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Europäische Menschenrechtskonvention by JOCHEN ABR. FROWEIN; WOLF-GANG PEUKERT Review by: Ph. Kunig Archiv des Völkerrechts, 25. Bd., 1. H., JAPAN UND DAS VÖLKERRECHT / JAPAN AND INTERNATIONAL LAW (1987), pp. 127-128 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798277 . Accessed: 16/06/2014 00:47 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.126.88 on Mon, 16 Jun 2014 00:47:49 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Europäische Menschenrechtskonvention by JOCHEN ABR. FROWEIN; WOLF-GANG PEUKERTReview by: Ph. KunigArchiv des Völkerrechts, 25. Bd., 1. H., JAPAN UND DAS VÖLKERRECHT / JAPAN ANDINTERNATIONAL LAW (1987), pp. 127-128Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798277 .

Accessed: 16/06/2014 00:47

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Besprechungen 127

problem handelt, sondern allein um einen territorial fundierten Streit zwi- schen Argentinien und England.

Dem Buch ist ein umfangreicher dokumentarischer Anhang beigefügt, in dem die Dokumente in englischer oder französischer Sprache wiedergegeben sind. Nach einem „Fact sheet" über die Falkland-Inseln, das vom amerikani- schen Außenministerium angefertigt und 1983 veröffentlicht worden ist, folgen die offiziellen Dokumente in umgekehrter chronologischer Reihenfol- ge, angefangen vom Memorandum des britischen Außenministeriums und Commonwealth-Ministeriums vom 17. Dezember 1982 bis zur Erklärung der Besitznahme der Inseln durch Argen- tinien am 9. November 1820 (zitiert in englischer Sprache nach British and Foreign State Papers), wobei aller- dings die chronologische Reihenfolge nicht sklavisch eingehalten wird. Die diversen Protestnoten der argentini- schen Regierung aus verschiedenen Zei- ten kommen nacheinander zum Ab- druck, die vorgenannten Resolutionen der Vereinten Nationen stehen ganz am Ende. Es ist ein eindrucksvolles wissenschaftliches Werk, das Dolzer hier präsentiert und das nicht nur durch seine wissenschaftliche Gründlichkeit, sondern auch durch seine überaus gute Lesbarkeit besticht. Anmerkungsappa- rat und Dokumentation machen es zu- dem zum Nachschlagewerk in dieser schwierigen Frage.

K i m m i n i c h

JOCHEN ABR. FROWEIN - WOLF- GANG PEUKERT: Europäi- sche Menschenrechtskon- vention. EMRK-Kommentar. Kehl / Straßburg / Arlington : N. P. Engel Verlag. 1985, XII, 604 S.,

Die Europäische Menschenrechtskon- vention von 1950 ist 1953 in Kraft getreten; die von ihr errichtete Kom- mission trat 1954 erstmals zusammen,

der Europäische Gerichtshof für Men- schenrechte 1959 - erst in den 70er Jahren aber hat, wie es Frowein in der Einführung zu dem vorliegenden Werk formuliert, das von der Konven- tion „geschaffene Grundrechtsschutz- system" „sein Selbstverständnis" ge- funden. Dies äußerte sich zunächst in der Praxis der Kommission, in ver- stärktem Maße die Bewältigung auch komplizierterer Rechtsfragen in Angriff zu nehmen, was seit etwa zehn Jah- ren nun auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs seinen Niederschlag findet. Die Gesamtdarstellungen des europäischen Menschenrechtsschutzsy- stems, die in deutscher Sprache vor- liegen, stammen aus der Zeit vor dem Beginn einer rasanten Entwicklung. Der Kommentar von Frowein und Peukert schließt die Lücke.

Das Buch bringt Erläuterungen zu allen Bestimmungen der Konvention, wobei einige wenige Organisations- und Formvorschriften gebündelt kommen- tiert werden. Einbezogen sind die ma- teriellen Bestimmungen des Ersten Zu- satzprotokolls von 1952 („Eigentum", „Elternrecht", „Wahlrecht") sowie des Vierten Zusatzprotokolls von 1963 („Schuldhaft", „Freizügigkeit", „Auf- enthaltsrecht" (im Heimatstaat), „Kol- lektivausweisung"). Vor jeder Kom- mentierung ist zunächst der deutsche, sodann sind die (allein verbindlichen) englischen und französischen Norm- texte abgedruckt. Ein (deutschsprachi- ger) Anhang enthält die acht Zusatz- protokolle mit Ausnahme des Dritten und Fünften sowie u. a. die Vorbehalte der Mitgliedstaaten, die beiden Ver- fahrensordnungen und die Verfahrens- regeln des Ministerkomitees, eine (schmale) statistische Übersicht, ein (aus- führliches) Literaturverzeichnis.

