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Finanzminister a. D., „Unser Steuerrecht, Dritter Teil (Band III): Spezielles Steuerrecht. — Das württembergische Landes- und Gemeindesteuerwesen” by Th. von Pistorius; Königl. Württ Review by: Felix Boesler FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 3, H. 2 (1935), pp. 352-354 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40908040 . Accessed: 17/06/2014 15:21 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.90 on Tue, 17 Jun 2014 15:21:43 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Finanzminister a. D., „Unser Steuerrecht, Dritter Teil (Band III): Spezielles Steuerrecht. — Daswürttembergische Landes- und Gemeindesteuerwesen” by Th. von Pistorius; Königl. WürttReview by: Felix BoeslerFinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 3, H. 2 (1935), pp. 352-354Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40908040 .

Accessed: 17/06/2014 15:21

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Bei allem fällt - was an dieser Stelle besonders zu betonen ist - die spezifisch finanzwissensohaftliohe Grundhaltung der Einführungen auf. Man kann ohne Übertreibung sagen, daß die finanzwissenschaftliche Betrachtungsweise sich gegenüber der bisherigen das Steuerrecht in weitgehendem Umfange beherr- schenden „juristischen" Denkweise erfolgreich durchgesetzt hat. Auch gegenüber der rein privatwirtschaftlichen Betrachtungsweise überwiegt der - seiner inner- sten Natur nach politische - Grundgedanke der Finanzwissen- schaft (als Beispiel diene nur der Hinweis auf die Darlegung der Gründe für den Wegfall des „Verlustvortrages" S. 87/88), der im übrigen mit den Prinzipien des Steuei rechts eine wirkliche Synthese eingegangen ist, wie ja überhaupt - nicht in der Methode, die unterschiedlich bleiben muß - wohl aber in der Grundhaltung des Denkens und in der wissenschaftlichen Zielsetzung ein Unter- schied zwischen deutschen Finanzwissenschaftlern und Steuerrechtlern nicht mehr sein darf, soll wirklich deutsches Recht geschaffen werden.

Es kann nicht Aufgabe dieser Zeilen sein, auf den sachlichen Inhalt des R e i n - hardtsohen Buches im einzelnen einzugehen : das würde auf eine Erörterung des ganzen Gesetzgebungswerkes vom Oktober 1934 hinauslaufen und eine Vor- wegnähme dessen bedeuten, was Aufgabe aller Fachvertreter ist und die kom- menden Erörterungen der Steuerlehre bestimmen wird.

Wenn Reinhardt in seinem „Geleitwort" schreibt, die Gesetze vom 16. Oktober 1934 enthielten diejenigen Neugestaltungen, die in Würdigung aller Umstände gegenwärtig bereits möglich seien, diese Neugestaltungen stellten aber in ihren Einzelheiten „nicht schon Vollkommenheiten, sondern nur die ersten An- sätze im Rahmen eines viel jährigen Gesamtplanes dar" - , so kann man - vom Standpunkt der Forschung ebenso wie von dem der Lehre - • nur dem Wunsche Ausdruck geben, daß auoh die kommende Gesetzgebung allen Deutschen in päda- gogisch und wissenschaftlich so mustergültig zubereiteter Form zugänglich gemacht wird, wie es der zur Besprechung stehende Band für die Steuergesetzgebung vom Oktober 1934 tut. B o e s 1 e r.

Th. von Pistorius, Prof. Dr., Königl. Württ. Finanzminister a.D., „Unser Steuerrecht, Dritter Teil (Band III): Spezielles Steuer- recht. - Das württembergische Landes- und Gemeindesteuerwesen", Stuttgart 1933. Was in den Besprechungen der beiden ersten Bände des Werkes von Th. v.

