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Recht der Finanzaufsicht
Vorlesung 1Grundlagen und internationale
Rechtsquellen
Thomas Schmitz-Lippert
(Leiter der Abteilung Internationales)
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 2
Teil 1: Grundlagen der Finanzaufsicht
A. Rechtfertigung einer besonderen Aufsicht
B. Einordnung der Aufsicht in das Rechtssystem
C. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 3
A. Rechtfertigung einer besonderen Aufsicht
1. Gewährleistung der Funktionsfähigkeit
Störungen in der Finanzwirtschaft greifen schnell auf die gesamte Volkswirtschaft über und haben somit unmittelbare Auswirkungen für jeden (besondere volkswirtschaftliche Bedeutung).
Die Finanzmärkte neigen tendenziell zur Instabilität (Gefahr eines „Domino-Effekts“). Durch eine Allfinanzaufsicht soll das Vertrauen in die Stabilität der Finanzmärkte gestärkt werden.
2. Individualschutz
Bürgerinnen und Bürger sind in der Regel nicht ökonomisch vorgebildet und somit besonders schutzwürdig. Durch die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit wird gleichzeitig auch das Ziel des Individualschutzes verfolgt.
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 4
A. Rechtfertigung einer besonderen Aufsicht
1. Gewährleistung der Funktionsfähigkeit
2. Individualschutz
Solvenzaufsicht über Kreditinstitute, Versicherungen und Finanzdienstleistungsinstitute (Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Institute)
Marktaufsicht über Geschäfte an den Börsen (Sicherstellung fairer und transparenter Marktverhältnisse)
Verbraucherschutz / Anlegerschutz bei allen drei Aufsichtsbereichen (Versicherungsaufsicht, Bankenaufsicht und Wertpapieraufsicht)
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 5
B. Einordnung der Aufsicht in das Rechtssystem
I. Besonderes Gefahrenabwehrrecht („Gewerbepolizeirecht“)
II. Mögliche Maßnahmen
III. Rechts- und Fachaufsicht
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 6
I. Besonderes Gefahrenabwehrrecht
Gewerbepolizeirecht
Erlaubnispflicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
im Vergleich zum Kartellrecht oder zur Gewerbeordnung nur Aufsicht
über spezielle Wirtschaftsunternehmen (Solvenzaufsicht)
zusätzlich: Aufsicht über alle Marktteilnehmer (Marktaufsicht)
Gefahrenabwehr ist grundsätzlich Ländersache
aber: Bank- und Börsenwesen sowie privatrechtliches
Versicherungswesen sind Gegenstand der konkurrierenden
Gesetzgebung nach Art. 74 I 11 GG
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 7
II. Mögliche Maßnahmen
Aufsichtsmaßnahmen
Aufsichtsmaßnahmen schränken die Gewerbefreiheit ein
• Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 I GG
• Grundrecht der freien Berufswahl, Art. 12 I GG
• Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Art. 14 I G
Rechtfertigung dieser Eingriffe durch die besondere Bedeutung der Finanzbranche für die Volkswirtschaft
Verwaltungsrechtsschutz / Rechtsmittel
Widerspruch und Anfechtungsklage (Entscheidungen der BaFin sind gerichtlich voll überprüfbar, aber i.d.R. ohne aufschiebende Wirkung)
zwangsweise Durchführung der erlassenden Verfügungen möglich(Zwangsgeld, unmittelbarer Zwang, Ersatzvornahme)
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 8
III. Rechts- und Fachaufsicht
Rechts- und Fachaufsicht durch das BMF (gemäß § 2 FinDAG)
Rechtsaufsicht (Überprüfung der Gesetzmäßigkeit)
Fachaufsicht (Überprüfung der Zweckmäßigkeit)
Aufsichtsmittel: Weisungen – kein Rechtsschutz dagegen statthaft
Mitwirkung der Bundesbank in der Bankenaufsicht
Laufende Überwachung
Auswertung von Prüfungsberichten und Jahresabschlussunterlagen
Durchführung und Auswertung der bankgeschäftlichen Prüfungen
Unterstützungsfunktion (Entscheidungen trifft die BaFin)
