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Protokoll VBU 35/2013-2018 - 1 - Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt der Gemeinde Grömitz Sitzungstag: 02.08.2017 Sitzungslokal: Sitzungssaal, Rathaus Sitzungsbeginn: 19.30 Uhr Gesetzliche Mitgliederzahl: 11 Bei Beginn der Sitzung sind anwesend: Der Vorsitzende Bäker, Heinz Die Ausschussmitglieder Aichele, Rainer Ansohn, Wolf-Gerhard Faasel, Henning Hansen, Olaf Henke, Leonhard (Vertreter für Horst, Karl-Peter) Kühner, Dr. Albrecht C. Lindner, Marion Sachau, Jochen Sachau, Karsten Wozniak, Hendrik (Vertreter für Dammer, Matthias) Entschuldigt fehlen: Dammer, Matthias Horst, Karl-Peter Außerdem anwesend: Bürgermeister Mark Burmeister Gemeindevertreter Bernd Heuer Gemeindevertreter Heiko Lenz Gemeindevertreter Mechtild Piechulla Gemeindevertreter Peter Sager Rainer Figgen Seniorenbeirat Dipl. Ing. Gabriele Teske PLANUNG kompakt STADT Dipl. Ing. Manfred Ermert Gemeinde Grömitz Verwaltungsbeamtin Silke Sommer Verwaltungsangestellter Sven Sindt Verwaltungsangestellter Carsten Stein - als Protokollführer

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Page 1: Protokoll VBU 35/2013-2018 - 1€¦ · Gemeindevertreter Heiko Lenz erweitert seine Anfrage aus der Sitzung vom 13.06.2017 dahingehend ... Auszug aus dem Protokoll der Verkehrsschau

Protokoll VBU 35/2013-2018 - 1 -

Sitzung

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt der Gemeinde Grömitz

Sitzungstag: 02.08.2017

Sitzungslokal: Sitzungssaal, Rathaus

Sitzungsbeginn: 19.30 Uhr

Gesetzliche Mitgliederzahl: 11

Bei Beginn der Sitzung sind anwesend:

Der Vorsitzende Bäker, Heinz

Die Ausschussmitglieder Aichele, Rainer

Ansohn, Wolf-Gerhard

Faasel, Henning

Hansen, Olaf

Henke, Leonhard (Vertreter für Horst, Karl-Peter)

Kühner, Dr. Albrecht C.

Lindner, Marion

Sachau, Jochen

Sachau, Karsten

Wozniak, Hendrik (Vertreter für Dammer, Matthias)

Entschuldigt fehlen: Dammer, Matthias

Horst, Karl-Peter

Außerdem anwesend:

Bürgermeister Mark Burmeister

Gemeindevertreter Bernd Heuer

Gemeindevertreter Heiko Lenz

Gemeindevertreter Mechtild Piechulla

Gemeindevertreter Peter Sager

Rainer Figgen – Seniorenbeirat

Dipl. Ing. Gabriele Teske – PLANUNG kompakt STADT

Dipl. Ing. Manfred Ermert – Gemeinde Grömitz

Verwaltungsbeamtin Silke Sommer

Verwaltungsangestellter Sven Sindt

Verwaltungsangestellter Carsten Stein - als Protokollführer

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Protokoll VBU 35/2013-2018 - 2 -

Der Ausschussvorsitzende Heinz Bäker eröffnet um 19.30 Uhr die Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt, zu der mit Schreiben vom 21.07.2017 frist- und formgerecht eingeladen wurde und stellt die Beschlussfähigkeit fest.

Zu Punkt 1: Genehmigung der Tagesordnung Ausschussmitglied Marion Lindner fragt an, warum der Punkt 12 nicht öffentlich behandelt wird. Bürgermeister Burmeister erklärt, dass unter diesem Tagesordnungspunkt auch Namen bzw. Firmenbezeichnungen genannt werden, die eine Behandlung im nichtöffentlichen Sitzungsteil erfordern. Der Ausschussvorsitzende Heinz Bäker beantragt, die Tagesordnung um den Punkt „Antrag auf Überschreitung der Baugrenze und Überschreitung der maximalen Grund-flächenzahl im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32.4 (T1), 1. Änd. und Erg. T2“ aufgrund einer Dringlichkeit zu erweitern Beschluss: Die Tagesordnung wird um den Punkt 13.7 „Antrag auf Überschreitung der Baugrenze und Überschreitung der maximalen Grundflächenzahl im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32.4 (T1), 1. Änd. und Erg. T2“ erweitert. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig) Darüber hinaus beantragt der Ausschussvorsitzende Heinz Bäker, die Tagesordnungspunkte 11 bis 14 nichtöffentlich zu behandeln. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

Weitere Einwendungen bzw. Anträge liegen zur übersandten Tagesordnung nicht vor, sie gilt damit als genehmigt. Es liegt somit folgende Tagesordnung vor: 1. Genehmigung der Tagesordnung

2. Feststellung zur Niederschrift über die Sitzung am 13.06.2017

3. Bekanntgabe der in der Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt am 13.06.2017 in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

4. Einwohnerfragestunde

5. Mitteilungen und Anfragen

6. Ergebnis der Verkehrsschau 6.1 Beschilderung in der Kirchenstraße 6.2 Parksituation im Grasbrook

7. Erneuerung und Umgestaltung der Seestraße

2. Änderung des Bauprogramms (Schlussfassung)

8. Aufgang Großraumparkplatz

9. Bebauungsplan Nr. 33 der Gemeinde Grömitz für ein Gebiet südlich der Stettiner Straße bis einschließlich zur Promenade parallel der Ostsee von der Höhe Brandenburger Weg bis zur Höhe Schützenstraße 9.1 Beschluss über Stellungnahmen und Anregungen 9.2 Satzungsbeschluss

10. Insolvenzverfahren der Blocksberger Erschließungs GmbH

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Protokoll VBU 35/2013-2018 - 3 -

10.1 Verwendung der Restmittel 10.2 Widmung der Verkehrsflächen

11. 10.2 Mitteilungen und Anfragen

12. Rechtliche Stellung eines Bürgerwindparks

13. Bauanträge

13.1 Antrag auf Befreiung von der Dachform und Überschreitung der Baugrenze im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 44.3

13.2 Antrag auf Überschreitung der zulässigen überbaubaren Grundstücksfläche durch die Zufahrt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 61, 5. Änderung

13.3 Antrag auf Überschreitung der GFZ im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 47, 3. Änderung

13.4 Antrag auf Neubau einer landwirtschaftlichen Halle im Außenbereich gemäß § 35 BauGB in der Gemarkung Cismar

13.5 Antrag auf Überschreitung der Baugrenze im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 48

13.6 Antrag auf Befreiung hinsichtlich der Lage der Stellplätze im Geltungsbereich des Bebau-ungsplanes Nr. 33.3 (Teil 2)

13.7 Antrag auf Überschreitung der Baugrenze und Überschreitung der maximalen Grundflächen-zahl im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32.4 (T1), 1. Änd. und Erg. T2

14. Bauangelegenheiten

Antrag auf Aufstellung einer Bauleitplanung für ein Gebiet in Stadtfurth

15. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

Zu Punkt 2: Feststellung zur Niederschrift über die Sitzung am 13.06.2017 Gemeindevertreter Heiko Lenz erweitert seine Anfrage aus der Sitzung vom 13.06.2017 dahingehend, dass die Verwaltung die Flächengrößen mitteilt, um die es in den 32 bestehen-den Verträgen „Nutzung gegen Pflege“ geht. Bürgermeister Burmeister sagt den Versand einer entsprechenden Liste mit dem Protokoll zu. Einwendungen gegen die Niederschrift über die Sitzung am 13.06.2017 werden nicht erhoben; sie gilt damit in der vorliegenden Form als festgestellt. Zu Punkt 3: Bekanntgabe der in der Sitzung des Ausschusses für Verkehr,

Bauwesen und Umwelt am 13.06.2017 in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

Einem Antrag auf Umnutzung einer ehemaligen Scheune in Lagerräume innerhalb eines nach § 34 BauGB zu beurteilenden Bereichs in Lenste wurde zugestimmt.

Einem Antrag auf Umnutzung einer ehemaligen Gaststätte und Pension in Wohnräume innerhalb eines nach § 34 BauGB zu beurteilenden Bereichs in Lenste wurde zugestimmt.

Einem Antrag auf Neubau einer Grill-Kota im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54.1 wurde nicht zugestimmt.

Einem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen hinsichtlich der Errichtung von Nebenanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 43 wurde zugestimmt.

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Protokoll VBU 35/2013-2018 - 4 -

Einem Antrag auf Erneuerung sowie Ausbau eines Dachstuhls in einem nach § 35 BauGB zu beurteilenden Gebiet in Klostersee wurde zugestimmt.

Für ein Grundstück in der Wicheldorfstraße wurde beschlossen, das gemeindliche Vorkaufsrecht auszuüben.

Zu Punkt 4: Einwohnerfragestunde

Von der anwesenden Öffentlichkeit werden keine Fragen gestellt.

