jahresarbeit religion gk abtreibung - fvss.de · 3 1.1 vorwort nach der verkündung der themen,...
TRANSCRIPT
Jahresarbeit Religion GK
Abtreibung
Freiherr-vom-Stein Schule Hessisch Lichtenau
Fach: Religion Fachlehrer: Frau Wissemann Verfasser: Julia Rautenkranz Hollstein, den 14.04.08
2
Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung
1.1 Vorwort Seite 3 1.2 Fremdwortverzeichnis Seite 4
2. Embryonenentstehung 2.1 Erstes Stadium einer Schwangerschaft Seite 5-6 2.2 Zweites Stadium einer Schwangerschaft Seite 7
2.3 Drittes Stadium einer Schwangerschaft Seite 8 3. Gesetzeslage
3.1 Geschichte des weltlichen Strafrechts der Abtreibung ab 1871 Seite 9 3.2 Das Fristen- und Indikationsmodell in den 70er Jahren Seite 9-10 3.3 Die Reform nach der Wiedervereinigung 1990 Seite 11-12 3.4 Weltweite Regelungen Seite 13
4. Standpunkte Glaubensgemeinschaften
4.1 Evangelische Kirche Seite 14-15 4.2 Katholische Kirche Seite 16-17 4.3 Islam Seite 18-19
5. Folgen der Abtreibung 5.1 Physische Folgen Seite 20-21 5.2 Psychische Folgen Seite 22-23
6. Lebenswertes Leben 6.1 Haben Kinder mit einer geistigen Behinderung ein Recht auf Leben? Seite 24-26 6.2 Ist die Entscheidung der Eltern für eine Abtreibung moralisch vertretbar? Seite 27 6.3 Was ist heilig? Seite 28-29
7. Nachwort Seite 30-31 8. Anhang 8.1 Literaturverzeichnis Seite 32 8.2 Internetquellen Seite 32-33
3
1.1 Vorwort
Nach der Verkündung der Themen, welche im Fach Religion zur Wahl standen,
war für mich gleich klar, dass ich das Thema Abtreibungen nehmen möchte.
Diese sind schon seit vielen Jahren heiß diskutiert und umstritten.
Ein weiterer Aspekt zu meiner Wahl war eine Frau in meinem Bekanntenkreis.
Diese hat selbst einmal abgetrieben und leidet nun sehr darunter, da sie
seitdem nie wieder schwanger wurde. Natürlich hat sie sich die Frage gestellt,
ob das die Strafe dafür sei, dass sie einmal einem Kind nicht die Chance zum
weiterleben gegeben hat. Jahre später wurde sie noch einmal an der
Gebärmutter operiert und dort fand man noch Überreste des Kindes, zum
Beispiel Haare und Fingernägel. Da mich dieses Ereignis sehr schockte,
möchte ich durch meine Jahresarbeit einen genaueren Einblick in diese
Thematik bekommen und mir somit ein eigenes Bild davon verschaffen.
Das Thema Abtreibung wirft viele Fragen auf und ich werde versuchen, mich
auf die zu beschränken, welche mir am interessantesten erscheinen. Hierbei
werde ich mich auf folgende Schwerpunkte beziehen: Wie wächst ein Kind
eigentlich im Mutterleib heran? Wie hat sich die Gesetzeslage in Deutschland
im Laufe der Zeit geändert und wie sieht diese heute aus? Welche
unterschiedlichen Standpunkte vertreten die Glaubensgemeinschaften? Was für
Folgen können bei der Frau, aufgrund eines Schwangerschaftsabbruches
auftreten? Und wie sieht eigentlich die Situation bei ungeborenen Kindern mit
einer geistigen Behinderung aus? Haben diese ein Recht auf Leben? Und
inwieweit ist die Entscheidung der Eltern für eine Abtreibung überhaupt
moralisch vertretbar?
Ich hoffe, dass ich diese Fragen in meiner Jahresarbeit beantworten kann.
Vielleicht bekomme ich danach sogar einen besseren und neuen Einblick in das
heikle Thema der Abtreibung.
Anmerkung: blau geschriebene Wörter sind im Fremdwortverzeichnis erläutert
4
1.2 Fremdwortverzeichnis:
Blastozyste: Keimbläschen
Chromosomensatz : Strukturen, die Gene und Erbinformationen enthalten
Embolie: Verschluss eines Blutgefäßes durch Blut eingeschwemmtes Material
Embryoblast: Teil der Blastozyste, aus dem sich der eigentliche
Embryo entwickelt.
Eugenisch: Verb von Eugenik ( Erbgesundheit)
Neurose: nervlich bedingte Erkrankung
Perforation: Durchbruch oder die Durchstoßung eines Gewebes
Plazenta: Mutterkuchen
Sakramente: Als Sakrament bezeichnet man in der christlichen Theologie
einen Ritus, wie zum Beispiel die Taufe
Suizid: Selbstmord
Thrombose: Die Thrombose ist eine Gefäßerkrankung, bei der sich ein
Blutgerinnsel in einem Gefäß bildet
Trimenon: Als Trimenon wird eine der drei gleich langen Perioden – zu jeweils
ca.13 Wochen – einer normalen Schwangerschaft bezeichnet
Trophoblast: Das Trophoblast ist die äußere Zellschicht einer Blastozyste
Zygote: Ursprungszelle eines Lebewesens, welche bei der Befruchtung aus der
Verschmelzung der beiden Kerne der männlichen und der weiblichen
Keimzelle entsteht.
5
2. Embryonenentstehung
Um zunächst einen Überblick zu bekommen, wie ein Kind im Mutterleib
heranwächst, folgt nun eine kurze Beschreibung der wichtigsten Stationen des
Heranwachsens eines Kindes, um somit die nächsten Kapitel besser
nachvollziehen zu können. Die Entwicklung eines Kindes während einer
Schwangerschaft lässt sich in drei Stadien unterteilen:
2.1 Erstes Stadium
Das erste Stadium, auch erstes Trimenon genannt, beginnt nach ca. zwölf bis
vierundzwanzig Stunden. Nachdem die Spermien durch die Gebärmutter
gewandert sind verschmelzen nun Ei- und Samenzelle, und somit die
Chromosomensätze beider Elternteile im Eileiter, miteinander. Eine nun
entwicklungsfähige Zelle, welche auch als Zygote bezeichnet wird, wandert
innerhalb von drei Tagen in die Gebärmutter. Während dieses Zeitraums
erfolgen Zellteilungen, unter anderem zur Blastozyste, welche sich ca. am 6.
