konzept für die zusammenlagerung von chemikalien · • massengutläger (z. b. schüttgüter,...
TRANSCRIPT
Konzept
für die
Zusammenlagerung von Chemikalien
Juli 1998
VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.V.
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
KONZEPT FÜR DIE ZUSAMMENLAGERUNG VON CHEMIKALIEN
Inhalt
1 Einleitung
2 Lagerklassen
2.1 Gründe für die Bildung von Lagerklassen
2.2 Einstufung in Lagerklassen
2.3 Einstufungsleitfaden
2.4 Beschreibung der Lagerklassen
2.5 Tabellarische Zusammenstellung der Lagerklassen
3 Regeln für die Zusammenlagerung
3.1 Allgemeine Regeln
3.2 Zusammenlagerungstabelle
3.3 Ausnahmeregelungen für die Hinzulagerung von Kleinmengen
in Lägern über 5 t
3.4 Ausnahmeregelungen für Kleinläger bis 5 t
3.5 Tabelle „Ausnahmeregelungen für Kleinmengen und Kleinläger“
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 2 -
1. Einleitung
Entsprechend dem Programm „Verantwortliches Handeln“, das den deutschen Beitrag zur
internationalen Responsible-Care-Initiative der chemischen Industrie darstellt, soll mit dem
Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien in Zusammenarbeit mit Kunden,
Wiederverkäufern und Anwendern darauf hingewirkt werden, daß Produkte sicher gelagert
werden.
Dieses Konzept enthält Zusammenlagerungsregeln für Chemikalien. Grundlage dieses Kon-
zeptes sind deutsche Gesetze, Vorschriften und Technische Regeln, die sich mit der Lage-
rung von Chemikalien befassen. Darüber hinaus werden Empfehlungen, Veröffentlichungen
und Diskussionspapiere von Verbänden und Firmen berücksichtigt.
Das Konzept gilt insbesondere für chemische Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse sowie
Hilfs- und Betriebsstoffe (nachfolgend Produkte genannt), wenn diese in Verpackungen und
ortsbeweglichen Behältern gelagert werden. Sollen z. B. Packmittel oder technische Materi-
alien zusammen mit chemischen Produkten gelagert werden, so ist auf sie das Konzept
sinngemäß anzuwenden.
Das Konzept findet keine Anwendung auf:
• ortsfeste Behälter, Tanklager
• Massengutläger (z. B. Schüttgüter, Fließgüter)
• Bereitstellungsflächen
2. Lagerklassen (LGK)
Aus Sicht der Lagersicherheit ist es zweckmäßig, alle zu lagernden Produkte entsprechend
ihren produktspezifischen Gefahrenmerkmalen in sogenannte Lagerklassen einzustufen.
Dazu werden primär solche gefährlichen Eigenschaften berücksichtigt, die besondere vor-
beugende Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes erfordern, wie z. B. explosions-
gefährlich, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich oder brandfördernd. Weiterhin
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 3 -
müssen bei der Lagerung von gefährlichen Produkten auch Gefahrenmerkmale wie sehr
giftig, giftig und ätzend mit in das Konzept einbezogen werden.
Die Gefahrenmerkmale reizend, gesundheitsschädlich und umweltgefährlich führen nicht zu
eigenen Lagerklassen, weil sie für die Zusammenlagerungsregeln ohne Bedeutung sind.
Produkte mit diesen Gefahrenmerkmalen sowie die Nichtgefahrstoffe werden nach ihren
Brandeigenschaften (brennbar/nichtbrennbar) den entsprechenden Lagerklassen zugeordnet.
Die für den Gewässerschutz eingeführten Wassergefährdungsklassen (WGK) werden eben-
falls hier nicht berücksichtigt. Anforderungen, die sich aus den §§ 19 g - h des Wasserhaus-
haltsgesetzes (WHG) ergeben, sind zusätzlich zu den Regeln dieses Konzeptes zu beachten,
da sie eigener Sicherungsmaßnahmen bedürfen (z. B. Rückhaltemaßnahmen, Beschaffenheit
der Lagerfläche).
Die Lagerklassen können als Steuerungsinstrumente beim Lagern genutzt werden. Das be-
trifft sowohl die Lagerplanung (Anzahl und Größe der Lagerräume sowie technische Si-
cherheitsausstattung) als auch den Betrieb des Lagers (Steuerung der Einlagerung).
2.1 Gründe für die Bildung von Lagerklassen
Folgende Gründe waren maßgebend, ein eigenes umfassendes Klassifizierungssystem für
das Lagern einzuführen:
• Das auf die Transportsituation zugeschnittene Gefahrgutklassifizierungssystem berück-
sichtigt nicht ausreichend die Gefahrenpotentiale, die sich aufgrund der beim Lagern
vorkommenden größeren Mengen ergeben. Es ist deshalb in mehreren Bereichen nicht in
Übereinstimmung mit bereits existierenden Produktgruppenbildungen der Lagervor-
schriften. (Beispiel: Giftige oder gesundheitsschädliche Produkte mit Flammpunkt von
21° bis 55°C sind zum einen in der Gefahrgutklasse 6.1 und zum anderen in der VbF-
Gefahrklasse A II.)
Außerdem erfaßt das Gefahrgutklassifizierungssystem nicht alle Produkte.
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 4 -
• Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bildet keine Klassen und umfaßt ebenfalls nicht
alle Produkte. Sie kennzeichnet Produkte nach den von ihnen ausgehenden besonderen
Gefahren. Dabei stehen die physikalisch-chemischen, die toxischen und die ökotoxischen
Eigenschaften gleichrangig nebeneinander.
• Brennbare Feststoffe und Flüssigkeiten sowie nichtbrennbare Produkte, die weder vom
Transport- noch vom Gefahrstoffrecht erfaßt werden, sind in ein Gesamtlagerungskon-
zept miteinzubeziehen (z. B. kann ein notwendiger Sicherheitsabstand zwischen gefährli-
chen Produkten mit nichtbrennbaren festen oder flüssigen Stoffen aufgefüllt werden).
2.2 Einstufung in Lagerklassen
Die Lagerklassen sind in Anlehnung an die Gefahrgutklassen der Transportvorschriften, den
Gefahrenmerkmalen der GefStoffV und anderen Vorschriften gebildet worden.
Die Einstufung eines Produktes in eine Lagerklasse erfolgt anhand verfügbarer Angaben.
Quellen hierzu sind insbesondere die gefahrstoff- bzw. transportrechtlichen Kennzeich-
nungen sowie Angaben im Sicherheitsdatenblatt. Bei als nicht gefährlich zu kennzeichnen-
den Produkten können Produktinformationen des Lieferanten oder Erkenntnisse aufgrund
praktischer Erfahrungen herangezogen werden.
Macht der Lieferant eines Produktes keine Angaben zur Lagerklasse, kann die Einstufung
entsprechend der nachfolgenden Regeln bzw. dem Einstufungsleitfaden (s. Abschnitt 2.3)
selbst durchgeführt werden.
In einer Lagerklasse werden Produkte mit solchen Gefahrenmerkmalen zusammengefaßt,
die als gleichartig angesehen werden und folglich auch gleichartige Sicherheitsmaßnahmen
erfordern.
Bei der Einstufung von Produkten in Lagerklassen gelten folgende Regeln: Jedes Produkt
wird nur in eine Lagerklasse eingestuft, wobei die Einstufung nach dem Ablaufschema in
Abschnitt 2.3 (Einstufungsleitfaden) ermittelt wird.
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 5 -
Dieses Ablaufschema folgt den Grundsätzen:
• Für explosive, radioaktive und ansteckungsgefährliche Stoffe gelten besondere gesetzli-
che Lagervorschriften, bei denen - von speziellen Ausnahmen abgesehen - für jede dieser
Lagerklassen eine Separatlagerung erforderlich ist. Sie sind daher vorrangig im Ablauf-
schema aufgeführt.
