ihre spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen fragen. news februar 2013 · verstoß gegen...

27
Seite 1 Sehr verehrte Mandanten, haben Sie sich auch schon einmal die Fra - ge gestellt, was Sie allein bewirken können, um die Welt zu verändern? Viele kennen diese Fragestellung aus ihrer Jugend und erinnern sich schmunzelnd, mit welchem Enthusiasmus die Welt aus den Angeln ge - hoben werden sollte und wie gut sie danach sein würde. Manches erscheint aus heuti - ger Sicht verworren, abstrus und – natür- lich – aussichtslos. Aber – Hand aufs Herz – möchten Sie dieses frühere Ich missen? Oder gar negieren? Ist vielleicht sogar et - was aus dem jugendlichen Elan herausge - kommen, von dem Sie heute profitieren? Oder vielleicht nicht nur Sie sondern ganz viele? Eine einzige Stimme entscheidet keine Wahl, aber einige wenige schon. Wären ein paar Freunde sich einig geworden oder hätten Teilnahmslose gewollt, etwas mitzu - bestimmen, wäre die Wahl in Niedersach - sen möglicherweise anders ausgegangen. Wählen ist nicht nur eine Bürgerpflicht, son - dern sie kann auch etwas bewirken. Besserwisser mit Spürsinn für Negatives erklären uns, das alles habe für den Ein - News Februar 2013 zelnen keine Relevanz; die menschliche Gemeinschaftsordnung sei nichts anderes als ein Ameisenhaufen, in dem die einzel - ne Ameise auch keine wirklichen Selbst - bestimmungsrechte habe. Nicht umsonst nenne man diesen Haufen einen Staat und funktionieren tue er auch, und zwar gerade deshalb, weil der Einzelne nichts zu sagen habe. Woher kommen dann aber die vielen neu - en Erkenntnisse, über die landauf landab berichtet wird? Modethemen und Mode - wahrheiten erneuern sich ständig, man schaue sich nur die Hitliste der Sachbü - cher an. Sind es die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die solche Themen in Gang setzen oder ist die Wissenschaft nur ein Steigbügel zur Verbreitung? Jedes Modethema hat eine Ursache und manchmal nur eine Quelle. Medien sind Mittel der Verbreitung, aber warum wird gerade dieses eine Thema angenommen und verinnerlicht? Amüsiert möchte man meinen, ist es nichts anderes als das, was wir aus unserer Jugend kennen: „ Weiter- sagen“ heißt das Zauberwort. Finden wir Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen.

Upload: others

Post on 10-Aug-2020

3 views

Category:

Documents


0 download

TRANSCRIPT

Page 1: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

Seite 1

Sehr verehrte Mandanten,haben Sie sich auch schon einmal die Fra-ge gestellt, was Sie allein bewirken können,um die Welt zu verändern? Viele kennendiese Fragestellung aus ihrer Jugend underinnern sich schmunzelnd, mit welchemEnthusiasmus die Welt aus den Angeln ge-hoben werden sollte und wie gut sie danachsein würde. Manches erscheint aus heuti-ger Sicht verworren, abstrus und – natür-lich – aussichtslos. Aber – Hand aufs Herz– möchten Sie dieses frühere Ich missen?Oder gar negieren? Ist vielleicht sogar et-was aus dem jugendlichen Elan herausge-kommen, von dem Sie heute profitieren?Oder vielleicht nicht nur Sie sondern ganz viele?Eine einzige Stimme entscheidet keineWahl, aber einige wenige schon. Wärenein paar Freunde sich einig geworden oder hätten Teilnahmslose gewollt, etwas mitzu-bestimmen, wäre die Wahl in Niedersach-sen möglicherweise anders ausgegangen.Wählen ist nicht nur eine Bürgerpflicht, son-dern sie kann auch etwas bewirken.Besserwisser mit Spürsinn für Negativeserklären uns, das alles habe für den Ein-

News Februar 2013

zelnen keine Relevanz; die menschliche Gemeinschaftsordnung sei nichts anderes als ein Ameisenhaufen, in dem die einzel-ne Ameise auch keine wirklichen Selbst-bestimmungsrechte habe. Nicht umsonst nenne man diesen Haufen einen Staat und funktionieren tue er auch, und zwar gerade deshalb, weil der Einzelne nichts zu sagenhabe.Woher kommen dann aber die vielen neu-en Erkenntnisse, über die landauf landab berichtet wird? Modethemen und Mode-wahrheiten erneuern sich ständig, man schaue sich nur die Hitliste der Sachbü-cher an. Sind es die wissenschaftlichenErkenntnisse, die solche Themen in Gang setzen oder ist die Wissenschaft nur einSteigbügel zur Verbreitung?Jedes Modethema hat eine Ursache und manchmal nur eine Quelle. Medien sind Mittel der Verbreitung, aber warum wird gerade dieses eine Thema angenommenund verinnerlicht? Amüsiert möchte man meinen, ist es nichts anderes als das, was wir aus unserer Jugend kennen: „ Weiter-sagen“ heißt das Zauberwort. Finden wir

Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen.

Page 2: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

Seite 2

ein Thema oder eine These gut, sagen wir es weiter. Es gibt vielleicht 10 relevante Fernsehsender, aber zig Millionen Weiter-sager. Sind wir von etwas überzeugt, sagen wir es weiter, politische Meinung & Dax-Eu-phorie, Langlebigkeitsgeheimnisse & Sozi-alromantik, Selbstfindung & Durchsetzung, Automarke & Nagellack.Soll da noch einer behaupten, der Einzelne könne nichts bewirken. Er muss nur The-men finden, deren Weitersagen erfolgver-sprechend ist. Spätestens wenn mir einer etwas sagt, was ich zum Weitersagen in die Welt gesetzt habe, dann weiß ich um die Wirkung.Unser Negativbesserwisser wird uns zu-stimmen, aber betonen, dass das auch ganz schön schädlich sein kann, wenn das Thema eine ethische Missgeburt sein soll-te. Das stimmt wohl, also liegt es an uns, die richtigen Themen zu finden. Damit keh-ren wir zum Ausgangspunkt zurück. Jeder von uns kann etwas bewirken, wenn man sich engagiert auf ethisch sicherem Boden,

dann kann auch mal eine Utopie dabei sein, so irreal sie auch sein mag, es scha-det jedenfalls nicht.So hat es noch nie geschadet, wenn ein Politiker von Steuervereinfachung redet. Das wird auch gerne weitergesagt und wird ganz sicher in den diesjährigen Wahlpro-grammen dokumentiert werden. Nutzlose Utopie zwar, aber harmlos und ungefähr-lich für versierte Steuerberater.

Wir wünschen Ihnen, dass Sie für sich und Ihre Umgebung erfolgreichere Themen fin-den, die wir natürlich gerne weitersagen.

Mit freundlichen GrüßenIhre FRTG Group

Anlagen News Steuer-Tipp Ertragsteuerliche Besonderheiten der Instandhaltungsrücklage bei vermietetem WohneigentumSpecial I Micro BilG: Vereinfachter Jahresabschluss für KleinstkapitalgesellschaftenSpecial II Aktueller Stand der Steuergesetzgebungsverfahren

Page 3: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

1

NEWS Februar 2013

Inhaltsverzeichnis

Termine Februar 2013 2

Termine März 2013 3

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen 4

Säumniszuschläge trotz fristgerechter Ein-lösung eines verspätet eingereichten Schecks 5

Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbe-scheinigung 5

Berücksichtigung der Unterkunftskosten am Studienort als vorab entstandene Werbungs-kosten 5

Der Höchstbetrag für ein häusliches Arbeits-zimmer bei gemeinschaftlicher Nutzung durch Ehegatten beträgt 1.250 € 6

Keine Pauschalsteuer mehr auf Aufmerksam-keiten an Kunden 6

Keine Steuerermäßigung für Zahlung von Pauschalen für Schönheitsreparaturen 7

Voraussetzungen für den Abzug von Aufwen-dungen eines Treppenlifts als außergewöhn-liche Belastung 7

Keine Berücksichtigung von Anlaufverlusten vor Geschäftseröffnung bei Personenge-sellschaften 8

Verfassungsmäßige Zweifel an den Hinzu-rechnungsvorschriften bleiben 8

Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9

Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige und für in der privaten Kranken-versicherung versicherte Beschäftigte im Jahr 2013 10

Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden 10

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2013 beantragen 11

Entgelte für die Verwaltung von Wertpapieren unterliegen regelmäßig der Umsatzsteuer 12

Betreuungsgeld 12

Page 4: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

2

Termine Februar 2013

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1 Scheck2 Lohnsteuer, Kirchen-steuer, Solidaritätszu-schlag3

11.02.2013 14.02.2013 08.02.2013

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidari-tätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4 11.02.2013 14.02.2013 08.02.2013 Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung5

