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  • I(Verffentlichungsbedrftige Rechtsakte)

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1899/2006 DES EUROPISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 12. Dezember 2006

    zur nderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischenVorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt

    (Text von Bedeutung fr den EWR)

    DAS EUROPISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROP-ISCHEN UNION

    gesttzt auf den Vertrag zur Grndung der EuropischenGemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europischen Wirtschafts- und Sozial-ausschusses (1),

    nach Anhrung des Ausschusses der Regionen,

    gem dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

    in Erwgung nachstehender Grnde:

    (1) In Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 (3) sindgemeinsame Sicherheitsstandards insbesondere fr Ent-wicklung, Herstellung, Betrieb und Instandhaltung vonLuftfahrzeugen sowie fr Personen und Stellen, die dieseTtigkeiten ausfhren, vorgesehen. Diese harmonisiertenSicherheitsstandards gelten fr alle von Luftfahrtunter-nehmen der Gemeinschaft betriebenen Luftfahrzeuge,unabhngig davon, ob die Luftfahrzeuge in einem Mit-gliedstaat oder in einem Drittland eingetragen waren.

    (2) Gem Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnungsind fr Bereiche, die in deren Anhang II nicht aufgefhrtwaren, nach Artikel 80 Absatz 2 des Vertrags gemein-same technische Vorschriften und Verwaltungsverfahrenzu erlassen.

    (3) Gem Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 desRates vom 23. Juli 1992 ber die Erteilung von Betriebs-genehmigungen an Luftfahrtunternehmen (4) setzen dieErteilung und die jederzeitige Gltigkeit einer Betriebsge-nehmigung den Besitz eines gltigen Luftverkehrsbetrei-berzeugnisses voraus, in dem die unter die

    Betriebsgenehmigung fallenden Ttigkeiten festgelegt sindund das den in einer knftigen Verordnung festzulegen-den Kriterien entspricht. Diese Kriterien sind nun festzu-legen.

    (4) Die Joint Aviation Authorities (JAA) haben eine Reiheharmonisierter Vorschriften fr den gewerblichen Luftver-kehr mit Flchenflugzeugen verabschiedet, die so genann-ten Joint Aviation Requirements for Commercial AirTransportation (Aeroplanes) (JAR-OPS 1) in der gender-ten Fassung. In diesen Vorschriften (nderung 8 vom1. Januar 2005) ist ein Mindestniveau an Sicherheitsan-forderungen festgelegt; sie bilden daher eine gute Grund-lage fr gemeinschaftliche Rechtsvorschriften fr denBetrieb von Flugzeugen. Im Hinblick auf die Konformittmit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und derGemeinschaftspolitik mussten nderungen an den JAR-OPS 1 vorgenommen werden, wobei ihre vielfltigenwirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen zu berck-sichtigen waren. Dieser neue Text kann nicht durch eineneinfachen Verweis auf die JAR-OPS 1 in der Verordnung(EWG) Nr. 3922/91 in das Gemeinschaftsrecht aufge-nommen werden. Daher sollte ein neuer Anhang in dieVerordnung eingefgt werden, in dem die gemeinsamenVorschriften enthalten sind.

    (5) Den Luftfahrtunternehmern sollte ausreichende Flexibili-tt eingerumt werden, damit sie auf unvorhergesehenedringende betriebliche Umstnde oder zeitlich begrenztebetriebliche Erfordernisse reagieren bzw. nachweisen kn-nen, dass sie in der Lage sind, ein gleichwertiges Ma anSicherheit auch ohne Anwendung der gemeinsamen Vor-schriften des Anhangs (nachstehend Anhang IIIgenannt) zu erreichen. Daher sollten die Mitgliedstaatenermchtigt sein, Ausnahmen von den gemeinsamen tech-nischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren zugewhren oder Abweichungen davon einzufhren. Dadurch diese Ausnahmen und Abweichungen in bestimm-ten Fllen die gemeinsamen Sicherheitsstandards unter-laufen werden knnten oder Verzerrungen am Markt ent-stehen knnten, sollte ihr Umfang streng begrenzt seinund ihre Gewhrung einer angemessenen Kontrolle durchdie Gemeinschaft unterliegen. Daher sollte die Kommis-sion ermchtigt sein, Schutzmanahmen zu treffen.

    27.12.2006 L 377/1Amtsblatt der Europischen UnionDE

    (1) ABl. C 14 vom 16.1.2001, S. 33.(2) Stellungnahme des Europischen Parlaments vom 3. September 2002

    (ABl. C 272 E vom 13.11.2003, S. 103), Gemeinsamer Standpunkt desRates vom 9. Mrz 2006 (ABl. C 179 E vom 1.8.2006, S. 1) und Stand-punkt des Europischen Parlaments vom 5. Juli 2006 (noch nicht imAmtsblatt verffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Oktober2006.

    (3) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Zuletzt gendert durch die Verord-nung (EG) Nr. 1592/2002 (ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1).

    (4) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

  • (6) In genau festgelegten Fllen sollten die Mitgliedstaaten dieMglichkeit haben, nationale Vorschriften ber Flug- undDienstzeitbegrenzungen sowie Ruhezeiten zu erlassenoder bereits bestehende entsprechende Vorschriften bei-zubehalten, sofern einvernehmlich festgelegte Verfahreneingehalten werden, wobei diese Vorschriften nur solangeAnwendung finden, bis Gemeinschaftsvorschriften erlas-sen werden, die auf dem wissenschaftlichen Kenntnis-stand und bewhrten Praktiken beruhen.

    (7) Ziel dieser Verordnung ist es, harmonisierte Sicherheits-standards auf hchstem Niveau vorzusehen, einschlielichim Bereich von Flug- und Dienstzeitbegrenzungen sowieRuhezeiten. In einigen Mitgliedstaaten bestehen Tarifver-trge und/oder Rechtsvorschriften, in denen bessereBedingungen bezglich Flug- und Dienstzeitbegrenzungenund bezglich Arbeitsbedingungen fr Flugbegleiter fest-geschrieben sind. Nichts in dieser Verordnung sollte alseine Einschrnkung der Mglichkeit des Abschlusses oderder Beibehaltung solcher Tarifvertrge ausgelegt werden.Die Mitgliedstaaten knnen ihre Rechtsvorschriften, diegnstigere Bestimmungen enthalten, als in dieser Verord-nung festgelegt, beibehalten.

    (8) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91ber das Ausschussverfahren sollten dahin gehend ange-passt werden, dass dem Beschluss 1999/468/EG desRates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalittenfr die Ausbung der der Kommission bertragenenDurchfhrungsbefugnisse (1) Rechnung getragen wird.

    (9) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91bezglich des Anwendungsbereichs sollten gendert wer-den, um der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Euro-pischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften fr die Zivilluft-fahrt und zur Errichtung einer Europischen Agentur frFlugsicherheit (2) sowie deren Durchfhrungsbestim-mungen gem Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 derKommission vom 24. September 2003 zur Festlegungder Durchfhrungsbestimmungen fr die Erteilung vonLufttchtigkeits- und Umweltzeugnissen fr Luftfahrzeugeund zugehrige Erzeugnisse, Teile und Ausrstungensowie fr die Zulassung von Entwicklungs- und Herstel-lungsbetrieben (3) und der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 ber dieAufrechterhaltung der Lufttchtigkeit von Luftfahrzeugenund luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Aus-rstungen und die Erteilung von Genehmigungen frOrganisationen und Personen, die diese Ttigkeiten aus-fhren (4), Rechnung zu tragen.

    (10) Die vorliegende Verordnung, insbesondere die Vorschrif-ten ber Flug- und Dienstzeitbegrenzungen sowie Ruhe-zeiten des Anhangs III Abschnitt Q, trgt den Grenzwer-ten und Mindeststandards Rechnung, die bereits in der

    Richtlinie 2000/79/EG (5) festgelegt wurden. Die in dieserRichtlinie festgelegten Grenzwerte sollten fr das flie-gende Personal der Zivilluftfahrt stets eingehalten werden.Die in Anhang III Abschnitt Q enthaltenen Bestimmun-gen und weitere gem dieser Verordnung gebilligteBestimmungen sollten keinesfalls weiter gefasst sein unddem fliegenden Personal damit geringeren Schutz bieten.

    (11) Die Mitgliedstaaten sollten die Mglichkeit haben, weiter-hin nationale Vorschriften ber Flug- und Dienstzeitbe-grenzungen sowie Ruhezeiten fr Besatzungsmitgliederanzuwenden, sofern die in diesen nationalen Vorschriftenfestgelegten Grenzwerte unter den Hchstgrenzen undber den Mindestgrenzen liegen, die in Anhang IIIAbschnitt Q festgelegt sind.

    (12) Die Mitgliedstaaten sollten die Mglichkeit haben, weiter-hin nationale Vorschriften ber Flug- und Dienstzeitbe-grenzungen sowie Ruhezeiten fr Besatzungsmitglieder inderzeit nicht von Anhang III Abschnitt Q erfassten Berei-chen anzuwenden; Beispiele hierfr sind der maximaletgliche Flugdienstzeitraum fr den Flugbetrieb mit nureinem Piloten und bei medizinischen Notfalleinstzensowie Bestimmungen ber die Reduzierung von Flug-dienstzeiten oder die Verlngerung von Ruhezeiten beimberfliegen mehrerer Zeitzonen.

    (13) Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ver-ordnung sollte eine wissenschaftliche und medizinischeBewertung der Bestimmungen ber Flug- und Dienstzeit-begrenzungen sowie Ruhezeiten und, wo angebracht, derBestimmungen ber die Kabinenbesatzung vorgenommenwerden.

    (14) Die Anwendung der Bestimmungen ber Inspektionen,die in dem Abkommen von Chicago ber die internatio-nale Zivilluftfahrt von 1944 und in der Richtlinie2004/36/EG des Europischen Parlaments und des Ratesvom 21. April 2004 ber die Sicherheit von Luftfahrzeu-gen aus Drittstaaten, die Flughfen in der Gemeinschaftanfliegen (6), festgelegt sind, sollte von dieser Verordnungunberhrt bleiben.

    (15) Am 2. Dezember 1987 haben in London das KnigreichSpanien und das Vereinigte Knigreich in einer gemeinsa-men Erklrung der Minister fr auswrtige Angelegenhei-ten eine engere Zusammenarbeit bei der Benutzung desFlugplatzes Gibraltar vereinbart; diese Vereinbarung istnoch nicht wirksam.

    27.12.2006L 377/2 Amtsblatt der Europischen UnionDE

    (1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Gendert durch den Beschluss2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

    (2) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Zuletzt gendert durch die Verordnung(EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S.5).

    (3) ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6. Gendert durch die Verordnung (EG)Nr. 706/2006 (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 16).

    (4) ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1. Gendert durch die Verordnung (EG)Nr. 707/2006 (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 17).

    (5) Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 ber dieDurchfhrung der von der Vereinigung Europischer Fluggesellschaften(AEA), der Europischen Transportarbeiter-Fderation (ETF), der Euro-pean Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Asso-ciation (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA)geschlossenen Europischen Vereinbarung ber die Arbeitszeitorgani-sation fr das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (ABl. L 302 vom1.12.2000, S. 57).

    (6) ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76. Gendert durch die Verordnung (EG)Nr. 2111/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15).

  • (16) Die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 sollte daher entspre-chend gendert werden

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 wird wie folgt gendert:

    1. Folgender Erwgungsgrund wird unmittelbar nach Erw-gungsgrund 9 eingefgt:

    Die Anwendung der Bestimmungen ber Flug- und Dienst-zeitbegrenzungen kann zu einer beachtlichen Strung derFlugplne von Unternehmen fhren, deren Betriebsmodelleausschlielich auf Nachtdienste aufbauen. Die Kommissionsollte ausgehend von den durch die beteiligten Parteien bei-zubringenden Nachweise eine Bewertung durchfhren undeine Anpassung der Bestimmungen ber Flug- und Dienst-zeitbegrenzungen vorschlagen, um diesen besonderenBetriebsmodellen Rechnung zu tragen.

    2. Folgende Erwgungsgrnde werden unmittelbar nach Erw-gungsgrund 10 eingefgt:

    Bis zum 16. Januar 2009 sollte die Europische Agenturfr Flugsicherheit eine wissenschaftliche und medizinischeBewertung des Anhangs III Abschnitt Q und, wo ange-bracht, Abschnitt O abschlieen. Auf der Grundlage derErgebnisse dieser Bewertung und in bereinstimmung mitdem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren sollte dieKommission erforderlichenfalls unverzglich Vorschlge zurnderung der entsprechenden technischen Bestimmungenausarbeiten und bermitteln.

