psychisch kranke eltern – aufgaben und möglichkeiten ... und fortbildunge… · 6 der allgemeine...
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Psychisch kranke Eltern –
Aufgaben und Möglichkeitenöffentlicher Jugendhilfe und Eingliederungshilfe
17. April 2013
Workshop 6
Inhalt Workshop 6
� Vorstellung des Allgemeinen Sozialdienstes
� Aufgaben und Möglichkeiten
� Vorstellung der Eingliederungshilfe
� Aufgaben und Möglichkeiten
� Schnittstellen, Zusammenarbeit
� Fallbeispiel und Diskussion
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17. April 2013
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Der Allgemeine Sozialdienst in Kiel
Sozialzentrum Nord
Sozialzentrum Mitte
Sozialzentrum Mettenhof
Sozialzentrum Süd
Sozialzentrum Gaarden
Sozialzentrum Ost
Amt für Familie und SozialesAbteilung Sozialdienst
Allgemeiner Sozialdienst
Bereitschaft in den KernzeitenMontag bis Donnerstag 08:30 bis 15:30 UhrDonnerstag 15:00 bis 17:00 UhrFreitag 08:30 bis 13:00 Uhr
Rufbereitschaftaußerhalb der Kernzeiten
Öffnungszeiten:Montag, Dienstag und Donnerstag 08:30 bis 12:30 UhrDonnerstag 15:00 bis 17:00 UhrFreitag 08:30 bis 12:00 Uhr
und nach Terminabsprache
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Sozialräumliche Ausrichtung in Kiel
� sechs Sozialzentren in den Stadtteilen, Allgemeiner Sozialdienst und Jobcenter „unter einem Dach
� bestehende Strukturen in den Stadtteilen: Stadtteilkonferenzen, Runde Tische, Arbeitskreise, etc.
� Vernetzung, Kenntnisse über die Aktivitäten im Stadtteil
� sozialzentrumsübergreifend voneinander Lernen
� Projekte zur Förderung der Erziehung in der Familie in Zusammenarbeit mit den Regeleinrichtungen
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Der Allgemeine Sozialdienst in Kiel
Der Allgemeine Sozialdienst (ASD) in Kiel ist Konta kt- und Anlaufstelle für Kinder, Jugendliche, Eltern und Er wachsene
Schwerpunkte der Arbeit sind insbesondere:
- die Beratung und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und deren Eltern nach dem SGB VIII
- die Mitwirkung in Vormundschafts- und Familienrechtssachenund die Jugendgerichtshilfe
- die Beratung und Begleitung von psychisch kranken und suchtkranken Menschen
- die Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderung- die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen, Institutionen und
Vereinen in den Stadtteilen- die Beratung und Unterstützung bei Anspruch auf Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII
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Wie werden Familien dem ASD bekannt?
Partnerschaftsproblemefinanzielle SorgenMietschuldenStromschuldenEntwicklungsstörungenbeim Kind
VerwandteNachbarnPolizeiSchulenKindertagesstättenGeburtsklinikenSuchthilfeeinrichtungenanonym
Selbstmelder Fremdmelder
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Voraussetzung:� eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung ist
nicht gewährleistet� eine Hilfe zur Erziehung ist für seine Entwicklung
geeignet und notwendig
Anspruch auf Hilfe zur Erziehung haben die Personensorgeberechtigten.
Die Art und der Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall.
Hilfen zur Erziehung
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Hilfen zur Erziehung
Folgende Hilfen zur Erziehung werden beispielhaft im SGB VIII genannt:
familienergänzend familienersetzend
§ 28 Erziehungsberatung§ 29 Soziale Gruppenarbeit§ 30 Erziehungsbeistand§ 31 Sozialpädagogische
Familienhilfe§ 32 Tagesgruppe
§ 33 Vollzeitpflege§ 34 Heimerziehung
Betreutes Wohnen§ 35 Intensive sozial-
pädagogischeEinzelbetreuung
Gefährdungsbereich
Schutz bei Kindeswohlgefährdung+
Unterstützung
Leistungsbereich
Unterstützung
Graubereich
Überprüfung+
Unterstützung
Freiwilligkeit Zwangskontext
Ausgangspunkt:Wille und Ziele des/der Betroffenen
Auftrag durch die Betroffenen, Antrag auf Hilfe zur Erziehung durch den/die Personensorgeberechtigten
Liegen Indikatoren für eine Kindeswohlgefährdung vor?Ausgangspunkt:
- Unklare Informationen, - Vermutungen- Meldung durch Dritte
Es liegen Indikatoren für eineKindeswohlgefährdung vor.
