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Entwurf GÖRG 7. Mai 2018 020828-2016_001_02 - Hörgensweg - KITA - Entwurf 07.05.2018 - 4190138v1.DOCX Hörgensweg Untermietvertrag Kindertagesstätte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Berlin Frankfurt am Main • Hamburg • Köln • München

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Entwurf GÖRG 7. Mai 2018

020828-2016_001_02 - Hörgensweg - KITA - Entwurf 07.05.2018 - 4190138v1.DOCX

Hörgensweg

Untermietvertrag Kindertagesstätte

GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB

Berlin • Frankfurt am Main • Hamburg • Köln • München

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Untermietvertrag

zwischen

f&w fördern und wohnen Anstalt des öffentlichen Rechts

Grüner Deich 17, 20097 Hamburg

- „f&w“ -

und

[Firma und Rechtsform des Untermieters]

[Anschrift]

eingetragen im [*] des Amtsgerichts [*] unter [*]

- „Untermieter“ -

- f&w und Untermieter einzeln auch „Partei“,

zusammen auch „Parteien“ -

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Inhaltsverzeichnis

Präambel ................................................................................................................................4

§ 1 Mietobjekt ......................................................................................................................5

§ 2 Übergabe ......................................................................................................................6

§ 3 Nutzungszweck .............................................................................................................7

§ 4 Mietdauer; Kündigung ...................................................................................................9

§ 5 Miete ........................................................................................................................... 11

§ 6 Nebenkosten ............................................................................................................... 12

§ 7 Zahlungsmodalitäten ................................................................................................... 14

§ 8 Mietsicherheit .............................................................................................................. 15

§ 9 Erhaltung ..................................................................................................................... 16

§ 10 Dritt-Untervermietung................................................................................................. 19

§ 11 (Bau-)Maßnahmen Untermieter ................................................................................. 20

§ 12 (Bau-)Maßnahmen f&w .............................................................................................. 21

§ 13 Haftung f&w ............................................................................................................... 22

§ 14 Versicherungen; Zerstörung des Mietobjekts ............................................................. 22

§ 15 Zugang zum Mietobjekt .............................................................................................. 23

§ 16 Verkehrssicherungspflicht .......................................................................................... 23

§ 17 Mietende .................................................................................................................... 24

§ 18 Übertragung; gesellschaftsrechtliche Veränderungen ................................................ 26

§ 19 [nur, soweit erforderlich: Mehrzahl von Untermietern ................................................. 26

§ 20 Allgemeine Regelungen ............................................................................................. 27

§ 21 Angebotsfrist .............................................................................................................. 27

§ 22 Anlagen ..................................................................................................................... 27

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Präambel

(A) Die hohe Zahl der Flüchtlinge und Asylbegehrenden in der Freien und Hansestadt

Hamburg stellt diese vor eine besondere Integrationsaufgabe. An Standorten von

Wohnunterkünften, in deren Umfeld keine ausreichenden Betreuungskapazitäten in

Kindertagesstätten zur Verfügung stehen, sollen neue Kindertagesstätten eingerich-

tet werden, die eine besondere Verantwortung bei der Integration der Kinder in den

jeweiligen Stadtteil tragen.

(B) f&w hat das in § 1.1 genannte Grundstück („Grundstück Hörgensweg“) und die

sich darauf derzeit teilweise noch im Bau befindlichen Baulichkeiten mit Mietvertrag

vom 12. / 18. Juli 2017 („Hauptmietvertrag“) von der Fewa Mobil Verwaltungs

GmbH („Hauptvermieter“) angemietet. Der Hauptmietvertrag hat eine Festlaufzeit

von fünfzehn Jahren ab Mietbeginn. 1

(C) f&w beabsichtigt, nach Fertigstellung der sich auf dem Grundstück Hörgensweg

derzeit teilweise noch im Bau befindlichen Baulichkeiten diese zur Unterbringung

von Flüchtlingen und Asylbegehrenden (einschließlich Gemeinschaftsräumen und

verbundenen Nebennutzungen, wie z.B. Unterkunfts- und Sozialmanagement,

Technischer Dienst etc.) und – soweit bauplanungsrechtlich zulässig – zur allgemei-

nen Wohnnutzung nutzen. In diesem Zusammenhang soll auf dem Grundstück Hör-

gensweg auch eine Kindertagesstätte betrieben werden. Die Untervermietung von

Teilen der durch f&w angemieteten Baulichkeiten zum Betrieb einer Kindertages-

stätte ist f&w im Rahmen des Hauptmietvertrags gestattet.

(D) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Fa-

milie und Integration verschiedene Betreiber von Kindertagesstätten gebeten, ihr In-

teresse an der Anmietung von Räumlichkeiten zum Betrieb einer Kindertagesstätte

in den Gebäudekomplexen zu bekunden. Der Untermieter hat sich mit seinem An-

gebot in diesem Interessenbekundungsverfahren durchgesetzt.

(E) Der Untermieter ist [kurze Beschreibung des Unternehmens des Untermieters]. Der

Untermieter beabsichtigt, Flächen innerhalb der Baulichkeiten auf dem Grundstück

Hörgensweg von f&w anzumieten und auf diesen Flächen eine Kindertagesstätte zu

betreiben.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes::

1 Anm. GÖRG: Ggf. ist dieser Kita-Untermietvertrag noch marginal anzupassen, wenn vor Ab-

schluss dieses Kita-Untermietvertrags ein sich derzeit in Verhandlung befindlicher Nachtrag zum Hauptmietvertrag abgeschlossen werden sollte.

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Mietvertrag

§ 1 Mietobjekt

f&w hat mit dem Hauptmietvertrag (vgl. lit. (B) der Präambel) das Grundstück Hör-1.1

gensweg bestehend aus den Flurstücken 949, 955 und 6539 angemietet. Das

Grundstück Hörgensweg nebst aufstehenden Gebäuden wird, soweit in der Anlage

Lageplan rot eingegrenzt, auch „Gesamtgrundstück“ genannt.

Der Hauptvermieter hat auf dem Gesamtgrundstück ein Bauvorhaben nach näherer 1.2

Maßgabe der Anlage Bauvorhaben errichtet. Das Gesamtgrundstück und die vom

Hauptvermieter auf dem Gesamtgrundstück errichteten Gebäude werden – jeweils

mit Ausnahme der Tiefgarage, die nicht Gegenstand dieses Mietvertrages ist – nach-

folgend zusammen „Gesamtobjekt“ genannt.

f&w vermietet an den Untermieter in dem Gesamtobjekt die folgenden Räume (ins-1.3

gesamt „Mietfläche“) und auf dem Gesamtgrundstück die folgenden Stellplätze

(„Stellplätze“) sowie Flächen im Außenbereich („Außenflächen“) jeweils mit exklu-

sivem Nutzungsrecht (Mietfläche, Stellplätze und Außenflächen zusammen auch

„Mietobjekt“):

1.3.1 Flächen im EG der Gebäude A und B

(„KiTa-Flächen“)

ca. 545,69 m2

(NGF nach DIN 277)

1.3.2 Außenfläche ca. 715 m2

Die genaue Lage des Mietobjekts ergibt sich aus den als Anlage Lagepläne beige-

fügten Lageplänen, in denen (i) die KiTa-Flächen gemäß vorstehendem § 1.3.1 rot

schraffiert (zur Kennzeichnung ihrer Lage innerhalb des Gesamtobjekts) bzw. hellrot

ausgefüllt (zur Kennzeichnung ihrer Lage innerhalb der Gebäude A und B) sind und

(ii) die Außenfläche gemäß vorstehendem § 1.3.2 grün schraffiert ist.

Die von f&w gestellte Ausstattung des Mietobjekts ergibt sich aus der Anlage Bau-1.4

beschreibung („Kita-Baubeschreibung“), die verbindlich vereinbarte Raumauftei-

lung ergibt sich aus den als Anlage Lagepläne beigefügten Grundrissen. Die Kita-

Baubeschreibung und die Lagepläne enthalten keine Eigenschaftszusicherungen.

Der Untermieter erklärt, die Kita-Baubeschreibung in eigener Verantwortung geprüft

zu haben und bestätigt die Vereinbarkeit eines nach den Vorgaben der Kita-

Baubeschreibung erstellten Mietobjekts mit der vom Untermieter beabsichtigten und

nach diesem Vertrag vereinbarten Nutzung.

f&w ist berechtigt, die Ausführung des Mietobjekts gegenüber der Anlage Baube-1.5

schreibung und der Anlage Lagepläne anzupassen, soweit dies aufgrund behörd-

licher Auflagen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und/oder im Zuge der

Errichtung des Mietobjekts erforderlich wird. Die Zustimmung des Untermieters zu

Änderungen in der Planung und Ausführungsart, den vorgesehenen Baustoffen und

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Ausstattungen gilt als erteilt, soweit sie auf behördlichen Auflagen beruhen. Derarti-

ge Änderungen berechtigen insbesondere nicht zur Herabsetzung der Miete. Dar-

über hinausgehende Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Unter-

mieters, die dieser nur aus wichtigem Grund verweigern darf. Soweit die behördli-

chen Auflagen darauf beruhen, dass das Mietobjekt anstelle für Wohnzwecke zum

Betrieb einer Kindertagesstäte genutzt wird (z.B. zusätzliche Brandschutzanforde-

rungen), erstattet der Untermieter f&w die sich daraus ergebenden Mehrkosten auf

Nachweis.

