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Modul A-05 Register 10 und 11 USB-Stick
VerwaltungsgrundsätzeStufenaufbau des Rechts
Grundlagen/Systematik des öffentlichen RechtsGrundlagen Verwaltungsakte
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Zielsetzung
1.1.3.2.1 Verwaltungsgrundsätze allgemein
Ich zeige an konkreten Beispielen die Anwendung der vier Verwaltungsgrundsätze auf.
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Zielsetzung
1.1.3.3.1 Stufenaufbau des Rechts
Ich erkläre anhand von konkreten Beispielen den Stufenaufbau des Rechts innerhalb und zwischen den Verwaltungsebenen.
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Zielsetzung
1.1.3.3.2 Grundlagen/Systematik des öffentlichen Rechts
Ich erkläre den Unterschied zwischen privatem und öffentlichem Recht anhand eines konkreten Beispiels.
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Zielsetzung
1.1.3.3.3 Grundlagen VerwaltungsakteVerfügung/Rechtsmittelverfahren
Ich verfolge einen konkreten Verwaltungsakt in den Rechtsgrundlagen nach.
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Ablauf (1)Begrüssung, Lernziele und Ablauf:
Verwaltungsgrundsätze• Input
• GruppenarbeitStufenaufbau des Rechts
• Input• Partnerarbeit
Öffentliches Recht – Privatrecht• Input mit Plenumsfragen
Persönliche Reflexion – Bearbeitung LLD
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Ablauf (2)
Grundlagen Verwaltungsakte• Input mit Plenumsfragen
Verfügung/Entscheid• Input
Ordentliche Rechtsmittel• Input
Ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe• Input
Persönliche Reflexion – Bearbeitung LLD
Zusammenfassung
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Was verstehen wir unter «Recht»?
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Recht?
Alle Vorschriften,die das (äussere) Verhaltender Menschen im gesellschaftlichenLeben regeln und die durcheine zuständige Autorität durchgesetzt werden.
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Rechtsstaat Schweiz
Gewaltenteilung:
Rechtssetzung durch die Parlamente (Legislative) unter Vorbehalt der Volksrechte (Referendum).
Rechtsvollzug durch Exekutive mit Hilfe der Behörden und der Verwaltung.
Rechtsprechung durch die Judikative.
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Rechtsstaatliches Handeln
Bundesverfassung Artikel 5:Grundsätze des rechtsstaatlichen Handelns1Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das
Recht.2Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen
und verhältnismässig sein.3Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und
Glauben.4Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
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Schutz der Bürgerinnen und Bürger
Das Verwaltungsverfahren und die damit verbundenen Grundsätze des Verwaltungshandelns (Verwaltungsgrundsätze) geben den staatlichen Behörden und der vollziehenden Verwaltung Leitplanken für das tägliche Handeln.
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Gesetzmässigkeit der Verwaltung(Legalitätsprinzip)
• Die Verwaltung wird nur tätig, wenn ein Gesetz sie dazu ermächtigt.
• Die Verwaltung hält sich im Rahmen der Gesetze und beachtet die Rechtsgrundsätze.
=> Beispiele
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Grundsatz Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit
• Staatliches Handeln soll im öffentlichen Interesse liegen.• Bei Rechtsanwendungen werden öffentliche und private
Interessen gegeneinander abgewogen und in ein vernünftiges Verhältnis gesetzt.
• Eingriffe in Rechte der Bürgerinnenund Bürger erfolgen nur, wenn dies notwendig ist und soweit öffentliches Interesse besteht.
=> Beispiel
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Rechtsgleichheit
• Alle Bürgerinnen und Bürger werden gleich behandelt.• Das Recht wird bei allen gleich angewendet.
– Zwei gleichartige Sachverhalte werden nicht unterschiedlich behandelt, sondern gleich.
– Zwei verschiedenartige Sachverhalte werden nicht gleich behandelt, sondern ungleich.
=> Beispiel
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Treu und Glauben
• Das Verhältnis zwischen der Verwaltung und den Bürgerinnen und Bürgern ist von gegenseitigem Vertrauen getragen.– Es verhält sich jede, jeder so, wie es der andere von
ihnen in guten Treuen erwarten kann, d.h. kein widersprüchliches oder gar rechtsmissbräuchliches Verhalten.
• Bürgerinnen und Bürger dürfen sich auf die Verbindlichkeit der Auskünfte der Verwaltung verlassen.
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Gruppenarbeit
Jede und jeder von Ihnen bringt mindestens ein Beispiel aus seiner Verwaltungstätigkeit in die Gruppe ein. Sie schildern kurz die Tätigkeit und welche Grundsätze/welchen Grundsatz Sie bei dieser Tätigkeit befolgen oder von welchem Grundsatz Sie ausgehen.Sie tragen Ihre Beispiele auf dem Arbeitsblatt zusammen.
Zeitvorgabe: 30 Minuten
Ein Gruppensprecher, eine Gruppensprecherin trägt die Beispiele im Plenum vor.
