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GEMEINDE 1\,j Anstellungs- und Gehaltsreglement vom 08. Dezember 2014 der B ü rge rgemei n de Waldenburg

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GEMEINDE1\,j

Anstellungs- und Gehaltsreglement

vom 08. Dezember 2014 der

B ü rge rgemei n de Waldenburg

I N HALTSVERZEI CH N IS

I Geltunqsbereich und ailgemeine Bestimmunqen Seite/n:

§ I Geltungsbereich I

§ 2 Offentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis I

II Mitatheiterinnen und Mitarbeiter

A Aligemeine Regelungen

§ 3 Stellenplan I

§ 4 Stellenausschreibung I

§ 5 Ansteflungsbehörden 1

§ 6 Probezeit 2

§ 7 Kündigung 2

§ 8 Kündigungsgrunde 2

§ 9 Fristlose Kündigung 2

§ 10 Pensionierung, Invalidität 3

§ II Kündigungsschutz 3

§ 12 Aulgabenumschreibung 3

B Pflichten im Einzelnen

§ 13 Anerkennung des Reglements 3

§ 14 Arbeitsleistung 3

§ 15 Nebenbeschäftigung 4

§ I 6 Arbeitszeit 4

§ I 7 Weitere und andere Aufgaben 4

§ 18 Uberzeitarbeit 4

§ I 9 Schweigepflicht I Geschenke 4

§ 20 Wohnsitz 4

§ 21 MeIdepflichtbe Arbetsverhinderung 4

§ 22 Oflentliche Amter 5

C Rechte im Einzelnen

§ 23 Mitsprache 5

§ 24 FortbIdung 5

§ 25 Ferien 5

§ 26 Urlaube 5

D Entlöhnung und Sozialleistungen

§ 27 Grundsatz 5

§ 28 Entlohnung 5

§ 29 Funktionskatalog 6

§ 30 Mitarbeiterbeurteilung 6

§ 31 Lohnperiode, Abrechnungsarten 6

§ 32 Auszahlungsart/Termine 6

§ 33 Teuerungszulage 6

§ 34 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall 6 -7

§ 35 Lohnfortzahlung bei Militärdienst, Zivilschutzdienst

und Zivildienst, Feuerwehrkurse sowie Mutterschaft. 7§ 36 Erziehungszulage 7§ 37 Kinderzulage 8§ 38 Dienstaltersgeschenk (Treueprämie) 8§ 39 Dreizehnter Monatslohn 8§ 40 Ubrige Entschädigungen 8

E Versicherungen

§ 41 UnfaIl 9§ 42 Krankheit 9§ 43 Krankentaggeldversicherung 9§ 44 Haftpflicht und Kaution 9§ 45 Berufliche Vorsorge 9§ 46 Verrechnung von Versicherungsleistungen 9§ 47 Lohnfortzahlung rn Todesfall 10

F Disziplinarmassnahmen

§ 48 Verantwortlichkeit 10§ 49 Haftung 10§ 50 Amtskautions- und Haftpflicbtversicherung I 0§ 51 Rechtsschutz 10§ 52 Disziplinarrecht 1 1§ 53 Disziplinarverfahren I 1

III Behörden und Kommissionen

§ 54 Amts- und Schweigepflicht, Geschenke II§ 55 Versicherungen 12§ 56 Entschädigungen 12

Iv Uberganqs- und Schlussbestimmunqen

§ 57 Teuerungszulage I Kompetenzregelung 12§ 58 Besitzstand bei neuer Lohneinreihung

gemäss Kantonalen Lohnklassen 12§ 59 Inkraftsetzung 12

Beilaqen:

- Anhang zu Anstellungs- und Gehaltsregelementbeschlossen von der Bürgergemeindeversammlung am 08. Dezember 2014

- Verordnung zu Anstellungs- und Gehaltsreglementbeschlossen vom Gemeinderat 08. Dezember 2014

Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg Seite: 07

Die Bürgergemeindeversammlung Waldenburg, gestützt auf § 47 des Gemeindegesetzesvom 28. Mai 1 970 erlässt folgendes Reglement:

I Geltunqsbereich und aliqemeine Bestimmungen

§ I Geltungsbereich

1 Dieses Reglement ordnet die Arbeits- und Entlöhnungsverhältnisse der volizeit-,teilzeit- und aushilfsweise tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Rechteund Pflichten und die Vergütungen der Behörden, Kommissionen und nebenamtlichtätigen Personen der Bürgergemeinde Waldenburg, soweit nicht kantonales Rechtzur Anwendung kommt.