11.02.2013 14.02.2013 08.02.2013

Gewerbesteuer 15.02.2013 18.02.2013 12.02.2013 Grundsteuer 15.02.2013 18.02.2013 12.02.2013 Sozialversicherung6 26.02.2013 entfällt entfällt

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem An-meldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit

Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 5 Vgl. Information „Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen“. 6 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag

des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Last-schriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 22.02.2013) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehalts-daten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Page 5: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

3

Termine März 2013

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1 Scheck2 Lohnsteuer, Kirchen-steuer, Solidaritätszu-schlag3

11.03.2013 14.03.2013 08.03.2013

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritäts-zuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zustän-dige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidari-tätszuschlag

11.03.2013 14.03.2013 08.03.2013

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

11.03.2013 14.03.2013 08.03.2013

Umsatzsteuer4 11.03.2013 14.03.2013 08.03.2013 Sozialversicherung5 26.03.2013 entfällt entfällt

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem An-

meldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag

des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Last-schriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 22.03.2013) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuch-führung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeits-termin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Page 6: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

4

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Ver-zug setzen.1 Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.2 Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft, der Schuldner die Leistung verweigert, besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.3 Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hin-gewiesen wurde.4 Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen.5 Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.6 Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalen-dertag des betreffenden Halbjahres.7 Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2010: Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für

Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

01.07. bis 31.12.2010 0,12 % 5,12 % 8,12 % 01.01. bis 30.06.2011 0,12 % 5,12 % 8,12 % 01.07. bis 31.12.2011 0,37 % 5,37 % 8,37 % 01.01. bis 30.06.2012 0,12 % 5,12 % 8,12 % 01.07. bis 31.12.2012 0,12 % 5,12 % 8,12 % 01.01. bis 30.06.2013 -0,13 % 4,87 % 7,87 %

1 § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. 2 § 286 Abs. 1 S. 2 BGB. 3 § 286 Abs. 2 BGB. 4 § 286 Abs. 3 S. 1 BGB. 5 § 288 Abs. 1 S. 1 BGB. 6 § 288 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 BGB. 7 § 247 Abs. 1 S. 2, 3 BGB.

Page 7: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

5

Säumniszuschläge trotz fristgerech-ter Einlösung eines verspätet einge-

reichten Schecks

Ein Unternehmer hatte seine Umsatzsteu-

ervorauszahlung per Scheck bezahlt. Die-

ser Scheck ging am 8. November 2010

beim Finanzamt ein. Die Gutschrift auf

dem Konto der Finanzverwaltung erfolgte

fristgemäß am 10. November 2010. Trotz-

dem setzte das Finanzamt gegen den

Steuerzahler einen Säumniszuschlag fest,

da die Zahlung fiktiv erst als am

11. November 2010 bewirkt angesehen

wurde.Der Bundesfinanzhof1 hat dies be-

stätigt. Scheckzahlungen gelten von Ge-

setzes wegen drei Tage nach Eingang bei

der Finanzbehörde als bewirkt. Danach ist

eine Scheckzahlung auch dann nicht frist-

gerecht, wenn die Finanzbehörde zwar vor

Ablauf der Drei-Tage-Frist über den Zah-

lungsbetrag verfügen kann, die Zahlung

aber nach der gesetzlichen Bestimmung

zu spät erfolgt ist.

Vorlage einer ärztlichen Arbeitsun-fähigkeitsbescheinigung

Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom ersten

Tag der Erkrankung des Arbeitnehmers an

die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung

über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit

und deren voraussichtliche Dauer zu ver-

langen.2 Eine tarifliche Regelung kann

dem nur entgegenstehen, wenn sie dieses 1 BFH, Urt. v. 28.8.2012, VII R 71/11, DStR 2012,

S. 2385, LEXinform 0928931. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG.

Recht des Arbeitgebers ausdrücklich aus-

schließt. So entschied das Bundesarbeits-

gericht3 im Fall einer Rundfunkredakteurin,

die sich nach zwei Mal abschlägig be-

schiedenem Dienstreiseantrag für den be-

treffenden Tag krankgemeldet hatte und

am darauf folgenden Tag wieder zur Arbeit

erschienen war. Der Arbeitgeber hatte sie

daraufhin aufgefordert, in Zukunft bereits

am ersten Krankheitstag ein ärztliches At-

test vorzulegen. Zu Recht, wie das Bun-

desarbeitsgericht befand.

Berücksichtigung der Unterkunfts-kosten am Studienort als vorab ent-

standene Werbungskosten

Kosten der Unterkunft am Studienort kön-

nen für einen Studenten unter Beachtung

der weiteren Voraussetzungen als vorab

entstandene Werbungskosten geltend

gemacht werden. Wesentlich ist zunächst,

dass ein hinreichend konkreter, objektiv

feststellbarer Veranlassungszusammen-

hang mit den später erzielbaren Einnah-

men besteht. Außerdem muss dem Studi-

um eine abgeschlossene Berufsausbil-

dung vorausgegangen sein. Nicht erfor-

derlich ist, dass der Student am Heimatort

einen eigenen Hausstand führt. Ausrei-

chend ist, dass er dort in den elterlichen

Haushalt eingegliedert ist.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs4)

3 BAG, Urt. v. 14.11.2012, 5 AZR 886/11, DB 2012,

Nr. 46, M 27, LEXinform 0438742. 4 BFH, Urt. v. 19.9.2012, VI R 78/10, DStR 2012,

S. 2375, LEXinform 0928138.

Page 8: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

6

Der Höchstbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer bei gemeinschaftli-cher Nutzung durch Ehegatten be-

trägt 1.250 €

Aufwendungen für ein häusliches Arbeits-

zimmer sowie die Kosten der Ausstattung

sind keine Werbungskosten oder Be-

triebsausgaben. Dieser Grundsatz gilt

nicht, wenn für die betriebliche oder beruf-

liche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz

zur Verfügung steht. In einem solchen Fall

wird die Höhe der abziehbaren Aufwen-

dungen auf 1.250 € begrenzt.

Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusli-

ches Arbeitszimmer, steht jedem Ehegat-

ten der Höchstbetrag nur anteilig zu. Das

Finanzgericht Baden-Württemberg1 ent-

schied, dass die abziehbaren Aufwendun-

gen für ein häusliches Arbeitszimmer un-

abhängig von der Zahl der nutzenden Per-

sonen auf 1.250 € begrenzt ist. Der

Höchstbetrag ist folglich objekt- und nicht

personenbezogen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend

entscheiden.

Hinweis: Die Beschränkung auf 1.250 €

gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den

Mittelpunkt der gesamten betrieblichen

und beruflichen Betätigung bildet.

1 FG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.7.2012, 3 K 447/12,

(Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 53/12), EFG 2012, S. 1997, LEXinform 5013933.

Keine Pauschalsteuer mehr auf Aufmerksamkeiten an Kunden

Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieb-

lich veranlassten Sachzuwendungen und

Geschenken die Möglichkeit, eine Pau-

schalsteuer von 30 % zu leisten.2 Als Fol-

ge muss der Empfänger die Zuwendung

nicht versteuern. In einem koordinierten

Ländererlass hatte die Finanzverwaltung

im Jahr 2008 zur Anwendung dieser Re-

gelung Stellung genommen.3

Danach mussten z. B.

Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen

bis 10 €) nicht in die Bemessungs-

grundlage der Pauschalierung einbezo-

gen werden, werden also nicht besteu-

ert,

bei der Prüfung, ob Aufwendungen für

Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer

die Freigrenze von 35 € pro Wirt-

schaftsjahr übersteigen, die übernom-

mene Steuer nicht mit einbezogen wer-

den. Die Abziehbarkeit der Pauschal-

steuer als Betriebsausgabe richtet sich

danach, ob die Aufwendungen für die

Zuwendung als Betriebsausgabe ab-

ziehbar sind.

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdi-

rektion Frankfurt am Main4 müssen bloße

Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen

2 § 37b EStG. 3 BMF, Schr. v. 29.4.2008, IV B 2 - S -2297b / 07 / 0001,

BStBl. 2008 I, S. 566, DB 2008, S. 1009, LEXin-form 5231334.

4 OFD Frankfurt am Main, Verfg. v. 10.10.2012, S-2297b A – 1 – St 222, LEXinform 5234196.

Page 9: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

7

aus Anlass eines besonderen persönli-

chen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubilä-

um) mit einem Wert bis zu 40 € (inklusive

Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemes-

sungsgrundlage der Pauschalsteuer ein-

bezogen werden.

Hinweis: Nach Mitteilung des Deutschen

Steuerberaterverbandes e. V. ist diese

Vereinfachung zwischen Bund und Län-

dern abgestimmt und findet bundesweit

Anwendung.

