richtlinie für kartell- echtsrkonformes verhalten

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Richtlinie für kartell- rechtskonformes Verhalten

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03/

2014

Richtlinie für kartell-rechts konformes Verhalten

Harald Becker-eHmck

Hans-dieter scHumacHerJürgen köppel

DR. MaRkuS flik

02 03HOMAG Group Richtlinie für kartellrechtskonformes Verhalten HOMAG Group Richtlinie für kartellrechtskonformes Verhalten

Inhalt

Vorwort des Vorstands 03

1 Zweck 04

2 Anwendungsbereich 05

3 Grundprinzipien des Kartellrechts 07

3.1 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Verhaltensweisen 07

a) Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen 08

b) Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen 15

3.2 Missbrauch einer markt- beherrschenden Stellung 18

a) Marktbeherrschende Stellung 18

b) arten des Missbrauchs 21

4 Allgemeine Hinweise zur unternehmens- internen und -externen Kommunikation 24

5 Dawn Raid – Verhaltensregeln 25

6 Interne Berichterstattung und Kronzeugenanträge 26

7 Kontakt 27

Vorwort des Vorstands

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

wir wollen unsere kunden durch hervorragende, innovative Produkte und ausgezeichnete Serviceleistungen überzeugen. Die HOMaG Group unterstützt einen freien und fairen Wett-bewerb, der uns zu Höchstleistungen anspornt. Wettbewerbs-beschränkungen verhindern oder beeinträchtigen dieses Ziel. Darüber hinaus verbieten die kartellgesetze Verhaltensweisen, die den freien Wettbewerb zwischen unter nehmen beschrän-ken. Das kartellrecht zielt darauf ab, die größtmögliche aus-wahl an Produkten zu möglichst günstigen Preisen zu sichern. um Sie persönlich und die unternehmen der HOMaG Group vor den erheblichen folgen eines Ver stoßes gegen kartellrecht-liche Regelungen zu schützen, haben wir diese Richtlinie er stellt, die die relevanten kartell rechtsvorschriften erläutert. um sicherzustellen, dass diese Regelungen umfassend verstanden werden und wir uns immer im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegen, werden wir regelmäßig Schulungen durchführen und ihnen informa tionen zu relevanten aktuellen kartellrechtsfällen und Ände run gen der entsprechenden Vorschriften zur Verfü-gung stellen.

Bitte machen Sie sich mit dem inhalt der Richtlinie für kartell-rechtskonformes Verhalten vertraut.

Schopfloch, im März 2014

HOMaG Group aG

Der Vorstand

0504 HOMAG Group Richtlinie für kartellrechtskonformes VerhaltenHOMAG Group Richtlinie für kartellrechtskonformes Verhalten

1 Zweck

Verstöße gegen kartellrecht haben schwerwiegende folgen sowohl für die HOMaG Group aG und deren Tochterunternehmen und verbundene unternehmen („HOMaG Group“) als auch für die beteiligten Beschäftigten1. Ein Verstoß kann z. B. für die HOMaG Group die nachfolgenden folgen haben:

• Erhebliche Bußgelder (z. B. Bußgelder von bis zu 10 % des weltweiten konsolidierten Vorjahres-konzernum-satzes)

• konfiszierung von Gewinnen

• Schadensersatzklagen von Wettbewerbern, kunden und Verbraucherverbänden

• Rechtsunsicherheit: Nichtigkeit wettbewerbsbeschrän-kender Vertragsklauseln, ggf. Gesamtnichtigkeit des betreffenden Vertrags

• imageschaden: negative Presse, Reputationsverlust, negative auswirkungen auf kundenbeziehungen

für Mitarbeiter der HOMaG Group können kartellrechts-verstöße die folgenden konsequenzen haben:

• arbeitsrechtliche Sanktionen

• Schadensersatzansprüche

• Verfahrenskosten (Rechtsanwälte, Gericht, etc.)

• Bußgelder

• Sperrung des Mitarbeiters für Managementpositionen für mehrere Jahre

• Mögliche Strafverfahren und Haftstrafen (z. B. wg. des Submissionsbetrugs)

Es ist oft nicht einfach, die Grenzen zulässigen Verhaltens richtig zu erkennen. Diese Richtlinie erklärt die Grund-prinzipien des kartellrechts mit Beispielen für kartellrecht-lich relevante Verhaltensweisen. Die genannten Beispiele sind nicht abschließend. Die Richtlinie soll ihnen aber helfen, kartellrechtsrelevante Situationen zu erkennen und kartellrechtswidriges Verhalten zu verhindern.

2 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt weltweit für die HOMaG Group. Diese Richtlinie richtet sich an alle Mitarbeiter, die Zugang zu informationen haben, die das Verhalten oder die Strategie von Wettbewerbern beeinflussen können. Die Richtlinie gilt daher insbesondere für die Geschäftsführung, Ver-triebs mitarbeiter, Mitarbeiter im Einkauf, Marketing und der Entwicklung, Mitarbeiter der Projektteams und Mitar-beiter, die in die Erstellung oder umsetzung der unter-nehmensstrategie eingebunden sind.

Die Richtlinie gilt nicht im Verhältnis zwischen verbunde-nen unternehmen, da die verschiedenen unternehmen eines konzerns kartellrechtlich als ein unternehmen be trachtet werden, selbst wenn sie im Wettbewerb mit-einander stehen.