2 Für Lehrverhäftnisse in Berufen, die yam Bundesgesetz über die Beruisbildung erfasst sind, gilt der Lehrvertrag.

§ 2 Offentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde stehen im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhãltnis.

2 Soweit dieses Reglement keine Vorschriften enthält, werden die Bestimmungen derkantonalen Verwaltung angewendet.

II Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

A Ailgemeine Regelungen

§ 3 Stellenplan

Die Schaffung neuer und die Aufhebung bestehender Stetlen beschliesst derGemeinderat.

§ 4 Stellenausschreibunq

I Freigewordene oder neue Stellen, die nicht durch Beforderung oder Berufung besetztwerden, sind öffentlich auszuschreiben.

2 Befristete Anstellungen bis zu zwölf Monaten Dauer müssen nicht ausgeschriebenwerden.

§ 5 Anstellungsbehörden

Anstellungsbehörde aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter st der Gemeinderat aufAntrag der Forstrevierkommission

Anstellungs- und Gehaltsreglement der Burgergemeinde Waldenburg Seite: 02

§ 6 Probezeit

Die Probezeit beträgt in der Regel drei Monate. Der Gemeinderat kann in speziellenFallen davon abweichende Regelungen tretfen.

§ 7 Kündiqunq

1 Das Anstettungsverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung der folgenden Fristenschriftlich gekündigt werden:

- 14 Tage während der Probezeit- einen Monat rn ersten Dienstjahr- drei Monate ab dem zweiten Dienstjahr

In besonderen Fallen kann eine Iängere Kündigungsfrist vereinbart werden.

2 AIs Kündigungstermin gilt jeweils das Ende eines Kalendermonats (ausgenommenwährend der Probezeit).

3 Die Kompetenz für die Auflösung der Arbeitsverhältnisse durch die Gemeinde liegtbeim Gemeinderat.

4 Erfolgt die Kündigung von Seiten der Gemeinde, so st sie schriftlich zu begründenund mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

5 Kündigungen seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind an den Gemeinderatzu richten.

§ 8 Kündiqungsqründe

Nach Ablaul der Probezeit kann das Anstellungsverhãltnis durch Kundigung aufgelost werden, wenn wesentliche Gründe diese Massnahme rechtfertigen. WesentlicheGründe liegen vor, wenn:

a) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dauernd oder langfristig an der Aufgabenerfüllung verhindert ist;

b) die Arbeitsstelle aufgehoben wird;

C) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wiederholt ungenugende Leistungen erbringt;

d) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen wiederholt verletzt hat.

§ 9 Fristlose Kündigunq

Das Anstellungsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig jederzeit ohneEinhaltung von Fristen aufgelöst werden. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, beidessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar st. Die Vertragsauflösung muss schriltlich begrundet werdenund ist seitens der Gemeinde mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeindo Waldenburq Seite: 03

§ 10 Pensionierung, Invalidität

Das Arbeitsverhältnis endet infolge Erreichens der Altersgrenze, vorzeitigerPensionierung oder bei Invalidität auf das Datum der Rentenverfugung derVorsorgeenrichtung bzw. der Invalidenversicherung.

§ 11 Kündigungsschutz

1 Nach Ablauf der Probezeit darf die Gemeinde das Anstellungsverhältnis nicht kündigen:

a) Während die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter schweizerischen obligatorischen Miii-tärdienst, Ziviidienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während 4 Wochenvorher und nachher.

b) Während die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne eigenes Verschuiden durchKrankheit oder durch Unlali ganz oder teiiweise an der Arbeitsleistung verhindert 1st,und zwar rn I . Dienstjahr während 30 Tagen, rn 2. bis 5. Dienstjahr während 90Tagen und ab 6. Dienstjahr während 1 80 Tagen seit Beginn der Arbeitsverhinderung.

c) Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunit.

2 Die Kündigung, die während elner rn Abs. 1 festgesetzten Sperrfrist ausgesprochenwird, ist nichtig. st dagegen die Kündigung vor Beginn einer soichen Frist erfoigt,aber die Kundigungsfrist bis dahin noch nicht abgeiaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperririst fortgesetzt. In diesem Fall gilt dieKündigung auf das Ende des Monats nach Beendigung der Sperrfrist.

§ 12 Aufqabenumschreibunq

Diese erIolgt ais Anhang zum Arbeitsvertrag und in den organisatorischen Regelungen der Gemeinde.