Keine Steuerermäßigung für Zah-lung von Pauschalen für Schön-

heitsreparaturen

Für die Inanspruchnahme von Handwer-

kerleistungen kann unter bestimmten

Voraussetzungen eine Steuerermäßigung

beantragt werden. Dies gilt auch für

Handwerkerleistungen, die in einer Wohn-

eigentumsanlage anfallen sowie für sol-

che, die ein Vermieter in der Jahresab-

rechnung seiner Mieter abrechnet.

Nicht darunter fallen pauschale Zahlungen

für Schönheitsreparaturen, die der Mieter

einer Dienstwohnung an den Vermieter

unabhängig davon leistet, ob der Vermie-

ter tatsächlich Reparaturen an der Woh-

nung durchführt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs1)

1 BFH, Urt. v. 5.7.2012, VI R 18/10, DStR 2012,

S. 2426, DB 2012, S. 2723, LEXinform 0927746.

Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen eines Treppenlifts als außergewöhnliche Belastung

Selbst getragene Krankheitskosten sind

als außergewöhnliche Belastung zu be-

rücksichtigen. Zu unterscheiden ist zwi-

schen krankheitsbedingten Aufwendun-

gen, die der Heilung dienen oder die die

Krankheit erträglich machen (unmittelbare

Krankheitskosten) sowie Aufwendungen,

die nur gelegentlich oder als Folge einer

Krankheit entstehen (mittelbare Krank-

heitskosten). Nur unmittelbare Krankheits-

kosten sind dem Grunde und der Höhe

nach regelmäßig aus tatsächlichen Grün-

den zwangsläufig entstanden und eine

außergewöhnliche Belastung.

Das Finanzgericht Münster2 hat entschie-

den, dass ein Treppenlift ein medizini-

sches Hilfsmittel im weiteren Sinn ist. Als

außergewöhnliche Belastung sind die

Aufwendungen für den Einbau eines

Treppenlifts nur bei Nachweis der

Zwangsläufigkeit zu berücksichtigen. Für

den Nachweis der Zwangsläufigkeit ist ein

amts- oder vertrauensärztliches Attest vor

Beginn des Einbaus erforderlich.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend

entscheiden.

2 FG Münster, Urt. v. 18.9.2012, 11 K 3982/11, (Revisi-

on eingelegt, Az. BFH: VI R 61/12), LEXin-form 5014191.

Page 10: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

8

Keine Berücksichtigung von An-laufverlusten vor Geschäftseröff-nung bei Personengesellschaften

Die Gewerbesteuerpflicht für Personenge-

sellschaften und andere Mitunternehmer-

schaften beginnt, wenn alle Vorausset-

zungen zur Führung eines Gewerbebe-

triebs erfüllt und der Betrieb in Gang ge-

setzt worden ist. Aufwendungen während

einer Anlaufphase vor der eigentlichen

Geschäftseröffnung sind nicht zu berück-

sichtigen. Maßgeblich für die Gewerbe-

steuer ist nur der auf den laufenden Be-

trieb entfallende Gewinn.

Mit dieser Begründung hat der Bundesfi-

nanzhof1 die Anlaufkosten einer neu ge-

gründeten GmbH & Co. KG nicht aner-

kannt. Nach der Errichtung der Gesell-

schaft am 16. Juni und Eintragung in das

Handelsregister am 8. August wurde ab

dem 15. Oktober der Mietvertrag für die

Geschäftsräume abgeschlossen. Ab dem

20. Oktober hat der angestellte Betriebs-

leiter seine Arbeit aufgenommen. Die La-

deneröffnung erfolgte im Februar des

Folgejahrs.

Die im Jahr der Vorbereitungsphase ins-

gesamt angefallenen Aufwendungen sind

im Gegensatz zur einkommensteuerlichen

Behandlung gewerbesteuerlich nicht als

Betriebsausgaben anerkannt worden.

1 BFH, Urt. v. 30.8.2012, IV R 54/10, BFH/NV 2012,

S. 2083, DStR 2012, S. 2180, DB 2012, S. 2433, LE-Xinform 0928313.

Verfassungsmäßige Zweifel an den Hinzurechnungsvorschriften bleiben

Nach den Vorschriften des Gewerbesteu-

ergesetzes sind dem Gewinn aus Gewer-

bebetrieb eines Unternehmens bestimmte

Teile der Aufwendungen für Schuldzinsen,

Mieten und Pachten, Lizenzgebühren u. a.

hinzuzurechnen. Dadurch erhöht sich die

Bemessungsgrundlage für die Gewerbe-

steuer. Ein Verlust kann sich durch die Be-

lastung mit Gewerbesteuer auf Hinzurech-

nungen sogar erhöhen.

Ein Teil dieser Hinzurechnungsvorschrif-

ten wird vom Sächsischen Finanzgericht2

als verfassungswidrig eingestuft. Der da-

raufhin angerufene Bundesfinanzhof3 hat

beschlossen, die Entscheidung bis zur

Beurteilung durch das Bundesverfas-

sungsgericht4 zurückzustellen. Es hat über

diese Frage durch einen Vorlagebeschluss

des Finanzgerichts Hamburg5 zu ent-

scheiden.

Entgegen dieser Meinung hat nunmehr ein

anderer Senat des Bundesfinanzhofs6 kei-

ne ernsthaften Zweifel an den fraglichen

Hinzurechnungsvorschriften. Er hat aus

diesem Grund einen bereits vom Finanz-

2 Sächsisches FG, Urt. v. 28.9.2011, 8 K 239/11, LEXin-

form 5013184. 3 BFH, Beschl. v. 1.8.2012, IV R 55/11, BFH/NV 2012,

S. 1826, LEXinform 5906913. 4 BVerfG, Beschl. v. 21.3.2012, 1 BvL 8/12, LEXin-

form 0928954. 5 FG Hamburg, Vorlagebeschluss v. 29.2.2012,

1 K 138/10, EFG 2012, S. 960, LEXinform 5013236. 6 BFH, Beschl. v. 16.10.2012, I B 128/12, DStR 2012,

S. 2377, DB 2012, S. 2728, LEXinform 5014265.

Page 11: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

9

gericht Köln1 abgelehnten Antrag auf Aus-

setzung der Vollziehung eines Gewerbe-

steuermessbescheids abgelehnt.

Das letzte Wort hat jetzt das Bundesver-

fassungsgericht. Seine Entscheidung

muss abgewartet werden.

Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Mietmangel

Die Verletzung der in einem Gewerbe-

mietvertrag vereinbarten Konkurrenz-

schutzklausel durch den Vermieter stellt

einen Mangel der Mietsache dar, der zu

einer Mietminderung führen kann. Dies hat

der Bundesgerichtshof2 entschieden.

Ob eine Verletzung des Konkurrenzschut-

zes einen Mangel der Mietsache begrün-

det, war bisher höchstrichterlich noch nicht

entschieden. In dem entschiedenen Fall

wurden die Räume zum Betrieb einer

Arztpraxis vermietet. Im Mietvertrag wurde

vereinbart, dass der Vermieter für die

Fachrichtung Orthopädie Konkurrenz-

schutz gewährt und eine weitere Vermie-

tung an einen Arzt derselben Fachrichtung

nur mit Einverständnis des Mieters zuläs-

sig sein sollte. Einige Zeit später schloss

der Vermieter einen weiteren Mietvertrag

über eine Arztpraxis ab. Der Tätigkeitsbe-

reich dieser Praxis überschnitt sich teil-

weise mit der bereits in dem Gebäude be-

stehenden Praxis. Der erste Mieter mach-

1 FG Köln, Beschl. v. 4.7.2012, 13 V 1292/12,

EFG 2012, S. 2036, DStRE 2012, S. 1142, LEXin-form 5013801.

2 BGH, Urt. v. 10.10.2012, XII ZR 117/10, LEXin-form 1582528.

te daraufhin gegen den Vermieter Ansprü-

che wegen Verletzung der mietvertraglich

vereinbarten Konkurrenzschutzklausel gel-

tend.

Nach Ansicht des Gerichts ist die weitere

Praxis in Bereichen tätig, für die der Ver-

mieter dem Mieter Konkurrenzschutz ge-

währt hat. Diese vertragswidrige Konkur-

renzsituation stelle einen Mangel der Miet-

sache dar, der zu einer Mietminderung

führe. Ein Mietmangel sei für den Mieter

jede nachteilige Abweichung des tatsäch-

lichen Zustands der Mietsache von dem

vertraglich vereinbarten.3 Hierzu gehörten

über deren physische Beschaffenheit hin-

aus auch die tatsächlichen Zustände und

rechtlichen Verhältnisse, die mit der Miet-

sache zusammenhängen und deren Ge-

brauchstauglichkeit beeinträchtigen. Mithin

auch Störungen, die außerhalb der eigent-

lichen Mietsache liegen. Durch die aus-

drückliche Vereinbarung einer Konkur-

renzschutzklausel werde der geschuldete

Gebrauch dahin konkretisiert, dass dem

Mieter der von bestimmter Konkurrenz un-

gestörte Gebrauch der Mieträume einge-

räumt werde. Die Höhe der Mietminderung

hänge davon ab, in welchem Umfang das

Verhältnis zwischen Leistung (Überlas-

sung der Mietsache) und Gegenleistung

(Mietzins) gestört sei. Wegen dieser tat-

sächlichen Feststellung ist der Rechtsstreit

an die Vorinstanz verwiesen worden.

