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Europäisches Parlament 2019-2024 Plenarsitzungsdokument A9-0066/2021 29.3.2021 BERICHT über die Auswirkungen der EU-Vorschriften auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr: Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU als Instrument zur Abstimmung von Anforderungen und Kompetenzen auf dem Arbeitsmarkt (2020/2007(INI)) Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten Berichterstatter: Radan Kanev Verfasser der Stellungnahme (*): Morten Løkkegaard, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz RR\1227953DE.docx PE660.195v02-00 DE In Vielfalt geeint DE

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Europäisches Parlament2019-2024

Plenarsitzungsdokument

A9-0066/2021

29.3.2021

BERICHTüber die Auswirkungen der EU-Vorschriften auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr: Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU als Instrument zur Abstimmung von Anforderungen und Kompetenzen auf dem Arbeitsmarkt(2020/2007(INI))

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

Berichterstatter: Radan Kanev

Verfasser der Stellungnahme (*):Morten Løkkegaard, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 57 der Geschäftsordnung

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PR_INI

INHALT

Seite

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS.............3

BEGRÜNDUNG.......................................................................................................................26

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BINNENMARKT UND VERBRAUCHERSCHUTZ.....................................................................................................30

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG.............................................................................................38

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS.............................49

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS....50

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ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu den Auswirkungen der EU-Vorschriften auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr: Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU als Instrument zur Abstimmung von Anforderungen und Kompetenzen auf dem Arbeitsmarkt(2020/2007(INI))

Das Europäische Parlament,

– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

– gestützt auf Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union,

– gestützt auf die Artikel 45, 56, 153, 154 und 174 AEUV,

– unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat, vom Parlament und von der Kommission im November 2017 proklamierte europäische Säule sozialer Rechte,

– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

– unter Hinweis auf die grundlegenden Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und die Übereinkommen und Empfehlungen der IAO zur Arbeitsverwaltung und Arbeitsaufsicht,

– unter Hinweis auf den umfassenden rechtlichen Besitzstand der Europäischen Union zu Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Arbeit, insbesondere die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit1 und seine Einzelrichtlinien und zugehörigen Richtlinien,

– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juni 2020 zur Umschulung und Weiterbildung als Grundlage für mehr Nachhaltigkeit und eine bessere Beschäftigungsfähigkeit im Kontext der Förderung der wirtschaftlichen Erholung und des sozialen Zusammenhalts,

– unter Hinweis auf die politischen Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2019–2024: „Eine Union, die mehr erreichen will – Meine Agenda für Europa“, vorgelegt von Kandidatin für die Kommissionspräsidentschaft Ursula von der Leyen,

– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/3442,

1 ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.2 ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21.

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– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union3,

– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/20134,

– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/170 der Kommission vom 2. Februar 2018 über einheitliche detaillierte Spezifikationen für die Datenerhebung und -analyse zur Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des EURES-Netzes,

– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 2. April 2019 über die EURES-Tätigkeiten von Januar 2016 bis Juni 2018,

– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit5,

– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit6,

– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates7,

– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs8,

– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft9,

– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates10,

3 ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1.4 ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1.5 ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. 6 ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.7 ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.8 ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72.9 ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.10 ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

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– unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage)11,

– unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen12,

– unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen13,

– unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben14,

– unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (FST)15 getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten, geändert durch die Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 200616,

– unter Hinweis auf die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen17,

– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen18,

– unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)19,

– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von

11 ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7.12 ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8.13 ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22.14 ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35.15 ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 33.16 ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30.17 ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.18 ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16.19 ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11.

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Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/201220,

– unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2019/1181 des Rates vom 8. Juli 2019 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten21,

– unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2016/344 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit22,

– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2017 über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen23,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zum europäischen Schutz von Grenzgängern und Saisonarbeitskräften im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise24,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2017 zu einer neuen europäischen Agenda für Kompetenzen25,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2014 über wirksame Kontrollen am Arbeitsplatz als Strategie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa26,

– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juli 2020 zu dem Thema „Europäischer Aufbauplan und der mehrjährige Finanzrahmen 2021–2027“,

– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. Mai 2020 zum Thema „Nachhaltige Finanzierung des lebenslangen Lernens und der Kompetenzentwicklung vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels“ (Sondierungsstellungnahme auf Ersuchen des kroatischen Ratsvorsitzes),

– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen mit dem Titel „Abwanderung von Hochqualifizierten in der EU: Bewältigung der Herausforderung auf allen Ebenen“ (C 141/34),

– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2020 mit dem Titel: „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“ (COM(2020)0274) und die begleitenden Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (SWD(2020)0121) und (SWD(2020)0122),

20 ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49.21 ABl. L 185 vom 11.7.2019, S. 44.22 ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 12.23 ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 15.24 Angenommene Texte, P9_TA(2020)0176.25 ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 135.26 ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 31.

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– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 2020 mit dem Titel „Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“ (COM(2020)0014),

– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit dem Titel „Jährliche Strategie für nachhaltiges Wachstum 2020“ (COM(2019)0650),

– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2016 mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen“ (COM(2016)0381),

– unter Hinweis auf den Vorschlag für einen gemeinsamen Beschäftigungsbericht der Kommission und des Rates vom 17. Dezember 2019, der der Mitteilung der Kommission zur jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum 2020 als Begleitunterlage beigefügt ist,

– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 25. September 2019 zur Anwendung und Umsetzung der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (COM(2019)0426),

– unter Hinweis auf den Jahresbericht 2019 der Kommission über die Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU,

– unter Hinweis auf den Cedefop-Bericht mit dem Titel „Skills forecast trends and challenges to 2030“ (Prognose zum Qualifikationsbedarf und Herausforderungen für 2030),

– unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht von 2010 mit dem Titel „Posted workers in the European Union“27 (Entsandte Arbeitnehmer in der Europäischen Union) und die Berichte auf nationaler Ebene,

– unter Hinweis auf die Frühjahrsprognose 2020 der Kommission vom 6. Mai 2020,

– unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) vom 24. April 2020 mit dem Titel „COVID-19: Rückkehr an den Arbeitsplatz – Anpassung der Arbeitsplätze und Schutz der Arbeitnehmer“,

– unter Hinweis auf die Studie des Europäischen Parlaments von 2015 zu sozialen Rechten und Arbeitnehmerrechten in der EU und zu EU-Binnenmarktvorschriften,

27 http://www.eurofound.europa.eu/publications/report/2010/working-conditions-industrial-relations/posted-workers-in-the-european-union

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– unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission vom 17. Juli 2020 für Saisonarbeitnehmer in der EU im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch,

– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Oktober 2020 über die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen von Saisonarbeitnehmern und anderen mobilen Arbeitskräften,

– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie,

– unter Hinweis auf die Studie der Kommission von 2015 mit dem Titel „Study on wage setting systems and minimum rates of pay applicable to posted workers in accordance with Directive 96/71/EC in a selected number of Member States and sectors“ (Studie zu Lohnfestsetzungssystemen und Mindestlohnsätzen für gemäß der Richtlinie 96/71/EG entsandte Arbeitnehmer in einer Reihe von Mitgliedstaaten und Wirtschaftszweigen),

– unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission vom 30. März 2020 zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19-Ausbruchs,

– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Mai 2020 mit dem Titel „Hin zu einem abgestuften und koordinierten Vorgehen zur Wiederherstellung der Freizügigkeit und zur Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen“ (2020/C 169/03),

– unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound aus dem Jahr 2015 mit dem Titel „Social dimension of intra-EU mobility: Impact on public services“ (Soziale Dimension der Mobilität innerhalb der EU: Auswirkungen auf die öffentlichen Dienstleistungen),

– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A9-0066/2021),

A. in der Erwägung, dass Nichtdiskriminierung ein in den Verträgen verankertes Grundprinzip ist; in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ein Grundprinzip der Europäischen Union ist; in der Erwägung, dass sich aus dem in Artikel 45 Absatz 2 AEUV verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung ergibt, dass die Freizügigkeit von Arbeitnehmern die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen umfassen muss:

B. in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) „soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz“ fördert; in der Erwägung, dass die Union nach Maßgabe von Artikel 9 AEUV bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politiken und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im

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Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung tragen muss;

C. in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit Grundprinzipien des Binnenmarkts sind;

D. in der Erwägung, dass in Bezug auf die Freizügigkeit von Arbeitnehmern sowie den freien Dienstleistungsverkehr die in der europäischen Säule sozialer Rechte verankerten Grundsätze eingehaltenwerden sollten; in der Erwägung, dass dem Engagement der Union für die Agenda 2030 der Vereinten Nationen und die Ziele für nachhaltige Entwicklung, den europäischen Grünen Deal und die Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich des Schutzes und der Förderung gerechter Löhne, der Gleichstellung der Geschlechter und menschenwürdiger Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, in allen Binnenmarktstrategien durchgängig Rechnung zu tragen ist, wobei soziale und ökologische Erwägungen gebührend zu berücksichtigen sind;

E. in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, einschließlich der Saisonarbeitnehmer, für das europäische Aufbauwerk von wesentlicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass sie von beiderseitigen Nutzen sowohl für die entsendenden als auch für die aufnehmenden Mitgliedstaaten sein kann und auf diesem Wege auch die Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts unterstützt werden; in der Erwägung, dass die Union und die Mitgliedstaaten das Potenzial der innerhalb der EU stattfindenden Mobilität voll ausschöpfen und gleichzeitig die Einhaltung der geltenden Vorschriften zur Mobilität der Arbeitnehmer wirksam durchsetzen müssen;

F. in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der freie Dienstleistungsverkehr zum Wirtschaftswachstum und zum Zusammenhalt in der Union beitragen und durch sie Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden; in der Erwägung, dass der Binnenmarkt nur dann nachhaltig sein und den Wohlstand erhöhen kann, wenn er auf gerechten und gemeinsamen Vorschriften und auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung begründet ist, insbesondere in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr;

G. in der Erwägung, dass die Union auch künftig eine maßgebliche Aufgabe bei der Unterstützung des Austauschs über bewährte Verfahren auf allen Ebenen der Verwaltung und bei der Ausarbeitung von Orientierungshilfen und Empfehlungen in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern zur Sicherstellung menschenwürdiger Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für alle Menschen, auch für schutzbedürftige Gruppen von Arbeitnehmern, übernehmen sollte;

H. in der Erwägung, dass das sich der freie Dienstleistungsverkehr in sozialer Hinsicht sowohl günstig als auch ungünstig auf die Herkunftsregionen der mobilen Arbeitnehmer und auf die Regionen, in denen sie beschäftigt sind, auswirken kann; in der Erwägung, dass der Arbeitskräftemangel und die Abwanderung von Fachkräften, ausgelöst durch das derzeitige wirtschaftliche und soziale Ungleichgewicht zwischen den Regionen der Union, insbesondere nach der Finanzkrise, in einigen Mitgliedstaaten ein kritisches

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Niveau erreicht haben, was zu weiteren Problemen wie demografischen Schieflagen, Defiziten bei der Gesundheitsversorgung und Mangel an medizinischem Personal sowie insgesamt zu zunehmender Ungleichheit zwischen den Regionen geführt hat; in der Erwägung, dass ländliche und abgelegene Gebiete von diesen Phänomenen besonders stark betroffen sind; in der Erwägung, dass eine nachhaltige Industriepolitik und eine solide Kohäsionspolitik erforderlich sind, um hochwertige Arbeitsplätze in im Wandel befindlichen Wirtschaftszweigen und Regionen zu erhalten und zu schaffen, um eine Abwanderung von Fachkräften und unfreiwillige Mobilität zu verhindern;

I. in der Erwägung, dass der Arbeitskostenwettbewerb dem Zusammenhalt unter den Mitgliedstaaten abträglich ist; in der Erwägung, dass ein abgestimmtes Konzept auf der Ebene der Union erforderlich ist, damit ein unlauterer Arbeitskostenwettbewerb vermieden und die soziale Aufwärtskonvergenz für alle erhöht wird; in der Erwägung, dass wirksame Rechtsvorschriften und Tarifverträge von maßgeblicher Relevanz sind, wenn es darum geht, für menschenwürdige Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, hochwertige Dienstleistungen und fairen Wettbewerb zu sorgen;

J. in der Erwägung, dass in bestimmten Regionen grenzüberschreitend tätige Personen soziale und wirtschaftliche Vorteile erzeugen;

K. in der Erwägung, dass es zum Schutz der Rechte mobiler Arbeitnehmer, zur Stärkung der Einhaltung der geltenden Vorschriften und zur Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines fairen Wettbewerbs zwischen allen Unternehmen wichtig ist, die grenzübergreifende Durchsetzung der Unionsvorschriften im Bereich der Arbeitskräftemobilität zu verbessern, zu vereinheitlichen und abzustimmen und gegen Verstöße, darunter nicht angemeldete Erwerbstätigkeit, vorzugehen;

L. in der Erwägung, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer in der Union in Kleinstunternehmen bzw. kleinen und mittleren Unternehmen (KKMU) beschäftigt ist; in der Erwägung, dass KKMU und Selbstständige am meisten unter Verstößen gegen die Rechtsvorschriften der Union leiden; in der Erwägung, dass widersprüchliche nationale Rechtsvorschriften, unnötiger Verwaltungsaufwand und unlauterer Wettbewerb zu den Hauptschwierigkeiten für KKMU, Selbstständige und ehrliche Unternehmen im Binnenmarkt gehören; in der Erwägung, dass Initiativen, die auf KKMU und Start-up-Unternehmen ausgerichtet sind, den Unternehmen dabei helfen sollten, die geltenden Vorschriften einzuhalten, und nicht zu unnötigem Verwaltungsaufwand, zweierlei Maß oder niedrigeren Schutznormen für Arbeitnehmer führen dürfen;

M. in der Erwägung, dass die Digitalisierung eine einmalige Gelegenheit zur Erleichterung der Mobilität bietet und gleichzeitig einen Beitrag zur Überprüfung der strikten Einhaltung der Unionsvorschriften im Bereich der Mobilität der Arbeitnehmer leistet;

N. in der Erwägung, dass die Europäische Arbeitsbehörde (ELA) eingerichtet wurde, damit Fairness und Vertrauen in den Binnenmarkt, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Entsendung von Arbeitnehmern und die mit großer Mobilität verbundene Erbringung von Dienstleistungen gestärkt werden, damit die Einhaltung der Unionsvorschriften zur Mobilität der Arbeitnehmer und die Koordinierung der Sozialversicherungsregelungen überwacht werden und damit der Austausch über bewährte Verfahren und die

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Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern bei der Sicherstellung einer fairen Mobilität der Arbeitnehmer und der Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit verbessert werden; in der Erwägung, dass die Förderung von gerechten Löhnen, der Gleichstellung der Geschlechter sowie menschenwürdiger Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen bei der Schaffung eines gut funktionierenden, fairen und nachhaltigen Binnenmarktes von maßgeblicher Bedeutung sind;

O. in der Erwägung, dass es sich bei der ELA um eine gerade geschaffene Einrichtung handelt, die ihre volle Einsatzfähigkeit voraussichtlich 2024 erreichen wird;

P. in der Erwägung, dass die Entsendung von Arbeitnehmern, Leiharbeit und Saisonarbeit ihrem Wesen und ihrer rechtlichen Definition nach vorübergehend sind;

Q. in der Erwägung, dass Arbeitnehmer vor einem Mangel an angemessenem Rechtsschutz und Zugang zu Sozialversicherungssystemen stehen, was häufig auf missbräuchliche Formen atypischer Beschäftigung, Konstrukte wie Scheinselbstständigkeit, unbezahlte und/oder nur schlecht bezahlte Bereitschaftsdienste, sogenannte Null-Stunden-Verträge, die missbräuchliche Nutzung befristeter Arbeitsverträge und Praktika als Ersatz für reguläre Arbeitsverträge, auch im öffentlichen Sektor, und die Nutzung von Briefkastenfirmen zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass diese Probleme daher angegangen werden sollten; in der Erwägung, dass der zunehmende Rückgriff auf verschiedene Unterauftragsvereinbarungen auch zu einer missbräuchlichen Nutzung führen könnte, was wiederum Gegenmaßnahmen erforderlich macht; in der Erwägung, dass die Mobilität der Arbeitnehmer innerhalb der EU, die direkt auf Artikel 45 AEUV beruht, auf natürliche Weise dazu beitragen kann, den langfristigen Arbeitskräftebedarf unter Nutzung von Standardbeschäftigungsformen, die den Unionsbürgern ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit offenstehen, zu decken;