Verbundene unternehmen sind abhängige oder herr-schende unternehmen (§ 17 aktG)2, konzernun terneh-men (§ 18 aktG)3 und unternehmen, die vom beteiligten unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen

1 Der einfacheren lesbarkeit dienend, wird im folgenden auf die ausformulie- rung von „die Beschäftigte” und „der Beschäftigte” verzichtet und der Begriff „Beschäftigte“ synonym verwendet. „Beschäftigte“ sind der Vorstand, die Geschäftsführungen der Tochtergesell- schaften, alle angestellten bzw. arbeitnehmer der HOMaG Group (einschließ- lich Praktikanten und Zeitarbeitskräften).

2 abhängige unternehmen sind rechtlich selbständige unternehmen, auf die ein anderes unternehmen (herrschendes unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. 3 Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige unternehmen unter der einheitlichen leitung des herrschenden unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen konzern. Die einzelnen unternehmen sind konzernunternehmen. unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist, sind als unter einheitlicher leitung zusammengefasst anzusehen. Von einem abhängigen unternehmen wird vermutet, dass es mit dem herrschenden unternehmen einen konzern bildet.

0706 HOMAG Group Richtlinie für kartellrechtskonformes Verhalten HOMAG Group Richtlinie für kartellrechtskonformes Verhalten

be herrscht werden, und – vice versa – unternehmen, die auf das beteiligte unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

Beispiel für verbundene unternehmen4:

Die HOMaG Group aG ist derzeit zu 100 % Gesell-schafterin der HOMaG Holzbearbeitungssysteme GmbH. Die HOMaG Holzbearbeitungssysteme GmbH wiederum ist derzeit zu 100 % Gesellschafterin der liGMaTECH automationssysteme GmbH.

Die HOMaG Group aG (herrschendes unternehmen) kann unmittelbar beherrschenden Einfluss auf die HOMaG Holzbearbeitungssysteme GmbH (abhängiges unterneh-men) ausüben und hat mittelbar beherrschenden Einfluss auf die liGMaTECH automationssysteme GmbH (abhängi-ges unternehmen). kartellrechtlich stellen die HOMaG Group aG, die HOMaG Holzbearbeitungssysteme GmbH und die liGMaTECH automationssysteme GmbH ein unternehmen dar.

Bitte beachten Sie, dass im falle eines Joint Ventures (auch als Gemeinschaftsunternehmen bezeichnet)5 im Verhältnis zwischen der HOMaG Group und dem Gemeinschafts-unternehmen kartellrechtlich von zwei unterschiedlichen unternehmen auszugehen ist und das kartellrecht somit anwendung findet. Die kartellrechtliche Zulässigkeit eines Joint Ventures hängt stets von den jeweiligen umständen des Einzelfalls ab. Wenn Sie beabsichtigen, mit einem Dritten ein Gemeinschaftsunternehmen für gemeinsame forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, gemeinsame Warenerzeugung und / oder gemeinsamen Warenabsatz zu gründen, ist frühzeitig die Geschäftsführung bzw. der Vorstand und die Rechtsabteilung einzuschalten, damit die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Zusammenarbeit rechtzeitig geprüft werden können.

3 Grundprinzipien des Kartellrechts

auch wenn es lokale unterschiede in den einzelnen ländern gibt, so verfolgt das kartellrecht jedoch immer das Ziel einen unverfälschten und fairen Wettbewerb sicherzustellen und damit die interessen der Verbraucher an einem vielfältigen, qualitativ hochwertigen Produktan- gebot zu möglichst niedrigen Preisen zu sichern. Einige kartellrechtssysteme haben zusätzliche Ziele, wie z. B. das europäische kartellrecht, welches zusätzlich das Ziel eines einheitlichen europäischen Marktes verfolgt.

fast alle länder haben Vorschriften im Hinblick auf

(1) wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Verhaltensweisen,

(2) den Missbrauch von Marktmacht und

(3) die kontrolle von unternehmenszusammen- schlüssen und Joint Ventures. Die kontrolle von unternehmenszusammenschlüssen und Joint Ventures wird in dieser Richtlinie nicht näher be- handelt.

3.1 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Verhaltensweisen

Das kartellrecht verbietet Vereinbarungen und abge stimmte Verhaltensweisen zwischen unter-nehmen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Der Begriff der „Verein-barung“ ist weit auszulegen: Jede Verständigung im Sinne einer übereinstimmenden Äußerung des Willens zu einem bestimmten Marktverhalten, sogenannte „gentlemen’s agreement“ oder sonstige infor melle absprachen stellen bereits eine Verein barung im kartellrechtlichen Sinne dar.

Nicht nur die absprachen, sondern auch ein „aufeinander abgestimmtes Verhalten“ der unter-nehmen ist verboten. Ein „aufeinander abgestimm-

4 Bitte beachten Sie, dass sich Beteiligungsverhältnisse jederzeit ändern können und sie von einer solchen Änderung nicht zwingend kenntnis erlangen. im Zweifel ist bei der Geschäftsführung bzw. dem Vorstand oder der / dem Compliance Beauftragten nachzufragen. 5 Zusammenarbeit mehrerer unternehmen durch Bildung einer Tochtergesell- schaft, an der die kooperierenden unternehmen beteiligt sind.

