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RA Johann G.G. Becher – Syndikus –
Vortrag vor dem
Arbeitskreis Reorganisation, Sanierung und Insolvenz
der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken zu Nürnberg e.V.
Dienstag, 16.11.2010CVJM – Haus
Kornmarkt 6, Nürnberg
Rechtsfolgen bei Fehlern in der Vertragsgestaltung
im Lichte des neuen Verbraucherkreditrechts
RA Johann G.G. BecherCompliance, Legal & Corporate Affairs
UniCredit Bank AG, München
Historische Entwicklung der Verbraucherdarlehensgesetzgebung in der EU und in Deutschland
22.12.1986 - Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- u. Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (87/102/EWG)
22.02.1990 - Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts – u. Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (90/88/EWG)
17.12.1990 – Gesetz über Verbraucherkredite (Verbraucherkreditgesetz
27. 04.1993 – "Technische" Novelle des Verbraucherkreditgesetzes
26.11.2001 – Aufhebung d. Verbraucherkreditgesetzes d. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz u. Überleitung d. Vorschriften d. Verbraucherkreditgesetzes in das BGB
07.04.2008 – Verabschiedung der Verbraucherkreditrichtlinie (II) (Richtlinie 2008/48/EG u. Aufhebung d. Richtlinie 87/102/EWG – VKG-RiLi ist bis zum 12. Mai 2010 in nationales Recht umzusetzen
Corrigendum v. 11.08.2009 – VKG-RiLi ist bis zum 11. Juni 2010 in nationales Recht umzusetzen
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Entwicklung und Stand des EU – und deutschen Gesetzgebungsverfahrens
02.07.2009 Bundestag verabschiedet das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie
03.08.2009 Gesetz wird im Bundesgesetzblatt verkündet
11. Juni 2010 Gesetz tritt in Kraft
30. Juli 2010 Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation fürVerbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschrif-ten über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensver-trägen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechtstritt in Kraft (= "Verbraucherkredit-Reparaturgesetz")
31. Juli 2010 Berichtigung (Corrigendum) der Verbraucherkreditrichtlinie(Richtlinie 2008/48) wird im Amtsblatt der EU verkündet
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Ziele des europäischen Gesetzgebers
Vollharmonisierung in den Bereichen, die durch die VKG-RiLi geregelt werden
aber nur: partielle (punktuelle) Vollharmonisierunginsbesondere in den Bereichen:
- Werbung- (vor-)vertragliche Informationen- Widerruf- vorzeitige Rückzahlung u. Entschädigung dafür- Berechnung d. effektiven Jahreszinses
aber: RiLi enthält Ausnahmen v. Vollharmonisierungsgrundsatz u. Optionsmöglichkeiten
Schaffung eines echten Binnenmarktes für Verbraucherdarlehen m. hohem Verbraucherschutzniveau
Ziel d. Schaffung eines echten Binnenmarkts wird verfehlt
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Wesentlicher Regelungsbereich
VKG- RiLi
-Verbraucherdarlehen bis TEUR 75
-gilt z.B. nicht für (Einzelheiten vgl. Art. 2 VKG-RiLi)
V-Darlehen unter EUR 200
Immobiliendarlehen
Renovierungsdarlehen
Kreditverträge zum Erwerb v. Finanzinstrumenten iSd §1 Nr. 11 KWG
Überziehungskredite, wenn Kredit binnen eines Monats zurück zu zahlen ist
Arbeitgeberdarlehen m. Sonderkonditionen
Darlehen v. Förderinstituten m. Sonderkonditionen
Deutsches Umsetzungsgesetz geht im Regelungsbereich weit über VKG-RiLi hinaus, gilt, im Gegensatz z. RiLi insbesondere auch für
- Verbraucherdarlehen ohne betragliche Begrenzung
- Immobiliendarlehen- Renovierungsdarlehen
- Kreditverträge z. Erwerb v. Finanz- instrumenten iSd § 1 Nr. 11 KWG
Das deutsche Gesetz nimmt diese Darlehen ledigl. teilweise von den Verbraucherdarlehensvorschriften aus.
- Auch Existenzgründungsdarlehen bis TEUR 75
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Sind die neuen Vorschriften auch auf Bestandskredite anzuwenden?
- Übergangsvorschrift des Artikel 229 § 22 EGBGB -
Grundsatz: Die neuen Vorschriften finden nur auf Verbraucherdarlehens-verträge Anwendung, die nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurden
Ausnahmen -Textformerfordernis f. alle v. Darlehensnehmer abzugebenden Erklärungen-die neuen Zinsanpassungserfordernisse gelten auch f. Bestandskredite-Grundsätzliche Mindestkündigungsfrist des DG f. ordentliche Kündigungen v. 2 Monaten (§ 499 Abs. 1 BGB)
- Jederzeitiges Kündigungsrecht des DN bei unbefristeten Darlehen die
neuen lfd. Unterrichtungspflichten f. Überziehungskredite gelten auch bei bereits bestehenden Überziehungskrediten (§ 504 Abs. 1 BGB iVm Art. 247 § 16 EGBGB)
- die neuen lfd. Unterrichtungspflichten bei geduldeten Überziehungen (§ 505 BGB iVm Art. 247 § 17 EGBGB) gelten auch f. geduldete Überziehungen auf bereits bestehenden Girokonten
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Die Novellierung desVerbraucherdarlehenrechts hat Auswirkungen auf den Kredit-Lebenszyklus.1)
3. (Sicherheiten)
1.Angebots-phase
4.Kreditentscheidung
5.Kreditvertrag
6.Vertrags-erfüllung
7.Überziehung/ Nichterfüllung
8.Verzug
9. im Fall von Sicherheiten
10.Verlängerung/ Prolongation
11.vorzeitige Rückzahlung
12.Umschul-dung 2.
(externe) Datenbankabfrage (Schufa)
KreditLebenszyklus
Überziehung
Verzug
Effektivzins
Widerruf
Vorvertragliche Information
Ablehnung
Effektivzins
Information
• verbundene u. ähnlicheVerträge
• Vermittler
Information
Werbung
Vertrag und Vertragliche Information
Vorzeitige Rückzahlung AGB
Altgeschäft
Konto-Eröffnung
1) Die dunkelgrau unterlegten Textfelder nennen die Auswirkungen im Kreditlebenszyklus.