3 § 536 Abs. 1 BGB.

Page 12: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

10

Beitragszuschuss für nicht kran-kenversicherungspflichtige und für

in der privaten Krankenversiche-rung versicherte Beschäftigte im

Jahr 2013

Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzli-

chen Krankenversicherung oder in einer

privaten Krankenversicherung (PKV) ver-

sichert sind, haben Anspruch auf einen

Zuschuss des Arbeitgebers. Der Arbeitge-

ber hat dem freiwillig in der gesetzlichen

Krankenversicherung versicherten Arbeit-

nehmer einen Zuschuss in Höhe der Hälf-

te des Gesamtbeitrags zu zahlen.

Der Zuschuss für einen in einer privaten

Krankenversicherung versicherten Arbeit-

nehmer ist abhängig vom durchschnittli-

chen allgemeinen Beitragssatz der Kran-

kenkassen, der weiterhin 14,6 % beträgt.

Daraus errechnet sich für 2013 ein monat-

licher Zuschuss von maximal 287,44 €

(14,6 % von 3.937,50 € Beitragsbemes-

sungsgrenze = 574,88 €; davon die Hälfte

= 287,44 €).1

Sind die Bezüge niedriger, ist der Zu-

schuss entsprechend der obigen Berech-

nung zu ermitteln. Grundsätzlich darf aber

nur die Hälfte des tatsächlich vom Arbeit-

nehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss

gewährt werden.

Hinweis: Der maximale Zuschuss des Ar-

beitgebers zur Pflegeversicherung in der

1 DB, Beilage 6 zu Heft 50 v. 14.12.2012.

PKV beträgt monatlich 40,36 €, in Sach-

sen 20,67 €.

Aufteilungsmaßstab für den Vor-steuerabzug bei gemischt genutzten

Gebäuden

Bei sowohl umsatzsteuerfrei als auch um-

satzsteuerpflichtig vermieteten Gebäuden

ist die Vorsteuer aufzuteilen. Nach deut-

scher Auslegung2 ergibt sich der Auftei-

lungsschlüssel aus den dem jeweiligen

Umsatz zuzuordnenden Gebäudeflächen.3

Eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüs-

sel ist nur zulässig, wenn keine andere

wirtschaftliche Zuordnung möglich ist.4

Die in Deutschland vertretene Auffassung

widerspricht den europäischen Bestim-

mungen. Danach hat eine Vorsteuerauftei-

lung vorrangig nach dem Verhältnis der

Umsätze zu erfolgen. Ein davon abwei-

chender Aufteilungsmaßstab ist nur zuge-

lassen, wenn dadurch eine präzisere Auf-

teilung der Vorsteuerbeträge möglich wird.

Die in Deutschland angewandte Auftei-

lungsmethode ist folglich lediglich in Aus-

nahmefällen anwendbar. Da die Umsatz-

steuerrichtlinie grundsätzlich von allen

Vertragsstaaten anzuwenden ist, kann

sich jeder deutsche Unternehmer auf die

Anwendung dieser Rechtsvorschrift beru-

fen.

2 Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten

Richtlinie 77/388/EWG des Rates v. 17.5.1977. 3 UStAE 15.17 Abs. 7 S. 4. 4 § 15 Abs. 4 S. 3 UStG.

Page 13: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

11

(Quelle: Urteil des Gerichtshofs der Euro-

päischen Gemeinschaften1)

Dauerfristverlängerung für Umsatz-steuer 2013 beantragen

Aufgrund der Abschaffung der so genann-

ten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-

Voranmeldungen sowie der Verpflichtung,

die Anmeldungen elektronisch zu übertra-

gen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlän-

gerung ab 2013 auch für diejenigen an,

die ihre Voranmeldungen bisher monatlich

oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum2 für die Umsatz-

steuer ist

das Kalendervierteljahr,

der Kalendermonat, wenn die Steuer

(Summe der Vorauszahlungen) des

Jahres 2012 mehr als 7.500 € betragen

hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als

1.000 € betragen, kann das Finanzamt

den Unternehmer von der Abgabe von Vo-

ranmeldungen und von der Entrichtung

von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2012 ein Vorsteuer-

Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben

hat, kann durch Abgabe der Voranmel-

dung Januar 2013 oder eines Antrags auf

1 EuGH, Urt. v. 8.11.2012, C-511/10, DStR 2012,

S. 2333, DB 2012, S. 2731, LEXinform 0589311. 2 § 18 Abs. 2 UStG.

Dauerfristverlängerung3 für 2013 bis zum

11.02.2013 der monatliche Voranmel-

dungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervo-

ranmeldungen monatlich abgeben, können

Fristverlängerung für 2013 in Anspruch

nehmen, wenn sie bis zum 11.02.2013 ei-

nen Antrag beim Finanzamt stellen. Vo-

ranmeldungen und Vorauszahlungen sind

dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig,

dass eine Sondervorauszahlung in Höhe

eines Elftels der Summe der Vorauszah-

lungen für 2012 angemeldet und bis zum

11.02.2013 geleistet wird.4 Diese Sonder-

vorauszahlung wird auf die am 10.02.2014

fällige Vorauszahlung für Dezember 2013

angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzu-

warten.

Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmel-

dungen ab Voranmeldungszeitraum Janu-

ar 2013 grundsätzlich bis zum 10. des

dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Mo-

nats abgegeben werden müssen. Fällt der

10. auf einen Samstag, Sonntag oder Fei-

ertag, ist der nächste Werktag der Stich-

tag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sonder-

vorauszahlung entrichten. Für sie gilt die

für ein Kalenderjahr genehmigte Fristver-

längerung auch für die folgenden Kalen-

derjahre weiter, wenn sich die Verhältnis-

se nicht geändert haben. Ein erstmaliger 3 § 46 UStDV. 4 § 47 Abs. 1 UStDV.

Page 14: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

12

Antrag ist in diesen Fällen bis zum

10.04.2013 zu stellen.

Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter

und genehmigter Antrag so lange gilt, bis

der Unternehmer den Antrag zurücknimmt

oder das Finanzamt die Fristverlängerung

widerruft.1

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder

gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist

im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im

folgenden Jahr grundsätzlich der Kalen-

dermonat Voranmeldungszeitraum.2

Entgelte für die Verwaltung von Wertpapieren unterliegen regel-

mäßig der Umsatzsteuer

Die Vermögensverwaltung mit Wertpapie-

ren ist umsatzsteuerpflichtig. Eine solche

umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit liegt u. a.

auch vor, wenn die Bank unter Berück-

sichtigung der vom Kunden ausgewählten

Strategievariante nach eigenem Ermessen

und ohne vorherige Einholung einer Wei-

sung des Kunden Wertpapiere an- und

verkauft. Der An- und Verkauf sowie die

Vermögensverwaltung stellen eine einheit-

liche Leistung dar, bei der die nicht von

der Umsatzsteuer befreite Vermögens-

verwaltung im Vordergrund steht.

1 BFH, Urt. v. 7.7.2005, V R 63/03, BFH/NV 2005,

S. 1907, DStR 2005, S. 1527, LEXinform 5000784. 2 § 18 Abs. 2 S. 4 UStG.

Wird die Vermögensverwaltung gegenüber

Privatpersonen erbracht, die außerhalb

der Europäischen Union ansässig sind, ist

die Leistung im Inland nicht steuerbar, da

in diesen Fällen Leistungsort der Wohnort

des Anlegers ist. Die anders lautende

Bestimmung im Umsatzsteuergesetz ist

unionsrechtswidrig und deshalb nicht an-

zuwenden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs3)

Betreuungsgeld

Eltern, die für ihre ein- bis zweijährigen

Kinder keine öffentlich geförderte Betreu-

ung in Anspruch nehmen, erhalten ab Au-

gust 2013 100 €, ab 2014 150 € monatlich.

Ein gleichzeitiger Bezug von Elterngeld ist

nicht möglich. Der Betrag wird auf Hartz-

IV-Leistungen, Sozialhilfe und Kinderzu-

schlag angerechnet. Bezugsberechtigt

sind Eltern, deren Kinder nach dem

31.07.2012 geboren sind.4

3 BFH, Urt. v. 11.10.2012, V R 9/10, BFH/NV 2013,

S. 170, DStR 2012, S. 2331, DB 2012, S. 2614, LE-Xinform 0927695.

4 Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes, Pressemitteilung des Bundesrates Nr. 205/2012 v. 14.12.2012, LEXinform 0438936.