Der weitergehende Ausbau, insbesondere der Einbau und/oder die Einbringung wei-1.6

tergehender technischer und sonstiger Einrichtungen, Anlagen, Dekoration und Möb-

lierung des Mietobjekts, obliegt dem Untermieter auf eigene Kosten und eigenes Ri-

siko. [soweit zutreffend: Der Untermieter hat diesen weitergehenden Ausbau in Ab-

stimmung mit dem Hauptvermieter weitgehend bereits vor Übergabe des Mietobjekts

durch ein vom Untermieter beauftragtes Unternehmen durchführen lassen; die Par-

teien stellen klar, dass f&w in diesem Zusammenhang keine Pflichten treffen und die

Abwicklung des zwischen dem Untermieter und dem von diesem beauftragten Un-

ternehmen bestehenden Vertragsverhältnisses allein Sache des Untermieters ist.]

Der in diesem § 1.6 näher beschriebene weitergehende Ausbau wird einschließlich

etwaiger Ein- und Umbauten i.S.v. § 11 insgesamt auch „Untermieterausstattung“

genannt.

Die gesamte Untermieterausstattung wird – unabhängig von ihrer eigentumsrechtli-1.7

chen Zuordnung – in keinem Fall Bestandteil des Mietobjekts oder des Gesamtob-

jekts. Die Untermieterausstattung fällt ausschließlich in die Risiko- und Verantwor-

tungssphäre des Untermieters; f&w trifft diesbezüglich keine rechtliche Verantwor-

tung.

Die Parteien vereinbaren, dass das Mietobjekt von f&w nicht mit einer Klimaanlage 1.8

oder sonstigen Kühlungsvorrichtung auszustatten ist und daher nicht ausgeschlos-

sen werden kann, dass sich das Mietobjekt auch über 26° Celsius erwärmt. Dem Un-

termieter stehen in diesem Zusammenhang keine Ansprüche und Rechte gegen f&w

zu. Es ist Sache des Untermieters, ggf. für eine ausreichende Kühlung zu sorgen.

f&w darf die Zustimmung zu entsprechenden baulichen Veränderungen nur aus

wichtigem Grund verweigern. § 11 findet Anwendung.

§ 2 Übergabe2

Das Mietobjekt wird dem Untermieter voraussichtlich am [1. August] 2018 („Überga-2.1

betermin“) übergeben.

2 Anm. GÖRG: f&w geht derzeit davon aus, dass dieser Kita-Untermietvertrag zu einem Zeit-

punkt geschlossen werden wird, zu dem bereits ein genaues Datum der Übergabe der Kita-Flächen an den Untermieter bestimmt werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, wird ein zeitlicher Übergabekorridor festgelegt werden.

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Dem Untermieter ist bewusst, dass zum Zeitpunkt der Übergabe noch kleinere Ar-2.2

beiten innerhalb des Mietobjekts und/oder in und am Gesamtobjekt ausstehen kön-

nen und die übrigen Flächen im Gesamtobjekt sowie die Außenanlagen möglicher-

weise noch nicht fertig gestellt sind. Soweit und solange es durch die nachlaufenden

Bauarbeiten zu einer spürbaren Betriebsbeeinträchtigung des Untermieters kommt,

ist er zu einer angemessenen Mietminderung berechtigt. Zur Verweigerung der

Übernahme des Mietobjekts ist der Untermieter nur berechtigt, wenn Mängel

und/oder Restleistungen vorliegen, die nur mit einer erheblichen Beeinträchtigung

der beabsichtigten Nutzung des Mietobjekts durch den Untermieter nachträglich be-

hoben werden können.

Bei der Übergabe des Mietobjekts wird ein den Formvorschriften der §§ 550 Satz 1, 2.3

126, 578 BGB genügendes Übergabeprotokoll in Form eines Nachtrags zum Miet-

vertrag gefertigt, in dem ggf. vorhandene Mängel und Restarbeiten festgehalten

werden. Diese sind durch f&w innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben bzw.

erledigen. Wegen Mängeln des Mietobjekts und/oder ausstehender Restarbeiten, die

der Untermieter bei der Übergabe in zumutbarer Weise erkennen konnte und die

nicht im Übergabeprotokoll festgehalten sind, stehen dem Untermieter keine An-

sprüche und Rechte außer dem Recht auf Mängelbeseitigung zu (d.h. insbesondere

kein Recht zur Mietminderung).

§ 3 Nutzungszweck

Der Untermieter ist berechtigt, das Mietobjekt während der gesamten Vertragslauf-3.1

zeit zum Betrieb einer Kindertagesstätte zu nutzen („Mietzweck“). Jede vom Mietz-

weck abweichende Nutzung des Mietobjekts darf nur nach vorheriger schriftlicher

Zustimmung durch f&w erfolgen.

Dem Untermieter ist bekannt, dass sich in dem Gesamtobjekt vornehmlich Wohnun-3.2

gen befinden und sich unter Umständen Nutzungskonflikte mit den Bewohnern die-

ser Wohnungen ergeben können, die insbesondere aus den Emissionen des Be-

triebs einer Kindertagesstätte resultieren können. Vor diesem Hintergrund vereinba-

ren die Parteien Folgendes:

3.2.1 Der Untermieter ist zur Rücksichtnahme gegenüber den anderen Nut-

zern des Gesamtobjekts verpflichtet.

3.2.2 Der Untermieter ist verpflichtet, etwaige Einschränkungen des Mietge-

brauchs, die sich aufgrund von Abwehransprüchen anderer Nutzer des

Gesamtobjekts oder behördlichen Anordnungen ergeben, entschädi-

gungslos dulden und in diesem Zusammenhang keine Ansprüche gegen

den f&w und/oder die anderen Nutzer des Gesamtobjekts geltend zu

machen.

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3.2.3 In diesem Zusammenhang ist den Parteien bekannt, dass Ge-

räuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplät-

zen und ähnlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Ballspielplätzen

durch Kinder hervorgerufen werden, gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG im

Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1

BImSchG sind.

3.2.4 f&w wird die anderen Nutzer des Gesamtobjekts ebenfalls auf diesen

möglichen Nutzungskonflikt hinweisen und sich bemühen, auch ihnen

eine Verpflichtung zur Rücksichtnahme gegenüber dem Betrieb der Kin-

dertagesstätte durch den Untermieter aufzuerlegen. f&w steht jedoch

nicht dafür ein, dass sich aus einer solchen Regelung durchsetzbare

Rechtsansprüche zugunsten des Untermieters ergeben.

Es steht in der alleinigen Verantwortung des Untermieters, dass sich das Mietobjekt 3.3

für den (ggf. gemäß § 3.1 Satz 2 geänderten) Mietzweck wirtschaftlich eignet. Wird

dem Untermieter die vertragliche Nutzung des Mietobjekts aus Gründen, die in sei-

ner Person oder in der Art oder Ausübung gerade seines Gewerbebetriebes liegen,

unmöglich, erschwert oder sonst eingeschränkt, kann der Untermieter keine Ansprü-

che und Rechte oder Änderungen oder Aufhebung dieses Vertrages herleiten.

An f&w zu leistende Mietzahlungen verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer, da 3.4

f&w auf die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 12 lit. a) UStG nicht verzichtet hat.

f&w verpflichtet sich, die Miete nicht durch Ausübung der Option gemäß § 9 Abs. 1

UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Die Einholung und Aufrechterhaltung behördlicher (Änderungs-)Genehmigungen 3.5

sowie die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen oder behördlicher Anordnungen und

Auflagen einschließlich der hiermit verbundenen Kosten ist

3.5.1 Sache von f&w, wenn und soweit sie ausschließlich die allgemeine Be-

schaffenheit und/oder die Lage des Mietobjektes betreffen;

3.5.2 Sache des Untermieters,

3.5.2.1 wenn und soweit sie die besonderen persönlichen oder be-

trieblichen Verhältnisse des Untermieters oder seines Ge-

werbebetriebes betreffen (dies umfasst insbesondere die

Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes, der Arbeitsstätten-

verordnung oder sonstiger arbeitsschutzrechtlicher Regelun-

gen sowie die Erfüllung von Anforderungen an den Betrieb

von Kindertagesstätten, z.B. hinsichtlich des Vorhandens-

eins von Außenflächen etc.); oder

3.5.2.2 wenn und soweit sie die Untermieterausstattung (einschließ-

lich Ein- und Umbauten i.S.v. § 11) betreffen; oder

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3.5.2.3 wenn und soweit der Untermieter Änderungen an genehmi-

gungsrelevanten Umständen nach Mietbeginn vornimmt; o-

der

3.5.2.4 im Fall einer nachträglichen Änderung des Mietzwecks (§ 3.1

Satz 2).

In den Fällen des § 3.5.2 hat der Untermieter behördliche Anordnungen und Aufla-

gen auch dann auf eigene Kosten zu erfüllen und f&w freizustellen, wenn derartige

Anordnungen und Auflagen gegen f&w und/oder den Hauptvermieter gerichtet sein

sollten.

f&w steht es frei, nicht an den Untermieter vermietete Teile des Gesamtobjekts an 3.6

Dritte zu vermieten, die gleiche oder ähnliche Mietzwecke verfolgen wie der Unter-

mieter. Ein Konkurrenzschutz zu Gunsten des Untermieters ist ausgeschlossen. Die

Regelungen dieses § 3.6 gelten entsprechend für benachbarte Grundstücke und Ob-

jekte, an denen f&w ein Nutzungsrecht hat oder erwirbt. Dem Untermieter ist be-

kannt, dass auf dem Gelände der Wohnanlage Hörgensweg durch den Hauptvermie-

ter Räume an einen Dritten zum Betrieb einer weiteren Kindertagesstätte vermietet

werden.

