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Neue Strahlenschutzgesetzgebung und Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin Bastian Szermerski und Lilli Geworski

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Page 1: Neue Strahlenschutzgesetzgebung und Richtlinie ... · Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen ... - die Körperdosis des ... 2 und 3 und Abs. 2 bis 5,

Neue Strahlenschutzgesetzgebung und Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin

Bastian Szermerski und Lilli Geworski

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Prof. Dr. Lilli Geworski

Bastian Szermerski

RöVStrlSchV

Ziel: Durch Erfahrung im Vollzug Verbesserung des Strahlenschutzes und der Entlastung der Wirtschaft von bürokratischem Aufwand.

Neue Gesetzgebung

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Prof. Dr. Lilli Geworski

Bastian Szermerski

Rechtliche Änderungen

Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen vom 4. Oktober 2011

Inkrafttreten: 01.11.2011

StrlSchV RöV Rili StrlSch i. d. Med.AtG

Gesetz zur Neuordnung desKreislaufwirtschafts- u. Abfall-rechts vom 24.02.2012

Inkrafttreten: 01.06.2012

Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften desAtomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriftenvom 29.08.2008

Inkrafttreten: offen

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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisi erende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)

1 Strahlenschutzgrundsätze, Grundpflichten und allge meine Grenzwerte

2 Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe

3 Anforderungen bei Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung

4 Besondere Anforderungen bei der medizinischen Anw endung

5 Gemeinsame Vorschriften

Anlagen

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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisi erende Strahlen1 Strahlenschutzgrundsätze, Grundpflichten und allg . Grenzwerte

Liste nicht gerechtfertigter Tätigkeiten:

Nierenuntersuchungen mit:- I-131-Orthoiodhippursäure (IOH) - I-125-Iothalamat (IOT)- I-125-Orthoiodhippursäure- I-125-Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA)

- I-125-Fibrinogen zur Untersuchung tiefer Venenthrombosen

- Radium-226 in umschlossener Form zur Behandlung

neuneu

§ 4 Rechtfertigung

- neue Tätigkeit: wirtschaftlicher, sozialer oder sonstiger Nutzen vs. möglicher gesundheitlichen Beeinträchtigung- Heilkunde oder Forschung: Gesamtpotenzial an Nutzen abzuwägen gegenüber Exposition des Einzelnen

bleibtbleibt

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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisi erende Strahlen2 Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe

- zwingendes Bedürfnis auf Grund bisheriger Ergebnisse und Erkenntnisse- keine Alternativuntersuchung ohne Exposition des Probanden- Risiken geringer zu bewerten als Potential für Heilkunde oder Wissenschaft- Rechtfertigung, Minimierungsgebot, Zweckgebunden, Zustimmung der Ethikkommission- die Körperdosis des Probanden wird abgeschätzt, Probandenzahl beschränkt- Leitung durch Arzt mit zweijähriger Erfahrung, während Anwendung ständig erreichbar- MPE zur Planung und Anwendung hinzuziehen- Vorhandensein einer Umgangsgenehmigung

bleibtbleibt

§ 24 Genehmigungsvoraussetzungen für die medizinisch e Forschung

Begleitdiagnostik:- Forschungsvorhaben zur Prüfung von Sicherheit und Wirksamkeit einer Behandlung- Anwendung radioaktiver Stoffe ist nicht Forschungsvorhaben- Standardverfahren- Anwendungsart und Häufigkeit entspricht Forschungszweck- ausschließlich volljährige Personen- Zustimmung Ethikkommission

neuneu

• vereinfachtes Genehmigungsverfahren

• kürzere Prüffristen beim BfS

• bleibendes Schutzniveau

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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisi erende Strahlen2 Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe

§ 29 Voraussetzungen für die Freigabe

Radioaktiver Reststoff

uneingeschränkte Freigabe

Deponie

Verbrennungsanlage

frei von Oberflächenkontamination

Feststoff

Öl / ölhaltigOrg. LösungsmittelOrg. Kühlmittel < 100 t/a

< 1000 t/a

Flüssigkeit

Einhaltung Freigabewert Anlage III Tab. 1 Spalte 5

Einhaltung Freigabewert Anlage III Tab. 1 Spalte 9a

< 1000 t/aEinhaltung Freigabewert

Anlage III Tab. 1 Spalte 9c

< 100 t/a

Einhaltung Freigabewert Anlage III Tab. 1 Spalte 9b

Einhaltung Freigabewert Anlage III Tab. 1 Spalte 9d

oberflächenkonta-minationsfrei

- Differenzierung nach Masse und Aktivität

→ Kreislaufwirtschafts- u. Abfallrecht novelliert- keine uneingeschränkte Freigabe wässriger Flüssigkeiten

neuneu

- Kontaminationsfreiheit- Tochternuklide, Summenformel- < 10 µSv/a für Bevölkerung → uneingeschränkte Freigabe

bleibtbleibt

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- Erwerb durch Sachkunde und erfolgreiche Teilnahme anerkannter Kurse- Aktualisierung alle 5 Jahre- Für MTRA: Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes- Behörde kann bei mangelhaften Fortbildungsnachweis Fachkunde entziehen oder Fortgeltung mit Auflagen versehen- Bei begründetem Zweifel erforderlicher Fachkunden: Behörde kann Überprüfung veranlassen

bleibtbleibt

- Bescheinigungsentzug oder Auflagen von Kenntnissen

Erwerb und Aktualisierung von Kenntnissen für mediz inisches Personal:- Kursveranstalter kann behördlich den Kenntniserwerb feststellen

- Erfolgreiche Kursteilnahme → Kenntniserwerb

neuneu

§ 30 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strah lenschutz

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisi erende Strahlen3 Anforderung bei der Nutzung radioaktiver Stoffe

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Personenschutz: aaa) § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 38, 39, 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 41 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, 6 und 9, § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3, §§ 43, 44 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4 und 5, § 45 Abs. 1 und 3, Exposition bei Berufsausübung: bbb) § 57 Satz 1, § 58 Absatz 2 bis 5, § 59 Absatz 2 und 3,