• Stoffe mit physikalisch-chemischen Gefahrenmerkmalen stehen vor solchen mit toxiko-
logischen Gefahren.
• Stoffe ohne Gefahrenmerkmale sind nachrangig zu beachten.
Daraus ergibt sich folgende Rangfolge (in Klammern sind die entsprechenden Lagerklassengenannt):
• Ansteckungsgefährliche Stoffe (LGK 6.2)
• Radioaktive Stoffe (LGK 7)
• Explosive Stoffe (LGK 1)
• Verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase sowie Druckgaspackungen(LGK 2 A und 2 B)
• Selbstentzündliche Stoffe (LGK 4.2)
• Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden (LGK 4.3)
• Organische Peroxide (LGK 5.2)
• Entzündend wirkende Stoffe (LGK 5.1 A, 5.1 B und 5.1 C)
• Entzündbare feste Stoffe (LGK 4.1 A und 4.1 B)
• Entzündliche flüssige Stoffe (LGK 3 A)
• Brennbare Flüssigkeiten (LGK 3 B)
• Brennbare giftige Stoffe (LGK 6.1 A)
• Nichtbrennbare giftige Stoffe (LGK 6.1 B)
• Brennbare ätzende Stoffe (LGK 8 A)
• Nichtbrennbare ätzende Stoffe (LGK 8 B)
• Brennbare Flüssigkeiten, soweit nicht LGK 3 A oder 3 B (LGK 10)
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 6 -
• Brennbare Feststoffe (LGK 11)
• Nichtbrennbare Flüssigkeiten (LGK 12)
• Nichtbrennbare Feststoffe (LGK 13)
Sind die Produkte mit den Eigenschaften „nichtbrennbar, ätzend“, „nichtbrennbar, flüssig“
oder „nicht brennbar, fest“ so verpackt, daß die Verpackung zur Brandausbreitung beiträgt,
so sind diese Produkte in die Lagerklassen 8 A, 10 oder 11 einzustufen. Das heißt, die Ein-
stufung ist in diesen Fällen artikelspezifisch durchzuführen.
Unter Verpackung ist hier das System aus Lagerhilfsmittel, Packmittel, Packungsform und
Zuordnung der Packung zum Packgut zu verstehen. Nicht zur Brandausbreitung tragen sol-
che Verpackungen bei, die nichtbrennbar sind oder nur schwer zur Entflammung gebracht
werden können und dann bei anhaltender Wärmezufuhr mit geringer Geschwindigkeit wei-
terbrennen. Beispiele hierzu sind: Kannen und Kanister aus Metall, Glasflaschen, Metall-
gitterboxen, Blechcontainer, rieselfähige nichtbrennbare Stoffe in Kunststoff- oder Papier-
säcken, anorganische Säuren und Laugen in Kunststoffbehältnissen.
Die Lagerklasse kann bei Feststoffen zusätzlich den Buchstaben „S“ (für solid) und bei
Flüssigkeiten den Buchstaben „L“ (für liquid) enthalten.
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 7 -
2.3 Einstufungsleitfaden
Start
Ansteckungs-gefährliche Stoffe? LGK 6.2
RID/ADR-Klasse 6.2oder Bundesseuchen-Gesetz
RID/ADR-Klasse 7oder StrahlenschutzV
2. SprengVLagergruppen 1.1 - 1.4 oderRID/ADR-Klasse 1
TRG 100 Anlage 1oderRID/ADR-Klasse 2außer Ziffer 5
EG-Richtlinie 94/1oderRID/ADR-Klasse 2Ziffer 5
GefStoffV R 17oderRID/ADR-Klasse 4.2
GefStoffV R 15oderRID/ADR-Klasse 4.3
VBG 58 OP I - OP IVoderRID/ADR-Klasse 5.2
LGK 7
LGK 1
LGK 2 A
LGK 2 B
LGK 4.2
LGK 4.3
LGK 5.2
RadioaktiveStoffe?
ExplosiveStoffe?
Verdichtete, ver-flüssigte oder unter Druck
gelöste Gase?
Druckgaspackungen(Aerosolpackungen)?
Selbstentzünd-liche Stoffe?
Stoffe, die in Berührungmit Wasser entzündliche Gase
bilden?
OrganischePeroxide?
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
1
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 8 -
Entzündendwirkende Stoffe? LGK 5.1 A
TRGS 515Gruppe 1
TRGS 515Gruppen 2 und 3
TRGS 511Gruppen A - C
2. SprengVLagergruppen I - III
RID/ADR-Klasse 4.1und GefStoffV R 11*
GefStoffVR 10, R 11, R 12
VbF A III
LGK 5.1 B
LGK 5.1 C
LGK 4.1 A
LGK 4.1 B
LGK 3 A
LGK 3 B
Entzündendwirkende Stoffe?
Entzündendwirkende Stoffe?
Entzündlichefeste Stoffe?
Entzündlichefeste Stoffe?
Entzündlicheflüssige Stoffe?
BrennbareFlüssigkeiten?
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
1
2
* Einzelfallbetrachtung der restlichen Gefahrgüter der Klasse 4.1 (z. B. selbstzersetzliche Stoffe)
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 9 -
GefStoffV T+ und TR23-28; R48, R39R45,R46,R49,R60,R61
GefStoffV C oderRID/ADR-Klasse 8
LGK 6.1 A
LGK 6.1 B
LGK 8 A
LGK 8 B
GiftigeStoffe?
Brennbare oder wäßrigeZubereitungen mit brennbaren
giftigen Bestandteilen?
Ätzende Stoffe?
2
ja
ja
ja
nein
nein
Brennbar?
3
ja
nein
nein
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 10 -
LGK 10
LGK 12
LGK 11
LGK 13
Flüssigkeit?
Brennbar?
3
ja
ja
ja
nein
BrennbarerFeststoff?
nein
nein
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 11 -
2.4 Beschreibung der Lagerklassen
Die Beschreibung der Lagerklassen basiert auf Bezeichnungen nach Transport-, Gefahr-
stoffrecht, Technischen Regelwerken und allgemeinen Produkteigenschaften, die bei der
Einstufung nach den Abschnitten 2.2 und 2.3 verwendet werden.
Lagerklasse 1: Explosive Stoffe
Zur Einstufung werden die Kriterien des Sprengstoffgesetzes und des Transportrechtes
Klasse 1 RID/ADR herangezogen.
In der Bundesrepublik Deutschland sind diese Stoffe und Gegenstände identisch mit den im
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe § 1 Abs. 1, 2 u. 3 Nr. 1 u. 2 genannten Produkte.
Gemäß der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz werden diese Produkte in die Lager-
gruppen 1.1 bis 1.4 eingeteilt.
Die Einstufung eines bisher noch nicht eingestuften Stoffes erfolgt durch die Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung (BAM) auf der Grundlage der Sprengstofflagerricht-
linie 010.
Die GefStoffV ist hier nicht eindeutig und wird daher zur Einstufung nicht herangezogen.
Lagerklasse 2 A: Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
Gase, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben oder bei 20 °C
und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind.
Dazu zählen die Produkte, die in der Klasse 2 RID/ADR aufgeführt sind, einschließlich der
Gase, die in anderen Klassen namentlich zugeordnet sind (z. B. Fluorwasserstoff in der
Klasse 8). Ausgenommen sind die Druckgase, die in der Klasse 2 Ziffer 5 RID/ADR aufge-
führt sind.
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 12 -
Gase, die zusätzlich zu den o. g. Produkten unter den Geltungsbereich der TRG 100 fallen
(z. B. Cyanwasserstoff), gehören ebenfalls zur Lagerklasse 2 A.