§ 4 Mietdauer; Kündigung

Der Mietvertrag beginnt am Tag der Übergabe des Mietobjekts („Mietbeginn"). Wei-4.1

gert sich der Untermieter, das Mietobjekt zu übernehmen, obwohl die Voraussetzun-

gen für eine Verweigerung der Übernahme gemäß § 2.2 nicht vorliegen und/oder

verzögert sich die Übergabe sonst aus einem vom Untermieter zu vertretenden

Grund (z.B. verspätete oder sonst nicht vertragsgerechte Übergabe der Mietsicher-

heit, Behinderung von f&w zu veranlassender Arbeiten gemäß §§ 1.1, 1.5), gilt der

Tag als Mietbeginn, an dem die Übergabe ohne die vorgenannten Umstände stattge-

funden hätte bzw. hätte stattfinden können.

Der Mietvertrag wird für bestimmte Zeit und zwar bis zum Ablauf des [30. Mai] 2033 4.2

geschlossen („Festlaufzeit“).3

Setzt der Untermieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch des Mietobjekts fort, 4.3

gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB (Stillschweigende Verlänge-

rung des Mietverhältnisses) wird abbedungen.

Während der Festlaufzeit ist die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus-4.4

geschlossen.

Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ergibt 4.5

sich für beide Parteien aus den gesetzlichen Regelungen.

3 Anm. GÖRG: Laufzeit im Wesentlichen entsprechend der Festlaufzeit des Hauptmietvertrags.

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Die Parteien vereinbaren, dass auf Seiten von f&w ein wichtiger Grund insbesondere 4.6

auch vorliegt, wenn

4.6.1 der Untermieter die Mietsicherheit gemäß § 8 nicht vertragsgerecht ge-

leistet hat; oder

4.6.2 der Untermieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrich-

tung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug

ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine er-

streckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug

gekommen ist, der die Miete für zwei Monate erreicht; oder

4.6.3 der Untermieter oder ein Unter-Untermieter das Mietobjekt vertragswid-

rig nutzt oder unbefugt Dritten überlässt; oder

4.6.4 der Untermieter andere Nutzer erheblich belästigt; oder

4.6.5 dem Untermieter für den Geschäftsbetrieb erforderliche behördliche Ge-

nehmigungen nicht erteilt oder wieder entzogen werden; oder

4.6.6 der Untermieter gegen sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen

verstößt, oder

4.6.7 eine der Vertragsparteien des Hauptmietvertrags den Hauptmietvertrag

kündigt, es sei denn, die Kündigung beruht auf Gründen, die f&w zu ver-

treten hat, oder

4.6.8 der Hauptmietvertrag – gleich aus welchem Grund – endet oder entfällt,

es sei denn, dies beruht auf Gründen beruht, die f&w zu vertreten hat.

Die Kündigung ist jeweils erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten

angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

(i) eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, oder (ii) die so-

fortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Inte-

ressen gerechtfertigt ist oder (iii) im Fall der §§ 4.6.2, 4.6.7 und 4.6.8.

Außerdem liegt auf Seiten von f&w ein wichtiger Grund vor, wenn der Untermieter 4.7

seine Zahlungen einstellt, er oder ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung eines Insol-

venzverfahrens über das Vermögen des Untermieters gestellt hat und ein solcher

Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten zurückgewiesen/zurückgenommen wurde,

dem Untermieter eine Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO abgenommen wurde

oder Haftbefehl hierzu ergangen ist oder ein außergerichtliches der Schuldenrege-

lung dienendes Verfahren eingeleitet wird.

Jede Kündigung des Mietverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 4.8

Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang des Kündigungsschreibens

maßgeblich. Die Kündigung ist an die im Rubrum dieses Vertrages jeweils angege-

bene Anschrift zu richten.

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§ 5 Miete

Auf Basis der in § 1.3.1 mit „ca.“ angegebenen Flächengröße beträgt die anfängliche 5.1

monatliche Miete 7.939,79 EUR; zuzüglich der anfänglichen monatlichen Nebenkos-

tenvorauszahlung in Höhe von 1.637,07 EUR (vgl. § 6.10) beträgt die anfängliche

monatliche Zahlung des Untermieters 9.576,86 EUR. Der vorgenannte Betrag ver-

steht sich ausschließlich Umsatzsteuer, da f&w auf die Steuerbefreiung des § 4

Nr. 12 lit. a) UStG nicht verzichtet hat; siehe hierzu ergänzend § 3.4. Dieser Betrag

errechnet sich wie folgt:

m2/Stück EUR pro m2/Stück Betrag pro Monat

KiTa-Flächen 545,69 14,55 EUR 7.939,79 EUR

Miete 7.939,79 EUR

Nebenkostenvorauszahlung (§ 6.10) 1.637,97 EUR

Gesamtzahlung 9.576,86 EUR

Für die Außenfläche (§ 1.3.2) ist keine gesonderte Miete geschuldet; die Nutzungs-

überlassung der Außenfläche ist mit der Miete für die KiTa-Flächen mitabgegolten.

Die Miete ist auf der Grundlage vereinbart, dass es sich um steuerbare, aber steu-5.2

erbefreite Umsätze gemäß § 4 Nr.12 lit. a) UStG handelt. f&w verpflichtet sich, die

Miete nicht durch Ausübung der Option gemäß § 9 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer

zu unterwerfen. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen (z.B. auf-

grund von Feststellungen der Finanzverwaltung), dass die Voraussetzungen der

Steuerbefreiung nicht gegeben sind, schuldet der Untermieter zusätzlich zu der Mie-

te auch die Umsatzsteuer in Höhe des zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzli-

chen Steuersatzes und zwar rückwirkend seit dem Zeitpunkt, ab dem f&w seiner-

seits der Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer unterworfen ist. Bemessungs-

grundlage im Sinne des § 10 UStG ist die Miete. f&w wird in dem Fall, dass eine Op-

tion zur Umsatzsteuerpflicht möglich ist, eine Mietdauerrechnung mit Umsatzsteuer-

ausweis erstellen.

Die Miete wird wie folgt angepasst: 5.3

5.3.1 Sollte sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucher-

preisindex für Deutschland (Basis 2010 = 100) gegenüber dem Stand

bei Mietbeginn um mehr als zwei Prozent nach oben oder unten verän-

dern, verändert sich die Miete zum 1. Januar des folgenden Kalender-

jahres entsprechend der bis dahin eingetretenen Änderung des vom

Statistischen Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindexes für

Deutschland (Basis 2010 = 100) gegenüber dem Stand bei Mietbeginn.

5.3.2 Sobald sich der Verbraucherpreisindex seit der letzten Anpassung der

Miete (netto kalt) wiederum um mehr als zwei Prozent nach oben oder

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unten verändert hat, erfolgen entsprechende weitere Anpassungen der

Miete, und zwar jeweils mit Wirkung zum 1. Januar des nachfolgenden

Kalenderjahres.

5.3.3 Der angepasste Betrag ist ohne besondere Aufforderung geschuldet, vor

Zugang einer schriftlichen Neuberechnung der Miete beim Untermieter

sind Verzugsfolgen jedoch ausgeschlossen.

5.3.4 Die Parteien gehen davon aus, dass die vorstehende Wertsicherungs-

klausel gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. e) des Preisklausel-

gesetzes zulässig ist. Sollte dies nicht der Fall sein, verpflichten sich die

Parteien, eine solche Wertsicherungsklausel zu vereinbaren, die nach

den Vorschriften des Preisklauselgesetzes zulässig ist und der in die-

sem Mietvertrag vereinbarten Wertsicherungsklausel wirtschaftlich am

nächsten kommt. Unabhängig hiervon ist f&w in einem solchen Fall je-

doch berechtigt, eine Anpassung der Nettomiete nach näherer Maßgabe

des nachfolgenden Absatzes zu verlangen.

5.3.5 Falls der in § 5.8 dieses Mietvertrages genannte Index nicht mehr fortge-

führt, durch einen anderen Index ersetzt oder auf eine andere Basiszahl

umgestellt werden soll, tritt der geänderte Index an die Stelle des in

§ 5.3 dieses Mietvertrages genannten Indexes. Im Übrigen sind die Par-

teien einander verpflichtet, eine auch insoweit entsprechende Regelung

zu vereinbaren, die der hier getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich am

nächsten kommt.

§ 6 Nebenkosten

Zusätzlich zur Miete trägt der Untermieter die in der Anlage Betriebskosten aufge-6.1

führten Betriebskosten i.S.d. Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten

(Betriebskostenverordnung – BetrKV) sowie die in diesem Mietvertrag in §§ 6.2, 6.3,

6.4 und 9.4 ausdrücklich genannten umlagefähigen Positionen, im Folgenden zu-

sammengefasst „Betriebskosten“. Die Parteien stellen klar, dass Betriebskosten

nicht zusätzlich durch den Untermieter zu tragen sind, soweit dieser zur Instandhal-

tung und Instandsetzung nach Maßgabe des § 9.5 verpflichtet ist.