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In Anlehnung an Streich/Lüttringhaus, Institut für Stadtteilbezogene Soziale Arbeit und Beratung der Universität Duisburg-Essen (ISSAB) 2005
Spannungsfeld Beratung, Unterstützung und Wächteramt
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Kinderschutz
• Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung
• das „Wächteramt des Staates“
• der ASD als Eingriffsbehörde
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Indikatoren Kindeswohlgefährdung
im Bürgerlichen Gesetzbuch:
„ ... das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ... “
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Indikatoren Kindeswohlgefährdung
• Vernachlässigung
• Aufsichtspflichtverletzung
• Gewalt, physische Misshandlung
• Sexuelle Gewalt, sexueller Missbrauch
• seelische Misshandlung
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Gesetzliche Grundlagen
• Artikel 6, Absatz 2 Grundgesetz
• § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
• § 8a Achtes Sozialgesetzbuch(Kinder- und Jugendhilfegesetz)
• § 42 SGB VIII
• Bundeskinderschutz-Gesetz
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Artikel 6, Abs. 2 GG
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. ...“
gesetzliche GrundlagenKinderschutz
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§ 1666 BGB
„Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden,
so hat das Familiengericht die Maßnahmenzu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. ...“
gesetzliche GrundlagenKinderschutz
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§ 8a SGB VIII
„Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisikoim Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. ...“
gesetzliche GrundlagenKinderschutz
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§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Das Jugendamt ist verpflichtet:
- das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen
- das Kind oder der/die Jugendliche sowie die Personensorgeberechtigten bei der Risikoabschätzung ein zu beziehen
- Eltern Hilfen anzubieten, wenn diese geeignet und notwendig sind, um Gefahren abzuwenden
- wenn erforderlich das Familiengericht zu informieren - ein Kind oder Jugendlichen bei einer dringenden
Gefahr in Obhut zu nehmen- andere zur Abwendung der Gefährdung zuständige
Stellen einzuschalten (z.B. Polizei)
gesetzliche GrundlagenKinderschutz
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§ 42 SGB VIII Inobhutnahme
„Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder Jugendlichen in Obhut zu nehmen wenn
1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert ...“
gesetzliche GrundlagenKinderschutz
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Bundeskinderschutzgesetz
• seit dem 01.01.2012• Artikelgesetz
• konkretisiert die vorhandenen Strukturen• Focus: frühzeitiges, koordiniertes und
multiprofessionelles Angebot
gesetzliche GrundlagenKinderschutz
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Verfahren zur Risikoabschätzung
Meldungen
� Dokumentationspflicht
� bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung ist
unverzüglich zu ermitteln
Hausbesuch
� bei Hinweis auf eine Gefährdung die Kontaktaufnahme in
der Regel durch einen Hausbesuch
� bei Anhaltspunkten für eine akute Gefährdung
Hausbesuch unverzüglich und
grundsätzlich durch zwei Fachkräfte
� Einschätzung und Bewertung der
häuslichen und familiären Situation
Vorgehen des ASD
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Verfahren zur Risikoabschätzung
Einbeziehung des kollegialen Fachteams
� bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung
� Zusammenwirken mehrerer Sozialpädagogischer
Fachkräfte
� ist kein Team „verfügbar“ erfolgt die Einschätzung mit
einer weiteren Fachkraft und dem/der Vorgesetzten
� Abschätzung zum Gefährdungspotential für das Kind/den
Jugendlichen
� Beratung über die weiteren Handlungsschritte
� Dokumentation der Einschätzung und Entscheidung
Vorgehen des ASD
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Verfahren zur Risikoabschätzung
Einbeziehung der/des Vorgesetzten
� Verpflichtend bei Anhaltspunkten für eine
Kindeswohlgefährdung
Hilfeplanverfahren
� Entsprechend der Richtlinien zur Einleitung und
Durchführung von Hilfen nach dem SGB VIII
� bei einer Kindeswohlgefährdung ist die Durchführung
einer Hilfekonferenz obligatorisch
Dokumentation
� zeitnah und nachvollziehbar
� verbindliche Dokumentationsbögen
Vorgehen des ASD
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Vorgehen bei Kindeswohlgefährdung
bei fehlender Kooperation der Sorgeberechtigten:
� Anrufung des Familiengerichtes
Das Gericht entscheidet, ob
� eine Gefährdung vorliegt� Auflagen erteilt werden� die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge entzogen wird
bei akuter Gefährdung:
� Inobhutnahme durch den ASD nach § 42 SGB VIII
bei Kooperation der Sorgeberechtigten:
� ASD erteilt Auflagen
� Hilfe zur Erziehung hat Kontrollcharakter
GefährdungVorgehen des ASD
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Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung obliegt allen Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen.
- Bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos ist eine
insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen.
- Auf die Inanspruchnahme von Hilfen ist bei den
Personensorgeberechtigten hinzuwirken.
