rechtliche aspekte der innovativen krankenhaus-finanzierung innovative finanzierung zusätzliche...
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Rechtliche Aspekte der innovativen Krankenhaus-Finanzierung
Innovative FinanzierungZusätzliche Einnahmequellen für Krankenhäuser
17. Oktober 2012RA Mag. Horst Fössl
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Spezielle Finanzierungsinstrumente Spenden/Fundraising/Sponsoring Public-Private-Partnership (PPP) Public-Public-Partnership (Trägerkooperationen) Technologiepartnerschaften/Flat-Rate/Leasing Factoring
Neue „alte“ Erlösquellen Vermietung/Verpachtung von Geschäftsflächen Werbeflächen
Der Teufel steckt im Detail – ein Resumee
Themen
Spezielle Finanzierungsinstrumente
Spenden/Fundraising/Sponsoring
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Spenden/Fundraising ≠ Sponsoring
keine Gegenleistung Gegenleistung
(„Werbewert“) Unterscheidung primär steuerlich relevant Spenden sind in Ö nur eingeschränkt
steuerlich absetzbar! Steuerliche Absetzbarkei“ ist ein wesentlicher
„Spendenmotivator“!
Definition und Unterschiede
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Krankenanstalten (Krankenhäuser, Spitäler usw) sind nicht „automatisch“ spendenbegünstigte Einrichtungen (§ 4a EStG)
Spendenbegünstigungsbescheid erwirken! wissenschaftliche Forschung und Lehre mildtätige Zwecke ggf Verein vorschalten
(Ausschließlichkeitsgrundsatz!) Statistik BMG Sept/2011: 273 KA in Österreich Spendenliste BMF per heute: rd. 23 KA +
Vereine
Steuerliche Aspekte
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Wird Spendeneinwerbung an gewerblichen Dienstleister ausgelagert und KH-Träger ist ein öff AG: ausschreibungspflichtige Dienstleistung/DL-Konzession!
Schwellenwerte beachten: Maßgeblich ist nicht Spendenvolumen, sondern Entgelt des Dienstleisters (Prozentsatz)
Vergaberechtliche Aspekte
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Bisher war klar: koll. Führungsorgane & Ärzte eines KH sind keine „Amtsträger“
Neu: künftig sind alle Bediensteten eines KH, an der eine Gebietskörperschaft >/= 50 % beteiligt ist oder von solcher beherrscht wird (< 50 %)
vom Antikorruptionsstrafrecht erfasst Einwerben von Spenden = „fordern eines
ungebührlichen Vorteils für einen Dritten (=KH)“ (Auszug aus § 305 Abs 1 StGB neu/Vorteilsannahme)
Spenden/Fundraising fällt nicht in den Katalog der unbedenklichen („nicht ungebührlichen“) Zuwendungen
Neuer Straftatbestand: Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§307b StGB neu) schreckt potenzielle Spender ab!
CONCLUSIO: alles noch sehr unklar!
Sonderproblem: Antikorruptionspaket neu (ab 2013)
Public-Private-Partnership (PPP)
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Vom Allheilmittel zu engem Anwendungsbereich
Hoher Versorgungsstandard eher nachteilig Sehr hoher Beratungs-/Regelungsaufwand Statische Verträge vs. schnell ändernde
Rahmenbedingungen idR Ausschreibungspflicht Daher erst ab hohen Investvolumina Öff Hand skeptisch hinsichtlich Einsparung Risikoverteilung häufig dealbreaker steuerliche Rahmenbedingungen geändert
pros und cons
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Gründung einer Projektgesellschaft (SPV) Suche nach einem Partner = ausschreibungspflichtig Anteilsverhältnisse an Gesellschaft Welche Organe und Steuerungskomitees Mitspracherechte/Geschäftsführung change of control Änderung der Rahmenbedingungen (gesetzliche,
wirtschaftliche) Streitbeilegungsmechanismus
Laufzeit und Qualität Optimale Laufzeit? Ausgewogene Risikoverteilung Sicherung der Qualität über die Laufzeit? Zustand bei/nach Beendigung?
PPP als gesellschaftsrechtliche Konstruktion 1
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Beendigung Reguläre Beendigungsfälle Exit-Regelungen für das „Not-Aus“ Verteilung des Gesellschaftsvermögens
***** Vorteil: Möglichkeit der Reaktion auf
Änderung der Umgebungsparameter „Nachteil“: stetiges Zusammenstreiten
der Partner
PPP als gesellschaftsrechtliche Konstruktion 2
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Konzessionsvertrag Voraussetzung ist weitreichende Risikoüberbindung
an Konzessionär Dafür weitreichende Erleichterungen bei der Vergabe Konzessionär speist sich aus direkt eingehobenen
Entgelten ggf Zuzahlung des AG Extrem detaillierte Regelung von Beginn an
notwendig Spätere Änderungen oft schwierig, weil sich dann
Kalkulationsgrundlagen ändern Exit-Regelungen für das „Not-Aus“ Unendliche Zahl von unterschiedlichen Modellformen Streitbeilegungsmechanismen
PPP als Konzession 1
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Laufzeit und Qualität Optimale Laufzeit? Risikoüberbindung hier Wesensmerkmal Sicherung der Qualität über die Laufzeit? Zustand bei/nach Beendigung?