08 09HOMAG Group Richtlinie für kartellrechtskonformes VerhaltenHOMAG Group Richtlinie für kartellrechtskonformes Verhalten

tes Verhal ten“ liegt dann vor, wenn unternehmen ihr Marktver hal ten auf Basis eines gemeinsamen Willens koordinieren. Dabei reicht jede form von (auch indi-rekter) kommunikation über die koordination des Marktver haltens aus, z. B. über die Veröffentlichung von informationen und Pressemitteilungen, bzw. sogar schon das gegenseitige Bewusstsein, dass sich der jeweils andere koordiniert verhält.

Das kartellrecht verbietet zum einen Wettbewerbs-be schrän kun gen im Horizontalverhältnis, also zwi-schen aktuellen oder potentiellen Wettbewerbern desselben Wirtschaftsbereichs, und zum anderen Wettbewerbsbeschränkungen im Vertikalverhältnis, also zwischen Beteiligten unterschiedlicher Produk-tions- oder Vertriebsstufen (z. B. Hersteller / Händler oder lieferant / kunde).

a) Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen

Das kartellrecht verbietet Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen aktu- ellen oder potentiellen Wettbewerbern. Potenzielle Wettbewerber sind unternehmen, die realistischerweise innerhalb kurzer Zeit (i. d. R. ein Jahr) ohne erheblichen finanziellen aufwand das Wettbewerbsprodukt ebenfalls vertreiben könnten.

Nachfolgend sind Beispiele für typische kartell- rechtlich problematische Beschränkungen zwi- schen Wettbewerbern aufgeführt.

aa) Preisabsprachen

Jede absprache von Wettbewerbern, die geeignet ist, die Preise zwischen Wettbe-wer bern festzulegen oder zu stabilisieren ist verboten. Verboten ist insbesondere jede absprache über Endkundenpreise, Mindestpreise, Preisbänder, Einkaufspreise, Preisbestandteile, Rabatte, den Zeitpunkt von Veränderungen, insbesondere die

Erhöhung von Preisen oder die Reduzie-rung von Rabatten.

Es ist jedoch zulässig, die Preise unab-hängig festzusetzen oder zu verändern oder bei der eigenen Preisfestsetzung das Verhalten der Wettbewerber zu berück-sichtigen (Bsp.: Preisanpassung nach Preiserhöhung durch einen Wettbewer-ber).

bb) Konditionenabsprachen

auch absprachen über konditionen, die nicht unmittelbaren Bezug zu den Preisen haben, sind kartellrechtlich problematisch. absprachen zu den konditionen, zu de nen die HOMaG Group oder ihre Wett-bewerber ihre Waren und Dienstleistun-gen verkaufen oder einkaufen, können den Wettbewerb beeinträchtigen. Hierzu zählen insbesondere Zahlungs- und lieferbedingungen, Nebenleistungen, Verzugszinsen, kreditlinien sowie der umfang von Mängelhaftungsrechten und Garantien.

cc) Marktaufteilung (Gebiete, Kunden)

Die aufteilung von Gebieten oder kunden zwischen Wettbewerbern, z. B. die „Zutei-lung“ oder „Reservierung“ von bestimm-ten Gebieten oder kunden, ist verboten. auch das „Respektieren“ von bestimmten kunden oder Gebieten als Gebiet bzw. kunden des Wettbewerbers ist unzuläs-sig. Hierdurch wird der aktive Wettbewerb zwischen Wettbewerbern ausgeschlos-sen.

Gleiches gilt, wenn Wettbewerber verein-baren, sich jeweils aus bestimmten Gebieten zugunsten des jeweils anderen

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zurückzuziehen oder in einen bestimmten Markt nicht oder nur zu einem späteren Zeitpunkt einzutreten.

dd) Absprachen über Quoten und Kapazitäten

Die absprache von Wettbewerbern über Produktionsmengen, Verknappung durch eine Beschränkung der Produktion oder die Zuteilung von abverkaufsmengen, ist verboten, da diese zu einer künstlichen und damit kartellrechtswidrigen Ver ände-rung der Wettbewerbsparameter, insbe-sondere des Preises führt.

ee) Absprachen zu Ausschreibungen

Das kartellverbot gilt auch bezüglich der Teilnahme an ausschreibungsverfahren. Eine ausschreibung liegt vor, wenn poten-tielle Bieter aufgefordert werden, ein ange-bot im Rahmen eines Verfahrens zur Ver-ga be von aufträgen im Wettbewerb abzu-geben. alle Gebote müssen unabhängig erstellt und unterbreitet werden. Eine ab stimmung oder Vereinbarung zwischen Wettbewerbern innerhalb des ausschrei-bungsverfahrens über konditionen, Qualität oder Preise ist ebenso verboten, wie eine abstimmung oder Vereinbarung über die Teilnahme an der ausschreibung selbst. insbesondere ist es untersagt, eine Verein-barung mit einem Dritten zur abgabe von Scheingeboten zu treffen. in ausnahme-fällen kann die Bildung von Bietergemein-schaf ten zulässig sein, wenn die kooperie-renden unternehmen alleine nicht in der lage wären, ein angebot abzugeben. Ob eine solche ausnahme vorliegt, muss für den jeweiligen Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

kartellrechtliche fragen im Zusammen-hang mit einem ausschreibungsverfahren sind mit der Geschäftsführung bzw. dem Vorstand oder der Rechtsabteilung zu klären.

