¹g - buergerbeteiligung.sachsen.de · 858/a 1057 9 855 19 881 2 1211 4 879 6 860 85 /c 1207 3 630...

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Nutzungsschablone Art der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Zahl der Vollgeschosse Gesamthöhe baulicher Anlagen Bauweise 9. Hinweise Maßangabe in m Flurstücksgrenze Flurstücksnummmer Moosbach, oberirdisch Moosbach, verrohrt Übernahme Höhenlinien Nachtrag Gebäude (Übernahme Luftbild) Trinwasserleitung, unterirdisch Gasleitung, unterirdisch Elt-Leitung, unterirdisch Telekom-Kabel, unterirdisch (Lage ungenau) , , TW-Ltg , , Gas-Ltg , , Elt-Ltg , , TK-Ltg PLANZEICHENERKLÄRUNG 1. Art der baulichen Nutzung (§9(1) Nr.1 BauGB) Sonstiges Sondergebiet (§11(3) BauNVO) Zweckbestimmung: großflächiger Einzelhandel 2. Maß der baulichen Nutzung (§9(1) Nr.1 BauGB) z.B. GRZ 0,8 höchstzulässige Grundflächenzahl (GRZ) z.B. GH=600,0m höchstzulässige Gesamthöhe baulicher Anlagen (GH) z.B. III Zahl der Vollgeschosse 3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§9(1) Nr.2 BauGB) o offene Bauweise(§22 BauNVO) a abweichende Bauweise(§22(4) BauNVO) Baugrenze (§23(3) BauNVO) 4. Verkehrsflächen (§9(1) Nr.11 BauGB) Straßenverkehrsfläche, öffentlich Straßenbegrenzungslinie 5. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen (§9(1) Nr.12, 14 und (6) BauGB) Flächen für Versorgungsanlagen Trafostation 6. Grünflächen (§9(1) Nr.15 und (6) BauGB) Grünfläche, öffentlich Grünanlage 2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§9 ABS.1 NR.1 BAUGB) (1) Als unterer Bezugspunkt für die höchstzulässigen Gesamthöhen baulicher Anlagen ist die Höhe Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. (2) Die höchstzulässigen Gesamthöhen baulicher Anlagen dürfen durch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien sowie von untergeordneten Bauteilen, wie z.B. Dachlüftungs-, Kälteanlagen und Kamine, ausnahmsweise um bis zu 1,40 m überschritten werden. 3. ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN, BAUWEISE (§9 ABS.1 NR.2, ABS.6 BAUGB) (1) In den Baugebieten sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Stellplätze und Garagen gemäß §12 Abs.1 BauNVO für Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t zulässig. (2) Nebenanlagen nach §14 Abs.1 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. (3) Nebenanlagen nach §14 Abs.2 BauNVO, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme, Kühlung und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, sind in den Baugebieten auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zulässig. (4) In den Sonstigen Sondergebieten SOHandel1 und SOHandel2 ist die abweichende Bauweise festgesetzt. Die Abweichung von der offenen Bauweise besteht in der Zulässigkeit von Gebäudelängen und -verkettungen über 50 m Gesamtlänge. 4. VERSORGUNGSLEITUNGEN, FLÄCHEN MIT GEH-, FAHR- UND LEITUNGSRECHTEN (§9 ABS.1 NR.13, 21 BAUGB) (1) Stadttechnische Ver- und Entsorgungsleitungen sind regelmäßig im öffentlichen bzw. öffentlich-rechtlich für diesen Nutzungszweck ausreichend gesicherten Raum zu verlegen. (2) Die zeichnerisch festgesetzten mit Geh-, Fahr-, und Leitungsrechten zu belastenden Flächen sind folgendermaßen entsprechend den Planeinschrieben festgesetzt: G/F Geh- und Fahrrechte zugunsten der Eigentümer und Nutzer der außerhalb des Satzungsgebiets gelegenen Teile des Flurstücks Fl.-Nr. 1057/17 der Gemarkung Marienberg, L Leitungsrechte zugunsten der Stadt Marienberg zur Gewässerunterhaltung des Moosbachs. (3) Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Zufahrt sind uneingeschränkte Fahrrechte zugunsten von Feuerwehr und Rettungsfahrzeugen festgesetzt. 5. MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT, (§9 ABS.1 NR.20 BAUGB) (1) Ebenerdige Pkw-Stellplätze, sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen zulässig. 6. ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN SOWIE BINDUNGEN FÜR BEPFLANZUNGEN UND FÜR DIE ERHALTUNG VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN (§9 ABS.1 NR.25 BAUGB) (1) Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Sträuchern ist zur Randeingrünung eine artenreiche zweireihige Strauchhecke anzulegen. Dazu ist in jeder Reihe pro 1,5 m Länge ein Strauch gemäß Artenliste A in der Pflanzqualität 60/100 cm, 2 x verpflanzt ohne Ballen anzupflanzen. (2) Entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks Fl.-Nr. 1057/17 der Gemarkung Marienberg sind einreihig unterbrochen Sträucher der Artenliste A in der Pflanzqualität 60/100 cm 2 x verpflanzt ohne Ballen anzupflanzen. (3) Die zeichnerisch festgesetzten Einzelbaumpflanzungen sind gemäß Artenliste A oder B in der Pflanzqualität Baumschulware, Hochstamm, 3 x verpflanzt mit einem Stammumfang von mind. 14/16 cm mit Ballen herzustellen. Von den Anpflanzstandorten sind Abweichungen bis zu 8,0 m zulässig. (4) Die zeichnerisch zum Erhalt festgesetzten Bäume sind zu schützen und bei Pflanzabgang durch Bäume gemäß Artenliste A oder B in der Pflanzqualität Baumschulware, Hochstamm, 3 x verpflanzt mit einem Stammumfang von mind. 14/16 cm mit Ballen zu ersetzen. (5) Auf den privaten Baugrundstücken ist je 8 ebenerdige Pkw-Stellplätze mindestens 1 mittel- bis großkroniger Laubbaum der Artenliste A oder, bis zu einem Anteil von 50%, der Artenliste B zu erhalten oder neu pflanzen. Können nicht alle erforderlichen Baumpflanzungen auf den Grundstücken ausgeführt werden, sind ersatzweise gleichwertige Anpflanzungen auf anderen Grundstücken im Stadtgebiet Marienbergs zulässig. (6) Für Baumpflanzungen sind mindestens 6,0 m² große wasser- und luftdurchlässige Baumscheiben oder Baumstreifen von 1,50 m Mindestbreite vorzusehen. Neu anzupflanzende Bäume sind mit einem Dreibock im Boden zu verankern. (7) An Einmündungen sind Sichtflächen für die Anfahrsicht nach RASt2006 von jeder sichtbehindernden Nutzung, Bepflanzung, Einfriedung oder Aufschüttung mit einer Höhe von mehr als 0,6 m über der angrenzenden Verkehrsfläche freizuhalten. Zulässig sind jedoch Einzelbäume mit einem Kronenansatz in mindestens 2,50 m Höhe. (8) Über 150 m² große öffnungslose Außenwandflächen sind mit Rank- und Klettergehölzen der Artenliste C vertikal zu begrünen. (9) Sämtliche festgesetzte Anpflanzungen sind unter Beachtung des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes bis spätestens zum Ende der auf die Baumaßnahme folgenden Pflanzperiode auszuführen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Abgängige Gehölze und Pflanzen sind zu ersetzen. II. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§9(4) BauGB i.V.m. §89 SächsBO) 1. ÄUSSERE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN (1) Zu öffentlichen Verkehrsräumen orientierte öffnungslose Fassadenabschnitte von mehr als 50 m Länge sind vertikal zu gliedern (z.B. durch Fassadenvor- oder - rücksprünge, Material- und/oder Farbwechsel). Dafür sind auch Anpflanzungen von Rank- und Klettergehölzen der Artenliste C unter Einsatz geeigneter Rankhilfen zulässig. (2) Zur Eindeckung der Dächer sind graue, schiefer- oder anthrazitfarbene nichtglänzende Dachdeckungsmaterialien zu verwenden. Dachbegrünungen, Sonnenkollektoren und Fotovoltaik-Dachanlagen sind zulässig. (3) An Fassaden sind reinweiße (RAL 9010), tiefschwarze (RAL 9005) und grelle Farbgebungen unzulässig. 2. WERBEANLAGEN (1) In den Baugebieten sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Dabei darf eine einzelne Anlage die Größe von 10,0 m² Ansichtsfläche und die höchstzulässige Gesamthöhe baulicher Anlagen nicht überschreiten. (2) Zusätzlich ist im Satzungsgebiet die Errichtung eines gemeinschaftlich nutzbaren Werbepylons zulässig. (3) Beleuchtete Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass Blendwirkung auf den Verkehr ausgeschlossen ist. (4) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht sind unzulässig. 