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 9
C. BaFin
I. Gründung
II. Aufbau, Organisation und Finanzierung
III. Aufgaben
IV. Wer wird überwacht?
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 10
I. Gründung
Gründung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 1. Mai 2002
Zusammenlegung der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (BAKred), den Wertpapierhandel (BAWe) und das Versicherungswesen (BAV)
Rechtsgrundlage: Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Einführung der Allfinanzaufsicht in Deutschland
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 11
II. Aufbau, Organisation und Finanzierung
Leitung
Direktorium (Präsident und vier Exekutivdirektoren)
Organisation
3 Säulen (Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und Wertpapieraufsicht / Asset Management)
Querschnittsabteilungen (sektorübergreifende Aufgaben)
Gremien (u.a. Verwaltungsrat, Fachbeirat, Forum für Finanzmarktaufsicht)
Finanzierung
Finanzierung ausschließlich durch Gebühren und Umlagen der beaufsichtigten Institute und Unternehmen (§§ 13 ff FinDAG)
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 12
Organisation
II. Aufbau, Organisation und Finanzierung
Exekutiv-direktorin
BASabine
Lautenschläger
Exekutiv- direktor
VADr. Thomas
Steffen
Exekutiv-direktor
WAKarl-Burkhard
Caspari
Exekutiv-direktor
QIV
Michael Sell
Präsident
Jochen Sanio
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 13
II. Aufbau, Organisation und Finanzierung
PräsidentQuerschnittVerwaltung
Banken-aufsicht
Vers.-aufsicht Wertpapier-aufsicht
Stabsstelle Presse
Stabsstelle Innenrevision
Abteilung INT
Abteilung QRM
Abteilung Q1
Abteilung Q2
Abteilung Q3
Gruppe Geldwäsche
GruppeIT
Abteilung Z
BA 1 Großbanken
BA 2 Sparkassen /
Landesbanken / Bausparkassen
BA 3 Kreditbanken / Spezialbanken
BA 4 Genossen-
schaftsbanken
BA 5 Grundsatz
VA 1 Pensionsfonds /
Pensionskassen / Krankenvers.
VA 2 Lebensvers. / Sterbekassen
VA 3 Schadens- und
Unfallvers. / nat. Vers.-Gruppen
VA 4 Rückvers. / int. Vers.-Gruppen
VA 5 Grundsatz
WA 1 Grundsatz /
Übernahmen
WA 2 Insider / Ad-hoc
Publizität
WA 3 Finanzdienst-
leister / Kredit-institute
WA 4 Inv.-Fonds
GruppePRO
Präsidialbüro
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 14
Aufgaben
Solvenzsicherung bei Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistern
Sicherung der Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des deutschen Finanzsystems
Schutz der Kunden und Anleger (Marktaufsicht) durch faire und transparente Verhältnisse am Wertpapiermarkt
Verfolgung unerlaubter Bank-, Versicherungs- undFinanzdienstleistungsgeschäfte
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen
Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden, Kontenabfragestelle
internationale Zusammenarbeit
III. Aufgaben
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 15
IV. Wer wird überwacht?
Aufsicht erfolgt über ungefähr:
2.048 Kreditinstitute (davon 183 Kreditbanken, 448 Sparkassensektor, 1.247 Genossenschaftssektor und 170 sonstige Institute)
722 Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken
626 Versicherungsunternehmen und 27 Pensionsfonds
76 Kapitalanlagegesellschaften
Stand: 31. Dezember 2008
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 16
Teil 2: Internationale Rechtsquellen
A. Lamfalussy-Verfahren
B. Europäische Gremien
C. Internationale Gremien
D. Praktisches Beispiel: Von Basel über Brüssel ins KWG
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 17
internationale Ebene
europäische Ebene
nationales Gesetz (D)
(Rechts-) Verordnungen
Mindestanforderungen
Auslegung
Teil 2: Internationale Rechtsquellen
politische und wirtschaftliche Interessen an Harmonisierung der Aufsicht
freiwillige Vereinbarungen
Rechtsetzungskompetenz der EU
Verpflichtung zur Umsetzung in nationales Recht
Berücksichtigung von CEBS Leitlinien zwecks europaweit einheitlicher Anwendung europäischen Rechts
Vergleich der Aufsichtspraktiken mit dem Ziel der Angleichung
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 18
A. Lamfalussy-Verfahren
Europäische Rechtsetzung
Ursprüngliche EU Gesetzgebung war eher schwerfällig: Rat und Europäisches Parlament beschließen Rechtsakte (Richtlinien oder Verordnungen) auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren der Mitentscheidung (Art. 251 EG)
Einsetzung eines „Ausschusses der Weisen“ unter der Leitung von Alexandre Lamfalussy
Ziel: Entwicklung eines einfacheren, schnelleren, flexibleren und besseren Rechtsetzungsverfahren für den Finanzsektor
Lamfalussy-Verfahren wird seit 2001 im Wertpapierbereich und seit 2004 im Banken- und Versicherungsbereich angewendet
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 19
Stufe 1 Rahmengesetzgebung
Kommission beschließt, ob Rechtsvorschriften auf einem bestimmten Gebiet erforderlich sind und erstellt einen offiziellen Vorschlag.
