mitstarken partnern - aktuelles zum thema franchise · 7 sehr geehrte leserinnen und leser, sie...

160
Franchise-Ratgeber 2016 / 2017 MIT STARKEN PARTNERN GEMEINSAM ZUM ZIEL

Upload: others

Post on 27-Sep-2019

2 views

Category:

Documents


0 download

TRANSCRIPT

Franchise-Ratgeber2016 / 2017

MITSTARKEN PARTNERN GEMEINSAM

ZUMZIEL

www.remax.de

RE/MAX macht den Unterschied. Auch für Sie!

• Im letzten Jahr haben weltweit 250 neue RE/MAX Immobilienshops eröffnet.

• Gleichzeitig ist unser Netzwerk um mehr als 6.000 Immobilienmakler angewachsen.

• Aktuell vertrauen Eigentümer uns ein Portfolio von über 750.000 Objekten an - somit betreut jeder Makler im Schnitt 7,2 Immobilien.

„RE/MAX ist für mich gelebtes Netzwerk: mit regelmäßigem Austausch, gegenseitiger Unterstützung und Top-Informationsfl uss. Der größte Vorteil ist das Gemeinschaftsge-schäft, bei dem alle Beteiligten kooperieren und profi tieren. Bei RE/MAX gilt: Man ist selbstständig, aber nicht allein!“Antje Herweling, Broker/OwnerRE/MAX in Königstein

Unternehmer mit System

Deutscher Franchise-Verband e. V.

Franchise-Ratgeber2016 / 2017

7 Vorwort von Dr. h. c. Dieter Fröhlich, Präsident des DFV

9 Franchising: Themen und Fakten 10 Franchising: Definition, Merkmale und Abgrenzung

12 Franchising – Existenzgründung mit System

20 Der Franchisevertrag

36 Bürgschaftsnehmer als erfolgreiche Franchisepartner

38 Träumen Sie nicht länger von Ihrer Zukunft!

40 Der Steuerberater im Franchising:

Zusatznutzen für Franchisegeber und Franchisenehmer

42 Mobilienleasing kombiniert mit Bankfinanzierung und Eigenkapital

45 Business Community – Eine Initiative des Deutschen Franchise-Verbandes e.V.

47 Mediations- und Ombudsmannverfahren

48 Praxisorientierte Bildungs angebote im Franchising

50 Platzhalter für weiteren Rechtstext

53 DFV-Services 54 Häufig gestellte Fragen

58 Checkliste für Franchisenehmer

60 Der Franchisevertrag

63 Vorvertragliche Aufklärungs pflichten

66 Deutscher Franchise-Verband e.V. – Aufgaben und Ziele

69 DFV-Gründerpreis für Franchisenehmer

65 Die DFV-Mitglieder im Kurzporträt

105 Franchising in Bildern

136 Weiterführende Informationen 142 Assoziierte Experten: Rechtsanwälte

145 Assoziierte Experten: Berater

147 DFV-Mitgliederverzeichnis

152 Glossar

154 Impressum

Partner des DFV

Deutsches Franchise-Institut GmbH (DFI)

Businessplan-Wettbewerb

Berlin-Brandenburg

Deutsche Bank Privat- und

Geschäftskunden AG

Deutsche Unternehmerbörse (DUB)

Deutscher Industrie- und

Handelskammertag e.V. (DIHK)

Franchise Campus

franchiseERFOLGE

FranchisePORTAL GmbH

Für-Gründer.de

ImmobilienScout24

Internationales Centrum für Franchising

und Cooperation (F&C)

Verband Deutscher

Bürgschaftsbanken e.V.

Förderer des DFV

7

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

Sie haben Interesse an einer beruflichen Zukunft im Franchising und möchten

sich als Franchise-nehmer selbstständig machen? Da dürfte Ihnen mancher

gute Rat von Nutzen sein.

Als Spitzenverband der deutschen Franchisewirtschaft stellt Ihnen der

Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) für dieses Ziel kompetente und fach-

liche Unterstützung zur Verfügung. Und er gibt Ihnen mit diesem Ratgeber

einen Überblick über qualitätsgeprüfte Franchisesysteme in Deutschland.

Ob im Bereich Handel oder Dienstleistung: Kunden, Arbeitnehmern und

Arbeitgebern wird im Franchising viel geboten. Dieser Wirtschaftszweig um-

fasst in Deutschland eine große Zahl von Unternehmen der verschiedensten

Bereiche, wie z. B. Systemgastronomie, Fitness und Ernährung oder Unter-

richt und Weiterbildung.

Der Franchise-Ratgeber hilft Ihnen, die deutsche Franchisewirtschaft

besser kennen zu lernen und gibt Ihnen auf Ihrem Weg zum Franchisenehmer

wichtige Hilfestellungen bei folgenden Themen:

DER FRANCHISEVERTRAG: Sie erfahren, was im Vertragswerk unbedingt zu

beachten ist, um Fehler und Unklarheiten zu vermeiden.

DIE FINANZIERUNG : Wie finanzieren Sie Ihr Franchiseprojekt schnell und

problemlos und worauf sollten Sie besonders achten, damit es auf solider fi-

nanzieller Grundlage steht?

DIE STEUERN: Wie gehen Sie mit Ihren Unternehmenssteuern richtig um, und

wie können Sie zum Beispiel eine Minderung Ihrer Steuern oder eine Opti-

mierung Ihrer Lohnkosten erreichen?

AUS- UND WEITERBILDUNG IM FRANCHISING: Sie erfahren Wichtiges über

das Angebot des Deutschen Franchise-Verbandes und des Deutschen Fran-

chise-Instituts zur Aus- und Weiterbildung im Franchising, zum Beispiel zum

IHK-geprüften Franchise-Manager!

CHECKLISTEN FÜR FRANCHISENEHMER: In den Checklisten sind alle wichti-

gen Fragen zum Franchisegeber-Gespräch, zum Franchisevertrag und zur vor-

vertraglichen Aufklärungspflicht für Sie zusammengefasst.

Dieser Ratgeber wird Ihnen als Wegweiser und hilfreicher Begleiter von be-

sonderem Nutzen sein!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. h. c. Dieter Fröhlich

Dr. h. c. Dieter Fröhlich

Präsident Deutscher

Franchise-Verband e. V.

und Gründer der

Musikschule Fröhlich

88

Franchise-Ratgeber 2016/2017Selbständig mit mobilcom-debitelDrei Fragen an Christian Hoffmann, Vertriebsleiter Franchise mobilcom-debitel Shop GmbH

0111

15A

Z_03

.15

Mit Franchise in die Selbständigkeit? Warum ist das ein guter Schritt?Franchising bietet die Möglichkeit, „sein eigener Herr zu werden“ und das mit weniger Risiko. Denn der Gründer hat einen starken Partner auf seiner Seite. Der Franchisegeber unterstützt mit Know-how und seiner Erfahrung am Markt, die bei uns inzwischen zwei Jahrzehnte zurückreicht. Fachli-che Schulungen, Einkaufsvorteile und andere Service- und Dienstleistungen ergänzen das zusätzlich.

Was macht mobilcom-debitel als Franchisegeber aus?Mit 14 Millionen Mobilfunkkunden ist mobilcom-debitel der größte netzun-abhängige Telekommunikationsanbie-ter in Deutschland. Daneben etabliert sich das Unternehmen im Bereich Digi-tal Lifestyle als Anbieter von Lösungen für den Haushalt des Kunden, welche zur Telekommunikation nicht unmit-telbar in Bezug stehen. Bei mobilcom-debitel fi nden die Kunden alles unter einem Dach: alle Netze, alle Tarife, alle Handys und viele Produkte aus der Welt des Digital Lifestyle. Durch diese Unabhängigkeit haben unsere Partner die Freiheit, den Kunden genau das anzubieten, was sie wirklich benöti-gen – das ist Selbständigkeit in ihrer ursprünglichen Form. In den letzten Jahren haben wir unser Sortiment zudem erweitert und so können sich unsere Partner im Durchschnitt über eine Verdoppelung der Zubehörum-sätze freuen. Bei einigen Partnern fällt diese sogar noch höher aus.Neben diesen Facts sorgen unsere Marketingkampagnen und die damit verbundene Unterstützung am POS (Point of Sale) für die richtige Aufmerk-samkeit und so von Anfang an für eine hohe Frequenz im Shop – die ideale

Ausgangsposition für Existenzgrün-der. Oft sind wir sogar in der Lage mit neuen Partnern bereits eingeführte Standorte, die vorher als Filiale betrie-ben wurden, zu realisieren. Für uns als großer Franchisegeber kein Problem. Wir freuen uns über interessierte Unternehmer, die vor allem Freude am Verkaufen und im Umgang mit Men-schen haben. Eine Affi nität zum Thema Telekommunikation und Digital Life-style sollte gegeben sein, um unseren Kunden modernste Technik einfach und verständlich näher zu bringen.

Wie profi tiert ein Franchiser von dem Know-how bei mobilcom-debitel?mobilcom-debitel verfügt über lang-jährige Erfahrung im Shop- und Fran-chisebereich. So sind wir mittler-weile fast 20 Jahre in diesem Segment erfolgreich – und geben dieses Know-how eins zu eins an unsere Partner weiter. Diese jahrelange Erfahrung als renommierter Franchisegeber, unsere Position im Markt und ein partner-schaftliches Miteinander sind nur einige Gründe, die für eine Selbststän-digkeit mit mobilcom-debitel sprechen und ganz wichtig, die wir täglich auch leben. mobilcom-debitel sorgt zusätzlich mit intensiven Schulungen, Programmen zur Leistungs- und Partnerentwick-lung für einen kontinuierlichen Wis-senstransfer zwischen Filiale, Franchi-separtner und Zentrale. Darüber hinaus profi tieren Existenz-gründer von Franchise-Vorteilen wie geringem Startrisiko, umfassender Marketing-Unterstützung, fachge-rechten Schulungen und stetigem Wissenstransfer zwischen Filiale und Franchisepartner. Zusätzlich erzielen die Partner Vorteile aus dem attrak-tiven Kommissionswarenmodelle und unserem modernen Kassensystem. Verschiedene Schulungskonzepte, die mobilcom-debitel Service- und Infor-mationsinfrastruktur sowie Investi-tionen in den Shopauftritt sichern so unseren gemeinsamen Erfolg am Markt.

mobilcom-debitel Shop GmbH

Ein Unternehmen der freenet Group

Am Eichenring 1, 16727 Oberkrämer

Telefon: 03304 - 2006 127

Telefax: 03304 - 2006 159

E-Mail: [email protected]

Internet: www.mobilcom-debitel.de

99

Befördern Sie sich lieber selbst zum Chef: Werden Sie Franchise-Nehmer.Mit Deutschlands wichtigstem Finanzierer von Existenzgründungen.

S

Sparkassen-Finanzgruppe

Erfolg braucht starke Partner – auch bei der Finanzierung. Deshalb vertrauen so viele Franchise-Nehmer den Sparkassen. Mit unserer besonderen regionalen Erfahrung und exzellenten Branchenkenntnissen stehen wir auch Ihnen gern bei der Planung und Finanzierung Ihres Gewerbes zur Seite. Mehr dazu in Ihrer Geschäftsstelle oder unter www.sparkasse.de. Wenn’s um Geld geht – Sparkasse.

1111

Franchising: Themen und Fakten

1212

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Wesentliche Merkmale des Franchisings

Ein Franchisesystem ist ein kooperatives, arbeitsteiliges

und straffes Vertriebssystem mit vertikaler Struktur. Als

solches weist es folgende Merkmale auf:

ABSATZSYSTEM: Ein Absatzsystem im Franchising be-

steht aus dezentralen Vertriebsstellen, das heißt, der

Vertrieb wird nicht vom Franchisegeber reguliert, son-

dern von den jeweiligen Franchisenehmern vor Ort ge-

steuert. Das franchisespezifische Absatzsystem ermög-

licht zudem eine systematische Potenzialausschöpfung.

Der Franchisenehemer kann den Vertrieb abhängig von

der Nachfrage in seinem Gebiet steuern; die Marktmasse

bleibt flexibel.

LEISTUNGSBEITRAG DES FRANCHISEGEBERS: Zu den

Leistungen des Franchisegebers gehören unter Anderem

das Erstellen von Beschaffungs-, Absatz- und Organisati-

onskonzepten sowie der Betriebsaufbau, die Ausbildung

der Partner, ihre laufende aktive Unterstützung und die

ständige Weiterentwicklung des Systems.

LEISTUNGSBEITRAG DES FRANCHISENEHMERS: Die Leis-

tungen des Franchisenehmers setzen sich zusammen aus

seinem Arbeits- und Kapitaleinsatz sowie den Markt-

und Erfolgsinformationen, die er der Systemzentrale zur

professionellen Auswertung übermittelt.

RECHTLICHER STATUS: Sowohl der Franchisegeber als

auch der Franchisenehmer sind selbstständige Unterneh-

mer. Sie arbeiten in eigenem Namen und auf eigene

Rechnung. Der Franchisegeber hat lediglich richtlinien-

ähnliche Kompetenzen, die es ihm ermöglichen, system-

konformes Verhalten durchzusetzen.

KLARE ORGANISATION: Die Organisation eines Franchi-

sesystems zeichnet sich zum einen durch seine vertikale

Struktur aus, das heißt, der Franchisegeber erstellt und

überlässt dem Franchisenehmer das bewährte Geschäfts-

konzept, das wiederum dessen unternehmerischen Er-

folg sichert. Für Franchisegeber und Franchisenehmer

bedeutet dies eine faire Erfolgsbeteiligung. Zum ande-

ren zeichnet sich die Organisation durch eine komple-

mentäre Arbeitsteilung aus, die eine gruppeninterne

Spezialisierung ermöglicht: jeder konzentriert sich auf

das, was er am besten kann.

Der Franchisegeber hat eine richtlinienähnliche

Kompetenz inne, die das systemkonforme Verhalten

aller Beteiligten ermöglicht. Die Selbstständigkeit des

Franchisenehmers wird dadurch nicht berührt.

EINHEITLICHES AUFTRETEN: Das einheitliche Auftreten

des Systems stärkt nicht nur das Gesamterscheinungs-

bild, sondern auch die Marke und das Image des Sys-

tems. Zudem wird der Bekanntheitsgrad gesteigert. Der

einheitliche Auftritt und das Image des Franchisesys-

tems sind wesentliche Erfolgsfaktoren und tragen er-

heblich zum Vertrauensverhältnis zwischen Franchise-

geber und Franchisenehmer bei.

Franchising: Defi nition, Merkmale und Abgrenzung

Franchising ist eine Vertriebsform, die auf Partnerschaft basiert. Dabei übernimmt

der Franchisenehmer gegen Zahlung von Gebühren an den Franchisegeber ein

bestehendes Franchisekonzept und setzt dieses vor Ort um. Der Franchisenehmer

ist dabei ein rechtlich selbstständiger und eigenverantwortlich operierender

Unternehmer.

1313

Franchising: Themen und Fakten Franchising: Defi nition, Merkmale und Abgrenzung

VERTRAGSRECHTLICHE UND MARKENSPEZIFISCHE BIN-

DUNG DER PARTNER: Die vertragsrechtliche Bindung

der Partner ist grundsätzlich auf eine längerfristige

Zusammenarbeit ausgerichtet. Diese Dauerhaftigkeit

schützt einerseits Franchisegeber und Franchisenehmer

vor einer kurzfristigen ordentlichen Kündigung. In den

meisten Fällen bedeutet gerade für den Franchiseneh-

mer eine solche Kündigung den Entzug der Existenz-

grundlage. Während der fest vereinbarten Laufzeit ist

daher für beide Seiten nur eine fristlose Kündigung aus

wichtigem Grund möglich.

Lange Vertragslaufzeiten ermöglichen dem Franchi-

segeber die längerfristige Planung des gesamten Sys-

tems. Dem Franchisenehmer ermöglichen sie die nach-

haltige Existenzsicherung und, den eigenen Kapitalein-

satz zu erwirtschaften. Dem Fran chise nehmer dient der –

zuvor mit dem Franchisegeber abgestimmte – Verkauf

seines Unternehmens als Altersvorsorge.

Ähnliche Vertriebs arten im Vergleich

VERTRAGSHÄNDLERSYSTEM: Beim Vertragshändlersys-

tem bestehen keine ausdrücklichen gesetzlichen Rege-

lungen. Diese Vertriebsart kommt vor allem im Bereich

des Warenvertriebs vor. Im Vergleich zum Vertragshänd-

ler ist der Franchisenehmer stärker in das System einge-

bunden und es besteht für ihn die Möglichkeit bei Ent-

scheidungsprozessen mitwirken zu können. Das Franchi-

sesystem zeichnet sich hierbei durch ein wesentlich straf-

feres Management-, Organisations-, Marketing- und

Werbekonzept aus, an dem der Franchisenehmer partizi-

pieren und dadurch profitieren kann.

HANDELSVERTRETER-/AGENTURSYSTEM: Der Handels-

vertreter bzw. Agent ist selbstständiger Gewerbetrei-

bender, der damit beauftragt ist, für einen anderen oder

mehrere andere Unternehmer Geschäfte zu vermitteln

oder in dessen bzw. deren Namen abzuschließen. Er ar-

beitet in fremdem Namen und für fremde Rechnung. Als

selbstständiger Unternehmer vermittelt der Franchise-

nehmer grundsätzlich keine Geschäfte, sondern handelt

stets in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Er ist

Franchisepartner des Franchisegebers und arbeitet mit

ihm bei der Weiterentwicklung des Franchisesystems

eng zusammen.

LIZENZSYSTEM: Ein Lizenzgeber überlässt dem Lizenz-

nehmer die Rechte zur Nutzung von gewerblichen

Schutzrechten. In der Regel handelt es sich dabei um

eine patentgeschützte Erfindung und/oder eine als Wa-

renzeichen geschützte Marke. Der Einfluss des Lizenzge-

bers auf den Lizenznehmer ist sehr begrenzt. Reine Li-

zenzsysteme haben weder ein eigenes Dienstleistungs-

noch ein eigenes Marketingkonzept.

Das Franchisesystem hingegen besitzt z.B. ein ein-

heitliches Marketingkonzept, das wesentlich zu einer

Bindung aller Beteiligten an das System beiträgt und den

einheitlichen Marktauftritt nach außen gewährt. Ge-

mischte Lizenzsysteme bieten zum Teil kleinere Marke-

tingkonzepte an, die meist jedoch weniger konsequent

durchgesetzt werden. Die dort angebotenen Leistungen

haben keinen für alle verpflichtenden Charakter. Nicht

zuletzt aus diesem Grund übernimmt der Lizenzgeber

auch keine „moralische Verantwortung“ für den Lizenz-

nehmer, so wie der Franchisegeber dies in der Regel für

seinen Franchisenehmer durch umfassende Betreuung

zu realisieren versucht.

FILIALSYSTEM: Der Filialbetrieb ist eine Unternehmung

mit mehreren räumlich voneinander getrennten Nieder-

lassungen (Filialen). Kennzeichnend sind eine zentrale

Unternehmensführung (gemeinsame Preispolitik, Wer-

bung, Ladengestaltung), ein zentrales Warenlager sowie

eine einheitliche Beschaffung, Betriebsabrechnung und

Kontrolle. Von einem zentralen Management wird die

Unternehmenspolitik einheitlich festgelegt und teils

zentral, von weisungsgebundenen Mitarbeitern der Zen-

trale, teils dezentral von Filialleitern durchgeführt.

Anders als der Franchisenehmer ist der Filialleiter

nicht rechtlich selbstständig, sondern Angestellter in der

firmeneigenen Absatzorganisation und damit in jeglicher

Hinsicht weisungsgebunden. Der Franchisenehmer führt

sein Unternehmen auf der Grundlage des Franchisever-

trages. Er hat seinen Betrieb in ein Franchisesystem ein-

gegliedert, um von dem gemeinsamen Marketing und

von dem Know-how des Franchisegebers zu profitieren.

KOOPERATION: Franchisesysteme sind vertikale Koope-

rationen, das heißt, es besteht eine vertragliche Rege-

lung, so dass der Franchisegeber dem Franchisenehmer

Vorgaben machen darf, die dem Schutz und der Gewähr-

leistung des einheitlichen Markenauftritts dienen.

Auch das gibt es im Franchising:

SPORTARTIKEL

1414

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Franchising heute

Franchising ist eine auf Standards beruhende Expansions-

form, durch die Waren und/oder Dienstleistungen ver-

marktet werden. Sie gründet sich auf eine enge und fort-

laufende Zusammenarbeit rechtlich selbstständiger und

unabhängiger Unternehmen, dem Franchisegeber und

seinen Franchisenehmern. So kann ein Existenzgründer,

der heute ins Franchising einsteigt, gegen entspre-

chende Gebühren ein schlüsselfertiges Geschäftskonzept

erwarten, das ihm von „A bis Z“ dessen erfolgreiche Ver-

marktung und mögliche Perspektiven aufzeigt. Damit

gibt es zwei verschiedene Perspektiven.

Für den Franchisenehmer ist Franchising eine Karrie-

restrategie. Für Franchisegeber ist Franchising durch die

Multiplikation des Unternehmenskonzeptes eine Wachs-

tumsstrategie, mit der sich der Heimmarkt durchdringen

lässt und/oder neue geografische Märkte erobern lassen.

Franchising vereint zudem alle Vorteile des direkten

Vertriebsweges (z.B. einheitlicher Marktauftritt und di-

rek te Marktnähe) mit den Vorteilen des indirekten Ver-

triebes (z.B. Einsatz von rechtlich selbstständigen Ver-

triebs partnern, den Franchisenehmern, die mit über durch-

schnitt lichem Engagement arbeiten). Zeitgemäßes Fran-

chising, das auch Green Franchising1 genannt wird, geht

sogar noch weiter und berücksichtigt nicht nur Einflüsse

von Franchisenehmern, sondern ermutigt zur Mitgestal-

tung im Sinne einer breiteren Verantwortungsüber-

nahme für das System und für die Gesellschaft.

Die Franchise-Landschaft in Deutschland

Mit rund 950 Franchise-Systemen und gut 117.768 Fran-

chise-Nehmern zählt Deutschland zu den europäischen

1 Bellone, Matla: Green Franchising, München 2012, www.mi-wirtschaftsbuch.de

Ländern mit der größten Dichte an Franchisebetrieben,

dicht gefolgt von Großbritannien und Frankreich. Als

häufigste Branchen sind Dienstleistungen mit rund 39

Prozent und der Handel mit ca. 31 Prozent vertreten, ge-

folgt von der Gastronomie mit etwa 20 Prozent und Kon-

zepten und dem Handwerk mit 10 Prozent2.

Entsprechend den Megatrends Healthstyle, Demo-

grafischer Wandel und Greenomics entwickeln sich zu-

nehmend Angebote in den Sparten Fitness/Gesundheit

und Senioren-Betreuung wie -Entertainment. Grünes,

nachhaltiges Wirtschaften im Franchising heißt Green

Franchising. Das bedeutet einerseits, dass es zunehmend

Franchise-Konzepte mit hohem nachhaltigen Anspruch

gibt. Und das in allen Branchen und auf allen vier Nach-

haltigkeitsebenen (der ökonomischen, ökologischen, so-

zialen und kulturellen). Andererseits entwickeln sich

vollkommen neue Franchise-Systeme, deren Geschäftsin-

halte bereits einen nachhaltigen Charakter haben wie

Sharing-Plattformen, Repair-Konzepte u.v.m.

Die Perspektiven für das Franchising sind vielver-

sprechend. Die Gründe: Das Franchisesystem hat als

Rechtsverbund viele Marktvorteile gegenüber Einzelun-

ternehmen. Durch die Konzentration auf Stärken beider

Franchise-Partner (Franchisegeber und Franchiseneh-

mer) und die stetige Optimierung von Geschäftsprozes-

sen gehört Franchising zu den Vertriebsformen, die den

jeweiligen Marktbedingungen am ehesten gerecht wer-

den. Hinzu kommen die starken Globalisierungstenden-

zen und ein gesellschaftlicher Strukturwandel, die diese

Vertriebsform begünstigen.

Der Grundgedanke des Franchising „Einmal konzi-

pieren und x-mal verkaufen“ macht die Dynamik dieser

2 Quelle DFV, www.franchiseverband.com, Stand 13.1.2016

Franchising – Existenzgründung mit System

Beitrag von

Veronika Bellone, Professorin für

Marketing und Geschäfts führerin

Bellone FRANCHISE CONSULTING GmbH,

Zug, Schweiz

1515

Wachstumsstrategie deutlich. Damit wird sie nicht nur in

Deutschland, sondern auch international immer mehr an

Bedeutung gewinnen.

Warum wird Franchising in Deutschland weiter zunehmen?

Die Attraktivität des Franchisings wird unter anderem

durch den Globalisierungsdruck und die zunehmende

Marktpräsenz überregionaler Großanbieter und inter-

nationaler Konzerne auf Seiten der potenziellen Fran-

chisegeber wie Franchisenehmer steigen. Denn Franchi-

sing kann Unternehmen zu einer starken Wettbewerbs-

position verhelfen und sich dennoch die so wichtige

Nähe zu den Anspruchsgruppen bewahren.

Franchising gleich MarktnäheDie Ware „Information“ wird zunehmend zu einem aus-

schlaggebenden Erfolgsfaktor. Wer mehr weiß als an-

dere, ist stärker. Wer schneller agiert und reagiert, domi-

niert. Umfangreiches und aktuelles Wissen über Kun-

denwünsche sowie Anforderungen an das Leistungsan-

gebot bedeuten Marktnähe.

Aber Wissen ist nur eine Facette der Marktnähe –

eine passive. Noch wichtiger ist, dass man mit den Kun-

den und Vertriebspartnern interagiert und sie in Entwick-

lungsprozesse einbezieht, um adäquate Leistungen an-

zubieten. Die klassischen Absatzstrukturen wie Filialsys-

teme, Niederlassungen und Verbundgruppen erfüllen

diesen Zugriff nur gering, da Informationen in der Regel

spärlich fließen und gefiltert sind. So wundert es nicht,

wenn Hersteller, Handels- oder Dienstleistungsbetriebe

vermehrt darüber nachdenken, wie sie ihre Vertriebs-

wege marktnäher und nachhaltiger gestalten können.

Vor diesem Hintergrund wird Franchising immer attrak-

tiver. Ein Franchisesystem ist eine Synthese der Vorteile

selbstständiger Unternehmer und einer geführten, struk-

turierten Organisation. Die Franchise-Partner setzen ihre

unternehmerische Energie für den Vertrieb der Produkte

oder der Dienstleistungen ein. Sie nehmen umfassende

Informationen über Kundenanforderungen, Wettbe-

werb und Vertriebserfolg auf und jeder von ihnen kann

damit Teil der System- und Erfolgsentwicklung sein.

Starke WettbewerbspositionNational, wie international werden Innenstädte und Ge-

werbezonen durch bekannte Marken geprägt. Ob Dienst-

leistungs-, Handels-, Handwerk- oder Gastronomiebe-

triebe, Franchising zieht sich durch alle Branchen. In der

komplexer werdenden Welt erzeugen Franchisesysteme,

durch hohe Präsenz, Orientierung und Halt. Für KMU er-

schließt Franchising die Möglichkeit, durch den Partner-

verbund die Marktmacht eines Großunternehmens zu

erreichen hinsichtlich Marktdurchdringung und diverser

Gruppenvorteile. Und damit nicht genug, auch der eigent-

liche Franchisierungs-Prozess3 trägt wesentlich zu einer

Selbstbehauptung bei. Geht es doch um das Durchden-

ken aller Prozesse und Erfolgsfaktoren im Unternehmen

sowie möglicher Risiken und Schwachstellen, um daraus

Lösungen für ein ganzheitliches Geschäftskonzept zu

3 Bellone, Matla: Praxisbuch Franchising, 3. Aufl. 2013,

www.mi-wirtschaftsbuch.de

Franchising: Themen und Fakten Franchising – Existenzgründung mit System

Deutsche Franchisewirtschaft auf einen Blick

Quelle: Franchise-Monitor, Institut für Markenfranchise 2016 in Kooperation mit Deutscher Franchise-Verband e.V.

Eckdaten 2015 Branchenaufteilung

Handwerk, Bau und Sanierung

Gastronomie,Tourisitikund Freizeit

Handel

Dienstleistung

31%

20%

10%39%

Franchisesysteme 950

Franchisepartner 117.768 + 1,3 % zum Vorjahr

Franchisebetriebe 156.662 +1,7%zum Vorjahr

Mitarbeiter 686.166 + 1,3 % zum Vorjahr.

Umsatz (in Mrd. EUR) 99,2 + 4,3 % zum Vorjahr

1616

Franchise-Ratgeber 2016/2017

kreieren. Die Erfolgsfaktoren kleiner Unternehmen wie

zum Beispiel Reaktionsschnelligkeit und Anpassungsfä-

higkeit bleiben dabei im Franchise-Konstrukt erhalten.

Nachhaltiges Vordenken im VerbundIm Moment erleben wir die gesamtgesellschaftliche

Werteverschiebung hin zu mehr Nachhaltigkeit. Nach-

haltigkeit umfasst dabei die langfristige Verträglichkeit

der Bereiche Ökologie, Soziales, Kultur und Ökonomie.

Treiber dieser Entwicklung waren die so genannten

LOHAS (Lifestyle of Health und Sustainability). Das Phä-

nomen LOHAS bezeichnet nicht so sehr eine gesellschaft-

liche Gruppierung, als eine Geisteshaltung, die sich mehr

oder weniger stark durch alle gesellschaftlichen Schich-

ten zieht.

Heute gibt es diverse Kundengruppierungen, für

die nachhaltiges Agieren von Unternehmen und Institu-

tionen eine Selbstverständlichkeit geworden ist. Und das

nicht allein auf der Ebene von Konsumenten, sondern

auch auf der von Geschäftspartnerschaften und Koope-

rationen. Für KMU eine Herausforderung, denn es gilt zu

überprüfen, wo und wie man diesen Anforderungen in

der Unternehmenskultur, im Angebot, den Lieferanten-

beziehungen und im Auftritt gerecht werden kann. Die

Struktur des Franchisings, die Kooperation mit selbst-

ständigen Partnern birgt in diesem Fall große Vorteile.

Zum einen können nachhaltige Aktivitäten über verant-

wortungsvolle Franchisenehmer eine vergleichsweise

große Wirkung erzielen. Zum anderen ermöglicht deren

Know-how als regional verankerte Partner/innen eine

entsprechende Anbindung an relevante, gesellschaftli-

che Aktivitäten. Das so genannte Green Franchising er-

zeugt letztlich für alle Beteiligten mehr Identifikation,

Motivation und Akzeptanz.

Konzentration der KräfteAls unternehmerischer Einzelkämpfer wird es immer

schwerer, sich am Markt zu behaupten. Nicht nur der

global zunehmende Wettbewerb, auch die sich tempo-

reich verändernden Marktbedingungen erfordern eine

finanzielle wie sach- und fachkompetente Stärke. Kommt

hinzu, dass Produkte und Dienstleistungen zunehmend

austauschbar und kurzlebiger werden. Wettbewerbsvor-

teile sind im kundennahen, zusätzlichen Service möglich.

Als Einzelner ist das kaum zu bewältigen. Der Anschluss

an ein Franchise-Unternehmen, das Konvertieren zu

einem starken Verbund wie es in vielen Branchen bereits

gelebt wird, kann nicht nur das Überleben sichern, son-

dern mehr Entwicklungsspielraum schaffen.

Folgende Umstände stärken den Franchise-gedanken für Existenzgründer:

Der Bürokratie-Dschungel stoppt das Engagement: Mit

bis zu 70.000 Richtlinien für angehende Existenzgründer

nimmt Deutschland auch hier eine Spitzenposition ein –

allerdings eine traurige! Franchisegeber bereiten den

Weg in die Selbstständigkeit für ihre Franchisenehmer vor

und erleichtern damit wesentlich die Startbedingungen.

Der selbstständige Einzelkämpfer überlebt nur als

Mul titalent: Den Anforderungen des Marktes gewach-

sen zu sein, heißt für den Selbstständigen das Beherr-

Beschäftigte in der Franchisewirtschaft

Quelle: Franchise-Monitor, Institut für Markenfranchise 2016 in Kooperation mit Deutscher Franchise-Verband e.V.

0

100.000

200.000

300.000

400.000

500.000

2010 2011 2012 2013 2014 2015

385.

272

296.

002

388.

862

304.

770

401.

095

303.

745

393.

407

303.

555

392.

253

285.

158

406.

162

280.

005

Voll- und Teilzeit Geringfügig Beschäftigte

1717

schen von diversen Rollen. Vom Marktforscher über den

Einkäufer bis hin zum Marketingspezialisten und grandi-

osen Verkäufer reicht das Repertoire. Die überwältigen-

den Aufgaben können nur noch als Nebenrollen wahr-

genommen werden. Franchising funktioniert nach dem

Prinzip der Arbeitsteilung und berücksichtigt die Stär-

ken der Vertragspartner.

Es gibt keine Sicherheiten mehr! Waren früher die

Jobs bei Großkonzernen und Staatsunternehmen noch

Garanten für den Aufstieg und Erhalt des sozialen Status,

so sind diese Werte heute geschwunden. Der Arbeits-

platz wird heute nicht mehr als sicher erlebt, daher ist

der Sprung in die Selbstständigkeit mit all seinen Unsi-

cherheiten nicht mehr die Hürde wie ehedem. Beim

Franchising kommt hinzu, dass die Existenzgründung

durch den vorgelebten Erfolg risikoärmer ist.

Die Vorteile des Franchisings

Franchising birgt Vorteile für Unternehmen, Existenz-

gründer, Wirtschaft und Gesellschaft.

Vorteile für UnternehmenFranchisesysteme werden in der Regel von Herstellern,

Handelsunternehmen, Verbundgruppen sowie von Inno-

vatoren für Handel, Handwerk und Dienstleistungen

aufgebaut. Ein Franchisegeber konzentriert seine Kraft

hauptsächlich darauf, über seine eigentlichen Wirt-

schaftsgüter und Dienstleistungen hinaus ein neues,

übergeordnetes Produkt zu entwickeln: ein erfolgrei-

ches und multiplizierbares Geschäftskonzept. Mit die-

sem Konzept, das er weiterverkauft, gelangt er schneller

und effizienter an sein Ziel, und es bringt ihm zudem

weitere Vorteile:

Marktnähe und größere Akzeptanz durch Beziehungs-

marketing: Franchising ist der Weg zu einem umfassen-

den Beziehungsmarketing: Über seine selbstständigen

Franchisenehmer erreicht der Franchisegeber eine gute

Kundenbindung und ist so über Kundenwünsche stets

informiert.

Reaktionsschnelligkeit und Anpassungsfähigkeit

durch guten Informationsfluss: Durch die Kundennähe

der engagierten Franchisenehmer kann ein Franchisesys-

tem flexibler und schneller auf die Bedürfnisse der End-

verbraucher reagieren als ein zentral gesteuertes Groß-

unternehmen.

Aufbau einer Marke: steigender Bekanntheitsgrad

durch einheitlichen Auftritt: Als besonderes Merkmal

im Franchising gilt das einheitliche Aussehen der Ge-

schäftsstelle (Corporate Design) ebenso wie das einheit-

liche Verhaltensmuster (Corporate Behaviour). Dadurch

wird den Endkunden ein standardisiertes Erscheinungs-

bild vermittelt, das gut in Erinnerung bleibt und der

Unternehmenskette ein einprägsames Profil gibt. Das

Franchisesystem bietet den Vorteil eines großen Unter-

nehmens beim Marktanteil, erhält sich aber zudem die

Vorzüge kleiner Unternehmen hinsichtlich Marktnähe

und Flexibilität.

Überdurchschnittliche Qualität durch klare Struktu-

ren: Im Bestreben, Qualitätsmaßstäbe zu setzen, werden

in einem Franchisesystem alle Normen und Werte, Ab-

läufe und Handlungen standardisiert. Diese sind zwar in

vielen Unternehmen rudimentär vorhanden, aber nicht

im Einzelnen beschrieben. Die Übersichtlichkeit, die sich

Franchising: Themen und Fakten Franchising – Existenzgründung mit System

Franchisewirtschaft nach Branchen

Quelle: Franchise-Monitor, Institut für Markenfranchise 2016 in Kooperation mit Deutscher Franchise-Verband e.V.

39%31%

20%

10%Handwerk,

Bau und Sanierung

Gastronomie,Tourisitikund Freizeit

Handel

Dienstleistung

1818

Franchise-Ratgeber 2016/2017

durch diese Maßnahmen ergibt, erleichtert es dem Fran-

chise-Unternehmen, Fehler im System schnell aufzude-

cken und Veränderungen vorzunehmen.

Starke Position im Wettbewerb durch überregionale

Präsenz: Der einheitliche Auftritt und der Wiedererken-

nungseffekt bewirken einen weiteren Vorteil: Das ange-

botene Leistungsprogramm lässt sich wirksamer bewer-

ben. Die überregionale Präsenz der Franchisenehmer

und die finanzielle Beteiligung in Form von Werbege-

bühren erlaubt Werbemaßnahmen, die wesentlich zur

Imagebildung und zur Bekanntheit des Unternehmens

beitragen.

Das Franchise-System bietet den

Vorteil eines großen Unter-

nehmens beim Marktanteil, erhält

sich aber zudem die Vorzüge

kleiner Unternehmen in Markt-

nähe und Flexibilität.

Schnellere Expansion durch finanzielle Beteiligung der

Franchisenehmer: Ein Filialsystem kann nur unter Einsatz

erheblicher Investitionen und Lohnfixkosten aufgebaut

werden. Diese Kosten sind beim Franchising wesentlich

geringer, da der Franchisenehmer vorrangig in den eige-

nen Betrieb investiert und mit der Eintrittsgebühr und

der laufenden Gebühr nur zu einem geringen Anteil den

auch für ihn vorteilhaften Aufwand der Systemzentrale

mitfinanziert.

Mehr Dynamik durch unternehmerisch motivierte

Partner: Das unternehmerische Potenzial von Franchise-

nehmern wird allgemein als hoch eingeschätzt, weil sie

als Selbstständige stärker motiviert sind als vergleichs-

weise Filialleiter. Sie agieren zudem als Sensoren an der

Verkaufsfront, nehmen Veränderungen sofort wahr und

können damit entscheidend zur Weiterentwicklung des

Systems beitragen. Franchising ermöglicht im Markt eine

profilstarke Positionierung, die in Zukunft überlebens-

wichtig sein wird.

Vorteile für Existenzgründer Für Personen, die sich in ein Franchisesystem einkaufen,

sind die Vorteile vielfältig. Die zum Teil bremsende Büro-

kratie macht es für einen „unabhängigen“ Existenzgrün-

der in Deutschland schwer, den Schritt in die Selbststän-

digkeit zu schaffen. Franchisegeber bereiten den Weg in

die Selbstständigkeit für ihre Franchisenehmer vor und

erleichtern ihnen damit die Startbedingungen sehr. Der

Franchisenehmer hat zwar durch die Systemzu-

gehörigkeit keine uneingeschränkte Entscheidungsfrei-

heit, er ist jedoch rechtlich selbstständig und verant-

wortlicher Inhaber seines Betriebes. Franchising ist vor

allem dann eine gute Lösung, wenn zwar der Wunsch

nach Selbstständigkeit vorhanden ist, aber eine Ge-

schäftsidee fehlt.

Der Weg zum wirtschaftlichen Erfolg ist geebnet:

Ein Franchisenehmer profitiert von den Erfahrungen, die

bereits mit dem Geschäftskonzept gewonnen wurden.

Die Umsetzbarkeit des Konzeptes und die gute Position

auf dem Markt sind die Eckpfeiler des Systems; so kann

ein Franchisenehmer wesentlich sicherer und schneller

zu wirtschaftlichem Erfolg gelangen. Denn: Erfolg ist

planbar.

Franchisenehmer können die „Überholspur“ neh-

men: Franchisesysteme ermöglichen es durch ihre zent-

rale Konzeption und die partnerschaftliche Nutzung

einer gemeinsamen Marke, mit einer bestimmten Markt-

macht aufzutreten. Damit überspringt ein Franchiseneh-

mer viele Anfangshürden und ist „auf einen Schlag be-

kannt“.

Im Franchising gibt es „für jedes Töpfchen ein Deckel-

chen“: Zu den besonderen Vorzügen des Franchisings

zählt, dass in den meisten Fällen auch branchenfremde

Personen „einsteigen“ können. Durch eine entspre-

chende Grundausbildung erlangt ein Partner die Befähi-

gung zur eigenständigen Betriebsführung. Für Fran-

chise-Anwärter bietet sich damit eine Vielzahl von Ge-

schäftsmöglichkeiten.

Franchising eröffnet

neue Horizonte durch

gut strukturierte

Einführungsprogramme.

Fortwährendes Coaching gehört zum Standard in Fran-

chisesystemen: Zu den besonderen Leistungen des Fran-

chisegebers gehört das Coaching: Der Franchisenehmer

kann in bestimmten Geschäftsbereichen mit umfassen-

der Unterstützung der Systemzentrale rechnen. Als Ent-

gelt für diese Leistungen bezahlt er laufende Umsatzge-

bühren – auch Royalties genannt.

Die Gruppenzugehörigkeit zahlt sich mehrfach aus:

Zum einen sind es bessere Einkaufsbedingungen, die für

die Gruppe ausgehandelt werden können. Zum anderen

liegt der Vorteil im Gedankenaustausch. Im Gegensatz

zum unternehmerischen Einzelkämpfer, der andere Un-

ternehmer seiner Branche als Konkurrenten ansieht,

profitieren Franchisenehmer vom Gruppenverbund, alle

sitzen wortwörtlich „im gleichen Boot“.

Der gemeinsame Werbepool zeigt Schlagkraft:

Franchisesysteme sind auf Wachstum angelegt und funk-

1919

tionieren deshalb überregional. Erst dadurch werden

umfassende Werbekampagnen sinnvoll. Da alle Fran-

chise-Partner zu einem Beitrag an den Werbekosten ver-

pflichtet sind, können mit dem größeren Werbebudget

auch teurere, wirkungsvollere Werbemittel und -aktio-

nen finanziert werden.

Erfahrungszahlen, Budgetierungen und Business-

plan können die Kapitalbeschaffung erleichtern: Wer

ohne eigenes Kapital, ohne bekannten Namen und nur

mit einem Projekt in der Tasche bei einer Bank vorspricht,

wird kaum Aussicht auf Finanzierung haben. Im Franchi-

sing kann man zumindest von guten, erprobten Ge-

schäftsideen ausgehen, welche die Plausibilität des Vor-

habens unterstützen. Außerdem helfen viele Franchise-

geber bei der Erstellung eines Businessplans und vermit-

teln die Kontaktaufnahme zu ausgewählten Kreditinsti-

tuten.

Vorteile für Wirtschaft und GesellschaftIn einem Franchisesystem übt jeder Beteiligte – ob Fran-

chisenehmer, Lieferant oder Franchisegeber – die Funk-

tion aus, die ihm aufgrund der Marktposition, seiner

persönlichen Qualifikationen und seiner Mittel am bes-

ten entspricht. Das bedeutet, dass Ressourcen optimal

eingesetzt und genutzt werden. Das Erfolgsrezept ist

somit ebenso einfach wie effizient: Trotz der schwieri-

gen wirtschaftlichen Situation hat es sich gezeigt, dass

Franchisesysteme, die eine gute Vernetzung und Pla-

nung vorweisen, auch überleben können. Und das sogar

in Branchen, die von der Wirtschaftskrise arg gebeutelt

werden, erzielen Umsatzsteigerungen.

Schaffung neuer Arbeitsplätze: Dieser Vorteil liegt

auf der Hand! Wo neue Unternehmen gegründet wer-

den und auf gesunde Art expandieren, entstehen auch

neue Arbeitsplätze. Da sich Franchisesysteme zudem gut

auf dem Markt behaupten können, sind das in der Regel

auch solide und planbare Arbeitsplätze.

In Deutschland haben die

derzeit gut 950 Franchisesysteme

mit etwa 117.768 Franchise-

nehmern fast 686.167 Arbeits-

plätze geschaffen.

Mittelstandspolitik und Chancengleichheit: Franchising

unterstützt die Mittelstandspolitik, weil es die Grün-

dung von Unternehmen fördert: Oft können kleinere

oder mittlere Betriebe, die durch Konkurrenz- und Kos-

tendruck in Bedrängnis geraten, durch ein zusätzliches

Standbein oder durch den Anschluss an ein bestehendes

System ihre Lage verbessern. Franchising fördert die Exis-

tenzgründer, indem es gute Voraussetzungen für einen

erfolgreichen Start in die berufliche Selbstständigkeit

schafft. Zudem haben aufgrund der guten Ausbildungs-

konzepte in Franchisesystemen Partner unterschiedlichs-

ter Vorbildung die gleichen Chancen.

Konsumentennähe durch flexible Orientierung an

den Forderungen des Marktes: Ein Franchisesystem be-

steht aus vielen ortskundigen Franchise-Partnern, wel-

che die Wünsche ihrer Kunden gut kennen. Der laufende

Informationsfluss zwischen Franchisegeber und Franchi-

senehmern bewirkt, dass ein System sein Angebot flexi-

bel halten und es an die Erfordernisse des jeweiligen

Marktes anpassen kann. Ein aktives Partnermarketing

Das Win-win-Verhältnis zwischen

Franchisegeber und Franchisenehmer

Unternehmergeist

Loyalität

Regionale Vermarktung

Lokales Know-how

Unternehmerisches Engagement

Kapital, Kundennähe

Aktive Integration

Konformität betreffend Rahmenbedingungen

Bereitschaft zu kontinuierlichem Wissenstransfer

Teamfähigkeit/Offenheit

Franchise-Gebühren

Geschäftsidee

Markenname/Image

Marketing/Werbung

Einrichtungs- und Sortimentsplanung

Unternehmens-Know-how

Erprobtes Geschäftskonzept

Kontinuierliche Weiterentwicklung der

Arbeitsabläufe und Organisationsstrukturen

Nutzungsrecht des Geschäftskonzeptes

Ausbildung/Schulung/Meetings

Gruppenvorteile betreffend Einkauf/Versicherung

Weiterentwicklung des Konzeptes

Franchising: Themen und Fakten Franchising – Existenzgründung mit System

2020

Franchise-Ratgeber 2016/2017

schafft entsprechende Plattformen für den erwähnten

Infor mationsaustausch und sorgt für die kulturelle Basis

des Systems. Damit wird nach innen und außen gelebt,

was die Marke versprechen will. Für die Konsumenten

leitet sich daraus einerseits eine einheitliche Marken-

qualität ab. Andererseits spiegeln sich deren Bedürf-

nisse nach adäquaten Leistungen in diesem interaktiv

arbeitenden System. Ein Franchisesystem ist prädesti-

niert, um mit und über die Franchise-Partner kreativ und

innovativ wirken zu können. Und das zum Wohle aller

Beteiligten.

Worauf man beim Einstieg in ein System achten sollte

Wichtig ist eine gute Vorbereitung, die auf realistischer

Selbsteinschätzung beruht, auf sorgfältiger Auswahl des

Systems und der Überprüfung, ob sich eigene Vorstellun-

gen mit den Möglichkeiten des gewählten Geschäfts-

konzeptes decken.

Die SelbsteinschätzungDie Entscheidung für die berufliche Selbstständigkeit ist

sehr bedeutend, bringt sie doch einschneidende Verän-

derungen mit sich. Sie beinhaltet nicht nur eine rein be-

rufliche Neuorientierung, sondern hat auch wesentli-

chen Einfluss auf die Privatsphäre und das soziale Um-

feld. Deshalb sollte sich jeder Bewerber genügend Zeit

nehmen, um eine sichere Entscheidung zu treffen. Die

berufliche Selbst stän digkeit bietet viele Vorteile – bedeu-

tet aber auch viel Engagement und Belastung.

Die Wahl des „richtigen Systems“ oder: Was muss Franchising leisten?Franchising ist trotz der erheblichen Unterstützung, die

ein Franchisenehmer vom System erwarten kann, keines-

wegs eine Garantie für schnellen Wohlstand. Deshalb

sollte man bei der Auswahl auf folgende Kriterien ach-

ten:

Übertragbarkeit und Tragfähigkeit: Um die Tragfä-

higkeit eines Geschäftskonzeptes zu überprüfen, muss

der Franchisegeber über weitreichende Erfahrung verfü-

gen. Den Beweis für die Übertragbarkeit seines Konzep-

tes muss er in mindestens einem Pilot- bzw. Testbetrieb

erbracht haben.

Langfristiger und gesicherter Bedarf: Bietet der

Markt genügend Absatzchancen oder hängt das Fran-

chise-Konzept nur an einem aktuellen Trend? Wer an

einem eher trendabhängigen Produkt (z. B. Dienstleis-

tung) interessiert ist, sollte sich darüber informieren, ob

der Franchisegeber technisch, personell, kulturell und

finanziell in der Lage ist, sich neuen Gegebenheiten fle-

xibel anzupassen.

Wettbewerbsvorteile: Zur Marketingstrategie eines

Franchise-Unternehmens gehören die klare Beschrei-

bung seiner Leistungen und die Differenzierung von

Mitbewerbern. Wodurch zeichnet sich das Produkt oder

die Dienstleistung aus und worin bestehen Wettbe-

werbsvorteile? Liegen sie in der Spezialisierung des An-

gebotes, in der Exklusivität oder in der besonderen Wir-

kung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit? Es ist

empfehlenswert, eine Bedarfsanalyse durchzuführen,

um die Akzeptanz der Produkte zu prüfen.

Franchisepartner und Franchisebetriebe

Quelle: Franchise-Monitor, Institut für Markenfranchise 2016 in Kooperation mit Deutscher Franchise-Verband e.V.

0

100.000

200.000

2010 2011 2012 2013 2014 2015

Partner Betriebe

50.000

150.000

105.

472

135.

144

109.

232

141.

724

112.

510

147.

461

114.

838

151.

535

116.

248

154.

002

117.

768

156.

662

2121

Franchising: Themen und Fakten Franchising – Existenzgründung mit System

Warenbezug: Gerade in Systemen mit Produktver-

trieb müssen Bezugsquellen und Belieferungsrhythmus

gesichert sein. Aus diesem Grund sollte man die Situation

mit Lieferanten abklären und nach gültigen Lieferanten-

verträgen fragen. Reichen die Kapazitäten auch bei Ex-

pansion der Franchise-Kette aus?

Franchising ist keine Garantie für

schnellen Reichtum. Deshalb

sollte man bei der Selektion sehr

vorsichtig vorgehen.

Einheitliches Erscheinungsbild oder Corporate Identity:

Hat das Franchise-Unternehmen ein einheitliches Erschei-

nungsbild? Wie sieht sein Markenauftritt aus? Das sind

Fragen, die darauf abzielen, die Marketing-Infrastruktur

des Systems kennen zu lernen. Zudem muss für den Be-

werber deutlich werden, ob er sich mit der Corporate

Identity des Unternehmens identifizieren kann.

Leistungspaket des Franchisegebers: Das Beziehungs-

verhältnis von Franchisegeber und Franchisenehmer muss

sich neben dem Vertrag auch in zusätzlichen Leistungen

darstellen. Das Franchise-Paket muss ein Handbuch ent-

halten, das nicht nur den funktionalen Betriebsablauf

beschreibt, sondern auch die Kooperation der Zentrale

mit den Partnern, die Rechte und Pflichten, unterstüt-

zende Maßnahmen, Betreuungs- und Kontrollmodule

und vieles mehr.

Rechtlicher Schutz: Der Schutz des Namens, des Sig-

nets oder möglicher Patente muss als wesentlicher Be-

standteil im Franchise-Vertrag integriert sein. Ein Fran-

chise-Vertrag ist ein komplexes, umfangreiches Doku-

ment, das man von einem spezialisierten Rechtsanwalt

prüfen lassen sollte.

Finanzielle Bedingungen: Die Regelung der Kondi-

tionen ist ebenso wie die Höhe der Investitionssumme

sehr unterschiedlich und richtet sich nach der Dimension

der Geschäftsidee. Um abzuschätzen, ob die Konditionen

gerechtfertigt sind, kann man nach dem Preis-Leistungs-

Prinzip vorgehen und zwischen dem Nutzen und der

jeweiligen Gebühr abwägen. Unbedingt aber sollte man

sich einen Überblick über die Kalkulation eines poten-

ziellen Franchisenehmer-Betriebes verschaffen, die auf

praxiserprobten Werten beruht. Dann kann man die

Zahlen auf den vorgesehenen Betriebstyp (Miete, Stand-

ort, Infrastruktur) übertragen und das Eigenkapital

und die übrigen Kosten einbeziehen.

Expansion: Ein Franchisebewerber sollte auf die Ex-

pansionsvorhaben des Franchisegebers eingehen und in Er-

fahrung bringen, wann die nationale Marktabdeckung mit

wie vielen Partnern abgeschlossen sein soll, ob und wel-

che ausländischen Märkte angestrebt werden und in wel-

chem Zeitraum. Aus diesen Plänen ist nicht nur die Seriosi-

tät des Franchisegebers hinsichtlich langfristiger Planung

abzulesen, sondern auch seine Geschäftspolitik, von der

die zukünftige Zusammenarbeit weitgehend abhängt.

Systemumsatz gesamt

Quelle: Franchise-Monitor, Institut für Markenfranchise 2016 in Kooperation mit Deutscher Franchise-Verband e.V.

0

100.000

2010 2011 2012 2013 2014 2015

20.000

40.000

60.000

80.000

77.3

07

84.3

21

87.0

19

90.9

05

95.0

77

99.1

97

in Millionen Euro

Franchising: Themen und Fakten Franchising – Existenzgründung mit System

2222

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Franchiserecht in Deutschland

In der Regel erleichtert ein Blick in das Gesetz die Rechts-

findung beim Ausgestalten von Verträgen: nicht so beim

Franchising. Diese moderne Vertriebsform für Waren

und Dienstleistungen ist weder in Deutschland noch

Österreich – im Gegensatz zu Belgien, Frankreich, Italien,

Schweden und Spanien – gesetzlich geregelt, so dass

bei der Vertragsgestaltung eine Fülle von Urteilen und

zahlreiche Einzelgesetze berücksichtigt werden müssen.

Lediglich innerhalb der 28 Staaten der europäischen

Gemeinschaft gibt es die sog. EU-Gruppenfreistellungs-

verordnung für Vertikale Vertriebsbindungen (Verti kal-

GVO EU-VO 330/2010), wobei deren Anwendung durch

sog. Guidelines (Richtlinien) erläutert wird1.

Auch wenn sich der Regelungsinhalt der EU-Grup-

penfreistellungsverordnungen nur darauf bezieht, Fran-

chise-Verträge vom Kartellverbot des Art. 101 (AUEV –

Vertrag über die Arbeitsweise innerhalb der Europäi-

schen Union – vormals Art. 81 I EG-Vertrag) freizustellen,

kommt der derzeitigen Vertikal-GVO auch für die zivil-

rechtliche Beurteilung von Franchise-Verträgen in

Deutschland zu.

So hat das OLG Rostock in seinem Urteil vom 29. Juni

19952 festgestellt, dass die seinerzeitige Franchise-GVO

auch zivilrechtlich in Deutschland Anforderungen an

einen abzuschließenden Franchisevertrag festlegt; das

heißt, Maßstab für die Frage der Sittenwidrigkeit eines

Franchisevertrages nach § 138 I BGB (Gute Sitten) ist. Der

BGH hat in seiner Entscheidung vom 13. Juli 20043 ausge-

führt, dass bei einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle bei

Absatzmittlungsverträgen und damit auch von Fran-

1 Umfassend zur Bedeutung der EU-Gruppenfreistellungsverordnungen für

die Gestaltung von Franchise-Verträgen: LIEBSCHER/FLOHR/PETSCHE,

Handbuch der EU-Gruppenfreistellungsverordnungen, 2. Auflage, München

2012, § 7 – Vertikal-GVO; § 14 – Franchise-GVO

2 DRsp. Nr. 1998/3987

3 WRP 2004, 1378 Citroen-Vertragshändler mit Anm. FLOHR ZAP 2005, 287

chise-Verträgen die jeweilige Gruppenfreistellungsver-

ordnung als Wertungsmaßstab i.S.v. § 307 I 1 BGB anzu-

wenden ist,.das heißt, Regelungen, die nach den jeweili-

gen Gruppenfreistellungsverordnungen unzulässig sind,

sind nach § 307 I 1 unwirksam, da diese den Franchise-

nehmer unangemessen benachteiligen. Die derzeitige

Vertikal-GVO ist damit zugleich einer der Maßstäbe zur

AGB-rechtlichen Kontrolle von Franchise-Verträgen gem.

§ 307 I 1 BGB.

Hilfreich für eine Beurteilung von Franchise-Verträ-

gen ist der auf europäischer Ebene in Abstimmung mit

der EU-Kommission erarbeitete „Verhaltenskodex für

Franchising“4. Dieser Kodex enthält Leitsätze für eine

ausgewogene Vertragsgestaltung für die Franchise-Pra-

xis und wurde vom Deutschen Franchise-Verband über-

nommen, ist also für Franchisegeber, die Mitglied des

Deutschen Franchise-Verbandes sind, verpflichtend. Al-

lerdings hat dieser Ehrenkodex nur den Charakter einer

„Selbstbindung“ für Mitglieder des Deutschen Franchise-

Verbandes. Insoweit ist weder dessen Inhalt noch dessen

Anwendung für Gerichte bei der rechtlichen Beurteilung

von Franchise-Verträgen verbindlich.

Ergänzt wird dieser Verhaltenskodex durch die

„Richtlinien des Deutschen Franchise-Verbandes zur vor-

vertraglichen Aufklärung“, zur „Bildung des Beirats bei

Franchisesystemen“ und zur „Mediation“5 und zur

„Wider rufsbelehrung“6. Diese Richtlinien enthalten zu-

sätzliche Regelwerke, aus denen sich eine Konkretisie-

4 European Code of Ethics for Franchising, abgedruckt in: Jahrbuch

Franchising 2014/15, S. 279 ff.

5 Alle insgesamt abgedruckt in: Jahrbuch Franchising 2014/15, S. 295 ff.; S.

300 ff. und S. 307 ff.

6 Alle insgesamt abgedruckt in: Jahrbuch Franchising 2014/15, S. 295 ff.;

S. 300 ff. und S. 307 ff.

Der Franchisevertrag

Beitrag von

RA Prof. Dr. Eckhard Flohr, LADM-

Rechtsanwälte, Düsseldorf / Kitzbühel,

Dozent FH Dortmund, FH München

2323

Franchising: Themen und Fakten Der Franchisevertrag

rung der Leistungsverpflichtungen des Franchisegebers

ergibt, insbesondere im Hinblick auf die vor Abschluss

eines Franchisevertrages gebotene vorvertragliche Auf-

klärung des Franchisenehmers. Allerdings sind diese

Richtlinien nur als sog. self regulation anzusehen, das

heißt, diese Richtlinien sind für die Gerichte bei Beurtei-

lung von Streitigkeiten zwischen Franchisegeber und

Franchisenehmer nicht verbindlich. Diese Richtlinien

geben diesen allenfalls einen Anhaltspunkt dafür, wel-

chen zulässigen Inhalt ein Franchisevertrag haben sollte,

um so zu einem ausgeglichenen Verhältnis von Leistung

(Know-how des Franchisegebers) und Gegenleistung

(Gebühren des Franchisenehmers) zu kommen.

