neue titel anzeigermodernisierung der medi-en-ordnung in deutschland vereinbart. dieser...

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www.titelschutzanzeiger.de · Fon: +49 (40) 60 90 09-61 · Fax: +49 (40) 60 90 09-66 DER T ITELSCHUTZ ANZEIGER Deutschlands führendes Spezialmedium für Titelschutz Für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, digitale Medien, Hörfunk, TV, Film und Software Neuer Medienstaatsvertrag stößt überwiegend auf Zuspruch Der Medienstaatsvertrag, der die gesetzlichen Re- geln im bundesdeutschen Medien-Sektor festlegt, hat am 5. Dezember 2019 die erste große Hürde auf seinem Weg ins digitale Zeitalter genommen. Die Ministerpräsident*Innen der 16 Bundesländer haben mit einem neuen Medienstaats- vertrag einen Vertrag zur Modernisierung der Medi- en-Ordnung in Deutschland vereinbart. Dieser Staats- vertrag bedarf nun noch der Ratifizierung der jeweiligen Landes-Parlamente und muss auch noch der Euro- päischen Kommission vor- gelegt werden. Wenn alle zustimmen, tritt der Vertrag vermutlich im Herbst 2020 in Kraft und löst den Rund- funkstaatsvertrag aus dem Jahr 1991 ab. Bei der Vor- stellung erklärte die rhein- land-pfälzische Regierungs- Chefin Malu Dreyer, dass künftig auch Online-Anbie- ter wie Google oder Face- book die Regeln befolgen müssen, die für Fernsehen und Rundfunk gelten. Für „Klein-Anbieter“ wie etwa YouTuber oder Influencer wird der bürokratische Auf- wand deutlich verringert, so- fern sie im Schnitt weniger als 20.000 Nutzer gleichzei- tig erreichen. Die meisten der involvierten bzw. betroffenen Medien- Verbände begrüßten den neuen Medienstaatsvertrag als wichtigen ersten Schritt zur Sicherung der Mei- nungs- und Presse-Vielfalt im Internet. Kritische Töne gab es vom in Berlin ansäs- sigen Digital-Verband Bit- kom im Zusammenhang mit der Formulierung, dass ge- wisse Inhalte künftig leicht auffindbar sein sollen. Darin sieht Susanne Dehmel, Mit- glied der Bitkom-Geschäfts- leitung, eine mögliche Dis- kriminierung von Anbietern sowie eine mögliche Bevor- mundung der Nutzer. Der Bundesverband der Deutschen Zeitungsverle- ger (BDZV) und der Ver- band Deutscher Zeitschrif- tenverleger (VDZ), beide Berlin, heben hervor, dass die Bundesländer mit diesem Vertragswerk erstmals beab- sichtigen, digitale Presse- Angebote vor Behinderung und Diskriminierung durch digitale Plattformen und Aggregatoren zu schützen. Zugleich warnen VDZ und BDZV vor einer Aufsicht der Landesmedienanstalten über journalistisch-redakti- onelle Telemedien. „Wir se- hen mit Sorge eine erst nach der letzten Anhörung einge- führte Neuregelung, wonach bestimmte redaktionelle Telemedien unmittelbar oder mittelbar von den Lan- desmedienanstalten beauf- sichtigt werden sollen“, so die Verbände. „Auch wenn die Digital-Angebote von Zeitungen und Zeitschrif- ten hiervon zunächst wohl nicht betroffen sein dürften, könnten gefährliche Präze- denzfälle für eine staatliche Presse-Aufsicht entstehen. Alle Beteiligten sind dazu aufgerufen, dies von Anfang an zu verhindern.“ Der Vaunet-Vorstandsvor- sitzende Hans Demmel stellt fest, dass der Vertrag die Weichen dafür stellt, wie Nutzer künftig Radio und Fernsehen auf Plattformen (Netflix, Amazon Prime) und Medien-Intermediären (Facebook oder Instagram) finden. Zu beweisen habe sich der Vertrag im Hinblick auf neue Gatekeeper-Situa- tionen wie etwa die Sprach- Assistenten Alexa oder Goo- gle Home. Für die ARD haben die Festlegungen zur Plattform- Regulierung eine besondere Bedeutung: „Dabei geht es um zahlreiche Geschäftsmo- delle, die sich zwischen uns als Programmveranstalter und den Nutzer unserer In- halte geschoben haben – von den Kabelinfrastrukturen bis zur Benutzeroberfläche auf dem Smart-TV-Endgerät.“ Margit Stumpp, die medi- enpolitische Sprecherin von Bündnis90/Die Grünen im Deutschen Bundestag, er- klärte: „Es ist höchste Zeit, dass mit dem Medienstaats- vertrag nun endlich eine medienrechtliche Grundla- ge geschaffen wird, um die großen Online-Plattformen wie Google, Facebook und YouTube zu regulieren.“ (ps) Nr. 1441, Woche 49, 6. Dez. 2019 Diese Woche: 26 neue Titel