Lagerklasse 2 B: Druckgaspackungen (Aerosolpackungen)
Aerosolpackungen sind gemäß EG-Richtlinie 94/1 zur einmaligen Verwendung bestimmte
Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich der darin enthaltenen verdichteten,
verflüssigten oder unter Druck gelösten Gase mit oder ohne Flüssigkeit, Paste, Pulver, die
mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, den Inhalt in Form von in
Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssi-
gem Zustand austreten zu lassen. Hierzu zählen Produkte der Klasse 2 Ziffer 5 RID/ADR.
Lagerklasse 3 A: Entzündliche flüssige Stoffe
Hierzu gehören flüssige Produkte, die bei 50 oC einen Dampfdruck von höchstens 3 bar
haben, soweit sie
• einen Flammpunkt bis 55 oC haben, d. h. Stoffe der Gefahrenklasse A I, A II und B nach
der deutschen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF);
• einen Flammpunkt zwischen 21 und 55 °C haben und wassermischbar nach TRbF 003
sind;
• nach GefStoffV mit den Sätzen R 10, R 11 und R 12 zu kennzeichnen sind;
• keinen Flammpunkt, jedoch einen Zündbereich haben und daher Explosionsschutzmaß-
nahmen erfordern.
Anmerkungen:
1. Viskose brennbare Flüssigkeiten, die nicht der VbF unterliegen, können nicht zwangsläu-
fig aufgrund ihres Flammpunktes der Lagerklasse 3 A zugeordnet werden. Eine Einstu-
fung z. B. in Lagerklasse 3 A oder Lagerklasse 10 muß aufgrund der Viskosität im Ein-
zelfall unter Berücksichtigung der Kriterien Brandausbreitung und Bildung explo-
sionsfähiger Atmosphäre entschieden werden.
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 13 -
2. Flüssigkeiten mit den R-Sätzen 10, 11 und 12 können aufgrund zusätzlicher Gefahren-
merkmale auch der Lagerklasse 4.2 oder 4.3 zugeordnet sein.
Lagerklasse 3 B: Brennbare Flüssigkeiten
Brennbare flüssige Produkte, die bei 55oC einen Dampfdruck von höchstens 3 bar haben,
soweit sie nicht mit Wasser mischbar sind und einen Flammpunkt zwischen 55 oC und
100 oC haben.
In Deutschland werden diese Produkte nach der VbF in die Gefahrklasse A III eingestuft.
Die Wassermischbarkeit kann mit Hilfe der Methoden der TRbF 003 erfolgen. (Anmerkung:
Wassermischbare, brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 oC werden der La-
gerklasse 10 zugeordnet.)
Lagerklassen 4.1 A und 4.1 B: Entzündbare feste Stoffe
Feste Produkte, die durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden
können und nach deren Entfernung mit hoher Abbrandgeschwindigkeit weiterbrennen oder
weiterglimmen sowie selbstzersetzliche Stoffe nach RID/ADR gehören diesen Lagerklassen
an.
Lagerklasse 4.1 A
Produkte, die in Deutschland dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe § 1 Abs. 3 Nr .3
(sonstige explosionsgefährliche Stoffe) unterliegen. Gemäß der 2. Verordnung zum Spreng-
stoffgesetz werden diese Produkte in die Lagergruppen I bis III eingeteilt.
Die Einstufung eines noch nicht eingestuften Stoffes erfolgt durch die Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung (BAM) auf der Grundlage der Sprengstofflagerrichtlinie
011. Organische Peroxide werden der Lagerklasse 5.2 zugeordnet.
Die GefStoffV und das RID/ADR sind hier nicht eindeutig und werden daher zur Einstu-
fung nicht herangezogen.
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 14 -
Lagerklasse 4.1 B
Zu dieser Lagerklasse gehören Produkte, die nach GefStoffV mit dem R-Satz 11 gekenn-
zeichnet und (sofern nach Transportrecht eingestuft) der Klasse 4.1 des RID/ADR zugeord-
net sind, jedoch ausgenommen sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach SprengG.
Produkte, die der RID/ADR-Klasse 4.1 angehören und nicht z. B. mit dem R-Satz 11 ge-
kennzeichnet sind, bedürfen einer Einzelfallbetrachtung (z. B. Schwefel, Naphtalin, Para-
formaldehyd).
Die Einstufung eines bisher nicht eingestuften Stoffes in die Lagerklasse 4.1 B kann mit
Hilfe der Methode A 10 des Anhangs der Richtlinie 92/69/EWG oder der Methode nach
VDI 2263 (Brennzahl 6 bei Raumtemperatur) oder nach den Testmethoden der Transport-
vorschriften erfolgen.
Lagerklasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
Produkte, die sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen
und schließlich entzünden können, soweit sie nach GefStoffV mit dem R-Satz 17 gekenn-
zeichnet oder in der Klasse 4.2 der Transportvorschriften genannt sind.
Die Klasse umfaßt Produkte, welche sich an der Luft spontan entzünden, und solche Pro-
dukte, die sich in größerer Masse unter Wärmestaubedingungen langsam erwärmen und
schließlich entzünden können.
Die Einstufung eines bisher nicht eingestuften Produktes in die Lagerklasse 4.2 kann mit
Hilfe der Methode A 13 des Anhangs der Richtlinie 92/69/EWG erfolgen.
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 15 -
Lagerklasse 4.3: Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden
Produkte, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft leichtentzündliche Gase in ge-
fährlicher Menge entwickeln.
Dieser Lagerklasse sind die Produkte zugehörig, die nach der GefStoffV mit dem R-Satz 15
gekennzeichnet oder der Klasse 4.3 der Transportvorschriften zugeordnet sind.
Lagerklassen 5.1 A, 5.1 B und 5.1 C: Entzündend wirkende Stoffe
Oxidierend wirkende Produkte, die aufgrund ihres Oxidationspotentiales die Abbrandge-
schwindigkeit brennbarer Stoffe erheblich erhöhen bzw. in Kontakt mit brennbaren Stoffen
diese entzünden können.
Dieser Lagerklasse sind Produkte zugehörig, die in der TRGS 515 den Gruppen 1 bis 3 an-
gehören. Für die eindeutige Zuordnung der Sammelpositionen ist die Klassifizierung nach
RID/ADR Voraussetzung.
Zusätzlich gehören Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen dieser La-
gerklasse an. Diese Produkte gehören den Gruppen A bis C der TRGS 511 an.
Lagerklasse 5.1 A
Produkte, die in der Gruppe 1 der TRGS 515 genannt sind.
Lagerklasse 5.1 B
Produkte, die in den Gruppen 2 und 3 der TRGS 515 genannt sind.
Lagerklasse 5.1 C
Produkte, die in den Gruppen A bis C der TRGS 511 genannt sind. Stoffe der Gruppe D der
TRGS 511 gehören zur Lagerklasse 12.
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 16 -
Lagerklasse 5.2: Organische Peroxide
Produkte mit peroxidisch gebundenem Sauerstoff sowie Zubereitungen, deren Gehalt an
organischem Peroxid mindestens 5 % ist.
Produkte dieser Lagerklasse sind im Anhang der VBG 58 „Organische Peroxide“ oder in
der RID/ADR-Klasse 5.2 genannt.
In der VBG 58 „Organische Peroxide“ werden die Produkte in die Gefahrgruppen OP I bis
OP IV eingeteilt. Organische Peroxide, die mit den R-Sätzen 7, 8 oder 9 gekennzeichnet
sind, gehören dieser Klasse an. Einige Produkte dieser Lagerklasse gehören auch den La-
gergruppen I bis III der 2. SprengV an.
