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Kollektivvertragsfähigkeit von freiwilligen Berufsvereinigungen und Vereinen
Stefan Kühteubl05.11.2014
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T +43 1 534 37 50772E [email protected]
Position Partner, Schönherr Rechtsanwälte GmbH
Spezialisierung Arbeitsrecht
Ausbildung Universität Wien (Dr. iur. 2004)
Mitgliedschaft Rechtsanwaltskammer Wien
Publikationen Autor diverser Publikationen zum Arbeitsrecht, insbesondere zu Arbeitnehmerentsendungen, Ausgliederungen
Sprachen Deutsch, Englisch
stefan kühteublVortragender
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Kollektivvertragsfähigkeit
Ex lege / kraft Zuerkennung
Gesetzliche Interessenvertretungen vs freiwillige Berufsvereinigungen, Vereine
Zuerkennung / Aberkennung
Behördliche Normsetzung: Satzung / Mindestlohntarif
Voraussetzungen
Rechtswirkungen
InhaltÜbersicht
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Kollektivvertragsfähigkeit kraft Gesetzes
Gesetzliche Interessenvertretungen der AN und AG (§ 4 Abs 1 ArbVG): zB WKO, AK
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 7 ArbVG): zB Träger der Sozialversicherung
Kollektivvertragsfähigkeit kraft Zuerkennung
Freiwillige Berufsvereinigungen der AN und AG (§ 4 Abs 2 ArbVG): zB Versicherungsverband, Bankenverband
Vereine (§ 4 Abs 3 ArbVG): zB „Wiener Symphoniker“
KollektivvertragsfähigkeitÜberblick
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Gesetzliche Interessenvertretungen
Aufgabe, auf Regelung von Arbeitsbedingungen hinzuwirken
Gegnerunabhängigkeit
Juristische Personen öffentlichen Rechts
Soweit nicht hinsichtlich bestimmter Betriebe/Verwaltungsbereiche anderer KV-fähiger Körperschaft angehörig
Interessenvertretungen / jur Personen öR§ 4 Abs 1 ArbVG; § 7 ArbVG
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KV-fähig sind „die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen“ der AG und AN
Statuten: Regelung von Arbeitsbedingungen innerhalb Wirkungsbereich (Z 1)
Größerer fachlicher/räumlicher Wirkungsbereich (Z 2)
Maßgebende wirtschaftliche Bedeutung kraft Mitgliederzahl und des Umfangs der Tätigkeit (Z 3)
Gegnerunabhängig (Z 4)
Berufsvereinigungen§ 4 Abs 2 ArbVG
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Vereine iSd Vereinsgesetzes 2002
Maßgebende Bedeutung
Mitgliederzahl Umfang der Tätigkeit Zahl der Arbeitnehmer
Keine Zugehörigkeit zu einer KV-fähigen Körperschaft der Arbeitgeber
KV-fähige Vereine§ 4 Abs 3 ArbVG
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Zuständig: Bundeseinigungsamt
Einleitung des Verfahrens
Zuerkennung: auf Antrag Aberkennung: auf Antrag und von Amts
wegen
Konstitutive Wirkung
Zu- und Aberkennung der KV-Fähigkeit§ 5 ArbVG
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Bescheidmäßige Zuerkennung der KV-Fähigkeit ohne Einschränkung:
Geltungsbereich der KV-Fähigkeit erschließt sich nicht aus Spekulationen, was BEA „zuerkennen wollte“
Umfang der KV-Fähigkeit ergibt sich aus den (im Zeitpunkt der Zuerkennung geltenden) Statuten
Nachträgliche Änderungen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs ändern Umfang der KV-Fähigkeit nicht
Umfang der KV-FähigkeitOGH 9.5.2007, 9 ObA 114/06i (Verband der Privatkrankenanstalten)
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Voraussetzungen der Zuerkennung sind nicht (mehr) gegeben
Parteifähig: KV-fähige Berufsvereinigungen und gesetzliche Interessenvertretungen
Rechtsfolgen
Erlöschen der KV-Fähigkeit Erlöschen sämtlicher von der Vereinigung
abgeschlossener Kollektivverträge (Nachwirkung)
Erlöschen einer Satzung (keine Nachwirkung)
Aberkennung der KV-Fähigkeit§ 5 Abs 3 ArbVG
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Durchbrechung der Rechtskraft: Nachträgliche Aberkennung der KV-Fähigkeit obwohl Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 oder 3 ArbVG bereits ursprünglich fehlten
„Berufsvereinigung“ verlangt Überbetrieblichkeit:
Allgemeine Vertretung der Interessen von AG im Wirkungsbereich
ÖRK fokussiert sich auf Gegebenheiten des eigenen Unternehmens/„Konzern“
Unzulässigkeit von „Firmen-KVs“
Aberkennung der KV-FähigkeitVwGH 2.10.2013, 2011/08/0230, Österreichisches Rotes Kreuz – Aberkennung der KV-Fähigkeit
