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Übereinkommen gegen die Manipulation von Sportwettbewerben: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung Bern, 16.09.2016 - Der Bundesrat hat die Vernehmlassung über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 23. Dezember 2016. Korruption und Wettkampfmanipulation haben sich zu einer grossen Gefahr für den Sport entwickelt. Meistens erfolgen solche Absprachen in der Absicht, dadurch unrechtmässig Wettgewinne zu erzielen. Aufgrund des weltweit rasanten Wachstums legaler und illegaler Sportwetten kann der Sport diese Problematik nicht allein bewältigen und ist auf die Hilfe staatlicher Institutionen angewiesen. Der Europarat hat deshalb eine rechtsverbindliche Konvention ausgearbeitet, die am 18. September 2014 anlässlich der 13. Sportministerkonferenz des Europarats in Magglingen zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist. Sie tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert worden ist. Die Magglinger-Konvention verpflichtet die Staaten unter anderem zur Schaffung wirksamer Strafnormen sowie zur verstärkten Zusammenarbeit und gegenseitigen Rechtshilfe im Kampf gegen Wettkampfmanipulation. Sie gibt ausserdem Empfehlungen ab zum Umgang mit Anbietern von Sportwetten und zu Massnahmen, die von Sportorganisationen zu treffen sind. Die für die Umsetzung der Magglinger-Konvention in der Schweiz erforderlichen Rechtsanpassungen finden sich im Entwurf zum neuen Geldspielgesetz, das sich derzeit in der parlamentarischen Beratung befindet. Adresse für Rückfragen Karin Suini Sprecherin VBS 058 464 50 86 Herausgeber Der Bundesrat https://www.admin.ch/gov/de/start.html Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport http://www.vbs.admin.ch Bundesamt für Sport http://www.baspo.admin.ch/ l l l

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Übereinkommen gegen die Manipulation von Sportwettbewerben: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

Bern, 16.09.2016 - Der Bundesrat hat die Vernehmlassung über die Genehmigung des

Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben eröffnet. Die

Vernehmlassung dauert bis zum 23. Dezember 2016.

Korruption und Wettkampfmanipulation haben sich zu einer grossen Gefahr für den Sport entwickelt.

Meistens erfolgen solche Absprachen in der Absicht, dadurch unrechtmässig Wettgewinne zu

erzielen. Aufgrund des weltweit rasanten Wachstums legaler und illegaler Sportwetten kann der

Sport diese Problematik nicht allein bewältigen und ist auf die Hilfe staatlicher Institutionen

angewiesen. Der Europarat hat deshalb eine rechtsverbindliche Konvention ausgearbeitet, die am 18.

September 2014 anlässlich der 13. Sportministerkonferenz des Europarats in Magglingen zur

Unterzeichnung aufgelegt worden ist. Sie tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert worden

ist.

Die Magglinger-Konvention verpflichtet die Staaten unter anderem zur Schaffung wirksamer

Strafnormen sowie zur verstärkten Zusammenarbeit und gegenseitigen Rechtshilfe im Kampf gegen

Wettkampfmanipulation. Sie gibt ausserdem Empfehlungen ab zum Umgang mit Anbietern von

Sportwetten und zu Massnahmen, die von Sportorganisationen zu treffen sind.

Die für die Umsetzung der Magglinger-Konvention in der Schweiz erforderlichen Rechtsanpassungen

finden sich im Entwurf zum neuen Geldspielgesetz, das sich derzeit in der parlamentarischen Beratung

befindet.

Adresse für Rückfragen

Karin Suini

Sprecherin VBS

058 464 50 86

Herausgeber

Der Bundesrat

https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

http://www.vbs.admin.ch

Bundesamt für Sport

http://www.baspo.admin.ch/

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Erläuternder Bericht zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen

die Manipulation von Sportwettbewerben

Übersicht

Das Übereinkommen des Europarats vom 18. September 2014 über die Manipulation von

Sportwettbewerben (sog. Magglinger Konvention) hat die Verhütung, Ermittlung, Bestrafung

und Ahndung von Spielmanipulationen sowie die Verbesserung des Informationsaustauschs

und der nationalen und internationalen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behör-

den sowie mit den Sportverbänden und Sportwettanbietern zum Ziel.

Mit dem Übereinkommen wird von den Staaten gefordert, dass sie die Zusammenarbeit aller

Partner (Sportorganisationen, Wettanbieter, Wettregulierungs- und Justizbehörden) aktiv

fördern, gegebenenfalls gesetzlich vorschreiben. Die Datenschutzgesetzgebungen sollen

den erforderlichen Datenaustausch zwischen diesen Partnern ermöglichen. Auf der straf-

rechtlichen Ebene soll sichergestellt werden, dass Wettkampfmanipulation, die im Zusam-

menhang mit Korruption, Betrug, Drohung oder Nötigung vorgenommen wird, angemessen

sanktioniert wird.

Sportorganisationen wird empfohlen und es wird von ihnen erwartet, dass sie zur Bekämp-

fung von Manipulationshandlungen geeignete Selbstregulierungsvorschriften erlassen. Bei-

spielsweise sollen das Wetten auf eigene Veranstaltungen und die Weitergabe von Insiderin-

formationen untersagt werden. Die Annahme von Vorteilen soll klar geregelt werden und für

Verstösse gegen Verhaltensregeln sind angemessene Sanktionen vorzusehen. Es sollen

(anonyme) Meldestellen für Athletinnen und Athleten eingeführt werden und die Zusammen-

arbeit und der Informationsaustausch mit den anderen Partnern soll verbessert werden. So-

dann sollen die Präventionsmassnahmen in den Bereichen Schulung, Erziehung und Infor-

mation verstärkt werden.

Die Wettregulierungsbehörden sollen geeignete Massnahmen zur Verhinderung von Wett-

kampfmanipulation erlassen. Beispielsweise sollen Wetten auf Wettkämpfe Minderjähriger

und Wetten auf Wettkämpfe ohne sportlichen Wert (z.B. Freundschaftsspiele) unterbunden

oder eingeschränkt werden. Auf einzelne Wettprodukte, z.B. bestimmte Formen von Live

Wetten, ist zu verzichten, und Mitarbeitende von Wettanbietern, sollen nur unter einschrän-

kenden Voraussetzungen an Sportwetten teilnehmen können. Weiter sollen Wettanbieter

darauf verzichten, beherrschende Stellungen (finanzielle Beteiligung) bei Sportclubs innezu-

haben und jegliche Einflussnahme auf das sportliche Geschehen (z.B. als Sponsor) hat zu

unterbleiben.

Das Übereinkommen ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer international einheitli-

chen Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben. Das schweizerische Recht

vermag den Erfordernissen des Übereinkommens bereits heute über weite Strecken zu ge-

nügen. Mit Verabschiedung des neuen Geldspielgesetzes erfüllt die Schweiz die Erfordernis-

se in allen Punkten.

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Inhaltsverzeichnis

1 Grundzüge der Vorlage 3

1.1 Ausgangslage und Entstehung des Übereinkommens 3

1.2 Überblick über den Inhalt des Übereinkommens 3

1.3 Würdigung 4

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Übereinkommens und deren Übereinstimmung mit dem Landesrecht 4

3 Auswirkungen 28

3.1 Auswirkungen auf den Bund 28 3.1.1 Finanzielle Auswirkungen 28 3.1.2 Personelle Auswirkungen 28

3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 28

3.3 Weitere Auswirkungen 29

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien 29

4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung 29

4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien 29

5 Rechtliche Aspekte 29

5.1 Verfassungsmässigkeit 29

5.2 Erlassform 29

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage und Entstehung des Übereinkommens

Korruption und Wettkampfmanipulationen haben sich in den vergangenen Jahren zu einer

riesigen Gefahr für den Sport entwickelt. Sie stellen neben Doping die grösste Bedrohung für

den Sport dar und schaden seinem Ansehen dadurch, dass sie die Unvorhersehbarkeit

sportlicher Wettkämpfe aufheben und im Widerspruch zu den grundlegenden Werten des

Sports, wie Fairness und Respekt, stehen. Damit greifen sie den Sport in seinem Fundament

an.

Der Europarat hat schon früh erkannt, dass die Staatengemeinschaft Massnahmen zum

Schutz der Integrität des Sports ergreifen muss. Bereits 2008 haben die Sportministerinnen

und Sportminister der Staaten des Europarats an ihrer 11. Konferenz in Athen Handlungsbe-

darf im Zusammenhang mit Wettkampfmanipulation ausgemacht. An der Konferenz des Mi-

nisterkomitees 2010 in Baku haben die Staaten des Europarats Empfehlungen zur Bekämp-

fung von Wettkampfmanipulation verabschiedet. In der Folge wurde anlässlich der 12.

Sportministerkonferenz 2012 in Belgrad beschlossen, die Erarbeitung eines rechtsverbindli-

chen Übereinkommens an die Hand zu nehmen. Die Erarbeitung erfolgte im Rahmen des

Accord partiel élargi sur le sport (APES). Dabei handelt es sich um eine besondere Form der

Zusammenarbeit im Rahmen des Europarats im Bereich Sport, an der sich auch die Schweiz

beteiligt. An den Arbeiten der APES-Redaktionskommission haben sich Delegationen aus

über 30 europäischen Staaten sowie aus Australien, Kanada, Japan und Neuseeland betei-

ligt. Zusammengesetzt waren die Delegationen je aus Behördenvertreterinnen und -

vertretern von Justiz, Lotterie/Wetten und Sport. Das Übereinkommen wurde am 18. Sep-

tember 2014 anlässlich der 13. Sportministerkonferenz in Magglingen zur Unterzeichnung

aufgelegt. Entsprechend trägt das Übereinkommen die informelle Bezeichnung «Magglinger

Konvention». Die Schweiz hat das Übereinkommen als Erststaat unterzeichnet.

Bis Ende Juli 2016 wurde das Übereinkommen von zwei Staaten, Norwegen und Portugal,

ratifiziert. Insgesamt 25 Staaten haben es unterzeichnet: Albanien, Armenien, Aserbaid-

schan, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland,

Island, Italien, Litauen, Luxemburg, Moldawien, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen,

Russland, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien und Ukraine.

1.2 Überblick über den Inhalt des Übereinkommens

Das Übereinkommen hat die Verhütung, Ermittlung, Bestrafung und Ahndung von Wett-

kampfmanipulationen im Sport zum Ziel. Zur Erreichung dieses Ziels enthält es im Wesentli-

chen Regeln zu den folgenden Themenbereichen:

- Verpflichtung der Staaten zur (verstärkten) nationalen Zusammenarbeit zwischen Sport-

organisationen, Wettanbietern und staatlichen Behörden;

- Verpflichtung der Staaten zur (verstärkten) internationalen Zusammenarbeit durch Schaf-

fung von nationalen «Single Point of Contact» und durch Gewährung gegenseitiger

Rechtshilfe;

- Governance-Vorschriften für Wettanbieter zur Bekämpfung von Wettkampfmanipulation;

- Governance-Empfehlungen für Sportorganisationen zur Bekämpfung von Wettkampfma-

nipulation;

- Verpflichtung der Staaten zur Schaffung von wirksamen Strafnormen bei Wettkampfmani-

pulation;

- Follow-up-Mechanismen.

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Auch wenn der Fokus des Übereinkommens klar auf der Wettkampfmanipulation liegt, die in

Zusammenhang mit Sportwetten steht, soll insgesamt jede Art von Wettkampfmanipulation

im Sport bekämpft werden.

1.3 Würdigung

Ziel des Übereinkommens ist es, im Kampf gegen Wettkampfmanipulation im Sport die nati-

onalen Gesetzgebungen im europäischen Raum und darüber hinaus zu harmonisieren, um

diese Art von Kriminalität auf einem international vergleichbaren Standard zu verfolgen und

die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten zu in-

tensivieren und zu vereinfachen.

Mit dem Beitritt zur Magglinger Konvention würde die Schweiz bezeugen, dass sie einen

wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer international einheitlichen Bekämpfung der Manipula-

tion von Sportwettbewerben unterstützt.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Übereinkommens und deren

Übereinstimmung mit dem Landesrecht

Kapitel I Zweck, Leitlinien, Begriffsbestimmungen

Art. 1 Zweck und Hauptziele

Der Zweck der Magglinger Konvention besteht in der Bekämpfung der Manipulation von

Sportwettbewerben, um die Integrität des Sports und die Sportethik im Einklang mit dem

Grundsatz der Autonomie des Sports zu schützen. Durch die Bezugnahme auf die Sportethik

und die Integrität des Sports wird betont, dass alle Formen von Manipulationen eine Bedro-

hung für die Werte des Sports darstellen. Damit ist allerdings nicht verbunden, dass jegliche

Form von Wettkampfmanipulation auch strafrechtlich zu verfolgen ist. Eine diesbezügliche

Verpflichtung besteht nur in dem von Artikel 15 vorgegebenen Rahmen.

Den Willen, Wettkampfmanipulation im Sport in der Schweiz zu bekämpfen, strafrechtlich zu

verfolgen und entsprechende Massnahmen zur Regulierung des Sportwettmarkts zu treffen,

hat der Bundesrat bereits im Rahmen des Berichts vom 7. November 20121 «Korruptionsbe-

kämpfung und Wettkampfmanipulation im Sport; Bericht in Erfüllung des Postulats 11.3754

der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 28. Juni 2011»

geäussert.

Er hat deshalb dem Parlament mit der Botschaft vom 21. Oktober 20152 zum Geldspielge-

setz und dem Entwurf zum Bundesgesetz über Geldspiele3 (E-BGS) eine Reihe von Bestim-

mungen zur Bekämpfung von Wettkampfmanipulation vorgeschlagen. Wie nachfolgend auf-

gezeigt wird, vermag die Schweiz mit Erlass dieser Bestimmungen die Anforderungen des

Übereinkommens vollständig zu erfüllen. Der Ständerat als Erstrat hat die Beratungen zu

diesem Gesetz am 13. Juni 2016 abgeschlossen. In den das Übereinkommen betreffenden

Bereichen wurden dabei keine vom Antrag des Bundesrates abweichenden Beschlüsse ge-

fasst. Die zuständige Kommission des Nationalrates wird die Detailberatungen zum Entwurf

voraussichtlich im Oktober 2016 durchführen. Mit einer Verabschiedung der Vorlage kann im

Verlaufe des Jahres 2017 gerechnet werden.

1 Der Bericht ist einsehbar unter www.baspo.ch > Aktuell > Themen (Dossiers) > Korruption und illegale Wetten > Dokumentati-

on 2 BBl 2015 8387 3 BBl 2015 8535

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Art. 2 Leitlinien

Artikel 2 beinhaltet eine Liste von Grundprinzipien (Achtung der Menschenrechte, Beachtung

des Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips, Schutz der Privatsphäre und Daten-

schutz), die bei der Erarbeitung des Übereinkommens als Leitlinien gedient haben und die

von den Akteuren, die am Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben beteiligt

sind, sowohl im Rahmen ihrer Tätigkeiten als auch in ihren jeweiligen Beziehungen unterei-

nander, Beachtung finden sollen. Es handelt sich dabei allesamt um Prinzipien, die in der

Schweizerischen Bundesverfassung4 festgehalten sind und daher von staatlichen Behörden

ohnehin zu beachten sind.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Ziffer 1: Definition des Begriffs «Sportwettbewerb». Unter das Übereinkommen fallen Wett-

kämpfe, die einerseits nach den Regeln einer Sportorganisation, die auf der Liste nach Arti-

kel 31 Absatz 2 aufgeführt ist, organisiert sind und die andererseits von einer internationalen

Sportorganisation oder einer andern für die Sportart zuständigen Sportorganisation aner-

kannt sind. Ein Fussballspiel gilt demnach beispielsweise dann als Sportwettbewerb im Sin-

ne des Übereinkommens, wenn es nach den Regeln des internationalen Fussballverbandes

durchgeführt wird und von einer nationalen Fussballliga, namentlich im Rahmen einer Meis-

terschaft, anerkannt ist. Damit fallen gewisse Freundschaftsspiele oder pure Plauschturniere

nicht in den Geltungsbereich des Übereinkommens.

Zum Sportwettbewerb gehört gemäss erläuterndem Text des Europarats zum Übereinkom-

men5 nicht nur der einzelne Wettkampf als solcher, sondern auch die mit den Wettbewerben

verbundenen Prozesse, wie die Auslosung von Gegnern oder die Bestimmung eines

Schiedsrichters.

Ausgeschlossen sind dagegen virtuelle Sportanlässe, die beispielsweise von gewissen Ter-

minals für Wetten zu festen Quoten simuliert werden. Andere Anlässe, die von Sportorgani-

sationen veranstaltet werden, wie Versammlungen oder Konferenzen, gelten ebenfalls nicht

als Sportveranstaltungen.

Der im Übereinkommen verwendete Begriff des Sportwettkampfs deckt sich grundsätzlich

mit der in der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 75 der Sportförderungsverordnung vom

23. Mai 20136, SpoFöV) bereits vorhandenen Umschreibung, wonach als Sportwettkämpfe

alle Sportanlässe gelten, die durch den Dachverband des Schweizer Sports und die ihm

angeschlossenen Sportverbände sowie deren Unterverbände und Vereine oder nach den

Bestimmungen eines internationalen oder nationalen Sportverbandes organisiert und durch-

geführt werden. Ein Unterschied besteht einzig darin, dass nach der SpoFöV der Kreis der

möglichen Sportwettkämpfe gänzlich offen ist, während vom Übereinkommen nur Sportwett-

kämpfe von internationalen Verbänden erfasst sind, die auf der Liste nach Artikel 31 Absatz

2 aufgeführt sind.

Ziffer 2: Definition des Begriffs «Sportorganisation». Anstelle einer Definition verweist das

Übereinkommen auf eine Liste mit Organisationen, die vom Ausschuss für Folgemassnah-

men nach Artikel 31 Absatz 2 erlassen wird.

Ziel des Übereinkommens ist es, Sportwettkämpfe umfassend vor Manipulation zu schützen,

um die positiven Werte, die vom Sport ausgehen, der Gesellschaft zu erhalten. Dabei ist zu

beachten, dass es bisher weder im internationalen noch im schweizerischen Recht eine De-

finition oder Abgrenzung dessen gibt, was Sport bedeutet. Welche Aktivitäten dem organi-

4 SR 101 5 Der erläuternde Text ist einsehbar unter www.coe.int/fr/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/215 > Rapport explicatif

(nur in französisch oder englisch verfügbar). 6 SR 415.01

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sierten Sport zugerechnet werden, ist in rechtlicher Hinsicht weitgehend offen. Ein Blick auf

die Entwicklung der olympischen Bewegung zeigt, dass selbst in diesem beschränken Be-

reich in den vergangenen Jahren immer wieder Veränderungen stattgefunden haben. Neue

Sportarten wurden ins olympische Programm aufgenommen und andere verschwinden.

Dem Schutz vor Wettkampfmanipulation sollen aber nicht nur Wettkämpfe in olympischen

Disziplinen unterstellt werden, sondern grundsätzlich alle Sportwettkämpfe. Ein Blick in die

bestehenden Übereinkommen zur Dopingbekämpfung, insbesondere in das internationale

Übereinkommen vom 19. Oktober 20057 gegen Doping im Sport (Übereinkommen gegen

Doping), zeigt, dass dort darauf verzichtet worden ist, den Geltungsbereich hinsichtlich ein-

zelner Sportarten oder Sportverbände zu begrenzen. Vielmehr ist es dort so, dass von der

Regelung diejenigen Sportverbände mit ihren Sportarten erfasst sind, die sich freiwillig der

Regelung der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) anschliessen. Für das vorliegende Über-

einkommen gegen Wettkampfmanipulation erweist sich eine Begrenzung aber insofern als

sinnvoll, weil insbesondere auch Wetten auf Wettkampfaktivitäten stattfinden, die im allge-

meinen Verständnis nicht oder nicht eindeutig als Sportwettkämpfe bezeichnet werden. Zu

denken ist beispielsweise an Schachwettkämpfe, bei denen ein Spieler gegen einen

Schachcomputer antritt oder an Pferde- oder Windhunderennen. Mit einer Positivliste soll

klargestellt werden, ob diese vom Übereinkommen erfasst sind oder nicht.

Kontinentale Organisationen gelten als «internationale» und lokale als «nationale» Organisa-

tionen. Der Begriff «nationale» Organisationen» bezeichnet zudem nationale Dachorganisa-

tionen, wie die nationalen Dachverbände für Sport.

Für den Begriff «Sportorganisation» findet sich in der schweizerischen Rechtsordnung keine

und damit auch keine abweichende Legaldefinition.

Ziffer 3: Definition des Begriffs «Wettbewerbsveranstalter». Die Begriffsbestimmung erstreckt

sich sowohl auf natürliche als auch auf juristische Personen. In den meisten Fällen handelt

es sich um Sportorganisatoren. In gewissen Fällen anerkennen Sportorganisationen Wett-

bewerbe, die von anderen Organisationen durchgeführt werden. Zu denken ist dabei bei-

spielsweise an Organisationen, die für ein Multisportereignis verantwortlich sind, oder an

private Unternehmen. Für den Begriff Wettbewerbsveranstalter findet sich in der schweizeri-

schen Rechtsordnung keine und damit auch keine abweichende Legaldefinition.

Ziffer 4 definiert lediglich den Begriff «Manipulation von Sportwettbewerben». Er stellt für sich

alleine aber keine Definition des Straftatbestandes dar.

Vom Begriff umfasst sind nicht nur Abmachungen, Handlungen oder Unterlassungen, die

das Ergebnis oder den Verlauf eines Wettbewerbs tatsächlich zu ändern vermögen, sondern

auch diejenigen, die mit der entsprechenden Absicht begangen werden, selbst wenn ihnen

kein Erfolg beschieden ist. Zu denken ist beispielsweise an einen Spieler, auf den Druck

ausgeübt wurde, ein Spiel zu manipulieren, der aber schliesslich nicht im Wettbewerb einge-

setzt wird. Weil die entsprechende Absicht im Zentrum steht, ist auch gesagt, dass allein

vorsätzliche, nicht aber fahrlässige Manipulationen gemeint sind.

Der im Entwurf zum Geldspielgesetz verwendete Begriff der Wettkampfmanipulation weicht

nicht von dem hier verwendeten ab.

Ziffer 5: Der Begriff «Sportwette» deckt sich inhaltlich mit dem in Artikel 3 Buchstabe c E-

BGS verwendeten Begriff und bezeichnet jedes Setzen eines geldwerten Einsatzes auf das

Eintreten eines bestimmten Ereignisses an einem Sportwettbewerb in der Erwartung eines

geldwerten Preises. Der im Übereinkommen verwendete Begriff «Sportwettanbieter» um-

fasst alle Arten von Anbieter von Sportwettleistungen, unabhängig davon, ob terrestrische

oder telekommunikationsgestützte, öffentliche oder private, auf Sportwetten spezialisierte

7 SR 0.812.122.2

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oder nicht (Buchmacher, spezialisierte Sportwettanbieter, Anbieter von Glücksspielen und

Lotterien, die Sportwettleistungen anbieten), ungeachtet der Art der angebotenen Sportwet-

ten.

Im Übereinkommen werden drei problematische Arten von Wetttätigkeiten beschrieben:

rechtswidrige Sportwetten (auch illegale Sportwetten genannt), irreguläre Sportwetten und

verdächtige Sportwetten. Aufgrund der Bestimmung dieser drei Wettarten wird bei den Betei-

ligten eine Reihe von vorgegebenen Massnahmen ausgelöst.

Als illegal wird jede Sportwette bezeichnet, deren Art oder Anbieter nach der Gesetzgebung

des Staates in dem sich der Konsument befindet, nicht zulässig ist.

Der Begriff «illegale Sportwette» wird im Entwurf zum Geldspielgesetz im gleichen Sinne

verstanden wie im Übereinkommen (vgl. Art. 21 und 24 E-BGS e contrario).

«Irreguläre Sportwette» bezeichnet jede Sportwetttätigkeit, die nicht den üblichen oder er-

warteten Gepflogenheiten auf dem betreffenden Markt entspricht oder mit Wetten auf Sport-

wettbewerbe in Zusammenhang steht, deren Verlauf ungewöhnliche Merkmale aufweist. Die

Bestimmung von irregulären Sportwetten betrachtet somit nicht nur den betreffenden Wett-

markt, sondern auch den betreffenden Sportwettbewerb. Ungewöhnliche Merkmale eines

Wettbewerbs können von Wettaufsichtsorganisationen oder -behörden, von Sportwettanbie-

tern und von Sportorganisationen festgestellt werden.

«Verdächtige Sportwette» bezeichnet jede Sportwetttätigkeit, die nach zuverlässigen und

übereinstimmenden Hinweisen offenbar mit einer Manipulation des Sportwettbewerbs ver-

knüpft ist, für den sie angeboten wird.

Verfügen Behörden, Sportwettanbietern oder Sportorganisationen über Hinweise zu irregulä-

ren und verdächtigen Sportwetten so sollen diese ihre Informationen via die nationalen Platt-

formen mit den möglichen betroffenen Organisationen und Stellen im In- und Ausland aus-

tauschen. Die Kriterien für die Bestimmung von irregulären oder verdächtigen Sportwetten

werden wenn nötig vom Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen konkreti-

siert. Das Übereinkommen zielt allerdings nicht darauf ab, die Art und Weise des Auftretens

solcher Kriterien oder Schwellenwerte, ab denen Wetten als irregulär oder verdächtig gelten,

auf internationaler Ebene verbindlich festzulegen, da solche Kriterien von den Eigenheiten

der jeweiligen nationalen Wettmärkte und Sportwettbewerbe abhängig sind.