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Wesentliche Regelungsgebiete
Erster Kundenkontakt Vertragsabschluss(Schriftform, § 126 BGB)
Vertrags-beendigung
Repräsentatives Berechnungsbeispielbei Werbung mit Preisen(z.B. Zinssatz) -> 66 %-Regelung, § 6a PAngV
VorvertraglicheInformationspflicht (Muster), § 491a Abs. 1 BGB,Art. 247 EGBGB
Erläuterungspflicht,§ 491a Abs. 3 BGB
Widerrufsrecht(14 Tage), § 495 BGB
Tilgungsplan,§ 492 Abs. 3 BGB
Kreditwürdigkeitsprüfung, § 18 Abs. 2 KWG
Anspruch aufVertragsentwurf,§ 491a Abs. 2 BGB
Laufende Unterrichtungspflicht,§ 493 BGB
VorzeitigeRückzahlung,§ 500 Abs. 2BGB
Werbung Vertragsanbahnung Vertragslaufzeit
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Werbung Ergänzung der PAngV
Vorvertragliche -Informationspflichten (m. vom Gesetzgeber vorgegebenen Mustern)-Erläuterungspflichten u. Kreditwürdigkeitsprüfung
Neue Vorschriften: §§ 491a Abs. 1(iV. Art. 246,247 EGBGB (m.Mustern), 655a BGB, § 29 VI, VII BDSG
§§ 491a Abs. 3, 509 BGB, § 18 II KWG
Vertragsinhalt Ergänzung des § 492 BGB
Information während des Vertrags Neuer § 493 BGB
Effektiver JahreszinsÄnderung der PAngV
Widerruf Ergänzung des § 495 BGB
Beendigung Neue §§ 499 bis 502 BGB
Wichtigste Änderungen
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Übersicht BGB alt - neu
BGB bisher BGB neu BGB bisher BGB neu
§ 489 I Nr. 2 § 500 -- § 499
§ 491 § 491 -- § 502
-- § 491a -- § 503
§ 492 § 492 § 499 § 506
§ 492a § 493 § 500 § 506 II
§ 493 §§ 504, 505 § 501 --
§ 494 § 494 § 502 § 507
§ 495 § 495 § 503 § 508
§ 496 § 496 -- § 509
§ 497 § 497 § 504 § 501
§ 498 I § 498 § 505 § 510
§ 498 II § 501 §§ 506, 507 §§ 511, 512
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Vorvertragliche Informationen
Zeitpunkt der Bereitstellung"rechtzeitig vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages" (§ 491a
Abs. 1 BGB iVm Art. 247 § 1 EGBGB)
FormTextform (§ 126b BGB)
Verwendung der vorgegebenen 3 verschiedenen Muster (Art. 247 §2 EGBGB)
Falls die Übermittlung der vorvertragl. Informationen in Textform nicht möglich ist (z.B. bei Telefongesprächen), muss die für die betreffende Kreditart einschlägige vorvertragliche Information unverzüglich nachgeholt werden (vgl. Art. 247 § 5 EGBGB)
Außerdem müssen bei Telefongesprächen vorab umfangreiche vorvertragl. Informationen mitgeteilt werden
Faktisches Aus f. Kreditanbahnung per Telefon (?)
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Verwendung der vom Gesetzgeber vorgegebenen drei verschiedenen Muster f. die vorvertraglichen Informationen
Muster f. Verbraucherdarlehen (Art. 247 §2 Abs. 1 EGBGB –
Anlage 3)
Muss zwingend verwendet werden (Art. 247 § 2 Abs. 1 EGBGB )
und gilt f. alle Arten v. Verbraucherdarlehen mit Ausnahme von
Muster f. Überziehungskredite u. Umschuldungskredite
(Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB – Anlage 4)
Muster kann f. diese Art von Krediten verwendet werden
Muster f. Immobiliendarlehen (Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB –
Anlage 5)
Muster kann f. diese Art von Krediten verwendet werden
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Warum empfiehlt sich die Verwendung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Muster f. die vorvertraglichen Informationen
Art. 247 § 2 Abs. 3 EGBGB:
Sowohl die vorvertraglichen Unterrichtungspflichten des Verbraucherdarlehensrechts als auch die Informationspflichten nach den Fernabsatzvorschriften gelten als erfüllt, wenn dem Darlehensnehmer das jeweilige ordnungsgemäß ausgefüllte Muster übermittelt wird.
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Können die vorvertraglichen Informationspflichten auch durch Aushändigung eines Vertragsentwurfes erfüllt werden?
Nein
Die vorvertraglichen Informationspflichten sind unabhängig von der Unterbreitung eines Vertragsangebots
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Sollzinssatz
Definition § 489 Abs. 5 BGB:
Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodischeProzentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahlausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigenZeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahlbestimmt ist.
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Nettodarlehensbetrag (= Gesamtkreditbetrag)
Gesetzliche Definition in Art. 247 § 3 Abs. 2 S. 2 EGBGB
„Nettodarlehensbetrag ist der Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrages Anspruch hat.“
Es kommt nicht darauf an, dass dieser Betrag dem DN tatsächlich zufließt
VKG-RiLi verwendet statt des Begriffs „Nettodarlehensbetrag" den Begriff "Gesamtkreditbetrag" (Definition in Art. 3 Buchstabe l VKG - RiLi
Der deutsche Gesetzgeber hat den Begriff „ Nettodarlehensbetrag „ deshalb gewählt, weil er bisher schon so im deutschen Verbraucherdarlehensrecht enthalten war (vgl. § 491 Abs. 1, 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 BGB (bisherige Fassung; Nettodarlehensbetrag = das auszuzahlende Darlehen)
Die Muster verwenden aber wieder den Begriff "Gesamtkreditbetrag"
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Gesamtbetrag
Gesetzliche Definition in Art. 247 § 3 Abs. Abs. 2 S. 1 EGBGB:
"Gesamtbetrag ist die Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten"
Entsprechende Definition in Art. 3 Buchstabe h VKG-RiLi
Begriff "Gesamtbetrag" findet sich bisher schon im deutschen Ver-braucherdarlehensrecht, vgl. § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 BGB (bisherige Fassung)
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Gesamtkosten - Allgemeines
Erläuterung des Begriffs der Gesamtkosten in § 6 Abs. 3 PAngV:
"Gesamtkosten sind die vom Kreditnehmer zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten, die der Kreditnehmer im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu entrichten hat und die dem Kreditgeber bekannt sind, mit Ausnahme folgender Kosten:
...... (§ 6 Abs. 3 Nr. 1-5 PAngV)"
Entsprechende Definition in Art. 3 Buchstabe g VKG-RiLi
Die Gesamtkosten sind in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Gesamtkosten – EinzelheitenWelche Kosten sind in die Gesamtkosten einzubeziehen?
