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Leitfaden zur Abrechnung des §73c Vertrages Gastroenterologie AOK BW/Bosch BKK Leitfaden zur Abrechnung des § 73c Vertrages Gastroenterologie AOK BW/ Bosch BKK

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Leitfaden zur Abrechnung des §73c Vertrages Gastroenterologie AOK BW/Bosch BKK

Leitfaden zur Abrechnung des § 73c Vertrages Gastroenterologie

AOK BW/ Bosch BKK

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Leitfaden zur Abrechnung des §73c Vertrages Kardiologie AOK BW

Inhalt dieses Leitfadens Um die Abrechnung und vor allem das Ergebnis der Abrechnung im § 73c Vertrag Gastroenterologie AOK BW/Bosch BKK zu verstehen, ist es hilfreich, nicht nur die Abrechnungssystematik sondern auch den Prozess der Verarbeitung der Abrechnungsdaten zu kennen. Hierzu werden wir einen zusammenfassenden Überblick über den Abrechnungsprozess bei der MEDIVERBUND AG geben und darauf bezogen die wichtigsten Schritte näher erläutern.

1. Überblick Abrechnungsprozess ............................................................ 1 2. Datenübermittlung .............................................................................. 7

2.1 Vertragssoftware, Kern und die Datenübertragung ..............................................8 2.2 Umfang und Verarbeitung der erhobenen Daten ................................................. 9

3. Verschiedene „Arztrollen“ bei der Abrechnung des Vertrages ............ 11 3.1 Rollenzuweisung und Rollenhierarchie ............................................................... 11 3.2 Zusammenhang zwischen Rollen und abrechenbaren Ziffern ........................... 14

4. Abrechnungsregeln ........................................................................... 15 4.1 Zusatzpauschalen P1a-d…. ............................................................................. …. 15 4.2 Zuschlagsziffern Onko1, Onko2 und Onko3 ....................................................... 15 4.3 Praxisstrukturmerkmale ..................................................................................... 16

5. Erzeugung der Abrechnungsziffern ................................................... 18 6. Auszahlungsprozess .......................................................................... 18

6.1 Abschlagszahlungen ............................................................................................. 18 6.2 Gutschrift und Abrechnungsnachweis ................................................................ 19 6.3 Auszahlung von Q1 und Q2 ................................................................................. 19

7. Kodier-Tipps ...................................................................................... 20 8. Ansprechpartner ............................................................................... 21

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Leitfaden zur Abrechnung des §73c Vertrages Gastroeneterologie AOK BW/Bosch BKK

1. Überblick Abrechnungsprozess

- Alle Leistungen (EBM-Ziffern), die im Ziffernkranz (Anhang 1 zu Anlage 12)

aufgeführt sind, spiegeln sich im Vertrag wider und dürfen nicht mehr über die KV abgerechnet werden!

- EBM Leistungen, die nicht im Ziffernkranz aufgeführt sind, sind nicht im Vertrag enthalten und können weiterhin über die KV abgerechnet werden.

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Grundpauschale P1

Zusatzpauschalen P1a-P1d

Onko1, Onko2, Onko3

Einzelleistungen E1-E7

Vertreterpauschale V1

Qualitätszuschläge Q1-Q3

Vom Arzt in der Software ansetzbare Ziffern

Grundpauschale P1

Zusatzpauschalen

P1a-P1d

Einzelleistungen E1-E7

Die Grundpauschale kann für jeden Patienten 1x pro

Quartal abgerechnet werden

Zusatzpauschalen können nur mit Angabe der

gesicherten und korrekten Diagnose der Liste in

Anhang 2 zu Anlage 12 abgerechnet werden.

Einzelleistungen haben unterschiedliche

Abrechnungshäufigkeiten und Abrechnungsausschlüsse.

+

+

Grundpauschale, Zusatzpauschale und Einzelleistungen können

nebeneinander abgerechnet werden

(Ausnahme: bestimmte Ausschlüsse zu bestimmten Ziffern)

Von der Managementgesellschaft erzeugte Ziffern, falls die Voraussetzungen erfüllt sind

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Vertreterpauschale V1

Zusatzpauschalen

P1a-P1d

Einzelleistungen E1-E7

Die Vertreterpauschale kann für jeden Patienten 1x pro

Quartal abgerechnet werden

Zusatzpauschalen können nur mit Angabe der

gesicherten und korrekten Diagnose der Liste in

Anhang 2 zu Anlage 12 abgerechnet werden.

