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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien KROATISCHE WIRTSCHAFTSKAMMER Zagreb, Januar 2013 Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Gründung eines Unternehmens und Rechtsformen der Handelsgesellschaften – Verfahren zur Eintragung ins Handelsregister und Beginn der Tätigkeit – Wirtschaftstätigkeiten, für deren Eintragung ins Handelsregister die vorherige Zustimmung oder Genehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Organs erforderlich ist

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Einstieg in dieUnternehmertätigkeitin der RepublikKroatien

KROATISCHE WIRTSCHAFTSKAMMER

Zagreb, Januar 2013

Gesetzliche Rahmenbedingungen

für die Gründung eines Unternehmens und Rechtsformen der

Handelsgesellschaften – Verfahren zur Eintragung ins Handelsregister und

Beginn der Tätigkeit – Wirtschaftstätigkeiten,

für deren Eintragung ins Handelsregister die vorherige Zustimmung oder Genehmigung des

gesetzlich vorgeschriebenen Organs erforderlich ist

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Handelsgesellschaften.......................................................... 7

Gesellschaft.mit.beschränkter.Haftung..(Kroatisch:.d.o.o)................................................................... 9

Einfache.Gesellschaft.mit.beschränkter.Haftung..(Kroatisch:.j.d.o.o)............................................................... 12

Aktiengesellschaft.(d.d.)..................................................... 13

Offene.Handelsgesellschaft.(j.t.d.).................................... 17

Kommanditgesellschaft.(k.d.)............................................. 18

Wirtschaftliche.Interessenvereinigung.(GIU).................... 19

Zweigniederlassung............................................................ 20

Aufnahme.der.Geschäftstätigkeit....................................... 23

Vertretung............................................................................. 30

Gewerbebetrieb................................................................... 33

Einzelkaufmann.................................................................... 34

Branchenbedingte.Sondergenehmigungen....................... 35

Wichtigere.Institutionen.und.Ministerien.der.Republik.Kroatien................................................................................ 45

INHALT

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Der gesetzliche Rahmen für Auslandsinvestitionen beruht auf dem Grund-satz der Gleichstellung der inländischen und ausländischen Investoren. Was für die Beziehungen inländischer Investoren untereinander gilt, gilt gleicher-maßen auch für die ausländischen Investoren.

Dem ausländischen Investor werden außerdem zusätzliche Garantien ge-geben, die dem inländischem Investor nicht zuteil werden. Laut Verfassung der Republik Kroatien können die durch Kapitalanlagen erworbenen Rechte weder durch Gesetz noch durch andere Rechtsakte eingeschränkt werden. Zudem wird eine freie Ausfuhr der Gewinne und des Investitionskapitals nach der Beendigung einer Investition und Erfüllung aller gesetzlichen Ver-pflichtungen gewährleistet.

Gründet ein ausländischer Investor in der Republik Kroatien eine Handels-gesellschaft oder ist er an deren Gründung beteiligt, so ist er, unter der Vor-aussetzung der Gegenseitigkeit, dem inländischen Investor hinsichtlich der Bedingungen und der Rechtsstellung beim Erwerb von Rechten und Pflichten gleichgestellt.

Ausländer können in der Republik Kroatien Kapital investieren: ■ auf Grund von Verträgen ■ in eine Handelsgesellschaft ■ in eine Bank oder Versicherung ■ in die Gründung eines Gewerbebetriebs oder in eine Tätigkeit als Einzel-

kaufmann ■ in den Erwerb einer Konzession zur wirtschaftlichen Nutzung von Natur-

schätzen oder anderen Gütern, die für die Republik Kroatien von Interesse sind

■ in die Beteiligung an BOT- (build-operate-transfer) und BOOT- (build-own-operate-transfer) Geschäften.

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Die Handelsgesellschaft ist eine juristische Person, deren Errichtung und Organisation durch das Gesetz über Handelsgesellschaften geregelt sind. Die Eintragung der Gesell-schaft ins Gerichtsregister ist durch das Gerichtsregistergesetz und durch die Vorschrift über das Ver-fahren der Eintragung ins Gerichts-register geregelt. Nach dem Gesetz können in Kroatien Kapital- oder Personengesellschaften gegründet werden.Kapitalgesellschaft:

■ Gesellschaft mit beschränkter Haftung

- einfache Gesellschaft mit be-schränkter Haftung

■ AktiengesellschaftPersonengesellschaft:

■ offene Handelsgesellschaft ■ Kommanditgesellschaft ■ wirtschaftliche Interessenvereini-

gung Durch das Gesetz werden auch die

Gründung einer Zweigniederlassung sowie die Rechtsstellung des Einzel-kaufmanns geregelt.