Allerdings ist in einigen EU-Staaten die vorvertrag-

liche Aufklärung beim Abschluss eines Franchisevertra-

ges gesetzlich (sog. disclosure requirements) geregelt,

derzeit in Belgien, Frankreich, Italien, Schweden und

Spanien. Soweit in Deutschland die gesetzliche Normie-

rung der vorvertraglichen Aufklärung diskutiert wurde7

gilt es abzuwarten, ob diese Gesetzgebungsüberle-

gungen auch im Rahmen der laufenden Legislaturperi-

ode neu diskutiert werden. Der Deutsche Franchise-Ver-

band geht derzeit davon aus, dass eine solche gesetzli-

che Normierung angesichts der umfangreichen Kasuistik

zur Rechtsprechung zur vorvertraglichen Aufklärung

aber auch der „Self Regulation“ durch die Richtlinie

zur vorvertraglichen Aufklärung nicht notwendig ist. Ob

und inwieweit in Deutschland die vorvertragliche Auf-

klärung oder aber der Franchisevertrag insgesamt

7 dazu flohr, ZVertriebsR 2013, 273.

geregelt wird, gilt es abzuwarten. Zurzeit wird dazu ein

Gutachten im Auftrage des Bundesamt der Justiz aus-

gearbeitet8.

Dem Laien fällt deswegen die Beurteilung eines

Franchisevertrages so schwer, weil dieser als ein kom-

plexes Vertragsmuster Gesetzesvorschriften aus unter-

schied lichen Rechtsgebieten berücksichtigt, wie Gewerb-

licher Rechtsschutz, Handelsrecht, Schuldrecht, Wettbe-

werbs- und Kartellrecht, das Verbraucherschutzrecht

sowie das Arbeits- und Sozialrecht. Der Franchisevertrag

stellt sich damit als ein so genannter Typenkombinati-

onsvertrag dar, das heißt, ein Vertrag, der unter Ande-

rem Regelungen der gesetzlich geregelten Vertragsty-

pen, wie Kaufvertrag, Dienstvertrag und Werkvertrag,

mit berücksichtigt.

Da der Franchisevertrag die Rahmenregelung für

die langjährige Zusammenarbeit zwischen Franchisege-

ber und Franchisenehmer darstellt, wird dieser auch als

ein sog. „Dauerschuldverhältnis“ bezeichnet; auch des-

wegen, weil sich die Leistungen von Franchisegeber und

Franchisenehmer nicht in einem einmaligen Leistungs-

austausch – wie z.B. beim Kauf eines Pkw – erschöpfen.

Aufgrund dieses Charakters des Franchisevertrages als

eines „Dauerschuldverhältnisses“ ergeben sich auch ge-

steigerte „Treue- und Fürsorgepflichten“, das heißt, so-

wohl der Franchisegeber als auch der Franchisenehmer

und umgekehrt sind verpflichtet, bei der Umsetzung des

abgeschlossenen Franchisevertrages die Interessen der

jeweils anderen Vertragspartei zu berücksichtigen.

8 Dazu Flohr, Editorial ZVertriebsR 2016, 1 ff.

2424

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Dies muss sich auch im abgeschlossenen Franchise-

vertrag abbilden, indem z.B. die Anpassung des Fran-

chise-Handbuchs unter die Grundsätze von Treu und

Glauben (§ 242 BGB) gestellt wird und entsprechende

Rücksichtnahmen vom Franchisegeber auch zu verlan-

gen sind, wenn es um die Änderung der im Franchise-

Outlet abzusetzenden Produkte oder der zu erbringen-

den Dienstleistungen geht bzw. Marketingkonzepte

umgesetzt werden sollen oder aber nicht unerhebliche

Investitionen des Franchisenehmers aufgrund geänder-

ter Corporate Identity des Franchisesystems in das jewei-

lige Franchise-Outlet notwendig sind. Von besonderer

Bedeutung sind diese gesteigerten Treue- und Für-

sorgepflichten insbesondere dann, wenn es um die

fristlose Kündigung eines Franchisevertrages geht, wie

die Entscheidung des OLG München vom 15. Oktober

20149 zeigt.

Da jeder Franchisevertrag auf das jeweilige Franchi-

sesystem abstellt wird, gibt es zwar keinen allgemein gül-

tigen Mustervertrag, doch gibt es bestimmte Regelun-

gen, die in allen Franchise-Verträgen enthalten sein soll-

ten. Da der Franchisevertrag vom Franchisegeber in

einer Viel zahl von Fällen verwendet wird, stellt dieser

einen sog. Formularvertrag dar. Dieser unterliegt daher

der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff.

BGB. Insofern dürfen die Regelungen des Franchisever-

trages zum einen den Franchisenehmer nicht gem. § 307

I 1 BGB (Bür gerliches Gesetzbuch) unangemessen be-

nachteiligen, sog. Benachteiligungsverbot10 und müssen

zum anderen „klar und verständlich“ formuliert sein, um

insoweit dem Transparenzgebot i.S.v. § 307 I 2 BGB

zu genügen. Des Weiteren ist zu beachten, dass ein Fran-

chisevertrag als Formularvertrag der sog. „kunden-

freundlichsten Auslegung“ unterliegt, das heißt, die Re-

geln des Franchisevertrages sind so auszulegen, wie

diese ein verständiger Franchisenehmer verstehen darf.

Dies ist vom BGH in den sog. APOLLO-Optik-Urteilen

vom 20.5.200311 ausdrücklich festgestellt worden.

Große Bedeutung kommt im Franchiserecht auch

der Selbständigkeit des Franchisenehmers zu12. Die Selb-

ständigkeit eines Franchisenehmers beurteilt sich grund-

sätzlich nach den Selbständigkeitskriterien des § 84 I

HGB, da diese nach der Rechtsprechung des BGH als all-

gemeine gesetzgeberische Wertung anzusehen sind13.

Insofern ist sicherzustellen, dass der Franchisenehmer

das unternehmerische Risiko trägt und insbesondere

nicht in dessen Organisations-, Preis- und Personalhoheit

eingegriffen wird14.

9 ZVertriebsR 2015, 110 – Burger King mit Anm. FLOHR

10 BGH Urteil vom 13.7.2004 GRUR Int. 2005, 152 – Citroén

11 BB 2003, 2254, 2258.

12 Umfassend dazu: FLOHR ZVertriebsR 2012, 354.

13 BGH NJW-RR 2003, 277 – VOM FASS; siehe auch OLG Düsseldorf

GWR 2010, 57.

14 Siehe dazu aus der neueren Rechtsprechung LAG Berlin-Brandenburg

ZVertriebsR 2012, 381.

Vorvertragliche Aufklärung

Läuft der Kontakt zwischen Franchisegeber und Franchi-

senehmer-Interessent auf den Abschluss eines Franchise-

vertrags hinaus bzw. liegt ein ähnlicher geschäftlicher

Kontakt vor, ist der Franchisegeber verpflichtet, vorver-

tragliche Aufklärung zu leisten. Diese vorvertragliche

Aufklärung ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt

– wird somit von der Rechtsprechung, insbesondere von

den Entscheidungen des OLG München15 bestimmt. Das

zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer entstan-

dene Vertrauensverhältnis verpflichtet den Franchisege-

ber in besonderem Maße, dem Franchisenehmer die für

die spätere Zusammenarbeit erheblichen Informationen

wahrheitsgemäß offen zu legen. Hierzu zählen etwa An-

gaben über:

• Ergebnisse und Erfahrungen

bestehender Franchise-Betriebe

• Leistungen der Systemzentrale

• Investitionssummen (Mindestkapital,

Verhältnis zum Fremdkapital)

• Notwendiger Arbeitseinsatz des

Franchise nehmers

• Durchschnittlicher Jahresumsatz der

Franchise nehmer oder Pilotbetriebe

• Angaben zum Franchisegeber-

Betrieb (Beginn, wirtschaftliche

Entwicklung etc.)

Durch diese Informationen soll der Franchisenehmer in

den Stand versetzt werden, die mit dem Abschluss des

Franchisevertrages verbundenen unternehmerischen Ri-

siken einschätzen zu können16.

Geprägt wurde die vorvertragliche Aufklärung

beim Abschluss von Franchise-Verträge lange Zeit durch

die Rechtsprechung des OLG München, beginnend mit

dem Urteil vom 16. September 199317. Dieser Entschei-

dung stellte das OLG München zwei Leitsätze voran:

1. Der Franchisegeber muss den Franchisenehmer

richtig und vollständig über die Rentabilität des Systems

unterrichten.

2. Der Franchisegeber, der wegen der vorvertragli-

chen Aufklärungspflicht schadensersatzpflichtig ist, kann

dem Franchisenehmer nicht als Mitverschulden entge-

15 Vgl. Urteil vom 16.9.1993 NJW 1994, 667; Urteil vom 17.11.1996

NJW-RR 1997, 812; Urteil vom 24.4.2001, NJW 2001, 1759; Urteil vom

1.8.2002 BB 2003, 443; Urteil vom 27. Juli 2006, BB 2007, 14 mit Anm.

FLOHR BB 2007, 6 ff.

16 Umfassend: flohr, in: Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, München 2014

§§ 241, 311 BGB, Rn. 8 ff. m.w.N.

17 NJW 1994, 667.

2525

genhalten, dass er leichtfertig den Anpreisungen des

Franchisegebers vertraut hat.

Diese Rechtsprechung fand dann Bestätigung durch

die weiteren Entscheidungen des OLG München vom 17.

November 199618 sowie vom 24. April 200119 sowie das

Urteil vom 1. August 200220. Dabei war diese Rechtspre-

chung nicht Ausdruck eines „absoluten“ Franchiseneh-

mer-Schutzes, sondern ging von der Überlegung aus,

einen Franchisenehmer bei Abschluss der Vertragsver-

handlungen so zu stellen, dass dieser aufgrund der vor-

vertraglich erteilten Informationen in der Lage ist, die

mit dem Abschluss eines Franchisevertrages verbundenen

rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken einzuschätzen.

Dann deutete sich eine Tendenzwende in der Recht-

sprechung an. Der Schutz der geschäftlichen Unerfah-

renheit sollte nicht mehr so weit gehen, dass der Franchi-

segeber die Funktion eines Existenzgründungs- oder

Unternehmensberater des Franchisenehmers über-

nahm21. Diesen Überlegungen schlossen sich das OLG

Brandenburg (NJW-RR 2006, 51), das OLG Düsseldorf 22und zuletzt das OLG Lüneburg23 an. Danach stand fest,

dass sich die Auskunftspflicht des Franchisegebers in der

Regel darauf beschränkt, den Franchisenehmer über das

Franchise-Konzept zu unterrichten und ihm Datenmate-

rial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe dieser sich

einen Überblick über sein Kapital- und Arbeitseinsatz

sowie die Rentabilität des beabsichtigten Franchise-Out-

lets verschaffen kann24.

Diese im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung

die unternehmerische Selbständigkeit des Franchiseneh-

mers betonende Rechtsprechung ist erneut im Umbruch.

Zunehmend steht wieder der Franchisenehmer-Schutz

im Vordergrund. Ausgangspunkt für diese Diskussion ist

das Urteil des OLG Hamm vom 22. Dezember 201125. Im

2. und 3. Leitsatz dieser Entscheidung heißt es:

2. Das zur Aufklärung über erzielbare Umsätze ver-

wendete Datenmaterial muss auf einer sorgfältigen Un-

tersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten

Standort ausgerichtet sein und darf nicht lediglich den

Charakter einer Schätzung aufweisen.

3. Einer Rentabilitätsvorausschau und den darin an-

gegebenen Umsatzzahlen muss ein reelles Bezugssystem

in der Form zugrunde liegen, dass die Modellrechnung

auf nachvollziehbaren und einem Vergleich mit dem

konkret vorgesehenen Standort zugänglichen Faktoren

anderer Standorte basiert.

18 NJW-RR 1997, 812.

19 BB 2001, 1751 – Aufina.

20 BB 2003, 443 – Personal Total.

21 So OLG Schleswig NJW-RR 2009, 65.

22 Urteil vom 30. Juni 2004, U Kart. 40/02 n.v.

23 Urteil vom 21. August 2006 – 4 U 193/06 n.v.

24 Zum Ganzen FLOHR, Franchisevertrag, 4. Aufl., München 2010,

S. 39 ff.; Flohr in: Flohr/Wauschkuhn, a.a.O., §§ 241, 305 BGB, insb.

Rn. 15 ff., Rn. 19 ff.

25 ZVertriebsR 2012, 177.

Noch grundsätzlicher äußert sich das OLG Düssel-

dorf in seinem Urteil vom 25. Oktober 201326. Zwar be-

tont das OLG Düsseldorf unter Anknüpfung an die Ent-

scheidung des OLG Schleswig erneut, dass der Franchise-

geber nicht Existenzgründungsberater des Franchise-

nehmers ist, verpflichtet den Franchisegeber dann aber

zu einer umfassenden auf tatsächliche Feststellungen

zurückgehenden Rentabilitätsanalyse für das in Aussicht

genommene Franchise-Outlet. Insofern heißt es im 2. bis

3. Leitsatz der Entscheidung:

2. Der Franchisegeber ist nicht Existenzgründungs-

berater eines Franchisenehmers. Insofern dürfen die An-

forderungen an die vorvertragliche Aufklärung des

Franchisegebers aber auch nicht überdehnt werden.

3. Allerdings sind Franchisegeber zukünftig wieder

verpflichtet, Franchisenehmer über die Rentabilität des

Franchisesystems, und zwar die Rentabilität des Franchi-

sesystems im Allgemeinen aber auch des geplanten Fran-

chise-Outlets vor Ort zu unterrichten. Dabei darf die Ren-

tabilitätsberechnung nicht den Charakter einer Schät-

zung aufweisen, sondern muss auf einer sorgfältigen

Untersuchung des Marktes bezogen auf den konkreten

Standort beruhen, wobei, wenn im Rahmen der Rentabi-

litätsvorausschau Umsatzzahlen mitgeteilt werden, die

Modellrechnung auf nachvollziehbaren und einem Ver-

gleich mit anderen vergleichbaren Standorten des Fran-

chisesystems standhalten muss.

An diese Tendenz knüpft die Entscheidung das LG

Hamburg mit seinem Urteil vom 17. Januar 2014 (332 O

49/12 n.v.) und die dieses Urteil bestätigende Entschei-

dung des OLG Hamburg vom 28. Juli 201427 an. Dies er-

gibt sich insbesondere aus dem Leitsatz, den das OLG

Hamburg seiner Entscheidung vorangestellt hat:

„Ein Franchisegeber ist verpflichtet, in den von ihm

vorgelegten Investmentproposels, welche Grundlage für

die Entscheidung des Franchisenehmers sind, den Fran-

chisevertrag abzuschließen, nur solche Angaben zu ma-

chen, die auf einer zutreffenden und nachvollziehbaren

26 ZVertriebsR 2014, 46.

27 ZVertriebsR 2015, 107

Auch das gibt es im Franchising:

SYSTEMGASTRONOMIE

Franchising: Themen und Fakten Der Franchisevertrag

2626

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Tatsachengrundlage bzw. auf Erfahrungswerten beru-

hen. Andernfalls haftet er auf den Ersatz des erlittenen

Vertrauensschadens.“

Das LG Hamburg und das OLG Hamburg stellen

damit in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des

OLG Hamm und OLG Düsseldorf fest, dass eine im Rah-

men der Vertragsverhandlungen dem Franchise-Nehmer

dargestellte Umsatzprognose auf zutreffenden Daten

oder einer nachvollziehbaren Modellrechnung und nicht

auf Schätzungen beruhen darf. Andernfalls ist der Fran-

chise-Nehmer ausdrücklich – auch ungefragt – auf den

Schätzungscharakter des diesem dargestellten Zahlen-

materials hinzuweisen. Insofern ist eine vorvertragli-

che Aufklärung dann unzutreffend, wenn diese ledig-

lich auf „Zukunftserwartungen“ beruht, insbesondere

die einem Franchise-Nehmer-Interessenten mitgeteil-

ten Zahlen auf „Annahmen, Hoffnungen und Gefühl“

beruhen.

Das Urteil des LG Hamburg sowie das bestätigende

des OLG Hamburg unterstreichen damit erneut, dass

Franchisegeber im Rahmen von Umsatzprognosen und

Rentabilitätsberechnungen, die einem potentiellen Fran-

chisenehmer zur Verfügung gestellt werden, nicht auf

gegriffenes Zahlenmaterial zurückgreifen darf, sondern

nur solche Daten der vorvertraglichen Aufklärung zu-

grundeliegen dürfen, die auf einer sorgfältigen Analyse

des jeweiligen Standortes des Franchisenehmers

beruhen. Sollte dies nicht sichergestellt sein, so ist jeder

Franchisegeber verpflichtet, den Franchisenehmer –

auch ungefragt – auf diesen Umstand hinzuweisen.

Auch die den Franchisenehmer-Schutz betonende

Rechtsprechung ändert aber nichts daran, dass der Um-

fang der vorvertraglichen Aufklärungspflichten, der ge-

genüber einem Franchisenehmer-Interessenten geboten

ist, auch dessen Informationsstand und Wissen berück-

sichtigen muss. Ist der Franchisenehmer Existenzgründer,

so bedarf dieser eines umfassenden Schutzes. Dies sind

auch die Fälle, auf die die Entscheidungen des OLG

Hamm und des OLD Düsseldorf aber auch des LG Ham-

burg abstellen. Ist der Franchisenehmer aber geschäft-

lich erfahren und ist der Abschluss des Franchisevertra-

ges ein unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft, so

wird man verlangen, dass dieser auch zu eigenen Fest-

stellungen und Überprüfungen der Franchisegeber-An-

gaben in der Lage ist. Dies gilt erst Recht, wenn der Fran-

chisenehmer schon ein oder mehrere Outlets des Fran-

chisesystems betreibt und einen weiteren Franchisever-

trag abschließt oder ein bestehendes Outlet eines ande-

ren Franchisenehmers oder eine Eigenfiliale des Franchi-

segebers übernimmt28.

Der Umfang der vorvertraglichen Aufklärung und

der Schutz des Franchisenehmers hängen daher nach-

28 Allgemein dazu: flohr/Wauschkuhn, a.a.O., §§ 241, 311 BGB,

Rn. 19–26 m.w.N.

wievor vom Wissen des Franchisenehmers um das Fran-

chisesystem ab. Nur bei gänzlich unerfahrenen Franchi-

senehmern (insbesondere Existenzgründern) bedarf es

einer umfassenden vorvertraglichen Aufklärung zur Be-

seitigung der immer wieder beim Abschuss von Fran-

chise-Verträgen gerügten Informationsasymmetrie zu

Lasten des Franchisenehmers29.

Social-Media-Richtlinien

Franchisesysteme sind zunehmend dazu übergegangen,

Social-Media für das Franchisesystem zu nutzen. Nicht

nur, dass über die Social-Media die Produkte des Franchi-

sesystems angeboten werden, sondern die Social-Media

dienen auch der Kommunikation des Franchisenehmers

mit seinen Kunden. Um aber hier die Social-Media so an-

zuwenden, wie es zum einen im Interesse des Franchise-

systems und zum anderen im Interesse sämtlicher Fran-

chisenehmer geboten ist, ist es notwendig, dass eine

Social-Media-Richtlinie ausgearbeitet wird. In einer sol-

chen Social-Media-Richtlinie wird unter Anderem fest-

gelegt, welche Social-Media von einem Franchisenehmer

genutzt werden können, in welcher Weise er die Social-

Media für Werbezwecke und dem Verkauf seiner Pro-

dukte bzw. für die Werbung seiner Dienstleistungen

einzusetzen hat, gleichzeitig wird ihm aber auch unter-

sagt, über das Franchisesystem oder einzelne Franchise-

nehmer nachteilig zu berichten, insbesondere keine

wahrheitswidrigen Behauptungen über das Franchise-

system aufzustellen.

Verstöße gegen die Social-Media bzw. eine bei

einem Franchisesystem bestehende Social-Media-Richt-

linie bewirken, wenn diese gravierend sind und damit

29 Umfassend dazu FLOHR, in: Handbuch des Vertriebsrecht, 4. Auflage,

München 2016, § 30, Rn. 1 – 35 mit umfassenden Nachweisen aus der

neueren Rechtsprechung.

2727

einen wichtigen Grund i. S. d. § 314 I BGB darstellen, dass

die fristlose Kündigung des abgeschlossenen Franchise-

vertrages erklärt werden kann.

Insgesamt sind die Grundsätze zur Behandlung

von Social-Media-Richtlinien bei Franchisesystemen noch

gänz lich ungeklärt. Teilweise wird, soweit es um die frist-

lose Kündigung eines Franchisevertrages wegen einer

Social-Media-Darstellung geht, auf die arbeitsgerichtli-

chen Grundsätze zum sog. „Whistle Blowing“30 zurück-

gegriffen.

Regelungsinhalt eines Franchisevertrages

PräambelDiese umschreibt die Grundlagen des Franchisesystems

und sollte auch die bisherige Entwicklung des Franchise-

systems erläutern. Zugleich sollte sich aus der Präambel

die Anpassungsfähigkeit des Franchisesystems an Ent-

wicklungen im jeweiligen Markt ergeben.

Gegenstand der FranchiseInnerhalb der Regelungen zum Vertragsgegenstand

werden das Leistungs- und Produktprogramm des Fran-

chisegebers sowie die Nutzungsrechte für gewerbliche

Schutzrechte des Franchisesystems (Marke/Domain) fest-

gelegt. Dabei ist darauf zu achten, dass die angegebe-

nen Schutzrechte auch tatsächlich auf den Franchisege-

ber einzutragen sind. Insofern empfiehlt es sich, darauf

zu drängen, Kopien dieser gewerblichen Schutzrechte

als Anlagen dem Franchisevertrag beizufügen, um auch

so den Gegenstand der erteilten Schutzrechte genau zu

umschreiben und festzulegen. Sollte der Franchisegeber

nicht Inhaber, sondern nur Lizenznehmer der gewerbli-

chen Schutzrechte sein, so muss zum einen der Lizenz-

vertrag zeitlich unbefristet und zum anderen dem Fran-

chisegeber das Recht eingeräumt sein, Unterlizenzen an

Franchisenehmer zu erteilen.

VertragsgebietWird ein Gebietsschutz vereinbart, so müssen die Gren-

zen festgelegt werden, entweder durch eine Gebiets-

karte oder durch Bestimmung des Vertragsgebietes an-

hand von Postleitzahlen.

Der Gebietsschutz ist aber kein „Muss“. Stattdessen

kann dem Franchisenehmer auch ein Platz- oder Kun-

denschutz eingeräumt oder ein sog. Standortschutz ver-

einbart werden. Wird allerdings weder ein Vertragsge-

biet eingeräumt, noch ein Kunden- oder Platzschutz

30 Vgl. dazu SIMON/SCHILLING BB 2011, 2421 ff.

vereinbart, so kann auch nicht auf die Grundsätze des

sog. „immanenten Gebietsschutzes“ zurückgegriffen

werden, die das gewerbliche Mietrecht kennzeichnen.

Die Grundsätze dieses immanenten Gebietsschutzes bzw.

einer daraus abzuleitenden Konkurrenzschutzpflicht

des Franchisegebers, können auf Franchise-Verträge

nicht übertragen werden31. Doch selbst wenn man die

Grundsätze des immanenten Gebietsschutzes auf Fran-

chise-Verträge nicht anwendet, heißt dies nicht, dass der

Franchisegeber Franchiserechte ohne Berücksichtigung

der Interessen des Franchisenehmers in unmittelbarer

Nähe vergeben darf. Gemäß § 242 BGB ist der Franchise-

geber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in

einem solchen Fall verpflichtet, auch die Franchiseneh-

mer-Interessen zu sehen und insofern keine Franchise-

rechte für ein Franchise-Outlet zu vergeben, durch das

der wirtschaftliche Erfolg des Franchisenehmers nach-

haltig gefährdet ist. Umsatz- und Erlösverluste sind dann

auszugleichen. Insoweit trifft den Franchisegeber eine

sog. Konkurrenzabwendungspflicht32.

Allerdings darf dem Franchisenehmer ein aktives

Marketing außerhalb seines Vertragsgebietes nicht un-

tersagt werden. Davon ausgenommen sind nur solche

Vertragsgebiete, die bereits an einen anderen Franchise-

nehmer vergeben wurden oder vom Franchisegeber ge-

nutzt werden bzw. solche, die sich der Franchisegeber

vorbehalten hat. Vermieden werden sollen damit Kanni-

balisierungseffekte. Diese Gebiete müssen auf Anforde-

rung vom Franchisegeber bei den Vertragsverhandlun-

gen dargestellt werden und sollten sich auch aus ent-

sprechenden Anlagen zum Franchisevertrag ergeben.

InternetvertriebVertreibt der Franchisegeber Produkte über das Internet

oder andere Vertriebswege, so muss darüber im Rahmen

der vorvertraglichen Aufklärung informiert werden. An-

derenfalls ist der abgeschlossene Franchisevertrag an-

greifbar, insbesondere dann, wenn dadurch in den Ge-

biets-, Kunden- oder Platzschutz des Franchisenehmers

eingegriffen wird. Bei einer Verletzung kann der Fran-

chisegeber möglicherweise die fristlose Kündigung gem.

§ 314 BGB oder die Anfechtung des Franchisevertrages

wegen arglistiger Täuschung gem. §§ 123, 142 BGB er-

klären, verbunden mit der Forderung nach Schadenser-

satz gem. § 280 I BGB. Der vertragliche Ausschluss des

sog. passiven Marketings außerhalb des Vertragsgebie-

tes ist grundsätzlich unzulässig. Damit kann einem Fran-

chisenehmer grundsätzlich nicht das Betreiben eines ei-

genen Internet-Shops untersagt werden. Zukünftig wird

bei der vertraglichen Gestaltung der Regelungen zum

31 Umfassend dazu: LIESEGANG, BB 1999, 857; FRITZEMEYER, BB 2000,

472; BÖHNER, in: Gedächtnisschrift für Skaupy, München 2003, S. 15 ff.

mit umfassenden Nachweisen zu einer etwaigen Konkurrenzschutzpflicht

des Franchisegebers.

32 Umfassend dazu: FLOHR, Franchisevertrag, a.a.O., S. 114 ff. m.w.N.

Franchising: Themen und Fakten Der Franchisevertrag

2828

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Internetshop eines Franchisenehmers das Urteil des

EuGH vom 13. Oktober 201133 zu beachten sein. Danach

kann grundsätzlich ein Internetshop des Franchiseneh-

mers nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr können

diesem nur die Vorgaben gemacht werden, die sich der-

zeit aus den Guidelines zur Vertikal-GVO (EU VO-

330/2010) ergeben. Unzulässig und damit nicht in einem

Franchisevertrag ausschließbar sind entsprechend Tz. 55

der Guidelines zur Vertikal-GVO

• die Pflicht des Franchisenehmers,

seine Homepage nur in deutscher

Sprache zu betreiben,

• die Pflicht des Franchisenehmers,

eine automatische Umleitung auf

die Website des Franchisegebers

oder anderer Franchisenehmer ein-

zurichten,

• die Pflicht des Franchisenehmers,

Transaktionen zu unterbrechen,

sobald die Kreditkarte einer

Adresse erkennen lässt, die nicht

im Vertragsgebiet des Franchiseneh-

mers liegt,

• die Pflicht des Franchisenehmers, den

über das Internet getätigten Teil

seiner Gesamtverkäufe zu begrenzen,

• die Pflicht des Franchisenehmers,

für Produkte, die er über seinen Inter-

netshop absetzen will, einen

höheren Preis zu verlangen, als für

die Produkte, die von ihm in seinem

Franchise-Outlet „off-line“ abgesetzt

werden.

Zulässig sind dem gegenüber nach Tz. 55 der Guidelines

zur Vertikal-GVO:

• das Verbot, Domain-Endungen

anderer Länder zu benutzen,

• das Verbot, E-Mails gezielt aktiv in

andere Vertragsgebiete zu versenden

oder versenden zu lassen,

• die Pflicht, ein physisches Ladenge-

schäft zu betreiben,

• die Pflicht des Franchisenehmers

einen bestimmten Mindestumsatz in

seinem Franchise-Outlet zu tätigen,

• Qualitätsanforderungen an die Inter-

netpräsenz und die Ausgestaltung

des Vertriebs34

33 C-439/09 – Pierre Fabré, ZVertriebsR 2012, 56 mit Anmerkung

RAHLMEYER; siehe in diesem Zusammenhang auch KG Berlin ZVertriebsR

2014, 104 und LG Frankfurt/Main, ZVertriebsR 2015, Heft 2

34 Umfassend dazu: FLOHR, Franchisevertrag, a.a.O., S. 18 ff. m.w.N.

Soweit dem Franchisenehmer Standortschutz für sein

stationäres Franchise-Outlet vertraglich eingeräumt

wird, bezieht sich dieser Standortschutz nur auf den

stationären Handel, nicht aber auf einen etwaigen

Onlinehandel des Franchisegebers, der zur Belieferung

von Kunden unmittelbar durch den Franchisegeber im

geschützten Vertragsgebiet des Franchisenehmers und

damit möglicherweise zu einer Vertragsverletzung

durch den Franchisegeber führt. Dies ist zuletzt noch

vom OLG Düsseldorf mit Urteil vom 15.10.201435 festge-

stellt worden. Insofern heißt es im ersten Leitsatz dieser

Entscheidung:

„Ist der Franchisegeber vertraglich verpflichtet, im

unmittelbaren Einzugsgebiet des Franchise-Betriebs des

Franchisenehmers ohne vorherige Kontaktaufnahme mit

den Franchisenehmer keinen weiteren Franchisevertrag

abzuschließen, ist der Internetvertrieb hiervon sachlich

nicht erfasst.“

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz will das OLG

Düsseldorf nur dann machen, wenn durch die konkurrie-

rende Tätigkeit des Franchisegebers die wirtschaftliche

Existenz des Franchisenehmers nachhaltig gefährdet ist.

Dann greift die sog. „Konkurrenzschutzpflicht“ des Fran-

chisegebers.

Unzulässig ist es allerdings, einen Onlinehandel des

Franchisenehmers vertraglich im Rahmen des Franchise-

vertrages auszuschließen. Dies wurde zuletzt noch vom

LG Frankfurt mit Urteil vom 18.6.201436 festgestellt. Al-

lerdings gilt es zu dem Problemkreis „Onlinehandel des

Franchisegebers“ die weitere Entwicklung abzuwarten.

Es ist nicht auszuschließen, dass sich diese Rechtspre-

chung ändert.

Bezugsbindung des FranchisenehmersVerschiedentlich sehen Franchise-Verträge eine 100%ige

Bezugsbindung des Franchisenehmers vor. Dies ist nach

dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.4.200737 nur zu-

lässig, wenn eine Kontrolle der vom Franchisenehmer

abzusetzenden Produkte anhand objektiver Qualitäts-

normen nicht durchführbar ist oder wenn die Überwa-

chung der Qualitätsnormen wegen der großen Zahl der

Franchisenehmer zu einem übermäßig hohen Aufwand

beim Franchisegeber führt. Dies entspricht der sog. Pro-

nuptia-Entscheidung des EuGH vom 28.1.198638. Die Be-

zugsbindung eines Franchisenehmers sollte daher auf 80

% des EK-Umsatzes beschränkt sein. Insofern spricht sich

mittlerweile das Schrifttum nahezu einhellig dafür aus,

Franchise-Verträge nur noch mit einer 80 %-igen Be-

zugsbindung abzuschließen39.

35 ZVertriebsR 2016, 44.

36 ZVertriebsR 2014, 311.

37 VI U Kart. 13/06 n.v.

38 NJW 1986, 1415.

39 Siehe auch insoweit BÖHNER, Jahrbuch Franchising 2009, 258 ff.;

FLOHR, BB 2009, 2159 ff.

2929

Pflichten des Franchisegebers Die Rechte und Pflichten des Franchisegebers müssen im

Franchisevertrag detailliert umschrieben werden. Dazu

gehören nicht nur die dauernde Unterstützung des Fran-

chisenehmers und die Weiterentwicklung des Franchise-

systems und der Vertragsprodukte durch den Franchise-

geber, sondern auch Leistungen wie Grundausbildung,

Weiterbildung, Marketing- und Werbekonzepte, Cont-

rollingmaßnahmen, ein etwaiges Warenwirtschafts-sys-

tem und ggf. die Belieferung des Franchisenehmers un-

mittelbar durch den Franchisegeber oder durch zum

Franchisesystem gelistete Lieferanten.

Eine der Hauptpflichten des Franchisegebers ist es,

das unerlässliche Know-how des Franchisesystems so de-

tailliert darzustellen, dass der Franchisenehmer daraus

beim Betreiben seines Franchise-Outlets einen Nutzen

ziehen kann40. Dabei ist aber immer darauf zu achten,

dass die Regelungen des Handbuchs nur insoweit ver-

pflichtend sein können, wie sie der Umsetzung des Fran-

chisesystems und der Wahrung der corporate identity

bzw. Qualitätsstandards dienen. Keinesfalls dürfen die

Regelungen so verpflichtend sein, dass damit in die un-

ternehmerische Selbstständigkeit des Franchisenehmers

eingegriffen wird. Ist diese unternehmerische Selbst-

ständigkeit nicht mehr gegeben, so besteht die Gefahr,

dass ein so gebundener Franchisenehmer als Arbeitneh-

mer des Franchisegebers und nicht als selbstständiger

und unabhängig tätiger Kaufmann angesehen wird. Als

Checkliste kann hier gelten:

• Sind die Pflichten des Franchisegebers

detailliert aufgelistet?

• Werden die Pflichten des Franchisege-

bers, so wie sie im Franchisevertrag

festgeschrieben werden, auch tatsäch-

lich umgesetzt?

• Sind die Leistungsinhalte von Fran-

chise-Handbuch und Franchisevertrag

deckungsgleich?

40 So OLG Oldenburg, Urteil vom 16.10.1997, DStR 1998, 93.

• Hat sich der Franchisegeber zur

ständigen Weiterentwicklung des

franchisespezifischen Know-hows

verpflichtet?

• Werden Schulungsmaßnahmen

durchgeführt?

Soweit im Rahmen des Franchisevertrages dem Franchi-

senehmer eine Bezugsverpflichtung auferlegt wird, das

heißt, die im Rahmen des Franchise-Outlets abzusetzen-

den Produkte ausschließlich beim Franchisegeber bzw.

bei den zum Franchisesystem gelisteten Lieferanten zu

erwerben sind, sind folgende Grundsätze zu beachten:

• Müssen sämtliche Vertragsprodukte

beim Franchisegeber oder den zum

Franchisesystem gelisteten Lieferan-

ten gekauft werden oder besteht

auch die Möglichkeit, frei gewählte

Diversifikationsprodukte abzusetzen?

• Ist der Umfang der Bezugsbindung

im Franchisevertrag oder im Anlagen-

verzeichnis zum Franchisevertrag

konkretisiert?

• Ist die Lieferfähigkeit der Vertrags-

produkte durch den Franchisegeber

bzw. gelistete Lieferanten sicherge-

stellt?

• Ergibt ein Vergleich der Einkaufskon-

ditionen auf dem Markt mit denen

des Franchisegebers, dass die Ein-

kaufskonditionen des Franchisesys-

tems günstiger sind?

Preispolitik Werden dem Franchisenehmer die Verkaufspreise vorge-

geben, so liegt darin eine unzulässige (und damit verbo-

tene) Preisbindung i.S.v. § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbe-

werbsbeschränkungen). Möglich sind (und dies ist die

Regel) allerdings unverbindliche Verkaufspreisempfeh-

lungen. Allerdings ist es dann dem Franchisegeber un-

tersagt, sich im Nachhinein mit dem Franchisenehmer

wegen dessen Preispolitik in Verbindung zu setzen, ins-

besondere nachzufragen, warum die vom Franchiseneh-

mer vorgenommene Preisauszeichnung nicht der unver-

bindlichen Verkaufspreisempfehlung des Franchisege-

bers entspricht. Darin kann eine kartellrechtswidrige

Absprache i.S.v. § 1 GWB liegen41. Entsprechendes gilt,

wenn durch Außendienstmitarbeiter die Einhaltung der

unverbindlichen Verkaufspreisempfehlungen nicht nur

überprüft, sondern sogar Lieferstopp angedroht und

letztlich umgesetzt wird, wenn der Franchisenehmer

41 Siehe dazu insbesondere: BGH, ZVertriebsR 2013, 163 –

Scout-Rucksäcke

Auch das gibt es im Franchising:

BRANCHE?

Franchising: Themen und Fakten Der Franchisevertrag

3030

Franchise-Ratgeber 2016/2017

den Verkauf der Vertragsprodukte des Franchisesystems

einen anderen Verkaufspreis als die vom Franchisegeber

vorgegebene unverbindliche Verkaufspreisempfehlung.

Auch dann liegt eine kartellrechtswidrige Absprache

i.S.v. § 1 GWB vor42.

Allerdings ist es dem Franchisegeber gestattet, bei

Verkaufsförderungsaktionen die Preise dem Franchise-

nehmer vorzuschreiben, das heißt, hier eine Preisbin-

dung zu vereinbaren, vorausgesetzt, die Verkaufsförde-

rungsaktion dauert nur einen kurzen Zeitraum, bezieht

sich nur auf einige ausgesuchte Produkte und beein-

trächtigt ansonsten die Preishoheit des Franchiseneh-

mers nicht spürbar. Entsprechendes gilt für die Einfüh-

rung neuer Produkte43.

Zahlungsverpflichtungen des FranchisenehmersDer Franchisenehmer ist verpflichtet, seinen Zahlungs-

verpflichtungen nachzukommen, das heißt, eine Ein-

trittsgebühr, laufende Franchise-Gebühren und Werbe-

oder Marketinggebühren (fakultativ) zu leisten.

GebührenFür die Franchise-Gebühren sollte folgende Checkliste

beachtet werden:

• Wie hoch sind die Eintritts- und lau-

fende Franchise-Gebühren?

• Wann ist die Eintrittsgebühr zur

Zahlung fällig?

• Sind die Gebühren angemessen

(stehen diese in einem angemessenen

und ausgewogenen Verhältnis zum

Know-how und den Systemeingliede-

rungsleistungen sowie den im Franchi-

severtrag festgelegten dauernden

Leistungen des Franchisegebers)?

• Wird eine monatliche Werbegebühr

verlangt, die in einem Werbefonds

einzuzahlen ist?

• Wird jährlich über die Mittelverwen-

dung aus dem Werbefonds Rechnung

gelegt?

• Sind die laufenden Franchise-Gebüh-

ren indexiert (problematisch, wenn

die laufende Franchise-Gebühr

umsatzabhängig ist, da dann ein ent-

sprechender Inflationsausgleich gege-

benenfalls schon über Erhöhung

der EK-Preise erfolgt)?

42 Siehe insoweit: Bundeskartellamt, Beschluss vom 31. Juli 2013 –

WALA-Kosmetik; Beschluss des Bundeskartellamtes vom 22. August 2014

– Schlaraffia; allerdings Einspruch beim OLG Düsseldorf eingelegt.

43 Siehe dazu BGH GRUR 2003, 637 – Duplo-Riegel unter Aufgabe der

früheren entgegengesetzten Rechtsprechung.

Weitere Verpflichtungen des FranchisenehmersDes Weiteren besteht eine Verpflichtung, die erteilte

Franchise anzuwenden, um das Franchise-Outlet zu be-

treiben (sog. Betreiberpflicht). Jeder Franchisenehmer

kann auch verpflichtet werden, an den Schulungsmaß-

nahmen des Systems genauso teilzunehmen, wie dem

Franchisegeber die notwendigen Daten und Informatio-

nen fristgemäß zur Verfügung zu stellen, die für so ge-

nannte Betriebsvergleiche (Vergleich der Daten der ein-

zelnen Franchisenehmer-Betriebe untereinander gege-

benenfalls auch im Abgleich mit companyeigenen Be-

trieben) notwendig sind.

Vertragsdauer Die Vertragsdauer ist unterschiedlich und kann nicht all-

gemein beurteilt werden. Allerdings ist in der Rechtspre-

chung derzeit eine Tendenz feststellbar, bei Franchise-

Verträgen nur noch eine Erstlaufzeit von 5 Jahren zuzu-

lassen und bei längeren Laufzeiten eine Einschränkung

der unternehmerischen Selbständigkeit des Franchise-

nehmers anzunehmen, die zur Nichtigkeit des abge-

schlossenen Franchisevertrages gem. § 138 I BGB führen

kann44. Ob dieser Grundsatz allerdings verallgemeinert

werden kann, erscheint fraglich. Vielmehr ist die Lauf-

zeit eines Franchisevertrages immer auf den jeweiligen

Franchisevertrag bezogen zu sehen. Diese hängt daher

zum einen davon ab, ob es sich um ein Einzelhandels-

oder Dienstleistungs-Franchisesystem handelt; aber

auch davon, welche Investitionen vom Franchisenehmer

zu tätigen sind. Als Grundsatz gilt hier, dass sich die In-

vestitionen des Franchisenehmers innerhalb der Ver-

tragslaufzeit amortisieren müssen. Dies bedeutet im Um-

kehrschluss, dass die Höhe der Investitionen und deren

Amortisierung die Vertragsdauer eines Franchisevertra-

ges bestimmt.

Festzustellen ist allerdings, dass sich die rechtliche

Beurteilung der Vertragsdauer eines Franchisevertrages

zunehmend von einer Betrachtung nach § 138 BGB zu

einer AGB-rechtlichen Betrachtung verlagert, das heißt,

44 So auch: OLG Hamm, NZG 2000, 1169 – Studienkreis

3131

es wird geprüft, ob eine überlange Laufzeit des abge-

schlossenen Franchisevertrages deswegen unwirksam ist,

weil diese den Franchisenehmer i. S. v. § 307 I 2 BGB un-

angemessen benachteiligt. Dies gilt insbesondere in sol-

chen Fällen, in denen Franchiseverträge mit einer Erst-

laufzeit von 15 oder mehr Jahren abgeschlossen werden,

ohne dass vom Franchisenehmer nennenswerte Investiti-

onen getätigt werden. Die entsprechende Regelung zur

Vertragsdauer des Franchisevertrages ist unwirksam.

Dies bedeutet, dass anstelle der vertraglichen Regelung

der Vertragsdauer das gesetzliche Wertungsmodell des §

89 HGB eintritt und demgemäß der Franchisevertrag

nach Ablauf von 5 Jahren mit einer Frist von 6 Monaten

zum Kalenderende gekündigt werden kann45. Daraus

folgt aber nicht, dass grundsätzlich Franchiseverträge

nur noch mit einer Erstlaufzeit von 5 oder möglicher-

weise 7 Jahren abgeschlossen werden. Entscheidend ist

der jeweilige Einzelfall.

Allgemein gilt der Grundsatz: Je höher die Investiti-

onen des Franchisenehmers sind, desto länger können

die Bindungen sein46. Handelt es sich um sehr umfangrei-

che Investitionen, so kann entgegen Art. 4 Vertikal-GVO

auch ein Wettbewerbsverbot, das heißt, das Verbot an

den Franchisenehmer, konkurrierende Produkte abzu-

setzen oder Dienstleistungen zu erbringen, für länger als

fünf Jahre vereinbart werden. Bei der Vertragsgestal-

tung sind dann aber nicht nur die sog. „vertragsspezifi-

schen Investitionen“ darzustellen, sondern auch, dass

sich diese Investitionen innerhalb einer Frist von fünf

Jahren nicht amortisieren und deswegen der Franchise-

vertrag über eine längere Erstlaufzeit als fünf Jahre ab-

geschlossen werden muss und demgemäß auch der Fran-

chisenehmer verpflichtet ist, noch über die fünf Jahre

hinaus ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot

zu beachten.

§ 309 Ziff. 9 a BGB, wonach bei Dauerschuldverhält-

nissen nur eine Festlaufzeit von zwei Jahren vereinbart

werden kann, findet auf sog. Gebrauchsüberlassungs-

verträge und daher auch auf Franchise-Verträge keine

Anwendung47.

Soweit neben dem Franchisevertrag ein Mietvertrag

abgeschlossen wird, muss darauf geachtet werden, dass

die Laufzeit des Mietvertrages der Laufzeit des Franchi-

severtrages entspricht. Dies gilt erst recht, wenn die

Räumlichkeiten für das Franchise-Outlet aufgrund eines

mit dem Franchisegeber abgeschlossenen Untermietver-

trages genutzt werden. Hier muss vor Abschluss des Fran-

chisevertrages überprüft werden, ob die Räumlichkeiten

auch dem Franchisegeber für die gesamte Laufzeit des

Franchisevertrages zur Verfügung stehen oder gegebe-

nenfalls der Mietvertrag zu einem früheren Zeitpunkt

45 Grundsätzlich OLG Bamberg, Urteil vom 11. April 2012 –

3 U 215/11 n.v.

46 Dazu stoffels DB 2004, 1871; sowie FLOHR, Franchisevertrag, a.a.O., S. 14.

47 Vgl. ERDMANN, BB 1992, 795.

endet als der abgeschlossene Franchisevertrag. Unter-

bleibt eine solche Überprüfung und wusste der Franchi-

segeber bei Abschluss des Franchisevertrages, dass der

Mietvertrag nicht eine dem Franchisevertrag entspre-

chende Laufzeit hat und demgemäß auch der Unter-

mietvertrag mit dem Franchisenehmer nicht auf die

Dauer des Franchisevertrages abgeschlossen werden

kann, so ist er verpflichtet, den Franchisenehmer im Rah-

men der Vertragsverhandlungen darauf hinzuweisen.

Unterbleibt ein solcher Hinweis, so liegt darin eine Ver-

letzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten. Dies

führt wiederum zu einem Schadensersatzanspruch

gegen den Franchisegeber nach den Grundsätzen der

culpa in contrahendo gem. §§ 280 I, 311 BGB. Entspre-

chendes gilt, wenn der Franchisegeber vergisst, eine Ver-

längerungsoption des Mietvertrages auszuüben, sodass

infolge dieses Versäumnisses der Mietvertrag endet und

damit auch gem. § 546 II BGB der mit dem Franchiseneh-

mer abgeschlossene Untermietvertrag. Dieser ist dann

zur Räumung und Herausgabe der Räumlichkeiten des

Franchise-Outlets an den Vermieter verpflichtet.

KündigungTrotz der vertraglich vereinbarten Festlaufzeit kann ein

Franchisevertrag sowohl vom Franchisegeber als auch

vom Franchisenehmer außerordentlich (fristlos) aus

wichtigem Grund gekündigt werden.

Dieses Recht zur fristlosen Kündigung eines Franchi-

severtrages ist gesetzlich in § 314 I BGB geregelt. Danach

kann ein Franchisevertrag sowohl vom Franchisegeber

als auch vom Franchisenehmer gekündigt werden, wenn

aufgrund eines Grundes das Vertrauensverhältnis zwi-

schen den Vertragsparteien so nachhaltig erschüttert ist,

dass der kündigenden Vertragspartei (Franchisegeber

oder Franchisenehmer) eine Fortsetzung des Franchise-

vertrages bis zum Ende der vertraglich vereinbarten

Festlaufzeit nicht zugemutet werden kann. Diese Kündi-

gung ist gemäß § 314 III BGB innerhalb angemessener

Frist zu erklären. Die Angemessenheit dieser Frist wird

allerdings nicht im Gesetz definiert. Insofern kann auf

die Rechtsprechung zum Handelsvertreterrecht zurück-

Franchising: Themen und Fakten Der Franchisevertrag

3232

Franchise-Ratgeber 2016/2017

gegriffen werden, da auch gegenüber einem Handels-

vertreter die fristlose Kündigung des Handelsvertreter-

vertrages gem. § 89 a HGB innerhalb angemessener Frist

zu erklären ist. Hier hat die Rechtsprechung festgelegt,

dass die Angemessenheit der Frist überschritten ist,

wenn zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnis des wichti-

gen Grundes und dem Ausspruch der fristlosen Kündi-

gung ein zeitlicher Rahmen von mehr als zwei Monaten

verstrichen ist48(). Die zweiwöchige Notfrist des § 626 II

BGB findet auf Franchise-Verträge keine Anwendung49.

Einer solchen fristlosen Kündigung hat in der Regel

eine Abmahnung vorauszugehen. Die Abmahnung ist

nur dann entbehrlich, wenn eine der Fallgruppen des §

323 II BGB vorliegt, wie z.B., dass die Vertragspartei des

Franchisevertrages, der gegenüber die fristlose Kündi-

gung erklärt werden soll, zu erkennen gegeben hat, dass

sie nicht bereit ist, den vertragsverletzenden Zustand

abzustellen, sich also vertragskonform zu verhalten. Für

diese Abmahnung ist aber die neuere Rechtsprechung

des BGH, nämlich die Entscheidung vom 12. Oktober

201150 () zu berücksichtigen. Danach muss bei der Ab-

mahnung nicht nur auf das vertragswidrige Verhalten

hingewiesen werden (Rügefunktion der Abmahnung),

sondern die Abmahnung muss auch folgenbezogen sein,

das heißt, in der Abmahnung ist zu erklären, dass im

Falle des Nichtabstellens des vertragswidrigen Zustandes

die fristlose Kündigung des Franchisevertrages die Kon-

sequenz ist (Warnfunktion der Abmahnung). Allerdings

ist eine solche Abmahnung entbehrlich, wenn die Ver-

tragsgrundlage durch die Intensität der Vertragsver-

stöße vollständig zerstört wurde51).

Eine solche Abmahnung ist jedoch dann entbehrlich,

wenn es sich um einen gravierenden Vertragsverstoß des

Franchisenehmers handelt; dieser z.B. für ein Konkur-

renzunternehmen tätig geworden ist, ohne insofern die

Einwilligung (§ 187 BGB) des Franchisegebers eingeholt

zu haben52. Seit den Apollo-Optik-Entscheidungen vom

20.5.2003 (BB 2003, 2254) steht fest, dass im Rahmen

eines Franchisevertrages eine fristlose Kündigung ohne

wichtigen Grund nicht vereinbart werden kann, da eine

solche Regelung gegen das gesetzliche Wertungsmodell

des § 314 I BGB verfügt. Entsprechend sind auch sog.

Sonderkündigungsrechte zu behandeln, das heißt, wenn

diese zu einer vorzeitigen Beendigung des Franchisever-

trages führen, müssen gleichwohl die Voraussetzungen

des § 314 I BGB gegeben sein. Ist die Ausübung eines

Sonderkündigungsrechts zugleich davon abhängig, dass

48 Vgl. zur Bestimmung der Kündigungsfrist: Flohr, in: Flohr/Wauschkuhn,

a.a.O., § 314 BGB Rn. 27 – 31 ff; aus der Rechtsprechung siehe vor allem

BGH ZVertriebsR 2012, 51 und OLG Düsseldorf ZVertriebsR 2012, 183.

49 BGH ZVertriebsR 2012, 51.

50 ZVertriebsR 2012, 109 mit Anm. metzlaff; siehe dazu auch flohr, in:

Flohr/Wauschkuhn, a.a.O., § 314 BGB, Rn. 17 f.

51 So zu Recht OLG Düsseldorf ZVertriebR 2012, 183; umfassend dazu:

flohr /Wauschkuhn, Vertriebsrecht, a.a.O., § 314 BGB, Rn. 17 f.

52 Grundsätzlich OLG München, BB 2009, 202.

mit dem Franchisenehmer vereinbarte Absatzziele nicht

erreicht wurden, so führt allein das Nichterreichen des

Absatzzieles nicht dazu, dass der Franchisegeber zur Er-

klärung der fristlosen Kündigung berechtigt ist. Viel-

mehr ist nach der Rechtsprechung vor Ausspruch der

Kündigung ausdrücklich festzustellen, dass der Franchi-

senehmer insoweit seiner sog. Bemühenspflicht nicht

nachgekommen ist53.

Allerdings muss nicht unbedingt, damit eine frist-

lose Kündigung i.S.v. § 314 I BGB erklärt werden kann,

ein wichtiger Grund vorliegen; auch eine Mehrzahl von

Gründen, können sich nach und nach zu einem wichti-

gen Grund i.S.v. § 314 I BGB verdichten, wie der BGH be-

reits in seiner Entscheidung vom 3. Oktober 198454 fest-

gestellt hat und unlängst durch das OLG München mit

Urteil vom 14. Oktober 201455 noch einmal unterstrichen

wurde. Eines ist allerdings zu beachten: Auf der Grund-

lage der Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom

21. November 199756 ist eine fristlose Kündigung eines

Franchisevertrages nur als „ultima ratio“ möglich; dabei

gilt dieser Grundsatz gleichermaßen für eine erklärte

fristlose Kündigung des Franchisegebers wie umgekehrt

des Franchisenehmers57.

Auf der Grundlage der Entscheidung des OLG Mün-

chen vom 14.10.2014 ist allerdings vor der Entscheidung,

ob eine fristlose Kündigung des Franchisevertrages er-

klärt werden kann, zu prüfen, ob eine Gesamtschau aller

Umstände die fristlose Kündigung „vertretbar“ erschei-

nen lässt. Diese Prüfung der Voraussetzungen der fristlo-

sen Kündigung eines Franchisevertrages erstreckt sich

nicht nur auf die Feststellung der Pflichtverletzungen

des Franchisenehmers als solche, sondern auch darauf,

wie diese Pflichtverletzung das Ansehen des Franchise-

systems in der Öffentlichkeit beeinträchtigt und gleich-

53 BGH Urteil vom 13.7.2004, GRUR Int. 2005, 152 – Citroén.

54 NJW 1985, 1874 – mit Anm. BÖHNER, NJW 1985,2811.

55 ZVertriebsR 2015, 110 mit Anm. FLOHR.

56 BB 1998, 607 – BURGER KING.

57 Siehe auch insoweit: flohr/wauschkuhn, a.a.O., § 314 BGB, Rn. 4–6.

Auch das gibt es im Franchising:

BRANCHE?

3333

zeitig die Gefahr mit sich bringt, dass andere Franchise-

nehmer des Franchisesystems geschädigt werden.

Im Rahmen dieser Gesamtabwägung ist auch zu

prüfen, ob gegenüber der vom Franchisegeber ausge-

sprochenen fristlosen Kündigung die „Interessen des

Franchisenehmers am Fortbestand des Franchisevertra-

ges“ zurücktreten oder nicht. Für die Prüfung dieser

Frage kommt es nicht ausschließlich auf die die fristlose

Kündigung rechtfertigenden wichtigen Gründe i.S.v.

§ 314 I BGB, sondern es ist insgesamt auf die Gefährdung

des Markenimage des Franchisesystems abzustellen. Ist

dieses Markenimage gefährdet, so haben die Interessen

des Franchisenehmers gegenüber dem Fortbestand des

Vertragsverhältnisses zurückzutreten – dies deswegen,

weil die anderen Franchisenehmer dieses Franchisesys-

tems darauf vertrauen dürfen, dass der Franchisegeber

alle Maßnahmen ergreift, um eine Schädigung des Mar-

kenimage des Franchisesystems insgesamt zu verhindern.

Letztlich darf jeder Franchisenehmer darauf ver-

trauen, dass bei der Frage, ob ihm gegenüber eine frist-

lose Kündigung eines Franchisevertrages erklärt werden

kann, der „Grundsatz der Gleichbehandlung“ berück-

sichtigt wird. Insofern wird ebenfalls zukünftig vor jeder

fristlosen Kündigung eines Franchisevertrages zu prüfen

sein, wie der Franchisegeber in vergleichbaren Fällen

entschieden hat, um hieraus dann Rückschlüsse auf die

im konkreten Fall auszusprechende fristlose Kündigung

eines Franchisevertrages gem. § 314 I BGB zu ziehen.

Rechtsfolgen der Beendigung des Franchisevertrages Möglich sind hier Regelungen, dass wechselseitige For-

derungen innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Be-

endigung des Franchisevertrages unbeschadet ander-

weitiger Zahlungsziele auszugleichen sind. Auch sollte

festgeschrieben werden, dass ein etwaiges Warenlager

vom Franchisegeber zurückgenommen wird, wobei die

Rechtsprechung Abschläge bis zu 40 % auf den EK-Preis

anerkennt.

Ob einem Franchisenehmer ein Ausgleichsanspruch

für den von ihm aufgebauten Kundenstamm analog

Handelsvertretergrundsätzen gem. § 89 b HGB (Handels-

gesetzbuch) zusteht, ist problematisch und kann auch

nicht allgemein beurteilt werden58. Dies hängt vom je-

weiligen Franchisesystem, aber auch davon ab, ob der

Franchisenehmer Einmalkunden oder so genannte

Stammkunden akquiriert hat. Eine allgemeine Aussage

ist daher wegen der Unterschiedlichkeit der Franchise-

Verträge aber auch der Franchisesysteme nicht möglich.

Allerdings hat der BGH mit Beschluss vom 29. April 201059

58 Siehe dazu die bisherige Rechtsprechung: LG Frankfurt, Urteil vom

10. Dezember 1999 – 3/8 O 28/99 n.v.; LG Hanau, Urteil vom 28. Mai 2005

– 6 O 106/01 n.v.; OLG Frankfurt/Main WIR § 89b HGB 1/04; OLG Celle BB

2007, 930 – city map.

59 GWR 2010, 523 = ZVertriebsR 2012, 55 – JOOP!

festgestellt, dass eine entsprechende Anwendung des

Handelsvertreterausgleichsanspruchs bei Markenlizenz-

verträgen nicht in Betracht kommt. Insoweit heißt es in

den beiden Leitsätzen der Entscheidung:

1. Dem Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrages

kann bei Beendigung des Lizenzverhältnisses ein Aus-

gleichsanspruch nach den Grundsätzen der höchstrich-

terlichen Rechtsprechung zur entsprechenden Anwen-

dung des § 89 b HGB … zustehen. Eine entsprechende

Anwendung des § 89 b HGB setzt demnach die Einbin-

dung des Lizenznehmers in die Absatzorganisation des

Lizenzgebers sowie die Verpflichtung des Lizenzneh-

mers voraus, dem Lizenzgeber seinen Kundenstamm zu

übertragen.

2. Ist der Markeninhaber und Lizenzgeber auf dem

Gebiet der vom Lizenznehmer vertriebenen Waren

selbst nicht tätig, so sind die Voraussetzungen einer ent-

sprechenden Anwendung des § 89 b HGB im Regelfall

nicht gegeben.“

Daraus folgt, dass dann bei Franchise-Verträgen

kein Ausgleichsanspruch nach Handelsvertreterrecht zu

gewähren ist, wenn der Schwerpunkt der vertraglichen

Vereinbarungen lediglich in der Lizenzgewährung (Über-

lassung des Know-hows eines Franchisesystems, Nut-

zung der Markenrechte) liegt und übliche Absatzför-

derungspflichten des Franchisenehmers nicht zur Ein-

bindung in die Absatzorganisation des Franchisege-

bers führen60.

Auf der Linie der Entscheidung des BGH liegt auch

der Beschluss des OLG Schleswig vom 11. Dezember

201461. Das OLG Schleswig hält ausdrücklich fest, dass

eine analoge Anwendung von § 89b HGB auf Franchise-

Verträge dann nicht in Betracht kommt, wenn der

Schwerpunkt der vertraglichen Tätigkeit des Franchise-

nehmers nicht im Vertrieb von Waren des Franchisege-

bers liegt, sondern lediglich in der Nutzung des ihm

vom Franchisegeber überlassenen Know-hows. Insofern

60 So auch METZLAFF, ZVertriebsR 2012, 55 f.; siehe auch kroll ZVertriebsR

2014, 290.