    Bei der Prfung einiger in Artikel 8a genannter Bestimmun-gen sollte der Kurs in Richtung einer weiteren Harmonisie-rung der bisher angenommenen Weiterbildungsanforderun-gen fr Flugbegleiter beibehalten werden, um die Freizgig-keit der Flugbegleiter innerhalb der Gemeinschaft zuerleichtern. In diesem Zusammenhang sollte die Mglichkeiteiner weiteren Harmonisierung der Qualifikationen vonFlugbegleitern erneut geprft werden.

    3. Der letzte Erwgungsgrund erhlt folgende Fassung:

    Die zur Durchfhrung dieser Verordnung erforderlichenManahmen sollten gem dem Beschluss 1999/468/EGdes Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalit-ten fr die Ausbung der der Kommission bertragenenDurchfhrungsbefugnisse (*) erlassen werden.

    (*) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Gendert durch denBeschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

    4. Artikel 1 wird wie folgt gendert:

    a) Absatz 1 erhlt folgende Fassung:

    (1) Diese Verordnung dient der Harmonisierung dertechnischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren aufdem Gebiet der Sicherheit in der Zivilluftfahrt in Bezugauf Betrieb und Instandhaltung von Luftfahrzeugen undin Bezug auf Personen und Stellen, die diese Ttigkeitenausfhren.

    b) Folgende Abstze werden angefgt:

    (3) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flug-platz Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstand-punkte des Knigreichs Spanien und des VereinigtenKnigreichs in der strittigen Frage der Souvernitt berdas Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.

    (4) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flug-platz Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Rege-lung ausgesetzt, die in der gemeinsamen Erklrung derMinister fr auswrtige Angelegenheiten des KnigreichsSpanien und des Vereinigten Knigreichs vom2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen desKnigreichs Spanien und des Vereinigten Knigreichswerden den Rat ber den Zeitpunkt des Wirksamwer-dens unterrichten.

    5. Dem Artikel 2 wird folgende Begriffsbestimmung angefgt:

    i) Luftfahrtbehrde in Anhang III: die zustndige Behrde,die das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) ausgestellthat.

    6. Artikel 3 erhlt folgende Fassung:

    Artikel 3

    (1) Unbeschadet des Artikels 11 gelten in der Gemein-schaft fr den gewerblichen Luftverkehr mit Flchenflug-zeugen die in Anhang III aufgefhrten gemeinsamen techni-schen Vorschriften und Verwaltungsverfahren.

    (2) Verweisungen auf Anhang III Abschnitt M oder seineBestimmungen gelten als Verweisungen auf Teil M der Ver-ordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom20. November 2003 ber die Aufrechterhaltung der Luft-tchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischenErzeugnissen, Teilen und Ausrstungen und die Erteilungvon Genehmigungen fr Organisationen und Personen, diediese Ttigkeiten ausfhren (**) oder seine einschlgigenBestimmungen.

    (**) ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1.

    7. Artikel 4 Absatz 1 erhlt folgende Fassung:

    (1) Fr Bereiche, die durch Anhang III nicht abgedecktsind, werden nach Artikel 80 Absatz 2 des Vertragsgemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsver-fahren erlassen. Gegebenenfalls legt die Kommission so baldwie mglich entsprechende Vorschlge vor.

    27.12.2006 L 377/3Amtsblatt der Europischen UnionDE

  • 8. Artikel 6 erhlt folgende Fassung:

    Artikel 6

    Luftfahrzeuge, die aufgrund einer von einem Mitgliedstaaterteilten Berechtigung gem den gemeinsamen technischenVorschriften und Verwaltungsverfahren betrieben werden,drfen unter den gleichen Bedingungen in den anderen Mit-gliedstaaten ohne weitere technische Vorschriften oderBewertungen seitens dieser anderen Mitgliedstaaten betrie-ben werden.

    9. Artikel 7 erhlt folgende Fassung:

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten erkennen die Zulassung an, die einanderer Mitgliedstaat oder eine in seinem Auftrag handel-nden Stelle gem dieser Verordnung fr seiner Gerichtsbar-keit und Hoheit unterliegende Stellen oder Personen erteilt,die an der Instandhaltung von Erzeugnissen und demBetrieb von Luftfahrzeugen beteiligt sind.

    10. Artikel 8 erhlt folgende Fassung:

    Artikel 8

    (1) Die Artikel 3 bis 7 hindern einen Mitgliedstaat nichtdaran, bei einem Sicherheitsproblem, das von dieser Verord-nung erfasste Erzeugnisse, Personen oder Organisationenbetrifft, unverzglich ttig zu werden.

    Ist das Sicherheitsproblem zurckzufhren auf ein unzurei-chendes Sicherheitsniveau, das sich aus den gemeinsamentechnischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren oderaus Mngeln dieser Vorschriften und Verfahren ergibt, sounterrichtet der Mitgliedstaat unverzglich die Kommissionund die anderen Mitgliedstaaten ber die getroffenen Ma-nahmen und die Grnde hierfr.

    Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 12Absatz 2 genannten Verfahren, ob die weitere Anwendungder gem Unterabsatz 1 getroffenen Manahmen wegeneines unzureichenden Sicherheitsniveaus oder eines Mangelsin den gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwal-tungsverfahren gerechtfertigt ist. In diesem Fall unternimmtsie auch die notwendigen Schritte zur nderung der betreff-enden gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwal-tungsverfahren nach Artikel 4 oder Artikel 11. Wird festge-stellt, dass die Manahmen des Mitgliedstaats nicht gerecht-fertigt sind, widerruft der Mitgliedstaat die betreffendenManahmen.

    (2) Ein Mitgliedstaat kann im Fall unvorhergesehener,dringender betrieblicher Umstnde oder betrieblicherBedrfnisse von beschrnkter Dauer Freistellungen von dentechnischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren dieserVerordnung erteilen.

    Der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten sind der-artige Freistellungen mitzuteilen, wenn sie wiederholt oder

    fr einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten erteilt wur-den.

    Werden die Kommission und die anderen Mitgliedstaatengem Unterabsatz 2 von Freistellungen unterrichtet, diedurch einen Mitgliedstaat erteilt wurden, so prft die Kom-mission, ob die Freistellungen den Sicherheitszielen dieserVerordnung oder anderer relevanter Gemeinschaftsvor-schriften entsprechen.

    Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Frei-stellungen den Sicherheitszielen dieser Verordnung oderanderer relevanter Gemeinschaftsvorschriften nicht entspre-chen, so entscheidet sie ber Schutzmanahmen nach demin Artikel 12a genannten Verfahren.

    In diesem Fall hat der betreffende Mitgliedstaat die Freistel-lungen zu widerrufen.

    (3) Lsst sich mit anderen Mitteln ein gleichwertiges Maan Sicherheit erreichen wie durch Anwendung der inAnhang III aufgefhrten gemeinsamen technischen Vor-schriften und Verwaltungsverfahren, so knnen die Mit-gliedstaaten ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsange-hrigkeit eine Genehmigung in Abweichung von diesenBestimmungen erteilen; hierbei darf es nicht zu einer Wett-bewerbsverzerrung kommen.

    In diesen Fllen hat der betreffende Mitgliedstaat die Kom-mission von seiner Absicht zu unterrichten, eine solcheGenehmigung zu erteilen, sowie die Grnde dafr und dieBedingungen, durch die ein gleichwertiges Ma an Sicher-heit gewhrleistet werden soll, darzulegen.

    Die Kommission leitet binnen drei Monaten nach der Unter-richtung durch einen Mitgliedstaat das in Artikel 12Absatz 2 genannte Verfahren ein, um zu entscheiden, obdie vorgeschlagene Genehmigung erteilt werden kann.

    In diesem Fall teilt die Kommission ihre Entscheidung allenMitgliedstaaten mit, die dann ebenfalls zur Anwendung derbetreffenden Manahme berechtigt sind. Die entsprechen-den Bestimmungen des Anhangs III knnen ebenfalls gen-dert werden, um einer solchen Manahme Rechnung zutragen.

    Fr die betreffende Manahme gelten die Artikel 6 und 7.

    (4) Ungeachtet der Abstze 1, 2 und 3 kann ein Mit-gliedstaat Bestimmungen bezglich Anhang III Abschnitt QOPS 1.1105 Nummer 6, OPS 1.1110 Nummern 1.3 und1.4.1, OPS 1.1115 und OPS 1.1125 Nummer 2.1 erlassenbzw. beibehalten, bis Gemeinschaftsvorschriften erlassenwerden, die auf dem wissenschaftlichen Kenntnisstand undbewhrten Praktiken beruhen.

    Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission ber dieBestimmungen, deren Beibehaltung er beschliet.

    27.12.2006L 377/4 Amtsblatt der Europischen UnionDE

  • Fr einzelstaatliche Bestimmungen, die von den in Unterab-satz 1 genannten Bestimmungen der OPS 1 abweichen unddie die Mitgliedstaaten nach dem Zeitpunkt der Anwendungdes Anhangs III erlassen wollen, leitet die Kommissioninnerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung durcheinen Mitgliedstaat das in Artikel 12 Absatz 2 genannteVerfahren ein, um zu entscheiden, ob die betreffendenBestimmungen mit den Sicherheitszielen dieser Verordnungund mit anderen Gemeinschaftsvorschriften vereinbar sindund ob sie in Kraft treten knnen.

    In einem solchen Fall teilt die Kommission ihre Entschei-dung zur Genehmigung der Manahme allen Mitgliedstaa-ten mit, die diese Manahme dann ebenfalls anwenden dr-fen. Die entsprechenden Bestimmungen des Anhangs IIIknnen in Anbetracht einer solchen Manahme ebenfallsgendert werden.

    Fr die betreffende Manahme gelten die Artikel 6 und 7.

    11. Der folgende Artikel wird eingefgt:

    Artikel 8a

    (1) Bis 16. Januar 2009 schliet die Europische Agenturfr Flugsicherheit eine wissenschaftliche und medizinischeBewertung der Bestimmungen von Anhang III Abschnitt Qund, erforderlichenfalls, Abschnitt O ab.

    (2) Unbeschadet des Artikels 7 der Verordnung (EG)Nr. 1592/2002 des Europischen Parlaments und des Ratesvom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschrif-ten fr die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europ-ischen Agentur fr Flugsicherheit (*) untersttzt die Euro-pische Agentur fr Flugsicherheit die Kommission bei derAusarbeitung von Vorschlgen zur nderung der anwend-baren technischen Bestimmungen von Anhang IIIAbschnitt O und Abschnitt Q.

    (*) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Zuletzt gendert durch die Ver-ordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243vom 27.9.2003, S. 5).

    12. Artikel 11 Absatz 1 erhlt folgende Fassung:

    (1) Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 12Absatz 2 genannten Verfahren die aufgrund des wissen-schaftlichen und technischen Fortschritts notwendigen

    nderungen der in Anhang III aufgefhrten gemeinsamentechnischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren vor.

    13. Artikel 12 erhlt folgende Fassung:

    Artikel 12

    (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss fr Luft-verkehrssicherheit (nachstehend Ausschuss genannt) unter-sttzt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so geltendie Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unterBeachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschftsordnung.

    14. Der folgende Artikel wird eingefgt:

    Artikel 12a

    Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das Ver-fahren bei Schutzmanahmen nach Artikel 6 des Beschlus-ses 1999/468/EG.

    Vor der Beschlussfassung hrt die Kommission den Aus-schuss.

    Der Zeitraum nach Artikel 6 Buchstabe b des Beschlusses1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    Wird der Rat von einem Mitgliedstaat mit einem Beschlussder Kommission befasst, so kann der Rat mit qualifizierterMehrheit binnen drei Monaten einen anders lautendenBeschluss fassen.

    15. Der Text im Anhang zu dieser Verordnung wird alsAnhang III angefgt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Verffent-lichung im Amtsblatt der Europischen Union in Kraft.

    Unbeschadet des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 gilt Anhang III ab 16. Juli 2008.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied-staat.

