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Praxisübergabe und Praxisnachfolge Dr. Kathrin Nahmmacher, Fachanwältin für Medizinrecht Brahmsallee 9, 20144 Hamburg Tel. (+49) 040/414 614-0 Fax: (+49) 040/44 30 72 nahmmacher@dornheim- partner.de

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Praxisübergabe und Praxisnachfolge

Dr. Kathrin Nahmmacher, Fachanwältin für Medizinrecht

Brahmsallee 9, 20144 HamburgTel. (+49) 040/414 614-0 Fax: (+49) 040/44 30 72 [email protected]

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- Zulassungen im gesperrten Gebiet: nur möglich gem. § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 und § 103 Abs. 4 SGB V

- Nachbesetzungsverfahren § 103 Abs. 4 bisher:

VerzichtserklärungAusschreibungsantr

agAusschreibung Auswahlentschei

-dung ZA

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Änderung zum 1.1.2013: § 103 Abs. 3a: Vorabentscheidung des Zulassungsausschusses, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird.

VerzichtserklärungAusschreibungsantrag-

Antrag auf Nachbesetzung

Entscheidung des ZA über die Durchführung des

Nachbesetzungsverfahrens

Falls (-): Entschädigungspflicht

Der KV

Falls (+): Ausschreibung im HH Ärzteblatt;

Auswahlentscheidung ZA

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Wann Ermessen des ZA?

Kritisch UnkritischErmessen über das „Ob“ der Nachbesetzung besteht nicht

® Im Fall des § 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 5 (Angehöriger als Bewer-ber)

® Im Fall des § 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 6 (angestellter PTh oder BAG-Partner als Bewerber)

® Auch nicht bei Verzicht zum Zweck der Anstellung (§ 103 Abs. 4 b SGB V)

Ermessen über das „Ob“ der Nachbesetzung besteht

® auch bei Ausschreibung aus einer BAG, Ausnahme: Bewerber ist Partner in BAG

® auch bei Ausschreibung aus einer überörtlichen BAG (Ausnahme: wie vor)

® ohnehin bei Ausschreibung aus einer Praxisgemeinschaft

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Probleme:

Zeitplan

- Auskunft ZA HH:

3 Mon. zusätzliche

Verfahrensdauer- Bei Ablehnung

der Nachbesetzung kein Widerspruch, sondern Klage zum SG

Verkehrswert

- Wer bestimmt die Höhe der Entschädigung bei verweigerter Nachbesetzung?

Abwicklung

- Wer trägt nach Wegfall der Zulassung die weiteren Verbindlich-keiten aus dem Betrieb (Miete etc.)?

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Im Nachbesetzungsverfahren: Übernahme von Verbindlichkeiten insbesondere aus

Dauerverträgen (Arbeitsverträge, Mietverträge, Versicherungsverträge,

Softwarelizenzverträge, Leasingverträge) richtet sich nach dem Vertrag mit dem Übernehmer.

Bei Entschädigung: kein Praxisübergang, keine Übernahme von Verbindlichkeiten, nur die

Zulassung fällt weg. Berücksichtigung bei der Höhe der Entschädigung? Verfassungskonform?

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Entschädigung

- Ist ein Sachverständigengutachten notwendig?- Wer bestellt den Sachverständigen?- Wer trägt die Kosten des Sachverständigen?- Ungewissheit über zusätzliche Dauer- Was ist, wenn ein Bewerber gegen die Entscheidung des

ZA auf Durchführung der Nachbesetzung klagt?- Bei Gemeinschaftspraxen / Praxisgemeinschaften: die

verbleibenden Partner tragen weiter die vollen Verbindlichkeiten für den Praxisbetrieb (Beispiel: Praxis hat Raum für zwei Behandler, einer scheidet aus, ein Nachfolger ist mangels Zulassung nicht in Sicht)

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- Vorstehendes gilt auch bei Verzicht und Antrag auf Nachbesetzung eines hälftigen Versorgungsauftrages („halber Sitz“)

- Immerhin: Ablehnung der Durchführung der Nachbesetzung nur bei Stimmenmehrheit im ZA, bei Stimmengleichheit wird Verfahren durchgeführt.

- Bei Ablehnung: Nur noch Klageverfahren zum SG möglich .Frage: Billigt der ZA dann auch weiterhin die Rücknahme der

Verzichtserklärung/des Ausschreibungsantrages?

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Neue Formulare des ZA HH seit Jahresbeginn: - Formular: Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens- (einzureichen mit Formular Ausschreibungsantrag +

- Formular Verzichtserklärung: Der Verzicht erfolgt ohne Bedingung Der Verzicht erfolgt unter der Bedingung, dass das Antragsverfahren auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens rechtskräftig beendet wird bzw. dass im Rahmen des Praxisnachfolgeverfahrens ein rechtskräftiger Nachfolger für meine Praxis gefunden wird.