Ziffern 6 und 7: Für die Begriffe «Wettbewerbsbeteiligter» und «Insider-Informationen» finden

sich in der schweizerischen Rechtsordnung keine und damit auch keine abweichenden Le-

galdefinitionen.

Kapitel II Prävention, Zusammenarbeit und sonstige Massnahmen

Art. 4 Interne Koordinierung

Von den Vertragsparteien wird gefordert, die Strategien und das Vorgehen aller Behörden,

die mit dem Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben befasst sind, aufeinander

abzustimmen und die Sportorganisationen, Wettbewerbsveranstalter und Sportwettenanbie-

ter zur Zusammenarbeit zu ermutigen. Damit wird den Vertragsparteien eine zentrale Rolle

im Kampf gegen Wettkampfmanipulation zugewiesen. Die innerstaatliche Koordination er-

folgt im Wesentlichen durch die Schaffung von nationalen Plattformen.

In der Schweiz soll diese Koordinationsaufgabe künftig durch die interkantonale Aufsichts-

und Vollzugsbehörde, gegenwärtig die Lotterie- und Wettkommission (Comlot), wahrge-

nommen werden (vgl. Art. 63 und 64 E-BGS). Eine Zusammenarbeit soll dabei nicht nur mit

den im Entwurf zum Geldspielgesetz explizit erwähnten Behörden und Organisationen erfol-

gen, sondern insbesondere auch mit dem Bundesamt für Sport (BASPO), das nach Artikel

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18 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20118 (SpoFöG) den Auftrag hat, die uner-

wünschten Begleiterscheinungen im Sport zu bekämpfen. Das BASPO seinerseits verlangt

von den Organisationen, die es nach den einschlägigen Bestimmungen unterstützt, die Ein-

haltung der Regeln des fairen und sicheren Sports, wozu auch Massnahmen gegen Wett-

kampfmanipulation gehören.

Art. 5 Risikobewertung und Risikomanagement

Die Risikobeurteilung im Zusammenhang mit der Wettkampfmanipulation stellt eine laufende

Aufgabe dar, die auf staatlicher Seite insbesondere die Wettregulierungsbehörde und die

Sportministerien – in der Schweiz die Comlot und das BASPO - wahrzunehmen haben. In

gesetzgeberischer Hinsicht ist diesbezüglich insbesondere vorgesehen, dass Veranstalterin-

nen von Sportwetten ein Sicherheitskonzept erarbeiten müssen, das das jeweilige Gefähr-

dungspotenzial berücksichtigt (Art. 42 E-BGS). Sportorganisationen, die nach den Bestim-

mungen des SpoFöG unterstützt werden, sind wie erwähnt, zur Einhaltung der Regeln des

fairen und sicheren Sports, wozu auch Massnahmen gegen Wettkampfmanipulation sowie

weitergehende Regeln der Good Governance gehören, verpflichtet. Insofern haben auch sie

eine laufende Beurteilung der Manipulationsrisiken vorzunehmen.

Art. 6 Bildung und Sensibilisierung

Aufklärung und Sensibilisierung für die Problematik der Wettkampfmanipulation haben pri-

mär durch die Sportorganisationen und die Wettbewerbsveranstalter zu erfolgen. Betreffend

der Sensibilisierung und der Schulung sind zudem in den Artikeln 7 und 10 ausführlichere

Regelungen zu finden. Artikel 6 zielt auch auf die Schulung von Gruppen, wie junge Athletin-

nen und Athleten, Angestellte der öffentlichen Hand, Richterinnen und Richter oder die Sen-

sibilisierung der Öffentlichkeit, ab. Die Umsetzung kann beispielsweise anhand von Instru-

menten wie ein Antimanipulations-Kodex, Internetplattformen und E-Learning-Tools erfolgen.

Der Bund fördert Bildung und Sensibilisierung namentlich dadurch, dass er die Unterstützung

der nationalen Sportverbände davon abhängig macht, dass diese die zumutbaren Mass-

nahmen zugunsten des fairen und sicheren Sports treffen. Die Themen Korruption und

Sportwetten sind daher in der Ethik-Charta von Swiss-Olympic und BASPO9 seit Anfang

2015 explizit aufgeführt.

Art. 7 Sportorganisationen und Wettbewerbsveranstalter

Artikel 7 bezieht sich auf die von den Sportorganisationen und Wettbewerbsveranstalter im

Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben zu treffenden Massnahmen. Er ist als

Ergänzung zu Artikel 5 zu verstehen. In Berücksichtigung der Autonomie des Sports ruft das

Übereinkommen die Vertragsparteien dazu auf, Sportorganisationen zu ermutigen, Regeln

zu erlassen, die dem Kampf gegen Wettkampfmanipulation dienen und die Grundsätze der

Good Governance verwirklichen.

Absatz 1 beinhaltet Vorgaben, die von den Sportorganisationen mittels Reglementen umge-

setzt werden sollen. Eine Nichteinhaltung der Reglemente soll disziplinarische Verfahren und

Sanktionen nach sich ziehen. Was unter dem in Absatz 1 erwähnten Begriffs «Grundsätze

der Good Governance» zu verstehen ist, hat das Ministerkomitee des Europarats in einer

Empfehlung Rec(2005)8 vom 20. April 200510 an die Mitgliedstaaten formuliert. Im Sinne

dieses Übereinkommens beinhalten diese Grundsätze unter anderem ein transparentes Vor-

8 SR 415.0 9 Einsehbar unter www.swissolympic.ch > Ethik > Ethik-Charta 10 Einsehbar unter www.coe.int/t/dg4/epas/ > Recommendations (nur in französisch oder englisch verfügbar)

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gehen in finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie in den demokratischen

Strukturen.

Absatz 2 nennt einzelne Massnahmen zur Verhinderung von Wettkampfmanipulation, die

von den Sportorganisationen getroffen werden sollen. Diese Massnahmen können anhand

von Verfahren, Policies, Praktiken oder Regeln umgesetzt werden.

Die Sportorganisationen sollen ermutigt werden, folgende Massnahmen zu treffen:

Buchstabe a: Überwachung des Ablaufs von Sportwettbewerben, die dem Risiko einer

Manipulationen ausgesetzt sind;

Buchstabe b: Meldung von verdächtigen Tätigkeiten an Behörden oder die nationale Platt-

form;

Buchstabe c: Gewährleistung, dass Wettbewerbsbeteiligte verdächtige Tätigkeiten ver-

traulich melden können. Beim Informationsempfänger soll es sich dabei um eine absolut

zuverlässige und integre Stelle oder Person handeln. Insbesondere ist darauf zu achten,

dass der Informationsempfänger nicht selbst am Wettbewerb beteiligt ist (z.B. als Klub-

Managerin oder -Manager). Solche Mechanismen können beispielsweise eine Telefonhot-

line, eine mobile App, eine unabhängige Stelle, eine unabhängige und vertrauenswürdige

Ombudsperson mit Vertraulichkeitsverpflichtung oder die Möglichkeit der anonymen Be-

richterstattung oder von anonymen Verfahren beinhalten. Zudem umfassen sie Mass-

nahmen, die darauf abzielen, Informantinnen und Informanten (Whistleblower) zu schüt-

zen.

Buchstabe d: Sensibilisierung von Wettbewerbsbeteiligten, namentlich junger Sportlerin-

nen und Sportler durch Aufklärungs- und Schulungsmassnahmen für das Risiko von

Wettkampfmanipulationen. Nach Möglichkeit sollen Fans über den Kampf gegen die Ma-

nipulation von Sportwettbewerben informiert und darin eingebunden werden, auch wenn

sie keine Wettbewerbsbeteiligten im engeren Sinne sind.

Buchstabe e: Die spätest mögliche Berufung von Schiedsrichterinnen und Schiedsrich-

tern. Dies kann dazu beitragen, dass sie weniger einfach korrumpiert werden können.

Absatz 3: Sportorganisationen sollen aufgefordert werden, Verstösse gegen interne Regeln

betreffend Wettkampfmanipulation disziplinarisch zu sanktionieren. Dabei sollen gemäss

erläuterndem Text des Europarats zum Übereinkommen die gleichen Regeln beachtet wer-

den, wie sie gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe des Übereinkommens gegen Doping for-

muliert sind. Gemäss diesen Regeln sollen Disziplinarverfahren die Achtung der Menschen-

rechte garantieren. Die allgemeinen, völkerrechtlich anerkannten Rechtsgrundsätze sollen

respektiert und die Grundrechte der betroffenen Athletinnen und Athleten geachtet werden.

Dazu gehören das Recht auf ein faires Verfahren sowie auf Rechtsbeistand und Vertretung.

Die Untersuchungsbehörden sollen von den Disziplinarbehörden unabhängig sein. Zudem

soll es klare und durchsetzbare Bestimmungen bezüglich eines Einspruchsrechts geben.

Dies bedeutet, dass für disziplinarische Sanktionen, die von Sportorganisationen verhängt

werden, die Möglichkeit eines Weiterzugs an ein Gericht oder Schiedsgericht gegeben sein

soll.

Allfällige von einer Sportorganisation verhängte Sanktionen sollen durch ausländische und

internationale Sportorganisationen gegenseitig anerkannt und durchgesetzt werden. Diese

Bestimmung lehnt sich an die bestehenden Regelwerke im Kampf gegen Doping an.

Absatz 4: Disziplinarische Sanktionen im Sport basieren auf einer anderen Rechtsgrundlage

als das Strafrecht. Es kommen ein anderes Verfahren und andere Arten der Beweiserhe-

bung zur Anwendung. Disziplinarische Sanktionen sind somit nicht mit strafrechtlichen Sank-

tionen vergleichbar. Daher schliesst der «ne bis in idem» Grundsatz nicht aus, dass eine

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10

Handlung sowohl disziplinarisch als auch strafrechtlich geahndet werden kann. Gleicher-

massen gilt, dass eine Handlung einzig auf disziplinarischer Ebene, nicht jedoch in straf-

rechtlicher Hinsicht, oder auch einzig strafrechtlich, nicht jedoch disziplinarisch, geahndet

werden kann.

Die Schweiz kommt ihrer Verpflichtung zur Ermutigung der Sportorganisationen dadurch

nach, dass sie in der Leistungsvereinbarung mit Swiss Olympic, dem Dachverband des

Schweizer Sports, sowie in Subventionsverträgen mit Sportverbänden regelmässig verlangt,

dass diese die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung von Fairness und Sicherheit

im Sport, namentlich zur Umsetzung der Ethik-Charta, treffen. Ziffer 9 der Ethik-Charta im

Sport verlangt von den Beteiligten, den Umgang mit Interessenkonflikten, Geschenken, Fi-

nanzen und Wetten zu regeln und konsequent offenzulegen.

Entsprechend hat sich Swiss Olympic gegenüber dem BASPO in der Leistungsvereinbarung

2014 bis 2016 z.B. verpflichtet:

bedürfnisgerechte Angebote und Instrumente zur Umsetzung der Ethik-Charta zugunsten

der Verbände zu entwickeln;

die Verbände in der Umsetzung der Ethik-Charta zu überwachen und Massnahmen zu

ergreifen, wo diese nicht umgesetzt wird;

einen Verhaltenskodex für Athletinnen und Athleten zu erstellen;

gemeinsam mit dem BASPO Lehrunterlagen zum bestehenden Verhaltenskodex für Trai-

nerinnen und Trainer, Leiterinnen und Leiter zu erstellen;

sicherzustellen, dass die Verbände frühestmöglich, spätestens aber bis Ende 2015 den

Verhaltenskodex für Trainerinnen und Trainer eingeführt haben.

Die nationalen Sportverbände haben bereits heute ein Bewusstsein für die Problematik der

Wettkampfmanipulation. So verfügt beispielsweise der Schweizerische Fussballverband über

einen Kodex zur Wahrung der Integrität des Schweizer Fussballs. Er verpflichtet die Spieler

zur Befolgung folgender Grundregeln:

1. Klugheit: die Regeln kennen;

2. Sicherheit: niemals auf Fussballspiele wetten;

3. Vorsicht: niemals vertrauliche Informationen weiterleiten;

4. Integrität: niemals ein Fussballspiel absprechen;

5. Offenheit: jede Anstiftung zur Spielmanipulation sofort melden.

Im Rahmen des Entwurfs zum Geldspielgesetz werden den Sportorganisationen zudem neu

strafbewehrte Pflichten auferlegt: Artikel 63 Absatz 2 E-BGS verpflichtet Sportorganisationen

insbesondere, bei Verdacht auf Wettkampfmanipulation der interkantonalen Aufsichts- und

Vollzugsbehörde Meldung zu erstatten, wenn sie an diesem Sportwettkampf teilnehmen,

oder diesen organisieren, durchführen oder überwachen.

Hinsichtlich der Verfahrensgarantien in Disziplinarverfahren stellt Artikel 75 des Zivilgesetz-

buches11 (ZGB) für Sportorganisationen, die als Vereine konstituiert sind, sicher, dass rechts-

und statutenwidrige Beschlüsse vor einem Zivilgericht angefochten werden können.

Art. 8 Massnahmen in Bezug auf die Finanzierung von Sportorganisationen

Die Bestimmung verlangt insbesondere, dass die Vertragsstaaten:

von Sportorganisationen, die sie finanziell unterstützen, finanzielle Transparenz einver-

langen (Abs. 1);

11 SR 210

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11

Sportorganisationen in ihren Bemühungen gegen Wettkampfmanipulation unterstützen

(Abs. 2);

dafür sorgen, dass an Sportlerinnen und Sportler, die wegen Wettkampfmanipulation

sanktioniert worden sind, während der Dauer der Sanktion kein Finanzhilfen ausgerichtet

werden (Abs. 3);

Subventionen kürzen oder verweigern, wenn die Sportorganisationen nicht die zumutba-

ren Schritte zur Verhinderung von Wettkampfmanipulation ergreifen (Abs. 4).

Absatz 1: Die Norm zielt nicht auf die inhaltliche Verwendung von öffentlichen Mitteln durch

Sportorganisationen ab. Vielmehr soll darauf hingewirkt werden, dass diese Organisationen

über eine gute Verwaltungsführung und ein transparentes Finanzwesen verfügen.

Die Verpflichtung der Vertragsparteien, eine ausreichende Transparenz derjenigen Organi-

sationen zu gewährleisten, die «durch die Vertragsparteien finanziell gefördert werden», ist

als Minimalstandard zu verstehen. Vertragsparteien, deren nationale Rechtssysteme zulas-

sen, dass auch von nicht-subventionierten Organisationen eine entsprechende Transparenz

einverlangt werden kann, können diese natürlich umsetzen.

Die Schweiz erfüllt die Verpflichtung insofern, als Bundesbehörden gestützt auf Artikel 11

des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199012 von Organisationen, die Bundesbeiträge

erhalten, generell finanzielle Transparenz einverlangen können. Das BASPO fügt daher

grundsätzlich in alle Subventionsverträge mit Sportorganisationen eine Klausel ein, mit wel-

cher die jeweilige Organisation verpflichtet wird, auf Verlangen Einsicht in sämtliche Bücher

zu gewähren. Darüber hinaus bestehen nach schweizerischem Recht für nicht subventionier-

te Sportorganisationen, namentlich Sportvereine, gegenüber der Öffentlichkeit keine Offen-

legungspflichten. Selbstverständlich sind diese Organisationen aber gegenüber ihren Mit-

gliedern oder Gesellschaftern Rechenschaft über ihre Finanzen schuldig.

Absatz 2: Weil den Sportorganisationen in der Bekämpfung von Wettkampfmanipulation eine

entscheidende Rolle zukommt, sollen die Vertragsstaaten prüfen, diese Organisationen für

ihre diesbezüglichen Bestrebungen zu unterstützen.

Das BASPO richtet Swiss Olympic gestützt auf Artikel 4 SpoFöG regelmässig Beiträge aus.

Diese Beiträge sind nach Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe d SpoFöV zur Umsetzung von Mas-

snahmen im Bereich des fairen und sicheren Sports, wozu auch Massnahmen gegen Wett-

kampfmanipulation im Sport gehören, bestimmt. Weitergehende Unterstützungsleistungen

sind nicht vorgesehen.

Absatz 3: Der Bund verfügt über keine Rechtsgrundlage zur unmittelbaren finanziellen Un-

terstützung von einzelnen Sportlerinnen oder Sportlern. Individuelle Unterstützung kennt der

Schweizer Sport primär auf zwei Ebenen: Unterstützung als Zeitsoldatinnen und -soldaten

oder Unterstützung durch die Stiftung Schweizer Sporthilfe. Bei Sportlerinnen und Sportlern,

die als Zeitsoldatinnen und Zeitsoldaten über einen Arbeitsvertrag mit dem Eidgenössischen

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport verfügen, wäre ein Verstoss

gegen Dopingbestimmungen oder eine Beteiligung an Wettkampfmanipulation zweifellos ein

massiver Verstoss gegen die Treuepflicht und mithin ein Grund, das Arbeitsverhältnis fristlos

aufzulösen. Bei Sportlerinnen und Sportler, die durch die Stiftung Schweizer Sporthilfe unter-

stützt werden, wäre ein Verstoss gegen Dopingbestimmungen oder eine Beteiligung an

Wettkampfmanipulation ein Verstoss gegen die durch sie als verbindlich anerkannte Ethik-

Charta, was zu einer Aussetzung der Förderbeiträge führen könnte.

Absatz 4: Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d SpoFöG sieht vor, dass Sportorganisationen und

Veranstaltern von Sportwettkämpfen Subventionen verweigert oder solche zurückgefordert

12 SR 616.1

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12

werden, wenn sie ihren Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports nicht

nachkommen. Subventionsverträge des BASPO enthalten daher regelmässig Klauseln, wo-

nach die Organisation bei Verstoss gegen die Regeln des fairen und sicheren Sports, wozu

auch das Verbot der Wettkampfmanipulation gehört, empfangene Subventionen zurückzuer-

statten haben.

Art. 9 Massnahmen bezüglich der Wettaufsichtsbehörde oder einer oder mehrerer

sonstiger zuständiger Stellen

Neben den Sportorganisationen kommt der Wettaufsichtsbehörde (oder einer anderen zu-

ständigen Behörde) eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung des Informationsaustausches

zwischen Sportorganisationen und Sportwettanbietern, bei der Koordination von Regelungen

für Sportwettanbieter sowie bei der Überwachung der Einhaltung dieser Regeln zu.

Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsparteien daher zur Einsetzung einer Wettregu-

lierungsbehörde, welche «einschlägige» Massnahmen zur Bekämpfung sportwettenbezoge-

ner Wettkampfmanipulation vollzieht. Der im Übereinkommen aufgelistete Massnahmenkata-

log ist für die Vertragsparteien allerdings nicht bindend, sondern es handelt sich um

Massnahmen, die «gegebenenfalls» zu ergreifen sind. Die Aufsichtsbehörde ist daher zur

Ergreifung der aufgelisteten Massnahmen nur soweit verpflichtet, als es für die jeweiligen

Massnahmen landesrechtlich überhaupt eine gesetzliche Grundlage gibt. So darf beispiels-

weise der Informationsaustausch nach Buchstabe a nur im Rahmen der Datenschutzgesetz-

gebung erfolgen. Hingegen lässt sich weder aus dem Text des Übereinkommens noch aus

dem erläuternden Text des Europarats ableiten, dass die Vertragsstaaten verpflichtet sind,

spezifische gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um diese Massnahmen überhaupt zu er-

möglichen. Zu diesen Massnahmen gehören:

Absatz 1 Buchstabe a: Der rechtzeitige Informationsaustausch mit anderen Stellen und nati-

onalen Plattformen über illegale, irreguläre oder verdächtige Sportwetten. Dabei ist von Fall

zu Fall zu entscheiden, welche Art von Informationen konkret von Relevanz ist.

Absatz 1 Buchstabe b: Die Begrenzung der Sportwettangebote, damit Angebote ausge-

schlossen werden, denen ein erhöhtes Manipulationsrisiko anhaften. Dazu gehören Wett-

kämpfe, an denen grösstenteils Personen unter 18 Jahren teilnehmen oder Wettbewerbe bei

denen in sportlicher Hinsicht nicht viel auf dem Spiel steht, wie Freundschaftsspiele.

Absatz 1 Buchstabe c: Die vorgängige Information von Sportorganisationen, wenn auf ihre

Wettkämpfe Sportwetten angeboten werden. Auf Grund solcher Informationen sollen die

Sportorganisationen die Risiken einer allfälligen Manipulation ihrer Wettbewerbe besser ab-

schätzen können.

Absatz 1 Buchstabe d: Die Vorschrift zur systematischen Verwendung von bestimmten Zah-

lungsmethoden damit Finanzströme – jedenfalls, wenn sie einen bestimmten Schwellwert

überschreiten – zurückverfolgt werden können. Diese Rückverfolgbarkeit, ist ein wichtiger

Aspekt bei Ermittlungen in Fällen von Wettkampfmanipulation, Geldwäscherei oder weiteren

Delikten.

Absatz 1 Buchstabe e: Das Festlegen von Mechanismen in Zusammenarbeit mit den Sport-

organisationen, damit das für Sportlerinnen und Sportler geltende Wettverbot durchgesetzt

werden kann.

Absatz 1 Buchstabe f: Die Möglichkeit, dass Wetten, zu denen relevante Warnungen einge-

gangen sind, ausgesetzt werden können.

In der Schweiz sind solche Massnahmen wie folgt vorgesehen:

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13

Nach dem geltendem Bundesgesetz vom 8. Juni 192313 betreffend die Lotterien und ge-

werbsmässigen Wetten haben die Kantone auf dem Konkordatsweg eine interkantonale

Lotterie- und Wettkommission (die Comlot) geschaffen. Der Entwurf zum Geldspielgesetz

führt diese Kommission, welche als interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde be-

zeichnet wird, weiter und gibt ihr umfassende Aufgaben im Bereich der Koordination und

des Erlasses von Massnahmen gegen sportwettenbezogene Wettkampfmanipulation.

Diese Behörde hat geplante Sportwetten zu bewilligen und sich dabei u.a. zu überzeugen,

dass diese auf sichere und transparente Weise durchgeführt werden können (Art. 25 Abs.

1 E-BGS).

Sie kann entsprechend Sportwetten auf Wettkämpfe untersagen, die keinen relevanten

sportlichen Wert haben, und die daher manipulationsanfällig sind.

Gestützt auf diese Bestimmung kann sie von den Veranstalterinnen von Sportwetten auch

verlangen, dass diese die Sportorganisationen jeweils über das relevante Wettangebot in-

formieren und dass die Veranstalterinnen von Sportwetten, gestützt auf Informationen die

sie von Sportorganisationen erhalten, zu überprüfen haben, dass sich Sportlerinnen und

Sportler an die für sie geltenden Wettverbote halten.

Sie darf keine Sportwetten auf Sportwettkämpfe bewilligen, an denen mehrheitlich Minder-

jährige teilnehmen (Art. 25 Abs. 2 E-BGS).

Artikel 64, 108 und 109 E-BGS gewährleisten, dass sie mit allen relevanten Stellen und

Organisationen die erforderlichen Informationen austauschen kann.

Im Rahmen der Überwachung kommt ihr die umfassende Kompetenz zu, bei Verletzung

des Gesetzes oder bei Vorliegen sonstiger Missstände «die notwendigen Massnahmen

zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Missstände zu

verfügen» (Art. 105 Abs. 1 Bst. g E-BGS).

Im Rahmen der Bewilligung der Erteilung der Veranstalterbewilligung hat sie sich zudem

vom Vorhandensein eines Sicherheitskonzeptes zu überzeugen, welches ein Kontrollsys-

tem zu beinhalten hat, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen über-

prüft und dokumentiert (Art. 22 Abs. 1 Bst. h i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Bst. b E-BGS).

Art. 10 Sportwettenanbieter

Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien, Massnahmen zu ergreifen, mit denen Interes-

senskonflikte und der Missbrauch von Insiderinformationen durch Personen, die an der Be-

reitstellung von Sportwettprodukten beteiligt sind, verhindern werden sollen.

Insbesondere sollen:

Wetten auf eigene Produkte verboten sein;

Wettanbieter als Sponsoren oder Miteigentümer von Sportorganisationen keinen Einfluss

auf den Wettkampf nehmen. Dies beinhaltet kein Verbot des Sportsponsorings durch

Sportwettenanbieter. Es soll indes darauf hingewiesen werden, dass in diesem Bereich

das Risiko eines Interessenskonfliktes besteht, welches von den zuständigen Behörden

erkannt und bei Missbrauch geahndet werden sollte. Einerseits besteht die Gefahr, dass

der Sportwettenanbieter seine privilegierte Stellung als Sponsor, die ihm allenfalls privile-

gierte Informationen verschafft, im Verhältnis zu seinen Kunden ausnutzt, oder dass er

den Ablauf eines Wettbewerbs direkt zu seinen Gunsten zu beeinflussen versucht;

Wettbewerbsbeteiligte nicht an der Festlegung von Wettquoten mitwirken;

Wettanbieter, die an einer Sportorganisation beteiligt sind oder an denen einen Sportor-

ganisation beteiligt ist, keine Wetten auf Wettbewerbe dieser Sportorganisation anbieten.