    Geschehen zu Straburg am 12. Dezember 2006

    Im Namen des Europischen Parlaments

    Der PrsidentJosep BORRELL FONTELLES

    Im Namen des Rates

    Der PrsidentMauri PEKKARINEN

    27.12.2006 L 377/5Amtsblatt der Europischen UnionDE

  • ANHANG

    ANHANG III

    FR DIE GEWERBSMSSIGE BEFRDERUNG IN FLUGZEUGEN GELTENDE GEMEINSAME TECHNISCHEVORSCHRIFTEN UND VERWALTUNGSVERFAHREN

    OPS 1: GEWERBSMSSIGE BEFRDERUNG IN FLUGZEUGEN

    INHALT

    ABSCHNITT A Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

    ABSCHNITT B Allgemeines

    ABSCHNITT C Luftverkehrsbetreiberzeugnis und Aufsicht ber Luftfahrtunternehmen

    ABSCHNITT D Betriebliche Verfahren

    ABSCHNITT E Allwetterflugbetrieb

    ABSCHNITT F Flugleistungen Allgemein

    ABSCHNITT G Flugleistungsklasse A

    ABSCHNITT H Flugleistungsklasse B

    ABSCHNITT I Flugleistungsklasse C

    ABSCHNITT J Masse und Schwerpunktlage

    ABSCHNITT K Instrumente und Ausrstungen

    ABSCHNITT L Kommunikations- und Navigationsausrstung

    ABSCHNITT M Instandhaltung

    ABSCHNITT N Flugbesatzung

    ABSCHNITT O Kabinenbesatzung

    ABSCHNITT P Handbcher, Bordbcher und Aufzeichnungen

    ABSCHNITT Q Beschrnkung der Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften

    ABSCHNITT R Befrderung gefhrlicher Gter im Luftverkehr

    ABSCHNITT S Luftsicherheit

    27.12.2006L 377/6 Amtsblatt der Europischen UnionDE

  • ABSCHNITT A

    GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    OPS 1.001

    Geltungsbereich

    OPS 1 gilt fr den Betrieb von Zivilflugzeugen zum Zwecke der gewerbsmigen Befrderung durch Luftfahrtunterneh-men mit Hauptniederlassung und, falls vorhanden, eingetragenem Sitz des Unternehmens in einem Mitgliedstaat, im Fol-genden Luftfahrtunternehmer genannt. OPS 1 gilt nicht

    1. fr Flugzeuge, die im Militr-, Zoll- und Polizeidienst eingesetzt werden; und

    2. fr Flge zum Zwecke des Absetzens von Fallschirmspringern und fr Feuerlschflge und fr die entsprechendenFlge fr den Hin- und Rcktransport von Personen, die normalerweise beim Absetzen von Fallschirmspringern oderauf Feuerlschflgen an Bord sind; und

    3. fr Flge, die unmittelbar vor, whrend oder unmittelbar nach einem Luftarbeitseinsatz stattfinden, vorausgesetzt, dieseFlge stehen mit diesem Luftarbeitseinsatz im Zusammenhang, und auf denen nicht mehr als 6 fr diesen Luftarbeits-einsatz unverzichtbare Personen, die Besatzungsmitglieder nicht eingerechnet, befrdert werden.

    OPS 1.003

    Begriffsbestimmungen

    a) Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. den behrdlichen Anforderungen gengend bedeutet, dass seitens der Luftfahrtbehrde keine Einwnde gegen dieEignung fr den beabsichtigten Zweck erhoben wurden;

    2. (von der Luftfahrtbehrde) genehmigt bedeutet, dass die Eignung fr den beabsichtigten Zweck (durch die Luft-fahrtbehrde) dokumentiert wurde;

    3. Basis-Mindestausrstungsliste (MMEL) ist eine auf ein Flugzeugmuster bezogene grundlegende Liste (einschlielichihres einleitenden Teils), in der die Instrumente, Ausrstungsteile oder Funktionen festgelegt sind, die aufgrund kon-struktiver Redundanzen und/oder aufgrund der vorgegebenen Betriebs- und Instandhaltungsverfahren, -bedin-gungen und -beschrnkungen und nach Magabe der geltenden Verfahren fr die Aufrechterhaltung der Lufttchtig-keit zeitweilig funktionsuntchtig sein drfen, sofern das in den geltenden Spezifikationen fr die Lufttchtigkeitvorgeschriebene Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird;

    4. Mindestausrstungsliste (MEL) ist eine Liste (einschlielich ihres einleitenden Teils) fr den Betrieb von Flugzeugenunter genau vorgegebenen Bedingungen, bei dem bestimmte Instrumente, Ausrstungsteile oder Funktionen zuBeginn des Fluges funktionsuntchtig sind. Diese Liste wird vom Luftfahrtunternehmer fr sein jeweiliges Flugzeugunter Bercksichtigung der Flugzeugdefinition und der einschlgigen Betriebs- und Instandhaltungsbedingungennach einem von der Luftfahrtbehrde genehmigten Verfahren erstellt.

    b) Die Angaben Teil M und Teil 145 im Sinne dieses Anhangs beziehen sich auf die entsprechenden Teile der Verord-nung (EG) Nr. 2042/2003 vom 20. November 2003.

    ABSCHNITT B

    ALLGEMEINES

    OPS 1.005

    Allgemeines

    a) Der Luftfahrtunternehmer darf Flugzeuge zum Zwecke der gewerbsmigen Befrderung nur in bereinstimmung mitden Bestimmungen von OPS 1 betreiben. Erleichterte Bedingungen fr den Betrieb von Flugzeugen derFlugleistungsklasse B sind in Anlage 1 zu OPS 1.005 Buchstabe a aufgefhrt.

    b) Der Luftfahrtunternehmer hat die rckwirkend geltenden Lufttchtigkeitsforderungen einzuhalten, soweit diese fr inder gewerbsmigen Befrderung eingesetzte Flugzeuge gelten.

    c) Jedes Flugzeug ist in bereinstimmung mit den in seinem Lufttchtigkeitszeugnis enthaltenen Angaben und innerhalbder im Flughandbuch enthaltenen zugelassenen Betriebsgrenzen zu betreiben.

    d) Alle synthetischen bungsgerte (Synthetic Training Devices STD), wie etwa Flugsimulatoren oder Flugbungsgerte(Flight Training Devices FTD), durch die ein Flugzeug fr Ausbildungs- und/oder Prfungszwecke ersetzt wird, ms-sen in bereinstimmung mit den fr synthetische bungsgerte geltenden Vorschriften qualifiziert werden. Will derLuftfahrtunternehmer derartige STD einsetzen, muss er eine entsprechende Genehmigung der Luftfahrtbehrde einho-len.

    27.12.2006 L 377/7Amtsblatt der Europischen UnionDE

  • OPS 1.020

    Gesetze, Vorschriften und Verfahren Pflichten des Luftfahrtunternehmers

    Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

    1. alle Mitarbeiter auf die Einhaltung der fr die Wahrnehmung ihrer Aufgaben magebenden Gesetze, Vorschriften undVerfahren der vom Flugbetrieb betroffenen Staaten hingewiesen werden und

    2. alle Besatzungsmitglieder mit den fr die Wahrnehmung ihrer Aufgaben magebenden Gesetzen, Vorschriften und Ver-fahren vertraut sind.

    OPS 1.025

    Gemeinsame Sprache

    a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass sich alle Besatzungsmitglieder in einer gemeinsamen Sprache ver-stndigen knnen.

    b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebspersonal die Sprache, in der diejenigen Teile desBetriebshandbuchs verfasst sind, die sich auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben beziehen, verstehen kann.

    OPS 1.030

    Mindestausrstungslisten Pflichten des Luftfahrtunternehmers

    a) Der Luftfahrtunternehmer muss fr jedes Flugzeug eine von der Luftfahrtbehrde genehmigte Mindestausrstungsliste(MEL) erstellen. Diese muss auf der Grundlage der den behrdlichen Anforderungen gengenden Basis-Mindestausrs-tungsliste (MMEL), falls vorhanden, erstellt werden, darf aber nicht weniger einschrnkend sein als die MMEL.

    b) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur in bereinstimmung mit der Mindestausrstungsliste betreiben, es seidenn, die Luftfahrtbehrde hat etwas anderes genehmigt. Eine solche Genehmigung wird unter keinen Umstnden denBetrieb auerhalb der in der Basis-Mindestausrstungsliste festgelegten Einschrnkungen gestatten.

    OPS 1.035

    Qualittssystem

    a) Der Luftfahrtunternehmer hat ein einziges Qualittssystem einzurichten und einen einzigen Leiter des Qualittssystemszu benennen, der die Einhaltung und die Eignung der Verfahren, die fr die Gewhrleistung einer sicheren betrieblichenPraxis und lufttchtiger Flugzeuge notwendig sind, berwacht. Diese berwachung muss ein System zur Rckmeldungan den verantwortlichen Betriebsleiter enthalten, um die Durchfhrung notwendiger Korrekturmanahmen zu gewhr-leisten (siehe auch OPS 1.175 Buchstabe h).

    b) Das Qualittssystem muss ein Qualittssicherungsprogramm mit Verfahren zur Feststellung der bereinstimmung desgesamten Betriebs mit allen geltenden Vorschriften, Vorgaben und Verfahren umfassen.

    c) Das Qualittssystem und dessen Leiter mssen den behrdlichen Anforderungen gengen.

    d) Das Qualittssystem muss in den einschlgigen Unterlagen beschrieben sein.

    e) Die Luftfahrtbehrde kann, abweichend von Buchstabe a, der Benennung von zwei Leitern fr das Qualittssystem,einem fr den Betrieb und einem fr die Instandhaltung, zustimmen, wenn der Luftfahrtunternehmer eine einzige Fh-rungsorganisation fr das Qualittssystem bestimmt hat, die die einheitliche Anwendung des Qualittssystems imgesamten Unternehmen sicherstellt.

    OPS 1.037

    Unfallverhtung und Flugsicherheitsprogramm

    a) Der Luftfahrtunternehmer hat ein Programm zur Unfallverhtung und Flugsicherheit festzulegen und einzuhalten, dasin das Qualittssystem einbezogen werden kann, einschlielich

    1. Programmen, um bei allen mit dem Betrieb befassten Personen ein Gefahrenbewusstsein zu erreichen und aufrecht-zuerhalten, und

    2. eines Systems zur Meldung von Vorkommnissen zwecks Sammlung und Auswertung von einschlgigen Unfall- undStrungsberichten, so dass negative Entwicklungen festgestellt und Mngel im Interesse der Luftfahrtsicherheit beho-ben werden knnen. Das System muss die Identitt des Meldenden schtzen und die Mglichkeit bieten, Berichteanonym vorzulegen; und

    27.12.2006L 377/8 Amtsblatt der Europischen UnionDE

  • 3. der Auswertung der einschlgigen Informationen ber Unflle und Strungen und der Verffentlichung der jeweili-gen Informationen, jedoch nicht der Zuweisung von Schuld, und

    4. eines Flugdatenanalyseprogramms fr Flugzeuge mit mehr als 27 000 kg MCTOM. Die Flugdatenanalyse (FlightData Monitoring FDM) ist die vorbeugende Verwendung von digitalen Flugdaten, die aus dem Routinebetriebgewonnen werden, um die Sicherheit in der Luftfahrt zu verbessern. Das Flugdatenanalyseprogramm darf nicht mitSanktionen verbunden sein und muss ausreichende Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Datenquelle(n) beinhal-ten; und

    5. der Benennung einer Person, die fr die Leitung des Programms verantwortlich ist.

    b) Vorschlge fr Abhilfemanahmen aus dem Unfallverhtungs- und Flugsicherheitsprogramm mssen im Zustndig-keitsbereich der fr die Leitung des Programms verantwortlichen Person liegen.

    c) Die Wirksamkeit von nderungen aufgrund von vorgeschlagenen Abhilfemaahmen, die sich aus dem Unfallverh-tungs- und Flugsicherheitsprogramm ergeben haben, muss vom Leiter des Qualittssystems berwacht werden.

    OPS 1.040

    Besatzungsmitglieder

    a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle den Dienst ausbenden Flug- oder Kabinenbesatzungsmitgliederso geschult und befhigt sind, dass sie die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfllen knnen.

    b) Im Falle von Besatzungsmitgliedern, die keine Flugbegleiter sind und ihren Dienst im Fluggastraum ausben, hat derLuftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass sie

    1. von den Fluggsten nicht mit den Flugbegleitern verwechselt werden,

    2. keine zugewiesenen Sitze der vorgeschriebenen Flugbegleiter besetzen,

    3. die Flugbegleiter bei ihren Aufgaben nicht behindern.

    OPS 1.050

    Angaben ber den Such- und Rettungsdienst

    Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die fr den beabsichtigten Flug zutreffenden wesentlichen Angabenber den Such- und Rettungsdienst im Cockpit leicht zugnglich sind.

