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Psychisch kranke Eltern – Aufgaben und Möglichkeiten öffentlicher Jugendhilfe und Eingliederungshilfe 17. April 2013 Workshop 6

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Psychisch kranke Eltern –

Aufgaben und Möglichkeitenöffentlicher Jugendhilfe und Eingliederungshilfe

17. April 2013

Workshop 6

Inhalt Workshop 6

� Vorstellung des Allgemeinen Sozialdienstes

� Aufgaben und Möglichkeiten

� Vorstellung der Eingliederungshilfe

� Aufgaben und Möglichkeiten

� Schnittstellen, Zusammenarbeit

� Fallbeispiel und Diskussion

2

17. April 2013

Aufgaben und Möglichkeiten der

Jugendhilfe

Stefan ThieleAllgemeiner Sozialdienst

4

Der Allgemeine Sozialdienst in Kiel

Sozialzentrum Nord

Sozialzentrum Mitte

Sozialzentrum Mettenhof

Sozialzentrum Süd

Sozialzentrum Gaarden

Sozialzentrum Ost

Amt für Familie und SozialesAbteilung Sozialdienst

Allgemeiner Sozialdienst

Bereitschaft in den KernzeitenMontag bis Donnerstag 08:30 bis 15:30 UhrDonnerstag 15:00 bis 17:00 UhrFreitag 08:30 bis 13:00 Uhr

Rufbereitschaftaußerhalb der Kernzeiten

Öffnungszeiten:Montag, Dienstag und Donnerstag 08:30 bis 12:30 UhrDonnerstag 15:00 bis 17:00 UhrFreitag 08:30 bis 12:00 Uhr

und nach Terminabsprache

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Sozialräumliche Ausrichtung in Kiel

� sechs Sozialzentren in den Stadtteilen, Allgemeiner Sozialdienst und Jobcenter „unter einem Dach

� bestehende Strukturen in den Stadtteilen: Stadtteilkonferenzen, Runde Tische, Arbeitskreise, etc.

� Vernetzung, Kenntnisse über die Aktivitäten im Stadtteil

� sozialzentrumsübergreifend voneinander Lernen

� Projekte zur Förderung der Erziehung in der Familie in Zusammenarbeit mit den Regeleinrichtungen

6

Der Allgemeine Sozialdienst in Kiel

Der Allgemeine Sozialdienst (ASD) in Kiel ist Konta kt- und Anlaufstelle für Kinder, Jugendliche, Eltern und Er wachsene

Schwerpunkte der Arbeit sind insbesondere:

- die Beratung und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und deren Eltern nach dem SGB VIII

- die Mitwirkung in Vormundschafts- und Familienrechtssachenund die Jugendgerichtshilfe

- die Beratung und Begleitung von psychisch kranken und suchtkranken Menschen

- die Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderung- die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen, Institutionen und

Vereinen in den Stadtteilen- die Beratung und Unterstützung bei Anspruch auf Hilfe zum

Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII

7

Wie werden Familien dem ASD bekannt?

Partnerschaftsproblemefinanzielle SorgenMietschuldenStromschuldenEntwicklungsstörungenbeim Kind

VerwandteNachbarnPolizeiSchulenKindertagesstättenGeburtsklinikenSuchthilfeeinrichtungenanonym

Selbstmelder Fremdmelder

8

Voraussetzung:� eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung ist

nicht gewährleistet� eine Hilfe zur Erziehung ist für seine Entwicklung

geeignet und notwendig

Anspruch auf Hilfe zur Erziehung haben die Personensorgeberechtigten.

Die Art und der Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall.