Ein unzulässiges Verhalten im Rahmen von ausschreibungen kann neben dem kartellverstoß unter umständen auch eine Straftat (Submissionsbetrug) darstellen und Haft- und Geldstrafen nach sich ziehen.

ff) Austausch von marktrelevanten Informationen

Das kartellrecht basiert auf dem Grund-satz, dass wettbewerbsrelevante infor-mationen der Wettbewerber zum Schutz eines funktionierenden Wettbe werbs geheim gehalten werden sollen (Schutz des sog. „Geheimwettbewerbs“). Daher kann ein informationsaustausch zwischen Wettbewerbern, nicht nur über Preise, Preiselemente oder kunden, kundengrup-pen oder Gebiete, sondern auch über absatzzahlen, Produktionskosten, lang-fristige lieferbeziehungen sowie Rohstoff- und Entwicklungskosten gegen kartell-recht verstoßen.

Dies gilt vor allem, wenn die strategischen informationen besonders aktuell sind, regelmäßig ausgetauscht werden und die am informationsaustausch beteiligten unternehmen eine erhebliche Marktab-deckung aufweisen. Problematisch sind daher auch Marktinformationssysteme, wenn aus den ermittelten Daten auf die identität der beteiligten unternehmen geschlossen werden kann und die wett-

1312 HOMAG Group Richtlinie für kartellrechtskonformes Verhalten HOMAG Group Richtlinie für kartellrechtskonformes Verhalten

bewerbsrelevanten kennzahlen der beteiligten unternehmen ermittelt werden können. Besonders kritisch ist es, wenn sich aus den Ergebnissen eine Prognose auf das zukünftige Verhalten der Marktteil-nehmer ableiten lässt. Dies ist insbesonde-re dann der fall, wenn sich nur wenige unterneh men an dem Marktinformations-system beteiligen. Daher ist bei der Weiter-gabe von Preisen, Rabatten, kosten oder Markt anteilen auch an unabhängige Stellen, z. B. Marktforschungsunter-nehmen, immer eine rechtliche Prüfung erforderlich, ob kartellrechtliche Risiken bestehen.

Der austausch von informationen, die all-gemein zugänglich oder öffentlich bekannt sind, z. B. amtliche Statistiken ist kartell-rechtlich unbedenklich. Gleiches gilt für den austausch von informationen im Rah-men von Marktinformationssystemen. Danach dürfen aggregierte statistische Daten, die mindestens drei Hersteller betreffen, anonymisiert und von einem unabhängigen Drittunternehmen unter Wahrung der Geheimhaltung der individu-ellen unternehmensdaten zusammengetra-gen worden sind, ausgetauscht werden. Die Teilnahme an einem solchen Markt-infor mationsverfahren sollte jedoch nur in vorheriger abstimmung mit dem Vertriebs-vorstand durchgeführt werden.

Ein informationsaustausch kann dabei auch auf indirekte Weise erfolgen z. B. weil Wettbewerber ungefragt kommerziell ver-trauliche informationen übermitteln. in die-sen fällen müssen diese informationen ausdrücklich zurückgewiesen werden, denn auch eine einseitige Offenlegung kann den Geheimwettbewerb schädigen.

gg) Verbandstreffen

Besonders bei Verbandstreffen besteht die Gefahr, dass kartellrechtswidrige informationen zwischen Wettbewerbern ausgetauscht werden. Daher sind nach-folgend praktische Tipps für das richtige Verhalten auf Verbandstreffen aufgeführt.

Generell sollten Verbandssitzungen nicht den Eindruck illegaler aktivitäten erwe-cken. auf folgendes sollten Sie daher bei der Teilnahme an solchen Veranstaltungen achten:

• ist der Zweck des Treffens klar umrissen?

• Gibt es eine schriftliche Tagesordnung und Protokolle?

• Es sollten nur die für den fachbereich zuständigen Personen teilnehmen.

• Die kriterien für die Mitgliedschaft sollten nicht diskriminierend und objektiv sein, d. h. die Mitglieder werden anhand von einheitlichen und objektiven kriterien ausgewählt oder zugelassen.

folgende Verhaltensweisen bei Verbands-sitzungen sind grundsätzlich zulässig:

• Entwicklung von Produktstandards /Gütezeichen, sofern diese angemes-sen, objektiv und für Dritte verfügbar sind.

• Teilnahme an Werbekampagnen für die gesamte Branche, sofern dadurch nicht das Eigenmarketing der unternehmen beschränkt wird und kein Bezug zu geschäftsspezifischen informationen hergestellt werden kann.

14 15HOMAG Group Richtlinie für kartellrechtskonformes Verhalten HOMAG Group Richtlinie für kartellrechtskonformes Verhalten

• austausch über die kreditwürdigkeit von kunden, sofern dieser nur zwischen kreditmanagern stattfindet und es kein allgemeines abkommen über den umgang mit finanziell schwachen kunden gibt.

• Diskussionen über die allgemeine Situation und Entwicklung der Branche ohne konkreten unternehmensbezug.

• austausch von aggregierten statisti-schen Daten, wenn

- diese mindestens drei Hersteller betreffen,

- eine identifikation der einzelnen unternehmen nicht möglich ist und

- die Daten von einem unabhängigen Drittunternehmen zusammengetragen wurden und

- sicher gestellt ist, dass die individu-ellen unternehmensdaten geheim gehalten werden.

Verboten wäre hingegen z. B. die Teilnahme an einer Diskussion auf einer Veranstaltung zum Thema „Preisverfall“.