Tag in die Gebärmutterschleimhaut einnistet.1
„Die Blastozyste teilt sich nun in ihre äußere Schicht, den Trophoblast, woraus
sich die Plazenta entwickelt, und den Embryoblast, aus welchem der Embryo
entsteht. Das die beiden Teile verbindende Gewebe wird zur Nabelschnur.“ 2
Am fünfzehnten Tag bilden sich erste Blutgefäße und wenig später wird das
Gehirn angelegt, woraufhin das Herz zu schlagen beginnt.3 In der Zeit der
dritten Schwangerschaftswoche bis zur zehnten Schwangerschaftswoche wird
das ungeborene Kind als Embryo bezeichnet. „In der fünften
Schwangerschaftswoche sind ein Kopf- und Schwanzteil zu erkennen.“ 4 Arme
und Beine treten als paddelförmige Knospen auf und es kommt zur Bildung der
Wirbelsäule und Organsysteme.5 Der Embryo wächst innerhalb dieses
Stadiums auf 2,5 Zentimeter und das Herz schlägt 140 bis 150 mal in der
Minute. Außerdem sind nun Anlagen für Kopf, Rumpf und Gesichtszüge zu
erkennen.6 Ab dem dritten Monat wird das ungeborene Kind als Fetus
1 Vgl.: http://de.wikipedia.org/wiki/Schwangerschaft (Stand: 10.01.2008) 2 Vgl.: http://de.wikipedia.org/wiki/Schwangerschaft (Stand: 10.01.2008) 3 Vgl.: http://www.youthforlife.net/abtreibung.php#Das%20Leben%20vor%20der%20Geburt (Stand:10.01.2008) 4 Vgl.: http://www.gyn.de/schwangerschaft/entw_embryo.php3 (Stand:10.01.2008) 5 Vgl.: http://www.gyn.de/schwangerschaft/entw_embryo.php3 (Stand:10.01.2008) 6 Vgl.: http://de.wikipedia.org/wiki/Schwangerschaft (Stand: 10.01.2008)
6
bezeichnet. In der neunten Schwangerschaftswoche beginnt sich das Gesicht
zu entwickeln, Zehen und Fingernägel werden sichtbar und die Augenlider sind
zu erkennen. Am Ende dieser Phase ist der Fetus ca. sechs bis acht Zentimeter
groß und sein Gewicht beträgt 10 bis 45 Gramm.7
Abbildung 1: 5 Wochen alter Embryo8 Abbildung 2: 7 Wochen alter Embryo9
Abbildung 3: 11 Wochen alter Embryo10
7 Vgl.: http://www.gyn.de/schwangerschaft/entw_embryo.php3 (Stand:10.01.2008) 8 Vgl.: http://www.pro-leben.de/abtr/entwicklung3.php (Stand: 02.04.2008) 9 Vgl.: http://www.pro-leben.de/abtr/entwicklung3.php (Stand: 02.04.2008) 10 Vgl.:http://www.pro-leben.de/abtr/entwicklung3.php (Stand: 02.04.2008)
7
2.2 Zweites Stadium
Das zweite Trimenon beginnt ab dem vierten Monat und endet Ende des
sechsten. In diesem Stadium übt der Fetus Atmen, er schluckt Fruchtwasser
und beginnt zu urinieren. Es kommt zu einem zunehmenden Muskelwachstum
und das sogenannte Wollhaar bildet sich. Ende des vierten Monats entwickeln
sich die Genitalien und der Fetus reagiert auf äußerliche Reize. Ab der
sechsundzwanzigsten Woche beginnen Haare und Wimpern zu wachsen, die
Haut wird mit einer schützenden Fettschicht überzogen, Finger- und Fußnägel
sind ebenfalls fast vollständig entwickelt und es kommt zu einer Entfaltung der
Lungenblässchen. Ende dieses Stadiums misst der Fetus sechsundzwanzig
Zentimeter und sein Gewicht liegt bei ca. 500 Gramm.11
Abbildung 4: 18 Wochen alter Embryo12
11 Vgl.: http://de.wikipedia.org/wiki/Schwangerschaft (Stand: 10.01.2008) 12 Vgl.: http://www.pro-leben.de/abtr/entwicklung4.php (Stand: 02.04.2008)
8
2.3 Drittes Stadium
Im dritten Trimenon bereitet sich der Fetus auf die bevorstehende Geburt vor.
Ende des siebten Monats öffnet er seine Augenlider. Käme es nun zu einer
Frühgeburt, betragen die Überlebenschancen außerhalb des Mutterleibs
ungefähr 79 Prozent. Im achten Monat bewegt sich das Ungeborene bewusst
koordiniert, reagiert zunehmend auf äußerliche Geräusche, nimmt Licht wahr
und die Organe sind nun fast vollständig entwickelt. „Ab der fünfunddreißigsten
Schwangerschaftswoche ist die Lungenreifung abgeschlossen.“13 Der Fetus
misst ca. 45 Zentimeter.
In der 37. bis 40. Schwangerschaftswoche steht die Geburt unmittelbar bevor.
Der Fetus kann nun sogar bis zu 4000 Gramm wiegen und 48 bis 54 Zentimeter
groß sein. 14 Die Wehenhäufigkeit nimmt ab dieser Zeit rapide zu, sodass sich
die Gebärmuttermuskulatur beginnt zusammenzuziehen. Es kommt nun zum
Platzen der Fruchtblase und das Kind gelangt durch Pressen der Mutter durch
den Geburtskanal auf die Welt.15
Abbildung 5: 21 Wochen alter Embryo16
13 Vgl.: http://de.wikipedia.org/wiki/Schwangerschaft (Stand. 10.01.2008) 14 Vgl.: http://de.wikipedia.org/wiki/Schwangerschaft (Stand. 10.01.2008) 15 Vgl.: Der Brock Haus, In einem Band, 11. aktualisierte Auflage, S.312/313 Geburt 16 Vgl.: http://www.pro-leben.de/abtr/entwicklung4.php (Stand: 02.04.2008)
9
3. Gesetzeslage
3.1 Geschichte des weltlichen Strafrechts der Abtre ibung ab 1871
Im Jahre 1871 wurden die Strafnormen über die Abtreibung erstmals im RStGB
(Reichstrafgesetzbuch) im § 218 festgehalten. Dort stand unter anderem:
„Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleib
tötet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.“17 Je nach Umstand der
Tat kam es zu einer Zuchtshaus- oder Gefängnisstrafe. Es wurde nicht
zwischen Abtreibung und Tötung der Leibesfrucht unterschieden.18
Eine Wende der Rechtsentwicklung gab es in den Jahren 1925/26. Es wurde
nun ein milderes Strafmaß für den Tatbestand der Abtreibung eingeführt. „Die
Gefängnisstrafe wurde nicht nur bei mildernden Umständen, sondern auch für
den „Normalfall“ der Abtreibungen festgesetzt, sodass künftig lediglich noch die
gewerbsmäßige oder gegen den Willen der Schwangeren verübte
Abtreibungstat mit der Zuchtstrafe bedroht war.“19 Das neue Gesetz lautete
nun: § 218: „Eine Frau, die ihre Frucht im Mutterleib tötet oder die Tötung
durch einen anderen zulässt, wird mit Gefängnis bestraft.“20
3.2 Das Fristen- und Indikationsmodell in den 70er Jahren
Bis zu den 70er Jahren hatte niemand an eine grundlegende Reform des § 218
StGB gedacht, jedoch änderte sich dies schlagartig, da es immer häufiger zu
gesetzeswidrigen Abtreibungen gekommen ist. Die Reformdiskussion, welche
bis heute anhält, war nun eröffnet. 21 In der DDR wurde 1972 die Fristenlösung
eingeführt. Bei dieser ist es erlaubt innerhalb der ersten drei Monate einen
17 Vgl.: Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation;weltliches und kirchliches
Strafrecht auf dem Prüfstand, Verlag W. Kohlhammer; Stuttgart Berlin Köln, Sabine Demel S. 105
18 Vgl.: Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation;weltliches und kirchliches Strafrecht auf dem Prüfstand, Verlag W. Kohlhammer; Stuttgart Berlin Köln, Sabine Demel S. 103-143
19 Vgl.: Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation;weltliches und kirchliches Strafrecht auf dem Prüfstand, Verlag W. Kohlhammer; Stuttgart Berlin Köln, Sabine Demel S. 111
20 Vgl.: Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation;weltliches und kirchliches Strafrecht auf dem Prüfstand, Verlag W. Kohlhammer; Stuttgart Berlin Köln, Sabine Demel S. 111
21 Vgl.: Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation;weltliches und kirchliches Strafrecht auf dem Prüfstand, Verlag W. Kohlhammer; Stuttgart Berlin Köln, Sabine Demel S. 103-143
10
Schwangerschaftsabbruch durchführen zu lassen. In der BRD wird 1974 das
Fristenmodell eingeführt.