Zu Punkt 5: Mitteilungen und Anfragen

5.1 Mitteilungen 5.1.1 Geschwindigkeitsmessgerät mit Speicherfunktion Bürgermeister Burmeister teilt mit, dass aufgrund immer wiederkehrender Hinweise seitens der Straßenanlieger ein Geschwindigkeitsmessgerät mit Speicherfunktion angeschafft wurde. Dieses wurde bereits im Nienhagener Weg, im Langenredder und in Cismarfelde auf-gestellt. Die Auswertung hat ergeben, dass es in diesen Bereichen nur sehr geringe Überschreitungen gegeben hat. Das Ergebnis der Auswertung wird mit dem Protokoll versandt. Es wird darauf hingewiesen, dass seitens des Messgerätes mehrere Messwerte pro Fahrzeug erfasst und entsprechend in den Auswertungen dargestellt werden. 5.1.2 Baurechtsnovelle 2017 Bürgermeister Burmeister teilt mit, dass aufgrund der Novelle des Baugesetzbuches die in Kraft gesetzten Bauleitpläne und die amtlichen Bekanntmachungen zu den laufenden Bauleitplanverfahren nunmehr über die Internetpräsenz www.groemitz.eu aufgerufen werden können. Die Pläne für Dahme, Grube und Kellenhusen sind bereits eingepflegt. Es wird mitgeteilt, dass im Zuge der Novelle der Baunutzungsverordnung umfassende Regelungen zur Zulässigkeit von Ferienwohnungen getroffen wurden. Hierzu wird eine Informationsveranstaltung Ende August im Klosterkrug stattfinden. 5.1.3 Terminplanung 2017 Bürgermeister Burmeister teilt mit, dass die Terminplanung bis einschließlich dem Neujahrsempfang 2018 noch in der 31 KW versandt wird. 5.1.4 Urlaub Bürgermeister Bürgermeister Burmeister teilt mit, dass er sind vom 07.08. bis zum 22.08.2017 in Urlaub befindet. 5.1.5 Müllabfuhr in verengten Straßen Der Ausschussvorsitzende Heinz Bäker teilt mit, dass der ZV Ostholstein künftig den Schlesier Weg, den Brandenburger Weg und die Marienburger Straße aufgrund der unzureichenden Fahrbahnbreite nicht mehr befahren wird. Die rechtliche Vorgabe für den ZV Ostholstein ist eine Fahrbahnbreite von mindestens 3,55 m. Im Brandenburger Weg wurde im Wege einer Vermessung die engste Stelle mit 3,0 m gemessen. Es wird klar gestellt, dass die Mitarbeiter vom ZVO die Abfallbehälter nicht händisch aus den betreffenden Straßen bereitstellen. Die betroffenen Anlieger werden vom Zweckverband Ostholstein entsprechend informiert. Nun gilt es, entsprechende Aufstellflächen für die Abfallbehälter an geeigneten Stellen zu finden. 5.1.6 Radweg auf dem Deich vor dem Kiosk in Lensterstrand Der Ausschussvorsitzende Heinz Bäker gibt an, dass es vor dem Kiosk auf dem Deich in Lensterstrand immer wieder zu gefährlichen Situationen zwischen Fußgängern und Radfahren kommt.

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Protokoll VBU 35/2013-2018 - 5 -

Eine Absteigepflicht wird seitens des Ordnungsamtes als schwer umsetzbar angesehen. Bürgermeister Burmeister wird über das Ordnungsamt die Rechtsform des Deiches in Erfahrung bringen und dann mit der zuständigen Stelle ein Lösung zu suchen. 5.2 Anfragen 5.2.1 Aufstellung des Geschwindigkeitsmessgerätes Ausschussmitglied Marion Lindner erbittet die Aufstellung des neuen Gerätes für eine Messung im Mittelweg in Höhe der Kliniken. Die Anfrage wird von Herrn Sindt aufgenommen. Zu Punkt 6: Ergebnis der Verkehrsschau Am 28.06.2017 wurde eine Verkehrsschau durchgeführt. Das Protokoll ist als - Anlage 1 - beigefügt. 6.1 Beschilderung in der Kirchenstraße

Auszug aus dem Protokoll der Verkehrsschau vom 28.06.2017:

Anmerkung der Verwaltung: Die Probleme in der Kirchenstraße wurden im vergangenen Herbst ausführlich erläutert. Der von der Politik gefasste Beschluss wurde mit Schreiben vom 23.02.2017 abgelehnt, da er nicht den Vorgaben der StVO entsprach. Aus diesem Grund wurde die Kirchenstraße im Rahmen der Verkehrsschau noch einmal in Augenschein genommen. Die Vertreter der Polizei und des Fachdienstes Straßen-verkehr waren sich einig, dass die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches die beste Lösung für die Kirchenstraße wäre. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass auch eine Anordnung ohne politischen Beschluss erfolgen könnte, da die Sicherheit des Verkehrs als vorrangig zu betrachten ist. Zur Erläuterung: Bei VZ 325 StVO (Verkehrsberuhigter Bereich) gilt:

Der Fußgängerverkehr hat grundsätzlich Vorrang.

Fahrzeuge und Radfahrer dürfen nur Schrittgeschwindigkeit fahren.

Parken ist nur in den gekennzeichneten Parkflächen gestattet. Außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen ist nur das Halten erlaubt, sofern genug Platz für weiteren Fahrzeugverkehr besteht.

Nach eingehender Beratung ergeht folgender Beschluss: Die Kirchenstraße wird als Fußgängerzone ohne Radfahrverkehr ausgewiesen. Für den Lieferverkehr wird die Zufahrt eingeschränkt. Für die Anwohner wird die Zufahrt freigegeben. Die vorhandenen Poller bleiben bestehen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

Nr. Straße Feststellungen

16 Grömitz, KIrchenstraße

Die Fußgängerzone sollte in einen verkehrs-beruhigten Bereich geändert werden. Die Gemeinde prüft, ob ein entsprechender Antrag gestellt werden soll.

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Protokoll VBU 35/2013-2018 - 6 -

6.2 Parksituation im Grasbrook

Auszug aus dem Protokoll der Verkehrsschau vom 28.06.2017:

Anmerkung der Verwaltung: In der Straße besteht, aufgrund der schmalen Fahrbahn, ein gesetzliches Haltever-bot. Eine zusätzliche Beschilderung wäre unzulässig. Die überörtlichen Vertreter der Verkehrsschau (Kreis OH, PD Lübeck und PS Grömitz waren sich insofern einig, dass bei einem gemeindlichen Antrag auf Einrichtung einer Einbahnstraße bzw. einer unechten Einbahnstraße diesem zugestimmt werden würde.

Zur Erläuterung: Bei einer unechten Einbahnstraße werden nur die VZ 267 StVO (rote Spardose) aufgestellt, so wird den Anliegern ermöglicht innerhalb der Straße in beide Richtungen zu fahren, das Einfahren z.B. von der Schützenstraße aus, wäre jedoch verboten. Weiter könnte man die Einbahnstraße ggf. für den Radverkehr freigeben.

Es wird um Beratung gebeten.

Nach eingehender Beratung ergeht folgender Beschluss: Die Nutzung der Straße Grasbrook bleibt bestehen. Eine Änderung der Beschilde-rung erfolgt nicht. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

Zu Punkt 7: Erneuerung und Umgestaltung der Seestraße

Anmerkung: Der Ausschussvorsitzende Heinz Bäker ist wegen Befangenheit nach § 22 GO während der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht im Sitzungssaal anwesend. Die Sitzungsleitung für diesen Tagesordnungspunkt wird von Karsten Sachau übernommen. Zurzeit wird die Seestraße erneuert. Die Straßenbaumaßnahme steht kurz vor der Fertigstellung. Fast alle betroffenen Anlieger haben von dem unterbreiteten Ablöseangebot Gebrauch gemacht. Die Heranziehung zum Straßenbaubeitrag durch Bescheid im Einzelfall erfolgt nach Abschluss der Maßnahme und Vorliegen der maßgeblichen Schlussrechnungen.

2. Änderung des Bauprogramms (Schlussfassung)

Der Ausschuss für Verkehr, Bauwesen und Umwelt hat in seiner Sitzung am 05.07.2016 das für die ordnungsgemäße Straßenbaubeitragserhebung notwendige Bauprogramm in seiner Ursprungsfassung und am 12.10.2016 in der Fassung der 1. Änderung beschlossen. Seitdem haben sich weitere Änderungen ergeben. Diese sind im Entwurf der 2. Änderung des Bauprogramms berücksichtigt und farblich hervorgehoben. Beschluss:

Das als - Anlage 1 zum Originalprotokoll - beigefügte Bauprogramm (2. Änderung) mit der dazugehörigen Anlage wird beschlossen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

Nr. Straße Feststellungen

15 Grömitz, Grasbrook Die Gemeinde prüft, ob eine unechte Einbahn-straße beantragt werden soll.

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Protokoll VBU 35/2013-2018 - 7 -

Zu Punkt 8: Aufgang Großraumparkplatz

In der Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt am 14.03.2016 hat Dipl.-Ing. Arne Siller (Siller Landschaftsarchitekten BDLA) anhand einer Bildschirm-präsentation erste Entwürfe für eine mögliche Umgestaltung der fußläufigen Wege-verbindung vom Großraumparkplatz an der Gildestraße zur Wicheldorfstraße oder alternativ zur Christian-Westphal-Straße vorgestellt. Der aktuell vorhandene Fußweg zur Wicheldorf-straße ist sehr steil. Durch eine Umgestaltung könnte auch Menschen mit körperlichen Einschränkungen eine direkte wegemäßige Anbindung ermöglicht werden. Zurzeit sind diese entweder auf die Hilfe Dritter angewiesen oder müssen einen erheblichen Umweg in Kauf nehmen, um ihr Ziel zu erreichen. Ein Beschluss wurde seinerzeit noch nicht gefasst, sondern die Angelegenheit zur Meinungsbildung an die Fraktionen verwiesen. Am 05.04.2017 hat der Ausschuss für Verkehr, Bauwesen und Umwelt nun beschlossen, als nächsten Schritt der Ortsbildgestaltung eine Neugestaltung des Auf- bzw. Abgangs zwischen dem Großraumparkplatz und der Wicheldorfstraße bzw. der Christian-Westphal-Straße durchzuführen. Verwaltungsseitig wird ein Sachstandsbericht zum aktuellen Verfahrensstand gegeben. Hier wird insbesondere auf die in dem Bereich liegenden Mittelspannungsleitungen einge-gangen, die die aktuelle Planung zeitlich sehr verzögert und auch die angesetzten Kosten stark anheben könnten. Aus der Diskussion heraus wird festgehalten, dass mit Herrn Ermert eine kurzfristige und einfache Variante als Übergangslösung geprüft werden soll. Zu Punkt 9: Bebauungsplan Nr. 33 der Gemeinde Grömitz für ein Gebiet südlich der

Stettiner Straße bis einschließlich zur Promenade parallel der Ostsee von der Höhe Brandenburger Weg bis zur Höhe Schützenstraße

Der Ausschuss für Verkehr, Bauwesen und Umwelt hat in der Sitzung am 24.11.2016 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 33 der Gemeinde Grömitz für ein Gebiet südlich der Stettiner Straße bis einschließlich zur Promenade parallel der Ostsee von der Höhe Brandenburger Weg bis zur Höhe Schützenstraße und der Begründung gebilligt und einen Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst. Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Begründung haben vom 10.04.2017 bis zum 12.05.2017 öffentlich ausgelegen. Die betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 03.04.2017 über die Auslegung informiert und um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 12.05.2017 gebeten.