Zu den umlagefähigen Positionen zählen die Kosten von Prüfungen und (Funktions-6.2

)Kontrollen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs von technischen Anlagen und

Einrichtungen gesetzlich, durch anerkannte Regelwerke wie DIN-, TÜV-, VDI- oder

VDE-Normen / Richtlinien oder durch Versicherer, Berufsgenossenschaften oder

Hersteller vorgegeben werden.

Weitere umlagefähige Positionen sind die Kosten des Betriebs einschließlich der 6.3

Reinigung, der Pflege, der Wartung (einschließlich von Kleinreparaturen bis zu

EUR 250,00 (inkl. USt.) pro Einzelfall und EUR 500,00 (inkl. USt.) pro Kalenderjahr

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und des Austausches von Verschleißteilen sowie des Ersatzes von Betriebsstoffen

und Verbrauchsmitteln), jeweils nach näherer Maßgabe des § 9.4:

6.3.1 der Be- und Entlüftungsanlagen für die Kita-Flächen, Nebennutzungs-

räume sowie aller Zu- und Aufgänge, Flure, Treppenhäuser usw. (z.B.

Entlüftungsanlage in den Nottreppenhäusern), und

6.3.2 der sicherheitsrelevanten Anlagen und Einrichtungen wie z. B. CO2-

Meldeanlagen, Blitzschutzanlagen, Entrauchungsanlagen, Brandmelde-

anlagen, Feuerlöscher, Sprinkleranlagen, Rauchmelder.

Umlagefähige Positionen sind ferner die Kosten 6.4

6.4.1 der Pflege der bei Mietbeginn auf den Dachanlagen angelegten Dach-

begrünung,

6.4.2 der Reinigung der Lärmschutzwand bis zu einem Höchstbetrag von

EUR 300,00 (inkl. USt.) pro Kalenderjahr,

6.4.3 des beauftragten Müllmanagements (d.h. Trennen von Müll, Aufstellen

und Bereithalten von Müllbehältern für die jeweilige Verwertung / Ent-

sorgung), soweit der Untermieter diese Aufgaben nicht selbst über-

nimmt, und

6.4.4 der vom Hauptvermieter gemäß § 14.2 abgeschlossenen Versicherun-

gen.

Soweit Nebenkosten anteilig auf den Untermieter umgelegt werden, bestimmt f&w 6.5

den Umlegungsmaßstab nach billigem Ermessen unter Wahrung des Grundsatzes

der Gleichbehandlung der Nutzer und unter Beachtung zwingender gesetzlicher

Vorschriften, insbesondere der Regelungen der Heizkostenverordnung, die unbe-

rührt bleiben. Im Zweifel werden die Nebenkosten im Verhältnis der Mietfläche zur

Gesamtfläche umgelegt, soweit nicht eine Umlage nach tatsächlichem Verbrauch

oder tatsächlicher Verursachung möglich oder zweckmäßig ist oder ein anderer Ver-

teilungsschlüssel gesetzlich vorgeschrieben ist.

Soweit sich Kosten auf Anlagen, Einrichtungen oder Flächen beziehen, die aus-6.6

schließlich einzelnen Nutzern des Gesamtobjekts zu dienen bestimmt sind, erfolgt

die Umlage nur auf die betroffenen Nutzer. Macht der Untermieter von einzelnen An-

lagen, Einrichtungen oder Flächen, die auch dem Untermieter zu dienen bestimmt

sind, keinen Gebrauch, so befreit ihn dies nicht von der Zahlung der anteiligen Kos-

ten.

f&w ist berechtigt, einen einmal gewählten Umlegungsmaßstab bei Vorliegen eines 6.7

sachlichen Grundes und unter Einhaltung der in § 6.1 Satz 1 genannten Anforderun-

gen mit Wirkung für zukünftige Abrechnungszeiträume zu ändern

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Entwurf GÖRG 7. Mai 2018

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Von dem Untermieter direkt zu tragen sind die Kosten für den im Mietobjekt anfal-6.8

lenden Stromverbrauch, Gasverbrauch und ähnliche mit dem Versorgungsträger di-

rekt abrechenbare Leistungen.

Soweit über § 6.8 hinaus einzelne Lieferungen und Leistungen, die in der Anlage 6.9

Nebenkosten genannt sind oder sonst nach den Bestimmungen dieses Mietvertrags

als Nebenkosten vom Untermieter zu tragen sind, jetzt oder zukünftig vom Untermie-

ter unmittelbar im Wege einer direkten Leistungs- oder Vertragsbeziehung zum Leis-

tungsträger (z.B. Versorgungsunternehmen) in Anspruch genommen werden kön-

nen, kann f&w verlangen, dass der Untermieter entsprechende Verträge mit dem je-

weiligen Leistungsträger abschließt und die entstehenden Kosten mit diesem unmit-

telbar abrechnet.

Der Untermieter leistet auf die nicht von ihm direkt zu tragenden Nebenkosten eine 6.10

monatliche Vorauszahlung von EUR 3,00 pro m² Mietfläche. Auf Basis der in § 1.3.1

mit „ca.“ angegebenen Flächengröße von 545,69 m² beträgt die monatliche Voraus-

zahlung EUR 1.637,07.

f&w rechnet jährlich über die Nebenkosten ab. Die Abrechnungsperiode endet je-6.11

weils mit Ablauf eines Kalenderjahres. f&w ist berechtigt, die Abrechnungsperiode zu

ändern.

Bei einem Untermieterwechsel während der Abrechnungsperiode hat der Untermie-6.12

ter keinen Anspruch auf Zwischenabrechnung. f&w ist berechtigt, am Ende dieser

Abrechnungsperiode pro rata temporis abzurechnen, wobei f&w nach billigem Er-

messen im Schätzwege Korrekturen für zeitlich unterschiedlich anfallende Kostenar-

ten vornehmen kann.

Die Nebenkostenabrechnung gilt als vom Untermieter anerkannt, wenn der Unter-6.13

mieter nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang der Nebenkostenabrechnung

bei f&w schriftliche Einwendungen erhoben hat und f&w – wozu sich f&w verpflichtet

– den Untermieter auf die Frist und die Folgen deren widerspruchslosen Ablaufs bei

Übersendung der Nebenkostenabrechnung besonders hingewiesen hat.

Ergibt sich aus der Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung oder Erstattung, ist 6.14

f&w berechtigt, die monatliche Vorauszahlung auf die Nebenkosten für die Zukunft in

angemessenem Umfang zu erhöhen oder herabzusetzen. Als angemessen gilt in je-

dem Fall die Festsetzung der monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe

von 1/12 der in der vergangenen Abrechnungsperiode angefallenen Kosten.

§ 7 Zahlungsmodalitäten

Der Untermieter hat die Miete und die Nebenkostenvorauszahlung jeweils monatlich 7.1

im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines Monats, auf folgendes Konto von f&w

unter Angabe eines von f&w noch zu benennenden Verwendungszwecks kostenfrei

zu zahlen:

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Bank: Hamburger Sparkasse

IBAN: DE09 2005 0550 1015 2106 00

BIC: HASPDEHHXXX

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift des Betrages auf dem vorge-

nannten Konto von f&w maßgeblich.

Die Verpflichtung des Untermieters zur Zahlung der Miete und der Nebenkosten 7.2

bzw. Nebenkostenvorauszahlung beginnt mit dem Mietbeginn (§ 4.1). Die erste Mie-

te und die erste Nebenkostenvorauszahlung sind mit Mietbeginn und, sollte der

Mietbeginn nicht auf einen Monatsersten fallen, zeitanteilig zu zahlen.

Ein aus der Nebenkostenabrechnung geschuldeter Erstattungs- oder Nachzah-7.3

lungsbetrag wird innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Abrechnung beim Un-

termieter fällig und zahlbar.

Der Untermieter kann gegenüber Miet- und Nebenkostenforderungen sowie sonsti-7.4

gen Forderungen von f&w nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder

entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.

Zurückbehaltungsrechte und Leistungsverweigerungsrechte kann der Untermieter 7.5

nur geltend machen, soweit sie auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

Forderungen aus diesem Mietverhältnis beruhen.

Sofern nicht Ansprüche des Untermieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt 7.6

sind, kann der Untermieter Minderungsrechte nur in Form selbständiger Gegenan-

sprüche geltend machen, nicht jedoch durch Reduzierung der laufenden Mietzah-

lung; inhaltlich bleibt das Minderungsrecht jedoch unberührt.

Die an f&w zu leistenden Mietzahlungen verstehen sich ausschließlich Umsatzsteu-7.7

er, da f&w nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet hat. Die Parteien stellen

klar, dass die durch den Untermieter zu tragenden Nebenkosten die gesetzliche

Umsatzsteuer jedoch umfassen.

§ 8 Mietsicherheit

Der Untermieter ist verpflichtet, eine Mietsicherheit für Ansprüche von f&w gegen 8.1

den Untermieter aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag in Form einer unbe-

fristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern ohne Hinterle-

gungsklausel einer deutschen oder europäischen Großbank in Höhe von 28.730,58

EUR4 gemäß dem als Anlage Bürgschaftsmuster beigefügten Muster zu leisten.