Werden in einem Gespräch wettbewerbs-sensitive informationen ausgetauscht oder sogar über bestimmte Verhaltens weisen gesprochen, müssen Sie sich von dem Verhalten ausdrücklich distanzieren. allein die anwesenheit ist ausreichend für einen kartellverstoß. Es ist wichtig, sich zu dis-tanzieren mit

• einem ausdrücklichen Hinweis auf das kartellverbot

• einem Protest gegen das Verhalten und dem Verlassen der Veranstaltung.

Wichtig ist, dass auch der Protest und das Verlassen der Veranstaltung im Protokoll vermerkt werden. Nicht aus- reichend ist es, zu schweigen und dem Gespräch ohne aktive Teilnahme zuzu-hören.

b) Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen

in vielen ländern, unter anderem den ländern der Europäischen union, Russland und indien sind bestimmte Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwi- schen lieferanten und kunden verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Nachfolgend sind Beispiele für typisch kartellrechtlich problematische Wettbe- werbsbeschrän kungen zwischen lieferanten und kunden aufgeführt.

aa) Festlegung von Verkaufspreisen

Eine festlegung der Verkaufspreise des Händlers gegenüber seinen kunden durch den Hersteller (sog. „Preisbindun gen der zweiten Hand“) ist verboten. Diese fest legung kann auf die verschiedensten arten erfol- gen, z. B. durch die ausdrückliche Ver pflichtung zur Einhaltung von bestimmten Preisen, Spannen oder Rabatten, durch das Vordrucken von Preisschildern, durch Druck- mittel (z.B. Drohung mit der Beendi - gung der lieferbeziehung bei ab- weichung von den vorgegebenen Preisen) oder durch lockmittel (z.B. in aussicht stellen von Marke- tingzuschüssen bei Einhaltung der vorgegebenen Preise).

16 17HOMAG Group Richtlinie für kartellrechtskonformes Verhalten HOMAG Group Richtlinie für kartellrechtskonformes Verhalten

Beispiel für Hub & Spoke-kartell:

Ein Wettbewerber der HOMaG Group ruft bei einem gemeinsamen lieferanten an und verlangt von dem lieferanten dafür zu sorgen, dass die HOMaG Group bestimmte Mindestpreise bei einem Ersatzteil einhält.

Eine verbotene abstimmung kann auch im Rahmen eines Dreiecksver- hältnisses vorliegen. Das Einschreiten gegen tiefe Wieder verkaufspreise als Reaktion auf die Be schwerde eines Händlers (im Groß- bzw. Einzelhan- del) ist unzulässig. Solche Verhaltens- weisen oder im Einzelfall auch nur die kommunikation der Handelsunter - nehmen über den lieferanten (mittel- bar) bezwecken oder bewirken eine horizontale abstimmung über Preise oder andere Wettbewerbsparameter zwischen den Handelsunternehmen (sogenanntes Hub & Spoke-kartell). Gleiches gilt auch bei einer entspre- chenden Verhaltensweise oder kommunikation der lieferanten über den /die Händler. Es handelt sich dabei um eine verbotene horizontale abstimmung zwischen den Wettbe- werbern (auf Händler ebe ne oder auf lieferantenebene) über das nachste- hend veranschaulichte Dreiecks ver hältnis.

Daher ist beispielsweise die regelmä ßige und / oder organisierte teilweise oder vollständige Offenlegung der konditionen bzw. Verträge, die ein

Händler mit einem Wettbewerber der HOMaG Group vereinbart hat, verboten. Gleichermaßen ist die regelmäßige und / oder organisierte Übermittlung von preisbezogenen informatio nen eines Händlers an andere Händler durch den liefe- ranten verboten.

Zulässig sind in der Regel alle Em- pfehlun gen für Wiederverkaufs- preise, sofern sie rechtlich und fak- tisch unverbindlich sind. Die Preisfestsetzung des Händlers muss also auf einer autonomen Entschei- dung beruhen.

Die Vorgabe von Höchstpreisen ist in der Regel zulässig, es sei denn, diese wirken sich wie festpreise aus.

alle fragen der vertikalen Wettbe- werbsbe schränkung sind mit der Rechtsabtei lung zu klären.

bb) Sonstige Vereinbarungen

• auch die folgenden Vereinbarun-gen zwischen Hersteller und Händler oder die Beschränkungen des Händlers können in einigen ländern (z. B. innerhalb der Europäischen union) verboten sein:

• Beschränkungen des Gebiets oder des kundenkreises an den der käufer aktiv verkaufen darf;

• Verbot oder Beschränkungen des internetverkaufs;

Lieferant LieferantLieferant

HändlerHändler Händler

1918 HOMAG Group Richtlinie für kartellrechtskonformes Verhalten HOMAG Group Richtlinie für kartellrechtskonformes Verhalten

• Wettbewerbsverbote, die den käufer beschränken Produkte her-zustellen, zu verkaufen oder zu ver-treiben, die im Wettbewerb mit den Produkten des Herstellers stehen;

• „Meistbegünstigungsklauseln“ zu las ten des Verkäufers, d. h. die Vereinba rung zwischen einem Hersteller und einem kunden, dass der Hersteller keinem kunden bes-sere konditionen gewähren darf. Diese Meistbegünsti gungsklauseln führen in der Praxis meist zu einem unnatürlich hohen Preisniveau und können daher kartellrechtlich pro-blematisch sein;

• Bezugsbindungen, wonach der käufer verpflichtet ist, die Vertragsprodukte nur vom Hersteller zu beziehen oder son-stige abnahmeverpflichtungen.