61 ZVertriebsR 2015, 48 mit Anmerkung Erdmann.

Franchising: Themen und Fakten Der Franchisevertrag

3434

Franchise-Ratgeber 2016/2017

scheint aufgrund der neueren Rechtsprechung sich die

Tendenz abzuzeichnen, dass nur einem solchen Franchi-

senehmer ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB zu-

steht, wenn dieser vom Franchisegeber produzierte

Waren absetzt. Dies bedeutet, dass in der Regel bei allen

Dienstleistungs-Franchisesystemen oder solchen Fran-

chise systemen, bei denen die Produkte, die vom Franchi-

senehmer abgesetzt werden von Dritten für das System

produziert werden ein Ausgleichsanspruch analog § 89b

HGB nicht gegeben ist. Damit knüpft die Rechtspre-

chung an das Wertungsmodell des Handelsvertreter-

rechts an. Dort wird einem Handelsvertreter deswegen

ein Ausgleichsanspruch zugestanden, weil er Verträge

für solche Produkte vermittelt, die vom Prinzipal (dem

Unternehmen) hergestellt werden. Nur dann liegt die

von § 89b HGB verlangte Eingliederung in die Unterneh-

mensorganisation vor.

Eine weitere Voraussetzung für den Ausgleichsan-

spruch ist, dass dem Franchisegeber der Kundenstamm

zur Verfügung gestellt wird. In der Regel enthalten dazu

die Franchise-Verträge entsprechende Regelungen bzw.

die Verpflichtung zur Weitergabe der Kunden ergibt

sich bereits mittelbar daraus, dass Stammkunden dem

Franchisegeber für Marketingaktionen bekanntgegeben

werden.

Besteht allerdings keine Verpflichtung des Kunden-

stamms, so scheidet unabhängig von der Frage der Ein-

gliederung in die Unternehmensorganisation schon aus

diesem Grunde ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB

aus. Nach dem Beschluss des OLG Schleswig vom 11. De-

zember 201462 kann eine solche Verpflichtung zur Wei-

tergabe des Kundenstamms nicht bereits aus der Durch-

führung eines im Rahmen des Franchisesystems beste-

henden Kundenkartenprogramms hergeleitet werden.

Entsprechendes folgt nun aus der Rechtsprechung

des BGH vom 5. Februar 201563. Danach rechtfertigt bei

Franchise-Verträgen mit anonymen Massengeschäft die

62 ZVertriebsR 2015, 48.

63 ZVertriebsR 2015, 102 mit Anm. RAFSENDJANI; ausführlich auch dazu:

LATZEL, ZVertriebsR 2015, 90 und früher schon: KROLL ZVertriebsR 2014,

290 – jeweils mit umfassenden Nachweisen.

faktische Kontinuität des Kundenstamms keine entspre-

chende Anwendung von § 89b HGB. Insofern ist davon

auszugehen, dass in vergleichbaren Fällen des sog. „Mas-

sengeschäftes“ einem Franchisenehmer kein Ausgleichs-

anspruch nach Handelsvertretergrundsätzen zusteht.

Insofern wird der Ausgleichsanspruch eines Franchise-

nehmers, wenn überhaupt grundsätzlich § 89b HGB auf

Franchise-Verträge Anwendung findet, nur noch dann

von einem Ausgleichsanspruch eines Franchisenehmers

auszugehen sein, wenn dieser Produkte in seinem Fran-

chise-Outlet absetzt, die vom Franchisegeber hergestellt

worden sind. Dann entspricht nämlich die Eingliederung

eines Franchisenehmers in die Absatzorganisation der

Eingliederung eines Handelsvertreters in die Organisa-

tion des Unternehmens.

Teilweise finden sich in Franchise-Verträgen auch

sog. „Abfindungsregelungen“, das heißt, es wird an-

hand im Franchisevertrag festgelegter Kriterien berech-

net, welchen Anspruch der Franchisenehmer bei Beendi-

gung des Franchisevertrages für den zu übergebenden

Kundenstamm hat, wobei sich diese Kriterien in der

Regel an den Grundsätzen der Unternehmensbewer-

tung orientieren. Diese Lösung hat sicherlich den Vorteil,

dass damit gar nicht erst die Diskussion ausgelöst wird,

ob § 89b HGB auf Franchise-Verträge anzuwenden ist

oder nicht, doch muss auch gesehen werden, dass Ge-

richte schon angedeutet haben, in einer solchen Abfin-

dung eine Abweichung vom gesetzlichen Wertungsmo-

dell des § 89b HGB zu sehen, sodass diese Abfindungsre-

gelung dann wegen unangemessener Benachteiligung

eines Franchisenehmers gem. § 307 I 1 BGB unwirksam

ist. Insofern sind, soweit es um einen etwaigen Aus-

gleichsanspruch eines Franchisenehmers analog § 89b

HGB geht, noch zahlreiche Fragen offen, die von der

Rechtsprechung trotz der Entscheidungen des BGH vom

29.4.2010 und 5.2.2015 zu klären sind.

Ob neben einem solchen Ausgleichsanspruch auch

ein sog. Investitionserstattungsanspruch besteht, das

heißt, ein Anspruch des Franchisenehmers, dass ihm die

Investitionen erstattet werden, die sich bei Beendigung

des Franchisevertrages noch nicht amortisiert haben, ist

umstritten. Die Rechtsprechung hat bislang nur in Ein-

zelfällen einen solchen Investitionserstattungsanspruch

zugesprochen. Zuzuerkennen ist ein solcher Investitions-

erstattungsanspruch nach deutschem Recht nur dann,

wenn es sich um nicht amortisierte Investitionen handelt,

die vom Franchisegeber veranlasst worden sind (z.B. An-

passung des Showroom an die veränderte Corporate

Identity des Franchisesystems drei Monate vor Beendi-

gung des Franchisevertrages). In Österreich ist dies mitt-

lerweile gesetzliche Verpflichtung, das heißt, der Fran-

chisegeber hat gem. § 454 Unternehmergesetzbuch

(UGB) dem Franchisenehmer solche Investitionen zu er-

statten, die sich bei Beendigung des Franchisevertrages

noch nicht amortisiert haben. Hier gilt es für Deutsch-

Auch das gibt es im Franchising:

DESIGNERMÖBEL

3535

land die weitere Entwicklung in der Gesetzgebung zu

beachten64.

Widerrufsrecht / WiderrufsbelehrungSeit der Entscheidung des BGH vom 16. April 198665 stand

fest, dass auf Franchise-Verträge Verbraucherschutz-

rechte dann anzuwenden sind, wenn der Franchiseneh-

mer einer Bezugsbindung unterliegt. Insofern war der

Franchisenehmer zunächst über sein Widerrufsrecht

gem. § 1b Abzahlungsgesetz (AbzG) zu belehren. Da-

nach haben sich die gesetzlichen Vorschriften zur Wider-

rufsbelehrung und die einzuräumenden Widerrufsfris-

ten mehrmals geändert, sodass Unklarheit darüber be-

stand, wie eine „rechtsprechungsfeste“ Widerrufsbeleh-

rung vorzunehmen ist66.

Seit dem 13. Juni 2014 kommt das neue Recht der

Widerrufsbelehrung, das auf das Umsetzungsgesetz zur

EU-Verbraucherrechte-Richtlinie67 zur Anwendung68.

An den Voraussetzungen der Widerrufsbelehrung

hat sich dem Grunde nach nichts gegenüber dem Rechts-

zustand bis zum 12. Juni 2014 geändert, das heißt, eine

ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung setzt voraus, dass

• der Franchisenehmer eine deutlich

gestaltete Belehrung über sein Wider-

rufsrecht erhält;

• verbunden mit dem Hinweis auf

eine Widerrufsfrist von 14 Tagen (bis

zum 12. Juni 2014 zwei Wochen);

• in der Widerrufsbelehrung zum Aus-

druck gebracht wird, dass diese sich

auf den abgeschlossenen Franchise-

vertrag bezieht;

• Name und Anschrift des Franchise-

gebers angegeben werden, wobei

eine Postfachanschrift nicht ausrei-

chend ist;

• der Beginn der Widerrufsfrist fest-

gehalten wird;

• ein Hinweis darauf erfolgt, dass

der Widerruf nicht zu begründen

ist und

• zur Wahrung der Widerrufsfrist die

rechtzeitige Absendung des Widerrufs

ausreicht69.

64 Siehe dazu FLOHR/petsche, Franchiserecht – Deutschland und

Österreich, 2. Auflage, Recklinghausen 2010, Rn. 362 ff.

65 BGHZ 94, 226.

66 Umfassend dazu: flohr, ZVertriebsR 2012, 70 ff. mit umfassender

Darstellung der Historie der Widerrufsbelehrung beim Abschluss von

Franchise-Verträgen.

67 Richtlinie 2011/83 EU vom 25. Oktober 2011 EU-Abl. L 304/64 vom

22. November 2011.

68 BR-Drucks. 498/13.

69 Umfassend zu dieser seit dem 13. Juni 2014 geltenden Recht der

Widerrufsbelehrung: flohr, in: Flohr/Wauschkuhn, a.a.O., §§ 355,

360 BGB, Rn. 23.

Gegenüber dem bis zum 12. Juni 2014 geltenden Recht

gibt es allerdings zwei gravierende Unterschiede: nach

dem alten Recht konnte das Widerrufsrecht bei einer

nicht den gesetzlichen Bestimmung entsprechenden

oder unterbliebenen Widerrufsbelehrung gem. § 355 IV

2 BGB a.F. zeitlich unbefristet ausgeübt werden. Seit dem

13. Juni 2014 erlischt bei einer unzureichenden oder

nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden

oder vergessenen Widerrufsbelehrung das Widerrufs-

recht ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsabschluss (§ 356

II 2 BGB n.F.).

Der andere Unterschied liegt darin, dass bis zum 12.

Juni 2014 in Anlage 2 zum EGBGB ein einheitliches Mus-

ter zur Widerrufsbelehrung mit Gesetzeskraft abge-

druckt war. Nunmehr enthält das EGBGB unterschiedli-

che Möglichkeiten der Widerrufsbelehrung, jedoch kein

Muster, das sich auf die Widerrufsbelehrung von Fran-

chise-Verträgen bezieht. Insofern gibt es im Gegensatz

zum alten Recht seit dem 13. Juni 2014 für Franchise-

Verträge keine Widerrufsbelehrung nach einem amtli-

chen Muster, das Gesetzeskraft hat. Insofern könnte

man bei einer unrichtigen Widerrufsbelehrung meinen,

dass die alte Rechtsprechung zur Widerrufsbelehrung

entsprechend Anlage 1 zu § 14 der BGB-Informations-

pflichtenVO wieder auflebt70. Allerdings hat der BGH in

seiner Entscheidung vom 15. August 201271 dazu festge-

stellt, dass ein Unternehmen, das seine Widerrufsbeleh-

rung auf der Grundlage von Anlage 2 gem. § 14 BGB-In-

foVO vornimmt, Vertrauensschutz genießt, sich also auf

die Richtigkeit der Widerrufsbelehrung berufen kann,

selbst wenn die Widerrufsbelehrung als solche und die

Angaben zum Fristbeginn nicht § 187 I BGB entspre-

chen72.

Diese Gedanken des Vertrauensschutzes finden in

entsprechender Weise auf die jetzigen Muster zur Wi-

derrufsbelehrung Anwendung.

Ein weiterer Aspekt tritt aber hinzu: bis zum 12. Juni

2014 wurde aufgrund der zeitlich unbefristeten Wider-

rufbarkeit eine unrichtige oder aber vergessene Wider-

rufsbelehrung als Exit-Klausel genutzt, das heißt, der

Widerruf wurde erklärt, um sich als erfolgreicher Fran-

chisenehmer von einem Franchisevertrag trennen zu

können, mit der Intension, das Franchise-Outlet im An-

schluss in eigener Verantwortung nach dem Know-how

des Franchisesystems jedoch ohne Verpflichtung zur

Leistung von Franchise-Gebühren führen zu können. Da

nunmehr die Verwirkungsgrenze von einem Jahr und 14

Tagen greift, entfällt diese Möglichkeit einer Exit-Klausel

bei einer unzutreffenden oder unterbliebenen Wider-

rufsbelehrung. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass Fran-

70 Siehe dazu insbesondere LG Halle BB 2006, 1878

71 ZVertriebsR 2012, 378 mit Anm. flohr; umfassend zu den amtlichen

Mustern zur Widerrufsbelehrung: flohr, in: Flohr/Wauschkuhn, a.a.O.,

§§ 355, 360 BGB, Rn. 61 – 73 mit umfassenden Nachweisen.

72 flohr, in: Flohr/Wauschkuhn, a.a.O., §§ 355, 360 BGB, Rn. 65 ff.

Franchising: Themen und Fakten Der Franchisevertrag

3636

Franchise-Ratgeber 2016/2017

chisenehmer in der Regel im ersten Vertragsjahr keinen

Widerruf erklärt haben.

Allerdings verbleibt ein Risiko, weil nunmehr eine

Widerrufsbelehrung bei Franchise-Verträgen vorzuneh-

men ist, für die sich kein amtliches Muster im EGBGB mit

Gesetzeskraft findet; die Widerrufsbelehrung damit der

Verwerfungskompetenz der Instanzgerichte unterliegt.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Franchiseneh-

mer Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist. Der Bundesgerichts-

hof hat zwar in seinem Beschluss vom 24.2.200573 festge-

stellt, dass bei einem der Existenzgründung dienenden

Geschäft Unternehmer- und nicht Verbraucherhandeln

vorliegt. Dies bedeutet, dass ein Existenzgründungs-

Franchisenehmer mit Abschluss des Franchisevertrages

seine Unternehmereigenschaft i.S.v. § 14 BGB erhält.

Damit entfällt aber nicht die Verpflichtung zur Wider-

rufsbelehrung, wenn und soweit die Investitionssumme

des Franchisenehmers einen Betrag i.H.v. € 75.000,-, sog.

Widerrufswertgrenze (§ 512 BGB) nicht übersteigt. Die

Ermittlung dieser Widerrufswertgrenze hat nach dem

Urteil des Brandenburgischen OLG vom 31.8.200574 nicht

nach wirtschaftlichen Grundsätzen, sondern bezogen

auf den jeweiligen Vertrag zu erfolgen. Da in der Regel

eine Eintrittsgebühr bei Abschluss eines Franchisevertra-

ges € 75.000,- nicht übersteigt, bedeutet dies, dass

grundsätzlich auch bei einem Existenzgründungs-Fran-

chisenehmer bei einem Franchisevertrag mit Bezugsbin-

dung weiterhin von der Notwendigkeit einer Widerrufs-

belehrung gem. § 355 I BGB i.V.m. § 360 BGB auszugehen

ist. Allerdings ist derzeit eine Tendenz feststellbar, die

Widerrufswertgrenze nicht anhand der Investitionen

und der vom Franchisenehmer zu leistenden Eintrittsge-

bühr zu beurteilen, sondern danach, welchen wirtschaft-

lichen Umfang die Bezugsbindung hochgerechnet auf

die Zeitdauer des Franchisevertrages hat75. Ob sich diese

Rechtsprechung durchsetzt, gilt es abzuwarten, da dies

dem Grunde nach eine wirtschaftliche Betrachtungs-

weise ist und das OLG Brandenburg bereits mit seinem

Urteil vom 31. August 200576 festgestellt hat, dass die

Ermittlung der Widerrufswertgrenze nach § 512 BGB

nach formellen aber nicht nach wirtschaftlichen Grund-

sätzen zu erfolgen hat.

Das neue seit dem 12.6.2014 geltende Recht bezieht

sich allerdings nur auf solche Franchise-Verträge, die seit

dem 13.6.2014 abgeschlossen werden. Da das Gesetz

keine Übergangsregelung enthält, gilt insofern für Alt-

verträge, das heißt, für bis zum 12.6.2014 geschlossene

Franchise-Verträge das alte Recht noch fort und damit

die Möglichkeit des Franchisenehmers, bei einer unter-

bliebenen oder nicht den gesetzlichen Vorgaben ent-

sprechenden Widerrufsbelehrung zeitlich unbefristet

73 NJW 2005, 1273.

74 NJW 2006, 159.

75 Vgl. LG Dortmund, ZVertriebsR 2013, 163.

76 NJW 2006, 159.

das Widerrufsrecht gem. § 355 IV 2 BGB a.F. in Anspruch

zu nehmen. Diese Lücke soll nunmehr durch ein neues

Gesetz geschlossen werden. Am 27.1.2016 wurde vom

Bundeskabinett im Anschluss an den Vorschlag des Bun-

desrates77 eine Regelung beschlossen, wonach „ewige

Widerrufsrechte“ auch im Zusammenhang mit Altfällen

rückwirkend erlöschen, das heißt, auch für diese Ver-

träge das Widerrufsrecht spätestens 1 Jahr und 14 Tage

nach Abschluss des Franchisevertrages als verwirkt anzu-

sehen ist. Damit würde für Altverträge die gleiche Rege-

lung greifen, wie für Neuverträge. Ob es zu dieser Geset-

zesänderung kommt, gilt es abzuwarten. Kritik wurde

schon in genügender Weise geäußert, wobei diese sich

dahingehend zusammenfassen lässt, es sei unzulässig

die Verwirkung eines Widerrufsrechtes anzunehmen,

von der derjenige, der den Widerruf erklären kann,

überhaupt nichts weiß.

Rentenversicherung selbständiger Franchisenehmer Das BSG geht in seinem Urteil vom 4.11.200978 im Gegen-

satz zur Rechtsprechung der Landessozialgerichte (bei-

spielhaft: LSG Bayern, BeckRS 2009, 55914) davon aus,

dass der Franchisegeber alleiniger Auftraggeber des

Franchisenehmers ist, da es Aufgabe des Franchiseneh-

mers sei, das Franchise-Konzept an seinem Point of Sale

umzusetzen. Insofern sei der Auftragsbegriff des Sozial-

versicherungsrecht weiter auszulegen, als der enge

Auftraggeberbegriff des § 662 BGB, wonach Auftrag-

geber nur sein kann, wer „schwerpunktmäßig fremde

Interessenverfolge“79.

Aufgrund des Urteils des BSG vom 4.11.2009 muss

nunmehr davon ausgegangen werden, dass im sozialver-

sicherungsrechtlichen Sinne der Franchisegeber grund-

sätzlich alleiniger Auftraggeber des Franchisenehmers

ist und daher schon durch den Abschluss des (Franchise-)

Vertrages das erste Kriterium der Rentenversicherungs-

pflicht selbständiger Franchisenehmer i.S.v. § 2 Satz 1 Nr.

9 SGB VI erfüllt wird, nämlich das der Ausübung einer

Tätigkeit für nur einen Auftraggeber. Allerdings wei-

chen immer Sozialgerichte von der Entscheidung des

BSG vom 4. November 2009 ab, wie das Urteil des Sozial-

gerichts Regensburg vom 26. September 201380 zeigt.

Insofern scheint bei der Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 9

SGB VI nicht zwingend zu sein, dass der Franchisegeber

als alleiniger Auftraggeber des Franchisenehmers mit

der Konsequenz einer Rentenversicherungspflicht anzu-

sehen ist. Hier gilt es also die weitere Entwicklung in der

Rechtsprechung zu beachten.

Bleibt es bei dem Grundsatz des BSG, dass der Fran-

chisegeber alleiniger Auftraggeber des Franchiseneh-

77 BR-Drucks. 359/19 B.

78 SGB 2011, 45 ff.

79 Vgl. dazu auch: FLOHR, BB 2006, 389, 391.

80 S 10 R 4020/13 – nicht rechtskräftig.

3737

mers ist, so besteht nur dann keine Rentenversicherungs-

pflicht gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, wenn der Franchise-

nehmer regelmäßig mind. einen rentenversicherungs-

pflichtigen Mitarbeiter beschäftigt, der eine monatli-

che Vergütung von mehr als EUR 400,00 entsprechend

dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April

200781 erhält.

Jedem Franchisenehmer ist aber zu empfehlen, sich

insoweit mit einem Rentenberater in Verbindung zu set-

zen, insbesondere wenn er durch die Deutsche Renten-

versicherung Bund einen Fragebogen zur Abklärung

seiner Rentenversicherungspflicht erhält. Es sollte dieser

Fragebogen in einer sog. „Statusklärung“ mit dem Fran-

chisegeber abgestimmt werden.

Insofern besteht nur dann keine Rentenversiche-

rungspflicht i.S.v. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI für selbständige

Franchisenehmer, wenn diese nicht in ihrem Franchise-

Outlet allein tätig sind, sondern regelmäßig mindestens

einen rentenversicherungspflichtigen Mitarbeiter be-

81 BGBl. I 2007, 554.

schäftigen, der eine monatliche Vergütung von mehr als

EUR 450,00 erhält. Jedem Franchisenehmer wird aber

empfohlen, sich insoweit mit einem Rentenberater in

Verbindung zu setzen. Die Erfahrungen des DFV zeigen

nämlich, dass generelle Aussagen nicht möglich sind,

sondern es immer auf die jeweilige Vertragsgestaltung

ankommt. Allerdings sollte im Rahmen eines jeden Fran-

chisesystems den Franchisenehmern auch vorgegeben

werden, dass diese unverzüglich die Franchise-Zentrale

zu unterrichten haben, wenn sich im Hinblick auf die Vo-

raussetzungen der etwaigen Rentenversicherungspflicht

i. S. v. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der jeweilige Rentenversiche-

rungsträger an den jeweiligen Franchisenehmer wendet

und von diesem verlangt, einen entsprechenden Frage-

bogen zur Statusklärung auszufüllen.

Das Ausfüllen dieses Fragebogens muss innerhalb

des Franchisesystems abgestimmt werden, um unterschied-

liche Entscheidungen der Sozialversicherungspflicht von

Franchisenehmern zu vermeiden, aber auch um dem

Franchisegeber die Möglichkeit zu eröffnen, beratend

einzugreifen.

Franchising: Themen und Fakten Der Franchisevertrag

3838

Franchise-Ratgeber 2016/2017

ie deutsche Wirtschaft ist 2015 um 1,7

Prozent gewachsen, die Zahl der Franchise-

Betriebe ebenfalls. Diese Zahlen belegen:

Franchising ist attraktiv – für Gründungsinteressierte wie

für bestehende Unternehmen. Das zeigen auch die stei-

genden Umsatzzahlen der Branche.

Als Finanzierungspartner vieler Franchisenehmer in-

teressiert die Bürgschaftsbanken wie sie sich finanzieren.

Bei einer Umfrage des DFV antwortete knapp die Hälfte

der Mitglieder Ende 2015, dass sie einen Mix aus Eigen-

und Fremdkapital nutzen. 83 Prozent dieses Fremdkapi-

tals kamen von Geldinstituten und Förderinstitutionen

wie den Bürgschaftsbanken.

Dass die Finanzierung von Franchisevorhaben mit

Bürgschaften so gut funktioniert, ist auch der Koopera-

tion zwischen den vom VDB vertretenen Bürgschafts-

banken und dem DFV zu verdanken. 2009 haben beide

Verbände mit einem Kooperationsvertrag die Basis für

die erfolgreiche Zusammenarbeit gelegt. Diese Koope-

ration bringt langfristige Finanzierungssicherheit für die

Hausbanken – über eine Absicherung der Kredite durch

Bürgschaften. Durch den Austausch der Bürgschaftsban-

ken untereinander haben die sie Vergleichszahlen ande-

rer Betriebe aus dem ganzen Bundesgebiet. Davon pro-

fitieren die Franchisenehmer: Allein seit 2009 haben die

Bürgschaftsbanken fast 500 Franchisesysteme und -neh-

mer finanziert.

Ein Beispiel ist Rehman Akhtar. Im Dezember 2013

machte sich der heute 31-Jährige in Heilbronn mit einem

„Hans im Glück“-Burgerrestaurant selbstständig. Mittler-

weile ist er sogar mehrfacher Franchisenehmer. So eröff-

nete er im Oktober 2015 zusammen mit seinem Ge-

schäftspartner Erdjan Terzici in Heidelberg ein zweites

„Hans im Glück“-Restaurant. Seine Erfolgsgeschichte geht

noch weiter: Neben seinen zwei Burgerrestaurants be-

treibt er in Stuttgart und Ludwigshafen drei „Immer-

grün“-Filialen. Er ist außerdem Partner bei „Pink Punk“

und hat eine Filiale in Ludwigshafen.

Danach gefragt wie viele Standorte er noch eröff-

nen will sagt Akhtar: „Das hat mich meine Bank auch

gefragt.“ Er liebt die Expansion und er liebt es, wenn er

an einem neuen Standort ein Konzept umsetzen kann.

„Ist ein Restaurant dann so richtig gut besucht und ich

sehe, dass es super läuft, ist das ein tolles Erlebnis.“ Nach

Bürgschaftsnehmer als erfolgreiche FranchisepartnerVerband Deutscher Bürgschaftsbanken e. V. (VDB)

Mehrfacher Franchise-Gründer: Rehman

Akhtar in seiner Stuttgarter „Immergrün“-

Filiale im Milaneo

Foto: Bürgschaftsbank Baden-Württemberg

3939

Franchising: Themen und Fakten Bürgschaftsnehmer als erfolgreiche Franchisepartner

seinen Expansionplänen hat ihn auch die Bürgschafts-

bank Baden-Württemberg gefragt, die seine „Immer-

grün“-Filiale in Stuttgart und sein zweites Burgerrestau-

rant mit Bürgschaften unterstützt hat. Er hat sie über-

zeugt und konnte sein Vorhaben umsetzen.

Rehman Akhtar hat mit Franchising sein Erfolgsre-

zept gefunden. Seit fünf Jahren ist er nun Unternehmer.

Vorher war er bei einem großen Fastfood-Anbieter. Dort

hat er eine Ausbildung zum Systemgastronomen ge-

macht. Auf die Frage was er an Franchising gut findet

antwortet er: „Ich kaufe Erfahrung“. Das erleichtert ihm

den Start und wenn die Investition größer ist, „dann

kann ich mit dem jeweiligen System meist auch mehr

Geld verdienen.“

Heute ist er erfolgreich, doch der Anfang war für

ihn nicht leicht. Zu Beginn seiner Selbstständigkeit ging

es Akhtar wie vielen Gründern: Er hatte nur wenig

Ei genkapital und musste sich das Vertrauen seiner Haus-

banken erst erarbeiten. „Für die Finanzierung meiner

ersten „Immergrün“-Filiale habe ich zwei Jahre ge-

braucht. Familie und Freunde haben mich damals unter-

stützt“, erinnert er sich. Bei Filiale Nummer zwei im

Stuttgarter Einkaufszentrum Milaneo und auch bei sei-

nem zweiten Burgerrestaurant hat er dann auf Förder-

kredite der L-Bank gesetzt, für die Sicherheiten wurden

Bürgschaften eingebunden. Überzeugt hat er die Bürg-

schaftsbank in Stuttgart mit Know-how und Engage-

ment. Er hat gezeigt, dass er als Franchisenehmer neue

Filialen aufbauen und führen kann.

So wie Rehman Akhtar sollten Franchisegründer

oder Franchisenehmer, die expandieren möchten, die

Bürgschaftsbanken als Finanzierungspartner im Hinter-

kopf haben, wenn ihre Sicherheiten für einen Haus- oder

Förderbankkredit nicht ausreichen. Mit einer Bürgschaft

bekommt die Hausbank die Sicherheiten, die sie braucht.

Der Franchisenehmer seinerseits bekommt günstigere

Kreditkonditionen. Davon profitieren beide Seiten. Mit

Bürgschaften steigen die Erfolgschancen für Franchise-

nehmer. Damit das weiter so bleibt, werden sich Bürg-

schaftsbanken und VDB auch zukünftig intensiv mit dem

DFV austauschen und erfolgreiche Franchisegründun-

gen mit dem vom VDB gesponserten DFV-Gründerpreis

unterstützen.

Sie sind an einer Bürgschaft interessiert? Kontakt-

daten aller Bürgschaftsbanken gibt es unter:

www.vdb-info.de/mitglieder

Rehman Akhtar (rechts) zusammen mit seinem

Geschäftspartner und „Hans-im-Glück“-

Restaurantleiter Erdjan Terzici in Heilbronn

Foto: Bürgschaftsbank Baden-Württemberg

„Ich kaufe Erfahrung“. Das erleichtert ihm den

Start und wenn die Investition größer ist,

„dann kann ich mit dem jeweiligen System

meist auch mehr Geld verdienen.“

4040

Franchise-Ratgeber 2016/2017

aben Sie Mut! Nutzen Sie Ihre Chance! Wir

unterstützen Sie dabei! Sie fragen sich

jetzt, wie kann ich mir meinen Traum ge-

rade mit der Sparkasse erfüllen? Ganz einfach. Sie finden

uns überall. Wir behandeln Sie fair, machen Ihnen Ihr

Leben einfacher und gehen verantwortungsvoll mit

Ihren Träumen um.

Jedes Jahr ebnen wir zahlreichen Gründungswilli-

gen in ganz Deutschland den Weg in die Selbständigkeit.

Wir kennen Ihre Heimat und nehmen uns viel Zeit für Sie.

Mit unserem Spezialwissen aus einem eigens entwi-

ckelten und in der Finanzwelt einmaligen Franchise-In-

formationssystem unterstützen wir Sie bei Ihrer Zu-

kunftsgestaltung. Wir schaffen die Voraussetzungen,

wenn Sie nur ein paar Dinge beachten.

Das Wichtigste ist, dass Sie Ihren Berater in der Spar-

kasse persönlich von Ihrem Zukunftskonzept überzeu-

gen. Zeigen Sie ihm, was Sie alles für möglich halten und

wie ausgereift Ihr Plan mit dem gewählten Franchisesys-

tem ist. Seien Sie gut vorbereitet!

Punkten Sie mit Ihrem Businessplan

Legen Sie schon beim ersten Gespräch mit Ihrem Berater

Ihren sorgfältig ausgearbeiteten Businessplan vor. Er ist

die Voraussetzung für Ihre Zukunft. Beschreiben Sie

übersichtlich, wie Sie sich Ihr Vorhaben vorstellen:

1 ZusammenfassungFassen Sie die wichtigsten Punkte Ihres Businesspla-

nes zusammen!

2 GeschäftsideeWas ist Ihre Geschäftsidee? Welche Chancen sehen

Sie, aber auch welches Risiko? Was kann Ihnen Ihr

ausgewähltes Franchisesystem bieten und warum

gerade dieses?

3 GründerteamWirken weitere Personen mit (Gesellschafter)? Wel-

che Stärken und Schwächen haben Sie und die wei-

teren Gründer? Passen Ihre persönlichen Vorausset-

zungen? In welchem Umfang Sind Sie bereit, Ihr vor-

handenes Vermögen in Ihre Zukunft einzubringen?

4 Markt und WettbewerberIn welcher Branche und an welchem Standort sehen

Sie Ihre Zukunft? Warum funktioniert mein Fran-

chise-Konzept an eben diesem von mir gewählten

Standort? Wie viele Kunden müssen Sie gewinnen?

Welche Mitbewerber haben Sie? Und in welcher

Form können Sie sich von Ihnen abheben?

5 Marketing und VertriebWelchen Nutzen sehen Sie? Was soll es kosten? Wie

bringen Sie es zum Kunden? Welche Werbung ist

notwendig?

6 RechtsformWelche Rechtsform wählen Sie? Sagen Sie, warum

Sie sich diese Rechtsform wünschen?

7 Organisation Ihres UnternehmensWie wollen Sie Ihr Unternehmen organisieren? Wie

viele Mitarbeiter planen Sie – Voll- oder Teilzeit? Wel-

che Qualifikation Ihrer Mitarbeiter erwarten Sie?

8 FinanzierungKAPITALBEDARFSPLANUNG: Bestimmen Sie, wie viel Kre-

dit Sie für Ihr Vorhaben benötigen! Unterscheiden

Sie zwischen lang- und kurzfristigem Bedarf! Ver-

gessen Sie die Anlaufkosten nicht!

FINANZIERUNGSPLANUNG:Wie wollen Sie finanzieren!

Können Sie eigenes Kapital einsetzen?

RENTABILITÄTSPLANUNG: Geben Sie einen Ausblick auf

Ihre Umsätze und Kosten! Seien Sie realistisch!

LIQUIDITÄTSPLANUNG: Berechnen Sie alle Einnahmen

und Ausgaben! Zeigen Sie, dass die langfristige Pla-

nung gesichert ist!

Träumen Sie nicht länger von Ihrer Zukunft! Zentrales Franchise-Informationssystem beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband

4141

Franchising: Themen und Fakten Träumen Sie nicht länger von Ihrer Zukunft!

Fragen Sie zusätzlich Ihren Franchisegeber, ob er Ihnen

Hilfestellung bei der Ausarbeitung des Businessplanes

geben kann. Aber erarbeiten Sie Ihren Businessplan

selbst. Liefert Ihr Franchisegeber Teile des Businessplans,

nehmen Sie bitte zu diesen Punkten verstärkt Stellung.

Gestalten Sie mit uns Ihre Zukunft

Die finanzielle Basis von Existenzgründungen ist in der

Regel eine Mischung aus Eigenmitteln und verschiede-

nen Formen von Fremdkapital. Viele Sparkassen erwar-

ten von Ihnen einen Eigenmittelanteil von mindestens

15 Prozent an der Gesamtinvestition. Damit weisen Sie

nicht nur Ihre Kreditwürdigkeit nach, sondern vielmehr

Ihre absolute Überzeugung von Ihrem Zukunftsprojekt.

Flexibilität für Sie ist unser Ansatz: Neben einem Haus-

bankkredit bilden die öffentlichen Förderprogramme eine

wichtige Säule Ihrer Finanzierung. Fragen Sie uns oder

Ihre jeweilige Industrie- und Handelskammer. Nutzen Sie

auch die Informationen unter www.foerderdatenbank.de.

Manchmal ist Leasing eine sinnvolle Alternative

oder Ergänzung zur Kreditfinanzierung für Sie. Hierbei

mieten Sie einfach die Fahrzeuge, Maschinen oder ganze

Geschäftseinrichtungen statt sie zu kaufen. Ihre Vorteile

liegen zum einen in dem geringeren Liquiditätsbedarf

und zum anderen in der vollen steuerlichen Abzugsfä-

higkeit der Leasingraten.

Informieren Sie sich umfassend

Lassen Sie sich von einem Franchisesystem begeistern.

Einen Überblick über die unterschiedlichsten bewährten

und zukunftsfähigen Konzepte erhalten Sie durch den

Deutschen Franchise-Verband. Turnusmäßige Qualitäts-

Checks im Rahmen einer Mitgliedschaft geben Ihnen eine

Orientierung hinsichtlich Seriosität und Tragfähigkeit.

Finanzieren Sie schnell, problemlos und einfach

Hat Sie ein Franchisekonzept überzeugt? Wollen Sie Ihre

Zukunft damit langfristig planen? Dann haben Sie die

besten Voraussetzungen erfolgreicher Franchisenehmer

zu werden.

Wir unterstützen Sie zusätzlich mit unserem eige-

nen Franchise-Informationssystem. Mit kompakten be-

triebswirtschaftlichen Informationen zu über 150 Fran-

chisesystemen erleichtern und beschleunigen wir Ihre

Finanzierung.

Haben Sie weitere Fragen? Dann nutzen Sie bitte

unsere Informationen zur Existenzgründung im Internet.

Neben Antworten auf franchisespezifische Fragen fin-

den Sie hier beispielsweise praktische Kontrolllisten zur

Vorbereitung auf Ihr Finanzierungsgespräch.

www.sparkasse.de/existenzgruendung

Wollen Sie noch mehr erfahren oder haben Sie sich be-

reits für Ihren Weg in die Selbstständigkeit entschieden?

Dann schauen Sie bei uns vorbei! Wir freuen uns auf Sie.

Alles ist einfach – mit dem richtigen Finanzpartner!

4242

Franchise-Ratgeber 2016/2017

ie Steuerberatung ist eine notwendige

und allgemein akzeptierte Dienstleistung,

denn ohne kompetente Unterstützung

sind die komplexen steuerlichen Aufgaben und Frage-

stellungen nicht zu bewältigen. Dies gilt selbstverständ-

lich auch für einen Franchisegeber und die einzelnen

angeschlossenen Franchisenehmer. Der Steuerberater ist

daher üblicherweise zuständig für die Buchführung bzw.

das Rechnungswesen, den Jahresabschluss und die Steu-

ererklärung der Beteiligten.

Im Franchising muss der Steuerberater aber zwingend

weitere Leistungen anbieten, um den spezifischen Wün-

schen und Anforderungen von Franchisegeber und Fran-

chisenehmer gerecht zu werden. Diese Anforderungen

sind je nach Perspektive des Franchisegebers oder des

Franchisenehmers zum Teil unterschiedlich gewichtet.

Anforderung aus Sicht des Franchisegebers

EINHEITLICHKEIT DER DATEN: Die Steuerung eines Fran-

chisesystems und die Führung eines einzelnen Franchise-

nehmers erfordern aussagefähige und im System ver-

gleichbare Daten. Die Buchführungsdaten der Franchise-

nehmer sind daher nach einheitlichen Vorgaben des

Franchisegebers für alle Franchisenehmer zu erstellen,

insbesondere hinsichtlich Form und Zeitpunkt der Aus-

wertungen. Nur eine solche Standardisierung der Buch-

führungen und Auswertungen ermöglicht es, die Ziele

des Franchisesystems hinsichtlich Ergebnis und Liquidität

zu erreichen und zu sichern. Einheitliche und aussagefä-

hige Zahlen des Franchisesystems sind insbesondere für

den einzelnen Franchisenehmer unverzichtbar, da sich

die Wirksamkeit neuer Maßnahmen auf Ergebnis und

Liquidität bestimmen lässt. Je stärker und ausgereifter

das Franchisesystem ist, desto stärker ist der einzelne

Franchisenehmer in seiner wirtschaftlichen Position. Nur

was man messen kann, kann man auch steuern!

ENTWICKLUNG VON WEICHEN KENNZAHLEN: Franchise-

systeme zeigen, wie jedes Unternehmen, bestimmte

Kenngrößen (sogenannte „weiche Kennzahlen“), die un-

abhängig von finanzwirtschaftlichen Kennzahlen früh-

zeitig Erfolg oder Misserfolg signalisieren. Diese bran-

chen- und unternehmensabhängigen weichen Kenn-

zahlen können zum Beispiel Lageraufbau, Fluktuation

von Mitarbeitern, Krankentage und Reklamationen sein.

Der Steuerberater kennt seinen Mandanten, den Fran-

chisenehmer, sehr genau und hat regelmäßigen Kontakt.

Er ist daher in der Lage, die gemeinsam mit dem Franchi-

segeber und mit dem Franchisenehmer identifizierten

weichen Kennzahlen zu erheben und aufzubereiten.

Dies erfolgt in Abstimmung mit dem Franchisenehmer

bei den regelmäßigen Quartalsbesprechungen.

BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE UNTERSTÜTZUNG DES FRAN-

CHISENEHMERS: Bei den regelmäßigen Quartalsgesprä-

chen mit dem Franchisenehmer muss der Steuerberater

Verlauf und erwartete Entwicklung seines Unterneh-

mens erörtern und bei Fehlentwicklungen deren Ursa-

chen und Lösungen besprechen. In einem Franchise-

system muss insbesondere diese Funktion mit den zent-

ralen Vorgaben des Franchisegebers einheitlich für alle

Franchisenehmer erfolgen: So können Strategie und

Konzept des Systems verwirklicht werden. Wenn dage-

gen der Franchisenehmer in Hamburg eine andere Bera-

tung erhält als der Franchisenehmer in München, kann

das zu stark abweichenden Verhaltensweisen führen. Im

Extremfall entsteht dann statt eines einheitlichen Fran-

chisesystems eine Ansammlung von Einzel-Unterneh-

men. Ein wesentliches Ziel des Franchising würde so

nicht erreicht werden.

Der Steuerberater im Franchising: Zusatznutzen für Franchisegeber und Franchisenehmer

Beitrag von StB Dr. Jürgen R.

Karsten, Vorstand ETL

Systeme AG Steuerberatungs-

gesellschaft, Abteilung Franchise

und Jörn Grote, Repräsentant

ETL Franchise

4343

Franchising: Themen und Fakten Der Steuerberater im Franchising

Anforderungen aus Sicht des FranchisenehmersDer Franchisenehmer möchte einerseits in dem jeweili-

gen Franchisesystem erfolgreich werden, er möchte an-

dererseits aber eine höchst persönliche und individuelle

Beratung und Ansprache vor Ort haben. Der Franchise-

nehmer legt daher in der Regel Wert auf die persönliche

Nähe und wünscht eine Beratung, die seine Steuerlast

reduziert und die Führung seines Franchise-Unterneh-

mens unterstützt und erleichtert. Aus Sicht des Franchi-

senehmers sind daher folgende Steuerberatungsleistun-

gen besonders wünschenswert:

STEUER-PROGNOSE UND LIQUIDITÄTS-MANAGEMENT:

Um den Franchisenehmer vor bösen Überraschungen zu

schützen, benötigt er jederzeit Informationen über die

zu leistenden Steuern. Dies betrifft insbesondere die zu

erwartende Steuer-Nachzahlung für das laufende Jahr.

SICHERHEIT VOR BETRIEBSPRÜFUNGEN: Die gewählten

steuerlichen Gestaltungen müssen prüfungssicher sein,

und im Falle einer Betriebsprüfung muss die notwendige

Expertise zur Verfügung stehen.

ONLINE UNTERNEHMERPORTAL: Der Franchisenehmer

muss jederzeit die Möglichkeit haben, von jedem belie-

bigen Ort aus online auf seine Unterlagen und auf alle

seine Belege, insbesondere die betriebswirtschaftliche

Auswertung (BWA), zugreifen zu können.

STEUERMINIMIERUNG: Der Franchisenehmer verlangt die

systematische Ausschöpfung aller Steuerspar- und Gestal-

tungsmöglichkeiten durch Steueroptimierung im System.

LOHNKOSTEN- UND ABGABENOPTIMIERUNG: Für die Ar-

beitnehmer des Franchisenehmers ist zum Beispiel die

Besteuerung von Sachzuwendungen zu optimieren

(„Mehr Netto vom Brutto“).

PERSÖNLICHE BETREUUNG: Der Steuerberater ist Kümme-

rer und Ansprechpartner in allen wirtschaftlichen Fragen.

EXISTENZGRÜNDUNGS-BERATUNG / FÖRDERMITTEL- UND

FINANZIERUNGS-BERATUNG: Der Steuerberater unter-

stützt im Bankgespräch und unterstützt bei der Inan-

spruchnahme von Fördermitteln.

BERATUNG AUS EINER HAND: Der Steuerberater bietet

weitere optionale Leistungen, z. B. im Bereich Arbeits-

recht, Leasing oder Factoring.

FazitDer Steuerberater eines Franchisesystems und der Steu-

erberater der Franchisenehmer muss neben den übli-

chen Anforderungen, wie Fachwissen und Branchen-

kenntnisse, zusätzlichen Vorgaben gerecht werden. Er

muss vor Ort tätig sein, um den Franchisenehmer persön-

lich betreuen zu können. Die Steuerberatung muss

zudem zentral organisiert sein, um die notwendigen

Vorgaben und Handlungsanweisungen des Franchisege-

bers aufzunehmen und einheitlich umzusetzen.

Eine solche zentrale Organisation und Abstimmung

ist mit einem Einzel-Steuerberater, der in der Regel lokal

begrenzt ist, nur mit erheblichem Aufwand umsetzbar.

Größere Franchisesysteme oder solche, die überregional

bzw. bundesweit agieren, werden daher mit einer Steuer-

beratungsgesellschaft oder einer Steuerberater-Gruppe

zusammenarbeiten, die ebenfalls überregional bzw. bun-

desweit tätig ist und insbesondere über eine zentrale

Organisation und Steuerung verfügt. Auf diese Weise

gelingt die „Quadratur des Kreises“: Die Beratung er-

folgt einerseits einheitlich, nach den Vorgaben des Fran-

chisesystems; die Beratung des Franchisenehmers erfolgt

in diesem Rahmen höchst individuell und ausgerichtet

nach den speziellen, persönlichen Bedürfnissen. Der

Fran chisenehmer ist selbstständig, steht aber nicht allein.

Einer wie alle!

Cockpit

BWA

Kontenrahmen

Nur die Einheitlichkeit von Daten gewährt Controlling

Expansion als Ergebnis von wirtschaftlichem ErfolgWirtschaftlicher Erfolg muss messbar sein

Messbarkeit = Vergleichbarkeit = Einheitlichkeit

4444

Franchise-Ratgeber 2016/2017

ei Existenzgründungen, Neuanschaffungen

oder notwendigen Ersatzinvestitionen stellt

sich für den Unternehmer immer die Frage

nach der optimalen Finanzierungsweise. Grob beschrie-

ben gibt es die Möglichkeiten der Innen- und der Außen-

finanzierung.

Bei der Innenfinanzierung wird die Investition mit

Eigenkapital getätigt, bei der Außenfinanzierung mit

Fremdkapital oder über alternative Finanzierungsfor-

men. Selbst bei der Vorhaltung ausreichender Eigenmit-

tel kann es aber, unter Betrachtung zum Beispiel des Li-

quiditätsgedankens oder steuerlicher Aspekte, sinnvoll

sein, sich mit den Alternativen zu beschäftigen.

Diese sind im Bereich der Außenfinanzierung übli-

cherweise Fremdmittel von Banken oder Miete (insbe-

sondere von Leasinggesellschaften). Beide Alternativen

sind liquiditätsschonend und bieten ein hohes Maß an

Planungssicherheit.

Darüber hinaus haben beide Varianten ihre Beson-

derheiten: Bank- oder über die Hausbank durchgeleitete

Förderdarlehen sind in der Regel, zumindest in der Be-

trachtung vor Steuern, etwas günstiger und ermöglichen

Sondertilgungen. Da bei Banken üblicherweise mehrere

Entscheidungsgremien eingebunden sind, kann die Kre-

ditentscheidung einen langen Zeitraum in Anspruch

nehmen. Die Einbeziehung von Fördermitteln oder

Bürgschaftsbanken, verlängert diesen Prozess.

Bei Leasing verbleibt das Eigentum der Anlagegüter

beim Leasinggeber, so dass sich die Bilanz des Leasing-

nehmers nicht verlängert und die für alle Kreditinsti-

tute wichtige Eigenkapitalquote nicht ratingschädlich

verändert. Leasingraten sind als Betriebsausgaben na-

hezu voll absetzbar. Zudem kann der Leasingvertrag bei

einem Franchisenehmerwechsel relativ unkompliziert

auf einen neuen Leasingnehmer umgeschrieben wer-

den. Die Kreditentscheidung bei Leasinggesellschaften

erfolgt normalerweise innerhalb weniger Arbeitstage.

Soll sich der Unternehmer bei einer Außenfinanzie-

rung nun für ein Kreditinstitut oder eine Leasinggesell-

schaft entscheiden? Hier lohnt sich ein kurzer Mentali-

tätsvergleich:

Kreditinstitute betrachten verstärkt die persönliche

Bonität des Schuldners und bewerten eventuelle Drittsi-

cherheiten.

Leasinggesellschaften sind Objektfinanzierer und

stützen ihre Entscheidungskriterien wesentlich auf die

Objektqualität, dessen Wiederverkaufswert und die aus

dem Objekt nachhaltig erzielbaren Erträge.

Daneben gibt es oftmals Diskussionen über die Lea-

singfähigkeit eines Objektes. Grundvoraussetzung für

eine Leasinglösung ist die Drittverwendungsfähigkeit

des Wirtschaftsgutes.

Nach dieser Definition sind zum Beispiel die Ein-

stiegsgebühren in Franchisesysteme oder Betriebsmittel

und Verbrauchsmaterialien nicht leasingfähig. Lizenzen,

Werbeträger oder Software wären möglich, erfahrungs-

gemäß tun sich Leasinggesellschaften damit jedoch

schwer, da sich in der Praxis kaum Käufer hierfür finden.

Während nun bei kleineren Anschaffungen oder

einzelnen Ersatzinvestitionen aufgrund der schnellen

und unkomplizierten Abwicklung gerne auf Leasingge-

Mobilienleasing kombiniert mit Bankfi nanzierung und Eigenkapital

Auch das gibt es im Franchising:

FITNESS

Beitrag von

Stefan Ziegler, UVW-Leasing GmbH

4545

Franchising: Themen und Fakten Mobilienleasing

sellschaften zurückgegriffen wird, hat sich bei Neugrün-

dungen oder größeren Anschaffungen die Kombination

aller drei Bausteine bewährt. Als Beispiel sei die Neu-

gründung eines Franchisenehmers genannt.

Oftmals fallen dabei in erheblichem Maß nicht lea-

singfähige Kosten für zum Beispiel Franchisegebühren,

Dienstleistungen, Handwerkerkosten oder Betriebsmit-

tel an. Hierfür bietet sich ein Bank- oder Förderdarlehen

in Verbindung mit einem Kontokorrentkonto an. Die

leasingfähigen Objekte werden von einer Leasinggesell-

schaft gemietet. Ein gewisser Eigenkapitaleinsatz min-

dert Darlehens- und Leasingraten.

Ein positiver Nebeneffekt bei dieser Vorgehens-

weise: Sowohl die Bank als auch die Leasinggesellschaft

sehen den Kreditnehmer und dessen Vorhaben durch

das jeweils andere Institut zusätzlich geprüft und ihr ei-

genes Risiko dadurch entsprechend gemindert. Durch

den Eigenkapitaleinsatz unterstreicht der Franchiseneh-

mer zudem seinen Einsatzwillen.

Diese Aufteilung zeigt deutlich, dass Banken und

Leasinggesellschaften ein Projekt gemeinsam sinnvoll

zum Wohl des Kunden finanzieren können, ohne in di-

rekte Konkurrenz zu treten.

Diese Vorgehensweise ist auch unter Betrachtung

von Laufzeitaspekten optimal für den Unternehmer.

Während Baukosten eher alle 10-15 Jahre anfallen, muss

das technische Equipment und der Ladenbau (beispiels-

weise wegen der Umsetzung einer neuen Designlinie) in

kürzeren Abständen ausgetauscht werden. Hier sind

daher auch kürzere Finanzierungslaufzeiten (i.d.R. 60

Monate) nötig, die eher in den Zuständigkeitsbereich

von Leasingunternehmen fallen.

Auf diese Weise kann ein größeres Vorhaben, opti-

malerweise unterstützt durch eine aussagefähige Exper-

tise des Franchisegebers, zügig, strukturiert und auf den

Unternehmer zugeschnitten, durchfinanziert werden.

www.uvw.de

4646

Franchise-Ratgeber 2016/2017

WERDEN SIE IHR

EIGENER CHEF!

Ihr Kontakt: Raphael Rein 06852-887123 SCHMIDT Küchen GmbH & Co. KG � Hubert-Schmidt-Str. 4 � 66625 Türkismühlewww.kuechen-partnerhaus.de

KÜCHENBÄDERWOHNWELTENAUF MASS

Als fünftgrößter Küchenmöbelhersteller Europas mit mehr als 50 Jahren Erfahrung hilft Ihnen SCHMIDT Küchen bei Ihrem Weg in die Selbständigkeit. Auch ohne „Küchen-Erfahrung“ werden Sie durch die SCHMIDT-Akademie und ein spezielles Trainee-Programm perfekt auf Ihre Aufgabe vorbereitet. Darüber hinaus werden Sie nach Eröffnung Ihres Geschäfts individuell gecoacht.

Als SCHMIDT-Partner werden Sie Teil einer starken Händler-Gemeinschaft, in der man sich gegenseitig unterstützt und weiterentwickelt.

Business CommunityEine Initiative des Deutschen Franchise-Verbandes e. V.

Die Business Community setzt auf höchste Qualität!

Alle Experten und Lieferanten der Busi-

ness Community sind hinsichtlich Fran-

chise Bedürfniskonformität, Preisattrakti-

vität, Lösungs- und Serviceorientierung

geprüft und zertifiziert.

Business Community

Eine Initiative des Deutschen

Franchise-Verbandes e. V.

Andrea Hollweck

Telefon +49-89-99909-8082

[email protected]

www.dfv.business-community.info

Die Business Community richtet sich an Franchisesysteme und deren Franchisepartner. Gemeinsam mit

den Systemen und anerkannten Experten entwickelt die Business Community zukunftsorientierte Branchen-

und Individuallösungen und verhandelt zahl reiche Vergünstigungen.

Mitarbeiter gewinnen und begeisternStärken Sie Ihr Unternehmen und senken Sie Ihre

Lohnnebenkosten durch Nettolohnoptimierung, steu-

erfreien Sachbezug oder Incentives. Das motiviert

die Mitarbeiter und macht diese zu zufriedenen Bot-

schaftern Ihrer Arbeitgebermarke.

MobilitätAttraktive Leasingkonditionen für Neufahrzeuge

fördern einen erfolgreichen Start für neue Partner

und ermöglichen sowohl der Zentrale als auch

bestehenden Partnern höchste Kosteneffizienz.

Ein breites Angebot an Elektrofahrzeugen erfüllt

höchste Umweltanforderungen.

Unternehmenssteuerung und ExpansionNutzen Sie für Ihre Systemsteuerung franchise-

erprobte Lösungen und schaffen Sie eine schlanke

und renditestarke Systemzentrale. Profitieren Sie

bei der Franchisepartner-Suche von durch andere

Systeme bereits vorqualifizierte Interessenten.

Energie und BetriebsausstattungEnergieeffizienz, attraktive Konditionen vom Büro-

material über IT-Infrastruktur bis zu Büromöbeln oder

die Optimierung der Kommunikationskosten, stärken

Wirtschaftlichkeit und Erfolg des gesamten Systems.

Finanzen und Liquidität optimierenSchaffen Sie den Rahmen für ein solides Finanz-

management für sich und Ihre Franchisepartner. Über

Liquiditätssteigerung, Risikominimierung, kreative

Steuersparmodelle und vorausblickende Planung

sorgen Sie für mehr wirtschaftlichen Freiraum im ge-

samten System.

Kunden gewinnen und bindenSetzen Sie kreative Marketing-und Kommunikations-

instrumente ein, um sich noch erfolgreicher am

Markt zu präsentieren. Gewinnen Sie neue Kunden

und machen Sie sie zu Ihren Stammkunden.

Dieser Service bietet Zeit- und Kostenersparnis für Franchisezentralen und deren Partner.

• Kostenfrei für DFV Mitglieder und

deren Franchisepartner

• Bis zu 70% Einsparpotenzial durch ex -

klusive und attraktive Sonderkonditionen

• Einfache Bereitstellung von Sonderkon-

ditionen für Franchisepartner

• Know-how-Transfer durch Experten-

gespräche

• Intensivarbeitskreise zur schnellen

Lösungsentwicklung

• Tagungsunterstützung durch Speaker,

Ausstellungen und Promotions

WERDEN SIE IHR

EIGENER CHEF!

Ihr Kontakt: Raphael Rein 06852-887123 SCHMIDT Küchen GmbH & Co. KG � Hubert-Schmidt-Str. 4 � 66625 Türkismühlewww.kuechen-partnerhaus.de

KÜCHENBÄDERWOHNWELTENAUF MASS

Als fünftgrößter Küchenmöbelhersteller Europas mit mehr als 50 Jahren Erfahrung hilft Ihnen SCHMIDT Küchen bei Ihrem Weg in die Selbständigkeit. Auch ohne „Küchen-Erfahrung“ werden Sie durch die SCHMIDT-Akademie und ein spezielles Trainee-Programm perfekt auf Ihre Aufgabe vorbereitet. Darüber hinaus werden Sie nach Eröffnung Ihres Geschäfts individuell gecoacht.

Als SCHMIDT-Partner werden Sie Teil einer starken Händler-Gemeinschaft, in der man sich gegenseitig unterstützt und weiterentwickelt.

4848

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Starke Marke sucht starke Macher.Werden Sie Ihr eigener Chef.Machen Sie sich mit Ihrem eigenen ServiceStore selbstständig und profitieren Sie von einer starken Marke und attraktiver Bahnhofslage.

Jetzt bewerben!

Informationen unter www.servicestoredb.de

QR-Code scannen und informieren!

4949

Franchising: Themen und Fakten Mediations- und Ombudsmannverfahren

ie in jeder zwischenmenschlichen Be-

ziehung birgt auch eine Franchise-

partnerschaft Potential für Meinungs-

verschiedenheiten und Divergenzen. Doch ist nicht

immer gleich der Gang vor ein ordentliches Gericht eine

Lösung. Dieser ist oft zeitintensiv, wie auch kostspielig.

Daher sind die vom DFV eingerichteten Mediations-

oder Ombudsmannverfahren alternative Wege zur Kon-

fliktlösung. Beide Methoden ermöglichen es, bei einer

Auseinandersetzung eine gütliche Lösung zu finden,

ohne auf die staatliche Gerichtsbarkeit zurückgreifen zu

müssen. Beide Schlichtungsverfahren können nur von

DFV-Mitgliedern und deren Partnern genutzt werden.

OmbudsmannEin Ombudsmann ist eine Art Vermittler oder Schlichter,

der im Streitfalle zwischen Franchisenehmer und Fran-

chisegeber möglichst eine außergerichtliche Lösung her-

beiführen soll. Der Ombudsmann ist unparteiisch. So

gesehen bedeutet ein solches Amt eine unparteiische

Vorgehensweise bei Streitfragen, welches durch einen

sogenannten Schiedsspruch ein außergerichtliches Ergeb-

nis erzielen soll, welchem sich die Parteien unterwerfen.

MediationDie Mediation ist ein Verfahren, welches durch einen

Mediator moderierend begleitet wird. Vom Mediator

werden keine Entscheidungen getroffen, keine Empfeh-

lungen und keine Vorschläge für eine mögliche Kon-

fliktregelung formuliert. Wichtigste Grundidee der Me-

diation ist die Eigenverantwortlichkeit der Konfliktpar-

teien: Der Mediator ist verantwortlich für den Prozess,

die Parteien sind verantwortlich für den Inhalt. Dahinter

steht der Gedanke, dass die Beteiligten eines Konflikts

selbst am besten wissen, wie dieser zu lösen ist, und vom

Mediator lediglich hinsichtlich des Weges dorthin Unter-

stützung benötigen. Ohne Zustimmung der Parteien

kann keine verbindliche Entscheidung gefällt werden.

Der Mediator überlässt die Entscheidung ganz den Kon-

fliktbeteiligten, also macht er auch keine Kompromiss-

vorschläge.

Wer kann diese Verfah ren beantragen und was sind die Voraus setzungen?

Generell können nur Franchisepartner, ein solches Ver-

fahren beantragen, deren Franchisegeber Mitglied im

Deutschen Franchise-Verband e.V. ist.

Der Beschwerdegegenstand muss franchisespezifi-

scher, jedoch nicht unbedingt rechtlicher Natur sein. Das

heißt, es können z.B. auch Beschwerden im Bereich der

internen Kommunikation über ein solches Verfahren ge-

regelt werden.

Beide Franchisepartner, Franchisegeber und -neh-

mer, müssen sich auf ein Verfahren einigen, diesem zu-

stimmen und es separat beim DFV beantragen. Der Ver-

band prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Umset-

zung eines solchen Verfahrens gegeben sind.