Während dieser Zeit sind folgende Stellungnahmen, Anregungen und Hinweise einge-gangen: 9.1 Beschluss über Stellungnahmen und Anregungen

I. PLANUNGSANZEIGE

STAATSKANZLEI DES LANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN - vom 23.06.2017 – ZUR PLANUNGSANZEIGE - Die Gemeinde Grömitz beabsichtigt, in dem ca. 3,3 ha großen Gebiet in Grömitz südlich der „Stettiner Straße" bis zur Promenade parallel der Ostsee und von der Höhe „Brandenburger Weg" bis zur Höhe „Schützenstraße" ca. 1,6 ha Sonstiges Sondergebiet „Freizeit und Tourismus" festzusetzen, um die Errichtung von nicht wesentlich störenden Einrichtungen und Anlagen, die der touristischen Freizeit- und Strandversorgung dienen, planungsrechtlich zu ermöglichen. Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der o. g. Bauleitplanung wie folgt Stellung:

1.1 Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem am 04.10.2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Schleswig-

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Protokoll VBU 35/2013-2018 - 8 -

Holstein vom 13.07.2010 (LEP 2010; Amtsbl. Schl.-H., S. 719) und dem Regionalplan 2004 für den Planungsraum II (alt). Das Plangebiet liegt gemäß der Darstellung in der Karte zum Regionalplan II im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet des ländlichen Zentralortes Grömitz. Gleichzeitig liegt es in einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft (Ziff. 5.2 Regionalplan II). In den Gebieten mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft ist bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen dem Naturschutz und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht beizumessen. In diesen Gebieten sollen Planungen und Maßnahmen nur durchgeführt werden, wenn sie Naturhaushalt und Landschaftsbild nicht grundlegend belasten. Ich bitte, diesen Grundsatz der Raumordnung im Zuge der Planung zu berücksichtigen. Beschluss: Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass die Begründung wie folgt ergänzt wird: „1.1.1 Raumordnung Der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 kennzeichnet Grömitz als ländlichen Zentralort sowie als Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung. Gerade in dem Schwerpunktraum sollen nach dem Grundsatz 3 des Punktes 3.7.1:

Maßnahmen zur Struktur- und Qualitätsverbesserung sowie zur Saison-verlängerung erfolgen.

Hochwertige Standorte für die dazu erforderlichen hochwertigen Tourismus-einrichtungen und -angebote vorbehalten werden und

die Kultur- und Einkaufsangebote verbessert werden.

Der Regionalplan 2004 Planungsraum II kennzeichnet ganz Grömitz als „Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung“. Darüber hinaus wird die gesamte Fläche von Grömitz, die tiefer als 3 m über Normalnull (NN) liegt, als „Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft“ (Ziff. 5.2 Regionalplan II) gekennzeichnet. In den Gebieten mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft ist bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen dem Naturschutz und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht beizumessen. In diesen Gebieten sollen Planungen und Maßnahmen nur durchgeführt werden, wenn sie Naturhaushalt und Landschaftsbild nicht grundlegend belasten. Der Schutzanspruch wird lediglich aus der Höhenlage und somit einer möglichen Gefährdung durch Ostseehochwasser begründet. Der Ortsteil von Grömitz ist vor und hinter dem Deich vollständig bebaut bzw. über Bauleitplanung vollständig abgesichert und unterscheidet sich nicht von den höher gelegenen kompakten Baustrukturen. Zudem erfolgt im Vordeichgelände lediglich eine Neuordnung der Bauflächen, für die bereits Baurechte bestehen. Gemäß den Forderungen des MELUR´s dürfen die Neubauten max. zweigeschossig sein sowie überwiegend kleinteilig. Somit erfolgt durch die Planung keine zusätzliche Belastung des Naturhaushaltes und Landschaftsbildes. Dem Grundsatz der Raumordnung wird somit im Zuge der Planung ausreichend entsprochen.“ Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

1.2 Es wird bestätigt, dass gegen die o. g. Bauleitplanung der Gemeinde Grömitz keine Bedenken bestehen; insbesondere stehen Ziele der Raumordnung den damit verfolgten Planungsabsichten nicht entgegen.

1.3 Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.

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Protokoll VBU 35/2013-2018 - 9 -

Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

II. TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE

1. KREIS OSTHOLSTEIN - vom 10.05.2017 Zu den Planungen wurden nachstehende Fachbehörden des Kreises beteiligt.

Bauleitplanung Boden- und Gewässerschutz Naturschutz Bauordnung einschl. Brandschutz Nachfolgend aufgeführte Fachbereiche bitten um Berücksichtigung ihrer Belange:

1.1 Bauleitplanung Aus ortsplanerischer und planungsrechtlicher Sicht wird wie folgt Stellung genommen:

1.1.1 Nach Ziffer 1.1.2 soll der geltende Bebauungsplan Nr. 32.4 (Teil 1) mit seiner 1. und 2. Änderung durch den Bebauungsplan Nr. 33 überplant werden. Seitens des Kreises stellt sich nach Aktenlage das nur schwer zu erkennende System der Nummerierung der rechtskräftigen Bebauungspläne in der Gemeinde für das Plangebiet wie folgt dar: B-Plan Nr. 32.4 (Teil 1) mit weiteren Flächen südwestlich und nordöstlich des

vorgelegten B.-Planes Nr. 33 (rechtskräftig ab 9.8.1984) B.-Plan Nr. 32.4 (Teil 1); 1. Änderung und Ergänzungsbereich Teil 2 mit

Fußweg an der nordöstlichen Plangebietsgrenze des vorgelegten B.-Planes Nr. 33 (rechtskräftig ab 26.1.1998)

B.-Plan Nr. 32.4 (Teil 1); 2. (vereinf.) Änderung mit einem Plangebiet der Fläche für Versorgungsanlagen (rechtskräftig ab 22.7.1994)

B.-Plan Nr. 33 mit weiteren Flächen im Südwesten des vorgelegten B.-Planes Nr. 33 aber ohne Fußweg an der nordöstlichen Plangebietsgrenze (rechtskräftig ab 5.7.2006). Dieser Bebauungsplan schließt nahtlos an den Bebauungsplan Nr. 33.1 (rechtskräftig ab 24.12.2008) an.

Zu der erforderlichen Eindeutigkeit einer Satzung gehört auch ihr Geltungsbereich. Um die bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen wird die separate Aufhebung der unter den ersten drei Punkten genannten Bebauungspläne und keine Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 sondern für die nun vorgelegte Planung eine 1. Änderung und Erweiterung (für den Fußweg im Nordosten) des Bebauungsplanes Nr. 33 dringend empfohlen. Beschluss: Der Bebauungsplan Nr. 33 wurde durch das OVG S-H unter 1KN 11/06 vom 22.11.2007 für unwirksam erklärt. Nun mit Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 wird demnach nur der Bebauungsplan Nr. 32.4 mit seiner 2. Änd. (BHKW) überplant. Diese regeln die Bebaubarkeit der Fläche genauer, als der § 34 BauGB. Demnach sollen die Ursprungspläne lediglich überplant werden. Tritt der Bebauungsplan wegen eines Rechtsmangels außer Kraft, leben dann die Ursprungspläne wieder auf. Die B-Pläne Nr. 33.1 und 32.4 (Teil 1), 1. Änd. und Erg. Teil 2 sind nicht Inhalt dieser Planung.