13 SR 935.51

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14

Absatz 2 fordert die Vertragsparteien dazu auf, Sportwettenanbieter und deren Branchenor-

ganisationen zu ermutigen, ihre Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter für die Problematik der Wettkampfmanipulation zu sensibilisieren und zu

schulen.

Veranstalterinnen von Sportwetten sind nach Artikel 42 E-BGS verpflichtet, ein Sicherheits-

konzept zu erstellen, das in Abhängigkeit des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des

Spielangebots Massnahmen vorsieht, um den sicheren und transparenten Spielbetrieb zu

garantieren und die Kriminalität und Geldwäscherei zu bekämpfen. Damit geht die schweize-

rische Gesetzgebung über den Rahmen einer blossen Ermutigung hinaus und verlangt kon-

krete Massnahmen.

Absatz 3 verpflichtet die Vertragsparteien, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um

Sportwettanbieter zur unverzüglichen Meldung von irregulären oder verdächtigen Wetten an

die Wettaufsichtsbehörde respektive an die sonstigen zuständigen Behörden oder die natio-

nale Plattform zu verpflichten.

Mit dem Entwurf zum Geldspielgesetz erfüllt die Schweiz die vorgenannten Anforderungen.

Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f E-BGS verlangt von Veranstalterinnen von Sportwetten die

Unabhängigkeit ihrer Geschäftsführung. Entsprechend dürfen die Mitglieder der Leitungsor-

gane nicht in leitender Position in Sportorganisationen tätig sein, die an Sportwettkämpfen

teilnehmen, auf welche ihr Unternehmen Sportwetten anbietet. Sodann dürfen die Veranstal-

terinnen von Sportwetten nicht Sponsoren von Sportlerinnen und Sportlern oder von Mann-

schaften sein, auf welche sie Sportwetten anbieten. Sie dürfen Sportorganisationen, deren

Sportlerinnen und Sportler oder deren Mannschaften an Sportwettkämpfen teilnehmen, auf

welche das Unternehmen Sportwetten anbietet, auch nicht wirtschaftlich beherrschen (Art.

22 Abs. 1 Bst. f, Art. 62 E-BGS). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass Veranstalterinnen

von Sportwetten als Sponsoren eines ganzen Verbandes oder einer Liga auftreten können,

weil in dieser Position grundsätzlich keine Einflussnahme auf das sportliche Verhalten von

einzelnen Wettbewerbsteilnehmenden möglich ist. Im Weiteren müssen die Veranstalterin-

nen von Sportwetten über ein Sicherheits- und Sozialkonzept verfügen (Art. 22 Abs. 1 Bst. h

E-BGS). Auf dieser Basis können vom Unternehmen die erforderlichen Massnahmen einver-

langt werden, damit seine Mitarbeitenden nicht selber an Sportwettbewerben und an Sport-

wetten teilnehmen, bei denen sie an der Festlegung von Wettquoten beteiligt waren.

Dem Erfordernis, dass Sportwettenanbieter irreguläre oder verdächtige Wetten der Auf-

sichtsbehörde zu melden haben, kommt die Schweiz durch die Bestimmung von Artikel 63

Absatz 1 E-BGS nach.

Art. 11 Kampf gegen illegale Sportwetten

Die Anbieter von rechtswidrigen (illegalen) Sportwetten stellen im Bereich der Manipulation

von Sportwettbewerben eine besondere Bedrohung dar, da sich die Anbieter solcher Produk-

te gerade staatlicher Kontrolle entziehen und zu keiner Zusammenarbeit bereit sind. Insofern

stellt die Bekämpfung illegaler Sportwetten, selbst wenn diese Wetten in andern Ländern

zulässig sind, einen wichtigen Bestandteil bei der Bekämpfung von Wettkampfmanipulation

dar. Die Vertragsparteien des Übereinkommens sind nicht verpflichtet, bestimmte Massnah-

men zu treffen, aber sie sollen zumindest geeignete Massnahmen erwägen.

Bereits nach bisherigem Recht gilt in der Schweiz ein Werbeverbot für nicht zugelassene

Sportwettprodukte (Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die ge-

werbsmässigen Wetten). Dieses Verbot bleibt auch mit dem Entwurf zum Geldspielgesetz

bestehen (Art. 72 Abs. 3 E-BGS). Zudem soll künftig der Zugang zu nicht bewilligten Online-

Wettangeboten gesperrt werden (Art. 84 – 90 E-BGS), womit ein wesentlicher Schritt zur

Bekämpfung illegaler Online-Wetten gemacht wird.

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15

Kapitel III Informationsaustausch

Art. 12 Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden, Sportorganisationen

und Sportwettenanbietern

Der Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben bedingt einen breit angelegten

Informationsaustausch in verschiedenen Bereichen zwischen den betreffenden Behörden,

einschliesslich Vollzugs- und Justizbehörden, Sportorganisationen, Wettbewerbsveranstal-

tern, Sportwettenanbietern und nationalen Plattformen. Der Informationsaustausch in

Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren darf jedoch nicht mit andern als der strafrechtlich

betroffenen Behörde erfolgen. Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsa-

chen (Rechtshilfegesetz)14 und die internationalen Instrumente insbesondere des Europa-

rats15 regeln u.a. auch den Informationsaustausch. Informationen werden ausserhalb des

Strafverfahrens nicht mitgeteilt.

Absatz 1: Jede Vertragspartei hat im Einklang mit ihre Datenschutzgesetzgebung den Aus-

tausch von einschlägigen Informationen zwischen den Beteiligten zu erleichtern.

Die Vertragsparteien verfügen aber insofern über einen Ermessensspielraum, als keine Ver-

pflichtung zur Bereitstellung von spezifischen Informationen besteht. Als einschlägige Infor-

mation gilt eine Information, die von einer an der Organisation oder Durchführung eines

Sportwettkampfs oder einer Sportwette beteiligten Person gesammelt wurde und die für eine

andere Person für die Bekämpfung von Wettkampfmanipulation von Interesse sein könnte.

Solche Informationen betreffen beispielsweise das Volumen der Wetteinsätze, die für einen

bestimmten Wettbewerb registriert worden sind, eine ungewöhnliche Veränderung der Wett-

quoten oder den Aufenthaltsort von Personen, die irreguläre Wetteinsätze tätigen. Ebenso

kann es sich dabei auch um Gerüchte über die Manipulation aus einem Wettbewerb han-

deln.

Absatz 2: Auf Anfrage informiert die Empfänger-Behörde oder -Organisation die informati-

onsgebende Organisation über die Massnahmen, die aufgrund dieser Mitteilung ergriffen

wurden. Aufgrund der innerstaatlichen Gesetzgebung kann es jedoch diesbezüglich Ein-

schränkungen geben. Beispielsweise sind Strafverfolgungsbehörden, die gestützt auf Infor-

mationen einer privaten Organisation Untersuchungen eingeleitet haben, aufgrund der Ver-

traulichkeit von Untersuchungen und Strafverfolgungen nicht dazu berechtigt, gewisse

Informationen über den Fall weiterzugeben.

Absatz 3: Zur Bekämpfung illegaler Sportwetten sollen die Vertragsparteien ihre Zusammen-

arbeit und den Informationsaustausch laufend überprüfen und verbessern.

In den Artikeln 63, 64, 108 und 109 E-BGS sind die erforderlichen Bestimmungen vorgese-

hen, die einen umfassenden Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Behörden,

sowie Privaten und Behörden ermöglichen und sicherstellen. Die interkantonale Aufsichts-

und Vollzugsbehörde wird demnach zu einer Zusammenarbeit mit Sportorganisationen, Ver-

anstalterinnen von Sportwetten und Behörden, auch solchen im Ausland, verpflichtet. Dazu

gehört insbesondere auch der gegenseitige Informationsaustausch, wozu im Einzelfall bei-

spielsweise Informationen über getroffene Massnahmen gehören können. Für die Weiterga-

14 SR 351.1 15 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1); https://www.admin.ch/opc/de/classified-

compilation/19590078/index.html ; Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in

Strafsachen (SR 351.12) https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20021581/index.html ; Europäisches Ausliefe-

rungsübereinkommen (SR 353.1) https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19570239/index.html ; Zusatzproto-

koll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen(SR 353.11) https://www.admin.ch/opc/de/classified-

compilation/19750278/index.html ; Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SR 353.12)

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19780061/index.html ; Drittes und Viertes Zusatzprotokoll zum Europä-

ischen Auslieferungsübereinkommen (noch nicht in Kraft).

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be von Personendaten ist dabei allerdings eine weitergehende Grundlage, beispielsweise

Artikel 63 Absatz 3 oder Artikel 64 Absatz 2 E-BGS, erforderlich.

Nach Artikel 63 E-BGS erstatten insbesondere Veranstalterinnen von Sportwetten sowie

Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die an Sportwettkämpen teilnehmen oder solche

organisieren, durchführen oder überwachen, der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbe-

hörde Meldung, wenn ein Verdacht auf Wettkampfmanipulation besteht. Zudem haben sie

den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden generell die für die Bekämpfung von

Wettkampfmanipulation erforderlichen Informationen bekannt zu geben. Die interkantonale

Aufsichts- und Vollzugsbehörde wiederum ist berechtigt, Daten, einschliesslich besonders

schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, an Veranstalterinnen von

Sportwetten oder an Organisationen, die an der Durchführung von Sportwettkämpfen betei-

ligt sind, weiterzugeben, sofern ein hinreichender Verdacht auf Manipulation besteht (Art. 64

Abs. 2 E-BGS). Die interkantonale Behörde ist zudem verpflichtet, strafbare Handlungen den

Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige zu bringen, mit andern Behörden zusammenzuarbei-

ten und Amtshilfe zu leisten (Art. 108 E-BGS).

Art. 13 Nationale Plattform

Artikel 13 verlangt in allen Vertragsstaaten die Benennung einer nationalen Plattform zur

Bekämpfung der Wettkampfmanipulation. Dies stellt einen der Kernpunkte des Übereinkom-

mens dar. Bei deren Benennung sollen die bereits bestehenden nationalen Strukturen be-

rücksichtigt werden. Zwar muss nicht zwingend eine öffentliche Amtsstelle mit diesen Aufga-

ben beauftragt werden, doch dürfte dies den Vorteil haben, dass sie einen neutralen

Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den privaten Beteiligten verschiedener Bereiche

schafft und angemessene Bedingungen für den Informationsaustausch bieten kann.

Die nationale Plattform ist einerseits für die Koordination des Kampfs gegen die Manipulation

von Sportwettbewerben auf nationaler Ebene zuständig. Insofern sorgt sie dafür, dass der in

Artikel 12 angesprochene nationale Informationsaustausch tatsächlich funktioniert. Anderer-

seits und insbesondere ist sie Anlaufstelle für den internationalen Informationsaustausch.

Angesichts der grenzüberschreitenden Risiken der Manipulation von Sportwettbewerben ist

es sehr wichtig, dass die Informationen zwischen den Vertragsparteien umgehend ausge-

tauscht werden können.

Aus den Ausführungen zu Artikel 12 ergibt sich, dass die Aufgaben dieser Plattform der in-

terkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde zugewiesen werden. In der Botschaft zum

Geldspielgesetz wurde darauf ausdrücklich hingewiesen16.

Art. 14 Schutz personenbezogener Daten

Artikel 14 verlangt in grundsätzlicher Weise, dass bei allen Massnahmen gegen Wettkampf-

manipulation die einschlägigen nationalen und internationalen Datenschutzbestimmungen

eingehalten werden. Auf internationaler Ebene sind die Datenschutznormen insbesondere im

Übereinkommen vom 28. Juni 198117 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Ver-

arbeitung personenbezogener Daten (Übereinkommen 108) und im Zusatzprotokoll vom 8.

November 200118 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen

Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschrei-

tende Datenübermittlung (Zusatzprotokoll Nr. 181) verankert. Die Umsetzung der Magglinger

Konvention erfolgt dabei unbenommen davon, ob die Vertragsparteien das Übereinkommen

des Europarats Nr. 108 ratifiziert haben oder nicht. Die Vertragsparteien haben jedoch si-

16 BBl 2015 8461 17 SR 0.235.1 18 SR 0.235.11

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cherzustellen, dass die Grundsätze der Rechtmässigkeit, Angemessenheit, Sachdienlichkeit

und Richtigkeit bei der Erhebung, der Bearbeitung und dem Austausch von personenbezo-

genen Daten berücksichtigt werden, und dass der Datenaustausch nicht über das zur Verfol-

gung der erklärten Zwecke dieses Austauschs notwendige Mindestmass hinausgeht.

Mit den Artikeln 63, 64, 108 und 109 E-BGS wird die erforderliche formellgesetzliche Grund-

lage für die Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter

Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, geschaffen.

Grundlage für die Datenbearbeitung durch Bundesbehörden, durch die interkantonale Be-

hörde und durch private Organisationen bildet das Bundesgesetz vom 19. Juni 199219 über

den Datenschutz (DSG). Die allgemeinen Grundsätze betreffend Rechtmässigkeit, Ange-

messenheit, Sachbezogenheit, Richtigkeit der Datenbearbeitung und der Datensicherheit

ergeben sich für private Organisationen unmittelbar aus den Artikeln 4 und 7 DSG. Diese

allgemeinen Grundsätze gelten gestützt auf Artikel 37 DSG aber auch für die Bearbeitung

von Personendaten durch die interkantonale Behörde.

Insofern erfüllen die Bestimmungen des E-BGS in Kombination mit dem DSG die Anforde-

rungen des Übereinkommens.

Kapitel IV Materielles Strafrecht und Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung

Zweck der Artikel 15 – 18 ist zu gewährleisten, dass in den innerstaatlichen Rechtsvorschrif-

ten der Vertragsparteien strafrechtliche Sanktionen bei Manipulation von Sportwettbewerben

vorgesehen werden, die eine angemessene Bestrafung dieser Delikte ermöglichen.

Art. 15 Straftaten im Zusammenhang mit der Manipulation von Sportwettbewerben

Nach Artikel 15 haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass die Manipulation von

Sportwettbewerben strafrechtlich sanktioniert wird, wenn eine solche Manipulation mit Merk-

malen wie Nötigung, Korruption oder Betrug – im Sinne des jeweiligen innerstaatlichen

Rechts – einhergeht. Hingegen ist es nicht nötig, einen spezifischen und einheitlichen Straf-

tatbestand für die Manipulation von Sportwettbewerben vorzusehen. In Abhängigkeit der

Definitionen der bestehenden Straftatbeständen und einschlägigen Rechtsprechung steht es

den Vertragsparteien frei, sich auf die bestehende strafrechtliche Gesetzgebung zu berufen,

wie Erpressung, Korruption oder Betrug oder neue Straftatbestände festzulegen, wie die

Manipulation von Sportwettbewerben. Dies bedeutet, dass wenn die erwähnten Sachverhalte

unter einen Tatbestand gefasst werden können, es nicht nötig ist, den Sachverhalt auch wei-

teren Tatbeständen zuordnen zu können.

Mithin nimmt das Übereinkommen bewusst in Kauf, dass die Vertragsparteien das Übel der

Wettkampfmanipulation mit unterschiedlichen Strafrechtsnormen bekämpfen und geht nicht

von einem einheitlichen Straftatbestand der Wettkampfmanipulation aus.

Im Sinne der vorstehenden Erläuterungen erfüllt die Schweiz bereits unter bisherigem Recht

das Erfordernis des Übereinkommens, indem verschiedene Formen von Wettkampfmanipu-

lation durch bestehende Strafnormen erfasst werden können.

Allerdings haben die Urteile des Bundesstrafgerichts vom 13. November 201220 aufgezeigt,

dass nicht alle möglichen Sachverhalte von Wettkampfmanipulation durch das bestehende

Recht abgedeckt sind. Insbesondere verlangt der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB)

den Nachweis, dass eine natürliche Person getäuscht worden ist, was sich namentlich bei

online durchgeführten Sportwetten nur schwierig belegen lässt. Ebenfalls vermag der Be-

19 SR 235.1 20 SK 2011.33 und SK 2012.21

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trugstatbestand naturgemäss in Fällen nicht zu greifen, in denen eine Wettkampfmanipulati-

on losgelöst von Sportwetten erfolgt.

Diese Lücke wird einerseits über die Änderung anderer Erlasse im E-BGS durch einen neu-

en Artikel 25a im SpoFöG (E-SpoFöG), andererseits durch die revidierten Artikel 322octies und

322novies Strafgesetzbuch21 (StGB), die seit dem 1. Juli 2016 in Kraft sind, geschlossen.

Mit dem neu ins SpoFöG einzufügenden Artikel 25a E-SpoFöG soll der faire sportliche Wett-

kampf und damit die Lauterkeit und Glaubwürdigkeit des Sports als immaterielles Rechtsgut

geschützt werden. Die Norm knüpft an die Bestechungsdelikte an, ohne dass aber ein be-

sonderes Loyalitätsverhältnis zu einem Arbeit- oder Auftraggeber verletzt werden muss. An

deren Stelle tritt die Verfälschung des ordentlichen Wettkampfverlaufs. Erfasst vom Tatbe-

stand werden allerdings nur Korrumpierungsabsprachen oder die Anstiftung zur Manipulation

von Wettkämpfen, auf die gleichzeitig auch gewettet wird. Letzteres stellt jedoch eine relativ

geringe Einschränkung dar, da in der Praxis Wettkampfmanipulationen regelmässig in Zu-

sammenhang mit Sportwetten auftreten.

Die Artikel 322octies und 322novies StGB vermögen diese Lücke zudem zu schliessen. Sie stel-

len die aktive und passive Bestechung im Privatbereich neu auch dann unter Strafe, wenn

kein wirtschaftliches Wettbewerbsverhältnis davon betroffen ist. Erforderlich ist lediglich,

dass ein Treueverhältnis, beispielsweise zwischen einem Arbeitnehmer oder Beauftragten

und einem Dienstherrn besteht, das durch eine Korruptionsabsprache nicht mehr gemäss

bestehenden rechtlichen Pflichten wahrgenommen wird. Soweit Sportlerinnen und Sportler

oder Funktionärinnen und Funktionäre in einem Treueverhältnis zu einem Arbeit- oder Auf-

traggeber stehen, kommen sie somit als mögliche Täter einer Manipulationsabsprache nach

den Artikeln 322octies und 322novies StGB in Frage. Ob sich im Einzelfall auch ohne Bestehen

eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses einzig aus dem Akzept der einschlägigen Wett-

kampfreglemente ein relevantes Treueverhältnis zum Wettkampfveranstalter ableiten lässt,

wird die Gerichtspraxis zeigen müssen.

Mit den neuen Strafbestimmungen erfüllt das Schweizerische Recht die Anforderungen von

Artikel 15 des Übereinkommens umfassend.

Art. 16 Waschen der Erträge aus Straftaten im Zusammenhang mit der Manipulation von

Sportwettbewerben

Absätze 1 und 2: Das Übereinkommen verlangt, dass die strafbare Wettkampfmanipulation

als Vortat der Geldwäscherei zu gelten hat. Der Tatbestand der Geldwäsche, dessen Ziel

darin besteht die illegale Herkunft von Erträgen zu verschleiern, setzt immer eine gewinn-

bringende Vortat (auch als Haupttat bezeichnet) voraus, die Quelle der kriminellen Gelder ist.

Als Haupttaten der Geldwäscherei kommen nach Schweizerischer Rechtsordnung aus-

schliesslich Verbrechen in Frage, d.h. Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren

bedroht sind. Während in den Fällen von Betrug (Art. 146 StGB), Erpressung (Art. 156 StGB)

und Amtsträgerbestechung (Art. 322ter StGB) dieses Erfordernis in jedem Fall erfüllt ist, ist

dies beim neuen Tatbestand der Wettkampfmanipulation (Art 25a E-SpoFöG) lediglich dann

erfüllt, wenn es sich um eine qualifizierte Begehungsweise (Gewerbsmässigkeit oder Ban-

denmässigkeit) handelt.

Weil das Übereinkommen gemäss Artikel 15 jedoch nicht von einem einheitlichen Tatbe-

stand der Wettkampfmanipulation ausgeht, überlässt es auch den Vertragsparteien, selbst

festzulegen, wie die Tatbestände definiert werden, die eine relevante Vortat zur Geldwäsche-

rei darstellen.

21 SR 311.0

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Anzumerken bleibt, dass die Bandenmässigkeit bei Wettkampfmanipulationen, die in Zu-

sammenhang mit Sportwetten stehen, relativ häufig erfüllt sein dürfte. Solche Manipulationen

bestehen erfahrungsgemäss nämlich aus dem Zusammenwirken von vielen, häufig internati-

onal operierenden Akteuren.

Absatz 3: Die Vertragsstaaten haben zu prüfen, wie weit das Thema Wettkampfmanipulation

in Präventionsmassnahmen, welche Sportwettenanbieter gegen Geldwäscherei zu ergreifen

haben, einzubinden ist. Namentlich handelt es sich um die Sorgfaltspflicht, die Sportwetten-

anbieter im Umgang mit Kunden zu beachten hat, die Pflicht zur Führung von Geschäftsun-

terlagen und die Pflicht zur Berichterstattung.

Artikel 42 E-BGS schreibt den Veranstalterinnen von Sportwetten und andern Grossspielen

vor, dass sie über ein Sicherheitskonzept verfügen müssen, welches in Berücksichtigung des

Gefährdungspotentials der jeweiligen Spielangebote Massnahmen vorsieht, mit denen ein

sicherer und transparenter Spielbetrieb, sowie die Bekämpfung der Kriminalität und Geldwä-

scherei gewährleistet werden kann. Ergänzend dazu enthalten die Artikel 43, 63, 64, 66 und

67 E-BGS konkrete Verpflichtungen bezüglich der Erstattung von Meldungen und zu Mass-

nahmen gegen Geldwäscherei.

Art. 17 Beihilfe und Anstiftung

Die Manipulation von Sportwettbewerben wird häufig durch Netzwerke der organisierten

Kriminalität begangen. Es sind entsprechend viele Einzelpersonen mit unterschiedlichen

Tatbeiträgen daran beteiligt. Aus diesem Grund ist es notwendig, sämtliche Handlungen

unter Strafe zu stellen, die mit Absicht und mit dem Ziel ausgeführt werden, einen Beitrag zur

Begehung einer strafbaren Wettkampfmanipulation zu leisten.

Das Übereinkommen verlangt entsprechend, dass die Strafbarkeit der Wettkampfmanipulati-

on auch auf Gehilfenschaft und Anstiftung ausgedehnt wird. Des Weiteren ist nach Artikel 16

Absatz 1 erforderlich, dass auch die strafbare Gehilfenschaft eine Haupttat im Sinne der

Geldwäscherei darstellt.

Die Artikel 24 und 25 StGB sehen in genereller Weise vor, dass Anstiftung und Gehilfen-

schaft zu Vergehen und Verbrechen bestraft werden. Auch wenn die Gehilfenschaft grund-

sätzlich milder bestraft wird, ändert sich jedoch nichts an der Deliktsart. Soweit Wettkampf-

manipulation als Verbrechen qualifiziert ist, namentlich in der qualifizierten Begehungsweise,

gilt dies auch für deren Anstiftung und Beihilfe. Damit stellen sie auch eine Haupttat im Sinne

der Geldwäscherei dar. Die Schweiz vermag damit die Anforderungen des Übereinkommens

auch in diesem Punkt zu erfüllen.

Art. 18 Verantwortlichkeit juristischer Personen

Absatz 1 verlangt von den Vertragsstaaten, dass juristische Personen unter bestimmten Vo-

raussetzungen für die in den Artikeln 15 – 17 erwähnten Straftaten zur Verantwortung gezo-

gen werden können.

Die Verantwortlichkeit setzt voraus, dass die entsprechende Straftat zugunsten der juristi-

schen Person von einer natürlichen Person begangen wird, die entweder allein oder als Teil

eines Organs der juristischen Person handelt und die über eine Führungsposition in dieser

juristischen Person verfügt. Eine solche Führungsposition liegt gemäss den Buchstaben a –

c dann vor, wenn der natürlichen Person eine Vertretungsbefugnis zukommt, wenn sie die

Befugnis hat, Entscheidungen zu treffen oder wenn sie Kontrollaufgaben zu erfüllen hat.

Nach Absatz 2 kann es sich dabei um straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Verantwortlich-

keit handeln.

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Nach Absatz 3 soll die Unternehmenshaftung zudem auf Fälle ausgeweitet werden, in denen

es Führungskräfte an der notwendigen Aufsicht über ihre Untergebenen haben fehlen lassen

und diese fehlende Aufsicht die Begehung von Straftaten ermöglicht hat.

Absatz 4 sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die Strafbarkeit der juristischen Person

nicht die Verantwortlichkeit des Täters berühren soll.

Zahlreiche internationale Strafrechtsübereinkommen der letzten Jahre kennen ähnliche, zum

Teil identische Regelungen der Verantwortlichkeit von Unternehmen22.

Eine primäre strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens besteht im schweizeri-

schen Strafrecht für eine beschränkte Zahl bestimmter Deliktskategorien, wenn dem Unter-

nehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alles Erforderliche und Zumutbare vorgekehrt hat, um

eine solche Straftat zu verhindern (Art. 102 Abs. 2 StGB). Die durch die vorliegende Europa-

ratskonvention umfassten Straftaten fallen insoweit unter die erwähnten Deliktskategorien,

als es um Fälle von aktiver Bestechung Privater geht (Art. 322octies StGB). In diesem Fall geht

die Verantwortlichkeit nach schweizerischem Recht in dem Sinne weiter, als vom Überein-

kommen verlangt, als jede strafbare Handlung, die in Ausübung geschäftlicher Verrichtung

im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen wird, dem Unternehmen zugerechnet wird

und nicht nur solche, die von Personen begangen werden, denen eine Organ- oder Leitungs-

funktion zukommt. Die Strafe ist Busse bis zu 5 Millionen Franken.

