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Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion der CDU betreffend Ablösung der kommunalen Kirchenbaulasten Drucksache 16/5076 Vorbemerkung der Landesregierung: Hessenweit standen etwa 1.200 kirchlich genutzte Gebäude in der Bauunter- haltungspflicht der örtlichen politischen Gemeinde. In der Vergangenheit hatten diese Kirchenbaulastverpflichtungen der Kommunen zu großen Pro- blemen bei der Umsetzung und Inanspruchnahme geführt. Mehrmals muss- ten die Verwaltungsgerichte bemüht werden, deren Entscheidungen jedoch nur für den Einzelfall verbindlich waren. Insbesondere in Nordhessen drohte eine Prozesslawine. Veranlasst durch die Zunahme der Streitigkeiten wurde nach Lösungsmög- lichkeiten für Hessen gesucht. Die Landesregierung verständigte sich darauf, unter Federführung des Ministers der Finanzen die Grundlage für eine lan- desweite Ablösung der Kirchenbaulasten zu schaffen. Auch wenn die Kos- tenträgerschaft der Kirchenbaulasten eine ausschließlich auf Ebene der Städ- te, Gemeinden und Kirchengemeinden angesiedelte Thematik war und für das Land keine rechtliche Verpflichtung bestand, waren sowohl das partner- schaftliche Verhältnis zu den Kommunen als auch die Bedeutung der Kir- chengebäude in den Städten und Gemeinden maßgebend für das Engagement des Landes in dieser Angelegenheit. Gegenstand einer Kirchenbaulast ist die Verpflichtung einer natürlichen oder juristischen Person, Kirchengebäude erstmals zu errichten, zu erweitern, instand zu halten oder wieder herzustellen. Der Umfang der Kirchenbaulast kann von Ort zu Ort verschieden sein und sich auf das gesamte Gebäude oder auch nur auf einzelne Gebäudeteile oder Einrichtungsgegenstände be- ziehen. Die Rechtsquellen dieser Baulastverpflichtungen sind vielfältig und varian- tenreich. Im evangelischen Bereich von Kurhessen und Waldeck bildet im Wesentlichen das Herkommen den Rechtsgrund, im katholischen Bereich des Bistums Fulda im Wesentlichen Gewohnheitsrecht und Verträge, förmli- che Gemeindebeschlüsse sowie Urkunden und historische Schriftstücke. Der Entstehungsgrund reicht teilweise bis in die Reformationszeit zurück. Die kirchlichen Vermögenswerte sind durch Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 138 Weimarer Reichsverfassung verfassungsrechtlich geschützt. Ähnliche Schutzbestimmungen enthalten auch die Art. 48 bis 54 der Hessischen Ver- fassung (HV). Diese Baulastverpflichtungen waren weder durch das In-Kraft-Treten der Weimarer Reichsverfassung noch mit dem Grundgesetz untergegangen. Beide Verfassungen haben in den so genannten Kirchenartikeln die Ansprü- che der Kirchen ausdrücklich bestehen lassen. Auch wenn daher die Ver- bindlichkeit der kommunalen Baulasten grundsätzlich anerkannt wurde, wurde die Rechtslage zunehmend schwierig. Streitig waren sowohl der Rechtsgrund als auch der Umfang der Baulasten. Das Land Hessen selbst hat seine staatlichen Patronatsverpflichtungen ge- genüber den Großkirchen bereits in den Sechzigerjahren durch Staatskir- Eingegangen am 10. Mai 2006 · Ausgegeben am 30. Mai 2006 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden Drucksache 16/5562 10. 05. 2006 16. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG

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Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion der CDU betreffend Ablösung der kommunalen Kirchenbaulasten Drucksache 16/5076 Vorbemerkung der Landesregierung: Hessenweit standen etwa 1.200 kirchlich genutzte Gebäude in der Bauunter-haltungspflicht der örtlichen politischen Gemeinde. In der Vergangenheit hatten diese Kirchenbaulastverpflichtungen der Kommunen zu großen Pro-blemen bei der Umsetzung und Inanspruchnahme geführt. Mehrmals muss-ten die Verwaltungsgerichte bemüht werden, deren Entscheidungen jedoch nur für den Einzelfall verbindlich waren. Insbesondere in Nordhessen drohte eine Prozesslawine. Veranlasst durch die Zunahme der Streitigkeiten wurde nach Lösungsmög-lichkeiten für Hessen gesucht. Die Landesregierung verständigte sich darauf, unter Federführung des Ministers der Finanzen die Grundlage für eine lan-desweite Ablösung der Kirchenbaulasten zu schaffen. Auch wenn die Kos-tenträgerschaft der Kirchenbaulasten eine ausschließlich auf Ebene der Städ-te, Gemeinden und Kirchengemeinden angesiedelte Thematik war und für das Land keine rechtliche Verpflichtung bestand, waren sowohl das partner -schaftliche Verhältnis zu den Kommunen als auch die Bedeutung der Kir-chengebäude in den Städten und Gemeinden maßgebend für das Engagement des Landes in dieser Angelegenheit. Gegenstand einer Kirchenbaulast ist die Verpflichtung einer natürlichen oder juristischen Person, Kirchengebäude erstmals zu errichten, zu erweitern, instand zu halten oder wieder herzustellen. Der Umfang der Kirchenbaulast kann von Ort zu Ort verschieden sein und sich auf das gesamte Gebäude oder auch nur auf einzelne Gebäudeteile oder Einrichtungsgegenstände be-ziehen. Die Rechtsquellen dieser Baulastverpflichtungen sind vielfältig und varian-tenreich. Im evangelischen Bereich von Kurhessen und Waldeck bildet im Wesentlichen das Herkommen den Rechtsgrund, im katholischen Bereich des Bistums Fulda im Wesentlichen Gewohnheitsrecht und Verträge, förmli-che Gemeindebeschlüsse sowie Urkunden und historische Schriftstücke. Der Entstehungsgrund reicht teilweise bis in die Reformationszeit zurück. Die kirchlichen Vermögenswerte sind durch Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 138 Weimarer Reichsverfassung verfassungsrechtlich geschützt. Ähnliche Schutzbestimmungen enthalten auch die Art. 48 bis 54 der Hessischen Ver-fassung (HV). Diese Baulastverpflichtungen waren weder durch das In-Kraft-Treten der Weimarer Reichsverfassung noch mit dem Grundgesetz untergegangen. Beide Verfassungen haben in den so genannten Kirchenartikeln die Ansprü-che der Kirchen ausdrücklich bestehen lassen. Auch wenn daher die Ver-bindlichkeit der kommunalen Baulasten grundsätzlich anerkannt wurde, wurde die Rechtslage zunehmend schwierig. Streitig waren sowohl der Rechtsgrund als auch der Umfang der Baulasten. Das Land Hessen selbst hat seine staatlichen Patronatsverpflichtungen ge-genüber den Großkirchen bereits in den Sechzigerjahren durch Staatskir-

Eingegangen am 10. Mai 2006 · Ausgegeben am 30. Mai 2006 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden

Drucksache 16/5562

10. 05. 2006

16. Wahlperiode

HESSISCHER LANDTAG

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chenverträge abgelöst, mit Ausnahme der Baulastverpflichtungen an den Domen zu Fulda und Limburg (Art. IV des Vertrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen vom 9. März 1963 - GVBl. I S. 1029) und an der Elisabeth- und Universitätskirche in Marburg (Art. 7 Abs. 1 des Vertrages des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen vom 18. Februar 1960 - GVBl. I S. 54). Die Frage der Beteiligung des Landes Hessen an der Ablösung der kommu-nalen Baulastverpflichtungen wurde in einem Gutachten geprüft. Eine Zah-lungsverpflichtung des Landes wurde verneint, da die Verpflichtung im Verhältnis zwischen bürgerlicher Gemeinde und Kirchengemeinde begründet ist. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantwortet der Minister der Finanzen die Große Anfrage in Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport sowie dem Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucher-schutz wie folgt: Frage 1. Was hat die Landesregierung unternommen, um die Kirchenbaulasten in Hessen