Gesamtkosten = Zinsen + alle sonstigen Kosten(soweit bekannt)–Ausnahmen
Voraussetzung f. Einbeziehung d. sonstigen Kosten Grundsätzlich sämtliche vorvertraglichen und vertraglichen Kosten,
wenn kausaler Zusammenhang zwischen Kredit u. Kosten Rechtlicher Ursprung im Kreditvertrag nicht zwingend Kosten eines anderen Vertrages sind einzubeziehen, wenn dieser
zusätzliche Vertrag Bedingung f. den Kreditvertrag ist, z.B. Versicherungs-oder Kontovertrag (vgl. auch Art. 247 § 8 EGBGB (Zusatzleistung); § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV)
Kosten müssen Kreditgeber bekannt sein Objektiv zu beurteilen, welche Kosten d. Kreditgeber kennen muss (Maßstab sind die Anforderungen an die berufliche Sorgfalt d. Kreditgebers; keine besondere Sach – oder Unkenntnis d. Kreditgebers)
Kenntnis v. der Höhe d. Vermittlerkosten wird vorausgesetzt(vgl. Art. 247 § 13 Abs. 3 EGBGB)
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Gesamtkosten – EinzelheitenWelche Kosten sind nicht in die Gesamtkosten einzubeziehen ?
Welche Kosten nicht in die Gesamtkosten einzubeziehen sind, wird in § 6 Abs. 3 PAngV geregelt:1. Kosten, die der KN Nichterfüllung d. Vertrages zu tragen hat2. Kosten mit Ausnahme d. Kaufpreises, die der KN beim Erwerb von Waren
unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Kredit-oder Bargeschäft handelt
3. Kosten f. die Führung eines Kontos, auf dem sowohl Zahlungen als auch Kreditbeträge gebucht werden sowie sonstige Kosten f. Zahlungsgeschäfte, es sei denn Kontoeröffnung ist Voraussetzung f. Kreditvergabe Kontokosten sind nicht klar u. getrennt ausgewiesen (weder im Kreditvertrag
noch in einem anderen Vertrag)4. Kosten f. Versicherungen u. andere Zusatzleistungen, die nicht
Voraussetzung sind f. die Kreditvergabe oder für die Kreditvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen
5. Notarkosten 6. Kosten f. Sicherheiten bei Immobiliardarlehen iSd § 503 BGB
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Mögliche Rechtsfolgen bei Verstößen gg. vorvertragliche Informationspflichten
Rücktritt,Schadensersatz
§8 UWG – Abmahnung
§ UKlaG –Abmahnung
Verstoß
“Ewiges“ Wider-rufsrecht bei
bei Fernabsatz
BußgeldBDSGPAngV
Aufsichts-rechtliche
Maßnahmen§ 6 KWG
Künftig Sammel-klage?
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Erläuterungspflicht des Kreditgebers - § 491a Abs. 3 BGB (1)
Pflicht zur angemessenen Erläuterung, um den DN in die Lage zu versetzen, dass dieser selbst beurteilen kann, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird.
Anwendungsbereich der RegelungAlle Verbraucherdarlehensverträge mit Ausnahme von
auf lfd. Konten eingeräumten Überziehungskrediten geduldeten Überziehungen
Keine Einführung einer BeratungspflichtErläuterungspflicht bleibt hinter Beratung zurück
Kreditinstitut muss nicht prüfen, ob der mit der Darlehensaufnahme verfolgte Zweck sinnvoll ist
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Erläuterungspflicht des Kreditgebers - § 491a Abs. 3 BGB (2)Inhaltlicher Rahmen der Erläuterungspflicht
Inhaltlich erstreckt sich die Erläuterungspflicht gegebenenfalls insbesondere auf
die vorvertraglichen Informationen, die der DG dem DN unter Verwendung der amtlichen Muster zur Verfügung stellt;
die Hauptmerkmale der vom DN angebotenen Verträge;
die vertragstypischen Auswirkungen der angebotenen Verträge auf den DN
Die Folgen bei Zahlungsverzug
Im Ergebnis ist eine kreditvertragsprodukt – u. kreditnehmergerechte Erläuterung erforderlich
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Erläuterungspflicht des Kreditgebers - § 491a Abs. 3 BGB (3)
• Erläutern bedeutet …
- Vertrag und Vertragsbedingungen verständlich zu machen - Abhängig von
- Ausgerichtet am
• Komplexität des konkreten Darlehensvertrags• Schwierigkeit der konkreten Vertragsklausel oder• Verständnismöglichkeit des Darlehensnehmers soweit diese erkennbar ist
• Verständnis eines durchschnittlichen Darlehensnehmers, es sei denn, es ist etwas anderes erkennbar (z.B. anhand von Rückfragen)
- nicht die regelmäßige Führung eines direkten Gesprächs• Vertragsabschluss auf Distanz möglich und Ziel der VKG-RiLi (Erwägungsgründe 6 und 7)• Erläuterung daher auch schriftlich und telefonisch möglich
- keine Beratung
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Erläuterungspflicht des Kreditgebers - § 491a Abs. 3 BGB(3)
Erfüllung der Erläuterungspflicht durch allgemeine schriftliche Produktinformationen?
- "Basisinformationen" für das Kreditgeschäft- Produktinformationen/Produktsteckbriefe
Dokumentation der Erläuterung?