3. EINFRIEDUNGEN (1) Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von max. 1,50 m über der projektierten Geländeoberkante regelmäßig, zum Schutz technischer Anlagen ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 2,50 m zulässig. (2) Blickdichte Einfriedungen aus Mauern und Beton sowie Maschendrahtzäune sind zu begrünen (Berankung bzw. Kombination mit Hecken, Strauchvorpflanzung). III. HINWEISE (1) Für eine mit der Abfallwirtschaftssatzung des Erzgebirgskreises konforme Abfallentsorgung sind durch die Bauherren mit 3achsigen Müllfahrzeugen anfahrbare Stellplätze für zugelassene Behälter als private Nebenanlagen vorzusehen. (2) Das Plangebiet liegt in einem Altbergbaugebiet. Empfohlen wird, jeweils objektbezogene bergbehördliche Mitteilungen gemäß §8 SächsHohlrVO beim Sächsischen Oberbergamt einzuholen und Baugruben generell von einem Fachkundigen (Ing.-Geologe, Baugrunding.) auf das Vorhandensein von Gangausbissbereichen und Spuren alten Bergbaues überprüfen zu lassen. Sollten Spuren alten Bergbaus angetroffen werden, so ist das Sächsische Oberbergamt gemäß §5 SächsHohlrVO davon in Kenntnis zu setzen. (3) Im Planbereich in der Gemarkung Marienberg sind derzeit zwei Altlastenverdachtsflächen im Sächsischen Altlastenkataster (SALKA) registriert: AKZ 81210147 Lager, Äußere Annaberger Straße 1, OGS Gelände Fl.-Nr. 855/33 und AKZ 81220103 Werkstatt/Tankstelle, OGS Gelände Fl.-Nr. 855/24. Beide Standorte wurden saniert und es besteht hierzu kein fortführender bodenschutzrechtlicher Handlungsbedarf. Sollten während der Bauphase schädliche Bodenveränderungen nach BBodSchG bekannt werden, so ist dies dem LRA Erzgebirgskreis umgehend anzuzeigen. (4) Bei geplanter Versickerung von Oberflächenwasser über die Bodenzone ist sicherzustellen, dass dies schadlos erfolgt. Vernässungserscheinungen, Bodenerosion und Beeinträchtigungen Dritter sind auszuschließen. Die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist unter Beachtung des Arbeitsblattes DWA-A 138 nachzuweisen. (5) Die Beseitigung des anfallenden Abwassers- und Niederschlagswasser ist mit dem zuständigen Aufgabenträger Amt für Abwasserentsorgung und Tiefbau der Großen Kreisstadt Marienberg abzustimmen und die Einleiterlaubnisse sind durch die Bauherren einzuholen. (6) Der natürliche Oberboden (Mutterboden) ist vor Beginn der Bauarbeiten gemäß §202 BauGB und §1 BBodSchG separat zu gewinnen, vor Vermischung mit anderen Materialien zu schützen und funktionsgerecht zu verwerten. (7) Bodenfunde gemäß §20 SächsDSchG sind bei einer Denkmalschutzbehörde meldepflichtig. (8) Hingewiesen wird auf die Pflichten der Eigentümer, Besitzer und mit Bautätigkeiten beauftragten Firmen nach §7 und §26 des Sächsischen Vermessungsgesetzes (SächsVermG). LAGE DES PLANGEBIETS M 1 : 10.000 (Quelle: Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, 2016) ´ Geltungsbereich der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans GELTUNGSBEREICH DER TEILGEBIETE BP NR. 11 AN DER HANISCHALLEE TEIL B TEXT 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR.11 DER GROSSEN KREISSTADT MARIENBERG AN DER HANISCHALLEE (1) Der Geltungsbereich der 3. Bebauungsplanänderung umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Marienberg mit den Fl.-Nrn. 855/24, 855/25, 855/27, 855/31, 855/33, 855/34 und 1057/9 vollständig sowie mit den Fl.-Nrn. 855/20, 855/30, 876/2, 1057/17, 1065//5, 1065/6 und 1065/8 teilweise. Sämtliche Festsetzungen wurden auf Grundlage des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) des Freistaates Sachsen auf der Zeichnung Nr.3 getroffen. Außerhalb des Geltungsbereichs der 3. Bebauungsplanänderung gelten die Festsetzungen mit Stand der 1. Bebauungsplanänderung auf Zeichnung Nr.1 bzw. im Satzungsgebiet der 2. Bebauungsplanänderung auf Zeichnung Nr.2 fort. (2) Erweiterung des Geltungsbereichs der Satzung um 2.779 m² vorrangig zur Einbeziehung berührter Straßengrundstücke der Äußeren Annaberger Straße (S221) sowie von Teilen des ehemaligen Eisenbahngrundstücks Fl.-Nr. 1057/17 zur Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen für die Einmündungsgestaltung einer neuen Hauptzufahrt; (3) Zeichnerische Festsetzung von 4 Sonstigen Sondergebieten SOHandel nach §11 Abs.3 BauNVO unter näherer Festsetzung zulässiger Art und Höchstmaße der baulichen Nutzung, der Bauweise, überbaubarer Grundstücksflächen sowie nicht überbaubarer Grundstücksflächen in Verbindung mit Nebenanlagen- und Pflanzfestsetzungen; (4) Festsetzung öffentlicher Verkehrs- und öffentlicher Grünflächen in Verbindung mit Pflanzfestsetzungen; (5) Festsetzung einer zweiseitigen Zufahrt für Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge sowie von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zur Sicherung der Gebietserschließung und von Nachbargrundstücken; (6) Neufestsetzung des bauordnungsrechtlichen Rahmens zur Vorhabengestaltung; I. BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§9 ABS.1 NR.1 BAUGB) (1) In den Sonstigen Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel gem. §11 Abs.3 BauNVO SOHandel1, SOHandel2, SOHandel3 und SOHandel4 ist jeweils ein Einzelhandelsbetrieb zulässig. In den Baugebieten SOHandel1 und SOHandel2 sind zusätzlich höchstens zwei dem Kassenbereich vorgelagerte Shops zulässig. Baugebiet Einzelhandelsbranche höchstzulässige Verkaufsnutzfläche VFl. im Baugebiet [m²] SOHandel1 Lebensmitteleinzelhandel 1.950 SOHandel2 Lebensmitteleinzelhandel 1.350 SOHandel3 Textilhandel 800 SOHandel4 Drogeriemarkt 800 Die höchstzulässige Verkaufsnutzfläche für Nebensortimente ist jeweils auf einen Anteil von 10% begrenzt festgesetzt. ARTENLISTEN FÜR ANPFLANZUNGENARTENLISTE A (STANDORTHEIMISCHE BÄUME UND STRÄUCHER) BÄUME 1. ORDNUNG (MINDESTGRÖSSE: HOCHSTAMM, 12/14 CM STU ODER HEISTER 125/150 CM HÖHE) Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Ulmus glabra (Berg-Ulme) Quercus petraea (Trauben-Eiche) Quercus robur (Stiel-Eiche) Carpinus betulus (Hainbuche) Fagus sylvatica (Rot-Buche) Tilia cordata (Winter-Linde) Prunus avium (Vogelkirsche) Betula pendula (Sand-Birke) BÄUME 2. ORDNUNG (MINDESTGRÖSSE: HEISTER 150/200 CM, STRAUCH 60/100 CM, 2FACH VERPFLANZT MIT BALLEN) Salix fragilis (Bruch-Weide) Salix caprea (Sal-Weide) Salix aurita (Ohr-Weide) Salix purpurea (Purpur-Weide) Frangula alnus (Faulbaum) Prunus padus (Trauben- Kirsche) Sorbus aucuparia (Gem. Eberesche) Malus sylvestris (Holzapfel) STRÄUCHER (MINDESTGRÖSSE: 60/100 CM, 2FACH VERPFLANZT): Sambucus racemosa (Roter Holunder) Sambucus nigra (Schwarzer Holunder) Viburnum opulus (Gem. Schneeball) Prunus spinosa (Schlehe) Corylus avellana (Gem. Hasel) Crataegus laevigata (Zweigriffliger Weißdorn) Crataegus monogyna (Eingriffliger Weißdorn) Lonicera nigra (Schwarze Heckenkirsche) Ribes uvacrispa (Wilde Stachelbeere) Rosa canina spec. (Wild-Rosen) Rosa tomentosa (Filz-Rose) Die Artenliste A wird ergänzt um sämtliche einheimische Obstgehölze. ARTENLISTE B (SONSTIGE BÄUME STRÄUCHER UND GEBÜSCH) BÄUME (MINDESTGRÖSSE: HOCHSTAMM 16/18 CM, 3FACH VERPFLANZT, KRONENANSATZ IN MIND. 2,50 M HÖHE): Acer platanoides cleveland (Spitz- Ahorn) Aesculus hippocastanum Baumannii (gefülltblühende Roßkastanie) Aesculus x carnea 'Briotii' (Scharlach- Roßkastanie) Crataegus laevigata 'Paul's Scarlet' (Echter Rotdorn) STRÄUCHER (MINDESTGRÖSSE: 60/100 CM, 2FACH VERPFLANZT): Forsythia spec. (Forsythie) Deutzia spec. (Deutzia in Sorten) Philadelphus spec. (Pfeifenstrauch in Sorten) Hydrangea spec. (Hortensie) Potentilla spec. (Fingerstrauch) Genista germanica (Dt. Ginster) Rosa spec. (Rosen in Sorten) BODENDECKER: Vinca minor (Kleinblättriges Immergrün) Vinca major (Großblättriges Immergrün) Erica carnea (Winterheide) Hedera helix (Efeu) Calluna vulgaris (Besenheide) Hypericum calycinum (Niedriges Johanniskraut) ARTENLISTE C (SCHLING- UND KLETTERPFLANZEN) Clematis spec. (Waldrebe) Lonicera spec. (Geißblattarten) Parthenociccus quinquefolia 'Engelmannii' (Wilder Wein) Parthenociccus tricuspidata ' Veitchii' (Wilder Wein) Humulus lupulus (Hopfen) ARTENLISTE D (ARTENNEGATIVLISTE) Cotoneaster spec. insbesondere Bodendecker Chamaecyparis spec: Scheinzypressen Juniperus spec. Zypressengewächse Picea spec. Fichten / Silber-/Blau-/Stechfichten Thuja spec. Lebensbäume/Zypressengewächse Die Pflanzen der Artenliste D sollen keine Verwendung finden. VERFAHRENSVERMERKE 1. Die Aufstellung des Bebauungsplans wurde in der Sitzung des Stadtrats am 01.02.2016 beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte durch Abdruck im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Marienberg Nr. 06/2016 am 01.04.2016. Marienberg, den . .201 Siegel Oberbürgermeister 2. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3(1) BauGB erfolgte durch eine Offenlage von Vorentwurfsplanunterlagen in der Zeit vom 12.09.2016 bis zum 14.10.2016 nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Marienberg Nr.16/2016 am 09.09.2016. Marienberg, den . .201 Siegel Oberbürgermeister 3. Die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §4(1) BauGB erfolgte mit Schreiben vom 01.09.2016. Die Behörden wurden aufgefordert, Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach §2(4) BauGB bekannt zu geben. Marienberg, den . .201 Siegel Oberbürgermeister 4. Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg billigte in seiner Sitzung am 06.02.2017 den Planentwurf vom Januar 2017 einschließlich der dazu gehörenden Begründung mit Umweltbericht und beschloss die Offenlegung gemäß §3(2) BauGB. Marienberg, den . .201 Siegel Oberbürgermeister 5. Der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), die Begründung sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen haben in der Zeit vom 24.02.2017 24.03.2017 sowie wiederholt in der Zeit vom 05.05.2017 06.06.2017 während der Sprechzeiten der Stadtverwaltung nach §3 Abs.2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Marienberg Nr. 3/2017 vom 17.02.2017 sowie Nr. 8/2017 vom 28.04.2017 ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 17.02.2017 sowie 11.04.2017 von der Auslegung benachrichtigt und zur Abgabe einer Stellungnahme nach §4 Abs.2 BauGB aufgefordert. Marienberg, den . .201 Siegel Oberbürgermeister 7. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§9(1) Nr.20, 25 und (6) BauGB) Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§9(1) Nr.25 a BauGB) Anpflanzen von Bäumen Anpflanzen von Sträuchern Erhaltung von Bäumen 8. Sonstige Planzeichen Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten (§9(1) Nr.4 BauGB) Zweckbestimmung: Zufahrt Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§9(1) Nr.21 BauGB) Zweckbestimmung: G/F Geh- und Fahrrecht (siehe Teil B Text) L Leitungsrecht (siehe Teil B Text) Umgrenzung der Flächen, die deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äüßere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind - Verdacht auf unterirdische Hohlräume Altbergbau (§9(5) Nr. 1 und (6) BauGB) Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§9(5) Nr.3 und (6) BauGB) SALKA-Kennziffer AKZ 81210147 Lager Äußere Annaberger Straße 1, OGS Gelände Fl.-Nr. 855/33 (saniert) und AKZ 81220103 Werkstatt/Tankstelle, OGS Gelände Fl.-Nr. 855/24 (saniert) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§9(7) BauGB) Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung (§1(4), §16(5) BauNVO) RECHTSGRUNDLAGEN - Baugesetzbuch (BauGB) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29.05.2017 (BGBl. I S.1298) - Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S.1062) - Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) - Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts vom 18.12.1990 (BGBl. I S.58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S.1063) - Sächsische Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.05.2016 (SächsGVBl. S.186), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.02.2017 (SächsGVBl. S.50) - Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBl. S.146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.12.2016 (SächsGVBl. S.652) Auf die Beachtlichkeit weiterer Gesetzlichkeiten wird hingewiesen. SATZUNG der Großen Kreisstadt Marienberg über den Bebauungsplan zur 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr.11 An der Hanischallee Auf Grund des §10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29.05.2017 (BGBl. I S.1298) sowie nach §89 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.05.2016 (SächsGVBl. S.186), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.02.2017 (SächsGVBl. S.50) in Verbindung mit §4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBl. S.146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.12.2016 (SächsGVBl. S.652) wird nach Beschlussfassung durch den Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg vom 19.06.2017 und mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde vom 23.10.2017, Az. 02601-2017-32 folgende Satzung über die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr.11 An der Hanischallee , bestehend aus: - der Planzeichnung (Teil A) M 1: 500 und - dem Text (Teil B) in der Fassung vom Juni 2017 erlassen. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil (Zeichnung Nr.3) des Bebauungsplans. Dieser Bebauungsplan tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft (§10 Abs.3 BauGB). Marienberg, den . .201 Siegel Oberbürgermeister 6. Die Bezeichnung und graphische Darstellung der Flurstücke betreffs ihrer Übereinstimmung mit der amtlichen Flurkarte wird mit Stand vom . .201 bestätigt. Die Lagegenauigkeit der zeichnerischen Darstellung wird nicht bestätigt. Landratsamt Erzgebirgskreis, Referat Vermessung Annaberg-Buchholz, den . .201 Siegel Referatsleiter 7. Der Stadtrat hat die Anregungen der Bürger, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am 19.06.2017 geprüft. Das Ergebnis ist mitgeteilt worden. Marienberg, den . .201 Siegel Oberbürgermeister 8. Der Bebauungsplan in der Fassung vom Juni 2017, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) wurde am 19.06.2017 vom Stadtrat als Satzung beschlossen. Die Begründung mit dem Umweltbericht in der Fassung vom Juni 2017 wurde gebilligt. Marienberg, den . .201 Siegel Oberbürgermeister 9. Die Genehmigung der Satzung über den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wurde mit Verfügung des Landratsamts Erzgebirgskreis vom 23.10.2017, Az.: 02601-2017-32 mit einer redaktionell zu erfüllenden Auflage erteilt. Marienberg, den . .201 Siegel Oberbürgermeister 10. Die Genehmigungsauflage wurde redaktionell erfüllt und die Satzung über den Bebauungsplan zur 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr.11 der Großen Kreisstadt Marienberg An der Hanischallee , bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), auf der Zeichnung Nr.3 ausgefertigt. Marienberg, den . .201 Siegel Oberbürgermeister 11. Die Erteilung der Genehmigung der Satzung sowie die Stelle, bei der der Plan mit Begründung auf Dauer während der Sprechzeiten der Stadtverwaltung von jedermann eingesehen werden können und über deren Inhalt Auskunft zu erhalten ist, sind am . .201 ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§215 Abs.2 BauGB) und weiter auf Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§§39 42 und 44 BauGB) hingewiesen worden. Die Satzung ist mit Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft getreten. Marienberg, den . .201 Siegel Oberbürgermeister 30.10.2017 Redaktionelle Einarbeitung der Genehmigungsauflage GEÄNDERT DATUM ART DER ÄNDERUNG GROSSE KREISSTADT MARIENBERG ERZGEBIRGSKREIS 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 11 AN DER HANISCHALLEE MIT INTEGRIERTEM GRÜNORDNUNGSPLAN STAND : 06/2017 DIESER BEBAUUNGSPLAN BESTEHT AUS : - TEIL A PLANZEICHNUNG M 1:500 (Zeichnung Nr. 3) - TEIL B - TEXT PLANVERFASSER: BÜRO FÜR STÄDTEBAU GmbH CHEMNITZ LEIPZIGER STRASSE 207 09114 CHEMNITZ TEL: 0371/3674170 FAX: 0371/3674177 e-mail: [email protected] Internet: www.staedtebau-chemnitz.de GESCHÄFTSLEITUNG ZEICHNUNG NR. 3 BLATTGRÖSSE: 1440 x 890