+

+

Wird der Patient in Vertretung für einen anderen Arzt behandelt, können

Vertreterpauschale, Zusatzpauschale und Einzelleistungen

nebeneinander abgerechnet werden

(Ausnahme: bestimmte Ausschlüsse zu bestimmten Ziffern)

Einzelleistungen haben unterschiedliche

Abrechnungshäufigkeiten und Abrechnungsausschlüsse.

Grundpauschale P1

Einzelleistungen E1-E7

Die Grundpauschale kann für jeden Patienten 1x pro

Quartal abgerechnet werden

+

Grundpauschale und Einzelleistungen können nebeneinander

abgerechnet werden

(Ausnahme: bestimmte Ausschlüsse zu bestimmten Ziffern)

Einzelleistungen haben unterschiedliche

Abrechnungshäufigkeiten und Abrechnungsausschlüsse.

Vertreterpauschale V1

Einzelleistungen E1-E7

Die Vertreterpauschale kann für jeden Patienten 1x pro

Quartal abgerechnet werden

+

Wird der Patient in Vertretung für einen anderen Arzt behandelt, können

Vertreterpauschale und Einzelleistungen können nebeneinander

abgerechnet werden

(Ausnahme: bestimmte Ausschlüsse zu bestimmten Ziffern)

Einzelleistungen haben unterschiedliche

Abrechnungshäufigkeiten und Abrechnungsausschlüsse.

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Abrechnungsbeispiele

Onko1

Für Teilnehmer der Onkologievereinbarung gibt es (weitere) Abrechnungsziffern, die zusätzlich zur P1 und Einzelleistungen abgerechnet werden können.

Onko2

Onko3

Zusatzpauschale P1d

+

E7a

E7b

E7c

+

Ambulante praxisklinische

Betreuung und Nachsorge

Onkologie - Zuschläge

EBM-Ziffern laut Leistungskette: 13390, 13391, 13392: GP I, II,III Gastroenterologie 13400: Zusatzpauschale Ösophago-Gastroduodenoskopie 13402: Zuschlag Polypektomie 40120: Briefverkehr 01600: Ärztl. Bericht nach Untersuchung 99205: Sachkosten

Vertragsabrechnung laut Leistungskette: P1: Grundpauschale E1a: Gastroskopiekomplex inklusive Sachkosten E1b: Zuschlag Polypektomie inklusive Sachkosten Ggf. E6a-E6d (Sachkosten inklusive, außer E6a-E6d)

Gastroskopie

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Gastroskopie

EBM-Ziffern laut Leistungskette: 13390, 13391, 13392: GP I, II,III Gastroenterologie 13400: Zusatzpauschale Ösophago-Gastroduodenoskopie 13402: Zuschlag Polypektomie 40120: Briefverkehr 01600: Ärztl. Bericht nach Untersuchung 99205: Sachkosten

Vertragsabrechnung laut Leistungskette: P1: Grundpauschale P1a:Zusatzpauschale CED E1a: Gastroskopiekomplex inklusive Sachkosten E1b: Zuschlag Polypektomie inklusive Sachkosten Ggf. E6a-E6d (Sachkosten inklusive, außer E6a-E6d)

Koloskopie

EBM-Ziffern laut Leistungskette: 13390, 13391, 13392: GP I, II,III Gastroenterologie 13421: Koloskopischer Komplex 13423: Zuschlag Intervention 40160: Sklerosierungsnadel 40120: Briefverkehr 01600: Ärztl. Bericht nach Untersuchung 99205: Sachkosten OPS-Ziffern: Operative Leistung � nicht im Ziffernkranz (z.B. OPS 5-452.21 � EBM-Ziffern: 31163, 36163)

Vertragsabrechnung laut Leistungskette: P1: Grundpauschale E2a: Koloskopiekomplex inklusive Sachkosten E2b: Zuschlag Polypektomie inklusive Sachkosten Ggf. E6a-E6d (Sachkosten inklusive, außer E6a-E6d)

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LBP

EBM-Ziffern laut Leistungskette: 13390, 13391, 13392: GP I, II,III Gastroenterologie 02341: LBP Punktion 02360:Behandlung mit Lokalanästhetika 33042: Abdominelle Sonographie 40120: Briefverkehr 01511: Praxisklinische Betreuung 4h

Vertragsabrechnung laut Leistungskette: P1: Grundpauschale P1d: Zusatzpauschale gemäß Onkologievereinbarung Onko2: Zuschlag zu P1d E7b: Praxisklinische Betreuung 4h (abrechenbar über Software ab 3. Quartal 2011)

Über KV!