- Erläuterungsprotokoll
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
• Aufsichtsrechtliche Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung (§ 18 Abs. 2 KWG) – besteht bisher schon: § 25a Abs. 1 KWG iVm MaRisk)
- Vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages
- Kreditwürdigkeit drückt die Wahrscheinlichkeit aus, mit der der Verbraucher seine Zahlungsverpflichtung erfüllen wird
- Grundlage zur Prüfung können sein
• Auskünfte des Verbrauchers, wenn dieser ausreichend aufklärt und/oder auch kombiniert• Auskünfte von Datenbanken
- Aktualisierung der Auskünfte bei Änderung des Nettodarlehensbetrags
- Neubewertung bei erheblicher Erhöhung des Nettodarlehensbetrags
- Primär öffentlich rechtliche Pflicht der Kreditinstitute
- Aufsicht der BaFin stellt Sanktion bei Verstoß sicher
- Damit Umsetzung von Art. 8, 20 und 23 VKG-RiLi erfüllt
- Pflicht trifft andere Unternehmen gemäß § 509 BGB (zivilrechtlich)
Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit gemäß § 18 Abs. 2 KWG
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Information des Verbrauchers bei Ablehnung eines Kreditwunsches infolge einer negativen Datenbankauskunft
(§ 29 Abs. 7 BundesdatenschutzG)
Wird ein Kreditwunsch eines Verbrauchers infolge einer negativen Datenbankauskunft abgelehnt, ist der Verbraucher hierüber sowie über die erhaltene Auskunft zu informieren (§ 29 Abs. 7 BDSG)
(Mit-/Alleinige) Kausalität der negativen Datenbankauskunft f. Kreditablehnung
Verbraucher ist unaufgefordert zu informieren
Information hat unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) zu erfolgen
Verstoß dagegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (wenn Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert wird)
Information kann auch mündlich erfolgen, aber Beweislast
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
• Darlehensvermittler im Sinne des § 655a BGB
- Unternehmer, der einem Verbraucher gegen ein vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistendes Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrags vermittelt oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrages nachweist.
• Begriff ist im Sinne der Verbraucherkreditrichtlinie auszulegen
- "Kreditvermittler [ist] eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kredit- geber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann
i. Verbrauchern Kreditverträge vorstellt oder anbietetii. Verbrauchern bei anderen als den in Ziffer i genannten Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist oderiii. für den Kreditgeber Kreditverträge mit den Verbrauchern abschließt (Art. 3 f VKL)
Vertriebsformen- Darlehensvermittlung (1) -
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Vertriebsformen- Darlehensvermittlung (2) -
• Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der Schriftform (§ 655b Abs. 1 S. 1 BGB iVm §§ 126, 126a BGB)
• darf nicht mit Darlehensantrag verbunden werden.
• Bei Verstoß gg. Schriftform oder Verbindungsverbot: Nichtigkeit
Aber: Nichtigkeit des Vermittlungsvertrags lässt Darlehensvertrag unberührt - dieser bleibt wirksam.
Darlehensvermittler hat vorvertragliche Informationspflichten in Bezug auf
• Darlehensvermittlungsvertrag - § 655a Abs. 2 S. 1 BGB iVm Art. 247 §13 Abs. 2 EGBGB
• Darlehensvertrag - §655a Abs. 2 S. 2 iVm § 491a BGB
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Vertriebsformen- Darlehensvermittlung (3) -
Vorvertragliche Informationspflicht in Bezug auf den Darlehensvermittlungsvertrag - Artikel 247 § 13 Abs. 2 EGBGB
• Zusätzliche Unterrichtungspflicht in Textform (§126b BGB) über
• Höhe der Vergütung, die Verbraucher an DV zu zahlen hat
• Tatsache, ob er von einem Dritten ein Entgelt erhält sowie ggf. dessen Höhe
• Umfang seiner Befugnisse, insbesondere ob er ausschließlich für einen oder mehrere bestimmte DG oder unabhängig tätig wird
• ggf. weitere von ihm vom Verbraucher verlangte Nebenentgelte sowie deren Höhe, soweit diese zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt sind, anderenfalls Angabe eines Höchstbetrages
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Vertriebsformen- Darlehensvermittlung (4) -
Vorvertragliche Informationspflichten/Erläuterungspflichten in Bezug auf den Darlehensvertrag
Gleiche Pflichten wie Darlehensgeber (§ 655a Abs. 2 S. 2 BGB): VVI Vorvertragliche Erläuterungspflicht (§491a Abs. 3 BGB)
Ausnahmen (aber nicht in Bezug auf die Informationspflichten im Hinblick auf den Darlehensvermittlungsvertrag(!))
Warenlieferanten Dienstleistungserbringer
in lediglich untergeordneter Funktion, etwa indem sie als Neben-leistung den Abschluss eines verbundenen Darlehensvertrages vermitteln.
Untergeordnete Funktion: Tätigkeit als Kreditvermittler ist nicht
Hauptzweck der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Vertriebsformen- Darlehensvermittlung (5) -
Wie erfolgt Ausweis des Entgelts, das Vermittler vom Kreditinstitut erhält?
Unterschiedliche Vermittlungsformen Ausschließlichkeitsvermittler Unabhängige Vermittler Vermittler, die in Dachorganisationen eingebunden sind
(z.B. DVAG, AWD) Vermittlung über Vermittlerplattformen im Internet
- Vermittlerplattform als Dienstleister
- Vermittlerplattform handelt selbst als Vermittler Zwischenvermittler
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Vertriebsformen- Darlehensvermittlung -
Mögliche Rechtsfolgen, wenn Darlehensvermittler nicht angibt, ob und in welcher Höhe er vom Darlehensgeber (Dritten) ein Entgelt erhält
Darlehensvermittler Gewerbeaufsicht Herausgabeanspruch d. Verbrauchers Schadensersatzanspruch
Kreditinstitut Erläuterungspflicht? (§ 491a Abs. 3 BGB) Schadensersatzanspruch?
U.U. hat Kreditinstitut Provisionsrückgaberisiko
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Vertriebsformen- Darlehensvermittlung -
Mögliche Rechtsfolge, wenn Darlehensvermittler vom Verbraucher ein Entgelt erhält und dies dem Kreditinstitut nicht mitteilt
Kreditinstitut - Verbraucher
§ 494 Abs. 3 BGB – zu niedrige Angabe des Effektivzinssatzes
Reduzierung des Nominalzinssatzes
Kreditinstitut – Darlehensvermittler
Schadensersatzanspruch
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
VertriebsformenDarlehensvermittlung – Pflichten des Darlehensgebers
Bei vorvertraglichen Informationen und im Vertrag sind Name und Anschrift des Darlehensvermittlers anzugeben
Vermittlungskosten, die der Kunde an den Vermittler zahlt und die der Bank bekannt sind, sind im effektiven Jahreszins und Gesamtbetrag zu berücksichtigen
Unterrichtungspflicht/Erläuterungspflicht des Vermittlers entbindet Bank nicht von ihrer eigenen Unterrichtungspflicht
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Vertriebsformen- Darlehensvermittlung – Ausnahme für
Immobiliardarlehensverträge?