Im Jahre 1975 kam es zu einer Verfassungsklage und das
Bundesverfassungsgericht erklärte daraufhin die Fristenlösung für
verfassungswidrig, da das ungeborene Leben den gleichen Stellenwert habe,
wie das geborene Leben. „Daher muss der Staat vom ersten Augenblick der
Schwangerschaft an das ungeborene Leben schützen und fördern.“ 22
Abbildung 6: Standpunkt des Bundesverfassungsgerichts23
Im Jahre 1976 trat nun die Indikationsregelung in Kraft. (18.5.1976 - 15.6.1993)
Nach diesem Modell war es erlaubt, beim Vorliegen medizinischer, ethischer
oder sozialer Gründe, d.h. also in einer schweren Notlage, einen
Schwangerschaftsabbruch durchführen zu lassen.24
22 Vgl.: Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation; weltliches und kirchliches
Strafrecht auf dem Prüfstand, Verlag W. Kohlhammer; Stuttgart Berlin Köln, Sabine Demel S. 119
23 Vgl.: http://www.german.leeds.ac.uk/Berlin%20Rep/BR%20Semester%201%20Programme% 2007-08_files/image054.jpg (Stand:09.04.2008)
24 Vgl.: Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation; weltliches und kirchliches Strafrecht auf dem Prüfstand, Verlag W. Kohlhammer; Stuttgart Berlin Köln, Sabine Demel S. 103-143
11
3.3 Die Reform nach der Wiedervereinigung 1990
Nach der Wiedervereinigung im Jahre 1990 mussten die unterschiedlichen
Regelungen in der BRD und der DDR ausgeglichen werden. In der DDR gab
es das beratungsfreie Fristengesetz, mit welchem bis zur 12.
Schwangerschaftswoche abgetrieben werden konnte. In der BRD gab es seit
1976 die Indikationsregelung. Durch den Einigungsvertrag musste ein neues
Gesetz beschlossen werden. 1992 trat das Schwangeren- und Familiengesetz
in Kraft. Es gab nun wieder eine Fristenregelung, mit welcher man bis zur 12.
Schwangerschaftswoche straflos abtreiben konnte, wenn man drei Tage vor
dem Eingriff ein ärztliches Beratungsgespräch aufgesucht hat. Diese Regelung
wurde 1993 jedoch wieder verworfen, galt zunächst aber übergangsweise. Seit
der Neufassung aus dem Jahr 1995 gilt nun, dass ein
Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verboten und rechtswidrig ist.
Nicht strafbar ist der Schwangerschaftsabbruch, wenn die Schwangere sich
mindestens drei Tage vorher durch eine staatlich anerkannte Beratungsstelle
beraten lässt und der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten zwölf
Wochen durch einen Arzt erfolgt. Liegt eine medizinische Indikation vor, z.B. 25
eine Sexualstraftat, ist eine Abtreibung bis zur 22. Schwangerschaftswoche
nicht rechtswidrig.26 Auch wenn das Kind schwer behindert ist, ist eine
Abtreibung nach der 12. Woche möglich, wenn schwere Belastungen für die
Frau zu erwarten sind.27
„Nach Angaben des statistischen Bundesamtes werden in Deutschland - ohne
Berücksichtigung einer gegebenen Dunkelziffer - jedes Jahr rund 135.000
Kinder im Mutterleib getötet.“28
25 Vgl.: Der Brock Haus; In einem Band; 11. aktualisierte Auflage, S. 801
Schwangerschaftsabbruch 26 Vgl.: Der Brock Haus; In einem Band; 11. aktualisierte Auflage, S. 801
Schwangerschaftsabbruch 27 Vgl.: http://www.bundestag.de/dasparlament/2006/12/themaderwoche/002.html
Stand:09.04.2008) 28 Vgl.: http://www.cdl-online.de/leben/abtrei/abtrei.htm (Stand:11.04.2008)
12
Abbildung 7: Entwicklung der Abtreibungszahlen in Deutschland von 1974 - 200629
Anhand der Graphik ist deutlich zu erkennen, dass es in der BRD von 1974 bis
1993, vermehrt zu Schwangerschaftsabbrüchen gekommen ist. 1974 gab es so
gut wie keine Abbrüche. In den Jahren bis 1994/1993 stieg die Anzahl der
Abtreibungen auf ca. 80.000. In der DDR hingegen sank die Zahl von 100.000
im Jahr 1974 bis auf 40.000 im Jahr 1993.
Nach der neuen Reform aus dem Jahr 1995 hat sich die Anzahl der Abbrüche
im Verhältnis zur erhöhten Bevölkerungszahl (West- und Ostdeutschland) nicht
wesentlich verringert. Mittlerweile liegen sie knapp unter der 140.000 Grenze.
29 Vgl.: www.kaleb-luedenscheid.de/ungeboren.htm (Stand: 02.04.2008)
13
3.4 Weltweite Regelungen
„Viele Länder Lateinamerikas, Afrikas und Asiens haben eine sehr restriktive Gesetzgebung in Sachen Abtreibung. Dazu folgende Grafik:“30
Abbildung 8: Weltkarte mit verschiedenen Gesetzgebungen zur Abtreibung31
Legende:
Abbildung 9: Legende zu den weltweit verschiedenen Gesetzgebungen der Abtreibung32
4. Standpunkte der Glaubensgemeinschaften 30 Vgl.: http://www.pro-leben.de/abtr/gesetzgebung.php (Stand:10.04.2008) 31 Vgl.: http://www.pro-leben.de/abtr/gesetzgebung.php (Stand:10.04.2008) 32 Vgl.: http://www.pro-leben.de/abtr/gesetzgebung.php (Stand:10.04.2008)
██ Legal ohne bestimmte Bedingungen ██ Legal bei Vergewaltigung, Leben bzw. Gesundheit (physisch oder psychisch)
der Mutter in Gefahr, soziale Indikation oder Behinderung des Ungeborenen kann nicht ausgeschlossen werden.
██ Illegal mit Ausnahmen bei Vergewaltigung, Leben bzw. Gesundheit (physisch oder psychisch) der Mutter in Gefahr oder Behinderung des Ungeborenen kann nicht ausgeschlossen werden.
██ Illegal mit Ausnahmen bei Vergewaltigung oder Leben bzw. Gesundheit (physisch oder psychisch) der Mutter in Gefahr
██ Illegal mit Ausnahmen bei Leben bzw. Gesundheit (physisch oder psychisch) der Mutter in Gefahr.
██ Illegal ohne Ausnahme ██ Nach Region verschieden ██ Keine Informationen
14
4.1 Die evangelische Kirche
Es ist schwer, eine einheitliche Meinung unter den Protestanten festzustellen.