Pistorius (Finanzarchiv Bd. 45, 1928, S. 388 ff. und Bd. 46, 1929, S. 388 ff.) zu ihrer allgemeinen Charakteristik gesagt wurde, das gilt auch für den seit August 1933 vorliegenden abschließenden dritten Band, der das Landes- und Gemeinde- steuerrecht Württembergs behandelt, d. h. das Steuerrecht desjenigen deutschen Landes, um das sich Th. v. Pistorius - neben seinen Verdiensten um die deutsche Wissenschaft - in der Praxis derFinanzverwaltung «inen besonderen Namen gemacht hat. Es ist deshalb kein Wunder, daß dieser dritte Band mit ebenso großer Sachkenntnis wie Liebe zum dargestellten Gegen- stand geschrieben worden ist. Sein Erscheinen ist gegenüber der ursprünglichen Ankündigung etwas verzögert worden. Th. v. Pistorius gibt als Grund hier- für selbst das Steuervereinheitlichungsgesetz von 1930 an, „das eine Zeitlang den Bestand des württembergischen Landes- und Gemeindesteuerrechts zu vernichten drohte". Inzwischen haben die Dinge ja einen ganz anderen Verlauf genommen: die völlige Reform des Reiches an Haupt und Gliedern wird auch zu einer durch- greifenden Umgestaltung des deutschen Steuersystems führen, insbesondere so- weit es durch die bisherige Entwicklung des Finanzausgleichs bedingt gewesen ist. Und hier liegt der Grund, weshalb der Rezensent, als ihm das vorliegende Buch im Sommer 1933 zuging, zunächst wartete, wie das neue Zeitgeschehen sich auf den Brauchbarkeitsgrad des v. Pistoriussohen Werkes auswirken würde. Das Abwarten hat sich belohnt, denn es hat im Rezensenten die Überzeugung ver-

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Literatur. 353

stärkt, daß dem Gesamtwerke wie auch dem 3. Bande ein Wert innewohnt, der weit über das Zeitgeschehen hinausreicht. Th. v. Pistorius hat im Vorwort zum 3. Bande seines „ Steuerrechts " selbst - vielleicht etwas wehmütig, aber doch mit der Gelassenheit des großen Sachkenners und des großen Patrioten - darauf hingewiesen, daß das württembergische Steuerrecht, auch wenn seine Stunde ge- schlagen hat, gleichwohl alsdann einer im wesentlichen geschichtlichen Schilde- rung wert sei, denn es habe eine Hochstufe der Steuerkultur erreicht: „ein Denk- stein, und wenn es ein Grabstein sein sollte, müßte ihm jedenfalls gesetzt werden". Für alle Fälle hat der Verfasser darum das Buch in zwei Teile zerlegt, ohne daß es damit als Ganzes leidet. Der erste Teil gibt eine württembergische Steuergeschichte, der zweite die Darstellung des 1932/33 geltenden Rechts. Eines wird freilich immer deutlicher:, ein Denkstein ist dieser Band wohl insgesamt. Wir aber freuen uns, daß ihn ein Mann schuf, der bei aller Liebe zu seiner engeren Heimat immer be- wiesen hat, daß er in erster Linie als Deutscher dachte. (Vgl. sein Urteil über die Kriegsfinanzpolitik Bd. II S. 35.) Wir können nur bedauern, daß für kein anderes der bisherigen deutschen Länder nun, da sie ihrer letzten geschichtlichen Bestim- mung entgegengehen, eine entsprechende Arbeit vorliegt. Für die Geschichts- schreiber der deutschen Finanzwirtschaft wird deshalb gerade dieser 3. Band des v. Pistoriusschen Werkes nicht nur Beispiel sondern Vorbild sein.