Gelten die vorvertraglichen Informationspflichten in Bezug auf den Darlehensvermittlungsvertrag auch bei einem Immobiliardarlehen iSd § 503 BGB?
Artikel 247§13 EGBGB ist in Artikel 247§9 EGBGB nicht erwähnt,
Aber: Artikel 247§9 EGBGB bezieht sich nur auf die vorvertraglichen Informationspflichten des
Darlehensvertrages, nicht des Darlehens-vermittlungsvertrages
Weder § 655a BGB noch Artikel 247§13 EGBGB nehmen Immobiliardarlehensverträge aus.
Für Immobiliardarlehen gilt deshalb
keine Ausnahmeregelung
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Notwendige Vertragsbestandteile bei einem " normalen " Verbraucherdarlehensvertrag (1)
Name und Anschrift des Darlehensgebers und Darlehensnehmers sowie ggf. des Darlehensvermittlers
Art des Darlehensvertrages Sollzinssatz einschließlich " der Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung
sowie die Art und Weise seiner Anpassung " ; ggf. die Angabe des Referenzzinssatzes sowie die Verrechnung von Teilzahlungen bei mehreren Sollzinssätzen.
Effektiver Jahreszins Nettodarlehensbetrag, d.h. den Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund
des Darlehensvertrages Anspruch hat Vertragslaufzeit Betrag, Anzahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen Gesamtbetrag; er setzt sich zusammen aus dem Nettodarlehensbetrag und den
Gesamtkosten Auszahlungsbedingungen Alle "sonstigen Kosten", die der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem
Darlehensvertrag zu entrichten hat, insbesondere etwaige im Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments anfallende Kosten. Ggf. – sofern sie anfallen – ist darauf hinzuweisen, dass der Darlehensnehmer infolge des Vertragsschlusses Notarkosten zu tragen hat. Außerdem ist anzugeben, unter welchen Bedingungen die Kosten geändert werden können.
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Notwendige Vertragsbestandteile bei einem " normalen " Verbraucherdarlehensvertrag (2)
Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassungen sowie ggf. anfallende Verzugskosten
Warnhinweis auf die Folgen ausbleibender Zahlungen Hinweis auf das Bestehen/Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und im Falle eines
Bestehens des Widerrufsrechts Angaben zu seinem Inhalt und seiner Geltendmachung Hinweis auf das Recht, das Darlehen vor Fälligkeit zurückzahlen zu können sowie –
für den Fall, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung in Betracht kommt - , ergänzend Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung
Ggf. Hinweis, dass der Darlehensnehmer die Notarkosten zu tragen hat Sicherheiten und Versicherungen, die für den Abschluss des Vertrages verlangt
werden, bei entgeltlichen Finanzierungshilfen insbesondere einen Eigentumsvorbehalt. Dabei ist es unverändert ausreichend, dass die Sicherheiten im Vertrag bezeichnet werden. Die konkrete Sicherheitenvereinbarung muss hingegen nicht im Darlehensvertrag ausformuliert sein.
Hinweis auf den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde – und Rechtsbehelfsverfahren und ggf. die Voraussetzungen für diesen Zugang
Zuständige Aufsichtsbehörde Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Notwendige Vertragsbestandteile bei einem " normalen " Verbraucherdarlehensvertrag (3)
Einzuhaltendes Verfahren bei der Kündigung des Vertrages. Dabei sind sowohl die Regelungen für eine Kündigung des Darlehensgebers zu nennen als auch die Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers aufzuführen. Ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich, sind jedenfalls die außerordentlichen Kündigungsrechte anzugeben.
Sämtliche weiteren Vertragsbedingungen
Ggf. zusätzliche Angaben nach Art. 247 § 8 EGBGB (= Verträge mit Zusatzleistungen) Verträge):
Falls der Abschluss des Darlehensvertrages vom Abschluss eines Kontoführungsvertrages abhängig gemacht wird, sind im Darlehensvertrag die Kontoführungsentgelte und die Bedingungen, unter denen diese geändert werden können, anzugeben.
Wird der Abschluss des Darlehensvertrages vom Abschluss eines Versicherungs- oder Bausparvertrages o.ä. abhängig gemacht und dienen diese Verträge auch der Vermögensbildung (Bsp. mit Kapital-LV, Fondsgebundener LV, Bausparvertrag gekoppeltes Darlehen (mit Tilgungsaussetzung) muss aus dem Darlehensvertrag klar und verständlich hervorgehen, dass weder die während der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen noch die Ansprüche, die der DN aus der Vermögensbidlung erwirbt, die Tilgung des Darlehens gewährleisten.
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Notwendige Vertragsbestandteile bei einem " normalen " Verbraucherdarlehensvertrag (4)
Ggf. zusätzliche Angaben nach Art. 247 § 12 EGBGB (= Verbundene Verträge (iSd § 358 Abs. 3 BGB)): Bei verbundenen Verträgen ist auf den " Gegenstand "(auch Kauf-, Werk-, Dienstvertrag) hinzuweisen, den der Darlehensnehmer parallel zum Abschluss des Darlehensvertrages erhältWeiterhin ist bei verbundenen Verträgen auf den Barzahlungspreis des Gegenstandes hinzuweisenErforderlich sind bei verbundenen Verträgen des weiteren Informationen über die sich aus §§ 358, 359 BGB ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte.
Dabei gelten diese Informationen als erfüllt, wenn ordnungsgemäß der Text der amtlichen Widerrufsinformation (Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB) verwendet wird.
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Notwendige Vertragsbestandteile bei einem Verbraucher-Immobiliardarlehensvertrag (1)
Name und Anschrift des Darlehensgebers und Darlehensnehmers sowie ggf. des Darlehensvermittlers
Art des Darlehensvertrages Sollzinssatz einschließlich " der Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung
sowie die Art und Weise seiner Anpassung " ; ggf. die Angabe des Referenzzinssatzes sowie die Verrechnung von Teilzahlungen bei mehreren Sollzinssätzen.