Page 15: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

1

Steuertipp Februar 2013

I. Ausgangslage

Sie sind Eigentümer einer vermieteten Ei-

gentumswohnung, die den Regularien des

Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) un-

terliegt und für welche eine Instandhal-

tungsrücklage zu bilden ist. Die Höhe

hängt von den Vereinbarungen der Haus-

gemeinschaft ab. Sie ist aus den monatli-

chen Wohngeldzahlungen zu speisen und

darf nur für Reparaturen verwendet, d. h.

in Anspruch genommen werden.

Bei größeren Instandsetzungsmaßnahmen

können zusätzliche, sog. Sonderumlagen,

beschlossen werden, wenn der bisherige

Bestand der Instandhaltungsrücklage nicht

ausreichend ist.

Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres er-

stellt die Hausverwaltung eine Jahresab-

rechnung, in der alle Wohngeldzahlungen

einschließlich deren Verwendung, aufge-

teilt nach den Miteigentumsanteilen und

den jeweiligen Wohnungseigentümern,

aufgelistet und berechnet sind. Danach

ergeben sich Abrechnungssalden, die

entweder zu Guthaben oder Nachzah-

lungsverpflichtungen führen.

II. Steuerliche Erfassung der Zufüh-rung der Instandhaltungsrücklage

beim Eigentümer

a) Im Privatvermögen im Rahmen der Einnahme-Überschuss-Rechnung

Die laufenden Wohngeldzahlungen an die

Hausverwaltung stellen abzugsfähige

Werbungskosten dar, die allerdings um die

Zuführung zur Instandhaltungsrücklage zu

mindern sind. Dahinter verbirgt sich die

steuerrechtliche Sichtweise, dass nur Zah-

lungen, die tatsächlich Ihr Vermögen end-

gültig reduziert haben, auch Werbungs-

kostencharakter haben. Soweit Ihre

Zahlungen lediglich zur Auffüllung der In-

standhaltungsrücklage dienen, haben Sie

Ihr Vermögen nur umgeschichtet in antei-

liges Vermögen, das sich bei der Haus-

gemeinschaft befindet. Zahlungen in die

Instandhaltungsrücklage sind somit steu-

erneutral.

Die Inanspruchnahme der Instandhal-

tungsrücklage durch den Verwalter für

Reparatur-Maßnahmen reduziert diesen

Vermögensbestandteil und führt somit zu

steuerlich wirksamen Werbungskosten.

Ertragsteuerliche Besonderheiten der Instandhal-tungsrücklage bei vermietetem Wohnungseigentum

Page 16: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

2

Soweit sich Ausgleichszahlungen, in de-

nen auch die anteiligen Erhöhungen der

Instandhaltungsrücklage enthalten sind,

aus der Hausverwalter-Abrechnung für ein

abgelaufenes Wirtschaftsjahr ergeben,

sind diese im Jahr der Zahlung steuer-

wirksam.

b) Im Betriebsvermögen im Rahmen

der Bilanzierung

Die laufenden Wohngeldzahlungen an die

Hausverwaltung stellen zunächst abzugs-

fähige Betriebsausgaben dar. Allerdings

sind die Zahlungen, soweit sie anteilig der

Erhöhung der Instandhaltungsrücklage

dienen, zu aktivieren: Der Anteil an der

Rücklage stellt einen Vermögensgegen-

stand dar, der zum jeweiligen Bilanzstich-

tag zu aktivieren ist.

III. Steuerliche Erfassung der Verwendung der Instandhaltungs-

rücklage beim Eigentümer

Wird im laufenden Wirtschaftsjahr die ge-

bildete Instandhaltungsrücklage teilweise

oder vollumfänglich für Reparatur-Maß-

nahmen verwendet, sind diese Mittelab-

flüsse als sofort abzugsfähige Werbungs-

kosten bzw. Betriebsausgaben zu behan-

deln.

Insbesondere führen Sonderumlagen, die

zusätzlich zum mtl. Wohngeld an die

Eigentümergemeinschaft entrichtet wur-

den, zu weiteren Werbungskosten bzw.

Betriebsausgaben, da diese i.d.R. vollum-

fänglich und direkt für größere Sanie-

rungsprojekte verwendet werden.

IV. Unser Tipp

Lassen Sie sich zeitnah von Ihrer Haus-

verwaltung die Haus- bzw. Wohngeldab-

rechnung für das abgelaufene Wirtschafts-

jahr vorlegen. Achten Sie insbesondere

darauf, dass die Entwicklung der Instand-

haltungsrücklage detailliert aufgelistet ist.

Zum einen können Sie kontrollieren, ob

alle Ihre Zahlungen in der Gesamtabrech-

nung korrekt erfasst sind. Zum anderen

werden Korrektur-Größen bei der steuerli-

chen Behandlung von Zahlungsvorgängen

in bzw. aus der Instandhaltungsrücklage

erkennbar, die für Ihre Steuerplanung von

Bedeutung sind.

Gerne stehen wir für weitere Aspekte zu

diesem Themenbereich zur Verfügung.

Page 17: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

1

Special I. Februar 2013

I. Überblick

Am 29.11.2012 hat der Deutsche Bundes-

tag das Kleinstkapitalgesellschaften- Bi-

lanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)

verabschiedet, welches hinsichtlich der

Erleichterungen für Kleinstkapitalgesell-

schaften bereits bei Jahresabschlüssen

zum 31.12.2012 angewandt werden kann.

Kleinstkapitalgesellschaften können da-

nach Vereinfachungen bzgl. der Bilanz,

der Gewinn- und Verlustrechnung, des

Anhangs sowie der Offenlegung in An-

spruch nehmen.

II. Definition der Kleinstkapital-gesellschaft

Mit dem neu eingefügten § 267a HGB wird

nunmehr neben den bereits existierenden

drei Größenklassen des § 267 HGB eine

vierte Größenklasse für Kapitalgesell-

schaften im Handelsgesetzbuch kodifiziert.

Danach wird eine Kapitalgesellschaft, ein-

schließlich der Personenhandelsgesell-

schaften im Sinne des § 264a HGB (z.B.

die typische GmbH & Co. KG), als Kleinst-

kapitalgesellschaft klassifiziert, wenn an

den Abschlussstichtagen von zwei aufein-

anderfolgenden Geschäftsjahren mindes-

tens zwei der drei folgenden Schwellen-

werte nicht überschritten werden:

- Bilanzsumme: € 350.000,00

- Umsatzerlöse: € 700.000,00

- Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: 10

Wie schon bei der bisherigen Bestimmung

der Größenklassen ist ein auf der Aktivsei-

te der Bilanz ausgewiesener Fehlbetrag im

Sinne von § 268 Abs. 3 HGB von der Bi-

lanzsumme abzuziehen. Ebenso sind die

latenten Steuerposten bei Ausübung des

in § 274a Nr. 5 HGB geregelten Bilanzie-

rungswahlrechts nicht zu berücksichtigen.

Die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl ist

– wie bisher – aus den jeweils zum Quar-

talsende Beschäftigten zu ermitteln.

Da Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne

von § 267a HGB n.F. eine Unterform der

kleinen Kapitalgesellschaft im Sinne von

§ 267 Abs. 1 HGB sind, können sie

– soweit keine lex specialis existiert – die

Erleichterungen für kleine Kapitalgesell-

schaften in Anspruch nehmen; so entfällt

für sie z.B. die Erstellung eines Lagebe-

richts und die Pflicht zur Prüfung des Jah-

resabschlusses.

MicroBilG: Vereinfachter Jahresabschluss für Kleinstkapitalgesellschaften

Page 18: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

2

Die Anwendung der Erleichterungen für

Kleinstkapitalgesellschaften kommt für

Genossenschaften, Banken, Versicherun-

gen, Investment- und Beteiligungsgesell-

schaften und für kapitalmarktorientierte

Kapitalgesellschaften nicht in Betracht.

III. Vereinfachungen

Neben den bereits geltenden Erleichte-

rungsvorschriften zum Jahresabschluss

von kleinen Kapitalgesellschaften in § 266

Abs. 1 S. 3, § 276 und § 288 HGB können

Kleinstkapitalgesellschaften nunmehr die

folgenden Vereinfachungen in Anspruch

nehmen:

1. verkürzte Bilanz

2. verkürzte Gewinn- und Verlust-

rechnung

3. Verzicht auf Anhang

4. Hinterlegung statt Offenlegung

Die Vereinfachungen können nicht nur

insgesamt, sondern auch einzeln ange-

wandt werden; hierbei ist allerdings der

Stetigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen.