Für den Fall, dass die Tat im Rahmen des Unternehmenszweckes begangen wurde und

wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person

zugerechnet werden kann, besteht zudem eine allgemeine subsidiäre strafrechtliche Verant-

wortlichkeit der juristischen Person (Art. 102 Abs. 1 StGB). Diese strafrechtliche Haftung

bezieht sich auf die Gesamtheit der Verbrechen und Vergehen gemäss schweizerischer

Rechtsordnung und deckt damit alle Delikte gemäss Übereinkommen ab. Gemäss Artikel

102 Absatz 1 StGB ist die Bestrafung der juristischen Person jedoch nur dann möglich, wenn

das Verhalten keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann.

Diese subsidiäre Verantwortlichkeit der juristischen Person steht der Strafbarkeit der natürli-

chen Person nicht entgegen, verhindert diese also nicht. Sie findet dann Anwendung, wenn

der Täter aufgrund der mangelhaften Organisation des Unternehmens nicht einer Bestrafung

zugeführt werden kann. Artikel 102 Absatz 1 StGB steht daher nicht im Widerspruch zur Re-

gelung von Absatz 4 des Übereinkommenstextes.

Eine zivilrechtliche Haftung des Unternehmens für Handlungen seiner Mitarbeitenden ergibt

sich in allgemeiner Weise aus der Geschäftsherrenhaftung nach Artikel 55 Obligationen-

recht23. Demgemäss haftet der Unternehmer für den Schaden, den seine Angestellten und

Hilfspersonen in Ausübung dienstlicher oder geschäftlicher Verrichtung Dritten zugefügt ha-

ben. Diese Haftung beschränkt sich somit nicht nur auf Handlungen von Leitungspersonen

eines Unternehmens.

Neben der straf- und zivilrechtlichen Haftung stehen zudem das Instrument der verwaltungs-

rechtlichen Haftung und die entsprechenden Sanktionen zur unmittelbaren Verhütung zu-

künftiger Verfehlungen, beispielsweise durch Entzug einer Bewilligung oder der Verweige-

rung oder Rückforderung von Finanzhilfen, zur Verfügung. Die Schweizer Rechtsordnung

kennt verschiedene solche Mechanismen, die jedoch nicht umfassend auf alle Unternehmen

22 Vgl. zum Beispiel UNO-Übereinkommen vom 15. Nov. 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, SR

0.311.54; Internationales Übereinkommen vom 9. Dez. 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, SR 0.353.22;

Übereinkommen vom 17. Dez. 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Ge-

schäftsverkehr, SR 0.311.21; Strafrechtsübereinkommen des Europarats vom 27. Jan. 1999 über Korruption, SR 0.311.55;

Übereinkommen des Europarats vom 23. Nov. 2001 über die Cyber-Kriminalität, SR 0.311.43; Übereinkommen des Europarats

vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels, SR 011.543,, Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober

2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, SR 0.311.40. 23 SR 220

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angewendet werden können und auch nur in gewissen Bereichen des Marktes und der Wirt-

schaft bedeutsam sind. Soweit es um Verfehlungen von Anbietern von Sportwetten geht,

kann nach dem Entwurf zum Geldspielgesetz, die Aufsichtsbehörde «die notwendigen Mas-

snahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Miss-

stände verfügen» (Art. 105 Abs. 1 Bst. g E-BGS) und bei Widerhandlungen Geldstrafen als

Verwaltungssanktionen aussprechen (Art. 105 E-BGS). Verstossen Sportorganisationen

gegen die Regeln des fairen und sicheren Sports, wozu auch die Normen gegen Wett-

kampfmanipulation gehören, so können Finanzhilfen verweigert oder zurückgefordert werden

(Art. 32 Abs. 1 Bst. d SpoFöG).

Es kann zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass das schweizerische Recht

den Anforderungen von Artikel 18 des Übereinkommens gerecht wird.

Kapitel V Gerichtsbarkeit, Strafverfahren und Strafverfolgungsmassnahmen

Art. 19 Gerichtsbarkeit

Absatz 1 verlangt für die Tatbestände zur Wettkampfmanipulation nicht nur eine Begründung

der Strafbarkeit nach dem Territorialitätsprinzip (betrifft die in der Schweiz verübten Taten,

vgl. Bst. a.) und nach dem Flaggenprinzip (betrifft die an Bord eines unter Schweizer Recht

stehenden Flugzeuges oder Schiffes begangenen Taten, vgl. Bst b. und c), sondern auch

eine Strafbarkeit nach dem Personalitätsprinzip für Taten, die von Schweizer Staatsangehö-

rigen oder von ausländischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der

Schweiz im Ausland begangen worden sind (vgl. Bst d).

Nach Absatz 2 kann hinsichtlich der Anwendbarkeit von Absatz 1 Buchstabe d spätestens

bei der Ratifizierung des Übereinkommens ein Vorbehalt angebracht werden, wonach diese

Bestimmung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden soll.

In der Schweiz werden Auslandtaten unter Voraussetzungen verfolgt, die einschränkender

sind, als in Absatz 1 Buchstabe d des Übereinkommens formuliert. Dies gilt für Straftaten,

die im Ausland durch Ausländer begangen werden. In diesen Fällen verfolgt die Schweiz

Straftaten nur, wenn die Auslieferung aus Gründen abgelehnt wird, die nicht die Art der Tat

betrifft, oder wenn ein besonders schweres Verbrechen zur Beurteilung steht, das von der

internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird. Die Tatsache, dass ein ausländischer

Straftäter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, genügt demnach nicht, um ihn

für im Ausland begangene Delikte gemäss diesem Übereinkommen in der Schweiz zu ver-

folgen. Die Schweiz hat bei der Ratifizierung daher einen entsprechenden Vorbehalt anzu-

bringen.

Gemäss Absatz 3 muss jeder Vertragsstaat seine Zuständigkeit für Straftaten gemäss Über-

einkommen auch dann begründen, wenn sich der Verdächtige in seinem Hoheitsgebiet be-

findet und er nur deshalb nicht ausgeliefert wird, weil er Staatsangehöriger ist. Dieser Pflicht

zur Strafverfolgung bei Nichtauslieferung («aut dedere aut iudicare») kommt die Schweiz

aufgrund der Artikel 6 und 7 StGB nach. Artikel 7 des Rechtshilfegesetzes hält fest, dass

kein Schweizer Bürger ohne seine Zustimmung zum Zweck der Strafverfolgung ausgeliefert

werden darf. Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 regelt

die Auslieferung eigener Staatsangehöriger in Artikel 6. Hier findet sich bereits dieselbe Ver-

pflichtung wie in der vorliegenden Konvention.

Absatz 4: Angesichts der stets wachsenden Internationalität der Manipulation von Sportwett-

bewerben kann es vorkommen, dass mehr als eine Vertragspartei für einen oder alle Täte-

rinnen und Täter, die an einer Straftat beteiligt sind, ihre Gerichtsbarkeit geltend machen. Zur

Vermeidung von doppelten Verfahren und zur Erleichterung der Effizienz und Fairness des

Verfahrens werden die Vertragsparteien dazu aufgefordert, einander zu konsultieren, um die

für die Strafverfolgung am besten geeignete Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

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Die Schweiz gewährleistet die stellvertretende Strafverfolgung im Rahmen des Rechtshilfe-

gesetzes, welches in den Artikeln 85 – 87 die Übernahme der Strafverfolgung durch die

Schweiz und in den Artikeln 88 und 89 die Übertragung der Strafverfolgung ins Ausland re-

gelt. Bei der Anwendung dieser Bestimmung finden auch die entsprechenden Konsultationen

statt.

Art. 20 Massnahmen zur Sicherstellung elektronischer Beweismittel

Verstösse in Bezug auf die Manipulation von Sportwettbewerben können die Nutzung von

Informations- und Kommunikationstechnologien beinhalten und gegebenenfalls als Delikte,

die der Internetkriminalität zugeordnet werden, gelten. Dazu gehören beispielweise das

rechtswidrige Abfangen von Daten für erpresserische Zwecke, computerbezogene Fäl-

schungen mit dem Ziel, Informationen über Sportwettbewerbe oder damit in Zusammenhang

stehende Wetten zu fälschen oder rechtswidrige Systemeingriffe mit dem Ziel, eine Wett-

transaktion im Fall eines gescheiterten Manipulationsversuchs rückgängig zu machen.

Zudem können Informations- und Kommunikationstechnologien zur Begehung von Straftaten

eingesetzt werden, beispielsweise für die Weitergabe von Anweisungen an einen Komplizen

mit dem Auftrag, einen Wettbewerbsbeteiligten einzuschüchtern oder einen Wetteinsatz zu

setzen. Selbst wenn Computersysteme nicht direkt für die Begehung einer Straftat verwen-

det werden, dienen sie der Speicherung von Informationen, die für die Feststellung eines

Sachverhalts relevant sein können.

Artikel 20 verlangt daher von den Staaten, die Möglichkeit zu schaffen, gegebenenfalls sol-

che elektronischen Beweismaterialien beziehungsweise die Datenträger oder Computersys-

teme, auf denen sie sich befinden, sicherstellen zu können. Namentlich handelt es sich um

die Anordnung der Sicherung von Computerdaten, die Sicherung von Verkehrsdaten, die

Anordnung der Herausgabe oder Beschlagnahme von Computerdaten, die Erhebung von

Verkehrsdaten in Echtzeit und die inhaltliche Überwachung von Kommunikationen in Echt-

zeit. Diese Massnahmen haben im Einklang mit dem nationalen Recht zu stehen, was heisst,

dass beispielsweise Einschränkungen, die sich aus der Datenschutzgesetzgebung ergeben,

zu beachten sind.

Für all diese Massnahmen finden sich die erforderlichen Grundlagen in der Strafprozessord-

nung24 (StPO), insbesondere den Artikeln 246 – 248 und 263 – 281 StPO. Zudem wird im

Rahmen der Geldspielgesetzgebung die Grundlage dafür geschaffen, dass in Fällen von

qualifizierter Wettkampfmanipulation im Sinne des neuen Artikels 25a Absatz 3 E-SpoFöG

künftig elektronische Überwachungen angeordnet und verdeckte Ermittlungen eingesetzt

werden können (neue Art. 269 Abs. 2 Bst. i und Art. 286 Abs. 2 Bst. h StPO).

Obwohl damit die Überwachung der Kommunikation in Echtzeit nur in schweren Fällen, ins-

besondere von banden- und gewerbsmässiger Wettkampfmanipulation, zulässig sein wird,

erfüllt die Schweiz die Anforderungen von Artikel 20 des Übereinkommens. Wie mehrfach

erwähnt, geht das Übereinkommen nicht von einem einheitlichen Tatbestand der Wett-

kampfmanipulation aus, sondern überlässt es den Vertragsparteien festzulegen, wie der

Tatbestand definiert wird, der eine elektronische Überwachung der Kommunikation zulässt.

Art. 21 Schutzmassnahmen

Von den Vertragsstaaten wird verlangt, dass sie den Erlass von Massnahmen prüfen, die

dem Schutz von Personen dienen, die im Zusammenhang mit Straftaten den zuständigen

Behörden Informationen liefern. Schutz können insbesondere Personen benötigen, die von

kriminellen Organisationen kontaktiert oder unter Druck gesetzt werden oder worden sind. Es

24 SR 312.0

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gibt zahlreiche Fälle von Manipulation, die in Zusammenhang mit Drohungen, Nötigung oder

Erpressung von Wettbewerbsbeteiligten oder Athletenbetreuerinnen und -betreuern stehen.

Die Schweiz hat entsprechende Schutzmassnahmen in ihren Gesetzen bereits verankert.

Massnahmen können gestützt auf die Artikel 149 – 151 StPO und das Bundesgesetz vom

23. Dezember 201125 über den ausserprozessualen Zeugenschutzangeordnet werden.

Kapitel VI Sanktionen und Massnahmen

Art. 22 Strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen

Das Übereinkommen verlangt, dass die Sanktionen so wirksam, verhältnismässig und ab-

schreckend auszugestalten sind, dass sie auch freiheitsentziehende Massnahmen mitenthal-

ten, die zu einer Auslieferung führen können.

Das von der Schweiz ratifizierte Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem-

ber 195726 legt fest, dass Auslieferungen wegen Handlungen erfolgen sollen, die mit einer

Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe

bedroht sind.

Alle die zur Sanktionierung von Wettkampfmanipulation in Frage stehenden Straftatbestände

(insbesondere Wettkampfmanipulation nach Art. 25a E-SpoFöG, aktive und passive Privat-

bestechung nach den Art 322octies und 322novies StGB, Betrug nach Art. 146 StGB, Erpressung

nach Art. 156 und Nötigung nach Art. 181 StGB) sind mit einer Geldstrafe und mit einer ma-

ximalen Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bewehrt. Sie können

deshalb zur Auslieferung von Straftäterinnen und Straftätern führen.

Art. 23 Sanktionen gegen juristische Personen

Soweit juristische Personen im Sinne von Artikel 18 des Übereinkommens sanktioniert wer-

den können, sollen auch diese Sanktionen wirksam, verhältnismässig und abschreckend

sein.

Artikel 102 StGB sieht vor, dass Unternehmen in Abhängigkeit der Schwere der Tat, der

Schwere des Organisationsmangels, des angerichteten Schadens und seiner wirtschaftli-

chen Leistungsfähigkeit mit Bussen bis zu fünf Millionen Franken bestraft werden können.

Die schweizerische Rechtsordnung sieht die in Absatz 1 erwähnten Massnahmen (Tätig-

keitsverbot, gerichtliche Aufsicht oder gerichtliche Liquidation) grundsätzlich nicht als Sankti-

onsmassnahmen gegen juristische Personen vor. Das Übereinkommen schreibt den Erlass

von Rechtsgrundlagen für solche Massnahmen aber auch nicht zwingend vor, sondern sieht

sie lediglich als mögliche zusätzliche andere Massnahmen.

Art. 24 Verwaltungsrechtliche Sanktionen

Nach Artikel 24 treffen die Vertragsparteien die im Zusammenhang mit der Bekämpfung von

Wettkampfmanipulation allenfalls erforderlichen Verwaltungsmassnahmen und -sanktionen.

Insbesondere kann es dabei um Verwaltungsanordnungen gegenüber Anbietern von Sport-

wetten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Bewilligung von Sportwetten oder mit der

Aufsicht über die Tätigkeit der Wettanbieter, gehen. Verstösse gegen solche Anordnungen

sollen Sanktionen nach sich ziehen, die wirksam, verhältnismässig und abschreckend sind.

Nach Artikel 105 E-BGS trifft die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde Entschei-

dungen und Anordnungen im Zusammenhang mit der Bewilligung und Durchführung von

Sportwetten. Sie kann insbesondere bei Gesetzesverstössen oder Vorliegen sonstiger Miss-

ständen alle notwendigen Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes

25 SR 312.2 26 SR 0.353.1

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oder zur Beseitigung der Missstände verfügen (Art. 105 Abs. 1 Bst. g E-BGS). Sie kann zu-

dem Ersatzvornahmen anordnen (Art. 105 Abs. 1 Bst. h E-BGS) und als Verwaltungssankti-

onen Geldstrafen von bis zu 15 Prozent des Jahresbruttospielertrages verfügen (Art. 106 E-

BGS).

Art. 25 Beschlagnahme und Einziehung

Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, die Beschlagnahme und Einziehung von Gegen-

ständen zu ermöglichen, die aus einer Straftat betreffend Wettkampfmanipulation stammen

oder von kriminellen Organisationen für die Begehung einer solchen Straftat verwendet wor-

den sind.

Im erläuternden Text des Europarats zum Übereinkommen wird darauf hingewiesen, dass

von einer Beschlagnahme auch Eigentumsrechte von Drittpersonen, die weder Täterinnen

und Täter sind, betroffen sein können, weshalb deren Rechte geschützt werden sollen.

Die entsprechenden Instrumente finden sich für die Schweiz in den Artikeln 263 – 268 StPO,

soweit es um die Sicherstellung zu Beweiszwecken geht, sowie in Artikeln 69 – 72 StGB

soweit es um die Einziehung von Vermögenszwecken geht. In den Artikeln 70 Absatz 2 und

71 Absatz 1 finden sich dabei auch Regeln zum Schutze Dritter.

Kapitel VII Internationale Zusammenarbeit in justitiellen und sonstigen Angelegenheiten

Art. 26 Massnahmen für eine internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angele-

genheiten

Artikel 26 verpflichtet die Vertragsparteien auf Basis der geltenden nationalen und internatio-

nalen Rechtsvorschriften zum Zweck der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtlichen Beur-

teilung bestmöglich zusammenzuarbeiten.

Die Schweiz ist dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen, dem Europäischen Über-

einkommen vom 20. April 199527 über die Rechtshilfe in Strafsachen und dem Übereinkom-

men vom 8. November 199028 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Ein-

ziehung von Erträgen aus Straftaten beigetreten. Diese Übereinkommen können auch

angewandt werden, um die Zusammenarbeit bei Ermittlungen im Fall der in den Artikeln 15 –

17 dieses Übereinkommens erwähnten Straftaten zu ermöglichen. Zusätzliche inhaltliche

Zusammenarbeitsverpflichtungen schafft das vorliegende Übereinkommen nicht, insbeson-

dere ergeben sich auch keine regulatorischen Verpflichtungen.

Absatz 3: Soweit für die Gewährung von Rechtshilfe eine doppelte Strafbarkeit verlangt wird,

soll diese unabhängig davon geleistet werden, welchem Tatbestand die strafbare Wett-

kampfmanipulation in den einzelnen Staaten zugeordnet ist. Massgeblich soll einzig sein, ob

der betreffende Lebenssachverhalt in beiden Staaten unter Strafe steht.

Absatz 4 sieht vor, dass das Übereinkommen bei Straftaten nach den Artikeln 15 – 17 unmit-

telbar als Rechtshilfe- oder Auslieferungsübereinkommen zwischen den Vertragsstaaten

dienen kann, wenn das nationale Recht die Rechtshilfe oder Auslieferung in Strafsachen

vom Bestehen eines entsprechenden Vertrages abhängig macht, ein solcher aber nicht be-

steht. Weil es sich bei dieser Bestimmung um eine Kann-Vorschrift handelt, ergeben sich

aus ihr aber keinerlei Ansprüche oder Verpflichtungen für die Schweiz.

27 SR 0.351.1 28 SR 0.311.53

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Art. 27 Sonstige Massnahmen der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf Prä-

vention

Artikel 27 ist als Aufforderung zu verstehen, dass die Vertragsparteien im Rahmen der Um-

setzung des Übereinkommens, namentlich bei ihren Präventionsbemühungen, auch die ent-

sprechenden Massnahmen und Interessen des Auslands im Auge haben. Besondere Ver-

pflichtungen für die Schweiz ergeben sich aus dieser Bestimmung nicht.

Art. 28 Internationale Zusammenarbeit mit internationalen Sportorganisationen

Das Übereinkommen fordert die Vertragsparteien auf, beim Kampf gegen Wettkampfmanipu-

lation mit internationalen Sportorganisationen zusammenzuarbeiten.

Die Schweiz als Sitzstaat zahlreicher internationaler Sportorganisationen pflegt regelmässi-

gen Kontakt mit diesen Organisationen auf verschiedenen Ebenen und zu unterschiedlichen

Themen, wozu auch Fragen der Integrität des Sports gehören.

Internationale Sportverbände werden soweit erforderlich zudem auch in den Informations-

austausch nach den Artikeln 63 und 64 E-BGS einbezogen.

Kapitel VIII Folgemassnahmen

Die Installierung eines glaubwürdigen und legitimen Begleitorgans ist eine wesentliche Vo-

raussetzung für die wirkungsvolle Umsetzung des Übereinkommens. Es wird daher ein Aus-

schuss für Folgemassnahmen, der aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien

besteht, eingerichtet.

Art. 29 Bereitstellung von Informationen

Durch die Vermittlung des Generalsekretariats des Europarats soll der Informations- und

Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien und den Beobachtern bezüglich den

jeweiligen Umsetzungsmassnahmen sichergestellt werden.

Art. 30 Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen

Absatz 1 setzt den Ausschuss für Folgemassnahmen ein.

Absatz 2: Jede Vertragspartei kann im Ausschuss für Folgemassnahmen durch einen oder

mehrere Delegierte, namentlich Behördenvertreter aus den Bereichen Sport, Justiz und

Wettregulierung vertreten sein. Ungeachtet dessen, kommt jeder Vertragspartei eine Stimme

in diesem Ausschuss zu.

Die in Absatz 3 erwähnte Möglichkeit, an Sitzungen des Ausschusses Staaten, die nicht Ver-

tragspartei des Übereinkommens sind, internationalen Organisationen oder internationalen

Gremien einzuladen, stellt ein wichtiges Merkmal des Ausschusses dar. Er kann auf diese

Weise von zusätzlichem Fachwissen und Erfahrungen von Dritten, die bereits am Kampf

gegen die Manipulation von Sportwettbewerben oder an anderen relevanten Tätigkeiten be-

teiligt sind, profitieren.

Absatz 4: Der Ausschuss nimmt seine Arbeit auf, sobald das Übereinkommen in Kraft getre-

ten ist.

Absatz 5: Das Übereinkommen legt die Arbeitsweise und die Beschlussfassungsregeln des

Ausschusses nicht fest. Dies wird vielmehr vom Ausschuss selber konsensual festgelegt.

Entsprechend ist auch davon auszugehen, dass die Beschlüsse innerhalb des Ausschusses

konsensual getroffen werden.

Dem Ausschuss kommt insofern eine Wichtigkeit zu, als dieser die Liste mit den dem Über-

einkommen unterstellten Sportorganisationen und damit Sportarten und Disziplinen festlegen

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wird. Die Vertreterinnen und Vertreter der Schweiz in diesem Ausschuss sollen daher mit

einem entsprechenden Mandat versehen werden. Im Rahmen des Genehmigungsbeschlus-

ses soll das Parlament daher den Bundesrat ermächtigen, die Vertreterinnen und Vertreter in

diesen Ausschuss zu delegieren und ihnen Instruktionen zu erteilen.

Art. 31 Aufgaben des Ausschusses für Folgemassnahmen zum Übereinkommen

Absatz 2: Eine zentrale Aufgabe des Ausschusses besteht darin, die Liste der Sportorgani-

sationen und damit der Sportarten zu beschliessen, die in den Anwendungsbereich des

Übereinkommens fallen. Bei Verbänden und Sportarten, die in der Regel nicht international

tätig sind, wie dem Schwingen oder Hornussen, stehen die jeweiligen Vertragsstaaten in der

Verantwortung, dem Ausschuss zu beantragen, diese Sportverbände oder deren Sportwett-

kämpfe in die Liste aufzunehmen, falls diese vom Übereinkommen erfasst sein sollen.

Diese Liste stellt rechtsetzungssystematisch zwar ein dynamisches Element dar, weil durch

diese Liste, welche nicht Gegenstand der Ratifizierung durch die einzelnen Staaten ist, der

Geltungsbereich des Übereinkommens eingeschränkt wird. Ein solches dynamisches Ele-

ment findet sich jedoch auch in dem von der Schweiz ratifizierte Übereinkommen gegen Do-

ping im Sport. Dies insofern, als dort der Begriff des Sports überhaupt nicht definiert oder

eingeschränkt ist, sondern sich auf alle Sportverbände und Sportarten bezieht, die sich sel-

ber den Regeln der WADA unterstellen.

Ausgehend vom umfassenden Sportbegriff, der dem Übereinkommen, wie auch dem

SpoFöG zu Grunde liegt, stellt das Festlegen einer Positivliste also eine Einschränkung des

Anwendungsbereichs des Übereinkommens dar. Nur Wettkämpfe in den Sportarten, die in

diese Liste aufgenommen worden sind, fallen in den Anwendungsbereich des Übereinkom-

mens. Auch wenn diese Liste nicht Teil des Übereinkommens ist, ergeben sich aus ihr her-

aus deshalb keine unerwünschten Zusatzverpflichtungen für die Schweiz. Im Rahmen der

Erarbeitung des Übereinkommens innerhalb der APES wurde betont, dass primär diejenigen

internationalen Sportverbände gelistet werden sollen, deren Sportarten olympische Sportar-

ten sind, oder die als nicht-olympische Sportarten vom IOC anerkannt sind. Es sind dies

diejenigen des ASOIF (Verband der internationalen Verbände der olympischen Sommer-

sportarten), des AIOWF (Verband der internationalen Verbände der olympischen Winter-

sportarten) und des ARISF (Verband der vom IOC anerkannten internationalen Verbände

der nicht-olympischen Sportarten)29.

Absatz 3: Der Ausschuss kann gegenüber den Vertragsparteien Empfehlungen zu Mass-

nahmen abgeben. Dies insbesondere in Bezug auf deren internationale Zusammenarbeit.

Bei Bedarf werden diese Empfehlungen in Koordination mit anderen relevanten Gremien des

Europarats (z.B. der «Groupe d’Etats contre la Corruption», GRECO) ausgearbeitet, die ih-

rerseits Empfehlungen zu diesen Themen abgeben.