Bei.der.Gründung.aller.Formen.von.

Handelsgesellschaften.wird.von.einigen.allgemeinen.Grundsätzen.ausgegangen:

GründerJede inländische bzw. ausländische

natürliche oder juristische Person kann eine Handelsgesellschaft gründen.

I..HANDELSGESELLSCHAFTEN

Rechtsstellung.der.Handelsgesellschaften

Alle Handelsgesellschaften sind juristische Personen. Die Eigenschaft der juristischen Person erlangt die Handelsgesellschaft mit der Eintra-gung ins Gerichtsregister.Haftung.der.Handelsgesellschaft

Die Handelsgesellschaft haftet für ihre Vebindlichkeiten mit ihrem ge-samten Vermögen. Die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haften nicht für die Ver-bindlichkeiten der Gesellschaft, au-ßer wenn dies durch das Gesetz über Handelsge-sellschaften bestimmt ist.

Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und Komple-mentäre einer Kommanditgesell-schaft haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, gesamt-schuldnerisch und uneingeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen.Firma

Die Firma ist der Name, unter dem eine Handelsgesellschaft ihre Ge-schäfte betreibt und unter dem sie am Rechtsverkehr teilnimmt. Sie wird durch die Erklärung über die Grün-dung der Gesellschaft oder den Ge-sellschaftsvertrag bzw. die Satzung der Handelsgesellschaft festgelegt. Die Handelsgesellschaft kann auch eine abgekürzte Frima haben, die zusam-men mit der Firma ins Gerichtsregi-ster eingetragen wird. Die Firma einer Handelsgesellschaft muss sich von der Firma einer anderen, ins Handels-

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register des gleichen Registergerichts eingetragenen Handelsgesellschaft deutlich unterscheiden. Die Firma der Handelsgesellschaft muss neben der näheren Bezeichnung des Namens der Gesellschaft auch eine Bezeich-nung des Geschäftsgegenstands der Gesellschaft, sowie eine Bezeich-nung, aus der sichbar ist, um welche es Rechtsform der Handelsgesellschaft sich handelt, z. B. Aktiengesellschaft oder d.d. (Deutsch GmbH) enthalten. Die Firma der Handelsgesellschaft muss in kroatischer Sprache und in Lateinschrift geschrieben sein. Arabi-sche Ziffern können auch verwendet werden, sowie einzelne Fremdwörter, wenn diese Teile des Namens bzw. der Firma eines Gesellschafters oder des in der Republik Kroatien eingetrage-nen Waren- oder Dienstleistungszei-chens des Gesellschafters bzw. seiner in der Republik Kroatien registrierten Gesellschaft bilden, oder wenn sie in der kroatischen Sprache gebräuchlich sind, oder wenn keine entsprechende Wörter in kroatischer Sprache existie-ren sowie, wenn es sich um Wörter einer toten Sprache handelt. Die Fir-ma kann auch in einer Übersetzung in eine oder mehrere Fremdsprachen ins Gerichtsregister eingetragen werden. Für die Beifügung des Wortes Kroati-en (Hrvatska) oder dessen Ableitungen im Firmennamen bedarf es der Zustim-mung des Verwaltungsministeriums.

Die Handelsgesellschaft ist ver-pflichtet, die Firma und die abge-kürzte Firma entsprechend der ins Gerichtsregister eingetragenen Form zu verwenden. Die Ge schäftspapiere des Unternehmens (Briefe, Rechnun-gen u.a.) müssen die Firma, den Sitz, das Gericht der Registereintragung

und die Nummer der Eintragung, die Firma und den Sitz des kontoführen-den Instituts sowie die Kontonummer enthalten. Gleiches gilt auch für die Website der jeweiligen Gesellschaft.

GeschäftsgegenstandGeschäftsgegenstand einer Han-

delsgesellschaft kann die Ausübung jeder erlaubten Tätigkeit sein.

Unter dem Begriff erlaubte Tätig-keit versteht man jede Tätigkeit, die gesetzlich nicht verboten ist oder die im Gegensatz zur Gesellschaftsmoral steht. Der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft wird durch die Erklärung über die Gründung der Gesellschaft oder den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung der Handelsgesellschaft festgelegt, und er wird ins Gerichts-register unter Angabe der ihn ausma-chenden Tätigkeit entsprechend der nationalen Klassifizierung der Tätig-keiten eingetragen. Falls für einzelne Tätigkeiten gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sie nur auf Grund der Zustim-mung, der Genehmigung oder eines anderen Aktes eines staatlichen Or-gans oder einer Institution ausgeübt werden dürfen, erfolgt die Eintragung dieser Tätigkeiten ins Gerichtsregister nur auf Grund der vorherigen Zustim-mung oder Genehmigung dieses Or-gans bzw. dieser Institution.