    OPS 1.055

    Aufzeichnungen ber mitgefhrte Not- und berlebensausrstung

    Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass zur unverzglichen Mitteilung an die Rettungsleitstellen Aufzeichnun-gen ber die in jedem seiner Flugzeuge mitgefhrte Not- und berlebensausrstung verfgbar sind. Die Aufzeichnungenmssen, soweit zutreffend, die Anzahl, die Farbe und die Art der Rettungsfle und pyrotechnischen Signalmittel, Einzel-heiten ber die medizinische Ausrstung, Wasservorrte sowie die Art und die Frequenzen der tragbaren Funkausrstungumfassen.

    OPS 1.060

    Notwasserung

    Der Luftfahrtunternehmer darf Flugzeuge mit einer genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 30 Sitzen nicht fr Flgeber Wasser einsetzen, bei denen die Entfernung zu einer fr eine Notlandung geeigneten Stelle an Land grer ist als dieStrecke, die bei Reisefluggeschwindigkeit in 120 Minuten zurckgelegt werden kann, oder die mehr als 400 NautischeMeilen (NM) betrgt; mageblich ist die krzere der beiden Strecken. Hiervon ausgenommen sind Flugzeuge, die die inden anzuwendenden Bauvorschriften enthaltenen Bestimmungen fr die Notwasserung erfllen.

    OPS 1.065

    Befrderung von Kriegswaffen und Kampfmitteln

    a) Der Luftfahrtunternehmer darf ohne Genehmigung aller betroffenen Staaten keine Kriegswaffen und Kampfmittel imLuftverkehr befrdern.

    27.12.2006 L 377/9Amtsblatt der Europischen UnionDE

  • b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Kriegswaffen und Kampfmittel

    1. im Flugzeug in einem whrend des Fluges fr die Fluggste nicht zugnglichen Bereich untergebracht werden und,

    2. im Falle von Schusswaffen, ungeladen sind, es sei denn, alle betroffenen Staaten haben vor Beginn des Fluges ihreGenehmigung dazu erteilt, dass derartige Kriegswaffen und Kampfmittel unter teilweise oder vollstndig anderen alsden in dieser Nummer genannten Bedingungen befrdert werden drfen.

    c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Kommandant vor Beginn des Fluges ber Einzelheiten undUnterbringung jeglicher an Bord des Flugzeugs zu befrdernder Kriegswaffen und Kampfmittel unterrichtet wird.

    OPS 1.070

    Befrderung von Sportwaffen und Munition

    a) Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, damit er ber die beabsichtigte Befrderungvon Sportwaffen in seinen Flugzeugen unterrichtet wird.

    b) Nimmt der Luftfahrtunternehmer Sportwaffen zur Befrderung an, hat er sicherzustellen, dass diese

    1. im Flugzeug in einem whrend des Fluges fr die Fluggste nicht zugnglichen Bereich untergebracht werden, es seidenn, die Luftfahrtbehrde hlt die Erfllung dieser Forderung fr nicht praktikabel und ist mit einer anderen Ver-fahrensweise einverstanden, und,

    2. im Falle von Schusswaffen oder anderen Waffen, die Munition enthalten knnen, ungeladen sind.

    c) Munition fr Sportwaffen darf im aufgegebenen Fluggastgepck unter bestimmten Auflagen entsprechend den inOPS 1.1150 Buchstabe a Nummer 15 festgelegten Gefahrgutvorschriften befrdert werden (siehe OPS 1.1160 Buch-stabe b Nummer 5).

    OPS 1.075

    Befrderung von Personen

    Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass sich keine Person imFlug in einem Bereich des Flugzeugs aufhlt, der nicht fr die Unterbringung von Personen vorgesehen ist, es sei denn, derKommandant hat dies zeitweilig gestattet

    1. zur Ergreifung von Manahmen, die der Sicherheit des Flugzeugs oder der Sicherheit von an Bord befindlichen Perso-nen, Tieren oder Gtern dienen, oder

    2. wenn es sich um einen Bereich handelt, in dem Fracht oder Vorrte befrdert werden und dieser fr den Personenzu-tritt whrend des Fluges vorgesehen ist.

    OPS 1.080

    Befrderung von gefhrlichen Gtern im Luftverkehr

    Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass keine Person gefhrli-che Gter zur Befrderung im Luftverkehr aufgibt oder annimmt, wenn sie nicht entsprechend geschult ist und die Gternicht entsprechend den Gefahrgutvorschriften und dem einschlgigen Gemeinschaftsrecht vorschriftsmig klassifiziert,mit Dokumenten und Bescheinigungen versehen, bezeichnet, verpackt und gekennzeichnet sind und sich in einem fr dieBefrderung ordnungsgemen Zustand befinden.

    OPS 1.085

    Pflichten der Besatzung

    a) Jedes Besatzungsmitglied ist fr die ordnungsgeme Ausbung seines Dienstes verantwortlich, sofern dieser

    1. die Sicherheit des Flugzeugs und seiner Insassen betrifft und

    2. in den im Betriebshandbuch niedergelegten Anweisungen und Verfahren festgelegt ist.

    27.12.2006L 377/10 Amtsblatt der Europischen UnionDE

  • b) Jedes Besatzungsmitglied hat

    1. den Kommandanten ber alle Fehler, Ausflle, Funktionsstrungen oder Mngel zu unterrichten, von denen esannimmt, dass sie die Lufttchtigkeit oder den sicheren Betrieb des Flugzeugs, einschlielich der Notsysteme, gefhr-den knnen,

    2. den Kommandanten ber jede Strung, die die Sicherheit des Betriebs gefhrdet hat oder gefhrdet haben knnte,zu unterrichten und

    3. die vom Luftfahrtunternehmer festgelegten Regelungen zur Meldung von Vorkommnissen in bereinstimmung mitOPS 1.037 Buchstabe a Nummer 2 anzuwenden. In allen diesen Fllen ist dem jeweiligen Kommandanten eineKopie des Berichts/der Berichte zu bermitteln.

    c) Ein Besatzungsmitglied ist nicht aufgrund des Buchstabens b verpflichtet, ein Vorkommnis zu melden, das bereits voneinem anderen Besatzungsmitglied gemeldet wurde.

    d) Ein Besatzungsmitglied darf in einem Flugzeug nicht Dienst ausben:

    1. whrend es unter dem Einfluss irgendeines berauschenden Mittels oder Medikaments steht, das seine Fhigkeiten insicherheitsgefhrdender Weise beeintrchtigen knnte,

    2. nach einem Tieftauchgang, auer wenn danach ein angemessener Zeitraum verstrichen ist,

    3. nach einer Blutspende, auer wenn danach ein angemessener Zeitraum verstrichen ist,

    4. wenn die geltenden medizinischen Anforderungen nicht erfllt sind oder wenn es daran zweifelt, die ihm bertrage-nen Aufgaben erfllen zu knnen, oder

    5. wenn es wei oder vermutet, dass es so ermdet ist oder sich derart unwohl fhlt, dass der Flug gefhrdet werdenkann.

    e) Ein Besatzungsmitglied unterliegt den jeweiligen Bestimmungen ber den Alkoholkonsum, die vom Luftfahrtunterneh-mer aufgestellt werden und den Anforderungen der Luftfahrtbehrde gengen und nicht weniger einschrnkend alsFolgendes sein drfen:

    1. Innerhalb von acht Stunden vor der festgelegten Meldezeit zu einem Flugdienst oder vor dem Beginn einer Bereit-schaftszeit darf ein Besatzungsmitglied keinen Alkohol zu sich nehmen.

    2. Zu Beginn einer Flugdienstzeit darf der Blutalkoholspiegel nicht ber 0,2 Promille liegen.

    3. Whrend einer Flugdienst- oder Bereitschaftszeit darf ein Besatzungsmitglied keinen Alkohol zu sich nehmen.

    f) Der Kommandant

    1. ist, sobald er das Flugzeug betritt, bis er dieses zu Ende des Fluges verlsst, fr die Sicherheit aller Besatzungsmit-glieder und Fluggste sowie der gesamten Fracht an Bord verantwortlich,

    2. ist von dem Moment, in dem das Flugzeug bereit zum Rollen vor dem Start ist, bis zu dem Moment, in dem esam Ende des Fluges zum Stillstand kommt und das/die als Hauptantrieb benutzte(n) Triebwerk(e) abgeschaltet ist/sind, fr den Betrieb und die Sicherheit des Flugzeugs verantwortlich,

    3. ist befugt, alle von ihm fr die Gewhrleistung der Sicherheit des Flugzeugs und der an Bord befindlichen Personenoder Sachen als notwendig erachteten Anweisungen zu erteilen,

    4. ist befugt, Personen oder Teile der Fracht, die seiner Ansicht nach eine mgliche Gefahr fr die Sicherheit des Flug-zeugs oder der Insassen darstellen knnen, von Bord bringen zu lassen,

    5. hat die Befrderung von Personen abzulehnen, die in einem solchen Mae unter dem Einfluss von Alkohol oderanderen Rauschmitteln stehen, dass die Sicherheit des Flugzeugs oder der Insassen wahrscheinlich gefhrdet ist,

    6. hat das Recht, die Befrderung von Fluggsten, denen die Einreise verwehrt wurde, von zwangsweise abgeschobe-nen oder von in Gewahrsam befindlichen Personen abzulehnen, wenn deren Befrderung eine Gefahr fr dieSicherheit des Flugzeugs oder der Insassen darstellt,

    7. hat sicherzustellen, dass die Fluggste ber die Lage der Notausstiege sowie ber die Unterbringung und denGebrauch der jeweiligen Sicherheits- und Notausrstung unterrichtet werden,

    8. hat die Einhaltung aller Betriebsverfahren und Prflisten in bereinstimmung mit dem Betriebshandbuch sicherzu-stellen,

    27.12.2006 L 377/11Amtsblatt der Europischen UnionDE

  • 9. darf den Besatzungsmitgliedern die Ausbung von Ttigkeiten whrend des Starts, des Anfangssteigflugs, des End-anflugs und der Landung nicht gestatten, wenn diese nicht fr den sicheren Betrieb des Flugzeugs erforderlichsind,

    10. darf nicht zulassen, dass

    i) whrend des Fluges der Flugdatenschreiber funktionsuntchtig gemacht oder ausgeschaltet wird oder Aufzeich-nungen gelscht werden oder nach einem Unfall oder einem meldepflichtigen Zwischenfall nach dem Flug dieaufgezeichneten Daten gelscht werden,

    ii) whrend des Fluges die Tonaufzeichnungsanlage funktionsuntchtig gemacht oder ausgeschaltet wird, es seidenn, der Kommandant ist der Auffassung, dass die aufgezeichneten Daten, die andernfalls automatischgelscht wrden, fr die Untersuchung einer Strung oder eines Unfalls erhalten bleiben sollen, noch darf erzulassen, dass nach einem Unfall oder einer meldepflichtigen Strung die aufgezeichneten Daten whrend desFluges oder danach manuell gelscht werden,

    11. hat zu entscheiden, ob er ein Flugzeug mit Einrichtungs- oder Funktionsausfllen, die nach der Konfigurationsab-weichungsliste (Configuration Deviation List CDL) oder nach der Mindestausrstungsliste zulssig sind, ber-nimmt oder ablehnt, und

    12. hat sich zu vergewissern, dass die Vorflugkontrolle durchgefhrt worden ist.

    g) Der Kommandant hat in einem Notfall, der sofortiges Entscheiden und Handeln erfordert, die Manahmen zu ergrei-fen, die er unter den gegebenen Umstnden fr notwendig erachtet. In solchen Fllen darf er im Interesse der Sicherheitvon Vorschriften, betrieblichen Verfahren und Methoden abweichen.

    OPS 1.090

    Befugnisse des Kommandanten

    Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass alle im Flugzeug befr-derten Personen den vom Kommandanten zur Gewhrleistung der Sicherheit des Flugzeugs sowie der darin befrdertenPersonen und Sachen rechtmig erteilten Anweisungen Folge leisten.

    OPS 1.095

    Rollberechtigung fr Flugzeuge

    Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass ein Flugzeug unter sei-ner Obhut auf den Bewegungsflchen eines Flugplatzes nicht von Personen, die keine Flugbesatzungsmitglieder sind,bewegt wird, es sei denn, diese Person am Steuer

    1. ist durch den Luftfahrtunternehmer oder einen benannten Vertreter ordnungsgem befugt und qualifiziert, um

    i) das Flugzeug im Bodenbetrieb zu rollen,

    ii) das Sprechfunkgert zu benutzen und

    2. hat eine Einweisung bezglich der Flugplatzauslegung, Streckenfhrungen, Zeichen, Markierungen, Befeuerungen, Sig-nale und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle sowie der Sprechgruppen und Verfahren erhalten und ist in der Lage,die fr das sichere Rollen des Flugzeugs an dem Flugplatz erforderlichen betrieblichen Richtlinien einzuhalten.

