praxisübergabe und praxisnachfolge dr. kathrin nahmmacher, fachanwältin für medizinrecht...
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Praxisübergabe und Praxisnachfolge
Dr. Kathrin Nahmmacher, Fachanwältin für Medizinrecht
Brahmsallee 9, 20144 HamburgTel. (+49) 040/414 614-0 Fax: (+49) 040/44 30 72 [email protected]
- Zulassungen im gesperrten Gebiet: nur möglich gem. § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 und § 103 Abs. 4 SGB V
- Nachbesetzungsverfahren § 103 Abs. 4 bisher:
VerzichtserklärungAusschreibungsantr
agAusschreibung Auswahlentschei
-dung ZA
Änderung zum 1.1.2013: § 103 Abs. 3a: Vorabentscheidung des Zulassungsausschusses, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird.
VerzichtserklärungAusschreibungsantrag-
Antrag auf Nachbesetzung
Entscheidung des ZA über die Durchführung des
Nachbesetzungsverfahrens
Falls (-): Entschädigungspflicht
Der KV
Falls (+): Ausschreibung im HH Ärzteblatt;
Auswahlentscheidung ZA
Wann Ermessen des ZA?
Kritisch UnkritischErmessen über das „Ob“ der Nachbesetzung besteht nicht
® Im Fall des § 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 5 (Angehöriger als Bewer-ber)
® Im Fall des § 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 6 (angestellter PTh oder BAG-Partner als Bewerber)
® Auch nicht bei Verzicht zum Zweck der Anstellung (§ 103 Abs. 4 b SGB V)
Ermessen über das „Ob“ der Nachbesetzung besteht
® auch bei Ausschreibung aus einer BAG, Ausnahme: Bewerber ist Partner in BAG
® auch bei Ausschreibung aus einer überörtlichen BAG (Ausnahme: wie vor)
® ohnehin bei Ausschreibung aus einer Praxisgemeinschaft
Probleme:
Zeitplan
- Auskunft ZA HH:
3 Mon. zusätzliche
Verfahrensdauer- Bei Ablehnung
der Nachbesetzung kein Widerspruch, sondern Klage zum SG
Verkehrswert
- Wer bestimmt die Höhe der Entschädigung bei verweigerter Nachbesetzung?
Abwicklung
- Wer trägt nach Wegfall der Zulassung die weiteren Verbindlich-keiten aus dem Betrieb (Miete etc.)?
Im Nachbesetzungsverfahren: Übernahme von Verbindlichkeiten insbesondere aus
Dauerverträgen (Arbeitsverträge, Mietverträge, Versicherungsverträge,
Softwarelizenzverträge, Leasingverträge) richtet sich nach dem Vertrag mit dem Übernehmer.
Bei Entschädigung: kein Praxisübergang, keine Übernahme von Verbindlichkeiten, nur die
Zulassung fällt weg. Berücksichtigung bei der Höhe der Entschädigung? Verfassungskonform?
Entschädigung
- Ist ein Sachverständigengutachten notwendig?- Wer bestellt den Sachverständigen?- Wer trägt die Kosten des Sachverständigen?- Ungewissheit über zusätzliche Dauer- Was ist, wenn ein Bewerber gegen die Entscheidung des
ZA auf Durchführung der Nachbesetzung klagt?- Bei Gemeinschaftspraxen / Praxisgemeinschaften: die
verbleibenden Partner tragen weiter die vollen Verbindlichkeiten für den Praxisbetrieb (Beispiel: Praxis hat Raum für zwei Behandler, einer scheidet aus, ein Nachfolger ist mangels Zulassung nicht in Sicht)
- Vorstehendes gilt auch bei Verzicht und Antrag auf Nachbesetzung eines hälftigen Versorgungsauftrages („halber Sitz“)
- Immerhin: Ablehnung der Durchführung der Nachbesetzung nur bei Stimmenmehrheit im ZA, bei Stimmengleichheit wird Verfahren durchgeführt.
- Bei Ablehnung: Nur noch Klageverfahren zum SG möglich .Frage: Billigt der ZA dann auch weiterhin die Rücknahme der
Verzichtserklärung/des Ausschreibungsantrages?
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Neue Formulare des ZA HH seit Jahresbeginn: - Formular: Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens- (einzureichen mit Formular Ausschreibungsantrag +
- Formular Verzichtserklärung: Der Verzicht erfolgt ohne Bedingung Der Verzicht erfolgt unter der Bedingung, dass das Antragsverfahren auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens rechtskräftig beendet wird bzw. dass im Rahmen des Praxisnachfolgeverfahrens ein rechtskräftiger Nachfolger für meine Praxis gefunden wird.