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Protokoll VBU 35/2013-2018 - 10 -

Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

1.1.2 Das Planzeichen für die Zahl der Vollgeschosse ist in der Planzeichnung mit einem Kasten und in der Zeichenerklärung ohne Kasten dargestellt. Eine Übereinstimmung ist herzustellen. Ebenso wäre das Planzeichen für die Zahl der Vollgeschosse und dem Zusatz „k" zu erläutern. Beschluss:

Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass zur eindeutigeren Lesbarkeit der „Kasten“ in der Planzeichenerklärung redaktionell aufgenommen wird. Für die Fläche mit der Signatur IK und FH II gilt eine maximale Höhe von 19,00 m über NHN. Beide Geschossigkeiten sind somit in der Höhe gleich gestellt. Zwecks besserem Verständnis der Planung wird das Zeichen IK in der Planzeichenerklärung als „Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß bei einem kompakten Baukörper“ erläutert. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

1.1.3 Die nach Textziffer 1.1 (3) ausnahmsweise zulässige Errichtung eines Beherbergungsbetriebes (hier z.B. für DLRG) sollte auch im Zusammenhang mit Ziffer 2.1.1 der Begründung überprüft werden, da die Festsetzung durch den Zusatz „z. B." nicht mehr eindeutig bestimmt ist. Falls wie in der Begründung dargelegt, neben der Unterbringungsmöglichkeit für Rettungsschwimmer außerhalb der Badesaison Schulklassen oder andere Nutzer einquartiert werden sollen, wären eine Unterkunft für Rettungsschwimmer u. ä. auch in einer sozialen Einrichtung statt des gewinnorientierten Beherbergungsbetriebes zulässig. Auf alle Fälle sollte die Festsetzung eindeutig bestimmt werden. Beschluss: Eine Klammersetzung in einer Festsetzung dient lediglich der Erläuterung. Sie ist nicht Inhalt der Festsetzung. Beherbergungsbetriebe dienen immer der zeitlich begrenzten Unterbringung von Gästen, denen ein gewisser Service, wie Frühstück, angeboten wird. Hier sind die Gäste Rettungsschwimmer oder Schulklassen. Soziale Einrichtungen sind ein Sammelbegriff für „sozialpolitische Aufgaben“, die der Staat für die dauerhafte Sicherung der gemeinschaftlichen Aufgabe zu erbringen hat. Dazu gehören Kindertageseinrichtungen, Altentagesstätten, Frauenhäuser etc. Die Sicherung von reinen Unterbringungsmöglichkeiten werden hiermit jedoch nicht abgedeckt (vgl. Kommentar Fickert/Fiesler zur BauNVO, 12. Auflage, § 3, Rd.-Nr. 19.63). Der wirtschaftliche Aspekt ist nicht Inhalt der Bauleitplanung und daher nicht Inhalt des Festsetzungszieles.

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Protokoll VBU 35/2013-2018 - 11 -

Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

1.1.4 Die über Textziffer 1.2 freistehende 10 Fahnenmaste und der Werbepylon können nicht eindeutig einem Gebiet zugeordnet werden; dadurch ist die Festsetzung nicht eindeutig bestimmt. Da Festsetzungen grundstücksbezogen sind, könnten auf jedem Baugrundstück die genannten Werbeanlagen errichtet werden. Die Festsetzung ist so eindeutig zu treffen, dass ein „Windhundprinzip" ausgeschlossen ist. Beschluss: Die bisherigen Grundstücke sind durchgekreuzt und sollen zusammengelegt werden. Die Fläche gehört weitgehend der Gemeinde; mit Ausnahme des Flurstückes 94/136. Ziel ist ein großes gemeindeeignes Grundstück, um die Bebaubarkeit der Fläche und die zielgerechte Konzentration der Baumassen regeln zu können. Theoretisch könnten auf dem Flurstück 94/136 somit noch zusätzlich 10 Fahnenmaste entstehen, so lange dieses eigenständig bleibt. Dafür fehlt aber praktisch der Platz. Somit gilt die Festsetzung letztendlich nur für das gemeindliche Grundstück. Nachvollziehbare Befürchtungen des Windhundprinzipes bestehen daher nicht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

1.2 Boden- und Gewässerschutz Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken zu der vorgelegten Planung, soweit die nachstehenden Hinweise beachtet werden:

1.2.1 Niederschlagswasserbeseitigung: Unter Punkt 4.2 „Wasserver- und -entsorgung" der Begründung wird ausgeführt, dass das Regenwasser im Plangebiet der vorhandenen Trennkanalisation zugeführt werden soll. Die vorgesehene Planung sieht eine zusätzliche Versiegelung von ca. 18.400 m² vor. Dies führt zu erheblichen zusätzlich abzuleitenden Oberflächenwassermengen. Im Vorwege der Bauleitplanung sind die Notwendigkeit einer Rückhaltung (DVA-Arbeitsblatt A 117 und Merkblatt M-2 des Landesamtes für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein) zu überprüfen und die Machbarkeit von Lösungen entsprechend in der Begründung der B-Planung darzulegen. In diesem Zusammenhang ist mit dem Abwasserbeseitigungspflichtigen (ZVK) und dem zuständigen Wasser- und Bodenverband Cismar im Vorweg zu klären, ob vor Anschluss an die zentrale Regenwasserkanalisation eine Regenwasserrückhaltung notwendig ist. Beschluss: Der Begründung ist unter Punkt 2.5.2 zu entnehmen:

„Der Bebauungsplan Nr. 32.4 (Teil 1) gilt seit dem 09.08.1984. Die somit für den Plan geltende BauNVO mit Stand vom 01.10.1977 zieht die Terrassen- und Verkaufsflächen noch nicht in die Grundfläche mit ein. Zudem begrenzt sie nicht den Versiegelungsgrad. Somit ist nach dem heute geltenden Baurecht eine Gesamtversiegelung des SO-Gebietes zulässig. Das sind ca. 11.930 m². Weiterhin können 1.330 m² im Spielcenter mit Gebäuden bebaut werden. Ca. 1.200 m² wurden zudem mit Bahnen für Spielautos versiegelt. Weitere ca. 2.400 m² dienen als Parkplatz. Insgesamt ist im Plangebiet bereits eine Versiegelung von ca. 16.860 m² zulässig und weitgehend vorhanden. Die geplanten SO-Gebiete umfassen eine Fläche von ca. 15.870 m². In allen SO-Gebieten sind Grundflächenzahlen von 0,6 sowie Versiegelungsgrade von 0,8

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zulässig. Durch die Planung kann somit eine Grundfläche von ca. 9.520 m² ebenerdig bebaut bzw. eine Gesamtfläche von 12.700 m² versiegelt werden. Hinzu kommen noch ca. 5.720 m² Flächen für Parkplätze, so dass die Planung eine Versiegelung von ca. 18.420 m² zulässt. Zusammenfassend bereitet die Planung eine höhere Versiegelung von ca. 1.560 m² vor.“

Für die 16.860 m² besteht somit eine genehmigte Regenwasserentsorgung. Eine mögliche zusätzliche ENDversiegelung von 1.560 m² ist nicht wesentlich und gilt daher als technisch regelbar. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Projektplanung zu berücksichtigen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

1.2.2 Für Verkehrsflächen ist eine Regenwasserbehandlung erforderlich. Hierfür sind die „Technischen Bestimmungen zum Bau und Betrieb von Anlagen zur Regenwasser-behandlung bei Trennkanalisation" (s. Amtsblatt Sch.-H. 1992 Nr. 50, S. 829 ff) sowie die Hinweise des Merkblatts 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" der DWA (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.) zu beachten. Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Projektplanung zu berücksichtigen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

1.2.3 Eine Regenwasserklärung kann mit einer ggf. notwendigen Niederschlags-

wasserrückhaltung in einem Becken kombiniert werden. Hierfür wäre dann im Zuge der Bauleitplanung eine entsprechende Fläche vorzusehen. Beschluss: Es wird auf den Beschluss zu Ziffer II 1.2.1 verwiesen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

1.2.4 Regelmäßig weist die Wasserbehörde im Zusammenhang mit weiteren Versiegelungen, insbesondere in tiefer gelegenen Bereichen, des Einzugsbereichs des Schöpfwerksgebiets Klostersee darauf hin, dass die Gemeinde ein sog. Hochwasserwasserschutzkonzept erstellen sollte bzw. dessen Erstellung schon vor Jahren zugesagt hatte. Bereiche, die über die Klosterseeniederung entwässern, sind sowohl der Hochwassergefahr durch die Ostsee als auch durch Binnenhochwässer gefährdet. Treten beide Szenarien gleichzeitig auf, wird die Binnenentwässerung durch die geringere Leistung des Schöpfwerkes bis zur Einstellung des Schöpfwerkbetriebs erschwert bzw. erliegt vollständig. Vor diesem Hintergrund sollte in einem umfassenden Hochwasserschutzkonzept die gesamte Niederschlagsentwässerung sowie mögliche Hochwasserszenarien betrachtet werden und als Konsequenz notwendige Rückhaltungen sowie geeignete Retentionsflächen ausgewiesen werden. Beschluss: Das Plangebiet besteht und wird lediglich nachverdichtet. Somit wird der Forderung des Bundes entsprochen, der Nachverdichtung Vorrang vor einer Bebauung am Ortsrand zu geben.