Lagerklassen 6.1 A und 6.1 B: Giftige Stoffe
Zu diesen Lagerklassen gehören Produkte mit den Gefahrenbezeichnungen „T+“ und „T“.
Das sind sehr giftige und giftige Stoffe, die nach GefStoffV mit den R-Sätzen 23 bis 28 so-
wie 39 oder 48 gekennzeichnet sind, und/oder krebserzeugende, erbgutverändernde und
fortpflanzungsgefährdende Stoffe, soweit sie nach GefStoffV mit den R-Sätzen 45, 46, 49,
60 oder 61 gekennzeichnet sind.
Lagerklasse 6.1 A: Brennbare giftige Stoffe
Folgende sehr giftige und giftige Stoffe gehören dieser Lagerklasse an:
• wassermischbare brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 oC
• nichtwassermischbare brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 100 oC
• wäßrige Zubereitungen mit brennbaren giftigen Stoffen
• Feststoffe mit den Brennzahlen 2, 3, 4, 5
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 17 -
Lagerklasse 6.1 B: Nichtbrennbare giftige Stoffe
Folgende sehr giftige und giftige Stoffe gehören dieser Lagerklasse an:
• nichtbrennbare Flüssigkeiten, ausgenommen wäßrige Zubereitungen mit brennbaren gif-
tigen Stoffen
• Feststoffe mit der Brennzahl 1
Lagerklasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
Ansteckungsgefährliche Stoffe sind solche, die lebensfähige Mikroorganismen enthalten,
von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten
hervorrufen.
Zu den lebensfähigen Mikroorganismen gehören sowohl Bakterien, Viren, Rickettsien, Pa-
rasiten, Pilze als auch rekombinierte, hybride oder mutierte Mikroorganismen.
Zu dieser Lagerklasse gehören die Produkte der Klasse 6.2 der Transportvorschriften. In der
Bundesrepublik Deutschland sind Regelungen zu ansteckungsgefährlichen Stoffen im Bun-
desseuchengesetz und in der Unfallverhütungsvorschrift Biotechnologie (UVV VBG 102)
enthalten.
Lagerklasse 7: Radioaktive Stoffe
Zu dieser Lagerklasse gehören solche Produkte, bei denen der Umgang gemäß § 4 Strahlen-
schutzverordnung genehmigungs- bzw. anzeigebedürftig ist.
Lagerklassen 8 A und 8 B: Ätzende Stoffe
Zu dieser Lagerklasse gehören Produkte, die nach der GefStoffV mit der Gefahrenbezeich-
nung C und den R-Sätzen 34 oder 35 gekennzeichnet sind. Außerdem zählen Produkte da-
zu, die nach RID/ADR in Klasse 8 eingestuft sind. Es ist zu beachten, daß ein nach dem
Transportrecht in die Klasse 8 eingestuftes Produkt nicht zwangsläufig zur Lagerklasse 8 zu
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 18 -
rechnen ist, da ein vorliegender Flammpunkt eine Einstufung in Lagerklasse 3 A bzw. 3 B
erfordern kann.
Die Lagerklasse wird in brennbar und nichtbrennbar unterteilt:
Lagerklasse 8 A: Brennbare ätzende Stoffe
Folgende ätzende Produkte gehören dieser Lagerklasse an:
• wassermischbare brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C
• nichtwassermischbare brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 100 °C
• Feststoffe mit den Brennzahlen 2, 3, 4 und 5
Lagerklasse 8 B: Nichtbrennbare ätzende Stoffe
Folgende ätzende Produkte gehören dieser Lagerklasse an:
• nichtbrennbare Flüssigkeiten
• nichtbrennbare Feststoffe (Brennzahl 1)
Lagerklasse 9 (nicht besetzt)
Lagerklasse 10: Brennbare Flüssigkeiten, soweit nicht LGK 3 A oder LGK 3 B
Brennbare flüssige Produkte, die bei 50 oC einen Dampfdruck von höchstens 3 bar haben,
soweit sie
• wassermischbar sind und einen Flammpunkt > 55 oC;
• nichtwassermischbar und einen Flammpunkt > 100 oC haben.
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 19 -
Bei viskosen brennbaren Flüssigkeiten ist die Erläuterung unter Lagerklasse 3 A zu beach-
ten.
Die Flammpunktbestimmung kann mit der Methode A 9 des Anhangs der Richtlinie
92/69/EWG erfolgen.
Es kann sich hierbei u. a. um Stoffe der Klasse 6.1 (Buchstabe c) RID/ADR), Stoffe der Ge-
fahrStoffV mit Gefahrenbezeichnungen Xn, Xi oder N sowie um Stoffe, die weder Gefahr-
güter noch Gefahrstoffe sind, handeln.
Lagerklasse 11: Brennbare Feststoffe
Als Kriterium für die Brennbarkeit gilt die Einstufung Brennzahl 2, 3, 4 und 5 (bei Raum-
temperatur) nach VDI 2263 Anhang I.
Es kann sich hierbei u. a. um Stoffe der Klasse 6.1 (Buchstabe c) RID/ADR) oder Stoffe der
GefStoffV mit Gefahrenbezeichnungen Xn, Xi oder N sowie um Stoffe, die keine Gefahr-
güter oder Gefahrstoffe sind, handeln, soweit sie brennbar sind.
Lagerklasse 12: Nichtbrennbare Flüssigkeiten
Produkte, die nichtbrennbar sind oder deren Entzündungsneigung gering ist, so daß keine
Brandgefahr unter Einbeziehung der Verpackung von ihnen ausgeht.
Es kann sich hierbei u. a. um Stoffe der Klasse 6.1 (Buchstabe c) RID/ADR) oder Stoffe der
GefStoffV mit Gefahrenbezeichnungen Xn, Xi oder N oder um Stoffe, die weder Gefahr-
güter noch Gefahrstoffe sind, handeln.
Lagerklasse 13: Nichtbrennbare Feststoffe
Produkte, die nichtbrennbar sind oder deren Entzündungsneigung gering ist, so daß keine
Brandgefahr unter Einbeziehung der Verpackung von ihnen ausgeht.
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 20 -
Es kann sich hierbei u. a. um Stoffe der Klasse 6.1 (Buchstabe c) RID/ADR) oder Stoffe der
GefStoffV mit Gefahrenbezeichnungen Xn, Xi oder N oder um Stoffe, die weder Gefahr-
güter noch Gefahrstoffe sind, handeln.
