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Haftung für falsche Anlageberatung
Welche Ansprüche haben
geschädigte Anleger von
Lehman-Brothers-Zertifikatengegen Banken?
von
Rechtsanwalt Dr. Kai M. Simon,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Haftung für falsche Anlageberatung (Lehman Brothers) Seite 2 von 7
© RA/FAfHGR Dr. Kai M. Simon 2009
Haftung für falsche Anlageberatung –
Welche Ansprüche haben geschädigte Anleger von
Lehman-Brothers-Zertifikaten gegen Banken?
Viele Anleger, die Zertifikate der Investmentbank Lehman Brothers erworben
hatten, haben ihr gesamtes, in diese Wertpapiere angelegtes Kapital durch die
Insolvenz dieser Bank verloren. Häufig war aber eine Falschberatung durch
ihre Hausbank der Grund, warum sie überhaupt diese Zertifikate erworben
hatten. Prinzipiell haften Banken für Verletzungen ihrer Pflichten bei der
Anlageberatung.
Spätestens durch die im Juni und Juli 2009 ergangenen Urteile der
Landgerichte Hamburg und Potsdam, die Klagen von Anlegern gegen die
Hamburger Sparkasse (Haspa) bzw. die Postbank stattgaben, dürfen Anleger
Hoffnung schöpfen, dass ihre Investition nicht ganz verloren ist.
A. Das Problem
Die US-Investmentbank Lehman Brothers, gegründet 1850, notiert an der New
Yorker Börse und eine der fünf größten Investmentbanken der Welt, meldete im
Zuge der weltweiten Finanzkrise am 15. September 2008 Insolvenz an und wurde
nach dem sog. „Chapter 11“ des US-Insolvenzgesetzes (United States bankruptcy
code) unter Gläubigerschutz gestellt.
Einer der Gründe für die Insolvenz des renommierten Bankhauses war die sog.
Subprime-Krise. Vereinfacht ausgedrückt hatten Banken in den USA verstärkt
Kredite an Immobilienkäufer mit schwacher Bonität (sog. Subprime-Kredite)
ausgegeben. Ab etwa 2006 stiegen dann aber einerseits die Kreditzinsen – was dazu
führte, dass viele Kreditnehmer nicht mehr zahlungsfähig waren. Andererseits fielen
gleichzeitig die Immobilienpreise so dramatisch, dass sich die Banken zunehmend
auch nicht mehr aus den Kreditsicherheiten (Hypotheken) befriedigen konnten und
so riesige Verluste verbuchen mussten.
Da diese schwachen Kredite am bankinternen Finanzmarkt – indirekt auch über
Investmentbanken – refinanziert waren, wirkte sich die Subprime-Krise in Form von
erheblichen Verlusten auch auf Lehman Brothers aus.
Auswirkungen auf deutsche Anleger hatte der Crash von Lehman Brothers vor allem
durch den totalen Wertverlust der diversen Zertifikate, die von dem niederländischen
Tochterunternehmen Lehman Brothers Treasury Co. B. V. u.a. auch über deutsche
Banken emittiert wurden..
Zertifikate sind sog. Schuldverschreibungen. Anders als z.B. Aktien verbriefen sie
nicht etwa einen Anteil am Unternehmen. Sie gewähren lediglich die Teilhabe am
Erfolg oder Misserfolg eines Börsengeschäfts. Bspw. war das Zertifikat „Lehman
Brothers Bonus Express III“ an den Kurs des Aktienindex EuroSTOXX 50 gekoppelt.
Über eine Laufzeit von maximal vier Jahren wurde an bestimmten Zeitpunkten
ermittelt, ob der Index oberhalb oder unterhalb des Wertes zum Ausgabezeitpunkt
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lag. Lag der Kurs über dem Ausgangswert, wurde das Zertifikat zum Ausgabewert
zzgl. eines Bonus zurückgezahlt.
Da Zertifikate zudem häufig börslich gehandelt werden, bestand zudem die
Möglichkeit, zu einem günstigen Kurs an der Börse zu verkaufen.
Der hohen Renditemöglichkeit steht bei Zertifikaten aber ein erheblich erhöhtes
Verlustrisiko (bis hin zum Totalverlust der Einlagen) gegenüber. Gelder, die in
Fonds eingelegt sind, sind bei der Insolvenz der Fondsgesellschaft zumindest als
Sondervermögen geschützt. Inhabern von Spareinlagen können bei Insolvenz der
Bank den Einlagensicherungsfonds in Anspruch nehmen.
Für die Inhaber von Zertifikaten gibt es im Fall der Insolvenz aber kein solches
Instrumentarium, so dass sie das Risiko tragen, dass bei einer Insolvenz der
emittierenden Bank ihre eingelegten Gelder vollständig verloren gehen können.