Absätze 4 und 5: Zur Wirksamkeitsüberprüfung kann der Ausschuss Expertentreffen durch-

führen oder in den einzelnen Staaten Peer-Reviews durchführen. Konkret können beispiels-

weise Besuche oder Anhörungen vor Ort durchgeführt werden, die jedoch vorgängig zu ver-

einbaren sind. Zweck dieses Vorgehen ist es, den Staaten, die geprüft werden, zu

ermöglichen, ihre Politiken zu verbessern, Best Practices einzuführen und die Anforderungen

aufgrund der geltenden Standards und Grundsätze zu erfüllen.

Kapitel IX Schlussbestimmungen

Abgesehen von wenigen Ausnahmen gründen die Artikel 32 – 41 auf der Vorlage für

Schlussbestimmungen für Übereinkommen und Abmachungen, die durch den Europarat

29 Links zu den vom IOC anerkannten internationalen Sportverbände sind auffindbar unter www.olympic.org > About > Who we

are > The International Federations

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27

festgesetzt und vom Ministerkomitee am 315. Delegiertentreffen im Februar 1980 genehmigt

worden sind.

Die Schlussbestimmungen begründen für die Schweiz insgesamt keine zusätzlichen Ver-

pflichtungen. Dies gilt insbesondere auch für die in Artikel 34 erwähnten Bedingungen und

Garantien.

Art. 32 Unterzeichnung und Inkrafttreten

Absatz 2: Angesichts der grenzüberschreitenden Natur des Risikos von Manipulationen von

Sportwettbewerben und der Notwendigkeit, diese Bedrohung auch jenseits der europäischen

Grenzen zu bekämpfen, sollen ebenfalls Nichtmitgliedstaaten des Europarats, die nicht an

der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt waren, dieses unterzeichnen können.

Absatz 4: Das Übereinkommen tritt in Kraft, wenn es von fünf Vertragsparteien, davon min-

destens drei Europaratsmitgliedern ratifiziert worden ist. Die Hürde für die Inkraftsetzung des

Übereinkommens ist bewusst nicht sehr hoch, damit eine möglichst rasche Umsetzung er-

möglicht wird.

Art. 33 Wirkung auf das Übereinkommen und Beziehung mit anderen völkerrechtlichen

Übereinkünften

Artikel 33 zielt darauf ab, das Übereinkommen möglichst harmonisch in das Gefüge anderer

Verträge einzuordnen, die ähnliche Themen regeln.

Art. 34 Bedingungen und Garantien

Dass alle staatlichen Massnahmen und insbesondere Eingriffe in die Freiheit von Personen

in Übereinstimmung mit den verfassungsmässigen Garantien zu erfolgen haben, stellt eine

Selbstverständlichkeit dar.

Art. 35 Räumlicher Geltungsbereich

Es steht den Vertragsstaaten frei, den räumlichen Geltungsbereich des Übereinkommens

innerhalb ihres Hoheitsgebietes festzulegen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine Ein-

schränkung des räumlichen Geltungsbereichs dem Ziel und Zweck des Übereinkommens

zuwiderlaufen würde.

Die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs dieses Übereinkommens steht für die

Schweiz nicht zur Debatte.

Art. 36 Bundesstaatsklausel

Die in den Kapiteln II, IV, V und VI geregelten Verpflichtungen bilden in der Schweiz allesamt

Gegenstand bundesrechtlicher Regelungskompetenz. Ein Vorbehalt nach Artikel 36 muss

daher nicht angebracht werden.

Art. 37 Vorbehalte

Wie bereits erwähnt, wird sich die Schweiz das Recht vorbehalten, Auslandtaten von

Schweizerinnen und Schweizern oder von Ausländerinnen und Ausländern mit gewöhnli-

chem Aufenthalt in der Schweiz nicht zu verfolgen.

Art. 38 - 41

Diese Bestimmungen enthalten im Wesentlichen die auch in anderen Übereinkommen des

Europarats üblichen Modalitäten hinsichtlich Änderungen des Übereinkommens (Art. 38),

Beilegung von Streitigkeiten (Art. 39), Kündigung (Art. 40) und Notifikation (Art. 41).

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28

Insbesondere kann das Übereinkommen jederzeit, mit einer Frist von drei Monaten, mittels

Notifikation an das Generalsekretariat des Europarats gekündigt werden.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit der Vorlage des Entwurfs zum Geldspielgesetz, welches das bisherige Bundesgesetz

betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten und das Spielbankengesetz vom

18. Dezember 199830 ersetzen wird, werden die bestehenden Lücken zur effektiven Bekämp-

fung von Wettkampfmanipulation im Landesrecht geschlossen werden. Bei der Erarbeitung

der entsprechenden Normen wurden die Anforderungen aus dem Konventionsentwurf be-

reits mitberücksichtigt. Mit der Umsetzung des Geldspielgesetzes erfüllt die Schweiz daher

die Anforderungen des Übereinkommens. Wie im Entwurf Geldspielgesetz und den dazuge-

hörenden Erläuterungen dargestellt, werden die zentralen Umsetzungsaufgaben bei der in-

terkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde angegliedert werden.

In der Botschaft zum Geldspielgesetz sind die Auswirkungen, welche sich aus der umfas-

senden Neuregelung im Geldspielbereich ergeben, ausführlich dargestellt. Darin enthalten

sind auch die Massnahmen gegen Wettkampfmanipulation.

Bei den Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes ist dazu u.a. Folgendes ausge-

führt: «Der vorliegende Entwurf [zum Geldspielgesetz] führt zu einem Mehrbedarf an Koordi-

nation zwischen den verschiedenen inländischen und ausländischen Behörden. Dies insbe-

sondere in den Bereichen des Kampfes gegen nicht bewilligte Angebote im Internet und im

Rahmen der Bekämpfung der Wettkampfmanipulation. Insgesamt ist für diese Aufgabe eine

halbe Stelle nötig.»

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die Genehmigung des Übereinkommens hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Die Genehmigung des Übereinkommens hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.

3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zen-

tren, Agglomerationen und Berggebiete

Zur Bewilligung und Beaufsichtigung von Grossspielen, wozu auch Sportwetten gehören,

sieht der Entwurf zum Geldspielgesetz die Schaffung einer interkantonalen Aufsichts- und

Vollzugsbehörde vor. Faktisch handelt es sich dabei um die bereits bestehende Comlot. Zu

deren gegenüber der bisherigen Rechtslage teilweise erweiterten Aufgaben werden neben

der Bewilligung und Aufsicht über die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführten

Geschicklichkeitsspiele u.a. der Datenaustausch mit in- und ausländischen Akteuren im Be-

reich der Bekämpfung von Wettkampfmanipulation und des illegalen Glücksspiels sowie

auch die Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden in diesen Bereichen gehören. Die Bot-

schaft zum Geldspielgesetz geht davon aus, dass der Comlot ab Inkrafttreten des Geldspiel-

gesetzes voraussichtlich ein insgesamt deutlich höheres Budget als bis anhin gewährt wer-

den müsse (ca. 4–6 Millionen Franken gegenüber bisher ca. 2,2 Millionen).

Die Genehmigung des Übereinkommens hat keine darüber hinausgehenden Auswirkungen

auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Bergge-

biete.

30 SR 935.52

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29

3.3 Weitere Auswirkungen

Die Genehmigung des Übereinkommens hat keine erkennbaren Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt.

Mit der Genehmigung des Übereinkommens bezeugt die Schweiz als Sitzstaat vieler interna-tionaler Sportorganisationen gegenüber der Staatengemeinschaft jedoch, dass sie bereit ist, bei der Bekämpfung negativer Auswirkungen des Sports Verantwortung zu übernehmen.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien

4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung

Das Übereinkommen ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201631 zur Legislaturplanung

2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201632 angekündigt. Es wurde erst im

Verlaufe der Legislaturperiode 2011–2015 erarbeitet und im September 2014 unterzeichnet.

Die Botschaft zur Genehmigung sollte gemäss ursprünglichem Auftrag des Bundesrats noch

in derselben Legislatur verabschiedet werden. Auf Grund der erforderlichen Vernehmlassung

ergibt sich jedoch ein zusätzlicher Zeitbedarf.

4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien

Die Strategie nachhaltige Entwicklung 2016–2019 verweist in verschiedenen Zusammen-

hängen auf die gesellschaftliche Bedeutung des Sports. Damit der Sport seine Rolle glaub-

würdig wahrnehmen kann, sind geeignete Massnahmen zur Schutz der Integrität des Sports

erforderlich. Der Kampf gegen Wettkampfmanipulation im Sport stellt eine solche Massnah-

me dar.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für die auswärtigen

Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völker-

rechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach

Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für

deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat

zuständig ist (Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom

21. März 199733 RVOG).

5.2 Erlassform

Völkerrechtliche Verträge werden dem fakultativen Referendum unterstellt, wenn sie unbe-

fristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wich-

tige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn ihre Umsetzung den Erlass von

Bundesgesetzen erfordert (Art. 141 Abs. 1 Bst. d BV). Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parla-

mentsgesetzes vom 13. Dezember 200234 sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestim-

mungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflich-

ten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten

Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bun-

desgesetzes erlassen werden müssten.

Das vorliegende Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber je-

derzeit gekündigt werden und sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor.

31 BBl 2016 1105 32 BBl 2016 5183 33 SR 172.010 34 SR 171.10

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30

Das Übereinkommen verlangt diverse Vorkehren und namentlich auch den Erlass strafrecht-

licher Bestimmungen zur Bekämpfung und Verhinderung der Manipulation von Sportwettbe-

werben. Sie delegiert die Festlegung der unter die Konvention fallenden Sportorganisationen

an einen von der Konvention geschaffenen Ausschuss für Folgemassnahmen. Die Konventi-

on enthält damit wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1

Buchstabe d Ziffer 3 BV.

Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens ist daher dem fakultati-

ven Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.

* * *

*

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2015–...... 1

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens des Europa-rats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …….2 ,

beschliesst:

Art. 1

1 Das Übereinkommen des Europarats vom 18. September 20143 gegen die Manipu-lation von Sportwettbewerben (Magglinger Konvention) wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

3 Er bringt bei der Ratifikation, gestützt auf Artikel 37 des Übereinkommens, den folgenden Vorbehalt an:

Vorbehalt zu Artikel 19 Absatz 2:

Gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 behält sich die Schweiz das Recht vor, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d nicht anzuwenden.

4 Der Bundesrat macht dem Generalsekretär des Europarats die folgenden Mitteilun-gen:

a. Gemäss Artikel 9 Absatz 1 ist die interkantonale Lotterie- und Wettkom-mission (Comlot), 3011 Bern, die zuständige Stelle, die mit dem Vollzug der Sportwettenregulierung und mit der Anwendung einschlägiger Mass-nahmen zur Bekämpfung der sportwettenbezogenen Manipulation von Sportwettbewerben betraut ist.

b. Gemäss Artikel 13 Absatz 1 ist die interkantonale Lotterie- und Wett-kommission (Comlot), 3011 Bern, die nationale Plattform, die sich mit der Manipulation von Sportwettbewerben befasst.

Art. 2

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Vertreterinnen und Vertreter der Schweiz im Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen nach Artikel 30 zu benennen und ihnen Instruktionen zu erteilen.

1 SR 101 2 BBl 3 …

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2

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht dem Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst d Ziff. 3 BV).

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1

Übersetzung1 Übereinkommen des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbe-werben Abgeschlossen am 18. September 2014 Von der Bundesversammlung genehmigt am … In Kraft getreten am …

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Überein-kommens,

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwi-schen seinen Mitgliedern herzustellen,

in der Erwägung des Aktionsplans des dritten Gipfeltreffens der Staats- und Regie-rungschefs des Europarats (Warschau, 16.-17. Mai 2005), in dem die Weiterführung der Arbeit des Europarats, die im Bereich des Sports Massstäbe setzt, empfohlen wird,

in der Erwägung, dass es notwendig ist, einen gemeinsamen europäischen und weltweiten Rahmen für die Entwicklung des Sports weiterzuentwickeln, der auf den Grundgedanken der pluralistischen Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Men-schenrechte und der Sportethik beruht,

in dem Bewusstsein, dass jedes Land und jede Sportart auf der Welt potenziell von der Manipulation von Sportwettbewerben betroffen sein können, und unter Hervor-hebung dessen, dass dieses Phänomen als weltweite Bedrohung für die Integrität des Sports darstellt und einer weltweiten Reaktion bedarf, die auch von Staaten unter-stützt werden muss, die nicht Mitglied des Europarats sind,

ihrer Besorgnis darüber Ausdruck gebend, dass kriminelle Tätigkeiten und insbe-sondere die organisierte Kriminalität bei der Manipulation von Sportwettbewerben eine Rolle spielen und dass diese grenzüberschreitender Natur ist,

unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-heiten (1950, SEV-Nr. 5) und deren Protokolle, das Europäische Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen,

1 Übersetzung des französischen und englischen Originaltextes; zwischen Deutschland,

Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung. Der Französische Originaltext findet sich unter (RO 2015 …).

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2

insbesondere bei Fussballspielen2 (1985, SEV-Nr. 120), das Übereinkommen gegen Doping 3(1989, SEV-Nr. 135), das Strafrechtsübereinkommen über Korruption (1999, SEV-Nr. 173) und das Übereinkommen des Europarats über Geldwäscherei, sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus4 (2005, SEV-Nr. 198),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenz-überschreitende organisierte Kriminalität (2000) und dessen Protokolle,

ferner unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Kor-ruption (2003),

unter Hinweis auf die Bedeutung wirkungsvoller und unverzüglicher Ermittlungen bei Straftaten, die ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen,

unter Hinweis auf die Schlüsselrolle, welche die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) dabei spielt, die wirksame Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden zusätzlich zur justiziellen Zusammenarbeit, zu erleich-tern,

unter Hervorhebung dessen, dass die Sportorganisationen die Verantwortung für die Aufdeckung und Sanktionierung der Manipulation von Sportwettbewerben tragen, die von Personen in ihrem Verantwortungsbereich begangen wird,

in Anerkennung der beim Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben bereits erzielten Ergebnisse,

in der Überzeugung, dass ein wirkungsvoller Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben eine verstärkte, schnelle, nachhaltige und ausreichend funktions-fähige nationale und internationale Zusammenarbeit erfordert,

gestützt auf die folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaa-ten: Rec(92)13rev über die revidierte Europäische Charta des Sports, CM/Rec(2010)9 über den rividierten Kodex für Sportethik, Rec(2005)8 über die Grundsätze von Good Governance im Sport sowie CM/Rec(2011)10 über die Förde-rung der Integrität des Sports zur Bekämpfung der Manipulation von Ergebnissen, insbesondere des Match-Fixings,

vor dem Hintergrund der Arbeiten und Schlussfolgerungen der folgenden Konferen-zen:

- der 11. Konferenz des Europarats der für den Sport zuständigen Minister (Athen, 11. und 12. Dezember 2008),

2 Für AUT: das Europäische Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen

Für DE: das Europäische Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fussballspielen

3 Für AUT: die Anti-Doping-Konvention 4 Für DE und AUT: das Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermitt-

lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzie-rung des Terrorismus

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3

- der 18. Informellen Konferenz des Europarats der für den Sport zuständigen Minis-ter (Baku, 22. September 2010, Baku) über die Förderung der Integrität des Sports gegen die Manipulation von Ergebnissen (Match-Fixing),

- der 12. Konferenz des Europarats der für den Sport zuständigen Minister (Belgrad, 15. März 2012) insbesondere in Bezug auf die Ausarbeitung einer neuen völker-rechtlichen Übereinkunft gegen die Manipulation von Sportergebnissen,

- der 5. Internationale Konferenz der UNESCO der für Leibeserziehung und Sport verantwortlichen Minister und Hohen Beamten (MINEPS V),

in der Überzeugung, dass der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen Behörden, Sportorganisationen, Wettbewerbsveranstaltern und Sportwettanbietern auf nationa-ler und internationaler Ebene auf der Grundlage gegenseitiger Achtung und gegen-seitigen Vertrauens wesentlich sind bei der Suche nach wirksamen gemeinsamen Antworten auf die Herausforderungen, die sich durch das Problem der Manipulation von Sportwettbewerben stellen,

in der Erkenntnis, dass Sport, der auf fairem und chancengleichem Wettbewerb beruht, seiner Natur nach unvorhersehbar ist und es erforderlich macht, unethischen Verfahrens- und Verhaltensweisen im Sport energisch und wirksam entgegzuwirken,

ihre Überzeugung bekräftigend, dass die konsequente Anwendung der Grundsätze von Good Governance und der Sportethik wesentlich dazu beiträgt, die Korruption, die Manipulation von Sportwettbewerben und andere Arten von Fehlverhalten im Sport zu beseitigen,

in Anerkennung dessen, dass im Einklang mit dem Grundsatz der Autonomie des Sports die Sportorganisationen für den Sport verantwortlich sind und beim Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben Selbstregulierungs- und Diszipli-narverantwortlichkeiten tragen, dass jedoch die Behörden, soweit erforderlich, die Integrität des Sports schützen,

in Anerkennung dessen, dass die Entwicklung der Tätigkeiten im Bereich der Sportwetten, insbesondere diejenigen der illegalen Sportwetten, die Risiken einer derartigen Manipulation erhöht,

in der Erwägung, dass die Manipulation von Sportwettbewerben mit Sportwetten in Zusammenhang stehen kann oder nicht und dass sie mit Straftaten in Zusammen-hang stehen kann oder nicht und dass sie in allen Fällen behandelt werden soll,

in Anbetracht des Ermessensspielraums, über den die Staaten im Rahmen des an-wendbaren Rechts bei Entscheidungen über ihre Politik in Bezug auf Sportwetten verfügen,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I: Zweck, Leitlinien, Begriffsbestimmungen

Art. 1 Zweck und Hauptziele

1 Zweck dieses Übereinkommens ist die Bekämpfung der Manipulation von Sport-wettbewerben, um die Integrität des Sports und die Sportethik im Einklang mit dem Grundsatz der Autonomie des Sports zu schützen.

2 Für diesen Zweck sind die Hauptziele dieses Übereinkommens:

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4

a. die nationale und die grenzüberschreitende Manipulation nationaler und in-ternationaler Sportwettbewerbe zu verhindern, aufzudecken und mit Sankti-onen zu belegen;

b. die gegen die Manipulation von Sportwettbewerben gerichtete nationale und internationale Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Behörden sowie mit den im Bereich des Sport und der Sportwetten tätigen Organisationen zu fördern.

Art. 2 Leitlinien

Durch den Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben wird unter anderem die Achtung der folgenden Grundsätze sichergestellt:

a. Menschenrechte;

b. Gesetzmässigkeit;

c. Verhältnismässigkeit;

d. Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. Sportwettbewerb bedeutet jede Sportveranstaltung, die in Einklang mit den Re-geln, die von einer nach Artikel 31 Absatz 2 durch den Ausschuss für Folgemass-nahmen zum Übereinkommen in einer Liste aufgeführten Sportorganisation festge-legt wurden, organisiert und durch eine internationale Sportorganisation oder gegebenenfalls eine andere zuständige Sportorganisation anerkannt worden ist,

2. Sportorganisation bedeutet jede Organisation, die den Sport oder eine bestimmte Sportart regelt und in der Liste aufgeführt ist, die nach Artikel 31 Absatz 2 durch den Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen angenommen wurde, sowie gegebenenfalls die ihr angeschlossenen kontinentalen und nationalen Organi-sationen,

3. Wettbewerbsveranstalter bedeutet jede Sportorganisation oder sonstige Person, ungeachtet ihrer Rechtsform, die Sportwettbewerbe veranstaltet,

4. Manipulation von Sportwettbewerben: bedeutet eine vorsätzliche Abmachung, Handlung oder Unterlassung, die auf eine unlautere Veränderung des Ergebnisses oder des Verlaufs eines Sportwettbewerbs abzielt, um die Unvorhersehbarkeit des genannten Sportwettbewerbs ganz oder teilweise in der Absicht aufzuheben, einen ungerechtfertigten Vorteil für sich selbst oder für andere zu erlangen,

5. Sportwette bedeutet jedes Setzen eines geldwerten Einsatzes in der Erwartung eines geldwerten Gewinns, der vorausgesetzt, dass ein künftiges und ungewisses sich auf einen Sportwettbewerb beziehendes Ereignis eintritt. Insbesondere bedeutet:

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5

a. illegale Sportwette jede Sportwette, deren Art oder Anbieter nach dem an-wendbaren Recht des Hoheitsbereichs, in dem sich der Konsument5 befin-det, nicht erlaubt ist,

b. irreguläre Sportwette jede Sportwette, die mit den üblichen oder zu erwar-tenden Mustern des betreffenden Marktes unvereinbar ist oder sich auf Wet-ten auf einen Sportwettbewerb bezieht, dessen Verlauf ungewöhnliche Merkmale aufweist,

c. verdächtige Sportwette jede Tätigkeit im Bereich der Sportwetten, die nach zuverlässigen und übereinstimmenden Hinweisen mit einer Manipulation des Sportwettbewerbs, zu dem die Wette angeboten wird, verbunden zu sein scheint.

6. Wettbewerbsbeteiligter bedeutet jede natürliche oder juristischen Person, die einer der folgenden Kategorien angehört:

a. Athlet bedeutet jede Person oder Personengruppe, die an Sportwettbewerben teilnimmt,

b. Athletenbetreuer bedeutet jeden sportliche Betreuer, Trainer, Manager, Agenten, Mannschaftsmitarbeiter, Mannschaftsfunktionär, Arzt oder medi-zinischen Betreuer, der mit an Sportwettbewerben teilnehmenden oder sich auf sie vorbereitenden Athleten arbeitet oder diese behandelt, sowie alle sonstigen Personen, die mit den Athleten arbeiten,

c. Funktionär bedeutet jede Person, die Eigentümer/-in, Anteilseigner/-in, Füh-rungskraft oder Mitarbeiter/-in der Organisationen ist, die Sportwettbewerbe veranstalten oder fördern, sowie Schiedsrichter/-innen, Jury-Mitglieder und sonstige akkreditierte Personen. Der Begriff umfasst auch die Führungskräf-te und Mitarbeiter/-innen einer internationalen Sportorganisation oder einer anderen zuständigen Sportorganisation, die den Wettbewerb anerkennt.

7. Insider-Informationen bedeutet Informationen, in Zusammenhang mit einem Wettbewerb, über die eine Person aufgrund ihrer Position in Bezug auf eine Sport-art oder einen Wettbewerb verfügt, mit Ausnahme von Informationen, die bereits veröffentlicht wurden oder allgemein bekannt sind, die für die interessierte Öffent-lichkeitleicht zugänglich sind oder die im Einklang mit den Regeln und Vorschriften offengelegt wurden, die für den betreffenden Wettbewerb gelten.

Kapitel II: Prävention, Zusammenarbeit und sonstige Massnahmen

Art. 4 Interne Koordinierung

1 Jede Vertragspartei koordiniert die Politik und das Vorgehen aller Behörden, die sich mit dem Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben befassen.

2 Jede Vertragspartei ermutigt innerhalb ihres Hoheitsbereichs die Sportorganisatio-nen, Wettbewerbsveranstalter und Sportwettanbieter zur Zusammenarbeit beim Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben und betraut sie gegebenen-

5 Für AUT und DE: Verbraucher

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6

falls mit der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkom-mens.

Art. 5 Risikobewertung und Risikomanagement

1 Jede Vertragspartei ermittelt, analysiert und bewertet – gegebenenfalls in Zusam-menarbeit mit den Sportorganisationen, Sportwettanbietern, Wettbewerbsveranstal-tern und anderen betroffenen Organisationen – die mit der Manipulation von Sport-wettbewerben zusammenhängenden Risiken.

2 Jede Vertragspartei ermutigt die Sportorganisationen, Sportwettanbieter, Wettbe-werbsveranstalter und anderen betroffenen Organisationen zur Einführung von Verfahren und Regeln, um die Manipulation von Sportwettbewerben zu bekämpfen, und trifft gegebenenfalls die zu diesem Zweck erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen.

Art. 6 Bildung und Sensibilisierung

Jede Vertragspartei fördert die Sensibilisierung, Bildung, Schulung und Forschung, um den Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben zu stärken.

Art. 7 Sportorganisationen und Wettbewerbsveranstalter

1 Jede Vertragspartei ermutigt die Sportorganisationen und Wettbewerbsveranstalter, Regeln zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben sowie Grundsät-ze von Good Governance zu beschliessen und umzusetzen, die sich namentlich auf Folgendes beziehen:

a. Verhinderung von Interessenkonflikten, einschliesslich:

­ des Verbots für Wettbewerbsbeteiligte, Wetten auf Sportwettbewerbe abzuschliessen, an denen sie beteiligt sind,

­ des Verbots des Missbrauchs oder der Verbreitung von Insider-Informationen;

b. die Einhaltung aller vertraglichen oder sonstigen Verpflichtungen durch Sportorganisationen und die ihnen angeschlossenen Mitglieder;

c. Verpflichtung von Wettbewerbsbeteiligten, jede verdächtige Tätigkeiten, jeden Vorfall, Anreiz oder jede Anbahnung, die beziehungsweise der als Verstoss gegen die Regeln zur Bekämpfung der Manipulation von Sport-wettbewerben angesehen werden könnte, unverzüglich zu melden.