Arbeitsmedizinische Vorsorge: § 60 Absatz 1, 2 und 5, § 63 Abs. 1,

Sonstige Anforderungen: aaa) §§ 65, 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 und 6 Satz 1 und 2, §§ 67, 68 Abs. 1, 1a, 3 bis 6, § 69 Abs. 1 bis 3 und 5, §70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3, 4 und 6, bbb) § 66 Abs. 6 Satz 3, § 68 Absatz 1b, § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 3, § 71 Abs. 1 Satz 2 und 4,

Medizinische Ausübung: § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Satz 1, §§ 82, 83 Absatz 4 Satz 2 bis 4, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 und 7, §§ 84, 85 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 und 3, § 86

Personenschutz: aaa) § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 38, 39, 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 41 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 und 6, § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3, §§ 43, 44 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2 bis 5, § 45 Abs. 1 und 3,

Exposition bei Berufsausübung: bbb) § 57 Satz 1, § 58 Abs. 4, § 59 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3,

Arbeitsmedizinische Vorsorge: § 60 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1, 3 bis 5,

Sonstige Anforderungen: aaa) §§ 65, 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 und 6 Satz 1 und 2, §§ 67, 68 Abs. 1, 1a Satz 1 und 3, Abs. 3 bis 6, § 69 Abs. 1 bis 3 und 5, § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 und 6, bbb) § 66 Abs. 6 Satz 3, § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 3, § 71 Abs. 1 Satz 2 und 5, Medizinische Ausübung: § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Satz 1, §§ 82, 83 Abs. 4 Satz 2 bis 4 und Abs. 5, §§ 84, 85 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 und 3, § 86

- Fundstellenänderung

neuneu

§ 33 Pflichten des SSV und des SSB

Keine inhaltlichenÄnderungen

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisi erende Strahlen3 Anforderung bei der Nutzung radioaktiver Stoffe

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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisi erende Strahlen3 Anforderung bei der Nutzung radioaktiver Stoffe

Überwachungsbereich

- Betrieb dienende Aufgabe

- Patient

- Proband

- helfende Person

- Tierbegleitperson

- Besucher

- Auszubildende / Studenten

Kontrollbereich

- notwendige Tätigkeit

- Patient

- Proband*

- helfende Person*#

- Tierbegleitperson*+

- Auszubildende / Studenten

* Zustimmung fachkundiger Arzt+ Schwangere: kein Zutritt# Schwangere: falls zwingend erforderlich

Sperrbereich

- zwingend notwendige Aufgabe unter Kontrolle des SSV/SSB oder beauftragten fachkundigen Person

- Patient*

- schwangere Patientin

- Proband*+

- helfende Person*+

* Zustimmung fachkundiger Arzt+ Schwangere: kein Zutritt

§ 37 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen

- außerhalb beruflicher Tätigkeit- einwilligungsfähig- freiwillige Tierbegleitung

- Anwendung von Röntgenstrahlung zu Forschungszwecken- in Bezug auf Forschungsvorhaben keine Krankheit

- außerhalb beruflicher Tätigkeit- freiwillig / gesetzlicher Vertreter - unterstützt oder betreut Personen

Tierbegleitpersongesunder Probandhelfende Person

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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisi erende Strahlen 3 Anforderung bei der Nutzung radioaktiver Stoffe

§ 40 Zu überwachende Personen

- Ermittlung der Körperdosis an Personen im Kontrollbereich- Beschäftigung nach §15: Strahlenpass- Mitteilung von Personendosis auf Verlangen- Behördliche Befugnis: Inkorporationsmessungen nicht beruflich strahlenexponierter Personen

bleibtbleibt

- Behördliche Befugnis: Messung der Personendosis in Überwachungsbereichen

neuneu

- Neben Personendosis: behördliche Anordnung zur Messung der ODL, Ortsdosis, Konzentration in der Luft, Kontaminationsmessungen, Inkorporationsmessungen, Ausscheidungsanalysen, weiteres- Auf Wunsch ablesbares Dosimeter für überwachte Personen

bleibtbleibt

- Dosimeterauswertung in Einrichtung, falls Zustimmung durch Behörde und Messstelle- Übergabe der Messwerte an die Messstelle innerhalb eines Monats, Aufbewahrung: 5 Jahre- Qualitätssicherung durch interne Messungen

neuneu

§ 41 Ermittlung der Körperdosis

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§ 42 Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht

- Dokumentation der Messergebnisse- Aufbewahrung bis Vollendung 75. Lebensjahr, mindestens 30 Jahre- Mitteilung an betroffene Person bei Grenzwertüberschreitung- Dokumentation bei Oberflächenkontaminationen

bleibtbleibt

- Datenvernichtung 100 Jahre nach Geburt

neuneu

- Kontaminationskontrollen- Maßnahmen bei Überschreitung von Werten für Oberflächenkontaminationen- Dekontamination durch Person mit Kenntnissen

bleibtbleibt

- Kontrolle auf Aktivierung

neuneu

§ 44 Kontamination und Dekontamination

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§ 59 Strahlenexposition bei Personengefährdung und H ilfeleistung

- >100 mSv kurzfristige Exposition einmalig im Kalenderjahr, >250 mSv einmalig im Leben- Rettungsmaßnahmen nur durch aufgeklärte Freiwillige- Bestimmung der Exposition und Mitteilung an Behörde

bleibtbleibt

- keine Rettungsmaßnahmen durch Schwangere

neuneu

- Aufgabenwahrnehmung von Personen der Kat. A nur nach Untersuchung eines ermächtigten Arztes- innerhalb eines Jahres: erneute Beurteilung oder Untersuchung- behördliche Modifizierung des Intervalls, Ausdehnung auf Personen der Kat. B

bleibtbleibt

- Untersuchung im Folgejahr, fall nur Beurteilung erfolgte- Fortsetzung der Vorsorge mit Einwilligung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung

neuneu

§ 60 Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisi erende Strahlen 3 Anforderung bei der Nutzung radioaktiver Stoffe