Effektiver Jahreszins Nettodarlehensbetrag, d.h. den Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund
des Darlehensvertrages Anspruch hat Vertragslaufzeit Betrag, Anzahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen Alle "sonstigen Kosten" , die der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem
Darlehensvertrag zu entrichten hat, insbesondere etwaige im Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments anfallende Kosten. Ggf. – sofern sie anfallen – ist darauf hinzuweisen, dass der Darlehensnehmer infolge des Vertragsschlusses Notarkosten zu tragen hat. Außerdem ist anzugeben, unter welchen Bedingungen die Kosten geändert werden können.
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Notwendige Vertragsbestandteile bei einem Verbraucher-Immobiliardarlehensvertrag (2)
Hinweis auf das Bestehen/Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und im Falle eines Bestehens des Widerrufsrechts Angaben zu seinem Inhalt und seiner Geltendmachung
Ggf. zusätzliche Angaben nach Art. 247 § 8 EGBGB (= Verträge mit Zusatzleistungen) Verträge):
Falls der Abschluss des Darlehensvertrages vom Abschluss eines Kontoführungsvertrages abhängig gemacht wird, sind im Darlehensvertrag die Kontoführungsentgelte und die Bedingungen, unter denen diese geändert werden können, anzugeben.
Wird der Abschluss des Darlehensvertrages vom Abschluss eines Versicherungs- oder Bausparvertrages o.ä. abhängig gemacht und dienen diese Verträge auch der Vermögensbildung (Bsp. mit Kapital-LV, Fondsgebundener LV, Bausparvertrag gekoppeltes Darlehen (mit Tilgungsaussetzung) muss aus dem Darlehensvertrag klar und verständlich hervorgehen, dass weder die während der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen noch die Ansprüche, die der DN aus der Vermögensbidlung erwirbt, die Tilgung des Darlehens gewährleisten.
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Notwendige Vertragsbestandteile bei einem Verbraucher-Immobiliardarlehensvertrag (3)
Ggf. zusätzliche Angaben nach Art. 247 § 12 EGBGB (= Verbundene Verträge (iSd § 358 Abs. 3 BGB)): Bei verbundenen Verträgen ist auf den " Gegenstand "(auch Kauf-, Werk-, Dienstvertrag) hinzuweisen, den der Darlehensnehmer parallel zum Abschluss des Darlehensvertrages erhältWeiterhin ist bei verbundenen Verträgen auf den Barzahlungspreis des Gegenstandes hinzuweisenErforderlich sind bei verbundenen Verträgen des weiteren Informationen über die sich aus §§ 358, 359 BGB ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte.
Dabei gelten diese Informationen als erfüllt, wenn ordnungsgemäß der Text der amtlichen Widerrufsinformation (Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB) verwendet wird.
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Form des Verbraucherdarlehensvertrages (1)
Die Inhaltsangaben des Art. 247 §§ 6, 7 EGBGB müssen „klar und verständlich sein„
Der Darlehensvertrag muss in Schriftform abgeschlossen werden, § 492 Abs. 1 BGB
- Abschluss in elektronischer Form (§ 126a BGB) möglich
Problem: Wegfall des S. 5 in § 492 Abs. 1 BGB
Muss jetzt auch die Erklärung des Darlehensgebers alle Pflichtangaben
enthalten u. nicht mehr nur die Erklärung des Darlehensnehmers.
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Form des Verbraucherdarlehensvertrages (2)
§ 504 Abs. 2 S.BGB - Textform bei Überziehungskredit ausreichend, wenn (kumulativ)
- Nur Sollzinsen berechnet werden u. keine weiteren laufenden Kosten
- Sollzinsen nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten fällig werden
- Der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss mitteilt
= typischer Dispokredit
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Wesentliche Sanktionen, wenn die geforderten Inhaltsangaben oder die Form bei einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlen (1)
§ 494 BGB – Nichtigkeit
Nichtigkeit wird aber durch Empfang des Darlehens geheilt
Ausnahmen:- Sollzinssatz fehlt- Effektiver Jahreszins fehlt- Gesamtbetrag fehlt
Ermäßigung des Sollzinssatzes auf 4% p.a.
Bei zu niedriger Effektivzinssatzangabe – Reduktion des Nominalzinssatzes um den Prozentsatz, um der der effektive Jahreszins zu niedrig ausgewiesen wurde - § 494 Abs. 3 BGB
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Wesentliche Sanktionen, wenn die geforderten Inhaltsangaben oder die Form bei einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlen (2)
Nicht angegebene Kosten werden nicht geschuldet
Zinsen u. Kosten können nicht zum Nachteil des Kunden angepasst werden, wenn die Anpassungsvoraussetzungen fehlen.
Anspruch auf Neuberechnung der Teilzahlungen
Jederzeitiges Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, wenn im Vertrag Angaben zur Laufzeit u. zum Kündigungsrecht fehlen.
Nicht angegebene Sicherheitenkönnen bei Nettodarlehen bis EUR 75.000,00 nicht gefordert werden.
Anspruch auf neue Abschrift des Vertrages nach Vertragsänderung
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
1. Bereits eingeführt durch das Risikobegrenzungsgesetz (ab 19.08.2008):
- Information über neuen Zinssatz bei unechter Abschnittsfinanzierung, § 493 Abs. 1 BGB (RBG: § 492a Abs.1) = " Zinsablaufwecker "
- Information über Fortführungsbereitschaft bei Darlehensablauf, § 493 Abs. 2 BGB (RBG: § 492a Abs. 2) = " Darlehensablaufwecker "
2. Neu durch Umsetzung der Verbraucherkreditrichtline
- Unterrichtung über die Anpassung von veränderlichen Sollzinssätzen gemäß § 493 Abs. 3 i.V.m. Art. 247 § 15 EGBGB
- Unterrichtung über bestimmte Angaben in regelmäßigen Zeitabständen bei Überziehungsmöglichkeiten, § 504 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 16 EGBGB
- Unterrichtung über bestimmte Angaben bei geduldeten Überziehung, wenn die geduldete Überziehung erheblich ist und länger als einen Monat dauert
Erweiterte vertragliche Informationspflichten des Kreditgebers während des Vertragsverhältnisses (1)
- Übersicht -
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Erweiterte vertragliche Informationspflichten des Kreditgebers während des Vertragsverhältnisses (2)
- Übersicht -
3. Übergang der in Ziff. 1 u. 2 genannten Pflichten auf den neuen Gläubiger bei Forderungsabtretung, § 493 Abs. 4 BGB (bisher: § 492a Abs. 3 BGB – eingeführt durch RBG – umfasste jedoch nur Information über Zins-/Darlehensablauf (Ziff. 1))
4. Bereithaltung eines Tilgungsplans, § 492 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 14 EGBGB
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Zur Unterrichtung über die Anpassung von veränderlichen Sollzinssätzen- §§ 493 Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 247 § 15 EGBGB -
- Zinsanpassungsklausel -
1. Bei Verwendung einer Zinsanpassungsklausel (§ 315 BGB) wird eine Zinsanpassung nur und erst dann wirksam, wenn der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unterrichtet hat über (vgl. Art. 247 § 15 Abs. 1 EGBGB)
- den angepassten Sollzinssatz
- die angepasste Höhe der Teilzahlungen
- die Zahl und die Fälligkeit der Teilzahlungen, sofern sich diese ändern
2. Unterrichten = Zugang
- Unterrichtung über Zinsanpassung via Kontoauszugsdrucker?