Die Mietsicherheit ist spätestens zwei Wochen vor Mietbeginn fällig. Die Rückgabe 8.2

der Mietsicherheit erfolgt frühestens sechs Monate nach Beendigung des Mietver-

hältnisses und Rückgabe des Mietobjekts und erst, wenn sämtliche Ansprüche von 4 Anm. GÖRG: Drei monatliche Mieten (einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen).

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f&w gegen den Untermieter aus und im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis voll-

ständig erfüllt sind.

Sollte f&w die Mietsicherheit während der Dauer des Mietverhältnisses berechtigt in 8.3

Anspruch nehmen, ist der Untermieter verpflichtet, die Mietsicherheit unverzüglich

wieder auf den vereinbarten Betrag aufzustocken.

Bis zur vertragsgerechten Übergabe der Mietsicherheit an f&w hat der Untermieter 8.4

keinen Anspruch auf Übergabe des Mietobjekts. Der Untermieter wird im Fall der

verspäteten oder sonst nicht vertragsgerechten Übergabe der Mietsicherheit von

seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Verpflichtung zur Zahlung

von Miete und Nebenkosten, nicht entbunden; weitere Ansprüche und Rechte von

f&w bleiben unberührt.

§ 9 Erhaltung

Zur Erhaltung gehören die Instandhaltung, die Instandsetzung sowie die Durchfüh-9.1

rung von Schönheitsreparaturen, wobei die Parteien darunter Folgendes verstehen:

9.1.1 „Instandhaltung“ im Sinne dieses Mietvertrags umfasst die Maßnah-

men, die erforderlich sind, um das Mietobjekt in einem vertragsgemäßen

Zustand zu halten, sowie Schäden und Folgen von Abnutzung, Alterung,

Witterung oder Verschleiß vorzubeugen, wie z.B. die laufende Pflege

und Wartung.

9.1.2 „Instandsetzung“ im Sinne dieses Mietvertrags umfasst die Reparatur

von z.B. durch Abnutzung, Alterung, Witterung oder Verschleiß aufgetre-

tenen Mängeln und Schäden sowie die Ersatzbeschaffung von Anlagen,

Einrichtungen oder sonstigen Bestandteilen des Mietobjekts.

9.1.3 „Schönheitsreparaturen“ im Sinne dieses Mietvertrags umfassen fol-

gende Maßnahmen innerhalb des Mietobjekts: (i) das Tapezieren und

Streichen von Wänden und Decken einschließlich notwendiger Vorarbei-

ten, wie etwa das Verschließen kleinerer Bohrlöcher, (ii) das Streichen

der Heizkörper einschließlich der zu den Heizkörpern hin bzw. von den

Heizkörpern wegführenden, auf Putz verlaufenden Rohre, (iii) das Strei-

chen der Fenster und Türen, soweit sie aufgrund ihrer Ausführungsart

zum Streichen vorgesehen sind und (iv) sonstige Maßnahmen, die zur

Beseitigung mehr als nur unerheblicher dekorativer Schäden an dem

Mietobjekt erforderlich sind, um einen ordentlichen Erhaltungszustand

des Mietobjekts zu gewährleisten.

Die Instandhaltung und Instandsetzung an Dach und Fach ist von f&w durchzufüh-9.2

ren. f&w trägt alle hierfür anfallenden Kosten; eine Umlage auf den Untermieter fin-

det nicht statt. Unter „Dach und Fach“ im Sinne dieses Mietvertrages verstehen die

Parteien die Dachkonstruktion mit Eindeckung und den dazugehörigen Klempnerar-

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beiten (Dachrinnen), einschließlich etwaiger Vor-, Neben- und Glasdächer sowie Zu-

, Ab- und Ausgänge des Daches, die tragenden Teile des Gebäudes (alle Funda-

mente, tragenden Wände, Stützen, Pfeiler sowie Geschossdecken), die Außenmau-

ern, die Fassade nebst Fassadenbekleidung sowie Schornsteine, Aufzugsanlagen

und alle innerhalb des Mauerwerkes (tragende und nicht tragende Wände) verlegten

technischen Einrichtungen bis zum Austritt aus dem Mauerwerk in das Innere des

Mietobjekts sowie auf dem Mietgrundstück belegene unterirdische Leitungen.

Die Instandhaltung und Instandsetzung des das Mietobjekt mit Wärme versorgen-9.3

den Blockheizkraftwerkes ist alleinige Pflicht von f&w. f&w trägt alle hierfür anfallen-

den Kosten; eine Umlage auf den Untermieter findet nicht statt. Dies gilt nicht für

Kosten, die im Fall des Energie-Contractings von dem Wärmelieferanten als Kosten

der Versorgung in Rechnung gestellt werden, soweit diese Kosten die ortsüblichen

Kosten für die Wärmeversorgung nicht übersteigen.

Sofern und soweit für die Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs an den Un-9.4

termieter erforderlich, ist f&w auch im Übrigen zur Instandhaltung, Instandsetzung

sowie – vorbehaltlich §§ 9.9 und 14.3 – zur Ersatz-/Wiederbeschaffung bezüglich

des Gesamtobjekts einschließlich des Mietobjekts verpflichtet, es sei denn der Un-

termieter ist nach § 9.5 zur Instandhaltung, Instandsetzung und/oder Ersatz-

/Wiederbeschaffung auf seine Kosten verpflichtet. Sofern und soweit dies in § 6.1 in

Verbindung mit der Anlage Nebenkosten vorgesehen ist, legt f&w hierbei entste-

hende Kosten im Rahmen der in Ziffer 16 der Anlage Nebenkosten vereinbarten

Kostenbegrenzung (anteilig) auf den Untermieter um. Es wird klargestellt, dass Kos-

ten gemäß § 9.2 (Dach und Fach) nicht umgelegt werden.

Der Untermieter ist auf seine Kosten zur Instandhaltung sowie zur Instandsetzung 9.5

aller Fenster, Türen sowie sonstiger haustechnischer Anlagen und Einrichtungen

und sämtlicher sonstiger Anlagen, Einrichtungen und Bauteile im Inneren des Miet-

objekts verpflichtet, wenn und soweit diese dem Untermieter allein zu dienen be-

stimmt sind und der Bedarf zur Instandhaltung oder Instandsetzung durch den Miet-

gebrauch des Untermieters veranlasst ist oder in seine Risikosphäre fällt. Das „Inne-

re des Mietobjekts“ umfasst den Bereich von der Innenseite der das Mietobjekt um-

schließenden konstruktiven Bauteile ohne Bekleidung aber einschließlich Fenster

und Türanlagen. Soweit der Untermieter auf seine Kosten zur Instandhaltung und In-

standsetzung verpflichtet ist, ist er auch zur Ersatz-/Wiederbeschaffung auf seine

Kosten verpflichtet. Die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung des Un-

termieters nach diesem § 9.5 ist pro Jahr auf 15 % der in dem jeweiligen Jahr ge-

schuldeten jährlichen Miete (ohne Nebenkostenvorauszahlungen) begrenzt; ist ab-

zusehen, dass die Kosten der nach diesem § 9.5 durch den Untermieter durchzufüh-

renden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen diesen Betrag überstei-

gen werden, (i) ist der Untermieter verpflichtet, f&w hierüber unverzüglich schriftlich

zu informieren, und (ii) ist f&w verpflichtet, nach Wahl von f&w entweder dem Unter-

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mieter die übersteigenden Kosten auf Nachweis zu erstatten oder die entsprechen-

den Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahen an Stelle des Untermieters

selbst und auf eigene Kosten durchzuführen.

Die Verpflichtung des Untermieters zur Kostenbeteiligung nach §§ 9.4 und 6.1 in 9.6

Verbindung mit der Anlage Nebenkosten und die Verpflichtung des Untermieters

zur Instandhaltung, Instandsetzung und/oder Ersatz-/Wiederbeschaffung auf seine

Kosten nach § 9.5 besteht nicht

9.6.1 für Schäden/Mängel, für die f&w (unverjährte) Mängelansprüche gegen

den Hauptvermieter zustehen; und

9.6.2 für Schäden/Mängel, die bereits bei Mietbeginn vorhanden waren, so-

weit diese nicht durch den Untermieter selbst verursacht wurden; in letz-

terem Fall ist der Untermieter allein verantwortlich; und

9.6.3 für durch Dritte verursachte Schäden, für deren Handeln der Untermieter

keine Verantwortung trägt; und

9.6.4 für durch höhere Gewalt verursachte Schäden; und

9.6.5 für Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Instandhaltung, In-

standsetzung und Ersatz-/Wiederbeschaffung der Personenaufzugsan-

lagen.

Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass f&w zur Vornahme von Schönheitsrepa-9.7

raturen im Inneren des Mietobjekts in keinem Fall verpflichtet ist.

Der Untermieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses im Inneren 9.8

des Mietobjekts ohne besondere Aufforderung die laufenden Schönheitsreparaturen

bei Bedarf auf eigene Kosten durchzuführen. Ein Bedarf für die Durchführung der

Schönheitsreparaturen besteht, wenn die Schönheitsreparaturen erforderlich sind,

um das Mietobjekt in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu

erhalten, d.h. der Untermieter ist zur Vornahme von Schönheitsreparaturen dann

und insoweit verpflichtet, wie nach der gesetzlichen Regelung f&w hierzu verpflichtet

gewesen wäre. Diese Regelung wird ausdrücklich vor dem Hintergrund vereinbart,

dass das Mietobjekt bei Übergabe in neu hergestelltem Zustand übergeben wird.