B Pflichten im Einzelnen

§ I 3 Anerkennung des Req lements

Mit der Ansteilung anerkennt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Bestimmungendieses Regiements.

§ 14 Arbeitsieistung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre Aulgaben gewissenhaft zu erlüllenund die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen.

Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg Seite: 04

§ 15 Nebenbeschäftigung

Entgelttiche Nebenbeschäftigung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einemArbeitspensum über 70 % bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates.

§ I 6 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit st in der Verordnung geregelt.

§ I 7 Weitere und andere Autgaben

rn Bedarisfall kann der Gemeinderat den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weitere,andere oder zusätzliche Tätigkeiten zuweisen. Auf die Berufsbildung und Eignung stRücksicht zu nehmen. Stellvertretertätigkeit st in der Regel in der Besoldunginbegrilfen.

§ 18 Uberzeitarbeit

Kleinere Schwankungen in der Arbeitsbelastung werden rn Rahmen der Gleitzeitregelung ausgeglichen. Bei Mehrarbeit von erheblichem Umfang wird von den Vorgesetzten Uberzeit angeordnet, weiche durch Freizeitgewährung ausgeglichen wird.Uber die Ausrichtung einer Entschädigung entscheidet der Gemeinderat.

§ I 9 Schweigepflicht I Geschenke

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle dienstlichenAngelegenheiten verpflichtet. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung der AnstelIungszeit bestehen.Dem Personal st es untersagt, rn Zusammenhang mit ihren Arbeitspflichten Ge-schenke oder Provisionen anzunehmen. Die Entgegennahme von Aufmerksamkeitenohne wesentlichen Geldwert st davon ausgenommen.

§ 20 Wohnsitz

In begründeten Fallen können die Angestellten verpflichtet werden, Wohnsitz inWaldenburg zu nehmen.

§ 21 Meldepflicht bei Arbeitsverhinderung

Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, eine allfällige Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall etc.) unverzüglich den Vorgesetzten zu melden. Diese sindberechtigt, jederzeit em Arztzeugnis zu verlangen.

Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Wkirg Se/to. 05

§ 22 Offentliche Amter

Beurlaubung und Besoldung bei der Ausübung eines Mandates in Bund, Kanton oderGemeinde sowie in kirchlichen und gemeinnützigen Institutionen werden von Fall zuFall durch den Gemeinderat geregelt. Die Annahme öffentlicher Amter istbewilligungspflichtig

C Rechte im Einzelnen

§ 23 Mitsprache

Dem Personal st das Mitspracherecht in den sie berührenden Fragen zugesichert.

§ 24 Fortbildung

Der Gemeinderat fördert und unterstützt die Fortbildung der Mitarbeiterinnen undM itarbeiter.

§ 25 Ferien

Der Anspruch auf Ferien und arbeitsfreie Tage st in der Verordnung geregelt.

§26 Urlaube

Den Angesteliten kann in besonderen Fallen (Verordnung) bezahiter oderunbezahiter Urlaub gewährt werden. Uber die Gewährung des Urlaubs und überdessen aIlfäIIige Entlöhnung entscheidet der Gemeinderat.

D Entlöhnung und Sozialleistungen

§ 27 Grundsatz

Die Gemeinde sorgt rn Rahmen der gegebenen Moglichkeiten für eine ausgewogeneund angemessene Entlohnung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie orientiertsich dabei an ailgemein bekannten Gegebenheiten und Tendenzen.

§ 28 Entlöhnung

x Die Löhne werden für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter individuell festgelegt.Diese richten sich nach den Lohnklassen gemäss kantonalem Gesetz. Als Hilfsmitteldient der Funktionskatalog.

Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg Seite: 06

§ 29 Funktionskatalog

Der Gemeinderat beschliesst den Funktionskatalog (Verordnung) und dessen Anderungen sowie die Einreihungen rn Funktionskatalog.

§ 30 Mitarbeiterbeurteilung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind jährlich zu beurteilen. Dazu wird jeweils bisspätestens Ende Juli em Mitarbeiterinnen resp. Mitarbeitergespräch gefuhrt. Dieseshat aufgrund des vorgegebenen MAG-Beurteilungsbogens zu erfolgen.

§ 31 Lohnperiode, Abrechnunqsarten

1 Die Lohnperiode entspricht bei alien Abrechnungsarten einem Kafendermonat.

2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Normalarbeitszeit sowie Teilzeitbeschältigte mitregelmässiger Arbeitszeit werden im Monatslohn angesteilt.