Die Zulässigkeit solcher Vereinbarun- gen hängt von der Markstellung der beteiligten unternehmen und weiteren faktoren ab. auch gelten innerhalb exklusiver oder selektiver Vertriebssys- teme Sonderrege lungen. Daher ist es wichtig bei Verträgen eine sorgfältige kartellrechtliche Prüfung durch die Rechtsabteilung vornehmen zu lassen.

3.2 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Ein unternehmen, das hinsichtlich eines bestimmten Produkts eine marktbeherrschende Stellung innehat oder anstrebt, muss einige Grundsätze besonders beachten. Diese Grundsätze sollen gewährleisten,

dass kunden dieses unternehmens, also sowohl Handels- als auch Endkunden, vor einer willkürli-chen Preispolitik geschützt werden und, dass der Wettbe werb insgesamt in diesem Handelssegment nicht beeinträchtigt wird. Es ist nicht verboten, eine marktbeherrschende Stellung innezuhaben oder anzustreben. Es ist aber verboten, diese zu miss-brauchen.

a) Marktbeherrschende Stellung

Ein unternehmen besitzt eine marktbeherr- schende Stellung, wenn es eine wirtschaftliche Machtstellung innehat, die es ihm ermöglicht, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt zu verhindern. Marktbeherrschung richtet sich unter anderem nach dem Marktanteil des unternehmens, nach seiner finanzkraft oder nach seinem Zugang zu den Beschaffungs- und absatzmärkten. indikatoren für eine markt- beherrschende Stellung sind

i) Marktanteile von mehr als 40 % (einige lokale Rechtsvorschriften enthalten bei niedrigeren Marktanteilen eine Markt- beherrschungsver mutung, z. B. in Brasilien bei 20 %),

ii) die Möglichkeit Preise, Produktion, Entwick- lung und Qualität der Produkte selbstständig und unabhängig von Wettbewerbern und abnehmern zu bestimmen.

Der Ermittlung der Marktanteile kommt im kartellrecht eine entscheidende Rolle zu und bedarf höchster Sorgfalt. Die Prüfung muss durch einen kartellrechtlich erfahrenen Rechts- anwalt vorgenommen werden. Der Marktanteil wird bestimmt durch die abgrenzung des räumlich, sachlich und zeitlich relevanten Marktes. Beim sachlich relevanten Markt wird beurteilt, ob Produkte aus Sicht der Nachfrager

2120 HOMAG Group Richtlinie für kartellrechtskonformes Verhalten HOMAG Group Richtlinie für kartellrechtskonformes Verhalten

hinsichtlich Preis, Qualität oder Verwendungs - zweck mit einander konkurrieren. Hier kommt es vor allem auf die austauschbarkeit an.

Beispiel für einen einheitlichen sachlichen Produktmarkt:

kfz-kleinwagen. kfz an sich stellen keinen ein- heitlichen sachlichen Markt dar, da zwar bei allen kfz grundsätzlich das fahren Verwen - dungszweck ist, aber aus Sicht der Ver- braucher unterscheiden sich kfz maßgeblich in Eigenschaften (ausstattung), image und Preis, so dass unterschiedliche sachliche Produkt- märkte anzunehmen sind (Neufahrzeuge / Gebrauchtfahrzeuge, kleinwagen / Mittel- klassewagen / Großwagen / luxuswagen / Sportwagen).

Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem das betroffene unternehmen wirksamem Wettbewerb von konkurrenten ausgesetzt ist, in dem die Wettbewerbsbe- dingungen homogen sind und das sich insoweit von benachbarten Gebieten deutlich unter- scheidet, z. B. lokale, deutschlandweite, euro- paweite oder weltweite Märkte (bei weltweiter Nachfrage).

Beispiele für einen lokalen Markt:

lieferung von Transportbeton. Da die Trans- portkosten sehr hoch sind, ist ein Betonwerk nur innerhalb eines umkreises von ca. 50 km wirksamem Wettbewerb ausgesetzt.

lieferung von sehr niedrigpreisigen Sperrholz- platten, deren anlieferung täglich erfolgen muss, da alle abnehmer dieser Platten kein lager vorhalten, sondern ausschließlich just in time produzieren. Da die Transportkosten bei täglichen anlieferungen sehr hoch sind, ist ein

Sperrholzlieferant, der diese abnehmer bedient, für diese speziellen Sperrholzplatten nur inner- halb eines umkreises von ca. 100 km wirk- samem Wettbewerb ausgesetzt.

Beispiel für einen weltweiten Markt:

Herstellung von hochkomplexen, verketteten fertigungsstraßen bestehend aus 10 unter- schiedlichen Einzelmaschinen für die Holzbear- beitung, die nur 3 Hersteller weltweit produzie- ren können und von kunden weltweit nachge- fragt werden.

Der zeitlich relevante Markt ist nur in absoluten ausnahmefällen relevant, wenn ein oder mehre- re unternehmen aufgrund von zeitlich begrenz- ten umständen eine besondere Machtstellung erlangen, z. B. während einer fußball- weltmeisterschaft.