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  • www.titelschutzanzeiger.de · Fon: +49 (40) 60 90 09-61 · Fax: +49 (40) 60 90 09-66

    DER

    TITELSCHUTZ ANZEIGERDeutschlands führendes Spezialmedium für Titelschutz

    Für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, digitale Medien, Hörfunk, TV, Film und Software

    Neuer Medienstaatsvertrag stößt überwiegend auf ZuspruchDer Medienstaatsvertrag, der die gesetzlichen Re-geln im bundesdeutschen Medien-Sektor festlegt, hat am 5. Dezember 2019 die erste große Hürde auf seinem Weg ins digitale Zeitalter genommen. Die Ministerpräsident*Innen der 16 Bundesländer haben mit einem neuen Medienstaats-vertrag einen Vertrag zur Modernisierung der Medi-en-Ordnung in Deutschland vereinbart. Dieser Staats-vertrag bedarf nun noch der Ratifizierung der jeweiligen Landes-Parlamente und muss auch noch der Euro-päischen Kommission vor-gelegt werden. Wenn alle zustimmen, tritt der Vertrag vermutlich im Herbst 2020 in Kraft und löst den Rund-funkstaatsvertrag aus dem Jahr 1991 ab. Bei der Vor-stellung erklärte die rhein-land-pfälzische Regierungs-Chefin Malu Dreyer, dass künftig auch Online-Anbie-ter wie Google oder Face-book die Regeln befolgen müssen, die für Fernsehen und Rundfunk gelten. Für „Klein-Anbieter“ wie etwa YouTuber oder Influencer wird der bürokratische Auf-wand deutlich verringert, so-fern sie im Schnitt weniger als 20.000 Nutzer gleichzei-tig erreichen.

    Die meisten der involvierten bzw. betroffenen Medien-Verbände begrüßten den

    neuen Medienstaatsvertrag als wichtigen ersten Schritt zur Sicherung der Mei-nungs- und Presse-Vielfalt im Internet. Kritische Töne gab es vom in Berlin ansäs-sigen Digital-Verband Bit-kom im Zusammenhang mit der Formulierung, dass ge-wisse Inhalte künftig leicht

    auffindbar sein sollen. Darin sieht Susanne Dehmel, Mit-glied der Bitkom-Geschäfts-leitung, eine mögliche Dis-kriminierung von Anbietern sowie eine mögliche Bevor-mundung der Nutzer.

    Der Bundesverband der Deutschen Zeitungsverle-ger (BDZV) und der Ver-band Deutscher Zeitschrif-tenverleger (VDZ), beide Berlin, heben hervor, dass die Bundesländer mit diesem Vertragswerk erstmals beab-sichtigen, digitale Presse-Angebote vor Behinderung

    und Diskriminierung durch digitale Plattformen und Aggregatoren zu schützen. Zugleich warnen VDZ und BDZV vor einer Aufsicht der Landesmedienanstalten über journalistisch-redakti-onelle Telemedien. „Wir se-hen mit Sorge eine erst nach der letzten Anhörung einge-

    führte Neuregelung, wonach bestimmte redaktionelle Telemedien unmittelbar oder mittelbar von den Lan-desmedienanstalten beauf-sichtigt werden sollen“, so die Verbände. „Auch wenn die Digital-Angebote von Zeitungen und Zeitschrif-ten hiervon zunächst wohl nicht betroffen sein dürften, könnten gefährliche Präze-denzfälle für eine staatliche Presse-Aufsicht entstehen. Alle Beteiligten sind dazu aufgerufen, dies von Anfang an zu verhindern.“

    Der Vaunet-Vorstandsvor-sitzende Hans Demmel stellt fest, dass der Vertrag die Weichen dafür stellt, wie Nutzer künftig Radio und Fernsehen auf Plattformen (Netflix, Amazon Prime) und Medien-Intermediären (Facebook oder Instagram) finden. Zu beweisen habe sich der Vertrag im Hinblick auf neue Gatekeeper-Situa-tionen wie etwa die Sprach-Assistenten Alexa oder Goo-gle Home.