Einige unter ihnen sind der Auffassung, dass die Zukunft ihres ganzen Volkes
auf dem Spiel stehe und ein Schwangerschaftsabbruch ein Gräuel für ihren
Herrn sei. Für viele ist es deshalb schaudererregend, „dass die legalisierte
Abtreibung auch von christlichen Abgeordneten und Ministern als annehmbar
betrachtet wid.“33 Viele sind der Überzeugung, dass die Vernichtung des
menschlichen Lebens dem Fünften Gebot „Du sollst nicht töten“ (Ex. 20,13)
widerspricht. Das ungeborene Leben sei ein Teil des Schöpfungsplanes Gottes
und der Schwangerschaftsabbruch ist eine Übertretung des Tötungsverbots.34
Die evangelische Kirche unterstützt politische Bemühungen, um die Zahl von
Schwangerschaftsabbrüchen zu verringern, aber dennoch soll es möglich sein,
dass eine Frau durch eine dreitägige Bedenkzeit, zwischen Feststellung der
Indikation und der Durchführung des Abbruchs, eine Schwangerschaft
abbrechen kann. Nur der Hinweis des Arztes, dass eine Bedenkzeit sinnvoll ist,
würde jedoch nicht genügen.35 Somit befürwortet der Protestantismus aus
pragmatischen Gründen die Fristenregelung, welche aber keine
bedingungslose Legitimation der Abtreibung sein soll, „sondern als gesetzliches
Minimum, das Raum lässt für eigenverantwortliches Handeln und für eine
persönliche Begleitung.“36
Die Fristenregelung darf nicht als ethische „Lösung“ aufgefasst werden, sie soll
es nur den Frauen, welche sich in einer schweren Notlage befinden, erleichtern,
33 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 243 34 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 241-248 35 Vgl.: http://www.ekd.de/bioethik/pm21_2005_reimers_spaetabbrueche.htm
(Stand: 18.02.2008) 36 Vgl.: http://www.svss-uspda.ch/de/ethik/mueller.htm (Stand: 18.02.2008)
15
einen Abbruch durchführen zu lassen. Dadurch wird ihre Freiheit als Person
und ihre Eigenverantwortlichkeit respektiert.37 Ansonsten würden noch
wichtigere Werte als das ungeborene Leben gefährdet werden, denn Gott habe
den Menschen bei ihrer Schöpfung Freiheit und die Fähigkeit zum
eigenverantwortlichen Handeln gegeben.
37 Vgl.: http://www.svss-uspda.ch/de/ethik/mueller.htm (Stand: 18.02.2008)
16
4.2 Katholische Kirche
Nach Auffassung der katholischen Kirche stellt die Abtreibung ein schweres
Vergehen gegen das sittliche Gesetz dar und ist somit strengstens verboten.
Abtreibung wird als Mord angesehen, da sie unter anderem gegen ein Gebot
Gottes verstößt, welches lautet: „Du sollst nicht töten“. Die katholische Kirche ist
der Überzeugung, dass menschliches Leben nicht erst mit dem Augenblick der
Geburt beginnt, sondern „von der Empfängnis bis zum Tod ein unteilbares
Ganzes, ein dynamischer ununterbrochener Entwicklungsprozess des immer
gleichen menschlichen Individuums“38 ist. Aus diesem Grund gebühre den
Ungeborenen derselbe Rechtsschutz, wie jeden anderen Menschen auch, denn
der Schutz des Lebens sei eine wichtige Voraussetzung für unsere
Gesellschaft.39
Der Mensch wurde als einziges Lebewesen nach dem Abbild Gottes
geschaffen und Gott gibt jedem Menschen im Augenblick der Empfängnis eine
unsterbliche Seele, deshalb sind der Mensch und das Ungeborene heilig. Zwar
ist der Mensch nach der Schöpfungsgeschichte ein freies Lebewesen, aber
jedoch nur wenn er sich an die Gebote Gottes hält.
Die katholische Kirche beruft sich in ihrem Standpunkt auf die Bibel, denn dort
steht u.a.: „Noch ehe ich dich im Mutterleib formte, habe ich dich ausersehen,
noch ehe du aus dem Mutterleib hervorkamst, habe ich dich geheiligt.“ (Jer.
1,5)40
Der Bischof von Gent äußerte sich zum Thema Abtreibung wie folgt: „Das
kirchliche Lehramt hat die Erkenntnis der natürlichen Moral und das
Glaubensgefühl der Gemeinschaft bestätigt, dass die Abtreibung der
Leibesfrucht vom sittlichen Standpunkt objektiv unerlaubt und schwer sündhaft
ist.“ 41
38 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 254 39 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S.249-
255 40 Vgl.: http://www.youthforlife.net/abtreibung.php#Kirche 41 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 249
17
Die katholische Kirche bestraft die Tat der Abtreibung mit der
Exkommunikation, welcher den Ausschluss aus der Gemeinschaft bedeutet. In
einer Gemeinschaft gibt es Regeln , die jedes Mitglied zu beachten hat. Falls
dies nicht der Fall ist, wird diese Person ausgeschlossen.42 So ist es auch in der
katholischen Kirche. Hier bedeutet die Exkommunikation jedoch nicht
Ausschluss aus der Gemeinschaft, sondern ein Verlust der
Kirchengemeinschaft und somit auch ein Verlust gewisser Rechte innerhalb der
Kirche.43 Während dieser „Sperre“ können die Betroffenen keine Sakramente
empfangen und auch keine kirchlichen Ämter ausüben.