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Beispiel für die Gruppenarbeit
Die Lernende des Migrationsamtes bearbeitet ein Einreisegesuch. Sie nimmt das ausgefüllte Gesuch entgegen mit dem Glauben, das Gesuch sei richtig ausgefüllt – der Gesuchsteller habe nach Treu und Glauben gehandelt.
Auch die Lernende behandelt das Gesuch nach Treu und Glauben, das heisst, der Gesuchsteller kann sich auf Ihre Auskunft verlassen.
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Stufenaufbau des Rechts
Verordnung
Gesetz
Verfassung
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Stufenaufbau des Rechts auf den 3 Ebenen
Bund
Bundes-verfassung
Bundes-gesetze
Verordnungendes Bundes
Kanto
n
Kantonsver-fassung
KantonalesGesetz
Verordnungdes Kantons
Gemeinde
n
Gemeinde-ordnung oderGemeindeorganisations-reglement
ReglementoderBeschluss
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Partnerarbeit zur Vertiefung des Stoffes
Sie erhalten nun verschiedene Begriffskarten. Erstellen Sie eine Art Begriffslandkarte. Verbinden und ordnen Sie diese Begriffe untereinander so, dass einerseits der Stufenaufbau des Rechts und weitere zusätzliche Informationen bezüglich dem Stufenaufbau des Rechts und der 3 Ebenen Bund, Kanton, Gemeinden sinnvolle und richtige Aussagen geben.
Zeitvorgabe: 25 Minuten
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Zusammenfassung VerfassungGesetzVerordnung Hierarchie auf Bundesebene:
Bundesverfassung (BV)/ europ. Menschenrechtskonvention Bundesgesetze Allgemeinverbindliche befristete Bundesbeschlüsse Einfache Bundesbeschlüsse der Bundesversammlung Verordnung des Bundesrates
Hierarchie auf Kantonsebene: Kantonsverfassung Kantonale Gesetze Beschlüsse des Grossen Rates Verordnung des Grossen Rates Verordnung des Regierungsrates
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Öffentliches Recht – Privatrecht
Öffentliches Recht Privatrecht
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Öffentliches Recht oder Privatrecht?
Verfahren/Gegenstände Öffentliches Recht Privatrecht
Kaufvertrag
Baubewilligungs-verfahren
Kreditbewilligung derGemeindeversammlung
Die Gemeinde mieteteine Garage für das Kommunalfahrzeug des Werkhofes
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Privatrecht
Im Privatrecht unterscheiden wir zwischen:«Zwingendem Recht» und «nicht zwingendem Recht».
Zwingendes RechtDie Parteien können nicht frei vereinbaren, sie müssen sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten. Zum Beispiel im Arbeitsrecht: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nicht vereinbaren, dass der Arbeitnehmer auf Ferien verzichtet; Mindestferien sind vorgeschrieben.
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Privatrecht
Im Privatrecht unterscheiden wir zwischen:«Zwingendem Recht» und «nicht zwingendem Recht».
Nicht zwingendes RechtDie Parteien können frei vereinbaren. Es gibt auch da Grenzen: ein Vertrag darf nicht unmöglich, unsittlich oder widerrechtlich sein. Zum Beispiel etwas verkaufen, was mir nicht gehört – das Matterhorn.
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Privatrecht
Schweizerisches Zivilgesetzbuch• Personenrecht• Familienrecht• Erbrecht• Sachenrecht• Obligationenrecht
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Öffentliches Recht
Es regelt die Grundlagen, die Organisation und die Tätigkeiten des Staates:
StaatsrechtBundesstaatsrecht (Bundesverfassung)Kantonale Staatsrechte (Kantonsverfassungen)
VerwaltungsrechtStaatliche VerwaltungstätigkeitSteuerrecht, Baurecht, Zollrecht, Strassenverkehrsrecht
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Öffentliches Recht
Es regelt die Grundlagen, die Organisation und die Tätigkeiten des Staates:
StrafrechtVerbrechen, Vergehen, StrafenSchweizerisches Strafgesetzbuch
ProzessrechtVerfahren vor GerichtZivilprozess, Strafprozess, Verwaltungsprozess
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Öffentliches Recht
Es regelt die Grundlagen, die Organisation und die Tätigkeiten des Staates:
Schuldbetreibungs- und KonkursrechtVerfahren beim Eintreiben von GeldforderungenBetreibung, Pfändung, Konkurs
KirchenrechtInterne Organisation der KirchenVerhältnis Staat – Kirche
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Öffentliches Recht
Es regelt die Grundlagen, die Organisation und die Tätigkeiten des Staates:
VölkerrechtBeziehung zwischen den Staaten (Staatsverträge)
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Rechtssammlung
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Rechtssammlung Kanton xy
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Unterschied Öffentliches Recht – Privatrecht
Erklären Sie in wenigen Sätzen den Unterschied zwischen dem Öffentlichen Recht und dem Privatrecht.
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Verwaltungsverfahren
Wird oft durch ein Begehren einer Bürgerin oder eines Bürgers ausgelöst.
Zum Beispiel durch den Wunsch, ein Haus zu bauen.Dafür ist eine Baubewilligung notwendig.