3. Geltung auch für Bestandskredite, Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Zur Unterrichtung über die Anpassung von veränderlichen Sollzinssätzen- §§ 493 Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 247 § 15 EGBGB -
- Zinsgleitklausel -
1. Auch bei einer Zinsgleitklausel ist bei Zinssatzänderung zu unterrichten über
- den angepassten Sollzinssatz
- die angepasste Höhe der Teilzahlungen
- die Zahl und die Fälligkeit der Teilzahlungen, sofern sich diese ändern
2. Aber Vorteil der Zinsgleitklausel:
Inkrafttreten der Zinssatzänderung kann von Zugang der Zinsänderungs-mitteilung abgekoppelt werden.
Voraussetzungen hierfür (vgl. Art. 247 § 15 Abs. 2 EGBGB)
- Vereinbarung mit dem Kunden im Verbraucherdarlehensvertrag
- Unterrichtung über die Angaben gem. Ziff. 1 in regelmäßigen Zeitabständen
- Höhe des Referenzzinssatzes muss in den Geschäftsräumen des Darlehensgebers eingesehen werden können
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Zur laufenden Unterrichtung bei Überziehungsmöglichkeiten (eingeräumte Überziehung)
§ 504 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 16 EGBGB –
Bei Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit ist der Kunde in regelmäßigen Zeitabständen zu unterrichten über:
1. den genauen Zeitraum, auf den sich die Überziehung bezieht,
2. Datum und Höhe der an den Darlehensnehmer ausbezahlten Beträge,
3. Saldo und Datum der vorangegangenen Unterrichtung,
4. den neuen Saldo,
5. Datum und Höhe der Rückzahlungen des Darlehensnehmers,
6. den angewendeten Sollzinssatz,
7. die erhobenen Kosten und
8. den gegebenenfalls zurückzuzahlenden Mindestbetrag
Unterrichtung mittels Kontoauszug oder Rechnungsabschluss – enthalten diese insbesondere Saldo u. Datum der vorangegangenen Unterrichtung (Ziff. 3) u. den angewendeten Sollzinssatz (Ziff. 6)?
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Zur Unterrichtung bei geduldeter Überziehung§ 505 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 Abs. 1 EGBGB (1)
Ist das Kreditinstitut grundsätzlich bereit geduldete Überziehungen gegen Entgelt zuzulassen, ist dies künftig ausdrücklich in einem Vertrag mit dem Verbraucher zu vereinbaren.
Die Entgeltvereinbarung im Vertrag (z.B. Kontoeröffnungsvertrag oder in "Sonderbedingungen f. geduldete Überziehungen") – Verweis auf das Preis – u.
Leistungsverzeichnis dürfte künftig nicht mehr ausreichend sein - muss gemäß § 505 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247§ 17 Abs. 1 BGB in Textform enthalten:
1. den Sollzinssatz, die Bedingungen für seine Anwendung und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, auf die sich der Sollzinssatz bezieht,
2. sämtliche Kosten, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können.
Die vorstehenden Angaben gemäß Ziff. 1 u. 2 müssen dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen (z.B. mittels Rechnungsabschluss) in Textform mitgeteilt werden (§ 505 Abs. 1 S. 1 BGB)
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Zur Unterrichtung bei geduldeter Überziehung§ 505 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 Abs. 1 EGBGB (2)
Rechtsfolge bei Verstoß: kein Anspruch auf Zinsen und Kosten!
(§ 505 Abs. 3 BGB)
Ggf. müssten auch noch die ergänzenden fernabsatzrechtlichen Vertragsinhalte nach Maßgabe des § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 §§ 1, 2 EGBGB beachtet werden
Entgeltvereinbarung auch für Bestandsgeschäft (w/Art. 229 § 22 EGBGB)
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Zur laufenden Unterrichtung bei geduldeter Überziehung§ 505 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 Abs. 2 EGBGB
- bei erheblicher Überziehung -
Ist die geduldete Überziehung erheblich und dauert sie mehr als einen Monat (bisher: mehr als 3 Monate - § 493 Abs. 2 BGB a.F.), ergeben sich für das Kreditinstitut zusätzliche Unterrichtungspflichten. Gemäß § 505 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 Abs. 2 EGBGB ist in diesem Falle der Verbraucher unverzüglich in Textform zu unterrichten über
1. das Vorliegen einer Überziehung,
2. den Betrag der Überziehung,
3. den Sollzinssatz und
4. etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugszinsen
Problem: Wann ist die geduldete Überziehung erheblich?