Auf der Internetseite des DFV unter dem Menü-

punkt „Der Verband“ in der Rubrik „Schlichtungsverfah-

ren“ finden Sie weitere Informationen zur Beantragung

dieser Verfahren.

www.franchiseverband.com/

deutscher- franchise-verband/schlichtungsverfahren

Mediations- und OmbudsmannverfahrenEin Angebot des DFV zur unbürokratischen und außergerichtlichen Konfl iktlösung

Starke Marke sucht starke Macher.Werden Sie Ihr eigener Chef.Machen Sie sich mit Ihrem eigenen ServiceStore selbstständig und profitieren Sie von einer starken Marke und attraktiver Bahnhofslage.

Jetzt bewerben!

Informationen unter www.servicestoredb.de

QR-Code scannen und informieren!

5050

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Deutsches Franchise-Institut GmbH: Franchise-Know-how aus der Praxis für die Praxis

Die Deutsche Franchise-Institut GmbH (DFI) wurde auf

Initiative des Deutschen Franchise-Verbands e.V. im Jahr

1990 gegründet. Das DFI ist die Bildungsinstitution für

die Franchisewirtschaft im deutschsprachigen Raum und

bietet seit 25 Jahren Seminare, Fortbildungen, Work-

shops und exklusive Trainingseinheiten für alle im Fran-

chising agierenden Personen an: vom Franchisegeber bis

hin zum Mitarbeiter der Systemzentralen oder den Fran-

chisenehmern. Die Themen umfassen das gesamte Spek-

trum der franchise-spezifischen Herausforderungen.

Das DFI-Angebot reicht von ganzheitlichen Franchi-

severanstaltungen, wie der „Schule des Franchising“,

über exklusive Franchise-Fachseminare, wie Systemma-

nagement oder Engpass-Analysen, bis hin zu Workshops

mit franchise-relevantem Bezug zu den Themen Recht-

sprechung, Finanzierung oder Controlling.

Seit Anfang 2012 bietet das DFI zudem den einzig-

artigen IHK-Zertifikatslehrgang zum Franchise-Manager

an. Seit Herbst 2013 kann für Seminare des Deutschen

Franchise-Instituts (DFI) ein Prämiengutschein für eine

Bildungsprämie von bis zu maximal 500 € beantragt wer-

den. Dieser wird vom Bundesministerium für Bildung

und Forschung vergeben und ist bundesweit in zahlrei-

chen Beratungsstellen erhältlich.

Das DFI ist eine 100-prozentige Tochter des Deut-

schen Franchise-Verbandes e.V. (DFV). Auf diese Weise

kann der DFV maßgeblich Einfluss auf Inhalte, Quali-

tät und Nachhaltigkeit der (Weiter-)Bildungsangebote

nehmen. Viele Franchise-Experten mit

langjähriger Praxis-Erfahrung unter-

stützen das Deutsche Franchise-Institut

als Referenten dabei, das Weiterbil-

dungsangebot entsprechend der The-

menschwerpunkte umzusetzen.

Informationen zum Bildungsange-

bot und zu aktuellen Veranstaltungen

des DFI erhalten Sie auf der Website

unter:

www.franchise-institut.de

Praxisorientierte Bildungs-angebote im Franchising

5151

Franchising: Themen und Fakten Praxisorientierte Bildungsangebote im Franchising

Franchise-Campus: Zukunft FranchisingDer Franchise-Campus an der WKS in Weilburg bietet die

praxisorientierte Qualifizierung zum Bachelor of Arts

der Betriebs wirtschaftslehre im Schwerpunkt Franchising.

Die deutsche Franchise Wirtschaft wächst seit Jah-

ren kontinuierlich und gilt als Zukunftsbranche. Der

Franchise-Campus erkannte diesen positiven Trend und

bietet seit 2006 als erste Aus- und Weiterbildungseinrich-

tung bundesweit das zweijäh rige, staatlich geförderte

Vollzeit-Studium zum „Franchise-Betriebswirt“ an.

Wer beruflich weiterkommen und mehr Verantwor-

tung übernehmen möchte, kommt jedoch häufig an

einem akademischen Abschluss nicht mehr vorbei. Die

berufliche Praxis soll dabei aber auch im Blick behalten

werden. Deshalb bietet der Franchise-Campus zwei aka-

demische Qualifizierungsmodelle an.

MODELL 1: Fachschulabsolventen können nach ihrer

Qualifizierung zum Franchise-Betriebswirt in vier Semes-

tern berufsbegleitend einen staatlich und international

anerkannten Hochschulabschluss erwerben: den Bache-

lor of Arts

MODELL 2: Neben dem Anschlussstudium bietet der

Franchise-Campus ein berufsbegleitendes Fernstudium

für Mitarbeiter in Franchise-Unternehmen. Die kompak-

ten Präsenzveranstaltungen finden am Wochenende statt.

Diese Qualifizierungsmodelle schließen eine seit

langem bestehende Ausbildungslücke. Ziel der zusammen

mit dem Deutschen Franchise-Verband e.V. (DFV) initiier-

ten Ausbildung ist es, die Studierenden für die speziellen

Aufgaben in einem Franchisesystem zu qualifizieren.

Besonders hervorzuheben ist der hohe Praxisbezug

der franchisespezifischen Qualifizierung. Mit Unterstüt-

zung des Deutschen Franchise-Verbandes und namhafter

Unternehmen aus der Franchise-Wirtschaft werden eine

Reihe unterrichtsbegleitender Praxismaßnahmen ange-

boten: Projekte mit Franchise-Unternehmen, Praktika,

Praxisvorlesungen und Seminare mit Vertretern der

Branche, Studienreisen in exemplarische Franchisesys-

temzentralen, Planung und Durchführung von Messe-

teilnahmen, Rhetorik- und Führungsseminare, Ausbil-

der-Eignungsprüfung.

Diese Maßnahmen ermöglichen es den Studieren-

den, franchisespezifisches Wissen und Verständnis für

übergreifende Zusammenhänge von Franchise-Unter-

nehmen zu erlangen, und stellen somit den hohen Pra-

xisbezug der Qualifizierung sicher.

Informationen zum Bildungsangebot des Fran chise-

Campus erhalten Sie auf der Website unter:

www.franchising-fachschule.de.

5252

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Auch ein angehender Franchisenehmer ist sicher gut be-

raten, wenn er genau prüft, ob ein Franchisesystem zu

ihm passt. Mit dem geplanten Franchiseverhältnis ist ja

nicht nur eine Investition verbunden, die mehr oder we-

niger ertragreich sein kann. Mit der Franchise wird der

Franchisenehmer auch Arbeit für sich und andere finden

und aufbauen. Die Franchise wird zu einem gewissen Teil

Inhalt und Aufgabe seines zukünftigen Lebens. Es müs-

sen sehr viele Dinge passen, damit sich die Wahl als richtig

herausstellt und die „Glocke“ den richtigen Klang gibt.

Viele der Fragen, die sich ein zukünftiger Franchise-

nehmer stellen sollte, hat der Deutsche Franchise-Ver-

band in seiner Franchise-Nehmer-Checkliste zusammen-

gestellt. Diese ist sehr hilfreich und umfassend. Ich will

aus meiner Erfahrung als Rechtsanwalt, der über viele

Jahre sowohl Franchisegeber, wie Franchisenehmer be-

raten hat, nur einige Gesichtspunkte der Checkliste be-

sonders beleuchten und illustrieren.

In der Checkliste des Franchise-Verbandes ist davon

die Rede, dass ein zukünftiger Franchisenehmer nicht

nur darauf zu achten hat, dass die wirtschaftlichen Zah-

len des Franchise-Konzepts stimmen, sondern auch, dass

die Chemie stimmt. Mit dem Begriff der Chemie ist hier

gemeint, dass das Franchise-Konzept, der Franchisege-

ber, die anderen Franchisenehmer und die Stimmung in

dem Franchisesystem zu dem jeweiligen Franchiseneh-

mer passen. Bei der Tätigkeit wird sich der zukünftige

Franchisenehmer fragen müssen, ob er sich vorstellen

kann, diese Tätigkeit in den nächsten Jahren auszuüben.

Wer insgeheim oder auch offen nur daran denkt, die Tä-

tigkeit zu delegieren und sich eher auf administrative

Aufgaben zurückzuziehen, wird für die Franchise nur

schwer das Interesse aufbringen können, das für eine

wirklich erfolgreiche Tätigkeit notwendig ist.

Bei der Person des Franchisegebers wird sich der

Franchisenehmer fragen, ob er sich vorstellen kann, in

den nächsten Jahren die Vorgaben von diesem Franchi-

segeber anzunehmen, auch dann, wenn der Franchise-

nehmer selbst schon sehr viel Erfahrung in der Führung

seines Franchisebetriebes erworben haben sollte. Bei

allem wird sich der Franchisenehmer auch überlegen

müssen, wie lange er mit der Person des Franchisegebers

oder des Managers des Franchisegebers zu tun haben

wird. Es kommt in Franchisesystemen immer wieder vor,

dass Franchisegeber ihr Unternehmen verkaufen oder die

entscheidenden Manager die Systemzentrale verlassen.

Bedeutsam für die Entscheidung für ein Franchise-

system ist auch die Stimmung und die Atmosphäre, die

in einem Franchisesystem herrscht. Manche Franchise-

nehmer werden sich in einer eher harmonischen Atmo-

sphäre wohlfühlen, die unter den Franchisenehmern

untereinander herrscht, andere in einer eher wettbe-

werbsorientierten. Mehrfach habe ich erlebt, wie ein

Franchisekandidat herausfinden mußte, dass in dem von

ihm ausgewählten System die Franchisenehmer gegen-

einander ausgespielt werden. Es herrschten Intrigen und

ein Franchisenehmer, der seinem Franchisegeber Interna

über den anderen Franchisenehmer berichtete, die

einen Rauswurf dieses Franchisenehmers rechtfertigten,

wurde damit belohnt, dessen Betriebe günstig überneh-

men zu können. Den Franchisenehmerkandidaten foch-

Drum prüfe, wer sich ewig bindet …

… schrieb Schiller im Jahr 1800 im Lied von der Glocke. Auch heute noch gilt dieser Satz,

nicht nur beim Glockengießen und auch nicht nur, wenn es um die Wahl zwischen

„lieblichen Bräuten“ geht, von denen Schiller in den nächsten Zeilen schreibt und zwischen

denen er sich lange nicht entscheiden konnte.

Beitrag von

XXXX

5353

Franchising: Themen und Fakten Drum prüfe, wer sich ewig bindet …

ten diese Informationen nicht an. Er meinte vielmehr, er

sei ein guter Intrigenspieler und werde sich deshalb in

diesem System sicher gut durchsetzen können. Andere

weniger robuste Charaktere werden sich bei solchen In-

formationen eher für ein anderes Franchisesystem ent-

scheiden.

Natürlich wird sich ein zukünftiger Franchiseneh-

mer auch den Vertrag genauer anschauen und überprü-

fen, den er mit dem Franchisegeber abschließen soll. Die

Bedeutung des Franchisevertrages bei der Entscheidung

für oder gegen ein Franchisesystem wird häufig über-

schätzt. Genauso überschätzt wird aber auch die Fähig-

keit vieler, nicht spezialisierter Rechtsanwälte, zu erken-

nen, ob ein Franchisevertrag gut oder schlecht ist. Fran-

chising beruht ja bekanntermaßen auf dem Gedanken

der Arbeitsteilung. Mit einer gewissen Vereinfachung

übernimmt in einem Franchiseverhältnis der Franchise-

geber die Aufgaben der Konzeptentwicklung und der

Franchisenehmer die Aufgabe der Anwendung vor Ort.

Zur richtigen Anwendung vor Ort und zum Schutz der

übrigen Franchisenehmer ist es notwendig, dem Franchi-

segeber ein sehr hohes Maß an Entscheidungsgewalt

und der Möglichkeit einzuräumen, verbindliche Vorga-

ben zu machen. Einem Rechtsanwalt, dem dies nicht be-

kannt ist, wird sich an diesen Dingen stoßen, während

sie für einen mit dem Franchising bewanderten Rechts-

anwalt als normal und üblich erscheinen. Genauso wird

ein unerfahrener Rechtsanwalt meinen, über Gesichts-

punkte mit dem Franchisegeber verhandeln zu sollen,

über die ein guter und seriöser Franchisegeber nicht ver-

handeln soll und kann. Rechtliche Vorgaben und wirt-

schaftliche Überlegungen verpflichten einen Franchise-

geber nämlich zu einer gewissen Gleichbehandlung

unter seinen Franchisenehmern.

Leider habe ich auch häufiger erleben müssen, dass

Franchisegeber mit seriösen Absichten handwerklich er

minderwertige oder selbstgestrickte Franchiseverträge

verwendeten. Dies muss nicht immer für die Unseriösität

eines Franchisegebers sprechen. Es zeigt aber, dass der

Franchisegeber an wichtigen Ausgaben spart. Der zu-

künftige Franchisenehmer wird sich die Frage stellen

müssen, ob der Franchisegeber auch bei der weiteren

Konzeptentwicklung, dem Marketing oder anderen

wichtigen Aufgaben ebenso sparen wird.

Ein handwerklich guter Franchisevertrag ist auf der

anderen Seite nicht immer eine Garantie dafür, dass der

zukünftige Franchisenehmer es mit einem seriösen Fran-

chisegeber zu tun hat. Muster für handwerklich gute,

ausgewogen klingende Franchiseverträge sind heutzu-

tage leicht auf dem Markt erhältlich. Unseriöse Franchi-

segeber können sich solche Muster besorgen, sich in der

Praxis dann aber nicht mehr an diese Verträge halten.

Es kommt also bei der Prüfung des Vertrages, wie

auch bei der Prüfung der wirtschaftlichen Eckdaten und

allen übrigen Angaben darauf an, zu überprüfen, ob die

Angaben sich in der Praxis auch bewahrheiten. Hierzu

empfiehlt es sich, mit mehreren Franchisenehmern of-

fene Gespräche ohne Aufsicht des Franchisegebers zu

führen. Ein seriöser Franchisegeber wird diese Gespräche

immer zulassen. Zeigt ein Franchisegeber Zurückhaltung

bei der Übermittlung der Adressen der Franchisenehmer

seines Systems oder will er die Gespräche nur unter sei-

ner Aufsicht zulassen, so besteht zumindest die Gefahr,

dass der Franchisegeber etwas zu verbergen hat. In

einem solchen Fall erscheint besondere Vorsicht geboten

und die Entscheidung für das Franchisesystem sollte

noch einmal gut überdacht werden.

Solange ein Franchisenehmerkandidat noch nicht

vollständig überzeugt ist, sollte er sich nicht vorschnell in

ein Abenteuer stürzen. Er sollte sich vor Augen halten,

dass sich Schiller letztendlich für keine der beiden „lieb-

lichen Bräute“ entschied, sondern für eine Dritte.

Auch das gibt es im Franchising:

FRAUENFITNESS

54

Franchise-Ratgeber 2016/2017

54

Franchise-Ratgeber 2016/2017

5555

DFV-Services

56

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Was sind die Vorteile von Franchising?

Der große Vorteil des Franchisings

liegt in der Synergie beider Fran-

chiseparteien: Franchising verbin-

det die Vorteile von großen Unter-

nehmen (Marktmacht) mit denen

von kleineren Unternehmen

(Marktnähe). Der Franchisegeber

ermöglicht Existenzgründern oder

bestehenden Unternehmen die

Übernahme und Umsetzung seines

markterprobten Geschäftskon-

zeptes gegen Gebühr. Der Fran-

chise nehmer profitiert von der

etablierten Marke mit Schutzrech-

ten, Einkaufsvorteilen, Schulun-

gen und Dienstleistungen sowie

Unterstützung in betriebswirt-

schaftlichen Fragen, in Marketing

und PR.

Dieses Know-how kann der Fran-

chisenehmer als rechtlich selbst-

ständiger Unternehmer an seinem

Standort umsetzen. Dank des star-

ken Partners an seiner Seite kann

sich der Franchisenehmer ganz auf

den Vertrieb vor Ort und auf seine

Kunden konzentrieren.

Der Franchisegeber ist für die

Weiterentwicklung, Vermarktung

und Kontrolle seines Betriebskon-

zeptes verantwortlich. Durch

diese – erfolgsentscheidende –

Aufgabenteilung zwischen Franchi-

senehmer und Franchisegeber pro-

fitieren alle von den Erfahrungen

der anderen.

Wie viele Franchise-systeme gibt es in Deutschland?In Deutschland sind derzeit rund

950 Franchisesysteme auf dem

Markt. Viele Systeme sind

ge prüfteMitglieder des DFV (siehe

ab Seite 75).

Wie sind die Ent wick-lungs chancen für Fran-chising in Deutschland?

Die Stabilität des Franchisings hat

dem Mittelstand gerade auch in

den herausfordernden letzten

Jahren Stärke verliehen. Darüber

hinaus sind gute und professionelle

Franchisesysteme ein Wachstums-

motor in wirtschaftlich guten

Zeiten. Denn sie verfügen über ein

profiliertes und sich eng an den

Bedürfnissen des Kunden orientie-

renden Geschäftsmodell. Dadurch

wird die Zugehörigkeit zu einem

solchen Netzwerk ebenfalls immer

attraktiver, sowohl für Existenz-

gründer, als auch für bestehende

Unternehmen, die das Franchising

noch nicht für sich nutzen.

Franchising – Unter nehmer tum ohne Risiko?

Franchisegründer haben gute

Erfolgsaussichten verglichen mit

unabhängigen Gründern: Die

Ergebnisse der Studie „Franchising –

Erfolgsgarant für Existenzgründun-

gen?“ des Internationalen Cen-

trums für Franchising und Coopera-

tion (F&C) zeigt, dass Franchiseneh-

mer in den ersten vier Jahren nach

der Gründung deutlich seltener

scheitern als Existenzgründer im

Allgemeinen.

Denn während sich unabhängige

Existenzgründer den Zugang zur

Kundschaft über mitunter kosten-

intensive Werbe- und Marketing-

maßnahmen erarbeiten müssen,

profitieren Franchisenehmer von

Anfang an von der etablierten

Marke und vom Marktanteil ihres

Franchisesystems. Diese Grundvor-

aussetzungen erleichtern es, Kun den

langfristig an sich zu binden, was

sich wiederum positiv auf die

Umsatzentwicklung auswirkt.

Das durchdachte und am Markt

erprobte Franchisekonzept redu-

ziert also das Risiko für Unterneh-

mer. Allerdings sollte nicht außer

Acht gelassen werden, dass der

Erfolg auch wesentlich von der

Persönlichkeit des Unternehmers

abhängt. Eine realistische Selbstein-

schätzung ist daher sehr wichtig,

denn ohne ein solides finanzielles

Polster, die Unterstützung der

Familie, Spaß am selbständigen

Unternehmertum und einem gewis-

sen Organisationstalent kann ein

Unternehmer kaum bestehen (vgl.

Checkliste für Franchisenehmer,

Seite 60).

Häufi g gestellte Fragen

57

DFV-Services Häufi g gestellte Fragen

Was ist ein Franchise-nehmer?

Ein Franchisenehmer (auch Franchi-

separtner genannt) ist jemand, der

sich einem Franchisesystem

anschließt und das Geschäftskon-

zept des Franchisegebers selbst-

ständig umsetzt.

Was ist ein Franchise-geber?

Ein Franchisegeber ist der Initiator

eines multiplizierbaren Geschäfts-

konzeptes, der Existenzgründern

(Franchisenehmern) den Einstieg in

das System gegen Gebühr ermög-

licht.

Was ist ein Master-Franchise nehmer?

Ein Master-Franchisenehmer (auch:

Masterpartner) ist ein Franchise-

partner, der im Ausland das Fran-

chisesystem aufbaut. Der Master-

Franchisenehmer wird in seinem

Land selbst zum Franchisegeber

und vergibt Franchisen. Dabei

erhält er das Recht und die Ver-

pflichtung, innerhalb eines ihm

exklusiv überlassenen Territoriums

weitere Franchisenehmer zu akqui-

rieren und sie als Franchisegeber zu

betreuen.

Sind Franchise nehmer Angestellte oder selbst-ständige Unternehmer?

Franchisenehmer sind rechtlich

selbstständige Unternehmer.

Ist jedes Geschäfts-konzept franchisierbar?

Unter bestimmten Voraussetzun-

gen ist jedes Geschäftskonzept

franchisierbar. Die Leistungen des

Franchisegebers müssen ein

geschlossenes Paket ergeben, dass

sich vor allem auf den Bestand und

die Entwicklung der besonderen

Wettbewerbsvorteile von Produkt/

Dienstleistung bezieht. Grundsätz-

lich muss das Geschäftskonzept

jedoch multiplizierbar sein.

Ein Konzept zu multiplizieren

bedeutet, es muss ‚einfach’ sein.

Franchisierbare Leistungen (Pro-

dukte/Dienstleistungen und/oder

Technologien) sollten über Immate-

rialgüterrechte wie eine Marke, ein

Patent, ein Muster oder Modelle

möglichst geschützt werden.

Franchisierbare Geschäftskonzepte

benötigen einen Markt, der auf-

nahmefähig ist. Das gilt nicht nur

für den Kundenmarkt mit ausrei-

chendem Volumen für eine größere

Anzahl selbstständiger Partner. Das

gilt gleichermaßen für die Möglich-

keit, qualifizierte Franchisepartner-

schaften mit geeigneten Franchise-

nehmern aufzubauen.

Wie finde ich das pas-sende Franchisesystem?

Ein wichtiges Auswahlkriterium bei

der Suche nach einem geeigneten

Franchise-Unternehmen ist die

gegenseitige „Chemie“. Geschäfts-

konzept, persönliche und fachliche

Qualifikationen müssen miteinan-

der harmonieren. Dabei kommt es

besonders auf unternehmerische

Eigenschaften und persönliches

Engagement an. Mindestens

ebenso wichtig ist das gegenseitige

partnerschaftliche Vertrauen. Wer

sich für ein Franchisesystem interes-

siert, sollte sich vorab bestmöglich

informieren. Nur wer sich optimal

mit dem Unternehmen identifizie-

ren kann, vermag es auch erfolg-

reich zu vertreten (vgl. Checkliste

für Franchisenehmer, Seite xx).

Das DFV-Mitgliederverzeichnis hilft

mit einer Kurzbeschreibung der

Systeme und entsprechenden Kon-

taktdaten bei der Suche. Wichtig

ist, dass das Konzept tragfähig

und erprobt sein sollte. Darüber

hinaus sollte es deutliches

Zukunftspotenzial mit Alleinstel-

lungsmerkmalen und Wettbe-

werbsvorteilen besitzen und nicht

nur einem kurzlebigen Trend

folgen. (Die Kurzbeschreibungen

der Vollmitglieder finden Sie auf

den Seiten xx bis xx, das Gesamt-

Verzeichnis der Voll- und Assoziier-

ten Mitglieder ab Seite xx.)

Welche Voraus setzun-gen sollte ein Franchise-nehmer mitbringen?

Aufgrund der guten Ausbildungs-

konzepte in Franchisesystemen

haben Interessenten unterschied-

lichster Vorbildung gleiche Chancen.

An selbstständige Unternehmer

wird – auch innerhalb eines Fran-

chisesystems – eine Reihe von

Anforderungen gestellt. Wer

diesen gewachsen ist, ist auf dem

Weg zum erfolgreichen Franchise-

partner einen guten Schritt näher:

• Möchten Sie sich überwiegend

auf Verkauf, Kundenbetreuung,

Erschließung des regionalen

Marktes und die Führung Ihrer

Mitarbeiter konzentrieren?

• Können Sie Menschen motivieren

und führen?

• Verfügen Sie über ausreichend

kaufmännische und/oder fachli-

che Qualifikationen für die

Selbstständigkeit? Sind Sie bereit,

ständig dazuzulernen und sich in

der Freizeit weiterzubilden?

• Können Sie auf die volle Unter-

stützung Ihrer Familie bauen?

• Können Sie gut im Team arbeiten

und möchten Sie Ihre Ideen ein-

bringen?

• Können Sie sich vorstellen, im

Rahmen eines Netzwerkes zu

agieren und den einheitlichen

Unternehmensauftritt loyal zu

vertreten?

58

Franchise-Ratgeber 2016/2017

• Sind Sie bereit, mehr als 40 Stun-

den in der Woche zu arbeiten?

• Reichen Ihre finanziellen Reser-

ven, um bei Bedarf die ersten

Monate zu überbrücken?

• Verfügen Sie über ausreichend

Selbstvertrauen, um even-

tuelle Rückschläge wegzuste-

cken?

Welche Gebühren muss ein Franchise-nehmer leisten?

Eintritts-/EinstiegsgebührDie Höhe der Eintrittsgebühren ist

sehr unterschiedlich – manche

Systeme erheben keine Eintritts-

gebühren, haben dafür in der

Regel allerdings höhere laufende

Gebühren. Eintrittsgebühren

ergeben sich aus den Vorleistungen

des Franchisegebers wie

• Entwicklung des Geschäftstyps

• Erprobung in Pilotbetrieben

• Dokumentation des Know-hows

• Image/Bekanntheitsgrad

• Aufbau-/Transferleistungen

wie Suche/Auswahl der Franchi-

senehmer

• Standortanalysen

• Betriebsaufbau

• Erstschulung

• Unterstützung bei der Markt-

einführung

Laufende GebührenDie Höhe der laufenden Gebüh-

ren – auch Franchisegebühr

genannt – ist abhängig von den

Leistungen, die der Franchisegeber

dem Franchisenehmer bietet und

errechnet sich in der Regel aus

dem monat lichen Netto-Umsatz.

Die laufenden Gebühren sollen

die Vorleistungen amortisieren und

werden gezahlt für die kontinuier-

liche Nutzung von

• Know-how

• Training

• Markenschutz

• Werbemitteln

• Kontinuierlicher Unternehmens-

beratung

• Weiterentwicklung des Systems

Neben der laufenden Gebühr

können Franchisegeber auch Wer-

beumlagen berechnen. In diesem

Fall empfiehlt es sich, nachzuprü-

fen, ob diese auch tatsächlich für

überregionale Werbung und die

allgemeine Marketingstrategie

verwendet werden. Dabei haben

Franchisenehmer gegenüber dem

Franchisegeber Anspruch auf Rech-

nungsnachweis und Auskunftser-

teilung.

Wie hoch sind üblicherweise laufende Gebühren?Die laufenden Gebühren sollten

sich im Rahmen von 1 bis 15

Prozent des Netto-Umsatzes halten.

Sie sind abhängig von den Leistun-

gen, die der Franchisegeber dem

Franchisenehmer bietet.

InvestitionssummeDie Gesamtinvestitionssumme

ergibt sich aus der Eintrittsgebühr

und den Investitionskosten für den

Aufbau des Franchisebetriebs mit

Ladenbau, Geschäftsausstattung,

Warengrundstock, etc.

Wer hilft bei der Finanzierung?

Eine Existenzgründung im Franchi-

sing, die gute unternehmerische

Idee erfolgreich umzusetzen, erfor-

dert meist eine solide Eigenkapital-

ausstattung. Diese Aus stattung

erlaubt dem Existenzgründer die

Möglichkeit, Chancen wahrzuneh-

men und vorhersehbaren und/oder

unvorhergesehenen Herausforde-

rungen gelassen zu begegnen.

Das notwendige Eigenkapital

be rechnet sich prozentual aus dem

Investitionsbedarf und bildet die

Basis für das erste Gespräch mit

dem Finanzinstitut. Existenzgrün-

der wen den sich einfach an ihre

„Hausbank“, die kompetent weiter-

hilft. Häufig verfügen Franchise-

Unternehmen auch über Kontakte

zu Banken oder können ein Kredit-

institut zur Finanzierung empfeh-

len.

Interessenten sollten bei einer

Finanzierungsanfrage verschie-

dene Kreditinstitute aufsuchen und

nach einer Einbindung von Eigen-

kapitalhilfe, ERP-Darlehen, Bürg-

schaftsbanken, Beteiligungsgesell-

schaften, Förderprogrammen etc.

fragen. Ein kompetenter Berater

kann umfassend informieren und

eine maßgeschneiderte Finanzie-

rung anbieten.

Gibt es Muster-Franchise verträge?

In der Literatur lassen sich Muster-

Franchiseverträge finden, jedes

System hat jedoch ein auf seine

Bedürfnisse zugeschnittenes Ver-

tragswerk. Deshalb ist es ratsam,

immer einen spezialisierten Rechts-

anwalt bei der Erstellung und Opti-

mierung der Verträge hinzuzuzie-

hen. Sie können sich z. B. an die im

DFV als Assoziierte Experten gelis-

teten Rechtsanwälte wenden, die

sich im komplexen Rechtsgebiet

Franchising auskennen.

Jeder Franchisevertrag sollte fol-

gende Bestandteile aufweisen:

(siehe auch: „Der Franchisevertrag“,

Seite 22 ff. und Checkliste Franchi-

severtrag S. 62 f.)

• Die dem Franchisegeber einge-

räumten Rechte;

• Die dem einzelnen Franchiseneh-

mer eingeräumten Rechte;

• Die dem einzelnen Franchiseneh-

mer zur Verfügung zu stellenden

Waren und/oder Dienstleistun-

gen (soweit eine Bezugspflicht

vereinbart wurde);

• Pflichten des Franchisegebers;

• Pflichten des einzelnen Franchi-

senehmers;

59

• Zahlungsverpflichtungen des

einzelnen Franchisenehmers;

• Die befristete Vertragsdauer

sollte es dem Franchisenehmer

ermöglichen, seine Anfangsin-

vestitionen zu amortisieren und

Gewinn zu erzielen;

• Grundlagen für eine eventuelle

Verlängerung des Vertrages;

• Bedingungen, die den Fran-

chisenehmern den Verkauf des

Franchisegeschäfts oder die

Übertragungsrechte ermögli-

chen und/oder Vorkaufs-

rechte des Franchisegebers auf-

zeigen;

• Bestimmungen, die sich auf

den Gebrauch des Firmenna-

mens, der Marke, des Laden-

schilds, des Logos oder anderer

besonderer Identifikations-

merkmale des Franchisegebers

beziehen;

• Rechte des Franchisegebers, das

Franchisesystem an veränderte

Verhältnisse anzupassen;

• Regelungen über die Beendi-

gung des Vertrags;

• Bestimmungen über die sofor-

tige Rückgabe des materiellen

und immateriellen Eigentums des

Fran chisegebers oder eines

anderen Inhabers nach Ver-

tragsende;

• Belehrung über das Wider-

rufsrecht, falls eine Bezugspflicht

besteht.

Was bedeutet die vor ver trag liche Auf -klärungs pflicht?

Läuft der Kontakt zwischen Fran-

chisegeber und Franchisenehmer

auf den Abschluss eines Vertrags

hinaus bzw. liegt ein ähnlicher

geschäftlicher Kontakt vor, ist der

Franchisegeber verpflichtet, eine

vorvertragliche Aufklärung zu

leisten. Das zwischen Franchisege-

ber und Franchisenehmer entstan-

dene Vertrauensverhältnis ver-

pflichtet den Franchisegeber in

besonderem Maße, dem Franchise-

nehmer die für die spätere Zusam-

menarbeit erheblichen Informatio-

nen wahrheitsgemäß offenzulegen.

Zur vorvertraglichen Aufklärungs-

pflicht zählen wahrheitsgemäße

Informationen u.a. über:

• Ergebnisse und Erfahrungen

bestehender Franchisebetriebe

• Leistungen der Systemzentrale

• Investitionssummen (Mindest-

kapital, Verhältnis zum Fremd-

kapital)

• Notwendiger Arbeitseinsatz des

Franchisenehmers

• Durchschnittlicher Jahresumsatz

der Franchisenehmer oder Pilot-

betriebe

• Eine realistische Rentabilitäts-

vorschau, basierend auf richtigen

und nachvollziehbaren Angaben/

Zahlen

• Angaben zum Franchisegeberbe-

trieb (Firmenname und Sitz des

Franchisegeberbetriebs, Beginn,

wirtschaftliche Entwicklung etc.)

• Namen, Geschäftsadressen und

–telefonnummern von anderen

Franchisepartnern des Systems.

Im Falle einer Verletzung der

Aufklärungs- und Informations-

pflicht kann der Grundsatz über

das Verschulden vor Vertragsab-

schluss („culpa in contrahendo“)

des Zivilrechts vor Gericht ange-

wandt werden. Daher ist es ratsam,

die vorvertragliche Aufklärung

von beiden Franchisepartnern

(dem Franchisegeber und dem

Franchisenehmer) zu dokumen-

tieren und einer entsprechenden

Erklärung zu unterzeichnen

(siehe auch: „Der Franchisevertrag“,

Seite xx ff.).

Was ist ein Franchise-Handbuch?

Ein Franchise-Handbuch ist die

schriftliche Dokumentation des

gesamten Know-hows des Franchi-

segebers zur Weitergabe an den

Franchisenehmer mit dem Ziel

der erfolgreichen Umsetzung des

Geschäftskonzeptes.

Auch das gibt es im Franchising:

BAUMÄRK TE

DFV-Services Häufi g gestellte Fragen

60

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Ist das Franchisepaket „hieb und stichfest“?

• Passen Idee, Produkt/Dienstleis-

tungen, Franchisegeber und das

System zu mir?

• Ist Berufserfahrung und/oder

Branchenkenntnis erforderlich?

• Welche Schulungen erhalten Sie

vor und nach Beginn Ihrer Selbst-

ständigkeit?

• Steht der Franchisegeber mit Rat

und Tat zur Seite?

• Unterstützt der Franchisegeber

mit kompletter Betriebsvor-

bereitung die schlüsselfertige

Übergabe?

• Welche laufenden Serviceleistun-

gen werden geboten?

• Sind Werbung und Verkaufsför-

derung effizient?

• Ist im Vertrag verbrieft, was ver-

sprochen wird?

• Weist der Franchisegeber die

Eintragung von gewerblichen

Schutzrechten (Marke, Warenzei-

chen, Dienstleistungsmarke,

Wort-/Bildzeichen etc.) nach?

• Existiert ein umfangreiches

Handbuch zur Betriebsführung?

• Gibt es im System institu-

tionalisierte Franchisenehmer-

Gremien (Beiräte, Erfahrungs-

austauschgruppen, Ausschüsse

etc.)?

• Wie lange haben Sie Zeit, den

Franchisevertrag vor Ihrer Unter-

schrift zu prüfen?

Welche Vorteile und Stärken hat das Sys-tem am Markt, im Ver-kauf und Einkauf?

• Wie sind die Produkte/Dienstleis-

tungen am Markt positioniert?

• Haben die Produkte/Dienstleis-

tungen prägnante Alleinstel-

lungsmerkmale?

• Sind diese geschützt?

• Gibt es rechtliche Verbote/Hin-

dernisse?

• Gibt es eine Bezugspflicht?

Zu 100 Prozent?

• Welche Preisvorschriften gibt es?

Situation des Franchisegebers?

• Wie lange ist der Franchisegeber

im Geschäft/am Markt?

• Wie erfahren ist das Manage-

ment?

• Wie steht es mit dem Kapital und

den persönlichen Verhältnissen

und dem Firmen image?

• Wie viele Franchisenehmer hat

das System?

• Wie lange sind die Franchiseneh-

mer bereits tätig?

• Ist der Franchisegeber Mitglied

im Deutschen Franchise-Verband?

• Hat der Franchisegeber den DFV-

System-Check absolviert?

• Gibt es einen Pilotbetrieb?

• Legt der Franchisegeber Partner-

listen offen und ermöglicht

Kontakt zu seinen Franchise-

nehmern?

• Führt der Franchisegeber regel-

mäßig Franchisenehmer-Zufrie-

denheitsanalysen durch und

ermöglicht er Ihnen Einblick in

die Ergebnisse?

Checkliste für Franchisenehmer

Franchise-Unternehmen bieten Gründern vielfältige Vorteile. Bevor Sie sich aber entschei-

den und den Vertrag unterzeichnen, sollten Sie das Franchisesystem und das Geschäftskon-

zept sorgfältig überprüfen und sich bestmöglich über den Franchisegeber informieren. Jeder

erfolgs- und partnerschaftlich orientierte Franchisegeber wird Ihnen gern Informationen

über sich und sein Unternehmen geben. Denn Transparenz steht für Franchisesysteme an

oberster Stelle. Das sind die wichtigsten Fragen, die Sie mit dem zukünftigen Franchisege-

ber klären sollten.

61

DFV-Services Checkliste für Franchisenehmer

• Worin bestehen die Wettbe-

werbsvorteile des Konzepts,

werden sie nachgewiesen?

Stimmt das Zahlenwerk?

• Was werde ich verdienen?

• Wie kann der Erfolgsnachweis

erbracht werden?

• Sind alle Kosten enthalten, auch

die kalkulatorischen?

• Wie lange ist die Anlaufzeit/

Durststrecke?

• Was ist in den Eintritts- und lau-

fenden Gebühren enthalten?

• Was ist extra zu zahlen (z. B.

Werbegebühren)?

• Ist in der Investitionsaufstellung

auch Reservekapital enthalten?

• Werden die Zahlen des Pilotbe-

triebes offen gelegt?

• Werden Marktdaten zur Verfü-

gung gestellt?

• Welchen Beitrag stellt der Fran-

chisegeber selbst

• nachweislich für Werbung zur

Verfügung?

Standort und Finanzierung

• Ist der Franchisegeber Standort-

spezialist oder hat er Zugriff auf

Experten?

• Hilft er bei der Lokalbeschaffung?

• Gibt es ein Rücktrittsrecht?

• Stimmt das Verhältnis von Miete

und Umsatz?

• Erhalte ich Finanzierungsmittel

der öffentlichen Hand?

• Welche laufenden Service-

leistungen werden vom Franchi-

segeber geboten?

• Hat der Franchisegeber ein

Finanzierungsmodell?

Wichtige weitere Vertragspunkte

• Ist das Franchise-Angebot eine

Haupt existenz oder eher ein

Nebenerwerb?

• Wird Gebietsschutz gewährt?

• Bekomme ich weitere Franchise-

Optionen angeboten?

• Wie sind die Kündigungsgründe/-

fristen?

• Wie steht es um die Veräuße-

rungsmöglichkeiten?

• Gibt es eine Konkurrenzklausel?

• Wie lang ist die Vertragsdauer?

• Gibt es die Möglichkeiten der

Vertragsverlängerung?

• Wie und wo werden Streitigkei-

ten geregelt?

kingdom of sports Franchise GmbHKonsul-Smidt-Str. 1428217 Bremen

Telefon: 0421 69 10 65 119E-Mail: [email protected]

www.kingdom-of-sports.de

Unsere Franchisemanagerin freut sich von Ihnen zur hören!

62

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Der FranchisevertragCheckliste für Franchisenehmer

s ist soweit: Sie sind bereit, sich mit einem star-

ken Partner an Ihrer Seite als Franchisenehmer

selbstständig zu machen. Dann ist es an der

Zeit, sich dem Vertraglichen zuzuwenden. Mit dem fol-

genden Fragenkatalog zum Franchisevertrag bietet

Ihnen der Deutsche Franchise-Verband e. V. (DFV) eine

hilfreiche Unterstützung. Wenn Sie die folgenden Fra-

gen überwiegend mit »Ja« beantworten, sind Sie einer

Selbstständigkeit als Franchisenehmer einen wichtigen

Schritt näher. Beachten Sie allerdings, dass die Fragen

nur ergänzend herangezogen werden sollten. Entschei-

dend bleibt eine Beratung durch einen versierten und im

Franchising erfahrenen Rechtsanwalt. Bei der Suche

nach den passenden Ansprechpartnern hilft Ihnen der

DFV gerne weiter.

Vorvertragliche Aufklärung

Läuft der Kontakt zwischen Franchisegeber und Franchi-

senehmer auf den Abschluss eines Franchisevertrages

hinaus bzw. liegt ein ähnlicher geschäftlicher Kontakt

vor, ist der Franchisegeber verpflichtet, vorvertragliche

Aufklärung zu leisten. Die vorvertragliche Aufklärung ist

in Deutschland gesetzlich nicht geregelt. Das zwischen

Franchisegeber und Franchisenehmer entstandene Ver-

trauensverhältnis verpflichtet den Franchisegeber in be-

sonderem Maße, dem Franchisenehmer alle erheblichen

Informationen für die spätere Zusammenarbeit wahr-

heitsgemäß offenzulegen. Dabei muss allerdings gese-

hen werden, dass die Rechtsprechung davon ausgeht,

dass der Franchisegeber nicht Existenzgründungsberater

des Franchisenehmers ist, und dass der Franchisenehmer

als selbständiger Unternehmer auch unternehmerisches

Risiko zu tragen hat. Zur Vertiefung der Materie emp-

fiehlt es sich, die DFV-Richtlinie »Vorvertragliche Aufklä-

rungspflichten« auf S. 65 heranzuziehen.

FranchisevertragJeder Franchisevertrag wird auf das jeweilige Franchise-

system zugeschnitten. Es gibt aber bestimmte Regelun-

gen, die in allen Franchiseverträgen enthalten sein soll-

ten. Dabei dürfen die Bestimmungen des Franchisever-

trages zum einen den Franchisenehmer nicht unange-

messen benachteiligen und müssen zum anderen klar

und verständlich formuliert sein, um dem Transparenz-

gebot zu genügen. Diese Themenbereiche werden in der

Regel bei der Abfassung von Franchiseverträgen von

Bedeutung sein. Wobei zu beachten ist, dass nicht alle

Bereiche zwingender Bestandteil der Verträge sein

müssen, sondern es auf das jeweilige Franchisesystem

ankommt (bspw. verfügen manche Systeme nicht

über Geschäftslokale oder schalten keine überregionale

Werbung).

Auch das gibt es im Franchising:

HANDWERK

63

DFV-Services Der Franchisevertrag

Präambel

• Sind die Grundlagen des Franchi-

sesystems benannt (Charakteris-

tika des Systems und Unterneh-

mensphilosophie)?

Gegenstand der Franchise/Vertrags-gegenstand

• Werden die Leistungen des Fran-

chisegeber benannt?

• Werden die gewerblichen Schutz-

rechte des Franchise systems

(Marke/Domain) benannt und als

Kopie beigefügt?

Vertragsgebiet/Geschäftslokal

• Wenn ein Gebietsschutz verein-

bart wird: Sind die Grenzen

(durch z. B. Gebietskarte oder

Postleitzahl) genau festgelegt?

• Gibt es Unterstützung von Seiten

des Franchisegebers bei der

Standortauswahl?

• Ist im Franchisevertrag geregelt,

wer Pächter des Geschäftslokals

sein soll?

• Falls das Geschäftslokal vom

Fran chisegeber gemietet wird,

sind Franchisevertrag und Unter-

pachtvertrag aufeinander

abgestimmt (z.B. Laufzeit, Kün-

digungsgründe)?

Pflichten des Franchisegebers

• Sind die Pflichten des Franchise-

gebers aufgelistet?

• Gibt es ein Franchise-Handbuch

– dokumentiert dies das Know-

how des Franchisesystems und

lässt insgesamt erkennen, wie Sie

Ihr Franchise-Outlet betreiben

können?

• Hat sich der Franchisegeber zur

ständigen Weiterentwicklung

des franchisespezifischen

Know-hows und der Handbücher

verpflichtet?

• Werden Schulungsmaßnahmen

(Erstschulung, laufende Schulun-

gen) durchgeführt?

Wareneinkauf /-verkauf bei Bezugs-verpflichtung

• Besteht die Möglichkeit Vertrags-

produkte, die nicht vom Franchi-

segeber oder dem vom Franchi-

segeber benannten Lieferanten

angeboten werden, zu kaufen?

• Besteht auch die Möglichkeit,

frei gewählte Diversifikations-

produkte im geringen Umfang

(bis zu 20%) abzusetzen?

• Ist der Umfang der Bezugsbin-

dung im Franchisevertrag oder

im Anlageverzeichnis zum Fran-

chisevertrag konkretisiert?

• Haben Sie den Eindruck, dass die

Einkaufskonditionen des Franchi-

segebers im Vergleich mit denen

auf dem Markt, wettbewerbsfä-

higer sind?

Pflichten des Franchi-senehmers / Zahlungs-verpflichtung

• Sind die Pflichten des Franchise-

nehmers aufgelistet?

• Handelt der Franchisenehmer im

eigenen Namen und auf eigene

Rechnung?

• Ist in dem Franchisevertrag aus-

drücklich geregelt, dass dem

Franchisenehmer gegenüber den

Endabnehmern die Preisbil-

dungsfreiheit zusteht?

• Besitzt der Franchisenehmer

die Möglichkeit, eigenständige

Personalentscheidungen zu

treffen?

• Sind die vom Franchisenehmer zu

zahlenden Gebühren (z. B. Ein-

trittsgebühr, Franchisegebühr,

Werbe- oder Marketinggebühr)

vertraglich festgelegt?

• Gibt es die Bestimmung, zu wann

die Gebühren zur Zahlung fällig

sind?

• Sind die Gebühren angemessen,

d. h. stehen diese in einem ange-

messenem und ausgewogenem

Verhältnis zum Know-how und

den Systemeingliederungsleis-

tungen sowie im Franchisever-

trag festgelegten laufenden

Leistungen des Franchisegebers?

• Haben Sie darauf geachtet, dass

es keine unangemessene

Vertrags strafe bei Zuwiderhand-

lungen gibt?

Werbung

• Wird eine monatliche Werbege-

bühr verlangt und wird diese

zweckbestimmt verwandt?

• Ist die Verteilung der Werbeakti-

vitäten und der Kosten geregelt?

• Gibt es Vorlagen und Vorgaben

(bspw. für Druck und Layout) für

regionale Werbung?

• Gibt es überregionale Werbung?

Vertragsdauer und Kündigung

• Gibt es eine Vertragslaufzeit?

• Amortisiert sich das investierte

Kapital innerhalb der Vertrags-

dauer?

• Enthält der Franchisevertrag eine

Verlängerungsoption?

• Sieht der Franchisevertrag neben

dem Recht zur ordentlichen Kün-

digung auch eine fristlose Kündi-

gung des Franchisevertrages für

beide Parteien vor?

• Wird auf Seiten des Franchisege-

bers davon abgesehen, Min-

destumsätze vom Franchiseneh-

mer zu verlangen?

Beendigung des Franchisevertrages

• Haben Sie darauf geachtet, dass

die Verjährungsregeln nicht von

64

Franchise-Ratgeber 2016/2017

der gesetzlichen dreijährigen

Verjährungsfrist abweichen?

• Werden nach Vertragsbeendi-

gung gegenseitige Forderungen

innerhalb einer bestimmten Frist

miteinander aufgerechnet?

• Gibt es ein nachvertragliches

Wettbewerbsverbot, falls ja, gibt

es eine Entschädigungs regelung?

• Sieht der Franchisevertrag eine

Regelung zur Übertragbarkeit im

Todesfall / bei dauerhafter

Geschäftsunfähigkeit vor?

Regelung bei Streitigkeiten

• Gibt es eine Gerichtsstandsver-

einbarung?

• Wird bei gerichtlichen Auseinan-

dersetzungen eine Mediation

oder Ähnliches als Mittel der

außergerichtlichen Streitschlich-

tung vorgeschaltet?

• Ist eine außergerichtliche Schlich-

tung grundsätzlich vorgesehen?

Grundsätzliches

• Befindet sich der Gerichtsstand in

Deutschland?

• Werden Streitigkeiten vor den

ordentlichen Gerichten entschie-

den?

• Gibt es ein Schiedsgericht/Media-

tionsverfahren?

• Ist der Vertrag in deutscher

Sprache verfasst?

Widerrufsrecht /Widerrufsbelehrung

• Sind Name und Anschrift des

Franchisegebers in der Wider-

rufsbelehrung angegeben?

• Enthält die Widerrufsbelehrung

den Hinweis, dass der Widerruf

innerhalb einer Frist von 14

Tagen zu erklären ist und keiner

Begründung bedarf?

• Ist in der Widerrufsbelehrung

festgehalten, dass zur Wahrung

der Widerrufsfrist für die Erklä-

rung des Widerrufs die rechtzei-

tige Absendung des Widerrufs

genügt?

Fragen für beide Vertragsparteien

Die nun folgenden Fragen sind

nicht nur für Sie als angehender

Franchisenehmer, sondern auch

für den Franchisegeber von Rele-

vanz und sollten gemeinsam

geklärt werden. Hier können die

Antworten unterschiedlich aus-

fallen. Rückschlüsse auf eine

positive, wie negative Bewertung

des Franchisesystems sind nicht

möglich. Lediglich in der Art und

Ausgestaltung der Widerrufbe-

lehrung sind Besonderheiten zu

beachten.

• Stellt der Abschluss des Franchi-

severtrages für Sie als Existenz-

gründer den ersten Schritt in die

unternehmerische Selbstständig-

keit dar?

• Falls Sie Existenzgründer sind:

Enthält der von Ihnen abzuschlie-

ßende Franchisevertrag eine

Bezugsbindung (vertraglich

vereinbarte Verpflichtung des

Franchisenehmers, die bezugs-

gebundenen Produkte oder

Dienstleistungen ausschließlich

beim Franchisegeber zu bezie-

hen) im Hinblick auf die Pro-

dukte des Franchisesystems oder

aber Materialien für die von

Ihnen zu erbringenden Dienst-

leistungen?

• Falls eine solche Bezugsbindung

besteht: Liegen die Investitionen,

die Sie auf der Grundlage des

Franchisevertrages zu tätigen

haben, über oder unter EUR

75.000?

• Besteht eine Bezugsbindung und

liegen die Investitionen unter

EUR 75.000: Erhalten Sie als Fran-

chisenehmer eine deutlich gestal-

tete Belehrung über Ihr Wider-

rufsrecht (ein befristetes Wider-

rufsrecht des Franchisenehmers

kann sich aufgrund von Verbrau-

cherschutzbestimmungen (§§ 355

BGB ff.) ergeben)?

65

DFV-Services Vorvertragliche Aufklärungs pfl ichten

Vorvertragliche Aufklärungs pfl ichtenRichtlinien des Deutschen Franchise-Verbandes e. V.

ährend andere Staaten (in Europa:

Belgien, Frankreich, Italien, Schweden

und Spanien) durch sogenannte dis-

closure-Regelungen den Umfang der Aufklärungspflich-

ten des Franchisegebers gesetzlich festgeschrieben

haben, beruht die Verpflichtung zur vorvertraglichen

Aufklärung in Deutschland auf dem Gedanken von Treu

und Glauben und der darauf beruhenden obergerichtli-

chen Rechtsprechung. Danach entsteht bereits durch die

Aufnahme von Vertragsverhandlungen ein vorvertragli-

ches Vertrauensverhältnis, das den Partner zur Sorgfalt

und damit zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht ver-

pflichtet, bei deren Verletzung er unter dem Gesichts-

punkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (»culpa in

contrahendo«) haftet.

Die Pflicht zur vorvertraglichen Aufklärung beginnt

in dem Augenblick, in dem der Franchisegeber mit dem

potenziellen Franchisenehmer das erste Mal zu Vertrags-

verhandlungen in Kontakt tritt und ihm das Franchise-

system im Einzelnen darstellt. Dies kann z. B. durch eine

Zeitungsanzeige, durch Informationsmaterial oder

durch einen Messeauftritt geschehen, soweit diese der

Vorbereitung von Vertragsverhandlungen dienen.

Der Franchisegeber trägt die Beweislast dafür, dass

er den Franchisenehmer richtig und vollständig über das

Franchisesystem informiert hat. Verstöße gegen die vor-

vertragliche Aufklärungspflicht führen zu einem Scha-

denersatzanspruch des Franchisenehmers. Schadenersatz-

ansprüche sind nicht nur gegen den Franchisegeber mög-

lich, sondern auch gegen Dritte, sofern diese in besonde-

rem Maße Vertrauen im Rahmen der Vertragsverhand-

lungen in Anspruch genommen haben und dadurch diese

oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst haben.

Insbesondere Geschäftsführer von Franchisegebern,

die in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden,

können Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sein.

Neben Schadenersatzansprüchen kommt die Rück-

gängigmachung eines Vertrages in Betracht, soweit des-

sen Anpassung an die veränderten Umstände nicht mög-

lich ist. Denkbar ist auch die Möglichkeit, den Vertrag

wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Die European Franchise Federation (EFF) betont die

Notwendigkeit dieses Franchisenehmer-Schutzes einer

umfassenden vorvertraglichen Aufklärung seit mehr als

zehn Jahren. Der Europäische Verhaltenskodex für Fran-

chisevereinbarungen sieht unter Ziffer 3.3 vor, dass

jeder Franchisegeber verpflichtet ist, dem Franchiseneh-

mer die Informationen, die das Franchiseverhältnis

betreffen, komplett und schriftlich offen zu legen,

und zwar innerhalb eines angemessenen Zeitraums

vor der Unterzeichnung von bindenden Abmachungen,

d. h. dem Abschluss eines Vor- oder eines Franchise-

vertrages.

Richtlinien zur vorvertrag lichen Aufklärung

Vor diesem Hintergrund und unter Zugrundelegung der

deutschen Rechtsprechung hat der DFV die Richtlinien

zur vorvertraglichen Aufklärung aufgestellt. Den Miglie-

dern sowie Anwärtern des Deutschen Franchise-Verban-

des e. V. wird empfohlen, diese Richtlinien bei Vertrags-

verhandlungen zu beachten und anzuwenden. �

Auch das gibt es im Franchising:

BACKSHOPS

66

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Leitsätze der vorvertraglichen Aufklärung

1. Bereits in der Phase der Ver-

tragsanbahnung und der auf

den Abschluss des Franchisever-

trages in dessen Rahmen die

Parteien wechselseitig im beson-

deren Maße zur Offenlegung

der für die spätere Zusammen-

arbeit erheblichen Informatio-

nen gegenüber dem anderen

Teil verpflichtet sind.

2. Franchisegeber, die Existenz-

gründer als Franchisenehmer

werben, unterliegen besonders

hohen Anforderungen an die

vorvertragliche Aufklärungs-

pflicht, auch wenn ein solcher

Existenzgründer mit Abschluss

des Franchisevertrages die

Rechtstellung eines Unterneh-

mers begründet.

3. Der Franchisegeber ist zur Offen-

legung und Erläuterung der

Erfolgsaussichten der Konzep-

tion sowie zur Angabe von

wahrheitsgemäßen Zahlen und

Informationen über den voraus-

sichtlichen Arbeits- und Kapi-

taleinsatz des Franchisenehmers

verpflichtet.

4. Der Franchisegeber muss eine

auf den bisherigen Erfahrungen

von Franchisebetrieben bzw.

Pilotbetrieben beruhende Kalku-

lationsgrundlage liefern und

den Franchisenehmer-Interessen-

ten in die Lage versetzen, die

erforderlichen Aufwendungen,

den Zeitraum der Anfangsver-

luste und die Chancen der

Gewinnrealisierung eigenverant-

wortlich beurteilen zu können.

Der Franchisenehmer muss auf

Grund dieser Informationen

die mit dem Abschluss des Fran-

chisevertrages verbundenen

Risiken aber auch unternehmeri-

schen Chancen selbst einschät-

zen können.

5. Der Franchisegeber muss dem

Franchisenehmer-Interessenten

vor Unterzeichnung von binden-

den Abmachungen nicht nur

Einblick in das Handbuch gewäh-

ren, sondern diesem auch das

Handbuch zur Prüfung in den

Räumen des Franchisegebers zur

Verfügung stellen.

6. Der Franchisenehmer-Interessent

muss die Möglichkeit haben, den

Franchisevertrag sowie die wei-

teren Unterlagen (mit Ausnahme

des Handbuchs) in einem ange-

messenen Zeitraum von mindes-

tens 10 Tagen vor Vertragsunter-

zeichnung zu überprüfen bzw.

durch Dritte überprüfen zu lassen.

7. Alle Informationen müssen

richtig, unmissverständlich und

vollständig sein.

8. Die Offenlegung der Informa-

tion muss schriftlich oder in

anderer dokumentierter Form in

deutscher Sprache erfolgen.

9. Der Franchisenehmer seinerseits

muss den Franchisegeber richtig

und vollständig über seine

Aus- und Weiterbildung, seinen

beruflichen Werdegang und

seine Qualifikation und etwaiges

Eigenkapital unterrichten.

Einzelkriterien der vorvertraglichen Aufklärung

Mit der folgenden beispielhaften

Aufzählung möchten wir Ihnen

Anhaltspunkte an die Hand geben,

welche Informationen bzw.

Unterlagen Sie zukünftigen Fran-

chisepartnern vor Vertragsschluss

zukommen lassen sollten bzw.

von diesem zu erwarten haben.

1. Informationen über das

Franchisekonzept

• Firmenname und Sitz des Fran-

chisegebers

• Geschäftstätigkeit des Fran-

chisegebers

• Zeitpunkt der Gründung des

Franchisegebers/ des Franchise-

systems

• Handelsregisterauszuge bzw.

Gewerbeanmeldung

• Anzahl der firmeneigenen

Betriebe/Franchise- Outlets

• Zeitpunkt des Beginns mit

Franchising/ Eröffnung Pilot-

betrieb

• Anzahl der Franchisenehmer

• die Namen, Geschäftsadressen

und Geschäftstelefonnummern

von Franchisenehmern des

Franchisegebers in Deutschland

• Fluktuationsrate

• Auskunft über einen in den

letzten fünf Jahren in dem

betreffenden Vertragsgebiet

des Interessenten vor Ablauf

des Vertrages ausgeschiedenen

Franchisenehmer

• Eventuelle internationale Erfah-

rungen

2. Informationen über die mit

Entscheidungsbefugnis

aus gestatteten Personen der

Systemzentrale

• Vorstand bzw. Geschäftsführer

• evtl. Leiter der Franchise-Abtei-

lung

• Ansprechpartner für Franchise-

nehmer (Name, Position, Zustän-

digkeit)

3. Franchise-Angebot

• Standort, Inhaber, Dauer des

Pilotprojektes(wenn angebracht)

• Ergebnisse und Erfahrungen aus

dem Pilotprojekt

• (wenn angebracht)

• Leistungen der Systemzentrale

• Gewerbliche Schutzrechte des

Franchisegebers

• Marketingkonzept des Franchise-

gebers

• Franchisegebühren

• Erforderliche spezielle Vorbil-

dung des Franchisenehmers

• Angaben über den erforderli-

chen Kapitalbedarf des Franchi-

senehmers

67

• Genereller Arbeitseinsatz

des Franchisenehmers (wenn

angebracht)

• Betriebswirtschaftliche

Kenn zahlen über vergleich-

bare Franchise-Outlets des

Systems

• Lieferantenrückvergütungs-

systeme

4. Kriterien für den Franchise-

nehmer zur

• Aufstellung einer Renta-

bilitäts- und Liquiditäts-

rechnung

• Ausarbeitung einer Standort-

analyse

5. Rentenversicherungspflicht von

Franchisenehmer

• Voraussetzung einer Renten ver si-

cherungspflicht gem. § 2 IX SGB VI

• Vermeidungsstrategien

6. Franchisevertrag/Franchise-

handbuch (zuzüglich aller stan-

dardisierten Anlagen)

7. Bankreferenzen

• Name und Anschrift der Bank

• Bankverbindung

8. Angaben über Mitgliedschaften

in Verbänden/sonstige Mitglied-

schaften

• Anschriften und Aufgaben der

Verbände

• Dauer der Mitgliedschaft

• Status

• sonstige Mitgliedschaften

(z. B. Einkaufsverband)

9. Angaben über andere

Vertriebswege der Fran-

chiseprodukte oder Dienst-

leistungen

• Filialen, Großhandel, Fachhandel,

Versand, Strukturvertrieb, Inter-

netvertrieb etc.

• Firmenkunden- bzw. Großkun-

denbelieferung durch den Fran-

chisegeber

ERFOLGREICH SELBSTSTÄNDIG

MIT GENUSSDeutschlands führender Anbieter

für Premium-Tee bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihr eigenes Teefachgeschäft zu führen.