2.5 Tabellarische Zusammenstellung der Lagerklassen gemäß Abschnitt 2.4 und
Beziehungen zu existierenden Rechtsvorschriften
Lagerklasse Klassifizierung nachTransportrecht
Klassifizierung nachChemG/GefStoffV
Klassifizierung nachanderen Vorschriften/
Selbsteinstufung
LGK Bezeichnung RID/ADR Gefährlichkeits-merkmal nach§ 3 a) ChemG
RelevanterGefahren-hinweis(R-Sätze)
1 Explosive Stoffe 1 explosionsgefährlich R 1, R 2,R 3
2. SprengV: Lagergruppe1.1 - 1.4
2 A Verdichtete, ver-flüssigte oder unterDruck gelöste Gase
2, außer Ziffer 5 TRG 100, Anh. 1
2 B Druckgaspackungen(Aerosolpackungen)
2, Ziffer 5 EG-Richtlinie 94/1
3 A Entzündlicheflüssige Stoffe
3 (ausgenommenProdukte mitFlammpunkt zwi-schen 55 und 61 °C)
hochentzündlichleichtentzündlichentzündlich
R 12R 11R 10
VbF Gefahrklasse: A I,A II, B sowie wasser-mischbare, entzündlicheFlüssigkeiten mit Flamm-punkt bis 55 °C
3 B Brennbare Flüssig-keiten
VbF Gefahrklasse: A III
4.1 A Entzündbare 4.1 explosionsgefährlich R 2, R 3 2. SprengV: LagergruppeI - III
4.1 B feste Stoffe leichtentzündlich R 11 EG-Methode A 10 undBZ 6 n. Anh. I VDI 2263
4.2 SelbstentzündlicheStoffe*
4.2 leichtentzündlich R 17 EG-Methode A13
4.3 Stoffe, die in Berüh-rung mit Wasserentzündliche Gasebilden*
4.3 leichtentzündlich R 15 EG-Methode A12
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 21 -
Lagerklasse Klassifizierung nachTransportrecht
Klassifizierung nachChemG/GefStoffV
Klassifizierung nachanderen Vorschriften/
Selbsteinstufung
LGK Bezeichnung RID/ADR Gefährlichkeits-merkmal nach§ 3 a) ChemG
RelevanterGefahren-hinweis(R-Sätze)
5.1 A Entzündend TRGS 515: Gruppe 1EG-Methode A 17
5.1 B wirkende 5.1 brandfördernd R 8, R 9 TRGS 515: Gruppe 2 u. 3EG-Methode A 17
5.1 C Stoffe* TRGS 511: Gruppe A - C
5.2 OrganischePeroxide*
5.2 brandfördernd R 7, R 8,R 9
VBG 58 „OrganischePeroxide“: GefahrgruppeI - IV
6.1 A Brennbare giftigeStoffe*
6.1 Buchstabe a), b)
sehr giftiggiftig
-krebserzeugendfortpflanzungs-gefährdend
R 26 - 28R 23 - 25T+/T, R 39T, R 48R 45, R 49R 60, R 61
Flüssigkeiten:- wassermischbar mit
Flammpunkt > 55°C- nichtwassermischbar mit
Flammpunkt > 100°C- wäßrige Zubereitungen
mit brennbaren giftigenStoffen
Feststoffe: BZ 2, 3, 4, 5
6.1 B Nichtbrennbaregiftige Stoffe*
erbgutverändernd R 46 Flüssigkeiten: nicht-brennbarFeststoffe: BZ 1
6.2 Ansteckungsgefähr-liche Stoffe
6.2 Bundesseuchengesetz
7 Radioaktive Stoffe 7 AtomgesetzStrahlenschutzgesetz
8 A Brennbare ätzendeStoffe*
8 Flüssigkeiten:- wassermischbar mit
Flammpunkt > 55°C- nichtwassermischbar mit
Flammpunkt > 100°CFeststoffe: BZ 2, 3, 4, 5
8 B Nichtbrennbareätzende Stoffe*/**
ätzend R 34 - 35 Flüssigkeiten:nichtbrennbarFeststoffe: BZ 1
9 Nicht besetzt
10 Brennbare Flüssig-keiten (soweit nichtLGK 3 A bzw. 3 B)
- wassermischbar mit Flammpunkt > 55°C
- nichtwassermischbar mit Flammpunkt > 100°C
nach EG-Methode A9
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 22 -
Lagerklasse Klassifizierung nachTransportrecht
Klassifizierung nachChemG/GefStoffV
Klassifizierung nachanderen Vorschriften/
Selbsteinstufung
LGK Bezeichnung RID/ADR Gefährlichkeits-merkmal nach§ 3 a) ChemG
RelevanterGefahren-hinweis(R-Sätze)
11 Brennbare Feststoffe BZ 2, 3, 4, 5 nach Anh. IVDI 2263
12 NichtbrennbareFlüssigkeiten**
nichtbrennbar
13 NichtbrennbareFeststoffe**
nichtbrennbarBZ 1
Erläuterungen:
* Die Lagerklasse kann bei Feststoffen zusätzlich den Buchstaben „S“ (für solid) und bei Flüssigkeiten den Buch-staben „L“ (für liquid) enthalten.
** Wenn die Verpackung zur Brandausbreitung beiträgt, ist die Verpackungseinheit in LGK 8 A, 10 bzw. 11 ein-zustufen.
Anmerkung:
Einstufungen in LGK erfolgen nicht nach dieser Tabelle, sondern gemäß Abschnitt 2.2 und
2.3.
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 23 -
3. Regeln für die Zusammenlagerung von Produkten
3.1 Allgemeine Regeln
In der Zusammenlagerungstabelle (siehe 3.2) ist für jede LGK eine Aussage enthalten, obeine Zusammenlagerung mit jeder der übrigen LGK grundsätzlich erlaubt ist, ein Zusam-menlagerungsverbot besteht (Separatlagerung erforderlich) oder eine Einschränkung derZusammenlagerung zu beachten ist (Getrenntlagerung im selben Lagerabschnitt erforder-lich).
Die Tabelle berücksichtigt die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und enthält VCI-Empfehlungen sowie Erläuterungen.
Die Zusammenlagerung von Produkten einer oder verschiedener Lagerklassen ist nur dannerlaubt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. gleiches Löschmittel für alleProdukte, gleiche Temperaturbedingungen).
Separatlagerung:
Unter Separatlagerung wird die Aufbewahrung in verschiedenen Lagerabschnitten verstan-den. Ein Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der
in Gebäuden von anderen Räumen durch mindestens feuerbeständige Wände und De-cken (mindestens F 90),
im Freien durch entsprechende Abstände (z. B. TRGS 514 Nr. 3.3.3.) oder durch feuer-beständige Wände (mindestens F 90)
abgetrennt ist.
Eine Separatlagerung kann erforderlich sein, um Risiken beim Lagern zu vermindern, diedurch gefahrerhöhende Kontakte der Produkte verschiedener LGK gegeben sein können.
Das Aufbewahren separat zu lagernder Produkte in Sicherheitsschränken gemäß DIN12925, Teil 1 im gleichen Raum erfüllt formal auch die Anforderung einer Separatlagerung(s. TRGS 514 Nr. 3.2.9).
Getrenntlagerung:
Unter Getrenntlagerung wird die Aufbewahrung in demselben Lagerabschnitt verstanden,wenn Produkte durch Abstände oder Barrieren (z. B. Wände, Produkte aus nichtbrennbarenStoffen der LGK 12 oder 13) voneinander getrennt oder in Schränken aus nicht brennbaremMaterial gelagert werden.
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 24 -
Produkte einer LGK dürfen grundsätzlich zusammen im gleichen Lagerabschnitt gelagertwerden. Ausgenommen hiervon sind Fälle, bei denen spezifische Lagervorschriften wieSprengLR 300, TRG 280, VBG 58 (Organische Peroxide), TRbF 110, TRGS 511 zu be-achten sind.
Außerdem kann z. B. wegen besonderer Stoffeigenschaften bestimmter einzelner Produktederselben LGK oder der Produkte anderer LGK, für die eine Zusammenlagerung entspre-chend der Zusammenlagerungstabelle (Abschnitt 3.2) erlaubt ist, eine Getrenntlagerung in-nerhalb eines Lagerabschnittes erforderlich sein.
Informationen über solche Stoffeigenschaften können z. B.
aus den Gefahrenhinweisen (R-Sätzen) und Sicherheitsratschlägen (S-Sätzen) derKennzeichnung nach GefStoffV,
aus den produktspezifischen Sicherheitsinformationen, wie Sicherheitsdatenblätter oderMerkblätter der Berufsgenossenschaften,
entnommen werden. (Beispiel: Nach BG Merkblatt 002 sollen Cyanide nicht mit Stoffenzusammengelagert werden, z. B. Säuren, mit denen sie Cyanwasserstoff entwickeln kön-nen.)