Beachte Abrechnungsregeln auf

Ziffernübersicht

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2. Datenübermittlung

Nachdem die Daten an die MEDIVERBUND AG übermittelt sind, werden diese in der Abrechnungsabteilung in den unten aufgeführten Schritten verarbeitet, die die wesentlichen Prozesse zusammenfassen.

Im Folgenden werden nun die einzelnen Schritte ausführlicher erklärt. Dabei haben wir die für Sie wissenswerten Vorgänge und Regeln aufgeführt.

Überblick Abrechnungsprozess

Übermittlung der Leistungen per AIS

Zuweisung von „Arztrollen“

Ersetzung von falschen Leistungen aufgrund Rollen und Abrechnungsregeln

Erzeugung der Zuschläge und Qualitätszuschläge

Überprüfung der Abrechnungen mit den Abrechnungsregeln:

„Plausibilitätsprüfung“

Abschlagszahlungen und Gutschrift mit Abrechnungsnachweis

Nachabrechnung zur Berichtigung und Ergänzung der ursprünglichen Abrechnung

M

E

D

I

M

E

D

I

Erneute Abrechnungsprüfung

K

a

s

s

e

K

a

s

s

e

M

E

D

I

M

E

D

I

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2.1 Vertragssoftware, Kern und die Datenübertragung

Vertragssoftware

Kern

Konnektor

Verschlüsselte

Übertragung der

Daten

Abfragen über

Webservices

Der Kern ist ein Modul in der Vertragssoftware und

enthält:

•Algorithmus zur Arzneimittelsubstitution

(Rabattverträge)

•Bestimmte Plausibilitätsprüfungen

•Verschlüsselung der Daten

Request und

Response

Daten kommen im

Rechenzentrum an, können aber

nicht gelesen werden, da sie

verschlüsselt sind. Nur MEDI als

Managementgesellschaft kann die

Daten entschlüsseln und lesen.

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2.2 Umfang und Verarbeitung der erhobenen Daten Welche Daten werden der Managementgesellschaft übermittelt?

- Informationen über den abrechnenden Arzt (BSNR, LANR,

MEDIVERBUND-ID, ggf. akademischer Grad, Vorname, Name, Straße, PLZ, Ort, ggf. Telefon und Fax)

- Informationen zur verwendeten Software (KBV Prüfnummer, System-

ID, Name der Software, Version, Ansprechpartner des Softwarehauses mit Kontaktdaten)

- Informationen zum Kern (Kern-ID, Name, Version, Ansprechpartner des

Kern-Softwarehaus mit Kontaktdaten)

- Vertragsidentifikator (Kardiologie- oder Gastroenterologievertrag)

- Angaben zum abgerechneten Patienten (Patienten-ID, Vorname, Name, Straße, PLZ, Ort, Geburtsdatum, Geschlecht, Kassen-IK, Versichertennummer und Status)

- Abrechnungsrelevante Daten (Art der Inanspruchnahme,

Abrechnungsziffern, Praxisgebühr, Diagnosen-Text, Diagnosen-Code, Art der Diagnosen, Behandlungsdatum, verwendete ICD-Version, Seitenlokalisation, Diagnosesicherheit)

- LANR und BSNR des überweisenden Arztes

- ggf. Informationen zu Stellvertretern (LANR, BSNR, MEDIVERBUND-

ID, ggf. akademischer Grad, Vorname, Name)

- Hinweise zur Medikamentenverordnung (Aut idem, Anzahl, PZN, ATC, Preis, Gebührenpflicht, Begründungspflicht, Impfstoff, Sprechstundenbedarf, Verordnungszeitpunkt, Freitext)

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Was passiert mit diesen Daten?

• Abrechnungsprüfung: Arzt Teilnehmer, Patient im TVZ, Plausibilitätsprüfung,…

• Ersetzung und Erzeugung von Ziffern und Zuschlägen � Ermittlung des Abrechnungsbetrages

• Übermittlung der Daten and die AOK/Bosch BKK � Die AOK/Bosch BKK erhalten folgende Informationen von Ihnen: LANR,BSNR, � bzw. dem jeweiligen Versicherten: Vorname, Name,

Versichertennummer, Kassen-IK, Status, Geschlecht, Abrechnungsziffern, Praxisgebührziffer, ICD-10 Diagnosen, Art der Inanspruchnahme,

� Die AOK/Bosch BKK erhält keine Informationen über die Medikamentenverordnung.