3 Teilzeitbeschäftigte mit unregelmässiger Arbeitszeit erhalten Stundenlohn.

§ 32 Auszahlunqsart I Termine

1 Lohnzahlungen erfolgen ausschliesslich bargeidlos auf em Postcheck- oder Bank-konto.

2 Monatslöhne werden jeweils auf den 25. eines Monats überwiesen.

3 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Stundenlohn erfolgt die Uberweisung jeweilsrn Folgemonat.

4 Uberstunden sowie allfällig notwendige Korrekturen werden in der Lohnabrechnungdes Folgemonats berücksichtigt.

§ 33 Teuerungszulage

x Für alle in der Verordnung festgesetzten Löhne und Entschãdigungen werden diekantonalen Entscheidungen betr. Teuerungsausgleich , sofern dies nichtexplizit anders geregelt ist.

§ 34 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unlall

1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall wird 80 % des Lohneswährend höchstens zwei Jahren ausgerichtet. Ergänzend bezahit die Gemeinde dieDifferenz zum vollen Lohn nach lolgenden Richtlinien:Im 1 . Anstellungsjahr: 2 MonateIm 2. — 4. Anstellungsjahr: 6 MonateIm 5. — 10. Anstellungsjahr: 12 Monate

Ab dem 1 1 . Anstellungsjahr: 24 Monate

Anstellungs- und Gehaltsreglement der Burgergemeinde Waldenburg Seite: 07

2 Erfolgt seitens der Versicherung wegen groben Verschuldens des Versicherten eineKürzung der Leistungen, können die Lohnzahlungen der Gemeinde urn den gleichenProzentsatz gekürzt werden.

3 Für UnfäIIe, die von der Versicherung ausgeschlossen sind (besondere Wagnisse),besteht für die Gemeinde keine Lohnzahlungspflicht.

4 UnfaIl- und Krankentaggelder, für weiche die Gemeinde die Prämien (auch nurteilweise) bezahit, fallen während der Zeit der Lohnfortzahlung gemäss Abschnitt 1 indie Gemeindekasse.

§ 35 Lohnfortzahlunq bei Militärdienst, Zivilschutzdienst und Zivildienst, Feuerwehrkursesowie Mutterschaft

x Miitärdienst, Zivllschutzdienst, Zivlldienst, Feuerwehrkurse:

Während den obligatorischen Dienstleistungen: 100% des Lohnes plus allfälligeErziehungs- und Kinderzulagen.

Während Beförderungs- und Ausbildungsdiensten entscheidet der Gemeinderat überdie Höhe der Lohnfortzahlung.

2 Mutterschaft:

Pm Falle einer Schwangerschaft hat eine Mitarbeiterin Anrecht auf 16 Wochen be-zahlten Urlaub.

Wird das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Geburt aufgelost, so besteht emLohnanspruch für 8 Wochen.

§ 36 Erziehungszulage

1 Verheiratete, Verwitwete und Ledige erhalten eine Erziehungszulage, wenn Sie An-spruch auf elne Kinder- resp. Ausbildungszulage gemãss § 37 haben. Geschiedenenwird die Erziehungszulage ausgerichtet, wenn sie Anspruch auf Kinder resp.Ausbildungszulage haben und mit ihren Kindern rn gleichen Haushalt leben.

2 Richtet em anderer Arbeitgeber als die Gemeinde Waldenburg eine Erziehungszulage oder eine der gleichen Zielsetzung dienenden Zulage für denselben Haushaltaus, entfãllt der Anspruch gegenüber der Gemeinde in jedem Falle. Dies giltunabhängig von der Höhe des vom anderen Arbeitgeber geleisteten Betrags.

3 Die monatliche Erziehungszulage wird in der Verordnung zum Anstellungs- und Ge-haltsreglement geregelt.

4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, der Gemeinde alle Umständeund Tatsachen sofort zu melden, die in irgendeiner Weise Einfluss aul die Zulagenberechtigung haben (z.B. Geburt, Zivilstandsänderung etc.).

Anstellungs- und Gehaltsreglement der Burgergemeinde Waldenburg Seite: 08

§ 37 Kinder- /Ausbildunqszulage

1 Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach dem Familienzulagengesetz vom 09.Juni 2005 und Verordnung zum Familienzulagengesetz vom 1 3. Dezember 2005.

