japan und das vÖlkerrecht / japan and international law

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Il Decentramento regionale in Italia e il Diritto internazionale. (Pubblicazioni dell'Istituto di Studi Giurdici della Facoltà di Scienze Politiche dell'Università die Roma N. 36) by MARIA ROSARIA DONNARUMMA Review by: F. Münch Archiv des Völkerrechts, 25. Bd., 1. H., JAPAN UND DAS VÖLKERRECHT / JAPAN AND INTERNATIONAL LAW (1987), pp. 120-121 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798271 . Accessed: 17/06/2014 09:48 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.76.60 on Tue, 17 Jun 2014 09:48:34 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Il Decentramento regionale in Italia e il Diritto internazionale. (Pubblicazioni dell'Istituto diStudi Giurdici della Facoltà di Scienze Politiche dell'Università die Roma N. 36) by MARIAROSARIA DONNARUMMAReview by: F. MünchArchiv des Völkerrechts, 25. Bd., 1. H., JAPAN UND DAS VÖLKERRECHT / JAPAN ANDINTERNATIONAL LAW (1987), pp. 120-121Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798271 .

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1 20 Besprechungen

MARIA ROSARIA DONNARUMMA: II Decentramento regio- nale in Italia e il Di ritto internazionale. (Pubblicazioni dell'Istituto di Studi Giurdici della Facoltà di Scienze Politiche dell'Uni- versità die Roma N. 36) Milano; Giuffrè. 1983. 263 S.

Die italienische Verfassung vom 27. 12.1947 hatte in Art. 114 ff. die Ein- richtung von Regionen vorgesehen, die eine erhebliche Dezentralisierung des Staates bringen sollten. Nur fünf Re- gionen mit besonders dringlichen poli- tischen Problemen wurden zunächst er- richtet; die übrigen fingen erst 1972 an zu funktionieren. Ihnen, den regioni a statuto ordinario oder di diritto co- mune, hat ein Dekret des Präsidenten der Republik vom 15.1.1972, no 11, die Verwaltung der landwirtschaftlichen Angelegenheiten übertragen, dabei aber die staatlichen Kompetenzen hinsicht- lich der internationalen Beziehungen und der EWG vorbehalten. Ein Kontroll- verfahren vor dem Verfassungsgericht gegen diese Beschränkungen, das von drei Regionen angestrengt worden war, blieb ohne Erfolg (6. 7. 1972, Rac. Uff. Corte Cost. Vol. 36 1972 no. 142 S. 287).

Zu den Richtlinien der Gemeinschaft vom 17. 4. 1972 über eine Agrarreform erging ein Gesetz vom 9. 5. 1975 no. 153, das allen Regionen die Verwirk- lichung durch ihre Gesetzgebung zu- wies, allerdings selbst viele Bestim- mungen traf und in Art. 27 eine Mög- lichkeit eröffnete, beim Verzug einer Region den Landwirtschaftsminister zum Vollzug der nötigen Maßnahmen zu ermächtigen. Wie aus Vorarbeiten zu ersehen ist, die mit dem Gesetz ver- öffentlicht sind (Gazzetta Ufficiale 1975 n. 137 S. 707, hier S. 776 u. 804), war sehr umstritten, ob das Gesetz die Au- tonomie der Regionen genügend be- achte. Es kam darüber ebenfalls zu einem Verfahren vor dem Verfassungs- gericht, das die Beanstandungen am 14.7. 1976 zurückwies (Race. Uff. Cor-

te Cost. Vol. 47 1976 no. 182 S. 588). Es gibt dann noch ein Gesetz vom 10. 5. 1976 no. 352 und die bezügliche Entscheidung aaO. Vol. 53 no. 81 vom 12. 7. 1979. Das Verfassungsgericht äus- sert sich strikt in dem Sinne, daß nur der Staat Völkerrechtssubjekt und Mit- glied der Gemeinschaft sei, verantwort- lich für die Erfüllung völkerrechtlicher und gemeinschaftsrechtlicher Pflichten; daher könne den völker- und gemein- schaftsrechtlichen Bestimmungen keine innerstaatliche Regelung Eintrag tun. Es gibt dann noch spätere Texte, die dem Staat Aufsicht und Koordination für die Beziehungen der Regionen mit dem Ausland oder internationalen Or- ganisationen vorbehalten und Tätigkei- ten der Regionen im Ausland an das Einverständnis der Regierung binden.

Die Verfasserin sieht in dieser Ent- wicklung eine der Verfälschungen, die das Regionalprinzip der Verfassung in der Praxis erlitten hat. Sie hält es für möglich, ohne an der Verfassung zu rütteln, den Regionen eine bessere Stel- lung in den Angelegenheiten mit Aus- senbeziehungen zu verschaffen (Kap. III). Die Außenpolitik in den Materien, die regionale sind, müsse über ein be- ratendes Organ von den Regionen mit- bestimmt werden. In den Angelegen- heiten, die nach der Verfassung den Regionen zugewiesen sind, haben diese auch die Überführung völker- und ge- meinschaftsrechtlicher Normen ins inner- staatliche Recht zu bewirken; sie haben auch selbst die Richtlinien der Gemein- schaften zu verwirklichen. Endlich seien den Regionen für ihre Beziehungen zum Ausland und zu internationalen Or- ganisationen auf ihren Sachgebieten zu strenge Beschränkungen auferlegt.

