kurzarbeitergeld beschäftigungs- und fachkräftesicherung
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Kurzarbeitergeld
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung
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Kurzarbeitergeld
- Voraussetzungen und Verfahren
- Qualifizierung
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Formen des Kurzarbeitergeldes
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld(für alle Wirtschaftsbereiche bei Arbeitsausfällen aus wirtschaftlichen Ursachen bzw. einem unabwendbarem Ereignis)
Saison – Kurzarbeitergeld(für Betriebe des Baugewerbes in der Schlechtwetterzeit (Nov. – März) bei witterungsbedingten, auf wirtschaftlichen Ursachen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruhenden Arbeitsausfällen)
Transfer – Kurzarbeitergeld(bei betrieblichen Restrukturierungen – Personalabbau – bei nicht vorübergehenden Arbeitsausfällen)
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Ziele der Kurzarbeit
Erhalt der eingearbeiteten Arbeitskräfte und der Funktionsfähigkeit des Betriebes
Sicherung der Arbeitsplätze für Arbeitnehmer
Teilweiser Ersatz des Entgeltausfalls durch Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld (Kug)
(Teilweise) Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge
- neu ab 01.02.09 -
- ganz neu ab 01.07.09 -
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Vorteile für den Arbeitgeber
Erhalt der eingearbeiteten Arbeitskräfte
Beibehaltung der betrieblichen Beschäftigungsstruktur
Kostenersparnis bei Fortbestand der Arbeitsverhältnisse im Vergleich zu Entlassungen und Einstellungen für Einstellungsverfahren, Einarbeitung und Qualifizierung von neuen Mitarbeitern
Anpassung an kurzfristige Produktionsschwankungen
Zügige Umstellung auf Vollarbeit
Arbeitgeber bleibt im Wettbewerb konkurrenzfähig
Existenzsicherung
Vermeidung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten
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Arbeitsrechtliche Voraussetzungen
Einführung von Kurzarbeit
Kurzarbeit ist ein Eingriff in das bestehende Arbeitsverhältnis. Sie muss daher arbeitsrechtlich zulässig eingeführt werden.
durch einzelvertragliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern,
Betriebsvereinbarung,
Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag
Änderungskündigung
Wurden bestehende Vorschriften bei der Einführung von Kurzarbeit nicht beachtet, so besteht gemäß § 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug) ein Anspruch auf Arbeitsentgelt.
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Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
Erfüllung betrieblicher Voraussetzungen
Erfüllung persönlicher Voraussetzungen
Anzeige des Arbeitsausfalles
Voraussetzungen konjunkturelles Kurzarbeitergeld
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Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
wirtschaftliche Ursachen oder unabwendbares Ereignis
vorübergehend
unvermeidbar
im jeweiligen Kalendermonat Entgeltausfall von mehr als 10% des monatlichen Bruttoentgeltes für mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten aber
durch Konjunkturpaket II zum 01.02.2009 ist ein Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% im jew. Kalendermonat ausreichend
es genügt also ein Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent
arbeitnehmerbezogene Betrachtung, d.h. nur Entgeltausfälle von mehr als 10 % sind Kug-fähig
Voraussetzungen
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Wirtschaftliche Ursachen
Auswirkungen von Konjunkturschwankungen Auftragsmangel Absatzschwierigkeiten
Mangel an Betriebs- oder Werkstoffen
Betriebliche Strukturveränderungen durch allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt nicht allein auf betriebsorganisatorische Gründe
zurückzuführen
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Vorübergehender Arbeitsausfall
Der Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn:
mit gewisser Wahrscheinlichkeit,
in absehbarer Zeit
der Übergang zur Vollarbeit
möglich ist.
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Kug kann nicht gewährt werden, wenn der Arbeitsausfall vermeidbar ist, weil
überwiegend branchen-, betriebsübliche oder saisonbedingte oder ausschließlich betriebsorganisatorische Gründe vorliegen.
Gleiches gilt für Arbeitsausfälle, die dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen sind.