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§ 62 Behördliche Entscheidung

- Zweifel an Beurteilung des ermächtigten Arztes → SSV / betroffene Person beantragt behördliche Entscheidung- Behörde kann Gutachten eines fachkundigen Arztes einholen

bleibtbleibt

- Fachkunde des Arztes muss Anforderungen an arbeitsmedizinische Vorsorge genügen

neuneu

- Vorstellung beim Arzt, falls Dosisgrenzwerte überschritten- bei Gesundheitsgefährdung: Auflagen durch Behörde bei erneuter beruflicher Strahlenexposition

bleibtbleibt

- Vorstellung, falls Überschreitung nicht ausgeschlossen werden kann

neuneu

§ 63 Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge

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§ 64 Ermächtigte Ärzte

- bisherige Regelungen zur arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

bleibtbleibt

- Untersuchung auf Katarakte

neuneu

§ 71 Abhandenkommen, Fund, Erlangung der tatsächlich en Gewalt

- Abhandenkommen eines radioaktiven Stoffes mit (spezifischer) Aktivität oberhalb der Freigrenze ist der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen- bei HRQ: Mitteilung an das beim Bundesamt für Strahlenschutz

bleibtbleibt

- Abhandenkommen aus Geltungsbereich einer Genehmigung:

Aktivität > Freigrenze und Konzentration > Freigabewertes → Mitteilung- Wechselseitige Unterrichtung von Behörden

neuneu

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisi erende Strahlen 3 Anforderung bei der Nutzung radioaktiver Stoffe

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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisi erende Strahlen 4 Besondere Anforderungen bei der medizinischen Anw endung

§ 82 Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierende r Strahlung am Menschen

- fachkundiger Arzt- technische Mitwirkung durch MTRA- Personen mit staatlich anerkannter Ausbildung und Kenntnissen- Arbeitsanweisungen für Standardprozeduren- enge Mitarbeit durch MPE

bleibtbleibt

- Arzt mit Kenntnissen unter ständiger Aufsicht- MPE unter ständiger Aufsicht

neuneu

§ 83 Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahl enanwendung

- Behörde bestimmt ärztliche Stelle, Art und Umfang der Prüfungen- Qualitätsstandards zur Reduzierung der Strahlenexposition des Patienten

bleibtbleibt

- Strahlenexposition von Personen allgemein soll so gering wie möglich ausfallen- Prüfungsergebnisse dürfen weitergegeben werden- Abnahmeprüfung vor Inbetriebnahme durch Hersteller oder Lieferant, Verantwortung: Betreiber- Aufbewahrungsfrist: Betriebsdauer, mindestens 2 Jahre nach letzter Abnahmeprüfung

neuneu

Aufsicht: Kontrolle ohne zwingende physischeAnwesenheit

ständige Aufsicht: in 15 min vor Ort

unmittelbare Aufsicht: anwesend

Abstimmung mit ärztlicherStelle empfehlenswert

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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisi erende Strahlen 4 Besondere Anforderungen bei der medizinischen Anw endung

§ 85 Aufzeichnungspflichten

- Zeitpunkt, Art und Zweck der Untersuchung, verabreichte radioaktive Stoffe- Rechtfertigende Indikation- Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre

bleibtbleibt

- Aufzeichnung des Befundes

neuneu

§ 87 Besondere Schutz- und Aufklärungspflichten

- Einwilligung von Probanden- Aufbewahrungsfrist: 30 Jahre- Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Probanden

bleibtbleibt

- Aufklärung helfender Personen vor betreten eines Kontrollbereiches- Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition- Aushändigung von Hinweisen an Probanden zur Vermeidung und Reduzierung von Kontaminationen und Expositionen

neuneu

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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisi erende Strahlen 4 Besondere Anforderungen bei der medizinischen Anw endung

§ 88 Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen

- an schwangeren Frauen- gesunden Probanden, falls in den letzten 10 Jahren bereits Anwendung zu Forschungs- oder Behandlungszwecke und durch Forschungsvorhaben >10 mSv zu erwarten sind- Probanden unter 50 Jahren nur nach Rechtfertigung und besonderer Notwendigkeit

bleibtbleibt

- Grenzwert von 20 mSv pro Proband und Forschungsvorhaben- eingeschränkt geschäftsfähigen Probanden: Krankheit oder der Krankheitsverdacht, Vorhaben besitzt Potenzial dies zu erkennen und den Gesundheitszustand zu verbessern

neuneu

§ 89 Mitteilungs- und Berichtspflichten

- Überschreitung von Dosisgrenzwerten → Mitteilung an Behörde- Beendigung eines Forschungsvorhabens- Abschlussbericht inklusive individuelle Körperdosen

bleibtbleibt

- statt zusätzlich zu den ermittelten Dosiswerten können alternativ Rohdaten übermittelt werden

neuneu

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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisi erende Strahlen 5 Gemeinsame Vorschriften

§ 111 Festlegungen zur Ermittlung der Strahlenexposi tion; Duldungspflicht

- Ermittlung der Körperdosis durch Tätigkeiten- keine Berücksichtigung der natürlichen Exposition, medizinische Anwendungen, Exposition als helfende Person- Summation der beruflichen Strahlenexposition durch Tätigkeiten nach RöV und StrlSchV

bleibtbleibt

- Expositionen als Tierbegleitperson bleiben unberücksichtigt- Duldungspflicht von Messungen und Untersuchungen

neuneu

§ 112 Strahlenschutzregister

- personenbezogene Daten werden 100 Jahre nach Geburtsdatum gelöscht (bisher: 95 Jahre)

neuneu

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- Aufzeichnungspflichten können in elektronischer Form erfüllt werden

bleibtbleibt

- notwendige Zustimmung und Abstimmung des Verfahrens mit der Behörde entfallen- Daten und Aufnahmen jederzeit abrufbar- kein Informationsverlust- Integrität und Datenschutz

neuneu

§ 115 Elektronische Kommunikation

Atomgesetz

§17 Abs. 1 Satz 1„Genehmigungen…nicht in elektronischer Form“

Strahlenschutzverordnung

§115 Abs. 3„Abweichend…in elektronischer Form“

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisi erende Strahlen 5 Gemeinsame Vorschriften