    Für die ARD haben die Festlegungen zur Plattform-Regulierung eine besondere Bedeutung: „Dabei geht es um zahlreiche Geschäftsmo-delle, die sich zwischen uns als Programmveranstalter und den Nutzer unserer In-halte geschoben haben – von den Kabelinfrastrukturen bis zur Benutzeroberfläche auf dem Smart-TV-Endgerät.“

    Margit Stumpp, die medi-enpolitische Sprecherin von Bündnis90/Die Grünen im Deutschen Bundestag, er-klärte: „Es ist höchste Zeit, dass mit dem Medienstaats-vertrag nun endlich eine medienrechtliche Grundla-ge geschaffen wird, um die großen Online-Plattformen wie Google, Facebook und YouTube zu regulieren.“ (ps)

    Nr. 1441, Woche 49, 6. Dez. 2019

    Diese Woche

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    26 neue Titel

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    Nr. 1441, Woche 49, 6. Dez. 2019 DER TITELSCHUTZ ANZEIGER

    Zahlreiche Änderungen im Markenrecht haben da-für gesorgt, dass Prof. Dr. Friedrich L. Ekey, Ach-im Bender und Dr. Georg Fuchs-Wissemann den Heidelberger Kommentar zum Markenrecht nun zum vierten Mal neu auf den Markt gebracht haben. Ver-legt wird dieses 1.780 Sei-ten umfassende Standard-werk im Verlag C.F. Müller GmbH in Heidelberg.

    Das Markenrechts-Moder-nisierungsgesetz vom 14. Januar 2019 und die Unions-marken-Verordnung vom 14. Juni 2017 haben maßgeb-lich dazu beigetragen, dass eine Neuauflage erforderlich war, erklären die drei He-

    rausgeber in ihrem Vorwort. Als dritten Punkt heben sie zudem die umfangreiche neue kennzeichenrechtliche Rechtsprechung und Litera-tur hervor.

    Ihrer Analyse zufolge ha-ben drei Faktoren die Ent-wicklung des Kennzeichen-Rechts beeinflusst:

    • Die Internationalisierung und Globalisierung der Ver-wendung von Marken und sonstigen Kennzeichen – stark gefördert durch das Internet – sorgt für deutlich mehr Konflikt-Stoff.

    • Der Prozess der Europäi-sierung des Markenrechts, der durch die Weiterentwick-

    lung der Gemeinschaftsmar-ke zur Unionsmarke ebenso getrieben wird wie durch die Angleichung des nationalen markenrechts an die europä-ischen Standards.

    • Die praktische Bedeu-tung des Markenrechts ist durch den wachsenden Wirt-schaftsverkehr spürbar ge-stiegen.

    Mit dem neuen Kommentar soll vor allem den Bedürf-nissen der Praxis Rech-nung getragen werden. Das 31-seitige Stichwort-Ver-zeichnis unterstreicht diesen Nutzwert-Anspruch. Das Standardwerk kann bei der C.F. Müller GmbH (www.cfmueller.de) zum Preis von

    199 Euro als Print-Produkt (ISBN 978-3-8114-5810-9) oder zum Preis von 198,99 Euro auch als e-book (ISBN 978-3-8114-5651-8) bestellt werden. (ps)

    Neu erschienen: Heidelberger Kommentar zum MARKENRECHT

    AAnders schwanger

    DDer Masuren-KrimiDer MietfreundDer Wollny-Check – Urlaub vor der HaustürDie Aufreißer

    EEine Almhütte für Zwei

    FFLYFriedrichstadt-Palast

    HHAGEN VON TRONJEHarter Brocken – Die FälscherinHartzlos glücklich – Das große Sozialexperiment

    MMensch HandwerkerMutterkutterMutterKutterMutter-KutterMutterKutter. Das Magazin aus dem Leben.