Leuchtmittel und Beleuchtungskörper innerhalb des Mietobjekts hat der Untermieter 9.9

auf eigene Kosten zu ersetzen. Des Weiteren ist der Untermieter auf eigene Kosten

verpflichtet, Feuerlöscher innerhalb des Mietobjekts regelmäßig zu überprüfen, in-

stand zu halten und instand zu setzen und, soweit erforderlich, zu erset-

zen/wiederzubeschaffen; dies gilt auch dann, wenn Feuerlöscher anfänglich durch

f&w zur Verfügung gestellt wurden.

Der Untermieter verpflichtet sich, das Mietobjekt auf eigene Kosten zu reinigen. 9.10

Hierzu gehört auch die Reinigung der Fenster und -rahmen von innen und – bei öf-

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fenbaren Flügelfenstern – auch von außen. Der Untermieter hat das Mietobjekt so-

wie das Gesamtobjekt pfleglich und schonend zu behandeln.

Sobald der Untermieter Schäden am Mietobjekt oder am Gesamtobjekt bemerkt, hat 9.11

er diese f&w unverzüglich anzuzeigen. Ergänzend gilt § 536c BGB (Mängelanzeige

durch den Mieter). Schäden, die durch den Mietgebrauch des Untermieters veran-

lasst wurden oder dem Risikobereich des Untermieters zuzuordnen sind, hat er auf

seine Kosten in Abstimmung mit f&w unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Unter-

mieter dieser Verpflichtung auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb angemesse-

ner Frist nicht nach, ist f&w berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten

des Untermieters vornehmen lassen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es der schriftli-

chen Mahnung und Fristsetzung nicht. Weitere Ansprüche und Rechte von f&w blei-

ben unberührt.

f&w und der Untermieter sind sich einig, dass die Übernahme der Verpflichtungen 9.12

aus diesem § 9 durch den Untermieter bei der Kalkulation der Miethöhe berücksich-

tigt worden ist.

§ 10 Dritt-Untervermietung

Der Untermieter ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von f&w nicht berech-10.1

tigt, den Gebrauch des Mietobjekts ganz oder teilweise einem Dritten zu überlassen,

insbesondere das Mietobjekt weiter unterzuvermieten (jegliche Form der Überlas-

sung des Mietobjekts an einen Dritten „Dritt-Untervermietung“). Der Untermieter

hat f&w mit dem Ersuchen um Zustimmung den Untermietvertrag mit dem Dritten

vorzulegen.

f&w darf die Zustimmung zur Dritt-Untervermietung nur aus wichtigem Grund ver-10.2

weigern. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor, wenn

10.2.1 die Dritt-Untervermietung zu einem anderen Mietzweck als dem gemäß

§ 3.1 Satz 1 oder Satz 2 vereinbarten erfolgen soll; oder

10.2.2 die Dritt-Untervermietung im Rahmen des Hauptmietvertrags im Ver-

hältnis zum Hauptvermieter nicht zulässig ist.

f&w darf eine erteilte Zustimmung zur Dritt-Untervermietung nur aus wichtigem 10.3

Grund widerrufen. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor, wenn

10.3.1 ein wichtiger Grund i. S. v. § 10.2 nachträglich eintritt oder f&w bekannt

wird, nachdem f&w seine Zustimmung erteilt hat; oder

10.3.2 in der Person oder in dem Verhalten des Dritt-Untermieters ein Grund

vorliegt, der – würde er in der Person oder in dem Verhalten des Unter-

mieters vorliegen – f&w zur außerordentlichen Kündigung des Mietver-

trages aus wichtigem Grund berechtigen würde.

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Vor Ausspruch einer Kündigung wegen Verweigerung oder Widerrufs der Zustim-10.4

mung zur Dritt-Untervermietung hat der Untermieter f&w schriftlich auf die beabsich-

tigte Kündigung hinzuweisen und f&w Gelegenheit zu geben, die Zustimmung bin-

nen einer Frist von mindestens einem Monat zu erteilen. Eine Kündigung des Un-

termieters ohne Einhaltung dieses Vorverfahrens ist unwirksam. Verweigert oder wi-

derruft der f&w die Zustimmung aus wichtigem Grund, ist der Untermieter in keinem

Fall zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt.

Der Untermieter tritt bereits hiermit zur Sicherung aller Ansprüche von f&w gegen 10.5

den Untermieter aus und im Zusammenhang mit einer (genehmigten oder unge-

nehmigten) Dritt-Untervermietung sämtliche Forderungen nebst aller Neben- und

Vorzugsrechte (insbesondere Pfandrechten) des Untermieters gegen den dritten Un-

termieter ab; f&w nimmt diese Abtretung an. Der Untermieter ist zum Einzug der ge-

mäß § 10.5 Satz 1 abgetretenen Forderungen gegen Dritt-Untermieter nur berech-

tigt, wenn und solange der Untermieter seine Verpflichtungen gegenüber f&w aus

und im Zusammenhang mit einer Dritt-Untervermietung vollständig erfüllt.

§ 11 (Bau-)Maßnahmen Untermieter

Der Untermieter ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von f&w berechtigt, 11.1

auf eigene Kosten bauliche Veränderungen des Mietobjekts vorzunehmen und/oder

das Mietobjekt mit Einbauten und/oder fest installierten Einrichtungen (insgesamt

„Ein- und Umbauten“) zu versehen.

Mit seinem Gesuch um Zustimmung hat der Untermieter f&w geeignete Pläne für die 11.2

von ihm geplanten Ein- und Umbauten vorzulegen. Im Falle von gefahrträchtigen

Ein- und Umbauten hat der Untermieter sich über die einschlägigen Vorschriften

(einschließlich der der Berufsgenossenschaften) und Normen zu erkundigen und

diese Informationen ebenfalls f&w mit seinem Gesuch um Zustimmung vorzulegen.

Gefahrträchtige Ein- und Umbauten liegen z.B. vor bei Aufstellung von schweren

Apparaten, Maschinen, Geldschränken o. ä., bei technischen Anlagen, die aufgrund

der von ihnen ausgehenden Einwirkungen (wie Erschütterungen, Geräusche, Gerü-

che, Schwingungen, Schadstoffe, Strahlen, Staub, Gase, Störströme, Magnetfelder)

geeignet sind, Dritte zu stören und/oder das Mietobjekt und/oder Gesamtobjekt zu

gefährden, etc.

f&w darf die Zustimmung zu Ein- und Umbauten des Untermieters nur aus wichtigem 11.3

Grund verweigern. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor, wenn

11.3.1 die Ein- und Umbauten des Untermieters zu einem Eingriff in die Fassa-

de, tragende Gebäudeteile und/oder die zentrale Haustechnik und/oder

zur Verlegung von WC-Kernen führen würde, oder

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11.3.2 die Ein- und Umbauten des Untermieters geeignet sind, schädliche Ein-

wirkungen auf Dritte und/oder das Mietobjekt und/oder Gesamtobjekt zu

verursachen, oder

11.3.3 die Ein- und Umbauten des Untermieters geeignet sind, Ansprüche des

Hauptvermieters gegen Dritte (z.B. werkvertragliche Sachmängelan-

sprüche) zu gefährden.

f&w darf eine erteilte Zustimmung zu Ein- und Umbauten des Untermieters nur aus 11.4

wichtigem Grund widerrufen. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

wenn ein wichtiger Grund i. S. v. § 11.3 nachträglich eintritt oder f&w bekannt wird,

nachdem f&w seine Zustimmung erteilt hat.

Der Untermieter hat f&w erforderliche behördliche Genehmigungen vor Beginn der 11.5

jeweiligen Ein- und Umbauten vorzulegen. Sind im Zusammenhang mit Ein- und

Umbauten Abnahmen und/oder Überprüfungen (z.B. durch den TÜV) erforderlich,

sind diese vom Untermieter auf eigene Kosten zu veranlassen und sind die Durch-

führung und deren Ergebnisse f&w nachzuweisen. Auch im Übrigen fallen Ein- und

Umbauten ausschließlich in die Risiko- und Verantwortungssphäre des Untermie-

ters; f&w trifft diesbezüglich keine rechtliche Verantwortung.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist f&w berechtigt, den Verbleib einzelner o-11.6

der sämtlicher Ein- und Umbauten des Untermieters gegen Erstattung des Zeitwerts

zu verlangen.

Der Untermieter ist berechtigt, in Abstimmung mit f&w auf eigene Kosten an einer 11.7

durch f&w nach billigem Ermessen zugewiesenen Stelle des Mietobjekts seinen Fir-

mennamen und/oder sein Firmenlogo anzubringen. Im Übrigen ist Außenwerbung

des Untermieters nicht gestattet.

§ 12 (Bau-)Maßnahmen f&w

Der Untermieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung des Mietobjekts 12.1

und/oder des Gesamtobjekts erforderlich sind.

f&w ist auch zu Maßnahmen, die nicht erforderlich, aber zweckmäßig sind, ohne 12.2

Zustimmung des Untermieters berechtigt, soweit diese dem Untermieter zumutbar

sind.