Beendigung Reguläre Beendigungsfälle Exit-Regelungen für das „Not-Aus“ Abgeltungsregeln für vorzeitige Beendigung
***** Vorteil: „Einmal auf Schiene, läuft das Ding“ Nachteil: Für sich stark ändernde Märkte eher
ungeeignet
PPP als Konzession 2
Public-Public-Partnership(Trägerkooperationen)
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Öffentlich-Rechtliche Kooperationsverträge(zB Gemeindeverband iSd Art 116a B-VG)
Seit EuGH Rs C-480/06 (09.06.2009) ist es auch zulässig, dass
Kommunen und Kommunalverbände vergabefrei gemeinsame Aufgabenträger
beauftragen oder gründen und nicht an bestimmte rechtliche Konstrukte gebunden
sind solange sich daran (überhaupt) kein Privater
beteiligt. Zulässigkeit auch für Länder und andere öffentlich-
rechtliche Träger ?
Rechtliche Formen der Kooperation
Technologiepartnerschaften/Flat-Rate/Leasing
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Grundsätzlich gut geeignet anstehenden Investitionsstau auf eine Zeitachse zu verlagern
Einbeziehung von Fördermitteln möglich Durch „Flurbereinigung“ wird gleichzeitig
Abhängigkeit zu Technologiepartner erhöht Ähnliche Überlegungen wie bei
„Konzessionen“
pros und cons
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Vergaberecht: Fraglich ob sog. Technologiebänder als Definition des
Leistungsgegenstandes möglich sind Fraglich ob Vertragsflexibilität bei Änderung von
Zeitrahmen, Technologie und Untersuchungszahlen möglich ist, ohne dass Neuausschreibung die Folge wäre
Arbeitsrecht: Evtl. ist sog. (Teil-)Betriebsübergang ein Thema Evtl. Arbeitskräfteüberlassung für begrenzten Zeitraum
Steuerrecht Wirtschaftliche Projekteffizienz sehr stark steuergetrieben Bei Vollamortisations- (full-pay-out) bzw. Spezialleasing
Zurechnung des Wirtschaftgutes zum Leasingnehmer Rechtsfolge ist, dass Leasingrate in erfolgsneutralen
Tilgungsanteil und erfolgswirksamen (Zins-)Anteil geteilt wird (§ 2 EStG iVm Rz 149 EStR 2000)
Rechtliche Besonderheiten in Ö
Factoring
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Zession (Abtretung) einer Forderung an einen sog. Factor gegen Zahlung der Forderung abzüglich Risikoabschlag
Grundsätzlich anerkannte und gängige Finanzierungspraxis (insbesondere zur Liquiditätsverbesserung)
Auch im KH-Sektor denkbar aber: Von der „Branche“ kaum akzeptiert Verschwiegenheitsverpflichtungen können dem
entgegenstehen (zB § 6a iVm § 12 stmk KAG etc) Datenschutzrechtliche Vorgaben („Gesundheit“ gehört zu
den sog. „sensiblen Daten nach § 2 DSG; deren Verwendung unterliegt strengen Bestimmungen des § 9 DSG)
Factoring
Neue „alte“ Erlösquellen
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Zentrale Bedeutung hat die Unterscheidung von Miete und Pacht
Pachtverträge weitgehende frei gestaltbar Mietverträge unterliegen diversen Beschränkungen (v.a.
Kündigung usw.) Wird ein „lebendes Unternehmen" in Bestand gegeben
= Unternehmenspacht Einige wichtige Kriterien für Pacht:
Betriebspflicht (best Öffnungszeiten) Umsatzabhängige Pacht
Risiko Insolvenz (nach InsO keine sofortige Kündigungsmöglichkeit mehr)
V & V ist nicht ausschreibungspflichtig (kein Beschaffungsvorgang)!
Vermietung und Verpachtung von Geschäftsflächen
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IdR ebenfalls Miete Allerdings keine MRG-Bindungen (weitgehende
Vertragsfreiheit Achtung auf Ordnungsvorschriften! Beispiele:
Anstaltsordnung verbietet es § 19 Berufsordnung der Apotheker lässt für jeweils
nächstgelegene Apotheke Plakatwerbung zu, aber nicht in Krankenhäusern!
Wettbewerbsrechtlicher Verstoß nach § 1 UWG(KH und Apotheker klagbar!)
Werbeflächen
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Juristisch sind praktisch alle Formen alternativer Krankenhausfinanzierung umsetzbar …….
….. solange sie dem Gesetz entsprechen D.h. Rechtsaspekte bitte immer parallel
„mitdenken“ und fachkundigen Rat einholen! Zum Schluss ein Beispiel zum Selberlösen:
Wenn Sie aus Ihrem Krankenhaus ein Patientenhotel machen oder eines dem Bestand anbauen, dann ändert sich die Haftung des Betreibers gegenüber seinen Patienten/Gästen. Warum?
Der Teufel steckt im Detail – ein Resumee
Vielen Dank!Kontakt: RA Mag. Horst Fössl
Singer Fössl Rechtsanwälte OGPrinz-Eugen-Straße 30, A-1040 Wien
T +43/1/22 88 500F +43/1/22 89 506
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