SitzSitz einer Handelsgesellschaft

ist der durch die Erklärung über die Gründung der Gesellschaft oder den Gesellschaftsvertrag bzw. die Sat-zung festgelegte Ort, an dem sich der Vorstand der Gesellschaft befindet und von dem aus die Geschäfte der Gesellschaft geleitet werden oder der Ort in dem die Gesellschaft ihre

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Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind die häufigste Form der Handelsgesellschaften in Kroatien. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Handelsgesellschaft, in die eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen, die Einla-gen in den im Voraus vereinbarten Stammkapital einbringen. Die Ein-lagen müssen nicht gleich sein. Der Gründer kann bei der Gesellschafts-gründung mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Der Gesamtbetrag al-ler Einlagen muss dem Betrag des Stammkapitals der Gesellschaft ent-sprechen (Art. 385).Gründer

Gesellschafter können juristische oder natürliche entweder inländische oder ausländische Personen sein. Die Gesellschaft kann auch von einer Person errichtet werden und aus ei-nem Gesellschafter bestehen.

Die Gesellschaft mit beschränk-

RECHTSFORMEN.DER.HANDELSGESELLSCHAFTEN

GESELLSCHAFT.MIT.BESCHRÄNKTER.HAFTUNG.(GmbH/Kroatisch:.d.o.o.)

ter Haftung ist eine juris tische Person, die ihre Eigenschaft als ju-ristische Person mit der Eintragung ins Gerichtsregister erlangt. Das Gesellschaftsvermögen ist von dem übrigen Vermögen der Gesellschaf-ter strikt getrennt. Die Gesellschaft steht für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem ganzen Vermögen ein. Die Gesellschafter haften nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ausnahmsweise können die Gesell-schafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftungspflichtig werden, wenn sie den Umstand ihrer Nichthaftung für die Verpflichtungen der Gesellschaft missbrauchen.Stammkapital

Das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss auf die Währung der Republik Kroatien lauten - Kuna. Der Mindestbetrag des Stammkapitals ist 20.000 HRK. Die Stammeinlage muss durch eine

Tätigkeit dauerhaft ausübt. Eine Ge-sellschaft kann nur einen Sitz haben, welcher ins Gerichtssregister einzu-tragen ist.Vertretung

Befugnis zur Vertretung einer Han-delsgesellschaft nach dem Gesetz ha-ben die Personen, die durch die Be-stimmungen des Gesetzes über Han-delsgesellschaften für die jeweilige

Form der Gesellschaft dazu bestimmt sind. Die Personen, die eine Gesell-schaft vertreten, sowie die Beschrän-kungen ihrer Befugnisse gegenüber den Dritten sind ins Gerichtsregister einzutragen. Das Gesetz unterschei-det zwischen gesetzlichen Vertretern, bevollmächtigten Vertretern, Bevoll-mächtigten auf Grund des Arbeitsver-hältnisses und Prokuristen.

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ganze Zahl ausgedrückt werden, wo-bei diese Zahl ein Multiplikator der Zahl 100 sein muss. Die Summe der nominalen Beträge aller Geschäfts-anteile muss mit dem Stammkapital der Gesellschaft übereinstimmen. Vor der Eintragung der Gesellschaft ins Gerichtsregister muss jeder Ge-sellschafter mindestens ein Viertel der in Geld zu leistenden Stammein-lage einbezahlen. Dabei muss der Ge-samtbetrag aller Geldeinzahlungen mindestens 10.000 HRK sein, d.h. mindestens die Hälfte des Stamm-kapitals muss in bar einbezahlt wer-den. Eine Stammeinlage kann auch in Sachen und Rechten eingebracht werden, wobei sie vor der Eintragung ins Gerichtsregister vollständig zu leisten ist. Geldeinlagen sind auf ein Bankkonto bei einem Finanzinstitut in Kroatien einzuzahlen.Gründung.der.Gesellschaft

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch einen von allen Gründern unterzeichneten Gesell-schaftsvertrag errichtet, der in Form einer notariellen Urkunde oder einer privat ausgestellen und notariell be-glaubigten Urkunde abgeschlossen wird. Wird die Gesellschaft von ei-nem Gründer errichtet, so tritt an Stelle des Gesellschaftsvertrags eine vor dem Notar abgegebene Erklärung des Gründers über die Gründung der Gesellschaft.Der.Gesellschaftsvertrag.bzw..die.Erklärung.