Ausnahmen von der Zusammenlagerungstabelle
Von den Regeln der Zusammenlagerung nach Abschnitt 3.2 bestehen
Ausnahmeregeln für die Hinzulagerung von Kleinmengen in Lägern über 5 t (siehe Ab-schnitt 3.3) und
Ausnahmeregeln für Kleinläger bis 5 t (siehe Abschnitt 3.4)
In diesen Fällen wird unterstellt, daß durch die Zusammenlagerung keine wesentliche Ge-fahrenerhöhung eintritt.
VC
I-K
onze
pt fü
r die
Zus
amm
enla
geru
ng v
on C
hem
ikal
ien
Jul
i 199
8
- 25
-3.
2Zu
sam
men
lage
rung
stab
elle
Lag
erkl
asse
(L
GK
)1
2 A
2 B
3 A
3 B
4.1A
4.1B
4.2
4.3
5.1A
5.1B
5.1C
5.2
6.1A
6.1B
6.2
78
A8
B10
1112
13
Exp
losi
ve S
toff
e1
17-
--
--
--
--
--
--
--
--
--
--
-
Ver
dich
tete
, ver
flüss
igte
und
unt
erD
ruck
gel
ager
te G
ase
2 A
-17
4-
--
--
--
-10
--
--
185
-5
Dru
ckga
spac
kung
en2
B-
41
1-
--
--
-10
-2
2-
184
46
66
6
Ent
zünd
liche
flüs
sige
Sto
ffe
3 A
--
117
--
--
-11
--
--
189
93
Bre
nnba
re F
lüss
igke
iten
3 B
--
112
4-
4-
11-
7-
18
Ent
zünd
bare
fest
e St
offe
4.1
A-
--
-12
1712
--
--
-14
--
--
1212
1212
1212
4.1
B-
--
-4
124
4-
11-
138
--
18
Selb
sten
tzün
dlic
he S
toff
e4.
2-
--
--
-4
4-
--
--
--
184
44
4
Stof
fe, d
ie b
ei B
erüh
rung
mit
Was
-se
r en
tzün
dlic
he G
ase
bild
en4.
3-
--
-4
-4
4-
--
--
--
184
44
44
Ent
zünd
end
wir
kend
e St
offe
5.1
A-
--
--
--
--
--
--
--
--
--
--
5.1
B-
--
1111
-11
--
10-
1515
-18
1111
11
5.1
C10
10-
--
--
--
1017
--
--
1810
1010
1010
10
Org
anis
che
Pero
xide
5.2
--
--
714
13-
--
--
17-
--
--
-16
1616
16
Bre
nnba
re g
iftig
e St
offe
6.1
A-
-2
-8
--
-15
--
-18
3
Nic
htbr
ennb
are
gift
ige
Stof
fe6.
1 B
--
2-
--
--
-15
--
-18
3
Ans
teck
ungs
gefä
hrlic
he S
toff
e6.
2-
--
--
--
--
--
--
--
--
--
--
-
Rad
ioak
tive
Stof
fe7
-18
1818
18-
1818
18-
1818
-18
18-
1818
1818
1818
Bre
nnba
re ä
tzen
de S
toff
e8
A-
54
912
44
-11
10-
-18
Nic
htbr
ennb
are
ätze
nde
Stof
fe8
B-
49
124
4-
10-
-18
Bre
nnba
re F
lüss
igke
iten
(sow
eit n
icht
3 A
ode
r 3
B)
10-
-6
124
4-
1110
16-
18
Bre
nnba
re F
ests
toff
e11
-5
63
124
4-
1110
163
3-
18
Nic
htbr
ennb
are
Flüs
sigk
eite
n12
-6
124
-10
16-
18
Nic
htbr
ennb
are
Fest
stof
fe13
-6
12-
1016
-18
GRÜ
N D
ie Z
usam
men
lage
rung
ist g
rund
sätz
lich
erla
ubt (
beac
hte
Absc
hn. 3
.1)
Ziffe
rG
ELB
Die
Zus
amm
enla
geru
ng is
t nur
ein
gesc
hrän
kt e
rlau
bt-
ROT
Eine
Sep
arat
lage
rung
ist e
rfor
derl
ich
VC
I-K
onze
pt fü
r die
Zus
amm
enla
geru
ng v
on C
hem
ikal
ien
Juli
1998
- 26
-E
rläu
teru
ngen
zur
Tab
elle
:1.
Die
Zus
amm
enla
geru
ng v
on b
renn
bare
n Fl
üssi
gkei
ten
mit
Dru
ckga
spac
kung
en is
ter
laub
t, w
enn
die
Anf
orde
rung
en d
er T
RbF
110
Nr.
6.12
2 (7
) un
d TR
G 3
00 N
r.6.
2.3
erfü
llt w
erde
n.2.
Dru
ckga
spac
kung
en d
ürfe
n un
ter
den
in d
er T
RG
300
fes
tgel
egte
n B
edin
gung
enun
d M
enge
ngre
nzen
mit
sehr
gift
igen
und
gift
igen
Sto
ffen
zus
amm
enge
lage
rtw
erde
n (T
RG
S 51
4 N
r. 3.
2.1
(5))
. Wer
den
die
sehr
gift
igen
und
gift
igen
Sto
ffe
inSi
cher
heits
schr
änke
n na
ch D
IN 1
2925
Tei
l 1 g
elag
ert,
gilt
die
Bes
chrä
nkun
g ni
cht
(TR
GS
514
3.2.
9).
3.M
ater
ialie
n, d
ie z
ur s
chne
llen
Ents
tehu
ng o
der
Aus
brei
tung
von
Brä
nden
, w
ieV
erpa
ckun
gsm
ater
ialie
n, d
ürfe
n ni
cht
mit
gifti
gen
Stof
fen
bzw
. en
tzün
dlic
hen
Flüs
sigk
eite
n (T
RG
S 51
4 N
r. 3.
2.3
bzw
. TR
bF 1
10 N
r. 6.
122)
zus
amm
enge
lage
rtw
erde
n.4.
Die
Zus
amm
enla
geru
ng is
t erla
ubt,
wen
n si
ch d
ie P
rodu
kte
im S
chad
ensf
all n
icht
gege
nsei
tig b
eein
fluss
en.
Die
s ka
nn e
rrei
cht
wer
den
durc
h G
etre
nntla
geru
ng,
z. B
. ba
ulic
he T
renn
ung,
gro
ße A
bstä
nde,
get
renn
te A
uffa
ngw
anne
n, A
ufbe
-w
ahru
ng in
Sic
herh
eits
schr
änke
n (z
. B. T
RbF
110
Nr.
6.12
1 (5
), di
e sp
ezifi
sche
Lage
rvor
schr
ift T
RG
300
Nr.
6.2.
3 is
t zu
beac
hten
.5.
In L
ager
halle
n, i
n de
nen
nich
t m
ehr
als
50 g
efül
lte D
ruck
gasf
lasc
hen,
dar
unte
rni
cht
meh
r al
s 25
Dru
ckga
sfla
sche
n m
it br
ennb
aren
, br
andf
örde
rnde
n od
er s
ehr
gifti
gen
Gas
en,
gela
gert
wer
den,
dür
fen
auch
bre
nnba
re S
toff
e, a
usge
nom
men
bren
nbar
e Fl
üssi
gkei
ten,
gel
ager
t w
erde
n, w
enn
der
Lage
rpla
tz f
ür D
ruck
gas-
flasc
hen
durc
h ei
ne m
inde
sten
s 2
m h
ohe
Wan
d au
s ni
chtb
renn
bare
n B
aust
offe
nab
getre
nnt i
st u
nd z
wis
chen
Wan
d un
d de
n br
ennb
aren
Sto
ffen
ein
Abs
tand
von
min
dest
ens 5
m e
inge
halte
n w
ird (s
iehe
TR
G 2
80 N
r. 5.
2.6)
.6.