2 Jede Vertragspartei ermutigt die Sportorganisationen, die geeigneten Massnahmen zu beschliessen und umzusetzen, um Folgendes sicherzustellen:

a. eine verbesserte und wirksame Überwachung des Verlaufs von Sportwett-bewerben, die den Risiken einer Manipulation ausgesetzt sind;

b. Regelungen zur unverzüglichen Meldung von Fällen verdächtiger Tätigkei-ten, die mit der Manipulation von Sportwettbewerben verbunden sind, an die zuständigen Behörden oder die nationale Plattform;

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7

c. wirksame Mechanismen zur Erleichterung der Offenlegung aller Informatio-nen über mögliche oder tatsächliche Fälle von Manipulation von Sportwett-bewerben, einschliesslich eines angemessenen Schutzes für Hinweisgeber;

d. die Sensibilisierung von Wettbewerbsbeteiligten einschliesslich junger Ath-leten für das Risiko einer Manipulation von Sportwettbewerben und für die Bemühungen und deren Bekämpfung, und zwar durch Bildung, Schulung sowie die Verbreitung von Informationen;

e. die Benennung der zuständigen Funktionäre für einen Sportwettbewerb, ins-besondere der Kampfrichter und Schiedsrichter, zum spätest möglichen Zeitpunkt.

3 Jede Vertragspartei ermutigt ihre Sportorganisationen und über diese die internati-onalen Sportorganisationen, bei Verstössen gegen deren interne Regeln zur Bekämp-fung der Manipulation von Sportwettbewerben, insbesondere der in Absatz 1 ge-nannten, spezifische, wirksame, verhältnismässige und abschreckende disziplinarische Sanktionen und Massnahmen anzuwenden sowie gegenseitige Anerkennung und Durchsetzung von Sanktionen sicherzustellen, die von anderen Sportorganisationen, insbesondere in anderen Ländern, verhängt wurden.

4 Eine von Sportorganisationen festgestellte disziplinarische Verantwortlichkeit schliesst die straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nicht aus.

Art. 8 Massnahmen in Bezug auf die Finanzierung von Sportorganisationen

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen

Massnahmen, um eine angemessene Transparenz in Bezug auf die Finanzierung von

Sportorganisationen sicherzustellen, die von der Vertragspartei finanziell unterstützt

werden.

2 Jede Vertragspartei prüft die Möglichkeit der Unterstützung von Sportorganisatio-

nen bei der Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben, einschliesslich

der Finanzierung geeigneter Mechanismen.

3 Jede Vertragspartei prüft, im Einzelfall Wettbewerbsbeteiligten, die wegen der

Manipulation von Sportwettbewerben mit einer Sanktion belegt worden sind, für die

Dauer der Sanktion die finanzielle Unterstützung zu versagen oder die Sportorgani-

sationen aufzufordern, diesen Wettbewerbsbeteiligten die finanzielle Unterstützung

für die Dauer der Sanktion zu versagen.

4 Falls erforderlich, unternimmt jede Vertragspartei Schritte, um Sportorganisatio-

nen, die Vorschriften zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben

nicht wirksam anwenden, die finanzielle oder sonstige sportbezogene Unterstützung

teilweise oder vollständig zu versagen.

Art. 9 Massnahmen bezüglich der Wettaufsichtsbehörde oder einer oder mehrerer sonstiger zuständiger Stellen

1 Jede Vertragspartei benennt eine oder mehrere zuständige Stellen, die in der Rechtsordnung der Vertragspartei mit dem Vollzug der Sportwettenregulierung und mit der Anwendung einschlägiger Massnahmen zur Bekämpfung der sportwettenbe-

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zogenen Manipulation von Sportwettbewerben betraut sind, gegebenenfalls ein-schliesslich

a. des rechtzeitigen Austausches von Informationen mit anderen zuständigen Stellen oder einer nationalen Plattform über illegale, irreguläre oder ver-dächtige Sportwetten sowie über Verstösse gegen Regelungen, die in diesem Übereinkommen genannt sind oder im Einklang mit diesem Übereinkom-men festgelegt werden;

b. der Begrenzung des Angebots von Sportwetten – nach Beratungen mit den nationalen Sportorganisationen und den Sportwettanbietern –, wobei insbe-sondere Sportwettbewerbe ausgeschlossen werden,

– die für Personen im Alter von unter 18 Jahren bestimmt sind oder

– bei denen die organisatorischen Rahmenbedingungen unzureichend und/oder die Bedeutung des Wettkampfausgangs aus sportlicher Sicht nicht angemessen sind;

c. der vorherigen Bereitstellung von Informationen für Wettbewerbsveranstal-ter über die Arten und Gegenstände von Sportwettangeboten, um deren Be-mühungen zu unterstützen, Risiken der Sportmanipulation bei ihren Wett-bewerben zu ermitteln und zu steuern;

d. der systematischen Verwendung von Zahlungsmitteln bei Sportwetten, mit denen Finanzströme oberhalb eines bestimmten, von jeder Vertragspartei festgelegten Schwellenwerts zurückverfolgt werden können, insbesondere die Einzahler, Zahlungsempfänger und Beträge;

e. der Bereitstellung von Mechanismen – in Zusammenarbeit mit und zwischen Sportorganisationen und gegebenenfalls Sportwettanbietern –, um Wettbe-werbsbeteiligte an Wetten auf Sportwettbewerbe, die gegen einschlägige Sportregeln oder anwendbares Recht verstossen, zu hindern;

f. der im Einklang mit internem Recht erfolgenden Aussetzung von Wetten auf Wettbewerbe, für die eine entsprechende Warnung herausgegeben wurde.

2 Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats die Bezeichnung(en) und Adresse(n) der nach Absatz 1 benannten Stelle oder Stellen mit.

Art. 10 Sportwettanbieter

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um Interessenkonflikte und den Missbrauch von Insider-Informationen durch natürliche oder juristische Personen, die an der Bereitstellung von Sportwettangeboten beteiligt sind, zu verhindern, insbesondere indem die Mög-lichkeit beschränkt wird, dass

a. natürliche oder juristische Personen, die an der Bereitstellung von Sport-wettangeboten beteiligt sind, Wetten auf ihre eigenen Produkte abschliessen;

b. eine Position als Sponsor oder Miteigentümer einer Sportorganisation miss-braucht wird, um die Manipulation eines Sportwettbewerbs zu erleichtern oder um Insider-Informationen missbräuchlich zu nutzen;

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c. Wettbewerbsbeteiligte sich an der Festlegung von Wettquoten für den Wett-bewerb, an dem sie beteiligt sind, beteiligen;

d. Sportwettanbieter, die auf einen Wettbewerbsveranstalter oder Wettbe-werbsbeteiligten einen massgeblichen Einfluss ausüben, sowie Sportwettan-bieter, die durch einen solchen Wettbewerbsveranstalter oder Wettbewerbs-beteiligten massgeblich beeinflusst werden, für den Wettbewerb, an dem dieser Wettbewerbsveranstalter oder Wettbewerbsbeteiligte beteiligt sind, Wetten anbieten.

2 Jede Vertragspartei ermutigt ihre Sportwettanbieter und über diese die internatio-nalen Organisationen der Sportwettanbieter, ihre Eigentümer und Mitarbeiter durch Bildung und Schulung sowie die Verbreitung von Informationen für die Folgen der Manipulation von Sportwettbewerben und für den Kampf gegen dieses Phänomen zu sensibilisieren.

3 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um Sportwettanbieter zur unverzüglichen Meldung irregulärer oder verdächtiger Wetten an die Wettaufsichtsbehörde, eine oder mehrere sonstige zu-ständige Stellen oder die nationale Plattform zu verpflichten.

Art. 11 Kampf gegen illegale Sportwetten

Im Hinblick auf die Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben unter-sucht jede Vertragspartei, welche die am besten geeigneten Mittel für den Kampf gegen Anbieter illegaler Sportwetten sind, und erwägt, Massnahmen im Einklang mit dem anwendbaren Recht des betreffenden Hoheitsbereichs zu treffen, wie bei-spielsweise

a. die Sperrung oder die unmittelbare und mittelbare Beschränkung des Zu-gangs zu Fernanbietern illegaler Sportwetten sowie die Schliessung von Stätten von Anbietern illegaler Sportwetten im Hoheitsbereich der Vertrags-partei;

b. die Unterbindung von Zahlungsströmen zwischen Anbietern illegaler Sport-wetten und Konsumenten6;

c. das Verbot von Werbung für Anbieter illegaler Sportwetten;

d. die Sensibilisierung von Konsumenten7 für die mit illegalen Sportwetten verbundenen Risiken.

Kapitel III: Informationsaustausch

Art. 12 Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden, Sportorga-nisationen und Sportwettanbietern

1 Unbeschadet des Artikels 14 erleichtert jede Vertragspartei auf nationaler und internationaler Ebene und im Einklang mit ihrem internen Recht den Informations-austausch zwischen den betroffenen Behörden, Sportorganisationen, Wettbewerbs-veranstaltern, Sportwettanbietern und nationalen Plattformen. Insbesondere ver-

6 Für AUT und DE: Verbraucher 7 Für AUT und DE: Verbraucher

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pflichtet sich jede Vertragspartei, Mechanismen für die Weitergabe einschlägiger Informationen einzurichten, wenn derartige Informationen hilfreich sein könnten für die Durchführung der in Artikel 5 genannten Risikobewertung, insbesondere die vorherige Bereitstellung von Informationen für die Wettbewerbsveranstalter über die Arten und Gegenstände der Wettangebote, sowie für die Einleitung oder Durchfüh-rung von Ermittlungen oder Verfahren bezüglich der Manipulation von Sportwett-bewerben.

2 Auf Ersuchen unterrichtet der Empfänger derartiger Informationen im Einklang mit internem Recht und unverzüglich die Organisation oder Stelle, welche die In-formationen weitergegeben hat, über die aufgrund dieser Mitteilung ergriffenen Folgemassnahmen.

3 Jede Vertragspartei prüft Möglichkeiten der Entwicklung oder der Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit dem in Artikel 11 vorgesehenen Kampf gegen illegale Sportwetten.

Art. 13 Nationale Plattform

1 Jede Vertragspartei benennt eine nationale Plattform, die sich mit der Manipulation von Sportwettbewerben befasst. Die nationale Plattform muss im Einklang mit internem Recht namentlich:

a. als Informationsdrehscheibe dienen, durch die für den Kampf gegen die Ma-nipulation von Sportwettbewerben einschlägige Informationen gesammelt und an die betroffenen Organisationen und Stellen weitergeleitet werden;

b. den Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben koordinieren;

c. Informationen über irreguläre und verdächtige Wetten entgegennehmen, bündeln und analysieren, die auf im Hoheitsgebiet der Vertragspartei statt-findende Sportwettbewerbe abgeschlossen werden, sowie gegebenenfalls Warnungen herausgeben;

d. Informationen über mögliche Verstössen gegen in diesem Übereinkommen genannte Rechtsvorschriften oder Sportregelungen an Behörden oder an Sportorganisationen und/oder Sportwettanbieter übermitteln;

e. mit allen betroffenen Organisationen und Stellen auf nationaler und interna-tionaler Ebene, einschliesslich nationaler Plattformen anderer Staaten, zu-sammenarbeiten.

2 Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats die Bezeichnung und die Adresse(n) der nationalen Plattform mit.

Art. 14 Schutz personenbezogener Daten

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Mass-nahmen, um sicherzustellen, dass alle Massnahmen gegen die Manipulation von Sportwettbewerben mit den einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvor-schriften und Standards zum Schutz personenbezogener Daten im Einklang stehen, insbesondere bei dem von diesem Übereinkommen erfassten Informationsaustausch.

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2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die unter dieses Übereinkommen fallenden Behörden und Organisationen die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um sicher-zustellen, dass bei der Erhebung, der Verarbeitung und dem Austausch von perso-nenbezogenen Daten unabhängig von der Art dieses Austausches die Grundsätze der Rechtmässigkeit, Zweckentsprechung, Erheblichkeit und der sachlichen Richtigkeit sowie die Datensicherheit und die Rechte der Betroffenen gebührend berücksichtigt werden.

3 Jede Vertragspartei sieht in ihren Rechtsvorschriften vor, dass die unter dieses Übereinkommen fallenden Behörden und Organisationen sicherzustellen haben, dass der Datenaustausch für den Zweck des Übereinkommens nicht über das zur Verfol-gung der angegebenen Zwecke des Austausches notwendige Mindestmass hinaus-geht.

4 Jede Vertragspartei fordert die verschiedenen unter dieses Übereinkommen fallen-den Behörden und Organisationen zur Bereitstellung der erforderlichen technischen Mittel auf, um die Sicherheit der ausgetauschten Daten sicherzustellen und deren Zuverlässigkeit und Integrität sowie die Verfügbarkeit und Integrität der Datenaus-tauschsysteme und die Identifizierung ihrer Nutzer zu gewährleisten.

Kapitel IV: Materielles Strafrecht und Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung

Art. 15 Straftaten im Zusammenhang mit der Manipulation von Sportwett-bewerben

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihren internen Rechtsvorschriften die Mög-lichkeit strafrechtlicher Sanktionen für die Manipulation von Sportwettbewerben vorgesehen ist, wenn diese mit Nötigung, Korruption oder mit Betrug im Sinne ihres internen Rechts einhergeht.

Art. 16 Waschen der Erträge aus Straftaten im Zusammenhang mit der Manipulation von Sportwettbewerben

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um die in Artikel 9 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens des Euro-parats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus8 (2005, SEV-Nr. 198), in Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (2000) oder in Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (2003) genannten Handlungen unter den dort genannten Bedingungen nach ihrem internen Recht als Strafdaten zu umschreiben, wenn es sich bei der Haupttat, durch die Gewinn erzielt wird, um eine der in den Artikeln 15 und 17 des vorliegenden Übereinkommens genannten Straftaten handelt, sowie in jedem Fall bei Erpressung, Korruption und Betrug.

8 Für AUT und DE: Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

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2 Bei der Entscheidung darüber, welche Straftaten als in Absatz 1 genannte Hauptta-ten gelten sollen, kann jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem internen Recht festlegen, wie sie diese Straftaten sowie alle besonderen Merkmale, aufgrund derer sie zu schweren Straftaten werden, näher bestimmt.

3 Jede Vertragspartei erwägt die Möglichkeit, die Manipulation von Sportwettbe-werben in ihr System zur Verhütung der Geldwäscherei9 einzubeziehen, indem sie von Sportwettanbietern verlangt, Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden sowie Aufzeichnungs- und Meldepflichten nachzukommen.

Art. 17 Beihilfe und Anstiftung

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Mass-nahmen, um die Beihilfe und Anstiftung zur Begehung einer der in Artikel 15 ge-nannten Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem internen Recht als Straf-tat zu umschreiben.

Art. 18 Verantwortlichkeit juristischer Personen

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für eine in den Artikeln 15 bis 17 genannte Straftat verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wird, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

a. einer Vertretungsmacht für die juristischen Person;

b. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen;

c. der Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

2 Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze der Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit einer juristischen Person straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art sein.

3 Neben den bereits in Absatz 1 vorgesehenen Fällen ergreift jede Vertragspartei die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person ver-antwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte natürliche Person die Begehung einer in den Arti-keln 15 bis 17 genannten Straftat zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.

4 Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftat begangen haben.

9 Für AUT und DE: Geldwäsche

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Kapitel V: Gerichtsbarkeit, Strafverfahren und Strafverfolgungsmassnahmen

Art. 19 Gerichtsbarkeit

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 15 bis 17 genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat wie folgt begangen wird:

a. in ihrem Hoheitsgebiet,

b. an Bord eines Schiffes, das ihrer Flagge führt,

c. an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach ihrem Recht eingetragen ist, oder

d. von einem ihrer Staatsangehörigen oder einer Person, die ihren gewöhnli-chen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat.

2 Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-gungsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklä-rung mitteilen, dass er beziehungsweise sie sich das Recht vorbehält, die in Absatz 1 Buchstabe d enthaltenen Vorschriften über die Gerichtsbarkeit nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.

3 Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 15 bis 17 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsge-biet befindet und aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht an eine andere Vertrags-partei ausgeliefert werden kann.

4 Wird die Gerichtsbarkeit für eine mutmassliche Straftat, die in den Artikeln 15 bis 17 genannt ist, von mehr als einer Vertragspartei geltend gemacht, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander gegebenenfalls, um die für die Zwecke der Strafverfolgung am besten geeignete Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

5 Unbeschadet der allgemeinen Regeln des Völkerrechts schliesst dieses Überein-kommen die Ausübung einer Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nach ihrem internen Recht nicht aus.

Art. 20 Massnahmen zur Sicherstellung elektronischer Beweismittel

Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihrem internen Recht stehende gesetzgebe-rische oder sonstige Massnahmen zur Sicherstellung elektronischer Beweismittel, namentlich durch die umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten, die umgehende Sicherung und Weitergabe von Verkehrsdaten, Herausgabeanordnun-gen, die Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten, die Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit und das Abfangen von Inhaltsdaten, wenn sie wegen Straftaten ermittelt, die in den Artikeln 15 bis 17 genannt sind.

Art. 21 Schutzmassnahmen

Jede Vertragspartei erwägt, die gegebenenfalls erforderlichen rechtlichen Massnah-men zu treffen, um einen wirksamen Schutz folgender Personen zu gewährleisten:

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a. Personen, die in redlicher Absicht und mit hinreichender Begründung In-formationen zu Straftaten bereitstellen, die in den Artikeln 15 bis 17 genannt sind, oder anderweitig mit den Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;

b. Zeugen, die in Bezug auf diese Straftaten aussagen;

c. falls erforderlich, Familienangehörige von Personen, die unter den Buchsta-ben a und b genannt sind.

Kapitel VI: Sanktionen und Massnahmen

Art. 22 Strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen

Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 15 bis 17 genannten Straftaten, wenn sie von natürlichen Personen begangen werden, mit wirksamen, verhältnismässigen und abschreckenden Sanktionen, einschliesslich Geldsanktionen, bedroht werden, die der Schwere der Straftaten Rechnung tragen. Diese Sanktionen schliessen Freiheitsstrafen, die nach internem Recht zur Auslieferung führen kön-nen, ein.

Art. 23 Sanktionen gegen juristische Personen

Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen, die nach Artikel 18 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, verhältnismässigen und abschrecken-den Sanktionen unterliegen, einschliesslich Geldsanktionen und möglicherweise anderer Massnahmen, beispielsweise:

a. eines vorübergehenden oder dauerhaften Verbots der Ausübung einer ge-werblichen Tätigkeit;

b. gerichtlicher Aufsicht;

c. einer gerichtlich angeordneten Liquidation.

Art. 24 Verwaltungsrechtliche Sanktionen

1 Jede Vertragspartei trifft gegebenenfalls die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen in Bezug auf ihrem internen Recht unterliegende Handlun-gen, damit nach diesem Übereinkommen umschriebene Verstösse als Verstösse gegen Vorschriften, die von Verwaltungsbehörden verfolgt werden, wegen deren Entscheidung ein zuständiges Gericht angerufen werden kann, mit wirksamen, verhältnismässigen und abschreckenden Sanktionen und Massnahmen belegt werden können.

2 Jede Vertragspartei stellt die Anwendung von Verwaltungsmassnahmen sicher. Dies kann im Einklang mit ihrem internen Recht durch die Wettaufsichtsbehörde oder eine oder mehrere sonstige zuständige Stellen geschehen.

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Art. 25 Beschlagnahme und Einziehung

Jede Vertragspartei ergreift im Einklang mit dem internen Recht die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um die Beschlagnahme und Einzie-hung in Bezug auf Folgendes zu gestatten:

a. Gegenständen, Schriftstücke und andere Mittel, die zur Begehung der in den Artikeln 15 bis 17 genannten Straftaten verwendet wurden oder dafür vorge-sehen waren;

b. Erträge aus den betreffenden Straftaten oder Vermögenswerte, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht.

Kapitel VII: Internationale Zusammenarbeit in justitiellen und sonstigen Angelegenheiten

Art. 26 Massnahmen im Hinblick auf die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen

1 Die Vertragsparteien arbeiten untereinander im Einklang mit diesem Überein-kommen, mit den einschlägigen geltenden internationalen und regionalen Überein-künften und mit Übereinkünften, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Ge-genseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurden, sowie im Einklang mit ihrem internen Recht für die Zwecke der Ermittlungen, Strafverfolgungen und der Gerichtsverfahren, einschliesslich der Beschlagnahme und Einziehung, in Bezug auf die in den Artikeln 15 bis 17 genannten Straftaten im grösstmöglichen Umfang zusammen.

2 Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit den geltenden internationalen, regionalen und zweiseitigen Verträgen über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsa-chen sowie im Einklang mit ihrem internen Recht in Bezug auf die in den Artikeln 15 bis 17 genannten Straftaten im grösstmöglichen Umfang zusammen.

3 Wird in Angelegenheiten der internationalen Zusammenarbeit die beiderseitige Strafbarkeit als Voraussetzung angesehen, so gilt diese als erfüllt, wenn die Hand-lung, die der Straftat zugrunde liegt, bezüglich derer um Rechtshilfe oder Ausliefe-rung ersucht wird, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien eine Straftat ist, gleichviel, ob die Straftat nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates derselben Kategorie von Straftaten zugeordnet oder in derselben Weise benannt ist wie im ersuchenden Staat.

4 Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung oder die Rechtshilfe in Strafsa-chen vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen oder ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen von einer Vertragspartei, mit der sie keinen entsprechenden Vertrag hat, so kann sie unter vollständiger Einhaltung ihrer völker-rechtlichen Verpflichtungen und nach Massgabe der in ihrem internen Recht vorge-sehenen Bedingungen dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Ausliefe-rung oder die Rechtshilfe in Strafsachen in Bezug auf die in den Artikel 15 bis 17 genannten Straftaten ansehen.

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Art. 27 Sonstige Massnahmen der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf Prävention

Jede Vertragspartei bemüht sich, die Verhütung der Manipulation von Sportwettbe-werben und den Kampf gegen diese gegebenenfalls in Unterstützungsprogramme zu Gunsten von Drittstaaten aufzunehmen.

Art. 28 Internationale Zusammenarbeit mit internationalen Sportorganisatio-nen

Jede Vertragspartei arbeitet im Einklang mit ihrem internen Recht beim Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben mit internationalen Sportorganisati-onen zusammen.

Kapitel VIII: Folgemassnahmen

Art. 29 Bereitstellung von Informationen

Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats in einer der Amtssprachen des Europarats alle einschlägigen Informationen über gesetzgeberi-sche und sonstige Massnahmen, die sie ergriffen hat, um dieses Übereinkommens einzuhalten.

Art. 30 Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen

1 Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird hiermit der Ausschuss für Folge-massnahmen zum Übereinkommen eingesetzt.

2 Jede Vertragspartei kann im Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkom-men durch einen oder mehrere Delegierte vertreten sein, darunter Vertreter von Behörden, die für Sport, Strafverfolgung oder Wettenregulierung zuständig sind. Jede Vertragspartei hat eine Stimme.

3 Die Parlamentarische Versammlung des Europarats sowie betroffene zwischen-staatliche Ausschüsse des Europarats benennen jeweils einen Vertreter für den Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen, um zu einem sektor- und fachübergreifenden Ansatz beizutragen. Der Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen kann, falls erforderlich, jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, jede internationale Organisation oder jedes internationale Gremium auf einstimmigen Beschluss einladen, sich bei seinen Sitzungen durch einen Beobachter vertreten zu lassen. Die nach diesem Absatz benannten Vertreter nehmen an den Sitzungen des Ausschusses für Folgemassnahmen zum Überein-kommen ohne Stimmrecht teil.

4 Die Sitzungen des Ausschusses für Folgemassnahmen zum Übereinkommen werden vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Die erste Sitzung findet so bald wie möglich statt, in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Danach tritt er immer dann zusammen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder der Generalsekretär eine Sitzung beantragt.

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5 Nach Massgabe dieses Übereinkommens gibt sich der Ausschuss eine eigene Geschäftsordnung, die er im Konsens annimmt.

6 Der Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen wird bei der Wahr-nehmung seiner Aufgaben vom Sekretariat des Europarats unterstützt.

Art. 31 Aufgaben des Ausschusses für Folgemassnahmen zum Überein-kommen

1 Der Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen ist für die Folgemass-nahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens zuständig.

2 Der Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen nimmt die in Artikel 3 Absatz 2 genannte Liste von Sportorganisationen an und ändert sie und stellt dabei sicher, dass sie in geeigneter Weise veröffentlicht wird.

3 Der Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen kann insbesondere:

a. Empfehlungen an die Vertragsparteien bezüglich der für die Zwecke dieses Übereinkommens zu ergreifenden Massnahmen richten, insbesondere in Be-zug auf die internationale Zusammenarbeit;

b. gegebenenfalls nach Veröffentlichung erläuternder Unterlagen und nach vorheriger Konsultierung von Vertretern von Sportorganisationen und Sportwettanbietern Empfehlungen an die Vertragsparteien richten, insbeson-dere zu:

­ den Kriterien, die von Sportorganisationen und Sportwettanbietern zu erfüllen sind, um aus dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten In-formationsaustausch Nutzen zu ziehen,

­ anderen Möglichkeiten, um die operative Zusammenarbeit zwi-schen den in diesem Übereinkommen erwähnten zuständigen Be-hörden, Sportorganisationen und Sportwettanbietern zu stärken;

c. betroffene internationale Organisationen und die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Tätigkeiten unterrichten;

d. zu dem Antrag eines jeden Nichtmitgliedstaats des Europarats, vom Minis-terkomitee nach Artikel 32 Absatz 2 zur Unterzeichnung des Übereinkom-mens eingeladen zu werden eine Stellungnahme zur Vorlage beim Minister-komitee erarbeiten.