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Die Gemeinde hat ein Hochwasserkonzept erarbeitet. Sie setzt es schrittweise um. Dies ist ein langwieriger Prozess. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Projektplanung zu berücksichtigen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

1.3 Naturschutz 1.3.1 Für den zuletzt aufgestellten B-Plan Nr. 33 mit der Ausweisung von Sondergebieten

Hotel und Sondergebiet Strandversorgung existierte ein Grünordnungsplan, der von der unteren Naturschutzbehörde 2006 als festgestellt erklärt wurde. Der vorliegende Planentwurf für den B-Plan Nr. 33 (neu) wird als B-Plan der Innenentwicklung mit anderen Planinhalten (Sondergebiete Freizeit und Tourismus) neu aufgestellt. Nach der Planbegründung ist der „geltende" Bebauungsplan der B-Plan Nr. 32.4 (Teil 1) mit seiner 1. und 2. Änderung. Dies ist nach dem hier bekannten Verfahrensstand nicht nachvollziehbar. Beschluss: Der Bebauungsplan Nr. 33 ist vor Gericht als mangelhaft festgestellt worden und gilt daher nicht. Daher lebten der B-Plan Nr. 32.4 (Teil 1) mit seiner 1. und 2. Änderung wieder auf und gelten somit. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

1.3.2 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung: Die Ausführungen zur Eingriffs- Ausgleichs-regelung in der Begründung sind nachvollziehbar, sofern die Planung als B-Plan der Innenentwicklung einzustufen ist. Beschluss: Dass der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung einzustufen ist, wurde bei einem gemeinsamen Termin mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten (MIB) am 13.09.2016 festgestellt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

1.3.3 Geschützte Biotope nach § 21 Landesnaturschutzgesetz: Östlich der Deichüber-wegung ist der Deichkörper des Landesschutzdeiches nach den Geo-Informationen des Landes als geschütztes Biotop kartiert. Es handelt sich vermutlich um Magerrasen auf dem Deich. Der Landesschutzdeich ist in der Planzeichnung in seiner Abgrenzung dargestellt und nicht überplant. Dennoch ist der Schutzstatus in die Planzeichnung zu übernehmen. Beschluss: Die Gemeinde hat keine Planungshoheit über den Deich. Daher wird dieser nur nach § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich übernommen. Aus diesem Grund wird von der Aufnahme jeglicher Festsetzungen in dem Bereich abgesehen. Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

1.3.4 Gewässerschutzstreifen nach § 35 Landesnaturschutzgesetz: Das Plangebiet befindet sich im Gewässerschutzstreifen nach § 35 Landesnaturschutzgesetz. Nach

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§ 35 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz dürfen bauliche Anlagen in einem Abstand von 150 m landeinwärts von der Mittelwasserlinie der Ostsee nicht errichtet oder wesent-lich erweitert werden. Das Verbot gilt nicht für aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Baugesetz-buches zulässige Vorhaben. Gemäß § 35 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden. Zudem hat der Gesetzgeber im § 65 Landesnaturschutzgesetz Übergangsvorschriften für bauliche Anlagen im Gewässerschutzstreifen festgelegt. Parallel zu diesem Beteiligungsverfahren hat die Gemeinde Grömitz einen Antrag auf Inaussichtstellung einer Ausnahme bei mir eingereicht (Antrag Planungsbüro „PLANUNG kompakt STADT" vom 03.04.2017). Zu diesem Antrag erhält die Gemeinde einen gesonderten Bescheid. Beschluss: Die UNB hat mit Schreiben vom 10.05.2017 (Az.: 6.21-223-016) mitgeteilt, dass das Verbot nicht gilt, weil die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes gilt, die diese Nutzung bereits absichert. Gemäß der Übergangsregelung nach § 65 Abs. 2 LNatSchG gilt somit das Planungsrecht für einen Bebauungsplan. Der Bebauungsplan Nr. 33 wurde durch das OVG S-H unter 1KN 11/06 vom 22.11.2007 für unwirksam erklärt. Die 4. Änderung zum F-Plan ist weiterhin wirksam. Die Stellungnahme wird daher dahingehend berücksichtigt, dass die Begründung um den Tatbestand ergänzt wird. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

1.3.5 Landschaftsplanung: Nach dem Landschaftsrahmenplan befindet sich das Plangebiet

in einem Gebiet mit besonderer Erholungseignung. Die vorliegende Planung entwickelt sich aus dem Landschaftsplan der Gemeinde Grömitz.

1.3.6 Grünordnung: In dem eingangs erwähnten Grünordnungsplan für den B-Planentwurf Nr. 33 waren Einzelbaumpflanzungen zur Gliederung des Gebietes festgesetzt. Die vorliegende Planung enthält bedauerlicher Weise bis auf die Festsetzung einer Grünfläche von ca. 520 m² als Spielfläche keinerlei grünordnerische Festsetzungen. Für die geplanten Sondergebietsstrukturen kann die Festsetzung von Anpflanzungen, z. B. als „Schattengeber" und zur Verbesserung des Kleinklima's durchaus zweckdienlich sein.

Landwärts der geplanten Bebauung sind großflächig Parkplätze bis an den Deich heran vorgesehen. Die bestehenden Parkplätze innerhalb des Plangebietes sind mit wassergebundener Decke vorhanden. Für die geplanten Parkplätze ist die Art der Versiegelung im vorliegenden Entwurf nicht festgesetzt. Die versiegelten Flächen werden sich also gegenüber der heutigen Situation erheblich erhöhen. Insbesondere aufgrund des geplanten hohen Versiegelungsgrades durch die festgesetzten baulichen Anlagen, Promenade, Terrassen (einschließlich deren Überdachung durch Markisen od. ähnl.) sowie Parkplätzen wird eine Durchgrünung und Auflockerung durch Grünstrukturen empfohlen. Auf Parkplätzen mit einer längeren Verweildauer ist z.B. zu beobachten, dass die Stellplätze unter Bäumen als erstes aufgesucht werden. Entsprechende Festsetzungen können flexibel gehalten werden, ohne den konkreten Baumstandort festzulegen. Beschluss: Im Vordeichgelände besteht die Gefahr der Unterspülung von Baumwurzeln im Falle des Hochwassers. Diese können zu einer Beeinträchtigung der Stabilität des Deichkörpers führen. Um die Sicherheit der Menschen in Grömitz zu wahren bzw. diese Gefahr nicht durch eine Bauleitplanung nicht erst zu erzeugen, werden keine

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Bäume von Seiten des Planers festgesetzt. Gleichzeitig steht es der Gemeinde frei, welche zu pflanzen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

1.3.7 Artenschutz: Da die Umsetzung der Planung mit dem Abriss vorhandener Gebäude verbunden sein wird, sind ggf. artenschutzrechtliche Belange berührt. Darauf ist in der Begründung zum B-Plan einzugehen. Beschluss: Die Stellungnahme wird daher dahingehend berücksichtigt, dass der Hinweis in die Begründung aufgenommen wird. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

1.4 Bauaufsicht einschließlich Brandschutz 1.4.1 Die Promenade muss uneingeschränkt durch Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein,

dies ist für die zusätzlichen Nutzungen zu beachten. Die rückwärtigen öffentlichen Parkplatzflächen dienen gleichzeitig der feuerwehrtechnischen Erschließung, entsprechende Einschränkungen sind möglich. Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Projektplanung zu berücksichtigen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

1.4.2 Aufgrund der Ausnutzung und des zweigeschossigen Beherbergungsbetriebes sowie fehlender Festsetzungen zu harter Bedachung ist eine Mindestlöschwasserkapazität von 96 m3/h für zwei Stunden im Umkreis von 300 m nachzuweisen. Beschluss: Die Stellungnahme wird daher dahingehend berücksichtigt, dass die Begründung angepasst wird. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

1.4.3 Der Erlass von 2010 zur Löschwasserversorgung wurde nicht verlängert. Das Arbeitsblatt W 405 des DVGW kann weiterhin als Bemessungsgrundlage dienen. Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

1.5 Allgemeines 1.5.2 Es wird darauf hingewiesen, dass je eine Durchschrift dieses Schreibens an den Mi-

nisterpräsidenten — Staatskanzlei, Abteilung Landesplanung sowie an das Referat Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht des Ministeriums für Inneres und Bun-desangelegenheiten gelangt. Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

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1.5.2 Ich bitte um die Übersendung des Abwägungsergebnisses, wenn möglich per Mail an [email protected]. Beschluss: Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

2. LANDESBETRIEB FÜR KÜSTENSCHUTZ, NATIONALPARK UND MEERES-

SCHUTZ SCHLESWIG-HOLSTEIN – vom 23.05.2017 Zu dem Bebauungsplanes Nr. 33 der Gemeinde Grömitz nehme ich wie folgt

Stellung: 2.1 Die Änderung des Landeswassergesetzes (LWG) vom 01.08.2016 ist am 09.09.2016

in Kraft getreten und betrifft das Planungsgebiet. Demnach sind Festlegungen zum ausreichenden Hochwasserschutz jetzt Voraussetzung für die Zustimmung zum B-Plan und für die Erteilung küstenschutzrechtlicher Ausnahmegenehmigungen Gemäß § 80 LWG bestehen Bauverbote: In Umsetzung der HWRL werden durch die Länder Risikogebiete gemäß § 73 Abs. 1 WHG durch ihre Veröffentlichung in Hochwassergefahrenkarten nach § 74 Abs.1 WHG ausgewiesen. Die für Schleswig-Holstein bestimmten Hochwasserrisikogebiete sind auf dem Hochwasserkartenportal unter www.hochwasserkarten.schleswiq-holstein.de einsehbar. Die Gemeinde Grömitz ist aufgrund der Vorgaben des Baugesetzbuches gehalten, die in den Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten dokumentierten Risiken bei der Wahrnehmung der ihr zustehenden Planungskompetenz zu berücksichtigen. Entsprechend § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung und Fortschreibung von Bauleitplänen die den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entgegenstehenden sowie die Sicherheit der Wohn- und Arbeits-bevölkerung beeinträchtigenden Hochwasserrisiken planerisch als Selbstver-waltungsaufgabe zu bewältigen. Dementsprechend sollen nach § 5 Abs. 4a sowie nach § 9 Abs. 6a BauGB die Risikogebiete i.S. von § 73 Abs. 1 im Flächennutzungs- und Bebauungsplan vermerkt werden. Das Plangebiet umfasst das Deichvorland des Landesschutzdeiches Grömitz-Kellenhusen und befindet sich zum Teil im hochwassergefährdeten Bereich, der für Grömitz mit bis zu 2,40 m NHN ermittelt wurde. Hier besteht eine potentielle Überflutungsgefährdung in Folge von Ostseehochwasser. Je nach Exposition ist darüber hinaus bei Sturmfluten mit entsprechender Windstärke eine Hochwasser- und Wellenbelastung nicht auszu-schließen. Insofern ist der Belang des Küsten- und Hochwasserschutzes zu berücksichtigen. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 LWG gibt es ein Bauverbot im Deichvorland und in den Risikogebieten gemäß § 73 Abs. 1 WHG (siehe Anlage). Hier dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet oder wesentlich geändert werden. Ausnahmen von den Verboten sind gemäß § 80 Absatz 3 zulässig, wenn sie mit den Belangen des Küsten- und Hochwasserschutzes vereinbar sind und wenn das Verbot im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde oder ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 6 gelten die v.g. Bauverbote nicht, wenn bei den Bauvorhaben die Schutzvorkehrungen eingehalten werden. Daraus ergibt sich, dass die Errichtung baulicher Anlagen im Deichvorland und in den Hochwasserrisikogebieten nur dann möglich ist, wenn dort ausreichende Schutzvorkehrungen geschaffen werden. Dieser Schutz kann gewährleistet werden durch einen Landesschutzdeich oder eine Schutzanlage, die einen einem Landesschutzdeich vergleichbaren Schutzstandard aufweist oder bei Baumaßnahmen bei denen mit der Herstellung der baulichen Anlage die erforderlichen Hochwasserschutzmaßnahmen geschaffen werden.