Es kann vorkommen, dass ein unternehmen zwar für sich genommen den Markt nicht beherrscht, dass aber mehrere unternehmen zusammen marktbeherrschend sind, also kei- nem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind. auch hier gilt das Missbrauchsverbot.

b) Arten des Missbrauchs

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ein unternehmen seine marktbeherrschende Position missbrauchen kann. im folgenden sind einige Beispiele für missbräuchliches Verhalten aufgeführt:

aa) Preismissbrauch

unternehmen mit einer marktbeherr-schenden Stellung dürfen keine dem Markt unan gemessene Preispolitik be-treiben, z. B. durch die unfaire ungleich-behan d lung von abnehmern, überhöhte

22 23HOMAG Group Richtlinie für kartellrechtskonformes Verhalten HOMAG Group Richtlinie für kartellrechtskonformes Verhalten

Preise oder (dauerhafte) kampfpreise, um Wettbewerber vom Markt zu drängen.

bb) Treuerabatte und Discounts

unternehmen mit einer marktbeherrschen-den Stellung dürfen Vertriebsunter-nehmen oder kunden keine Treuerabatte oder Discounts gewähren, die dazu geeignet sind

• diese abnehmer durch Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer gerechtfertigten wirtschaftlichen leistung beruht an sie zu binden;

• kleinere Wettbewerber, die nicht in der lage sind, solche Vergünstigungen zu gewähren zu benachteiligen / vom Markt zu drängen.

auch Mengenrabatte bei marktbeherr-schenden unternehmen können kartell-rechtlich problematisch sein, es sei denn, die Rabatte stehen im Verhältnis zu den eingesparten aufwendungen der HOMaG Group, z. B. durch geringere Verpackungs- und Versandkosten.

cc) Bezugsbindungen

Marktbeherrschende unternehmen dürfen keine Vereinbarungen mit kunden oder abnehmern treffen, die

• diese verpflichten Produkte nur von unternehmen a abzunehmen;

• diese verpflichten keine Produkte von unternehmen B abzunehmen,

da diese Verhaltensweisen geeignet sind, Wettbewerbern den Zugang zu kunden zu versperren.

dd) Kopplung / Bündelungen

unternehmen mit einer marktbeherr-schenden Stellung dürfen gegenüber ihren kunden nicht den kauf eines Produktes vom kauf eines weiteren Produktes abhängig machen, z. B. um das gekoppelte Produkt, für welches mehr Wettbewerb besteht, zu verkaufen.

Daher ist es regelmäßig unzulässig, den abnehmer

• zum kauf nicht zusammengehöriger Produkte oder

• zum kauf zusammengehöriger Produkte vom selben unternehmen

zu verpflichten.

Es kann zulässig sein,

• von einem kunden zu verlangen, kom-plette Produktsortimente abzunehmen;

• von einem kunden zu verlangen, beim kauf eines Produkts, aus Sicherheits-gründen einen Dienstleistungsvertrag abzuschließen;

• von einem kunden zu verlangen beim kauf eines Produkts einen zusätzlichen lizenzvertrag abzuschließen; und

• wenn ein kunde die Gesamtverant-wortung (Haftung) der HOMaG Group wünscht, in einem Projekt nur HOMaG Group Produkte zu verwenden.

ee) Lieferverweigerung

Ein unternehmen, das eine marktbeherr-schende Stellung hat, darf

2524 HOMAG Group Richtlinie für kartellrechtskonformes Verhalten HOMAG Group Richtlinie für kartellrechtskonformes Verhalten

• die Belieferung eines kunden nicht ver-weigern, wenn er die gleichen Voraus-setzungen wie andere kunden erfüllt;

• ohne sachliche Rechtfertigung die Belieferung gleichartiger kunden nicht einschränken.

Zum Schutz kommerzieller interessen oder aufgrund unzureichender kapazitäten kann eine Belieferung verweigert werden. Entsprechend kann die HOMaG Group auch davon absehen, überhaupt angebote zu unterbreiten, wenn der kunde nicht kre-ditwürdig ist oder die Erfolgsaussichten nicht im Verhältnis zum aufwand stehen.

4 Allgemeine Hinweise zur unternehmensinternen und -externen Kommunikation

Es ist unerlässlich, dass das Verhalten der HOMaG Group zu jeder Zeit den kartellrechtlichen Vorgaben entspricht. Es ist ebenso wichtig, dass nicht fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, dass die HOMaG Group die kar-tellrechtlichen Vorgaben nicht einhält oder eingehalten hat. Daher muss während sämtlicher kommunikativer abläufe – sei es im Schriftverkehr, bei Telefonge sprächen oder Meetings – auf die verwendete Sprache und Wortwahl geachtet werden. Eine fehlerhafte Wort wahl kann kartell-rechtlich einwandfreie Vorgänge verdächtig erscheinen las-sen. in diesem Zusammenhang ist folgendes zu beachten:

• alles was niedergeschrieben wird, muss so verfasst sein, dass es auch publik gemacht werden könnte bzw. dass evt. Dritte die Nachricht lesen könnten. Dabei ist beim Versenden von E-Mails oder dem Hinterlassen von Sprachnachrichten mit der gleichen Sorgfalt vorzugehen

wie beim Versenden von Briefen oder Memoranda. Daher sind E-Mails so zu verfassen, dass sie – theore-tisch – veröffentlicht werden könnten („Handelsblatt-Test“).