    OPS 1.100

    Zutritt zum Cockpit

    a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass auer einem fr den Flug eingeteilten Flugbesatzungsmitglied keinePerson Zutritt zum Cockpit erhlt oder im Cockpit befrdert wird, es sei denn,

    1. diese Person ist ein diensttuendes Besatzungsmitglied,

    2. diese Person ist ein fr die Zulassung, fr die Erteilung von Lizenzen oder fr berprfungen zustndiger Behr-denvertreter, und das Betreten des Cockpits ist fr die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben notwendig, oder

    3. es ist nach dem Betriebshandbuch zulssig, und die Befrderung erfolgt in bereinstimmung mit den Festlegungenim Betriebshandbuch.

    27.12.2006L 377/12 Amtsblatt der Europischen UnionDE

  • b) Der Kommandant hat sicherzustellen, dass

    1. im Interesse der Sicherheit der Zutritt zum Cockpit keine Ablenkung und/oder Strungen bei der Durchfhrung desFluges verursacht und

    2. alle im Cockpit befrderten Personen mit den jeweiligen Sicherheitsverfahren vertraut gemacht werden.

    c) Die endgltige Entscheidung ber den Zutritt zum Cockpit obliegt dem Kommandanten.

    OPS 1.105

    Unerlaubte Befrderung

    Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, damit niemand sich selbst oder Fracht an Bordeines Flugzeugs verbergen kann.

    OPS 1.110

    Tragbare elektronische Gerte

    Der Luftfahrtunternehmer darf niemandem an Bord eines Flugzeugs die Benutzung eines tragbaren elektronischen Gertsgestatten, das die Funktion der Flugzeugsysteme und -ausrstung beeintrchtigen kann, und er hat alle angemessenen Vor-kehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass niemand ein solches Gert an Bord eines Flugzeugs benutzt.

    OPS 1.115

    Alkohol und andere Rauschmittel

    Der Luftfahrtunternehmer darf keiner Person gestatten, ein Flugzeug zu betreten oder sich dort aufzuhalten, und hat alleangemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass keine Person ein Flugzeug betritt oder sich dort aufhlt,wenn sie in einem Mae unter dem Einfluss von Alkohol oder von anderen Rauschmitteln steht, dass mit Wahrscheinlich-keit die Sicherheit des Flugzeugs oder von dessen Insassen gefhrdet ist.

    OPS 1.120

    Gefhrdung der Sicherheit

    Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass niemand vorstzlichoder fahrlssig handelt oder eine Handlung unterlsst

    1. und damit ein Flugzeug oder eine darin befindliche Person gefhrdet,

    2. und damit eine von dem Flugzeug ausgehende Gefhrdung von Personen oder Sachen verursacht oder zulsst.

    OPS 1.125

    Mitzufhrende Dokumente

    a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass auf jedem Flug die folgenden Dokumente oder Kopien davon mitge-fhrt werden:

    1. der Eintragungsschein,

    2. das Lufttchtigkeitszeugnis,

    3. das Original oder eine Kopie des Lrmzeugnisses (falls zutreffend) einschlielich einer bersetzung ins Englische,falls ein solches von der fr die Ausstellung von Lrmzeugnissen zustndigen Behrde erteilt wurde,

    4. das Original oder eine Kopie des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses,

    5. die Lizenz zum Betreiben einer Flugfunkstelle und

    6. das Original oder eine Kopie des Haftpflichtversicherungsscheins/der Haftpflichtversicherungsscheine.

    b) Jedes Mitglied der Flugbesatzung hat auf jedem Flug eine gltige Lizenz mit der (den) entsprechenden Berechtigung(en)fr den beabsichtigten Flug mitzufhren.

    27.12.2006 L 377/13Amtsblatt der Europischen UnionDE

  • OPS 1.130

    Mitzufhrende Handbcher

    Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

    1. auf jedem Flug die fr die jeweiligen Aufgaben der Besatzung gltigen Teile des Betriebshandbuchs mitgefhrt werden,

    2. die fr die Durchfhrung eines Fluges erforderlichen Teile des Betriebshandbuchs fr die Besatzung an Bord des Flug-zeugs leicht zugnglich sind und

    3. das gltige Flughandbuch im Flugzeug mitgefhrt wird, es sei denn, der Luftfahrtbehrde ist nachgewiesen worden,dass das nach den Bestimmungen von OPS 1.1045, Anlage 1, Teil B geforderte Betriebshandbuch die fr das Flugzeugentsprechenden Angaben enthlt.

    OPS 1.135

    Zustzliche mitzufhrende Unterlagen und Formbltter

    a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass zustzlich zu den in den Bestimmungen von OPS 1.125 undOPS 1.130 vorgeschriebenen Dokumenten und Handbchern auf jedem Flug folgende Unterlagen und Formbltter ent-sprechend der Betriebsart und dem Einsatzgebiet mitgefhrt werden:

    1. der Flugdurchfhrungsplan, der mindestens die nach OPS 1.1060 vorgeschriebenen Angaben enthlt,

    2. das technische Bordbuch, das mindestens die nach Teil M, Abschnitt M.A. 306 vorgeschriebenen Angaben enthlt,

    3. Einzelheiten des bei den Flugverkehrsdiensten aufgegebenen Flugplans (ATS-Flugplan),

    4. die zutreffenden NOTAM/AIS-Beratungsunterlagen,

    5. die zutreffenden meteorologischen Informationen,

    6. die Unterlagen ber Masse und Schwerpunktlage gem den Bestimmungen des Abschnitts J,

    7. Benachrichtigungen ber besondere Kategorien von Fluggsten, wie etwa nicht zur Besatzung gehrendes Sicher-heitspersonal, behinderte Personen, Fluggste, denen die Einreise verwehrt wurde, zwangsweise abgeschobene Per-sonen und in Gewahrsam befindliche Personen,

    8. Benachrichtigung ber besondere Ladung, einschlielich gefhrlicher Gter, mit den nach OPS 1.1215 Buchstabe dvorgeschriebenen schriftlichen Angaben fr den Kommandanten,

    9. gltiges, nach OPS 1.290 Buchstabe b Nummer 7 vorgeschriebenes Kartenmaterial und die dazugehrigen Anga-ben,

    10. alle weiteren Unterlagen, wie Frachtverzeichnis und Fluggastverzeichnis, die von den Staaten gefordert werden kn-nen, die von dem Flug betroffen sind, und

    11. Formbltter, um die von der Behrde und dem Luftfahrtunternehmer geforderten Meldungen abgeben zu knnen.

    b) Die Luftfahrtbehrde kann gestatten, dass die in Buchstabe a genannten Unterlagen oder Teile davon in anderer als ingedruckter Form vorliegen. Ein ausreichendes Ma an Verfgbarkeit, Verwendbarkeit und Zuverlssigkeit muss gewhr-leistet sein.

    OPS 1.140

    Am Boden aufzubewahrende Informationen

    a) Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass

    mindestens fr die Dauer des Fluges oder einer Reihe von Flgen

    i) einschlgige, fr den Flug und die Betriebsart zutreffende Informationen am Boden gesichert werden und

    ii) die Informationen aufbewahrt werden, bis nach den Bestimmungen von OPS 1.1065 ein Duplikat am Aufbewah-rungsort abgelegt worden ist, oder, wenn dies unbillig ist,

    iii) die Informationen in einem feuersicheren Behlter im Flugzeug mitgefhrt werden.

    27.12.2006L 377/14 Amtsblatt der Europischen UnionDE

  • b) Die in Buchstabe a genannten Informationen umfassen:

    1. soweit zweckdienlich eine Kopie des Flugdurchfhrungsplans,

    2. Kopien der Teile des technischen Bordbuchs, die fr den Flug von Bedeutung sind,

    3. streckenbezogene NOTAM-Unterlagen, wenn diese vom Luftfahrtunternehmer hierfr zusammengestellt wordensind,

    4. Unterlagen ber Masse und Schwerpunktlage (siehe OPS 1.625) und

    5. Benachrichtigung ber besondere Ladung.

    OPS 1.145

    Vollmacht zur berprfung

    Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass einer von der Luftfahrtbehrde bevollmchtigten Person jederzeitgestattet wird, an Bord eines in bereinstimmung mit einem von dieser Luftfahrtbehrde ausgestellten Luftverkehrsbetreib-erzeugnis eingesetzten Flugzeugs zu gehen und mitzufliegen sowie das Cockpit zu betreten und sich dort aufzuhalten; derKommandant kann den Zutritt zum Cockpit verweigern, wenn die Sicherheit des Flugzeugs nach seiner Ansicht dadurchgefhrdet wrde.

    OPS 1.150

    Vorlage von Unterlagen, Dokumenten und Aufzeichnungen

    a) Der Luftfahrtunternehmer hat

    1. jeder von der Luftfahrtbehrde bevollmchtigten Person Zugang zu Unterlagen und Aufzeichnungen, die sich aufFlugbetrieb und/oder Instandhaltung beziehen, zu gewhren und

    2. auf Verlangen der Luftfahrtbehrde innerhalb eines angemessenen Zeitraums diese Unterlagen und Aufzeichnungenvorzulegen.

    b) Der Kommandant hat die an Bord mitzufhrenden Unterlagen und Dokumente auf Verlangen einer von der Luftfahrt-behrde bevollmchtigten Person innerhalb einer angemessenen Zeit vorzulegen.

    OPS 1.155

    Aufbewahrung von Unterlagen

    Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

    1. aufbewahrungspflichtige Originalunterlagen oder Kopien davon fr den vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahrt wer-den, auch wenn er nicht mehr der Halter des Flugzeugs ist, und

    2. ber Flugdienst sowie Dienst- und Ruhezeiten eines Besatzungsmitglieds gefhrte Aufzeichnungen einem anderen Luft-fahrtunternehmer zur Verfgung gestellt werden, wenn das Besatzungsmitglied fr diesen ttig wird.

    OPS 1.160

    Aufbewahrung, Vorlage und Verwendung von Aufzeichnungen der Flugschreiber

    a) Aufbewahrung von Aufzeichnungen

    1. Der Luftfahrtunternehmer, der ein mit einem Flugschreiber ausgerstetes Flugzeug betreibt, hat nach einem Unfall,soweit mglich, die diesen Unfall betreffenden Originaldaten, wie sie vom Flugschreiber aufgezeichnet wurden, freinen Zeitraum von 60 Tagen aufzubewahren, es sei denn, die Untersuchungsbehrde bestimmt etwas anderes.

    2. Wenn keine vorherige abweichende Genehmigung durch die Luftfahrtbehrde vorliegt, hat der Luftfahrtunterneh-mer, der ein mit einem Flugschreiber ausgerstetes Flugzeug betreibt, nach einer meldepflichtigen Strung, soweitmglich, die diese Strung betreffenden Originaldaten, wie sie vom Flugschreiber aufgezeichnet wurden, fr einenZeitraum von 60 Tagen aufzubewahren, es sei denn, die Untersuchungsbehrde bestimmt etwas anderes.

    3. Auerdem hat der Luftfahrtunternehmer, der ein mit einem Flugschreiber ausgerstetes Flugzeug betreibt, aufAnordnung der Luftfahrtbehrde die aufgezeichneten Originaldaten fr einen Zeitraum von 60 Tagen aufzubewah-ren, es sei denn, die Untersuchungsbehrde bestimmt etwas anderes.

    27.12.2006 L 377/15Amtsblatt der Europischen UnionDE

  • 4. Ist an Bord eines Flugzeugs ein Flugdatenschreiber mitzufhren, hat der Luftfahrtunternehmer fr dieses Flugzeug

    i) die Aufzeichnungen des Flugdatenschreibers fr die gem OPS 1.715, 1.720 und 1.725 vorgeschriebenenBetriebsstunden zu sichern. Zum Zweck der berprfung und Instandhaltung von Flugdatenschreibern ist eszulssig, bis zu eine Stunde der zum Zeitpunkt der berprfung ltesten Aufzeichnungen zu lschen; und

    ii) eine Unterlage ber das Auslesen und Umwandeln der gespeicherten Daten in technische Maeinheiten zu fh-ren.

    b) Vorlage von Aufzeichnungen

    Der Luftfahrtunternehmer, der ein mit einem Flugschreiber ausgerstetes Flugzeug betreibt, hat nach Aufforderungdurch die Luftfahrtbehrde vorhandene oder gesicherte Aufzeichnungen eines Flugschreibers innerhalb einer angemes-senen Frist vorzulegen.

    c) Verwendung von Aufzeichnungen

    1. Die Aufzeichnungen der Tonaufzeichnungsanlage drfen fr andere Zwecke als zur Untersuchung eines Unfalls odereiner meldepflichtigen Strung nur mit Zustimmung aller betroffenen Besatzungsmitglieder verwendet werden.