III.1. Verkürzte Bilanz

Kleinstkapitalgesellschaften – und diesen

gleichgestellte Personenhandelsgesell-

schaften; s.o. – können nach § 266 Abs. 1

S. 4 HGB n.F. eine verkürzte Bilanz wie

folgt aufstellen:

Aktiva Passiva

A. Anlagevermögen A. Eigenkapital

B. Umlaufvermögen B. Rückstellungen

C. Rechnungsabgren-

zungsposten

C. Verbindlichkeiten

D. Aktive latente Steuern D. Rechnungsab-

grenzungsposten

E. Aktiver Unterschieds-

betrag aus der Vermö-

gensverrechnung

E. Passive latente

Steuern

In der Bilanz brauchen nur die mit Buch-

staben bezeichneten Posten auf-

genommen werden, d.h. gegenüber den

für kleine Kapitalgesellschaften geltenden

Vorschriften entfällt somit die Pflicht zum

gesonderten Ausweis der mit römischen

Zahlen bezeichneten Posten.

Der Ausweis aktiver und passiver latenter

Steuern (Posten Aktiva D. und Passiva E.)

kann bei Kleinstkapitalgesellschaften ent-

fallen, wenn das Wahlrecht des § 274a

Nr. 5 HGB genutzt wird, das kleine Kapi-

talgesellschaften von der Ermittlung laten-

ter Steuern befreit. Dagegen kann es auch

bei Kleinstkapitalgesellschaften zum An-

satz des Aktivpostens "E. Aktiver Unter-

schiedsbetrag aus der Vermögensver-

rechnung" kommen, wenngleich dies in

der Praxis eher die Ausnahme sein dürfte

(Spezialfall des § 246 Abs. 2 HGB bei Al-

tersversorgungsverpflichtungen).

Page 19: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

3

Weitere spezifische Vorschriften zur Bilanz

bestehen für Kleinstkapitalgesellschaften

in der Rechtsform der AG und der KGaA.

AG und KGaA sind nach § 152 Abs. 4

AktG n.F. von den zusätzlichen Vorgaben

des § 152 Abs. 1-3 AktG befreit, d.h. sie

brauchen keine Sonderangaben zu

Grundkapital, Kapitalrücklage oder Ge-

winnrücklage in Bilanz bzw. Anhang zu

machen.

Falls eine Kleinstkapitalgesellschaft auf

die Erstellung eines Anhangs verzichten

möchte, muss sie ggf. weitere Angaben

unter der Bilanz machen. Betroffen hier-

von sind z.B. Angaben zu Haftungsver-

hältnissen, Vorschüssen und Krediten an

Geschäftsführer/Aufsichtsrat, eigenen Ak-

tien, Forderungen und Verbindlichkeiten

gegenüber Gesellschaftern (§ 42 Abs. 3

GmbHG), Angaben zu Pensionsverpflich-

tungen bei Altzusagen und mittelbaren

Zusagen (§ 28 EGHGB) und insbesondere

Angaben zur "Vermittlung eines den tat-

sächlichen Verhältnissen entsprechenden

Bildes der Vermögens-, Finanz- und Er-

tragslage der Kapitalgesellschaft" (§ 264

Abs. 2 S. 2 HGB) in Sonderfällen, in de-

nen durch die kumulierte Darstellung kein

zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz-

und Ertragslage vermittelt wird.

III.2. Verkürzte Gewinn- und Verlust-rechnung

Die verkürzte Gewinn- und Verlustrech-

nung orientiert sich an dem 20 Posten

umfassenden Gesamtkostenverfahren ge-

mäß § 275 Abs. 2 HGB und darf wie folgt

in acht Posten dargestellt werden:

1. Umsatzerlöse

2. sonstige Erträge

3. Materialaufwand

4. Personalaufwand

5. Abschreibungen

6. sonstige Aufwendungen

7. Steuern

8. Jahresüberschuss/-fehlbetrag

Die entfallenden Posten Bestandsverän-

derungen, aktivierte Eigenleistungen,

sonstige betriebliche Erträge/Aufwen-

dungen, außerordentliche Erträge/Aufwen-

dungen sowie die fünf Posten des Finan-

zergebnisses werden den Sammelposten

sonstige Erträge und sonstige Aufwen-

dungen zugeordnet.

Im Gegensatz zu kleinen und mittelgroßen

Kapitalgesellschaften dürfen Kleinstkapi-

talgesellschaften die geltenden größenab-

hängigen Erleichterungen des § 276

Satz 1 HGB (Ausweis des Rohergebnis-

ses anstatt GuV-Posten 1-5 im Gesamt-

kostenverfahren oder Posten 1-3 und 6 im

Umsatzkostenverfahren) nicht zusätzlich

in Anspruch nehmen. Allerdings können

die bisherigen GuV-Erleichterungen (Roh-

ergebnisausweis + Ausweis der GuV-

Posten 6 ff. im Gesamtkostenverfahren

bzw. 4 ff. im Umsatzkostenverfahren) an-

Page 20: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

4

statt der neuen aus acht Posten beste-

henden Gewinn- und Verlustrechnung

angewendet werden, sodass insbesonde-

re die Umsatzerlöse auch bei Kleinstkapi-

talgesellschaften nicht separat ausgewie-

sen werden müssen. Zu beachten ist hier-

bei allerdings der Stetigkeitsgrundsatz

(s.o.).

III.3. Verzicht auf Anhang

Kleinstkapitalgesellschaften wird das

Wahlrecht eingeräumt, auf die Erstellung

eines Anhangs zu verzichten. In diesem

Fall müssen allerdings unter der Bilanz

immer dann Angaben vorgenommen wer-

den, wenn besondere Umstände zu kei-

nem entsprechenden Bild der Vermö-

gens-, Finanz- und Ertragslage führen

("true and fair view-Grundsatz" nach § 264

Abs. 2 S. 1 HGB); dies kann neben den

unter III. 1. genannten Einzelfällen insbe-

sondere dann erforderlich sein, wenn die

kumulierte Darstellung der Bilanz und der

GuV keinen ausreichenden Einblick in die

Rechnungslegung bzw. die Lage des Un-

ternehmens gewährleistet.

III.4. Hinterlegung statt Offenlegung

Kleinstkapitalgesellschaften können ihre

Offenlegungspflichten nach § 325 HGB –

statt durch Offenlegung – durch Hinterle-

gung der Bilanz beim elektronischen Bun-

desanzeiger erfüllen.

Voraussetzung hierfür ist, dass die

Kleinstkapitalgesellschaft zusätzlich zur

Bilanz dem Bundesanzeiger gegenüber

die Mitteilung macht, dass die Größenkri-

terien nach § 267a HGB n.F. nicht über-

schritten werden.

Entscheidet sich die Kleinstkapitalgesell-

schaft für die Hinterlegung, so kann deren

Bilanz nicht mehr elektronisch im Internet

abgefragt werden, sondern es besteht

lediglich die Möglichkeit, die hinterlegte

Bilanz auf Antrag gegen die Entrichtung

einer Gebühr (z.Zt. € 4,50) einzusehen.

Bei der Hinterlegung statt Offenlegung

handelt es sich weniger um eine Erleichte-

rung als vielmehr darum, das Schutzinte-

resse kleiner Unternehmen zu wahren.

IV. Fazit

Die Intention des Gesetzgebers, mit dem

MicroBilG Kleinstkapitalgesellschaften hin-

sichtlich der Rechnungslegung und Offen-

legung von Jahresabschlüssen zu entlas-

ten, ist grundsätzlich zu begrüßen. Aller-

dings bleibt abzuwarten, ob es aufgrund

der Neuregelungen zu Bilanz, GuV, An-

hang und Offenlegung in der Praxis tat-

sächlich zu einer spürbaren Erleichterung

kommt.

Das Ziel, aufgrund der verkürzten handels-

rechtlichen Darstellung in Bilanz und Ge-

winn- und Verlustrechnung eine Erleichte-

rung zu erreichen, wird mit der Einführung

der sog. E-Bilanz (für steuerliche Zwecke)

Page 21: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

5

unterlaufen; eine Harmonisierung zwi-

schen verkürzter Bilanz nach HGB und

größenunabhängiger E-Bilanz ist nämlich

nicht vorgesehen. Darüber hinaus kann

die beabsichtigte Erleichterung aufgrund

der Befreiung von der Erstellung eines

Anhangs durch die Pflichtangaben unter

der Bilanz eingeschränkt werden.

Bei der Frage, ob in Ihrem Fall die Erleich-

terungsvorschriften für Kleinstkapital-

gesellschaften in Anspruch genommen

werden sollen, unterstützen wir Sie gerne.

Wir stehen Ihnen für weitere Erläuterun-

gen selbstverständlich zur Verfügung.

Page 22: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

1

Special II. Februar 2013

I. Einführung

Der Vermittlungsausschuss hatte in seiner

Sitzung am 12.12.2012 Beschlussempfeh-

lungen zu diversen Steuergesetzgebungs-

vorhaben verabschiedet, die noch der Zu-

stimmung des Bundestages bedurften.