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Einzelne bauliche Anlagen können durch die Bauausführung (z. B. hoch gelegene Gebäude) oder hochwasserangepasste Nutzung im unteren Gebäudebereich (z. B. Garage statt Wohnraum) einen entsprechenden Hochwasserschutz erhalten. Für das Das Deichvorland und das Hochwasserrisikogebiet gelten somit folgende Festsetzungen für Neu- und Ersatzbauten, die verbindlich im Bebauungsplan aufzuführen sind: Verkehrs- und Fluchtwege auf mind. NHN + 2,40 m, Räume mit Wohnnutzung auf mind. NHN + 2,90 m, Räume mit gewerblicher Nutzung auf mind. NHN + 2,40 m, Lagerung wassergefährdender Stoffe auf mind. NHN + 2,90 m. Beschluss:

Die Höhen für Wohnnutzungen sind bereits auf 4 m über NHN festgesetzt. Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass die übrigen Höhen im Bebauungsplan unter Text-Ziffer 2.2 angepasst bzw. neu aufgenommen werden.

Hinweis: Da es sich bei den Höhen um gesetzliche Vorgaben handelt, die nicht abwägbar sind, kann von einem erneuten Beteiligungsverfahren nach § 4a BauGB abgesehen werden. Im Übrigen hat das Plangebiet durchgängig diese Höhe; mit Ausnahme des östlichen Teils. Dort erfolgt jedoch eine völlige Neubebauung, so dass es hier keine Betroffenheiten im Bestand gibt. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

2.2 Außerdem gelten folgende Regelungen: Es sollte jederzeit die rechtzeitige zentrale Alarmierung und Evakuierung von

gefährdeten Gebäuden durch organisatorische und technische Vorsorgemaßnahmen seitens der Gemeinde Grömitz und Dritter sichergestellt werden. Die Verfügbarkeit und der Einsatz von Geräten zur Räumung von Gefahrenzonen und gefährlichen oder gefährdeten Gütern sollte entsprechende Berücksichtigung finden.

Entsprechende Vorgaben für Sockel-, Brüstungs- oder Schwellenhöhen, Lüftungseinrichtungen, Lichtschächte, etc. zu erlassen.

Besondere Sicherungsmaßnahmen oder ein Verbot der Lagerung wassergefährdender Stoffe (Brennstoffe, Chemikalien, Fäkalien, etc.).

Vorkehrungen zur Sicherung gegen Auftrieb bei Lagerbehältern, Bauwerken, etc. oder Möglichkeiten zur Flutung.

Vorkehrungen für Abwehrmaßnahmen (Abschotten von Eingängen oder anderen tiefer liegenden Bereichen durch mobile Hochwasserschutzwände, Dammbalken, Sandsäcke

Besondere Sicherungsmaßnahmen oder Ausschluss von Haustechnikanlagen und Hausanschlüssen.

Einrichtungen gegen Rückstau in Ver- und Entsorgungsanlagen. Anordnung von Massivbauweisen und Ringankern. Vorkehrungen für Abwehrmaßnahmen (Abschotten von Eingängen oder

anderen tiefer liegenden Bereichen durch mobile Hochwasserschutzwände, Dammbalken, Sandsäcke, etc.).

Bauwerke sind erosionssicher zu gründen. Flachgründungen ohne Kolkschutz sind nicht zulässig.

Beschluss: Die Stellungnahme wird daher dahingehend berücksichtigt, dass die Begründung unter Punkt 5.4 entsprechend angepasst wird. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

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2.3 Jede Benutzung des Deiches, die seine Wehrfähigkeit beeinträchtigen kann, ist nach

§ 70 LWG unzulässig. Die untere Küstenschutzbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn die Wehrfähigkeit und die ordnungsgemäße Unterhaltung des Deiches nicht beeinträchtigt werden. Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

2.3.1 Beschluss zur Änderung des Planes nach dem Entwurfs- und Auslegungs-beschluss:

Die Planzeichnung wird nach dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss aufgrund einer erfolgten Abstimmung mit dem LKN dahingehend geändert, dass die Baugrenze des BHKW´s ca. 20 m in Richtung Ostsee verschoben wird, so dass eine Verlegung des Heizwerks nach außerhalb des 20 m breiten äußeren Deichschutz-streifens möglich ist. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

2.4 Der 20 m breite äußere Deichschutzstreifen ist frei von Bebauung zu halten. Das bestehende Heizwerk muss somit aus dieser v.g. Bauverbotszone verschoben werden. Beschluss:

Die Verschiebung des Heizwerkes ist bereits planerisch vorbereitet worden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

2.5 Die Einrichtung von Parkplätzen in diesem Bereich kann aus Sicht des Küsten- und Hochwasserschutzes zugelassen werden, wenn die Wehrfähigkeit und die ordnungsgemäße Unterhaltung des Deiches nicht beeinträchtigt werden. Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Projektplanung zu berücksichtigen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

2.6 Des Weiteren bestehen gemäß § 77 LWG Genehmigungspflichten für Anlagen an der

Küste. So bedarf die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Küstenschutzanlagen und von sonstigen Anlagen wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke usw. an der Küste oder im Küstengewässer der Genehmigung der unteren Küstenschutzbehörde. Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Projektplanung zu berücksichtigen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

2.7 Auch gelten nach § 78 LWG Nutzungsverbote. Die untere Küstenschutzbehörde kann

auf Antrag Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der

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öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Projektplanung zu berücksichtigen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

2.8 Ich weise darauf hin, dass auf der Grundlage des Landeswassergesetzes und des

jeweils geltenden Generalplanes Küstenschutz auch zukünftig anstehende Küstenschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung des Hochwasser- und Küstenschutzes uneingeschränkt durchführbar sein müssen. Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Projektplanung zu berücksichtigen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

2.9 Werden die vorgenannten Festsetzungen und Belange des Küsten- und Hochwasserschutzes in den Plänen berücksichtigt, kann ich eine Zustimmung zum B-Plan Nr. 33 der Innenentwicklung der Gemeinde Grömitz in Aussicht stellen. Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig) 2.10 Hinweise: Auf Grund dieser Stellungnahme können Schadensersatzansprüche gegen

das Land Schleswig-Holstein nicht geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Verpflichtung des Landes zum Schutz der Küste vor Abbruch und Hochwasserschutz besteht nicht und kann aus dieser Stellungnahme nicht abgeleitet werden. Bei Ausweisung von Baugebieten in gefährdeten Bereichen bestehen gegenüber dem Land Schleswig-Holstein keine Ansprüche auf Finanzierung oder Übernahme notwendiger Schutzmaßnahmen. Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

3. LANDESAMT FÜR LANDWIRTSCHAFT, UMWELT UND LÄNDLICHE RÄUME – vom 12.05.2017

Ausgehend von den übersandten Planunterlagen ist im Zusammenhang mit der vorgesehenen Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 eine schalltechnische Untersuchung nach TA Lärm für den Nachtzeitraum und ein Nachweis über die ausreichende Schornsteinhöhe des BHKW nach TA Luft erforderlich. Beschluss:

Bisher steht die endgültige Standortplanung der einzelnen Nutzungen nicht abschließend fest. Daher kann nicht klar definiert werden, wo und in welcher Entfernung zum Schornstein schutzbedürftige Anlagen entstehen werden. Die

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Stellungnahme wird daher dahingehend berücksichtigt, dass die Begründung um den Hinweis ergänzt wird und im Rahmen der Projektplanung zu berücksichtigen ist. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

4. ARCHÄLOGISCHES LANDESAMT - vom 10.04.2017 4.1 Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gern. § 2

(2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

4.2 Darüberhinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

5. BUNDESAMT FÜR INFRASTRUKTUR, UMWELTSCHUTZ UND DIENST-

LEISTUNGEN DER BUNDESWEHR - vom 07.04.2017 5.1 Belange der Bundeswehr sind berührt, aber nicht betroffen. Das Plangebiet liegt im

Interessenbereich der militärischen Luftverteidigungsradaranlage Elmenhorst. Daneben ist auch das Interessengebiet militärischer Richtfunkgebiete im 40 km / 50 km Radius betroffen.

Die Bundeswehr hat keine Einwände/Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 33 der Innenentwicklung der Gemeinde Grömitz (Schaffung der planerischen Voraussetzungen zur Ansiedlung von Gastronomie/Strandversorgung; mittelfristige Sicherung des BHKW; Unterbringung des "Hauses des Gastes"; Bau einer Einrichtung für das DLRG mit maximalen Firsthöhen von 8,00m/19,00m über NHN (SO 1) /8,00 m /21,00 m über NHN (SO 2)/ 8,00 m / 19,00 m über NHN (SO 3)) bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage.