R. in der Erwägung, dass der soziale Zusammenhalt einer der wichtigsten Grundsätze der Union ist; in der Erwägung, dass es in der Union dessen ungeachtet nach wie vor erhebliche Unterschiede bei den Lebens- und Arbeitsbedingungen gibt; in der Erwägung, dass höhere Löhne und ein höheres BIP, eine solide soziale Sicherheit, ein leichterer Zugang zum Arbeitsmarkt und höhere Beschäftigungsquoten zu den wichtigsten Anreizen gehören, wenn es um die Mobilität innerhalb der EU geht28; in der Erwägung, dass auf der anderen Seite Armut, soziale Ausgrenzung, schlechte Lebens- und Arbeitsbedingungen und fehlende Sozialhilfe Schubfaktoren für die Mobilität innerhalb der EU sind; in der Erwägung, dass der anhaltende Arbeitskräftemangel in einigen kritischen Wirtschaftszweigen in einer Reihe von Mitgliedstaaten sich weitgehend auch auf schlechte Arbeitsbedingungen und niedrige Löhne zurückzuführen lässt; in der Erwägung, dass dieser Mangel dadurch angegangen werden sollte, dass die Arbeitsbedingungen in diesen Wirtschaftszweigen verbessert werden, insbesondere durch sozialen Dialog und Tarifverhandlungen, anstatt Wanderarbeitnehmern und

28 Europäische Kommission, Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration, Annual Report on intra-EU Labour Mobility (Jahresbericht 2017 über die Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU), Abschlussbericht Januar 2018, 2018; Europäische Kommission, Study on the movement of skilled labour (Studie über die Mobilität qualifizierter Arbeitskräfte), Abschlussbericht (verfasst von ICF), 2018; Malmström, Cecilia, Vorwort zur Rethinking the attractiveness of EU Labour Immigration Policies: Comparative perspectives on the EU, the US, Canada and beyond (Überprüfung der Attraktivität der EU-Arbeitsmigrationspolitik: Vergleichende Perspektiven für die EU, die USA, Kanada und darüber hinaus), herausgegeben von Carrera, S., Guild, E. und Eisele, K., CEPS, 2018.

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mobilen Arbeitnehmern, einschließlich grenzüberschreitend erbwerbstätigen Personen und Grenzgängern, und/oder nicht angemeldeten Arbeitnehmern die gering entlohnte Arbeit unter schlechten Bedingungen zu überlassen;

S. in der Erwägung, dass die Entscheidung über die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit stets freiwillig und nicht durch mangelnde Möglichkeiten im Wohnsitzmitgliedstaat bedingt sein sollte; in der Erwägung, dass eine gerechte Mobilität auf der Grundlage solider sozialer Rechte und Arbeitsrechte eine Voraussetzung für eine nachhaltige europäische Integration, sozialen Zusammenhalt und einen gerechten Übergang ist;

T. in der Erwägung, dass missbräuchliche Praktiken wie Sozial- und Umweltdumping die öffentliche Unterstützung für die Union und eine weitere europäische Integration schwächen, dem Funktionieren des Binnenmarkts und der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, insbesondere von KKMU und Selbständigen, abträglich sind und die Rechte der europäischen Arbeitnehmer beeinträchtigen; in der Erwägung, dass daher die Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften verstärkt werden muss; in der Erwägung, dass das Prinzip „Vorfahrt für KMU“ bei der Ausarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen auf Unionsebene gebührend berücksichtigt werden sollte; in der Erwägung, dass widersprüchliche Bestimmungen in den nationalen Rechtsvorschriften Hindernisse für KKMU schaffen und daher vermieden werden sollten;

U. in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung eine Voraussetzung für die soziale Marktwirtschaft und die soziale Aufwärtskonvergenz ist und die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und Tarifverträge des Bestimmungslandes erfordert, um somit gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen lokalen und mobilen Arbeitnehmern sowie zwischen einheimischen und ausländischen Dienstleistern sicherzustellen;

V. in der Erwägung, dass über 8 % der mobilen Arbeitnehmer in den Bereichen Gesundheitsversorgung und Sozialarbeit, über 7 % im Verkehrsleistungsbereich und über 10 % in der Beherbergungsbranche und Gastronomie tätig sind; in der Erwägung, dass mobile Arbeitnehmer und Saisonarbeitnehmer für die Mitgliedstaaten häufig unverzichtbar sind, beispielsweise in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Pflege von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung oder auch im Baugewerbe;

W. in der Erwägung, dass mindestens 80 Millionen Arbeitnehmer in Europa nicht über die geeignete Qualifikation verfügen und mehr als fünf von zehn schwer zu besetzenden Stellen in hochqualifizierten Berufen zu finden sind29;

X. in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie einmal mehr gezeigt hat, dass hochmobile Arbeitnehmer, die häufig innerhalb der Union umziehen, unerlässlich sind; in der Erwägung, dass die Pandemie auch gezeigt hat, dass Saisonarbeiter, entsandte Arbeitnehmer, Wanderarbeiter und mobile Arbeitnehmer, einschließlich grenzüberschreitend erwerbstätiger Personen und Grenzgängern, während der Pandemie immens zum Fortbestand der Wirtschaft der Union wie auch des internationalen Handels der Union beigetragen haben; in der Erwägung, dass sie als Arbeitnehmer an vorderster Front ein enormes Gesundheitsrisiko für sich selbst und ihre Familien

29 OECD-Datenbank „Skills for Jobs“, https://www.oecdskillsforjobsdatabase.org.

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eingegangen sind; in der Erwägung, dass sich Saisonarbeiter als unentbehrlich erwiesen haben, um viele europäische landwirtschaftliche Betriebe am Laufen zu halten; in der Erwägung, dass hochmobile Arbeitnehmer zugleich aber auch nach wie vor am meisten gefährdet und am wenigsten geschützt sind; in der Erwägung, dass diese Arbeitnehmer in der ersten Phase der COVID-19-Pandemie am stärksten von den unkoordinierten Grenzmanagementmaßnahmen betroffen waren;

Y. in der Erwägung, dass Saisonarbeitskräfte und entsandte Arbeitnehmer während der COVID-19-Pandemie häufig nicht über eine grundlegende Gesundheitsversorgung, angemessene Unterkünfte und persönliche Schutzausrüstung verfügten und auch nicht angemessen informiert wurden; in der Erwägung, dass sie häufig nur unzureichenden oder gar keinen Zugang zu den Sozialschutzsystemen in den Aufnahmemitgliedstaaten hatten, was auch Krankengeld und Kurzzeitarbeitslosenprogramme einschließt; in der Erwägung, dass sie in einigen Fällen sogar abgeschoben wurden; in der Erwägung, dass die Mobilität der Arbeitnehmer in hohem Maße von den verfügbaren Verkehrsmitteln abhängt und die Arbeitnehmer von Inseln und Gebieten in äußerster Randlage der Union daher besonders hart getroffen sind; in der Erwägung, dass Grenzschließungen auch grenzüberschreitend erwerbstätige Personen und Grenzgänger getroffen haben, indem ihr Weg zu ihren Arbeitsplätzen und zurück zu ihren Familien erschwert und ihr Zugang zu Sozial- und Gesundheitsdiensten einschränkt wurde; in der Erwägung, dass mobile Arbeitnehmer in einigen Fällen unter Diskriminierung und unter schlechten Arbeits- und Lebensbedingungen gelitten haben, die zu Ausbrüchen von COVID-19 führten;

Z. in der Erwägung, dass durch die COVID-19-Pandemie die schwierigen und häufig unzumutbaren Arbeits- und Lebensbedingungen von Hunderttausenden von Saisonarbeitnehmern, bei denen es sich zumeist um mobile Arbeitnehmer handelt, und von einigen der über eine Million entsandten Arbeitnehmern in der EU aufgedeckt und verschlechtert wurden; in der Erwägung, dass ihre ohnehin schon prekären Bedingungen durch Fälle von struktureller Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und eine unzureichende Durchsetzung der geltenden Gesetze und Vorschriften noch weiter verschärft werden;

AA. in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie zahlreiche strukturelle Mängel im europäischen Rechtsrahmen und in den nationalen Rechtsrahmen aufgezeigt hat; in der Erwägung, dass viele dieser Mängel nicht nur auf die Pandemie zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass diese Mängel dringend auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten behoben werden sollten, um einen fairen Wettbewerb und die Gleichbehandlung im Binnenmarkt sicherzustellen; in der Erwägung, dass sich die COVID-19-Pandemie tiefgreifend und nachhaltig auf die europäischen Arbeitsmärkte auswirkt;

AB. in der Erwägung, dass die Mobilität der Arbeitnehmer und insbesondere die Entsendung von Arbeitnehmern nicht zu einem Wettbewerb führen darf, der auf prekären Arbeitsbedingungen und der Umgehung der Arbeitgeberpflichten und der geltenden nationaler Rechtsvorschriften und Tarifverträge in den Aufnahmemitgliedstaaten beruht, da solche missbräuchlichen Praktiken nur zu Spannungen zwischen den Mitgliedstaaten, unlauterem Wettbewerb zwischen Unternehmen und Misstrauen unter den Arbeitnehmern führen; in der Erwägung, dass diese nachteiligen Auswirkungen,

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darunter die Abwanderung von Fachkräften und unlauterer Wettbewerb, auch auf das Fehlen einer sozialen Aufwärtskonvergenz zurückzuführen sein können; in der Erwägung, dass die Mobilität der Arbeitnehmer als Chance wahrgenommen werden, den Austausch von Kompetenzen und Berufserfahrung erleichtern und die soziale Aufwärtskonvergenz fördern sollte; in der Erwägung, dass die Vorschriften über die Mobilität und die Entsendung von Arbeitnehmern nicht zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen dürfen; in der Erwägung, dass die Entsendevorschriften auch für die von einem Mitgliedstaat in einen anderen entsandten Staatsangehörigen gelten, die besonders anfällig für Ausbeutung sind und daher besonderer Aufmerksamkeit seitens der nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden und der ELA bedürfen;

AC. in der Erwägung, dass das Missverhältnis von Qualifikationsangebot und -nachfrage und der Fachkräftemangel große Herausforderungen für den Arbeitsmarkt und die Bildungs- und Ausbildungssysteme der EU bedeuten; in der Erwägung, dass dies einen erheblichen Bedarf an der Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, wenn es darum geht, sie zukunftssicherer und vorausschauender zu machen, sowie an der Verbesserung des Systems der Um- und Weiterqualifizierung von Arbeitnehmern offenbart; in der Erwägung, dass es jedoch immer noch keine offiziellen Statistiken oder Indikatoren zur Messung des Missverhältnisses von Qualifikationsangebot und -nachfrage auf den europäischen Arbeitsmärkten gibt;

AD. in der Erwägung, dass von einer weiteren Polarisierung der Arbeitsplätze auszugehen ist und die Zahl der Arbeitsplätze am oberen und am unteren Ende des Qualifikationsspektrums zunehmen wird;

AE. in der Erwägung, dass die digitale Kluft zwischen Stadt und Land sowie die Auswirkungen sozioökonomischer Faktoren auf die digitale Kluft nach wie vor wichtige Herausforderungen sind, die unverzüglich angegangen werden müssen; in der Erwägung, dass in der Erwerbsbevölkerung ein erheblicher Mangel an digitalen und umweltbezogenen Kompetenzen besteht, der unter anderem durch lebenslanges Lernen beseitigt werden sollte;

AF. in der Erwägung, dass Investitionen der Unternehmen in Aus- und Weiterbildung sowie in Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen ein wichtiges Mittel sind, um Fachkräfte für sich zu gewinnen; in der Erwägung, dass die gegenseitige Anerkennung und die Transparenz von Qualifikationen eine wichtige Aufgabe bei der Konvergenz der Berufsbilder, der Dienstleistungsfreiheit und der fairen Mobilität der Arbeitnehmer übernehmen;

AG. in der Erwägung, dass die Entwicklung des Systems zur Anerkennung informell erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten, etwa im Fall von Pflegepersonen, in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden sollte; in der Erwägung, dass diese Entwicklung angesichts der aktuellen demografischen Herausforderungen und Trends im Zusammenhang mit alternden Gesellschaften in den Mitgliedstaaten äußerst wichtig ist;

AH. in der Erwägung, dass wirksame Dreiparteiengespräche und der soziale Dialog die Bemühungen von Regierungen und Institutionen um die Bewältigung der gegenwärtigen Spannungen und Spaltungen in der EU erfolgreich ergänzen können; in

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der Erwägung, dass die Einbeziehung der Sozialpartner das Potenzial birgt, die Politikgestaltung, -umsetzung und -durchsetzung zu verbessern, und auf allen politischen Ebenen weiter gestärkt werden muss;

AI. in der Erwägung, dass es kein unionsweites System für eine systematische Datenerhebung gibt, in dem geeignete Daten über mobile Arbeitnehmer erfasst werden oder das es diesen ermöglichen würde, ihren Sozialversicherungsstatus leicht und rasch zu ermitteln und die einzelnen erworbenen Ansprüche geltend zu machen; in der Erwägung, dass der Zugang zu Informationen über geltende Vorschriften sowie deren wirksame Einhaltung, Überwachung und Durchsetzung notwendige Voraussetzungen für eine faire Mobilität und Maßnahmen gegen die missbräuchliche Nutzung des Systems sind; in der Erwägung, dass deshalb digitale Technologie, durch die die Kontrolle und Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Rechte mobiler Arbeitnehmer erleichtert werden können, unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften gefördert und eingesetzt werden sollte;

1. weist darauf hin, dass das Bestimmungslandprinzip das Leitprinzip der Dienstleistungsrichtlinie ist, und ist der Ansicht, dass diese Bestimmung nicht geändert werden sollte; betont, dass im freien Dienstleistungsverkehr die Arbeitnehmer- und Sozialrechte gewahrt werden müssen; weist erneut darauf hin, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Freizügigkeit nicht nur für Dienstleistungserbringer, sondern gleichermaßen für Arbeitnehmer gelten; ist der Ansicht, dass der freie Dienstleistungsverkehr Hand in Hand mit der freien und fairen Mobilität der diese Dienstleistungen erbringenden Arbeitnehmer geht und dass es dem Binnenmarkt zugutekommt, wenn die Vorschriften über Arbeitsbedingungen eingehalten werden sowie für den Schutz der Gesundheit der mobilen Arbeitnehmer und für deren Sicherheit gesorgt wird; betont, dass zur Verbesserung der Rechte und des Schutzes der europäischen Arbeitnehmer beigetragen werden könnte, wenn die in der europäischen Säule der sozialen Rechte verankerten Grundsätze als Mindestnormen umgesetzt werden;

2. betont, dass die Rechtsvorschriften der Union über den freien Dienstleistungsverkehr in keiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte, einschließlich des Streikrechts oder des Rechts auf Durchführung anderer Maßnahmen, die unter die spezifischen Systeme der Arbeitsbeziehungen in den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten fallen, beeinträchtigen und auch nicht das Recht berühren dürfen, Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen oder kollektive Maßnahmen im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten zu ergreifen; betont, dass hochwertige Rechtsvorschriften und ihre wirksame Umsetzung eine langfristige Investition sind;