    2. Die Aufzeichnungen des Flugdatenschreibers drfen nur zur Untersuchung eines Unfalls oder einer meldepflichtigenStrung verwendet werden, es sei denn, solche Aufzeichnungen

    i) werden vom Luftfahrtunternehmer ausschlielich fr Lufttchtigkeits- oder Instandhaltungszwecke verwendetoder

    ii) sind anonymisiert worden oder

    iii) werden nach einem Verfahren offen gelegt, das einen ausreichenden Schutz gewhrt.

    OPS 1.165

    Vermieten und Anmieten (Leasing)

    a) Begriffsbestimmungen

    Die in dieser OPS verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

    1. Vermieten oder Anmieten ohne Besatzung (Dry lease) bedeutet, dass ein Flugzeug unter dem Luftverkehrsbetreiber-zeugnis des Mieters betrieben wird.

    2. Vermieten oder Anmieten mit Besatzung (Wet lease) bedeutet, dass ein Flugzeug unter dem Luftverkehrsbetreiber-zeugnis des Vermieters betrieben wird.

    b) Anmieten oder Vermieten von Flugzeugen zwischen Luftfahrtunternehmern der Gemeinschaft

    1. Vermieten mit Besatzung (Wet lease-out). Ein Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft, der nach derVerordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 ber die Erteilung von Betriebsgenehmigungen anLuftfahrtunternehmen (1) ein Flugzeug mit vollstndiger Besatzung unter Beibehaltung aller in Abschnitt C vorge-schriebenen Funktionen und Verantwortlichkeiten einem anderen Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft zur Ver-fgung stellt, bleibt fr dieses Flugzeug der verantwortliche Luftfahrtunternehmer.

    2. Anmieten und Vermieten auer Vermieten nach Buchstabe b Nummer 1

    i) Mit Ausnahme der Flle nach Buchstabe b Nummer 1 muss ein Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft, der einFlugzeug eines anderen Luftfahrtunternehmers der Gemeinschaft verwendet oder diesem zur Verfgung stellt,hierfr vorher eine Genehmigung seiner zustndigen Luftfahrtbehrde einholen. Alle Bedingungen, die Bestand-teil dieser Genehmigung sind, mssen in den Mietvertrag aufgenommen werden.

    ii) Die von der Luftfahrtbehrde genehmigten Bestandteile der Mietvertrge, ausgenommen bei Vertrgen, die dieVermietung eines Flugzeugs mit vollstndiger Besatzung ohne bertragung von Funktionen und Verantwortlich-keiten zum Inhalt haben, stellen bezglich des betroffenen Flugzeugs nderungen des Luftverkehrsbetreiberzeug-nisses dar, unter dem der Betrieb durchgefhrt wird.

    27.12.2006L 377/16 Amtsblatt der Europischen UnionDE

    (1) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

  • c) Anmieten und Vermieten von Flugzeugen durch einen Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft von einem oder aneinen Halter, der kein Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft ist

    1. Anmieten von Flugzeugen gem Buchstabe a Nummer 1 (Dry lease-in)

    i) Ein Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft darf ohne Genehmigung der Luftfahrtbehrde auf der GrundlageDry-Lease ein Flugzeug von einem Halter, der kein Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft ist, nicht anmieten.Alle Bedingungen, die Bestandteil dieser Genehmigung sind, mssen in den Mietvertrag aufgenommen werden.

    ii) Ein Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft hat fr Flugzeuge, die auf der Grundlage Dry-Lease angemietet wer-den, sicherzustellen, dass alle Abweichungen von den Bestimmungen der Abschnitte K, L und/oder vonOPS 1.005 Buchstabe b der Luftfahrtbehrde mitgeteilt werden und fr diese annehmbar sind.

    2. Anmieten von Flugzeugen gem Buchstabe a Nummer 2 (Wet lease-in)

    i) Ein Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft darf ohne Genehmigung der Luftfahrtbehrde auf der GrundlageWet-Lease ein Flugzeug von einem Halter, der kein anderer Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft ist, nichtanmieten.

    ii) Ein Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft hat fr Flugzeuge, die auf der Grundlage Wet-Lease angemietet wer-den, sicherzustellen, dass

    A) die Sicherheitsnormen des Vermieters hinsichtlich Instandhaltung und Betrieb denjenigen der vorliegendenVerordnung gleichwertig sind,

    B) der Vermieter ein Luftfahrtunternehmer mit einem von einem Unterzeichnerstaat nach dem Abkommen berdie Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnis ist,

    C) fr das Flugzeug ein Standard-Lufttchtigkeitszeugnis nach Anhang 8 zum ICAO-Abkommen ausgestellt ist.Standard-Lufttchtigkeitszeugnisse, die von einem anderen Mitgliedstaat als dem fr die Erteilung des Luftver-kehrsbetreiberzeugnisses zustndigen ausgestellt worden sind, werden ohne weiteren Nachweis anerkannt,wenn sie in Einklang mit Teil 21 ausgestellt worden sind; und

    D) alle Bestimmungen, die von der Luftfahrtbehrde des Mieters vorgeschrieben wurden, erfllt sind.

    3. Vermieten von Flugzeugen gem Buchstabe a Nummer 1 (Dry lease-out)

    Ein Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft darf auf der Grundlage Dry-Lease ein Flugzeug zum Zwecke dergewerbsmigen Befrderung an einen Luftfahrtunternehmer eines Unterzeichnerstaates des ICAO-Abkommensunter folgenden Bedingungen vermieten:

    A) Die Luftfahrtbehrde hat den Luftfahrtunternehmer von den einschlgigen Bestimmungen von OPS 1 befreitund hat das Flugzeug aus dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis gestrichen, nachdem die auslndische Luftfahrtbe-hrde die Verantwortung fr die Aufsicht ber die Instandhaltung und den Betrieb des Flugzeugs schriftlichbernommen hat, und

    B) die Instandhaltung des Flugzeugs erfolgt in bereinstimmung mit einem genehmigten Instandhaltungspro-gramm.

    4. Vermieten mit Besatzung (Wet lease-out)

    Ein Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft, der nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 ein Flugzeug mit voll-stndiger Besatzung unter Beibehaltung aller in Abschnitt C vorgeschriebenen Funktionen und Verantwortlichkeiteneinem anderen Halter zur Verfgung stellt, bleibt fr dieses Flugzeug der verantwortliche Luftfahrtunternehmer.

    Anlage 1 zu OPS 1.005 Buchstabe a

    Betrieb mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B

    a) Begriffsbestimmungen

    1. Flge von A nach A: Start und Landung erfolgen an demselben Ort.

    2. Flge von A nach B: Start und Landung erfolgen an verschiedenen Orten.

    3. Nacht: Der Zeitraum zwischen dem Ende der brgerlichen Abenddmmerung und dem Beginn der brgerlichenMorgendmmerung oder ein anderer von der zustndigen Behrde vorgeschriebener Zeitraum zwischen Sonnenun-tergang und Sonnenaufgang.

    27.12.2006 L 377/17Amtsblatt der Europischen UnionDE

  • b) Flugbetrieb, fr den diese Anlage gilt, darf gem den folgenden Vereinfachungen durchgefhrt werden.

    1. OPS 1.035 Qualittssystem: In sehr kleinen Luftfahrtunternehmen darf der Posten des Leiters des Qualittssystemsvon einem Fachbereichsleiter wahrgenommen werden, wenn auf externe Auditoren zurckgegriffen wird. Dies giltauch, wenn der verantwortliche Betriebsleiter eine oder mehrere der Fachbereichsleiterstellen innehat.

    2. Reserviert

    3. OPS 1.075 Verfahren zur Befrderung von Personen: Nicht gefordert fr den Betrieb von einmotorigen Flugzeu-gen nach VFR.

    4. OPS 1.100 Zugang zum Cockpit:

    i) Der Luftfahrtunternehmer hat Richtlinien fr die Befrderung von Fluggsten auf einem Pilotensitz festzulegen.

    ii) Der Kommandant hat sicherzustellen, dass

    A) die Befrderung von Fluggsten auf einem Pilotensitz den/die Piloten nicht ablenkt und/oder bei der Durch-fhrung des Fluges behindert und

    B) der Fluggast, der einen Pilotensitz einnimmt, mit den jeweiligen Beschrnkungen und Sicherheitsverfahrenvertraut gemacht wird.

    5. OPS 1.105 Unzulssige Befrderung: Nicht gefordert fr den Betrieb von einmotorigen Flugzeugen nach VFR.

    6. OPS 1.135 Zustzliche mitzufhrende Unterlagen und Formbltter:

    i) Fr Flge mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR am Tage von A nach A brauchen die folgenden Dokumentenicht mitgefhrt zu werden:

    A) Flugdurchfhrungsplan (Operational Flight Plan),

    B) technisches Bordbuch (Aeroplane Technical Log),

    C) NOTAM/AIS-Beratungsunterlagen,

    D) meteorologische Informationen,

    E) Mitteilung ber besondere Kategorien von Fluggsten usw. und

    F) Mitteilung ber besondere Ladung, einschlielich gefhrlicher Gter usw.

    ii) Fr den Betrieb mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR am Tage von A nach B braucht eine Mitteilung berbesondere Kategorien von Fluggsten wie in OPS 1.135 Buchstabe a Nummer 7 beschrieben nicht mitgefhrtzu werden.

    iii) Fr den Flugbetrieb nach VFR am Tage von A nach B darf der Flugdurchfhrungsplan (Operational Flight Plan)in vereinfachter Form sein, muss jedoch die Erfordernisse der jeweiligen Betriebsart erfllen.

    7. OPS 1.215 Inanspruchnahme der Flugverkehrsdienste: Fr den Betrieb mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR amTage ist in einem Umfang entsprechend der Art des Betriebs eine nicht vorgeschriebene Verbindung mit ATS zuhalten. Such- und Rettungsdienste mssen in bereinstimmung mit OPS 1.300 sichergestellt werden.

    8. OPS 1.225 Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen: Fr den Betrieb nach VFR decken die Standard-VFR-Betriebs-mindestbedingungen diese Forderung in der Regel ab. Sofern erforderlich, hat der Luftfahrtunternehmer zustzli-che Forderungen festzulegen, die Faktoren wie etwa Funkreichweite, Gelnde, Art der Start- und Landeflchen,Flugbedingungen und ATS-Kapazitt bercksichtigen.

    9. OPS 1.235 Lrmminderungsverfahren: gilt nicht fr den Betrieb von einmotorigen Flugzeugen nach VFR.

    10. OPS 1.240 Einsatzstrecken und -gebiete:

    Buchstabe a Nummer 1 gilt nicht fr den Betrieb mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR am Tage von A nach A.

    27.12.2006L 377/18 Amtsblatt der Europischen UnionDE

  • 11. OPS 1.250 Festlegung von Mindestflughhen:

    Fr den Betrieb nach VFR am Tage ist diese Forderung folgendermaen anzuwenden: Der Luftfahrtunternehmerhat sicherzustellen, dass der Betrieb nur auf solchen Strecken und ber solchen Gebieten durchgefhrt wird, frdie ein sicherer Abstand zum Gelnde gehalten werden kann, und hat dabei Faktoren wie etwa Temperatur,Gelnde, ungnstige meteorologische Bedingungen (z. B. schwere Turbulenz und Fallwinde, Korrekturen fr Tem-peratur- und Druckabweichungen gegenber den Standardwerten) zu bercksichtigen.

    12. OPS 1.255 Kraftstoff:

    i) Fr Flge von A nach A: Der Luftfahrtunternehmer hat die Kraftstoffmindestmenge, die zum Ende eines Flugesvorhanden sein muss, anzugeben. Diese kleinste Kraftstoff-Endreserve darf nicht geringer sein als die Menge,die fr eine Flugzeit von 45 Minuten bentigt wird.

    ii) Fr Flge von A nach B: Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Vorflugberechnung der freinen Flug bentigten ausfliegbaren Kraftstoffmenge Folgendes beinhaltet:

    A) Rollkraftstoff: Der vor dem Start verbrauchte Kraftstoff, sofern von Bedeutung, und

    B) Streckenkraftstoff (die fr den Flug zum Bestimmungsflugplatz bentigte Kraftstoffmenge) und

    C) Reservekraftstoff:

    1. Kraftstoff fr unvorhergesehenen Mehrverbrauch:

    Kraftstoffmenge von nicht weniger als 5 % des geplanten Streckenkraftstoffs oder im Fall einer Umpla-nung whrend des Fluges 5 % des Streckenkraftstoffs fr den verbleibenden Teil des Fluges und

    2. Endreserve:

    Kraftstoffmenge fr eine zustzliche Flugzeit von 45 Minuten (Kolbentriebwerke) oder 30 Minuten (Tur-binentriebwerke) und

    D) Ausweichkraftstoff:

    Kraftstoffmenge fr den Flug zum Bestimmungsausweichflugplatz ber den Bestimmungsflugplatz, wennein Bestimmungsausweichflugplatz gefordert wird, und

    E) Extra-Kraftstoff:

    Kraftstoffvorrat, den der Kommandant zustzlich zu der unter den Buchstaben A bis D vorgeschriebenenMenge fordern kann.