Rat und Europäisches Parlament einigen sich im Mitentscheidungsverfahren auf eine Richtlinie oder Verordnung.
Stufe 2 Technische Durchführungsmaßnahmen
Kommission konsultiert den entsprechenden EU-Ausschuss (EBC, ESC, EIOPC, EFCC) und beauftragt die Level 3-Ausschüsse (CEBS, CESR, CEIOPS) mit der Erarbeitung von konkreten Vorschlägen.
Level 3-Ausschüsse erarbeiten Vorschläge.
Kommission erstellt einen Entwurf.
EU-Ausschuss stimmt innerhalb einer bestimmten Frist mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag ab.
Kommission erstellt einen endgültigen Entwurf, in dem sie die Stellungnahme des EU-Ausschusses berücksichtigt.
Rat kann den Entwurf mit qualifizierter Mehrheit ablehnen.
Europäisches Parlament wird ständig unterrichtet und kann den Entwurf mit qualifizierter Mehrheit ablehnen.
A. Lamfalussy-Verfahren
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 20
Stufe 3 Umsetzung (Konvergenz und Kooperation)
Nachdem die Maßnahme von der Kommission erlassen wurde, arbeiten die Level 3-Ausschüsse (CEBS, CEIOPS und CESR) gemeinsame Empfehlungen zu Auslegungsfragen aus und entwickeln gemeinsame Standards für nicht von EU-Rechtsvorschriften erfasste Bereiche. Außerdem vergleichen die Level 3-Ausschüsse die Praxis der Regulierungsbehörden zur einheitlichen Anwendung.
Stufe 4 Durchsetzung
Kommission überwachte die Einhaltung der Rechtsvorschriften und leitet ggf. rechtliche Schritte gegen die Mitgliedstaaten ein.
A. Lamfalussy-Verfahren
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 21
B. Europäische Gremien
CEIOPS
Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors
CEBS
Committee of European Banking Supervisors
CESR
Committee of European Securities Regulators
JCFC
Joint Committee on Financial Conglomerates
VersicherungenBanken Wertpapiere
Mitglieder:Aufsichtsbehörden
Mitglieder:Aufsichtsbehörden(Stimmrecht)Zentralbanken, EZB(kein Stimmrecht)
Mitglieder:Aufsichtsbehörden
Finanzkonglomerate
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 22
B. Europäische Gremien
CEIOPS
Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors
CEBS
Committee of European Banking Supervisors
CESR
Committee of European Securities Regulators
VersicherungenBanken Wertpapiere
Aufgaben
• Förderung einer konvergenten Umsetzung und Anwendung der EU Regeln
im Versicherungs-, Banken- und Wertpapierbereich
• Beratung der Kommission (insbesondere beim Erlass von
Durchführungsmaßnahmen auf Stufe 2 des Lamfalussy-Verfahrens)
• Förderung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches
zwischen Versicherungs-, Banken- und Wertpapieraufsehern
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 23
FATF
Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche
FATF
Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche
C. Internationale Gremien
IWF
Internationale Währungsfonds
FSB
Financial Stability Board
OECD
Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit
IFSC
Konferenz der Allfinanzaufseher
BCBS
Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht
IOSCO
Internationale Vereinigung der Wertpapier-aufsichtsbehörden
IAIS
Internationale Vereinigung der Versicherungs-aufsichtsbehörden
IOPS
Internationale Vereinigung der Aufsichtsbehörden für Einrichtungen privater und betrieblicher Altersversorgung
Joint Forum
BIZ
Bank für internat. Zahlungsausgleich
IWF
Internationale Währungsfonds
BIZ
Bank für internat. Zahlungsausgleich
OECD
Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit
IFSC
Konferenz der Allfinanzaufseher
IOPS
Internationale Vereinigung der Aufsichtsbehörden für Einrichtungen privater und betrieblicher Altersversorgung
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 24
C. Internationale Gremien
VersicherungenBanken Wertpapiere
BCBS
Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht
IOSCO
Internationale Vereinigung der Wertpapier-aufsichtsbehörden
IAIS
Internationale Vereinigung der Versicherungs-aufsichtsbehörden
Mitglieder:Aufsichtsbehörden undZentralbanken aus 13 Ländern
Mitglieder:Aufsichtsbehördenaus fast 140 Ländern
Mitglieder:Aufsichtsbehördenaus 109 Ländern
Sitz:Basel (bei der BIZ)
Sitz:Madrid