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Verwaltungsverfahren
Zuständigkeit der BehördeDie Behörde, welche die Eingabe erhält,ist verpflichtet, ihre Zuständigkeit zu prüfen.
Ist sie nicht zuständig, informiert sie denAbsender und leitet die Eingabe an die zuständige Behörde weiter.
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Verwaltungsverfahren
Verfahrensbeteiligteam Beispiel des Einfamilienhauses
Adressat /Betroffene des Entscheides:die Bauherrschaft
Verfahrensbeteiligte: die vom Entscheid betroffenen Dritten, z.B. Nachbarn.
Vertretung: Die Verfahrensbeteiligte können sich auch vertreten lassen, z.B. durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt.
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Verwaltungsverfahren
Ausstandspflicht
Die betroffenen Bürger haben Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte Behörde. Das erfordert, dass Verwaltungs-angestellte oder Behörde-Mitglieder bei Interessenkonflikten in den Ausstandtreten.
Ein Interessenskonflikt kann personen-bezogen oder sachbezogen sein oder bei persönlichem Interesse vorkommen.
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Interessenskonflikte
Nennen Sie Beispiele von sachbezogenenInteressenskonflikten:
Nennen Sie Beispiele von personen-bezogenen Interessenskonflikten:
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Fristen
Der Tag, an dem ein Entscheid eröffnet (zugestellt) wird, zählt bei der Fristberechnung nicht.
Fristen enden am letzten Tag um 24.00 Uhr.Ist dieser letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, endet dieFrist am folgenden Werktag.
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Frist wahren
Damit die Frist gewahrt bleibt, muss eine betreffendeHandlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden.Schriftliche Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
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Fristerstreckung
Gesetzlich festgelegte Fristen können nicht erstreckt werden!
Legt eine Behörde eine Frist fest, kann diese erstreckt werden!
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Konkretes Beispiel eines Verwaltungsverfahrens
Vielfach wird ein Entscheid nur dann ausgelöst, wenn der Bürger dies verlangt, z.B. eine Baubewilligung.
Þ z.B. Formular Baubewilligungsgesuch einer GemeindeÞ meist von Websites herunterzuladen
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Verfügung/Entscheid
• Das in einem Gesetz oder in einer Verordnung niedergeschriebene Recht (generell abstrakter Erlass) wird mit
• einer Verfügung / einem Entscheid auf den Einzelfall angewendet.
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Verfügung/Entscheid von Behörden
Den Entscheid einer Einzelbehörde nennen wir Verfügung/Entscheid
Den Entscheid einer Kollegialbehörde nennen wirBeschluss(Regierungsrat → Regierungsratsbeschluss)
Den Entscheid einer richterlichen Behörde nennen wirUrteil
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Inhalte und Aufbau • Angabe der wesentlichen Tatsachen und Rechtssätze, auf die sich
der Entscheid stützt.• Erkenntnis/Dispositiv: Rechtsspruch der Behörde, die eigentliche
Entscheidung – d.h. welche Rechte oder Pflichten dem Betroffenen auferlegt werden.• Kostenregelung: Gebühren oder andere Kosten, welche dem Betroffenen auferlegt werden.• Rechtsmittelbelehrung mit Angabe an welche Instanz, innerhalb
welcher Frist.• Adressaten: Betroffene und allenfalls deren Vertreter, andere Behörden oder Amtsstellen• Daten und Unterschrift: Tag, an dem die Behörde entschieden hat;
mit Unterschrift der entscheidungsberechtigten Person; Datum für den Versand ist wichtig für die Fristberechnung beim Rechtsmittel
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Rechtskraft
Fehlt einer Verfügung/einem Entscheid die Rechtsmittelbelehrung, beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen.
In diesem Fall ist eine Verfügung/ein Entscheid nicht rechtskräftig und kann nicht vollzogen werden.
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Fehlerhafte Entscheide
Nichtige Verfügung gar keine Rechtswirkung
Mangel Verfügung wird angefochten
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Ordentliche Rechtsmittel
Beschwerde
Rekurs
Einsprache
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Einsprache
Instanz: In der Regel die gleiche Instanz
Frist: gemäss Gesetz, oft innert 30 Tagen
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Rekurs
Instanzen: Oberstes GemeindeorganKantonale Departemente/DirektionRekurskommissionenAufsichtskommissionenVerwaltungsgericht
Frist: in der Regel 30 Tage
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Rekursverfahren
ParteienIn den jeweiligen Gesetzen ist festgelegt, wer zum Verfahren berechtigt ist.
KostenIn der Regel trägt die unterliegende Person im Verfahren die Kosten.
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Beschwerde
Instanzen: VerwaltungsgerichtRekurskomissionen
Frist: in der Regel 30 Tage
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Beschwerdeverfahren
Bei der Beschwerde werden Rechtsverletzungen sowie unrichtige oder unvollständige Feststellungen von Sachverhalten geltend gemacht.
KostenIn der Regel trägt die unterliegende Person im Verfahren die Kosten.
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Ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Revision Aufsichtsbeschwerde Anzeige
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Ziel erreicht?
1.1.3.2.1 1.1.3.3.11.1.3.3.2
1.1.3.3.3.