• im Geschäftsverkehr sind jegliche andeutungen zu ver-meiden, die den Eindruck erwecken, dass (i) es zwi-schen Wettbewerbern einen konsens bezüglich bestimmter wettbewerblich relevanter Punkte, z. B. Preise oder kunden gegeben hat, oder (ii) die Preise der HOMaG Group auf etwas anderem basieren als einer unabhängigen und kaufmännischen Beurteilung.

• Es sind keine Spekulationen darüber anzustellen, inwieweit bestimmte Vorgänge legal oder illegal sind. Bei Zweifelsfragen ist die / der Compliance-Beauftragte zu involvieren.

• Die Quelle von potentiellen Preisinformationen z. B. Preislisten von Wettbewerbern, ist stets ausdrücklich zu benennen. Dies gilt auch, sofern diese Preis-informationen intern via E-Mail übermittelt werden.

• Über Meetings mit Wettbewerbern sind Notizen anzu-fertigen und sorgfältig aufzubewahren.

• Die Verwendung von belastendem Vokabular, wie z. B. „Nach der lektüre bitte vernichten / löschen.“ ist zu unterlassen.

• Begrifflichkeiten, die eine beherrschende Markstellung suggerieren könnten, sind zu vermeiden, wie z. B. „Das wird uns ermöglichen, den Markt zu dominieren.“ oder „Wir haben den Wettbewerb nahezu eliminiert.“

• Bei einer kartellrechtlich problematischen kommunikation durch einen Wettbewerber, ist umge-hend die / der Compliance-Beauftragte zu informieren, damit dieser entscheiden kann, wie hiermit umgegan-gen wird.

26 27HOMAG Group Richtlinie für kartellrechtskonformes Verhalten HOMAG Group Richtlinie für kartellrechtskonformes Verhalten

5. Dawn Raid – Verhaltensregeln

Eine Dawn Raid ist eine unangekündigte Durchsuchung durch die Eu kommission oder die nationale Wettbe-werbsbehörde. Die Beamten kommen oftmals sehr früh am Morgen, um den Überraschungseffekt zu nutzen. Wenn eine Dawn Raid vorgenommen wird, besteht grund-sätzlich ein anfangsverdacht für einen kartellrechts verstoß. Die Dawn Raid hat das Ziel, Beweise für diesen möglichen Verstoß zu erlangen.

im falle einer Dawn Raid gelten besondere Verhaltens-regeln, die wichtigsten Regeln sind im Dawn Raid-leit-faden festgehalten, der den Personen zugänglich ge macht wird, die bei einer Durchsuchung zwingend involviert sind. Wichtig ist es, nicht in Panik zu geraten und zu beachten, dass es die Pflicht der HOMaG Group ist, mit den Beamten der kartellbehörden zu kooperieren.

Die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen werden durch den Vorstand, die Geschäftsführung von Tochtergesell-schaften der HOMaG Group aG und die Rechtsabteilung eingeleitet.

6 Interne Berichterstattung und Kronzeugenanträge

für den fall, dass ein Mitarbeiter erkennt oder anzeichen zu erkennen glaubt, dass die HOMaG Group möglicher-weise kartellrechtswidrig agiert hat, muss sie / er unver-züglich die / den Compliance-Beauftragte/n informieren.

Es ist unerlässlich, dass die / der Compliance-Beauftragte des unternehmens so umfassend wie möglich über poten-tielle kartellrechtsverstöße informiert wird.

Die Mitarbeiter sollten sich darüber bewusst sein, dass es möglich ist, mit der jeweils zuständigen Wettbewerbs-behörde zu kooperieren.

Die Stellung eines kronzeugenantrags kann der HOMaG Group erhebliche finanzielle Erleichterungen verschaffen.

unter einem kronzeugenantrag versteht man die Zusen-dung von informationen an die Europäische kommission oder die zuständige nationale Wettbewerbsbehörde, die einen kartellverstoß beweisen, an dem auch das antrag-stellende unternehmen beteiligt ist. folglich belastet sich das unternehmen durch einen kronzeugenantrag auch immer selbst. Ein erfolgreicher kronzeugenantrag führt jedoch zur Reduktion des Bußgeldes oder sogar zu einem kompletten Bußgelderlass. Die Reduktion von Geldbußen gilt grundsätzlich auch für gegen Mitarbeiter verhängte Sanktionen.

Beachten Sie darüber hinaus, dass der faktor Zeit für kronzeugenanträge von besonderer Bedeutung ist. Sofern mehrere unternehmen an einer verbotenen Handlung beteiligt sind, erhält grundsätzlich nur das erste unterneh men vollumfängliche immunität. Die weiteren unternehmen erhalten maximal eine Reduktion des Bußgeldes.

7 Kontakt

Die kartellrechtliche Relevanz von Verhaltensweisen inner-halb eines unternehmens scheint auf den ersten Blick nicht immer ganz klar zu sein. Diese Richtlinie zeigt die kartellrechtlichen Problemfelder auf, um das Bewusstsein zu schärfen, und abläufe und absprachen innerhalb des unternehmens, mit seinen Wettbewerbern oder seinen kunden genauer zu analysieren und mögliche kartell-rechtsrelevante Problematiken schon im Voraus zu erkennen.

Bei fragen zu dieser Richtlinie oder wenn Sie Zweifel über Verhaltensregeln haben, kontaktieren Sie bitte ihre Geschäftsführung oder die / den Compliance Beauftragte/n unter Tel. +49 7443 13 3493 e-mail: [email protected]

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2014

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