B. I. Haftung der ausgebenden Bank aus falscher Beratung?
Für viele Anleger war die Insolvenz und die damit verbundene Einstellung des
Börsenhandels mit Lehman-Brothers-Zertifikaten ein Schock. Quasi über Nacht
wurden ihre Wertpapiere wertlos. Hiermit hatten viele nicht gerechnet, weil sie auf die
Solidität des über 150 Jahre alten Bankhauses vertraut hatten.
Da von der insolventen Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co.) kaum ein
Ausgleich für den Totalverlust zu erwarten ist, stellt sich die Frage, ob und unter
welchen Bedingungen die ausgebende Bank – meist die Hausbank der Anleger – für
den entstandenen Schaden aufzukommen hat.
1. Die anlegergerechte und objektgerechte Beratung
Hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits in den 1990er Jahren die Grundsätze der
anlegergerechten und objektgerechten Beratung aufgestellt.
Grundlage ist ein Beratungsvertrag, der dann zwischen dem Kunden und der Bank
zustande kommt, wenn der Anlageinteressent an die Bank oder den Anlageberater
herantritt oder umgekehrt (Angebot) und daraufhin das Beratungsgespräch
aufgenommen wird (Annahme).
Aus diesem Beratungsvertrag hat die Bank zum einen die Verpflichtung, den Kunden
anlegergerecht zu beraten, d.h. es muss ermittelt werden, ob die empfohlene
Anlage auf das Anlageziel des Kunden und dessen persönliche Verhältnisse
zugeschnitten ist.
Einige Lehman-Brothers-Anleger, die sich in der Vergangenheit öffentlich äußerten,
beklagten häufig, dass ihnen zwar die hohe Renditechance durchaus genehm war,
aber es sich bei den angelegten Geldern oft auch um ihr Erspartes oder ihre
Altersvorsorge handelte. Hier ist im Einzelfall – auch anhand der von den Banken
häufig ausgegebenen Fragebögen – zu überprüfen, ob tatsächlich eher ein
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abgesichertes Finanzprodukt wie ein Festgeld gewünscht und anlegergerecht
gewesen wäre.
2. Die Aufklärung über das Insolvenzrisiko von Lehman Brothers
Auch wird sich hier häufig die Frage zu stellen sein, ob zum konkreten Zeitpunkt des
Beratungsgesprächs das Risiko einer Insolvenz von Lehman Brothers schon
absehbar war. Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 28.11.2008 (Az. 2-19 O
62/08) zu dieser Frage zumindest klargestellt, dass im Jahre 2006 das Bonitätsrisiko
der Bank eher theoretischer Natur war. In der Tat dürfte bei einem
Beratungsgespräch im Jahre 2006 noch niemand aus den Fachkreisen erwartet
haben, dass zwei Jahre später eine derart solide Bank insolvent ist. Dies hat nun das
Landgericht Hamburg am 23.06.2009 (Az. 310 O 4/09) bestätigt.
Anderer Auffassung ist hier allerdings das Landgericht Potsdam in seinem nur einen
Tag später verkündeten Urteil (Az. 8 O 61/09). Die dortige Urteilsbegründung in
einem ähnlich gelagerten Fall ist bemerkenswert klar:
„Wollte man die Aufklärungspflicht über ein Totalverlustrisiko bei
Kapitalanlagen derart eingrenzen [wie das LG Frankfurt, d. Verf.], würde dies
dem Sicherheitsanspruch der Anleger nicht gerecht. Anleger haben
Anspruch, umfassend und damit auch über ein nur theoretisches Risiko
informiert zu sein.“
Je näher das Beratungsgespräch jedoch an der Insolvenz im September 2008
stattgefunden hat, desto mehr hätte die Bank auf dieses Risiko hinweisen
müssen. Spätestens seit dem Frühjahr 2008 war die Branche nämlich durchaus
sensibilisiert, zumal zwei andere große Investmentbanken – Bear Stearns und Merrill
Lynch – zu dieser Zeit in so erhebliche finanzielle Schieflage geraten waren, dass sie
nur durch Übernahmen anderer Banken gerettet werden konnten. Ob man wirklich
darauf vertrauen durfte, dass dies bei Lehman Brothers ebenfalls funktionieren
würde, ist höchst fraglich. Eine Insolvenz kam zwar überraschend, war aber nicht
unwahrscheinlich. Immerhin hatte auch Lehman Brothers im Frühjahr 2008 zwei
Kapitalerhöhungen von insgesamt 9 Milliarden US-Dollar durchführen müssen und
bekannt gegeben, dass Forderungen in Höhe von 3,3 Milliarden US-Dollar
abgeschrieben werden mussten – insgesamt durchaus ein Indiz für finanzielle
Probleme.