§§ 555a Abs. 2 und 3, 555c Abs. 1 bis 4, 555d Abs. 2 bis 6, 555e Abs. 1 und 2 i.V.m 12.3

§ 578 BGB werden abbedungen. Etwaige Ansprüche des Untermieters bestehen nur

im Rahmen von § 13.

f&w wird bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß §§ 12.1 und 12.2 auf die 12.4

Belange des Untermieters die gebotene Rücksicht nehmen. Sofern nicht Gefahr im

Verzug vorliegt, wird er den Untermieter innerhalb einer angemessenen Frist vor

Beginn der Maßnahmen hierüber informieren.

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Der Untermieter ist im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichtet, von Maßnahmen ge-12.5

mäß §§ 12.1 und 12.2 betroffene Teile des Mietobjekts zugänglich zu halten und

auch sonst bei der Durchführung dieser Maßnahmen mit f&w und den Beauftragten

und Erfüllungsgehilfen von f&w zu kooperieren.

Die Bestimmungen der §§ 555a Abs. 1; 555b, 555d Abs. 1 BGB gelten ergänzend. 12.6

Die Bestimmungen der vorstehenden §§ 12.1 bis 12.6 gelten endsprechend für vom 12.7

Hauptvermieter durchgeführte Maßnahmen.

§ 13 Haftung f&w

Der Untermieter kann Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, 13.1

nur geltend machen, wenn und soweit sie

13.1.1 auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von f&w oder der Erfüllungsgehil-

fen von f&w oder

13.1.2 auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch

f&w oder die Erfüllungsgehilfen von f&w oder

13.1.3 auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-

sundheit führenden fahrlässigen Pflichtverletzung von f&w oder der Er-

füllungsgehilfen von f&w oder

13.1.4 auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Mietobjekts oder

13.1.5 auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung von f&w oder der Erfül-

lungsgehilfen von f&w

beruhen.

Sofern und soweit f&w nach diesem Vertrag für Störungen der Versorgung mit Gas, 13.2

Wasser, Strom und/oder Fernwärme haftet, stehen dem Untermieter nur insoweit

Schadensersatzansprüche zu, als f&w seinerseits gegenüber dem jeweiligen Ver-

sorgungsunternehmen Schadensersatzansprüche zustehen. Der Untermieter ist

verpflichtet, Schäden unverzüglich sowohl f&w als auch unmittelbar dem beliefern-

den Versorgungsunternehmen anzuzeigen.

Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen in diesem Vertrag gelten auch 13.3

zugunsten der Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von f&w.

§ 14 Versicherungen; Zerstörung des Mietobjekts

Der Untermieter ist verpflichtet, eine Haftpflicht-Versicherung für Personen-, Sach- 14.1

und Vermögensschäden mit angemessenem Deckungsumfang auf eigene Kosten

abzuschließen und für die Dauer des Mietverhältnisses aufrecht zu erhalten. Der Un-

termieter hat den ordnungsgemäßen Abschluss dieser Versicherungen und deren

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Aufrechterhaltung auf Verlangen f&w durch entsprechende schriftliche Bestätigung

des Versicherers nachzuweisen.

Der Hauptvermieter hat sich gegenüber f&w verpflichtet, das Mietobjekt gegen Feu-14.2

er-, Sturm-, Leitungswasser- und Hagelschäden zu versichern und eine Grund-

stücks- und Gebäudehaftpflichtversicherung einschließlich Feuerhaftungsversiche-

rung abzuschließen und diese während der Dauer des Hauptmietvertrags in ange-

messenem Umfang aufrechtzuerhalten. Der Hauptvermieter ist insoweit berechtigt,

eine sogenannte „extended coverage“ Versicherung abzuschließen. f&w legt die

Kosten dieser Versicherungen anteilig auf den Untermieter um (§ 6.4.4).

Wird das Mietobjekt ganz oder teilweise zerstört, so gelten für die Rechtsfolgen der 14.3

Zerstörung (insbesondere für ein etwaiges Ruhen der Verpflichtung zur Zahlung der

Miete und den Bestand bzw. die Kündigungsmöglichkeiten dieses Mietvertrages) die

durch die Rechtsprechung konkretisierten gesetzlichen Regelungen.

§ 15 Zugang zum Mietobjekt

f&w und Beauftragte von f&w dürfen das Mietobjekt, ggf. unter Begleitung weiterer 15.1

Personen (z.B. Mietinteressenten, Sachverständige, etc.), während der üblichen Ge-

schäftszeiten nach vorheriger Anmeldung betreten, insbesondere um den baulichen

Zustand des Mietobjekts sowie die Funktionsfähigkeit und Sicherheit von Anlagen

und Einrichtungen im Mietobjekt zu prüfen, f&w obliegende Instandsetzungs-, In-

standhaltungs- und/oder Ersatz-/Wiederbeschaffungsmaßnahmen durchzuführen,

zur Abwehr einer drohenden Gefahr für das Mietobjekt und/oder das Gesamtobjekt,

bei dem begründeten Verdacht eines Verstoßes des Untermieters gegen wesentli-

che vertragliche Verpflichtungen, zum Zwecke der Weitervermietung des Miet- oder

Gesamtobjekts, im Rahmen von § 16 oder zur Ausübung des Vermieterpfandrechts.

Der Untermieter hat sicherzustellen, dass f&w und die Beauftragten von f&w das 15.2

Mietobjekt bei Gefahr in Verzug zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten können.

§ 16 Verkehrssicherungspflicht

Der Untermieter übernimmt innerhalb des Mietobjekts die Verkehrssicherungspflicht. 16.1

Die Parteien stellen klar, dass f&w die Verkehrssicherungspflicht für das Gesamtob-

jekt im übrigen (d.h. insbesondere die Wegereinigungs- und Streupflicht für die Au-

ßenanlagen, soweit solche nicht zum Mietobjekt gehören) übernimmt und die hierfür

anfallenden Kosten nach Maßgabe des 5.3 auf den Untermieter umlegt.

Der Untermieter hat f&w von etwaigen Ansprüchen Dritter aus und im Zusammen-16.2

hang mit einer Verletzung der vom Untermieter gemäß § 16.1 übernommenen Ver-

kehrssicherungspflicht freizustellen.

Der Untermieter übernimmt die Verantwortung dafür, dass durch seine Mitarbeiter 16.3

und die Besucher die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem Gesamtob-

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jekt und den angrenzenden öffentlichen Wegen nicht beeinträchtigt wird. Insbeson-

dere wird der Untermieter sicherstellen, dass Mitarbeiter und Besucher des Unter-

mieters ihre Kraftfahrzeuge den Vorschriften der StVO entsprechend abstellen.

§ 17 Mietende

Der Untermieter ist verpflichtet, auf seine Kosten bis zur Beendigung des Mietver-17.1

hältnisses das Mietobjekt vollständig zu räumen, insbesondere auch von sämtlichen

von ihm eingebrachten Einrichtungsgegenständen.

Der Untermieter ist verpflichtet, die Untermieterausstattung (einschließlich aller von 17.2

ihm vorgenommenen oder veranlassten Ein- und Umbauten) sowie Werbeanlagen

zu entfernen und den früheren Zustand wieder herzustellen. Dies gilt auch dann,

wenn f&w seine Zustimmung zu der entsprechenden Untermieterausstattung (ein-

schließlich Ein- und Umbauten) sowie zu Werbeanlagen erteilt hatte. Von f&w bzw.

dem Hauptvermieter eingebaute Anlagen, Einrichtungen und sonstige Gegenstände

verbleiben im Mietobjekt. Sollte die Untermieterausstattung (einschließlich Ein- und

Umbauten) oder Werbeanlagen mit schriftlicher Zustimmung von f&w nicht entfernt

werden, gehen diese in das Eigentum von f&w über, ohne dass f&w eine Entschädi-

gung oder einen Ausgleich an den Untermieter zu zahlen hat. Ein Ersatz der von

dem Untermieter für die Untermieterausstattung (einschließlich Ein- und Umbauten)

und/oder Werbeanlagen aufgewendeten Kosten ist in jedem Fall ausgeschlossen,

gleichgültig, ob der Untermieter den früheren Zustand wieder herzustellen hat oder

nicht; dies gilt nicht, soweit f&w ausdrücklich verlangt, dass der Untermieter Ein- und

Umbauten im Mietobjekt belässt; in diesem Fall gilt § 11.6.

Der Untermieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die nach diesem Vertrag von ihm 17.3

durchzuführenden fälligen, aber noch nicht ausgeführten Maßnahmen zur Instand-

haltung, Instandsetzung und Ersatz-/Wiederbeschaffung bis zur Beendigung des

Mietverhältnisses nachzuholen. Unbeschadet des vorstehenden Satzes hat der Un-

termieter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses die bei Übergabe des Mietob-

jekts mit Anstrich versehenen Flächen des Mietobjekts (insbesondere Wände und

Decken) mit einem neuen Anstrich zu versehen.

Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass die Rückgabe des Mietobjekts in 17.4

renoviertem Zustand erfolgen soll. „Renoviert“ ist nach Auffassung der Parteien der

Zustand eines Gegenstands, wenn dieser Gegenstand zum einen funktionsfähig ist,

und zum anderen keine oder nur unwesentliche oder solche gebrauchstypischen

Beeinträchtigungen aufweist, die nach Ablauf eines Mietverhältnisses mit üblicher

Nutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs im Sine von § 538 BGB unter

Berücksichtigung der Dauer des Mietverhältnisses typischerweise zu erwarten sind.