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HsNr.8

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HsNr.12

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GRZ 0,8 IIGH=600,0m o

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GRZ 0,8 IIGH=600,0m a

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GRZ 0,8 IIIGH=602,5m a

SO 1HandelGRZ 0,8 II

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Johann-Ehrenfried-Wagner-Straße

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PLANGRUNDLAGE - Am tliches Liegenschaftsk atasterinform ationssy stem (ALKIS) des Freistaates Sachsen, Ak tualität März 2016

- Geobasisdaten: Staatsbetrieb Geobasisinform ation und V erm essung Sachsen Der m ögliche Kopierfehler beträgt 3%.

Nutzungssc ha b lone Art der baulichen Nutzung

Grundflächenzahl Zahl der V ollgeschosse Gesam thöhe baulicher Anlagen Bauweise

9. Hinweise Maßangabe in m Flurstück sgrenze Flurstück snum m m er Moosbach, oberirdisch Moosbach, verrohrt Übernahm e Höhenlinien Nachtrag Gebäude (Übernahm e Luftbild) Trinwasserleitung, unterirdisch Gasleitung, unterirdisch Elt-Leitung, unterirdisch Telek om -Kabel, unterirdisch (Lage ungenau)

, ,TW-Ltg

, ,Gas-Ltg

, ,Elt-Ltg

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PLANZEICHENERKLÄRUNG 1. Art d er b a ulic hen Nutzung (§9(1) Nr.1 BauGB) Sonstiges Sondergebiet (§11(3) BauNV O) Zweck bestim m ung: großflächiger Einzelhandel 2. Ma ß d er b a ulic hen Nutzung (§9(1) Nr.1 BauGB) z.B. GR Z 0,8 höchstzulässige Grundflächenzahl (GR Z) z.B. GH=600,0m höchstzulässige Gesam thöhe baulicher Anlagen (GH) z.B. III Zahl der V ollgeschosse 3. Ba uweise, Ba ulinien, Ba ugrenzen (§9(1) Nr.2 BauGB) o offene Bauweise(§22 BauNV O) a abweichende Bauweise(§22(4) BauNV O) Baugrenze (§23(3) BauNV O) 4. Verkehrsfläc hen (§9(1) Nr.11 BauGB) Straßenverk ehrsfläche, öffentlich Straßenbegrenzungslinie 5. Fläc hen fü r Versorgungsa nla gen, fü r d ie Ab fa llentsorgung und Ab wa sserb eseitigung sowie fü r Ab la gerungen (§9(1) Nr.12, 14 und (6) BauGB) Flächen für V ersorgungsanlagen Trafostation 6. Grü nfläc hen (§9(1) Nr.15 und (6) BauGB) Grünfläche, öffentlich Grünanlage

2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§9 ABS.1 NR.1 BAUGB) (1) Als unterer Bezugspunk t für die höchstzulässigen Gesam thöhen baulicher Anlagen

ist die Höhe Norm alhöhennull (NHN) festgesetzt. (2) Die höchstzulässigen Gesam thöhen baulicher Anlagen dürfen durch Anlagen zur

Erzeugung von Strom oder W ärm e aus erneuerbaren Energien sowie von untergeordneten Bauteilen, wie z.B. Dachlüftungs-, Kälteanlagen und Kam ine, ausnahm sweise um bis zu 1,40 m überschritten werden.

3. ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN, BAUWEISE (§9 ABS.1 NR.2, ABS.6 BAUGB) (1) In den Baugebieten sind außerhalb der überbaubaren Grundstück sflächen

Stellplätze und Garagen gem äß §12 Abs.1 BauNV O für Kraftfahrzeuge m it einem Gesam tgewicht bis 3,5 t zulässig.

(2) Nebenanlagen nach §14 Abs.1 BauNV O sind außerhalb der überbaubaren Grundstück sflächen unzulässig.

(3) Nebenanlagen nach §14 Abs.2 BauNV O, die der V ersorgung der Baugebiete m it Elek trizität, Gas, W ärm e, Kühlung und W asser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, sind in den Baugebieten auch außerhalb der überbaubaren Grundstück sflächen ausnahm sweise zulässig.

(4) In den Sonstigen Sondergebieten SO Ha nd el1 und SO Ha nd el2 ist die abweichende Bauweise festgesetzt. Die Abweichung von der offenen Bauweise besteht in der Zulässigk eit von Gebäudelängen und -verk ettungen über 50 m Gesam tlänge.

4. VERSO RGUNGSLEITUNGEN, FLÄCHEN MIT GEH-, FAHR- UND LEITUNGSRECHTEN (§9 ABS.1 NR.13, 21 BAUGB)

(1) Stadttechnische V er- und Entsorgungsleitungen sind regelm äßig im öffentlichen bzw. öffentlich-rechtlich für diesen Nutzungszweck ausreichend gesicherten R aum zu verlegen.

(2) Die zeichnerisch festgesetzten m it Geh-, Fahr-, und Leitungsrechten zu belastenden Flächen sind folgenderm aßen entsprechend den P laneinschrieben festgesetzt: G/F Geh- und Fahrrechte zugunsten der Eigentüm er und Nutzer der außerhalb des Satzungsgebiets gelegenen Teile des Flurstück s Fl.-Nr. 1057/17 der Gem ark ung Marienberg,

L Leitungsrechte zugunsten der Stadt Marienberg zur Gewässerunterhaltung des Moosbachs.

(3) Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Zufahrt sind uneingeschränk te Fahrrechte zugunsten von Feuerwehr und R ettungsfahrzeugen festgesetzt.

5. MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ENTWICKLUNG VO N BO DEN, NATUR UND LANDSCHAFT, (§9 ABS.1 NR.20 BAUGB)

(1) Ebenerdige P k w-Stellplätze, sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen. Ausnahm en sind in begründeten Einzelfällen zulässig.

6. ANPFLANZEN VO N BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SO NSTIGEN BEPFLANZUNGEN SO WIE BINDUNGEN FÜR BEPFLANZUNGEN UND FÜR DIE ERHALTUNG VO N BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SO NSTIGEN BEPFLANZUNGEN (§9 ABS.1 NR.25 BAUGB)

(1) Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Sträuchern ist zur R andeingrünung eine artenreiche zweireihige Strauchheck e anzulegen. Dazu ist in jeder R eihe pro 1,5 m Länge ein Strauch gem äß Artenliste A in der P flanzqualität 60/100 cm , 2 x verpflanzt ohne Ballen anzupflanzen.

(2) Entlang der südlichen Grundstück sgrenze des Flurstück s Fl.-Nr. 1057/17 der Gem ark ung Marienberg sind einreihig unterbrochen Sträucher der Artenliste A in der P flanzqualität 60/100 cm 2 x verpflanzt ohne Ballen anzupflanzen.

(3) Die zeichnerisch festgesetzten Einzelbaum pflanzungen sind gem äß Artenliste A oder B in der P flanzqualität Baum schulware, Hochstam m , 3 x verpflanzt m it einem Stam m um fang von m ind. 14/16 cm m it Ballen herzustellen. V on den Anpflanzstandorten sind Abweichungen bis zu 8,0 m zulässig.

(4) Die zeichnerisch zum Erhalt festgesetzten Bäum e sind zu schützen und bei P flanzabgang durch Bäum e gem äß Artenliste A oder B in der P flanzqualität Baum schulware, Hochstam m , 3 x verpflanzt m it einem Stam m um fang von m ind. 14/16 cm m it Ballen zu ersetzen.

(5) Auf den privaten Baugrundstück en ist je 8 ebenerdige P k w-Stellplätze m indestens 1 m ittel- bis großk roniger Laubbaum der Artenliste A oder, bis zu einem Anteil von 50%, der Artenliste B zu erhalten oder neu pflanzen. Können nicht alle erforderlichen Baum pflanzungen auf den Grundstück en ausgeführt werden, sind ersatzweise gleichwertige Anpflanzungen auf anderen Grundstück en im Stadtgebiet Marienbergs zulässig.

(6) Für Baum pflanzungen sind m indestens 6,0 m ² große wasser- und luftdurchlässige Baum scheiben oder Baum streifen von 1,50 m Mindestbreite vorzusehen. Neu anzupflanzende Bäum e sind m it einem Dreibock im Boden zu verank ern.

(7) An Einm ündungen sind Sichtflächen für die Anfahrsicht nach R ASt2006 von jeder sichtbehindernden Nutzung, Bepflanzung, Einfriedung oder Aufschüttung m it einer Höhe von m ehr als 0,6 m über der angrenzenden V erk ehrsfläche freizuhalten. Zulässig sind jedoch Einzelbäum e m it einem Kronenansatz in m indestens 2,50 m Höhe.

(8) Über 150 m ² große öffnungslose Außenwandflächen sind m it R ank- und Klettergehölzen der Artenliste C vertik al zu begrünen.

(9) Säm tliche festgesetzte Anpflanzungen sind unter Beachtung des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes bis spätestens zum Ende der auf die Baum aßnahm e folgenden P flanzperiode auszuführen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Abgängige Gehölze und P flanzen sind zu ersetzen.

II. BAUO RDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§9(4) BauGB i.V .m . §89 SächsBO) 1. ÄUSSERE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN (1) Zu öffentlichen V erk ehrsräum en orientierte öffnungslose Fassadenabschnitte von

m ehr als 50 m Länge sind vertik al zu gliedern (z.B. durch Fassadenvor- oder -rück sprünge, Material- und/oder Farbwechsel). Dafür sind auch Anpflanzungen von R ank- und Klettergehölzen der Artenliste C unter Einsatz geeigneter R ank hilfen zulässig.

(2) Zur Eindeck ung der Dächer sind graue, schiefer- oder anthrazitfarbene nichtglänzende Dachdeck ungsm aterialien zu verwenden. Dachbegrünungen, Sonnenkollek toren und Fotovoltaik-Dachanlagen sind zulässig.

(3) An Fassaden sind reinweiße (R AL 9010), tiefschwarze (R AL 9005) und grelle Farbgebungen unzulässig.