5.2 Eine weitere Beteiligung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen ist nicht weiter notwendig. Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

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6. ZWECKVERBAND OSTHOLSTEIN - vom 11.04.2017

Wir haben Ihr geplantes Vorhaben geprüft und bitten Sie folgende Hinweise zu beachten:

6.1 Müllentsorgung: Die Erschließungsstraßen oder Erschließungswege müssen auch bei parkenden Fahrzeugen breit und tragfähig genug, für die Durchfahrt von Müllfahrzeugen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26 Tonnen, sein.

Das Lichtraumprofil ist dauerhaft nicht durch Bäume, Verkehrszeichen, Ampelanlagen, etc. einzuschränken. In Stichstraßen muss der Wendeplatz einen Durchmesser von mindestens 20,0 m aufweisen. Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Projektplanung zu berücksichtigen.

Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig) 6.2 Weitere Hinweise: In dem Gebiet verlaufen diverse Leitungen und Kabel der ZVO

Gruppe und ggf. kann es zu Konflikten mit unseren Anlagen kommen. Beschluss: Leitungsrechte sind nicht zu sichern, da sie nicht Dritten dienen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Projektplanung zu berücksichtigen.

Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig) 6.3 Zurzeit sind keine Bauvorhaben der ZVO Gruppe in dem angegebenen Bereich

vorgesehen. 6.4 Unsere Leitungen und Kabel dürfen in einem Bereich von 2,50 m, jeweils parallel zum

Trassenverlauf, weder überbaut (Gebäude, Carport, Stützwände, Fundamente, etc.) noch mit Anpflanzungen versehen werden. Einzelne Baumstandorte, sind mit uns vor der Bauausführung abzustimmen. Ob eine Anpassung der Leitungen notwendig ist, kann erst an Hand Ihrer Ausführungspläne geprüft werden, daher bitten wir Sie uns rechtzeitig bei der Planung einzubinden. Niveauänderungen bis zu 20 cm Stärke können, durch Angleichen von Armaturen-gestänge und Straßenkappen der Leitungen an die künftige Straßenoberfläche, aufgefangen werden. Absperrarmaturen und Leitungen, sind vor Beschädigung zu schützen. Ist von künftigen Minderdeckungen der Leitungen auszugehen, sind geeignete Schutzmaßnahmen mit der ZVO-Gruppe zu vereinbaren. Armaturengestänge sind höhenmäßig zu überprüfen. Sie müssen im Endzustand der Deckenherstellung, jeweils bis auf 10 cm unter dem Deckel der zugehörigen Straßenkappe herangeführt sein, anderenfalls ist die ZVO-Gruppe zu benachrichtigen. Notwendige Angleichungen von Straßenkappen und Schachtabdeckungen sind von Ihnen durchzuführen. Die Regulierungen von Schieber- und Ventilanbohrgestängen an die neuen Straßenhöhen, sind jedoch durch die ZVO-Gruppe vorzunehmen. Beim Verlegen von Kabeln anderer Versorgungsträger in die Trassen unserer Leitungen, ist bei Parallelverlauf sowie bei Kreuzungen, jeweils ein lichter Abstand von mindestens 0,30 m, zwischen diesen Kabeln und unseren Leitungen oder Kabeln einzuhalten. Bei Verdichtungsarbeiten über Leitungen und Kabel der Ver- und Entsorgung, bzw. in ihrer unmittelbaren Nähe, dürfen aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nur leichte

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Verdichtungsgeräte gemäß den Angaben ZTVA neuester Fassung, eingesetzt werden. Falls für Ihre Planung noch Bestandsunterlagen der ZVO-Gruppe benötigt werden, bitten wir Sie sich an ihren Ansprechpartner Herrn Thömke zu wenden, der für Sie unter der Rufnummer 04561 / 399 320 zu erreichen ist. Durch Ihr Bauvorhaben notwendiges Anpassen und Umlegen von Leitungen und Kabel, wird von uns vorgenommen. Besondere Schutzmaßnahmen, z. B. bei Baumstandorten sind mit uns abzustimmen. Diese Arbeiten werden zu Lasten des Verursachers ausgeführt. Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Projektplanung zu berücksichtigen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

6.5 Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Peters, Telefon 04561 / 399 491 zur Verfügung. Dieses Schreiben ergeht auch in Vertretung der ZVO Entsorgung GmbH und der

ZVO Energie GmbH. Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

7. ZWECKVERBAND KARKBROOK - vom 18.05.2017

Aufgrund der uns zugesandten Unterlagen nehmen wir zu Ausführungen der Wasserver- und Abwasserentsorgung wie folgt Stellung:

7.1 Trinkwasserversorgung: Die im näheren Bereich des Bebauungsplanes vorhandenen Versorgungsleitungen sind für die beschriebenen Maßnahmen ausreichend dimensioniert. Ein direkter Anschluss ist jedoch nur von der Kurpromenade aus möglich. Dieser Umstand ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Projektplanung zu berücksichtigen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

7.2 Schmutzwasserbeseitigung: Die Ableitung des zusätzlich anfallenden Niederschlagswassers ist aufgrund des in diesem Bereich vorhandenen Kanalnetzes als kritisch zu bewerten.

Niederschlagswasserbeseitigung: Eine Ableitung wird daher nur gedrosselt und mit der Schaffung entsprechender Rückhaltungen in den Niederschlagswasserkanal im Mündungsbereich Schützenstraße / Stettiner Straße erfolgen können. Der geplante zusätzliche Niederschlagswasserabfluss und die damit verbundenen Rückhaltemaßnahmen müssen daher frühzeitig mit dem Zweckverband Karkbrook abgestimmt werden. Beschluss: Der Begründung ist unter Punkt 2.5.2 zu entnehmen:

„Der Bebauungsplan Nr. 32.4 (Teil 1) gilt seit dem 09.08.1984. Die somit für den Plan geltende BauNVO mit Stand vom 01.10.1977 zieht die Terrassen- und Verkaufsflächen noch nicht in die Grundfläche mit ein. Zudem begrenzt sie nicht

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den Versiegelungsgrad. Somit ist nach dem heute geltenden Baurecht eine Gesamtversiegelung des SO-Gebietes zulässig. Das sind ca. 11.930 m². Weiterhin können 1.330 m² im Spielcenter mit Gebäuden bebaut werden. Ca. 1.200 m² wurden zudem mit Bahnen für Spielautos versiegelt. Weitere ca. 2.400 m² dienen als Parkplatz. Insgesamt ist im Plangebiet bereits eine Versiegelung von ca. 16.860 m² zulässig und weitgehend vorhanden.

Die geplanten SO-Gebiete umfassen eine Fläche von ca. 15.870 m². In allen SO-Gebieten sind Grundflächenzahlen von 0,6 sowie Versiegelungsgrade von 0,8 zulässig. Durch die Planung kann somit eine Grundfläche von ca. 9.520 m² ebenerdig bebaut bzw. eine Gesamtfläche von 12.700 m² versiegelt werden. Hinzu kommen noch ca. 5.720 m² Flächen für Parkplätze, so dass die Planung eine Versiegelung von ca. 18.420 m² zulässt. Zusammenfassend bereitet die Planung eine höhere Versiegelung von ca. 1.560 m² vor.“

Für die 16.860 m² besteht somit eine genehmigte Regenwasserentsorgung. Eine mögliche zusätzliche ENDversiegelung von 1.560 m² ist nicht wesentlich und gilt daher als technisch regelbar. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Projektplanung zu berücksichtigen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

8. HANDWERKSKAMMER LÜBECK - vom 04.05.2017 8.1 Nach Durchsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass in obiger

Angelegenheit aus der Sicht der Handwerkskammer Lübeck keine Bedenken vorgebracht werden.

8.2 Sollten durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet. Beschluss: Das Plangebiet bleibt als Sonstiges Sondergebiet gesichert. Somit erfolgen keine wesentlichen Verschlechterungen in der Umgebung im Sinne § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsteht somit nicht, die Schadensersatzansprüche begründen könnten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

9. SCHLESWIG-HOLSTEIN NETZ AG - vom 06.03.2017 9.1 Unsererseits sind keine Baumaßnahmen geplant. 9.2 Die im angrenzenden Bereich befindlichen Versorgungsanlagen müssen berücksich-

tigt werden. Um Schäden an diesen Anlagen auszuschließen, ist bei der Durchführung der beabsichtigten Arbeiten unser Merkblatt „Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten" zu beachten. Das Merkblatt erhalten Sie nach einer Anfrage zu einer Leitungsauskunft oder über unsere Website www.sh-netz.com.

Für Ihre Planung notwendige Bestandspläne der Schleswig-Holstein Netz AG erhalten Sie unter: [email protected]. Beschluss: Leitungsrechte sind nicht zu sichern, da sie nicht Dritten dienen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Projektplanung zu berücksichtigen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

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9.3 Beachten Sie, dass im angefragten Bereich LWL-/Kommunikationskabel vorhanden sind. Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Projektplanung zu berücksichtigen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

9.4 Beachten Sie, dass sich im angefragten Bereich auch Leitungen der HanseWerk Natur befinden. Beschluss: Die HanseWerk Natur ist beteiligt worden. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

10. WASSER- UND BODENVERBAND CISMAR - vom 21.04.2017 Ihre Anfrage zu einer Stellungnahme des WBV Cismar zum oben genannten

Vorhaben ist am 07.04.2017 beim Gewässer- und Landschaftsverband Wagrien-Fehmarn eingegangen.