§ 38 Dienstaltersgeschenk (Treueprämie)

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erstmals nach zehn Dienstjahren undjeweils nach fünf weiteren Dienstjahren eine Treueprämie ausgerichtet. DieTreueprämie wird wie folgt ausbezahit:

Nach 10 Dienstjahren: CHF 1500.00Nach 15 Dienstjahren: CHF 2000.00Nach 20 Dienstjahren: CHF 3000.00Nach 25 Dienstjahren: CHF 4000.00Nach 30, 35, 40 und 45 Dienstjahren: CHF 5’000.00Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Teilpensen werden die Ansätzeanteilmässig gemäss dem zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums aktuellen Pensumentrichtet.

Auf Gesuch hin, kann der Gemeinderat das Dienstaltersgeschenk auch in Form vonUrlaub bewilligen.

§ 39 Dreizehnter Monatslohn

1 Die Gemeinde bezahit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jährlich eine Gratifikation in Höhe elnes Monatslohnes (13. Monatslohn) ohne irgendwelche Zulagen.

2 Bel Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit unregelmässiger TeiI-Arbeitszeit entsprichtdie Gratifikation dem Durchschnitt der im laufenden Jahr erzielten Monatslöhne.

3 Hat die Anstellung nicht über das ganze Kalenderjahr gedauert, so wird die Gratifikation pro rata temporis berechnet.

4 Die Gratifikation 1st em Bestandteil des Jahreslohnes.

5 Vom Graftikationsbetrag werden die üblichen Versicherungsbeiträge abgezogen.

6 Die Auszahlung der Gratifikation erfolgt in der Regel im November.

§ 40 Ubriqe Entschädiqunqen

Entschädigungen, die der Gemeinde für die Ubernahme bestimmter Funktionenzustehen, fallen in die Gemeindekasse. Für die übrigen Entschädigungen gelten diein der Verordnung zu diesem Reglement festgelegten Ansätze.

Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg Seite: 09

E Versicherungen§41 UnfaIl

Die Gemeinde versichert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen die Folgen vonBerufs- und Nichtberufsunfällen gemäss Unfallversicherungsgesetz. Der Prämienanteil der Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Mitarbeiterinnen undM itarbeiter.

§ 42 Krankheit

Die Versicherung der Heilungs- und Krankenpllegekosten sowie des gemäss § 43nicht gedeckten Lohnausfalls st Angelegenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 43 Krankentaqgeldversicherunq

1 Die Gemeinde versichert ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen krankheitsbedingten Erwerbsausfall. Sie behält sich aber das Recht vor, bei zwingenden Umständen eine bestehende Versicherungslosung unter Einhaltung elner Frist von 3Monaten aufzuheben und die Leistungspflicht aul die sich aus der Rechtssprechungergebende Anspruchsdauer zu reduzieren (sog. Basler-Skala). Die Bedingungeneiner Versicherungsauflösung werden durch die Gemeinde mit dem Versicherervereinbart, sie sind für die versicherten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbindlich.AIIfäIIige Anderungen werden rechtzeitig bekanntgegeben.

2 Die Prämien der Taggeidversicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmernmitje hälftigem Anteil übernommen.

§ 44 Haftpflicht und Kaution

Die Gemeinde schliesst die notwendigen Haftpflicht- und Kautionsversicherungen abund bezahit die betreflenden Prämien.

§ 45 Berufliche Vorsorge

Die Mitarbeitenden werden bei einer anerkannten Vorsorgeeinrichtung für die Berufliche Vorsorge versichert.

§ 46 Verrechnung von Versicherunqsleistungen

Sämtliche Iohnbezogenen Versicherungsleistungen, weiche den Bruttolohn übersteigen, fallen in die Gemeindekasse.

Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg Seite: 10

§ 47 Lohnfortzahlung rn Todesfall

Beim Tode elner Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters werden Angehörgen, de mitihnen rn gleichen Haushalt gelebt haben oder von ihnen unterstützt worden sind, derlaufende und der nächsffolgende Monatslohn ausbezahit, unabhängig andererVersicherungsleistungen

F Disziplinarmassnahmen

§ 48 Verantworttichkeit

Die Gemeinde und ihre Angesteilten haften gegenüber Dritten nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden(Haftungsgesetz).

§ 49 Haftung

Gegenüber der Gemeinde haften die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für absichtlichund grobfahrlässig verursachte Schäden. Es gelten ebenfalls die Bestimmungen desGesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz).