    13. OPS 1.265 Befrderung von Fluggsten, denen die Einreise verwehrt wurde, und von zwangsweise abgeschobenenoder in Gewahrsam befindlichen Personen: Fr Flge mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR braucht der Luft-fahrtunternehmer, wenn die Befrderung von Fluggsten, denen die Einreise verwehrt wurde, und von zwangs-weise abgeschobenen oder in Gewahrsam befindlichen Personen nicht beabsichtigt ist, keine Verfahren fr dieBefrderung solcher Fluggste festzulegen.

    14. OPS 1.280 Belegung der Fluggastsitze: gilt nicht fr den Betrieb von einmotorigen Flugzeugen nach VFR.

    15. OPS 1.285 Unterweisung der Fluggste: Demonstration und Unterweisung mssen entsprechend der Art desBetriebs erfolgen. Fr den Betrieb mit nur einem Piloten darf der Pilot nicht Aufgaben zugewiesen bekommen, dieihn von der Durchfhrung des Fluges ablenken.

    16. OPS 1.290 Flugvorbereitung:

    i) Flugdurchfhrungsplan fr Flge von A nach A: nicht gefordert;

    ii) Flge nach VFR am Tage von A nach B: Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass fr jeden Flug einFlugdurchfhrungsplan in vereinfachter Form entsprechend der Art des Betriebs ausgefllt wird.

    17. OPS 1.295 Auswahl von Flugpltzen:

    gilt nicht fr den Betrieb nach VFR. Die erforderlichen Anweisungen fr die Benutzung von Flugpltzen undGelnden fr Start und Landung sind unter Bezugnahme auf OPS 1.220 herauszugeben.

    18. OPS 1.310 Besatzungsmitglieder an ihren Arbeitspltzen:

    Fr Betrieb nach VFR werden Anweisungen zu diesem Punkt nur gefordert, wenn Flugbetrieb mit zwei Pilotendurchgefhrt wird.

    27.12.2006 L 377/19Amtsblatt der Europischen UnionDE

  • 19. OPS 1.375 Kraftstoffmanagement whrend des Fluges:

    Anlage 1 zu OPS 1.375 braucht nicht fr den Betrieb mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR am Tage angewandtzu werden.

    20. OPS 1.405 Beginn und Fortsetzung des Anflugs:

    Gilt nicht fr den Betrieb nach VFR.

    21. OPS 1.410 Betriebsverfahren Flughhe ber der Schwelle:

    Gilt nicht fr den Betrieb nach VFR.

    22. OPS 1.430 bis 1.460, einschlielich Anhngen:

    gelten nicht fr den Betrieb nach VFR.

    23. OPS 1.530 Start:

    i) Buchstabe a gilt mit folgendem Zusatz: Die Behrde kann in Einzelfllen andere vom Luftfahrtunternehmererstellte Flugleistungsdaten auf der Grundlage von Nachweisen und/oder schriftlich festgelegten Erfahrungswer-ten akzeptieren. Die Buchstaben b und c gelten mit folgendem Zusatz: Wenn diese OPS aufgrund physikali-scher Beschrnkungen bezglich einer Verlngerung der Piste nicht erfllt werden kann, jedoch ein klaresffentliches Interesse und die Notwendigkeit fr den Betrieb besteht, kann die Behrde im Einzelfall andere,nicht im Widerspruch zum Flughandbuch stehende Flugleistungsdaten, die sich auf spezielle Verfahren bezie-hen und vom Luftfahrtunternehmer auf der Grundlage von Nachweisen und/oder schriftlich festgelegten Erfah-rungswerten vorgelegt werden, akzeptieren.

    ii) Wenn der Luftfahrtunternehmer eine Durchfhrung des Betriebs nach Ziffer i beabsichtigt, muss er die vorhe-rige Genehmigung der das AOC ausstellenden Behrde einholen. Eine solche Genehmigung

    A) enthlt die Angabe des Flugzeugmusters,

    B) enthlt die Angabe der Art des Betriebs,

    C) enthlt die Angabe des/der betroffenen Flugplatzes/Flugpltze und Pisten,

    D) enthlt die Einschrnkung, dass Starts unter Sichtwetterbedingungen zu erfolgen haben,

    E) enthlt die Angabe der Qualifikation der Besatzung und

    F) ist beschrnkt auf Flugzeuge, fr die die Erstausstellung der Musterzulassung vor dem 1. Januar 2005erfolgt ist.

    iii) Der Betrieb muss von dem Staat, in dem der Flugplatz sich befindet, genehmigt worden sein.

    24. OPS 1.535 Hindernisfreiheit beim Start mehrmotorige Flugzeuge:

    i) Buchstabe a Nummern 3, 4 und 5, Buchstabe b Nummer 2, Buchstabe c Nummern 1 und 2 sowie die Anlagegelten nicht fr den Betrieb nach VFR am Tage.

    ii) Fr den Betrieb nach IFR oder VFR am Tage gelten die Buchstaben b und c mit folgenden Abweichungen:

    A) Eine Kursfhrung nach Sichtmerkmalen wird ab einer Flugsicht von 1 500 m als gegeben betrachtet.

    B) Fr eine Flugsicht ab 1 500 m betrgt die maximal geforderte Breite des hindernisfreien Korridors 300 m.

    25. OPS 1.545 Landung Bestimmungsflugpltze und Ausweichflugpltze:

    i) Die OPS gilt mit folgendem Zusatz: Wenn diese OPS aufgrund physikalischer Beschrnkungen bezglich einerVerlngerung der Piste nicht erfllt werden kann, jedoch ein klares ffentliches Interesse und die Notwendigkeitfr den Betrieb besteht, kann die Behrde im Einzelfall andere, nicht im Widerspruch zum Flughandbuch ste-hende Flugleistungsdaten, die sich auf spezielle Verfahren beziehen und vom Luftfahrtunternehmer auf derGrundlage von Nachweisen und/oder schriftlich festgelegten Erfahrungswerten vorgelegt werden, akzeptieren.

    ii) Wenn der Luftfahrtunternehmer eine Durchfhrung des Betriebs nach Ziffer i beabsichtigt, muss er die vorhe-rige Genehmigung der das AOC ausstellenden Behrde einholen. Eine solche Genehmigung

    A) enthlt die Angabe des Flugzeugmusters,

    B) enthlt die Angabe der Art des Betriebs,

    27.12.2006L 377/20 Amtsblatt der Europischen UnionDE

  • C) enthlt die Angabe des/der betroffenen Flugplatzes/Flugpltze und Pisten,

    D) enthlt die Einschrnkung, dass Endanflug und Landung unter Sichtwetterbedingungen zu erfolgen haben,

    E) enthlt die Angabe der Qualifikation der Besatzung und

    F) ist beschrnkt auf Flugzeuge, fr die die Erstausstellung der Musterzulassung vor dem 1. Januar 2005erfolgt ist.

    iii) Der Betrieb muss von dem Staat, in dem der Flugplatz sich befindet, genehmigt worden sein.

    26. OPS 1.550 Landung trockene Pisten:

    i) Die OPS gilt mit folgendem Zusatz: Wenn diese OPS aufgrund physikalischer Beschrnkungen bezglich einerVerlngerung der Piste nicht erfllt werden kann, jedoch ein klares ffentliches Interesse und die Notwendigkeitfr den Betrieb besteht, kann die Behrde im Einzelfall andere, nicht im Widerspruch zum Flughandbuch ste-hende Flugleistungsdaten, die sich auf spezielle Verfahren beziehen und vom Luftfahrtunternehmer auf derGrundlage von Nachweisen und/oder schriftlich festgelegten Erfahrungswerten vorgelegt werden, akzeptieren.

    ii) Wenn der Luftfahrtunternehmer eine Durchfhrung des Betriebs nach Ziffer i beabsichtigt, muss er die vorhe-rige Genehmigung der das AOC ausstellenden Behrde einholen. Eine solche Genehmigung

    A) enthlt die Angabe des Flugzeugmusters,

    B) enthlt die Angabe der Art des Betriebs,

    C) enthlt die Angabe des/der betroffenen Flugplatzes/Flugpltze und Pisten,

    D) enthlt die Einschrnkung, dass Endanflug und Landung unter Sichtwetterbedingungen zu erfolgen haben,

    E) enthlt die Angabe der Qualifikation der Besatzung und

    F) ist beschrnkt auf Flugzeuge, fr die die Erstausstellung der Musterzulassung vor dem 1. Januar 2005erfolgt ist.

    iii) Der Betrieb muss von dem Staat, in dem der Flugplatz sich befindet, genehmigt worden sein.

    27. Reserviert

    28. OPS 1.650 Betrieb nach VFR am Tage:

    OPS 1.650 gilt mit folgendem Zusatz: Fr einmotorige Flugzeuge, die vor dem 22. Mai 1995 erstmals ein Luft-tchtigkeitszeugnis erhalten haben, kann die Luftfahrtbehrde Ausnahmen von den Buchstaben f, g, h und igenehmigen, wenn die Erfllung der Anforderungen eine Nachrstung erfordert.

    29. Teil M, Abschnitt M.A.704 Instandhaltungs-Organisationshandbuch des Luftfahrtunternehmers:

    Das Instandhaltungs-Organisationshandbuch darf dem durchzufhrenden Betrieb angepasst werden.

    30. Teil M, Abschnitt M. A. 306 Technisches Bordbuch (Aeroplane Technical Log):

    Die Luftfahrtbehrde kann entsprechend der Art des durchzufhrenden Betriebs ein technisches Bordbuchsystemin abgekrzter Form zulassen.

    31. OPS 1.940 Zusammensetzung der Flugbesatzung:

    Buchstabe a Nummern 2 und 4 sowie Buchstabe b gelten nicht fr den Betrieb nach VFR am Tage, jedoch istBuchstabe a Nummer 4 vollstndig anzuwenden, wenn nach OPS Teil 1 zwei Piloten vorgeschrieben sind.

    32. OPS 1.945 Umschulung und berprfung:

    i) Buchstabe a Nummer 7 Streckenflugeinstze unter Aufsicht (LIFUS) knnen auf jedem Flugzeug der jeweili-gen Klasse erfolgen. Die erforderliche Anzahl der Streckenflugeinstze unter Aufsicht (LIFUS) ist abhngig vonder Komplexitt des durchzufhrenden Betriebs.

    ii) Buchstabe a Nummer 8 wird nicht gefordert.

    27.12.2006 L 377/21Amtsblatt der Europischen UnionDE

  • 33. OPS 1.955 Ernennung zum Kommandanten:

    Buchstabe b gilt folgendermaen: Die Behrde kann entsprechend dem jeweils durchzufhrenden Betrieb einenverkrzten Kommandanten-Lehrgang akzeptieren.

    34. OPS 1.960 Kommandanten im Besitz einer Berufspilotenlizenz:

    Buchstabe a Nummer 1 Ziffer i gilt nicht fr Betrieb nach VFR am Tage.

    35. OPS 1.965 Wiederkehrende Schulung und berprfung:

    i) Buchstabe a Nummer 1 ist fr Betrieb nach VFR am Tage folgendermaen anzuwenden: Jegliche Ausbildungund berprfung muss entsprechend der Art des Betriebs und der Flugzeugklasse erfolgen, in der das Flugbe-satzungsmitglied eingesetzt wird, wobei spezielle Ausrstungen, die verwendet werden, zu bercksichtigensind.

    ii) Buchstabe a Nummer 3 Ziffer ii gilt folgendermaen: Die Schulung im Flugzeug darf durch einen Prfer frKlassenberechtigungen (CRE), einen Flugprfer (FE) oder einen Prfer fr Musterberechtigungen (TRE) erfolgen.

    iii) Buchstabe a Nummer 4 Ziffer i gilt folgendermaen: Befhigungsberprfungen durch den Luftfahrtunterneh-mer drfen durch einen Prfer fr Musterberechtigungen (TRE), einen Prfer fr Klassenberechtigungen (CRE)oder durch einen entsprechend qualifizierten, vom Luftfahrtunternehmer ernannten Kommandanten, der denAnforderungen der Behrde gengt und der fr effektives Arbeiten als Besatzung (CRM) und die Beurteilungder Fhigkeiten auf diesem Gebiet ausgebildet ist, durchgefhrt werden.

    iv) Buchstabe b Nummer 2 ist fr Betrieb nach VFR am Tage folgendermaen anzuwenden: In Fllen, in denenSaisonbetrieb ber einen Zeitraum von nicht mehr als 8 aufeinander folgenden Monaten durchgefhrt wird, isteine Befhigungsberprfung durch den Luftfahrtunternehmer ausreichend. Diese Befhigungsberprfungmuss durchgefhrt werden, bevor mit der gewerbsmigen Befrderung begonnen wird.