Dies gilt nicht nur für die Kunden, die Lehman Brothers-Zertifikate neu gekauft
haben. Vielmehr haftet die Bank auch dann, wenn der durch die Finanzkrise
besorgte Kunde mit der Bitte um einen Verkauf der Zertifikate an die Bank
herangetreten ist, der Banker „halten“ empfohlen hat und dabei nicht
anlegergerecht beraten hat.
3. Die Aufklärung über die fehlende Einlagensicherung
Der Einlagensicherungsfonds schützt alle Nichtbankeneinlagen. Hauptsächlich
sind dies Sichteinlagen auf Girokonten, Termingelder und Spareinlagen. Zertifikate,
aber auch Genussrechte, Schuldverschreibungen, Fondsanlagen oder Wertpapiere
sind nicht durch die Einlagensicherung geschützt.
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Hierdurch entsteht das erhebliche Risiko, dass bei einer Insolvenz der Bank, die ein
Zertifikat herausgibt („emittiert“), die gesamte Anlage nicht nur verloren ist – sie ist
auch nicht durch den Einlagensicherungsfonds abgesichert. Auf dieses Risiko muss
die Bank, die das Zertifikat verkauft bzw. darüber berät, ausdrücklich hinweisen.
Offenbar ist dieser Hinweis in der Praxis häufig unterblieben. Dies aber – so stellte
nun das Landgericht Hamburg (Urteil vom 23.06.2009, Az. 310 O 4/09 – nicht
rechtskräftig) klar, ist ein Beratungsfehler und kann zu einer Schadensersatzpflicht
der beratenden Bank führen.
Auch das Landgericht Potsdam (Urteil vom 24.06.2009, Az. 8 O 61/09 – nicht
rechtskräftig) sah einen Beratungsfehler als gegeben an, weil ein Anlageberater der
Postbank einen Anleger nicht darüber aufgeklärt hatte, dass im Falle einer Insolvenz
der Emittentin keine Absicherung über den Einlagensicherungsfonds besteht.
4. Die Aufklärung über das wirtschaftliche Eigeninteresse der Bank
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (Az. XI ZR 56/05) über so
genannte Kick-Back-Provisionen ist es ein für die Anlageentscheidung des Kunden
bedeutender Umstand, ob die Bank durch die Anlageempfehlung verdeckte
Rückvergütungen (sog. Kick-Back-Provisionen) von den Emittenten bezieht. Der
Kunde muss also in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob die Anlage aufgrund
des eigenen Umsatzinteresses der Bank empfohlen wird oder ob die
Produktempfehlung an den Kunden im Vordergrund steht. Dies ist aber nur dann der
Fall, wenn der Kunde über sämtliche Provisionen (z.B. Ausgabeaufschläge und Kick-
Back-Provisionen) aufgeklärt wird.
Diese Rechtsprechung des BGH hat das Landgericht Hamburg am 23.06.2009 (Az.
310 O 4/09) nun entsprechend angewandt und sie grundsätzlich auf das generelle
wirtschaftliche Eigeninteresse der Bank ausgeweitet. Nach der Urteilsbegründung
ist der Bankkunde auch darüber aufzuklären, wie hoch die Gewinnmarge und das
eigene wirtschaftliche Risiko der Bank bei dem Absatz eines Zertifikats ist. Klärt
die Bank hierüber im Beratungsgespräch nicht auf, ist dies als Beratungsfehler
anzusehen und kann Schadensersatzansprüche auslösen.
Diese Auffassung bestätigte das Landgericht Hamburg eine Woche später in einem
ähnlich gelagerten Fall (Urteil vom 01.07.2009, Az. 325 O 22/09)
5. Die objektgerechte Beratung und der Verkaufsprospekt
Zum anderen hat die Bank die Verpflichtung, objektgerecht zu beraten. Hiernach
hat der Anlageberater über die für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände
wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären. In der Praxis geschieht die
objektgerechte Beratung durch die Übergabe und Erläuterung einer
Verkaufsunterlage. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob die wesentlichen
Informationen über das Zertifikat enthalten sind und ob gemäß § 15 Abs. 2 WpPG
ein Hinweis auf den vollständigen Verkaufsprospekt erfolgt ist.