Geltung der Unterrichtungspflicht auch f. bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende geduldete Überziehungen (Art. 229§ 20 Abs. 2 EGBGB)
Überprüfung der hausinternen Mahnprozesse
Rechtsfolge bei Verstoß: kein Anspruch auf Zinsen und Kosten! (§ 505 Abs. 3 BGB)
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Widerrufsrecht (1)
Widerrufsrecht, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB- Angaben zum Bestehen eines Widerrufsrechts- Widerrufsrecht ergibt sich aus § 495 Abs. 1 BGB- Ausnahmen für
- Umschuldungen iSd § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB
- Notariell beurkundete Verträge bei Wahrung der Rechte nach §§ 491a u. 492 BGB u. Bestätigung durch Notar
- Überziehungsmöglichkeiten iSd § 504 Abs. 2 BGB
- Geduldete Überziehungen iSd § 505 BGB- Widerrufsrecht richtet sich nach § 355 BGB
Gesetzliche Musterinformationen über Widerrufsrecht
- Seit 30.07.2010: Muster für die Information über das Widerrufsrecht bei
Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion
- Verwendung fakulativ
Problem: Viele verschiedene Textvarianten, je nach Fallkonstellation
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Widerrufsrecht (2)
Beginn der Widerrufsfrist nicht vor Vertragsabschluss Widerrufsinformation muss u.a. enthalten
- Hinweis auf Pflicht des DN im Falle des Widerrufs ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Vertragszinsen vergüten zu müssen
aber: bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen muss Widerrufsinformation zusätzlich den Hinweis enthalten, dass bei Rückzahllung des Darlehens aufgrund des Widerrufs nur der marktübliche Zins bezahlt werden muss, falls dieser geringer ist als der vertraglich vereinbarte und der DN dies nachweist
- Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages in EUR
Verhältnis zu anderen Widerrufsrechten- Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehen verdrängt
- Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
- Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Widerruf bei verbundene Verträgen und ähnlichen Vertragskombinationen, §§ 358, 359a BGB
Verbundene Verträge gem. § 358 BGB Unverändert Voraussetzungen
- wirtschaftliche Einheit zwischen Darlehen und finanziertem Vertrag
- Darlehen dient der ganzen oder teilweisen Finanzierung
- Gesetzliche Vermutungen f. wirtschaftliche Einheit gem. §§ 358 Abs. 3 S. 2.3 BGB
Ähnliche Vertragskombinationen, § 359 a BGBAbs. 1: Anwendung v. § 358 Abs. 1 u. 4 BGB, wenn genaue Angabe der (finanzierten) Ware/Dienstleistung im Vertrag
Abs. 2: Anwendung v. § 358 Abs. 2 u. 4 BGB auf Verträge über Zusatzleistungen (z.B. Versicherungen, Bausparverträge), wenn Abschluss der Zusatzleistung in unmittelbarem Zusammenhang mit Abschluss des Darlehens steht
Abs. 3: Keine Anwendung von § 358 Abs. 2, 4 u. 5 sowie § 359 BGB auf Verbraucherdarlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen
Abs. 4: § 359 BGB nicht anzuwenden, wenn finanziertes Entgelt < € 200
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Beendigung des Kreditverhältnisses I
• Allgemein
- Privilegierte Realkreditverträge iSd § 503 BGB sind von Neuregelungen des Kündigungsrechts nicht betroffen
- § 503 Abs. 1 BGB erklärt §§499, 500 und 502 BGB für unanwendbar
- Neuregelungen im Kündigungsrecht gelten jedoch für alle anderen Verbraucherdarlehen, auch wenn diese grundpfandrechtlich gesichert sind (aber nicht unter §503 BGB fallen)
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Beendigung des Kreditverhältnisses II
§ 499 BGB
Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
(1) In einem Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.
- gilt auch für unbefristete Bestandskredite: Art. 229§22 EGBGB- gilt nicht für eingeräumte Überziehungskredite: § 504 Abs. 1 BGB
(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Darlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehens- nehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wäre.
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Beendigung des Kreditverhältnisses III
§ 500 BGB
Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen.
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Übersicht Beendigungsmöglichkeiten
Unbefristeter Vertrag Befristeter Vertrag
Darlehensgeber(i.d.R. Bank)
Kündigungsfrist von mindestens 2 Monaten - § 499 I(außerdem Leistungsverweigerungs-recht aus § 499 II)
Ausnahme:Bei Überziehungskredit: kann jederzeitiges Kündigungsrecht vereinbart werden, unabhängig, ob gebundener oder variabler Zinssatz vereinbart
Keine ordentliche Kündigung
Unabhängig, ob gebundener oder variabler Zinssatz verein-bart
Darlehensnehmer(Verbraucher)
Jederzeitiges Kündigungsrecht; Kündigungsfrist darf 1 Monat nicht überschreiten - § 500 I
Unabhängig, ob gebundener oder variabler Zinssatz vereinbart
Sonderregelung gegenüber §§ 488, 489 BGB
§ 489 BGB (wie bisher)
Aber: Jederzeitiges Rückzahlungs-recht - § 500 Abs. 2 BGBgg. „ gedeckelte VFE - § 502BGB
Ausnahme: Privilegierter Realkredit – § 503 BGB – wie bisher
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Konsequenzen der Beendigung I
§ 501 BGB
Kostenermäßigung
Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt oder die Restschuld vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, vermindernsich die Gesamtkosten (§ 6 Abs. 3 PAngV) um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach Fälligkeit oder Erfüllung entfallen.
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Konsequenzen der Beendigung II
§ 502 BGB – Vorfälligkeitsentschädigung (nur Abs. 1)
(1) Der Darlehensgeber kann im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
1. 1 % bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags.
2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Konsequenzen der Beendigung III
§ 502 BGB –Vorfälligkeitsentschädigung (nur Abs. 2)
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
1. die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
2. im Vertrag die Angaben über Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
Außerdem ist der Anspruch im Rahmen einer sog. "unechten Abschnittsfinanzierung" ausgeschlossen, bei Rückzahlungen innerhalb einer zweiten (oder folgenden) Festzinsperiode – Grund: § 502 Abs. 1 S. 1 BGB: es müssen Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz geschuldet werden.
Ausnahme: privilegierter Realkredit - § 503 BGB
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Konsequenzen der Beendigung IV
Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliardarlehen
- Fortgeltung der Vorschriften für die vorzeitige Rückzahlung von Immobiliardarlehensverträgen - § 503 Abs. 1 BGB
- Es muss also ein sog. "privilegierter Realkredit" vorliegen
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Zusammenfassung
- Verbraucher erhalten jederzeitiges Recht auf vorzeitige Kredittilgung Ausnahme: privilegierter Realkredit
- Entschädigung des Darlehensgebers ist grundsätzlich nach oben begrenzt
- Entschädigung darf die voraussichtlichen Zinseinnahmen nicht übersteigen
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !!
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RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10