über.die.Gründung.der.Gesellschaft.hat.zu.

enthalten:

■ den Vor-/Zunamen bzw. die Firma, den Wohnsitz bzw. den Sitz des

Gründers und, sofern dieser eine natürliche Person ist, seine Perso-nenkennzahl (kroatische Abkür-zung: OIB) und wenn der Gründer eine juristische Person auch Regi-sternummer des Subjektes bzw. entsprechende Daten, wenn es um eine ausländische Person handelt ;

■ die Firma und den Sitz der Gesell-schaft;

■ den Geschäftsgegenstand der Ge-sellschaft;

■ den Gesamtbetrag des Stammka-pitals;

■ die Anzahl und Nominalbeträge von allen Geschäftsanteilen, die jeder Gründer übernimmt (bei Einlagen in Sachen oder Rechten auch deren genaue Beschreibung und Wertangabe);

■ eine Bestimmung darüber, ob die Gesellschaft beschränkt auf eine gewisse Zeit oder auf unbestimmte Zeit errichtet wird;

■ die Rechte und Pflichten der Ge-sellschafter gegenüber der Gesell-schaft zusätzlich zu ihrer Pflicht, Einlagen zu leisten, und die Rech-te und Pflichten der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern.

■ Die Gesamtheit der Rechte und Pflichten jedes Gesellschafters entspricht seinem Geschäftsan-teil. Der Geschäftsanteil jedes Ge-sellschafters bestimmt sich in der Regel nach der Höhe der von ihm übernommenen Stammeinlage.

GründungskostenDen Gründern einer Gesellschaft

können keine Kosten der Vorberei-tungen bzw. Gründungskosten vergü-tet werden. Insbesondere ist es nicht erlaubt, den Betrag dieser Kosten

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zum Kapital als Einlage hinzuzurech-nen. Anspruch auf die Vergütung der Gründungskosten besteht nur bis zu dem Betrag, der im Gesellschaftsver-trag festgelegt ist. Falls vertraglich nicht anders vereinbart, tragen die Gründer die Gründungskosten ent-sprechend ihren Einlagen.Organe.der.Gesellschaft

Obligatorische Organe der Ge-sellschaft sind der Vorstand und die Gesellschafterversammlung. Der Vorstand der Gesellschaft kann sich aus einem oder mehreren Vorstands-mitgliedern (Direktoren) zusammen-setzen. Vorstandsmitglied kann auch ein ausländischer Staatsbürger sein. Die Vorstandsmitglieder werden von den Gesellschaftern bestellt und ab-berufen. Zu den Befugnissen des Vor-stands gehören: die Leitung der Ge-schäfte, Vertretung der Gesellschaft, ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft, Erstellung der Finanz-berichte und Führung des Buches der Geschäftsanteile an der Gesellschaft.

Der Aufsichtsrat ist ein obligatori-sches Organ nur in dem Falle, wenn die Beschäftigtenzahl im Jahresdurch-schnitt 200 übersteigt, wenn dies für eine Gesellschaft, die eine bestimmte Tätigkeit ausübt, durch ein besonde-res Gesetz vorgeschrieben ist, wenn das Stammkapital der Gesellschaft 600.000 HRK übersteigt und die Ge-

sellschaft mehr als 50 Gesellschafter hat, wenn die Gesellschaft Aktienge-sellschaften bzw. Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem ob-ligatorischen Aufsichtsrat aus einem einheitlichen Punkt führt, bzw. wenn sie am Grund-/Stammkapital solcher Gesellschaften unmittelbar mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, wobei die durchschnittliche Beschäftigtenzahl in einer der Gesellschaften bzw. al-len Gesellschaften zusammen insge-samt 200 übersteigt, sowie wenn die Gesellschaft Komplementär in einer Kommanditgesellschaft ist, wobei die durcschnittliche Gesamtzahl der Beschäftigten in der Gesellschaft und der Kommanditgesellschaft zusam-men 200 übersteigt (Art. 434.). Der Aufsichtsrat muss mindestens drei Mitglieder haben. Hat er mehr als drei Mitglieder, muss es eine ungera-de Zahl sein. Auch ein ausländischer Staatsbürger kann Mitglied des Auf-sichtsrats sein. Die Aufsichtsratsmit-glieder werden von den Gesellschaf-tern gewählt.

Die Gesellschafterversammlung ist ein obligatorisches Organ der Ge-sellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschafter fassen in der Ver-sammlung Beschlüsse, zu denen sie durch das Gesetz über Handelsge-sellschaften und den Gesellschafts-vertrag befugt sind.

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EINFACHE.GESELLSCHAFT.MIT.BESCHRÄNKTER.HAFTUNG..(Kroatisch.j.d.o.o.)