Hilfen zur Erziehung

9

Hilfen zur Erziehung

Folgende Hilfen zur Erziehung werden beispielhaft im SGB VIII genannt:

familienergänzend familienersetzend

§ 28 Erziehungsberatung§ 29 Soziale Gruppenarbeit§ 30 Erziehungsbeistand§ 31 Sozialpädagogische

Familienhilfe§ 32 Tagesgruppe

§ 33 Vollzeitpflege§ 34 Heimerziehung

Betreutes Wohnen§ 35 Intensive sozial-

pädagogischeEinzelbetreuung

Gefährdungsbereich

Schutz bei Kindeswohlgefährdung+

Unterstützung

Leistungsbereich

Unterstützung

Graubereich

Überprüfung+

Unterstützung

Freiwilligkeit Zwangskontext

Ausgangspunkt:Wille und Ziele des/der Betroffenen

Auftrag durch die Betroffenen, Antrag auf Hilfe zur Erziehung durch den/die Personensorgeberechtigten

Liegen Indikatoren für eine Kindeswohlgefährdung vor?Ausgangspunkt:

- Unklare Informationen, - Vermutungen- Meldung durch Dritte

Es liegen Indikatoren für eineKindeswohlgefährdung vor.

---------------------------------------------------------------

In Anlehnung an Streich/Lüttringhaus, Institut für Stadtteilbezogene Soziale Arbeit und Beratung der Universität Duisburg-Essen (ISSAB) 2005

Spannungsfeld Beratung, Unterstützung und Wächteramt

11

Kinderschutz

• Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung

• das „Wächteramt des Staates“

• der ASD als Eingriffsbehörde

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Indikatoren Kindeswohlgefährdung

im Bürgerlichen Gesetzbuch:

„ ... das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ... “

13

Indikatoren Kindeswohlgefährdung

• Vernachlässigung

• Aufsichtspflichtverletzung

• Gewalt, physische Misshandlung

• Sexuelle Gewalt, sexueller Missbrauch

• seelische Misshandlung

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Gesetzliche Grundlagen

• Artikel 6, Absatz 2 Grundgesetz

• § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

• § 8a Achtes Sozialgesetzbuch(Kinder- und Jugendhilfegesetz)

• § 42 SGB VIII

• Bundeskinderschutz-Gesetz

15

Artikel 6, Abs. 2 GG

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.

Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. ...“

gesetzliche GrundlagenKinderschutz

16

§ 1666 BGB

„Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden,

so hat das Familiengericht die Maßnahmenzu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. ...“

gesetzliche GrundlagenKinderschutz

17

§ 8a SGB VIII

„Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisikoim Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. ...“

gesetzliche GrundlagenKinderschutz

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§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Das Jugendamt ist verpflichtet:

- das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen

- das Kind oder der/die Jugendliche sowie die Personensorgeberechtigten bei der Risikoabschätzung ein zu beziehen

- Eltern Hilfen anzubieten, wenn diese geeignet und notwendig sind, um Gefahren abzuwenden

- wenn erforderlich das Familiengericht zu informieren - ein Kind oder Jugendlichen bei einer dringenden

Gefahr in Obhut zu nehmen- andere zur Abwendung der Gefährdung zuständige

Stellen einzuschalten (z.B. Polizei)

gesetzliche GrundlagenKinderschutz

19

§ 42 SGB VIII Inobhutnahme

„Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder Jugendlichen in Obhut zu nehmen wenn

1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder

2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert ...“

gesetzliche GrundlagenKinderschutz

20

Bundeskinderschutzgesetz

• seit dem 01.01.2012• Artikelgesetz

• konkretisiert die vorhandenen Strukturen• Focus: frühzeitiges, koordiniertes und

multiprofessionelles Angebot

gesetzliche GrundlagenKinderschutz

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Verfahren zur Risikoabschätzung