4 In Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen von sich aus Expertentreffen abhalten.

5 Der Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen hält mit vorheriger Zustimmung der betroffenen Vertragsparteien Besuche bei den Vertragsparteien ab.

Kapitel IX: Schlussbestimmungen

Art. 32 Unterzeichnung und Inkrafttreten

1 Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die Europäische Union sowie

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für die Nichtmitgliedstaaten, die sich an seiner Ausarbeitung beteiligt oder beim Europarat Beobachterstatus beim Europarat haben, zur Unterzeichnung auf.

2 Dieses Übereinkommen liegt auch für jeden anderen Nichtmitgliedstaat des Euro-parats zur Unterzeichnung auf, der vom Ministerkomitee hierzu eingeladen wurde. Der Beschluss, einen Nichtmitgliedstaats zur Unterzeichnung des Übereinkommens einzuladen, wird mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertrags-staaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefasst, und zwar nach Konsultierung des Ausschusses für Folgemassnahmen zum Übereinkommen, sobald dieser eingerichtet worden ist.

3 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekre-tär des Europarats hinterlegt.

4 Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Unterzeichner, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats, nach den Absätzen 1, 2 und 3 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

5 Drückt ein Unterzeichnerstaat oder die Europäische Union seine beziehungsweise ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, später aus, so tritt es für ihn beziehungsweise sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem seine beziehungsweise ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, nach den Absätzen 1, 2 und 3 ausgedrückt wurde.

6 Eine Vertragspartei, die kein Mitglied des Europarats ist, trägt zur Finanzierung des Ausschusses für Folgemassnahmen zum Übereinkommen auf eine Weise bei, über die das Ministerkomitee nach Konsultierung dieser Vertragspartei entscheidet.

Art. 33 Wirkungen des Übereinkommens und Verhältnis zu anderen völker-rechtlichen Übereinkünften

1 Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten von Vertragsparteien aus mehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkünften über besondere Fragen unberührt. Insbesondere ändert dieses Übereinkommen nicht deren Rechte und Pflichten aus anderen zuvor in Bezug auf den Kampf gegen Doping geschlossenen Übereinkünf-ten, die mit dem Gegenstand und Zweck dieses Übereinkommens vereinbart sind.

2 Dieses Übereinkommen ergänzt gegebenenfalls insbesondere die zwischen den Vertragsparteien anwendbaren zwei- oder mehrseitigen Verträge, einschliesslich:

a. des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (1957, SEV-Nr. 24);

b. des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (1959, SEV-Nr. 30);

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c. des Übereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnah-me und Einziehung von Erträgen aus Straftaten10 (1990, SEV-Nr. 141);

d. des Übereinkommens des Europarats über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus11 (2005, SEV-Nr. 198).

3 Die Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander zwei- oder mehrseitige Verträge über Fragen schliessen, die in diesem Übereinkommen gere-gelt sind, um dessen Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die An-wendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern.

4 Haben zwei oder mehr Vertragsparteien bereits einen Vertrag über die Fragen geschlossen, die in diesem Übereinkommen behandelt werden, oder haben sie ihre Beziehungen hinsichtlich dieser Fragen anderweitig festgelegt, so sind sie auch berechtigt, den genannten Vertrag entsprechend anzuwenden oder ihre Beziehungen entsprechend zu regeln. Legen Vertragsparteien ihre Beziehungen hinsichtlich der in diesem Übereinkommen behandelten Fragen jedoch anders als hierin vorgesehen fest, so tun sie dies in einer Weise, die zu den Zielen und Grundsätzen des Überein-kommens nicht in Widerspruch steht.

5 Dieses Übereinkommen lässt andere Rechte, Beschränkungen, Pflichten und Verantwortlichkeiten von Vertragsparteien unberührt.

Art. 34 Bedingungen und Garantien

1 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für die Schaffung, Umsetzung und Anwen-dung der in den Kapiteln II bis VII vorgesehenen Befugnisse und Verfahren Bedin-gungen und Garantien ihres internen Rechts gelten, wobei ein angemessener Schutz der Menschenrechte und Freiheiten einschliesslich der Rechte vorzusehen ist, die sich aus ihren Verpflichtungen nach der Konvention zum Schutz der Menschenrech-te und Grundfreiheiten, dem Internationalen Pakt der Vereinten Nationen von 1966 über bürgerliche und politische Rechte und anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften auf dem Gebiet der Menschenrechte ergeben, und wobei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen ist.

2 Diese Bedingungen und Garantien umfassen, soweit dies in Anbetracht der Art der betreffenden Befugnis oder des betreffenden Verfahrens angebracht ist, unter ande-rem eine gerichtliche oder sonstige unabhängige Kontrolle, eine Begründung der Anwendung sowie die Begrenzung des Umfangs und der Dauer der Befugnis oder des Verfahrens.

3 Soweit es mit dem öffentlichen Interesse, insbesondere mit einer geordneten Rechtspflege, vereinbar ist, berücksichtigt jede Vertragspartei die Auswirkungen der in diesen Kapiteln vorgesehenen Befugnisse und Verfahren auf die Rechte, Verant-wortlichkeiten und berechtigten Interessen Dritter.

10 Für AUT und DE: Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

11 Für AUT und DE: Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

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Art. 35 Räumlicher Geltungsbereich

1 Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-gungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

2 Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internati-onale Beziehungen sie verantwortlich ist oder in dessen Namen Verpflichtungen einzugehen sie ermächtigt ist. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung bei dem Generalsekretär folgt.

3 Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Ein-gang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 36 Bundesstaatsklausel

1 Ein Bundesstaat kann sich das Recht vorbehalten, Verpflichtungen nach den Kapi-teln II, IV, V und VI so weit zu übernehmen, wie sie mit den Grundprinzipien ver-einbar sind, welche die Beziehungen zwischen seiner Zentralregierung und seinen Gliedstaaten oder anderen gleichartigen Gebietseinheiten regeln, vorausgesetzt, er ist noch zur Zusammenarbeit nach den Kapiteln III und VII in der Lage.

2 Bringt ein Bundesstaat einen Vorbehalt nach Absatz 1 an, so darf er diesen Vorbe-halt nicht anwenden, um seine Verpflichtungen hinsichtlich der in den Kapiteln III und VII vorgesehenen Massnahmen auszuschliessen oder wesentlich einzuschrän-ken. Er sieht auf jeden Fall umfassende und wirksame Umsetzungsfähigkeit in Bezug auf diese Massnahmen vor.

3 Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, für deren An-wendung jeder der Gliedstaaten oder andere gleichartige Gebietseinheiten die Ge-setzgebungszuständigkeit besitzen, ohne nach der Verfassungsordnung des Bundes zum Erlass von Rechtsvorschriften verpflichtet zu sein, bringt die Bundesregierung den zuständigen Stellen dieser Staaten die genannten Bestimmungen befürwortend zur Kenntnis und ermutigt sie, geeignete Massnahmen zu treffen, um sie durchzu-führen.

Art. 37 Vorbehalte

1 Jeder Staat oder die Europäische Union kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Ge-nehmigungsurkunde erklären, dass er beziehungsweise sie von den in Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

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2 Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Wird in der Notifikation erklärt, dass die Rücknah-me eines Vorbehalts zu einem in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt wirksam werden soll, und liegt dieser Zeitpunkt später als der Zeitpunkt, zu dem die Notifika-tion beim Generalsekretär eingeht, so wird die Rücknahme zu diesem späteren Zeitpunkt wirksam.

3 Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt angebracht hat, nimmt diesen Vorbehalt ganz oder teilweise zurück, sobald die Umstände dies erlauben.

4 Der Generalsekretär des Europarats kann sich in regelmässigen Abständen bei den Vertragsparteien, die einen oder mehrere Vorbehalte angebracht haben, nach Einzel-heiten über die Aussichten für eine Rücknahme dieses Vorbehalts oder dieser Vor-behalte erkundigen.

Art. 38 Änderungen

1 Änderungen von Artikeln dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspar-tei, vom Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen oder vom Minister-komitee des Europarats vorgeschlagen werden.

2 Jeder Änderungsvorschlag wird an den Generalsekretär des Europarats übermittelt, der ihn spätestens zwei Monate vor der Sitzung, bei der er erörtert werden soll, an die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten des Europarats, die Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt oder beim Europarat Beobachterstatus haben, die Europäische Union, jeden zur Unterzeichnung des Übereinkommens eingeladenen Staat und den Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen weiterleitet. Der Ausschuss für Folgemassnahmen zum Überein-kommen legt dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvor-schlag vor.

3 Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und jede vom Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehe-nen Mehrheit beschliessen.

4 Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 beschlossene Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.

5 Jede nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einem Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie in Anschluss an ihre jeweiligen internen Verfahren angenommen haben.

6 Hat das Ministerkomitee eine Änderung beschlossen, ist diese aber noch nicht nach Absatz 5 in Kraft getreten, so darf ein Staat oder die Europäische Union seine bezie-hungsweise ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, nur ausdrücken, wenn er beziehungsweise sie zugleich die Änderung annimmt.

Art. 39 Beilegung von Streitigkeiten

1 Der Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen wird in enger Zusam-menarbeit mit den betroffenen zwischenstaatlichen Ausschüssen des Europarats über

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alle Schwierigkeiten in Bezug auf die Auslegung und Anwendung dieses Überein-kommens auf dem Laufenden gehalten.

2 Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich diese, die Streitigkeit durch Verhandlungen, Vergleich oder Schiedsverfahren oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen.

3 Das Ministerkomitee des Europarats kann Beilegungsverfahren festlegen, die von den Streitparteien mit deren Zustimmung in Anspruch genommen werden können.

Art. 40 Kündigung

1 Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2 Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitab-schnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 41 Notifikation

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Vertragsparteien, den Mitglied-staaten des Europarats, den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturab-kommens, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Überein-kommens beteiligt oder beim Europarat Beobachterstatus haben, der Europäischen Union und jedem Staat, der nach Artikel 32 zur Unterzeichnung des Übereinkom-mens eingeladen wurde:,

a. jede Unterzeichnung;

b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsur-kunde;

c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 32;

d. jeden Vorbehalt und jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 37;

e. jede Erklärung nach den Artikeln 9 und 13;

f. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über-einkommen unterschrieben.

Geschehen zu Magglingen am 18. September 2014 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats über-mittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt oder beim Europarat Beobacht-erstatus haben, der Europäischen Union sowie allen zur Unterzeichnung des Über-einkommens eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

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1

Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben

Approbation de la Convention du Conseil de l’Europe sur la manipulation de compétitions sportives

Approvazione della Convenzione del Consiglio d’Europa sulla manipolazione delle competizioni sportive

Liste der Vernehmlassungsadressaten Liste des destinataires Elenco dei destinatari

1. Kantone / Cantons / Cantoni 2

2.  In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques représentés à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell' Assemblea federale 4 

3.  Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete / associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni delle città e delle regioni di montagna 6 

4.  Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de l'économie qui œuvrent au niveau national/ associazioni mantello nazionali dell'economia 6

5.  Interessierte Organisationen / organisations concernées / ambienti interessati 7 

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2

1. Kantone / Cantons / Cantoni

Staatskanzlei des Kantons Zürich Neumühlequai 10 8090 Zürich [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Bern Postgasse 68 3000 Bern 8 [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Luzern Bahnhofstrasse 15 6002 Luzern [email protected]

Standeskanzlei des Kantons Uri Rathausplatz 1 6460 Altdorf [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Schwyz Regierungsgebäude Bahnhofstrasse 9 Postfach 1260 6431 Schwyz [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Obwalden Rathaus 6061 Sarnen [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Nidwalden Dorfplatz 2 Postfach 1246 6371 Stans [email protected]

Regierungskanzlei des Kantons Glarus Rathaus

8750 Glarus

[email protected]

Staatskanzlei des Kantons Zug Seestrasse 2 Regierungsgebäude am Postplatz 6300 Zug [email protected]

Chancellerie d'Etat du Canton de Fribourg Rue des Chanoines 17 1701 Fribourg [email protected] [email protected]

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3

Staatskanzlei des Kantons Solothurn Rathaus Barfüssergasse 24 4509 Solothurn [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt Marktplatz 9 4001 Basel [email protected]

Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft Regierungsgebäude Rathausstrasse 2 4410 Liestal [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen Beckenstube 7 8200 Schaffhausen [email protected]

Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden Regierungsgebäude 9102 Herisau [email protected]

Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden Marktgasse 2 9050 Appenzell [email protected]

Staatskanzlei des Kantons St. Gallen Regierungsgebäude 9001 St. Gallen [email protected]

Standeskanzlei des Kantons Graubünden Reichsgasse 35 7001 Chur [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Aargau Regierungsgebäude 5001 Aarau [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Thurgau Regierungsgebäude Zürcherstrasse 188 8510 Frauenfeld [email protected]

Cancelleria dello Stato del Cantone Ticino Palazzo delle Orsoline 6501 Bellinzona [email protected]

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4

Chancellerie d’Etat du Canton de Vaud Place du Château 4 1014 Lausanne [email protected]

Chancellerie d’Etat du Canton du Valais Planta 3 1950 Sion [email protected]

Chancellerie d’Etat du Canton de Neuchâtel Le Château Rue de la Collégiale 12 2000 Neuchâtel [email protected]

Chancellerie d’Etat du Canton de Genève Rue de l’Hôtel-de-Ville 2 Case postale 3964 1211 Genève 3 [email protected]

Chancellerie d’Etat du Canton du Jura 2, rue de l’Hôpital 2800 Delémont [email protected]

Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) Conférence des gouvernements cantonaux (CdC) Conferenza dei Governi cantonali (CdC)

Sekretariat Haus der Kantone Speichergasse 6 Postfach 3000 Bern [email protected]

Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK

Haus der Kantone Speichergasse 6 Postfach 660 3000 Bern 7

2. In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques représentés à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell' Assemblea federale

Bürgerlich-Demokratische Partei BDP Parti bourgeois-démocratique PBD Partito borghese democratico PBD

Postfach 119 3000 Bern 6 [email protected]

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5

Christlichdemokratische Volkspartei CVP Parti démocrate-chrétien PDC Partito popolare democratico PPD

Generalsekretariat Klaraweg 6 Postfach 3001 Bern [email protected]

Christlich-soziale Partei Obwalden csp-ow Frau Linda Hofmann St. Antonistrasse 9 6000 Sarnen [email protected]

Christlichsoziale Volkspartei Oberwallis Geschäftsstelle Postfach 132 3930 Visp [email protected]

Evangelische Volkspartei der Schweiz EVP Parti évangélique suisse PEV Partito evangelico svizzero PEV

Nägeligasse 9 Postfach 3000 Bern [email protected]

FDP. Die Liberalen PLR. Les Libéraux-Radicaux PLR.I Liberali Radicali

Generalsekretariat Neuengasse 20 Postfach 3001 Bern [email protected] [email protected]

Grüne Partei der Schweiz GPS Parti écologiste suisse PES Partito ecologista svizzero PES

Waisenhausplatz 21 3011 Bern [email protected]

Grünliberale Partei glp Parti vert’libéral pvl

Laupenstrasse 2 3008 Bern [email protected]

Lega dei Ticinesi (Lega) Via Monte Boglia 3 Case postale 4562 6904 Lugano [email protected]

Mouvement Citoyens Romand (MCR)

Case postale 1211 Genève 17 [email protected]

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6

Partei der Arbeit PDA Parti suisse du travail PST

Postfach 8640 8026 Zürich [email protected]

Schweizerische Volkspartei SVP Union Démocratique du Centre UDC Unione Democratica di Centro UDC

Generalsekretariat Postfach 8252 3001 Bern [email protected]

Sozialdemokratische Partei der Schweiz SPS Parti socialiste suisse PSS Partito socialista svizzero PSS

Zentralsekretariat Spitalgasse 34 Postfach 3001 Bern [email protected]

3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete / associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni delle città e delle regioni di montagna

Schweizerischer Gemeindeverband

Laupenstrasse 35 3001 Bern [email protected]

Schweizerischer Städteverband

Monbijoustrasse 8 Postfach 3001 Bern [email protected]

Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete

Seilerstrasse 4 Postfach 3001 Bern [email protected]

4. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de l'économie qui œuvrent au niveau national/ associazioni mantello nazionali dell'economia

economiesuisse Verband der Schweizer Unternehmen Fédération des entreprises suisses Federazione delle imprese svizzere Swiss business federation

Hegibachstrasse 47 Postfach 8032 Zürich [email protected] [email protected]

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7

Schweizerischer Gewerbeverband (SGV) Union suisse des arts et métiers (USAM) Unione svizzera delle arti e mestieri (USAM)

Schwarztorstrasse 26 Postfach 3001 Bern [email protected]

Schweizerischer Arbeitgeberverband Union patronale suisse Unione svizzera degli imprenditori

Hegibachstrasse 47 Postfach 8032 Zürich [email protected]

Schweiz. Bauernverband (SBV) Union suisse des paysans (USP) Unione svizzera dei contadini (USC)

Laurstrasse 10 5201 Brugg [email protected]

Schweizerische Bankiervereinigung (SBV) Association suisse des banquiers (ASB) Associazione svizzera dei banchieri (ASB) Swiss Bankers Association

Postfach 4182 4002 Basel [email protected]

Schweiz. Gewerkschaftsbund (SGB) Union syndicale suisse (USS) Unione sindacale svizzera (USS)

Monbijoustrasse 61 Postfach 3000 Bern 23 [email protected]

Kaufmännischer Verband Schweiz Société suisse des employés de commerce Società svizzera degli impiegati di commercio

Hans-Huber-Strasse 4 Postfach 1853 8027 Zürich [email protected] [email protected]

Travail.Suisse Hopfenweg 21 Postfach 5775 3001 Bern [email protected]

5. Interessierte Organisationen / organisations concernées / ambienti interessati

Swiss Olympic Association Haus des Sports Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Swiss Olympic Athletes Commission (SOAC) Herrn Marc Schneeberger Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

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8

Aero-Club der Schweiz

Lidostrasse 5 6006 Luzern

Schweizer Alpen-Club SAC

Monbijoustrasse 61 Postfach 3000 Bern 23

Schweizerischer Amateurringerverband c/o Daniel Hüsler Rötelberg 6122 Menznau

Eidgenössischer Armbrustschützenverband Gaby Nägeli, Verbandspräsidentin Rankmattweg 17 4900 Langenthal

Swiss Athletics Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Swiss Badminton Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Swiss Baseball and Softball Federation c/o Monique Schmitt Birsmattstrasse 21 4106 Therwil

Swiss Basketball Route d'Englisberg 5 Case postale 156 1763 Granges-Paccot

Swiss Sliding Zürichstrasse 74 8340 Hinwil

Swiss Archery Association c/o Maël Loretan Rte d‘Anzère 8° 1974 Arbaz

Swiss Curling Association Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Swiss Cycling Velodrome Suisse Sportstrasse 44 2540 Grenchen

Swiss Dance Sport Federation c/o Herbert Waller Alpenblick 6 6330 Cham

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9

Swiss Ice Hockey Federation Flughofstrasse 50 8152 Glattbrugg

Swiss Ice Skating Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Swiss-Fencing Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Schweizerischer Fussballverband Worbstrasse 48 3074 Muri b. Bern

Schweizerischer Golfverband Place de la Croix-Blanche 191066 Epalinges

Schweizerischer Handball Verband Tannwaldstrasse 2 Postfach 1750 4600 Olten

Schweizerischer Hochschulsport-Verband Universität St. Gallen Dufourstrasse 50 9000 St. Gallen

Swiss Hockey Grisigenstrasse 6 6048 Horw

Eidgenössischer Hornusserverband Geschäftsstelle EHV Ersingerstrasse 32 3422 Kirchberg

Schweizerischer Inline Hockey Verband c/o Manuel Suter Am Bach 2 5643 Sins

Schweizerischer Judo- und Ju-Jitsu-Verband Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Schweizerischer Kanu-Verband Rüdigerstrasse 10 8045 Zürich

Swiss Paralympic Committee (SPC)

Haus des Sports Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Swiss Karatedo Confederation c/o Marcel Suri Megglete 3 1792 Cordas

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10

Swiss Karate Federation c/o Marianne Furrer Luzernerstrasse 82 6010 Kriens

Swiss Orienteering Geschäftsstelle Krummackerweg 9 4600 Olten

Pentathlon Suisse c/o Peter Burger Brunnadernrain 3 3006 Bern

Schweizerische Paraplegiker-Vereinigung

Rollstuhlsport Schweiz Kantonsstrasse 40 6207 Nottwil

Schweizerischer Verband für Pferdesport Papiermühlestrasse 40H 3000 Bern 22

PluSport - Behindertensport Schweiz Chriesbaumstrasse 6 8604 Volketswil

Schweizerischer Rollhockeyverband Geschäftsstelle Kreuzackerweg 16 3250 Lyss

Schweizer Rollsport Verband c/o G. Egli August Müllerstrasse 7 8134 Adliswil

Swiss Rowing Brünigstrasse 182 A 6060 Sarnen

Schweizerischer Rugby-Verband Rue Beau-Séjour 15 1003 Lausanne

Swiss Sailing Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Schweizer Schiesssportverband

Lidostrasse 6 6006 Luzern

Schweizerischer Schwimmverband Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Eidgenössischer Schwingerverband c/o Rolf Gasser Rumendingenstrasse 1 3423 Ersigen

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11

Swiss Ski Worbstrasse 52 Postfach 252 3074 Muri b. Bern

Sport Union Schweiz Rüeggisingerstr. 45 6020 Emmenbrücke

Schweizerischer Squash Verband Sihltalstrasse 63 8135 Langnau am Albis

Schweizer Taekwondo Verband c/o Walid Younes Chemin Neuf 6 1028 Préverenges

Schweizer Tauzieh-Verband c/o Ursula Gander Parkettistrasse 4 6374 Buochs

Swiss Tennis Roger-Federer-Allee 1 Postfach 2501 Biel

Swiss Table Tennis Haus des Sports Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Swiss Triathlon Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Schweizerischer Turnverband Postfach 5001 Aarau

Swiss Unihockey Haus des Sports Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Swiss Volley Zieglerstrasse 29 3000 Bern 14

Schweizerischer Wasserski und Wakeboard Verband Chemin du Mont-de-Fourches 13B 1162 St. Prex

Antidoping Schweiz Eigerstrasse 60 3007 Bern

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12

Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Sportämter ASSA Sportamt der Stadt Bern Effingerstrasse 21 Postfach 8125 3001 Bern

Société de la Loterie de la Suisse romande Avenue de Provence 14 Case postale 6744 1002 Lausanne

Sport-Toto-Gesellschaft

Lange Gasse 10 Postfach 4002 Basel

swiss coach

Dorfstrasse 27 Postfach 321 6043 Adligenswil

SwissTopSport c/o atworx AG

Gewerbestrasse 6 6330 Cham

Swisslos Interkantonale Landeslotterie Lange Gasse 20 4002 Basel

Comité international Olymique CIO Route de Vidy 9 1007 Lausanne

Fédération Internationale de Football Association FIFA FIFA-Strasse 20 8044 Zürich

Fédération International du Ski FIS Marc Hodler House Blochstrasse 2 3653 Oberhofen

International Ice Hockey Federation IIFH Brandschenkenstrasse 50 Postfach 1817 8027 Zürich

Tribunal Arbitral du Sport TAS/CAS Château de Béthusy Avenue de Beaumont 2 1012 Lausanne

Union Cycliste Internationale UCI Ch de la Mêlée 12 1860 Aigle

Union des Associations Européennes de Football UEFA Route de Genève 46 1260 Nyon

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Bundesamt für Sport BASPO

Magglingen, November 2017

Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben Ergebnisbericht der Vernehmlassung Der Ergebnisbericht ist in allen 3 Landessprachen verfügbar unter der Adresse: https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2016.html#VBS

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2

1 Ausgangslage

Der Bundesrat hat am 19. September 2016 das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den Dachverbänden der Wirt-schaft und den interessierten Kreisen über die Genehmigung des Übereinkommens des Euro-parats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben ein Vernehmlassungsverfahren durchzu-führen. Die Unterlagen zum Vernehmlassungsverfahren wurden nach dem Beschluss des Bun-desrates auf der Webseite der Bundeskanzlei und des Bundesamtes für Sport (BASPO) publi-ziert und die Adressaten der Vernehmlassung1 wurden dahingehend informiert.

Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis 23. Dezember 2016.

2 Vorbemerkungen

Neben den Kantonen wurde die KdK, die EDK sowie 93 interessierte Organisationen und Ver-bände, gesamthaft 121 Vernehmlassungsadressaten und -adressatinnen, begrüsst. Im Rahmen der Vernehmlassung gingen insgesamt 51 Stellungnahmen ein2.

Die Vernehmlassenden werden in der Regel mit Abkürzungen (vgl. Anhang 5.2) zitiert. Bei Insti-tutionen, für die keine offiziellen oder mehrdeutigen Abkürzungen vorliegen, wurden aus Prakti-kabilitätsgründen ad hoc neue Abkürzungen geschaffen.

Die Reihenfolge der aufgeführten Vorbringen drückt keine inhaltliche Wertung aus.

3 Einschätzung der Vorlage

Nahezu alle Vernehmlassenden begrüssen die Genehmigung des Übereinkommens des Euro-parats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben und stimmen der Genehmigung beinahe ohne Bemerkungen zu. Einzig die SVP lehnt das Übereinkommen ab.