Die Exkommunikation kann jedoch wieder aufgehoben werden, wenn der
Betroffene Buße getan hat und seine Schuld einsieht und somit sein Vergehen
wieder bereinigt hat. Die Exkommunikation und der Erlass dieser erfolgen durch
einen Bischof oder den Papst.44
Im Falle einer Vergewaltigung ist die katholische Kirche ebenfalls der
Überzeugung, dass man das ungeborene Leben schützen müsse. Der Täter
verdiene eine gerechte Strafe und die betroffene Frau soll Hilfe bekommen und
geschützt werden, genau wie ihr Kind. „Denn es sei wahnsinnig zu glauben,
man könne ein Trauma, durch ein zweites Trauma (Abtreibung) irgendwie
aufheben oder heilen.“45
42 Vgl.: Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation; weltliches und kirchliches
Strafrecht auf dem Prüfstand, Verlag W. Kohlhammer; Stuttgart Berlin Köln, Sabine Demel S. 317
43 Vgl.: http://de.wikipedia.org/wiki/Exkommunikation (Stand: 44 Vgl.: http://www.youthforlife.net/abtreibung.php#Kirche 45 Vgl.: http://www.youthforlife.net/detail.php?id=412 (Stand :26.03.08)
18
4.3 Islam
Abtreibung bedeutet im Islam Mord an einem bestehenden Leben und ist
daraufhin verboten. Dennoch ist es gestattet bis zum 40. Schwangerschaftstag
abzutreiben, da sich erst nach dieser Zeit Organe bilden. Einige unter ihnen
glauben daran, dass die Seele erst nach 120 Tagen eingehaucht wird. Laut
Gesetz folgt eine Strafe von zwei Jahren Gefängnis, wenn eine Abtreibung
nach dem 40. Tag vollzogen wurde, da ab dieser Zeit die Schöpfung vollendet
ist. Es ist somit ein schwerwiegendes Vergehen und wird als Verbrechen
bezeichnet. Die Moslems stimmen nur in dem Falle einer Abtreibung zu, wenn
das Leben der Mutter gefährdet ist. Mädchen, die vergewaltigt wurden, dürfen
nicht abtreiben, da sie nur Opfer sind und keine Schande auf ihnen liegt.46 Viele
Muslime sehen einen Schwangerschaftsabbruch als typisches Problem der
westlichen Welt an. Sie sind der Überzeugung, dass sich die Menschen in
westlichen Ländern all ihren Genüssen des Lebens hingeben und
außereheliche Beziehungen und Seitensprünge mittlerweile zum Alltag
gehören. Aufgrund der hohen Anzahl unehelicher Kinder wurde schließlich ein
Gesetz erlassen, welches Abtreibungen bis zu einem gewissen Grad
legalisieren.47
Ein wichtiger Grund gegen eine Abtreibung ist, dass für den Islam das Kinder
mitunter als die größten Gaben Gottes angesehen werden und sie werden
deshalb als Schmuck des Diesseits betrachtet. Im Koran sind viele Stellen zu
finden, wo ihr Gott Mohammed um Nachkommenschaft bittet. Ein anderer
wichtiger Aspekt ist, dass in vielen muslimischen Ländern, das durchschnittliche
Lebensalter bei ca. 37 Jahren liegt. Aus diesem Grund ist auch das ungeborene
Leben in diesen Ländern umso kostbarer.48
46 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel,
S.233-236 47 Vgl.: http://www.way-to-allah.com/themen/Abtreibung.html (Stand:18.02.2008) 48 Vgl.: http://www.enfal.de/famplan.htm (Stand:18.02.2008)
19
Aufgrund hoher Kindersterblichkeit und wirtschaftlichen Gründen wollen viele
arme Menschen, aber auch die Bürgerschicht, viele Kinder zur Welt bringen,
damit sie im Alter abgesichert sind. In vielen dieser Länder ist es auch häufig
der Fall, dass auch behinderte Menschen bis an ihr Lebensende versorgt
werden.49
„Das Wachstum der Leibesfrucht wird im Koran wie folgt beschrieben (Sure 23,
12-14): „Wir haben den Menschen erschaffen aus einem Extrakt, aus Lehm.
Danach machten wir ihn zu einem Tropfen in einem wohl abgesicherten Ort.
Dann schufen wir diesen Tropfen zu einem Blutstollen, darauf machten wir den
Blutstollen zu einem Fleischklumpen, diesen zu Gebeinen. Diesen bekleideten
wir mit Fleisch. Darauf brachten wir ihn in einer zweiten Schöpfung hervor.
Gesegnet sei darum Allah, der Beste der Schöpfungen.“50
Die Moslems glauben daran, dass Mohammed, ihr Gott, der Leibesfrucht drei
Entwicklungsstufen gab. „Als Beleg für den Zeitpunkt der Einhauchung der
Seele gilt der Spruch der Propheten: Die Schöpfung eines jeden von euch wird
im Leibe seiner Mutter in vierzig Tagen als Samentropfen zusammengebracht ,
danach ist er ebenso lang ein Blutklumpen, danach ist er ebenso lang ein
kleiner Klumpen Fleisch, dann wird zu ihm ein Engel gesandt, der ihm den
Lebensgeist einhaucht.“51
Ab dem Zeitpunkt des Einhauchens der Seele ist die Abtreibung strikt verboten.
Jedoch muss hierbei zwischen den verschiedenen Rechtsschulen differenziert
werden. Die Hanafititsche Schule erlauben eine Abtreibung innerhalb der
ersten drei Monate, da die Seele erst nach 120 Tagen eingehaucht werde. Die
Schafitische Schule, die Hamabalitische Schule und die Malikitische Schule
sind in ihrer Ansicht wesentlich radikaler. Für sie bleibt die Abtreibung auch vor
des Einhauchens der Seele eine verbotene Tat.52
Trotz allen Verboten, die im Islam herrschen, kommt es dennoch zu
Schwangerschaftsabbrüchen.53
49 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 233-236 50 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 233/234 51 Vgl.: http://www.enfal.de/famplan.htm (Stand:18.02.2008) 52 Vgl.: http://www.enfal.de/famplan.htm (Stand:18.02.2008) 53 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S.233-236
20
5. Folgen der Abtreibung
5.1 Physische Folgen
Bei einer Abtreibung kann es zu ganz unterschiedlichen physischen Folgen
kommen. Es kommt zum Beispiel darauf an, welche Abtreibungsmethode
angewandt wurde und in welchem Stadium sich die schwangere Frau befand.
Auch muss man bei den Folgen zwischen unmittelbaren Komplikationen und
späteren Komplikationen differenzieren. Unmittelbare Komplikationen können
u.a. zurückgebliebene Schwangerschaftsreste, Beckenentzündungen, Fieber,
Blutungen, Perforation der Gebärmutter, Thrombose oder eine Embolie sein.
Bei späteren Komplikationen können Unfruchtbarkeit oder Störungen der
Monatsblutungen auftreten. „Aus dem zusammengebrachten Beweismaterial
ergibt sich, dass eine Abtreibung das Risiko für danach geborene Kinder
vergrößert als Folge der Frühgeburt oder als Folge des Schadens an den
Fortpflanzungsorganen.“54 Diese Schäden werden aber oft erst bei der
folgenden Schwangerschaft entdeckt.
In vielen europäischen Ländern ist meist nur eine kleine Zahl von physischen
Folgen einer Schwangerschaft bekannt, doch sollte man hierbei die Bemerkung
Sir Norman Jeffcoates nicht außer Betracht lassen: „Die Statistiken, die wir von
diesen Ländern erhalten, sind politisch frisiert. Wenn man mit Gynäkologen aus
Ungarn oder der Tschechoslowakei spricht, wenn sie hier in England sind und
frei die Wahrheit sagen können, dann lautet ihr Bericht ganz anders, und zwar
so, dass er mit den wahren medizinischen Erfahrungen übereinstimmt. Sie
geben zu, dass Sterbefälle vorkommen – dass die Gebärmutter mindestens
einmal bei 250 Fällen reißt, dass in 15% der Fälle schwere Krankheiten folgen,
dass 1-2% der Frauen unfruchtbar werden.“ 55
Besonders bei der Curettage, bei welcher die Gebärmutter gewaltsam geöffnet
wird, kann später eine Thrombose eintreten und es kann zu einer darauf
folgenden Lungenembolie kommen. Falls eine Narkose notwendig ist, besteht
somit noch ein erhöhtes Risiko. Kommt es zu einer Operation besteht zusätzlich
die Gefahr einer Infektion, Entzündungen der Gebärmutter, des Eileiters und56
54 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 164 55 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 157 56 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 153-175
21
des Bauchfells. In solch schwerwiegenden Fällen kann es sogar durch
Infektionen zu einer Blutvergiftung kommen. Da meist nach zwölf Wochen ein
Kaiserschnitt am sinnvollsten für eine Abtreibung ist, kann es auch hier durch
eine kleine Operation zu Infektionen, Blutungen und schlechter Wundheilung
kommen. Je weiter also die Schwangerschaft einer Frau fortgeschritten ist,
umso größer ist die Gefahr der Komplikationen bei einer Abtreibung.57
57 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 153-
175
22
5.2 Psychische Folgen
Die psychischen Folgen bei einer Frau, aufgrund einer Abtreibung können
genauso wie die physischen ganz unterschiedlich ausfallen. Unmittelbar nach
einer Abtreibung sind viele Frauen ihrer emotionalen Unordnung ausgeliefert.