    PPICK UP ARTIST

    RRE 3RE 3 todayRE cubedRE hoch 3RE³

    SSingle & EinsamSpy City

    TTag der Wahrheit – Das Festival des Journalismus

    WWertstoffmagazin

    Die 26 neuen Titel

  • Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für:

    HAGEN VON TRONJEDie AufreißerPICK UP ARTISTFLYFriedrichstadt-Palast

    in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen für alle Medien und sonstigen Werkarten, insbesondere für Druckereierzeugnisse, Fernsehen, Film, Hörfunk, Datenträger aller Art, elektronische und digitale Medien und Netzwerke sowie Softwareerzeugnisse.

    Rechtsanwalt Dr. Patrick Baronikians Hofstetter, Schurack & Partner Balanstraße 57, 81541 München

    Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich Titelschutz in Anspruch für:

    RE hoch 3RE³RE 3RE cubedWertstoffmagazinRE 3 today

    in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.

    Indira E. Gupta Oberdorster Straße 27, 53819 Neunkirchen-Seelscheid

    Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für eine Mandantin Titelschutz in Anspruch für:

    Tag der Wahrheit – Das Festival des Journalismus

    in allen Schreibweisen, Darstellungsformen, Wort- und Zeichenverbin-

    dungen für Druckereierzeugnisse, Software-Erzeugnisse, Apps, Hörfunk,

    Filme, Fernsehen und sonstige audiovisuelle Medien, Bild-, Ton- und Daten-

    träger aller Art, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, Messen,

    Kongresse und sonstige Veranstaltungen aller Art.

    HARTE-BAVENDAMM Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Am Sandtorkai 77, 20457 Hamburg

    Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für:

    Eine Almhütte für Zwei

    in allen denkbaren Schreibweisen und Darstellungsformen, Abwandlungen,

    für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film

    und elektronische Medien einschließlich Multimedia- Anwendungen, On-

    line-Dienste sowie sonstige Online-Medien.

    Amalia Film GmbH Adelgundenstraße 5b, 80538 München

    Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für:

    Der Masuren-Krimi

    Der Mietfreund

    Spy City

    Harter Brocken – Die Fälscherin

    in allen Schreibweisen und Darstellungsformen, Schriftarten, Abwand-

    lungen, Wortverbindungen, Titelkombinationen und grafischen Darstel-

    lungen zur Verwendung in allen Medien und sonstigen Werkarten, insbe-

    sondere Fernsehen, Film, Hörfunk, Datenträger aller Art, elektronische und

    digitale Medien.

    H&V Entertainment GmbH Hofmannstraße 25-27, 81379 München

    Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich Titelschutz in Anspruch für:

    MutterKutter. Das Magazin aus dem Leben.MutterKutterMutterkutterMutter-Kutter

    in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.

    Dorothee Dahinden, Herausgeberin MutterKutterc/o Family Fit-Kiel - Sonja Rakow Praxisklinik Kronshagen Eichkoppelweg 74 24119 Kronshagen

  • 5

    Nr. 1441, Woche 49, 6. Dez. 2019 DER TITELSCHUTZ ANZEIGER

    Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für eine Mandantschaft Titelschutz in Anspruch für:

    Anders schwangerHartzlos glücklich – Das große Sozial-

    experimentMensch HandwerkerSingle & EinsamDer Wollny-Check – Urlaub vor der Haustür

    in allen möglichen Schreibweisen, Wortverbindungen, Zusammenset-zungen und Abkürzungen, Abwandlungen und Schriftarten und Darstel-lungsformen für alle Medien, insbesondere für Druckerzeugnisse, Hörfunk, Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, Internet, alle elektro-nischen und digitalen Medien und Netzwerke, insbesondere auch CD-ROM, DVD, CD-i, Offline- und Online-Dienste, Telekommunikationsdienstlei-stungen, Unified Messaging Systems, SMS, WAP sowie Softwareerzeug-nisse aller Art.

    Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Brienner Straße 9, 80333 München

    Übernehmen Sie die Regie und spenden Sie für eine lmreife Zukun ohne Alzheimer unter:www.alzheimer-forschung.de/spenden

    Kreuzstr. 34 · 40210 Düsseldorf

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