Das alles beruht auf einer allgemei- nen Darstellung der Verfassungslage für die auswärtigen Beziehungen (Kap. I) und der gesetzlichen Ausgestaltung (Kap. II), die ein breiteres Interesse be- anspruchen kann. Die Schrift bringt in Kap. IV einen rechtsvergleichenden Blick auf die Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Frankreich und Spanien als

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Besprechungen 121

Länder, in denen Föderalismus oder Regionalismus in verschiedenen Formen bestehen.

Das Problem der Schrift ist in Italien aktuell; gleichzeitig sind geschrieben ein ähnliches Werk von Paolo Caretti und zwei kurze Aufsätze von M. Panebian- co: Europäische Integration und italie- nische Verfassungsordnung, in: Neue Entwicklungen im öffentlichen Recht (Hrsg. Berberich, Holl, Maaß) 1979 und L'esecuzione degli atti comunitari in Italia, in: Scritti in memoria di Gian Carlo Venturini, 1984. Diese beiden Aufsätze schildern knapp den Hinter- grund, vor dem sich der Streit zwischen Regionen und Zentrale abspielt.

Prof. Dr. F. M ü n c h, Heidelberg

D. S. CONSTANTOPOULOS: L ' i'n'- vasion Turque à Chypre du point de vue du droit in- ternational (Jus gentium, Pub- lications de droit international; Bd. 19). Thessaloniki 1983, 58 S.

Am 15. November 1983 wurde im türkisch besetzten Teil Zyperns von dem türkisch-zypriotischen Führer Rauf Denktasch eine „Türkische Republik Nordzypern" ausgerufen, die nur von der Türkei völkerrechtlich anerkannt worden ist. Die Voraussetzung für die- sen Schritt war die Besetzung Nord- zyperns durch türkische Truppen im Juli und August 1974 und die Vertrei- bung und Umsiedlung von 282 000 grie- chischer Zyprioten aus dem von der Türkei besetzten Gebiet. Für die recht- liche Beurteilung der weiteren Entwick- lung auf der Insel ist die Frage ent- scheidend, wie die türkische Invasion im Jahre 1974 völkerrechtlich zu beur- teilen ist.

Dieses Problem ist Gegenstand eine im Jahre 1983 vor Ausrufung der „Türkischen Republik Nordzypern" er- schienenen Schrift von Constantopou- los. Nach einer kurzen Übersicht über die rechtliche Lage der Insel vom Jahre

1192 an (S. 5-8) befaßt sich der Autor mit den einzelnen Aspekten der tür- kischen Invasion (S. 8 - 33), um in einem dritten Kapitel die Schlußfolge- rungen zu ziehen (S. 33 - 48).

Nachdem die Nationalgarde am 15. Juli 1974 einen Handstreich gegen die Regierung des Erzbischofs Maka- rios unternommen hatte, landeten am 20. Juli 1974 türkische Truppen unter dem Vorwand, die Verfassungsordnung wiederherstellen zu wollen. Dabei be- rief sich die Türkei auf das Garantie- abkommen, das am 19. Februar 1959 in London vereinbart worden war, zu Un- recht, wie Constantopoulos meint, weil eine derartige Auslegung des Londoner Abkommens gegen die Pflichten aus der Satzung der Vereinten Nationen - ins- besondere gegen das Gewaltverbot des Art. 2 (4) - verstoße; vielmehr habe es sich um einen rechtswidrigen bewaff- neten Angriff gehandelt, durch den die Souveränität Zyperns verletzt worden sei. Der Verfasser prüft weitere Recht- fertigungsgründe für das türkische Vor- gehen - aus dem Recht der Vereinten Nationen und allgemeinem Völkerrecht, aus regionalen Abmachungen, aus kol- lektiver und individueller Selbstver- teidigung usw. - und kommt zu dem Schluß, daß die türkische Invasion in der ersten Phase unter allen Gesichts- punkten als rechtswidrig zu bezeichnen ist. Der zweite Teil der Invasion er- folgte am 15. August 1974 und führte zur Besetzung von 40% des zyprio- tischen Territorium. Inzwischen war durch den Parlamentspräsidenten Kleri- des mit Billigung des Präsidenten Erz- bischof Makarios eine neue verfassungs- mäßige Regierung gebildet worden, so daß die Türkei sich nicht mehr auf die am 20. Juli 1974 gegebene Lage be- rufen konnte. Constantopoulos setzt sich eingehend mit den von der Türkei nunmehr vorgebrachten Gründen aus- einander, insbesondere mit deren Ab- sicht, die Wiederherstellung des zer- störten Staates auf einer gerechten Basis betreiben zu wollen, wobei er einen Widerspruch zu den erklärten Absichten

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