Sie stehen unter Schock. Der Kummer, ob es die richtige Entscheidung war, ist
groß. Unterschiedliche Gefühle von Wut über Schuld bis hin zur Trauer,
stürmen auf die Frau ein. Viele denken nun auch, dass sie selbstsüchtig
handelten und etwas vernichtet haben was ihr eigentliches Lebensziel ist. Ein
amerikanischer Psychologe namens Vogel ist folgender Auffassung: „Eine Frau,
die ihre Schwangerschaft vernichtet, vernichtet in etwa sich selbst. Von diesem
Trauma wird sie nicht loskommen. Vielleicht liegt das im Unbewussten
verankert, ohne dass es jemals an die Oberfläche kommt, aber ein innerer
Konflikt bleibt.“58 In einigen Fällen können die Frauen aufgrund ihrer
Schuldgefühle und ihrer eigenen Vorwürfe in schwere Depressionen fallen, die
bis hin zu Neurosen, Selbstmordgedanken und Selbstmorden führen können.
Depressionen können unter anderem dadurch auftreten, da sich der
Hormonhaushalt nach der abgebrochenen
Schwangerschaft verändert, besonders wenn
die Schwangerschaft schon weiter
fortgeschritten war. Depressionen belasten
häufig auch die Beziehungen. Daher kommt
es oft vor, dass sich die Frauen von ihren
Männern trennen, da sie eine Abneigung und
mitunter auch Hassgefühle ihrem Partner
gegenüber haben, da dieser sie nicht von der
Abtreibung abgehalten hat.59
58 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 187 59 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S.
177-188 60 Vgl.: http://www.uni-
bonn.de/Aktuelles/Publikationen/forsch/forsch_1_April_2001/Gynaekologie_druck.html (Stand: 04.04.2008)
Abbildung 10: Depressive Störung60
23
„Dass Schuldgefühle vorhanden sind, kann jeder Gynäkologe bestätigen,
besonders bei Frauen, die wegen Unfruchtbarkeit, als Folge der Abtreibung
behandelt werden. Diese Kinderlosigkeit muss oft der instrumentalen
Fruchtabtreibung zugeschrieben werden.“61
In schwerwiegenden Fällen isolieren sich die Frauen völlig von ihrem
Bekannten – und Familienkreis, da die schweren Schuldgefühle sie zu sehr
plagen und sie mit ihrem inneren Konflikt zu kämpfen haben, der sie sogar bis
in den Suizid treiben kann.62
61 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 179 62 Vgl.: Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 177-
188
24
6. Lebenswertes Leben
6.1 Haben Kinder mit einer geistigen Behinderung ei n Recht auf Leben?
Seitdem es ab dem Jahr 1995 für eine Abtreibung bei medizinischer Indikation
keine Frist mehr gibt, steigt die Zahl der Spätabbrüche stetig an63, denn
Abtreibungen sind straffrei, wenn das ungeborene Kind schwer behindert ist
und der Mutter ein weiteres Austragen der Schwangerschaft nicht zugemutet
werden kann.64
Nun stellen sich jedoch mehrere Fragen. Zum Beispiel: Was ist eine schwere
Schädigung? Unter welchen Umständen kann eine Schwangere ihr Kind
austragen? Was ist zumutbar und was nicht? Man könnte nun noch weitere
Fragen stellen, doch eine Antwort, die richtig ist, ist schwer zu finden.
Nach dem Grundgesetz hat jeder Mensch das Recht auf Leben, dennoch sagt
das Gesetz auch, dass jede Frau selbst entscheiden kann, ob sie eine
Schwangerschaft auszutragen will oder nicht. Ob ein geistig behindertes Kind
zumutbar ist, hängt allein von den Eltern ab und inwieweit diese bereit sind, sich
auf ein solches Kind einzustellen. Dennoch sollte man sich immer wieder vor
Augen führen, dass es jeden von uns treffen kann, zum Beispiel durch einen
Verkehrsunfall, geistig sowie körperlich geschädigt zu werden.65 Dann stellt sich
die Frage, ob man selbst noch zumutbar seinen Mitmenschen gegenüber ist.
Deshalb sollte man geistig behinderte Kinder nicht als Notlage ansehen, denn
sonst tritt irgendwann der Fall ein, dass alle behinderten Menschen eine
Notlage sind und eine straffreie Tötung erlaubt ist, wenn sich Mitmenschen
überfordert mit dieser Situation fühlen.
Viele Eltern stellen sich die Frage, ob es nicht besser wäre ihr behindertes Kind
gar nicht erst auf die Welt kommen zu lassen, als es unter
menschenunwürdigen Bedingungen und Diskriminierungen aufwachsen zu
lassen. Sollte es so sein, hätte kein behinderter Mensch ein Recht auf Leben.
Auf der einen Seite ist es unzumutbar für die Psyche der Mutter eine Abtreibung
durchführen zu lassen, aber auf der anderen Seite muss jede Frau im Endeffekt
selbst wissen für welchen Weg sie sich entscheidet, denn sie ist es, die ihr
ganzes Leben lang mit der Konsequenz leben muss.
63 Vgl.: http://www.down-syndrom.org/pre/553.shtml (Stand: 26.03.08) 64 Vgl.: Norbert Hoerster, Neugeborene und das Recht auf Leben, suhrkamp taschenbuch
wissenschaft, S. 113- 128 65 Vgl.: http://www.ja-zum-leben-bern.ch/page.asp?DH=27 (Stand :26.03.08)
25
Abbildung 11: Säugling mit
Down-Syndrom66
Es stellt sich also die Frage, ob die Mutter göttliche Rechte ausüben darf und
somit „Schöpfer“ spielen kann.
Gegner der Abtreibung sind der Überzeugung, dass das Menschsein und seine
unantastbare Würde nicht vom körperlichen oder seelischen Zustand eines
Menschen abhängig gemacht werden kann. Es bleibe schließlich immer noch
die Möglichkeit der Adoption im Falle einer Überforderung der Mutter.67
Es stellt sich außerdem die Frage, ob sich der Staat an der Diskriminierung
ungeborener geistig behinderter Kinder mitschuldig macht, da er den Eltern
bzw. der Frau erlaubt selbst über Leben und Tod zu entscheiden. Diese These
lässt sich jedoch schnell wieder verwerfen, denn der Staat hat den Auftrag
individuelle Handlungsfreiheit zu ermöglichen und muss somit auch den
schwangeren Frauen ihre Freiheit über ihre Körper lassen.68
Norbert Hoerster äußert sich in seinem Buch (Neugeborene und das Recht auf
Leben) folgend zu diesem Thema: „Wenn tatsächlich eine Behinderung ein
Faktor ist, der im Regelfall den Lebenswert der Betroffenen mindert, dann folgt
daraus auch mit Wahrscheinlichkeit, dass das Leben einer bestimmten Anzahl
von Behinderten insgesamt einen geringeren Wert als das Leben derselben
Anzahl von Nicht-Behinderten besitzt.“69
66 Vgl.: http://www.kidsgo.de/baby-kleinkind-entwicklung-24/leben-besondere-kinder.php
(Stand:04.04.08) 67 Vgl.: http://www.ja-zum-leben-bern.ch/page.asp?DH=27 (Stand :26.03.08) 68 Vgl.: Norbert Hoerster, Neugeborene und das Recht auf Leben, suhrkamp taschenbuch wissenschaft, S. 113- 128 69 Vgl.: Norbert Hoerster, Neugeborene und das Recht auf Leben, suhrkamp taschenbuch
wissenschaft, S. 122
Ein Leben lang ein geistig behindertes Kind
aufwachsen zu sehen, das nie die Chance haben
wird ein selbständiges Leben führen zu können,
kann ebenfalls sehr schmerzhaft für die Mutter
sein. Aber hier muss man auch wieder
differenzieren, dass es nicht nur um das
Wohlergehen der Mutter geht, sondern um das
ungeborene Kind selbst.