Schon die Schilderung der ältesten Zeit württembergischer Steuergeschichte ist ein Kabinettstück finanzgeschichtlicher Arbeit, die sich des steten Zusammen- hanges zwischen Geschichte, Gegenwart und Zukunft eines Volkes bewußt ist. Wertvolles historisches Rechtsgut wird hier vor unseren Äugen gesichtet und aus- gebreitet, das vor allem dem, der sich für die Geschichte deutschen Rechts interessiert, außerordentlich viel sagt. Der Weg führt hier von der ursprünglichen einheitlichen Vermögenssteuer nach ihrer Umbildung zu SpezialVermögenssteuern zum Ertragssteuersystem, von da zur Einkommens- und Vermögensbesteuerung. An der letzten Etappe dieser Entwicklung hatte Th. v. Pistorius als ehemals kgl. württembergischer Finanzminister entscheidenden Anteil : die Darstellung wird hier deshalb zur Geschichte seines eigenen Wirkens. Wie stark muß es uns berühren, wenn wir erfahren, was unser Autor seinerzeit - im Juli 1915 - über die Zukunft der deutschen Finanzpolitik sagte: „Wir werden nicht nur im privaten, sondern vor allem im öffentlichen Leben, in der Staatswirtschaft, uns Beschränkungen auf- erlegen müssen. Es wird uns das leichter werden, wenn wir uns Mühe geben, das, was wir in der jetzigen großen Zeit gelernt haben, nicht allzuschnell wieder zu ver- lernen und wenn wir uns vergegenwärtigen, daß Genügsamkeit und Sparsamkeit im privaten wie im öffentlichen Leben auf sittlichem Boden wurzeln und daß das fortschreitende Begehren nach Wohlhabenheit und Luxus zwar als Hefe und Sauer- teig wirken mag, aber nicht überwuchern darf, denn materielle Verbesserungen allein ohne sittliche Verfeinerung oder Vertiefung sind für das Volksganze kein Gewinn. Eine Ausgabensteigerung des Staats, sei es auch durchweg zu kulturellen Zwecken, tut es allein nicht. Und in den letzten Jahren haben wir uns allmählich bei den Ausgaben, die wir glaubten, daß der Staat sie sich leisten dürfe, an einen Maßstab gewöhnt, über den unsere Väter bedenklich und unsere Großväter recht stark den Kopf geschüttelt hätten. Wir sind in letzter Zeit etwas weich geworden, wir werden wieder härter werden müssen. Und wir hätten in dieser Richtung wohl einlenken müssen, auch wenn der Krieg nicht gekommen wäre". Was hat solchem seherischen Blick gegenüber das politische System der Jahre 1918 - 32 gesündigt!

Teil II behandelt das „geltende Recht", d. h. das Recht um 1932/33. Auch das ist - vor allem soweit es Verfassungsrecht war - nun Geschichte; ein großer Teil des damals geltenden Steuerrechts wird es ebenfalls über lang oder kurz sein. Es bleibt aber ein in vielen Beziehungen interessantes Beispiel. Äußerst temperamentvoll setzt sich v. Pistorius für das württembergische Ertragssteuersystem und seinen Weiterbestand ein, da sie „als strenge Sachkataster allein auf dem universa- listischen Gerechtigkeitsgrundsatz aufgebaut" seien. „Humane Wirkungen der individualistischen Gerechtigkeit mögen oft angenehm empfunden werden und gelegentlich nützlich sein, als Prinzip leitet die humane individualistische Gerech- tigkeit immer den Niedergang und den Zerfall ein; die harte universalistische Ge- rechtigkeit dagegen ist die Grundlage der Gesundheit und des Aufstieges eines

Finanzarchiv. N. F. 3. Heft 2. 23

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854 Literatur.