Weitere Infos: www.teegschwendner.de/franchise

DFV-Services Vorvertragliche Aufklärungs pfl ichten

68

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Hierzu bestehen enge Kontakte zu den entsprechenden

Bundesministerien – vor allem dem Bundesministerium

für Wirtschaft und Energie (BMWi) – zum Deutschen

Bundestag, zum Deutschen Industrie- und Handelskam-

mertag, zur Bundesagentur für Arbeit, dem Deutschen

Rentenversicherung Bund sowie zu anderen Verbänden,

mit denen der DFV in einer großen Netzwerkgemein-

schaft verbunden ist. Als Partner der Gründerwoche

Deutschland, einer vom BMWi initiierten Aktionswoche

rund um Unternehmertum und Existenzgründung,

nimmt der DFV mit verschiedensten Aktionen und Ver-

anstaltungen eine wichtige Rolle ein.

Ein weiteres wichtiges Ziel des DFV ist es, den Bekannt-

heitsgrad und das Image des Franchisings in Deutsch land

nachhaltig und positiv zu fördern und die Finanzierung

von Franchisenehmern und -gebern sicherzustellen.

Auf internationaler Ebene profitiert der Verband

vom intensiven Erfahrungsaustausch mit dem World

Franchise Council (WFC).

Der DFV-Ethikkodex als Grundlage für seriöses Franchising

Eine Grundlage der Verbandsarbeit ist der DFV-Ethikko-

dex. Dieser ist auf Basis des mit der EU-Kommission abge-

stimmten Verhaltenskodex der European Franchise Fe-

deration (EFF) entstanden. Der DFV-Ethikkodex definiert

verbindlich die Spielregeln für kooperative, selbststän-

dige Unternehmen im professionellen Franchising und

benennt Rechte und Pflichten von Franchisegebern und

-nehmern. Auf diese Weise wird die einheitliche Erschei-

nungsweise im Franchising ermöglicht. Franchisegeber,

die DFV-Mitglied werden wollen, unterliegen einer

strengen Aufnahmeordnung und müssen belegen, dass

sie gemäß dem DFV-Ethikkodex agieren und handeln.

Auf diese Weise wahrt der DFV seine Funktion als Quali-

tätsgemeinschaft der deutschen Franchisewirtschaft.

Der DFV-System-Check: Geprüfte Qualität

Der DFV-System-Check ist ein weite-

res, wichtiges Qualitätskriterium und

maßgebliches Kennzeichen eines or-

dentlichen Verbandsmitglieds: Fran-

chise-Unternehmen, die eine Vollmit-

gliedschaft anstreben, müssen den

DFV-System-Check erfolgreich absolvieren. Eine regel-

mäßige Überprüfung alle drei Jahre garantiert zudem

die dauerhafte Qualität des Systems. Die Überprüfung

der Franchise-Unternehmen wird durch eine unabhän-

gige Bewertungsgesellschaft unter wissenschaftlicher

Aufsicht des Internationalen Centrum für Franchising

und Cooperation (F&C) durchgeführt.

Der Systemcheck beinhaltet unter anderem die Prü-

fung des Franchisevertrages, des Franchisehandbuches

sowie der Strategie und des Managements. Ein weiterer,

wesentlicher Aspekt der Überprüfung: das positive Ab-

schneiden der Franchisenehmer-Zufriedenheit. Erst wenn

alle Elemente des System-Checks erfüllt sind, erhalten

Franchisesysteme das Qualitätssiegel, das als „TÜV“ des

Franchisings gilt.

Deutscher Franchise-Verband e.V. – Aufgaben und Ziele

Der Deutsche Franchise-Verband e.V. ist der Spitzenverband der deutschen Franchise-

wirtschaft. Zur Hauptaufgabe des DFV zählt es, die Interessen der Franchisewirtschaft auf

wirtschaftlicher, politischer und gesellschaftlicher Ebene zu vertreten.

69

DFV-Services Deutscher Franchise-Verband e.V. – Aufgaben und Ziele

Professionalität in der Aus- und Weiterbildung

Im Bereich der Aus- und Weiterbildung im Franchising

nimmt der DFV maßgeblichen Einfluss auf die beiden

einzigen Programme mit anerkannten Abschluss: Seit

2006 gibt es Franchise Campus in Weilburg die erste

Franchise-Manager-Ausbildung zum staatlich geprüften

Betriebswirt mit Schwerpunkt Franchising. Die zweijäh-

rige Vollzeit-Ausbildung richtet sich an Personen, die ein

Fachstudium amit betriebswirtschaftlichen Abschluss ab-

solvieren wollen.

Seit Ende 2011 hat der DFV über das ihm angeschlos-

sene Deutsche Franchise-Institut zudem einen bundes-

weit einzigartigen IHK-Zertifikatslehrgang initiiert. Die-

ser richtet sich an Fachkräfte in den Franchisezentralen.

Der berufsbegleitende Kurs besteht aus mehreren Mo-

dulen und umfasst 160 Lehrgangsstunden. Die Teilneh-

mer lernen dabei alle wichtigen Inhalte für eine berufli-

che Zukunft in diesem Wirtschaftszweig. Lesen Sie hierzu

mehr auf S. XX

MitgliedschaftDem Deutschen Franchise-Verband e.V. gehören derzeit

rund 280 Mitglieder an. Interessierten Franchise-Unter-

nehmen stehen zwei unterschiedliche Formen der Mit-

gliedschaft zur Verfügung:

Für die Vollmitgliedschaft müssen Franchisegeber

mindestens zwei Jahre erfolgreich am Markt tätig sein

und mindestens zwei Franchisenehmer vertraglich ge-

bun den haben. Hauptkennzeichen einer Vollmitglied-

schaft ist die erfolgreiche Absolvierung des DFV-System-

Checks.

Die Anwartschaft (Assoziierte Mitgliedschaft) ist die

Vorstufe zur Vollmitgliedschaft, quasi eine Junior-Mit-

gliedschaft. Sie richtet sich vor allem an junge und kleine

Franchisesysteme, die weniger als zwei Jahre am Markt

aktiv sind und/oder maximal zwei vertraglich gebun-

dene Franchisenehmer haben. Franchise-Unternehmen,

die die Anwartschaft beantragen, müssen vor Aufnahme

eine juristische Prüfung des Franchisevertrages sowie

eine Einsichtnahme in das Franchisehandbuch ermögli-

chen. Anwärter verfügen über kein Stimmrecht bei der

Mitgliederversammlung und dürfen das Mitgliedslogo

des DFV nicht für Werbezwecke oder zur Quali-

tätsdokumentation nutzen. Ziel ist es, nach einer dauer-

haften Etablierung am Markt, Vollmitglied im DFV zu

werden.

Assoziierte Experten sind Rechtsanwälte und/oder

Unternehmensberater, die mindestens drei Jahren bera-

tend im Franchising tätig sind. Sie stützen und fördern

die Arbeit sowie die Ziele des Verbandes und wirken bei

ihren Mandanten auf die Umsetzung und Einhaltung der

DFV-Qualitätsstandards und Verbandsregeln hin.

Aktivitäten des DFVVerbandspublikationen informieren über wirtschaftliche

und rechtlich relevante Aspekte des Franchisings

• Umfassende Presse- und Öffentlich-

keitsarbeit

• Beratung in franchisespezifischen

Fragen

• Informationsmaterialien, Checklisten,

regelmäßige Blog-, Newsletter- und

Twitterbeiträge, Intranet

• Organisation des Erfahrungsaustau-

sches innerhalb der Franchisewirt-

schaft

• Förderung öffentlicher Finan-

zierungshilfen für Franchisenehmer

und -geber; Kooperationen mit

Kreditinstituten (z.B. mit dem

Verband Deutscher Bürgschafts-

banken e.V. – VDB und dem Deut-

schen Sparkassen und Giroverband

e.V. – DSGV) dienen der finan -

ziellen Förderung von Existenzgrün-

dungen

• Unterstützung bei der Gewinnung

von Franchise nehmern

• Rechtsdatenbank

• Ombudsmann- und Mediationsverfah-

ren

• Kurator des Internationalen Centrums

für Franchising und Cooperation (F&C)

zur wissenschaftliche Begleitung des

Franchisings in Deutschland

Auch das gibt es im Franchising:

GASTRONOMIE

70

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Veranstaltungen

Franchise-Forum mit der Vergabe der DFV-Franchise

Awards, jährliche Tagung der deutschen Franchisewirt-

schaft

• Teilnahme an Gründermessen, Veran-

staltungen der Industrie- und Han-

delskammern sowie der Arbeitsagen-

turen

• Tagungen, Workshops, Fortbildungen

und regionale „Round-tables“, die

den Erfahrungsaustausch fördern

• Weiterbildungsprogramme (ver-

bandsintern und in Zusammenarbeit

mit dem Deutschen Franchise-Institut)

• Teilnahme an nationalen und interna-

tionalen Branchenmessen

Organisation

Die ordentliche Jahres-Mitglieder-Versammlung wählt

jeweils für drei Jahre den Vorstand des DFV. Dieser be-

steht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und

vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand ver-

tritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

Die Ausschüsse des Verbandes beschäftigen sich re-

gelmäßig mit aktuellen Fachfragen. Dies sind der Rechts-

ausschuss, der Ausschuss für Qualität und Ethik, der Aus-

schuss Internationales sowie der Ausschuss für Marke-

ting, PR und Social Media.

Dem Vorstand des DFV gehören an:Dr. h. c. Dieter Fröhlich (Musikschule Fröhlich) – Präsident

Holger Blaufuß (McDonald‘s) – Vize-Präsident

Jürgen Dawo (Town & Country)

Carsten Gerlach (Joey‘s Pizza Service)

Kai Enders (Engel & Völkers)

Matthias H. Lehner (Bodystreet)

Dr. Walther Skaupy † und

Prof. h. c. Manfred Maus – Ehrenpräsidenten

FISCH SUCHT UNTERNEHMERW E R D E N S I E U N S E R F R A N C H I S E P A R T N E R

jETzT BEwERBEN: w w w . n o r d s e e . c o m / f r a n c h i s e

Christopher Zillig ist mit NORDSEE aufgewachsen. Noch vor seinem

Ausbildungsstart zum Systemgast-ronomen hatte er bei NORDSEE als Aushilfe gearbeitet und ist seit 2012 Franchisepartner in Berlin. Er leitet dort mittlerweile zwei Restaurants. Seine Devise lautet: „Unternehmer

kommt von unternehmen“ – und das trifft auf den unermüdlichen Christo-pher Zillig definitiv zu. Er gehört zu denen, die selbst anpacken und ist

mit dieser Einstellung als Franchise-partner bei NORDSEE genau richtig.

C h r i s to p h e r Z i l l i g , F r a n C h i s e pa r t n e r

s e i t 2 012

71

Mit diesem Preis werden seit 2014 Franchisepartner aus Mitgliedsunternehmen des Deut-

schen Franchise-Verbandes e.V. ausgezeichnet. Diese haben erfolgreich einen Franchise-

betrieb gegründet, außerordentliche Leistungen erzielt und ihr eigenes Franchisenetzwerk

dadurch positiv beeinflusst. Die Preisträger der letzten zwei Jahre überzeugten vor allem mit

ihren Businessplänen und herausragenden wirtschaftlichen Erfolgen in der Anfangsphase.

Gewonnen haben den Award bisher folgende Franchisenehmer:

DFV-Services DFV-Gründerpreis für Franchisenehmer

2014: Die ISOTEC®-Partner Volker Kortholt und Ralf

Stutz von Abdichtungstechnik Kortholt & Stutz GbR aus

Dreieich

DFV-Gründerpreis für Franchisenehmer

Der DFV-Gründerpreis für Franchisenehmer wird jedes

Jahr im Januar vom Deutschen Franchise-Verband e.V.

ausgeschrieben und beim Franchise-Forum im Mai

verliehen. Die Bewerbungen können entweder von der

Franchisezentrale oder von den Franchisepartnern

selbst eingereicht werden.

2015: Rico Tischer mit seinem Küche&Co-Betrieb aus

Pforzheim

72

Franchise-Ratgeber 2016/2017

[email protected]! Restaurants International Ltd. & Co. KGWanheimer Straße 49, 40472 Düsseldorf

Fax: +49 (0)211 4222 – 1080Mehr Infos finden Sie unter www.kfc.de/franchise

Werden Sie Franchise-Partner von KFC.

Wer wir sind:19.000 KFC Restaurants in 120 Ländern sprechen für sich: KFC ist eine Marke mit nachhaltigem Wachstum. In Deutschland sind in den nächsten Jahren noch viele weitere neue Restaurants geplant. Und schon das Nächste könnte Ihres sein.

Wir suchen:begeisterungsfähige Unternehmertypen mit hoher Dienstleistungsorientierung und/oder Berufserfahrung in der Gastronomie sowie ideralerweise Personalfüh-rungskenntnisse.

Foto: Marc Neuhaus

Wir wachsen.Wachsen Sie mit.

73

[email protected]! Restaurants International Ltd. & Co. KGWanheimer Straße 49, 40472 Düsseldorf

Fax: +49 (0)211 4222 – 1080Mehr Infos finden Sie unter www.kfc.de/franchise

Werden Sie Franchise-Partner von KFC.

Wer wir sind:19.000 KFC Restaurants in 120 Ländern sprechen für sich: KFC ist eine Marke mit nachhaltigem Wachstum. In Deutschland sind in den nächsten Jahren noch viele weitere neue Restaurants geplant. Und schon das Nächste könnte Ihres sein.

Wir suchen:begeisterungsfähige Unternehmertypen mit hoher Dienstleistungsorientierung und/oder Berufserfahrung in der Gastronomie sowie ideralerweise Personalfüh-rungskenntnisse.

Foto: Marc Neuhaus

Wir wachsen.Wachsen Sie mit.

Elektromuskelstimulation (EMS) „rockt“ die Fitnessszene und ist derzeit ihr dynamischstes Segment.

Ergreifen Sie diese einmalige Chance! Als Franchisepartner des Systems, das durch sein optimiertes

Mikrostudio-Konzept klarer Marktführer im deutschsprachigen Raum ist, mit bereits über 230 Standorten!

Kein anderes EMS-Franchisesystem kann Ihnen vom Start weg so viel Erfahrung und Unterstützung bieten:

bei Standortsuche, Mietverträgen, Finanzierung, Mitarbeitergewinnung, Mitarbeiterschulung, im kaufmän-

nischen Bereich, im Marketing und im Internet.

Kurz gesagt: der erfolgreichste Weg zum eigenen EMS-Studio.

Noch warten auf der Landkarte viele „weiße“ Flecken auf entschlossene Einsteiger

(Fitness-Background nicht nötig). Besuchen Sie uns im Internet unter: www.bodystreet.com

Wir machen Sie � t für den

Fitnessmarkt der Zukunft:

Elektromuskelstimulation.

75

Die DFV-Mitglieder im Kurzporträt

75

Die DFV-Mitglieder im Kurzporträt

Die DFV-Mitglieder im Kurzporträt

76

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Abacus Nachhilfeinstitut Franchise GmbHSchöngeisinger Straße 6

82256 Fürstenfeldbruck

Telefon +49-8141-36370-0

Fax +49-8141-3637099

www.abacus-franchisezentrale.de

www.abacus-nachhilfe.de

Ansprechpartner:

Philip Müller

[email protected]

Gründungsjahr: 1992

Franchisesystem seit: 1994

Anzahl der Franchisepartner (D): 83

Einstiegsgebühr: 20.000 €

Laufende Gebühren: 7 % vom Bruttoumsatz

„Abacus Nachhilfeinstitut – für Schüler und Franchisepartner eine erfolgreiche Dienstleistung“

Seit über 20 Jahren ist ABACUS am Markt tätig.

ABACUS-Nachhilfe bietet ausschließlich Einzel-

nachhilfe beim Schüler zu Hause an. Dies

be inhaltet viele Vorteile für Schüler und Eltern.

Aber auch den Institutsleitern erwachsen aus

der häuslichen ABACUS-Einzelnachhilfe Vor-

teile. Es ist nicht nötig, Unterrichtsräume

anzumie ten, da der Förderunterricht von erfah-

renen Nachhilfelehrern zu Hause beim Schüler

durchgeführt wird. Aktuell existieren 103

ABACUS-Nachhilfe institute, davon 83 in

Deutschland, vier in Österreich, fünf in der

Schweiz, acht in den Niederlanden, eines in Ita-

lien, eines in Luxemburg und eines in Frank-

reich. Neben dem kompletten Know-how-

Transfer und einem in der Praxis sehr erfolgrei-

chen Marketingkonzept profitieren die ABA-

CUS-Franchisepartner auch von den Synergieef-

fekten eines erfolgreichen Systems.

ACADEMY Holding AGSchwieberdinger Straße 60

71636 Ludwigsburg

Telefon +49-7141-9346-0

Fax +49-7141-9346-69

www.academy-fahrschulen.de

Ansprechpartner:

Michael Zirn

Telefon +49-7141-9346-60

[email protected]

Gründungsjahr: 1996

Franchisesystem seit: 1999

Anzahl der Franchisepartner (D): 161

(280 Betriebsstellen)

Einstiegsgebühr: 1.500 €

Laufende Gebühren: 250 € / Mon.

Investitionssumme §: 5.000 € (bei Neugrün-

dung ca. 25.000 – 50.000 €)

Einstiegsvoraussetzungen: Besitz der Fahrschul-

erlaubnis gem. Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Die ACADEMY Holding AG ist der Branchen-

partner Nr. 1 auf dem Fahrschulmarkt in

Deutschland. Die ACADEMY Fahrschulen sind

der größte Verbund von selbstständigen Fahr-

schulen in der Bundesrepublik. Einzigartig ist

die Bandbreite der Dienstleistungsangebote

der ACADEMY-Unternehmensgruppe. Die

Angebote gehen von der Fahrlehreraus- und

Fortbildung über die klassische Unternehmens-

beratung, das Factoring und bis hin zu einem

umfassenden Unternehmenskonzept. Das ACA-

DEMY-Partnerkonzept ist jung, innovativ,

erfolgreich und bewährt.

Accor Hospitality Germany GmbHHanns-Schwindt-Straße 2

81829 München

Telefon +49-89-63002-0

Fax +49-89-63002-80332

www.accorhotels.com

www.accorhotels-group.com/en/

franchise-and-management.html

Ansprechpartner:

Volkmar Pfaff

Yannick Wagner

[email protected]

Gründungsjahr: 1975

Franchisesystem seit: 1995

Anzahl der Franchisepartner (D): 140

Einstiegsgebühr: 300 – 500 € pro Zimmer je nach

Marke, nach Standort

Laufende Gebühren: 4,5 – 5,5 % vom Nettolo-

gis- / Gesamtumsatz

Werbegebühr: Marketingfee 1,5 – 2 %; Distribu-

tionfee je nach Marke 0,6 – 1,1 % vom Netto-

logis-Umsatz; Variable Direkter Tars Umsatz

1,8 – 2,0 % / Indirekter Tars Umsatz: 2,25 – 3,15 %

Investitionssumme §: 5 – 30 Mio. €

Notwendiges Eigenkapital: ca. 30 %

AccorHotels – eine Unternehmensgruppe, die

für vollendete Gastlichkeit steht unter der Ein-

haltung des vorbehaltlosen Versprechens: Feel

Welcome. In 92 Ländern kümmern sich in 3.800

Hotels über 180.000 Mitarbeiterinnen und Mit-

arbeiter um ihre Gäste. Der aus zwei Einheiten

bestehende Konzern stellt seine doppelte Kom-

petenz als Hotelbetreiber und Franchisegeber

(HotelServices) wie auch als Eigentümer und

Investor (HotelInvest) in den Dienst seiner

Kunden und Partner. Die Gruppe verfügt über

eine leistungsfähige digitale Struktur, u.a. das

Buchungsportal accorhotels.com, und das

Treueprogramm Le Club AccorHotels. In

Deutschland ist AccorHotels mit rund 340

Hotels der Marken Sofitel, Pullman, MGallery,

Novotel, Novotel Suites, Mercure, Adagio, ibis,

ibis Styles, ibis budget und Adagio access ver-

treten. Gesellschaftliches Engagement, solidari-

sches Verhalten und nachhaltiges Wirtschaften

ist für das Unternehmen wesentlicher Teil der

Unternehmenskultur und wird im Rahmen des

Programms PLANET 21 umgesetzt.

77

Die DFV-Mitglieder im Kurzporträt

Apollo-Optik Holding GmbH & Co. KGWallenrodstraße 3

91126 Schwabach

Telefon +49-9122-831-0

Fax +49-9122-831-259

www.apollo.de

Ansprechpartner:

Jürgen Borgemeister

Telefon +49-9122-831-345

[email protected]

Gründungsjahr: 1972

Franchisesystem seit: 1989

Anzahl der Franchisepartner (D): 240

Einstiegsqualifizierung: abgeschlossene

Aus bildung als Augenoptikermeister

Einstiegsgebühr: 8.000 €

Laufende Gebühren: 6,5 – 10 %

Werbegebühr: 6 %

Investitionssumme §: 200.000 – 250.000 €

Apollo-Optik gehört zu einem der weltweit

führenden Optik-Konzerne, der Grand Vision

Gruppe mit Filialen in über 40 Ländern. Das

DFV-zertifizierte Unternehmen betreibt in

Deutschland mehr als 800 Augenoptik-

Geschäfte – davon mehr als 240 mit Franchise-

partnern – und bietet seinen Franchisepartnern

attraktive Konditionen für eine Selbstständig-

keit unter dem Dach einer erfolgreichen Marke,

mit dem Ziel einer langfristigen, partnerschaft-

lichen Zusammenarbeit. Voraussetzung für

potenzielle Franchisepartner ist im Regelfall die

bestandene Meisterprüfung im Augenoptiker-

Handwerk.

arko GmbHDr.-Hermann-Lindrath-Straße 28

23812 Wahlstedt

Telefon +49-4554-906-0

Fax +49-4554-906-125

www.arko.de

www.gluecklichmacherei.de

Ansprechpartner:

Dorle Haßforth

Telefon +49-4554-906-215

[email protected]

Gründungsjahr: 1948

Franchisesystem seit: 1972

Anzahl der Franchisepartner (D): 48

Einstiegsqualifizierung: kaufmännische

Ausbildung

Einstiegsgebühr: 11.000 €

Laufende Gebühren: 4,5 % vom Nettoumsatz

Investitionssumme §: 75.000 – 125.000 € für

Einrichtung und Einbauten

Notwendiges Eigenkapital: 25 % der

Investitionssumme

„Wir suchen innovative Franchisepartner/-innen!“

Willkommen in der Glücklichmacherei! Es gibt

viele gute Gründe für einen Einstieg in die Selb-

ständigkeit mit der arko GmbH mit Sitz in Nord-

deutschland. Als Confiserie-Spezialist stehen

wir für langjährige Kaffee-Kompetenz und ein

herausragendes Sortiment in Premiumqualität.

Täglich überzeugen wir in rund 200 Filialen und

Franchisegeschäften sowie 3500 Depotstandor-

ten im Lebensmitteleinzelhandel mit einem ein-

zigartigen Produktportfolio und unserem indi-

viduellen Service. Nutzen Sie Ihre Chance und

werden Sie Teil eines dynamischen, unterneh-

merisch denkenden Teams. Arbeiten Sie mit uns

am gemeinsamen Ziel, Aufgaben und tägliche

Herausforderungen zum Erfolg zu führen. Als

sympathische Verkaufspersönlichkeit verstehen

Sie es, jeden Tag das Einkaufserlebnis unserer

anspruchsvollen Kunden mit Ihrer kompetenten

Ausstrahlung und unseren exquisiten Produk-

ten zu versüßen.

ASL – Alles Saubere Leistung GmbHInselstraße 26

04103 Leipzig

Telefon +49-341-651-2633

Fax +49-341-651-7095

www.asl-franchise.de

www.asl-europaweit.com

Ansprechpartner:

Cornelia Rössel

Telefon +49-341-651-7092

[email protected]

Cornelia Glaß

Telefon +49-341-2560-3822

[email protected]

Gründungsjahr: 1993

Franchisesystem seit: 2003

Anzahl der Franchisepartner (D): 30

Einstiegsgebühr: 4.000 – 15.000 € (gebiets-

abhängig)

Investitionssumme §: keine pauschale

Aussage möglich

ASL – das sind 3 Buchstaben die für Attraktivi-

tät, Seriosität und Leistung stehen und das

bereits seit über 22 Jahren. Mit über 850 Mitar-

beitern und ca. 14.500 Kunden gehört ASL zu

den Marktführern in Deutschland im Dienstleis-

tungsbereich für private Haushalte. Die Stärke

besteht darin nur einen Ansprechpartner für

viele Dienstleistungen zu haben. Es wird ein

Rundum-Service für Haus und Garten angebo-

ten: mit Hauswirtschaftshilfen, Kinder-, Senio-

ren- und Tierbetreuern sowie Hausmeister-

diensten. Sie werden ASL als ein innovatives

Franchise-Unternehmen kennen lernen. Wir

erläutern Ihnen ausführlich unsere Produkte

und Dienstleistungen, unser Marktumfeld mit

der Marketing- und Vertriebsstrategie und

unsere Zukunftsperspektiven. Ihnen, unserem

zukünftigen Franchise-Partner, geben wir so

einen aussagefähigen Einblick in unser etablier-

tes Franchise-System. Es soll es Ihnen Motiva-

tion und Instrument sein; zum Aufbau Ihres

eigenen Unternehmens.

78

Franchise-Ratgeber 2016/2017

AUTOMEISTER GmbHRöhrstraße 7

64372 Ober-Ramstadt

Telefon +49-6154-639-0

Fax +49-6154-639-166

www.automeister.de

Ansprechpartner:

Jörg Dölicke

Telefon +49-6154-639-212

Fax +49-6154-639-29212

[email protected]

Gründungsjahr: 1993

Franchisesystem seit: 1993

Anzahl der Franchisepartner (D): 113

Laufende Gebühren: 375 € / Mon.

Investitionssumme §: aufgrund unterschied-

licher Startbedingungen der Franchisenehmer

keine pauschale Aussage möglich

AUTOMEISTER ist die freie Servicemarke für

Autohäuser und kompetente freie Werkstätten.

Für Sie als Kfz-Profi heißt das, dass Sie als

AUTOMEISTER in Zeiten mit steigendem Wett-

bewerbsdruck, sinkendem Marktpotential und

rasanter technologischer Entwicklung einen

starken Partner an Ihrer Seite haben. Und dass,

ohne sich in die Abhängigkeit eines Teilegroß-

händlers zu begeben. Ob Sie ein Autohaus mit

Markenvertrag haben, oder eine Alternative

zum Herstellervertrag suchen oder eine mar-

kenunabhängige Werkstatt betreiben: Als Part-

ner von AUTOMEISTER sichern Sie Ihre Existenz.

Sie erhalten einen unverwechselbaren Auftritt

und können sich so von Ihren Wettbewerbern

differenzieren. Für alle betrieblichen Bereiche

haben Sie einen Ansprechpartner in Ihrer

AUTOMEISTER-Systemzentrale. Dabei behalten

Sie Ihre Freiheit, denn Sie bleiben, was Sie sein

wollen: selbstständiger Unternehmer.

BACKFACTORY GmbHTheodorstraße 42 – 90, Haus 3

22761 Hamburg

Telefon +49-40-866257-800

Fax +49-40-866257-900

www.back-factory.de

Ansprechpartner:

BACK-FACTORY Franchise-Zentrale

Telefon +49-40-866257-880

[email protected]

Gründungsjahr: 2002

Franchisesystem seit: August 2002

Einstiegsgebühr: 2.900 €

Laufende Gebühren: 4 % vom mtl. Nettoumsatz

Werbegebühr: 0,5 % vom mtl. Nettoumsatz

Investitionssumme §: ab 250.000 €, je nach

Ladenobjekt

Notwendiges Eigenkapital: min. 30.000 €

Als Snack-Profi ist BACK-FACTORY bundesweit

mit rund 100 Standorten am Markt aktiv. Von

Beginn an setzen wir bei der Expansion auch

auf Franchise-Partner, die selbstständig ihren

lokalen Markt unter dem Markendach von

BACK-FACTORY erobern. Seit 2009 haben wir

uns vom „Bäcker zum Snacker“ erfolgreich wei-

terentwickelt. Dabei setzen wir auf Innovatio-

nen aus dem Gastro- und Snack-Bereich, um

zukunftsorientiert Markt- und Umsatzpotenzi-

ale zu nutzen. 95 Prozent des Umsatzes haben

wir im Jahr 2015 mit herzhaften und süßen

Snacks sowie Kaffeespezialitäten und kalten

Getränken erlöst. Im Gastronomie-Segment

Quickservice zählt BACK-FACTORY zu den Top

20 Unternehmen. Unser Snack-Konzept wird

auf Flächen von bis zu 1.000 qm realisiert – in

hochfrequenten 1A-Innenstadtlagen sowie an

Knotenpunkten öffentlicher Verkehrsmittel.

Hinter BACK-FACTORY steht die Großbäckerei

Harry-Brot GmbH, die in zehnter Generation in

Familienbesitz geführt wird und einer der größ-

ten deutschen Backwarenhersteller ist.

BabyOne Franchise- und Systemzentrale GmbHWilly-Brandt-Weg 39

48155 Münster

Telefon +49-251-7887-0

Fax +49-251-7887-50

www.babyone.de

Ansprechpartner:

Wilhelm Weischer

[email protected]

Gründungsjahr: 1988

Franchisesystem seit: 1992

Anzahl der Franchisepartner (D, A): 27

Einstiegsgebühr: 10.000 €

Laufende Gebühren: 3 % vom Nettoumsatz

Werbegebühr: 2 % vom Nettoumsatz

Investitionssumme §: 430.000 € – 500.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 75.000 €

„Die Welt der Allerkleinsten ist für uns das Größte!“

BabyOne ist Deutschlands größte Fachmarkt-

kette für Baby- und Kleinkindbedarf. Als famil-

iengeführtes Franchise-Unternehmen expand-

iert BabyOne erfolgreich seit mehr als 25 Jahren.

Zum Marktführer gehören insgesamt

88 Fachmärkte in Deutschland und Österreich.

Der erste Fachmarkt wurde 1988 in Freuden-

berg bei Siegen eröffnet. Seit 1992 expandiert

BabyOne via Franchising. Für das weitere Wach-

stum werden Franchise-Partner gesucht, die

neben einer kaufmännischen Ausbildung und

unternehmerischem Engagement ein Eigenkap-

ital von rund 75.000 € mitbringen. Die Basis des

Erfolgs bildet ein ausgewogenes Konzept: kom-

petente Beratung, Kundenorientierung, quali-

tativ hochwertige Markenartikel, Eigenmarken,

sowie preisaktive Produkte und eine verkehrs-

günstige Lage außerhalb der überfüllten Innen-

städte. Durch die Zentrale werden die Partner

so umfassend unterstützt, dass diese sich ganz

auf das Verkaufen konzentrieren können.

Hinzu kommen regelmäßige Schulungen und

Weiterbildungen, die aktuelles Know-how ver-

mitteln.

79

Die DFV-Mitglieder im Kurzporträt

BackWerk Management GmbHLimbecker Straße 25 – 37 ,

(Eingang Schwarze Horn)

45127 Essen

Telefon +49-201-20189-0

Fax +49-201-20189-200

www.back-werk.com

Ansprechpartner:

Nicole Mohrlüder

Agnes Pazmandi

[email protected]

Gründungsjahr: 2001

Franchisesystem seit: 2003

Anzahl der Franchisepartner (D): über 220

Einstiegsgebühr: 3.600 €

Laufende Gebühren: 5,5 % vom Nettoumsatz

Investitionssumme §: ca. 100.000 – 300.000 €

(je nach Ladentyp)

Notwendiges Eigenkapital: min. 30.000 €

(je nach Ladentyp)

BackWerk ist Erfinder der SB-Bäckereien und

das führende Franchisesystem dieser Branche.

Brot, Brötchen, Snacks und Getränke werden

laufend frisch zubereitet. In Selbstbedienung

werden diese zu günstigen Preisen an den

Kunden abgegeben. Das BackWerk-Sortiment

umfasst rund 100 Artikel. Neben dem Preis

gehören zur BackWerk-Philosophie die Qualität,

die Frische, die Hygiene sowie ein kundenorien-

tierter Service. In der deutschen Franchisewirt-

schaft ist BackWerk nach nur wenigen Unter-

nehmensjahren fest etabliert. So erhielt Back-

Werk 2011 den Franchise-Geber-Preis und ran-

giert im impulse Ranking 2011 auf dem ersten

Platz der 100 besten Franchisesysteme Deutsch-

lands. In den Jahren 2013, 2014 und 2015 ist

BackWerk dreimal in Folge Händler des Jahres

in der Kategorie Brot-Backwaren. Fachliche

Kenntnisse sind keine zwingende Vorausset-

zung, um sich mit einem BackWerk selbststän-

dig zu machen. Weitere Informationen und

erfolgreiche Franchisepartner finden Sie unter

www.back-werk.com.

Bären Company GmbHHolzmattenstraße 22

79336 Herbolzheim

Telefon +49-7643-801-64

Fax +49-7643-801-21

www.baeren-company.de

Ansprechpartner:

Jan Wahnschaff

Mobil +49-162-2743230

[email protected]

Gründungsjahr: 2003

Franchisesystem seit: 2003

Anzahl der Franchisepartner (D): 13

Einstiegsgebühr: 5.000 €

Investitionssumme §: ca. 40.000 €

Notwendiges Eigenkapital: ca. 15.000 €

„Bären Company – Fruchtgummi vom Feinsten“

In den derzeit 24 Shops, die als Fruchtgummi-

Fachgeschäfte in ganz Deutschland zu finden

sind, wird das breite Sortiment im attraktiven

Rahmen direkt erlebbar. Die gezielt gewählten

Standorte in Fußgängerzonen, Einkaufszent-

ren und Bahnhöfen von Großstädten oder Städ-

ten mit hohem Tourismusanteil garantieren

eine hohe Besucherfrequenz zu allen Jahreszei-

ten. Die Bären Company wächst. Das Bären

Company-Franchisekonzept bietet ein großes

Maß an Originalität, mit der die Shops eine

neue Nische besetzen können. Das Sortiment

umfasst über 100 Artikel Premium-Frucht-

gummi, die in eigener Produktion in Herbolz-

heim (in der Nähe von Freiburg) hergestellt

werden. Hinzu kommen Geschenkartikel in

ungefähr der gleichen Größenordnung, die die

Bären Company Shops zur attraktiven Anlauf-

zone für die Kunden machen. Franchisepartner

und geschultes Fachpersonal setzen das Erfolgs-

konzept vor Ort um. Existenzgründung mit

einem seit über zehn Jahren bewährten Fran-

chisesystem mit geringen Investitionen.

Barrique GmbHLeineweberstraße 33

31191 Groß Lobke (Algermissen)

Telefon +49-5126-970-0

Fax +49-5126-970-97

www.franchisepartner.de

www.barrique.de

Ansprechpartner:

Hannah-Lara Bendix

Telefon +49-5126-970-11

Jan Steggewentz

Telefon +49-5126-970-16

[email protected]

Gründungsjahr: 1977

Franchisesystem seit: 1999

Anzahl der Outlets (D, NL): 32

Einstiegsgebühr: 6.135 €

Laufende Gebühren: 5 % vom Nettoumsatz

Investitionssumme §: 135.000 €

Notwendiges Eigenkapital: min. 30.000 €

Mit einer großen Auswahl an edlen Weinen,

losen Destillaten, feinen Essigen und Ölen und

einem breiten Angebot an Feinkostprodukten

präsentieren sich die Barrique-Geschäfte am

Markt. Barrique steht für eine kompetente und

herzliche Kundenberatung. Zahlreiche Verkos-

tungsmöglichkeiten und ein umfassendes Ser-

vice-Angebot vervollständigen ein Einkaufser-

lebnis der besonderen Art. Der verantwor-

tungsvolle Umgang mit Franchise-Partnern,

Mitarbeitern und der Umwelt ist uns genauso

wichtig, wie die konsequente Weiterentwick-

lung des Geschäftskonzepts. Dazu zählt auch

die umfassende Unterstützung der Partner,

durch den zentralen Einkauf, eine ausgereifte

Logistik, regelmäßige Schulungen, und effek-

tive Marketingmaßnahmen. Wir laden Sie ein,

an einem unserer Informationsgespräche teilzu-

nehmen und freuen uns darauf, Ihnen unser

Unternehmen persönlich vorzustellen. Liebe

zum Genuss und Spaß am Umgang mit Men-

schen sind Voraussetzung um ein Barrique-

Geschäft erfolgreich zu führen.

80

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Bodystreet GmbH An der Steinernen Brücke 1

85757 Karlsfeld bei München

Telefon +49-89-4522415-0

Fax +49-89-4522415-29

www.bodystreet.com

Ansprechpartner:

Alex Schön

Telefon +49-89-4522415-28

Verena Fink

Telefon +49-89-4522415-20

[email protected]

Gründungsjahr: 2007

Anzahl der Franchisepartner (D): 151

(198 Standorte)

Anzahl der Franchisepartner (A, CH): A: 15

(21 Standorte), CH: 1 (1 Standort)

Einstiegsgebühr: 14.900 €

Laufende Gebühren: 7,5 %

Werbegebühr: 2 %

Investitionssumme §: 85.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 15.000 €

„Einzigartiges Konzept auf drei Säulen“

Nach intensiver Pilotphase machte Bodystreet

2009 sein Fitnesskonzept zum Franchisemodell.

Seine Erfolgsfaktoren: 1. die kostensparende

Betriebsform „Mikrostudio“, 2. die innovative

Technologie Elektromuskelstimulation (EMS),

3. Top-Support durch die Franchisezentrale.

Niedrige Investitionen, eine effiziente Trai-

ningsmethode und überlegtes Franchising

haben Bodystreet zum europäischen Marktfüh-

rer bei EMS-Mikrostudios gemacht. Herzstück

ist die Bodystreet-Methode: Leichte Stromim-

pulse aktivieren die Muskulatur und erhöhen

den Trainingseffekt; wissenschaftliche Studien,

z.B. der Deutschen Sporthochschule Köln,

haben die hohe Wirksamkeit wiederholt nach-

gewiesen. Franchisepartner starten in einen

nachfragestarken Markt: Rund 35.000 Kunden

trainieren heute bei Bodystreet – und täglich

werden es mehr. Die persönliche Betreuung

und das einzigartige Flair erzeugen starke Kun-

denbindung und sprechen auch Menschen an,

die klassische Fitnessstudios meiden.

BoConcept Germany GmbHVennhauser Allee 280

40627 Düsseldorf

Telefon +49-211-929676-0

Fax +49-211-929676-49

www.boconcept.de

Ansprechpartner:

Hinrich Cordts

[email protected]

Gründungsjahr: 1952

Anzahl der Franchisepartner (D): 18 (32 Stores)

Einstiegsgebühr: 25.000 €

Werbegebühr: 2 % vom Umsatz / Mon.

Investitionssumme §: 300.000 – 600.000 €

Notwendiges Eigenkapital: min. 100.000 €

BoConcept steht für individuelle Designmöbel,

die aus frei kombinierbaren Modulen zusam-

mengestellt werden. Die Kollektion richtet sich

an Menschen, die Wert auf Design und ein

urbanes Lebensgefühl legen. Als BoConcept

Franchisepartner sind Sie Teil eines bewährten

und zertifizierten Konzepts mit einem erfahre-

nen und soliden Franchisegeber. Die Zielgruppe

ist klar definiert und wird mit einem dynami-

schen Sortiment bedient, das Design und Funk-

tionalität mit individuellen Gestaltungsmög-

lichkeiten und einem exzellenten Preis-Leis-

tungs-Verhältnis vereint. Speziell in Deutsch-

land steht Ihnen eine Länderorganisation zur

Seite, die Sie aktiv und kontinuierlich mit ent-

sprechendem Support in den Bereichen Buch-

haltung, Controlling, Marketing, IT und Ver-

trieb unterstützt. Werden Sie Teil des BoCon-

cept Erfolgs: Heute gibt es mehr als 250 BoCon-

cept Brand Stores weltweit. Weitere Informati-

onen finden Sie auf www.boconcept.de.

BLUME 2000 Blumen-Handelsgesellschaft mbHGutenbergring 53

22848 Norderstedt

Telefon +49-40-52868-110

Fax +49-40-52868-100

www.blume2000.de

Ansprechpartner:

Axel Bierbaum

[email protected]

Gründungsjahr: 1974

Franchisesystem seit: 1991

Anzahl der Franchisepartner (D): 30

Einstiegsqualifizierung: Leidenschaft für

Blumen und Pflanzen, kfm. Grundkenntnisse

Einstiegsgebühr: 20.000 €

Laufende Gebühren: max. 15 %, abhängig von

den Rahmenbedingungen der Filiale

Investitionssumme §: 40.000 € bestehend aus:

20.000 € Einstiegsgebühr und 20.000 € Waren-

sicherheit

Notwendiges Eigenkapital: min. 20.000 €

BLUME 2000 ist bundesweit der einzige Filialist

mit überregionaler Bedeutung im Blumen-/

Pflanzenhandel. Unser Filialkonzept: bunt und

prächtig, frisch und sauber. Das System ist klar

und erfolgreich: Schnittblumen, Blüh- und

Topfpflanzen in Selbstbedienung sowie floristi-

sche Dienstleistungen. Die stets frische Ware

steht in den rund 200 Filialen im Vordergrund.

Ausgewählte Non-Flower-Artikel ergänzen das

Sortiment. Einer der Erfolgsbausteine sind die

Franchisepartner, welche vorwiegend beste-

hende Filialen übernehmen und überdurch-

schnittliche Wachstumsraten aufweisen. Als

Unternehmer vor Ort gestaltet der Franchise-

partner mit hohem Engagement und Eigeniniti-

ative seinen Geschäftserfolg. Wir bieten Kon-

zepte für Einkauf, Vertrieb, EDV, Logistik sowie

Werbung und schulen die Franchisepartner in

den relevanten Themengebieten rund um die

Führung Ihres Standortes.

81

Die DFV-Mitglieder im Kurzporträt

Burgerfahrbrik Franchise Holding UGHumboldtstraße 40

64658 Fürth

Telefon +49-6253-238068

www.burgerfahrbrik.de

www.burger-truck.com

Ansprechpartner:

Niklas Geißler

[email protected]

Gründungsjahr: 2013

Franchisesystem seit: 2013

Anzahl der Franchisepartner (D): 4

Einstiegsgebühr: 12.500 €

Laufende Gebühren: 1.500 € / Mon.

Investitionssumme §: 50.000 – 150.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 50.000 € Food Truck,

80.000 € bei Delivery Store

BURGERFAHRBRIK – what else?

Die BURGERFAHRBRIK, gegründet im Jahr 2013

durch Niklas Geißler, der zuvor erfolgreicher

Franchisenehmer eines Delivery-Systems war,

steht für einen partnerschaftlichen Umgang

und faire Vertragskonditionen. Hier erhalten

Sie eine beispielhafte Unterstützung, angefan-

gen von der Möglichkeit eines Probearbeitens

über die Begleitung bei der Standortsuche,

Hilfe beim Ausbau ihres Stores & des Food

Trucks und einem regelmäßigen Dialog wäh-

rend der gesamten Vertragslaufzeit. Attraktive

Einstiegs- und Lizenzgebühren sollen unseren

Partnern ein gesundes und nachhaltiges Wachs-

tum ermöglichen. Nach dem erfolgreichen Start

unserer Store’s in Mannheim und Berlin und

unserem Food Truck´s in Hessen und NRW

freuen wir uns auf weitere Neueröffnungen.

Unser dritter Burger Food Truck geht im

Sommer 2016 an den Start. Ihr Wunschstandort

könnte der nächste sein – wir freuen uns auf

Ihre Kontaktaufnahme!

CAP city-map Internetmarketing AGSchiffertorsstraße 2

21682 Stade

Telefon +49-4141-7894-0

Fax +49-4141-7894-22

www.franchise.city-map.de

Ansprechpartner:

Sabrina Abbenseth

Uwe Albrecht

[email protected]

Gründungsjahr: 1997

Franchisesystem seit: 1998

Anzahl der Franchisepartner (D): über 75

Einstiegsgebühr: 3.800 €

Laufende Gebühren: nach Umsatz

Internetagenturen gibt es viele. Agenturen für

Interneterfolg gibt es nur von city-map – und

eine davon könnte bald Ihre sein. Wir haben

ein zukunftsweisendes Franchisekonzept entwi-

ckelt, das vom Deutschen Franchise-Verband e.V.

zertifiziert wurde. city-map bietet Unterneh-

men die Möglichkeit, sich attraktiv und optimal

im Internet zu positionieren, um ihre Kundenzi-

elgruppe direkt anzusprechen. Firmen werden

selektierbar nach Branchen und / oder Orten auf

einem zentralen, eigens entwickelten Karten-

system angezeigt und ebenso wie Informatio-

nen über Sehenswürdigkeiten werden die ent-

sprechenden Standorte anhand von Geo-Koor-

dinaten in der Karte dargestellt. Auf störende

Bannerwerbung und Pop-ups wird dabei ver-

zichtet. Niedrige Kosten zu Beginn der Partner-

schaft erleichtern Existenzgründern den Ein-

stieg in die Selbstständigkeit. Auch können Sie

city-map zunächst als zweites Standbein betrei-

ben. Bereits tätige Agenturen können Ihr

bestehendes Angebot mit city-map optimal

erweitern. Werden auch Sie erfolgreich mit

city-map und informieren Sie sich jetzt!

82

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Coffee Fellows GmbHFeringastraße 12a

85774 Unterföhring

Telefon +49-89-6899979-0

Fax +49-89-6899979-99

www.coffee-fellows.de

www.coffee-fellows.de/franchise

Ansprechpartner:

Dr. Stefan Tewes

[email protected]

Sven Ernst

[email protected]

Gründungsjahr: 1999

Franchisesystem seit: 2003

Anzahl der Franchisepartner (D): 26

Einstiegsgebühr: 15.000 € Franchiseeintritts-

gebühr; 5.000 € Pachteintrittsgebühr

Laufende Gebühren: 5 % vom Nettoumsatz

Werbegebühr: 2 % vom Nettoumsatz

Investitionssumme §: 100.000 – 300.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 50.000 € für

Franchise; 25.000 € für Pacht

„Das Coffeeshop-Unternehmen der ersten Generation“

Kaffee von hervorragender Qualität in ent-

spannter Atmosphäre. Mit dieser Idee brachte

Coffee Fellows 1999 frischen Wind nach Bayern.

Wir eröffneten unseren Shop in der Leopold-

straße in München. Mittlerweile ist Coffee Fel-

lows aus der Coffeeshop-Szene nicht mehr weg-

zudenken. Heute beschäftigen wir an die 700

Mitarbeiter in 110 Shops. Unsere Kernprodukte

sind heiße Kaffeespezialitäten, leckere Bagel-

sandwichs und köstliche amerikanische Snacks

wie z. B. Muffins, Donuts, Brownies und Pies.

Unsere Kunden sind anspruchsvoll und wollen

gern Neues auspro bieren. Deshalb überarbei-

ten wir das Sortiment halbjährlich und bieten

saisonale Specials an.

cleanpark GmbHFriedrich-List-Straße 4

71364 Winnenden

Telefon +49-7195-903205-0

Fax +49-7195-903205-1

www.cleanpark.de

Ansprechpartner:

Rene Svoboda

[email protected]

Gründungsjahr: 1986

Franchisesystem seit: 1986

Anzahl der Franchisepartner (D): 180

(220 Anlagen)

Laufende Gebühren: 37 € pro Waschplatz und

Mon. (abnehmend, je mehr Waschplätze betrie-

ben werden)

Werbegebühr: 2 % vom Nettoumsatz

Investitionssumme §: 60.000 – 350.000 €

Das cleanpark Franchise-System existiert seit

1986 und betreut derzeit circa 220 SB-Fahrzeug-

waschanlagen im gesamten Bundesgebiet. Als

Partner einer 100%igen KÄRCHER-Tochter erh-

alten Sie modernste Reinigungstechnik aus dem

Hause KÄRCHER. Die Leistungen des Fran-

chise-Systems reichen von der Eröffnungs- und

Folgewerbung bis hin zu Jubiläumsaktionen.

Technische Schulungen und die Partnerjahre-

stagung unterstützen den Partner im täglichen

Betrieb und sorgen für einen regen Erfahrung-

saustausch. Der cleanpark Beirat sorgt für eine

optimale Koordination zwischen Franchise-Neh-

mer und -Geber. Der regelmäßig erscheinende

Newsletter sorgt für einen aktuellen Wissens-

stand aller Partner. Im passwortgeschützten

Intranet findet der Partner neben allen Unterla-

gen für den täglichen Betrieb der Anlage, auch

digitale Ersatzteillisten sowie ein internet-

basiertes Druckportal für die Bestellung von

Werbeunterlagen. Betreut werden die Partner

durch einen cleanpark-Anlagenberater in der

Region.

clever fit GmbHAugsburger Straße 52

86899 Landsberg

Telefon +49-8191-30526-00

Fax +49-8191-30526-6

www.clever-fit.com

www.clever-fit-franchise.com

Ansprechpartner:

Erik Nocht

Telefon +49-8191-30526-07

[email protected]

Gründungsjahr: 2004

Franchisesystem seit: 2007

Anzahl der Franchisepartner (D): über 150

Einstiegsgebühr: 9.990 € plus 3.490 € Vor-

vertragsgebühr

Laufende Gebühren: 5 % vom Nettoumsatz,

min. 1.200 € / Mon.

Werbegebühr: 500 € / Mon.

Investitionssumme §: ca. 680.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 60.000 € plus Schu-

lungsgebühr

clever fit wurde Anfang 2007 von Geschäftsfüh-

rer Alfred Enzensberger gegründet. Der Pre-

mium-Fitness-Discounter ist mit bundesweit

über 260 Studios mittlerweile die standort-

stärkste Fitnessstudiokette Deutschlands.

Beginnend mit einem fünftägigen Start-up-

Workshop werden neue Lizenzpartner Schritt

für Schritt ins System eingearbeitet. Für die

Franchisenehmer und deren Mitarbeiter bietet

das System ein umfangreiches Schulungs- und

Weiterbildungsprogramm in bundesweit acht

Schulungszentren an. Im laufenden Betrieb

werden durch Quartalsbesuche des zugeteilten

Partnermanagers sowie durch halbjährliche

Netzwerktreffen bzw. regionale Erfahrungsaus-

tauschtage die Kommunikation und Vernet-

zung innerhalb des Franchisesystems gefördert.

clever fit bietet vor allem branchenfremden

Interes senten ein einfach umsetzbares Konzept.

Eine Vielzahl an vordefinierten Richtlinien

ermöglicht es dem neuen Lizenznehmer, einer-

seits eine systemgerechte Umsetzung zu

gewährleisten und andererseits seine unterneh-

merische Freiheit zu bewahren.

83

Die DFV-Mitglieder im Kurzporträt

Schärf Coffeeshop GmbHDr.-Alexander-Schärf-Platz

7100 Neusiedl

Österreich

www.coffeeshopcompany.com

Ansprechpartner:

Reinhold Schärf

Telefon +43-590-104-30

Fax +43-590-104-31

[email protected]

Gründungsjahr: 1999

Anzahl der Franchisepartner (D): 8 (23 Stand-

orte) Einstiegsqualifizierung: Leidenschaft für

das Thema Kaffee, Unternehmertum, bevor-

zugt gastronomische Ausbildung oder Erfah-

rung

Einstiegsgebühr: 25.000 €

Laufende Gebühren: 5 % v. Nettoumsatz

Werbegebühr: 1 % vom Nettoumsatz

Investitionssumme §: 150.000–300.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 50 % der Investiti-

onssumme

Die Schärf-Unternehmensgruppe, gegründet in

den 50er Jahren, ist ein österreichisches Famili-

enunternehmen, das sich intensiv der Espresso-

zubereitung verschrieben hat und dessen Stär-

ken in der langjährigen Expertise, den Kompe-

tenzen und Ressourcen im eigenen Haus liegen.

Die Erzeugung hochwertiger Espressomaschi-

nen, die Röstung eigener Kaffeespezialitäten

„Schärf Kaffee“ und „Coffeeshop Company“

sowie die Entwicklung gesamtheitlicher Gastro-

nomie-Projekte zählen zu den Schwerpunkten.

In den letzten Jahrzehnten hat sich die Schärf-

Gruppe von einem lokalen Anbieter zu einem

international agierenden Unternehmen entwi-

ckelt. Der Fokus der 1999 gegründeten Schärf

Coffeeshop GmbH liegt im Aufbau und Betrieb

eines internationalen Franchisekonzeptes mit

Eigen- oder Fran chiseshops. Das Konzept stellt

eine optimale Verlängerung der Wertschöp-

fungskette der Schärf-Gruppe rund um die

Kernkompetenz „Kaffee“ dar. International

wurden bereits rund 300 Coffeeshops eröffnet

wobei sich der Großteil der Shops in Österreich,

Russland, Zentral- und Osteuropa, sowie Nord-

afrika und im Nahen Osten befindet.

CUP&CINO Kaffeesystem-Vertrieb GmbH & Co. KGPaderborner Straße 33

33161 Hövelhof

Telefon +49-5257-9898-0

Fax +49-5257-9898-98

www.cupcino.com

Ansprechpartner:

Thorsten Wichmann

[email protected]

Gründungsjahr: 1995

Franchisesystem seit: 2001

Anzahl der Franchisepartner (D): 10

Einstiegsgebühr: 20.000 €

Laufende Gebühren: 5 % vom Nettoum-

satz / Mon.

Werbegebühr: 1,5 % vom Nettoumsatz / Mon.

Investitionssumme §: 250.000 – 400.000 €

Notwendiges Eigenkapital: ca. 35 %

CUP&CINO ist ein internationaler Premium-Kaf-

feekonzept-Anbieter. Neben dem Vertrieb von

Kaffeesystemen wurde 2001 das erste Coffee

House eröffnet. Das Franchisekonzept auf

150 – 300 m² bietet ein gastronomisches Vollsor-

timent in einem schönen mediterranen Ambi-

ente. Im Angebot finden Sie eine umfangreiche

Auswahl an Kaffeespezialitäten, leckeren

Snacks, Pizza, cremigen Eissorten und Geträn-

ken. Am Abend wandelt sich dann das Coffee

House mit wenigen Handgriffen zum Cocktail

House und bietet eine Vielzahl an Cocktails,

Bieren und Weinen. Erfolgreiche CUP&CINO

Standorte finden Sie in Deutschland, Österreich,

Lettland, Taiwan und Saudi-Arabien. Zudem hat

CUP&CINO ein neues Lifestyle-Gastronomie-

konzept mit Namen Pantiamo entwickelt. Mit

Liebe hausgemacht, spiegelt Pantiamo die itali-

enische Lebensart mit einer feinen Auswahl von

kleinen Speisen, frisch gebackenem Brot und

erstklassigen Getränken wider. Pantiamo

finden Sie in Lippstadt, Paderborn und

Schwerte. Wir freuen uns über Ihre Kontaktauf-

nahme mit uns!

DAHLER & COMPANYFranchise GmbH & Co. KGGroßer Grasbrook 9

20457 Hamburg

Telefon +49-40-600037-300

Fax +49-40-600037-301

www.dahlercompany.de

Ansprechpartner:

Falco Feindt

Telefon +49-40-600037-371

Benjamin Schütze

Telefon +49-40-600037-372

[email protected]

Gründungsjahr: 1993

Franchisesystem seit: 2000

Anzahl der Franchisepartner (A, D, E): 41

(28 Standorte)

Einstiegsqualifizierung: profunde Markt- und

Fachkenntnisse in der Vermittlung von Wohn-

immobilien; sofern nicht vorhanden, durch

die Anstellung eines versierten Büroleiters zu

kompensieren

Einstiegsgebühr: 20.000 €

Laufende Gebühren: 10 %, zzgl. 1 % als Spende

im Rahmen des CSR

Werbegebühr: 3.000 € / Jahr

Investitionssumme §: ab 30.000 €

Notwendiges Eigenkapital: min. 30 % der Inves-

titionssumme

DAHLER & COMPANY ist eines der bekanntes-

ten und erfolgreichsten Unternehmen in der

Welt der Premiumimmobilien und steht seinen

Kunden mit derzeit 41 Filialen an 28 Standor-

ten in Deutschland, Österreich und Spanien mit

erstklassig ausgebildeten Mitarbeitern und

einem umfangreichen Leistungsangebot zur

Verfügung. Seinen Lizenzpartnern bietet D&C

ein professionelles Netzwerk, eine starke

Marke und klare Spezialisierung. Sie profitieren

von den Erfahrungen der vergangenen Jahre

und dem gebündelten Know-how in Gestalt

bewährter Arbeitsweisen, der unternehmensei-

genen Real Estate School und einem innovati-

ven Shopkonzept. Ein intelligentes Marketing-

portfolio sowie die Unterstützung durch die

Systemzentrale in den Gebieten Marketing, PR,

Aus- und Weiterbildung, Coaching und System-

controlling garantiert, dass Sie sich als Lizenz-

partner zu 100 % auf Ihr Kerngeschäft konzent-

rieren können: die Vermittlung von hochwerti-

gen Immobilien und die Erbringung von Service-

und Beratungsleistungen rund um die Immobi-

lie.

84

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Dr. Klein & Co. AGHansestraße 14

23558 Lübeck

Telefon +49-451-1408-3400

Fax +49-1408-283400

www.drklein.de

Ansprechpartner:

Reinhard Straub (Finanzierungen)

Telefon +49-451-1408-3408

[email protected]

Patrick Luchetta (Versicherungen)

Telefon +49-451-1408-3414

[email protected]

Gründungsjahr: 1954

Franchisesystem seit: 2001

Anzahl der Franchisepartner (D): rund 650 Bera-

ter

Einstiegsqualifizierung: Baufinanzierungs-

spezialist bzw. Finanz- und Versicherungsmak-

ler

Einstiegsgebühr: Baufinan zie rungs spezialisten:

5.000 €; Finanz- und Ver siche rungs makler: 500 €

Laufende Gebühren: 150 € Netto für Finanz-

und Versicherungsmakler

Investitionssumme §: 10.000 – 20.000 €

Dr. Klein ist ein internetbasierter Anbieter von

Finanzdienstleistungen für Privatkunden und

Unternehmen. Privatkunden finden bei

Dr. Klein zu allen Fragen rund um ihre Finanzen

die individuell passende Lösung. Über das Inter-

net und an mehr als 200 Standorten beraten

rund 650 Spezialisten anbieterungebunden und

ganzheitlich zu den Themen Immobilienfinan-

zierung, Versicherungen und Vorsorge. Die

kundenorientierte Beratungskompetenz und

die langjährigen, vertrauensvollen Beziehun-

gen zu allen namhaften Kredit- und Versiche-

rungsinstituten sichern den Kunden von

Dr. Klein stets den einfachsten Zugang zu den

besten Finanzdienstleistungen. Dr. Klein ist

eine 100%ige Tochter des an der Frankfurter

Börse im SDAX gelisteten technologiebasierten

Finanzdienstleisters Hypoport AG. Partner-

schaft und Kommunikation auf Augenhöhe -

das ist für uns besonders wichtig. Denn nur

dann ist gemeinsamer Erfolg möglich. Profitie-

ren auch Sie von unserem Franchisesystem und

werden Sie Partner von Dr. Klein.