Meldungen

� Dokumentationspflicht

� bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung ist

unverzüglich zu ermitteln

Hausbesuch

� bei Hinweis auf eine Gefährdung die Kontaktaufnahme in

der Regel durch einen Hausbesuch

� bei Anhaltspunkten für eine akute Gefährdung

Hausbesuch unverzüglich und

grundsätzlich durch zwei Fachkräfte

� Einschätzung und Bewertung der

häuslichen und familiären Situation

Vorgehen des ASD

22

Verfahren zur Risikoabschätzung

Einbeziehung des kollegialen Fachteams

� bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung

� Zusammenwirken mehrerer Sozialpädagogischer

Fachkräfte

� ist kein Team „verfügbar“ erfolgt die Einschätzung mit

einer weiteren Fachkraft und dem/der Vorgesetzten

� Abschätzung zum Gefährdungspotential für das Kind/den

Jugendlichen

� Beratung über die weiteren Handlungsschritte

� Dokumentation der Einschätzung und Entscheidung

Vorgehen des ASD

23

Verfahren zur Risikoabschätzung

Einbeziehung der/des Vorgesetzten

� Verpflichtend bei Anhaltspunkten für eine

Kindeswohlgefährdung

Hilfeplanverfahren

� Entsprechend der Richtlinien zur Einleitung und

Durchführung von Hilfen nach dem SGB VIII

� bei einer Kindeswohlgefährdung ist die Durchführung

einer Hilfekonferenz obligatorisch

Dokumentation

� zeitnah und nachvollziehbar

� verbindliche Dokumentationsbögen

Vorgehen des ASD

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Vorgehen bei Kindeswohlgefährdung

bei fehlender Kooperation der Sorgeberechtigten:

� Anrufung des Familiengerichtes

Das Gericht entscheidet, ob

� eine Gefährdung vorliegt� Auflagen erteilt werden� die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge entzogen wird

bei akuter Gefährdung:

� Inobhutnahme durch den ASD nach § 42 SGB VIII

bei Kooperation der Sorgeberechtigten:

� ASD erteilt Auflagen

� Hilfe zur Erziehung hat Kontrollcharakter

GefährdungVorgehen des ASD

25

Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung obliegt allen Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen.

- Bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos ist eine

insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen.

- Auf die Inanspruchnahme von Hilfen ist bei den

Personensorgeberechtigten hinzuwirken.

- Das Jugendamt ist zu informieren, falls die

angenommenen Hilfen zur Abwendung der Gefährdung

nicht ausreichend sind.

§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Was können wir für Sie tun?

� ASD ist Anlaufstelle für alle Eltern

- Beratung, Begleitung

- Angebote im Stadtteil, Vermittlung

nicht : „Was hast Du ?“

sondern : „Was brauchst Du ?“

26

Vorgehen des ASD

Was tun wir für psychisch kranke Eltern?

� Gruppenangebot(e)

über Hilfen zur Erziehung hinaus bzw. parallel

� Gruppe „Erzählstern“

für Kinder psychisch kranker Eltern

27

Vorgehen des ASD

Projekte

� Hilfen gem. § 16 SGB VIII

als „Vorstufe“ von Hilfen zur Erziehung

� Unterstützung von Regeleinrichtungen im

Stadtteil

� sozialräumliche Angebote bei Bedarf

28

Vorgehen des ASD

„Spezialfall“ Mutter/Vater-Kind

� Hilfe gem. § 19 SGB VIII

keine klassische Hilfe zur Erziehung

� „Mischformen“ sind möglich

29

Vorgehen des ASD

Aufgaben und Möglichkeiten der

Eingliederungshilfe

Gislind Sönnchsen

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Einführung

Eingliederungshilfe

Rechtliche Grundlagen für Eingliederungshilfe

Für den Bereich der Rehabilitation und Teilhabe sind die Regelungen des Sozialgesetzbuch (SGB) IX rechtlich und sozialpolitisch handlungsleitend.