26
Jedoch ist es nicht festzustellen, ab wann ein Leben lebenswert ist. Aus diesem
Grund haben Kinder mit einer Behinderung das gleiche Recht auf Leben wie
gesunde Kinder. Dennoch wird sich die schwangere Frau mit einem
behinderten Kind die Frage stellen, ob ihr Kind jemals ein glückliches Leben
führen kann. Aber auf diese Frage kann es im Vorfeld nie eine Antwort geben.
Abbildung 12: Kinder mit Down-Syndrom beim Sport70
70 Vgl.: http://www.uli-sauer.de/laufen/stories/down_sport_heike_rohde_1.jpg (Stand:04.04.2008)
27
6.2 Ist die Entscheidung der Eltern für eine Abreib ung moralisch
vertretbar?
Ob die Entscheidung einer Abtreibung bei einem behinderten Kind, sowie bei
einem Gesunden, moralisch vertretbar ist, lässt sich so schnell nicht
beantworten. Jede Frau muss für sich selbst entscheiden welchen Weg sie
gehen will. Entscheidet sie sich für eine Abtreibung, muss sie, ob sie will oder
nicht, ihr Leben lang mit dem Wissen umgehen, ein Leben zerstört zu haben.
Entscheidet sich die Frau für das Kind, muss sie sich mit der Vorstellung
anfreunden, ihr bisheriges Leben für dieses Kind ein Stück weit aufzuopfern,
um ihm eine lebenswerte Kindheit zu ermöglichen. In dieser Situation ist zu
entscheiden, ob man einem neuen Leben die Chance geben will oder ob der
eigene Vorteil oder die Angst vor der Überforderung überwiegt, denn ein Kind
bedeutet Verantwortung, Verpflichtung und Einschränkung von Freiheiten.
Wenn die Geburt des Kindes auf Dauer schwerwiegende Folgen für die
Existenz der Frau mit sich bringt, zum Beispiel, dass sie ihre Schule abbricht
und dadurch nicht mehr eine gesicherte Zukunft hat und dies letztendlich zu
einem unbefriedigten Leben führt, ist die Abtreibung zulässig.
Die betreffende Frau muss den Schwangerschaftsabbruch mit ihrem Gewissen
vereinbaren können. Obwohl sich nun wieder die Frage stellt, ob das Gewissen
eine Abtreibung rechtfertigen darf.71 Gegner der Abtreibung sind der Meinung:
„Die Berufung auf das Gewissen rechtfertigt in keinem Fall die Tötung eines
anderen Menschen.“72 Und „das Recht nach den eigenen Moralvorstellungen
leben zu dürfen, findet seine Grenze dort, wo die Rechte anderer verletzt
werden. (vgl. Art 2 Abs. 1 Grundgesetz)“73
Das menschliche Leben und somit die Würde des Menschen stellt in unserer
gesetzlichen Ordnung den Höchstwert dar und ist zu schützen.
Trotz allem hat die Frau die Freiheit über ihren eigenen Körper und
Moralvorstellungen dürfen ihr somit nicht aufgezwungen werden. Schließlich
71 Vgl.: Abtreibung in der Diskussion, Fünzig Behauptungen und ihre Widerlegung, Sinus, S.
41,42 + 44-46 72 Vgl.: Abtreibung in der Diskussion, Fünzig Behauptungen und ihre Widerlegung, Sinus, S. 41 73 Vgl.: Abtreibung in der Diskussion, Fünzig Behauptungen und ihre Widerlegung, Sinus, S.
41
28
muss die betroffene Frau am Ende selbst entscheiden, welchen Weg sie
einschlägt.
6.3 Was ist heilig?
Zunächst einmal bedeutet „heilig“, dass etwas wertvoll ist und somit eine
besondere Bedeutung hat. Die Frage, ob ein ungeborenes Kind ein
menschliches Individuum ist, und dadurch den höchsten Wert in unserer
Gesellschaft besitzt, obwohl es sich „nur“ um ein Körperteil oder Organ der
schwangeren Frau handelt, ist hier zu stellen. Besitzt ein Fötus einen Eigenwert
oder nicht? Eine Antwort auf diese Frage wird wohl nie gefunden werden, denn
es wird immer verschiedene Meinungen und Interpretationen darüber geben.
Wenn ein ungeborenes Kind den gleichen Wert, wie ein Mensch hat, dann wäre
er eine Person mit eigenen Rechten und Interessen. Dies wiederum wirft erneut
die Frage auf, inwieweit diese Rechte und Interessen höher zu bewerten sind,
als die der schwangeren Frau.74
Für Abtreibungsgegner ist jeder Mensch, ob geboren oder noch im Mutterleib,
gleich wertvoll, und darf somit nicht verletzt werden. Niemand dürfe göttliche
Rechte ausüben, Schöpfer spielen und über Leben und Tod entscheiden. Aber
die Vorstellung, dass das Leben ein Geschenk Gottes ist, ist in unserer
heutigen Zeit schwer aufrechtzuerhalten, denn die moderne und
hochentwickelte Medizin hat den Menschen die Mittel zur Verfügung gestellt
zunehmend Kontrolle über Leben und Tod zu gewinnen.75 Zeigt ein Arzt, der
einen Abbruch vornimmt überhaupt noch Ehrfurcht vor dem Leben? Hat das
ungeborene Leben für ihn keinen Wert? Oder ist der Wert des Lebens der Frau
einfach nur höher?
Ob ein Fötus diesen Eigenwert besitzt, genauso wie ein Mensch auch, muss
jeder für sich selbst entscheiden.
Durch die Entscheidungfreiheit der Frau über ihren Körper sind
Abtreibungsgegner der Überzeugung, dass sich unsere Gesellschaft zu einer
Gnadenlosigkeit entwickelt hat. Sie bekäme erst dann wieder Antlitz, „wenn wir
74 Vgl.: Die Grenzen des Lebens, Abtreibung, Euthanasie und persönliche Freiheit, Ronald
Dworkin, Rowohlt, S. 103-104 75 Vgl.: Um Leben und Tod, Moralische Probleme bei Abtreibung, künstlicher Befruchtung,
Euthanasie und Selbstmord, Herausgegeben von Anton Leist, suhrkamp taschenbuch wissenschaft, S. 75
29
zu den humanen Grundwerten zurückkehren und die Ordnung Gottes in seiner
Schöpfung beachten.“76
Aus diesem Grund hat auch die katholische Kirche die Abtreibung traditionell
verurteilt, weil sie jedes menschliche Leben als „heilig“ und „unverfügbar“
ansieht.