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Auch die mündlichen Erläuterungen zu dem Anlageobjekt müssen den Tatsachen
entsprechen und vollständig sein. Z.B. darf auf Nachfrage nicht verschwiegen
werden, dass neben dem Kursrisiko eines Index, an den ein Zertifikat gekoppelt
ist(z.B. EuroSTOXX), auch das Risiko des Totalverlustes durch Insolvenz des
Emittenten besteht. Dieser Hinweis muss jedenfalls dann erfolgen, wenn ein
erhebliches und reales Insolvenzrisiko besteht.
6. Ursächlichkeit der Falschberatung für die Anlageentscheidung
Schließlich ist zu klären, ob gerade die falsche Beratung ursächlich für die
Anlageentscheidung war. Hätte, mit anderen Worten, der Anleger auch bei einer
richtigen Beratung dieselbe Entscheidung getroffen, haftet die Bank nicht.
II. Höhe des Schadens
Wie generell im Schadensersatzrecht, ist auch hier der Anleger so zu stellen, wie er
stehen würde, wenn das Beratungsgespräch tatsächlich anleger- und objektgerecht
gewesen wäre. Ist z.B. das Risiko des Totalverlustes verschwiegen oder bei
Absehbarkeit der Insolvenz verharmlost worden, ist zu fragen, ob der Anleger dann
eine andere Anlageform, z.B. ein Festgeld, gewählt hätte.
Kann diese Frage bejaht werden, müsste die Bank Zug-um-Zug gegen Rückgabe
der Zertifikate die Einlagen zurückgewähren und den erlittenen Zinsverlust aus
einem Festgeldkonto erstatten.
Wurde der Anleger durch Falschberatung zum Halten eines Zertifikats veranlasst,
wäre ihm zumindest der entgangene Verkaufserlös, der sich nach dem Börsenkurs
errechnet, zu erstatten. Auch hier wären die Zertifikate an die Bank zurückzugeben.
III. Beweislast
Klagt ein Anleger auf Schadensersatz aus einer Verletzung des Beratungsvertrages,
muss er allerdings das Risiko der Beweislast auf sich nehmen.
Der klagende Anleger hat den Inhalt des Beratungsgespräches zu beweisen und
insbesondere, ob es anleger- und objektgerecht war. Erleichterungen entstehen
dann, wenn die Beratung zumindest teilweise schriftlich oder über E-Mail geführt
wurde. Der Beweis kann auch durch Zeugen geführt werden, z.B. den Ehepartner,
der beim Beratungsgespräch mit anwesend war.
Hinsichtlich der Ursächlichkeit der Falschberatung für die Anlageentscheidung
gilt allerdings eine Beweiserleichterung zugunsten des Anlegers durch die
sogenannte „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“: Steht die
Falschberatung fest, ist es an der Bank zu beweisen, dass der Anleger auch bei
einer richtigen Beratung genauso gehandelt hätte. Dies wurde jüngst durch das
Landgericht Hamburg bestätigt (Entscheidung vom 23.06.2009, Az. 310 O 4/09 –
nicht rehtskräftig).
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IV. Rechtsschutz durch „Sammelklagen“ oder Musterklagen?
Ob die Bank zu haften hat, ist in aller Regel eine Einzelfallentscheidung. Jeder
Anleger hat individuelle Anlageziele und individuelle persönliche Verhältnisse, die ihn
zu seiner Anlageentscheidung führen. Auf der anderen Seite ist das
Beratungsgespräch durch den jeweiligen Anlageberater sehr individuell geprägt.
Das Institut der „Sammelklage“, das aus dem US-Recht bekannt ist („class action“),
gibt es im deutschen Recht nicht. Auch die Musterklage nach dem
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) ist nur dann sinnvoll, wenn ein
Unternehmen, z.B. Lehman Brothers, falsche Kapitalmarktinformationen
veröffentlicht hätte, bspw. in Prospekten oder ad-hoc-Mitteilungen. Dies ist, soweit
zur Zeit ersichtlich, nicht der Fall gewesen. Auch wäre hier nicht die Bank – die ja für
solcherlei Fehlinformationen nicht verantwortlich ist – sondern die Emittentin haftbar.
In jedem Fall muss sorgfältig analysiert werden, wie und wann die
Beratungsgespräche stattgefunden haben, um so für den individuellen Einzelfall zu
klären, ob ein Vorgehen gegen die Bank oder den Anlageberater Aussicht auf Erfolg
hat oder nicht.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Setzen Sie sich
einfach mit uns in Verbindung. Rechtsanwalt Kai M. Simon ist Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht. Er vertritt und berät schwerpunktmäßig auch in
allen Fragen rund um Bank- und Kapitalanlagerecht.
Rechtlicher Hinweis:Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um
unverbindliche Informationen handelt, die nicht als Rechtsberatung zu qualifizieren
sind.
Dr. jur. Kai M. Simon
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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