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§ 103 Abs. 4 Satz 5: Auswahlkriterien bei Ausschreibung Einzelpraxis

Auswahlermessen bei stattfindendem Nachbesetzungsverfahren

Nachbesetzung findet statt

Berufliche Eignung(Einfluss des RL-

Verfahrens?)

Approbationsalter

Neu: Besondere Versorgungsbedürfniss

e

Neu: Tätigkeit im unterversorgten

Gebiet (5 J.)

Dauer der PTh-Tätigkeit

Bewerber ist Ehegatte, Kind, Lebenspartner ;

Angestellter/Partner

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Alternativen

Anstellung des Nachfolgers?

Verzicht zur Anstellung?Begründung einer überörtlichen BAG?

Job-Sharing-BAG?

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Begründung (überörtliche) BAG als Alternative?

Abgabe

- Zulassungsausschuss hat bei stattfindendem

Nachbesetzungsverfahren kein Auswahl-ermessen.

- Aber Achtung: In dieser Situation besteht weiter Ermessen des ZA, ob die Nachbesetzung

überhaupt betrieben wird!

PARTNER 1STANDORT 1

PARTNER 2(STANDORT 2) (Ü)BAG

NACHFOLGERPARTNER 1

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Verzicht zur Anstellung

Übergang der ZulassungP hat 2 Zulassungen

Nachbesetzung der Stelle von Adurch N, aber N kann bisherkeine eigene Zulassung erhalten

Verzicht zum Zweck der Anstellung

ABGEBER A PRAXISINHABER P

NEUER ANGESTELLTER N

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Neues Recht: Zulassung kann aus Anstellungsverhältnis herausgelöst werden (§ 95 Abs. 9b)

Verzicht zur Anstellung

1.

Umwandlung der Anstellungsge-

nehmigung in Zulassung

Verzicht zum Zweck der Anstellung

Abgeber APRAXISINHABER P

hat nun 2 Zulassungen

Nachfolger N wird anstelle von A

angestellt PRAXISINHABER P

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Begründung Job-Sharing-BAG als Alternative?

Nachbesetzung

- Zulassungsausschuss muss Nachbesetzung

einleiten.- Bei mehreren Bewerbern und

drittem Bewerbermit „besseren Kriterien“: Erneute

Entscheidungdes ZA, ob die Nachbesetzung

überhaupt betrieben wird!

PARTNER 1zugelassen

PARTNER 2Ohne Zulassung BAG

PARTNER 2

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„Job-Sharing“- Anstellung als Alternative?

Arbeitsvertrag

Nachbesetzung

- Zulassungsausschuss muss Nachbesetzung

einleiten.- Bei mehreren Bewerbern und

drittem Bewerbermit „besseren Kriterien“: Erneute

Entscheidungdes ZA, ob die Nachbesetzung

überhaupt betrieben wird!

INHABERzugelassen

ANGESTELLTEROhne Zulassung

PARTNER 2

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Leistungsmengenbegrenzung

Bei Job-Sharing-Gemeinschaft und „Job-Sharing-Anstellung“:

- Auflagenbeschluss des Zulassungsausschusses- Leistungsmengenbegrenzung (unterhalb der

Zeitkapazitätsgrenze)- Grundlage: Letzte vier Honorarbescheide bzw. FGD- Einmalige Wachstumsbegrenzung auf 3 % des FGD- Folge: Bisherige KV-Zahlungen werden weitgehend

eingefroren

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Exkurs: Bedarfsplanung

Neufassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie zum 01.01.2013 (G-BA v. 20.12.2012)

- Aufnahme bisher nicht bedarfsgeplanter Arztgruppen = Zulassungssperre für 9 neue AG (u. Moratorium gem. Beschluss G-BA v. 06.09.2012)

- Festlegung neuer Verhältniszahlen (Anzahl zugelassener Vertragsärzte bezogen auf die Ein-wohnerzahl im Planungsbereich) für die Arztgruppen; neu: Demografiefaktor; so „Entsperrun-gen“ möglich (zB Hausärzte: ca. 3000 neue Zulassungsmöglichkeiten; Psychotherapie: ca. 1.400 neue Sitze bundesweit)

- Überarbeitung der Bedarfsplanungs-RL auf Bundesebene: HH bleibt ein Bedarfsplanungsgebiet

- Ermessen auf Landesebene: Parzellierung der Bedarfsplanung möglich; evtl. Parzellierung für die Psychotherapie in HH (Konsequenz für Nachbesetzung und Verlegung: immer nur innerhalb des Bedarfsplanungsgebietes).

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!