76 Vgl.: http://www.ja-zum-leben-bern.ch/
30
7. Nachwort
Auch nach intensiver Beschäftigung mit dem Thema Abtreibung bin ich immer
noch der Überzeugung, dass ein Schwangerschaftsabbruch in gewisser Weise
als Mord angesehen werden kann. Zwar wird man sich wahrscheinlich nie
darüber einig werden, ob ein ungeborenes Kind vom Augenblick seiner
Zeugung an eine Person mit einem Recht auf Leben ist oder erst vom
Augenblick seiner Geburt.
Für mich ist das Leben auch schon im Mutterleib lebenswert und aus diesem
Grund sollte man nicht versuchen göttliche Rechte auszuüben und über Leben
und Tod entscheiden. Daher sind für mich Abtreibungen ethisch als auch
moralisch nicht vertretbar.
Auch bei geistig behinderten Kindern bin ich der Ansicht, dass ihnen genau das
gleiche Lebensrecht zusteht wie gesunden. Denn wer kann schon festlegen und
entscheiden, ab wann ein Leben nicht mehr lebenswert ist. Diese
Entscheidungen können nur emotional geprägt sein. Niemand kann wissen, ob
beispielsweise ein Kind mit „Down-Syndrom“ nicht genauso glücklich und
zufrieden sein kann wie ein gesundes Kind.
Natürlich soll jede Frau das Recht und die Freiheit haben, selbst über ihren
Körper entscheiden zu können, aber dennoch sollte sie sich im Klaren darüber
sein, dass sie ein Leben lang mit der Konsequenz ihrer Entscheidung leben
muss. Diese Konsequenzen können schwere psychische sowie physische
Folgen sein, wie in Kapitel 5 schon angesprochen.
Man kann und darf niemanden seine eigenen
Moralvorstellungen aufzwingen. Dennoch sollte man
die bestehenden Gesetze ein wenig verschärfen.
Denn „die Leichtigkeit mit der man jetzt nach dem
Gesetz abtreiben kann, hat die Menschen leichtfertig
und gleichgültig gemacht.77
Abbildung 13: Kind nach Abtreibung78
Heutzutage gibt es viele Organisationen, die gerade jungen und überforderten
Müttern mit Rat und Tat zur Seite stehen, damit sie nicht hilflos alleine gelassen
werden. 77 Vgl.: Abtreibung: Die große Entscheidung , Henri van Straelen, Verlag habbel, S. 31 78 Vgl.: www.beepworld.de/.../nicolemhl/abtreibung.htm (Stand: 10.04.2008)
31
Abbildung14: Abtreibung 8. Schwangerschaftswoche79
Wenn ich solche Bilder sehe bestärken diese meine Überzeugung, dass es sich
vom Augenblick der Zeugung an, um einen Menschen handelt! 80
79 Vgl.: http://ex-blond.com/index.php?s=gewonne (Stand:10.04.2008) 80 Vgl.: http://www.cdl-online.de/leben/abtrei/abtrei.htm (Stand:10.04.2008)
Der Mensch entwickelt sich nicht zum Menschen, sond ern als Mensch. Er wird nicht
Mensch, sondern ist Mensch von Anfang an.
Prof. Dr. Erich Blechschmidt, Begründer der modernen morphologischen Human-
Embryologie80
32
8. Anhang 8.1 Literaturverzeichnis
o Abtreibung: Die große Entscheidung,van Straelen (habbel)
ISBN 3-7748-0321-8 o Abtreibung in der Diskussion, Rainer Beckmann u.a. (Sinus)
ISBN 3-88289-805-4 o Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation, Sabine Demel
(Kohlhammer) ISBN 3-17-013909-6
o Der Brock Haus; in einem Band; 2005 Jubiläumsedition, 11. aktualisierte Auflage ISBN 3-7653-1681-4
o Die Grenzen des Lebens, Ronald Dworkin (Rowohlt) ISBN 3498012975
o Neugeborene und das Recht auf Leben, Norbert Hoerster (suhrkamp taschenbuch wissenschaft) ISBN 3-518-28815-6
o Um Leben und Tod, Anton Leist (suhrkamp taschenbuch wissenschaft) ISBN 3-518-28446-0
8.2 Internetadressen
o http://de.wikipedia.org/wiki/Schwangerschaft (Stand: 10.01.2008) o http://www.gyn.de/schwangerschaft/entw_embryo.php3
(Stand:10.01.2008) o http://www.youthforlife.net/abtreibung.php#Das%20Leben%20vor%20der
%20Geburt (Stand:10.01.2008) o http://www.svss-uspda.ch/de/ethik/mueller.htm (Stand: 18.02.2008) o http://www.ekd.de/bioethik/pm21_2005_reimers_spaetabbrueche.htm o http://www.youthforlife.net/abtreibung.php#Kirche (Stand:10.01.2008) o http://de.wikipedia.org/wiki/Exkommunikation#Katholische_Kirche
(Stand:18.02.2008) o http://www.kath.de/aktuell/Buchvorstellungen/Bieger/oeffentlichkeitsdilem
ma- katholisches-3.htm (d:18.02.2008) o http://www.youthforlife.net/detail.php?id=412 (Stand:10.01.2008) o http://www.way-to-allah.com/themen/Abtreibung.html (Stand:18.02.2008) o http://islamisches-zentrum-muenchen.de/html/islam_-
_frau_und_familie.html#24 (Stand :18.02.2008) o http://www.enfal.de/famplan.htm (Stand:18.02.2008) o http://www.down-syndrom.org/pre/553.shtml (Stand: 26.03.08) o http://www.ja-zum-leben-bern.ch/page.asp?DH=27 (Stand :26.03.08) o http://www.cdl-online.de/leben/abtrei/abtrei.htm (Stand: 10.01.2008) o http://www.pro-leben.de/abtr/gesetzgebung.php (Stand: 18.02.2008) o http://www.ja-zum-leben-bern.ch/ (Stand: 18.02.2008)
33
Abbildungen:
o http://www.uni-
bonn.de/Aktuelles/Publikationen/forsch/forsch_1_April_2001/Gynaekologie_druck.html (Stand: 04.04.2008)
o http://www.pro-leben.de/abtr/entwicklung3.php (Stand: 02.04.2008) o http://www.pro-leben.de/abtr/entwicklung4.php (Stand: 02.04.2008) o www.kaleb-luedenscheid.de/ungeboren.htm (Stand: 02.04.2008) o Vgl.: http://www.kidsgo.de/baby-kleinkind-entwicklung-24/leben-
besondere-kinder.php (Stand:04.04.2008) o Vgl.: http://www.uli-
sauer.de/laufen/stories/down_sport_heike_rohde_1.jpg (Stand:04.04.2008)
o http://www.german.leeds.ac.uk/Berlin%20Rep/BR%20Semester%201%20Programme%2007-08_files/image054.jpg (Stand:04.04.2008)
o www.beepworld.de/.../nicolemhl/abtreibung.htm (Stand:10.04.2008) o http://ex-blond.com/index.php?s=gewonne (Stand:10.04.2008) o http://www.pro-leben.de/abtr/gesetzgebung.php (Stand:10.04.2008)