Sitz:Basel (bei der BIZ)
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 25
C. Internationale Gremien
VersicherungenBanken Wertpapiere
Aufgaben
• Entwicklung von Aufsichtsstandards und Empfehlungen für die Banken-,
Versicherungs- und Wertpapieraufsicht
• Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den national zuständigen
Aufsichtsbehörden (Erfahrungs- und Informationsaustausch)
• Koordination der Arbeiten mit Aufsichtsbehörden anderer Finanzsektoren
BCBS
Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht
IOSCO
Internationale Vereinigung der Wertpapier-aufsichtsbehörden
IAIS
Internationale Vereinigung der Versicherungs-aufsichtsbehörden
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 26
C. Internationale Gremien
VersicherungenBanken Wertpapiere
BCBS
Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht
IOSCO
Internationale Vereinigung der Wertpapier-aufsichtsbehörden
IAIS
Internationale Vereinigung der Versicherungs-aufsichtsbehörden
Joint Forum
Aufgaben
• Entwicklung von Papieren zu cross-sektoralen Themen
• Entwicklung von Grundlagen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten
• Erfahrungs- und Informationsaustausch
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 27
C. Internationale Gremien
FSB
Financial Stability Board
Mitglieder:Aufsichtsbehörden,Zentralbanken und Finanzministerien aus den G20-Ländern und Spanien sowie die Kommission und bedeutende Finanz-institutionen (u.a. IWF, Weltbank, BIZ, OECD)
Sitz:Basel (bei der BIZ)
Aufgaben
• Analyse / Überwachung des internationalen
Finanzsystems hinsichtlich der Risikoanfälligkeit
• Identifizierung möglicher Schwachstellen /
Unterbreitung von Vorschlägen zur Beseitigung
von Schwachstellen
• Förderung von Informationsaustausch und
Koordination zwischen den einzelnen Behörden
• Krisenmanagement / Frühwarnsysteme
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 28
D. Von Basel über Brüssel ins KWG
internationale Ebene
europäische Ebene
nationales Gesetz (D)
(Rechts-) Verordnungen
Mindestanforderungen
Auslegung
Baseler Empfehlungen BCBS
Harmonisierung über Richtlinien
Konvergenz von Aufsichtspraktiken
CEBS
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 29
D. Von Basel über Brüssel ins KWG
Beispiel: Internationale Zusammenarbeit bei der Abnahme von Risikomessverfahren
Absatz 781 des Basel II Rahmenwerkes:
[…] Um die aufsichtsrechtliche Mehrbelastung zu verringern und regulatorische Arbitrage zu vermeiden, sollten die im Heimatland auf Konzernebene zulässigen Methoden und Genehmigungsverfahren von der Gastlandaufsicht akzeptiert werden […]
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 30
D. Von Basel über Brüssel ins KWG
Beispiel: Internationale Zusammenarbeit bei der Abnahme von Risikomessverfahren
Art. 129 II der Richtlinie 2006/48/EG:
Ersucht ein EU-Mutterkreditinstitut mit seinen Tochterunternehmen […] um eine Erlaubnis gem. Art. 84 [… - Anm.: Anerkennung auf internen Ratings beruhender Risikomessverfahren], so entscheiden die zuständigen Behörden nach umfassender Abstimmung gemeinsam darüber […]. Liegt innerhalb von sechs Monaten keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden vor, so entscheidet die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde [Anm.: das ist die für das Mutterkreditinstitut zuständige] allein über den Antrag.
Recht der Finanzaufsicht | Sommersemester 2009 | Seite 31
D. Von Basel über Brüssel ins KWG
Beispiel: Internationale Zusammenarbeit bei der Abnahme von Risikomessverfahren
§ 10 I a KWG:
Beabsichtigen die Institute einer grenz-überschreitenden Institutsgruppe […], erstmalig ein internes Risikomessverfahren […] zu nutzen, hat das übergeordnete Unternehmen den Zulassungsantrag bei der Bundesanstalt einzureichen. […] Nach Eingang des vollständigen Antrags leitet die Bundesanstalt ihn unverzüglich an die zuständigen Stellen des Europäischen Wirtschaftsraumes […] weiter. Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang […] eine gemeinsame Entscheidung über den Antrag treffen. Kommt in dieser Zeit keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheidet die Bundesanstalt allein.