- Das Jugendamt ist zu informieren, falls die
angenommenen Hilfen zur Abwendung der Gefährdung
nicht ausreichend sind.
§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Was können wir für Sie tun?
� ASD ist Anlaufstelle für alle Eltern
- Beratung, Begleitung
- Angebote im Stadtteil, Vermittlung
nicht : „Was hast Du ?“
sondern : „Was brauchst Du ?“
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Vorgehen des ASD
Was tun wir für psychisch kranke Eltern?
� Gruppenangebot(e)
über Hilfen zur Erziehung hinaus bzw. parallel
� Gruppe „Erzählstern“
für Kinder psychisch kranker Eltern
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Vorgehen des ASD
Projekte
� Hilfen gem. § 16 SGB VIII
als „Vorstufe“ von Hilfen zur Erziehung
� Unterstützung von Regeleinrichtungen im
Stadtteil
� sozialräumliche Angebote bei Bedarf
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Vorgehen des ASD
„Spezialfall“ Mutter/Vater-Kind
� Hilfe gem. § 19 SGB VIII
keine klassische Hilfe zur Erziehung
� „Mischformen“ sind möglich
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Vorgehen des ASD
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Einführung
Eingliederungshilfe
Rechtliche Grundlagen für Eingliederungshilfe
Für den Bereich der Rehabilitation und Teilhabe sind die Regelungen des Sozialgesetzbuch (SGB) IX rechtlich und sozialpolitisch handlungsleitend.
Eigentliche Anspruchsgrundlage für Leistungen der Eingliederungshilfe ist jedoch § 53 SGB XII
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Klärung der Anspruchsvoraussetzungen
1. Ärztliche Diagnostik nach ICD-10 mit Angabe der Erkrankung und der daraus resultierenden (drohenden) Behinderung
Behinderungsformen:
- Körperlich
- Geistig
- Seelisch (psychische Erkrankungen + Suchtmittelabhängigkeit)
2. Feststellung der Wesentlichkeit der Teilhabe-einschränkung auf Grund der Behinderung
3. Sozialhilferechtliche Voraussetzungen
Eingliederungshilfe
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1. Anforderungen an die ärztliche Diagnostik
� Grunddaten
� Anamnese
� Feststellung zum Vorliegen einer Behinderung (entsprechend § 2 SGB IX und Eingliederungshilfe-verordnung):
- ICD-10-Schlüssel
- Fragestellung nach Unfall, Impfschaden, Gewalttat o.ä.
- Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand?
- Dauer: länger als 6 Monate
� Auswirkungen der Gesundheitsstörung aus medizinischer Sicht auf das tägliche Leben
Eingliederungshilfe
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2. Feststellung der wesentlichen Teilhabeeinschränkung
� Erstberatung
� Bedarfserfassung an Hand der folgenden Lebensbereiche: Wohnen/Alltagsbewältigung, Arbeit/Beschäftigung, Gesundheit/Krankheit, sozialer Lebensraum, Finanzen/Behörden
� Erfassung der individuellen, von den Menschen formulierten Teilhabeeinschränkung
� Orientierung an der von der WHO 2001 entwickelten ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit)
Eingliederungshilfe
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� Wesentlichkeit der Teilhabebeeinträchtigung:
Wir sprechen von einer wesentlichen Teilhabeeinschränkung, wenn ein erhebliches oder vollständige Problem vorliegt. Erheblich meint z.B., dass eine Schwierigkeit mehr als 50% der Zeit mit einer Intensität vorliegt, die die tägliche Lebensführung der Person teilweise unterbricht, und das in den letzten 30 Tagen häufig auftrat.