3. weist darauf hin, dass sich der Schutz der Arbeits- und Lebensbedingungen mobiler Arbeitnehmer, basierend auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung, auf die gesamte Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowie die Dienstleistungsfreiheit erstrecken muss; ist besorgt über die anhaltenden Defizite beim Schutz mobiler Arbeitnehmer, einschließlich grenzüberschreitend erwerbstätiger Personen und Grenzgängern, die durch die COVID-19-Pandemie zutage getreten sind; betont, dass Arbeitskräfte wegen der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit oder wegen Bestimmungen der Union über

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den freien Dienstleistungsverkehr kein Benachteiligung erfahren dürfen; betont, dass etwaige regulatorische Mängel auf Unionsebene und auf nationaler Ebene unverzüglich behoben werden müssen; betont ferner, dass die geltenden Rechtsvorschriften über den Zugang zu sozialen Rechten und den Schutz der sozialen Sicherheit, was auch ihre Übertragbarkeit, die Anerkennung von Diplomen, Qualifikationen und Kompetenzen und den Zugang zu Ausbildung einschließt, im Hinblick auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr eingehalten werden müssen; weist erneut darauf hin, dass bei jedweder Beschränkung des Grenzverkehrs in der EU, auch wenn sie als Reaktion auf die schwere Krise der öffentlichen Gesundheit erlassen wird, ihre Auswirkungen auf mobile Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind und auf deren besondere Situation einzugehen ist;

4. ist besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten das Unionsrecht, etwa die kürzlich überarbeitete Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern30, gegenwärtig nicht einheitlich auslegen, was zu fehlender Rechtsklarheit und bürokratischem Aufwand für die Unternehmen führt, die in mehr als einem Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten während des gesamten Umsetzungsprozesses unmittelbar zu unterstützen, damit eine einheitliche Auslegung des europäischen Rechts sichergestellt wird;

5. betont in diesem Zusammenhang, dass den Arbeitnehmern, die in den Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union leben, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, und dass die Mobilität dieser Arbeitnehmer in Richtung des Kontinents sowie zwischen den Regionen in äußerster Randlage gefördert werden muss;

6. bedauert, dass im Jahr 2019 nur 4,2 % der Unionsbürger im erwerbsfähigen Alter in einem anderen EU-Land als dem ihrer Staatsangehörigkeit lebten31; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um den Abbau von Mobilitätshindernissen für Arbeitnehmer und Unternehmen zu intensivieren;

7. weist darauf hin, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit sichergestellt werden muss, um die Beschäftigung und Wirtschaft in bestimmten Regionen zu erhalten und um dafür zu sorgen, dass bestimmte Tätigkeiten wie die Landwirtschaft aufrechterhalten werden;

8. fordert die Mitgliedstaaten auf, die überarbeitete Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern ordnungsgemäß und rechtzeitig umzusetzen, um entsandte Arbeitnehmer und ihre Freiheit, während ihrer Entsendung Dienstleistungen zu erbringen, zu schützen, indem verbindliche Bestimmungen über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer festgelegt werden;

9. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit, die in allen Tarifverträgen enthaltenen Bestimmungen über Löhne und Arbeitsbedingungen auf entsandte Arbeitnehmer in der EU anzuwenden, möglichst weitgehend zu nutzen, um für gleiches Entgelt für gleiche Arbeit am selben Ort für die Arbeitnehmer und gleiche Wettbewerbsbedingungen für

30 Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16).31 Europäische Kommission, 2019 Annual Report on Intra-EU Labour Mobility (Jahresbericht 2019 über die Arbeitskräftemobilität in der EU) Januar 2020.

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Unternehmen im Rahmen der Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern zu sorgen;

10. fordert die Kommission auf, die Entwicklungstendenzen, die die Arbeitsbedingungen der entsandten Drittstaatsangehörigen betreffen, eingehend zu untersuchen; betont, dass unter Umständen auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung politische Maßnahmen auf der Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten erforderlich werden; ist zutiefst besorgt über die derzeitige Zunahme des Anteils von Drittstaatsangehörigen in Branchen, die für prekäre Arbeitsbedingungen und missbräuchliche Verstöße bekannt sind; hebt hervor, dass Drittstaatsangehörige oftmals verstärkt für Ausbeutung anfällig sind und daher Schutz benötigen; betont, dass Ausbeutung missbräuchliche Praktiken wie vorgetäuschte Entsendung, Scheinselbstständigkeit, betrügerische Vergabe von Unteraufträgen, betrügerische Personalvermittlungen, Briefkastenfirmen und nicht angemeldete Erwerbstätigkeit umfasst; weist darauf hin, dass Drittstaatsangehörige in der EU arbeiten dürfen, wenn sie im Besitz einer Arbeitserlaubnis sind, vorausgesetzt, dass die im Arbeitsrecht der EU und der Mitgliedstaaten verankerten Garantien einen angemessenen Schutz und menschenwürdige Arbeitsbedingungen für diese Staatsangehörigen wirksam sicherstellen, ohne den Arbeitsmarkt zu verzerren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei dem Umgang mit Drittstaatsangehörigen für die Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften zu den Beschäftigungsbedingungen zu sorgen, um missbräuchliche Verstöße zu unterbinden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Schutzbestimmungen der Richtlinie 2009/52/EG umzusetzen und für zugängliche und wirksame Beschwerdeverfahren zu sorgen, dank derer fällige Löhne und Sozialversicherungsbeiträge erfolgreich eingefordert werden können;

11. weist auf die Beschaffenheit europaweiter Versorgungsketten in strategischen Industriezweigen hin, die ein wichtiger Arbeitgeber sind, mobilen Arbeitskräften und Dienstleistungsunternehmen Beschäftigung bieten und in hohem Maße von nicht abgestimmten Maßnahmen wie unterschiedlichen Regeln für COVID-19-Tests und -Quarantänen, die von den Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um die Bekämpfung der Pandemie verabschiedet wurden, betroffen sind; fordert die Kommission auf, sicheren Bedingungen für Arbeitnehmer die gleiche Bedeutung beizumessen wie der Wiederherstellung der Freizügigkeit und des Warenverkehrs;

12. weist erneut darauf hin, dass das Fehlen einheitlicher Quarantänezeiten, Testanforderungen und Reisebeschränkungen innerhalb der EU eine enorme Herausforderung für zahlreiche Unternehmen und viele mobile Arbeitnehmer und ihre Familien bedeutet, insbesondere in Branchen mit hoher Mobilität; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen um die Ausweitung des Sozialversicherungsschutzes, den Zugang zu Krankengeldern und Regelungen für zeitweilige Arbeitslosigkeit zu koordinieren, um auch grenzüberschreitend erwerbstätige Personen, Grenzgänger und mobile Arbeitnehmer zu schützen, insbesondere die Krisenopfer, die nunmehr mit Armut, Arbeitslosigkeit, sozialer Ausgrenzung und schlechten Lebensbedingungen zu kämpfen haben;

13. bekräftigt, dass es für das tägliche Leben der Menschen von entscheidender Bedeutung ist, dass systemrelevante Güter wie Nahrungsmittel, Medizinprodukte oder Schutzausrüstungen jederzeit in der gesamten EU geliefert werden können; fordert die

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Kommission auf, in Krisenzeiten wie einer Pandemie den freien Verkehr systemrelevanter Güter und Dienstleistungen im Binnenmarkt sicherzustellen;

14. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, mobile Arbeitskräfte in strategischen Lieferketten des verarbeitenden Gewerbes, die etwa medizinische Ausrüstung betreffen, als systemrelevant bzw. kritisch einzustufen und daher die geltende Quarantänepflicht zu prüfen, sofern keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit besteht, was durch einschlägige Tests im Einklang mit der Empfehlung des Rates für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie nachgewiesen werden kann;

15. fordert die Kommission auf, Defizite beim Schutz zu prüfen, um für menschenwürdige Arbeits- und Lebensbedingungen für mobile Arbeitnehmer zu sorgen und missbräuchlichen Praktiken vorzubeugen, und die Rechtsvorschriften der Union über die Vergabe von Unteraufträgen ordnungsgemäß durchzusetzen; fordert die Kommission auf, für eine allgemeine gesamtschuldnerische Haftung in der gesamten Untervergabekette zu sorgen, um die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen; betont, dass mit einer solchen Initiative die Transparenz erhöht und die Haftung der Hauptauftragnehmer in Untervergabeketten ausgeweitet werden sollte, indem die Zahlung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge und Ansprüche der Arbeitnehmer rechtlich garantiert wird und die nationalen Behörden nachdrücklich aufgefordert werden, wirksame und abschreckende Sanktionen zu verhängen, wann immer dies erforderlich ist; fordert die Kommission auf, sich für den Zugang der Gewerkschaften zu allen Arbeitsplätzen, auch zu Arbeitsplätzen außerhalb des Landes der Beschäftigung, einzusetzen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Zugang zu garantieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den sozialen Dialog und die Autonomie der Sozialpartner auszubauen und zu fördern und die Arbeitnehmer dabei zu unterstützen, sich zu organisieren, da dies ein wichtiges Instrument für die Verwirklichung hoher Beschäftigungsstandards ist;

16. fordert die Kommission auf, negative Entwicklungen bei der Mobilität der Arbeitnehmer und insbesondere das Phänomen der Fachkräfteabwanderung in bestimmten Branchen und Regionen zu analysieren; betont, dass die Bekämpfung der Fachkräfteabwanderung mit Maßnahmen zur Förderung der sozialen Aufwärtskonvergenz einhergehen muss; fordert eindringlich, dass die Mitgliedstaaten trotz der COVID-19-Pandemie den Grenzübertritt aus beruflichen Gründen zulassen und erleichtern sollten, wenn die berufliche Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat in den betreffenden Branchen gestattet ist, damit die Gleichbehandlung der lokalen und mobilen Arbeitnehmer sichergestellt wird; fordert die Kommission auf, insbesondere im Rahmen des Europäischen Semesters und der Veröffentlichung der länderspezifischen Empfehlungen eindeutige quantitative und qualitative Indikatoren festzulegen, um die Umsetzung und Einhaltung der Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu überwachen; fordert die Kommission auf, Empfehlungen zur Sicherstellung fairer, gerechter und menschenwürdiger Lebens- und Arbeitsbedingungen für mobile Arbeitnehmer vorzulegen;

17. betont, dass die Ziele der europäischen Säule sozialer Rechte, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, der europäische Grüne Deal und die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter auch in der Herangehensweise an den Binnenmarkt

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zum Ausdruck kommen müssen, indem strenge Sozial- und Umweltschutznormen als Voraussetzung für Produktivitätssteigerungen gefördert werden; hebt hervor, dass der Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Verwirklichung dieser Ziele hohe Bedeutung zukommt;

18. fordert die Kommission nachdrücklich auf, vorrangig dafür zu sorgen, dass die ELA voll funktionsfähig wird, um die Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts im Bereich der Mobilität der Arbeitnehmer und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu überwachen und zu fördern; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Kapazitäten und die Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden zu unterstützen und zu stärken, was auch für die Sozialpartner gilt, um eine faire, auf Rechten basierende Mobilität, angemessene Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber über ihre Rechte und Pflichten sowie die wirksame grenzüberschreitende Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte, einschließlich der Übertragbarkeit von Rechten und Ansprüchen, sicherzustellen und wirksam gegen Betrug im Bereich der sozialen Sicherheit und gegen missbräuchliche Praktiken vorzugehen; ist der Auffassung, dass sich die ELA auf eine bessere Durchsetzung und Umsetzung des geltenden Unionsrechts konzentrieren sollte, damit der Wettbewerb im Binnenmarkt fair und gerecht ist; betont, dass die ELA dem Aufbau einer Echtzeit-Datenbank, mit der Informationen von ausländischen Dienstleistern validiert werden, Vorrang einräumen sollte, damit sie illegale Praktiken wirksam bekämpfen kann; hebt hervor, dass die ELA über ausreichende Mittel verfügen muss, um ihre Aufgaben wahrzunehmen; betont, dass durch die teilweise Einbeziehung von EURES in die ELA die Verbindung zwischen der Förderung der Freizügigkeit und der Bereitstellung von Informationen und der Einhaltung des einschlägigen Rechtsrahmens zum Schutz mobiler Arbeitnehmer und Bürger gestärkt werden sollte;

19. fordert die Kommission auf, einen europäischen Rahmen zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs im Bereich der Arbeitskosten vorzuschlagen, damit die vollständige Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sowie von gleichem Lohn und gleiche Arbeitskosten bei gleicher Arbeit am selben Ort sichergestellt wird;

20. weist erneut darauf hin, dass das Parlament die Kommission wiederholt aufgefordert hat, ihre Vorschläge für eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte und für eine Überarbeitung des Notifizierungsverfahrens für Dienstleistungen zurückzuziehen; begrüßt, dass dies schließlich im Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 vorgesehen wurde;

21. hebt hervor, dass die Einrichtung eines digitalen Systems zum Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten eine faire und gerechte Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowie die Durchsetzung der einschlägigen Unionsvorschriften erleichtern könnte; fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag für eine digitale europäische Sozialversicherungsnummer (ESSN) nach einer Folgenabschätzung ohne unnötige Verzögerung auf den Weg zu bringen und dabei sicherzustellen, dass die ESSN strengen Datenschutzvorschriften unterliegt, was notwendig ist, um für Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Unternehmen, faire Mobilität und den wirksamen Schutz, die Übertragbarkeit, die Rückverfolgbarkeit und die Durchsetzung der Rechte der Arbeitnehmer zu sorgen sowie den fairen Wettbewerb zu unterstützen, mit dem gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen sichergestellt werden; ist der Auffassung,

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dass die ESSN die nationalen Sozialversicherungsnummern und -vorschriften ergänzen und den elektronischen Austausch von Informationen zur sozialen Sicherheit (EESSI) erleichtern sollte, damit die Koordinierung und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden verbessert wird; weist darauf hin, dass mithilfe des ESSI eine schnelle und genaue Überprüfung des Status der Sozialversicherungsversicherung ermöglicht werden sollte, wodurch Einzelpersonen und Behörden einen Kontrollmechanismus an die Hand bekommen, mit dem Absicherung und Beitragszahlungen auf einfache Weise überprüft werden können;

22. betont, dass die Vorschriften über Arbeitsmarktmobilität und Überwachungsverfahren, was auch gemeinsame Kontrollnormen, gemeinsame Kontrollen und einen Informationsaustausch umfasst, unter Anleitung der ELA und in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden weiter angepasst und abgestimmt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Austausch über bewährte Verfahren zwischen den zuständigen nationalen Behörden zu intensivieren; fordert, dass die ELA in grenzüberschreitenden Fällen über echte Arbeitsaufsichtsbefugnisse in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden verfügt; fordert die ELA auf, die Datenerhebung zu verbessern, für Analysen und Risikobewertungen eine Echtzeit-Datenbank zur Arbeitsmobilität aufzubauen sowie Informationskampagnen und gezielte Kontrollen vorzubereiten;

23. weist darauf hin, dass nach Empfehlung der IAO der Richtwert von einem Arbeitsaufsichtbeamten pro 10 000 Arbeitnehmer festgelegt werden sollte;

24. hebt hervor, dass mit den Mitteln und Zuschüssen der Union ein Beitrag zu menschenwürdiger Arbeit geleistet werden sollte, um nachhaltige Entwicklung und sozialen Fortschritt zu fördern;

25. weist erneut auf die Bedeutung des sozialen Dialogs hin und fordert in diesem Zusammenhang eine stärkere Einbeziehung der Sozialpartner in die Arbeit der Agenturen, Behörden, Ausschüsse und Organe der Union, um für praxisorientierte Initiativen und Rechtsvorschriften zu sorgen, die den unterschiedlichen europäischen Arbeitsmarktmodellen Rechnung tragen; hebt hervor, dass die Dreiparteiengespräche auf der Ebene der EU bei der Konzipierung und Umsetzung von Bestimmungen über die Erbringung von Dienstleistungen und über die Mobilität der Arbeitnehmer sowie die gegenseitige Anerkennung von Berufen, Diplomen, Qualifikationen und Kompetenzen im Einklang mit den in der europäischen Säule sozialer Rechte verankerten Grundsätzen verbessert werden müssen; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Gebietskörperschaften auf, mit den Sozialpartnern zusammenzuarbeiten, wenn es um die Konzipierung und Umsetzung der für die Fortbildung und Umschulung der Arbeitnehmer erforderlichen Unterstützungsstrukturen geht, wobei auch einschlägige öffentliche Maßnahmen durchzuführen und hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen sind;