4 Ergebnisse im Einzelnen

Kantone

ZH stimmt der Genehmigung des Übereinkommens zu und führt aus, ZH habe sich im Rahmen der Vernehmlassung zum Entwurf des Geldspielgesetzes zu den vorgeschlagenen Bestimmun-gen zur Umsetzung des Übereinkommens bzw. zur Übertragung sich daraus ergebender Auf-gaben zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen auf die interkantonale Voll-zugsbehörde Comlot zustimmend geäussert.

BE stimmt dem vorgesehenen Bundesbeschluss zu. Die Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben stehe im Interesse eines fairen und gerechten Sports.

LU ist mit der Vorlage grundsätzlich einverstanden, fordert aber, dass die Finanzierung der Auf-sichts- und Vollzugsaufgaben, die der interkantonalen Lotterie- und Wettbewerbskommission (Comlot) übertragen werden, nicht auf die Kantone abgewälzt wird und spricht sich ebenfalls gegen die im Rahmen der Botschaft zum Geldspielgesetz erwähnte Erhöhung des Budgets der Comlot aus.

UR und OW erklären sich mit dem Übereinkommen einverstanden.

SZ begrüsst das Übereinkommen. Dies im Bewusstsein, dass die geforderten Strukturen be-reits heute existieren würden und/oder in der geforderten Richtung geplant seien, die Schluss-bestimmungen für die Schweiz somit keine zusätzlichen Verpflichtungen begründen und die Genehmigung des Übereinkommens keine darüber hinausgehenden Auswirkungen auf die Kantone habe. 1 Vgl. Liste in Anhang 1 2 Vgl. Liste in Anhang 2

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3

NW unterstützt das Anliegen, verzichtet aufgrund der Bundeszuständigkeit sich materiell zu äussern.

GL erachtet die Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben als ein wichtiges Anlie-gen und unterstützt die entsprechenden Bemühungen für fairen Sport. GL stimmt daher dem Beschluss zu.

ZG verzichtet auf eine Vernehmlassung.

FR begrüsst das Prinzip des Übereinkommens und das durch die Unterzeichnenden eingegan-gene Engagement. FR empfiehlt der Schweiz das Übereinkommen zu ratifizieren, damit es schnell in Kraft treten kann.

BS begrüsst das Übereinkommen grundsätzlich und betont, dass BS aus sportpolitischer Sicht alle Bemühungen, die einem fairen und sicheren Sport dienen unterstütze. Mit Inkrafttreten des neuen Geldspielgesetzes wird die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde (bereits be-stehende Comlot) eine Aufstockung des Budgets erfahren. Der Missbrauch des illegalen Glücksspiels könne somit besser verfolgt und geahndet werden. Gleichzeitig werde das in der Deutschschweiz vorherrschende „System Swisslos“ im Bereich Sportwetten nachhaltig gestützt.

BL befürwortet die Genehmigung des Übereinkommens vollumfänglich. Die Integrität und die ethischen Grundsätze des Sportes seien Grundpfeiler des gesellschaftlichen Lebens, die durch geeignete Massnahmen zu erhalten und zu festigen sind.

SH begrüsst die Ratifizierung der „Magglinger Konvention“. Durch das Übereinkommen werde die Bekämpfung der Sportwettbewerbsmanipulation erheblich verbessert. Des Weiteren ver-weist SH auf die Stellungnahme der Comlot.

AR begrüsst die Genehmigung des Übereinkommens. Es stelle einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer international einheitlichen Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben dar. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die künftigen Auswirkungen des neuen Geld-spielgesetzes noch nicht bekannt seien. Insgesamt werde von einer positiven finanziellen Ent-wicklung für die Kantone ausgegangen.

AI befürwortet die Genehmigung des Übereinkommens und ist erfreut, dass sich der Europarat und der Bund dem Problem der Wettkampfmanipulation annehmen.

SG begrüsst die Konvention, die die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren im Bereich des Sports bzw. der Sportwetten fördert und wirksame Strafnormen bei Wettkampfma-nipulationen schaffen will. Dabei trage das Übereinkommen den Grundsätzen des Datenschut-zes Rechnung.

GR befürwortet die Genehmigung der „Magglinger Konvention“ und begrüsst die internationalen Bestrebungen zur Verhütung, Ermittlung, Bestrafung und Ahndung von Spielmanipulationen sowie die Verbesserung des Informationsaustauschs und der nationalen und internationalen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sowie mit den Sportverbänden und Sportwettanbietern. In Bezug auf die Umsetzung der „Magglinger Konvention“ im Schweizer Recht schliesst sich GR vollumfänglich den Empfehlungen von Transparency an.

AG und SO begrüssen das Übereinkommen und führen aus, dass sie aus sportpolitischer Sicht alle Anstrengungen, die der Fairness und Sicherheit im Sport dienen unterstützen würden.

TG begrüsst, dass sich der Europarat mit der Manipulation von Sportwettbewerben befasst und befürwortet die Genehmigung des Übereinkommens.

TI verweist auf die Bedeutung der Konvention zur international einheitlichen Bekämpfung des Problems der Wettkampfmanipulation. Insbesondere mit Blick auf den nicht bindenden Wortlaut der Artikel 9 und 11 der Konvention, bedauert es der Kanton Tessin, dass die Konvention eher kraftlos daherkomme. Der Tessin schlägt zudem vor, dass sich der Bundesrat dafür einsetzt, dass die Konvention mit einer Positivliste derjenigen Spieltypen ergänzt wird, die besonders für Manipulationen gefährdet sind. Beispielsweise sei dies bei Wettkämpfen besonders hoch, bei denen das Resultat vom Verhalten einer einzelnen Person abhängt.

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VD befürwortet die Ratifizierung des Übereinkommens. Er schliesst sich der Eingabe seines „Ministère public“ an, welcher vorbringt, dass die Privatbestechung nach Artikel 322octies und 322novies Strafgesetzbuch sowie die Manipulation von Sportwettbewerben im Sinne des künf-tigen Artikel 25a Abs. 1 und 2 Sportförderungsgesetzes als Verbrechen eingestuft werden soll-ten.

VS begrüsst die Genehmigung des Übereinkommens. Die Manipulation von Sportwettbewerben sei nebst Doping die grösste Bedrohung für den Sport und seine Ethik. Die kontaktierten Inter-national Sportverbände würden alle einstimmig und ohne Vorbehalte unterstützen, zumal die UEFA und das IOC bei der Redaktionsgruppe mitgearbeitet haben. Sie würden zudem verlan-gen, dass die Schweiz das Übereinkommen ratifiziert, damit eine grosse Anzahl dem europäi-schen Staaten dem Beispiel der Schweiz folgen und das Übereinkommen raschmöglichst in Kraft treten kann.

NE bestätigt die Bedrohung, die für den Sport von Wettkampfmanipulationen ausgeht und be-fürwortet daher das Übereinkommen.

JU begrüsst das Übereinkommen und verweist darauf, dass die Schweiz als Land, in dem die Konvention verabschiedet worden ist, diese rasch ratifizieren soll, damit sie in Kraft treten kann.

Parteien

Die BDP unterstützt das Vorhaben vollumfänglich, da damit wirksame Strafnormen bei Wett-kampfmanipulationen geschaffen und die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Akteuren verbessert würden.

Die SP unterstützt die Genehmigung des Übereinkommens mit Nachdruck und orientiert sich bei den Ausführungen an denjenigen von Transparency.

Die FDP heisst das Vorhaben grundsätzlich gut und weist darauf hin, dass der Schweiz als Gaststaat vieler internationaler Sportverbände eine wichtige Rolle im Kampf gegen Wettkampf-manipulation zukomme.

Die CVP ist mit der Genehmigung des Übereinkommens grundsätzlich einverstanden, erachtet jedoch den Zeitpunkt der Vernehmlassung als nicht optimal, da die parlamentarischen Beratun-gen des Geldspielgesetztes, welches die Umsetzungsbestimmungen enthält, während der Ver-nehmlassung noch im Gange waren.

Die SVP lehnt die Vorlage ab. Sie bringe keinen Mehrwert, sondern führe zu neuen völkerrecht-lichen Pflichten, sowie unnötigen bürokratischen und finanziellen Aufwand. Einhergehend mit diesen Pflichten, würden unter anderem zusätzliche Kosten für Sensibilisierungsmassnahmen anfallen, deren Wirkung bezweifelt werden können.

Weitere interessierte Organisationen

SAG, Städteverband, Gemeindeverband, Travailsuisse verzichten auf eine Stellungnahme.

SGV hat keine Bemerkungen.

Rowing, SFV, SKF, Swimming, Sliding, Volley, Curling und SPV unterstützen das Überein-kommen und haben keine Bemerkungen. Der SFV betont zusätzlich die Wichtigkeit dieser neu-en Instrumente, habe er doch in Zusammenhang mit dem Fall „Bochum“ unmittelbar erfahren, wie die Drahtzieher von Spielmanipulationen zur Erzielung von Wettgewinnen international or-ganisiert und vernetzt sind,

Das CIO verweist auf die eigenen Anstrengungen im Kampf gegen Wettkampfmanipulation. Es betont aber, dass dieses Problem nicht durch den Sport alleine gelöst werden könne, sondern dass es ein Engagement der Staaten brauche. Es begrüsst daher das Übereinkommen und erachtet ein rasches Inkrafttreten als essentiell.

Die Wettanbieter Swisslos und LoRo sowie die Sport-Toto und die WLA befürworten die Vor-lage vollumfänglich. LoRo und WLA begrüssen insbesondere auch die im Geldspielgesetz vor-

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gesehene Umsetzung sowohl hinsichtlich der präventiven Massnahmen, wie hinsichtlich der vorgesehenen Strafbestimmungen. Sie weisen namentlich auf die Wichtigkeit der Bekämpfung illegaler Sportwetten, den Informationsaustausch und die (internationale) Zusammenarbeit aller involvierten Stellen hin.

Transparency unterstützt die Genehmigung des Übereinkommens. Nach Transparency ver-bleiben in der schweizerischen Gesetzgebung jedoch zwei Lücken, die dazu führen, dass Arti-kel 7 und 8 des Übereinkommens nicht bzw. ungenügend umgesetzt werden könnten. Transpa-rency ist der Ansicht dass Sportorganisationen gesetzlich verpflichtet werden müssten, Mass-nahmen gegen Wettkampfmanipulation zu ergreifen z.B. durch Implementierung von Verhalten-scodices. Zudem sollten sie gesetzlich verpflichtet werden, gegenüber der Öffentlichkeit ihre Finanzen offen zu legen.

Comlot begrüsst das Übereinkommen. Sie ist motiviert, die ihr zugedachten Aufgaben der nati-onalen Plattform, wie sie im Geldspielgesetz konkretisiert sind, zu übernehmen. Dies bedinge jedoch, dass diese Aufgabe im Rahmen des Konkordats (Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweize-risch durchgeführten Lotterien und Wetten) so bestätigt werde und dass ihr die notwendigen Mittel für diese Rolle zukommen. Zudem weist sie auf die zentralen Rollen hin, die dem BASPO gestützt auf das Sportförderungsgesetz und den Strafverfolgungsbehörden gestützt auf die Strafbestimmungen im Kampf gegen Wettkampfmanipulationen zukommen.

5 Anhänge 5.1 Vernehmlassungsadressaten

1. Kantone / Cantons / Cantoni

Staatskanzlei des Kantons Zürich Neumühlequai 10 8090 Zürich [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Bern Postgasse 68 3000 Bern 8 [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Luzern Bahnhofstrasse 15 6002 Luzern [email protected]

Standeskanzlei des Kantons Uri Rathausplatz 1 6460 Altdorf [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Schwyz Regierungsgebäude Bahnhofstrasse 9 Postfach 1260 6431 Schwyz [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Obwalden Rathaus 6061 Sarnen [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Nidwalden Dorfplatz 2 Postfach 1246 6371 Stans [email protected]

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Regierungskanzlei des Kantons Glarus Rathaus

8750 Glarus

[email protected]

Staatskanzlei des Kantons Zug Seestrasse 2 Regierungsgebäude am Postplatz 6300 Zug [email protected]

Chancellerie d’Etat du Canton de Fribourg Rue des Chanoines 17 1701 Fribourg [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Solothurn Rathaus Barfüssergasse 24 4509 Solothurn [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt Marktplatz 9 4001 Basel [email protected]

Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft Regierungsgebäude Rathausstrasse 2 4410 Liestal [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen Beckenstube 7 8200 Schaffhausen [email protected]

Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden Regierungsgebäude 9102 Herisau [email protected]

Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden Marktgasse 2 9050 Appenzell [email protected]

Staatskanzlei des Kantons St. Gallen Regierungsgebäude 9001 St. Gallen [email protected]

Standeskanzlei des Kantons Graubünden Reichsgasse 35 7001 Chur [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Aargau Regierungsgebäude 5001 Aarau [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Thurgau Regierungsgebäude Zürcherstrasse 188 8510 Frauenfeld [email protected]

Cancelleria dello Stato del Cantone Ticino Palazzo delle Orsoline 6501 Bellinzona [email protected]

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Chancellerie d’Etat du Canton de Vaud Place du Château 4 1014 Lausanne [email protected]

Chancellerie d’Etat du Canton du Valais Planta 3 1950 Sion [email protected]

Chancellerie d’Etat du Canton de Neuchâtel Le Château Rue de la Collégiale 12 2000 Neuchâtel [email protected]

Chancellerie d’Etat du Canton de Genève Rue de l’Hôtel-de-Ville 2 Case postale 3964 1211 Genève 3 [email protected]

Chancellerie d’Etat du Canton du Jura 2, rue de l’Hôpital 2800 Delémont [email protected]

Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) Conférence des gouvernements cantonaux (CdC) Conferenza dei Governi cantonali (CdC)

Haus der Kantone Speichergasse 6, Postfach 3000 Bern [email protected]

Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto-ren EDK

Haus der Kantone Speichergasse 6 Postfach 660 3000 Bern 7

2. In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques re-présentés à l’Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell’ Assemblea federale

Bürgerlich-Demokratische Partei BDP Parti bourgeois-démocratique PBD Partito borghese democratico PBD

Postfach 119 3000 Bern 6 [email protected]

Christlichdemokratische Volkspartei CVP Parti démocrate-chrétien PDC Partito popolare democratico PPD

Generalsekretariat Klaraweg 6, Postfach 3001 Bern [email protected]

Christlich-soziale Partei Obwalden csp-ow Frau Linda Hofmann St. Antonistrasse 9 6000 Sarnen [email protected]

Christlichsoziale Volkspartei Oberwallis Geschäftsstelle Postfach 132 3930 Visp [email protected]

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Evangelische Volkspartei der Schweiz EVP Parti évangélique suisse PEV Partito evangelico svizzero PEV

Nägeligasse 9, Postfach 3000 Bern [email protected]

FDP. Die Liberalen PLR. Les Libéraux-Radicaux PLR.I Liberali Radicali

Generalsekretariat Neuengasse 20, Postfach 3001 Bern [email protected] [email protected]

Grüne Partei der Schweiz GPS Parti écologiste suisse PES Partito ecologista svizzero PES

Waisenhausplatz 21 3011 Bern [email protected]

Grünliberale Partei glp Parti vert’libéral pvl

Laupenstrasse 2 3008 Bern [email protected]

Lega dei Ticinesi (Lega) Via Monte Boglia 3 Case postale 4562 6904 Lugano [email protected]

Mouvement Citoyens Romand (MCR)

Case postale 1211 Genève 17 [email protected]

Partei der Arbeit PDA Parti suisse du travail PST

Postfach 8640 8026 Zürich [email protected]

Schweizerische Volkspartei SVP Union Démocratique du Centre UDC Unione Democratica di Centro UDC

Generalsekretariat Postfach 8252 3001 Bern [email protected]

Sozialdemokratische Partei der Schweiz SPS Parti socialiste suisse PSS Partito socialista svizzero PSS

Zentralsekretariat Spitalgasse 34, Postfach 3001 Bern [email protected]

3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete / associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni delle ci-ttà e delle regioni di montagna

Schweizerischer Gemeindeverband

Laupenstrasse 35 3001 Bern [email protected]

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Schweizerischer Städteverband

Monbijoustrasse 8, Postfach 3001 Bern [email protected]

Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete

Seilerstrasse 4, Postfach 3001 Bern [email protected]

4. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de l‘économie qui œuvrent au niveau national/ associazioni mantello nazionali dell‘economia

economiesuisse Verband der Schweizer Unternehmen Fédération des entreprises suisses Federazione delle imprese svizzere Swiss business federation

Hegibachstrasse 47 Postfach 8032 Zürich [email protected] [email protected]

Schweizerischer Gewerbeverband (SGV) Union suisse des arts et métiers (USAM) Unione svizzera delle arti e mestieri (USAM)

Schwarztorstrasse 26 Postfach 3001 Bern [email protected]

Schweizerischer Arbeitgeberverband Union patronale suisse Unione svizzera degli imprenditori

Hegibachstrasse 47 Postfach 8032 Zürich [email protected]

Schweiz. Bauernverband (SBV) Union suisse des paysans (USP) Unione svizzera dei contadini (USC)

Laurstrasse 10 5201 Brugg [email protected]

Schweizerische Bankiervereinigung (SBV) Association suisse des banquiers (ASB) Associazione svizzera dei banchieri (ASB) Swiss Bankers Association

Postfach 4182 4002 Basel [email protected]

Schweiz. Gewerkschaftsbund (SGB) Union syndicale suisse (USS) Unione sindacale svizzera (USS)

Monbijoustrasse 61 Postfach 3000 Bern 23 [email protected]

Kaufmännischer Verband Schweiz Société suisse des employés de commerce Società svizzera degli impiegati di commercio

Hans-Huber-Strasse 4 Postfach 1853 8027 Zürich [email protected] [email protected]

Travail.Suisse Hopfenweg 21 Postfach 5775 3001 Bern [email protected]

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5. Interessierte Organisationen / organisations concernées / ambienti interessati

Swiss Olympic Association Haus des Sports Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Swiss Olympic Athletes Commission (SOAC) Herrn Marc Schneeberger Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Aero-Club der Schweiz

Lidostrasse 5 6006 Luzern

Schweizer Alpen-Club SAC

Monbijoustrasse 61 Postfach 3000 Bern 23

Schweizerischer Amateurringerverband c/o Daniel Hüsler Rötelberg 6122 Menznau

Eidgenössischer Armbrustschützenverband c/o Gaby Nägeli Rankmattweg 17 4900 Langenthal

Swiss Athletics Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Swiss Badminton Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Swiss Baseball and Softball Federation c/o Monique Schmitt Birsmattstrasse 21 4106 Therwil

Swiss Basketball Route d’Englisberg 5 Case postale 156 1763 Granges-Paccot

Swiss Sliding Zürichstrasse 74 8340 Hinwil

Swiss Archery Association c/o Maël Loretan Rte d‘Anzère 8° 1974 Arbaz

Swiss Curling Association Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Swiss Cycling Velodrome Suisse Sportstrasse 44 2540 Grenchen

Swiss Dance Sport Federation c/o Herbert Waller Alpenblick 6 6330 Cham

Swiss Ice Hockey Federation Flughofstrasse 50 8152 Glattbrugg

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Swiss Ice Skating Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Swiss-Fencing Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Schweizerischer Fussballverband Worbstrasse 48 3074 Muri b. Bern

Schweizerischer Golfverband Place de la Croix-Blanche 19 1066 Epalinges

Schweizerischer Handball Verband Tannwaldstrasse 2 Postfach 1750 4600 Olten

Schweizerischer Hochschulsport-Verband Universität St. Gallen Dufourstrasse 50 9000 St. Gallen

Swiss Hockey Grisigenstrasse 6 6048 Horw

Eidgenössischer Hornusserverband Geschäftsstelle EHV Ersingerstrasse 32 3422 Kirchberg

Schweizerischer Inline Hockey Verband c/o Manuel Suter Am Bach 2 5643 Sins

Schweizerischer Judo- und Ju-Jitsu-Verband Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Schweizerischer Kanu-Verband Rüdigerstrasse 10 8045 Zürich

Swiss Paralympic Committee (SPC) Haus des Sports Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Swiss Karatedo Confederation c/o Marcel Suri Megglete 3 1792 Cordas

Swiss Karate Federation c/o Marianne Furrer Luzernerstrasse 82 6010 Kriens

Swiss Orienteering Geschäftsstelle Krummackerweg 9 4600 Olten

Pentathlon Suisse c/o Peter Burger Brunnadernrain 3 3006 Bern

Schweizerische Paraplegiker-Vereinigung

Rollstuhlsport Schweiz Kantonsstrasse 40 6207 Nottwil

Schweizerischer Verband für Pferdesport Papiermühlestrasse 40H 3000 Bern 22

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PluSport – Behindertensport Schweiz Chriesbaumstrasse 6 8604 Volketswil

Schweizerischer Rollhockeyverband Geschäftsstelle Kreuzackerweg 16 3250 Lyss

Schweizer Rollsport Verband c/o G. Egli August Müllerstrasse 7 8134 Adliswil

Swiss Rowing Brünigstrasse 182 A 6060 Sarnen

Schweizerischer Rugby-Verband Rue Beau-Séjour 15 1003 Lausanne

Swiss Sailing Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Schweizer Schiesssportverband

Lidostrasse 6 6006 Luzern

Schweizerischer Schwimmverband Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Eidgenössischer Schwingerverband c/o Rolf Gasser Rumendingenstrasse 1 3423 Ersigen

Swiss Ski Worbstrasse 52 Postfach 252 3074 Muri b. Bern

Sport Union Schweiz Rüeggisingerstr. 45 6020 Emmenbrücke

Schweizerischer Squash Verband Sihltalstrasse 63 8135 Langnau am Albis

Schweizer Taekwondo Verband c/o Walid Younes Chemin Neuf 6 1028 Préverenges

Schweizer Tauzieh-Verband c/o Ursula Gander Parkettistrasse 4 6374 Buochs

Swiss Tennis Roger-Federer-Allee 1 Postfach 2501 Biel

Swiss Table Tennis Haus des Sports Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Swiss Triathlon Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Schweizerischer Turnverband Postfach 5001 Aarau

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Swiss Unihockey Haus des Sports Talgut-Zentrum 27 3063 Ittigen

Swiss Volley Zieglerstrasse 29 3000 Bern 14

Schweizerischer Wasserski und Wakeboard Verband Chemin du Mont-de-Fourches 13B 1162 St. Prex

Antidoping Schweiz Eigerstrasse 60 3007 Bern

Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Sportämter ASSA Sportamt der Stadt Bern Effingerstrasse 21 Postfach 8125 3001 Bern

Société de la Loterie de la Suisse romande Avenue de Provence 14 Case postale 6744 1002 Lausanne

Sport-Toto-Gesellschaft

Lange Gasse 10, Postfach 4002 Basel

swiss coach

Dorfstrasse 27 Postfach 321 6043 Adligenswil

SwissTopSport c/o atworx AG

Gewerbestrasse 6 6330 Cham

Swisslos Interkantonale Landeslotterie Lange Gasse 20 4002 Basel

Comité international Olymique CIO Route de Vidy 9 1007 Lausanne

Fédération Internationale de Football Association FIFA FIFA-Strasse 20 8044 Zürich

Fédération International du Ski FIS Marc Hodler House Blochstrasse 2 3653 Oberhofen

International Ice Hockey Federation IIFH Brandschenkenstrasse 50 Postfach 1817 8027 Zürich

Tribunal Arbitral du Sport TAS/CAS Château de Béthusy Avenue de Beaumont 2 1012 Lausanne

Union Cycliste Internationale UCI Ch de la Mêlée 12 1860 Aigle

Union des Associations Européennes de Football UEFA Route de Genève 46 1260 Nyon

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5.2 Teilnehmerliste und Abkürzungsverzeichnis der Vernehmlasser

Kanton Zürich ZH

Kanton Bern BE

Kanton Luzern LU

Kanton Uri UR

Kanton Schwyz SZ

Kanton Obwalden OW

Kanton Nidwalden NW

Kanton Glarus GL

Kanton Zug ZG

Kanton Freiburg FR

Kanton Solothurn SO

Kanton Basel-Stadt BS

Kanton Basel-Landschaft BL

Kanton Schaffhausen SH

Kanton Appenzell Ausserrhoden AR

Kanton Appenzell Innerrhoden AI

Kanton St. Gallen SG

Kanton Graubünden GR

Kanton Aargau AG

Kanton Thurgau TG

Kanton Tessin TI

Kanton Waadt VD

Kanton Wallis VS

Kanton Neuenburg NE

Kanton Jura JU

Bürgerlich-Demokratische Partei BDP BDP

Christlichdemokratische Volkspartei CVP CVP

Schweizerische Volkspartei SVP SVP

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FDP. Die Liberalen FDP

Sozialdemokratische Partei der Schweiz SPS SP

Schweizerischer Gemeindeverband Gemeindeverband

Schweizerischer Städteverband Städteverband

Schweizerischer Gewerbeverband SGV

Schweizerischer Arbeitergeberverband SAG

Travail.Suisse Travail.Suisse

Swiss Curling Association Curling

Schweizerischer Fussballverband SFV

Swiss Karate Federation SKF

Schweizerische Paraplegiker-Vereinigung SPV

Swiss Rowing Rowing

Schweizerischer Schwimmverband Swimming

Swiss Sliding Sliding

Swiss Volley Volley

Société de la Loterie de la Suisse romande LoRo

Sport-Toto-Gesellschaft Sport-Toto

Swisslos Interkantonale Landeslotterie Swisslos

Comité internationale Olympique CIO

World Lottery Association WLA

Lotterie und Wettkommission Comlot Comlot

Transparency International Transparency

Ministère public du canton de Vaud Ministère public VD