abzulösen? Frage 2. Welches Ziel verfolgt die Landesregierung mit der Ablösung der Kirchenbaulasten? Frage 3. Seit wann gibt es Bemühungen, die Kirchenbaulasten abzulösen? Seit Mai 2000 wurden zwischen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, dem Bistum Fulda, dem Hessischen Städte- und Gemeindebund und dem Hessischen Städtetag auf der Ebene des Regierungspräsidiums Kassel erste Gespräche zur Ablösung der kommunalen Baulasten geführt. Grundlage dieser Verhandlungen war unter anderem der Paderborner Ver-gleich zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Pader-born (siehe Antwort auf Frage 11) aus dem Jahr 1997. Die Landesregierung hat sich im September 2002 darauf verständigt, dass der Minister der Finanzen die Verhandlungen mit den Kirchen und den kommunalen Spitzenverbänden mit dem Ziel einer landesweiten Ablösung der kommunalen Baulasten fortsetzt. Aufgrund der schwierigen Rechtslage bot sich die Erarbeitung eines Vergleichs zwischen den Verhandlungspart-nern an. Zwei Arbeitsgruppen mit Vertretern der kommunalen Spitzenver-bände und der Kirchen haben unter Beteiligung des Ministeriums der Finan-zen mehrfach in Wiesbaden getagt und die Grundlagen für eine Rahmenver-einbarung mit dem Ziel erarbeitet, hessenweit endgültig alle kommunalen Baulasten abzulösen. Im Dezember 2003 haben die Vertreter der katholischen und evangelischen Kirchen in Hessen (Bistum Fulda, Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Bistum Limburg, Bistum Mainz, Erzbistum Paderborn, Evangeli-sche Kirche in Hessen und Nassau, Evangelische Kirche im Rheinland), der Hessische Städtetag, der Hessische Städte- und Gemeindebund und die Hes-sische Landesregierung eine Rahmenvereinbarung zur Ablösung der Kir-chenbaulasten in Hessen unterzeichnet. Die Rahmenvereinbarung ist als Anlage 1 beigefügt. Es handelt sich um eine wegweisende Lösung für den Erhalt von Kirchen-bauten in Hessen. Die Rahmenvereinbarung dient sowohl der Rechtsbereini-gung als auch der Wahrung des Rechtsfriedens und hat dazu beigetragen, jahrelange Verwaltungsprozesse in erheblichem Umfang zu vermeiden. Die Umsetzung wird umfangreiche Bauinvestitionen über mehrere Jahre zur Folge haben, mit denen die heimische Bauwirtschaft gestärkt wird. Kirchengemeinden und Kommunen hatten die Möglichkeit, bis 31. Dezem-ber 2004 in einer Beitrittserklärung die Ablösung der vor Ort bestehenden Baulastverpflichtungen verbindlich zu vereinbaren. Frage 4. Welches Verfahren wurde zur Abwicklung der Maßnahme auf Landesseite ge-

wählt, wie wurde dies technisch umgesetzt und wie hat sich das gewählte Verfah-ren bewährt?

Bei Aufnahme der Verhandlungen mit dem Land gab es zunächst Überle-gungen, die kommunalen Baulasten zentral durch das Land abzulösen. Da sich aber von Anfang an ein erhebliches Ablösevolumen abzeichnete, kam nur ein Finanzierungskonzept in Betracht, das mindestens hälftige Eigenan-teile der beteiligten Gemeinden und Städte vorsah. Die Landesbeteiligung