Ist der Zustand des Mietobjekts (oder Teilen davon) nicht renoviert im Sinne dieser

Definition, ist das Mietobjekt entsprechend instand zu setzen oder – soweit dies nicht

möglich ist – gleichwertig zu erneuern.

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Soweit der Untermieter das Mietobjekt zum Zeitpunkt der Rückgabe des Mietobjekts 17.5

für die Dauer der Festlaufzeit (§ 4.2) oder länger genutzt und die nachfolgenden Ge-

genstände seit Übergabe des Mietobjekts nicht mindestens einmal erneuert worden

sind, hat der Untermieter bei der Rückgabe des Mietobjekts ferner:

17.5.1 die Fußbodenbeläge zu erneuern, soweit diese aus Linoleum oder PVC

bestehen und soweit diese nicht neuwertig sind;

17.5.2 die Innen- und Außentüren (Türblätter und Zargen) des Mietobjekts zu

erneuern, soweit diese nicht neuwertig sind;

17.5.3 die Küchen (Elektro- und Haushaltsgeräte, Spüle, Arbeitsplatten, Unter-

bau, Schubladen und Fächer, Wand- und Hängeschränke usw.) zu er-

neuern, soweit diese nicht neuwertig sind, und

17.5.4 die Sanitäreinrichtungen (WC-Anlage, Handwaschbecken, Badewanne,

Duschwanne, Duschkabine, Armaturen, Wand- und Bodenfliesen usw.)

zu erneuern, soweit diese nicht neuwertig sind.

„Neuwertig“ i.S.d. § 17.5 ist nach Auffassung der Parteien der Zustand eines Ge-17.6

genstandes, wenn dieser Gegenstand zum einen voll funktionsfähig ist und zum an-

deren optisch keine oder nur unwesentliche gebrauchstypische Beeinträchtigungen

aufweist.

Die Verpflichtungen des Untermieters gemäß § 17.5 entfallen, sofern und soweit die 17.7

vom Untermieter hierfür aufgewendeten Kosten (soweit einschlägig: einschließlich

Demontage- und Entsorgungskosten) einen Betrag von EUR 120.000,00 (in Worten:

einhundertzwanzigtausend Euro, der „Erneuerungshöchstbetrag“) überschreiten.

Die Parteien stellen klar, dass bei Erreichen des Erneuerungshöchstbetrages die

Verpflichtungen des Untermieters aus § 17.5 nur insoweit entfallen, als die Erfüllung

dieser Verpflichtungen zu einem Kostenaufwand oberhalb des Erneuerungshöchst-

betrages führen würde.

Die Parteien werden rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses eine gemein-17.8

same Begehung durchführen und feststellen, welche Maßnahmen erforderlich sind,

damit das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wird.

Der Untermieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die nach § 9.8 von ihm durchzufüh-17.9

renden fälligen, aber bei Beendigung noch nicht ausgeführten Schönheitsreparatu-

ren bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.

Der Untermieter ist verpflichtet, auf seine Kosten bis zur Beendigung des Mietver-17.10

hältnisses das Mietobjekt zu reinigen.

Spätestens vier Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses erstellen die Parteien ein 17.11

gemeinsames Protokoll, in dem die zu diesem Zeitpunkt ersichtlichen, bis zur Been-

digung des Mietverhältnisses vom Untermieter nach diesem Mietvertrag durchzufüh-

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renden Maßnahmen spezifiziert werden und in dem Untermieter und f&w den kon-

kreten Termin für die Rückgabe des Mietobjekts festlegen.

Der Untermieter hat das Mietobjekt bei Beendigung des Mietvertrages in vertrags-17.12

gemäßem Zustand zu dem im Protokoll gemäß § 17.11 Satz 2 festgelegten Termin

zurückzugeben.

Bei Rückgabe des Mietobjekts hat der Untermieter f&w sämtliche Schlüssel, Code-17.13

karten etc. (einschließlich etwaiger nachgefertigter) auszuhändigen. Geschieht dies

trotz Mahnung nebst Nachfristsetzung nicht oder nicht vollständig, ist f&w berechtigt,

auf Kosten des Untermieters die entsprechenden Schlösser, Schließanlagen etc.

auszutauschen und neue Schlüssel, Codekarten etc. anzufertigen.

Bei Rückgabe des Mietobjekts werden die Parteien ein detailliertes Übergabeproto-17.14

koll anfertigen, in dem der Zustand des Mietobjekts festgehalten wird. Der Untermie-

ter ist verpflichtet, an der Übergabe, insbesondere der Erstellung des Übergabepro-

tokolls, entweder persönlich mitzuwirken oder sich durch einen schriftlich bevoll-

mächtigten Vertreter vertreten zu lassen.

Eine Rückgabe des Mietobjektes vor Beendigung des Mietverhältnisses bedarf der 17.15

vorherigen schriftlichen Zustimmung von f&w und befreit den Untermieter in keinem

Fall von seinen nach diesem Mietvertrag bestehenden Pflichten.

§ 18 Übertragung; gesellschaftsrechtliche Veränderungen

Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Untermieters aus diesem Vertrag 18.1

und aus etwaigen Dritt-Untermietverträgen sowie jede Umwandlung des Untermie-

ters i.S.d. Umwandlungsgesetzes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung

von f&w.

Der Untermieter hat f&w unverzüglich schriftlich Änderungen seiner Firma mitzutei-18.2

len sowie f&w über jegliche Art von gesellschaftsrechtlichen Veränderungen, insbe-

sondere Umwandlungen, Aufhebung und/oder Änderungen von Unternehmensver-

trägen, zu unterrichten. f&w behält sich alle Ansprüche und Rechte, insbesondere

auf Leistung einer Sicherheit, vor.

§ 19 [nur, soweit einschlägig: Mehrzahl von Untermietern

Sind in diesem Vertrag mehrere Personen als Untermieter genannt, haften alle Un-19.1

termieter für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuld-

ner.

Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung von f&w genügt es, wenn sie gegenüber 19.2

einem Untermieter abgegeben wird.

Erklärungen einer in diesem Vertrag als Untermieter genannten Person sind auch für 19.3

die anderen als Untermieter genannten Personen rechtsverbindlich.]

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§ 20 Allgemeine Regelungen

f&w ist berechtigt, seine Pflichten aus diesem Mietvertrag gegenüber dem Untermie-20.1

ter dadurch zu erfüllen, dass f&w den Untermieter zur Geltendmachung inhaltlich

korrespondierender Ansprüche von f&w aus dem Hauptmietvertrag gegenüber dem

Hauptvermieter ermächtigt; die Ermächtigung gilt als Leistung an Erfüllungs statt.

Die vorliegende Urkunde enthält alle Vereinbarungen und Abreden zwischen den 20.2

Parteien, die nach dem Willen der Parteien Bestandteil des Mietverhältnisses sein

sollen; Nebenabreden wurden nicht getroffen. Vorsorglich wird vereinbart, dass in

dieser Urkunde nicht festgehaltene Vereinbarungen und Abreden, die nach dem Wil-

len der Parteien Bestandteil des Mietverhältnisses sein sollten, hiermit nach dem

übereinstimmenden Willen der Parteien ihre Gültigkeit verlieren.

Alle einseitigen Willenserklärungen im Rahmen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer 20.3

Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Vertragsänderungen, -ergänzungen

und -aufhebungen sowie für Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

Die Paragraphen-Überschriften dienen lediglich der Orientierung und bleiben für die 20.4

Auslegung dieses Mietvertrages außer Betracht.

Sollte eine Bestimmung dieses Mietvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder 20.5

undurchsetzbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit und Durch-

setzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Mietvertrages. Die unwirksame oder

undurchsetzbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchsetzbare Bestim-

mung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestim-

mung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Miet-20.6

vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – Hamburg. Gerichtsstand ist – soweit ge-

setzlich zulässig – Hamburg. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit

diesem Mietvertrag einschließlich seiner Wirksamkeit gilt das Recht der Bundesre-

publik Deutschland.

Der Untermieter verzichtet auf die Vorlage eines Energieausweises. 20.7

§ 21 Angebotsfrist

Wird dieser Mietvertrag zunächst nur von einer Partei unterzeichnet und der anderen Partei

zur Unterzeichnung ausgehändigt oder übersandt, so gilt dies als Angebot zum Abschluss

des Mietvertrages, das die andere Partei gemäß § 148 BGB innerhalb einer Frist von zwei

Wochen annehmen kann.

§ 22 Anlagen

Die folgenden Anlagen sind Bestandteil dieses Mietvertrags:

Anlage Lageplan § 1.1

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Anlage Bauvorhaben § 1.2

Anlage Lagepläne § 1.3

Anlage Nebenkosten § 6.1

Anlage Bürgschaftsmuster § 8.1

Hamburg, den _______________ 2018 Hamburg, den _______________ 2018

__________________________________

f&w fördern & wohnen

Anstalt des öffentlichen Rechts

vertreten durch Herrn Dr. Arne Nilsson und Herrn Andreas Tjaden

__________________________________

[Firma und Rechtsform des Untermieters]

vertreten durch [Name und Funktion]

__________________________________

Dr. Arne Nilsson

__________________________________

[Name]

__________________________________

Andreas Tjaden

__________________________________

[Name]