    36. OPS 1.968 Befhigung des Piloten zum Fhren eines Flugzeugs von jedem Pilotensitz:

    Anlage 1 gilt nicht fr Flge mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR am Tage.

    37. OPS 1.975 Nachweis von Kenntnissen ber Flugstrecken und Flugpltze:

    i) Fr den Betrieb nach VFR am Tage gelten die Buchstaben b, c und d nicht, jedoch hat der Luftfahrtunternehmersicherzustellen, dass in Fllen, in denen eine besondere Genehmigung des Staates, in dem der Flugplatz sichbefindet, erforderlich ist, die jeweiligen Forderungen erfllt sind.

    ii) Fr den Betrieb nach IFR oder nach VFR bei Nacht kann alternativ zu den Buchstaben b, c und d der Nachweisvon Kenntnissen ber Flugstrecken und Flugpltze folgendermaen revalidiert werden:

    A) Auer fr den Betrieb zu den Flugpltzen mit dem hchsten Schwierigkeitsgrad durch mindestens 10 Stre-ckenabschnitte innerhalb des Einsatzgebiets whrend der vorhergehenden 12 Monate zustzlich zu einemgeforderten Selbststudium.

    B) Flge zu Flugpltzen mit dem hchsten Schwierigkeitsgrad drfen nur durchgefhrt werden, wenn

    1. sich der Kommandant innerhalb der vorhergehenden 36 Monate durch einen Besuch als diensttuendesFlugbesatzungsmitglied oder als Beobachter qualifiziert hat,

    2. der Anflug ab der jeweiligen Sektormindesthhe unter Sichtwetterbedingungen durchgefhrt wird und

    3. eine angemessene Vorbereitung auf den Flug im Selbststudium stattgefunden hat.

    38. OPS 1.980 Einsatz auf mehreren Mustern oder Baureihen:

    i) gilt nicht, wenn der Betrieb auf Flge mit kolbenmotorgetriebenen Flugzeugklassen mit einem Piloten nachVFR am Tage beschrnkt ist.

    ii) Fr Flge nach IFR und nach VFR bei Nacht reduzieren sich die in Anlage 1 zu OPS 1.980 Buchstabe d Num-mer 2 Ziffer i geforderten 500 Stunden in der jeweiligen Besatzungsfunktion vor Ausbung der Rechte von2 Eintragungen in der Lizenz auf 100 Stunden oder Flugabschnitte, wenn eine der Eintragungen sich auf eineKlasse bezieht. Bevor ein Pilot als Kommandant ttig wird, muss er einen berprfungsflug absolvieren.

    39. OPS 1.981 Einsatz auf Hubschraubern und Flugzeugen:

    Buchstabe a Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betrieb auf Flge mit kolbenmotorgetriebenen Flugzeugklassen miteinem Piloten beschrnkt ist.

    27.12.2006L 377/22 Amtsblatt der Europischen UnionDE

  • 40. Reserviert

    41. OPS 1.1060 Flugdurchfhrungsplan (Operational Flight Plan):

    gilt nicht fr Flge von A nach A nach VFR am Tage. Gilt fr den Flugbetrieb nach VFR am Tage von A nach B,jedoch darf der Flugplan entsprechend der jeweiligen Betriebsart in vereinfachter Form sein (vgl. OPS 1.135).

    42. OPS 1.1070 Instandhaltungs-Organisationshandbuch:

    Das Instandhaltungs-Organisationshandbuch darf dem durchzufhrenden Betrieb angepasst werden.

    43. OPS 1.1071 Technisches Bordbuch:

    Wie angegeben, gilt fr Teil M, Abschnitt M. A. 306.

    44. Reserviert

    45. Reserviert

    46. OPS 1.1240 Schulungsprogramme:

    Die Schulungsprogramme mssen der Art des durchgefhrten Betriebs angepasst werden. Fr den Betrieb nachVFR kann ein Programm zur Schulung im Selbststudium den behrdlichen Anforderungen gengen.

    47. OPS 1.1250 Prfliste zur Durchsuchung von Flugzeugen:

    gilt nicht fr den Betrieb nach Sichtflugregeln am Tage.

    Anlage 1 zu OPS 1.125

    Mitzufhrende Dokumente

    (siehe OPS 1.125)

    Im Fall von Verlust oder Diebstahl der in OPS 1.125 aufgefhrten Dokumente darf der Betrieb bis zum Heimat-flugplatz oder bis zu einem Ort, an dem Ersatzdokumente ausgestellt werden knnen, fortgesetzt werden.

    ABSCHNITT C

    LUFTVERKEHRSBETREIBERZEUGNIS UND AUFSICHT BER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN

    OPS 1.175

    Allgemeine Vorschriften fr die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses

    Anmerkung 1: In Anlage 1 zu dieser OPS sind der Inhalt und die festgelegten Bedingungen des Luftverkehrsbetreiberzeug-nisses (Air Operator Certificate AOC) dargelegt.

    Anmerkung 2: In Anlage 2 zu dieser OPS sind die Anforderungen bezglich Leitung und Organisation dargelegt.

    a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug zum Zwecke der gewerbsmigen Befrderung nur in bereinstimmungmit den Bestimmungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses betreiben.

    b) Wer ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder die nderung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses beantragt, muss es derLuftfahrtbehrde ermglichen, alle Sicherheitsaspekte des beabsichtigten Betriebs zu prfen.

    c) Wer ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis beantragt,

    1. darf nicht im Besitz eines von einer anderen Luftfahrtbehrde ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sein, essei denn, dies ist von den betroffenen Luftfahrtbehrden ausdrcklich genehmigt,

    2. muss seine Hauptniederlassung und, falls vorhanden, den eingetragenen Sitz des Unternehmens in dem fr die Aus-stellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zustndigen Staat haben,

    3. muss der Luftfahrtbehrde nachweisen, dass er in der Lage ist, einen sicheren Flugbetrieb durchzufhren.

    27.12.2006 L 377/23Amtsblatt der Europischen UnionDE

  • d) Hat ein Luftfahrtunternehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten Flugzeuge eingetragen, mssen geeignete Vorkehrungengetroffen werden, um eine ordnungsgeme Sicherheitsberwachung sicherzustellen.

    e) Der Luftfahrtunternehmer muss der Luftfahrtbehrde zwecks Feststellung der fortdauernden Einhaltung der Bestim-mungen von OPS 1 Zutritt zu seinem Betrieb und seinen Flugzeugen gewhren, und er muss sicherstellen, dass imHinblick auf die Instandhaltung Zutritt zu allen beauftragten Instandhaltungsbetrieben nach Teil 145 gewhrt wird.

    f) Ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis ist zu ndern, zu widerrufen oder sein Ruhen ist anzuordnen, wenn der Luftfahrtbe-hrde nicht mehr nachgewiesen werden kann, dass der Luftfahrtunternehmer einen sicheren Flugbetrieb aufrechterhal-ten kann.

    g) Der Luftfahrtunternehmer muss der Behrde nachweisen, dass

    1. die Unternehmensstruktur und -leitung geeignet und der Gre sowie dem Umfang des Flugbetriebs angemessensind und

    2. Verfahren fr die berwachung des Betriebs festgelegt worden sind.

    h) Der Luftfahrtunternehmer muss einen den behrdlichen Anforderungen gengenden verantwortlichen Betriebsleiterbestimmt haben, der mit einer Ermchtigung des Unternehmers ausgestattet ist, die sicherstellt, dass der gesamte Flug-betrieb und alle Instandhaltungsmanahmen finanziert und gem dem von der Luftfahrtbehrde vorgeschriebenenStandard durchgefhrt werden knnen.

    i) Der Luftfahrtunternehmer muss den behrdlichen Anforderungen gengende Fachbereichsleiter ernannt haben, die frdie Leitung und berwachung der folgenden Bereiche verantwortlich sind:

    1. Flugbetrieb,

    2. Instandhaltungssystem,

    3. Schulung der Besatzungen und

    4. Bodenbetrieb.

    j) Im Einvernehmen mit der Luftfahrtbehrde darf eine Person mehr als eine Fachbereichsleitung innehaben, jedoch sindin Luftfahrtunternehmen mit 21 oder mehr Vollzeitmitarbeitern mindestens zwei Mitarbeiter fr die Wahrnehmungder vier Verantwortungsbereiche erforderlich.

    k) In Luftfahrtunternehmen mit 20 oder weniger Vollzeitmitarbeitern darf im Einvernehmen mit der Behrde eine odermehrere Fachbereichsleitungen von dem verantwortlichen Betriebsleiter wahrgenommen werden.

    l) Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass jeder Flug entsprechend den Bestimmungen im Betriebshandbuchdurchgefhrt wird.

    m) Der Luftfahrtunternehmer muss fr zweckmige Bodenabfertigungsdienste sorgen, um die sichere Durchfhrung sei-ner Flge zu gewhrleisten.

    n) Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass seine Flugzeuge so ausgerstet und seine Besatzungen so qualifiziertsind, wie es das jeweilige Einsatzgebiet und die jeweilige Betriebsart erfordern.

    o) Der Luftfahrtunternehmer muss fr alle im Rahmen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses betriebenen Flugzeuge dieInstandhaltungsvorschriften in bereinstimmung mit Teil M erfllen.

    p) Der Luftfahrtunternehmer muss der Luftfahrtbehrde eine Kopie des Betriebshandbuchs, das den Bestimmungen desAbschnitts P entspricht, und alle Ergnzungen und nderungen hierzu zur Verfgung stellen.

    q) Der Luftfahrtunternehmer muss an der Hauptbetriebsbasis betriebliche Hilfsdienste bereithalten, die fr das Einsatzge-biet und die Betriebsart geeignet sind.

    27.12.2006L 377/24 Amtsblatt der Europischen UnionDE

  • OPS 1.180

    Ausstellung und nderung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sowie Aufrechterhaltung seiner Gltigkeit

    a) Ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis wird nur ausgestellt oder gendert und bleibt nur gltig, wenn

    1. fr die betriebenen Flugzeuge von einem Mitgliedstaat ein Standard-Lufttchtigkeitszeugnis nach derVerordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchfhrungs-bestimmungen fr die Erteilung von Lufttchtigkeits- und Umweltzeugnissen fr Luftfahrzeuge und zugehrigeErzeugnisse, Teile und Ausrstungen sowie fr die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (1) aus-gestellt worden ist. Standard-Lufttchtigkeitszeugnisse, die von einem anderen Mitgliedstaat als dem fr die Erteilungdes Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zustndigen ausgestellt worden sind, werden ohne weiteren Nachweis aner-kannt, wenn sie in bereinstimmung mit Teil 21 ausgestellt worden sind,

    2. das Instandhaltungssystem von der Luftfahrtbehrde in bereinstimmung mit Teil M, Abschnitt G genehmigt wor-den ist und

    3. der Luftfahrtunternehmer der Luftfahrtbehrde nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist,

    i) eine geeignete Organisation aufzubauen und aufrechtzuerhalten,

    ii) ein Qualittssystem in bereinstimmung mit OPS 1.035 aufzubauen und aufrechtzuerhalten,

    iii) die geforderten Schulungsprogramme einzuhalten,

    iv) die Instandhaltungsvorschriften entsprechend der Art und dem Umfang des Betriebs, einschlielich der einschl-gigen Bestimmungen in OPS 1.175 Buchstaben g bis o, einzuhalten und

    v) den Bestimmungen von OPS 1.175 zu gengen.

    b) Unbeschadet der Bestimmungen von OPS 1.185 Buchstabe f muss der Luftfahrtunternehmer der Luftfahrtbehrde jedenderung der gem OPS 1.185 Buchstabe a gemachten Angaben so bald wie mglich mitteilen.

    c) Ist die Luftfahrtbehrde nicht ber