Man würde dem Werk wohl nicht gerecht, wenn man es als einen „Recht- sprechungs-Kommentar" bezeichnen würde, auch wenn die Autoren ihr Hauptaugenmerk auf die Spruchtätig- keit von Kommission und Gerichtshof richten. Die wichtigsten Entscheidun- gen zu jeder Einzelnorm werden vor-

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128 Besprechungen

geführt und mit behutsamen Kommen- taren versehen, wobei stets das Bemü- hen spürbar ist, Entwicklungslinien deutlich zu machen. Literarische Reak- tionen auf einzelne Entscheidungen und ihre Kernthesen, auch sonstige wissenschaftliche Stellungnahmen zu Einzelproblemen sind sparsam einge- streut, wobei ein deutliches Schwerge- wicht auf dem Schrifttum des deutsch- sprachigen Raumes liegt. Auch deut- sche Judikatur zur EMRK sowie zu den grundgesetzlichen Parallelbestim- mungen wird nachgewiesen - dies aber immer dem Ziel untergeordnet, die Besonderheiten und die Bedeutung der Straßburger Entscheidungen her- vortreten zu lassen. Die potentielle Fruchtbarkeit der von Kommission und Gerichtshof niedergelegten Überlegun- gen für die innerstaatliche Grundrechts- diskussion wird anschaulich - man denke an die Bedeutung der Grund- rechte für das Ausweisungs- und Aus- lieferungsrecht: Die jüngste deutsche Verwaltungsrechtsprechung (bei Fro- wein/Peukert noch nicht vermerkt) hätte hier an die Auslegung des in Art. 3 EMRK enthaltenen Folterver- bots durch die Kommission anknüpfen können. Interessant zu beobachten ist auch, wie ein gefestigter Meinungs- stand zum innerstaatlichen Recht sich immer wieder den Herausforderungen der durch 21 Rechtsordnungen beein- flußten europäischen Grundrechtsent- wicklung stellen muß (z. B. bei der Frage, ob „Unverletzlichkeit der Woh- nung" auch Lärmschutz bedeuten kann; ob Verhältnismäßigkeitsüberlegungen im Rahmen der Gleichheitsgrundrechte eine Rolle spielen können). Die in Deutschland gern vorgebrachte Auf- fassung, daß abgesehen von dem Recht auf unentgeltliche Beiziehung des Dol- metschers im Strafverfahren die EMRK vollinhaltlich im Grundrechtsschutz des Grundgesetzes aufgehe, hat allzu lange den Blick auf die europäische Men- schenrechtsentwicklung verstellt. Daß

die Auseinandersetzung mit dem Fas- zinosum einer wachsenden europäischen Menschenrechtskultur auch dem natio- nalen Recht mannigfache Anregungen bietet, das belegen Frowein und Peu- kert nachdrücklich. Der zunehmende Rückgriff auch des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf die EMRK - bei dessen Suche nach ge- meinsamer Verfassungstradition der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft -

zeigt nur eine zusätzliche Dimension des in Gang gekommenen Entwick- lungsprozesses.

Für den Leser dieser Zeitschrift sind neben den Kommentierungen zu den einzelnen Menschenrechten natürlich auch die Ausführungen des Buches zum Prozedere des europäischen Menschen- rechtschutzes von hohem Interesse: Hier wird Anschauungsmaterial geliefert, das für das Verständnis der Rechts- stellung des einzelnen und für die Rolle der Gerichtsbarkeit im Völker- recht gleichermaßen interessant ist.

Die Orientierung auf die Bedürfnisse des an der EMRK interessierten Prak- tikers bei gleichzeitiger Akzentsetzung auf systematische Zusammenhänge und durch Spruchpraxis veranlaßte Fortent- wicklungen wird den Kommentar von Frowein und Peukert zu einem kon- kurrenzlosen Standardwerk werden lassen. Die sorgfältige und übersicht- liche Gestaltung und die unprätenziöse Sprache sind gleichermaßen benutzer- freundlich. Wenn gleichwohl schon jetzt ein Wunsch an eine gewiß folgende Neuauflage gerichtet werden darf, so ist es der nach einer Ausweitung und Ausdifferenzierung des knapp gehalte- nen Stichwortverzeichnisses. Dies er- scheint um so wichtiger, als die Leit- begriffe der gemein-europäischen Rechts- entwicklung nicht immer identisch sind mit dem Vokabular der innerstaat- lichen Grundrechtsdiskussion.

Prof. Dr. Ph. K u n i g, Hamburg

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