Volkes." Mit diesem Satz ist eine Feststellung getroffen, die bei weiterer Erörterung des Problems „Steuerliche Gerechtigkeit" verdient, beachtet zu werden. Im gleichen Zusammenhang wendet sich v. Pistorius gegen ein ausschließliches Subven- tionssystem in der Einnahmenbeschaffung der Gemeinden; er sieht in einem solchen die Gefahr der Korruption. Auch wer dem Ertragssteuergedanken nicht so freund- lich gegenübersteht wie v. Pistorius, der wird doch - gerade nach den Aus- führungen v. Pistorius' - zugeben müssen, daß Württemberg eines der besten und am sorgfältigsten ausgebildeten Ertragssteuersysteme aufzuweisen hatte. Dieser Hinweis ist wichtig vor allem angesichts der Tatsache, daß für 1937 ein neues Grundsteuerrahmenrecht für das ganze Reich angekündigt worden ist (Gesetz vom 21. 1. 35); wenn seit einiger Zeit die württembergischen Verhältnisse (vor allem bei den planungswissenschaftlichen Arbeiten, so insbesondere in Ost- preußen) in den Vordergrund der Betrachtung gerückt worden sind, so kann das ebensogut auch für die Realsteuerfrage empfohlen werden. Übrigens ist das Boden- schätzungsgesetz vom 16. 10. 34 der Beweis dafür, daß die neue Reichssteuergesetz- sebung in ganz anderem Maße, als dies bisher der Fall war, bemüht ist, eine Kata- logisierung des deutschen Bodens vorzunehmen, die nicht die Tatsachen in das Schema eines Erhebungsbogens einzwängen will, sondern bemüht ist, eine den natürlichen Verhältnissen gerecht werdende Bestandsaufnahme (zugleich „für den Zweck einer gerechten Verteilung der Steuern, einer planvollen Gestaltung der Bodennutzung und einer Verbesserung der Beleihungsunter lagen") zu veran- stalten.

Auch das württembergische Gewerbesteuerrecht verdient eine über die Grenzen des Landes hinausführende Beachtung; bringt es doch eine klare „Abscheidung der Gewerbesteuer einerseits von nur einkommensteuerpflichtigem Berufseinkommen, andererseits von dem landwirtschaftlichen Einkommen". Das hat eine klare Stel- lungnahme zu der Frage der Gewerbesteuerpflicht der freien Berufe zur Folge ge- habt, d. h. deren Verneinung (vgl. zu dieser noch immer ungeklärten Frage meine Aufsatzreihe „Die Gewerbesteuerpflioht der Freien Berufe. Grundsätzliche Be- trachtungen". In: „Deutschlands Freie Berufe. Mitteilungsblatt der Reichsbetriebs- gemeinschaft 13 Freie Berufe in der Deutschen Arbeitsfront" Jahrg. 1935, Heft 2 ff.).

Faßt man alles zusammen, so ist festzustellen, daß - wie schon eingangs be- tont - der 3. Band von „Unser Steuerrecht" einen wohlgelungenen und in sich ab- gerundeten Abschluß des Gesamtwerkes bringt, das sowohl in der Darstellung des Stoffes als auch unter methodischen und theoretischen Gesichtspunkten für die Dauer wertvoll bleiben wird. B o e s 1 e r.

Georg Solmssen, Beiträge zur Deutschen Politik und Wirt- schaft 1900-1988. Gesammelte Aufsätze und Vorträge. 2 Bde. München und Leipzig, Duncker & Humblot, 1984. LII u. 919 S. Es ist eine willkürliche Verzeichnung der deutschen Bankgeschichte vor Krieg

und Revolutionen, wenn man (wie K. W. R a t h in diesem Archiv 3, 43) „Finan- ziers im Stile eines Fürstenberg und Solmssen" in einem Atem nennt. Das wird be- sonders klar, wenn neben die anekdotische Lebensbeschreibung des ersten jetzt die vorliegenden Bande treten, in denen sich das Autobiographische auf das kurze, wehmütige Vorwort, die Einleitung über die Entstehung der wichtigsten Beiträge lind ein „Gedenkblatt" zum 100. Geburtstage von Solmssens Vater, dem ersten Mitarbeiter Adolph Hansemanns in der Diskontogesellschaft Adolf Salomonsohn, zurückzieht. Begonnen 1900 mit einer juristischen Arbeit über den amerikanischen Baugläubigerschutz (S. 585 ff.), hat auch die fernere schriftstellerische Tätigkeit des Verfassers fast durchweg gerade den vom großen Strom der Bankliteratur ver- nachlässigten oder doch abgelegenen, für die volkswirtschaftliche Gesamtheit aber desto belangreicheren Fragen der Politik, der Weltwirtschaf t, des Wirtschaf tsrechts und vor allem der Landwirtschaft gegolten, und der Zentralverband des Deutschen Bankgewerbes wußte wohl, wem er als Nachfolger Jakob Riessers 1930 seinen Vor-

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