26. betont, dass der Schutz der Arbeitnehmer und die Beteiligung der Sozialpartner in diesem Bereich in den Mittelpunkt des Unionsrechts gestellt werden müssen, damit das Funktionieren der Demokratie, Wirtschaftswachstum sowie hohe Sozial- und Umweltnormen sichergestellt werden;

27. fordert die Kommission auf, so bald wie möglich einen neuen strategischen Rahmen für

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Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz nach 2020 vorzulegen und sich zu verpflichten, bis 2030 dafür zu sorgen, dass es nicht mehr zu arbeitsbedingten Todesfällen kommt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Vorschläge für eine Richtlinie über arbeitsbedingte Belastungen und Erkrankungen des Bewegungsapparats, eine Richtlinie über psychisches Wohlbefinden am Arbeitsplatz und eine EU-Strategie für psychische Gesundheit zum Schutz aller Arbeitskräfte am Arbeitsplatz vorzulegen; fordert die Kommission ferner auf, eine ambitionierte Überarbeitung der Richtlinie über Karzinogene und Mutagene vorzulegen und Grenzwerte für mindestens 50 Stoffe in die Richtlinie über die Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene bei der Arbeit aufzunehmen; fordert, dass Stoffe mit schädlichen Auswirkungen auf das Fortpflanzungssystem in die Richtlinie aufgenommen werden;

28. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich – insbesondere im Rahmen der bevorstehenden Überarbeitung des strategischen Rahmens der Union für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz – mit der Erfordernis sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Selbständige mit besonderem Augenmerk auf der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu befassen und angemessene Arbeits- und Lebensbedingungen für diese Arbeitnehmer sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gegen das Problem der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit, einschließlich der nicht angemeldeten Saisonarbeit, im Rahmen einer verbesserten Zusammenarbeit mit der europäischen Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, unter anderem durch eine bessere Sensibilisierung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern für ihre Rechte und Pflichten, vorzugehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, einheitliche Maßnahmen ohne Diskriminierung zu verhängen;

29. fordert die Kommission und die ELA nachdrücklich auf, die zahlreichen Fälle eines verwehrten Zugangs zum Arbeitsmarkt sowie von Verstößen und Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit Arbeitsbedingungen zu untersuchen, die während der COVID-19-Krise deutlich hervorgetreten sind; fordert die ELA auf, dafür Sorge zu tragen, dass den nationalen Sozialpartnern zugängliche, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren zur Einreichung von Fällen bei der ELA zur Verfügung stehen und diese Fälle gemäß der Verordnung (EU) 2019/1149 wirksam weiterverfolgt werden;

30. fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Empfehlungen der Kommission zur Annahme, Abstimmung und Aufhebung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie anzuwenden; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, ein gemeinsames Gesundheitsprotokoll für mobile Arbeitnehmer, einschließlich grenzüberschreitend erwerbstätige Personen und Grenzgänger, unter Berücksichtigung der Leitlinien des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) zu erstellen; betont, dass die Leitprinzipien für alle Maßnahmen im Hinblick auf die Krise und den Weg zur Erholung die Gesundheit und Sicherheit aller Arbeitnehmer, die Achtung der Grundrechte, einschließlich der Gleichbehandlung von lokalen und mobilen Arbeitnehmern, sein sollten, während gleichzeitig auch die besonders prekäre Situation von Grenzgängern, entsendeten Arbeitnehmern, Saisonarbeitnehmern, grenzüberschreitend erwerbstätigen Personen und anderen mobilen Arbeitnehmern während der COVID-19-Pandemie und deren Folgen zur Kenntnis zu nehmen sind; weist erneut auf das verfassungsmäßige Recht der Mitgliedstaaten hin, im Rahmen ihrer einzelstaatlichen demokratischen Gesetzgebungsprozesse über die in den Richtlinien der

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Europäischen Union festgelegten Mindestniveaus hinauszugehen, um politische Ziele wie die Sicherstellung hochwertiger Dienstleistungen und eines hohen Schutzniveaus für Arbeitnehmer, Verbraucher und die Umwelt zu verwirklichen;

31. betont, dass die Freizügigkeit durch die vollständige oder teilweise Schließung der Grenzen durch die Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie gravierend beeinträchtigt wurde; bedauert, dass durch die übereilte und unkoordinierte plötzliche Schließung der Grenzen und flankierende Maßnahmen Menschen auf der Durchreise im Ausland festsaßen und alle in Grenzregionen lebenden Menschen davon schwer getroffen wurden, da ihre Möglichkeit, die Grenze zu Arbeitszwecken zu überqueren, Dienstleistungen jenseits der Grenze zu erbringen bzw. in Anspruch zu nehmen oder Freunde bzw. Familienangehörige dort zu besuchen, eingeschränkt wurde; betont, dass sich die Schließung der Binnen- und Außengrenzen nachteilig auf den internationalen Handel, wissenschaftlichen Austausch und Tourismus ausgewirkt hat; betont, dass die Mitgliedstaaten anstelle der Einführung von Grenzkontrollen bestrebt sein sollten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen den Grenzverkehr zu ermöglichen und gleichzeitig für ein Höchstmaß an Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen;

32. weist auf die verzichtbare Aufgabe von Pflegekräften, insbesondere während der Pandemie, hin; fordert die Kommission auf, deren Mobilität sicherzustellen, um den Bedarf verschiedener Mitgliedstaaten und Regionen angesichts demografischer Veränderungen und künftiger Pandemien bzw. Herausforderungen im Gesundheitsbereich gerecht zu werden; fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den lokalen Gebietskörperschaften im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ein gemeinsames, unionsweites wissenschaftlich fundiertes Protokoll für die Freizügigkeit in Gesundheitskrisen und sonstigen Krisen einzuführen und die Rolle der ELA in diesem Zusammenhang eingehend auf den Prüfstand zu stellen; fordert die Mitgliedstaaten, die das IAO-Übereinkommen Nr. 189 über Hausangestellte noch nicht ratifiziert und umgesetzt haben, auf, es unverzüglich zu ratifizieren und umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die die legale Beschäftigung von Hausangestellten und Pflegepersonen erleichtern;

33. betont, dass die Instrumente zur Harmonisierung und unionsweiten Anerkennung von Berufsabschlüssen, Kompetenzen und Qualifikationen verstärkt eingesetzt werden müssen, wobei unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden muss, Handel und Verkehr zu erleichtern sind, das grundlegende Prinzips der Gleichbehandlung zu beachten ist und die Bildungsstandards der Mitgliedstaaten nicht gesenkt und ihre Validierungsverfahren nicht herabgesetzt werden dürfen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die derzeitigen Anerkennungsverfahren und die Portale zur beruflichen Mobilität, die eine transparente Mobilität erleichtern und begünstigen, wie das europäische Portal zur beruflichen Mobilität EURES, die Online-Plattform Europass und das System der europäischen Klassifizierung für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO), zu fördern und zu verbessern; fordert insbesondere die Mitgliedstaaten auf, grenzüberschreitende Partnerschaften einzurichten, um mobile Arbeitnehmer in Grenzregionen zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen innerhalb der Union zu erleichtern, und fordert die Mitgliedstaaten

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nachdrücklich auf, für die Annahme einer gemeinsamen europäischen Definition des Behindertenstatus im Einklang mit der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus einer Person zwischen den Mitgliedstaaten Sorge zu tragen;

34. ist der Ansicht, dass nationale Bestimmungen, Gepflogenheiten und Regelungen hinsichtlich des Zugangs zu bestimmten Berufen und ihrer Ausübung sowie hinsichtlich des Zugangs zu Dienstleistungen und deren Erbringung, die mit dem Schutz des öffentlichen Interesses und dem der Arbeitnehmer und/oder der Verbraucher begründet werden, kein Hindernis für die Vertiefung des Binnenmarkts darstellen;

35. fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass mobilen Arbeitnehmern der Zugang zu Bildung und Umschulungen offensteht, womit auf den Arbeitskräftemangel in bestimmten Branchen reagiert sowie der digitale Wandel und die einer klimaneutralen Wirtschaft dienlichen Maßnahmen begleitet werden sollen;

36. weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben, über die in den Richtlinien der Europäischen Union festgelegten Mindestniveaus hinauszugehen, sofern sie damit keine ungebührlichen und unverhältnismäßigen Hindernisse errichten;

37. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass Schwierigkeiten und ein Mangel beim angemessenen Zugang zu den Systemen der sozialen Sicherheit für mobile Arbeitnehmer und insbesondere für grenzüberschreitend erwerbstätige Personen und Grenzgänger bestehen; betont, dass ein koordiniertes Vorgehen auf der Ebene der Union äußerst wichtig ist, nimmt aber auch die erfolgreichen bilateralen Abkommen zur Kenntnis, die zwischen den Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden, um allen Arbeitnehmern die Sozialversicherungsrechte zu garantieren, die in der Empfehlung des Rates zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige aufgeführt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die sozialen Rechte mobiler Arbeitnehmer im Falle einer Gesundheitskrise und sonstiger Krisen sicherzustellen;

38. weist darauf hin, dass gute Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen ein Wettbewerbsvorteil für Unternehmen sind, wenn es um die Gewinnung von Fachkräften geht; betont, dass Investitionen von Unternehmen in formale und informelle Weiterbildung und in lebenslanges Lernen äußerst wichtig sind, damit ein gerechter Wandel in Richtung einer digitalen Kreislaufwirtschaft unterstützt wird; betont, dass Unternehmen, die künstliche Intelligenz, Robotik und verwandte Technologien einsetzen, die Verantwortung dafür tragen, allen betroffenen Mitarbeitern eine angemessene Umschulung und Fortbildung anzubieten, damit sie den Umgang mit digitalen Werkzeugen und die Arbeit mit kollaborativen Robotern und anderen neuen Technologien erlernen und sich so an die sich ändernden Erfordernisse des Arbeitsmarktes anpassen und in Beschäftigung bleiben können; weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner über Digitalisierung hin; weist erneut darauf hin, dass in der genannten Vereinbarung die Verantwortung der Arbeitgeber für die Fortbildung und Umschulung von Arbeitskräften, insbesondere im Hinblick auf die Digitalisierung von Arbeitsplätzen, umrissen wird;

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39. betont, dass die Verfahren im Hinblick auf die Mobilität der Arbeitnehmer und die Entsendung von Arbeitskräften vollständig digitalisiert werden müssen, um die Bereitstellung und den Austausch von Informationen zwischen den nationalen Behörden zu verbessern und eine wirksame Durchsetzung zu ermöglichen, was auch die Einrichtung einer zentralen sowohl digital als auch physisch bei der ELA anzusiedelnden Informationsstelle zu geltenden Unionsvorschriften für Arbeitnehmer und künftige Arbeitgeber einschließt; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, sich voll und ganz für die Digitalisierung der öffentlichen Dienste, insbesondere der Einrichtungen der sozialen Sicherheit, einzusetzen, um die Verfahren für die Mobilität von europäischen Arbeitnehmern zu erleichtern und gleichzeitig die Übertragbarkeit von Rechten und die Einhaltung der Pflichten im Zusammenhang mit der Freizügigkeit sicherzustellen; betont, dass bessere statistische Instrumente geschaffen werden müssen, um das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage auf den europäischen Arbeitsmärkten zu messen und die Erfordernisse der Arbeitsmärkte und die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede zu bewerten; hebt die Bedeutung von EURES hervor, und weist insbesondere auf die Ausrichtung der EURES-Aktivitäten an den Erfordernissen des Arbeitsmarktes hin, damit der vorrangige Bedarf in den einzelnen Branchen und der entsprechende Qualifikationsbedarf gedeckt und Arbeitsuchende bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung unterstützt werden;

40. fordert die Kommission auf, nachdem die Behörde bereits seit zwei Jahren vollständig in Betrieb war, innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Evaluierung des Mandats der ELA vorzunehmen; fordert die Kommission auf, Interessenträger mit umfassenden Kenntnissen verschiedener Arbeitsmarktmodelle so weit wie möglich in die Arbeit und Evaluierung der ELA einzubeziehen;

41. fordert die Kommission auf, einen Rechtsrahmen zur Regelung der Telearbeitsbedingungen in der gesamten EU vorzuschlagen und für menschenwürdige Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu sorgen;

42. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen Gebietskörperschaften auf, mit den Sozialpartnern und der ELA zusammenzuarbeiten, um gesonderte Branchenstrategien zu formulieren, mit denen nicht nur die freiwillige Mobilität der Arbeitnehmer gefördert und erleichtert werden soll, sondern auch die erforderlichen Strukturen zur Unterstützung der Weiterbildung und Umschulung von Arbeitnehmern konzipiert und realisiert werden sollen, wobei einschlägige öffentliche Maßnahmen umgesetzt und hochwertige Arbeitsplätze angeboten werden, die den Fähigkeiten der Arbeitnehmer entsprechen; weist auf den Mehrwert der gegenseitigen Anerkennung der Kompatibilität von Kompetenzen und Qualifikationen hin, die durch bestehende Anerkennungsverfahren wie das EURES-Portal zur beruflichen Mobilität, die Online-Plattform Europass und das Klassifizierungssystem ESCO unterstützt wird;

43. ist besorgt darüber, dass der Zugang zu Informationen zur Mobilität von Arbeitskräften und Dienstleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber weiterhin eine Herausforderung darstellt; stellt fest, dass die Informationen zu Beschäftigungsbedingungen und Tarifverträgen, die auf einzelnen offiziellen nationalen Websites zur Verfügung gestellt werden, sehr oft begrenzter Natur und nur in wenigen Sprachen verfügbar sind; fordert die Kommission daher auf, den Zugang zu Informationen zu verbessern, indem eine einheitliche Vorlage für die offiziellen

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nationalen Websites erstellt wird;

44. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für eine angemessene Koordinierung der sozialen Sicherheit zu sorgen, auch durch die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und durch die Stärkung der Übertragbarkeit von Rechten, wobei besonderes Augenmerk auf die Übertragbarkeit der Sozialleistungen für Personen mit Behinderung zu legen ist; hebt hervor, dass die Digitalisierung von öffentlichen Diensten der sozialen Sicherheit eine beispiellose Chance für die Erleichterung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von KKMU bietet, während zugleich eine genaue Einhaltung der Vorschriften für eine gerechte Mobilität sichergestellt würde; betont die Bedeutung der vorherigen Anmeldung und der Anwendung von A1-Bescheinigungen vor Beginn der grenzüberschreitenden Entsendung des Arbeitnehmers;

45. betont, dass bei der Durchsetzung der Unionsvorschriften über die Mobilität von Arbeitskräften der Grundsatz der Gleichbehandlung, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Schutz der Arbeitnehmer sicherzustellen und unnötiger Verwaltungsaufwand zu verringern ist;

46. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob Defizite beim Schutz bestehen, und zu erwägen, ob eine Überarbeitung der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit notwendig ist, um für menschenwürdige Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für Leiharbeitnehmer zu sorgen;

47. betont, dass Arbeitnehmer mit Behinderungen nach wie vor auf zahlreiche Hindernisse stoßen, die es ihnen erschweren oder gar unmöglich machen, den freien Dienstleistungsverkehr uneingeschränkt zu nutzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich die Richtlinie (EU) 2019/882 (Rechtsakt zur Barrierefreiheit) umzusetzen, damit Barrieren für Arbeitnehmer mit Behinderungen wirksam abgebaut werden, und sicherzustellen, dass barrierefreie Dienstleistungen verfügbar sind und Dienstleistungen unter angemessenen Bedingungen erbracht werden; hebt hervor, dass es von allergrößter Bedeutung ist, einen umfassend barrierefreien Binnenmarkt zu verwirklichen, auf dem die Gleichbehandlung und wirtschaftliche und soziale Integration von Arbeitnehmern mit Behinderungen sichergestellt sind;

48. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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BEGRÜNDUNG

Der Initiativbericht wurde lange vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie in Europa auf den Weg gebracht. Daher werden hauptsächlich anhaltende und seit langem bestehende Fragen im Hinblick auf den EU-Arbeitsmarkt und insbesondere die Arbeitsbedingungen mobiler Arbeitnehmer – Wanderarbeitnehmer, Saisonarbeitnehmer, entsandte Arbeitnehmer und Grenzgänger – sowie bestehende Bürokratie und rechtliche Hindernisse für Dienstleistungserbringer, Freiberufler und KMU behandelt, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind.