§ 50 Amtskautions- und Haftpflichtversicherung

1 Die Gemeinde schliesst auf eigene Kosten eine kollektive Amtskautions- und Haftpflichtversicherung ab.

2 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steht em Einsichtsrecht in die Policen undVersicherungsbedingungen zu.

3 AIIfäIIige Versicherungsleistungen sind auf Schadenersatzforderung gegenüber denMitarbeiterinnen und Mitarbeitern anzurechnen.

§ 51 Rechtsschutz

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, gegen weiche im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit em gerichtliches Verlahren angehoben wird oder weiche gegen jemanden wegenVorkommnissen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit gerichtlich vorgehen wollen,können die Gemeinde urn Rechtsschutz ersuchen. Uber Art und Urnfang desSchutzes entscheidet der Gemeinderat.

Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürqergemeinde Waldenbuig Seite: Ii

§ 52 Disziplinarrecht

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weiche vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen oder vernachlässigen, sind disziplinarisch zu bestrafen.

2 Mögliche Disziplinarmassnahmen sind:

a) Verweisb) Geldbusse bis zu einem Monatsgehaltc) Versetzung mit gleicher oder geringerer BesoldungU) Herabsetzung der Besoldunge) Versetzung ins Provisorium1) Entlassung

Die einzelnen Massnahmen können verbunden werden.

§ 53 Disziplinarverfahren

1 Disziplinarbehörde für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter st der Gemeinderat.

2 In Bezug auf das Disziplinarverlahren und auf das rechtliche Gehör gelten diekantonalen Bestimmungen.

3 Die disziplinarische Verantwortlichkeit ist unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung. Jedoch st em Disziplinarverfahren wâhrend eines für den nämlichen Tatbestand hängigen Strafver[ahrens zu sistieren. Vorbehalten bleibt die provisorischeEinstellung im Amte.

III Nebenämter

§ 54 Amts- und Schweigepflicht, Geschenke

1 Die Behörden- und Kommissionsmitglieder sind zur regetmässigen und pünktlichenTeilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Behörde- und Kommissionsmitglieder sindverpllichtet, Feststellungen, die sie bei ihrer amtlichen Thtigkeit gemacht haben,gegenüber Aussenstehenden geheim zu halten, sofern das öffentliche oder emprivates Interesse dies erlordert. Wo Sitzungen nicht öffentlich sind, dürfenAusserungen und Stellungnahmen der einzelnen Mitglieder nicht an Aussen stehende bekanntgegeben werden.

2 Den Behörden- und Kommissionsmitgliedern ist es untersagt, im Zusammenhang mithren Amts- und Dienstpflichten Geschenke oder Provisionen anzunehmen. DieEntgegennahme von Aufmerksamkeiten ohne wesentlichen Geidwert ist davonausgenommen.

Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg Seite: 12

§ 55 Versicherungen

Die Gemeinde schliesst die gesetzlich notwendigen Pauschalversicherungen gegendie Folgen von Berufsunfällen sowie die Haftpflicht- und Kautionsversicherungen ab.Sie bezahit die betreffenden Prämien.

§ 56 Entschädigungen

Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt in der Regel auf Jahresende bzw. perAblauf einer Amtsperiode.

§ 57 Teuerungszulage I Kompetenzregelung

1 Auf alien im Anhang festgelegten Entschädigungen kann eine Teuerungszulageausgerichtet werden. Eine Teuerung wird ganz oder teilweise ausgeglichen, wenn diefinanzielle Situation sowie die Zukunftsaussichten der Gemeinde dies zulassen.

2 Die Höhe der Teuerungsanpassung wird jeweils nach Beginn einer neuen Amtsperiode für den Gemeinderat rn Rahmen des Budgets für die Folgejahrebeschlossen. Massgebend für alltällige Berechnungen ist der Landesindex derKonsumenten-preise per Ende Juni des entsprechenden Jahres bzw die Zunahmeseit der Ietzten Anpassung. Basis für die Berechnung der Teuerungszulage bildenjeweils die Entschädigungen der Vorperiode.

3 Die übrigen Entschädigungen gemäss Hinweis rn Anhang unter 4. ,,WeitereEntschädigungen” setzt der Gemeinderat lest (Verordnung).

3 Die übrigen Entschädigungen setzt der Gemeinderat lest (Verordnung).

Iv Ubergangs- und Schlussbestimmunqen

§ 58 Besitzstand bei neuer Lohneinreihunq gemäss Kantonalen Lohnklassen

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weiche aufgrund der Berechnungen gemässKantonalen Lohnklassen elnen tieferen Lohn erhalten würden, haben Anspruch aulBesitzstand.