DAS FUTTERHAUSFranchise GmbH & Co. KGRamskamp 87

25337 Elmshorn

Telefon +49-4121-4397-454

Fax +49-4121-4397-911

www.futterhaus.de

Ansprechpartner:

Christian Kraus

[email protected]

Gründungsjahr: 1987

Franchisesystem seit: 1993

Anzahl der Franchisepartner (D): über 116

Einstiegsqualifizierung: gute kaufmännische

Kenntnisse, Erfahrung im Handel wünschens-

wert

Franchisegebühr: 1 %

Werbegebühr: 0,5 %

Investitionssumme §: min. 250.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 20 – 25 % der

Investitionssumme

DAS FUTTERHAUS ist Deutschlands zweitgrößte

Fachhandelskette für Tiernahrung und -zube-

hör. Mit seinem sympathischen Marktauftritt

hat sich das familiengeführte Unternehmen seit

seiner Gründung 1987 einen festen Platz im

Herzen von Heimtierfreunden erobert. Kunden

finden in den Märkten mit gelbem Hund als

Logo nicht nur eine einmalig große Auswahl an

Futter und Zubehör rund ums Tier. DAS FUTTER-

HAUS steht ebenso für gute kom petente Bera-

tung in Heimtierfragen. Aktuell ist DAS FUT-

TERHAUS an über 320 Standorten in Deutsch-

land und Österreich vertreten. Zur Unterneh-

mensgruppe zählen mehr als 116 Franchisepart-

ner. DAS FUTTERHAUS gehört in Deutschland

zu den am stärksten expandierenden Unterneh-

men seiner Branche. Mittelfristig soll die

Anzahl der Märkte in Deutschland auf mehr als

500, in Österreich auf 50 steigen. Expansions-

schwerpunkte liegen dabei in Mittel-, Ost- und

Süddeutschland sowie in Österreich. Weitere

Infos unter www.futterhaus.de.

Domino’s DeutschlandHolzdamm 57

20099 Hamburg

Telefon +49-40-450233-0

Fax +49-40-450233-33

www.dominos.de

Ansprechpartner:

Karsten Freigang

[email protected]

Gründungsjahr: 1960

Anzahl der Franchisepartner (D): 130

(200 Standorte)

Einstiegsgebühr: 12.500 €

Laufende Gebühren: 5,5 % vom Nettoumsatz

Werbegebühr: 5 % vom Netto-Umsatz, zzgl.

lokale Werbekosten

Investitionssumme §: ca. 165.000 – 190.000 €

Notwendiges Eigenkapital: min. 30.000 €

1960 gegründet, begeistert Domino’s heute mit

über 12.100 Stores in mehr als 80 Ländern die

Kunden täglich mit frischer, heißer Pizza und

technischen Innovationen. Domino’s ist die

weltweite Nr. 1 der Pizza Home Delivery

Branche. Mit der Übernahme des deutschen

Marktführers Joey’s Pizza zum Jahresbeginn

2016 wächst die Anzahl der Betriebe auf rund

220 Stores. 28 Jahre Erfahrung und Know-how

in Deutschland verschmelzen mit der interna-

tionalen Expertise des Weltmarktführers. Mit

der Überführung der neuen Betriebe in ein

modernes Domino’s Design und ein überarbeit-

etes Sortiment stellt sich der Spitzenreiter neu

auf. Das bewährte Franchisesystem will weiter-

hin erfolgreich wachsen und neue Standorte

eröffnen. Nutzen Sie die geballte Power für

Ihren persönlichen Erfolgsweg und starten Sie

mit dem Weltmarktführer voll durch! Weitere

Informationen unter www.dominos.de/fran-

chise

85

Die DFV-Mitglieder im Kurzporträt

Duden Institute für Lernthe-rapie DI Lerntherapie GmbHBouchéstraße 12, Haus 11

12435 Berlin

Telefon +49-30-5331-1822

Fax +49-30-5331-1829

www.duden-institute.de

Ansprechpartner:

Dr. Gerd-Dietrich Schmidt

Mobil +49-176-13311802

[email protected]

Gründungsjahr: 1992

Franchisesystem seit: 1995

Anzahl der Franchisepartner (D): ca. 40

Einstiegsqualifizierung: min. ein abgeschlosse-

nes Hochschulstudium, am besten in einem

pädagogisch-psychologischen Bereich

Einstiegsgebühr: 10.000 € netto

Laufende Gebühren: Gestaffelt von 11,5 – 8 %

vom Nettoumsatz

Investitionssumme §: 40.000 – 50.000 € (inkl.

Lebenshaltungskosten in der Anlaufphase)

Notwendiges Eigenkapital: 5.000 – 7.000 €

Die Duden Institute für Lerntherapie fördern

erfolgreich Kinder und Jugendliche mit Rechen-

schwäche, Lese-Rechtschreib-Schwäche oder

Englisch-Schwäche. Das erste Duden Institut für

Lerntherapie wurde 1992 gegründet. Seit 2004

gehören die Institute zur Marke Duden und zur

Duden-Lernwelt. Wir arbeiten seit 1995 daran,

das Konzept und die Materialien zur Durchfüh-

rung integrativer Lerntherapien im Rahmen

eines bundesweiten Franchisesystems zu ver-

markten. Gegenwärtig sind ca. 40 Franchise-

nehmer an nahezu 70 Standorten in Deutsch-

land aktiv. Unser Franchisesystem bietet Ihnen

die Möglichkeit, mit dem Know-How des Stam-

minstituts, einem einheitlichem Konzept, einer

umfassenden theoretischen und praktischen

Ausbildung, einem breiten Materialangebot,

einem Ausbildungsprogramm für eigene Hono-

rarkräfte, der Marke „Duden“ sowie den jahre-

langen Erfahrungen in der individuellen

Betreuung von Franchisepartnern ein eigenes

Institut aufzubauen. Damit können Sie eine

Dienstleistung auf höchstem Niveau anbieten.

Einer.Alles.Sauber. System-zentrale AGKarolingerstraße 2

59872 Meschede

www.eas-system.de

www.einer-alles-sauber.de

Ansprechpartner:

Josef Berchtold

Telefon +49-291-122790-0

Fax +49-291-122790-99

[email protected]

Gründungsjahr: 1995

Franchisesystem seit: 1997

Anzahl der Franchisepartner (D): 98

Einstiegsqualifizierung: Meisterprüfung im

Zimmerer-, Bau- oder Stuckateurhandwerk,

bestehender Betrieb mit einer Betriebsgröße

von 3 – 12 Mitarbeitern

Einstiegsgebühr: 9.990 €

Laufende Gebühren: Lizenzgebühr 444 € / Mon.

Investitionssumme §: 2.000 – 4.000 €

Das Franchisesystem EINER.ALLES.SAUBER. ist

mit zurzeit 98 Partnerbetrieben Marktführer im

Bereich handwerklicher Komplettmodernisie-

rung. Die aus den Branchen Bau, Zimmerer und

Stuckateur stammenden Partner renovieren

bewohnte Eigenheime zum Festpreis nach vor-

gegebenen Standards in regional abgegrenzten

Gebieten. Die Partner werden in Marketing und

Betriebswirtschaft von spezialisierten Beratern

unterstützt und schätzen den Informationsvor-

sprung und den Konkurrenzausschluss. Das vom

Deutschen Franchise-Verband in Berlin bereits

mehrfach ausgezeichnete Konzept verhilft den

Partnerbetrieben zu lukrativen Aufträgen und

ganzjähriger Auslastung.

rehaConsult Beratungsge-sellschaft mbHElsa-Buchwitz-Straße 2

31785 Hameln

Telefon +49-5151-987891

Fax +49-5151-987892

www.elithera.de

Ansprechpartner:

Julia Jedamski

[email protected]

Gründungsjahr: 2006

Anzahl der Franchisepartner (D): 35

(50 Standorte)

Anzahl der Franchisepartner (A): 1 (4 Standorte)

Einstiegsgebühr: je nach Modul ab 6.900 €

Laufende Gebühren: Festgebühr oder

prozentuale Gebühr

Werbegebühr: Festpreis pro Mon.

„Das Beste aus Therapie und Training“

Elithera ist das einzige Franchise-System/Netz-

werk für effiziente Führung von Physiotherapie

– und Gesundheitssportzentren auf höchstem

Qualitätsniveau im deutschsprachigen Raum.

Das Elithera Geschäftskonzept wird seit 1993 in

eigenen Standorten angewendet und optimiert.

Ein Pilotbetrieb, in dem das Konzept unter Eli-

thera Partnerbedingungen betrieben wird,

besteht seit 2009. Elithera bietet mit der schlüs-

selfertigen Neubauplanung einen optimalen

Einstieg in die Selbstständigkeit. Das Elithera

Konzept eignet sich auch für bestehende

bereits im Markt etablierte Praxen, die sich dem

System über eine Lizenz anschließen wollen.

Der Aufbau einer Praxiskette ist ebenfalls mög-

lich. Ärztezentren und Kliniken können ihre

Physiotherapie outsourcen oder ihre eigene

Physiotherapie au fbauen. Fachfremde Investo-

ren benötigen einen Therapeut als Betriebslei-

ter zur operativen Führung der Einrichtungen

und zur Erlangung der Zulassungen bei den

Kostenträgern.

86

Franchise-Ratgeber 2016/2017

ERA Deutschland GmbHJägerhofstraße 31 – 32

40479 Düsseldorf

www.era-franchise.de

Ansprechpartner:

Andreas Derscheid

Telefon +49-211-440376-80

Fax +49-211-440376-89

[email protected]

Gründungsjahr: 2004

Franchisesystem seit: 2004

Anzahl der Franchisepartner (D): 30

Einstiegsqualifizierung: Management-/

Vertriebserfahrung von Vorteil, Freude

am Kundenkontakt, Engagement

Einstiegsgebühr: 9.900 €

Servicegebühr: 6 %

Marketinggebühr: 3 %

Investitionssumme §: ab 50.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 10.000 €

Präsentieren Sie sich von Anfang an als profes-

sioneller Immobilienmakler! ERA bietet Ihnen

Aus- und Weiterbildungen an, standardisierte

Arbeitsprozesse, ein schlüssiges Marketingkon-

zept, persönliche Beratung und Betreuung

sowie neueste Technologien und innovative

Produkte. Nutzen Sie das Know-how aus über

40 Jahren Erfahrung, um als Immobilienmakler

erfolgreich am regionalen Markt durchzustar-

ten. So erreichen Sie kurzfristig mehr Verkäu-

ferkontakte, mehr Alleinverkaufsaufträge,

mehr Abschlüsse, eine höhere Kundenzufrie-

denheit und kommen ans Ziel mit höheren

Erträgen. ERA Partner heben sich vom Wettbe-

werb durch bestmögliche Dienstleistung beim

Immobilienkauf und -verkauf ab. Eine individu-

elle Vermarktungsstrategie, transparente Leis-

tungen und diverse Garantieprodukte bieten

dem Auftraggeber Mehrwert und sorgen für

hohe Kundenzufriedenheit. Wenn auch Sie von

den Erfahrungen von weltweit mehr als 2.600

ERA Partnern profitieren möchten und Ihr eige-

nes Immobilienbüro eröffnen möchten, spre-

chen Sie uns an!

enerix Franchise GmbH & Co. KGFranz-Mayer-Straße 1

93053 Regensburg

www.franchise4me.de

www.enerix.de

Ansprechpartner:

Peter Knuth

Telefon +49-941-462971-00

Fax +49-941-462971-09

[email protected]

Gründungsjahr: 2007

Anzahl der Franchisepartner (D): 23

Einstiegsgebühr: 5.000 €

Laufende Gebühren: 350 € / Mon.

Investitionssumme §: 40.000 €

Das Thema Energie ist allgegenwärtig und

berührt wichtige Teile des täglichen Lebens.

Strom selber herstellen, speichern und verbrau-

chen, Geräte bequem steuern und zugleich die

Energiekosten senken, das sind die Wünsche

unserer Kunden. Die Energielandschaft steht

mit der Energiewende und der Elektromobilität

vor ihrem größten Umbruch, weg von einer

zentralen und umweltbelastenden, hin zu einer

dezentralen und nachhaltigen Energieversor-

gung. Fachbetriebe spielen bei diesem Umbau

eine entscheidende Rolle. enerix ist die erste

Fachbetriebskette für dezentrale und nachhal-

tige Energielösungen. Mit derzeit 23 Fachbe-

trieben in Deutschland und Österreich und mit

über 6.000 Referenzen gehören wir zu den füh-

renden Anbietern (Stand März 2016). Wir lie-

fern seit 2007 Privat- und Geschäftskunden

schlüsselfertige Lösungen aus einer Hand.

Wollen Sie Teil der Energiewende werden und

Ihren Lebenstraum vom eigenen Unternehmen

verwirklichen? Dann werden Sie Partner einer

stetig wachsenden Gemeinschaft und nutzen

Sie als enerix Franchise-Partner die Chancen der

Energiewende und der Elektromobilität. Gestal-

ten Sie die Energiewelt von morgen mit und

steigen Sie in den Zukunftsmarkt ein. enerix-

Partner sind in der Regel interessierte Querein-

steiger mit Freude am Verkaufen und mit einer

Affinität zum Thema Technik und Energie.

Engel & Völkers Residential GmbHStadthausbrücke 5

20355 Hamburg

Telefon +49-40-36131-0

Fax +49-40-36131-152

www.engelvoelkers.com

www.engelvoelkers.de

Ansprechpartner:

Sonja Pflüster

Telefon +49-40-36131-231

[email protected]

Gründungsjahr: 1977

Franchisesystem seit: 1998

Anzahl der Franchisepartner (D): 176

Einstiegsgebühr: 32.500 € zzgl. USt.

Lizenzgebühr: 12,5 % von der Nettocourtage

Laufzeit: 10 Jahre (Verlängerungsoption auf

weitere 5 Jahre)

Investitio-nssumme §: 180.000 €

Engel & Völkers ist ein weltweit führendes

Dienstleistungsunternehmen in der Vermitt-

lung von hochwertigen Wohn- und Gewerbeim-

mobilien sowie von Yachten und Flugzeugen im

Premium-Segment. An insgesamt mehr als 700

Standorten bietet Engel & Völkers privaten und

institutionellen Kunden eine professionell

abgestimmte Dienstleistungspalette. Beratung,

Vermietung, Verkauf oder Bewertungen rund

um Immobilientransaktionen sind die Kernkom-

petenzen der über 7.000 Mitarbeiter/innen.

Derzeit ist Engel & Völkers in 37 Ländern auf

vier Kontinenten präsent. Seinen Lizenzpart-

nern bietet Engel & Völkers mit der Nutzung

seines renommierten Markennamens und dem

Zugriff auf das internationale Netzwerk die

Voraussetzung für eine erfolgreiche Selbststän-

digkeit. Das ganzheitliche Aus- und Weiterbil-

dungsspektrum der Engel & Völkers Akademie

ist auf die individuellen Bedürfnisse der Lizenz-

partner und ihres Teams abgestimmt und

gewährleist eine fundierte, bedarfsgerechte

Ausbildung.

87

Die DFV-Mitglieder im Kurzporträt

Expense Reduction Ana-lysts GmbH Spichernstraße 10

50672 Köln

Telefon +49-221-922957-0

Fax +49-221-922957-29

www.erafranchise.com

www.expensereduction.com

Ansprechpartner:

Silja Schwamberger

Telefon +49-221-922957-26

[email protected]

Christian Becker

Telefon +49-221-922957-14

[email protected]

Gründungsjahr: 1992

Franchisesystem seit: 1992 (UK), 2007 (D)

Anzahl der Franchisepartner (D): 115

Einstiegsqualifizierung: abgeschlossenes

Studium (z. B. BWL/VWL/Ingenieur), umfang-

reiche Berufserfahrung in Führungspositionen,

Einkauf, Controlling oder Beratung sowie gute

Englischkenntnisse

Einstiegsgebühr: 54.900 €

Laufende Gebühren: 15 % vom Umsatz

Werbegebühr: 3 % vom Umsatz

Notwendiges Eigenkapital: 25.000 €

Expense Reduction Analysts ist spezialisiert auf

die Beratung von Unternehmen in Kosten-, Ein-

kaufs- und Supply-Chain-Management. Unsere

Partner optimieren die indirekten Kosten und

setzen gemeinsam mit dem Kunden nachhal-

tige Einkaufslösungen um. Hierbei werden im

Durchschnitt Einsparungen von 5 – 25 %

erreicht. Mit Experten in über 30 Ländern bietet

Expense Reduction Analysts Unternehmen und

öffentlichen Einrichtungen einen einzigartigen

Beratungsansatz. Die weltweit über 700 Exper-

ten von Expense Reduction Analysts verfügen

über langjähriges Know-how in Kostenkatego-

rien wie Energie, Versicherung, Logistik,

Telekommu nikation, Entsorgung, Marketing

und Fuhrparkmanagement.

Fressnapf Tiernahrungs GmbHWestpreußenstraße 32 – 38

47809 Krefeld

Telefon +49-2151-5191-0

Fax +49-2151-5191-299

www.fressnapf.com

Ansprechpartner:

Jochen Huppert

Telefon +49-2151-5191-1316

[email protected]

Gründungsjahr: 1990

Franchisesystem seit: 1992

Anzahl der Franchisepartner (D): 254

Einstiegsgebühr: 5.000 €

Laufende Gebühren: 1,1 % vom Netto-

umsatz / Mon.

Werbegebühr: 0,75 % vom Netto umsatz / Mon.

Notwendiges Eigenkapital: 50.000 €

Die Fressnapf-Gruppe ist mit rund 1.318 Märk-

ten (Stand Dezember 2015) in zwölf Ländern

Europas die größte und marktführende Fach-

marktkette für Tiernahrung und -zubehör. 1990

von Inhaber Torsten Toeller in Erkelenz (NRW)

gegründet, starteten 1992 die ersten Märkte im

bis heute bewährten und erfolgreichen Franchi-

sesystem. Die Märkte in den elf weiteren Län-

dern der Fressnapf-Gruppe werden im Filialsys-

tem betrieben. Die Unternehmenszentrale mit

Sitz in Krefeld (NRW) versteht sich als Dienst-

leister für die Franchisepartner und die Landes-

gesellschaften. Die Fressnapf-Gruppe wurde

mehrfach ausgezeichnet, z. B. jüngst mit dem

F&C Award in Gold in der Kategorie Franchise-

partner-Zufriedenheit 2013. Demnach würden

sich 93 % aller Franchisepartner wieder für

Fressnapf entscheiden. Ein tolles Ergebnis. Das

Unternehmermagazin „impulse“ wählte Fress-

napf 2010 außerdem zum vierten Mal in Folge

unter die drei besten Franchisegeber Deutsch-

lands. Um den eigenen Fressnapf-Markt zu rea-

lisieren, ist ein Gesamtkapital von zirka 250.000

EUR notwendig, mindestens 50.000 EUR sollte

der Partner als Eigenkapital einbringen.

global office Deutschland GmbHRobert-Bosch-Straße 10, Haus III

56410 Montabaur

Telefon +49-2602-95004-0

Fax +49-2602-95004-29

www.global-office.de/referenzen-partner

Ansprechpartner:

Anke Westerveld

Telefon +49-2602-95004-17

Mobil +49-171-1889635

[email protected]

Gründungsjahr: 2008

Franchisesystem seit: 2011

Anzahl der Franchisepartner (D): 41

Einstiegsgebühr: 50.000 €

Laufende Gebühren: 180 € Technikkosten-

zuschuss pro Mon.

Investitionssumme §: 65.000 – 80.000 €

Notwendiges Eigenkapital: min.

10.000 – 15.000 €

Als Spezialist im Bereich Kundendialog entlas-

ten wir den Mittelstand bei operativen Aufga-

ben & stellen die telefonische Erreichbarkeit

der Unternehmen über ein innovatives Kunden-

portal zuverlässig sicher. So können sich diese

besser um wertschöpfende Kernaufgaben küm-

mern. Vertriebsprofis, die sich für zeitgemäße

Business-Lösungen begeistern, investieren in

ein nachhaltiges Geschäftsmodell mit intensi-

vem Support durch die Zentrale. Die Aufgaben-

stellung der Partner/innen stellt eine Kombina-

tion aus Analyse, Consulting & Vertrieb dar –

durch nachhaltige Beziehungen zu Unterneh-

men auf regionaler oder nationaler Ebene. Im

Bereich Kundendialog übernehmen wir die

Kommunikation in individuellen Bearbeitungs-

stufen – von Beratung &Terminierung bis zur

konkreten Buchung. Der Nutzen ist einfach

kommuniziert, messbar & motiviert unsere Part-

ner/innen durch fortlaufende Provisionsansprü-

che auch finanziell. In 2015 wurden wir als

„bestes junges DFV-Franchisesystem der letzten

5 Jahre“ ausgezeichnet.

88

Franchise-Ratgeber 2016/2017

ZEUS Zentrale für Einkauf und Service GmbH & Co. KGCeller Straße 47

29614 Soltau

www.zeus-online.de

www.hagebau.com

Ansprechpartner:

Thomas Krämer

Telefon +49-5191-802-644

Fax +49-5191-98664-644

[email protected]

Gründungsjahr: 1998

Anzahl der Franchisepartner (D): 307

Laufende Gebühren: 0,25 – 0,15 % vom

Nettoumsatz

Werbegebühr: 0,25 % vom Nettoumsatz

Im Jahr 2013 erhielt das hagebaumarktsystem

den F&C-AWARD GOLD. 98 % der Franchise-

nehmer würden das hagebaumarktsystem auf-

grund der außerordentlich guten Erfahrungen

wieder wählen. Die hagebaumärkte gehören

heute mit über 325 Standorten in Deutschland

zu den Top 4 im deutschen Branchenranking.

Die durchschnittliche Verkaufsfläche eines

hagebaumarktes liegt gewichtet bei 5.000 m².

Die Positionierung der hagebaumärkte setzt

auf die Stärken des Franchisesystems und die

Leistungsfähigkeit regionaler Unternehmer.

hagebaumärkte sind Anbieter von Komplettlö-

sungen rund um die Themen Bauen, Garten

und Heimwerken. Im hagebau Online-Shop

unter www.hagebau.de können Heimwerker

zusätzlich unter 25.000 Artikeln aus den Berei-

chen Bauen, Wohnen, Garten, Heizung und Bad

wählen. Hier wird in dem Joint Venture bau-

markt direkt die Kompetenz der hagebau-

märkte mit dem kundenfreundlichen Bestell-

und Lieferservice von OTTO vereint. Das hage-

baumarktsystem stellt sich als kompetenter

Cross-Channel-Anbieter dar, der die Kanäle

Online, Stationär (Markt) und Katalog optimal

miteinander verknüpft.

GCM Gastro ConceptManagement GmbHHansekai 3

50735 Köln

Telefon +49-221-778714-10

Fax +49-221-778714-15

www.gcm-online.de

Ansprechpartner:

Susanne Witzmann

Telefon +49-221-778714-13

[email protected]

Gründungsjahr: 2011

Franchisesystem seit: 2011

Anzahl der Franchisepartner (D): 40

Einstiegsgebühr: 15.000 €

Laufende Gebühren: zwischen 500 und 1.000 €

Notwendiges Eigenkapital: ca. 30.000 €

In der Welt der Schnellgastronomie ist die Cur-

rywurst noch immer das Maß aller Dinge. Das

war so. Das ist so. Das wird auch in Zukunft so

bleiben. Die Gastro Concept Management

GmbH ist auf die Vermarktung systemgastrono-

mischer Konzepte spezialisiert. Viele Produkte

wie z. B. die Bratwurstspezialitäten und Currys-

aucen werden nach mit dem TV- und Sterne-

koch Mario Kotaska zusammen kreiert und

nach seiner Rezeptur unter der Marke „brat-

werk by mario kotaska“ produziert. Ab Mai

2016 wird die Produktpalette rund um brat-

werk by mario kotaska mit super leckeren

Steakhouse Pommes, der Domstädter Frikadelle,

Ketchup, Senf & Mayonnaise erweitert. Speziell

dafür konzipierte Premium-Imbisscontainer mit

gehobener Geräteausstattung bieten optimale

Präsentationsmöglichkeiten zu dem Produkt-

portfolio. Es gibt viele Gründe in unser Franchi-

sesystem einzusteigen, hier nur ein paar:

• optimal funktionierende, optisch

ansprechende Imbisscontainer

• frequentierte Standorte mit Konkurrenz-

schutz

• Alleinstellung im Markt aufgrund eigener

Produkte nach den Rezepturen von TV- und

Sternekoch Mario Kotaska

• systematische Abläufe geschult durch

regionale Standortbetreuer

• Qualitätssicherung durch ein

durchdacht es System

General Mills GmbHHäagen-Dazs ShopsOsterbekstraße 90c

22083 Hamburg

www.haagen-dazs.de

Ansprechpartner:

Philip Misan

Telefon +49-40-689414-0

Fax +49-40-689414-9951

[email protected]

Gründungsjahr: 1976

Anzahl der Franchisepartner (D): 16

Investitionssumme §: 150.000 – 500.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 30 % der

Investitionssumme

Franchisegebühr: 25.000 €

Häagen-Dazs ist die weltweit führende Super-

Premium-Eiscreme-Marke. Um dem Genusser-

lebnis ein entsprechendes Ambiente zu verlei-

hen, gibt es die Häagen-Dazs Shops. Hier

begegnet den Gästen ein einzigartiges Zusam-

menspiel aus Produktqualität, Servicequalität

und Lifestylequalität. Mit weltweit mehr als

800 Shops ist Häagen-Dazs eine starke Marke in

einem internationalen Netzwerk. Wir bieten

unseren Franchisepartnern unterschiedliche

Shoptypen zur Auswahl, um so ganz individuell

auf regionale Vor-Ort-Gegebenheiten reagie-

ren zu können. Als unser Partner profitieren Sie

von exzellenter Produktqualität, einer umsatz-

starken Marke, einer individuellen Beratung

und Planung sowie einem starken internationa-

len Vertriebsnetz. Wir profitieren vom Einsatz,

der Markenkenntnis und dem überlegenen

Kundenservice unserer Franchisepartner vor

Ort. Sie sind nicht nur Partner von Häagen-Dazs,

sondern auch Botschafter eines ganz besonde-

ren Super-Premium-Produktes.

89

Die DFV-Mitglieder im Kurzporträt

Hallo Pizza GmbHHans-Böckler-Straße 48

40764 Langenfeld

www.hallopizza.de

Ansprechpartner:

Dennis Loosen

Telefon +49-2173-3943-0

Fax +49-2173-3943-122

[email protected]

Gründungsjahr: 1989

Franchisesystem seit: 1990

Anzahl der Franchisepartner (D): ca. 140

Einstiegsgebühr: 8.000 € netto

Laufende Gebühren: 5 % vom Nettoumsatz

Werbegebühr: 1 % vom Nettoumsatz

Investitionssumme §: 120.000 – 160.000 €

Notwendiges Eigenkapital: min. 35.000 – 50.000 €

Mit über 160 Betrieben ist Hallo Pizza eines der

großen Unternehmen im Bereich Pizza-Home-

Delivery. Schon seit 1989, als Axel Fassbach den

ersten Hallo-Pizza-Betrieb in Düsseldorf eröff-

nete, ist Hallo Pizza erfolgreich am Markt tätig.

Mit einer Erfahrung von 25 Jahren überzeugt

Hallo Pizza nicht nur durch sein ausgezeichne-

tes gastronomisches Konzept, sondern auch

durch seine kompetente Betreuung der Fran-

chisepartner. Dabei setzt das Hallo-Pizza-Fran-

chisesystem auf Offenheit, Fairness und Unter-

stützung der Partner. Sie erhalten von uns das

nötige erprobte Know-how sowie eine starke

Marke sorgt dafür, dass Hallo Pizza immer

wieder anders und frisch in Szene gesetzt wird

und sich dabei deutlich vom Wettbewerb

abhebt. Dabei können wir nicht nur dank unse-

rer Kooperation mit namhaften Marken wie

Freixenet oder Ben&Jerry´s regelmäßig für

Furore sorgen sondern mit frechen und innova-

tiven Aktionen unseren Kunden stets etwas

Neues bieten. Im Mittelpunkt dabei steht der

Botschafter: „Billy Bronx“!

HOL’AB! Getränkemarkt GmbHIndustriestraße 15

28832 Achim

www.holab.de

Ansprechpartner:

Detlef Tillwick

Telefon +49-4202-759-170

Fax +49-4202-759-175

E-Mail: [email protected]

Gründungsjahr: 1978

Franchisesystem seit: 2007

Anzahl der Franchisepartner (D): 56

Einstiegsgebühr: 5.000 €

Laufende Gebühren: 1 % vom Nettoumsatz

Werbegebühr: 1,5 % vom Nettoumsatz

Investitionssumme §: min. 80.000 € inkl.

Warenbestand

Notwendiges Eigenkapital: min. 15.000 €

Das HOL’AB!-Franchisekonzept bietet die Mög-

lichkeit, einen bereits etablierten, modernen

HOL’AB!-Getränkemarkt zu übernehmen und

als selbstständiger HOL’AB!-Franchisepartner zu

betreiben und weiterzuentwickeln; hierdurch

wird eine hohe Planungssicherheit für den

Gründer geschaffen. HOL’AB! gehört mit über

200 Märkten zu den größten Getränkemarkt-

ketten Deutschlands und ist Marktführer im

Norden. Über 35 Jahre Know-how im Getränke-

einzelhandel und ein mehrfach ausgezeichne-

tes Franchisekonzept sichern dem Partner eine

ideale Basis für seine Selbstständigkeit. Das

Konzept umfasst neben einer umfassenden

Unterstützung in der Gründungsphase ein

erprobtes Schulungs- und Weiterbildungskon-

zept. Nach der Übernahme eines Getränke-

marktes erfolgt ein kontinuierliches, intensives

Coaching am POS. Eine professionelle System-

zentrale bietet u. a. Support für Finanzierung,

Marketing, Controlling, Buchführung, Einkauf

und Sortimentsentwicklung sowie monatliches

Coaching am POS.

Home Instead GmbH & Co. KGToyota Allee 47

50858 Köln

www.homeinstead.de

Ansprechpartner:

Katja Kleine

Telefon +49-2234-209099-12

Fax +49-2234-209099-19

[email protected]

Gründungsjahr: 2008

Franchisesystem seit: 2011

Anzahl der Franchisepartner (D): 39

Märkte in Deutschland: 40

Einstiegsgebühr: 27.900 €

Laufende Gebühren: 7,5 % vom Nettoumsatz

Investitionssumme §: ca. 150.000 €

Notwendiges Eigenkapital: ca. 50.000 €

Mit über 1.000 Betrieben in 14 Ländern ist

Home Instead weltweiter Marktführer in der

stundenweisen Seniorenbetreuung zu Hause.

Seit 2008 auch in Deutschland aktiv, richtet sich

Home Instead mit seinem erprobten Konzept

an Führungskräfte und Manager, die ein eige-

nes Unternehmen im Wachstumsmarkt der

Seniorenbetreuung aufbauen möchten. Hilfe-

und pflegebedürftigen Menschen bietet Home

Instead Unterstützung im Alltag, im Haushalt

und bei der Grundpflege. Schwerpunkte bilden

die Demenzbetreuung und die Entlastung pfle-

gender Angehöriger. Home Instead arbeitet mit

geschulten, ortsansässigen Betreuungskräften

unter Leitung einer fachlich ausgebildeten Pfle-

gedienstleitung. Leistungen sind mit den Pfle-

gekassen abrechenbar. Franchisepartner profi-

tieren beim Auf- und Ausbau ihres Unterneh-

mens von zahlreichen Unterstützungsleistun-

gen. Dazu zählen u. a. eine kontinuierliche Aus-

und Fortbildung, Betriebsberatung, EDV-

gestützte Geschäftsprozesse sowie ein bewähr-

tes Marketingkonzept zur Kundengewinnung.

90

Franchise-Ratgeber 2016/2017

ISOTEC GmbHCliev 21

51515 Kürten-Herweg

Telefon +49-2207-8476-0

Fax +49-2207-8476-511

www.franchise.isotec.de

www.isotec.de

Ansprechpartner:

Sonja Schmitz

[email protected]

Gründungsjahr: 1990

Franchisesystem seit: 1990

Anzahl der Franchisepartner (D): 85

Einstiegsgebühr: 27.500 €

Laufende Gebühren: 5 % vom Umsatz

Werbegebühr: 1 % vom Umsatz

Investitionssumme §: 150.000 – 180.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 40.000 €

ISOTEC gehört zu den führenden Franchisesys-

temen in Deutschland und bietet hochwertige

Dienstleistungen im Bereich der Modernisie-

rung und Instandsetzung von Wohngebäuden

an.

Das ISOTEC-System: Sie helfen Immobilienbesit-

zern dabei, sich in den eigenen vier Wänden

wieder wohlzufühlen und bauen ein Unterneh-

men auf, das sich innerhalb von drei bis fünf

Jahren zum regionalen Marktführer in der

Branche entwickeln soll. Sie führen ein leis-

tungsfähiges Team von Kundenberatern und

technischen Mitarbeitern.

Wen sucht ISOTEC? Quereinsteiger mit folgen-

dem Profil sind bei uns willkommen:

• Sie sind eine erfahrene Führungskraft mit

Vertriebsaffinität.

• Sie sind ein Organisationstalent mit viel

Projekterfahrung.

• Sie haben Spaß am Umgang mit Menschen.

• Sie haben Freude an Immobilien und Technik.

• Sie haben ein hohes Qualitäts- und Dienst-

leistungsbewusstsein.

Janny’s Eis Franchise GmbHHittfelder Kirchweg 21, Haus A

21220 Seevetal-Maschen

Telefon +49-4105-69219-0

Fax +49-4105-69219-69

www.jannys-eis.com

Ansprechpartner:

Markus Elberg

Thomas Steputat

[email protected]

Gründungsjahr: 1982

Franchisesystem seit: 1983

Anzahl der Franchisepartner (D): 130

Einstiegsgebühr: 1.500 €

Laufende Gebühren: 1.000 €

Werbegebühr: 0,10 € pro Liter Eis eingerechnet

Investitionssumme §: min. 50.000 €

Notwendiges Eigenkapital: ca. 15.000 €

Die Janny‘s Eis Franchise GmbH ist mit über

130 Betrieben in neun Bundesländern und rund

1.100 Mitarbeitern das größte europäische

Franchise system im Eisbereich und seit über 30

Jahren am Markt. Als Tochterunternehmen der

Nestlé Schöller GmbH verfügt das erprobte

System mit einem Gesamtvolumen von durch-

schnittlich 1 Mio Litern Eis pro Jahr über eine

eigene Produktion, Entwicklung und Logistik.

Das Janny’s Eis Konzept bietet eine

abwechslungsreiche Produktpalette aus Eis,

Kaffeespezialitäten, Backwaren und Snacks.

Janny’s Eis ist 100 % frei von künstlichen Farb-

und Aromastoffen. Das moderne Eisshop-

konzept kann individuell auf die jeweiligen

Standorte zugeschnitten werden, mit dem

neuen Light System schon ab 35.000 € Investi-

tionssumme. Franchisepartner erhalten neben

Aus- und Weiter bildung, Management und

Marketingmaßnahmen ein schlüsselfertiges

Geschäftskonzept mit einer sehr positiven

Markenidentität.

INJOY Quality Cooperation GmbHINJOY International Sports- & WellnessclubsBorkener Straße 64

46284 Dorsten

www.injoy.de

www.injoy.at

Ansprechpartner:

Carina Sandhu

Telefon +49-2362-966048

Fax +49-2362-946023

[email protected]

Gründungsjahr: 2001

Franchisesystem seit: 2002

Anzahl der Franchisepartner (D): 158

Einstiegsqualifizierung: diverse interne

Schulungen, Coachings und Beratung

Einstiegsgebühr: 15.000 € netto

Laufende Gebühren: 1.025 € netto / Mon.

Marketinggebühr: 700 € / Mon.

Auditierungsgebühr: 620 € / Jahr plus Spesen

Investitionssumme §: abhängig von Standort-

und Ladengröße sowie INJOY-Betriebstyp

Notwendiges Eigenkapital: wird individuell

kalkuliert

INJOY International Sports- & Wellnessclubs ist

eine der führenden Fitness- und Wellnessmar-

ken in Europa. INJOY versteht sich als Qualitäts-

verbund von mehr als 200 inhabergeführten

Fitnessanlagen in Deutschland, Österreich,

Schweiz und Belgien. Die gemeinsame Philoso-

phie lautet „Gesundheits orientiertes Muskel-

training mit qualifizierter, persönlicher Betreu-

ung“. Ein Ambiente zum Wohlfühlen, moderne

Trainingsausstattung, umfassende persönliche

Betreuung durch bestausgebildetes Personal

sind die Basis der gemeinsamen Qualitätsstan-

dards. Das Besondere am INJOY Franchisesys-

tem ist - neben der Marketingstrategie, Positio-

nierung und dem Qualitätsmanagement - der

Support durch die INLINE Unternehmensbera-

tung für Fitness- und Wellnessanlagen. Diese

stellt flächendeckend eine hochwertige Bera-

tung, Caoching sowie ein umfangreiches Schu-

lungsangebot über eine hauseigene Akademie

für jeden Franchisepartner zur Verfügung.

INJOY ist sowohl für Existenzgründer als auch

für bestehende, qualitativ hochwertige Fitness-

anlagen eine Möglichkeit, sich stärker am

Markt, in einer starken Gemeinschaft und unter

einer gemeinsamen Dachmarke zu positionie-

ren und erfolgreich vom Wettbewerb abzu-

grenzen.

91

Die DFV-Mitglieder im Kurzporträt

Joe Peñas Franchise GmbHKollwitzstraße 1

73728 Esslingen

Telefon +49-711-9012464

Fax +49-711-9012465

www.joepenas.de

Ansprechpartner:

Fotios Anastasiou

[email protected]

Gründungsjahr: 2011

Franchisesystem seit: 1999

Anzahl der Franchisepartner (D): 9

Einstiegsgebühr: 25.000 €

Laufende Gebühren: 4 %

Werbegebühr: 1 %

Investitionssumme §: 450.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 80.000 €

Eines der ersten mexikanischen Restaurants

seiner Art in Deutschland – und Ideengeber für

viele, die später kamen. Eine hochwertige Aus-

stattung und unverwechselbare Wiedererken-

nungsmerkmale sind eine unserer Stärken.

Unsere Fähigkeit zur Anpassung an unter-

schiedlichste Gegebenheiten, Märkte und Men-

schen sind unsere andere. Deshalb sind wir

auch an Standorten erfolgreich, die unter-

schiedlicher nicht sein könnten. Von Schorn-

dorf / Baden Württemberg bis Beirut / Libanon,

von 40.000 Einwohnern bis 1,5 Mio. Eine breit

sortimentierte Cocktailbar, unsere mexikani-

schen Spezialitäten und unsere außergewöhnli-

chen Steaks, was immer wir herstellen – wir

machen es frisch. Keine Con ve nience-Produkte,

keine Abkürzungen. Wir streben nachhaltiges

Wachstum an, für jeden Standort und für die

Gemeinschaft unserer Partner. Unsere hohe

Wirtschaftlichkeit ist unserem Streben nach

„mehr Wert“ geschuldet. Mehr Wert für unsere

Gäste, mehr Wert für unsere Partner. Und

unsere Philosophie ist ganz einfach: „Our busi-

ness is about people.“

Joey‘s Pizza Service (Deutschland) GmbHHolzdamm 57

20099 Hamburg

www.joeys.de

www.joeys.de/franchise

Ansprechpartner:

Karsten Freigang

Telefon +49-40-450233-0

Fax +49-40-450233-33

[email protected]

Gründungsjahr: 1988

Anzahl der Franchisepartner (D): über 130 (200

Standorte)

Einstiegsgebühr: 12.500 €

Laufende Gebühren: 5,5 % vom Nettoumsatz

Werbegebühr: 5 % vom Nettoumsatz, zzgl.

lokaler Werbekosten

Investitionssumme §: 150.000 – 170.000 €

Notwendiges Eigenkapital: min. 30.000 €

Joey’s Pizza gehört mit über 200 Betrieben,

mehr als 130 Franchisepartnern sowie ca. 5.000

Mitarbeitern zu den zehn größten Gastro-Fran-

chise-Gebern in Deutschland. Die Marke liefert

jährlich über 10 Mio. Pizzen aus und erzielte

2015 einen Netto-Umsatz von 143,5 Mio. Euro.

Das Sortiment umfasst neben Pizza auch Pasta,

Baguettes und Salate. Der Erfolg bleibt auch

auf dem internationalen Markt nicht unbe-

merkt: Mit Wirkung zum 01.02.2016 übernah-

men Domino‘s Pizza Enterprises aus Australien

und Domino‘s Pizza Group plc aus Großbritan-

nien in einem Joint Venture den deutschen

Marktführer. Unter der neuen Marke Domino’s

und mit großen Marketinginvestitionen wird

die Wettbewerbsposition im deutschen Pizza-

Markt gestärkt. Das Franchisesystem expandiert

auch zukünftig und ist stetig auf der Suche

nach engagierten Partnern. Nutzen Sie die

geballte Power für Ihren persönlichen Erfolgs-

weg und starten Sie mit dem Weltmarktführer

voll durch! Weitere Informationen gibt es unter

www.joeys.de/franchise

Kamps GmbHAuf dem Mutzer 11

41366 Schwalmtal

Telefon +49-2163-947-700

Fax +49-1805-673717-4746

www.kamps-franchise.de

www.kamps.de

Ansprechpartner:

Iris Bierbaum

Telefon +49-2163-947-746

Fax +49-2163-947-7013-7746

[email protected]

Gründungsjahr: 1982

Anzahl der Franchisepartner (D): 320

Einstiegsgebühr Soft-Franchising: 5.000 € netto

Laufende Gebühren Soft-Franchising: 5 % vom

Bruttoumsatz (zzgl. Pachtgebühr); 7 % vom

Netto-Umsatz (zzgl. Pachtgebühr); 10 % vom

„sonstigen Umsatz“ (nur Bäckerei)

Investitionssumme Soft-Franchising: Sicherheit

(Bankbürgschaft oder verpfändetes Sparbuch)

in Höhe von min. 10.000 – 20.000 €;

Startinvestition (Anfangswarenbestand, Hard-

ware) ca. 5.000 – 10.000 €

Franchising verbindet in idealer Weise die Vor-

teile kleiner und großer Unternehmen mitein-

ander. Der Franchisepartner kann sich voll auf

seinen Standort und den optimalen Verkaufser-

folg konzentrieren. Viele andere Dimensionen

der Selbstständigkeit wie Ladenbau, Logistik,

Werbung und die Warenwirtschaft werden vom

Franchisegeber übernommen. Bundesweit gibt

es rund 470 Kamps Bäckereien und Backstuben,

die handwerklich hergestellte, frische, regio-

nale Backwaren anbieten. Kamps bietet den

Franchisepartnern einen einfachen Einstieg in

die Selbstständigkeit mit geringen finanziellen

Investitionen. Kamps übernimmt die Standort-

suche, schließt den Mietvertrag ab und richtet

die Bäckerei ein. Die intensive Aus- und Weiter-

bildung findet in unserer eigenen Akademie

statt. Mit unserer intensiven Unterstützung

führen Sie eine eigene Kamps Bäckerei (nur

NRW) oder Backstube als selbstständiger Unter-

nehmer. Durch die Kombination unserer Leis-

tungen mit dem Engagement und dem Ver-

kaufsgeschick unserer Franchisepartner bauen

wir gemeinsam unseren Erfolg aus.

92

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Küche&Co GmbHWerner-Otto-Straße 1 – 7

22179 Hamburg

Telefon +49-40-6461-7001

Fax +49-40-6461-7271

www.kueche-co.de

www.kueche-franchise.de

Ansprechpartner:

Markus Tkocz

Judith Beierlein

[email protected]

Gründungsjahr: 1989

Franchisesystem seit: 1989

Franchise-Gebühr: 2 % vom Netto-VK-

Umsatz / Mon.

Investitionssumme §: 40.000 – 90.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 20 % des

Investitionsvolumens (bei Existenzgründung)

Als Unternehmen der Otto Group ist Küche&Co

ein erfolgserprobtes und professionelles Fran-

chisesystem mit einem starken Mutterkonzern

im Rücken. Mit einem bundesweiten Netz von

rund 100 Küchenstudios zählt das Franchiseun-

ternehmen zu den größten deutschen Fach-

händlern für Einbauküchen. Küche&Co bietet

seinen Partnern beste Voraussetzungen für

unternehmerische Erfolge und hohe Renditen.

Durch Kooperationen mit Unternehmen der

Otto Group spricht Küche&Co den attraktiven

Kundenstamm des Konzerns an und ist damit in

Deutschland das einzige Franchisesystem mit

Kundenzuführung. Durch die umfassende

Betreuung hilft Küche&Co den Franchisepart-

nern, ihr Geschäft sicher zu führen, und bietet

ihnen als vertrauenswürdiger Franchisegeber

Zugehörigkeit im Verbund. Das Sortiment

umfasst qualitativ hochwertige und individuell

gefertigte Markenküchen „Made in Germany“,

die von preisbewussten Einstiegsvarianten bis

hin zu hochpreisigen Designerstücken reichen.

Weitere Informationen: www.kueche-co.de

Kochlöffel GmbHHerzforder Straße 9

49808 Lingen

Telefon +49-591-9160-03

Fax +49-591-1200

www.kochloeffel.de

www.kochlöffel.de

Ansprechpartner:

Torsten Hessler

Telefon +49-591-9160-270

[email protected]

Gründungsjahr: 1961

Franchisesystem seit: 1995

Anzahl der Franchisepartner (D): 19

(26 Standorte)

Einstiegsgebühr: 15.000 €

Laufende Gebühren: 5 % vom Nettoumsatz

Werbegebühr: 3 % vom Nettoumsatz

Investitionssumme §: 60.000 – 340.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 20.000 €

Kochlöffel ist das Schnellrestaurant für die

ganze Familie. Unter dem Slogan „So geht

lecker!“ erwartet die Gäste ein breit gefächer-

tes Produktangebot – von Imbiss-Klassikern wie

der Currywurst über eine Auswahl saftiger

Burger bis hin zu knackigen Salaten und dem

berühmten Kochlöffel-Grill-Hähnchen. Kochlöf-

fel ist seit 55 Jahren am Markt aktiv. Das Famili-

enunternehmen betreibt an rund 90 Standor-

ten in Deutschland eigene sowie Franchise-

Betriebe in zentralen Innenstadtlagen und Ein-

kaufszentren. Wir suchen Franchise-

Partnerinnen/-Partner die Teil unseres Netzwer-

kes sein wollen und deren Ziel es ist ihr eigenes

Kochlöffel-Restaurant zu betreiben. Durch ein

ausgereiftes, inzwischen vielfach erprobtes

Konzept, erfahrenes Systemmanagement und

erstklassiges Marketing ermöglichen wir den

abgefederten Sprung in eine erfolgreiche Selb-

ständigkeit. Mit Kochlöffel haben Sie eine bun-

desweite, starke Marke, jahrzehntelange Erfah-

rungen und gute Produkte als ständige Beglei-

ter für Ihren Erfolg. Wir sorgen dafür, dass Sie

das notwendige Werkzeug und Know-how an

die Hand bekommen und stellen unser erfolg-

reiches Marken- und Geschäftskonzept zur Ver-

fügung.

YUM! Restaurants Internati-onal Ltd. Co. KGWanheimer Straße 49

40472 Düsseldorf

www.kfc.de

Ansprechpartner:

Ralf Lenger

Telefon +49-211-4222-2846

Fax +49-211-4222-1080

[email protected]

Gründungsjahr: 1939 (USA)

Franchisesystem seit: 1967

Anzahl der Franchisepartner (D): 28

(134 Standorte)

Einstiegsgebühr: 48.800 $

Laufende Gebühren: 6 %

Werbegebühr: 6 %

Investitionssumme §: 850.000 € im Business

Rental Model

Notwendiges Eigenkapital: min. 200.000 €

Seit über 70 Jahren steht KFC für „good food,

fast zubereitet“ – aus hochwertigen Zutaten,

„handmade“ frisch vor Ort, nach traditioneller

Rezeptur und von sorgfältig ausgebildeten KFC

Köchen. Die spezielle Art der Zubereitung von

bestem, natürlich gewachsenem Hähnchen-

fleisch, die Unternehmensgründer Harland San-

ders (1890 – 1980) bereits 1939 erfunden hat,

sowie seine geheime Rezeptur aus elf Kräutern

und Gewürzen sind die Grundlage für den ganz

besonderen KFC Geschmack. Zudem wird das

Fleisch nur von Lieferanten bezogen, die nicht

nur den gesetzlichen Standards, sondern auch

den KFC Qualitätsanforderungen gerecht

werden. Weltweit sorgen schon heute mehr als

19.000 KFC Restaurants in über 120 Ländern für

nachhaltiges Wachstum. In vielen Regionen ist

KFC bereits die Nr. 1 der Branche. Bundesweit

ist KFC mit über 130 Restaurants, sowohl Filial-

als auch Franchisebetrieben, vertreten und es

sollen noch mehr werden. Die Mehrzahl der

Stores soll von Franchisepartnern selbstständig

geführt werden.

93

Die DFV-Mitglieder im Kurzporträt

Kunst & Kreativ Franchise GmbHVon-Humboldt-Straße 5

25746 Wesseln

Telefon +49-481-61010

Fax +49-481-683049

www.kuk-markt.de

Ansprechpartner:

Dieter Schumacher

Mobil +49-171-4832122

[email protected]

Gründungsjahr: 1986

Franchisesystem seit: 2004

Anzahl der Franchisepartner (D): 22, 1 in A

Einstiegsgebühr: 2.500 €

Laufende Gebühren: 250 €

Werbegebühr: max. 1,5 % vom Umsatz,

aktuell 60 €

Investitionssumme §: 120.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 20.000 €

Die Kunst & Kreativ Franchise GmbH hat ein

Dienstleistungs- und Warensystem konzipiert,

welches es ermöglicht, einen nach modernsten

Grundsätzen funktionierenden Fachmarkt im

kreativen Hobbybereich zu betreiben. Mit dem

Namen Kunst & Kreativ verbindet sich ein quali-

tativ hochwertiges Image. Der Franchisegeber

verfügt über ein spezielles Know-How für die

Eröffnung und Betreibung von Kreativmärkten,

welches auf eigenen Erfahrungen beruht.

Durch die Ausweitung des Kunst & Kreativ

Franchisesystems wird der Name Kunst & Krea-

tiv für den Verbraucher zu einem festen Begriff

und durch die Art seiner Verwendung eine

besondere Kennzeichnungskraft erlangen. Eine

eigene Kundenzeitschrift, Betrieb eines Web-

Video-Portals sowie regionale und bundesweite

Marketing-Kampagnen unterstützen hier. Die

Vertragspartner sind selbständige Unternehmer

und werden vertrauensvoll zusammenarbeiten,

mit dem gemeinsamen Ziel, eine aktive Absatz-

politik zu betreiben und ein erfolgreiches

Geschäft aufzubauen.

Linde AGGeschäftsbereich Linde GasSeitnerstraße 70

82049 Pullach

www.gasandmore.de

www.linde-gas.de

Ansprechpartner:

Olaf Drews

Telefon +49-89-6137266-31

Fax +49-89-6137266-25

[email protected]

Gründungsjahr: 2005

Franchisesystem seit: 2005

Anzahl der Franchisepartner (D): 25

Einstiegsqualifizierung: Erfahrung im Verkauf

und Vertrieb techn. Produkte und techn. Inves-

titionsgüter; Kenntnisse in den Bereichen techn.

Gase, Schweißtechnik und Schweißzubehör;

vertriebliche/kaufmännische Kenntnisse

Einstiegsgebühr: 10.000 €

Laufende Gebühren: 30 % des Rohertrages

aus dem Bereich der Handelswaren im MORE-

Sortiment

Werbegebühr: 1 % vom Nettoumsatz

(min. 5.000 € / Jahr)

Investitionssumme §: 40.000 – 50.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 30 %

Gas & More ist ein Franchisekonzept der Linde

AG, Geschäftsbereich Linde Gas Deutschland.

Mit über 30 Standorten in Deutschland und

Österreich bietet Gas & More in seinen Fach-

märkten ein komplettes Sortiment an techni-

schen und medizinischen Gasen, gasnahem

Zubehör, Schweißtechnik sowie Service und

Beratung für Privat- und Geschäftskunden. Für

Franchisenehmer bietet das System eine seit

Langem gut eingeführte Marke und einen eta-

bliertem Kundenstamm direkt zum Geschäfts-

start. Bereits mit einem geringen Investitions-

aufwand kann in die Selbstständigkeit gestar-

tet werden. Alle Partner werden von Beginn an

gezielt unterstützt, umfangreich geschult und

kontinuierlich auch im Tagesgeschäft beraten.

Locatec Ortungstechnik GmbHRoßfelder Straße 65/5

74564 Crailsheim

www.locatec.com

Ansprechpartner:

Dieter Kirschner

Sascha Reinders

Telefon +49-7951-297999-0

Fax +49-7951-297999-55

[email protected]

Gründungsjahr: 2000

Franchisesystem seit: 2005

Anzahl der Franchisepartner (D): 49

Anzahl der Franchisepartner (A): 7

Eintrittsgebühr: 12.500 €

Start-up-Gebühren: 15.000 € (Businessplanung,

Schulungen, Unterstützung bei Gründung und

Beschaffungen, Finanzierungsberatung, Star-

ter-Kit etc.)

Laufende Gebühren: 7 – 4 % vom Netto-

umsatz (Staffel)

Marketinggebühr: 2 % vom Nettoumsatz

Investitionssumme §: 90.000 – 105.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 20.000 – 25.000 €

LOCATEC ist der führende Anbieter von Scha-

denERSTservices bei Feuchte- und Leitungswas-

serschäden, Leck- und Leitungsortung in

Deutschland und Österreich. Der große Erfolg

unseres Konzeptes und die ständig wachsende

Nachfrage nach Services in unseren Geschäfts-

feldern bestätigt die Zufriedenheit unserer

lokalen sowie nationalen Kunden. Wir sind

ständig auf der Suche nach Existenzgründern

mit technischem Verständnis und Vertriebsori-

entierung, die den Kundenkontakt nicht

scheuen und bereit sind, sich motiviert und

engagiert einer zentralen Idee und einem star-

ken Konzept anzuschließen. Branchenkennt-

nisse sind von Vorteil jedoch nicht Bedingung,

da Sie von uns intensiv geschult und betreut

werden. Als Partner von Locatec sind Sie in

einem weitgehend konjunkturunabhängigen

und krisensicheren Umfeld in einem exklusiv an

Sie vergebenen Lizenz-Gebiet tätig. Das Locatec

Franchise-Konzept zeichnet sich durch eine

Vielzahl von Leistungen aus, die wir zentral für

Sie erbringen.

94

Franchise-Ratgeber 2016/2017

McDonald‘s Deutschland Inc.Zweigniederlassung München

Drygalski-Allee 51

81477 München

Telefon +49-89-78594-0

Fax +49-89-78594-493

www.mcdonalds.de

www.ichliebees.de

Ansprechpartner:

Holger Blaufuß

Telefon +49-89-78594-656

[email protected]

Gründungsjahr: 1971 (D), 1955 (USA)

Franchisesystem seit: 1975 (D), 1956 (USA)

Anzahl der Franchisepartner (D): 238

(1.289 Restaurants)

Einstiegsgebühr: 46.000 €

Laufende Gebühren: 5 % vom Nettoumsatz

Werbegebühr: 5 % vom Nettoumsatz

Basispacht in € oder Prozentpacht: abhängig

vom Standort

Investitionssumme §: neu zu eröffnendes

Restaurant ca. 760.000 €; Übernahme bestehen-

der Restaurants wird ein Fair Market Value

Kaufpreis ermittelt

Notwendiges Eigenkapital: min. 500.000 €

Der Big Mac® ist auf der ganzen Welt ein

Begriff und jeder kennt McDonald‘s. 1971

eröffnete McDonald‘s das erste Restaurant

Deutschlands in München und per 31.12.2015

gab es bereits 1.478 Restaurants. Jedoch

werden nicht alle Restaurants von dem Unter-

nehmen McDonald‘s Deutschland Inc. in Eigen-

regie geführt. 1975 wurden die Franchise-

Rechte zum ersten Mal an die eigenständigen

Unternehmer Johann Hovan und Rudi Weber

übertragen und Johann Hovan ist heute noch

aktiver Franchise-Partner ist. Aktuell werden

1.289 der McDonald‘s Restaurants von insge-

samt 238 eigenständigen Franchise-Nehmern

(Stand 31.12.2015) erfolgreich betrieben, das

sind mehr als 87% aller Restaurants in Deutsch-

land. Dabei arbeitet McDonald‘s sehr eng mit

den Franchise-Partnern zusammen. Das

McDonald‘s Restaurant System hat sich stetig

durch den Gedankenaustausch mit seinen Fran-

chise-Partnern weiterentwickelt und ist seit

vielen Jahren auch in Deutschland Marktführer

der Gastronomie.

Checkpoint Systems Inter-national GmbHErsheimer Straße 69

69434 Hirschhorn

Ansprechpartner:

Georg Wahlicht

Telefon +49-6272-928-0

Fax +49-6272-928-204

[email protected]

www.meto.com

Gründungsjahr: 1969

Anzahl der Franchisepartner (D): über 30

Einstiegsqualifizierung: Erfahrungen im

Vertrieb, hohe Kundenorientierung

Einstiegsgebühr: 15.000 €

Laufende Gebühren: 3 % vom Nettoumsatz

Werbegebühr: 1,5 % vom Nettoumsatz

Investitionssumme §: ca. 15.000 – 30.000 €

„Wenn es im Einzelhandel darum geht, Waren verkaufsfördernd zu präsen tieren und sie zudem gegen Diebstahl zu schützen, gehört Checkpoint Systems zur Weltspitze.“

Seit 2005 wird der Markt für kleine und mitt-

lere Unternehmen aus Handel, Industrie und

Dienstleistung von Franchisepartnern erobert.

Dabei vereint Checkpoint seine jahrzehnte-

lange Markt erfahrung und Tradition mit der

Innovationsstärke eines global erfolgreichen

Unternehmens. Über 30 Franchisepartner sind

heute bundesweit am Markt aktiv. Für ver-

triebsstarke Gründer hat Checkpoint zwei

Unternehmenskonzepte entwickelt: 1. Aus- und

Kennzeichnung sowie zur Verkaufsförderung:

Mit METO setzen die Franchisepartner dabei

auf eine im Handel seit über 55 Jahren etab-

lierte Marke. 2. Warensicherungslösungen:

Wenn es darum geht, Ladendiebstahl nachhal-

tig einzudämmen, ist Checkpoint Systems welt-

weit einer der führenden Anbieter. Zur Förde-

rung ihrer wirtschaftlich positiven Entwicklung

profitieren Franchisepartner von einem

umfangreichen Dienstleistungspaket: Neben

Schulungen und einem EDV-System zum

Kunden- und Auftragsmanagement gehören

dazu vor allem Marketing- und Werbeaktivitä-

ten.