Durch die Vertagung der Beschlussfas-

sung auf 2013 standen im Bundestag in

der ersten Sitzung am 17.01.2013 zahlrei-

che Verfahren auf der Tagesordnung.

Unter anderem ging es dabei um das

Steuerabkommen Deutschland-Schweiz,

das Jahressteuergesetz 2013, das Gesetz

zum Abbau der kalten Progression und

das Gesetz zur Änderung und Vereinfa-

chung der Unternehmensbesteuerung und

des steuerlichen Reisekostenrechts.

Einige Vermittlungsvorschläge nahmen

problemlos die Hürde im Bundestag, an-

dere wiederum wurden abgelehnt.

Mit diesem Special möchten wir Ihnen

einen kurzen Überblick über den aktuellen

Stand der Steuergesetzgebungsverfahren

geben.

II. Verabschiedete Gesetze

1. Gesetz zum Abbau der kalten Pro-gression

Das Gesetz befasst sich mit der steuerli-

chen Entlastung mittlerer Einkommen in

der Steuerprogression. Der Gesetzesent-

wurf sah vor, dass die Bürger und Bürge-

rinnen in den Jahren 2013 und 2014 von

der Wirkung der kalten Progression entlas-

tet werden.

Nach monatelangen Verhandlungen hatte

der Vermittlungsausschuss am 12.12.2012

einen Einigungsvorschlag erarbeitet. Die-

sem Vorschlag ist der Bundestag nunmehr

in seiner Sitzung am 17.01.2013 gefolgt.

Danach steigt der Grundfreibetrag für das

verfassungsrechtlich gebotene Existenz-

minimum in 2 Schritten: Für das Jahr 2013

beträgt der Grundfreibetrag 8.130 Euro, ab

2014 erhöht er sich nochmals auf 8.354

Euro. Der Einstiegssteuersatz bleibt wei-

terhin bei 14 Prozent. Die ursprüngliche

geplante Anpassung des gesamten Tarif-

verlaufs zur Beseitigung der kalten Pro-

gression konnte keinen Konsens finden.

Aktueller Stand der Steuergesetzgebungsverfahren

Page 23: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

2

Die vom Vermittlungsausschuss empfoh-

lenen Änderungen müssen nunmehr noch

vom Bundesrat verabschiedet werden.

2. Gesetz zur Änderung und Vereinfa-

chung der Unternehmensbesteu-

erung und des steuerlichen Reise-

kostenrechts

Der Bundestag ist den Empfehlungen des

Vermittlungsausschusses gefolgt und hat

den Einigungsvorschlag angenommen.

Die Einigung sieht vor, die sogenannte

doppelte Verlustnutzung im Körperschaft-

steuergesetz neu zu regeln. Darüber hin-

aus fallen unter den Einigungsvorschlag

weitere Änderungen im Bereich der Unter-

nehmensbesteuerung und der Arbeitneh-

merbesteuerung. Der Bundesrat muss die

vom Ausschuss empfohlenen Änderungen

noch bestätigen.

2.1 Änderungen im Bereich der Unter-

nehmensbesteuerung

a) Verlustverrechnung nach § 10d

EStG

Bei der Verlustverrechnung nach § 10d

EStG können nicht ausgeglichene Verlus-

te aus einem Veranlagungszeitraum im

vorangegangenen Veranlagungszeitraum

als Verlustrücktrag oder in einem der fol-

genden Veranlagungszeiträume als Ver-

lustvortrag abgezogen werden. Die

Höchstgrenze für den Verlustrücktrag soll

von 511.500 Euro auf 1.000.000 Euro an-

gehoben werden. Im Fall der Zusammen-

veranlagung erfolgt eine Verdopplung von

bisher 1.023.000 Euro auf 2.000.000 Euro.

Diese Änderung findet erstmals Anwen-

dung auf negative Einkünfte, die bei der

Ermittlung des Gesamtbetrags der Ein-

künfte des VZ 2013 nicht ausgeglichen

werden können.

b) Organschaft

Hier wurden Erleichterungen im Hinblick

auf die Voraussetzungen der Organschaft

beschlossen. Demnach sollen Gewinnab-

führungsverträge auch dann als durchge-

führt gelten, wenn der abgeführte Gewinn

oder ausgeglichene Verlust auf einem

Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte

Bilanzansätze enthält. Voraussetzung ist

jedoch, dass der Jahresabschluss festge-

stellt wurde, die Fehler nicht erkannt wer-

den konnten und die Korrektur dieser Feh-

ler sofort nach Bekanntwerden erfolgte.

Die Neuregelung soll auf alle noch offene

Fälle angewandt werden.

Des Weiteren wurde die Voraussetzung

des doppelten Inlandsbezugs bei einer

Organschaft abgeschafft. Somit kann bei-

spielsweise der Sitz im Inland sein und die

Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat

der Europäischen Union bzw. in einem

EWR-Staat. Nach Vorgabe der Europäi-

schen Kommission gilt der Wegfall dieser

Voraussetzung bereits für zurückliegende

Veranlagungszeiträume, die noch nicht

bestandskräftig sind.

Page 24: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

3

Eine weitere Änderung betrifft die Feststel-

lung des dem Organträger zuzurechnen-

den Einkommens der Organgesellschaft.

Dieses soll für alle Veranlagungszeiträu-

me, die nach dem 31.12.2012 beginnen,

gegenüber dem Organträger und der Or-

gangesellschaft einheitlich und gesondert

festgestellt werden.

Die doppelte Verlustnutzung im Falle einer

Organschaft soll wie folgt geregelt werden:

Wie in dem ursprünglichen Fraktionsent-

wurf beschlossen, bleiben negative Ein-

künfte des Organträgers oder der Organ-

gesellschaft bei der inländischen Besteue-

rung unberücksichtigt, soweit sie in einem

ausländischen Staat im Rahmen der Be-

steuerung des Organträgers, der Organ-

gesellschaft oder einer anderen Person

berücksichtigt werden.

2.2. Änderungen im Bereich der Ar-beitnehmerbesteuerung

a) Neudefinition der Arbeitsstätte

Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte

wird durch den Begriff der ersten Tätig-

keitsstätte ersetzt. Arbeitnehmer können

entsprechend den aufgestellten Kriterien

der Rechtsprechung nur noch eine erste

Tätigkeitsstätte haben. Die Fahrt zur ers-

ten Tätigkeitsstätte kann mit der Entfer-

nungspauschale abgerechnet werden.

Definiert wird die erste Tätigkeitsstätte

vorrangig anhand der arbeits- oder dienst-

rechtlichen Festlegungen. Hilfsweise kann

eine Zuordnung mittels quantitativer Krite-

rien (zeitlicher Umfang) erfolgen. Damit

stellt der Gesetzgeber die Bestimmung der

ersten Tätigkeitsstätte in das Organisati-

onsrecht des Arbeitgebers.

Beispiel: Ein Filialleiter ist für drei Filialen

zuständig, dabei entfallen auf Filiale 1 und

2 jeweils ca. 30% und auf Filiale 3 ca. 40%

seiner Arbeitszeit.

Der Arbeitgeber legt fest, dass die Filiale 1

die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitneh-

mers ist („Zuordnung“). Falls eine Zuord-

nung des Arbeitgebers fehlt, kommt es auf

den zeitlichen Umfang der zu leistenden

Arbeitszeit an.

b) Verpflegungsmehraufwendungen

Die Dreiteilung der Verpflegungsmehrauf-

wendungen soll aufgegeben werden. Bei

einer auswärtigen Übernachtung und einer

Abwesenheit von mehr als 8 Stunden soll

der Verpflegungsmehraufwand am An-

und Abreisetag 12 Euro betragen. Bei ei-

ner Abwesenheit von 24 Stunden sollen

die Mehraufwendungen mit 24 Euro be-

rücksichtigt werden.

c) Doppelte Haushaltsführung

Für die berufsbedingte doppelte Haus-

haltsführung können künftig Mehraufwen-

dungen von bis zu 1.000 Euro berücksich-

tigt werden. Dieser Betrag kann unabhän-

gig von der Größe des Haushalts ange-

setzt werden.

Voraussetzung für das Vorliegen eines

eigenen Hausstands ist zukünftig neben

Page 25: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

4

dem Innehaben einer Wohnung (Eigentum

oder Miete) auch die Beteiligung an den

Kosten der Lebensführung.

d) Bewertung der Mahlzeiten

Mahlzeiten, deren Preis 60 Euro nicht

übersteigen, sollen zukünftig typisierend

mit dem Sachbezugswert erfasst werden.