2. WERBEANLAGEN (1) In den Baugebieten sind W erbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig.

Dabei darf eine einzelne Anlage die Größe von 10,0 m ² Ansichtsfläche und die höchstzulässige Gesam thöhe baulicher Anlagen nicht überschreiten.

(2) Zusätzlich ist im Satzungsgebiet die Errichtung eines gem einschaftlich nutzbaren W erbepy lons zulässig.

(3) Beleuchtete W erbeanlagen sind so zu gestalten, dass Blendwirk ung auf den V erk ehr ausgeschlossen ist.

(4) W erbeanlagen m it wechselndem und bewegtem Licht sind unzulässig. 3. EINFRIEDUNGEN (1) Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von m ax. 1,50 m über der projek tierten

Geländeoberk ante regelm äßig, zum Schutz technischer Anlagen ausnahm sweise bis zu einer Höhe von 2,50 m zulässig.

(2) Blick dichte Einfriedungen aus Mauern und Beton sowie Maschendrahtzäune sind zu begrünen (Berank ung bzw. Kom bination m it Heck en, Strauchvorpflanzung).

III. HINWEISE (1) Für eine m it der Abfallwirtschaftssatzung des Erzgebirgsk reises konform e

Abfallentsorgung sind durch die Bauherren m it 3achsigen Müllfahrzeugen anfahrbare Stellplätze für zugelassene Behälter als private Nebenanlagen vorzusehen.

(2) Das P langebiet liegt in einem Altbergbaugebiet. Em pfohlen wird, jeweils objek tbezogene bergbehördliche Mitteilungen gem äß §8 SächsHohlrV O beim Sächsischen Oberbergam t einzuholen und Baugruben generell von einem Fachk undigen (Ing.-Geologe, Baugrunding.) auf das V orhandensein von Gangausbissbereichen und Spuren alten Bergbaues überprüfen zu lassen. Sollten Spuren alten Bergbaus angetroffen werden, so ist das Sächsische Oberbergam t gem äß §5 SächsHohlrV O davon in Kenntnis zu setzen.

(3) Im P lanbereich in der Gem ark ung Marienberg sind derzeit zwei Altlastenverdachtsflächen im Sächsischen Altlastenk ataster (SALKA) registriert: AKZ 81210147 Lager, Äußere Annaberger Straße 1, OGS Gelände Fl.-Nr. 855/33 und AKZ 81220103 W erk statt/Tank stelle, OGS Gelände Fl.-Nr. 855/24. Beide Standorte wurden saniert und es besteht hierzu k ein fortführender bodenschutzrechtlicher Handlungsbedarf. Sollten während der Bauphase schädliche Bodenveränderungen nach BBodSchG bek annt werden, so ist dies dem LRA Erzgebirgsk reis um gehend anzuzeigen.

(4) Bei geplanter V ersick erung von Oberflächenwasser über die Bodenzone ist sicherzustellen, dass dies schadlos erfolgt. V ernässungserscheinungen, Bodenerosion und Beeinträchtigungen Dritter sind auszuschließen. Die V ersick erungsfähigk eit des U ntergrundes ist unter Beachtung des Arbeitsblattes DW A-A 138 nachzuweisen.

(5) Die Beseitigung des anfallenden Abwassers- und Niederschlagswasser ist m it dem zuständigen Aufgabenträger Am t für Abwasserentsorgung und Tiefbau der Großen Kreisstadt Marienberg abzustim m en und die Einleiterlaubnisse sind durch die Bauherren einzuholen.

(6) Der natürliche Oberboden (Mutterboden) ist vor Beginn der Bauarbeiten gem äß §202 BauGB und §1 BBodSchG separat zu gewinnen, vor V erm ischung m it anderen Materialien zu schützen und funk tionsgerecht zu verwerten.

(7) Bodenfunde gem äß §20 SächsDSchG sind bei einer Denk m alschutzbehörde m eldepflichtig.

(8) Hingewiesen wird auf die P flichten der Eigentüm er, Besitzer und m it Bautätigk eiten beauftragten Firm en nach §7 und §26 des Sächsischen V erm essungsgesetzes (SächsV erm G).

LAGE DES PLANGEBIETS M 1 : 10.000

(Q uelle: Staatsbetrieb Geobasisinform ation und V erm essung Sachsen, 2016)

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Geltungsb ereic h d er 3. Änd erungund Ergänzung d es Beb a uungsp la ns

GELTUNGSBEREICH DER TEILGEBIETE BP NR. 11 „AN DER HANISCHALLEE“

TEIL B – TEX T 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR.11 DER GRO SSEN KREISSTADT MARIENBERG „AN DER HANISCHALLEE“ (1) Der Geltungsbereich der 3. Bebauungsplanänderung um fasst folgende Flurstück e

der Gem ark ung Marienberg m it den Fl.-Nrn. 855/24, 855/25, 855/27, 855/31, 855/33, 855/34 und 1057/9 vollständig sowie m it den Fl.-Nrn. 855/20, 855/30, 876/2, 1057/17, 1065//5, 1065/6 und 1065/8 teilweise. Säm tliche Festsetzungen wurden auf Grundlage des Am tlichen Liegenschaftsk atasterinform ationssy stem s (ALKIS) des Freistaates Sachsen auf der Zeichnung Nr.3 getroffen. Außerhalb des Geltungsbereichs der 3. Bebauungsplanänderung gelten die Festsetzungen m it Stand der 1. Bebauungsplanänderung auf Zeichnung Nr.1 bzw. im Satzungsgebiet der 2. Bebauungsplanänderung auf Zeichnung Nr.2 fort.

(2) Erweiterung des Geltungsbereichs der Satzung um 2.779 m ² vorrangig zur Einbeziehung berührter Straßengrundstück e der Äußeren Annaberger Straße (S221) sowie von Teilen des ehem aligen Eisenbahngrundstück s Fl.-Nr. 1057/17 zur Festsetzung öffentlicher V erk ehrsflächen für die Einm ündungsgestaltung einer neuen Hauptzufahrt;

(3) Zeichnerische Festsetzung von 4 Sonstigen Sondergebieten SO Ha nd el nach §11 Abs.3 BauNV O unter näherer Festsetzung zulässiger Art und Höchstm aße der baulichen Nutzung, der Bauweise, überbaubarer Grundstück sflächen sowie nicht überbaubarer Grundstück sflächen in V erbindung m it Nebenanlagen- und P flanzfestsetzungen;

(4) Festsetzung öffentlicher V erk ehrs- und öffentlicher Grünflächen in V erbindung m it P flanzfestsetzungen;

(5) Festsetzung einer zweiseitigen Zufahrt für Feuerwehr und R ettungsfahrzeuge sowie von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zur Sicherung der Gebietserschließung und von Nachbargrundstück en;

(6) Neufestsetzung des bauordnungsrechtlichen R ahm ens zur V orhabengestaltung; I. BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§9 ABS.1 NR.1 BAUGB) (1) In den Sonstigen Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel gem . §11 Abs.3

BauNV O SO Ha nd el1, SO Ha nd el2, SO Ha nd el3 und SO Ha nd el4 ist jeweils ein Einzelhandelsbetrieb zulässig. In den Baugebieten SO Ha nd el1 und SO Ha nd el2 sind zusätzlich höchstens zwei dem Kassenbereich vorgelagerte Shops zulässig. Ba ugeb iet Einzelha nd elsbra nc he

höc hstzulässige Verka ufsnutzfläc he VFl. im

Ba ugeb iet [m ²] SO Ha nd el1 Lebensm itteleinzelhandel 1.950 SO Ha nd el2 Lebensm itteleinzelhandel 1.350 SO Ha nd el3 Textilhandel 800 SO Ha nd el4 Drogeriem ark t 800 Die höchstzulässige V erk aufsnutzfläche für Nebensortim ente ist jeweils auf einen Anteil von 10% begrenzt festgesetzt.