Mail Boxes Etc.MBE Deutschland GmbHGrolmanstraße 40

10623 Berlin

Telefon +49-30-726209-0

Fax +49-30-726209-250

www.mbe.de

www.mbe-franchising.de

Ansprechpartner:

Ute Petrenko

Claudia Griessel

[email protected]

Gründungsjahr: 2001

Franchisesystem seit: 1980

Anzahl der Franchisepartner (D, A): 200

Einstiegsgebühr: 21.900 €

Laufende Gebühren: 6 % vom Nettoumsatz

Werbegebühr: 4 % vom Nettoumsatz

Investitionssumme §: 65.000 €

Notwendiges Eigenkapital: min. 30 % des

anfänglichen Kapitalbedarfs

Mail Boxes Etc. (MBE) ist weltweit mit mehr als

1.500 MBE Centern, davon allein 200 Standor-

ten in Deutschland und Österreich einer der

führenden Outsourcing-Partner rund um Ver-

sandlogistik, Grafik und Druck. Dabei unter-

stützt MBE vorrangig kleine und mittlere

Unternehmen darin, ihre Produktivität durch

Outsourcing von Aufgaben und Prozessen zu

erhöhen, die nicht zum Kerngeschäft des Unter-

nehmens gehören. Durch die bundesweite Prä-

senz, seit Jahren zweistellige Wachstumsraten

und starke börsennotierte Kooperationspartner,

bauen wir unseren Vorsprung aus. Unser MBE

Netzwerk ermöglicht mit gut erreichbaren

Standorten, dass das einzigartige Angebot an

professionellen Versand- und Druckdienstleis-

tungen den Unternehmen und deren Kunden

vor Ort schnell und flexibel zur Verfügung steht.

Als Partner von MBE starten Sie mit einem welt-

weit erfolgreichen Geschäftsmodell in einem

konjunkturunabhängigen Wachstumsmarkt.

Wir möchten weiter expandieren und freuen

uns auf Sie unter www.mbe-franchising.de!

95

Die DFV-Mitglieder im Kurzporträt

MINIT Deutschland GmbH & Co. KGVogelsanger Weg 91

40470 Düsseldorf

www.misterminit.de

Ansprechpartner:

Karl-Heinz Lauster

Telefon +49-151-15032610

Fax +49-211-239524217

[email protected]

Gründungsjahr: 1957

Franchisesystem seit: 2001

Anzahl der Franchisepartner (D): 60

Einstiegsgebühr: 2.975 € Brutto

Laufende Gebühren: abhängig vom Umsatz

Investitionssumme §: ca. 15.000 € brutto kon-

ventionelles Franchising; ca. 50.000 – 70.000 €

brutto First-Day-Franchise

MISTER MINIT betreibt deutschlandweit ca.

220 Shops, von denen rund 60 von selbstständi-

gen Partnern betrieben werden. Die Partner

werden von MISTER MINIT vertrieblich, kauf-

männisch und handwerklich-technisch ausgebil-

det. Die Ausbildung erfolgt im MISTER MINIT-

Trainingscenter und als „training on the job“ in

den Shops. Die Ausbildung dauert drei bis sechs

Monate. Der Partner wird besonders in der

Anfangsphase intensiv betreut und gegebenen-

falls nachgeschult. Die Shops liegen ausschließ-

lich in Lagen mit hoher Lauffrequenz. Das

ermöglicht den Sofortdienst am Kunden, der

entweder auf die Dienstleistung wartet oder

zwischenzeitlich eine andere Besorgung erle-

digt. Als MISTER MINIT-Partner sollten Sie Spaß

am Verkaufen und am Umgang mit Menschen

haben. Sie sollten kundenorientiert arbeiten

und leistungsstark sein.

mobilcom-debitel Shop GmbHEin Unternehmen der freenet Group

Am Eichenring 1

16727 Oberkrämer

www.mobilcom-debitel.de

www.freenet-group.de

Ansprechpartner:

Andrea Schumann

Telefon +49-3304-2006-126

Fax +49-3304-2006-158

[email protected]

Gründungsjahr: 1993

Franchisesystem seit: 1995

Anzahl der Franchisepartner (D): 224

Eigenbetriebene Filialen: 328

Lizenzgebühr: 3.570 € (einmalig)

Sicherheitsleistung: 5.000 € (einmalig)

Investitionssumme §: 10.000 – 20.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 10.000 – 20.000 €

Die freenet Group bietet unter der Marke

mobilcom-debitel als Digital-Lifestyle-Provider

eine große Bandbreite unterschiedlicher eige-

ner Mobilfunk- und Datenangebote, Dienste

und weitere Produkte, die der Vereinfachung

des Alltags durch technische Hilfsmittel via

Internet und/oder Smartphones dienen. Dazu

gehören auch Energie- und Zubehörangebote

sowie Mobilfunk- und Datenprodukte der deut-

schen Netzbetreiber. Das Unternehmen bietet

in seinen Shops sowie in den Filialen der Marke

GRAVIS und in breiter Präsenz in Fachhandel,

Elektronik- und Flächenmärkten sowie bei der

Kundenbetreuung Unabhängigkeit und Kom-

petenz bei der Beratung und Auswahl der Pro-

dukte.

Morgengold Frühstücks-dienste Franchise GmbHHohenzollernstraße 24

70178 Stuttgart

Telefon +49-711-658307-0

Fax +49-711-658307-69

www.morgengold.de

Ansprechpartner:

Jürgen Rudolph

[email protected]

Gründungsjahr: 1991

Franchisesystem seit: 1991

Anzahl der Franchisepartner (D): 100

Einstiegsgebühr: 19.500 €

(Regio-Konzept: 9.500 €)

Laufende Gebühren: 10 % vom Nettoumsatz

Werbegebühr: 0,5 % vom Nettoumsatz

Investitionssumme §: 25.000 €

(Regio-Konzept: 11.500 €)

Notwendiges Eigenkapital: 10.000 €

(Regio-Konzept: 5.000 €)

An sieben Tagen in der Woche liefern Morgen-

gold-Frühstücksdienste frische Backwaren

pünktlich zum Frühstück bis 6.30 Uhr an die

Haustür – zu Preisen fast wie beim Bäcker. Fran-

chisepartner bauen ihren Frühstücksdienst nach

dem Morgengold-Konzept am lokalen Markt

auf und aus. Dafür sind sie u. a. für die Kunden-

gewinnung und -bindung sowie die Akquisition

und Führung ihrer ausliefernden Logistikpart-

ner und Liefe ranten zuständig. Herzstück des

Vertriebssystems ist das systemeigene Morgen-

gold Websystem, das sämtliche Prozesse von

der Bestellung über Tourenplanung bis zur

Rechnungsstellung automatisiert. Zusätzlich

profitieren Morgengold-Partner von den Leis-

tungen der Zentrale, wie z. B. Schulungen,

Betriebsvergleichen, Systemhand büchern und

Unterstützung im Marketing. Halbtags selbst-

ständig: Das Regio-Konzept von Morgengold ist

speziell auf die Besetzung kleinerer Gebiete mit

ca. 60.000 Einwohnern und max. 300 Kunden

zugeschnitten und bietet die Möglichkeit eines

attraktiven Zusatzeinkommens.

96

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Mrs.Sporty GmbHHelmholtzstraße 2 – 9

10587 Berlin

www.mrssporty-franchise.de

www.mrssporty.de

Ansprechpartner:

Valerie Bönström

Telefon +49-30-308305-360

Fax +49-30-308305-4

[email protected]

Gründungsjahr: 2004

Franchisesystem seit: 2005

Anzahl der Franchisepartner (D): 430

Einstiegsgebühr: 17.900 €

Laufende Gebühren: mtl. 5,7 % vom Nettoum-

satz

Werbegebühr: mtl. 2,3 % vom Nettoumsatz

Investitionssumme §: ab 42.900 €

Notwendiges Eigenkapital: ab 10.000 €

Möchten Sie Ihre Leidenschaft für Sport und

Ernährung auch beruflich ausleben und damit

Frauen ein besseres Lebensgefühl geben?

Können Sie sich vorstellen, mit einem erprob-

ten Geschäftskonzept unter dem Markendach

Deutschlands führender Frauensportclubkette

ein eigenes Unternehmen aufzubauen? Dann

werden Sie Teil der mehrfach ausgezeichneten

Erfolgsstory von Mrs.Sporty und gründen Sie

mit uns in Ihrer Region einen oder mehrere

Mrs.Sporty-Clubs. Als Franchisepartner können

Sie von unserem großen Erfahrungsschatz pro-

fitieren. Mrs.Sporty unterstützt Sie u. a. bei der

Finanzierung, Businessplanung und Standort-

auswahl und gibt Ihnen ein erprobtes Marke-

ting- und Werbekonzept an die Hand. Regelmä-

ßige Schulungen und Weiterbildungen für Sie

und Ihre Mitarbeiter halten Sie auf dem neues-

ten Stand. Mit Mrs.Sporty setzen Sie auf ein

expansives Konzept in einem dynamischen

Wachstumsmarkt rund um die Themen Fitness,

Gesundheit und Ernährung. Fragen Sie jetzt

unverbindlich nach Ihrem Wunschstandort!

Mundfein GmbHHülsenbergweg 103

40885 Ratingen

Telefon +49-2102-93976-00

Fax +49-2102-93976-17

www.mundfein.de

Ansprechpartner:

Thorsten Laudy

Telefon +49-2102-93976-10

[email protected]

Gründungsjahr: 2008

Franchisesystem seit: 2008

Anzahl der Franchisepartner (D): 19 (26 Filialen)

Einstiegsgebühr: 7.500 €

Laufende Gebühren: 1.500 €

Werbegebühr: 250 €

Durchschnittliche Investitionssumme:

150.000 – 190.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 30.000 €

Eröffnen Sie mit uns Ihre eigene Pizzawerk-

statt! MUNDFEIN ist frisch. MUNDFEIN kommt

an. MUNDFEIN klingt gut. MUNDFEIN wird

größer und will mit Ihnen weiter expandieren.

Wir von MUNDFEIN freuen uns auf neue indivi-

duelle Charaktere, die mit Einsatzwillen und

Teamfähigkeit mit uns neue Wege gehen möch-

ten. Wir fördern Ihren Erfolg und verbinden

Ihre Stärken und Ihr Know-How mit der MUND-

FEIN Pizzawerkstatt! MUNDFEIN ist ein junges

Unternehmen in der Pizza-Lieferservice-Bran-

che. Erst Ende 2008 gegründet ist es bereits mit

fast 30 Pizzawerkstätten in Deutschland vertre-

ten. Der Fokus von MUNDFEIN liegt auf Frische

und Qualität der gelieferten Produkte und

Transparenz bei der Herstellung. Offene Küche,

frische Produkte, Kreativität bei den Rezepten

und vieles mehr sind Teil der MUNDFEIN-Philo-

sophie. Pizzerien mit Lieferservice gibt es viele.

Aber einen Pizza-Pasta-Salat-Delivery wie

diesen gibt es erst seit MUNDFEIN!

Mortimer Franchise GmbHAuf dem Hof 13

58849 Herscheid

www.mortimer-english.com

Ansprechpartner:

Tanja Schröter

Telefon +49-2357-6019-0

Fax +49-2357-6019-20

[email protected]

Gründungsjahr: 1990

Franchisesystem seit: 1999

Anzahl der Franchisepartner (D): 300

Einstiegsqualifizierung: kaufmännische Kennt-

nisse, Organisationstalent, großes Interesse im

Bereich „Bildung“

Einstiegsgebühr: 900 €

Laufende Gebühren: 9 – 20 %

Werbegebühr: 500 €

Investitionssumme §: ca. 5.000 – 10.000 €

Bei uns geschieht alles mit viel Spaß – deshalb

sind wir so erfolgreich! Gute Englischkenntnisse

sind heutzutage im Privat- und Geschäftsleben

unerlässlich und der Bedarf an Englischunter-

richt wächst ständig. Anbieter von Sprachkur-

sen liegen damit voll im Trend und verzeichnen

ein rasantes Wachstum. Mit Mortimer English

Club können Sie an diesen tollen Zukunftsaus-

sichten teilhaben! Mortimer English Club

wurde gegründet, um Kindern und Erwachse-

nen die Möglichkeit zu geben, Englisch mit

Spiel, Spaß und ohne Leistungsdruck zu lernen

– so wie wir alle unsere Muttersprache erlernten.

Mortimer English Club ist mittlerweile in über

20 Ländern vertreten und wächst weiter. Mit

unserem umfangreichen Kursangebot verfügen

wir über die größte Bandbreite an Englischun-

terricht im internationalen Markt! Wir stellen

Ihnen das fachliche Know-how zur Verfügung,

indem wir Ihnen ein zeitgemäßes und bewähr-

tes Konzept vermitteln. Wir schulen Sie bezüg-

lich der betriebswirtschaftlichen Aspekte sowie

in der Unterrichtsmethodik! Mit Mortimer Eng-

lish Club wird auch Ihre Existenzgründung zum

Erfolg!

97

Die DFV-Mitglieder im Kurzporträt

Musikschule FröhlichAm Forsthaus 1

35713 Eschenburg

www.musikschule-froehlich.com

Ansprechpartner:

Claudia Meister

Telefon +49-2774-9277-33

Fax +49-2774-9277-31

[email protected]

Gründungsjahr: 1977

Anzahl der Franchisepartner (D): 305

Laufende Gebühren: 7,5 – 15 % nur vom

Dienstleistungsumsatz

Investitionssumme §: 6.000 €

Gegründet wurde die Musikschule Fröhlich

1977 von Dr. h.c. Dieter Fröhlich und bietet seit

fast 40 Jahren gehirngerechten Musikunterricht

an. 1997 erhielt sie den Deutschen Franchise-

Preis, wurde 2006 mit dem Strategie-Preis und

2014 mit dem „Fair Family Gütesiegel“ für fami-

lienfreundliche Produkte oder Angebote ausge-

zeichnet. Durch eine Vielzahl von Seminaren

und Schulungen werden die Franchisepartner

auf ihre Aufgabe vorbereitet und später fit

gehalten, um den hohen Qualitätsmerkmalen

gerecht zu werden. Das wichtigste Ziel ist die

langfristige Aufgabe, Menschen den Zugang

zur Musik zu ebnen. „Musik macht fröhlich.

Und klüger.“ Das erleichtert Kindern die Ent-

wicklung in der Schule und im späteren Leben.

Dienstleistungen: gehirngerechtes Unterrichts-

material, Mietinstrumente, Werbeartikel,

Begleit-CDs, Spezialnoten, kaufmännische

Unterstützung u.v.m.

New Horizons Computer Learning Centers in Ger-many GmbHWandsbeker Königstraße 21

22041 Hamburg

www.newhorizons.de

Ansprechpartnerin:

Christine Schremb

Telefon +49-40-300600-69

Fax +49-40-300600-18

[email protected]

Gründungsjahr: 1996

Anzahl der Franchisepartner (D): 17

Einstiegsgebühr: 25.000 €

(Erweiterungsgebühr bei Expansion)

Laufende Gebühren: 6 % vom Nettoumsatz

Werbegebühr: 1 % vom Nettoumsatz

Investitionssumme §: ca. 150.000 € inkl. Erst-

ausstattung, Startkapital und Eintrittsgebühr

Bieten Sie Unternehmen neue Horizonte! Der

stetige Erneuerungsprozess in der IT-Entwick-

lung stellt Unternehmen und Mitarbeiter vor

große Herausforderungen. Wettbewerbsent-

scheidend ist dabei oft, wie gut die Kenntnisse

der Mitarbeiter in Bezug auf die verwendete

Software und die jeweils aktuellen Versionen

sind. New Horizons bietet Unternehmern Lizen-

zen zum Führen von IT-Trainingszentren in fest

definierten Gebieten, exklusiv nach dem New

Horizons Franchisekonzept: New Horizons Fran-

chisenehmer verstehen sich als Generalanbieter

für IT Trainings. Sie differenzieren sich durch

den Einsatz der innovativen und nachhaltigen

Blended-Trainingslösungen. Die berufsbeglei-

tenden und flexiblen Lernlösungen passen sich

dem Zeitplan, Wissensstand und Lernziel des

Lernenden an und liefern einen zeitnahen

Return on Investment: WalkInTM - Seminarstart

jederzeit. Die Teilnehmer bestimmen Zeit und

Lerninhalte. Am Connected Classroom können

die Teilnehmer direkt oder virtuell teilnehmen

und sind somit örtlich flexibel. Ebenfalls Teil

von New Horizons Franchising ist das erprobte

aktive Vertriebskonzept. Mit diesem System

konnte sich New Horizons zu einem der größ-

ten unabhängigen Anbieter hochqualifizierter

Trainings weltweit entwickeln. Neben autori-

sierten Microsoft Trainings bieten New Hori-

zons Franchisenehmer Trainings für die Soft-

ware von Top-Technologie Herstellern, wie u.a.

Adobe, Cisco, Citrix und VMware, an.

Nordsee Franchise GmbHPrinzenallee 13

40549 Düsseldorf

Telefon +49-211-310627-31

Fax +49-211-310627-11

www.nordsee.com/franchise

Ansprechpartner:

Anja Haverkamp

[email protected]

Gründungsjahr: 1896

Franchisesystem seit: 2001

Anzahl der Franchisepartner (D): 20

(99 Standorte)

Einstiegsgebühr: 30.000 € plus Waren kaution

von 20.000 €

Laufende Gebühren: 5 % vom Nettoumsatz

Werbegebühr: 2 % vom Nettoumsatz

Investitionssumme §: ab 60.000 € (Standort-

Übernahme) bzw. ab 450.000€ (Neueröffnung)

Notwendiges Eigenkapital: ab 70.000 €

Die NORDSEE GmbH ist die europaweite Nr. 1 in

der Fischsystemgastronomie. Als einziges Unter-

nehmen deckt NORDSEE die gesamte Band-

breite von Frischfisch über Feinkostsalate und

Delikatessen bis hin zum umfassenden

Restaurant gericht ab. Hinzu kommt das varian-

tenreiche Snacksortiment für das trendige „To-

go“-Geschäft. Damit hält das traditionsreiche

Bremerhavener Unternehmen eine einzigartige

Marktposition. NORDSEE hat weltweit rund 400

Filialen. Seit 2001 bietet der Systemgastronom

ein eigenes Franchisemodell. Bereits heute wird

jede vierte Filiale von einem Franchisepartner

betrieben – Tendenz steigend. Dem zukünfti-

gen Franchisepartner bietet NORDSEE neben

der Marke und einem bewährten Betriebstyp

eine Standortanalyse, Werbemaßnahmen, Zent-

raleinkauf, System- und IT-Beratung, umfassen-

des Know-how, Ausbildung und fortlaufende

persönliche Betreuung. In einer anonymisierten

Zufriedenheitsanalyse würden sich 100 % der

aktuellen NORDSEE Franchisepartner noch

einmal für das System entscheiden.

98

Franchise-Ratgeber 2016/2017

PANDORA Jewelry GmbHHans-Duncker-Straße 14

21035 Hamburg

Telefon +49-40-248756-0

Fax +49-40-248756-402

www.pandora.net

www.pandoragroup.com

Ansprechpartner:

Eike Christian Radtke

Telefon +49-40-248756-104

[email protected]

Gründungsjahr (D): 2004

Franchisesystem seit: 2006

Anzahl der Franchisepartner (D): 6

Einstiegsgebühr: 25.000 €,

weitere Stores 5.000 – 15.000 €

Laufende Gebühren: 3 %

Investitionssumme §: ab 300.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 15 – 20 % der

Investitionssumme

PANDORA ist weltbekannt für qualitativ hoch-

wertigen und handveredelten Echtschmuck zu

erschwinglichen Preisen. Die dänische Schmuck-

marke inspiriert Frauen dazu, ihre Individuali-

tät auszudrücken und ihren persönlichen Stil zu

unterstreichen. Die einzigartigen und detaillier-

ten PANDORA Designs vereinen Handverede-

lung mit moderner Technologie und werden in

mehr als 100 Ländern auf sechs Kontinenten

verkauft. Auch in Deutschland ist PANDORA

weiter auf Wachstumskurs. Nach der Eröffnung

des ersten Concept Store weltweit im Jahr 2006

in Hamburg durch einen Franchisepartner ist

die Zahl Ende 2015 auf rund 160 angestiegen.

PANDORA möchte in Deutschland mit Franchi-

separtnern in den nächsten Jahren weiter

wachsen. Der Franchisepartner profitiert von

einer starken Marke, einem erstklassigen Store-

konzept, regelmäßigen Schulungen, Unterstüt-

zung und Coaching durch den Außendienst,

umfangreichen Marketing-Paketen und nicht

zuletzt durch ein einzigartiges Produktsorti-

ment mit sieben neuen Kollektionen im Jahr.

PIRTEK Deutschland GmbHMaarweg 143

50825 Köln

www.pirtek.de

Ansprechpartner:

Bernd Weber

Joachim Gasper

Telefon +49-221-94544-0

Fax +49-221-94544-55

[email protected]

Gründungsjahr: 1996

Franchisesystem seit: 1998

Anzahl der Franchisepartner (D): 39

(65 Standorte)

Anzahl der Franchisepartner (A): 3

(3 Standorte)

Einstiegsgebühr: 30.000 €

Laufende Gebühren: 4,5 % vom Nettoumsatz

Investitionssumme §: min. 390.000 €

Notwendiges Eigenkapital: ab 50.000 €

Der 24h-Hydraulikservice Pirtek ist seit Ende

1996 auf dem deutschen Markt aktiv. Pirtek

kombiniert handwerkliche Arbeit mit einer

hohen Servicebereitschaft beim Kunden vor Ort.

Bei einer Verfügbarkeit innerhalb einer Stunde

(50 km Radius um das Pirtek Center) reduzieren

die mobilen Pirtek-Werkstätten (pro Center

mind. 3), Stillstandszeiten defekter Maschinen

und Anlagen erheblich: Der benötigte Hydrau-

likschlauch wird vor Ort hergestellt und mon-

tiert. Outsourcing in der Industrie und ein

wachsendes Bewusstsein für Maschinenausfall-

zeiten und damit verbundenen Kosten machen

das Netzwerk weiter erfolgreich. Mit rund 270

Werkstattwagen an 68 Standorten in Deutsch-

land und Österreich ist Pirtek Marktführer, wei-

tere 15 Standorte sind bis Ende 2017 geplant.

OBI GmbH & Co. Deutsch-land KGAlbert-Einstein-Straße 7 – 9

42929 Wermelskirchen

Telefon +49-2196-762-425

Fax +49-2196-762-970

www.obi.de

www.obi.com

Ansprechpartner:

Elena Ottaviano

Telefon +49-2196-762494

[email protected]

Dieter Hermanns

Telefon +49-2196-762630

[email protected]

Gründungsjahr: 1970

Franchisesystem seit: 1970

Laufende Gebühren: 2,5 % vom Nettoumsatz

Werbegebühr: 0,25 % vom Nettoumsatz

„OBI – die führende Marke im deutschen und osteuropäischen DIY-Markt“

OBI ist der deutsche Marktführer der Baumarkt-

branche. 1970 wurde der erste Markt in

Deutschland eröffnet, 1991 begann OBI seinen

Erfolgskurs im Ausland. Nach nur knapp fünf

Jahren Auslandsaktivitäten war OBI bereits in

großen Teilen Europas eines der führenden

Unter nehmen in der Do-it-yourself-Branche.

Die Marke OBI ist heute europaweit mit mehr

als 650 Märkten aufgestellt. Neben dem deut-

schen Heimatmarkt mit über 350 Märkten ist

OBI auch in weiteren zehn europäischen Län-

dern vertreten: Bosnien-Herzegowina, Italien,

Österreich, Polen, Russland, Schweiz, Slowenien,

Tschechische Republik und Ungarn. OBI, ein

Unternehmen der Tengelmann Gruppe,

beschäftigt aktuell mehr als 46.000 Mitarbeiter.

Der Gesamtumsatz im Geschäftsjahr 2015 belief

sich auf 6,7 Mrd. €.

99

Die DFV-Mitglieder im Kurzporträt

PLAMECO Systems B. V. Van Voordenpark 20

5301 KP Zaltbommel

Niederlande

Telefon +31-418-575040

Fax +31-418-575049

www.plameco.com

Ansprechpartner:

Jan van Westreenen

Telefon +31-418-575040

[email protected]

Gründungsjahr: 1982

Franchisesystem seit: 1985

Anzahl der Franchisepartner (D): 129

Einstiegsgebühr: 15.000 € (plus obligatorisches

Starterpaket)

Investitionssumme §: 50.000 €

Patentiertes Decken-Renovierungssystem.

Dieses System ermöglicht den Einbau einer

neuen Raumdecke an nur einem Tag, sowohl

für Privatkunden als auch für gewerbliche

Gebäude. Komplett montiert mit Beleuchtung

und Zierleisten, alles aus einer Hand. Während

der Montage können größere Möbel sogar im

Raum bleiben. Besonders geeignet als Existenz-

sicherung für Handwerksbetriebe (zweites

Standbein). Die wichtigsten Daten:

• Kommissionsbezogene Lieferung kurz vor

der Montage, also keine Lagerhaltung,

sprich Kapitalbindung

• Exklusivität dank dem patentierten System

und dem exklusiven Gebiet (Gebietsschutz)

• Keine Außenstände

• Vertriebsunterstützung mittels Marketing-

und Vertriebsschulungen und ständigen

Erfahrungsaustauschs.

PORTAS DEUTSCHLAND Fo-lien GmbH & Co. Fabrika-tions KGDieselstraße 1 – 3

63128 Dietzenbach

Telefon +49-6074-404-0

Fax +49-6074-404-190

www.portas.de

Ansprechpartner:

Matthias Scholz

[email protected]

Gründungsjahr: 1974

Franchisesystem seit: 1976

Anzahl der Franchisepartner (D): 149

(171 Standorte)

Einstiegsgebühr: 15.000 €

Laufende Gebühren: 3 % vom Nettoumsatz

Investitionssumme §: 22.000 – 48.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 15.000 €

PORTAS wurde 1974 gegründet und ist heute

in 14 Ländern Europas mit mehreren Hundert

Franchisenehmern vertreten. Handwerksbe-

triebe nutzen die Zugkraft der starken Marke

PORTAS und expandieren in den Markt für

qualitativ hochwertige Lösungen der

Renovierung und Modernisierung bei Privat-

kunden. Mit jedem PORTAS-Fachbetrieb wird

ein individueller Entwicklungsplan für die

schrittweise Integration der PORTAS-Leistungs-

vielfalt in den bestehenden Betrieb erarbeitet.

Die ständige Aus- und Weiterbildung in den

Bereichen Marketing/Vertrieb und in der

handwerklichen Fertigung der Renovierungen

hat bei PORTAS ein großes Gewicht. Hilfestel-

lung in technischen und kaufmännischen

Fragen geben die Mitarbeiterinnen und Mitar-

beiter der PORTAS-Zentrale und persönlich vor

Ort die regionalen Verkaufsleiter. PORTAS

gehört zu den bekannten Marken in Deutsch-

land. In der Enzyklopädie “Marken des

Jahrhunderts” ist PORTAS in den Jahren 2004,

2007, 2010 und 2013 mit dem Beitrag “PORTAS –

die Tür” vertreten.

GD Handelssysteme GmbHXantener Straße 105

50733 Köln

www.gdhs.de

Ansprechpartner:

Jochen Clahsen

Telefon +49-221-97666-368

Fax +49-221-97666-200

[email protected]

Gründungsjahr: 1982, seit 1996 unter Premio

Franchisesystem seit: 1982

Anzahl der Franchisepartner (D): 283

Einstiegsqualifizierung: kaufmännische

Grundausbildung des Inhabers, mindestens

ein Kfz-Meister

Laufende Gebühren: abhängig vom Umsatz-

volumen, 5.200 – 12.800 € / Standort

Werbegebühr: gestaffelt bis max. 2.000 € zur

Unterstützung des nationalen Auftritt

Notwendiges Eigenkapital: min. 50.000 €

Premio Reifen + Autoservice ist das Reifenfach-

handelssystem der Goodyear Dunlop Handels-

systeme (GDHS). Der Anspruch der Marke

Premio ist es, die „persönlichste“ Reifen- und

Autoservice-Kette im Markt zu sein. Kunden

von Premio vertrauen auf eine individuelle

Beratung, eine moderne Werkstatt und ein

breites Sortiment erstklassiger Markenprodukte

in einer Preisspanne, die für jeden Anspruch

genau das Richtige bietet. Premio ist ein Full-

Service-Konzept rund um Reifen und Kfz-

Dienstleistungen. Die international aufgestellte

Servicemarke pflegt bei Angeboten und Markt-

auftritt verbindliche Standards und richtet sich

vor allem an serviceorientierte Konsumenten.

Bewerber mit einem bestehenden Reifenhandel

müssen über einen Mindestjahresumsatz in

Höhe von 750.000 € verfügen, einen Reifenab-

satz von rund 5.000 Stück pro Jahr vorweisen,

min. 250 m² Lagerkapazität anbieten und

100%ige Kundenzufriedenheit sicherstellen.

Eine kaufmännische Grundausbildung des Inha-

bers ist ebenso Voraussetzung wie min. ein Kfz-

Meister.

100

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Rainbow International System zentrale Deutsch-land GmbHFlözstraße 18

73433 Aalen

Telefon +49-7361-9777-0

Fax +49-7361-9777-550

www.rainbow-international.de

www.management-franchisekonzept.de

Ansprechpartner:

Nadine Brenner

Telefon +49-7361-9777-474

[email protected]

Gründungsjahr: 1992

Franchisesystem seit: 1993

Anzahl der Franchisepartner (D): 20

Einstiegsgebühr: 22.900 €

Laufende Gebühren: 8 – 5 % vom Bruttoumsatz

Werbegebühr: 2 % vom Bruttoumsatz

Investitionssumme §: 140.000 €

Betriebsmittel: 120.000 €

Notwendiges Eigenkapital: ab 78.000 €

Rainbow International Deutschland ist Teil der

US-amerikanischen Dwyer Group Inc. (www.

dwyergroup.com), dem Weltmarktführer von

Franchisesystemen im haushaltsnahen Dienst-

leistungsbereich. Das Franchisenetzwerk

besteht derzeit aus 13 Franchisemarken und

agiert mit über 2500 Standorten in insgesamt

10 Ländern. Im Geschäftsjahr 2015 erreichte das

Unternehmen einen Rekordumsatz von 1.3 Mil-

liarden $. Der Sanierungsexperte Rainbow

International ist seit 1992 auf dem deutschen

Markt aktiv und gehört zu den führenden Pre-

mium-Dienstleistern in der konjunkturunab-

hängigen Branche der Sanierung von Wasser-,

Brand- und Schimmelschäden. Das Unterneh-

men ist in den vergangenen Jahren zu einem

der wichtigsten Ansprechpartner für die Versi-

cherungs- und Immobilienwirtschaft im Bereich

Schadenmanagement gereift. Für die bundes-

weite Expansion, die seit Mitte 2015 forciert

wird, sucht das Franchisesystem echte Unter-

nehmerpersönlichkeiten. Weitere Informatio-

nen: www.management-franchisekonzept.de

RE/MAX Deutschland Mitte Real Estate F ranchise AG

Kreuzberger Ring 44a

65205 Wiesbaden

www.remax.de

Ansprechpartner:

Andreas Scheidt

Nicolas Scheidt

Dr. Werner Groß

Telefon +49-611-723999-0

Fax +49-611-723999-29

[email protected]

Gründungsjahr: 2003

Franchisesystem seit: 1978

Anzahl der Franchisepartner in Bayern, Hessen,

Sachsen, Thüringen und Nordrhein-Westfalen: 70

Einstiegsqualifizierung: Unternehmerprofil,

Teamfähigkeit, Vertriebsstärke, Kommunika-

tionsfreude

Einstiegsgebühr: ab 7.500 €

Laufende Gebühren: 6 % plus min. 300 €

Werbegebühr: 3 % vom Nettoumsatz

Investitionssumme §: ab 50.000 € – 80.000 €

inkl. Fran chisegebühr, Franchisenehmer-Ausbil-

dung und schlüsselfertigem RE/MAX Immobili-

enshop.

Notwendiges Eigenkapital: ab 30.000 €

Unsere Philosophie, unser System und das Netz-

werk sind seit der Gründung im Jahr 1973 in

den USA so erfolgreich, dass mittlerweile welt-

weit niemand mehr Immobilien vermittelt als

RE/MAX. Weltweit arbeiten bei RE/MAX über

103.000 Immobilienmakler in rund 95 Ländern.

Deutschlandweit mehr als 700 Makler in ca. 200

Büros. Sie übernehmen eine anspruchsvolle und

spannende Schlüsselposition als Unternehmer

in einem interessanten Wachstumsmarkt – der

Immobilienbranche. Als Franchisepartner

haben Sie ein breites Betätigungsfeld mit viel

Freiraum und gemeinsam entwickelten Zielvor-

gaben. Sie bauen dabei Ihr Netzwerk auf und

etablieren Ihren RE/MAX Immobilienshop vor

Ort. Zudem bieten Sie Ihrem Maklerteam ein

angenehmes Arbeitsumfeld mit einer attrakti-

ven und modernen RE/MAX Immobilienshop-

einrichtung, die Sie bei einem professionellen

Shopeinrichter beziehen können. Wir bieten

Ihnen ein erprobtes Konzept mit hohem

Bekanntheitsgrad und einem überdurchschnitt-

lich interessanten Provisionsmodell.

REDDY Küchen & Elektro-WeltInternationale Franchise GmbH

Im Gefierth 9a

63303 Dreieich

Telefon +49-6103-391-0

Fax +49-6103-391-199

www.reddy.de

Ansprechpartner:

Frank Schütz

Telefon +49-6103-391-117

[email protected]

Gründungsjahr: 1994

Franchisesystem seit: 1995

Anzahl der Franchisepartner (D): 53

Einstiegsqualifizierung: Erfahrung im

Küchenverkauf

Laufende Gebühren: 1,2 % vom Netto-VK-

Umsatz

Werbegebühr: 3 % vom Netto-VK-Umsatz

Investitionssumme §: min. 75.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 25.000 €

„Clever gemacht – in der Küche alles REDDY“

REDDY zählt zu den führenden Franchise-

Unternehmen des Küchenhandels. REDDY ver-

bindet die Stärken des inhabergeführten

Geschäfts mit den Vorteilen einer starken

Gruppe. Gerade in der heutigen Zeit vieler ver-

gleichbarer Produkte macht die Persönlichkeit

des Inhabers den Unterschied aus. Beratung,

Verkauf und Serviceleistungen – das sind die

einmaligen Stärken des Fachgeschäfts. Damit

der Franchisenehmer die Möglichkeit hat, sich

voll und ganz auf diese Stärken zu konzentrie-

ren, unterstützt ihn die Franchisezentrale bei:

Einkaufsverhandlungen, Sortimentsauswahl,

Produktion von Werbekonzepten (Funkspots,

Prospekt- /Anzeigenwerbung, Internet: www.

reddy.de, Social Media). Kräfte werden gebün-

delt und zu besten Konditionen erledigt.

Zusätzlich stehen je nach Bedarf weitere Dienst-

leistungen von der Betriebsberatung über

Finanzdienstleistungen bis zur Steuerberatung

zur Verfügung.

101

Die DFV-Mitglieder im Kurzporträt

Reisswolf International AGWendenstraße 403

20537 Hamburg

Telefon +49-40-211018-76

www.reisswolf.net

Ansprechpartner:

Michael Witte

Telefon +49-40-211018-76

[email protected]

Tomas Kehde

Telefon +49-40-211018-32

[email protected]

Gründungsjahr: 1997

Franchisesystem seit: 1997

Einstiegsgebühr: ab 15.000 € (1 Lizenz,

EU außerhalb Deutschlands)

Laufende Gebühren: 4,5 % vom Nettoumsatz

(fix: 1.500 € jährlich)

Investitionssumme §: ca. 100.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 50.000 €

REISSWOLF ist der einzige Anbieter für 360°

Datenmanagement: digitale Archivierung

inklusive Workflows, physische Archivierung

sowie zertifizierte Vernichtung von Datenträ-

gern. Übrigens gehen die Materialien aus der

Datenvernichtung ins Recycling! In den meisten

europäischen Ländern, aber auch außerhalb

Europas sind Franchisenehmer von REISSWOLF

führend. REISSWOLF ist 2016 in 35 Ländern mit

Partnern vertreten. Als Technologieführer ent-

wickelt REISSWOLF seine exklusiven Software-

Lösungen selbst! REISSWOLF Partner können

einzelne Lizenzen erwerben für:

• Daten- und Aktenvernichtung

• Physische Archivierung (P-RMS)

• Digitales Archivierung (D-RMS)

RENO Schuh GmbH Industriegebiet West

66987 Thaleischweiler-Fröschen

Telefon +49-541-9584-9702

Fax +49-541-9584-9221

www.reno.de

Ansprechpartner:

Jens Rauschen

[email protected]

Gründungsjahr: 1977

Franchisesystem seit: 1993

Anzahl der Franchisepartner (D): 56

Einstiegsgebühr: 7.000 € netto

Laufende Gebühren: 0 – 8 % vom Nettoumsatz

(je nach Vertragsvariante)

Investitionssumme §: 15.000 – 50.000 €

Gehen Sie Ihren eigenen Weg, mit Schuhen von RENO!

Der Schuhfilialist Reno ist ein Unternehmen der

Hamm Reno Group, die im Jahr 2005 aus dem

Zusammenschluss der Unternehmensgruppen

Hamm (Osnabrück) und Reno (Thaleischwei-

ler-Fröschen) entstanden ist. Damit verfügt die

Gruppe über eine mittlerweile 125-jährige

Expertise im Schuhhandel. Mit derzeit rund 490

Filia len in Deutschland ist Reno eine Topadresse

für Schuhliebhaber. Reno bietet eine große

Auswahl internationaler Lifestyle- und bekan-

nter Modemarken zu besten Preisen und in

geprüfter Qua lität. Accessoires und Textilien

runden das Angebot vielerorts ab. Das Reno

Franchisekonzept bietet Branchenkennern und

Quereinsteigern mit Einzelhandelserfahrungen

“schlüsselfertige”, moderne Schuhfachgeschäfte

mit professioneller Unterstützung, z. B. in Mar-

keting und zentraler Warensteuerung, ob ein

eigener Standort vorhanden ist oder dieser von

Reno gestellt wird! Nahezu 30 Jahre Erfahrung

im Schuheinzelhandel mit sehr hohem Bekann-

theitsgrad sind Garanten für den erfolgreichen

Start mit Deutschlands größtem Anbieter von

Markenschuhen!

Rentas GmbH Werkzeug-vermietung + Service Wilhelm-Beckmann-Straße 6

45307 Essen

www.rentas-franchise.de

www.rentas.de

Ansprechpartner:

Stefan Trippler

Bettina Grote

Telefon +49-201-615466-12

Fax +49-201-615466-10

[email protected]

Gründungsjahr: 1988

Franchisesystem seit: 1997

Anzahl der Franchisepartner (D): 39

(41 Standorte)

Einstiegsgebühr: 9.400 €

Laufende Gebühren: 7 % vom Umsatz, min.

jedoch 807 €, jährliche Steigerung um 2,5 %

Werbegebühr: 0,5 % vom Umsatz, gedeckelt

bei 1.000 €

Investitionssumme §: 110.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 15.000 €

Rentas, laut der Zeitschrift „ForSystems“ eines

der Premium Franchise-Systeme in Deutschland,

hat ein kundenfreundliches Service-Center für

Mietgeräte, Reparaturannahme, Ersatzteilbe-

stellung und Schärfservice konzipiert, das den

Kundenvorstellungen von gutem Service

gerecht wird und als „Shop-in-Shop-System“ in

frequenzstarken Baumärkten bereits sehr

erfolgreich betrieben wird. Bedingt dadurch,

dass jeden Tag ca. 1.000 Kunden die Partner-

Bau markt unternehmen, in denen Rentas plat-

ziert ist, besuchen, können Werbe- und Akqui-

sekosten sehr gering gehalten und eine

schnelle Anlaufphase ohne Vorlaufverluste

geboten werden. Die Wettbewerbsstärke von

Rentas ist die konsequente Ausrichtung auf

Privat- und Gewerbekunden, die sehr gute

Zusammenarbeit mit Geldinstituten zur Siche-

rung der Finanzierung und die vorhandene

Kundenfrequenz des Baumarktes, die Kunden

zum Rentas Franchise-Nehmer führt. Unter-

stützt durch einen 132 Seiten starken, anwen-

derorientierten Mietgerätekatalog, fällt die

Kundenakquise sehr leicht.

102

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Salädchen Franchise GmbH & Co. KGStümpelstal 2

35041 Marburg

Telefon +49-6420-907-95

Fax +49-6420-907-0

www.salaedchen.com

Ansprechpartner:

Helena Pauls

Telefon +49-6420-907-97

[email protected]

Gründungsjahr: 2010

Franchisesystem seit: 2011

Anzahl der Franchisepartner (D): 8

Einstiegsgebühr: 9.500 €

Laufende Gebühren: 5,5 %

Werbegebühr: 2 %

Investitionssumme §: ca. 120.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 20.000 – 30.000 €

Salädchen ist eine etwas andere Salat- und Sup-

penbar: Salädchen wurde von Freunden

gegründet, die eine Leidenschaft für gute und

frische Lebensmittel besitzen und sich gefragt

haben, wie man gesunde Ernährung einfacher

und selbstverständlicher in den Alltag integrie-

ren kann. Hier kannst du dein Essen ganz nach

deinen Vorstellungen zusammenstellen lassen.

Wähle aus bis zu 45 frischen und leckeren Zuta-

ten in deinem Salat, auf deiner Ofenknolle oder

als Einlage in deiner Suppe/Eintopf. Die Saläd-

chen-Gemeinde wächst und wir freuen uns,

dass wir unsere Leidenschaft bereits in vielen

Städten teilen können. Wir bieten die Möglich-

keit, vergleichsweise sicher und kostengünstig

dein eigener Chef zu sein. Steig ein in ein

erprobtes System, das durch viele Details über-

zeugt. Du erfährst von uns Unterstützung durch

persönliche Schulungen und Zugriff auf unser

Salädchen-Intranet inklusive digitales Hand-

buch beim Führen Deines eigenen „Lieblings-

Lädchens“ und arbeitest in einem Team mit

zuverlässigen, professionellen Partnern.

Sausalitos Holding GmbHSt.-Martin-Straße 62

81541 München

www.sausalitos-holding.de

www.sausalitos.de

Ansprechpartner:

Thomas Berger

Telefon +49-89-66078-660

Fax +49-89-66078-689

[email protected]

Gründungsjahr: 1994

Franchisesystem seit: 1994

Anzahl der Franchisepartner (D): 6

Einstiegsgebühr: 25.000 € bei Vertragsabschluss

Laufende Gebühren: 5 % vom Nettoum-

satz / Mon.

Werbegebühr: 2 % vom Nettoumsatz

Investitionssumme §: 750.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 20 %

Die Marke SAUSALITOS (www.sausalitos.de)

steht für eine reichhaltige Auswahl der kons-

tant hochwertigen kalifornisch-mexikanischen

Küche sowie das umfassende Angebot an inter-

nationalen Getränken und einzigartigen Eigen-

kreationen der vielen Cocktails sowie Speisen.

Seit 1994 ist das System am Markt erfolgreich

und stetig gewachsen. Unterstützung erfahren

die Filialen und ihre Partner hierbei durch die

Sausalitos Holding GmbH (www.sausalitos-hol-

ding.de). Das Aufgabenfeld der Zentrale

umfasst die regel mäßige Überprüfung der Sys-

temstandards, den Einkauf, die Optimierung

der einzelnen Betriebsabläufe, einheitliches

Musikmanagement, F&B- Entwicklung sowie

Marketing und Kommunikation. Im Rahmen

der Expansion sucht die Sausa litos Holding nach

motivierten Franchisenehmern und Franchise-

nehmerinnen, die sich mit diesem etablierten

Geschäftskonzept identifizieren können und

ihre eigene SAUSALITOS-Filiale eröffnen möch-

ten.

SANIFAIR GmbHAndreas-Hermes-Straße 7 – 9

53175 Bonn

Telefon +49-228-922-0

Fax +49-228-922-4305

www.sanifair.de

Ansprechpartner:

Stefan Karl

Telefon +49-228-922-1551

[email protected]

Gründungsjahr: 2004

Franchisesystem seit: 2004

Anzahl der Franchisepartner (D): ca. 140

Einstiegsgebühr: ab 15.000 €

Laufende Gebühren: variabel in Abhängigkeit

vom Umsatz

Investitionssumme §: auf Anfrage

Die SANIFAIR GmbH wurde 2004 als 100%ige

Tochter der Autobahn Tank & Rast GmbH

gegründet, um ein innovatives und leistungsfä-

higes Sanitärsystem zu entwickeln. Rund 480

Anlagen in acht europäischen Ländern spre-

chen für den Erfolg von SANIFAIR. Das SANIFAIR

Konzept bietet Kunden ein Höchstmaß an Sau-

berkeit und Komfort u. a. durch automatische

WC-Sitz-Reinigung, wasserlose Urinale und

berührungsfreie Armaturen. Moderne Behin-

derten-WCs und Babywickelräume runden das

Angebot ab. Die Anlagen werden von qualifi-

ziertem Reinigungspersonal betreut, das regel-

mäßig an speziellen Schulungen teilnimmt.

Kunden erhalten einen SANIFAIR Wertbon, der

bei teilnehmenden Partnerunternehmen auf

den Einkauf angerechnet wird. Das SANIFAIR

Konzept gibt es an deutschen Autobahnen, in

modernen Einkaufszentren, in Bahnhöfen, an

ausgewählten Standorten der Systemgastrono-

mie und im europäischen Ausland.

103

Die DFV-Mitglieder im Kurzporträt

Schülerhilfe (ZGS Bildungs-GmbH)Ludwig-Erhard-Straße 2

45891 Gelsenkirchen

www.schuelerhilfe.de

www.schuelerhilfe-franchise.de

Ansprechpartner:

Michael Ganschow

Telefon +49-209-3606-201

Fax +49-209-3606-275

[email protected]

[email protected]

Gründungsjahr: 1974

Franchisesystem seit: 1983

Anzahl der Franchisepartner (D, A): ca. 350

Einstiegsqualifizierung: Wir suchen kommuni-

kative Quereinsteiger mit Interesse an Bil-

dungsthemen, die sich mit einer oder mehreren

Schülerhilfen selbstständig machen wollen.

Einstiegsgebühr: 14.000 € netto

Laufende Gebühren: ca. 540 – 900 € / Mon. netto,

je nach Standortgröße; 9% Gebühr auf Mehr-

umsatz von 80.000 €

Marketinggebühr: ca. 487,60 € / Mon. netto

Investitionssumme §: 40.000 – 70.000 €

(inkl. Unternehmerlohn in der Anlaufphase)

Notwendiges Eigenkapital: 10.000 – 15.000 €

„Vom Erfolg profitieren: eine berufliche Perspektive mit Zukunft“

Die Schülerhilfe ist einer der führenden Nach-

hilfe-Anbieter mit ca. 1.100 Standorten in

Deutschland und Österreich. Die Schülerhilfe ist

der größte Franchisegeber im Bildungsbereich

im deutschsprachigen Raum. Rund 350 Franchi-

separtnerinnen und Partner haben sich bereits

für eine erfolgreiche Zukunft mit der Schüler-

hilfe entschieden. Jeder vierte Schüler in

Deutschland nimmt im Laufe seines Schullebens

Nachhilfeunterricht – Tendenz steigend. Beste

Voraussetzungen, um sich als Franchisepartner

im Bildungssegment selbstständig zu machen.

Die Systemzentrale bietet ein umfangreiches

Leistungspaket für die Franchisepartner: Von

der Standortbewertung über betriebswirt-

schaftliche Beratung und Unterrichtskonzep-

tion bis hin zur Aus- und Fortbildung des Part-

ners in den Bereichen Pädagogik, Personal,

Marketing und Vertrieb.

Smiley’s Franchise GmbHWillhoop 1

22453 Hamburg

Telefon +49-40-8197276-0

Fax +49-40-819276-27

www.smileys.de

Ansprechpartner:

Ingo Graetz

[email protected]

Andrea Schemion

[email protected]

Gründungsjahr: 1988

Franchisesystem seit: 1990

Anzahl der Franchisepartner (D): 59

Einstiegsgebühr: 7.500 €

Laufende Gebühren: 3,5 – 4 % vom Nettoumsatz

Werbegebühr: 1 – 1,5 % vom Nettoumsatz / Mon.

Investitionssumme §: 120.000 – 150.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 50.000 €

„Etabliert, aber nicht spießig“

Die „Smiley‘s Pizza Profis“ haben sich als Marke

mit zurzeit über 50 Betrieben in Deutschland

als erfolgreiches Delivery-Franchisesystem etab-

liert. Seit der Gründung 1988 in Hamburg wird

in Qualitätsoptimierung investiert und auf ein

solides Wachstum Wert gelegt. Seit einiger Zeit

wird die bundesweite Vergabe von Franchise-

partnerschaften vorangetrieben, und Smiley’s

ist schon in zwölf Bundesländern vertreten. Die

Smiley‘s Franchise GmbH misst den Erfolg des

Systems an dem Erfolg ihrer Franchisepartner.

Deshalb sind die Umsatzsteigerungen in den

Betrieben ihr Erfolgsmaßstab. Der durchschnitt-

liche Umsatz pro Monat in T€ ist der Smiley‘s-

Index. Seine Entwicklung: 1988: 9,97, 2000:

33,41, 2012: 52,01. Auch mit der Abschlussge-

bühr von 7.500 €, der monatlichen Franchisege-

bühr von nur 3,5 – 4 % und dem geringen Wer-

bepoolanteil von 1 – 1,5 % des Umsatzes setzt

Smiley‘s klare partnerschaftliche Maßstäbe.

ServiceStore DBDB Station&Service AG

Systemführung ServiceStore

Europaplatz 1

10557 Berlin

Telefon +49-30-297-65141

Fax +49-30-297-65142

www.servicestoredb.de

Ansprechpartner:

Thomas Kost

[email protected]

Gründungsjahr: 1997

Franchisesystem seit: 2001

Anzahl der Franchisepartner (D): 38

Einstiegsgebühr: 8.000 €

Laufende Gebühren: 2,3% vom Nettoumsatz

Werbegebühr: 0,5 % vom Umsatz (Franchise-

nehmer investiert in lokale Werbung)

Investitionssumme §: 40.000 – 70.000 €

( formatabhängig)

Notwendiges Eigenkapital: 40.000 €

ServiceStores sind Convenience Stores der Bahn,

die Pendlern und Reisenden an mittelgroßen

Bahnhöfen sowie an innerstädtischen Regional-

und S-Bahnhöfen ein umfangreiches Sortiment

für die Reise und den täglichen Bedarf bieten.

Zeitsparend, einfach und bequem erhält man

alles aus einer Hand. Zum Angebot gehören

frische Backwaren und Snacks, Kaffeespezialitä-

ten, Getränke, Tabakwaren und Zeitungen

sowie Fahrkarten und Lotto (standortabhän-

gig). Im Jahr 2001 wurde der erste Store im

Franchising eröffnet. Das kontinuierliche

Wachstum betätigt den Erfolg des Geschäfts-

konzepts. Rund 120 ServiceStores zählen heute

zum System, die von 38 Franchisenehmern

betrieben werden. Mit der weiteren Expansion

werden bundesweit Franchisenehmer gesucht.

Angeboten wird der Einstieg mit der Über-

nahme eines einzelnen Stores, bei hoher Inves-

titionsbereitschaft auch mit der Vergabe einer

Multi-Franchise, bei dem gleich mehrere Stand-

orte in einem sogenannten „Standort-Paket“

übernommen werden können.

104

Franchise-Ratgeber 2016/2017

SNA Germany GmbHGeschäftsbereich Snap-on Tools

Gewerbering 1

09337 Hohenstein-Ernstthal OT Wüstenbrand

www.snapon.de

www.snapon.com

Ansprechpartner:

Holger Zibulka

Telefon +49-3723-66820-0

Fax +49-3723-66820-11

[email protected]

Gründungsjahr: 1920 (USA), 1977 (D)

Anzahl der Franchisepartner (D): 50

Einstiegsgebühr: 7.500 €

Investitionssumme §: 20.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 10.000 €

SNA Germany GmbH, Geschäftsbereich Snap-on

Tools, ist die deutsche Tochtergesellschaft der

Snap-on Tools Corporation in den USA, die sich

seit ihrer Gründung im Jahr 1920 zum größten

Handwerkzeughersteller entwickelt hat. Snap-

on Tools steht für höchste Präzision, Hightech-

Werkzeug und den amerikanischen „way of

life“. Ihre Produkte werden weltweit in 120

Ländern verkauft. Der Erfolg beruht auf spezi-

ellen Konzepten in der Werkzeugherstellung

und den fortwährenden Innovationen sowie

dem Vertrieb über mobile Verkaufseinheiten.

Der Franchisenehmer profitiert von einer inter-

national geschützten Marke und ihrem einzig-

artigen Auftritt, 1.100 aktiven Patenten und

den langjährigen Erfahrungen des Unterneh-

mens als Franchisegeber.

Stagecoach Theatre Arts SchoolsKupferstraße 36

70565 Stuttgart

www.stagecoach.de

Ansprechpartner:

Christian Million

Telefon +49-711-78251931

Fax +49-911-567758-18

[email protected]

Gründungsjahr: 1988 (GB), 1998 (D)

Franchisesystem seit: 1994 (GB), 2004 (D)

Anzahl der Franchisepartner (D): 13

Einstiegsqualifizierung: Unternehmerisch den-

kende Selbständige mit Affinität zu den dar-

stellenden Künsten oder selbst Erfahrung aus

den darstellenden Künsten (Tanz, Gesang,

Schauspiel) als Bühnenkünstler/-in oder

Pädagoge/-in

Einstiegsgebühr: 15.000 €

Laufende Gebühren: 12,5 %

Werbegebühr: 2,5 %

Investitionssumme §: 25.000 – 30.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 20.000 €

Die Stagecoach-Ausbildung bereitet Kinder auf

ihre zukünftige Rolle im Leben vor. Wie auch

immer diese Rolle im Leben aussehen wird,

Kinder können sie spielerisch erfahren und ein-

üben, während sie bei Stagecoach mit viel Spaß

an sich arbeiten. Stagecoach ist das größte

Franchisenetzwerk für darstellende Künste in

Deutschland und Europa mit Hauptsitz im

Ursprungsland Großbritannien. Das Stage-

coach-Franchise richtet sich an künstlerisch den-

kende Selbstständige, die schrittweise eine

eigene Schule für darstellende Künste oder ein

Netzwerk von Schulen aufbauen wollen, oder

Menschen mit Erfahrung aus den darstellenden

Künsten, sei es als Darsteller, Regisseure, Cho-

reographen oder Pädagogen. Durch den schrit-

tweisen Aufbau des Systems kann stufenweise

vom Teilzeit- bis zum Vollzeiterwerb ausgebaut

werden. Als Franchisegeber bildet Stagecoach

die Franchisenehmer für die Errichtung und

den Betrieb einer eigenen Schule, die sie dann

selbstständig führen, aus. Weiterhin unterstützt

das Stagecoach-Netzwerk bei der Werbung und

allen wichtigen Schritten zum eigenen

Unternehmen wie auch bei der Auswahl der

richtigen Räume und Lehrer.

Sonderpreis-BaumarktLiebigstraße 7

96465 Neustadt b. Coburg

Telefon +49-9568-897270-0

Fax +49-9568-897270-8888

www.sonderpreis-baumarkt.de

Ansprechpartner:

Klaus Wittmann

Telefon +49-9561-319252

[email protected]

Gründungsjahr: 2005

Franchisesystem seit: 2009

Anzahl der Franchisepartner (D): 65

Einstiegsgebühr: 20.000 €

Laufende Gebühren: 2,5 % vom Nettoumsatz

Notwendiges Eigenkapital: 40.000 €

Im Jahr 2009 erfolgte der Startschuss für das

Sonderpreis-Baumarkt Franchisekonzept. 2014

wurde das System von den Franchisenehmern

mit dem F&C-AWARD GOLD für die Franchise-

system-Zufriedenheit ausgezeichnet. Über 97 %

unserer Franchisenehmer empfehlen Sonder-

preis-Baumarkt demnach weiter. Der Erfolg ist

schnell erklärt: Sonderpreis-Baumarkt handelt

auf Flächen von 600 – 800 m² die gängigsten

Artikel für Heimwerker und Renovierer. Durch

eine straffe Kostenstruktur können diese Arti-

kel zu sehr günstigen Verkaufspreisen an den

Mann / die Frau gebracht werden. Zielgerich-

tete Sortimente, kleine überschaubare Flächen

sparen unseren Kunden Zeit und führen zu ein-

fachen Entscheidungskriterien beim Kauf. Mit

unseren Eigenmarken FISHBULL, Germania,

DECOPRO und Oakwood können wir unser

Preis-Leistungs-Verhältnis in besonderer Weise

herausstellen. Unter www.sonderpreis-bau-

markt24.de können unsere Kunden fast auf

unser gesamtes Sortiment zugreifen. Sonder-

preis-Baumarkt stellt sich damit den Herausfor-

derungen an die Zukunft, auch im Sinne unse-

rer Franchisepartner.

105

Die DFV-Mitglieder im Kurzporträt

Studienkreis Partnersysteme GmbHUniversitätsstraße 104

44799 Bochum

www.studienkreis.de

Ansprechpartner:

Dr. Karl Heusch

Telefon +49-234-9760-415

Fax +49-234-9760-100

[email protected]

Gründungsjahr: 1974

Franchisesystem seit: 1986

Anzahl der Franchisepartner (D): ca. 160

Einstiegsgebühr: 11.500 €

Laufende Gebühren: durchschnittlich

800 € / Mon.

Werbegebühr: durchschnittlich 200 € / Mon.

Investitionssumme §: ca. 30.000 € in Abhängig-

keit vom Standort

Notwendiges Eigenkapital: min. 10.000 €

„Studienkreis – die Nachhilfe“

Der Studienkreis gehört zu den führenden pri-

vaten Bildungsanbietern im deutschsprachigen

Raum und zu den größten Franchisegebern in

Deutschland. An rund 1.000 Standorten, von

denen rund ein Drittel von selbstständigen

Partnern geführt wird, macht der Studienkreis

Kinder und Jugendliche fit für den Erfolg in

Schule und Beruf. Seit 1986 ermöglicht der Stu-

dienkreis Existenzgründern den Weg in eine

wirtschaftlich gesicherte Selbstständigkeit. Stu-

dienkreispartner übernehmen ein langfristig

erprobtes Konzept, das das unternehmerische

Risiko deutlich reduziert. Kompetente Unter-

stützung, Schulungsangebote sowie Marketing-

und Serviceleistungen des Systems fördern den

Erfolg der Studienkreispartner im stabilen

Markt der außerschulischen Förderung. Sie

möchten eigenverantwortlich arbeiten und

eigene Entscheidungen treffen? Wenn Sie kauf-

männische Kenntnisse haben oder die Motiva-

tion haben, diese zu erwerben, Interesse an

pädagogischer Arbeit, organisatorisches Talent

sowie Teamfähigkeit und hohe soziale Kompe-

tenz besitzen, sollten Sie Kontakt mit uns auf-

nehmen!