2 Elne Lohnerhöhung erfolgt in diesen Fallen erst wieder, wenn die entsprechendenErfahrungsstufen erreicht sind und I oder mit einer Teuerungsanpassung das alteLohnniveau erreicht st.

§ 59 Inkraltsetzunq

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Finanz- und Kirchendirektionper 01 . Januar 201 5 in Kralt.

Anstellungs- und Gehaltsreglement der Burgergemeinde Waldenbury Seite: 73

Beschlossen von der Bürgergemeindeversammlung am 08. Dezember 2014.

NAMENS DER EINWOHNERGEMEINDEVER%NGDie Gemeindepräsidentin: Der Gemeip6veçwIter:

/1/;Z

, Andrea Kaufmann arkus Meyer

Genehmigung dutch die Finanz- und Kirchendirektion Kanton Basel-Landschaftmit Entscheid vom 19022015.

GEMEINDE

Ij WALDENBURG

ANHANG

zu Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg vom 08. Dezember 2014.

Gültigkeit ab 01. Januar 2015

II Nebenämter

Behörden I Kommissionen

Entschãdigung, pro Sitzung Fr. 44.10Zuschlag für Präsident/in, pro Sitzung Fr. 44.10Zuschlag fürAktuar/in, pro Sitzung Fr. 44.10

2. Diverse Entschädiqunqen

2.1. Sitzunqsgeld pro Sitzung Fr. 44.10

2.2. Taggeld ganzerlag Fr. 220.95halberTag Fr. 110.40

2 . 3. Stundenlohn-Entschädiqunqen:

AnsatzA: Hilfsarbeiten Fr. 22.05Ansatz B: qualifizierte Arbeiten Fr. 33.05Ansatz C: Fuhrungs-/Spezialistenarbeiten Fr. 44.10

2.4. Fahrten-Entschädiqunq pro Kilometer Fr. 0.60

3 Weitere Entschädiqunqen

Weitere Entschädigungen werden vom Gemeinderat festgelegt.

4. Schlussbestimmungen

Das von der Gemeindeversammiung am 04. Dezember 2006 beschlossene Anstellungs- undGehaltsreglement inki. Anhang wird aufgehoben.

Dieser Beschluss tritt am 01 . Januar 201 5 in Kraft.

Beschlossen von der Bürgergemeindeversammlung am 08. Dezember 2014.

Verteiler:

- Besitzer Reglementsordner- Gemeinderat Waldenburg (5)- Gemeindeverwaltungsangestellte (3)- Förster

NAMENS DER BURGERGEMEINDEVDer Präsidentin: Der V

Kaulmann

Genehmigung durch die Finanz- und Kirchendirektion Kanton Basel-Landschaft mit Entscheid vom19.02.2015.

GEMEINDEWALDENBURG

VERORDNUNG

zu Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg vom 08. Dezember 2014

Gültigkeit ab 01. Januar 2015

Der Gemeinderat, gestützt auf die Bestimmungen von § 16, 25, 26, 28 29, 36, 37, 57 fI desAnstellungs- und Gehaltsreglementes vom 09. Februar 1998 beschliesst:

I . Funktionskataloq Jahresgehalt (13 Monate)

Lohnklasse gem. Kanton

Förster LKI2-16

Förster-Stellvertreter LK 17 - 22

Forstwart LK I 8 - 23

2. Pikettpauschalen

Wãhrend der Zeit von November — März werden an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,weiche Pikettdienst im Zusammenhang mit dem Winterdienst leisten, folgendePikettpauschalen ausbezahit:CHF 20.00 pro Tag (Montag — Freitag), CHF 30.00 pro Tag (Samstag I Sonntag undFeiertage), gesamthaft pro Woche CHF 16OOO

3. Verschiedenes

I . Regelung für teilzeitanqestellte Mitarbeiter

Teilzeitangestellte Mitarbeiter werden nach ihrer Funktion und Qualifikation vom Gemeinderateingestuft.

Die einzelnen Lohnbestandteile werden separat ausgewiesen. Teilzeitbeschältigte habenAnspruch auf einen dreizehnten Monatslohn. Dieser wird anteflsmässig ausbezahit.

Teilzeitbeschäftigten rn Stundenlohn wird auf dem Stundenlohn eine Ferien- undFeiertagsentschädigung ausgerichtet. Diese beträgt generell 14 % des Stundenlohnansatzes.Dieser Betrag wird separat ausgewiesen.