• Erneute Abrechnungsprüfung bei der AOK/Bosch BKK � Ermittlung des mit der AOK/Bosch BKK abgestimmten Abrechnungsbetrages

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3. Verschiedene „Arztrollen“ bei der Abrechnung des Vertrages

3.1 Rollenzuweisung und Rollenhierarchie

Da im Vertrag unterschiedliche Abrechnungsziffern für die verschiedenen Ärzte, die einen Patienten im Rahmen ihrer Erkrankung im Quartal behandeln existieren, wird jedem Arzt für jeden Patient eine spezielle „Rolle“ zugewiesen.

Beschreibung Rolle

Vom Versicherten im Notfall (Akutfall) in Anspruch genommener FACHARZT.

Alle vom Versicherten im Betrachtungszeitraum (T, Q, J) besuchten

eingeschriebenen Kardiologen, an die der Erstbehandler wegen

Urlaub/Krankheit an einen FACHARZT überwiesen hat.

Kollege des Erstbehandlers aus gleicher BAG/MVZ.

Vom Versicherten gewählter eingeschriebener Kardiologe im selben

Betrachtungszeitraum (T, Q, J), der einen Patienten nach dem Erstbehandler

behandelt. Der FACHARZT hat keine Kenntnis, dass der Patient bereits im

selben Betrachtungszeitraum behandelt wurde.

Vom Versicherten gewählter eingeschriebener Kardiologe im

Betrachtungszeitraum (Tag (T), Quartal (Q), Jahr (J)). Der erste

Behandlungstag des Patienten ist maßgebend.

Notfallarzt

Vertreterarzt

Stellvertreterarzt

Zweitbehandler

Erstbehandler

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Diese „Rollen“ werden dem abrechnenden Arzt entsprechend der unten aufgeführten Systematik anhand der übermittelten Daten zugewiesen.

Abrechnungsdaten mit

Quartal, Patient, LANR

und BSNR des

behandelnden Arztes

V1 in der Abrechnung

des Patienten

Vertreterarzt

P1 in der Abrechnung des Patienten

Letzte

übermittelte

Praxisgebühr-

ziffer ist

Notfallziffer

Notfallarzt

Letzte

übermittelte

Praxisgebühr-

ziffer ist keine

Notfallziffer

Erstbehandler

Arzt, der diesen

Patienten mit dem

ersten Behandlungs-

termin des Quartals

behandelt

Stellvertreterarz

t

Arzt, der diesen

Patienten nach

einem Arzt mit

gleicher BSNR

behandelt

Zweitbehandler

Arzt, der diesen

Patienten nach

einem Arzt mit

anderer BSNR

behandelt

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Nach der Rollendefinition muss überprüft werden, ob innerhalb derselben BSNR mehrere Abrechnungen von verschiedenen Ärzten zu einem Patienten vorhanden sind. � Abrechnungen werden zusammengefasst und im weiteren Vorgehen als eine

Abrechnung betrachtet. � Rollenhierarchie: Abrechnung des Arztes der niedrigeren Hierarchiestufe wird

der Abrechnung des Arztes höherer Hierarchiestufe zugefügt.

Rollenhierarchie

1 Erstbehandler

2 Vertreterarzt

3 Notfallbehandler

4 Stellvertreterarzt Wenn zwei Ärzte derselben Rolle miteinander verglichen werden, wird die Abrechnung über den Arzt mit dem früheren Behandlungsdatum durchgeführt. Beispiel: • Teilnehmender Arzt A behandelt eingeschriebenen Patienten am 10.07.2010

mit dem ersten Behandlungstermin des Patienten in diesem Quartal. �Arzt A ist Erstbehandler

• Teilnehmender Arzt B aus derselben Praxis (selbe BSNR) behandelt diesen

Patienten nach Überweisung von Arzt A am 25.07.2010, da Arzt A im Urlaub ist. � Arzt B ist Stellvertreterarzt

Die Ärzte rechnen mit gleicher BSNR denselben Patienten ab. Deshalb greift die Rollenhierarchie und die Abrechnung des Arztes B (Stellvertreterarzt) wird über den Arzt A (Erstbehandler) abgerechnet.