- Freigabe nach alter Verordnung gilt fort, wenn ab 1. Dezember 2013 neue Freigabewerte verwendet werden- Vor dem 1.11.2011 ermittelter Körperdosen sind 30 Jahre lang aufzubewahren

§§ 117 117 ÜÜbergangsvorschriften bergangsvorschriften

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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisi erende Strahlen Anlagen

- Grenzwert in Spalte 3a für umschlossene radioaktive Stoffe; Überschreitung → HRQ- Aufspaltung von Spalte 9 → Aktivitäts- und Massen adaptierte Grenzwerte

neuneu

Anlage III: Freigrenzen, Freigabewerte für verschie dene Freigabearten, Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide im radioaktiven Gleichgewicht

Tabelle: www.iuris.de

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Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin

1 Vorbemerkungen

2 Personelle Anforderungen

3 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahle nschutz

4 Technische Vorraussetzungen

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Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin 1 Vorbemerkungen

- Neufassung bedient Änderungen StrlSchV

- Richtlinie beinhaltet keine rechtliche Verbindlich keiten

- Konkretisierung der Vorgaben StrlSchV

- Behörde kann abweichend entscheiden oder Verbindli chkeiten anordnen

Neufassung Richtlinie

Änderung StrlSchV

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Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin 2 Personelle Anforderungen

Tabellen zur Bestimmung des Personalbedarfs:- zur Abgleichung der Ausstattung im laufenden Betrieb- zum Nachweis auf sicheren Betrieb bei Antragsstellung- Beurteilungsgrundlage für Behörde, kann jährliche Bilanz fordern

- stellt Empfehlung dar

- Personenzahl ist nicht zwingend Personalzahl

- keine Berücksichtigung von zusätzlichen Tätigkeitsfeldern wie Verwaltungsaufgaben

Anforderungen sind dem Betrieb zu adaptieren:

- Mehrschichtbetrieb- spezialisierte Anwendungen- Vielzahl Anwendungen- Forschungsschwerpunkte

- Personen in Ausbildung können mit Faktor 0,5 berücksichtigt werden- Vernetzung von Standorten- Kooperationen

erhöhter Personalbedarfgeringerer Personalbedarf

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Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin 2 Personelle Anforderungen

abhängig von der Anzahlder Diagnostikeinheiten

n Gammakameras,

SPECT, SPECT/CT:

n plus 1,

n PET, PET/CT:n plus 2

mindestens 1 verfügbarer

MPE

mindestens 1 (die Organisation der Vertretung ist darzustellen)

Nuklearmedizinische Diagnostik

(mit oder ohneStandardtherapie)

mindestens 2Nuklearmedizin(mit Therapiestation)

mindestens 1 (die Organisation der Vertretung ist darzustellen)

Brachytherapie allein

(Afterloading, Seeds, Augentherapie)

je Anlage 2 MTRA (die Organisation der Vertretung ist darzustellen)

ab 3 Methoden:

plus 1 MTRA (in Abhängigkeit von den organisatorischen Gegebenheiten)

n Anlagen:

n plus 1

ab 2 Methoden:

plus 1 (in Abhängigkeit von den organisatorischen Gegebenheiten)

Teletherapie

Anlagen zur Erzeugung

ionisierender Strahlung undGammabestrahlungsvorrichtungen

- bei der zusätzlichen

Anwendung z.B.

folgender Methoden*:

- Brachytherapie- IMRT

- IORT

- Stereotaxie

Personal für die

technische Mitwirkung

Medizinphysik-Experten

(MPE)

Ärzte mit

erforderlicher Fachkunde

im Strahlenschutz

Personal

Tätigkeitsfelder

Grundforderungen

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Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin 2 Personelle Anforderungen

bei mehr als 4 Gammakameras

und ab 2 PET,

PET/CT:

plus 1 verfügbarer MPE

bei mehr als 3 Diagnostikeinheiten:

plus 1 für jeweils 2

Gammakameras darüber

hinaus

Nuklearmedizinische Diagnostik

(mit oder ohne

Standardtherapie)

bei mehr als 4 Gammakameras,SPECT, SPECT/CT:

plus 1 für

jeweils 2 weitere

darüber hinaus

bei mehr als 2 PET, PET/CT:

plus 2 für jeweils 2

weitere darüber hinaus

bei mehr als 4 Diagnostikeinheiten:plus 1

bei mehr als

10 Therapiebetten:

plus 1

bei mehr als 3 Diagnostikeinheiten:plus 1 je 2 Mehr-

Einheiten darüber hinaus

bei mehr als 10 Therapiebetten:

plus 1

Nuklearmedizin(mit Therapiestation)

je Anlage plus 2 MTRA,jedoch mindestens 2 MTRA pro Anlage und pro Schicht

plus 1 je 2 Anlagen- Zweischichtbetrieb

bei mehr als 350 Bestrahlungsserien pro Jahr im Mittel über alle Anlagen:

insgesamt plus 1

Teletherapie

Anlagen zur Erzeugungionisierender Strahlung und

Gammabestrahlungsvorrichtungen

Personal für die

technische Mitwirkung

Medizinphysik-Experten

(MPE)

Ärzte mit

erforderlicher Fachkunde

im Strahlenschutz

Personal

Tätigkeitsfelder

Erhöhte Anforderungen

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Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin 2 Personelle Anforderungen

Beispielrechnung:

4112 Gammakameras1 SPECT/CT

8222 Gammakameras2 SPECT/CT1 PET/CT

8332 Gammakameras2 SPECT/CT1 PET/CTTherapiestation mit 8 Betten

Personal für die technische Mitwirkung

Medizinphysik-Experten(MPE)

Ärzte mit erforderlicher Fachkunde im Strahlenschutz

Nuklearmedizinische Einrichtung mit:

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Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin 3 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahle nschutz

Allgemein:

- Erwerb der Fachkunde durch Sachkunde und erfolgreicher Kursteilnahme bleibt bestehen

- Zweifel an Fachwissen / fehlende Aktualisierung: Auflagen oder Entzug möglich

Ärzte:

Fachkundeerwerb durch: * Zeitrahmen und Anzahl dokumentierter Anwendungen

Beispiel Diagnostik: * 30 Monate* 2000 Anwendungen,

davon 500 PET* Spezialkurs

Teilfachkunden:* RSO* SIRT

MPE:

Fachkundeerwerb durch

* Hochschulabschluss in Physik oder gleichwertig

* anerkannter Studien-gang in medizinischer Physik

* Grund- und Spezialkurs

* 24 Monate Sachkunde

* Fachgespräch

Technische Mitwirkung:

* fachkundige MTRA

* MTRA in Ausbildung unter unmittelbarer Aufsicht

* Personen mit med. Ausbildung und Kenntnissen unter ständiger Aufsicht

* MPE unter ständiger Aufsicht

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Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin 4 Technische Vorraussetzungen

Speziell zu berücksichtigende Aspekte: Exposition a n Bedieneinrichtungen

Rechenexempel: PET/CT

- Bei beruflich strahlenexponierten Personen keine Überschreitung von Personendosisgrenzwerten zu erwarten

- neuneu Bei der Planung und Errichtung von Anlagen: Richtwert der Körperdosis von 1 mSv pro Kalenderjahr an den jeweiligen Bedieneinrichtungen

- durch Einführung können schwangere Frauen an Bedienplätzen arbeiten, sofern nicht mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird

Exposition 2000 h/aAktivität 370 MBqEntfernung 5 mGlas mit 5 mm Pb-Äquivalent

CT nach DIN 68122,5 mSv/a 1 mSv/a

ΣΣΣΣ 3,5 mSv/a

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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntge nstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)

1 Strahlenschutzgrundsätze

2 Überwachungsvorschriften

3 Vorschriften für den Betrieb

4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

5 Formvorschriften

6 Schlussvorschriften

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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntge nstrahlen1 Strahlenschutzgrundsätze

Neuartige Tätigkeiten: Rechtfertigung durch Abwägung des Nutzens gegenüber Auswirkungen

Heilkunde und Forschung: Abwägung des potentiellen diagnostischen und therapeutischen Kollektivnutzens gegenüber potentielle Schädigung des Einzelnen

bleibtbleibt

Liste nicht gerechtfertigter Tätigkeiten:Medizin:- Darstellung des Zahnstatus mit intraoraler Anode - Pneumenzephalographie

Außerhalb der Medizin:- Zutrittskontrolle oder Suche von Gegenständen- Überprüfung der Passfähigkeit von Kleidungsstücken

Ausnahmen:- hoheitliche Aufgaben- zum Zweck der Verteidigung / zwischenstaatliche Verpflichtungen

neuneu

Bilder: www.wikipedia.org

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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntge nstrahlen2 Überwachungsvorschriften

Betrieb: Grundsätzlich genehmigungspflichtig

Voraussetzungen:- hinreichende Anzahl SSB mit Fachkunde- Betreiber oder SSB ist die Ausübung des (zahn)ärztlichen Berufes erlaubt- sonst tätige Personen verfügen über Kenntnisse- erforderliche Bildqualität mittels geringst möglicher Strahlenexposition - bei erstmaliger Inbetriebnahme nach 1.7.2002: Anzeige der Strahlenexposition des Patienten, andernfalls Vorrichtung zur Ermittelung dieser- falls erforderlich: MPE zur Planung und Durchführung sowie Optimierung, Patientendosimetrie und Qualitätssicherung

bleibtbleibt

Genehmigungspflicht für Röntgenreihenuntersuchungen :- Technische Durchführung nur durch fachkundigen Arzt oder MTRA - Anzeige der Strahlenexposition vorhanden- Digitaler Bildempfänger: Befundungseinrichtungen genügen den besonderen Anforderungen und Befundbilder stimmen mit denen anderer Röntgeneinrichtungen überein

Befristung: Genehmigung für längstens 5 Jahre

neuneu

§ 3 Genehmigungsbedürftiger Betrieb

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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntge nstrahlen2 Überwachungsvorschriften

Betrieb: Anzeigepflichtig, falls Gerät bauartzugelassen oder Medizinprodukt- Anzeige hat zwei Wochen vor Inbetriebnahme zu erfolgen- wesentlicher Betriebsänderung: Behörde informieren (Einbau leistungsstärkerer Röhre, Hinzuziehung eines weiteren Arztes, Verwendung eines neuen Bildgebungsprinzips…)

bleibtbleibt

- Betrieb außerhalb von Röntgenräumen → Genehmigung, Ausnahme: medizinisch zwingend erforderlich- Grenzwerte für bauartzugelassene Geräte- Basisschutzgerät- ODL-Grenzwert von 0,25 µSv/h für hineinfassbaren erreichbaren Innenraum bei Hochschutzgeräten

neuneu

§ 4 Anzeigebedürftiger Betrieb

7,5 µSv/h3 µSv/h

25 µSv/h10 µSv/h

-10 µSv/h

ODL in 0,1 m Abstand und im Innern des geöffneten Schutzgehäuses bei kontinuierlichem Betrieb (Strahlaustrittsfenster geschlossen)

Vollschutzgerät / Schulsystem

HochschutzgerätBasisschutzgerätGerätetyp

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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntge nstrahlen2 Überwachungsvorschriften

Röntgenreihenuntersuchungen

Landesgesund-heitsbehörde

Röntgengerät

Medizinprodukt /Bauartzulassung

j n

Röntgengerät

Ärztliche Stelle

Anzeige §4 Genehmigung §3

Anmeldung §17aQualitätssicherung

§17a

Genehmigung §3

- Landesgesundheitsbehörde gehen bei Zulassungen zu unterschiedlich vor- Befristung auf 5 Jahre, wegen stetiger Änderungen des Standes von Wissenschaft und Technik,

speziell: Fortschritt digitaler Bildempfänger

BegrBegr üündung fndung f üür die r die ÄÄnderungennderungen

alt neu

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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntge nstrahlen3 Vorschriften für den Betrieb