Obwohl bei den mobilen Arbeitskräften, zumindest vor der COVID-19-Pandemie, eine Tendenz der Stabilisierung zu verzeichnen war und die Beschäftigungsrate von Wanderarbeitnehmern in der EU der 27 im Durchschnitt um mehr als 4 Prozentpunkte höher ist als die Gesamtbeschäftigungsquote in der EU der 27, bestehen nach wie vor Bedenken im Hinblick auf Arbeitsbedingungen, Lohnniveau, Sozialdumping und Diskriminierung sowie verschiedene rechtliche Hindernisse für die Erbringung von Dienstleistungen in der gesamten Union. Vor diesem Hintergrund legen die Interessenträger besonderes Gewicht auf die Anerkennung von Qualifikationen.

Durch die COVID-19-Pandemie traten jedoch zahlreiche weitere erhebliche Probleme in Verbindung mit der Mobilität der Arbeitnehmer zutage. Einige von ihnen sind allein der Gesundheitskrise geschuldet, andere sind in Verbindung mit Notlagen zu sehen. Bei einer ganzen Reihe von ihnen handelt es sich jedoch um strukturelle Mängel, die während der Pandemie lediglich akuter und deutlicher hervorgetreten sind.

I. Ursprünglich sollten im Initiativbericht folgende Fragen behandelt werden:

1. Es fehlt eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften auf der Ebene der EU. In vielen Fällen müssten im Recht des Aufnahmemitgliedstaats Anpassungen vorgenommen werden, bei denen die Art der Dienstleitungserbringung zu berücksichtigen ist. Durch die Vielzahl der einschlägigen Rechtsvorschriften entstehen den Unternehmen Informationskosten, die in der Praxis zu Hindernissen für die interne Mobilität führen. Da diese Bestimmungen keine Diskriminierung darstellen und lediglich Zusatzkosten verursachen, werden sie nicht als Beschränkungen des Marktzugangs betrachtet und fallen somit nicht in den Bereich der Grundfreiheiten. Die Kodifizierung gemeinsamer Normen auf nationaler Ebene kann zur Lösung dieses Problems beitragen. Als Rechtsgrundlage für den Erlass entsprechender Verordnungen und Richtlinien könnten die Artikel 53 Absatz 1 und 62 AEUV herangezogen werden.

2. Die EU-Organe werden trotz einiger jüngster Initiativen als langsam und zögerlich bei der Ausübung ihrer geteilten Zuständigkeiten bei den Arbeits- und Sozialversicherungsvorschriften wahrgenommen.

3. Die ELA weist begrenzte Zuständigkeiten auf, und der Umfang ihrer künftigen Tätigkeiten ist nicht festgelegt. Es handelt sich bei ihr eine dezentrale EU-Agentur, deren Aufgabe es ist, Einzelpersonen und Unternehmen dabei zu unterstützen, die Möglichkeiten der Freizügigkeit bestmöglich zu nutzen. Darüber hinaus soll sie eine gerechte Arbeitskräftemobilität sicherstellen. Sie soll ferner nationale Behörden bei der Bekämpfung von Betrug und

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missbräuchlichen Verstößen unterstützen und gleichzeitig die Mobilität für die Bürger erleichtern. Der Aufgabenbereich der ELA ist jedoch bei mehreren entscheidenden Aspekten eingeschränkt. Die ELA hat kein Mandat für die Durchführung gemeinsamer Kontrollen. Sie räumt den für die Durchsetzung zuständigen nationalen Stellen lediglich das Recht ein, grenzübergreifende Maßnahmen durchzuführen und sich daran zu beteiligen.

4. Arbeitnehmerrechte, vor allem im Hinblick auf mobile Arbeitnehmer, insbesondere entsandte Arbeitnehmer und Saisonarbeitnehmer, werden häufig und systematisch missbräuchlichen Verstößen ausgesetzt. Die Interessenträger haben vor allem auf Verstöße gegen Bestimmungen im Hinblick auf Untervergabeketten, Scheinselbstständigkeit, vorgetäuschte Teilzeitbeschäftigung und prekäre Arbeitsbedingungen, insbesondere im Fall von Saisonarbeitnehmern, Arbeitskräften im Agrar- und Lebensmittelsektor sowie Arbeitnehmern in der Tourismusbranche, aufmerksam gemacht. Ein Schwerpunkt sollte auf der bestehenden Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der Staatsangehörigkeit mobiler Arbeitnehmer sowie auf der Lage von Drittstaatsangehörigen liegen, die als mobile Arbeitnehmer in der EU tätig sind.

Auch wenn die Mitgliedstaaten bestimmte Mindestnormen für die Arbeitsbedingungen und für die Bekämpfung des Missbrauchs von Arbeitnehmerrechten sichern, gibt es keine einheitlichen Kontrollnormen für die Arbeitsaufsicht. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Vorwürfe, denen zufolge in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Maßstäbe im Hinblick auf Saisonarbeiter und insbesondere Drittstaatsangehörige bestehen. Die ELA hatte es sich zur Aufgabe gemacht, ein gemeinsames Modell für Kontrollen zu entwickeln, das bis Ende 2020 bzw. Anfang 2021 fertiggestellt sein sollte und mit dem die genannten Probleme angegangen werden müssen.

Zudem muss hervorgehoben werden, dass die Mitgliedstaaten, die gemäß dem Subsidiaritätsprinzip in erster Linie zuständig sind, bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und mobilen Arbeitnehmern im Allgemeinen nur sehr zögerlich handeln.

Die ELA soll gemeinsame Kontrollen erleichtern, wobei Praxiserfahrungen mit Pilotprojekten für gemeinsame Kontrollen gezeigt haben, welche Schwachstellen bei der derzeitigen grenzübergreifenden Durchsetzung und gegenseitigen Unterstützung bestehen. Die ELA-Verordnung ist auf halber Strecke stecken geblieben. Sie sieht vor, dass die Erkenntnisse, die aus Informationsaustausch, gegenseitiger Unterstützung und gemeinsamen Untersuchungen gewonnen wurden, in den beteiligten Mitgliedstaaten rechtlich validiert werden. Es fehlt jedoch eine EU-weite Genehmigung und Legitimierung.

Die ELA räumt den für die Durchsetzung zuständigen nationalen Stellen das Recht ein, grenzübergreifende Maßnahmen durchzuführen und sich daran zu beteiligen und Teams zusammenzustellen. Das Mandat für das gemeinsame Handeln wird jedoch darüber hinaus nicht gestärkt. Es gibt kein EU-weites Mandat, das mit der Zuständigkeit für gemeinsame Tätigkeiten anderer EU-Einrichtungen vergleichbar ist (z. B. Kontrollbefugnisse oder Möglichkeiten für abgestimmte Maßnahmen in den Bereichen Kartellrecht oder Verbraucherschutz).

5. Was das Unternehmensumfeld und insbesondere KMU angeht, so ruft das Fehlen einheitlicher Verfahren für mobile Arbeit und die Erbringung von Dienstleistungen große

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Bedenken hervor, was ebenso für das anhaltende Problem bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen gilt, bei dem Fortschritte nötig sind, beispielsweise im Hinblick auf IT-Fachkräfte, bei denen in ganz Europa großer Bedarf besteht. Die europäische Wirtschaft erwartet von der ELA Leitlinien für eine bessere Zusammenarbeit hinsichtlich nationaler Verwaltungsverfahren, digitaler Plattformen und der Erleichterung der Arbeitsmarktmobilität. Die europäischen Sozialpartner haben insbesondere die Einrichtung eines Helpdesk für mobile Arbeitnehmer, Selbständige und Arbeitgeber gefordert.

II. Nach dem Ausbruch von COVID-19 wurde der Anwendungsbereich des Berichts erheblich ausgeweitet. Es wurden zahlreiche Fragen aufgenommen, die von Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und Berufsverbänden aufgeworfen und in Mitteilungen der Kommission und Entschließungen des Parlaments systematisch behandelt wurden:

1. Durch die COVID-19-Pandemie wurden die schwierigen Arbeitsbedingungen Hunderttausender von Grenzgängern, entsandten Arbeitnehmern und Saisonarbeitnehmern in der EU deutlich. Diese besonders schutzbedürftigen Gruppen von Arbeitnehmern haben sich als äußerst wichtig für den simplen Fortbestand der Gesundheitssysteme und Lebensmittelketten, des Verkehrs und der Wirtschaft der Union erwiesen. Saisonarbeitnehmer haben zudem als Arbeitskräfte in landwirtschaftlichen Betrieben in Deutschland, Frankreich und anderen Mitgliedstaaten entscheidende Bedeutung. Sie sorgen für die Ernährungssicherheit in ganz Europa, ihre Rechte werden ihnen jedoch häufig nicht zugestanden. Beschäftigte im Transportwesen haben unter erheblichen gesundheitlichen Belastungen für sich und ihre Familien für den Fortbestand der Versorgungsketten der Union gesorgt, Wanderarbeitnehmer oder entsandte Arbeitnehmer im Gesundheitsbereich bildeten in den am stärksten betroffenen Ländern und Regionen eine wertvolle Ressource bei der Bekämpfung der Pandemie.

Durch die COVID-19-Pandemie sind die unzureichenden Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in Schlachthöfen in den Niederlanden und Frankreich sowie von Arbeitnehmern im Gesundheitsbereich aus Rumänien und Bulgarien, die als Unterauftragnehmer in Österreich arbeiten, der Öffentlichkeit bekannt geworden. Vielen Saisonarbeitnehmern wurde der Zugang zu ihren Arbeitsplätzen verweigert, andere mussten isoliert, ohne sozialen Schutz und ohne Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Ausland bleiben, viele wurden ausgewiesen, nachdem sie positiv auf die COVID-19-Pandemie getestet worden waren, ohne auf eine Gesundheitsversorgung in ihrem Herkunftsstaat zählen zu können.

Die schwierige Lage einiger der 1,9 Millionen entsandten Arbeitskräfte und der 1,5 Millionen grenzüberschreitend erwerbstätigen Personen in Europa ist zwar seit langem ein Thema, durch die COVID-19-Krise traten diese akuten Probleme jedoch noch stärker in den Vordergrund. Die Mitglieder des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) haben unterstrichen, dass die Rechte mobiler und entsandter Arbeitnehmer gemäß dem Unionsrecht in der gleichen Weise wie die Rechte inländischer Arbeitnehmer gewahrt und geschützt werden müssen. Sie haben die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Arbeitsaufsicht gegebenenfalls gemeinsam mit der ELA zu intensivieren und die Rechtsvorschriften der Union zu verschiedenen Aspekten der Mobilität, einschließlich der Freizügigkeit, der Entsendung von Arbeitnehmern und der Koordinierung der sozialen Sicherheit, vollständig

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umzusetzen.

2. Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde zu einem dringlichen Problem.

Die Mitglieder des EMPL-Ausschusses betonten auch, dass die Digitalisierung der Verfahren und Anwendungen dazu beitragen könnte, die verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit nationaler Behörden zu koordinieren, um den sozialen Schutz aller Beschäftigten in der EU sicherzustellen.

Das Verhandlungsteam des Parlaments für die Überarbeitung des Unionsrechts im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit forderte ebenfalls alle Akteure auf, als oberste Priorität im sozialen Bereich dringend eine ausgewogene Lösung zu finden.

Einige Mitglieder wiesen auf die Verantwortung der Agenturen hin, die mobile Arbeitnehmer einstellen, und warfen die Frage auf, ob striktere Maßnahmen erforderlich sind, um mobile Arbeitnehmer besser schützen, damit Situationen vermieden werden, in denen sie bei Verlust des Arbeitsplatzes zugleich auch ihre Unterkunft verlieren. Andere Mitglieder erklärten, dass eine echte Freizügigkeit nur dann möglich sei, wenn der Arbeitsplatz sicher ist.

Auch wenn viele Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen zur Regelung der neuen Herausforderungen unterzeichnet haben, die sich bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stellen, gibt es weiterhin keinen einheitlichen Ansatz und keine entsprechenden Lösungen für Arbeitnehmer, die nicht unter die genannten bilateralen Abkommen fallen.

3. Die Kommission hat Leitlinien herausgegeben, damit mobile Arbeitnehmer innerhalb der EU, die im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 als systemrelevante Arbeitnehmer gelten, ihren Arbeitsplatz erreichen können. Der Agrar- und Lebensmittelsektor wird in diesen Leitlinien als ein zentraler Wirtschaftszweig aufgeführt, insbesondere im Hinblick auf Saisonarbeitnehmer.

Die ELA stellt sicher, dass die Bestimmungen der Union über die Arbeitskräftemobilität und die Koordinierung der sozialen Sicherheit gerecht und wirksam durchgesetzt werden. Am 5. Mai 2020 brachte die Vorsitzende des EMPL-Ausschusses, Lucia Ďuriš Nicholsonová, in einem Schreiben an die ELA ihre große Besorgnis über die schwierige Lage systemrelevanter Arbeitnehmer während der COVID-19-Krise zum Ausdruck.

Insbesondere angesichts der derzeitigen Pandemie wird die Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer innerhalb der EU als Anpassungs-/Stabilisierungsmechanismus, der durch die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Artikel 45 AEUV) und den freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 56 AEUV) ermöglicht wird, ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der Reaktion auf „asymmetrische Schocks“ in der EU sein.

Abschließend lässt sich feststellen, dass durch die Entsendung innerhalb der EU einerseits die Arbeitslosigkeit in Mitgliedstaaten, die mit einem wirtschaftlichen Schock konfrontiert sind, gesenkt werden kann, während andererseits die Haushaltseinkommen und selbst die Steuereinnahmen aus der Arbeit erhöht werden können. All dies sind wichtige Aspekte, die im Falle der Arbeitsmigration in geringerem Maße zu verzeichnen sind.