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3.2 Zusammenhang zwischen Rollen und abrechenbaren Ziffern

Ziffern

Erst-

behandler

Zweit-

behandler

Stellvertreter-

arzt

Vertreterarzt

Notfall-

arzt

Pauschalen

P1 x x x x

P1a x x x x x

P1b x x x x x

P1c x x x x x

P1d x x x x

Einzelleistungen

E1a x x x x x

E1b x x x x x

E2a x x x x x

E2b x x x x x

E2c x x x x x

E3 x x x x x

E4 x x x x x

E5a x x x x x

E5b x x x x x

E6a x x x x x

E6b x x x x x

E6c x x x x x

E6d x x x x x

E7a x x x x x

E7b x x x x x

E7c x x x x x

Zuschläge

Onko1 x

Onko2 x

Onko3 x

Stellvertreterpauschale

V1 x

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4. Abrechnungsregeln

4.1 Zusatzpauschalen P1a-d

Zusatzpauschalen mit entsprechenden ICD-10 Code:

Im Quartal darf nur eine Zusatzpauschale

abgerechnet werden !

•Identisches Behandlungsdatum� Ziffernhierarchie

•Letzte übermittelte Zusatzpauschale wird berücksichtigt.

P1c 4

P1a 3

P1b 2

P1d 1

Ziffernhierarchie

Zusatzpauschalen ohne entsprechenden ICD-10

Code:

•Ersetzung durch unvergütete Positionen.

Übermittlung der P1a, P1b, P1c, und P1d

Überprüfung der Angabe eines korrekten, endstelligen und gesicherten ICD 10 Codes nach Anhang 2 zu

Anlage 12 des Vertrags zur entsprechenden Ziffer

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4.2 Zuschlagsziffern Onko1, Onko2 und Onko3

K22.- G

D37.7 V

P1

P1c

05.02.2011

P1a

unvergütet

P1a

P1

unvergütet,

APK

P1

10.01.2011

K20.2 G P1

01.01.2011

Abrechnung Diagnose Ziffer Behandlungsdatum

C24.0 G

T86.40 G

P1d

P1b

P1

27.02.2011

P1c unvergütet,

D37.7 G P1c

P1 unvergütet,

APK

P1

05.02.2011

K22.3 G

P1a

P1

10.01.2011

K20.2 G P1

01.01.2011

Abrechnung Diagnose Ziffer Behandlungsdatum

Zusatzpauschalen mit entsprechendem ICD-10

Code:

Zusatzpauschalen ohne entsprechendem ICD-10

Code:

Übermittlung der P1a, P1b, P1c und P1d

Überprüfung der Angabe eines korrekten, endstelligen und gesicherten ICD 10 Codes nach Anhang 2 zu

Anlage 12 des Vertrags zur entsprechenden Ziffer

Beispiel

Nur die letzte übermittelte

Zusatzpauschale wird

berücksichtigt und vergütet.

Kein korrekter,

endstelliger und

gesicherter ICD 10

Code.

• Zusatzpauschale P1d und Zuschläge Onko1, Onko2 und Onko3 für Ärzte, die an der Onkologievereinbarung teilnehmen

• Darf für einen Patienten nur von einem Arzt im Quartal abgerechnet werden, auch wenn mehrere Vertragsärzte in die Behandlung eingebunden sind (z.B. Vertretung, Weiterbehandlung, …)

� Welcher Arzt darf die Ziffern dann in einem solchen Fall abrechnen?

� Der Arzt, der diese Ziffer/n als erster abrechnet im Quartal.

� Ausnahme: Falls der Patient im entsprechenden Behandlungsquartal zeitlich vor dem Erstbehandler von einem Arzt außerhalb des §73c Vertrages behandelt wurde und dieser die Zuschläge bereits abgerechnet hat, kann es zu nachträglichen Streichung der Zuschläge beim §73c Arzt kommen.

Gleiches

Behandlungsdatum:

Zusatzpauschale, welche

höher in der

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4.3 Praxisstrukturmerkmale

Die Abrechnung einiger Leistungen ist an die Erfüllung bestimmter Qualifikationen gebunden: „Praxisstrukturmerkmale“:

Die Qualifikationen sind vom teilnehmenden Arzt selbst oder anderen in der Praxis tätigen Ärzten zu erfüllen.

Farbdopplersonographie Q3

Teilnahme an der Onkologievereinbarung P1d sowie Onko1-3

Arzt-/Praxisspezifische Voraussetzung Vergütungsposition

• Onko1 und Onko2 ist nur unter Angabe des Medikaments abrechnungsfähig!

� Prüfung, ob eine PZN zur Abrechnungsziffer mit übermittelt wird.