10.1 Im Plangebiet befinden sich keine Verbandsanlagen des WBV Cismar. 10.2 Wie in Kapitel 4.2 der Begründung erläutert, erfolgt die Entsorgung des Nieder-

schlagwassers durch den Zweckverband Karkbrook. Wenn hierbei vorhandene Einleiterlaubnisse für Niederschlagwassereinleitungen in Verbandsgewässer z. B. aufgrund von Veränderungen der Menge und/oder Beschaffenheit der einzu-leitenden Niederschlagwässer anzupassen sind, ist der Verband an diesen Verfahren erneut zu beteiligen. Beschluss: Der Begründung ist unter Punkt 2.5.2 zu entnehmen:

„Der Bebauungsplan Nr. 32.4 (Teil 1) gilt seit dem 09.08.1984. Die somit für den Plan geltende BauNVO mit Stand vom 01.10.1977 zieht die Terrassen- und Verkaufsflächen noch nicht in die Grundfläche mit ein. Zudem begrenzt sie nicht den Versiegelungsgrad. Somit ist nach dem heute geltenden Baurecht eine Gesamtversiegelung des SO-Gebietes zulässig. Das sind ca. 11.930 m². Weiterhin können 1.330 m² im Spielcenter mit Gebäuden bebaut werden. Ca. 1.200 m² wurden zudem mit Bahnen für Spielautos versiegelt. Weitere ca. 2.400 m² dienen als Parkplatz. Insgesamt ist im Plangebiet bereits eine Versiegelung von ca. 16.860 m² zulässig und weitgehend vorhanden.

Die geplanten SO-Gebiete umfassen eine Fläche von ca. 15.870 m². In allen SO-Gebieten sind Grundflächenzahlen von 0,6 sowie Versiegelungsgrade von 0,8 zulässig. Durch die Planung kann somit eine Grundfläche von ca. 9.520 m² ebenerdig bebaut bzw. eine Gesamtfläche von 12.700 m² versiegelt werden. Hinzu kommen noch ca. 5.720 m² Flächen für Parkplätze, so dass die Planung eine Versiegelung von ca. 18.420 m² zulässt. Zusammenfassend bereitet die Planung eine höhere Versiegelung von ca. 1.560 m² vor.“

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Protokoll VBU 35/2013-2018 - 25 -

Für die 16.860 m² besteht somit eine genehmigte Regenwasserentsorgung. Eine mögliche zusätzliche ENDversiegelung von 1.560 m² ist nicht wesentlich und gilt daher als technisch regelbar. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Projektplanung zu berücksichtigen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

10.3 Die entsprechenden Regelungen bezüglich des Hochwasser-, Küsten- und Naturschutzes (Risikogebiet nach HWRM-Plan, Bauverbot nach LWG, Schutzstreifen nach LNatSchG sowie Einhaltung der Deichschutzzonen zum Landesschutzdeich) treffen Sie bitte mit den jeweils zuständigen Behörden. Beschluss: Die erforderlichen Ausnahmeanträge sind gestellt und in Aussicht gestellt worden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

10.4 Insofern meldet der WBV Cismar hier Fehlanzeige. Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

11. DEICH- UND ENTWÄSSERUNGSVERBAND KLOSTERSEENIEDERUNG - vom

24.04.2017 11.1 Ihre Anfrage an den DEV Klosterseeniederung zur Abgabe einer Stellungnahme zum

oben genannten Vorhaben ist am 07.04.2017 beim Gewässer- und Landschafts-verband Wagrien-Fehmarn eingegangen. Bitte beachten Sie, daß sich unsere Adresse geändert hat.

11.2 Wir verweisen auf die Stellungnahme des Wasser- und Bodenverbandes Cismar vom 21.04.2017. Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

12. DEUTSCHE TELEKOM - vom 05.04.2017

Wir bedanken uns für die Zusendung der Unterlagen. Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netz-eigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Gegen die o.a. Planung keine Bedenken, weitere folgende Hinweise bitten wir aber zu beachten: Generell gilt für zukünftige Baugebiete folgender Grundsatz: Die Telekom prüft die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauent-

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Protokoll VBU 35/2013-2018 - 26 -

scheidung treffen Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt. Im Fall eines Netzausbaus durch die Telekom, bitten wir aus wirtschaftlichen Gründen sicherzustellen, dass für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet eine

ungehinderte und unentgeltliche Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,

dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH eingeräumt und im Grundbuch eingetragen wird,

dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaß-nahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt,

dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsgebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens vier Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Projektplanung zu berücksichtigen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

13. STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGERN ÖFFENTLICHER BELANGE OHNE ANREGUNGEN 1. avacon vom 02.05.2017 2. Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 28.04.2017

II. BETROFFENE GEMEINDEN

Stellungnahmen der angrenzenden Gemeinden ohne Anregungen: 1. Gemeinde Schashagen vom 07.04.2017

III. BETROFFENE ANLIEGER

1. NABU - vom 14.05.2017 Der NABU Schleswig-Holstein. bedankt sich für die zugeschickten Unterlagen.

Der NABU, vertreten durch den NABU Lensterstrand, nimmt zu den o. a. Vorhaben wie folgt Stellung. Die Stellungnahme gilt zugleich für den NABU Lensterstrand und dem NABU Schleswig-Holstein.

1.1 Dem NABU sind gegenwärtig keine naturschutzfachlichen Bedenken gegen die Bauleitplanung ersichtlich.

1.2 Der NABU hält sich Ergänzungen seiner Stellungnahme vor und bittet um Rückäußerung wie über seine Stellungnahme befinden wurde um weitere Beteiligung im Verfahren. Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig)

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9.2 Satzungsbeschluss

Beschlussempfehlung an die Gemeindevertretung: 1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 33

abgegebenen Stellungnahmen der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit hat die Gemeindevertretung geprüft.

2. Die Berücksichtigung, teilweise Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung der Stellungnahmen ist Bestandteil des Protokolls.

3. Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

4. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches sowie nach § 84 der Landesbauordnung beschließt die Gemeindevertretung den Bebauungsplan Nr. 33 der Gemeinde Grömitz für ein Gebiet südlich der Stettiner Straße bis einschließlich zur Promenade parallel der Ostsee von der Höhe Brandenburger Weg bis zur Höhe Schützenstraße, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

5. Die Begründung wird gebilligt.

6. Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeindevertretung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

7. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Flächennutzungsplan zu berichtigen. Abstimmung: 11 Ja-Stimmen (einstimmig) Zu Punkt 10: Insolvenzverfahren der Blocksberger Erschließungs GmbH Nachdem die Gemeinde Grömitz durch den Insolvenzverwalter der Erschließungs-gesellschaft zur Herausgabe des für die Fertigstellung der Erschließungsanlagen einbe-haltenen Sicherheitsbetrages verklagt wurde, ist nun nach Abschluss dieses Verfahrens bezüglich der Verfahrenskosten und einer entsprechenden Abrechnung zu beschließen, wie in der Sache weiter vorgegangen wird. Derzeit ist die Straße nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet. 10.1 Verwendung der Restmittel

Von dem seinerzeit als Sicherheit hinterlegten Geldbetrag in Höhe von 35.000,- € steht nach Abschluss und Abrechung des Verfahrens lediglich eine Summe von 2.300,- € zur Fertigstellung der Erschließungsmaßnahmen zur Verfügung. Die an den Erschließungsanlagen festgestellten Mängel sind:

Mangel Für die Verkehrssicher-heit notwendig

Angleichung von Straßenabläufen u. Schachtdeckeln

Ja

Unebenheit im Fahrbahn- und Gehwegbereich ausgleichen

Nein

Verfugung von Mosaikpflaster mit Mörtel

Ja

Zusätzlichen Straßenablauf an Tiefpunkt (HNr.16) setzen

Ja

ca. 20 m wassergebundenen Kiesweg herstellen

Ja

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Die dargestellten Mängel können nach Einschätzung des gemeindlichen Tiefbau-ingenieurs – zumindest rudimentär – mit einem relativ geringen Kostenaufwand von unter 5.000 € (nur Material) und durch Eigenleistung des Bauhofes behoben werden.

10.2 Widmung der Verkehrsflächen

Nach Herstellung und Inbenutzungnahme der Erschließungsanlagen sind nunmehr die für den öffentlichen Verkehr vorgesehenen Flächen (Straßen und Wege) nach § 6 des Straßen- und Wegegesetzes für den öffentlichen Verkehr zu widmen. Die Straße besteht aus folgenden Flurstücken:

- Flur 6, Flurstücke 120/41, 160/15, 120/47 teilw. und 160/13 - Flur 9, Flurstück 99/12 teilw. Sie ist in dem beigefügten Lageplan -Anlage 1 zum Protokoll- gelb dargestellt. Die Widmungsvoraussetzungen sind erfüllt. Nach § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein verfügt der Träger der Straßenbaulast die Widmung. In der Widmungsverfügung werden die erstmalige Einstufung in eine Straßengruppe und Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke festgelegt. Bürgermeister Burmeister erläutert noch einmal den Werdegang des Insolvenz-verfahrens. Aus der Diskussion heraus wird herausgehoben, dass die Straßen-beleuchtung und die entsprechenden Leitungen überwiegend auf den privaten Baugrundstücken liegen. Es wird vorgeschlagen, dass die Verwaltung mit den betreffenden Eigentümern in Kontakt tritt und die Möglichkeit der Überlassung von entsprechenden Leitungsrechten für eine Widmung der Verkehrsflächen bespricht.

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ergeht nicht.

Die Öffentlichkeit wird nunmehr beschlussmäßig um 20.35 Uhr ausgeschlossen.

Zu Punkt 15: Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse Der Ausschussvorsitzende Heinz Bäker stellt um 22.19 Uhr die Öffentlichkeit wieder her. Einwohner/innen zur Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind nicht anwesend.

Ende der Sitzung: 22.21 Uhr Anlagen des Protokolls: - 1 - Anlagen des Originalprotokolls: - 1 - ............................................... ...............................................

Vorsitzender Protokollführer