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11.1.2021

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BINNENMARKT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu den Auswirkungen der EU-Vorschriften auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr: Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU als Instrument zur Abstimmung von Anforderungen und Kompetenzen auf dem Arbeitsmarkt(2020/2007(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Morten Løkkegaard

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass in der Dienstleistungsrichtlinie, der Richtlinie über Berufsqualifikationen und der Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung Bestimmungen festgelegt sind, mit denen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt und gleichzeitig für ein hohes Maß an Arbeitnehmer- und Verbraucherschutz gesorgt wird;

B. in der Erwägung, dass die Richtlinie über Berufsqualifikationen darauf ausgerichtet ist, Berufstätigen die Arbeitsaufnahme oder Niederlassung in der gesamten Union zu ermöglichen und Arbeitnehmern in bestimmten Berufen die Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat zu erleichtern, wodurch die Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU gefördert wird, wohingegen die Dienstleistungsrichtlinie darauf ausgerichtet ist, den freien Dienstleistungsverkehr zu verwirklichen; in der Erwägung, dass das Potenzial des Binnenmarkts weiter verbessert werden kann, indem ungerechtfertigte Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit von Berufsangehörigen beseitigt werden; in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ein Grundprinzip der Europäischen Union, ein Recht aller Bürgerinnen und Bürger und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts von wesentlicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Arbeitskräftemobilität frei und fair sein und sich auf solide Rechten gründen sollte;

C. in der Erwägung, dass die gegenseitige Anerkennung von Kompetenzen und Qualifikationen von entscheidender Bedeutung ist, um Mobilität, lebenslanges Lernen

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und Karrierechancen für alle Menschen in der gesamten EU, auch für Menschen mit Behinderungen, zu fördern und so zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zum freien Dienstleistungsverkehr sowie zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen; in der Erwägung, dass mit dem Europäischen Berufsausweis die sichere berufliche Mobilität verbessert und ein Rahmen für die einfachere, schnellere und transparentere Anerkennung von Qualifikationen geschaffen wird;

D. in der Erwägung, dass die Kommission als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie Leitlinien für die Ausübung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern herausgegeben hat, in denen die Grundsätze für einen integrierten Ansatz für ein wirksames Grenzmanagement dargelegt sind, mit dem die öffentliche Gesundheit geschützt und gleichzeitig die Integrität des Binnenmarkts gewahrt wird, und in der Erwägung, dass der Rat eine Empfehlung für einen koordinierten Ansatz in Bezug auf die Beschränkung der Freizügigkeit angenommen hat, der darauf abzielt, die Transparenz und Planbarkeit der Freizügigkeit in der gesamten EU sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Unternehmen zu verbessern;

E. in der Erwägung, dass die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Wirtschaftskrise beispiellos ist; in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Erholung erleichtert werden könnte, wenn das Potenzial des Binnenmarkts vollumfänglich genutzt wird, indem die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der freie Dienstleistungsverkehr verbessert werden und im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie Berufsqualifikationen uneingeschränkt gegenseitig anerkannt werden und für vollständige Dienstleistungsfreiheit gesorgt wird;

F. in der Erwägung, dass unterschiedliche regulatorische Entscheidungen sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene, die unvollständige und unzulängliche Umsetzung und Durchführung der geltenden Richtlinien und ungerechtfertigte Hindernisse eine Durchsetzungslücke schaffen und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr beeinträchtigen;

G. in der Erwägung, dass ein Binnenmarkt mit hohen Sozial- und Umweltschutznormen, hochwertigen Dienstleistungen und fairem Wettbewerb den Interessen aller Akteure dient;

H. in der Erwägung, dass die Erholung der Wirtschaft nach der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise im Einklang mit den Leitlinien des europäischen Grünen Deals erfolgen muss;

1. betont, dass vor dem Hintergrund der derzeitigen Gesundheitskrise am Beispiel der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Gesundheitswesen die Vorteile der Richtlinie über Berufsqualifikationen deutlich werden, insbesondere angesichts ihrer digitalen Elemente und der nachweislichen Wirksamkeit bei der Erleichterung der Arbeitskräftemobilität32; hebt zudem hervor, dass die geltenden Rechtsvorschriften über Arbeitsbedingungen, den Zugang zu sozialen Rechten sowie Gesundheit und Sicherheit, insbesondere im Fall von Saisonarbeitskräften und Grenzgängern, für die Gewährleistung der Gleichbehandlung eingehalten werden müssen, wenn Arbeitnehmer ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben; weist darauf hin, dass das Ziel der Richtlinie über

32 Koumenta, M. und Pagliero, M., Measuring Prevalence and Labour Market Impacts of Occupational Regulation in the EU, 2016, S. 88.

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Berufsqualifikationen darin besteht, Berufsangehörigen die Erbringung ihrer Dienstleistungen unionsweit zu erleichtern und gleichzeitig den Schutz der Verbraucher und die öffentliche Gesundheit und Sicherheit zu gewährleisten, was während der Pandemiekrise besonders wichtig ist;

2. hebt hervor, dass der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und dem freien Dienstleistungsverkehr unter sicheren Bedingungen Bedeutung zukommt, wenn es gilt, die Rezession zu überwinden und den infolge der COVID-19-Pandemie gestiegenen Arbeitslosenquoten entgegenzuwirken; bekräftigt, dass das Potenzial des Binnenmarkts nur dann voll ausgeschöpft werden kann, wenn der Abbau der bestehenden Hindernisse im Binnenmarkt fortgesetzt wird und dabei ein hohes Maß an Verbraucherschutz gewahrt wird; bedauert, dass der von der Kommission vorgeschlagene Aufbauplan nicht ehrgeizig genug ist, wenn es um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr geht, und dass darin deren Bedeutung als Werkzeug für die Erholung der Wirtschaft nicht vollständig gewürdigt wird;

3. betont, dass manche Entscheidungen einiger Mitgliedstaaten über Reisebeschränkungen infolge von COVID-19 zu Unsicherheit sowohl für die Bürgerinnen und Bürger, insbesondere für Grenzgänger, als auch für Unternehmen geführt haben; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, solche Maßnahmen zu koordinieren, um die Grundsätze des Binnenmarktes zu wahren und für künftige Wellen gewappnet zu sein und so für den Schutz von Unternehmen und Verbrauchern sowie für die sichere Mobilität der Arbeitnehmer zu sorgen; fordert die Kommission auf, alle einschlägigen Informationen, einschließlich auf Gesundheit und Sicherheit bezogene Verpflichtungen und Beschränkungen in den Mitgliedstaaten, zusammenzustellen und gesammelt vorzulegen;

4. hebt hervor, dass die Mobilität von Berufsangehörigen nach Möglichkeit sichergestellt werden muss; betont ferner, dass ungerechtfertigte Hindernisse für die Erbringung von grenzüberschreitenden Gesundheitsdienstleistungen beseitigt und gleichzeitig die Besonderheiten der Gesundheitsdienstleistungen anerkannt werden müssen und ein hohes Niveau der Gesundheitsversorgung für alle EU-Bürger sichergestellt werden muss; unterstreicht, dass eine bessere Umsetzung geltender Vorschriften, die Koordinierung und Förderung bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und die grenzüberschreitende Mobilität von Angehörigen der Gesundheitsberufe einen wertvollen Beitrag leisten;

5. weist darauf hin, dass die Arbeitnehmer in der gesamten Union ihre Freizügigkeit nutzen können; fordert die Mitgliedstaaten jedoch auf, die bestehenden Rechtsvorschriften wie etwa die jüngst überarbeitete Richtlinie 2018/957/EU über die Entsendung von Arbeitnehmern vollständig umzusetzen und besser durchzusetzen, um Rechtsklarheit zu fördern, ungerechtfertigte Hindernisse für grenzüberschreitend tätige Dienstleister abzubauen und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den wirksamen Schutz ihrer Rechte in der EU zu gewährleisten, was den Arbeitnehmern, den Bürgerinnen und Bürgern und der gesamten Wirtschaft der Union zugutekommt;

6. weist darauf hin, dass im Rahmen des Unionsrechts33 der Europäische Berufsausweis

33 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments

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eingeführt wurde, um den mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern und das System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen für bestimmte Berufe weiter zu verbessern; stellt fest, dass es effizient an der Förderung der Mobilität der Berufsangehörigen in den Mitgliedstaaten34 mitgewirkt hat, und fordert die Kommission auf, die Verwendung des Europäischen Berufsausweises zu prüfen und auf andere Berufsgruppen auszuweiten, um eine rasche und unkomplizierte Anerkennung der Qualifikationen von Arbeitnehmern in der EU zu ermöglichen und die ungerechtfertigten Hemmnisse zu beseitigen, durch die verhindert wird, dass die Bürger Arbeitsplätze annehmen, die Verbraucher Wahlmöglichkeiten wahrnehmen und die Unternehmern die Chancen des Binnenmarkts nutzen können;

7. bedauert, dass der Zugang zu Informationen über die Mobilität von Dienstleistungen unzureichend ist, und hebt hervor, dass Informationen, die lediglich auf einzelnen offiziellen nationalen Websites verfügbar sind, häufig nur in wenigen Sprachen und nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehen; betont, dass der Zugang zu Informationen, beispielsweise über inländische Tarifverträge, falls zutreffend und relevant, verbessert werden sollte; fordert die zuständigen Stellen auf Ebene der EU und auf nationaler Ebene auf, geeignete Schritte zu unternehmen, um eine einheitliche Vorlage für die einzelnen offiziellen nationalen Websites zu erstellen und diese Websites mit dem einheitlichen digitalen Zugangstor in Einklang zu bringen und so den Zugang zu einschlägigen Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern;

8. weist darauf hin, dass bis zu 22 % der Erwerbsbevölkerung in der EU in reglementierten Berufen tätig sind und diese Berufe viele wichtige Wirtschaftszweige betreffen, etwa Gesundheits- und Sozialdienstleistungen, Unternehmensdienstleistungen, Baugewerbe, Netzdienste, Verkehr, Tourismus, Immobilien, öffentliche Dienstleistungen und Bildung35;

9. betont, dass die Mitgliedstaaten, obwohl sie das Recht haben, bestimmte Berufe zum Schutz des öffentlichen Interesses, beispielsweise dem öffentlichen Schutz und der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit oder dem Schutz von Verbrauchern, Arbeitnehmern und Umwelt, zu reglementieren, die Grenzen der Grundsätze des Diskriminierungsverbots und der Verhältnismäßigkeit bei der Ausübung dieses Rechts achten müssen, wie dies ausdrücklich in der Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung festgelegt ist; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten strukturierte Unterstützung bereitzustellen und Leitlinien darüber herauszugeben, wie Ex-ante-Verhältnismäßigkeitsprüfungen neuer nationaler Dienstleistungsverordnungen gemäß der Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen sind;

und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung.34 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung bestimmter neuer Elemente, die mit der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) eingeführt wurden (COM(2020)0191). 35 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2018 zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG mit Blick auf die Regulierung und die Notwendigkeit einer Reform der freiberuflichen Dienstleistungen, ABl. C 458 vom 19.12.2018, S. 70.

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10. fordert die Mitgliedstaaten auf, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, um es leichter zu machen, so schnell wie möglich die für die länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen erforderlichen Dokumente elektronisch zu erhalten;

11. verweist auf die Harmonisierung, die in mehreren Berufen durch die gegenseitige Anerkennung erzielt wurde, die wiederum durch die Richtlinie über Berufsqualifikationen angeregt wurde; betont, dass die Mitgliedstaaten die Regelung der Zugangsvoraussetzungen und Ausübungsanforderungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten oder Berufe prüfen und koordinieren sollten;

12. hebt hervor, dass dem Binnenmarktanzeiger 2020 zufolge weitere Verbesserungen erforderlich sind, um die Freizügigkeit von Berufsangehörigen sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen;

13. weist darauf hin, dass die Grundsätze der Dienstleistungsrichtlinie und der Richtlinie über Berufsqualifikationen den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern; ist der Ansicht, dass die kontinuierliche Aktualisierung von Anhang V der Richtlinie über Berufsqualifikationen, in dem alle Qualifikationen aufgeführt sind, die den Mindestanforderungen entsprechen, den Berufsangehörigen in der EU weiter zugutekommen könnte; fordert die Mitgliedstaaten auf, die gegenseitige Anerkennung auf mehr Bildungs- und Ausbildungsstufen auszuweiten, ohne die einzelstaatlichen Bildungsanforderungen herabzusetzen, und die erforderlichen Verfahren so rasch wie möglich zu verbessern oder einzuführen; fordert die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu verstärken und die Durchsetzungsbemühungen sowohl in Bezug auf die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer als auch den Schutz ihrer Gesundheit und Sicherheit im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte zu intensivieren;

14. fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, damit die bestehenden Vorschriften uneingeschränkt umgesetzt und durchgesetzt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Beschwerdeverfahren zu verkürzen, damit relevante Fragen aus Sicht des Endnutzers zügig behandelt und effizient beigelegt werden; fordert, dass alternative Streitbeilegungsmechanismen geprüft werden und im Einklang mit Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Vertragsverletzungsverfahren unverzüglich Anwendung finden, sobald Verstöße gegen einschlägige Rechtsvorschriften festgestellt oder unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Belastungen eingeführt werden; fordert die Kommission auf, Verwaltungshemmnisse innerhalb des Binnenmarktes regelmäßig zu überwachen und gegebenenfalls Empfehlungen hinsichtlich deren Beseitigung an die Mitgliedstaaten richten; unterstützt den langfristigen Aktionsplan der Kommission für eine bessere Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zusätzliche Mittel für die Verbesserung des SOLVIT-Systems als ein Instrument für die rasche Lösung von Verwaltungsproblemen innerhalb des Binnenmarkts bereitzustellen; fordert die Kommission auf, ihre Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts zu intensivieren, damit es korrekt und einheitlich ausgelegt wird, und nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, im Rahmen des zentralen digitalen Zugangstors ein Instrument zur Meldung von Binnenmarkthindernissen zu schaffen, über das die Bürger und Unternehmen anonym über regulatorische Hindernisse berichten können, auf die sie

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bei der Wahrnehmung ihrer Rechte im Binnenmarkt stoßen36;

15. fordert die Kommission auf, erforderlichenfalls die einzige Anlaufstelle (SPOC) und das einheitliche digitale Zugangstor zu verbessern und den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Straffung der Verfahren, insbesondere für KMU, an die Hand zu geben, wie dies in der Dienstleistungsrichtlinie festgelegt ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Interesse der effizienten Nutzung solcher Instrumente dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen und an Online-Verfahren eingehalten werden, um den Arbeitnehmern, Verbrauchern und Unternehmen genaue und leicht zugängliche Informationen zu ihren Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit der Freizügigkeit im Binnenmarkt und unter besonderer Beachtung schutzbedürftiger Gruppen wie Menschen mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen; weist erneut darauf hin, dass die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung beschleunigt werden muss, damit sie die Kommunikation mit den Bürgern und Unternehmen digital abwickeln kann; betont die Bedeutung der Digitalisierung aufgrund der zunehmenden Mobilität von Arbeitskräften und Dienstleistungen; ist der Ansicht, dass dank digitaler Instrumente zur Erleichterung der Mobilität von Arbeitskräften und Dienstleistungen sowie des Informationsaustauschs zwischen den verschiedenen Systemen der sozialen Sicherheit, etwa des digitalen A1-Formulars, der Schutz der Arbeitnehmer gestärkt, der Verwaltungsaufwand verringert und die Zusammenarbeit und Durchsetzung der Mitgliedstaaten verbessert wird;

16. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle einschlägigen Verfahren für den Zugang zum Dienstleistungsmarkt in dem betreffenden Mitgliedstaat durch die zuständigen Behörden effizient koordiniert werden und die Dienstleister angemessen informiert werden, damit die geltenden nationalen Vorschriften, auch die verhältnismäßigen Beschäftigungsbedingungen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht anwenden, eingehalten werden; fordert daher, dass der Europäische Qualifikationsrahmen stärker gefördert, angewandt und durchgesetzt wird, damit in der gesamten Europäischen Union ein weithin verwendetes Anerkennungsinstrument Anwendung findet;

17. ist der Ansicht, dass auch das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) weiterentwickelt werden sollte, indem die vorhandenen Funktionen erweitert werden, um den nationalen Behörden die Arbeit zu erleichtern; fordert deshalb die Kommission auf, entsprechende Strukturen zur Unterstützung in den Bereichen Bildung und technische Hilfe zu schaffen, damit sämtliche Effizienzvorteile des Systems genutzt werden können.

36 Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Langfristiger Aktionsplan zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften“ (COM(2020)0094).