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sollte im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs veranschlagt werden. Hierfür sprach auch, dass nach Auskunft der beteiligten kirchlichen Stellen bei Aufnahme der Verhandlungen mit dem Land ein großer Teil der kom-munalen Beteiligten noch nicht über die konkrete Einschätzung der Lasten durch die kirchliche Seite informiert worden war. Bei den Verhandlungen über die Rahmenvereinbarung kristallisierte sich dann rasch das Konzept heraus, das letztendlich vereinbart und vom Landtag mit dem Haushaltsplan für 2004 bewilligt wurde. Es sieht vor, dass mit der Rahmenvereinbarung die Kirchen verbindlich den Verzicht auf 50 v.H. (bei Kirchen) bzw. 75 v.H. (bei Pfarrhäusern) des kapitalisierten Wertes der Baulast anboten und die betroffenen Kommunen dieses Angebot bis zum Jahresende 2004 durch Beitritt zur Rahmenvereinbarung nutzen konnten. Für die Abwicklung der Zahlungen ist ein Zehn-Jahres-Zeitraum, beginnend mit einer Anlaufrate im Jahr 2004 und neun gleichen Restraten in den Jahren 2005 bis 2013, verabredet. Nach dem der Rahmenvereinbarung vom 17. Dezember 2003 beigefügten Kataster ergab sich eine Summe der kapitali-sierten Baulasten von 315,1 Mio. €, zu denen noch Nachmeldungen der Evangelischen Kirche von Hessen und Nassau hinzukamen, die mit einer Protokollnotiz zur Regelung einbezogen wurden. Als Ablösesumme ergab sich ein von den beteiligten Kommunen aufzubringender Gesamtbetrag von 150,06 Mio. €, als Landesförderung hierzu die Hälfte des vorgenannten Betrages. Im Falle eines Beitritts verpflichtete sich das Land zu einer Förderung in Höhe der Hälfte der von der Gemeinde oder Stadt zu tragenden Ablösebe-träge aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs. Ein Viertel dieses Betrages wurde durch eine freiwillige Leistung aus originären Landesmitteln durch Verstärkung der Finanzausgleichsmasse zur Verfügung gestellt. We-gen des durchweg die Ortsbilder prägenden Charakters der von den Baulas-ten erfassten kirchlichen Gebäude wurde die Landesförderung in das Dorf-erneuerungsprogramm des Landes eingebunden, aber mit den sich aus der Rahmenvereinbarung ergebenden besonderen Finanzierungskonditionen ausgestaltet. Die zentralen Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers finden sich im Haushaltsplan des Landes für 2004 in den Erläuterungen zu Kap. 17 20 - 883 03. Das für die Abwicklung gewählte Verfahren sah eine einmalige Bewilligung je Kommune vor und nachfolgend die Auszahlung in zehn Jahresraten ent-sprechend den von der Kommune zu leistenden Abschlägen. Die betreffen-den Bewilligungen wurden wegen der zeitaufwendigen Beitrittsverhandlun-gen zwischen Kommunen und Kirchen und der in einigen Fällen noch erfor -derlichen Klärungen im Monat Mai 2005 ausgesprochen. Die Jahresraten für 2004 und 2005 wurden zusammen im Monat Mai 2005 ausgezahlt. Die wei-teren Raten sind nach § 5 der Rahmenvereinbarung jeweils zum 30. Juni des Jahres fällig. Das gilt nach § 6 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung auch für die Landesförderung. Zum Verfahren gehört schließlich auch die Dokumentation der mit den Ab-lösegeldern bewirkten kirchlichen Investitionsmaßnahmen. Da die Ablösun-gen objektbezogene Dauerpflichten der Kommunen betrafen, bestand kein unmittelbarer Zusammenhang mit konkreten Investitionsmaßnahmen. Daher konnte gegenüber den kommunalen Zuwendungsempfängern auf Verwen-dungsnachweise verzichtet werden. Die beteiligten Kirchenleitungen haben sich aber in § 7 der Rahmenvereinbarung verpflichtet, die Ablösemittel für solche in § 4 der Rahmenvereinbarung im Volumen erfassten Objekte zu verwenden, bei denen baulicher Nachholbedarf bestand, und die Umsetzung jährlich gegenüber dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden zu dokumentieren. Frage 5. Welche Kommunen haben von der Möglichkeit zur Ablösung der Baulastpflicht für

Kirchen Gebrauch gemacht? Von der Möglichkeit haben 254 Kommunen Gebrauch gemacht. Die betref-fenden Kommunen, die Höhe der Ablösebeträge, die Höhe der Landeszu-schüsse und der Gemeindeanteile sowie die Gesamtsummen sind der beilie-genden Übersicht (Anlage 2) zu entnehmen. Die große Anzahl der beigetre-tenen Kommunen zeigt eine überwältigende Akzeptanz des erarbeiteten Ver-gleichs.

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Frage 6. Gibt es Gemeinden, die von der Ablösung keinen Gebrauch gemacht haben? Nach Auskunft der Kirchenverwaltungen wurde in lediglich 37 Fällen von der Ablösung kein Gebrauch gemacht, die sich wie folgt verteilen: Ev. Kirche in Hessen und Nassau 18 Kirchengemeinden, Ev. Kirche von Kurhessen und Waldeck 1 Kirchengemeinde, Ev. Kirche im Rheinland 4 Kirchengemeinden, Bistum Fulda 9 Kirchengemeinden, Bistum Limburg 5 Kirchengemeinden. Die Gründe für den Nichtbeitritt waren unterschiedlich, z.B. weil der Fort-bestand der Baulast umstritten war oder zwischen Kommune und Kirchen-gemeinde Einvernehmen bestand, die Baulast auch zukünftig aufrechtzuer -halten. Frage 7. Wie hoch waren die Ablösebeträge für diese Immobilien und Ausrüstungsgegenstän-

de in den einzelnen Kommunen und welchen Anteil trägt jeweils das Land Hessen? Siehe Antwort zu Frage 5. Frage 8. Wie hoch ist das Ablösevolumen insgesamt und welchen Anteil trägt das Land