Einfache Gesellschaft mit be-schränkter Haftung stellt eine Un-terform von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als die häufig-ste Form der Handelsgesellschaft in Kroatien dar. Die einfache Gesell-schaft ist in einer einfacheren Form zu gründen und sie kann aus höch-stens drei Mitgliedern und einem Ge-sellschafter bestehen.Gründer.

Die Gesellschafter können juristi-sche oder natürliche entweder inlän-dische oder ausländische Personen sein. Die Gesellschaft kann auch von einer bis höchtesens drei Perso-nen errichtet werden und aus einem Gesellschafter bestehen.Stammkapital

Das Stammkapital der Gesell-schaft mit beschränkter Haftung muss auf die Währung der Republik Kroatien lauten - Kuna. Der Min-destbetrag des Stammkapitals ist 10 HRK und der nominale Betrag des Geschäftsanteiles ist 1 HRK zu betra-gen. Die Einlagen für die übernom-menen Geschäftsanteile sind nur in bar einzubezahlen. Jeder Betrag von einer HRK des nominalen Betrags des Geschätsanteiles gibt das Recht auf eine Stimme, bis das Stammka-pital auf mindestens 20.000 HRK erhöht wird, wobei die Bestimmun-gen des Gesetzes, die sich auf klas-sische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kroatisch d.o.o.) beziehen, angewendet werden.

Gründung.der.Gesellschaft.Die einfache Gesellschaft mit be-

schränkter Haftung ist auf eine einfa-chere Weise zu errichten. Für solche Gründung der Gesellschaft müssen die Formulare des vom öffentlichen Notar zusammengefassten Berichtes genutzt werden, die eigentlich Anla-gen zum Gesetz über die Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Handelsgesellschaften (Narodne novine 111/2012) sind. Das erfüllte Formular des Berichtes gilt als die Liste von Gesellschaftsmitgliedern, die Liste von für die Geschäftsfüh-rung der Gesellschaft bevollmäch-tigten Personen und es beinhaltet die Erklärung über die Annahme der Ernennung des Gesellschafter, sowie die Liste von Vorstandsmitgliedern, die in Gerichtsregister eingetragen werden.

Wird die Gesellschaft von einem Gründer errichtet, wird sie aufgrund der Erklärung über die Gründung der einfachen Gesellschaft mit be-schränkter Haftung gegründet, die in Form eines Berichtes über die Gründung der einfachen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Mitglied gegeben wird. Wird die Ge-sellschaft von mehreren Mitgliedern gegründet, wird sie durch den Ab-schluss des Gesellschaftsvertrags in Form eines Berichtes über die Grün-dung der einfachen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit höchstens drei Mitgliedern errichtet.

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GeschäftsführungDie Gesellschaft muss gesetzliche

Reserven haben, in denen eine Viertel des gesamten Betrags vom Gewinn der Gesellschaft einzutragen ist, die in Jahresberichten ausgewiesen ist, und um den vorjährigen Verlust her-abgesetzt. Die gesetzlichen Reserven können nicht für:1. die Erhöhung des Stammkapitals

durch die Umwandlung der Reser-ven in Stammkapital der Gesell-schaft,

2. die Deckung des Verlustes für das Jahr, für das die jährlichen Finanz-berichte erstattet werden, wenn er nicht aus dem vorjährigen Gewinn gedeckt wird,

3. die Deckung des Verlustes, aus-gewiesen für das Vorjahr, wenn er nicht aus dem Gewinn gedeckt wird, ausgewiesen in jährlichen Finanzberichten für das Jahr, für die sie ausgestellt werden genutzt werden.Wird die Gesellschaft durch die

Unfähigkeit der Zahlung gefährdet, ist die Gesellschafterversammlung gleich einzuberufen.

Vergröβert die Gesellschaft das Stammkapital, so dass es 20.000 Ku-nas erreicht oder noch gröβer wird, werden auf die Gesellschaft die Be-stimmungen, die sich auf klassische Gesellschaft mit beschränkter Haf-tung beziehen, angewendet.

Die Aktiengesellschaft ist eine Han-delsgesellschaft, an der die Gesell-schafter (Aktionäre) mit ihren Einlagen am in Aktien aufgeteilten Grundkapital beteiligt sind. Die Aktiengesellschaft kann auch von nur einer Person ge-gründet werden bzw. die Gesellschaft kann nur einen Aktionär haben.

Die Aktiengesellschaft ist eine ju-ristische Person, die ihre Rechtsper-sönlichkeit mit der Eintragung ins Gerichtsregister erlangt.