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ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme 11.1.2021

Ergebnis der Schlussabstimmung +:–:0:

3743

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alex Agius Saliba, Andrus Ansip, Pablo Arias Echeverría, Alessandra Basso, Brando Benifei, Adam Bielan, Hynek Blaško, Biljana Borzan, Vlad-Marius Botoş, Markus Buchheit, Anna Cavazzini, Dita Charanzová, Deirdre Clune, David Cormand, Carlo Fidanza, Alexandra Geese, Sandro Gozi, Maria Grapini, Svenja Hahn, Virginie Joron, Eugen Jurzyca, Arba Kokalari, Kateřina Konečná, Andrey Kovatchev, Jean-Lin Lacapelle, Morten Løkkegaard, Adriana Maldonado López, Antonius Manders, Beata Mazurek, Leszek Miller, Dan-Ştefan Motreanu, Anne-Sophie Pelletier, Miroslav Radačovský, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Ivan Štefanec, Róża Thun und Hohenstein, Kim Van Sparrentak, Marion Walsmann, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Marc Angel, Krzysztof Hetman, Sándor Rónai

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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

37 +EPP Pablo Arias Echeverría, Deirdre Clune, Krzysztof Hetman, Arba Kokalari, Andrey Kovatchev, Antonius

Manders, Dan-Ştefan Motreanu, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Ivan Štefanec, Róża Thun und Hohenstein, Marion Walsmann

S&D Alex Agius Saliba, Marc Angel, Brando Benifei, Biljana Borzan, Maria Grapini, Adriana Maldonado López, Leszek Miller, Sándor Rónai, Christel Schaldemose

RENEW Andrus Ansip, Vlad-Marius Botoş, Dita Charanzová, Sandro Gozi, Svenja Hahn, Morten Løkkegaard

GREENS/EFA Anna Cavazzini, David Cormand, Alexandra Geese, Kim Van Sparrentak

ECR Adam Bielan, Carlo Fidanza, Eugen Jurzyca, Beata Mazurek

NI Miroslav Radačovský, Marco Zullo

4 -ID Virginie Joron, Jean-Lin Lacapelle

THE LEFT Kateřina Konečná, Anne-Sophie Pelletier

3 0ID Alessandra Basso, Hynek Blaško, Markus Buchheit

Erklärung der benutzten Zeichen:+ : dafür- : dagegen0 : Enthaltung

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7.12.2020

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu den Auswirkungen von EU-Vorschriften auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr: Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU als Instrument zur Abstimmung von Anforderungen und Kompetenzen auf dem Arbeitsmarkt(2020/2007(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Ruža Tomašić

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

– unter Hinweis auf Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

– unter Hinweis auf den Jahresbericht 2018 der Kommission über die Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU,

– unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen37,

– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 4. Dezember 2018 über die Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (COM(2018)0789),

– unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 6/2018 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Freizügigkeit der Arbeitnehmer – die Grundfreiheit ist gewährleistet, eine bessere Zielausrichtung der EU-Mittel würde jedoch die Mobilität von Arbeitnehmern fördern“,

37 ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8.

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– unter Hinweis darauf, dass die Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde am 11. Juli 2019 im Amtsblatt veröffentlicht wurde38 und am 31. Juli 2019 in Kraft trat,

– unter Hinweis auf die von seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche im Oktober 2019 veröffentlichte Studie zum Thema „Beschäftigung in der Landwirtschaft der EU: Aktuelle Herausforderungen und Ausblick“39,

– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. März 2020 über die Umsetzung von „Green Lanes“ im Rahmen der Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen (C(2020)1897),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zum europäischen Schutz von Grenzgängern und Saisonarbeitskräften im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise40,

– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. März 2020 mit dem Titel: „Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19-Ausbruchs“ (C(2020)2051),

– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2020 mit dem Titel: „Leitlinien für Saisonarbeitnehmer in der EU im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch“ (C(2020)4813),

A. in der Erwägung, dass der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Artikel 45 AEUV verankert ist;

B. in der Erwägung, dass die Arbeitskräftemobilität nicht nur schrankenlos, sondern auch fair sein sollte; in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung in Artikel 45 Absatz 2 AEUV verankert ist und dass nach diesem Grundsatz jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen untersagt ist; in der Erwägung, dass dieser Grundsatz gleichermaßen für Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer gilt, denen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU die gleiche Behandlung wie den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige ihres Aufnahmemitgliedstaats sind, zugesichert sein muss, wenn es um gleiche Rechte, gleiche Arbeitsbedingungen oder gleichen Schutz geht;

C. in der Erwägung, dass aus Artikel 153 Absatz 5 AEUV eindeutig hervorgeht, dass die Festlegung von Mindestlöhnen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und es der EU untersagt ist, unmittelbar auf das Lohnniveau Einfluss zu nehmen;

D. in der Erwägung, dass es der Bevölkerungsstatistik von Eurostat zufolge im Jahr 2017 in der EU-28 17 Millionen Menschen gab, die in einem anderen Mitgliedstaat lebten,

38 ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21.39 Studie „Beschäftigung in der Landwirtschaft der EU: Aktuelle Herausforderungen und Ausblick“, Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung Struktur- und Kohäsionspolitik, Oktober 2019.40 Angenommene Texte, P9_TA(2020)0176.

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wovon 12,4 Millionen im erwerbsfähigen Alter (erwerbstätig oder arbeitsuchend) waren;

E. in der Erwägung, dass im Agrarsektor Arbeitskräftemangel herrscht; in der Erwägung, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit die wichtigste Stütze des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges der ländlichen Gebiete ist;

F. in der Erwägung, dass Saisonarbeitskräfte als wesentliche Arbeitskräfte betrachtet werden und während der Pandemiebeschränkungen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt waren;

G. in der Erwägung, dass in der EU jedes Jahr schätzungsweise 800 000 bis 1 Million Saisonarbeitskräfte eingestellt werden, vor allem im Agrar- und Lebensmittelsektor, wobei saisonale Spitzen die Beschäftigung einer hohen Zahl von Wanderarbeitnehmern erfordern, um den Bedürfnissen und Anforderungen des Sektors gerecht zu werden;

H. in der Erwägung, dass sich in der COVID-19-Krise gezeigt hat, wie unverzichtbar Saisonarbeitskräfte für die Sicherstellung der Ernährungssicherheit und des reibungslosen Funktionierens der Lebensmittelversorgungskette sowie für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze im Agrar- und Lebensmittelsektor auf dem Höhepunkt der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit waren;

I. in der Erwägung, dass die auf nationaler Ebene als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen und die Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit es Saisonarbeitnehmern erschwert haben, Binnengrenzen zu passieren, um in ihre Zielländer zu gelangen, wodurch ein Teil des Agrarsektors lahmgelegt wurde;

J. in der Erwägung, dass die Arbeitskräftemobilität ausdrücklich vom Europäischen Sozialfonds (ESF) und dem EU-Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) abgedeckt wird, sowie in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof darauf hingewiesen hat, dass, „[d]a die beiden EU-Fonds, mit deren Mitteln die Mobilität der Arbeitskräfte unterstützt wird (ESF und EaSI), auf ähnliche Ziele ausgerichtet sind, […] eine Komplementarität der beiden Instrumente mit Herausforderungen verbunden [ist]“ und dass „der Kommission nicht bekannt“ ist, „[w]ie der ESF von den einzelnen Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Arbeitskräftemobilität genutzt wird“;

K. in der Erwägung, dass Agrarexporte zur Verwirklichung der Ziele der EU in den Bereichen Wachstum und Beschäftigung beitragen;

1. begrüßt den von der Kommission im März 2018 vorgelegten Legislativvorschlag für eine Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde, mit der sichergestellt werden soll, dass die EU-Vorschriften zur Arbeitskräftemobilität auf faire, einfache und wirksame Weise durchgesetzt werden und es zu keinen Beschränkungen dieser Mobilität im Binnenmarkt kommt, wie sie von einigen Mitgliedstaaten in Form von bürokratischen Hürden oder zusätzlichen Maßnahmen vorgenommen werden, wodurch der Zugang zur Beschäftigung behindert wird; bedauert jedoch, dass die Europäische Arbeitsbehörde nach Stand der Dinge voraussichtlich erst 2024 ihren vollen Betrieb aufzunehmen;

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2. betont, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer – und insbesondere der Wanderarbeitnehmer – für den europäischen Agrarsektor von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, auf wiederkehrende und saisonale Nachfragespitzen im Landwirtschaftssektor zu reagieren, die mit dem lokalen Angebot an Arbeitskräften nicht abgedeckt werden können;

3. fordert die Europäische Arbeitsbehörde nachdrücklich auf, Maßnahmen zur Regulierung, Zulassung und Überwachung von Personalagenturen (einschließlich solcher mit Sitz in Drittländern) zu fördern und Landwirtschaftsverbänden nahezulegen, Überwachungsmechanismen einzuführen und gemeinsame Standards für menschenwürdige Arbeit festzulegen; stellt fest, dass diese gemeinsamen Standards für menschenwürdige Arbeit auch den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit am gleichen Arbeitsplatz umfassen sollten;

4. erkennt an, dass einige Zuständigkeiten für die Festlegung solcher Standards auf nationaler Ebene verbleiben und die EU daher nicht eingreifen kann;

5. stellt fest, dass in mehreren Mitgliedstaaten, wie Dänemark, Italien und Spanien, in den letzten Jahren der Anteil der Wanderarbeitnehmer in der Landwirtschaft deutlich zugenommen hat;

6. betont, dass sich die infolge der COVID-19-Krise eingeführten Beschränkungen der Bewegungsfreiheit unverhältnismäßig negativ auf die Verfügbarkeit von Saisonarbeitskräften für wichtige landwirtschaftliche Arbeit und die gesamte Lebensmittelversorgungskette ausgewirkt haben; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, wie wichtig ein uneingeschränkt funktionierender Binnenmarkt mit klaren Leitlinien und einer einheitlichen Auslegung durch die Mitgliedstaaten ist;

7. betont, dass die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer durch die Mitgliedstaaten sichergestellt und überwacht werden sollte, um sicherzustellen, dass Mindeststandards eingehalten werden;

8. ist der Ansicht, dass es dringend eines besseren Rechtsrahmens und einer stärkeren Fokussierung auf die Umsetzung und Durchsetzung des Arbeitsrechts bedarf, auch im Hinblick auf die Arbeitnehmerrechte und den Sozial- und Krankenversicherungsschutz, insbesondere was atypische und mit Ausbeutung einhergehende Beschäftigungsverhältnisse betrifft, denen Grenzgänger und Saisonarbeitskräfte in besonderem Maße ausgesetzt sind;

9. ist besorgt über die Arbeits-, Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen sowie die sozialen Bedingungen, unter denen manche Wander- und Saisonarbeitnehmer arbeiten, und weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften zu überwachen, Schwarzarbeit zu bekämpfen und die Einhaltung von Sozial- und Sicherheitsstandards zu überwachen, die die soziale und wirtschaftliche Integration von Wander- und Saisonarbeitnehmern voranbringen;

10. nimmt mit Besorgnis die prekären Arbeits- und Lebensbedingungen zur Kenntnis, denen Saisonarbeitskräfte und Grenzgänger häufig ausgesetzt sind, und fordert die

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Mitgliedstaaten auf, für Gleichbehandlung, sozialen Schutz und Zugang zur Gesundheitsversorgung zu sorgen;

11. fordert die rasche Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und insbesondere der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen, um unter anderem das Recht auf eine faire und gleiche Behandlung in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Zugang zu sozialem Schutz und Weiterbildung für Arbeitnehmer sicherzustellen;

12. betont, dass schutzbedürftige Arbeitnehmer wie Frauen und Migranten in besonderem Maße dem Risiko ausgesetzt sind, Opfer physischer und psychischer Gewalt zu werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Bemühungen zur Verhinderung, Unterbindung und Bestrafung von Ausbeutung und sonstigen Formen des Missbrauchs zu intensivieren;

13. stellt fest, dass neben den Landbesitzern und ihren Familien zehn Millionen Menschen im europäischen Agrarsektor beschäftigt sind, was einen erheblichen Teil der ländlichen Bevölkerung ausmacht;

14. betont, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass die ländlichen Gebiete mit den notwendigen grundlegenden öffentlichen Einrichtungen ausgestattet werden, um in diesen Gebieten die ordnungsgemäße und dauerhafte Eingliederung von Frauen in das Erwerbsleben zu ermöglichen; betont in diesem Zusammenhang, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Arbeit anzuerkennen, die von Frauen in der Landwirtschaft geleistet wird, insbesondere um sicherzustellen, dass Ehepartnerinnen in der Landwirtschaft über einen angemessenen beruflichen Status verfügen, der ihnen den Zugang zu Sozialversicherungsschutz, Weiterbildung, Mutterschaftsurlaub und Rente ermöglicht;

15. weist darauf hin, dass eine bessere Ausrichtung der EU-Mittel wie etwa der Mittel des Europäischen Sozialfonds und der Instrumente im Rahmen des EaSI-Programms die Mobilität der Arbeitnehmer, die Inklusion und eine bessere Schulung und Sensibilisierung im Bereich Gesundheit und Sicherheit fördern würde, wodurch eine bessere Nutzung der verfügbaren Informationen ermöglicht und die Erhebung und Nutzung von Daten zu Mustern im Bereich der Arbeitnehmermobilität und zu Ungleichgewichten auf dem Arbeitsmarkt verbessert würde; fordert Unterstützung für den Schutz von Arbeitnehmern, die im Agrar- und Lebensmittelsektor Risiken ausgesetzt sind;

16. betont, dass europäische Saisonarbeitnehmer in der Landwirtschaft oft nicht in der Lage sind, ihre Reisen und die Tage, die sie in einem anderen Mitgliedstaat verbringen, lange im Voraus vorherzusehen; betont, dass es daher Ad-hoc-Regeln und schneller Kontrollen bedarf, damit sie sich innerhalb der EU frei bewegen können;

17. erkennt die Fortschritte an, die in den Mitgliedstaaten beim Schutz der landwirtschaftlichen Zeitarbeitskräfte erzielt wurden; fordert eine Kampagne, in deren Rahmen genaue Informationen über die Lage der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft bereitgestellt werden; betont, dass die Mitgliedstaaten die Rechte der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft achten müssen;

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18. fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und die derzeitige Überarbeitung der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) den Arbeitnehmern in der Landwirtschaft in Europa, einschließlich Saisonarbeitskräften, Wanderarbeitnehmern und anderen mobilen Arbeitnehmern, gerecht werden, indem sie in die neue GAP eine soziale Dimension aufnimmt und die Finanzierung von der Erfüllung der sozialen und arbeitsrechtlichen Anforderungen und Standards abhängig macht, um die Rechte, die Löhne, die Gesundheit und die soziale Sicherheit aller Arbeitnehmer zu schützen und so die Gleichbehandlung und den Umweltschutz zu fördern;

19. ist der Auffassung, dass Familienangehörige nach wie vor die überwiegende Mehrheit der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte in Europa ausmacht und dass die unzureichende generationelle Erneuerung und die demografischen Entwicklungen die größten Herausforderungen für den Agrarsektor in der gesamten EU darstellen und dazu führen, dass die Zahl der Landwirte in dem Sektor Jahr für Jahr zurückgeht, weshalb ein besonderes Augenmerk auf die Förderung und Unterstützung von neuen Marktteilnehmern und Junglandwirten gerichtet werden sollte; stellt fest, dass sich die Lage durch die mangelnde Rentabilität vieler landwirtschaftlicher Betriebe verschärft hat, was diese Tätigkeit für junge Menschen unattraktiv macht; hält es daher für notwendig, die nächste Generation von Familienbetrieben sowie Junglandwirte, die neu in diesem Sektor sind, zu unterstützen, da diese Unterstützung in die GAP integriert ist;

20. weist darauf hin, dass die auf Junglandwirte ausgerichteten GAP-Maßnahmen dazu beitragen, die Beschäftigung in der Landwirtschaft zu erhalten, insbesondere durch die Unterstützung der Betriebsnachfolge und die Schaffung lokaler Arbeitsplätze sowohl in der Landwirtschaft als auch in den vor- und nachgelagerten Sektoren; fordert, dass die Arbeit in der Landwirtschaft weiterhin eine zukunftsorientierte, attraktive Berufswahl sein muss, die mit Anerkennung und guter Bezahlung einhergeht; fordert die Kommission daher auf, sich verstärkt darum zu bemühen, dass die Arbeit in der Landwirtschaft für junge Menschen attraktiv bleibt;