Eigentliche Anspruchsgrundlage für Leistungen der Eingliederungshilfe ist jedoch § 53 SGB XII

32

Klärung der Anspruchsvoraussetzungen

1. Ärztliche Diagnostik nach ICD-10 mit Angabe der Erkrankung und der daraus resultierenden (drohenden) Behinderung

Behinderungsformen:

- Körperlich

- Geistig

- Seelisch (psychische Erkrankungen + Suchtmittelabhängigkeit)

2. Feststellung der Wesentlichkeit der Teilhabe-einschränkung auf Grund der Behinderung

3. Sozialhilferechtliche Voraussetzungen

Eingliederungshilfe

33

1. Anforderungen an die ärztliche Diagnostik

� Grunddaten

� Anamnese

� Feststellung zum Vorliegen einer Behinderung (entsprechend § 2 SGB IX und Eingliederungshilfe-verordnung):

- ICD-10-Schlüssel

- Fragestellung nach Unfall, Impfschaden, Gewalttat o.ä.

- Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand?

- Dauer: länger als 6 Monate

� Auswirkungen der Gesundheitsstörung aus medizinischer Sicht auf das tägliche Leben

Eingliederungshilfe

34

2. Feststellung der wesentlichen Teilhabeeinschränkung

� Erstberatung

� Bedarfserfassung an Hand der folgenden Lebensbereiche: Wohnen/Alltagsbewältigung, Arbeit/Beschäftigung, Gesundheit/Krankheit, sozialer Lebensraum, Finanzen/Behörden

� Erfassung der individuellen, von den Menschen formulierten Teilhabeeinschränkung

� Orientierung an der von der WHO 2001 entwickelten ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit)

Eingliederungshilfe

35

� Wesentlichkeit der Teilhabebeeinträchtigung:

Wir sprechen von einer wesentlichen Teilhabeeinschränkung, wenn ein erhebliches oder vollständige Problem vorliegt. Erheblich meint z.B., dass eine Schwierigkeit mehr als 50% der Zeit mit einer Intensität vorliegt, die die tägliche Lebensführung der Person teilweise unterbricht, und das in den letzten 30 Tagen häufig auftrat.

danach:

� Feststellung des Hilfebedarfs und

� Aushandlung über Art und Umfang der notwendigen Leistungen

Eingliederungshilfe

36

3. Sozialhilferechtliche VoraussetzungenDie Eingliederungshilfe ist eingeordnet in die

Systematik der Sozialhilfe

1. Nachranggrundsatz:

� Inanspruchnahme vorrangiger Leistungsansprüche

� kein vorläufiges Eintreten des Sozialhilfeträgers für andere Reha-Träger möglich

2. Einsatz von Einkommen und Vermögen

� Empfänger von ALG II, Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter u. bei Erwerbsminderung i.d.R. unproblematisch

� Vermögensfreigrenze: 2.600,- € bei einer alleinstehenden Person

Eingliederungshilfe

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Der handlungsleitende Rahmen:

� SGB IX: Selbstbestimmung und Wahlfreiheit

� UN-Konvention: „Experten in eigener Sache“

� Inklusion als Leitorientierung

� „Richtlinien und Grundsätze zur Einleitung und Durchführung von Eingliederungshilfen“ der Landes-hauptstadt Kiel

� „Leitbild und örtliche Teilhabeplanung“ der Landeshauptstadt Kiel

Eingliederungshilfe

38

Schnittstelle ASD und EGH:

Im Einzelfall kann es in verschiedenen

Fallkonstellationen zu einer Zusammenarbeit

von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe kommen: Zusammenarbeit

39

Schnittstelle ASD und EGH:

� in Familien mit Kindern wird bereits HzE geleistet und es zeigt sich zusätzlich ein (ambulanter) EGH-Bedarf (oder umgekehrt)

� oder:

es laufen bereits Leistungen der HzE und der EGH (ambulant) parallel

Zusammenarbeit

40

Schnittstelle ASD und EGH:

� oder:

junge Erwachsene mit Behinderung erhalten Leistungen nach § 41 oder § 35a SGB VIII und sollen ins SGB XII übergeleitet werden

� oder:

stationäre Eltern-Kind-Fälle

Zusammenarbeit

41

Überleitungsbogen:

Fallbeispiel

42

Familie O.53.6.15 ZL

12.04.2013St. THIELE

o oGew alt

o o

o o//

Z.Ludwig

M.Lisa-Maria

O.Paul

*Ort: Hamburg

O.Petra

O.Bernd

1966-Ber.1: KraftfahrerBer.2: arbeitslos

47

O.Anna

1988-Ber.1: FriseurinBer.2: arbeitslosB4: DiabetikerinB5: Angststörung

25

O.Pamela-Sue

O.Phillip

Z.Lennart

O.Christoph

2012-B4: SPFH

1

Z.Lena

43

Familie O. aus Sicht des ASD:

� Meldungen führen zu Hausbesuchen

� Fall im Kinderschutz-Bereich

� Auflagen

� Familienhilfe i.R. der Fallpauschale

� Empfehlungen der Helfer

� Ziel: friedliche gemeinsame Elternschaft

Zusammenarbeit

Familie O.53.6.15 ZL

12.04.2013St. THIELE

o oGew alt

o o

o o//

Z.Ludwig

M.Lisa-Maria

O.Paul

*Ort: Hamburg

O.Petra

O.Bernd

1966-Ber.1: KraftfahrerBer.2: arbeitslos

47

O.Anna

1988-Ber.1: FriseurinBer.2: arbeitslosB4: DiabetikerinB5: Angststörung

25

O.Pamela-Sue

O.Phillip

Z.Lennart

O.Christoph

2012-B4: SPFH

1

Z.Lena

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Anna O. aus Sicht der EGH:

� junge Frau mit psych. Problemen

� Angststörung, Diabetes

� Eingliederungshilfe mit Zielen

� Ursache PTB

� Retraumatisierung durch Ehemann

� Helfersystem arbeitet an Trennung

Zusammenarbeit

Familie O.53.6.15 ZL

12.04.2013St. THIELE

o oGew alt

o o

o o//

Z.Ludwig

M.Lisa-Maria

O.Paul

*Ort: Hamburg

O.Petra

O.Bernd

1966-Ber.1: KraftfahrerBer.2: arbeitslos

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O.Anna

1988-Ber.1: FriseurinBer.2: arbeitslosB4: DiabetikerinB5: Angststörung

25

O.Pamela-Sue

O.Phillip

Z.Lennart

O.Christoph

2012-B4: SPFH

1

Z.Lena

45

ASD und EGH

� wissen zunächst nicht von einander

� arbeiten mit der Frau/Familie an

widersprüchlichen Zielen

� Verunsicherung führt zu Abbruch der Hilfe(n)

Zusammenarbeit

Familie O.53.6.15 ZL

12.04.2013St. THIELE

o oGew alt

o o

o o//

Z.Ludwig

M.Lisa-Maria

O.Paul

*Ort: Hamburg

O.Petra

O.Bernd

1966-Ber.1: KraftfahrerBer.2: arbeitslos

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O.Anna

1988-Ber.1: FriseurinBer.2: arbeitslosB4: DiabetikerinB5: Angststörung

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O.Pamela-Sue

O.Phillip

Z.Lennart

O.Christoph

2012-B4: SPFH

1

Z.Lena

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ASD und EGH

� Wie können wir besser werden ?

� Was sind Ihre Erfahrungen ?

� Wie sieht gelingende Zusammenarbeit aus ?

Zusammenarbeit

Familie O.53.6.15 ZL

12.04.2013St. THIELE

o oGew alt

o o

o o//

Z.Ludwig

M.Lisa-Maria

O.Paul

*Ort: Hamburg

O.Petra

O.Bernd

1966-Ber.1: KraftfahrerBer.2: arbeitslos

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O.Anna

1988-Ber.1: FriseurinBer.2: arbeitslosB4: DiabetikerinB5: Angststörung

25

O.Pamela-Sue

O.Phillip

Z.Lennart

O.Christoph

2012-B4: SPFH

1

Z.Lena

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Amt für Familie und Soziales