danach:
� Feststellung des Hilfebedarfs und
� Aushandlung über Art und Umfang der notwendigen Leistungen
Eingliederungshilfe
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3. Sozialhilferechtliche VoraussetzungenDie Eingliederungshilfe ist eingeordnet in die
Systematik der Sozialhilfe
1. Nachranggrundsatz:
� Inanspruchnahme vorrangiger Leistungsansprüche
� kein vorläufiges Eintreten des Sozialhilfeträgers für andere Reha-Träger möglich
2. Einsatz von Einkommen und Vermögen
� Empfänger von ALG II, Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter u. bei Erwerbsminderung i.d.R. unproblematisch
� Vermögensfreigrenze: 2.600,- € bei einer alleinstehenden Person
Eingliederungshilfe
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Der handlungsleitende Rahmen:
� SGB IX: Selbstbestimmung und Wahlfreiheit
� UN-Konvention: „Experten in eigener Sache“
� Inklusion als Leitorientierung
� „Richtlinien und Grundsätze zur Einleitung und Durchführung von Eingliederungshilfen“ der Landes-hauptstadt Kiel
� „Leitbild und örtliche Teilhabeplanung“ der Landeshauptstadt Kiel
Eingliederungshilfe
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Schnittstelle ASD und EGH:
Im Einzelfall kann es in verschiedenen
Fallkonstellationen zu einer Zusammenarbeit
von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe kommen: Zusammenarbeit
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Schnittstelle ASD und EGH:
� in Familien mit Kindern wird bereits HzE geleistet und es zeigt sich zusätzlich ein (ambulanter) EGH-Bedarf (oder umgekehrt)
� oder:
es laufen bereits Leistungen der HzE und der EGH (ambulant) parallel
Zusammenarbeit
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Schnittstelle ASD und EGH:
� oder:
junge Erwachsene mit Behinderung erhalten Leistungen nach § 41 oder § 35a SGB VIII und sollen ins SGB XII übergeleitet werden
� oder:
stationäre Eltern-Kind-Fälle
Zusammenarbeit
Fallbeispiel
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Familie O.53.6.15 ZL
12.04.2013St. THIELE
o oGew alt
o o
o o//
Z.Ludwig
M.Lisa-Maria
O.Paul
*Ort: Hamburg
O.Petra
O.Bernd
1966-Ber.1: KraftfahrerBer.2: arbeitslos
47
O.Anna
1988-Ber.1: FriseurinBer.2: arbeitslosB4: DiabetikerinB5: Angststörung
25
O.Pamela-Sue
O.Phillip
Z.Lennart
O.Christoph
2012-B4: SPFH
1
Z.Lena
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Familie O. aus Sicht des ASD:
� Meldungen führen zu Hausbesuchen
� Fall im Kinderschutz-Bereich
� Auflagen
� Familienhilfe i.R. der Fallpauschale
� Empfehlungen der Helfer
� Ziel: friedliche gemeinsame Elternschaft
Zusammenarbeit
Familie O.53.6.15 ZL
12.04.2013St. THIELE
o oGew alt
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Z.Ludwig
M.Lisa-Maria
O.Paul
*Ort: Hamburg
O.Petra
O.Bernd
1966-Ber.1: KraftfahrerBer.2: arbeitslos
47
O.Anna
1988-Ber.1: FriseurinBer.2: arbeitslosB4: DiabetikerinB5: Angststörung
25
O.Pamela-Sue
O.Phillip
Z.Lennart
O.Christoph
2012-B4: SPFH
1
Z.Lena
44
Anna O. aus Sicht der EGH:
� junge Frau mit psych. Problemen
� Angststörung, Diabetes
� Eingliederungshilfe mit Zielen
� Ursache PTB
� Retraumatisierung durch Ehemann
� Helfersystem arbeitet an Trennung
Zusammenarbeit
Familie O.53.6.15 ZL
12.04.2013St. THIELE
o oGew alt
o o
o o//
Z.Ludwig
M.Lisa-Maria
O.Paul
*Ort: Hamburg
O.Petra
O.Bernd
1966-Ber.1: KraftfahrerBer.2: arbeitslos
47
O.Anna
1988-Ber.1: FriseurinBer.2: arbeitslosB4: DiabetikerinB5: Angststörung
25
O.Pamela-Sue
O.Phillip
Z.Lennart
O.Christoph
2012-B4: SPFH
1
Z.Lena
45
ASD und EGH
� wissen zunächst nicht von einander
� arbeiten mit der Frau/Familie an
widersprüchlichen Zielen
� Verunsicherung führt zu Abbruch der Hilfe(n)
Zusammenarbeit
Familie O.53.6.15 ZL
12.04.2013St. THIELE
o oGew alt
o o
o o//
Z.Ludwig
M.Lisa-Maria
O.Paul
*Ort: Hamburg
O.Petra
O.Bernd
1966-Ber.1: KraftfahrerBer.2: arbeitslos
47
O.Anna
1988-Ber.1: FriseurinBer.2: arbeitslosB4: DiabetikerinB5: Angststörung
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O.Pamela-Sue
O.Phillip
Z.Lennart
O.Christoph
2012-B4: SPFH
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Z.Lena
46
ASD und EGH
� Wie können wir besser werden ?
� Was sind Ihre Erfahrungen ?
� Wie sieht gelingende Zusammenarbeit aus ?
Zusammenarbeit
Familie O.53.6.15 ZL
12.04.2013St. THIELE
o oGew alt
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Z.Ludwig
M.Lisa-Maria
O.Paul
*Ort: Hamburg
O.Petra
O.Bernd
1966-Ber.1: KraftfahrerBer.2: arbeitslos
47
O.Anna
1988-Ber.1: FriseurinBer.2: arbeitslosB4: DiabetikerinB5: Angststörung
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O.Pamela-Sue
O.Phillip
Z.Lennart
O.Christoph
2012-B4: SPFH
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Z.Lena