21. bedauert jedoch, dass dieser positive Trend aufgrund zahlreicher anderer wirtschaftlicher Faktoren, die die Beschäftigung in der Landwirtschaft beeinflussen, wie etwa der Zugang zu Krediten und Land sowie fehlende Nachfolgeplanung und fehlende steuerliche Anreize, nach wie vor sehr schwach ausgeprägt ist;

22. stellt fest, dass es in einigen landwirtschaftlichen Betrieben vereinzelte Fälle von schwerwiegenden Verstößen gegen die Arbeitsvorschriften gibt, und fordert vorbildliche Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft;

23. ist der Ansicht, dass der Mangel an qualifizierten Arbeitskräften eines der Hauptprobleme der landwirtschaftlichen Betriebe in Südeuropa ist; betont, dass die Abstimmung von Kompetenzen und Qualifikationen mit Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft eine Voraussetzung für die Schaffung eines wettbewerbsfähigen Arbeitsmarkts in der Europäischen Union ist;

24. betont, dass die Diversifizierung der Aufgaben eine steigende Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften in der Landwirtschaft zur Folge hat;

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25. weist darauf hin, dass die technische und höhere Bildung in der Landwirtschaft eine Schlüsselrolle bei der Gestaltung des Raums der Bildung und Forschung in der EU spielt;

26. betont, wie wichtig es ist, den künftigen landwirtschaftlichen Fachkräften den Zugang zum Mobilitätsprogramm Erasmus+ zu ermöglichen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, neues Know-how zu erwerben und ihre Kompetenzen zu verbessern und gleichzeitig die Anerkennung von Qualifikationen auf EU-Ebene sicherzustellen;

27. ist der Ansicht, dass eine zielgerichtete Unterstützung für die Dreierachse der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft, Forschung und Unternehmertum bedeutende Ergebnisse zeitigen kann;

28. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ausbildung in der Landwirtschaft an die Bedürfnisse des landwirtschaftlichen Arbeitsmarkts anzupassen und lebenslanges Lernen zu fördern, um dem Arbeitskräftemangel entgegenzuwirken;

29. betont, dass insbesondere während der derzeitigen COVID-19-Krise die Agrar- und Lebensmittelversorgungsketten und die Ernährungssicherheit garantiert werden müssen; weist darauf hin, dass Saisonarbeitskräfte insbesondere im Obst-, Gemüse- und Weinbau für das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Landwirtschaft unverzichtbar sind; weist darauf hin, dass es von grundlegender Bedeutung ist, die Rechte, die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer im Agrar- und Lebensmittelsektor zu schützen und zu garantieren, insbesondere während der derzeitigen COVID-19-Krise;

30. vertritt die Ansicht, dass Saisonarbeitskräfte eine wichtige Rolle in der Landwirtschaft spielen, weshalb es von größter Bedeutung ist, ihre Rechte im Bereich der Arbeitsbedingungen schützen und das gleiche Schutzniveau zu garantieren, das für einheimische Arbeitnehmer gilt, sowie dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungsmitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Anwendbarkeit des am Arbeitsort geltenden Rechts (lex loci laboris) einen Anspruch auf soziale Absicherung gewähren;

31. ist der Auffassung, dass das seit langem bestehende völlige Fehlen einer fairen Entlohnung, das unmittelbar mit europäischen und internationalen Vorschriften über Märkte zusammenhängt, eine der Hauptursachen für die Probleme im Zusammenhang mit dem Generationenwechsel und der Erhaltung der Attraktivität der Landwirtschaft darstellt;

32. weist darauf hin, dass der Mangel an Arbeitskräften dazu führt, dass Landwirte und Lebensmittelerzeuger in der EU zunehmend von angeworbenen Saisonarbeitskräften abhängig sind, wobei ein Großteil der Saisonarbeitskräfte in der EU-Landwirtschaft aus wirtschaftlich gefährdeten sozialen Gruppen aus Mittel- und Osteuropa stammt;

33. bedauert, dass infolge der COVID-19-Epidemie die berufsbedingten Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Saisonarbeitskräften zugenommen haben, was zu einer weiteren Ausbreitung der Infektionen und zur Herausbildung von Krankheitsclustern geführt hat; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, angesichts der COVID-19-Epidemie die kürzlich angenommenen Leitlinien zu Saisonarbeitskräften in

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der EU in vollem Umfang zu nutzen, um für die Rechte, die Gesundheit und die Sicherheit der Saisonarbeitskräfte besser Sorge zu tragen;

34. weist darauf hin, dass technologische Innovationen, künstliche Intelligenz und digitale Technologien Motoren für den Strukturwandel in den landwirtschaftlichen Betrieben und auf den landwirtschaftlichen Arbeitsmärkten sind und dass viele Betriebe in ganz Europa beim Übergang zum verstärkten Einsatz von technologischen Innovationen durch Schulungen – insbesondere im Bereich digitaler Kompetenzen – für Fachkräfte in der Landwirtschaft unterstützt werden müssen; weist darauf hin, dass die landwirtschaftlichen Betriebe nicht ausreichend auf technologische Innovationen vorbereitet sind, was auf das niedrige Niveau der landwirtschaftlichen Ausbildung der Betriebsleiter zurückzuführen ist, das sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheidet, sowie auf das Fehlen einer ganzheitlichen Politik in den einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf Digitalisierung und die Einführung neuer Technologien in der Landwirtschaft; weist nachdrücklich darauf hin, dass landwirtschaftliche Beratungsdienste eine wichtige Rolle dabei spielen, den Landwirten technologische und wissenschaftliche Informationen zur Verfügung zu stellen und den Zugang zu Innovationen zu verbessern;

35. stellt fest, dass die derzeitige Tendenz zu einem technologieorientierten Agrarsektor das Potenzial birgt, die Arbeitskosten zu erhöhen, da die Landwirtschaft besser qualifizierte Arbeitskräfte benötigen wird;

36. betont, dass alle Arbeitnehmer in der Branche mehr Ausbildung, Bildung und Weiterbildung benötigen werden, um der Herausforderung einer verstärkten technologischen Innovation und Modernisierung zu begegnen, und stellt fest, dass diese verstärkte Ausbildung in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern auf dem Arbeitsmarkt geplant werden sollte;

37. betont, dass Unterstützung und Beratung im Hinblick auf Nachhaltigkeit und Digitalisierung bereitgestellt werden müssen; ist der Ansicht, dass der Bereitstellung grundlegender digitaler Kompetenzen für alle Menschen, die landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, einschließlich Informationen über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der Digitalisierung, Vorrang eingeräumt werden muss;

38. fordert daher die Förderung der Aus- und Weiterbildung im digitalen Bereich sowie Unterstützung und Beratung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Landwirtschaft;

39. stellt fest, dass es sich bei der durch die Herausforderungen des Jahres 2020 erzeugten Digitalisierungswelle um einen dynamischen Trend handelt, der – sofern er durch abgestimmte Investitionen der Privatwirtschaft und des öffentlichen Sektors unterstützt wird – in erheblichem Maße zur Bekämpfung des Rückgangs der ländlichen Bevölkerung beitragen kann;

40. hält es für unumgänglich, dass Landwirtschafts- und Viehzuchtbetriebe rentabel sind und nicht unter den Produktionskosten verkaufen, damit hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden können;

41. ist der Ansicht, dass bestimmte regionale Regelungen zur Unterstützung von Teilzeitbeschäftigten der Schattenwirtschaft und der informellen Beschäftigung

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Vorschub leisten;

42. weist darauf hin, dass die Erhaltung der Beschäftigung in der Landwirtschaft und einer angemessenen Rentabilität landwirtschaftlicher Betriebe entscheidend für die Aufrechterhaltung der ländlichen Wirtschaft und die Raumplanung ist und daher größte Bedeutung hat, da viele andere Arbeitsplätze in anderen Branchen von ihr abhängen, was zeigt, dass dringend Maßnahmen erforderlich sind, die über die GAP-Reform hinausgehen;

43. betont, dass der Agrotourismus das Potenzial hat, Arbeitsplätze zu schaffen, und daher gefördert werden sollte;

44. weist darauf hin, dass die Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Landwirtschaft eine entscheidende Rolle spielt, wenn es darum geht, das Leben und die Wirtschaft im ländlichen Raum sowie in Bergregionen und Gebieten in äußerster Randlage zu erhalten, und daher von erheblicher Bedeutung ist;

45. betont, wie wichtig es ist, die Mobilität von Saisonarbeitskräften zu erleichtern, insbesondere in Grenzgebieten, da der Fortbestand europäischer Landwirtschaftsbetriebe von solchen Arbeitskräften abhängt, wie es sich in der COVID-19-Krise gezeigt hat;

46. betont, dass unlautere Wettbewerbspraktiken innerhalb der EU, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern, unbedingt bekämpft werden müssen; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig die Rolle der Europäischen Arbeitsbehörde bei der Bekämpfung von Betrug und sonstigen Unregelmäßigkeiten sein wird;

47. vertritt die Auffassung, dass die EU keine Rechtsvorschriften über EU-Mindestlöhne annehmen sollte, da dies in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt;

48. betont, dass die EU in ihrer Handelspolitik dafür sorgen muss, dass es nicht zu unfairem Wettbewerb seitens Drittländern kommt, indem sichergestellt wird, dass bei Erzeugnissen, die in die EU eingeführt werden, die in der EU geltenden Arbeitsbedingungen und Arbeitsnormen eingehalten wurden;

49. ist der Auffassung, dass Unterstützung durch die EU nur Begünstigten gewährt werden sollte, die sowohl bei befristet beschäftigten als auch bei ständig beschäftigten Arbeitskräften die Sozialstandards einhalten und keine Praktiken verfolgen, die mit illegaler, ungeregelter und/oder nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in Verbindung stehen;

50. nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass in Betrieben, in denen in großem Umfang auf entsandte Arbeitnehmer zurückgegriffen wird, COVID-19-Infektionen aufgetreten sind.

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ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme 1.12.2020

Ergebnis der Schlussabstimmung +:–:0:

4212

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mazaly Aguilar, Clara Aguilera, Atidzhe Alieva-Veli, Álvaro Amaro, Attila Ara-Kovács, Carmen Avram, Adrian-Dragoş Benea, Benoît Biteau, Mara Bizzotto, Daniel Buda, Isabel Carvalhais, Asger Christensen, Angelo Ciocca, Ivan David, Paolo De Castro, Jérémy Decerle, Salvatore De Meo, Herbert Dorfmann, Luke Ming Flanagan, Cristian Ghinea, Dino Giarrusso, Francisco Guerreiro, Martin Häusling, Martin Hlaváček, Krzysztof Jurgiel, Jarosław Kalinowski, Elsi Katainen, Gilles Lebreton, Norbert Lins, Chris MacManus, Marlene Mortler, Ulrike Müller, Juozas Olekas, Pina Picierno, Maxette Pirbakas, Bronis Ropė, Anne Sander, Petri Sarvamaa, Simone Schmiedtbauer, Annie Schreijer-Pierik, Veronika Vrecionová, Sarah Wiener, Juan Ignacio Zoido Álvarez

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Petros Kokkalis, Ruža Tomašić

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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

42 +ECR Mazaly AGUILAR, Krzysztof JURGIEL, Ruža TOMAŠIĆ, Veronika VRECIONOVÁ

GUE/NGL Luke Ming FLANAGAN, Petros KOKKALIS, Chris MACMANUS

ID Ivan DAVID, Gilles LEBRETON, Maxette PIRBAKAS

PPE Álvaro AMARO, Daniel BUDA, Salvatore DE MEO, Herbert DORFMANN, Jarosław KALINOWSKI, Norbert LINS, Marlene MORTLER, Anne SANDER, Petri SARVAMAA, Simone SCHMIEDTBAUER, Annie SCHREIJER-PIERIK, Juan Ignacio ZOIDO ÁLVAREZ

Renew Atidzhe ALIEVA-VELI, Asger CHRISTENSEN, Jérémy DECERLE, Cristian GHINEA, Martin HLAVÁČEK, Elsi KATAINEN, Ulrike MÜLLER

S&D Clara AGUILERA, Attila ARA-KOVÁCS, Carmen AVRAM, Adrian-Dragoş BENEA, Isabel CARVALHAIS, Paolo DE CASTRO, Juozas OLEKAS, Pina PICIERNO

Verts/ALE Benoît BITEAU, Francisco GUERREIRO, Martin HÄUSLING, Bronis ROPĖ, Sarah WIENER

1 -NI Dino GIARRUSSO

2 0ID Mara BIZZOTTO, Angelo CIOCCA

Erklärung der benutzten Zeichen:+ : dafür- : dagegen0 : Enthaltung

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ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme 25.3.2021

Ergebnis der Schlussabstimmung +:–:0:

4048

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Atidzhe Alieva-Veli, Abir Al-Sahlani, Marc Angel, Dominique Bilde, Gabriele Bischoff, Vilija Blinkevičiūtė, Milan Brglez, Sylvie Brunet, Jordi Cañas, David Casa, Margarita de la Pisa Carrión, Özlem Demirel, Klára Dobrev, Jarosław Duda, Estrella Durá Ferrandis, Lucia Ďuriš Nicholsonová, Rosa Estaràs Ferragut, Nicolaus Fest, Loucas Fourlas, Cindy Franssen, Elisabetta Gualmini, Alicia Homs Ginel, France Jamet, Agnes Jongerius, Radan Kanev, Stelios Kympouropoulos, Katrin Langensiepen, Miriam Lexmann, Elena Lizzi, Kira Marie Peter-Hansen, Dragoș Pîslaru, Manuel Pizarro, Dennis Radtke, Elżbieta Rafalska, Guido Reil, Mounir Satouri, Monica Semedo, Beata Szydło, Eugen Tomac, Romana Tomc, Marie-Pierre Vedrenne, Nikolaj Villumsen, Marianne Vind, Maria Walsh, Stefania Zambelli, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Konstantinos Arvanitis, Marc Botenga, Johan Danielsson, Gheorghe Falcă, Sara Matthieu, Véronique Trillet-Lenoir

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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

40 +PPE David Casa, Jarosław Duda, Rosa Estaràs Ferragut, Gheorghe Falcă, Loucas Fourlas, Cindy Franssen, Radan

Kanev, Stelios Kympouropoulos, Miriam Lexmann, Dennis Radtke, Eugen Tomac, Romana Tomc, Maria Walsh, Tomáš Zdechovský

Renew Sylvie Brunet, Jordi Cañas, Dragoș Pîslaru, Monica Semedo, Véronique Trillet-Lenoir, Marie-Pierre Vedrenne

S&D Marc Angel, Gabriele Bischoff, Vilija Blinkevičiūtė, Milan Brglez, Johan Danielsson, Klára Dobrev, Estrella Durá Ferrandis, Elisabetta Gualmini, Alicia Homs Ginel, Agnes Jongerius, Manuel Pizarro, Marianne Vind

The Left Konstantinos Arvanitis, Marc Botenga, Özlem Demirel, Nikolaj Villumsen

Verts/ALE Katrin Langensiepen, Sara Matthieu, Kira Marie Peter-Hansen, Mounir Satouri

4 -ID Dominique Bilde, Nicolaus Fest, France Jamet, Guido Reil

8 0ECR Lucia Ďuriš Nicholsonová, Margarita de la Pisa Carrión, Elżbieta Rafalska, Beata Szydło

ID Elena Lizzi, Stefania Zambelli

Renew Atidzhe Alieva-Veli, Abir Al-Sahlani

Erklärung der benutzten Zeichen:+ : dafür- : dagegen0 : Enthaltung

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