Die
Zus
amm
enla
geru
ng is
t erla
ubt,
wen
n di
e si
cher
heits
tech
nisc
hen
Anf
orde
run-
gen
für
die
gesa
mte
Lag
erm
enge
den
Anf
orde
rung
en d
er L
GK
2B
ang
epaß
t wer
-de
n (T
RG
300
).7.
Die
Zus
amm
enla
geru
ng i
st n
ach
Maß
gabe
der
VB
G 5
8 „O
rgan
isch
e Pe
roxi
de“
unte
r bes
timm
ten
Bed
ingu
ngen
(Fla
mm
punk
t > 6
1 ° C
) erla
ubt.
8.B
renn
bare
gift
ige
Stof
fe d
ürfe
n m
it St
offe
n de
r LG
K 4
.1B
nac
h de
r Maß
gabe
der
TRG
S 51
4 N
r. 3.
2.7
zusa
mm
enge
lage
rt w
erde
n.9.
Bei
erla
ubni
sbed
ürfti
ger
Lage
rung
bre
nnba
rer
Flüs
sigk
eite
n dü
rfen
in
Lage
r-rä
umen
ätz
ende
Sto
ffe
in z
erbr
echl
iche
n G
efäß
en n
icht
mit
bren
nbar
en F
lüss
ig-
keite
n zu
sam
men
gela
gert
wer
den.
Die
s gi
lt ni
cht,
wen
n di
e La
gerg
üter
im L
ager
-
raum
so
getre
nnt
wer
den,
daß
sie
sic
h im
Sch
aden
sfal
l ni
cht
gege
nsei
tig b
eein
-flu
ssen
kön
nen
(TR
bF 1
10 N
r. 6.
121
(5).
10.E
ine
Zusa
mm
enla
geru
ng is
t erla
ubt,
wen
n di
e B
estim
mun
gen
der T
RG
S 51
1 N
r. 6
erfü
llt si
nd .
Die
spez
ifisc
he L
ager
vors
chrif
t TR
G 3
00 N
r. 6.
2.3
ist z
u be
acht
en.
11.D
ie Z
usam
men
lage
rung
ist
erla
ubt,
wen
n di
e B
estim
mun
gen
der
TRbF
110
Nr.
6.12
2 (6
) und
TR
GS
515
Nr.
3.3.
3 un
d 3.
3.4
eing
ehal
ten
wer
den.
12.S
toff
e de
r Lag
ergr
uppe
I - I
II d
er 2
. Spr
engs
toff
V d
ürfe
n m
it an
dere
n M
ater
ialie
nzu
sam
men
gela
gert
wer
den,
wen
n di
e Sc
hutz
- un
d Si
cher
heits
abst
ände
zur
Ver
-m
eidu
ng e
iner
ggf
. ei
ntre
tend
en G
efah
rerh
öhun
g fü
r di
e U
mge
bung
des
Lag
ers
ausr
eich
en o
der
erhö
ht w
erde
n. D
ies
ist i
m E
inze
lfall
zu p
rüfe
n [S
pren
gLR
300
Nr.
5 (5
)].
13.E
ine
Zusa
mm
enla
geru
ng v
on S
toff
en d
er L
GK
5.2
, die
der
OP-
Gru
ppe
IV a
nge-
höre
n, m
it an
dere
n le
icht
entz
ündl
iche
n Fe
stst
offe
n is
t erla
ubt (
VB
G 5
8 „O
rgan
i-sc
he P
erox
ide“
§ 2
6 A
bs. 4
).14
.Die
Zus
amm
enla
geru
ng m
it Tr
eibm
ittel
n un
d R
adik
alst
arte
rn i
st e
rlaub
t, w
enn
dies
e ke
ine
Zusä
tze
von
Schw
erm
etal
len
enth
alte
n (S
pren
gLR
300
Nr.
5 (6
); V
BG
58 „
Org
anis
che
Pero
xide
“15
.Bra
ndfö
rder
nde
Stof
fe d
er G
rupp
en 2
und
3 d
ürfe
n na
ch M
aßga
be d
er T
RG
S 51
5N
r. 3.
3.3
und
TRG
S 51
4 N
r. 3.
2.8
mit
sehr
gift
igen
ode
r gi
ftige
n St
offe
n zu
sam
-m
enge
lage
rt w
erde
n.16
.Bei
m Z
usam
men
lage
rn v
on o
rgan
isch
en P
erox
iden
mit
ande
ren
Mat
eria
lien
ist i
mEi
nzel
fall
zu p
rüfe
n, o
b di
e Si
cher
heits
abst
ände
zur
Ver
mei
dung
ein
er g
gf. e
in-
trete
nden
Gef
ahre
rhöu
ng f
ür d
ie U
mge
bung
des
Lag
ers
ausr
eich
en o
der
zu e
r-hö
hen
sind
(VB
G 5
8 „O
rgan
isch
e Pe
roxi
de“
§ 26
Abs
. 4).
17.D
ie s
pezi
fisch
en g
eset
zlic
hen
Lage
rvor
schr
iften
sin
d zu
bea
chte
n (2
. Sp
reng
V,
Spre
ngLR
300
, TR
G 2
80, T
RbF
110
Nr.
6.1.
2.1
(4),
VB
G 5
8 “
Org
anis
che
Pero
-xi
de“,
TR
GS
511)
.18
.Die
Lag
erun
g de
r ra
dioa
ktiv
en S
toff
e er
folg
t gem
äß §
74
der
Stra
hlen
schu
tzve
r-or
dnun
g, d
en e
ntsp
rech
ende
n U
mga
ngsg
eneh
mig
unge
n ge
mäß
§ 3
der
Stra
hlen
-sc
hutz
vero
rdnu
ng u
nd d
er D
IN 2
5422
„A
ufbe
wah
rung
rad
ioak
tiver
Sto
ffe“
. Der
Stra
hlen
schu
tzbe
auftr
agte
ent
sche
idet
im
Ein
zelfa
ll en
tspr
eche
nd d
en U
mga
ngs-
gene
hmig
unge
n.
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 27 -
3.3. Ausnahmeregeln für die Hinzulagerung von Kleinmengen in Lägern über
5 t
Die Regelung gilt für Lagerabschnitte mit einer Kapazität von mehr als 5 t. Sie erlaubt
das Hinzulagern von kleinen Mengen bestimmter Lagerklassen zu größeren Mengen
von Produkten bestimmter anderer Lagerklassen, für die die Zusammenlagerung ver-
boten bzw. eingeschränkt ist.
Die größere Menge wird im folgenden mit „A“ und die Kleinmenge mit „B“ bezeich-
net.
Die Kleinmengen B sind in Abschnitt 3.5 aufgeführt. Sie ergeben sich in der Regel aus
Anwendungsfreigrenzen von Lagervorschriften, wie z. B. Technische Regeln. Nicht in
Abschnitt 3.5 aufgeführte Lagerklassen können bis zu 5 t hinzugelagert werden. Es
wird davon ausgegangen, daß durch das Hinzulagern der kleinen Mengen B unter Be-
achtung der nachstehenden Regeln keine signifikante Gefahrenerhöhung für das große
Lager A entsteht.
Im einzelnen gelten folgende Regeln:
a) Für A-Läger der Lagerklassen 1, 2 A, 4.1 A, 4.2, 4.3, 5.1 A, 5.1 C, 5.2, 6.2 und 7
gelten keine Ausnahmen, d. h. die Zusammenlagerungstabelle (s. 3.2) bleibt voll
gültig.
b) Bei A-Lägern der restlichen Lagerklassen, d. h. 2 B, 3 A, 3 B, 4.1 B, 5.1 B, 6.1
A, 6.1 B, 8 A, 8 B, 10, 11, 12 und 13 dürfen Produkte einzelner Lagerklassen bis
zur jeweils in Abschnitt 3.5 genannten B-Menge in einem Lagerabschnitt hinzu-
gelagert werden. Dabei ist dafür zu sorgen, daß sich die Produkte im Schadens-
fall nicht gegenseitig beeinflussen. Dies kann z. B. durch einen Sicherheitsab-
stand von mindestens 3 m erreicht werden. Produkte der Lagerklasse 12 oder 13
dürfen in die Zwischenräume gelagert werden.