3. die Vorschriften des § 3 Abs. 8, § 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 5, § 15a Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 17a Abs. 4 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 eingehalten werden und

4. die Vorschriften des § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 5, Abs. 3 Satz 1 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 und 3, § 17 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5, Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 2 und 3, § 17a Abs. 4 Satz 2 und 3, § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 6 Satz 1, § 20 Abs. 1, 2 und 5, § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5, Abs. 2 und 3, §§ 24, 25 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 1a bis 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 28 Absatz 1 bis 3 Satz 3, Abs. 4 bis 6 und 8, § 28c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5, § 28d Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, §§ 28e, 29 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, §§ 30, 31a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5, § 31b Satz 1, § 31c Satz 1, §§ 32, 34 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, § 35 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 Satz 1, 3 und 5, Absatz 5, 6 und 7 Satz 1, Absatz 9, 11 und 12, § 36 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 bis 4, § 37 Absatz 1, 2 und 5a, § 40 Absatz 1 und § 42 eingehalten werden.

3. die Vorschriften des § 3 Abs. 8, § 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 5, § 15a Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 17a Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 und § 40 Abs. 3 eingehalten werden und

4. die Vorschriften des § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 5, Abs. 3 Satz 1 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 und 3, § 17 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5, Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 2 und 3, § 17a Abs. 4 Satz 2 und 3, § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 6 Satz 1, § 20 Abs. 1, 2 und 5, § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5, Abs. 2 und 3, §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, 3 und 5 Satz 2 und 3, §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 bis 6 und 8, § 28c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5, § 28d Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, §§ 28e, 29 Abs. 1 und 2, §§ 30, 31a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5, § 31b Satz 1, § 31c Satz 1, §§ 32, 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1, 3 und 5, Abs. 5, 6 und 7 Satz 1, Abs. 9 und 11, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 37 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 1 und 3 und § 42 eingehalten werden.

- Fundstellenänderung

neuneu

§ 15 Pflichten des SSV und des SSB

Keine inhaltlichenÄnderungen

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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntge nstrahlen3 Vorschriften für den Betrieb

§ 16 Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen

- BfS veröffentlicht diagnostische ReferenzwerteAbnahmeprüfung: - vor Inbetriebnahme- bei potentiell nachteiliger Änderungen der Einrichtung / Betrieb

bleibtbleibt

- Abnahmeprüfung bei jeder Änderungen von Einrichtung oder Betrieb- Prüfungen der ärztlichen Stelle: Grundlage für diagnostischen Referenzwerte

(BfS, oberste Landesbehörden und ärztliche Stellen → Realität angepasste Referenzwerte)

neuneu

§ 17a Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärz tliche Stellen

- Behörde legt zuständige ärztliche Stelle und Art und Weise der Prüfungen fest

- Ärztliche Stelle: Prüfungsergebnis → Behörde; Optimierungsmaßnahmen → SSV- Betrieb von Röntgenanlagen ist der ärztlichen Stelle an- und abzumelden

bleibtbleibt

- Prüfungsergebnisse dürfen an Stellen weitergeben werden, die für die Qualitätsprüfung zuständig sind (Vermeidung von Mehrfachprüfungen)- Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen außerhalb der Heilkunde ist bei ärztlicher Stelle anzumelden

neuneu

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§ 18a Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Stra hlenschutz

- Erwerb durch Sachkunde und erfolgreiche Teilnahme anerkannter Kurse- Aktualisierung alle 5 Jahre- Fachkunde: Überprüfung / Auflagen / Entzug durch Behörde

bleibtbleibt

- Bescheinigung über Kenntnisse: Entzug / Auflagen, falls mangelhaft

Erwerb und Aktualisierung von Kenntnissen für mediz inisches Personal:- Mit erfolgreicher Teilnahme an anerkannten Kursen gelten Kenntnisse als geprüft und bescheinigt- Kursveranstalter lässt behördlich den Kenntniserwerb feststellen

neuneu

§ 21 Schutzvorkehrungen

Schutz beruflich Strahlenexponierter Personen:- bauliche und technische Vorrichtungen- geeignete Arbeitsverfahren- Im Kontrollbereich: Schutzkleidung- Arbeitsplätze in Kontrollbereichen nur außerhalb der Einschaltzeiten, Ausnahme: zur Anwendung erforderlich

bleibtbleibt

- Sicherstellung, dass erforderliche Schutzausrüstung verwendet wird (Bleiglasbrillen)

neuneu

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Überwachungsbereich

- Betrieb dienende Aufgabe

- Patient

- Proband

- helfende Person

- Tierbegleitperson

- Besucher

- Auszubildende / Studenten

Kontrollbereich

- notwendige Tätigkeit

- Patient

- Proband*

- helfende Person*#

- Tierbegleitperson*+

- Auszubildende / Studenten

* Zustimmung fachkundiger Arzt+ Schwangere: kein Zutritt# Schwangere: falls zwingend erforderlich

§ 22 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen

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§ 23 Rechtfertigende Indikation

- Indikation durch Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der Anwendung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt- Andere Verfahren sind in Erwägung zu ziehen- jede unnötige Exposition ist zu vermeiden- Patienten sind über frühere medizinische Anwendungen ionisierender Strahlung zu befragen, die für die vorgesehene Anwendung von Bedeutung sind- Rechtfertigende Indikation stellt ein fachkundiger Arzt

bleibtbleibt

- Befragung des Patienten nach weiteren bildgebenden Verfahren (um jede unnötige Exposition zu vermeiden, sind alle Informationen heranzuziehen)

neuneu

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§ 24 Berechtigte Personen zur Anwendung

- fachkundige Ärzte- Ärzte mit Kenntnissen, sofern unter ständiger Aufsicht durch fachkundigen Arzt