Sofern dem Arbeitnehmer Verpflegungs-

pauschalen bei auswärtigen Tätigkeiten

zustehen, sollen Mahlzeiten, die nach dem

Sachbezug bewertet wurden, nicht be-

steuert werden. Anderenfalls können diese

Mahlzeiten vereinfacht mit 25% besteuert

werden. Als Werbungskostenabzug kann

der Arbeitnehmer nur noch die von ihm

bezahlten Mahlzeiten geltend machen.

Die Änderungen im Bereich des Reisekos-

tenrechts sollen zum 01.01.2014 in Kraft

treten. Hierzu bedarf es aber noch der

Bestätigung durch den Bundesrat.

3. Energetische Sanierung von Wohn-

gebäuden

Der Gesetzentwurf sah vor, die Aufwen-

dungen für energetische Sanierungen an

Gebäuden, die vor 1995 gebaut wurden,

steuerlich „zu fördern“. Im Falle einer Ein-

kunftserzielung sollten die Aufwendungen

im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart

über 10 Jahre abgeschrieben werden. Bei

selbstgenutzten Immobilien sollten die

Aufwendungen wie Sonderausgaben in

gleicher Weise geltend gemacht werden.

Der Bundestag hatte das Gesetz am

30.06.2011 beschlossen, der Bundesrat

jedoch in seiner Sitzung am 08.07.2011

die Zustimmung versagt. Nach etwa ein-

jährigen Vermittlungsbemühungen hatten

sich Bund und Länder darauf geeinigt,

sämtliche streitigen Teile zur steuerlichen

Förderung von energetischen Sanie-

rungsmaßnahmen an Wohngebäuden aus

dem Gesetz zu streichen. Die von vielen

Wohnungseigentümern erhoffte steuerli-

che Förderung tritt daher nicht in Kraft.

Beschlossen wurde lediglich eine Passage

zum Energiewirtschaftsgesetz, die der

Umsetzung der europäischen Elektrizitäts-

und der Gasrichtlinie dient. Das tatsächlich

beschlossene Gesetz trägt nun den neuen

Titel „Gesetz zur Änderung des Energie-

wirtschaftsgesetzes.“ Die Zustimmung des

Bundesrates steht noch aus.

III. Nicht verabschiedete Gesetze

1. Steuerabkommen Deutschland-

Schweiz

Das umstrittene Steuerabkommen hatte

zum Inhalt, für bislang unversteuerte Ein-

künfte deutscher Steuerpflichtiger in der

Schweiz eine Abgeltungsbesteuerung so-

wie eine nachträgliche Besteuerung von in

den vergangenen Jahren erzielten und

nicht versteuerten Kapitaleinkünften einzu-

führen.

Da der Bundesrat dem Gesetz seine Zu-

stimmung versagt hatte, hat die Bundes-

regierung am 28.11.2012 den Vermitt-

lungsausschuss angerufen. Aber auch im

Page 26: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

5

Vermittlungsausschuss am 12.12.2012

konnte zwischen Bundestag und Bundes-

rat kein Konsens erreicht werden, sondern

der Vermittlungsausschuss hat lediglich

eine mit Mehrheitsbeschluss zustande

gekommene Empfehlung abgegeben. Am

17.01.2013 wurde die Empfehlung des

Vermittlungsausschusses vom Bundestag

abgelehnt. Das Steuerabkommen mit der

Schweiz ist damit in der jetzigen Fassung

endgültig gescheitert.

Unabhängig von den Beschlüssen des

deutschen Bundestages beschloss der

Schweizer Bundesrat am 16.01.2013 ein

neues Steueramtshilfegesetz. Das Gesetz

tritt am 01.02.2013 in Kraft und regelt den

Vollzug der Amtshilfe in Doppelbesteue-

rungsabkommen. Mit der Inkraftsetzung

des Steueramtshilfegesetzes sind auch

Gruppenersuchen gemäß internationalem

Standard zulässig.

2. Jahressteuergesetz (JStG) 2013

Der Vermittlungsausschuss hatte am

12.12.2012 einen umfangreichen Eini-

gungsvorschlag beschlossen. Dieser Eini-

gungsvorschlag beruhte jedoch nicht auf

einem echten Konsens zwischen Bund

und Ländern, sondern auf einem Mehr-

heitsentscheid. In der Frage der steuerli-

chen Gleichstellung von gleichgeschlecht-

lichen Lebenspartnerschaften mit dem

Ehegattensplitting konnte der Vermitt-

lungsausschuss keinen Konsens finden.

Die Beschlussempfehlung zum JStG 2013

fand am 17.01.2013 keine Mehrheit im

Bundestag. Daher treten weder die ein-

vernehmlichen Teile des JStG 2013 zu

den Änderungen eher technischer Steuer-

vorschriften zur Entbürokratisierung und

zur Steuergerechtigkeit noch die strittigen

Regelungen zur steuerlichen Gleichstel-

lung gleichgeschlechtlicher Lebenspart-

nerschaften mit dem Ehegattensplitting in

Kraft.

Denkbar ist, dass Regelungen im JStG

2013 (Umsetzung von EU-Vorgaben oder

erforderlichen gesetzliche Regelungen für

die Umsetzung von Besteuerungsverfah-

ren) in einem eigenen Gesetzgebungsver-

fahren oder in einem bereits in den parla-

mentarischen Beratungen befindlichen

Gesetzgebungsverfahren aufgenommen

werden. Voraussichtlich am 01.02.2013

wird sich der Bundesrat noch einmal mit

den ursprünglichen Gesetzgebungsbe-

schlüssen befassen, da ein weiteres Ver-

mittlungsverfahren unwahrscheinlich er-

scheint.

IV. Noch offene Gesetzgebungsverfahren

1. Gesetz zur Umsetzung des EuGH-

Urteils vom 20.10.2011

Das Gesetz befasst sich ausschließlich mit

der Besteuerung von sog. Streubesitzdivi-

denden.

Page 27: Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. News Februar 2013 · Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9 Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige

6

Anlass für den Gesetzesentwurf ist ein

EuGH-Verfahren, in dem die EU-

Kommission Deutschland verklagt hatte,

weil bislang auf Streubesitzdividenden

Kaitalertragsteuer einzubehalten war, die

bei inländischen Anteilseignern nach

§ 8b Abs. 1 KStG erstattet, bei ausländi-

schen Anteilseignern hingegen definitiv

wurde. Diese Ungleichbehandlung ver-

stößt lt. Auffassung des EuGH gegen die

Kapitalverkehrsfreiheit. Deutschland ist

daher verpflichtet, die Ungleichbehandlung

von Inlands- und Auslandsdividenden zu

beseitigen.

Der im Bundestag verabschiedete Geset-

zesentwurf, der eine Freistellung der Aus-

landsdividenden von der Körperschaft-

steuer vorsieht, fand keine Zustimmung im

Bundesrat.

Am 29.01.2013 wird der Vermittlungsaus-

schuss über den Gesetzesentwurf bera-

ten.

2. Steuervereinfachungsgesetz 2013

Mehrere Bundesländer hatten dem Bun-

desrat den Entwurf eines Gesetzes zur

weiteren Vereinfachung des Steuerrechts

2013 (StVereinfG 2013) zugeleitet, der

dann am 14.12.2012 vom Bundesrat be-

schlossen wurde. Der Gesetzesentwurf

wurde anschließend der Bundesregierung

übermittelt. Diese hat nunmehr 6 Wochen

Zeit, zu dem Gesetzesvorhaben Stellung

zu beziehen und den Entwurf anschlie-

ßend an den Bundestag weiterzuleiten.

Die Stellungnahme der Bundesregierung

wird für Ende Januar erwartet.

Der Gesetzesentwurf sieht neben Maß-

nahmen, die vereinfachend wirken, aber

durch Subventionsabbau auch zur Gegen-

finanzierung beitragen, u.a. Erleichterun-

gen beim Abzug von Kosten für ein häusli-

ches Arbeitszimmer, eine Erhöhung des

Arbeitnehmerpauschbetrages sowie Er-

leichterungen beim Nachweis von Pflege-

kosten vor.

V. Fazit

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Steuer-

gesetzgebung weiter entwickeln wird. Auf-

grund der unterschiedlichen Mehrheiten im

Bundestag und Bundesrat bleiben Ge-

setzgebungsverfahren keine leichte Auf-

gabe. Zudem ist 2013 ein Wahljahr mit der

Folge, dass sinnvolle Kompromisse i.d.R.

den Wahltaktiken von Regierung und Op-

position zum Opfer fallen.

Information: Der Inhalt dieser Information wurde nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Mit Rücksicht auf die Komplexi-tät der angesprochenen Themen und den ständigen Wan-del der Rechtsmaterie bitten wir um Verständnis, wenn wir unsere Haftung und Gewährleistung auf Beratungen in individuellen Einzelaufträgen nach Maßgabe unserer Auftragsbedingungen beschränken und sie i. Ü., d. h. für diese Informationen ausschließen.