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 28 -
c) Die Mengen B dürfen nur dann überschritten werden, wenn die Schutzmaßnah-
men (z. B. Brand- und Explosionsschutz) ausreichend sind.
3.4. Ausnahmeregelungen für Kleinläger bis 5 t
Die Zusammenlagerungsverbote bzw. -einschränkungen des im Abschnitt 3.2 für die
Lagerklassen 1, 2 A, 4.1 A, 4.2, 5.1 A, 6.2 und 7 bleiben bestehen.
Abweichend von den übrigen Verboten und Einschränkungen gelten bei kleinen Lä-
gern mit einer Lagerkapazität von bis zu 5 t folgende Regeln:
a) Produkte bestimmter Lagerklassen dürfen bis zur jeweils in Abschnitt 3.5 ge-
nannten Kleinmenge B in Kleinläger eingelagert werden. Produkte der Lager-
klassen 3 B, 8, 10, 11, 12 und 13 dürfen bis zur Kapazitätsgrenze hinzugelagert
werden.
b) Bei der Einlagerung ist dafür zu sorgen, daß die Produkte im Schadensfall nicht
gefährlich miteinander reagieren bzw. sich entzünden (z. B. Abstand, Sicher-
heitsschrank, getrennte Auffangvorrichtung). Produkte der Lagerklassen 12 und
13 können dabei als Sicherheitsbarriere genutzt werden.
c) Die für die Lagerklasse 3 A zulässigen Mengen dürfen dann überschritten wer-
den, wenn die Schutzmaßnahmen (z. B. Brand- und Explosionsschutz) ausrei-
chend sind.
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 29 -
3.5 Tabelle: „Ausnahmeregelungen für Kleinmengen und Kleinläger“
Lagerklasse Kleinmenge B
LGK Bezeichnung
1 Explosive Stoffe 0
2 A Verdichtete, verflüssigte und unter Druckgelagerte Gase
0
2 B Druckgaspackungen (Aerosolpackungen) 500 Stück
3 A Entzündliche 100 l VbF-Klasse A I, B* und
flüssige Stoffe 200 l VbF-Klasse A II
4.1 A Entzündbare feste Stoffe 0
4.1 B 200 kg
4.2 Selbstentzündliche Stoffe 0
4.3 Stoffe, die bei Berührung mit Wasser ent-zündliche Gase bilden
200 kg
5.1 A Entzündend wirkende Stoffe 0 kg
5.1 B 200 kg
5.1 C 100 kg
5.2 Organische Peroxide 100 kg**
6.1 A Giftige Stoffe sehr giftig 50 kg
6.1 B giftig und sehr giftig 200 kg
6.2 Infektiöse Stoffe 0
7 Radioaktive Stoffe 0
* Erforderliche Ex-Schutzmaßnahme beachten! Ohne Ex-Installation ist die Lagerung nur in Klein-gebinden (bis max. 20 l) zulässig.
** Siehe VBG 58 „Organische Peroxide“ § 1 Abs. 3
VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998
- 30 -
Abkürzungsverzeichung
BZ Brennzahl
ChemG Chemikaliengesetz
Flp. Flammpunkt
GefStoffV Gefahrstoffverordnung
GGVE Gefahrgutverordnung Eisenbahn
GGVS Gefahrgutverordnung Straße
IMDG International Maritime Dangerous Goods Code
LGK Lagerklasse
OP Organische Peroxide
PG Packing Group
SprengV Sprengstoffverordnung
TRbF Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRG Technische Regeln für Druckgase
TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe
UVV Unfallverhütungsvorschrift
VbF Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
VDI Verein Deutscher Ingenieure
VC
I-K
onze
pt fü
r die
Zus
amm
enla
geru
ng v
on C
hem
ikal
ien
Juli
1998
- 25
a -
AN
HA
NG
zu
3.2
Zusa
mm
enla
geru
ngst
abel
le (s
chw
arz
/ wei
ß)
Lag
erkl
asse
(L
GK
)1
2 A
2 B
3 A
3 B
4.1A
4.1B
4.2
4.3
5.1A
5.1B
5.1C
5.2
6.1A
6.1B
6.2
78
A8
B10
1112
13
Exp
losi
ve S
toff
e1
17-
--
--
--
--
--
--
--
--
--
--
-
Ver
dich
tete
, ver
flüss
igte
und
unt
erD
ruck
gel
ager
te G
ase
2 A
-17
4-
--
--
--
-10
--
--
185
-5
Dru
ckga
spac
kung
en2
B-
41
1-
--
--
-10
-2
2-
184
46
66
6
Ent
zünd
liche
flüs
sige
Sto
ffe
3 A
--
117
--
--
-11
--
--
189
93
Bre
nnba
re F
lüss
igke
iten
3 B
--
112
4-
4-
11-
7-
18
Ent
zünd
bare
fest
e St
offe
4.1
A-
--
-12
1712
--
--
-14
--
--
1212
1212
1212
4.1
B-
--
-4
124
4-
11-
138
--
18
Selb
sten
tzün
dlic
he S
toff
e4.
2-
--
--
-4
4-
--
--
--
184
44
4
Stof
fe, d
ie b
ei B
erüh
rung
mit
Was
-se
r en
tzün
dlic
he G
ase
bild
en4.
3-
--
-4
-4
4-
--
--
--
184
44
44
Ent
zünd
end
wir
kend
e St
offe
5.1
A-
--
--
--
--
--
--
--
--
--
--
5.1
B-
--
1111
-11
--
10-
1515
-18
1111
11
5.1
C-
1010
--
--
--
-10
17-
--
-18
1010
1010
1010
Org
anis
che
Pero
xide
5.2
--
--
714
13-
--
--
17-
--
--
-16
1616
16
Bre
nnba
re g
iftig
e St
offe
6.1
A-
-2
-8
--
-15
--
-18
3
Nic
htbr
ennb
are
gift
ige
Stof
fe6.
1 B
--
2-
--
--
-15
--
-18
3
Ans
teck
ungs
gefä
hrlic
he S
toff
e6.
2-
--
--
--
--
--
--
--
--
--
--
-
Rad
ioak
tive
Stof
fe7
-18
1818
18-
1818
18-
1818
-18
18-
1818
1818
1818
Bre
nnba
re ä
tzen
de S
toff
e8
A-
54
912
44
-11
10-
-18
Nic
htbr
ennb
are
ätze
nde
Stof
fe8
B-
49
124
4-
10-
-18
Bre
nnba
re F
lüss
igke
iten
(sow
eit n
icht
3 A
ode
r 3
B)
10-
-6
124
4-
1110
16-
18
Bre
nnba
re F
ests
toff
e11
-5
63
124
4-
1110
163
3-
18
Nic
htbr
ennb
are
Flüs
sigk
eite
n12
-6
124
-10
16-
18
Nic
htbr
ennb
are
Fest
stof
fe13
-6
12-
1016
-18
"GRÜ
N"
Die
Zus
amm
enla
geru
ng is
t gru
ndsä
tzlic
h er
laub
t (be
acht
e Ab
schn
. 3.1
).Zi
ffer
"GEL
B" D
ie Z
usam
men
lage
rung
ist n
ur e
inge
schr
änkt
erl
aubt
.-
"RO
T" E
ine
Sepa
ratla
geru
ng is
t erf
orde
rlic
h.