Technische Durchführung: - MTRA- fachkundige Personen mit anerkannten abgeschlossenen Ausbildung, falls technische Durchführung Gegenstand von Ausbildung und Prüfung ist- Auszubildende im o.g. Sinne mit Kenntnissen, sofern im Ausbildungsrahmen und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes- Personen mit abgeschlossener medizinischer Ausbildung und Kenntnissen unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes

bleibtbleibt

- Medizinphysikexperten unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes

neuneu

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§ 25 Anwendungsgrundsätze

Anwendung ausschließlich zu:- der Ausübung der Heilkunde- medizinischen Forschungszwecken- gesetzlich zugelassenen Fällen- Röntgenreihenuntersuchungen

- Einschränkung der Strahlenexposition durch Untersuchungen nach Wissenschaft und Technik- individuelle Festlegung von Dosis und Dosisverteilung- bei Schwangeren: Ausschöpfung aller Optionen zum Schutze des ungeborenen Kindes- nicht beabsichtigt exponierte Körperbereiche vor Nutzstrahl schützen - Aufklärung von helfenden Personen vor betreten des Kontrollbereiches und Beschränkung der Exposition

bleibtbleibt

- Aufenthalts- oder Einwanderungsbestimmungen eines anderen Staates - bei jeder Anwendung ordnungsgemäße Funktion der Röntgeneinrichtung sicherstellen

neuneu

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§ 27 Röntgenbehandlung

- schriftliche Festlegung von Bestrahlungsplan und Bedingungen durch fachkundigen Arzt und ggf. MPE- Überprüfung vor erster Bestrahlung durch fachkundigen Arzt

bleibtbleibt

- Überprüfung vor erster Bestrahlung durch MPE nach Notwendigkeit (bei Standardverfahren entbehrlich)

neuneu

§28 Aufzeichnungspflichten, Röntgenpass

- Aufzeichnungspflicht über jede Anwendung- gesicherte Aufbewahrung und Vorlage auf Verlangen der Behörde- Kopien von Aufzeichnungen auf Wunsch betroffenen Personen- Röntgenpässe sind vorzuhalten und anzubieten

Aufbewahrungsfristen:- 30 Jahre für Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen, 10 Jahre für Röntgenbilder und Aufzeichnungen- Vollendung des 28. Lebensjahres für Aufzeichnungen, falls Person unter 18 Jahre- Weitergabe von Daten an später untersuchende oder behandelnde Ärzte

bleibtbleibt

- bei elektronischer Datensicherung: zusätzlich Geburtsort- Bei Röntgenuntersuchungen von Personen unter 18 Jahren: Aufbewahrung von Röntgenbildern bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres

neuneu

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§ 28b Genehmigungsvoraussetzungen

Grundvoraussetzungen:- Betrieb nach §3 oder §4, Rechtfertigung, Minimierungsgebot, Zweckgebunden, Zustimmung der Ethikkommission

- keine Alternativuntersuchung ohne Exposition des Probanden- bisherige Forschungsergebnisse und medizinischen Erkenntnisse sind nicht ausreichend- die Körperdosis des Probanden wird abgeschätzt, Probandenzahl beschränkt- Leitung durch Arzt mit zweijähriger Erfahrung, während Anwendung ständig erreichbar, MPE ggf. verfügbar

bleibtbleibt

- keine Alternativuntersuchung ohne Exposition für alle Personengruppen- Zahnärzte dürfen die Anwendung nicht leiten

Begleitdiagnostik:- Röntgenstrahlung nicht Gegenstand der Forschung- Anwendung entspricht Standardverfahren- Anwendungsart und Häufigkeit entsprechen Forschungszweck- einwilligungsfähige volljährige Personen zur Kontrolle des Behandlungserfolges- Zustimmung der Ethikkommission

neuneu

• vereinfachtes Genehmigungsverfahren

• kürzere Prüffristen beim BfS

• bleibendes Schutzniveau

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§ 28d Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen

- keine Forschung an schwangeren Frauen oder Personen unter Verwahrung- keine Forschung an Personen, falls in den letzten 10 Jahren zu Forschungs- oder Behandlungszwecken Röntgenstrahlung angewendet wurde und effektive Dosis bei Vorhaben > 10 mSv betragen kann- Anwendung an Probanden unter 50 Jahren nur bei Rechtfertigung und besonderer Notwendigkeit

Anwendung an eingeschränkt geschäftsfähigen Proband en:- Forschungsziel nicht anders erreichbar- Einwilligung des gesetzlichen Vertreters- ggf. Einwilligung des eingeschränkt geschäftsfähigen Probanden- bzgl. des Forschungsvorhabens vorliegende Krankheit oder Krankheitsverdacht

bleibtbleibt

- Genehmigungspflicht für Anwendung an eingeschränkt geschäftsfähigen Probanden- Anwendung an diesen nur um Leben zu retten, Gesundheit wiederherzustellen oder Leiden zu lindern

neuneu

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§ 28e Mitteilungs- und Berichtspflichten

- Überschreitung von Dosisgrenzwerten sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen(Statistisches Bundesamt: Erwartungswert der Fallzahl = 0)

- Beendigung eines Forschungsvorhabens

bleibtbleibt

- Abschlussbericht mit Körperdosen oder alternativ Rohdaten zur Ermittlung (an Stelle beider Datensätze)

neuneu

§28g Ethikkommission

- unabhängig, interdisziplinär und behördlich registriert- Prüfung ethischer und rechtlicher Gesichtspunkte mit mindestens fünf Mitgliedern- Multi-Center-Studien: Stellungnahme einer Kommission hinreichend

bleibtbleibt

- Stellungnahme: Frist von 60 statt 90 Tagen- Feststellung ob zwingendes Bedürfnis besteht, weil die bisherigen Forschungsergebnisse und die medizinischen Erkenntnisse nicht ausreichen

neuneu

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§ 31a Dosisgrenzwerte

- alle bisherigen Grenzwerte

bleibtbleibt

- Ermittlung der Körperdosis: Expositionen als Tierbegleitperson nicht zu berücksichtigen

neuneu

§ 34 Messung von Ortsdosis, Ortsdosisleistung und Pe rsonendosis

- Ortsdosis- oder ODL-Messungen in Strahlenschutzbereichen- Aufbewahrungsfrist: 30 Jahre

bleibtbleibt

- geeichte Strahlungsmessgeräte nicht vorgeschrieben → andere geeignete Strahlungsmessgeräte- Geräte müssen Messzweck genügen, in ausreichender Zahl vorhanden, geprüft und gewartet werden- Dokumentation von Prüfung und Wartung mit Aufbewahrungsfrist von 10 Jahre

neuneu

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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntge nstrahlen3 Vorschriften für den Betrieb