2. Arbeitszeit

Die Arbeitszeit für Gemeindeangestelite beträgt 42.00 Stunden pro Woche.

Das Vorhofen und Kompensieren von halben und ganzen Arbeitstagen ats ,,Feiertagsbrücken” wirdvom Gemeinderatjeweils anfangs Jahr beschlossen und festgelegt.

Kurzabsenzen (Arztbesuche usw.) sind möglichst zu vermeiden oder aber zumindest auf dieRandstunden der Normalarbeitszeit zu legen.

Gemeindeangestelite die ausserhaib der ordentlichen Arbeitszeit an Behörden- oder Kommissionssitzungen teilnehmen, können die Sitzungen mit Arbeitszeit kompensieren oder das ailgemeine Sitzungsged beziehen.

Gemeindeangestelite, die Nacht- und Sonntags- resp. Feiertagsarbeit leisten, erhalten folgendeZuschläge auf den geleisteten Arbeitsstunden: Nacharbeit von 20.00 — 06.00 Uhr 25 % Zuschlag,Sonntag resp. Feiertage 50 % Zuschlag. Die geleisteten Arbeitsstunden sind in der Regel zukompensieren. Auszahlungen erfolgen nur in Ausnahmefällen, wenn dadurch der ordentlicheDienst nicht mehr gewährleistet ist.

3. Ferien

Die Mitarbeiter haben Anspruch auf Ferien bei vollem Lohn. In der Regel sind Ferien spätestensbis Ende Mai des Folgejahres zu beziehen. Mindestens 10 Ferientage sind am Stuck zu beziehen.

Der Ferienanspruch beträgt 25 Tage (5 Wochen). Er erhöht sich im Jahre des vollendeten 50.Altersjahres auf 27 Tage und rn Jahre, in weichem das 60. Altersjahr vollendet wird, auf 30 Tage(6 Wochen).

Für die Arbeitnehmer unter 20 Jahren und für Lehrlinge gelten die Bestimmungen von Art. 329abzw. Art. 345a, Abs. 3 OR.

Im Em- und Austrittsjahr wird der Anspruch anteilsmässig gewährt.

Arbeitsfreie Thge sind:

Neujahrstag, Fasnacht (2 mal A Tag), Karireitag, Ostermontag, 01 . Mai, Auffahrtstag,Pfingsmontag, 01. August, Heilig Abend (1/2 Tag), Weihnachtstag und StephanstagSilvester (1/2 Tag)

4. Urlaub

Besoldeter (Kurz)-Urlaub wird gewährt für:

a) eigene Hochzeit (inki. Wohnungswechsel) 3 Tageb) Hochzeit in eigener Familie I Tagc) Eintragung eigener Partnerschaft: gemäss Regelung Hochzeitend) Geburt eines eigenen Kindes 3 Tagee) Todesfall in der eigenen Familie (Ehegatte, Kinder,

Eltern, Schwiegereltern und Geschwister max. 3 Tage

1) Beerdigung, bel gebotener Teilnahme die eflektiv benötigte Zeit,max. I Tag

g) Wohnungswechsel 1 Tagh) Entlassung aus Militär und Zivilschutz (Offentlich

keitsdienst), für weiche keine Entschädigung derEQ ausgerichtet wird (Orientierungstag, sanitarischeUntersuchung, Inspektion, Entlassung aus Dienstpflicht) I Tag

In weiteren Fallen können Urlaube nach Prüfung der Umstände durch die Vorgesetzten bewilligtwerden.

5. ErziehungszuIacen I Kinder-/AusbiIdunqszuIacier

a) Die monatliche Erziehungszulage entspricht den Ansätzen gemäss Lohntabelledes Kantons Basel-Landschaft

Bei Teilpensum wird die Erziehungszulage anteilmässig ausgerichtet.

b) Die monattiche Kinderzulage betrãgt pro Kind: Fr. 200.00Die monatliche Ausbildungszulage beträgt pro Jugendlichen: Fr. 250.00

Anpassung der Entschädigungen gemãss Entscheid des Gemeinderates vom 08. Dezem

ber 201 4, Geschäft Nr.343/201 4.

Waldenburg, 09. Dezember 2014 MME

NAMENS DES GEMEINDERATES :

Präsidentin: VerwaItr.

A,

A drea Kaufmann us Meyer

Verteiler:

- Besitzer Reglementsordner- Gemeinderat Waldenburg (5)- Gemeindeverwaltungsangestellte (3)- Förster