Die Gesellschaft haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem Vermö-gen. Die Aktionäre haften nicht für die Verbindlichkeiten der Gesell-schaft. Die Grundurkunde der Akti-engesellschaft ist die Satzung der Ge-

AKTIENGESELLSCHAFT.(AG/Kroatisch:.d.d.)

sellschaft, womit die innere Organisa-tion der Gesellschaft festgelegt wird.Grundkapital

Das Grundkapital und die Aktien müssen auf einen Nennbetrag in Kuna lauten (Art. 161.). Der Mindestbetrag des Grundkapitals ist 200.000 Kuna (HRK). Die Gesellschaft kann Aktien mit oder ohne Angabe des Nennwerts ausgeben. Der Nennbetrag der Aktie muss mindestens 10 HRK sein. Ein Nennwert, der den Mindestbetrag übersteigt, muss mit einer Zahl an-gegeben werden, die Multiplikator der Zahl 10 ist. Der Anteil am Kapital wird bei Aktien mit Nennbetrag auf Grund des Verhältnisses zwischen ihrem Nennbetrag und dem Nenn-

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betrag des Kapitals, und bei Aktien ohne Angabe des Nennwerts auf Grund der Aktienzahl festgestellt.

Aktien können auf den Namen lauten (Art. 165.). Die Übertragung der Aktien, mit Ausnahme jener in dematerialisierter Form, erfolgt durch Indossament. Die Form des Indossaments, Rechtmäßigkeit der Identifizierung des Inhabers und sei-ne Pflicht der Aktienübertragung sind entsprechend durch die Bestimmun-gen des Wechselgesetzes geregelt. Dematerialisierte Aktien werden in Einklang mit dem entsprechenden, dematerialisierte Wertpapiere regeln-den Gesetz (Art. 227.) übertragen.

Nach dem Umfang der aus ih-nen hervorgehenden Rechte können Aktien ordentliche Aktien oder Vor-zugsaktien sein. Ordentliche Aktien gewähren dem Inhaber Stimmrecht in der Hauptversammlung, das Recht auf Auszahlung der Dividenden und auf anteilige Auszahlung aus der Li-quidations- bzw. Konkursmasse der Gesellschaft.

Vorzugsaktien gewähren dem In-haber bestimmte Vorzugsrechte, z. B. das Recht auf Auszahlung einer Dividende in einem im Voraus fest-gelegten Geldbetrag oder in einem Prozentsatz des Nennbetrags der Aktie, das Recht auf Vorrang bei der Auszahlung der Dividende oder der Auszahlung von Restbeträgen aus der Konkursmasse und andere Rech-te in Einklang mit dem Gesetz und der Satzung der Gesellschaft.Gründung.der.Aktiengesellschaft

Das Gesetz über Handelsgesell-schaften sieht eine Simultan- oder

Sukzessivgründung vor. Die Gründer der Gesellschaft sind Aktieninhaber, die die Satzung festgestellt haben.Eine.Aktiengesellschaft.wird.simultan.gegründet,.indem.die.Gründer:

■ alle Aktien der Gesellschaft über-nehmen und eine Erklärung dar-über beim Notar abgeben;

■ die Satzung feststellen und unter-zeichnen und eine Erklärung dar-über beim Notar abgeben;

■ eine Erklärung über die Gründung der Aktiengesellschaft beim Notar abgeben.Eine.Aktiengesellschaft.

wird.sukzessiv.gegründet,.indem.die.

Gründer:

■ die Satzung beschließen;■ einen Teil der Aktien übernehmen;■ einen öffentlichen Aufruf zur

Zeichnung von Aktien bekannt machen, worauf diese auf Grund des Aufrufs gezeichnet und be-zahlt werden.Die Zeichnungsfrist für Aktien

kann höchstens drei Monate nach ih-rem Beginn betragen. Sind innerhalb dieser Frist nicht alle Aktien gemäß dem öffentlichen Aufruf gezeich-net und bezahlt worden, können die Gründer nach Ablauf dieser Frist in-nerhalb von fünfzehn Tagen die nicht gezeichneten Aktien selbst zeichnen oder übernehmen. Sofern dies nicht der Fall ist, ist die Gründung der Gesellschaft gescheitert, und die Gründer haben die Aktienzeichner aufzurufen, die eingezahlten Beträge innerhalb der nächsten fünfzehn Tage zu übernehmen.

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Sind alle Aktien gezeichnet, ha-ben die Gründer innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Ablauf der Zeichnungsfrist die gezeichneten Ak-tien an die Zeichner zu verteilen und die Gründungsversammlung einzu-berufen.