ARTENLISTEN FÜR ANPFLANZUNGENARTENLISTE A (STANDO RTHEIMISCHE BÄUME UND STRÄUCHER)

BÄU ME 1. ORDNU NG (MINDESTGR ÖSSE: HOCHSTAMM, 12/14 CM STU ODER HEISTER 125/150 CM HÖHE) Fraxinus excelsior (Gem eine Esche) Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) U lm us glabra (Berg-U lm e) Q uercus petraea (Trauben-Eiche) Q uercus robur (Stiel-Eiche) Carpinus betulus (Hainbuche) Fagus sy lvatica (R ot-Buche) Tilia cordata (W inter-Linde) P runus avium (V ogelk irsche) Betula pendula (Sand-Birk e) BÄU ME 2. ORDNU NG (MINDESTGR ÖSSE: HEISTER 150/200 CM, STRAU CH 60/100 CM, 2FACH V ER P FLANZT MIT BALLEN) Salix fragilis (Bruch-W eide) Salix caprea (Sal-W eide) Salix aurita (Ohr-W eide) Salix purpurea (P urpur-W eide) Frangula alnus (Faulbaum ) P runus padus (Trauben- Kirsche) Sorbus aucuparia (Gem . Eberesche) Malus sy lvestris (Holzapfel) STR ÄU CHER (MINDESTGR ÖSSE: 60/100 CM, 2FACH V ER P FLANZT): Sam bucus racem osa (R oter Holunder) Sam bucus nigra (Schwarzer Holunder) V iburnum opulus (Gem . Schneeball) P runus spinosa (Schlehe) Cory lus avellana (Gem . Hasel) Crataegus laevigata (Zweigriffliger W eißdorn) Crataegus m onogy na (Eingriffliger W eißdorn) Lonicera nigra (Schwarze Heck enk irsche) R ibes uvacrispa (W ilde Stachelbeere) Rosa canina spec. (W ild-Rosen) Rosa tom entosa (Filz-Rose) Die Artenliste A wird ergänzt um säm tliche einheim ische Obstgehölze. ARTENLISTE B (SO NSTIGE BÄUME STRÄUCHER UND GEBÜSCH) BÄU ME (MINDESTGR ÖSSE: HOCHSTAMM 16/18 CM, 3FACH V ER P FLANZT, KRONENANSATZ IN MIND. 2,50 M HÖHE): Acer platanoides „cleveland“ (Spitz- Ahorn) Aesculus hippocastanum „Baum annii“ (gefülltblühende R oßk astanie) Aesculus x carnea 'Briotii' (Scharlach- Roßk astanie) Crataegus laevigata 'P aul's Scarlet' (Echter R otdorn) STR ÄU CHER (MINDESTGR ÖSSE: 60/100 CM, 2FACH V ER P FLANZT): Forsy thia spec. (Forsy thie) Deutzia spec. (Deutzia in Sorten) P hiladelphus spec. (P feifenstrauch in Sorten) Hy drangea spec. (Hortensie) P otentilla spec. (Fingerstrauch) Genista germ anica (Dt. Ginster) Rosa spec. (R osen in Sorten) BODENDECKER: V inca m inor (Kleinblättriges Im m ergrün) V inca m ajor (Großblättriges Im m ergrün) Erica carnea (W interheide) Hedera helix (Efeu) Calluna vulgaris (Besenheide) Hy pericum caly cinum (Niedriges Johannisk raut) ARTENLISTE C (SCHLING- UND KLETTERPFLANZEN) Clem atis spec. (W aldrebe) Lonicera spec. (Geißblattarten) P arthenociccus quinquefolia 'Engelm annii' (W ilder W ein) P arthenociccus tricuspidata ' V eitchii' (W ilder W ein) Hum ulus lupulus (Hopfen) ARTENLISTE D (ARTENNEGATIVLISTE) Cotoneaster spec. insbesondere Bodendeck er Cham aecy paris spec: Scheinzy pressen Juniperus spec. Zy pressengewächse P icea spec. Fichten / Silber-/Blau-/Stechfichten Thuja spec. Lebensbäum e/Zy pressengewächse Die P flanzen der Artenliste D sollen k eine V erwendung finden.

VERFAHRENSVERMERKE 1. Die Aufstellung des Bebauungsplans wurde in der Sitzung des Stadtrats am 01.02.2016 beschlossen. Die ortsübliche Bek anntm achung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte durch Abdruck im Am tsblatt der Großen Kreisstadt Marienberg Nr. 06/2016 am 01.04.2016.

Marienberg, den . .201 Siegel Oberbürgerm eister

2. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichk eit gem äß §3(1) BauGB erfolgte durch eine Offenlage von V orentwurfsplanunterlagen in der Zeit vom 12.09.2016 bis zum 14.10.2016 nach vorheriger Bek anntm achung im Am tsblatt der Großen Kreisstadt Marienberg Nr.16/2016 am 09.09.2016.

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3. Die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem äß §4(1) BauGB erfolgte m it Schreiben vom 01.09.2016. Die Behörden wurden aufgefordert, U m fang und Detaillierungsgrad der U m weltprüfung nach §2(4) BauGB bek annt zu geben.

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4. Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg billigte in seiner Sitzung am 06.02.2017 den P lanentwurf vom Januar 2017 einschließlich der dazu gehörenden Begründung m it U m weltbericht und beschloss die Offenlegung gem äß §3(2) BauGB.

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5. Der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der P lanzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), die Begründung sowie die wesentlichen bereits vorliegenden um weltbezogenen Stellungnahm en haben in der Zeit vom 24.02.2017 – 24.03.2017 sowie wiederholt in der Zeit vom 05.05.2017 – 06.06.2017 während der Sprechzeiten der Stadtverwaltung nach §3 Abs.2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung ist m it dem Hinweis, dass Stellungnahm en während der Auslegungsfrist von jederm ann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden k önnen, im Am tsblatt der Großen Kreisstadt Marienberg Nr. 3/2017 vom 17.02.2017 sowie Nr. 8/2017 vom 28.04.2017 ortsüblich bek annt gem acht worden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden m it Schreiben vom 17.02.2017 sowie 11.04.2017 von der Auslegung benachrichtigt und zur Abgabe einer Stellungnahm e nach §4 Abs.2 BauGB aufgefordert.