§ 35 Zu überwachende Personen

- Dosisbestimmung für alle Personen mit Aufenthalt in Kontrollbereichen mit Ausnahme von Patienten- Ausnahme durch Behörde: Falls 1 mSv/a effektive Dosis nicht überschritten werden kann- Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers: Strahlenpass- Dosimeter kann bei behördlich bestimmter Messstelle bezogen werden

bleibtbleibt

- Tragezeit: Gefährdungspotenzial adaptiert, < 1 Monat bis zu 3 Monate (früher 6 Monate)

- Dosimeterbeschaffung und Auswertung in der Einrichtung, innerhalb eines Monats: Messwerte → Messstelle- Messstelle muss Verwendung zustimmen- Messstelle: Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren (statt 30 Jahre)- Aufbewahrung: Bis nach dem 75. Lebensjahr, min. 30 Jahre lang, Löschung nach dem 100. Lebensjahr- Behördliche Befugnis: Ermittlung der Personendosis in Überwachungsbereichen- Qualitätssicherung der Messungen

neuneu

§ 35a Strahlenschutzregister

- Personenbezogene Daten sind 100 Jahre nach der Geburt zu löschen (statt: 95 Jahre)

neuneu

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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntge nstrahlen4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

- Kat. A: Tätigkeiten in Kontrollbereichen nur nach bescheinigter Unbedenklichkeit durch ermächtigten Arzt- nach Ablauf eines Jahres: Untersuchung und Beurteilung

bleibtbleibt

- Falls Beurteilung ohne Untersuchung → Untersuchung im Folgejahr- Nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung: Arbeitsmedizinische Vorsorge mit Einwilligung nach ermessen des ermächtigten Arztes (ehemals §40)- Ausnahme: Übernahme des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers mit Einwilligung des Betroffenen

neuneu

§ 37 Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge

§ 40 Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge

- Außergewöhnliche Umstände mit Expositionen von: 50 mSv/a effektiv, 150 mSv/a Augenlinse, 500 mSv/a Haut Hände/Unterarme/Knöchel/Füße → Mitteilung an Behörde

bleibtbleibt

- Mitteilung, sofern genannte Expositionen nicht ausgeschlossen werden können

neuneu

§ 41 Ermächtigte Ärzte

- Untersuchung auf Kataraktbildung

neuneu

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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntge nstrahlen5 Formvorschriften

- Aufzeichnungspflichten können in elektronischer Form erfüllt werden

bleibtbleibt

- notwendige Zustimmung und Abstimmung des Verfahrens mit der Behörde entfallen- Daten und Aufnahmen jederzeit abrufbar- kein Informationsverlust- Integrität und Datenschutz

neuneu

§ 43 Elektronische Kommunikation

Atomgesetz

§17 Abs. 1 Satz 1„Genehmigungen…nicht in elektronischer Form“

Röntgenverordnung

§43 Abs. 3„Abweichend…in elektronischer Form“

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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntge nstrahlen6 Schlussvorschriften

- Am 1.7.2002 befugter Betrieb ist weiterhin gestattet, sofern Dosisgrenzwerte eingehalten werden

- Anzeige nach § 4 → Betrieb bis 31.10.2012, Ausnahme: Antrag → Betrieb bis Entscheidung- Genehmigung § 3 → Betrieb bis 31.10.2016, Ausnahme: Behördliche Befristung

- Bauartzulassungsverfahren mit Beginn vor 1.11.2011 nach bis dahin geltenden Vorschriften

- Behördlich bestimmte Messstelle bewahrt vor dem 1.11.2011 ermittelte Personendosen 30 Jahre auf

- Ab 1. August 2011: Tiefen-Personendosis Hp(10) und die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) in Sv- Ab 1. August 2016: Umgebungsäquivalentdosis H*(10) und Richtungs-Äquivalentdosis H´(0,07, Ω) in Sv

§§ 45 45 ÜÜbergangsvorschriftenbergangsvorschriften

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- Ziel aller Änderungen: Verbesserung des Strahlensc hutzes, Abbau von Bürokratie

- Annäherung von RöV und StrlSchV

- Präzisierung von Begriffsdefinitionen und Sachverh alten

Wesentliche Änderungen:

- Röntgenreihenuntersuchungen (vereinfachtes Genehmigungsverfahren)

- neue Personengruppen (gesunder Proband, helfende Person, Tierbegleitperson)

- Aufbewahrungsfristen

- Behördliche Befugnisse bei Überprüfung von Fachkunden und Kenntnissen (Entzug, Auflagen)

- Fachkundeerwerb für Ärzte (Anwendungszahlen)

- Personalbedarf (Matrix Richtlinie)

- Freigabe von Reststoffen (wässrige Flüssigkeiten)

Zusammenfassung

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Quellen

• Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist

• Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000) geändert worden ist

• Die Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin" wurde am 30. November 2011 im Gemeinsamen Ministerialblatt S. 867 veröffentlicht. Unter Bezugnahme der Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000) gelten die Regelungen ab dem 1. November 2011.

• Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist"

Page 53: Neue Strahlenschutzgesetzgebung und Richtlinie ... · Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen ... - die Körperdosis des ... 2 und 3 und Abs. 2 bis 5,

Prof. Dr. Lilli Geworski

Bastian Szermerski

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!