Anmeldung.zur.Eintragung.der.Gesellschaft.ins.Gerichtsregister

Die Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft ins Gerichtsregister wird von allen Mitgliedern der Ge-schäftsleitung und des Aufsichtsrats, d.h. allen Direktoren und Vorstands-mitgliedern, eingereicht.

Die.Anmeldung.zur.Eintragung.ins.Gerichtsregister.hat.folgende.Angaben.zu.

enthalten:.

1. die Firma, den Sitz und den Ge-schäftsgegenstand der Gesell-schaft;

2. den Betrag, der den ausgegebenen Aktien entspricht;

3. den Gesamtbetrag der Einzahlun-gen für ausgegebene Aktien und die Form der Zahlung;

4. die Erklärung der Mitglieder der Geschäftsleitung, d.h. der Di-rektoren, dass ihnen die Benach-richtigungspflicht dem Gericht gegenüber bekannt ist, sowie dass kein Mitglied der Geschäfts-leitung wegen der Straftaten des Konkursmissbrauchs, des Miss-brauchs im Konkursverfahren, der Begünstigung der Gläubiger oder der Missachtung der Pficht aus dem Strafgesetzbuch der Re-

publik Kroatien, Rechnungs- bzw. Geschäftsbücher zu führen, ver-urteilt worden ist, oder dass ihm durch eine Maßregel der Siche-rung die Ausübung eines Berufs untersagt worden ist, welcher ganz oder teilweise mit dem Geschäfts-gegenstand der Gesellschaft über-einstimmt, und zwar in der Zeit der Verbotswirkung;

5. Geschäftsleitungs- und Aufsichts-ratsmitglieder, d.h. Direktoren und Mitglieder des Vorstands der Ge-sellschaft sowie ihr Wohnsitz und Personenkennzahl;

6. Falls die Gesellschaft eine natürli-che Person als Aktieninhaber hat, ihr Vor- und Zuname, Wohnsitz, Nummer und Personenkennzahl (bei Ausländern auch das Ausstel-lungsland der Urkunde); bei juri-stischen Personen die Firma oder Geschäftsname und Firmennum-mer.Der.Anmeldung.sind.

beizufügen:

1. Satzung der Gesellschaft und die Urkunden, auf Grund derer die Satzung beschlossen wurde, sowie die Urkunden, auf Grund derer die Gründer Aktien übernommen ha-ben;

2. Falls bei der Gründung besondere Vorteile gewährt werden bzw. eine Sacheinlage oder Sachübernahme vorliegt, Verträge, die dies festle-gen und die Ausführung ermögli-chen;

3. Nachweis über die eingezahlte Summe, Einbringung von Sachen und Rechten sowie darüber, dass die Gessellschaft über das Ge-nannte frei verfügen kann;

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

4. Berechnung der Gründungskosten mit einer Aufgliederung nach Po-sten und dem Gesamtbetrag;

5. Urkunden über die Ernennung der Geschäftsleitung und des Auf-sichtsrats, d.h. der Direktoren und Mitglieder des Vorstands;

6. Gründungs- und Gründungsprü-fungsbericht nebst ihren urkund-lichen Unterlagen;

7. Falls für die Bestimmung über den Geschäftsgegenstand oder eine andere Bestimmung der Sat-zung eine Zustimmung, Erlaubnis oder anderes Zeugnis einer Be-hörde oder Institution erforder-lich ist, entsprechende Urkunde der jeweiligen Behörde oder In-stitution.Registereinträge:

1. Firma der Gesellschaft; 2. Sitz der Gesellschaft; 3. Geschäftsgegenstand; 4. Höhe des Grund- bzw. genehmig-

ten Kapitals; 5. Datum des Satzungsbeschlusses; 6. Vor-/Zunamen der Geschäftslei-

tung, des Vorsitzenden und der Mitglieder des Aufsichtsrats, ihre Personenkennzahl und Wohnsitz;

7. Zeitraum der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft;

8. Falls die Gesellschaft eine natürli-che Person als Aktieninhaber hat, ihr Vor- und Zuname, Wohnsitz, Nummer und Personenkennzahl (bei Ausländern auch das Ausstel-lungsland der Urkunde); bei juri-stischen Personen die Firma oder Geschäftsname und Firmennum-mer.

Organe.der.Aktiengesellschaft:.

■ die Geschäftsleitung ■ der Aufsichtsrat ■ der Vorstand ■ die Hauptversammlung.

Der Vorstand einer Aktiengesell-schaft setzt sich aus einer oder meh-reren natürlichen Personen (Direkto-ren) zusammen, deren Anzahl durch die Satzung festgelegt ist. Setzt sich der Vorstand aus mehreren Perso-nen zusammen, muss eine von ihnen zum Vorsitzenden ernannt werden. Mindestens ein Mitglied des Gesell-schaftsvorstands einer Gesellschaft, die eine Geschäftstätigkeit betreibt, muss fest angestellt sein.