§ 103 Abs. 4 Satz 5: Auswahlkriterien bei Ausschreibung Einzelpraxis
Auswahlermessen bei stattfindendem Nachbesetzungsverfahren
Nachbesetzung findet statt
Berufliche Eignung(Einfluss des RL-
Verfahrens?)
Approbationsalter
Neu: Besondere Versorgungsbedürfniss
e
Neu: Tätigkeit im unterversorgten
Gebiet (5 J.)
Dauer der PTh-Tätigkeit
Bewerber ist Ehegatte, Kind, Lebenspartner ;
Angestellter/Partner
Alternativen
Anstellung des Nachfolgers?
Verzicht zur Anstellung?Begründung einer überörtlichen BAG?
Job-Sharing-BAG?
Begründung (überörtliche) BAG als Alternative?
Abgabe
- Zulassungsausschuss hat bei stattfindendem
Nachbesetzungsverfahren kein Auswahl-ermessen.
- Aber Achtung: In dieser Situation besteht weiter Ermessen des ZA, ob die Nachbesetzung
überhaupt betrieben wird!
PARTNER 1STANDORT 1
PARTNER 2(STANDORT 2) (Ü)BAG
NACHFOLGERPARTNER 1
Verzicht zur Anstellung
Übergang der ZulassungP hat 2 Zulassungen
Nachbesetzung der Stelle von Adurch N, aber N kann bisherkeine eigene Zulassung erhalten
Verzicht zum Zweck der Anstellung
ABGEBER A PRAXISINHABER P
NEUER ANGESTELLTER N
Neues Recht: Zulassung kann aus Anstellungsverhältnis herausgelöst werden (§ 95 Abs. 9b)
Verzicht zur Anstellung
1.
Umwandlung der Anstellungsge-
nehmigung in Zulassung
Verzicht zum Zweck der Anstellung
Abgeber APRAXISINHABER P
hat nun 2 Zulassungen
Nachfolger N wird anstelle von A
angestellt PRAXISINHABER P
Begründung Job-Sharing-BAG als Alternative?
Nachbesetzung
- Zulassungsausschuss muss Nachbesetzung
einleiten.- Bei mehreren Bewerbern und
drittem Bewerbermit „besseren Kriterien“: Erneute
Entscheidungdes ZA, ob die Nachbesetzung
überhaupt betrieben wird!
PARTNER 1zugelassen
PARTNER 2Ohne Zulassung BAG
PARTNER 2
„Job-Sharing“- Anstellung als Alternative?
Arbeitsvertrag
Nachbesetzung
- Zulassungsausschuss muss Nachbesetzung
einleiten.- Bei mehreren Bewerbern und
drittem Bewerbermit „besseren Kriterien“: Erneute
Entscheidungdes ZA, ob die Nachbesetzung
überhaupt betrieben wird!
INHABERzugelassen
ANGESTELLTEROhne Zulassung
PARTNER 2
Leistungsmengenbegrenzung
Bei Job-Sharing-Gemeinschaft und „Job-Sharing-Anstellung“:
- Auflagenbeschluss des Zulassungsausschusses- Leistungsmengenbegrenzung (unterhalb der
Zeitkapazitätsgrenze)- Grundlage: Letzte vier Honorarbescheide bzw. FGD- Einmalige Wachstumsbegrenzung auf 3 % des FGD- Folge: Bisherige KV-Zahlungen werden weitgehend
eingefroren
Exkurs: Bedarfsplanung
Neufassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie zum 01.01.2013 (G-BA v. 20.12.2012)
- Aufnahme bisher nicht bedarfsgeplanter Arztgruppen = Zulassungssperre für 9 neue AG (u. Moratorium gem. Beschluss G-BA v. 06.09.2012)
- Festlegung neuer Verhältniszahlen (Anzahl zugelassener Vertragsärzte bezogen auf die Ein-wohnerzahl im Planungsbereich) für die Arztgruppen; neu: Demografiefaktor; so „Entsperrun-gen“ möglich (zB Hausärzte: ca. 3000 neue Zulassungsmöglichkeiten; Psychotherapie: ca. 1.400 neue Sitze bundesweit)
- Überarbeitung der Bedarfsplanungs-RL auf Bundesebene: HH bleibt ein Bedarfsplanungsgebiet
- Ermessen auf Landesebene: Parzellierung der Bedarfsplanung möglich; evtl. Parzellierung für die Psychotherapie in HH (Konsequenz für Nachbesetzung und Verlegung: immer nur innerhalb des Bedarfsplanungsgebietes).
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!