Ausschlusstatbestände
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Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers
BetriebsabteilungMerkmale Betriebsabteilung:
eigene Leitung eigener arbeitstechnischer Zweck / Hilfszweck geschlossene Arbeitsgruppe eigene Arbeitsmittel räumliche Trennung vom übrigen Betrieb
Durch Aussetzen der Mindesterfordernisse (ab 01.02.2009) hat Bildung von Betriebsabteilungen keine praktische Relevanz mehr
Betriebliche Voraussetzungen
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Fortsetzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nur aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an Ausbildung möglich
Arbeitsverhältnis nicht gekündigt bzw. durch Aufhebungsvertrag aufgelöst
Persönliche Voraussetzungen
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Persönliche Voraussetzungen – befristet Beschäftigte
Kug-Anspruch besteht, auf verbleibende Dauer der Befristung kommt es nicht an
Wird Befristung während der Kurzarbeit verlängert gilt folgendes: in diesen Fällen wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung
fortgesetzt (§ 172 Abs. 1 Nr. 1a SGB III), so dass auch nach der Verlängerung ein Anspruch auf Kug besteht
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Anzeige über Arbeitsausfall Schriftform zuständig: Agentur für Arbeit am Betriebssitz Eingang spätestens am Letzten des Monats, in dem die
Kurzarbeit beginnt Glaubhaftmachung des erheblichen Arbeitsausfalls und
der betrieblichen Voraussetzungen auch durch die Betriebsvertretung möglich
Anzeige (Verfahren)
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Gesetz längstens für 6 Monate Verlängerung durch Verordnung bei
außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt möglich
Rechtsverordnung seit 1.1.2009 längstens für 24 Monate, wenn der
Anspruch auf Kug bis 31.12.2009 entsteht, gilt also auch für AG, die vor dem 1.1.2009 mit Kurzarbeit beginnen mussten
Bezugsfrist
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67 % für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind
60 % für die übrigen Arbeitnehmer
der Nettoentgeltdifferenz im Kalendermonat
Höhe des Kurzarbeitergeldes
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beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat erzielt hätte
Bestandteile des Sollentgelts:
Bruttoarbeitsentgelt
vermögenswirksame Leistungen Anwesenheitsprämien
Leistungs- und Erschwerniszulagen
Zulagen für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeitsoweit steuer- und versicherungspflichtig ohne
Entgelte für Mehrarbeit
einmalig gezahltes Entgelt (Urlaubs- / Weihnachtsgeld)
Sollentgelt
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tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt im Kalendermonat einschließlich
Entgelte für Feiertage und Urlaubder Entgelt für Mehrarbeitohne
einmalig gezahlte Arbeitsentgelte
Erhöhung des Istentgelts Entgeltausfall aus anderen als wirtschaftlichen
Ursachen, z.B.:unbezahlter UrlaubKrankengeld nach Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs
Einkommen aus Nebentätigkeiten erhöht das Istentgelt
Istentgelt
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Beispiel
Arbeitnehmer Herr K.
Lohnsteuerklasse III, Kinderfreibetrag 1,0
Sollentgelt im Kalendermonat ist 3.200,00 €
Rechnerischer Leistungssatz ist 1.466,86 €
Istentgelt im Kalendermonat ist 1.500,00 €
Rechnerischer Leistungssatz ist 793,95 €
Auszuzahlendes Kug ist 672,91 €
Höhe
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Sozialversicherung
Arbeitgeber hat die Beiträge für das ausgefallene Bruttoentgelt alleine zu tragen.
Befristet bis 31.12.2010 erstattet die Agentur für Arbeit 50 % dieser Beiträge, im Qualifizierungsfall 100 %.
Ab dem 7. Monat des tatsächlichen Bezuges von Kurzarbeitergeld erfolgt in jedem Fall eine Erstattung zu 100 %, also auch unabhängig von Qualifizierung. Diese gesetzliche Änderung ist mit Wirkung zum 1.7.2009 in Kraft treten (Bundesrat am 10.7.2009) und ist ebenfalls bis zum 31.12.2010 befristet.
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Berechnung der Beiträge, die aufgrund des entgangenen Entgelts vom Arbeitgeber (AG) zu entrichten sind:
Differenz Soll-/Istentgelt (3.200 – 1.500 €) 1.700,00 €
Differenz x 80 % 1.360,00 €
1360,00 € x 37,5 % (AG-Belastung) 507,96 €
Erstattung durch die BA:
1360,00 € x 19,6 % (50 % v. 39,2%) 266,56 €
1360,00 € x 39,2 % (100 %) 533,12 €
Sozialversicherung
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Verfahren
Leistungsantrag Ausschlussfrist 3 Kalendermonate
Fristbeginn mit Ablauf des Kalendermonats, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird
zuständig:Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle
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Kug und Arbeitslosengeld
Kurzarbeit
Keine Anrechnung auf späteren Arbeitslosengeldbezug
Kug – Monate werden wie volle Arbeitsmonate gerechnet
Bemessung Arbeitslosengeld ohne Zeiten der Kurzarbeit
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Ansprechpartner und Anschrift
Name 089 / 5154 -
Frau Wilske Durchw. 9254Herr Sontheimer Durchw. 9307Frau Muschenich Durchw. 9260Herr Schröder Durchw. 9280Frau Zech Durchw. 9202Herr Will Durchw. 9272
Telefax 089 / 5154 – 6668E-Mail [email protected] www.arbeitsagentur.de
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• Qualifizierung
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Motto: „Qualifizieren Statt Entlassen“
Zwei Wege:
ESF-Richtlinie, gültig 1.1.2009 – 31.12.2010 (Ausfinanzierung bis 30.06.2011) für Bezieher von konjunkturellem Kug und Saison- Kug, bisher nur möglich bei Transfer-Kug
für gering qualifizierte Beschäftigte Förderung der Weiterbildungskosten über Bildungsgutschein (§ 77 Abs. 2 SGB III)
Die Förderung aus dem ESF-BA Programm ist nachrangig!
Qualifizierung während Kurzarbeit
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Ansprechpartner Qualifizierung
Erster Ansprechpartner in den Agenturen für Arbeit: Arbeitgeberservice (AG-S)
Tel. 01801 664466
www.arbeitsagentur.de >> Link „Für Unternehmen“
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Für die Ihre Aufmerksamkeit herzlichen Dank
Auf gute Zusammenarbeit
Helmut Will
Agentur für Arbeit MünchenBeschäftigungs- und Fachkräftesicherung