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7. Pla nungen, Nutzungsregelungen, Ma ßna hm en und Fläc hen fü r Ma ßna hm en zum Sc hutz, zur Pflege und zur Entwic klung von Bod en, Na tur und La ndsc ha ft (§9(1) Nr.20, 25 und (6) BauGB)

U m grenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäum en, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§9(1) Nr.25 a BauGB)

Anpflanzen von Bäum en Anpflanzen von Sträuchern Erhaltung von Bäum en 8. Sonstige Pla nzeic hen U m grenzung von Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze m it ihren Zufahrten

(§9(1) Nr.4 BauGB) Zweck bestim m ung: Zufahrt Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§9(1) Nr.21 BauGB) Zweck bestim m ung: G/F Geh- und Fahrrecht (siehe Teil B – Text) L Leitungsrecht (siehe Teil B – Text)

U m grenzung der Flächen, die deren Bebauung besondere bauliche V ork ehrungen gegen äüßere Einwirk ungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsm aßnahm en gegen Naturgewalten erforderlich sind - V erdacht auf unterirdische Hohlräum e – Altbergbau (§9(5) Nr. 1 und (6) BauGB) U m grenzung der Flächen, deren Böden erheblich m it um weltgefährdenden Stoffen belastet sind (§9(5) Nr.3 und (6) BauGB) SALKA-Kennziffer AKZ 81210147 „Lager Äußere Annaberger Straße 1, OGS Gelände“ Fl.-Nr. 855/33 (saniert) und AKZ 81220103 W erk statt/Tank stelle, OGS Gelände Fl.-Nr. 855/24 (saniert)

Grenze des räum lichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§9(7) BauGB) Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung (§1(4), §16(5) BauNV O)

RECHTSGRUNDLAGEN - Baugesetzbuch (BauGB) - in der Fassung der Bek anntm achung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artik el 6 des Gesetzes vom 29.05.2017 (BGBl. I S.1298)

- Baunutzungsverordnung (BauNV O) - V erordnung über die bauliche Nutzung der Grundstück e in der Fassung der Bek anntm achung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artik el 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S.1062)

- P lanzeichenverordnung 1990 (P lanzV 90) - V erordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des P laninhalts vom 18.12.1990 (BGBl. I S.58), zuletzt geändert durch Artik el 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S.1063)

- Sächsische Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bek anntm achung vom 11.05.2016 (SächsGV Bl. S.186), zuletzt geändert durch Artik el 3 des Gesetzes vom 10.02.2017 (SächsGV Bl. S.50)

- Gem eindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGem O) - in der Fassung der Bek anntm achung vom 03.03.2014 (SächsGV Bl. S.146), zuletzt geändert durch Artik el 2 des Gesetzes vom 13.12.2016 (SächsGV Bl. S.652)

Auf die Beachtlichk eit weiterer Gesetzlichk eiten wird hingewiesen.

SATZUNG der Großen Kreissta dt Ma rienb erg

ü b er d en Beb a uungsp la n zur 3. Änd erung und Ergänzung d es Beb a uungsp la ns Nr.11 „An d er Ha nisc ha llee“

Auf Grund des §10 BauGB in der Fassung der Bek anntm achung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artik el 6 des Gesetzes vom 29.05.2017 (BGBl. I S.1298) sowie nach §89 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bek anntm achung vom 11.05.2016 (SächsGV Bl. S.186), zuletzt geändert durch Artik el 3 des Gesetzes vom 10.02.2017 (SächsGV Bl. S.50) in V erbindung m it §4 der Gem eindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGem O) in der Fassung der Bek anntm achung vom 03.03.2014 (SächsGV Bl. S.146), zuletzt geändert durch Artik el 2 des Gesetzes vom 13.12.2016 (SächsGV Bl. S.652) wird nach Beschlussfassung durch den Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg vom 19.06.2017 und m it Genehm igung der höheren V erwaltungsbehörde vom 23.10.2017, Az. 02601-2017-32 folgende Sa tzung ü b er d ie 3. Änd erung und Ergänzung d es Beb a uungsp la ns Nr.11 „An d er Ha nisc ha llee“, bestehend aus: - der P lanzeichnung (Teil A) M 1: 500 und - dem Text (Teil B)

in der Fassung vom Juni 2017 erlassen. Der räum liche Geltungsbereich ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil (Zeichnung Nr.3) des Bebauungsplans. Dieser Bebauungsplan tritt m it der ortsüblichen Bek anntm achung der Genehm igung in Kraft (§10 Abs.3 BauGB). Marienberg, den . .201 Siegel Oberbürgerm eister

6. Die Bezeichnung und graphische Darstellung der Flurstück e betreffs ihrer Übereinstim m ung m it der am tlichen Flurk arte wird m it Stand vom . .201 bestätigt. Die Lagegenauigk eit der zeichnerischen Darstellung wird nicht bestätigt.

Landratsam t Erzgebirgsk reis, R eferat V erm essung Annaberg-Buchholz, den . .201 Siegel R eferatsleiter

7. Der Stadtrat hat die Anregungen der Bürger, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am 19.06.2017 geprüft. Das Ergebnis ist m itgeteilt worden.

Marienberg, den . .201 Siegel Oberbürgerm eister

8. Der Bebauungsplan in der Fassung vom Juni 2017, bestehend aus der P lanzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) wurde am 19.06.2017 vom Stadtrat als Satzung beschlossen. Die Begründung m it dem U m weltbericht in der Fassung vom Juni 2017 wurde gebilligt.

Marienberg, den . .201 Siegel Oberbürgerm eister

9. Die Genehm igung der Satzung über den Bebauungsplan, bestehend aus der P lanzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wurde m it V erfügung des Landratsam ts Erzgebirgsk reis vom 23.10.2017, Az.: 02601-2017-32 m it einer redak tionell zu erfüllenden Auflage erteilt.

Marienberg, den . .201 Siegel Oberbürgerm eister

10. Die Genehm igungsauflage wurde redak tionell erfüllt und die Satzung über den Bebauungsplan zur 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr.11 der Großen Kreisstadt Marienberg „An der Hanischallee“, bestehend aus der P lanzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), auf der Zeichnung Nr.3 ausgefertigt.

Marienberg, den . .201 Siegel Oberbürgerm eister

11. Die Erteilung der Genehm igung der Satzung sowie die Stelle, bei der der P lan m it Begründung auf Dauer während der Sprechzeiten der Stadtverwaltung von jederm ann eingesehen werden k önnen und über deren Inhalt Ausk unft zu erhalten ist, sind am . .201 ortsüblich bek annt gem acht worden.

In der Bek anntm achung ist auf die Geltendm achung der V erletzung von V erfahrens- und Form vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die R echtsfolgen (§215 Abs.2 BauGB) und weiter auf Fälligk eit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§§39 – 42 und 44 BauGB) hingewiesen worden.

Die Satzung ist m it Bek anntm achung der Genehm igung in Kraft getreten. Marienberg, den . .201 Siegel Oberbürgerm eister

30.10.2017 R eda k tionelle Einarbeitung der Genehm igungsauflage GEÄNDERT DATU M ART DER ÄNDER U NG

GRO SSE KREISSTADT MARIENBERG ER ZGEBIR GSKREIS 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 11 „AN DER HANISCHALLEE“ MIT INTEGR IERTEM GRÜNORDNU NGSP LAN STAND : 06/2017 DIESER BEBAU U NGSP LAN BESTEHT AU S : - TEIL A – P LANZEICHNU NG M 1:500 (Zeichnung Nr. 3) - TEIL B - TEXT P LANV ER FASSER: BÜRO FÜR STÄDTEBAU Gm bH CHEMNITZ LEIP ZIGER STRASSE 207 09114 CHEMNITZ TEL: 0371/3674170 FAX: 0371/3674177 e-m ail: info@staedtebau-chem nitz.de Internet: www.staedtebau-chem nitz.de GESCHÄFTSLEITU NG ZEICHNU NG NR . 3 BLATTGR ÖSSE: 1440 x 890