TeeGschwendner GmbHHeidestraße 26

53340 Meckenheim

www.teegschwendner.de

Ansprechpartner:

Melanie Sommerhof

Telefon +49-2225-9214-0

Fax +49-2225-9214-20

[email protected]

Gründungsjahr: 1978

Franchisesystem seit: 1982

Anzahl der Franchisepartner (D): 111

(126 Geschäfte)

Einstiegsgebühr: 10.000 €

Werbeumlage: 4 % vom Nettoteeeinkauf

Investitionssumme §: 70.000 – 100.000 €

Notwendiges Eigenkapital: erfahrungsgemäß

20 % der Investitionssumme (je nach Bank-

vorgaben)

„Handeln und Tee trinken!“ heißt es bei

TeeGschwendner, Gewinner des „Deutschen

Franchisegeber-Preis 2005“. In den Jahren 2005,

2009 und 2013 erhielt TeeGschwendner die

Auszeichnung „Bestes System“ bei der F&C

Franchisenehmer-Zufriedenheitsstudie. Quali-

tät und Fachkompetenz zeichnen das Unter-

nehmen aus. Die solide Marktführerschaft

belegt den Erfolg der Geschäftsidee. Bundes-

weit ist Tee Gschwend ner mit 126 Fachgeschäf-

ten vertreten. International findet man die Tee-

spezialisten in Luxemburg, Österreich, Brasilien,

USA, Saudi-Arabien und Kuwait. 1976 entstand

das erste Fachgeschäft der Gschwendners. Der

Kern der Geschäftsidee lautet unver ändert: Tee

in Premium-Qualität verkaufen. 1982 begann

das Unternehmen mit Franchising und ist seit-

dem Anbieter maßgeschneiderter Existenzen.

Ein starker Verbund, der kompetente Unter-

stützung leistet, professionelle Seminare und

ein umfangreiches Know-how-Paket schaffen

die Grundlage zum Erfolg in Selbstständigkeit.

TERRES Marketing +Consulting GmbHIndustrieweg 110

48155 Münster

Telefon +49-251-6613-69

Fax +49-251-6613-79

www.terres.de

Ansprechpartner:

Herbert Möller

[email protected]

Gründungsjahr: 1993

Anzahl der Franchisepartner (D): 302

Einstiegsgebühr: 1. Markt 5.200 €, 2. Markt

3.800 €, ab 3. Markt 2.600 €

Laufende Gebühren: 1,5 % vom Netto Einzel-

handelsumsatz

Investitionssumme §: 180.000 € für die Einrich-

tung ohne Immobilie

Terres ist Franchisegeber mit über 20 Jahren

Erfahrung im Einzelhandel. Mit unserem Know-

how in den Sortimentsbereichen Garten/Gar-

tentechnik, Heimtierbedarf, Textilien, Reit-

sport-, Haus- und Heimwerkerbedarf sorgen wir

dafür, dass unsere über 300 Partnermärkte

unverwechselbar sind und bleiben. Dabei

haben wir den regionalen Markt fest im Visier,

denn hier entscheidet sich die Wettbewerbsfä-

higkeit unserer Partner – und zwar nicht über

den Preis, sondern über Kundenorientierung,

Service und Fachkompetenz.

106

Franchise-Ratgeber 2016/2017

The Body Shop Tiroler Bauernstandl GmbHVelbenstraße 60

6380 St. Johann in Tirol

Österreich

Telefon (D) +49-2841-881-160

Telefon (A) +43-664-2037-120

Fax +49-2841-881-161

www.tiroler.eu

Ansprechpartner:

Karin Schützler (D)

[email protected]

Wolfgang Obermüller (A)

[email protected]

Gründungsjahr: 1986

Franchisesystem seit: 1993

Anzahl der Franchisepartner (D): 41

Einstiegsgebühr: 5.000 €

Laufende Gebühren: ca. 8 % vom Brutto-VK-

Umsatz – Bezahlung über Produkt lieferung

Investitionssumme §: ab 30.000 €

Notwendiges Eigenkapital: ca. 8.000 €

„Tiroler Bauernstandl ist der Spezialist für die besten bäuerlich-hand werk-lichen Schmankerl aus der Europa-region Tirol.“

Es handelt sich um einen profitablen und

ethisch wertvollen Mobilhandel in Verantwor-

tung für Umwelt, Produzent und Konsument.

Wir ver kaufen herausragende Produktqualität

von ausgewählten Tiroler Topproduzenten. Die

Produktherkunft ist gesichert – es handelt sich

um wirklich echte Tiroler Schmankerl. Die abso-

lute Frische der Produkte garantiert Kraftver-

kehr Nagel – der Spezialist für Lebensmittello-

gistik. Ein straffes Lebensmittelsortiment und

ein starkes Sortimentsprofil mit hoher Differen-

zierung zeichnen das Geschäftskonzept aus.

Nutzen Sie die starke Marke des Originals und

des Marktführers im Marktsegment „Mobiler

Verkauf von Tiroler Spezialitäten“. Wir unter-

stützen Sie bei der Umsetzung Ihrer persönli-

chen Wachstums- und Entwicklungsmöglichkei-

ten. Ihre individuelle Unterstützung gibt Ihnen

den sicheren Halt eines guten Franchisesystems.

TopaTeam AGHopfenstraße 57

85283 Wolnzach

www.topateam.com

Ansprechpartner:

Michael Ritz

Telefon +49-8442-9282-0

Fax +49-8442-9282-22

[email protected]

Gründungsjahr: 1990

Franchisesystem seit: 1990

Einstiegsqualifizierung: Schreiner- / Tischler-

meister mit eigenem Betrieb oder Unter-

nehmensgründer

Anzahl der Franchisepartner (D): 111 (von 333

Betrieben)

Einstiegsgebühr: 6.500 €, auch Vertriebspart-

nerschaft für 5.000 €

Laufende Gebühren: 5 % vom Nettoumsatz

Werbegebühr: 50 € / Mon.

Investitionssumme §: 40.000 €

Mit TopaTeam HANDWERK & HANDEL wird in

dem bestehenden Schreiner- / Tischlerbetrieb

ein zweites Standbein integriert. Durch die

Kombination der Eigenproduktion in der Werk-

statt mit dem Zukauf von (halb) fertigen

Wohnraumlö sungen aus allen Bereichen

(Wohnen, Kochen, Essen, Schlafen etc.) inkl.

Zubehör und Accessoires wird das Leistungs-

spektrum des Unternehmens erweitert. Zusätz-

lich erhält der Betrieb branchenspezifische

Unterstützung in den Bereichen Verkauf, Mar-

keting, Werbung und Betriebswirtschaft, um

den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens

nachhaltig zu erweitern.

107

Die DFV-Mitglieder im Kurzporträt

Town & Country Haus Lizenzgeber GmbH Hauptstraße 90E

99820 Hörselberg-Hainich OT Behringen

Telefon +49-36254-75-0

Fax +49-36254-75-140

www.franchisepartnerschaft.de

www.hausausstellung.de

Ansprechpartner:

Benjamin Dawo

Telefon +49-36254-75-271

Fax +49-36254-75-170

[email protected]

Gründungsjahr: 1997

Franchisesystem seit: 1997

Anzahl der Franchisepartner (D): 120 bauende

und 200 verkaufende Partner

Einstiegsgebühr: Partner Hausverkauf: 500 €;

Partner Hausbau: 10.000 € zzgl. 10.000 € Stif -

tungs kapital (Town & Country Stiftung)

Laufende Gebühren: Partner Hausverkauf: 0 €,

Partner Hausbau: ab3 % pro gebautem Haus

Werbegebühr: Partner Hausverkauf: 0 €;

Partner Hausbau: 350 € / Mon. zzgl. 257 € Wer-

bekostenzuschlag pro gebautem Haus

Investitionssumme §: Partner Hausverkauf:

10.000 €; Partner Hausbau: 150.000 €

Notwendiges Eigenkapital: Partner Haus-

verkauf: ab 10.000 €; Partner Hausbau:

ab 50.000 €

Seit der Unternehmensgründung 1997 wächst

Town & Country Haus kontinuierlich, seit 2007

ist Town & Country Deutschlands meistgekauf-

tes Markenhaus. 2014 wurden erstmals über

3800 Häuser verkauft. Town & Country Haus

unterscheidet sich von allen Hausanbietern

durch das einmalige Sicherheitspaket und

bietet seinen Kunden das sicherste Haus vor,

während und nach dem Bau zu einem fairen

Preis. Mit der Erfahrung von mehr als 22.000

gebauten Häusern bietet Town & Country Haus

den Bauherren damit die größtmögliche Sicher-

heit und seinen Partnern ein finanziell hoch-

spannendes Geschäftsmodell. Town & Country

Haus ist kein Franchise-System nur für Bran-

chenkenner, sondern für Führungskräfte aus

allen Branchen. Die Aufgaben eines Partners

liegen mehr in der Führung und der Organisa-

tion als in technischen Belangen. Menschen die

bereits berufliche Erfolge in Ihrem Leben feiern

konnten, finden bei Town & Country Haus die

Möglichkeit ihr eigenes nachhaltig und gesund

wachsendes Unternehmen aufzubauen.

Treppenmeister GmbHEmminger Straße 38

71131 Jettingen

Telefon +49-7452-886-0

Fax +49-7452-886-200

www.treppenmeister.com

Ansprechpartner:

Andrea Köcher

[email protected]

Thomas Köcher

[email protected]

Gründungsjahr: 1974

Franchisesystem seit: 1975

Anzahl der Franchisepartner (D): 43

Einstiegsqualifizierung: Tischler-, Schreiner-

oder Zimmerermeister

Einstiegsgebühr: 10.000 €

Laufende Gebühren: 1,5 – 5 % vom Umsatz

Werbegebühr: 1 % vom Umsatz

Investitionssumme §: ca. 50.000 €

Treppenmeister ist die führende Marke für

Holztreppen. Der Ursprung der Marke Treppen-

meister ist auf die Erfindung des einzigartigen

Kon struktionsprinzips „System Bucher“ zurück-

zuführen. Seit 1964 entstehen auf diesem Origi-

nal basierend ständig neue Treppenvarianten.

1975 startete die Partnergemeinschaft mit dem

patentierten Treppensystem Bucher. Seit dem

Bestehen von Treppenmeister wurden bereits

über 550.000 Treppen verkauft. Zu den Erfolgs-

prinzipien der Gemeinschaft gehören ein

gemeinsames Forschungszentrum für Pro-

duktentwicklung, Qualitätsprüfung und Schall-

messtechnik und eine eigene Designwerkstatt.

Jeder Treppenmeister Partner ist Treppenbau-

spezialist in seiner Region. Doch die Stärke des

Einzelnen liegt im Netzwerk. Das wurde bei

Treppenmeister schon früh erkannt. Deshalb

arbeiten europaweit über 85 eigenständige

Treppenmeister Partnerunternehmen mit

gemeinsamer Zielausrichtung und konzentrier-

tem Know-how an immer neuen Treppenideen.

Vapiano Franchising GmbH & Co. KGWilly-Brandt-Platz 2

12529 Schönefeld

Telefon +49-3379-359-2390

Fax +49-3379-359-2399

www.vapiano.de

www.vapiano.com

Ansprechpartner:

Florian Schneider

Telefon +49-3379-359-2390

[email protected]

Gründungsjahr: 2002

Franchisesystem seit: 2004

Anzahl der Franchisepartner (D): 23

(37 Restaurants)

Einstiegsqualifizierung: Unternehmertyp,

Gastronomieerfahrung, Gastgebermentalität

Eintrittsgebühr: 50.000 €

Laufende Gebühren: 6 – 7,5 % vom Nettoumsatz

Werbegebühr: 1 % vom Nettoumsatz

Investitionssumme §: 2 – 2,3 Mio. €

Notwendiges Eigenkapital: ca. 1∕3 der Investi-

tionssumme, davon 1∕2 in liquiden Mitteln

Wer sich für ein Franchising-Modell bei VAPI-

ANO entscheidet, entscheidet sich nicht nur für

ein System, das für Frische, Schnelligkeit und

Leichtigkeit steht, sondern profitiert auch von

der fundierten Erfahrung und den Ressourcen

von Vapiano im Bereich des Franchising. Für das

Einzel-Franchising sucht VAPIANO Franchise-

nehmer, die zunächst ein einzelnes Restaurant

eröffnen möchten. Hierbei werden bevorzugt

Städte ab 100.000 bis 350.000 Einwohnern als

Zielgebiet vorgesehen. Die Eröffnung weiterer

Restaurants ist, sofern die VAPIANO Kriterien

erfüllt werden, möglich. Das Gebiets-Franchi-

sing ermöglicht dem Franchisenehmer eine

Stadt oder Region außerhalb Deutschlands

komplett zu entwickeln. Vorab wird mit VAPI-

ANO ein Entwicklungsplan vereinbart. Der

Franchisenehmer erhält einen dem Abkommen

entsprechenden umfangreichen Gebiets- und

Entwicklungsschutz. Gerne stehen wir für wei-

tere Auskünfte zur Verfügung.

108

Franchise-Ratgeber 2016/2017

VBCEnzersdorferstraße 12a

2340 Mödling

Österreich

www.vbc.biz

Ansprechpartner:

Dinah Krimmer

Telefon +43-2236-908107-41

Fax +43-2236-908-60

[email protected]

Gründungsjahr: 1997

Franchisesystem seit: 2001

Anzahl der Franchisepartner (D): 6

(international 16)

Einstiegsgebühr: 37.400 €

Franchisegebühr: 14,7 %

Werbeumlage: 3 %

Investitionssumme §: 45.000 – 50.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 45.000 – 50.000 €

Als Marktführer im Verkaufstraining machen

wir Verkäufer und Führungskräfte noch erfolg-

reicher, indem wir sie bis zur Umsetzung des

Gelernten in ihrer Praxis begleiten. Gegründet

1997, haben wir als wachsendes Franchisesys-

tem Büros im deutschsprachigen Raum und

wickeln europaweit Trainings ab. Als VBC Part-

ner beraten Sie die Kunden und verkaufen

nachhaltige Personalentwicklungsprogramme

für VerkäuferInnen. Von VBC eigens ausgebil-

dete Trainer führen die Trainings durch – und

sorgen dafür, dass die Teilnehmer begeistert

sind. Damit limitieren Sie Ihr maximales

Umsatzpotential nicht wie tausende Trainer am

Markt, sondern wickeln zahlreiche Personalent-

wicklungsprogramme für unsere Kunden paral-

lel ab. Somit gestalten Sie Ihre Konjunktur,

Ihren Umsatz und Ertrag selbst. Ihre Erfolgsfak-

toren als VBC-Franchiseunternehmer:

• Klare Fokussierung auf Beratung und Ver-

kauf

• Gemeinsame Werbeaktivitäten

• Top-Referenzkunden

• Überschaubare Startinvestition

• Kollegiales Netzwerk

Varia Franchise GmbH Mollenbachstraße 2

71229 Leonberg

Telefon +49-7152-6097-827

Fax +49-7152-6097-800

www.varia.de

www.varia-franchise.de

Ansprechpartner:

Walter Greil

[email protected]

Gründungsjahr: 1997

Franchisesystem seit: 1998

Anzahl der Franchisepartner (D): 120

Laufende Gebühren: 130 € / Mon.

Investitionssumme §: abhängig von der Größe

des Objektes, z. B. 200 m²: 50.000 €

Markt- und Standortanalyse, Immobiliensuche,

Investitionsplanung und Rentabilitätsvorschau,

Finanzierungs-, Ladenbau- und Einrichtungs-

konzept, Geschäftsausstattung, Werbung und

Verkaufsförderung, Profiseminare und Schulun-

gen, Rechtsberatung, betriebswirtschaftliche

Beratung und Betriebsvergleich, Absatzfinan-

zierung, Zentralregulierung, Marktplatz für

Ausstellungsküchen, interaktives Portal für Mit-

glieder zur topaktuellen Werbegestaltung, Pro-

fishop – professionelles Online-Shopsystem,

fünf Jahre Garantie für Elektroeinbaugeräte,

Konzept für regionale Verbrauchermessen, Top-

konditionen.

VOM FASS AGAm Langholz 17

88289 Waldburg

Telefon +49-7529-9745-0

Fax +49-7529-9745-45

www.vomfass.de

www.franchise.vomfass.com

Ansprechpartner:

Gunther Veit

[email protected]

Gründungsjahr: 1994

Anzahl der Franchisepartner (D): über 150

Einstiegsgebühr: 6.800 €

Laufende Gebühren: max. 200 €

Investitionssumme §: 95.000 €

(standort abhängig)

Notwendiges Eigenkapital: 25.000 €

Mit dem innovativen Geschäftskonzept, Essige,

Öle, Spirituosen und Weine offen anzubieten

und lose zu verkaufen, hat sich das 1994

gegründete Franchise-Unternehmen zu einem

der großen Marktführer entwickelt. Die VOM

FASS AG mit Sitz in Waldburg (Bodenseeregion)

ist mittlerweile an über 280 Standorten welt-

weit erfolgreich tätig. Der Name bei VOM FASS

ist Programm: Essige und Öle, Weine, Spirituo-

sen und Liköre allerfeinster Qualität werden

hier direkt aus dem Fass, Glasballon oder Ton-

krug abgezapft. Doch nicht nur die große Pro-

duktvielfalt macht den Besuch in einem VOM

FASS Geschäft zu einer kulinarischen Entde-

ckungsreise und einem besonderen Einkaufser-

lebnis. Dabei wird der Kunde intensiv beraten,

wie man mit den feinen Essigen und Ölen von

VOM FASS in der Küche zaubern kann und dazu

auf seine Gesundheit achtet und seine Fitness

steigern kann.

109

Die DFV-Mitglieder im Kurzporträt

Nilfisk GmbHWap® WaschBär Partnersys-temGuido-Oberdorfer-Straße 2 – 10

89287 Bellenberg

Telefon +49-7306-72-444

Fax +49-7306-72-735

www.wap-waschbaer.org

Ansprechpartner:

Steffen Glöckler

Telefon +49-7306-72-192

[email protected]

Martina Sailer

Telefon +49-7306-72-187

[email protected]

Gründungsjahr: 1985

Franchisesystem seit: 1985

Anzahl der Franchisepartner (D): 150

Laufende Gebühren: 36 € pro SB-Waschplatz

und Mon., für Automatikwaschsysteme

individuell nach Größe und Ausstattung

Investitionssumme §: 30.000 – 1.500.000 €

(je nach Anlagengröße und Standortpotential)

Notwendiges Eigenkapital: 30 %

Die Nilfisk GmbH ist ein Unternehmen der Nil-

fisk A/S, einem der weltweit größten Anbieter

von Reinigungsgeräten mit einem Umsatz von

972 Millionen Euro im Geschäftsjahr 2015 und

mehr als 5.500 Mitarbeitern. Im Partnersystem

Wap®WaschBär sind die Partner zwar selbst-

ständige Unternehmer, doch nicht auf sich

allein gestellt: Sie profitieren von Anfang an

vom Know-how des erfolgreichen Netzwerks.

Die Systemzentrale begleitet und unterstützt

die Partner und bietet so die optimalen Voraus-

setzungen für den erfolgreichen Start in das

Geschäft mit der Fahrzeugwäsche und -pflege.

Attraktive Sonderleistungen der Systemzentrale

wie Gebietsschutz, Kostenzuschüsse, Unterstüt-

zung bei behördlichen Belangen, Bonus-pro-

grammen usw. heben den Partner in seiner Leis-

tungsfähigkeit weit über den Durchschnitt von

Einzelbetreibern.

Wintec AGDiezer Straße 104

65549 Limburg/Lahn

www.wintec.de

Ansprechpartner:

Natascha Jakuschin

Telefon +49-6431-9837-18

Fax +49-6431-9837-37

[email protected]

Gründungsjahr: 1988

Franchisepartner in D: 150

Einstiegsgebühr: 9.000 €

Laufende Gebühren: 8 % vom Nettoumsatz

der Steinschlagreparaturen, 5 % vom

Nettoumsatz der Neuverglasungen bis

zur max. Umsatzgrenze von 10.000 €

pro 100.000 Kfz

Werbegebühr: 2,5 % des mon. Nettoumsatzes,

min. 175 € zzgl. MwSt.

Investitionssumme §: 30.000 €

Wintec Autoglas verfügt über 300 mobile und

feste Stationen bundesweit und ist täglich

24 Stunden unter der freecall 0800-0003-000 zu

erreichen. Wir beheben Glasschäden schnell

und zuverlässig. Unser Dienstleistungsangebot:

Freundlich. Fair. Und Überall. Fachgerechte

Reparatur und Kratzerbeseitigung beschädigter

Windschutzscheiben, Austausch von Scheiben

an Pkw, Lkw und Bus, Maßzuschnitt bei Sonder-

modellen, Folienbeschichtung an Fahrzeug-

und Gebäudescheiben. Qualität und Kundenzu-

friedenheit sind für uns sehr wichtig. Alle Part-

nerbetriebe sind durch den TÜV Rheinland

nach DIN EN ISO 9001:2008 zertifiziert. Wintec

Autoglas – Partnerbetrieb der führenden Versi-

cherungen.

Durch die Zusammenarbeit mit dem europäi-

schen Automobilglas-Verbund EAVAA können

wir unseren Kunden auch im Ausland schnell

und unbürokratisch helfen. EAVAA hat über

800 feste und 1.500 mobile Stationen in Europa.

Ytong Bausatzhaus GmbHDüsseldorfer Landstraße 395

47259 Duisburg

www.ytong-bausatzhaus.com

Ansprechpartner:

Sebastian Klug

Telefon +49-203-60880-7500

Fax +49-203-28097-7500

[email protected]

Gründungsjahr: 1997

Anzahl der Franchisepartner (D): 50

Einstiegsgebühr: 15.000 €

Werbegebühr: abhängig von den

Bau ge nehmi gungs zahlen

Investitionssumme §: 50.000 – 100.000 €

„Ytong Bausatzhaus – gemeinsam gut gebaut!“

Die Ytong Bausatzhaus GmbH ist als Tochterun-

ternehmen der Xella Deutschland GmbH Anbie-

ter von massiven Häusern aus Porenbeton. In

ganz Deutschland und Österreich stehen mehr

als 55 Ytong Bausatzhaus Partner allen aktiven

Bauherren zur Seite, die ihren Traum vom eige-

nen Haus mit Ytong Porenbeton realisieren

wollen. Jedes Jahr erfüllen sich mehrere Hun-

dert Bauherren diesen Traum. Ytong Bausatz-

haus bietet zahlreiche Vorteile, u. a. kann der

Bauherr durch Eigenleistung bis zu 60.000 €

sparen. Die Ytong Bausatzhaus Partner sind die

direkten Ansprechpartner der Bauherren. Sie

übernehmen die individuelle Planung mit dem

Bauherrn, der ein hochwertiges Haus erhält –

nach seinen Vorstellungen geplant oder aus der

Ytong Hausgalerie ausgewählt.

110

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Zaunteam Franchise AGIm Alexander 4

8500 Frauenfeld

Schweiz

Telefon +41-52-234000-0

Mobil +41-178-8893272

www.zaunteam.com

www.zaunteam.de

Ansprechpartner:

Philipp Scheibli

[email protected]

Oliver Hajek

Mobil +41-173-2806509

[email protected]

Gründungsjahr: 1989

Franchisesystem seit: 1998

Einstiegsqualifizierung: Handwerker

( Gartenlandschaftsbauer, Zaunbauer, Schlosser,

Metallbauer, Gerüstbauer, Polier), Landwirt,

Kaufmann, Vertrieb

Anzahl der Franchisepartner (D): 57

Einstiegsgebühr: 19.800 € (reduzierte Gebühr

für Unternehmer)

Laufende Gebühren: 4 – 7 % vom Umsatz

Investitionssumme §: 30.000 – 70.000 €

Notwendiges Eigenkapital: 10.000 – 25.000 €

Seit über 25 Jahren verkauft und montiert das

Zaunteam Zaun- und Torsysteme und hat sich

als kompetenter Anbieter von Zäunen und

Toren etabliert. Speziell in den Bereichen Heim

und Garten, Sicht- und Lärmschutz, Industrie

und Sicherheit sowie Tierhaltung bieten wir

unseren Kunden die größte Auswahl an Zäunen

und Toren. Unsere Partner profitieren von der

langjährigen Erfahrung, dem starken Marktauf-

tritt, umfassender Aus- und Weiterbildung in

der eigenen Akademie, regionaler Marktbear-

beitung mit Gebietsschutz, eigens angefertigter

Warenwirtschaft, günstigen Einkaufskonditio-

nen bei freier Lieferantenwahl sowie einem

starken Team im Rücken. Über 80 zufriedene

Franchisepartner in Deutschland, Österreich

und aus der Schweiz sind hierfür unsere beste

Referenz. Begeistern Sie sich für einen krisen-

festen Wachstumsmarkt mit einem vielfach prä-

mierten und verlässlichen Partner an Ihrer Seite.

Ob als Einsteiger oder als zweites Standbein für

Ihr Unternehmen: Das Zaunteam bietet Ihnen

ein spannendes Aufgabenfeld.

Yves Rocher GmbHAlbstadtweg 10

70567 Stuttgart

Telefon +49-711-7834-0

Fax +49-711-7834-619

www.yves-rocher.de/franchise

www.yvesrocher-franchise.de

Ansprechpartner:

Antoine Robert du Boislouveau

Telefon +49-711-7834-607

[email protected]

Gründungsjahr: 1974

Franchisesystem seit: 1981

Anzahl der Franchisepartner (D): 55

Laufende Gebühren: 5 % vom Nettoumsatz

Werbegebühr: lokale Marketingmaßnahmen in

Höhe von 0,5 % des Umsatzes

Notwendiges Eigenkapital: min. 15.000 €

(standortabhängig)

In Deutschland ist die Yves Rocher GmbH

bereits mit über 100 Filialen an 1-a-Standorten

präsent. Davon werden derzeit 70 YVES

ROCHER Schönheitsgeschäfte sehr erfolgreich

von Franchisenehmern geführt. Unsere Partner

erhalten bei Vertragsabschluss ein komplett

eingerichtetes Schönheitsgeschäft. YVES

ROCHER übernimmt die Kaltmiete und stellt die

Schönheitsprodukte in Konsignation zur Verfü-

gung. Durch eine intensive Einarbeitung in

unserer Zentrale, umfassende Schulungspro-

gramme und laufendes Coaching vor Ort

gewährleisten wir eine intensive Betreuung

unserer Partner. Kaufmännische Qualifikation

und Erfahrung in Unternehmens- und Personal-

führung, idealerweise im Einzelhandel, zeich-

nen Sie aus. Ihr Verkaufstalent und Ihre soziale

Kompetenz stehen für Ihren erfolgreichen

Umgang mit Kunden und Mit arbeitern. Sie

identifizieren sich 100%ig mit den Markenwer-

ten von YVES ROCHER und durch Ihr unterneh-

merisches Denken und Handeln behaupten Sie

sich mit Ihrem Fachgeschäft im lokalen Markt.

SAGAFLOR AGEugen-Richter-Straße 1

34131 Kassel

www.zooundco.de

www.sagaflor.de

Ansprechpartner:

Matthias Schacher

Telefon +49-561-58599-202

Mobil +49-151-44144901

Fax +49-561-5859955-202

[email protected]

Gründungsjahr: 2001

Franchisesystem seit: 2001

Anzahl der Franchisepartner (D): 74

Anzahl der Märkte: 157

Einstiegsqualifizierung: Erfahrung im Einzel-

handel, Erfahrung in der Heimtierbranche,

kaufmännisches Denken und Handeln, Tierliebe

Einstiegsgebühr: 5.000 €

Laufende Gebühren: 0,4 – 1 % (umsatzabhän-

gig)

Werbegebühr: 0,5 % (Abschlag)

Investitionssumme §: 300.000 – 350.000 €

Notwendiges Eigenkapital: min. 50.000 €

ZOO & Co. ist Ihr Partner, um im Zoofachhandel

erfolgreich selbstständig zu werden. Wir sind

ein Franchisesystem der SAGAFLOR AG mit Sitz

in der documenta-Stadt Kassel und der Experte

im Bereich des tierführenden Zoofachhandels.

Für klug kalkulierende Zoofachhändler und

qualifizierte Quereinsteiger lohnt es sich, Part-

ner von ZOO & Co. zu werden, denn wir expan-

dieren auch weiterhin – gemeinsam mit Ihnen.

Wir helfen bei der Standortsuche, den Mietver-

tragsverhandlungen und unterstützen Sie bei

der Finanzierung. Neben Ihren Vorteilen als

Mitglied einer starken Einkaufsgemeinschaft

profitieren Sie u. a. von unserem leistungsstar-

ken Marketing. Von der hohen Zufriedenheit

mit ZOO & Co. zeugen die begeisterten Inhaber

von 157 selbstständigen ZOO & Co. Fachmärk-

ten, elf davon in Österreich. Seit 2010 ist ZOO &

Co. Vollmitglied im Deutschen Franchise-Ver-

band und hat die Franchisenehmer-Zufrieden-

heitsstudie mit dem F&C-AWARD GOLD 2013

bestanden. 92 % unserer Partner würden ZOO

& Co. weiterempfehlen. Rufen Sie uns an – wir

freuen uns, Sie kennen zulernen!

Franchising in Bildern

114

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Der Wettbewerb ist härter geworden. Das wirtschaftliche Überleben eines Unter nehmers hängt ab von seiner Viel-sei tig keit und Flexibilität. Er muss oft seine Erfahrungen selbst machen und teuer bezahlen. Da hilft Gemeinsam-keit statt Einsamkeit, die Herausforde-rungen unserer Zeit zu meistern.

115

Franchising in Bildern

Der Kunde erwartet mehr als Qualität und günstige Preise. Am liebsten hätte er täglich und an sieben Tagen die Woche einen 24-Stunden-Service. Er ist gut informiert und vergleicht die Preise. Im Be mühen, den Erwartungen der Kunden zu entsprechen, ist der einzelne Unter-nehmer meist überfordert.

116

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Will in Deutschland ein Existenzgründer ein Unternehmen gründen, muss er sich durch Tausende von Gesetzen, Ver-ordnungen, Vorschriften und Regeln kämpfen. Ohne einen Stab von Beratern ist das fast unmöglich.

117

Viele Existenzgründer arbeiten mit vollem Einsatz, verzetteln sich aber bereits zu Beginn.

Franchising in Bildern

118

Franchise-Ratgeber 2016/2017

So werden nicht nur manche Lebens-träume begraben, es entsteht auch ein erheblicher volkswirtschaftlicher Schaden.

119

53 % der Gründungswilligen geben nach einer Untersuchung der Uni Köln noch vor Geschäfts eröffnung auf: Sie scheuen das Risiko der Selbstständigkeit.

Franchising in Bildern

120

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Wege durch das Labyrinth des Unter-nehmertums kann nur jemand weisen, der selbst schon Irrwege erfolgreich gemeistert hat.

121

Ein Franchisegeber liest seinem zukünftigen Franchisenehmer nicht aus der Hand, doch er prüft sorg-fältig, in dessen eigenem Interesse, die Voraussetzungen und Erfolgs-aussichten seines Interessenten.

Franchising in Bildern

122

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Der Franchisegeber stellt seinem Franchise partner ein ausgewähltes Paket von Wissen, Kompetenzen, Hilfen und Dienstleistungen zur Verfügung.

123

Der zukünftige Unternehmer muss auch beim Franchising seine persönlichen Chancen und Risiken genau abwägen.

Franchising in Bildern

124

Franchise-Ratgeber 2016/2017

In einem Franchisesystem verteilen sich viele Risiken auf mehrere Schultern.

125

Jeder Unternehmer hat eigene Ideen und Vorstellungen, kann aber damit nur innerhalb des gemeinsamen Rahmens erfolgreich sein. Der Kunde erwartet vom Unternehmen ein einheitliches Bild unter einer gemeinsamen Marke.

Franchising in Bildern

126

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Eine Franchisepartnerschaft bedeutet ein ausgewogenes Verhältnis von Geben und Nehmen und echten Nutzen für beide Seiten.

127

Ein ausgewogener und fairer Franchisevertrag nach den Grund-sätzen und Richt linien des DFV (www.franchiseverband.com) schützt den Franchisenehmer vor nachteiligen Vereinbarungen.

Franchising in Bildern

128

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Das vom Franchisegeber im Handbuch niedergelegte Know-how stellt die genaue

„Betriebsanleitung“ für den geschäft-lichen Erfolg des Franchise nehmers dar.

129

Spitzenleistungen müssen auch beim Franchising hart erarbeitet werden. Die Zauberformel heißt „Ständiges Trai-ning unter fachkundiger Anleitung“.

Franchising in Bildern

130

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Selbst beim Franchising ist der Weg zum Gipfel mühsam. Aber er lohnt sich. Der Franchisegeber kennt den besten Weg und sichert den Aufstieg zum Erfolg ab.

131

Nur beim Franchising ist durch optimale Vorbereitung ein „Katapultstart“ ins erfolgreiche Unternehmertum möglich.

Franchising in Bildern

132

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Schwierigkeiten und Probleme bleiben in keinem Unternehmen aus. Hilfe zur Selbsthilfe kommt vom Franchisegeber.

133

Heute liegt die „Messlatte“ für dauerhaften unternehmerischen Erfolg sehr hoch. Der Franchisegeber sorgt dafür, dass der Franchisenehmer seine Ziele richtig setzt und auch erreicht.

Franchising in Bildern

134

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Geschäftliche „Fehltritte“ sind bei jedem Unternehmen möglich. Ein Franchise-nehmer weiß das. Er sorgt selbst vor und erhält zusätzliche Sicherung durch das System.

135

Trotz größter Aufmerksamkeit kann ein Franchisenehmer einmal eine Fallgrube übersehen. Davor schützen kann ihn das bewährte Frühwarnsystem seines Franchisegebers.

Franchising in Bildern

136

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Franchising heißt: „Einmal gedacht, vielfach erprobt, 100 Mal gemacht.“

137

Am Ende zählt der wirtschaftliche Erfolg des Franchisenehmers, denn nur so kommt auch der Franchisegeber auf seine Kosten.

Franchising in Bildern

138

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Franchising ist eine Partnerschaft mit Menschen. Herz und Gefühl bleiben nicht außen vor.

139

Nur in der gelebten Gemeinschaft sind die Franchisenehmer stark und können gegen die Attacken der Wettbewerber und die Widrigkeiten des Marktes bestehen.

Franchising in Bildern

140

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Stillstand ist Rückschritt. Beim Franchising planen und organisieren Franchise-geber und Franchisenehmer den Aufbruch zu neuen Möglichkeiten.

141

Siegerehrung einmal anders!

Franchising in Bildern

Weiterführende Informationen

144

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Assoziierte Experten: Rechtsanwälte

Althaus, Dr. Dietmar

Rechtsanwalt

Erstberatung

DWF Germany

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Habsburgerring 2

Westgate

50674 Köln

Telefon +49-221-534098-0

Fax +49-221-534098-28

[email protected]

www.dwf.law

Becker, Horst Christian

Rechtsanwalt

Erstberatung

ARIATHES Rechtsanwälte

Prinzregentenplatz 14

81675 München

Tel.: +49-89-980-314

Fax: +49-89-980-317

[email protected]

www.ariathes.eu

Billing, Dr. Tom

Rechtsanwalt

Erstberatung

Noerr LLP

Charlottenstraße 57

10117 Berlin

Telefon +49-30-2094-2178

Fax +49-30-2094-2094

[email protected]

www.noerr.com

Böhner, Reinhard

Rechtsanwalt

Mitglied Rechtsausschuss DFV

SGP Rechtsanwälte

Prinzregentenplatz 21

81675 München

Telefon +49-89-2885285-32

Fax +49-89-2885285-11

[email protected]

www.sgp-legal.de

Boeminghaus, Christoph

Rechtsanwalt

Erstberatung

Osborne Clarke

Innere Kanalstraße 15

50823 Köln

Tel. +49 221 5108 4036

Fax +49 221 5108 4037

christoph.boeminghaus@

osborneclarke.com

www.osborneclarke.com

Braun, Frank

Rechtsanwalt

Erstberatung

Rechtsanwälte Braun & Partner

Kriegerhofstraße 6

50769 Köln

Telefon +49-221-970313-0

Fax +49-221-970313-33

[email protected]

www.braunpartner.net

D‘Avis, Rita

Rechtsanwältin

Erstberatung

TIGGES Rechtsanwälte

Zollhof 8

40221 Düsseldorf

Telefon +49-211-8687-114

Fax +49-211-8687-100

[email protected]

www.tigges-info.de

Doeser, Thomas

Rechtsanwalt

Mitglied Rechtsausschuss DFV

Doeser, Thomas

Robert-Gradmann-Weg 1

72076 Tübingen

Telefon +49-7071-600630

Fax +49-7071-600345

[email protected]

www.franchiseanwalt.de

Dünisch, Ruth

Rechtsanwältin

Erstberatung

Mitglied Rechtsausschuss DFV

TCI Rechtsanwälte München

Martiusstraße 5

80802 München

Telefon +49-89-3836788-0

Fax +49-89-3836788-99

[email protected]

www.tcilaw.de

Endres, Peter

Rechtsanwalt

CMS Hasche Sigle

Nymphenburger Straße 12

80335 München

Telefon +49-89-23807-250

Fax +49-89-23807-290

[email protected]

www.cms-hs.com

Erdmann, Günter

Rechtsanwalt

Erstberatung

Mitglied Rechtsausschuss DFV

SCHLARMANNvonGEYSO

Bergstraße 28

20095 Hamburg

Telefon +49-40-697989-691

Fax +49-40-697989-521

[email protected]

www.schlarmannvongeyso.de

Flohr, Prof. Dr. Eckhard

Rechtsanwalt

Erstberatung

Mitglied Rechtsausschuss DFV

LADM Liesegang Aymans Decker

Mittelstaedt & Partner

Düsseldorf:

Neuer Zollhof 1

40221 Düsseldorf

Telefon +43-5352-61753-21

Gasteig/Kirchdorf i.T.:

Bärnbichl 11

6382 Gasteig / Kirchdorf i.T.

Österreich

Telefon +43-5352-61753-20

Fax +43-5352-61753-27

[email protected]

www.ladm.com

Giesler, Dr. Jan Patrick

Rechtsanwalt

Erstberatung

BUSSE & MIESSEN

145

Weiterführende Informationen Assoziierte Experten: Rechtsanwälte

Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Friedensplatz 1

53111 Bonn

Telefon +49-228-98391-26

Fax +49-228-630283

[email protected]

www.busse-miessen.de

Güntzel, Dr. Volker

Rechtsanwalt

Erstberatung

Mitglied Rechtsausschuss DFV

BUSSE & MIESSEN

Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Friedensplatz 1

53111 Bonn

Telefon +4-228-98391-77

Fax +49-228-630283

[email protected]

www.busse-miessen.de

Heebing, Ton

Rechtsanwalt

ROSS Advocaten

Mercurion 22, Postbus 243

6900 AE Zevenaar

Niederlande

Telefon +31-316-527752

Fax +31-316-525340

[email protected]

www.ross.nl

Heil, Dr. Ulf

Rechtsanwalt

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Schiedermair Rechtsanwälte

Eschersheimer Landstraße 60

60322 Frankfurt a. M.

Telefon +49-69-95508-0

Fax +49-69-95508-100

[email protected]

www.schiedermair.com

Hellhake, Thomas

Rechtsanwalt

Erstberatung

Rechtsanwälte Hellhake & Oettl

St.-Paul- Straße 9

80336 München

Telefon +49-89-189496-0

Fax +49-89-189496-18

[email protected]

www.kanzlei-hellhake.de

Hero, Marco

Rechtsanwalt

Erstberatung

SGP Rechtsanwälte

Prinzregentenplatz 21

81675 München

Telefon +49-89-2885285-10

Fax +49-89-2885285-11

[email protected]

www.sgp-legal.de

Jacobsen, Dr. Kay

Rechtsanwalt

Erstberatung

Jacobsen & Confurius Rechtsanwälte

Steuerberater Wirtschaftsprüfer

Partnerschaftsgesellschaft mbB

Hamburg:

Pinnasberg 47

20359 Hamburg

Berlin:

Eisenzahnstraße 64

10709 Berlin

Telefon +49-40-302003-12

Fax +49-40-337820

[email protected]

www.jacobsen-confurius.de

Klapperich, Joachim

Rechtsanwalt

STEDING Rechtsanwälte

Rüttenscheider Stern 5

45130 Essen

Telefon +49-201-820050

Fax +49-201-234243

[email protected]

www.steding-rae.de

Köhne, Dr. Hans-Clemens

Rechtsanwalt

CMS Hasche Sigle

Partnerschaft von Rechtsanwälten und

Steuerberatern mbB

Im Zollhafen 18

50678 Köln

Telefon +49-221-7716-127

Fax +49-221-7716-233

[email protected]

www.cms-hs.com

Kreutzer, Andreas Th. E.

Rechtsanwalt

Erstberatung

SCHLARMANNvonGEYSO

Bergstraße 28

20095 Hamburg

Telefon +49-40-697989-692

Fax :+49-40-697989-519

[email protected]

www.schlarmannvongeyso.de

Liesegang, Dr. Helmuth

Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfung

Erstberatung

Mitglied Rechtsausschuss DFV

LADM Liesegang Aymans Decker

Mittelstaedt & Partner

Düsseldorf:

Neuer Zollhof 1

40221 Düsseldorf

Telefon +49-211-300490-0

Fax +49-211-300490-10

Wuppertal:

Briller Straße 2

42103 Wuppertal

Telefon +49-202-38906-21

Fax +49-202-38906-22

[email protected]

www.ladm.com

Lindhorst, Dr. Hermann

Rechtsanwalt

SCHLARMANNvonGEYSO

Bergstraße 28

20095 Hamburg

Telefon +49-40-697989-691

Fax :+49-40-697989-521

[email protected]

www.schlarmannvongeyso.de

Metzlaff, Prof. Dr. Karsten

Rechtsanwalt

Erstberatung

Mitglied Rechtsausschuss DFV

146

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Noerr LLP

Charlottenstraße 57

10117 Berlin

Telefon +49-30-2094-2067

Fax +49-30-2094-2094

[email protected]

www.noerr.com

Niklas, Martin

Rechtsanwalt

Erstberatung

Anwaltskanzlei Niklas

Lindenallee 74

45127 Essen

Telefon +49-201-201688-0

[email protected]

www.anwaltskanzlei-niklas.de

Pott, Karl-Erhard

Rechtsanwalt

Steuerberater

Wirtschaftsprüfer

Erstberatung

Behnke, Königsmann,

Artzinger-Bolten

Altenberger Straße 2 – 4

51399 Burscheid

Telefon +49-2174-766-0

Fax : +49-2174-766-150

[email protected]

www.behnke-koenigsmann.de

Reif, Dr. Mathias

Rechtsanwalt

Erstberatung

DWF Germany

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Habsburgerring 2, Westgate

50674 Köln

Telefon +49-221-534098-0

Fax +49-221-534098-28

[email protected]

www.bridgehouselaw.de

Stangier, H. Michael

Rechtsanwalt

Stadthaus Rüttenscheid

Rosastraße 42

45130 Essen

Telefon +49-201-472045

Fax +49-201-470682

[email protected]

Stein, Gabriele

Rechtsanwältin

Erstberatung

Stein & Schüttfort

Schwanenwall 23

44135 Dortmund

Telefon +49-231-9508240

Fax +49-231-551376

[email protected]

www.stein-rechtsanwalt.de

Stummel, Dr. Dieter

Rechtsanwalt

Erstberatung

Dr. Dieter Stummel

Goltsteinstraße 76A

50968 Köln

Telefon +49-221-423645-80

Fax +49-221-423645-81

Mobil +49-175-7225502

[email protected]

www.stummel-franchise.com

Treumann, Christian

Rechtsanwalt

Rechts- und Strategieberatung

Anger 55/56

99084 Erfurt

Telefon +49-361-663690-0

Fax : +49-361-663690-25

[email protected]

www.treumann.eu

Ullmann, Jörg

Rechtsanwalt

Erstberatung

Kanzlei Wack & Ullmann

Ebelstraße 14

35392 Gießen

Telefon +49-641-931126-83

Fax +49-641-931126-89

[email protected]

www.ra-ullmann.de

Waldzus, Dr. Dagmar

Rechtsanwältin

Erstberatung

BUSE HEBERER FROMM

Rechtsanwälte Steuerberater

Partnerschaftsgesellschaft mbB

Harvestehuder Weg 23

20149 Hamburg

Telefon +49-40-41999-0

Fax +49-40-41999-269

[email protected]

www.buse.de

Wulf, Dr. Julia

Rechtsanwältin

Notarin

Taylor Wessing Partnergesellschaft mbB

Senckenberganlage 20 – 22

60325 Frankfurt am Main

Telefon +49-69-97130-150

Fax +49-69-97130-107

[email protected]

www.taylorwessing.com

Zwecker, Prof. Dr. Kai-Thorsten

Rechtsanwalt

Erstberatung

SGP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Hörvelsingerweg 51

89081 Ulm (Donau)

Telefon +49-731-14007-0

Fax +49-731-14007-20

[email protected]

www.sgp-legal.de

147

Weiterführende Informationen Assoziierte Experten: Berater

Bellone, Prof. Veronika

Franchiseberatung

Erstberatung

Bellone FRANCHISE CONSULTING GmbH

Poststrasse 24

6300 Zug

Schweiz

Schweiz:

Telefon +41-41-7122211

Mobil +41-79-2111267

Fax +41-41-7122210

[email protected]

www.bellone-franchise.com

Berlin:

Telefon +49-30-39881937

Mobil +49-177-5036368

[email protected]

www.greenfranchiselab.com

Boehm, Dr. Hubertus

Franchiseberatung

Erstberatung

SYNCON GmbH

Nördliche Auffahrtsallee 25

80638 München

Telefon +49-89-159166-30

Fax +49-89-159166-34

[email protected]

www.syncon.de

Bohs, Peter

Kostenfreie Beratung

Gründungsberatung

Franchiseberatung

FranNet Norddeutschland

Am Deich 28

25335 Raa-Besenbek

Telefon +49-4121-7898008

Mobil +49-172-4553868

[email protected]

www.frannet.de

Brinkel, Dr. Gerlinde

Franchiseberatung

Strategiezentrum Franchise und

Verbundgruppen

An der Fleischbrücke 2

90403 Nürnberg

Telefon +49-911-99287097

[email protected]

www.szfv.de

Dammann, Dr. Johannes B.

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft

Erstberatung

TREUBUCH-Colonia

Potberg-Rath Partnerschaft

Schleefstraße 32

44287 Dortmund

Telefon +49-231-4506-0

Fax +49-231-4506-275

[email protected]

www.treubuch-colonia.de

Deska, Christian

Marketing- und Unternehmens-

beratung

Punkt.Landung

Arminstraße 4

59071 Hamm

Telefon +49-2381-97244-86

Fax +49-2381-972644-9

[email protected]

www.punkt-landung.de

Eckhold, Jörg T.

Unternehmensberatung

Erstberatung

Eckhold Consultants GmbH

Gut Groß-Lind

Kehner Weg 144

47918 Tönisvorst

Telefon +49-2156-49191-10

Fax +49-2156-49191-20

[email protected]

www.eckhold-consultants.de

Erden, Eva

Kostenfreie Beratung

Gründungsberatung

Franchiseberatung

FranNet Global Germany

Kastor & Pollux

Platz der Einheit 1

60327 Frankfurt am Main

Telefon +49-69-247567-930

Fax +49-69-247567-939

Mobil +49 176 29114756

[email protected]

www.frannet.de

Friedrich, Dipl. Kfm. Oliver

Beratung internationaler Franchisekonzepte

Erstberatung

Food Concepts Berlin

Heerstraße 2

14052 Berlin

Telefon +49-30-60988-750

Fax +49-30-60988-751

[email protected]

www.food-concepts-berlin.de

Fürsattel, Andreas C.

Erstberatung

BEITRAINING® Deutschland

BEIGROUP® GmbH

Bucher Straße 79a

90419 Nürnberg

Telefon +49-911-20600-0

Fax +49-911-20600-14

[email protected]

www.bei-training.de

Grote, Jörn

Erstberatung

ETL Systeme AG

Steuerberatungsgesellschaft

Abteilung Franchise

Mauerstraße 86 – 88

10117 Berlin

Telefon +49-30-2264-3210

Fax +49-30-2264-1235

[email protected]

www.etl-franchise.de

Karsten, Dr. Jürgen R.

Erstberatung

ETL Systeme AG

Steuerberatungsgesellschaft

Abteilung Franchise

Mauerstraße 86 – 88

10117 Berlin

Telefon +49-30-2264-1240

Fax +49-30-2264-1235

[email protected]

www.etl-franchise.de

Knigge, Dr. Jürgen

Franchise- & Filialvertrieb-

Assoziierte Experten: Berater

148

Franchise-Ratgeber 2016/2017

Management- Consulting

Erstberatung

Widenmayerstraße 25

80538 München

Telefon +49-89-227202

Fax +49-89-225979

[email protected]

www.franchise-knigge.de

Kühn, Thomas

Berater

audalis NOTAX

Charlottenstraße 65

10117 Berlin

Telefon +49-30-206137-20

Fax +49-30-206137-21

[email protected]

www.audalis.de

Kuppig, Christian

Personalberater Selbständigkeit

Kostenfreie Erstberatung

IoE – Institute of Entrepreneurship

Deutschland GmbH

Poststraße 33

20354 Hamburg

Telefon +49-40-35085375

[email protected]

www.IoE-Deutschland.de

Lüdemann, Prof. Dr. Peter

Rechtsanwalt

Steuerberater

ETL LÜDEMANN,

WILDFEUER & PARTNER

Steuerberatungsgesellschaft

Sonnenstraße 9

80331 München

Telefon +49-89-8905555-0

Fax +49-89-8905555-20

[email protected]

lw-muenchen.etl-global.com/de

Martius, Mag. Waltraud

Franchiseberatung

Erstberatung

SYNCON International

Franchise Consultants

Deutschland:

Nördliche Auffahrtsallee 25

80638 München

Telefon +49-89-159166-33

Fax +49-89-159166-34

Österreich:

Josef-Mayburger-Kai 82

5020 Salzburg

Telefon +43-662-87424-50

Fax +43-662-87424-55

[email protected]

www.syncon-international.com

Momm, Bettina

Franchiseberatung

Erstberatung

SYNCON International

Franchise Consultants

Nerotal 18

65193 Wiesbaden

Telefon +49-162-2749027

Fax: +49-611-174536710

[email protected]

www.syncon.de

Neuhorst, Frank

Steuerberatungsgesellschaft

Erstberatung

ADS – Allgemeine Deutsche

Steuerberatungsgesellschaft mbH

New-York- Ring 6

22297 Hamburg

Telefon +49-40-63772-761

Fax +49-40-63772-554

[email protected]

www.ads-steuer.de

Neuschulten, Stephan

Gründungsberatung, Finanzierungs-

beratung, Unternehmensberatung

Erstberatung

Neuschulten

Unternehmens beratung GmbH

Vohwinkeler Straße 58

42329 Wuppertal

Telefon +49-202-25790-44

Fax :+49-202-25790-45

info@neuschulten-

unternehmensberatung.de

www.neuschulten-

unternehmensberatung.de

Peckert, Felix

Auf- und Ausbau von Markenfranchise,

Partnerführung und -bindung, Markenaufbau

und -führung, Corporate Communication

und Pressearbeit

Erstberatung

:peckert gruppe

Schumannstraße 2 B

53113 Bonn

Telefon +49-228-91158-0

Fax +49-228-91158-99

[email protected]

www.peckert.de

Reif, Sebastian

Unternehmensberatung im Bereich

Markenentwicklung

Erstberatung

RFM – MediaMix AG

Schleusinger Straße 28a

98527 Suhl

Telefon +49-361-6795600

Fax +49-361-6795600

Mobil +49-172-7916179

[email protected]

www.mediamixag.de

Schute, Johannes

Unternehmensberatung

Erstberatung

Franchise System Beratung®

Pionierstraße 11

40215 Düsseldorf

Telefon +49-211-60289-80

Fax +49-211-60289-82

[email protected]

www.franchise-system-beratung.de

Skowronek, Iris

Verkaufs- und Strategieberatung

Erstberatung

Unternehmenserfolg²¹ –

Mit System zum Gewinn

Waldalgesheimer Straße 55

55545 Bad Kreuznach

Telefon +49-671-2104268

[email protected]

www.unternehmenserfolg21.de

149

Steenken, Sylvia

Unternehmensberatung für den Auf- und

Ausbau von Franchisesystemen. Schwer-

punkte: Vertrieb, Marketing & Social Media

Erstberatung

FranchiseForYou

Unternehmensberatung

Nierster Straße 3

47809 Krefeld

Telefon +49-2151-78993-10

Fax +49-2151-78993-11

[email protected]

www.franchiseforyou.de

Watzke, Ruth

Kostenfreie Beratung

Gründungsberatung

Franchiseberatung

FranNet Bayern

Watzke-Consulting GmbH

Feichtestraße 29

82343 Pöcking

Telefon +49-69-247567-930

Mobil +49-176-29114756

[email protected]

www.frannet.com

Wichert, Thomas von

Erstberatung

FranchiseWerk GmbH

Almenrauschstraße 19

85521 München-Ottobrunn

Telefon +49-89-215523551

Telefon +49-89-66557941

Mobil +49-173-3860025

[email protected]

www.franchisewerk.de

Weiterführende Informationen Assoziierte Experten: Berater

150

Franchise-Ratgeber 2016/2017

DFV-Mitgliederverzeichnis ○ Vollmitglieder � Assoziierte Mitglieder

151

Weiterführende Informationen DFV-Mitgliederverzeichnis

152

Franchise-Ratgeber 2016/2017

153

Weiterführende Informationen DFV-Mitgliederverzeichnis

154

Franchise-Ratgeber 2016/2017

155

Weiterführende Informationen Glossar

Glossar

Beirat (Franchisenehmer-Beirat): Eine Inter-

essenvertretung, die sich aus Partnern

eines Franchisesystems zusammensetzt.

Corporate Identity: Einheitlicher Auftritt

eines Unternehmens, der die Kommunika-

tion, das Design und das Verhalten

umfasst.

Einstiegsgebühr: Einmalige Gebühr, die für

den Einstieg in ein Franchisesystem

erhoben wird.

ERFA-Tagung: Partnertreffen für den

Erfahrungsaustausch, das vom Franchise-

geber organisiert wird.

Franchisegeber: Initiator eines multiplizier-

baren Geschäftskonzeptes, der Existenz-

gründern den Einstieg in das System

ermöglicht.

Franchisehandbuch: Dokumentation des

gesamten Know-hows zur erfolgreichen

Umsetzung des Geschäftskonzeptes.

Franchisemanager: Verantwortlicher der

Systemzentrale, zuständig für die Betreu-

ung und häufig auch für die Akquisition

von Franchisenehmern.

Franchisenehmer (oder Franchisepartner):

Existenzgründer, der sich einem Franchise-

system anschließt und dieses Geschäfts-

konzept selbstständig umsetzt.

Franchisepaket: Das Franchisepaket bein-

haltet die Leistungen, die der Franchise-

geber dem Franchisenehmer im Gegenzug

zu den Franchisegebühren zur Verfügung

stellt. Dies sind u. a. die Marke, das Know-

how, das Vertriebs- und Marketingkonzept,

das Handbuch sowie umfangreiche und

permanente Schulungen und laufende

Unterstützung.

Franchisevertrag: Vereinbarung zwischen

Franchisegeber und Franchisenehmer.

Franchise- oder Systemzentrale: Zentrale

des Franchisegebers, von dort aus werden

systeminterne Abläufe zur Weiterentwick-

lung des Systems und die Unterstützung

der Franchisenehmer initiiert.

Franchising: Bezeichnet die Vertriebsform,

abgeleitet aus historischen Abgabeverord-

nungen in Frankreich.

Laufende Franchisegebühr (auch Royal-

ties): In der Regel eine umsatzabhängige

Gebühr, die für die unterstützenden Leis-

tungen des Franchisegebers anfällt.

Master-Franchising: Eine Vorgehensweise

bei grenzüberschreitender Expansion eines

Franchisesystems.

Master-Franchisenehmer (oder Masterpart-

ner): Franchisepartner mit der Funktion

das Franchisesystem im Ausland aufzu-

bauen.

Mediation: Die Mediation ist ein Verfahren

zur außergerichtlichen Schlichtung bei

Streitigkeiten, welches durch einen Media-

tor moderierend begleitet wird. Der Medi-

ator ist verantwortlich für den Schlich-

tungsprozess, die Parteien sind verant-

wortlich für den Inhalt und damit Herren

des Verfahrens.

Ombudsmann: Ein Ombudsmann ist eine

Art unparteiischer Vermittler oder Schlich-

ter, der im Streitfalle zwischen Franchise-

nehmer und Franchisegeber möglichst

eine außergerichtliche Lösung herbeifüh-

ren soll, die durch den Ombudsmann-

spruch erzielt werden soll.

Pilotbetrieb: Testbetrieb zur Überprüfung

der Franchisierbarkeit eines Konzeptes.

Rahmenbedingungen: Standardisierte

Elemente eines Franchisesystems.

Synergieeffekte: Das Zusammenwirken

mehrerer Leistungen ist größer als die

Summe der Einzelleistungen – einer der

Kerngedanken des Franchisings.

Vorvertragliche Aufklärungspflicht: Auf-

klärungspflicht des Franchisegebers bei

Vertragsverhandlungen mit Franchiseneh-

mern.

Werbegebühr: Umsatzabhängige

Gebühr, die Franchisenehmer für gemein-

same Werbeaktionen des Franchisesystems

bezahlen.

Widerrufsrecht: Gesetzlich festgelegte

befristete Rücktrittsmöglichkeit nach

Unter zeichnung z. B. eines Franchise-

vertrages.

ImpressumFranchise-Ratgeber 2016 / 2017

Herausgeber

Deutscher Franchise-Verband e. V.

Luisenstraße 41

10117 Berlin

Telefon +49-30-278902-0

Fax +49-30-278902-15

[email protected]

www.franchiseverband.com

Präsident

Dr. h. c. Dieter Fröhlich

Geschäftsführung

Torben Leif Brodersen

Vorstand

Dr. h. c. Dieter Fröhlich

Holger Blaufuß

Jürgen Dawo

Carsten Gerlach

Kai Enders

Matthias H. Lehner

Gestaltung

GOLDLAND MEDIA GmbH, Berlin

Druck

Gutenberghaus Druck & Medien

GmbH & Co. KG, Stadtlohn

Auflage: 2.000 Stück

Schutzgebühr: 12,50 €

Fotos: DFV-Mitglieder

Stand: April 2016

Alle hier gemachten Angaben basieren

auf Recherchen sowie Auskünften

Dritter. Alle Angaben sind ohne Gewähr.

Die Ausgabe einschließlich aller Ab bil-

dungen ist urheberrechtlich geschützt.

Jede Verwertung und Vervielfältigung

außerhalb des Urhebergesetzes sind

ohne Zustimmung durch den Deutschen

Franchise-Verband e. V. verboten.

Cloud Unternehmenssoftware

www.scopevisio.com

Erfolgreich expandieren

Auch für Mac

€€

CRM PROJEKTE TEAMWORK-DMSFINANZENABRECHNUNG

€ €€

CRM PROJEKTE TEAMWORK-DMSFINANZENABRECHNUNG

€ €€

CRM PROJEKTE TEAMWORK-DMSFINANZENABRECHNUNG

• Alle relevanten Geschäftsprozesse integriert abbilden

• Systemweit die Performance der Franchise-Partner analysieren

• Die Rentabilität der Systemzentrale nachhaltig steigern

CONTROLLING UND FINANZEN

FRANCHISEPARTNER MANAGEMENT

STEUERUNG DER SYSTEMZENTRALE

DIGITALES FRANCHISE HANDBUCH

@

DIE FRANCHISE ZENTRALE IN DER CLOUD

FRANCHISE PARTNER AKQUISE

www.franchiseverband.com