Hessen? Siehe Antwort zu Frage 5. Frage 9. Inwieweit wurde der vorgesehene Haushaltsrahmen eingehalten? Der Landtag hat im Rahmen des Haushaltsplans für 2004 bei Kap. 17 20 - 883 03 Mittel von insgesamt 75,03 Mio. € bereitgestellt. Hiervon standen 2,13 Mio. € als laufender Haushaltsansatz und der Rest als Verpflichtungs-ermächtigungen zur Verfügung. Im Jahr 2004 wurden keine Bewilligungen ausgesprochen. Der im Haushaltsansatz vorgesehene Betrag wurde daher als Ausgaberest auf das Jahr 2005 vorgetragen und der Ermächtigungsbetrag aus der untergegangenen Verpflichtungsermächtigung wurde in Haushaltsplan für 2005 erneut ausgebracht. Er setzt sich aus einem Haushaltsansatz von 8,1 Mio. € und einer Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 64,8 Mio. € zu-sammen. Die Haushaltsstelle ist nunmehr Leistungsplan-Produkt-Nr. 42 bei Kap. 17 41. Das Ermächtigungsvolumen einschließlich des übertragenen Haushaltsausgaberestes lag also unverändert bei 75,03 Mio. €. Auf der Basis der von den hessischen Gemeinden und Städten erklärten Beitritte zur Rahmenvereinbarung hat die vom Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz mit der Abwicklung beauftragte Investi-tionsbank Hessen insgesamt Bewilligungen mit einer Gesamtsumme von 74,764 Mio. € ausgesprochen. Der Ermächtigungsrahmen wurde somit na-hezu vollständig genutzt. Nicht in Anspruch genommen wurden lediglich 266.000 €. An Auszahlungen wurden im Jahr 2005 insgesamt 10.195.196 € geleistet. Es handelt sich um die nach der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Raten für 2004 und 2005, die im Mai 2005 in einer Summe zur Verfügung gestellt wurden. Damit wurde auch das Rechnungssoll 2005 in Höhe von 10,23 Mio. € (Ausgabest von 2,13 Mio. € plus neuen Ansatz von 8,1 Mio. €) nahezu ausgeschöpft. Frage 10. Welche Maßnahmen hat das Land für besonders finanzschwache oder besonders

massiv betroffene Gemeinden vorgesehen? Haben Gemeinden von diesen speziellen Maßnahmen Gebrauch gemacht? Wenn ja, welche und in welcher Höhe? Für besonders finanzschwache oder durch den Vergleich besonders massiv betroffene Gemeinden erfolgt eine zusätzliche Förderung durch Darlehens-mittel aus Abteilung A des Hessischen Investitionsfonds. Die in § 6 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung festgelegte Regelung zur Bereit-stellung der zinslosen Darlehensmittel aus dem Hessischen Investitionsfonds für Härtefälle wurde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport sowie in Absprache mit dem Hessischen Städtetag und dem Hessi-schen Städte- und Gemeindebund wie folgt umgesetzt: - Die Vergabekriterien berücksichtigen zunächst die Belastung je Einwoh-

ner bezogen auf den verbleibenden kommunalen Eigenanteil. Die Belas-tungsgrenze liegt bei 90 € je Einwohner, d.h. oberhalb dieser Grenze

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wird ein Darlehen bereitgestellt. Insgesamt erhalten auf diese Weise 26 Kommunen ein Darlehen in Höhe von 50 v.H. des Eigenanteils. Weitere sieben Gemeinden dieser Gruppe erhalten 60 v.H., weil sie als besonders finanzschwach einzustufen waren.

- Hinzu kommen zehn Kommunen mit den höchsten Ablösebeträgen. Ihr

Darlehensanteil beträgt 25 bzw. 40 v.H. - Nach diesen Grundsätzen können insgesamt 43 Gemeinden kostenfreie

Darlehen aus Abteilung A des Hessischen Investitionsfonds in Höhe von 15.038.000 € erhalten. Alle Gemeinden haben inzwischen davon Gebrauch gemacht und die Darlehensverträge mit der Landesbank Hes-sen-Thüringen abgeschlossen. Die betreffenden Kommunen und die kon-kreten Darlehensbeträge sind der beiliegenden Übersicht (Anlage 3) zu entnehmen.

Frage 11. Gibt es oder gab es eine vergleichbare Maßnahme bereits in anderen Bundeslän-

dern? Bekannt ist hier lediglich der so genannte Paderborner Vergleich, der im Jahr 1997 im Land Nordrhein-Westfalen abgeschlossen wurde. Im Unter-schied zur Situation in Hessen gab es im Land Nordrhein-Westfalen aller-dings seinerzeit nur noch Baulasten im Bereich des Erzbistums Paderborn, sodass die Vergleichsregelung lediglich bilateral zwischen dem Land und dem Erzbistum abgeschlossen wurde. Das Ablösevolumen war deutlich geringer als in Hessen. Das Land stellte die erforderlichen Ablösebeträge von insgesamt rund 30 Mio. DM zur Verfügung. Die freigestellten Kommu-nen hatten die Hälfte der auf sie entfallenden Teilbeträge an das Land zu-rückzuzahlen. Wiesbaden, 19. April 2006

Weimar Anlagen

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