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5. Erzeugung der Abrechnungsziffern

Einige Abrechnungsziffern werden von der Managementgesellschaft bei der Verarbeitung der Abrechnung erzeugt:

6. Auszahlungsprozess

MEDIVERBUND überträgt die geprüften Abrechnungen an die AOK/Bosch BKK, wo sie erneut geprüft werden. Die Auszahlung erfolgt dann in zwei Schritten: Abschlagszahlung und Gutschrift.

6.1 Abschlagszahlungen

Die Abschlagszahlungen erfolgen monatlich in Höhe von 29,00€ pro P1 des vorangegangenen Abrechnungsquartals (erstmalig im 1. Quartal 2013) im laufenden Abrechnungsquartal.

Nachdem MEDI die Daten des letzten Abrechnungsquartals an die AOK/Bosch BKK überliefert, zählen die AOK/Bosch BKK die Anzahl der P1 und überweisen die erste Abschlagszahlung für das laufende Quartal. Diese wird von MEDI an die Ärzte ausgezahlt.

Qualitätszuschlag Farbdoppler auf P1 Q3

Kollektiver Qualitätszuschlag Vorsorgekoloskopie HZV-Versicherte auf E3 Q2

Qualitätszuschlag Rationale Pharmakotherapie Rot Q1rot

Qualitätszuschlag Rationale Pharmakotherapie Grün Q1grün

Qualitätszuschlag Rationale Pharmakotherapie Blau Q1blau

Qualitätszuschläge

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6.2 Gutschrift und Abrechnungsnachweis

• Die tatsächliche Abrechnung für das Quartal erfolgt dann erst ca. drei Monate nach Quartalsende

• Hierzu wird die Abrechnung bei der AOK/Bosch BKK nochmals einem

Prüfprozess unterzogen. Nach Beendigung der Prüfung wird der abgestimmte Abrechnungsbetrag mit den erfolgten Abschlagszahlungen für dieses Quartal verrechnet.

6.3 Auszahlung von Q1 und Q2

Zur Vermeidung einer ständig wechselnden Gewährung oder Streichung von Q1 und Q2 aufgrund von Nachabrechnungen und- korrekturen werden die Zuschläge mit 2 Quartalen Versatz ausgezahlt:

Auszahlung eines positiven

Differenzbetrages

Vermerk des negativen Differenzbetrages

Abrechnungsbetrag - Abschlagszahlungen

Differenzbetrag

Berechnung und

Auszahlung Q1 und Q2

für Quartal 1/2011 in

Quartal 4/2011

Quartal 1 2011 Quartal 4 2011 Quartal 2 2011 Quartal 3 2011

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7. Kodier-Tipps

Warum ist die Kodierung in den Selektivverträgen wichtig ?

• Wachsende Morbidität bedeutet wachsenden Versorgungsbedarf und damit auch wachsenden Finanzierungsbedarf

• Woher wissen wir wer welchen Versorgungsaufwand und – bedarf hat und wo Geld gebraucht wird insbesondere bei chronischer Krankheit unter anderem?

• Für die Finanzierung der 73-c-Verträge ist die korrekte Abbildung des Versorgungsbedarfs für die Krankheiten unerlässliche Grundlage

Grundsätze der korrekten Kodierung:

• Eine gesicherte Diagnose muss mit dem Zusatzkennzeichen „G“ dokumentiert sein

• Alle Behandlungsdiagnosen kodieren

• Möglichst präzise kodieren �.9 Diagnosen vermeiden

• Endstellig kodieren • Immer mit der aktuellen ICD-10 (2011) Version kodieren

• Fachärzte beachten: Richtige Kodierung mittels Begleitschreiben an Hausarzt übermitteln

Was muss in den Verträgen (§73b/c) besonders beachtet werden?

• Pro Abrechnungsfall (Patient) muss mindestens eine behandlungsrelevante endstellige Diagnose übermittelt werden.

• Alle gesicherten Diagnosen müssen endstellig angegeben werden (kein Bindestrich an letzter Stelle der ICD-10-Diagnose).

• Bei Abrechnung der Zusatzpauschalen P1a - P1d ist die Angabe einer gesicherten endstelligen Diagnose gemäß Anhang 2 Anlage 12 des Vertrages notwendig.

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8. Ansprechpartner

Vertragsinhalte: Silke Arnegger Tel.: 0711-806079-261 E-Mail: [email protected] Abrechnung: Verena Mörk Tel.: 0711-806079-253 E-Mail: [email protected] IT: Marc Sebert Tel.: 0711-806079-287 E-Mail: [email protected]