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Zuerkennung der KV-Fähigkeit an freiwillige Berufsvereinigung gesetzliche Interessenvertretung verliert KV-Fähigkeit
für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich eines abgeschlossenen KV
hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung
Vorrang der freiw. Berufsvereinigungen§ 6 ArbVG
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Gesetzliche Vorsorge beim Fehlen von KVs
Substitutionsformen
Satzung Mindestlohntarif
Zuständig: Bundeseinigungsamt
Subsidiarität
Behördliche NormsetzungÜberblick
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Verbindliche Wirkung eines KV außerhalb seines Geltungsbereichs
Nur Verbandskollektivverträge
Antrag einer KV-fähigen Körperschaft – Partei des zu satzenden KV
Rechtsnatur: Verordnung
zB: KV-SWÖ (ex BAGS-KV)
Satzung§§ 18 – 21 ArbVG; Überblick
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KV ist gehörig kundgemacht und steht in Geltung (Z 1)
KV hat überwiegende Bedeutung erlangt (Z 2)
Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen gleichartig (Z 3)
Arbeitsverhältnisse sind nicht schon von KV erfasst (Z 4)
Keine Satzung von Vereins-KV (§ 18 Abs 6 ArbVG)
Satzungsvoraussetzungen§ 18 Abs 3 ArbVG
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Subjektives öffentliches Recht der Berufsvereinigung auf Erklärung des KV zur Satzung
Antrag zur Erklärung zur Satzung: Es genügt, dass Antragsteller eine „kollektivvertragsfähige Körperschaft“ ist
BEA darf nicht untersuchen, ob die KV-Fähigkeit zu Recht besteht, also die antragstellende Körperschaft in jeder Hinsicht eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung ist
SatzungsvoraussetzungenVwGH 22.12.2009, 2009/08/0064, Österreichisches Rotes Kreuz – Antrag auf Satzung
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Bestimmungen der Satzung sind unmittelbar rechtsverbindlich
Relativ zwingender Charakter
Subsidiarität der Satzung
KV setzen für ihren Geltungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft
Ausgenommen: General-KV
Erlöschen der Satzung: keine Nachwirkung
Rechtswirkungen der Satzung§ 19 ArbVG
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Satzung des ÖRK-KV – KV für das Personenbeförderungsgewerbe
Satzung wird nur dann durch KV verdrängt, wenn ein KV auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.
Wesentlich für Ausschluss der Anwendung der Satzung nach § 19 Abs 2 ArbVG:
AG ist Mitglied der Partei des KV und vom (fachlichen) Geltungsbereich des KV
erfasst.
Subsidiarität der SatzungOGH 19.3.2013, 9 ObA 8/13m - Grünes Kreuz I
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Mischbetrieb
Analoge Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG:
Vorrang eines im wirtschaftlich maßgeblichen Betriebsbereich anwendbaren gesatzten Kollektivvertrags
Satzung und MischbetriebOGH 26.11.2013, 9 ObA 91/13t – Grünes Kreuz II
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Regelungen betreffend Mindestentgelt und Mindestbeträge für Ersatz von Auslagen
Andere Fragen dürfen nicht geregelt werden
Schriftlicher Antrag einer KV-fähigen Körperschaft der AN
Angemessene Höhe
Verwandte Wirtschaftszweige
Mindestlohntarif§§ 22 – 25 ArbVG
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Mindestlohntarif darf nur für Gruppen von AN festgesetzt werden, für die KV nicht abgeschlossen werden kann:
weil keine KV-fähige AG-Körperschaft und keine Regelung von Mindestentgelten
durch Satzungserklärung eines KV
Voraussetzungen des Mindestlohntarifs§ 22 Abs 3 ArbVG
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AG muss Mitglied in KV-fähiger AG-Körperschaft sein, damit die Festsetzung eines Mindestlohntarifs ausgeschlossen ist
Erlangt eine Berufsvereinigung erst während Bestehens eines Mindestlohntarifs KV-Fähigkeit kein Erlöschen des Mindestlohns
Erst Abschluss eines KV bewirkt Beendigung der Rechtswirkungen des Mindestlohntarifs
Mindestlohntarif und KV-FähigkeitOGH 16.12.2005, 9 ObA 43/05xOGH 08.08.2007, 9 ObA 4/07i
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Unmittelbar rechtsverbindlich
Relativ zwingender Charakter
Subsidiarität des Mindestlohntarifs
KV und Satzungen setzen für ihren Geltungsbereich einen bestehenden Mindestlohntarif außer Kraft
Ausnahme: General-KV
Nachwirkung
Rechtswirkungen des Mindestlohntarifs§ 24 ArbVG
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