Mitglied des Vorstands kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natür-liche Person sein, außer wenn sie we-gen bestimmter Straftaten verurteilt worden ist, und zwar gilt diese Maß-nahme für die Dauer von fünf Jah-ren seit der Rechtskraft des Urteils. Diese Einschränkung gilt auch für Personen, denen durch die Verhän-gung einer Maßregel der Sicherung die Ausübung eines Berufs untersagt worden ist, der ganz oder teilweise mit dem Geschäftsgegenstand der Gesellschaft übereinstimmt, und zwar in der Zeit der Verbotswirkung. Vorstandsmitglieder können kroati-sche oder ausländische Staatsbürger sein, und sie werden vom Aufsichts-rat auf höchstens fünf Jahre ernannt.

Befugnisse.und.Verpflichtungen.des.

Vorstands:

■ Geschäftsführung der Gesell-schaft;

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■ Vertretung; ■ Vorbereitung von Hauptversamm-

lungsbeschlüssen;■ Vorbereitung von Verträgen;■ Ausführung von Hauptversamm-

lungsbeschlüssen;■ Berichterstattung an den Auf-

sichtsrat über Fragen der Gesell-schaftsführung.Der Aufsichtsrat besteht aus min-

destens drei Mitgliedern. Ihre Zahl wird durch die Satzung bestimmt und muss eine ungerade Zahl sein. Auch ein Ausländer kann Mitglied des Aufsichtsrats sein. Es gibt auch keine Hindernisse zu einer vollkom-men ausländischer Besetzung des Aufsichtsrats. Mitglieder des Auf-sichtsrats werden von der Hauptver-sammlung auf höchstens vier Jahre gewählt und können erneut gewählt werden.

Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft und kann zu diesem Zweck die Ge-schäftsbücher und andere Dokumen-te der Gesellschaft einsehen. Über die durchgeführte Aufsicht hat der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstat-ten.

Die Hauptversammlung ist ein Organ der Gesellschaft, an dem die Aktionäre beteiligt sind, die dadurch ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft ausüben. Das Teil-nahmerecht an der Hauptversamm-lung haben alle Aktionäre der Gesell-schaft.

Die Zuständigkeit der Hauptver-sammlung ist durch die Satzung geregelt. In der Regel bedürfen die Beschlüsse der einfachen Mehrheit.

Die offene Handelsgesellschaft ist ein Zusammenschluss zweier oder mehrerer Personen zwecks dauer-hafter Ausübung einer Tätigkeit unter einer gemeinsamen Firma, wobei je-der Gesellschafter unbeschränkt und gesamtschuldnerisch den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesell-schaft mit seinem gesamten Ver-mögen haftet. Ein einzelner Gesell-schafter kann über seinen Anteil an der Gesellschaft ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter nicht frei verfügen.

OFFENE.HANDELSGESELLSCHAFT.(OHG/Kroatisch:.j.t.d.)

GründerGesellschafter können natürliche

und juristische bzw. inländische und ausländische Personen sein. Ihre ge-genseitigen Beziehungen in der Ge-sellschaft regeln die Gesellschafter durch einen Gesellschaftsvertrag, wobei ihnen völlige Freiheit ge-währt ist, denn die Bestimmungen des Gesetzes über Handelsgesell-schaften finden Anwendung nur in dem Fall, dass gewisse Fragen nicht durch den Gesellschaftsvertrag ge-regelt sind.

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

Die Kommanditgesellschaft ist ein Zusammenschluss zweier oder meh-rerer Personen zwecks dauerhafter Ausübung einer Tätigkeit unter einer gemeinsamen Firma, wobei minde-stens eine Person den Gläubigern der Gesellschaft unbeschränkt und ge-samtschuldnerisch mit ihrem gesam-ten Vermögen haftet (Komplemen-tär), und mindestens eine haftet für die Verpflichtungen der Gesellschaft nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage (Kommanditist).

KOMMANDITGESELLSCHAFT..(KG/Kroatisch:.k.d.)

GründerGesellschafter der Kommanditge-

sellschaft können sowohl inländische als auch ausländische natürliche oder juristische Personen sein. Die Kom-manditgesellschaft ist eine juristische Person, die ihre Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung ins Gerichtsregi-ster erlangt.Stammkapital

Die Kommanditgesellschaft hat kein Stammkapital.

StammkapitalDie offene Handelsgesellschaft

hat kein Stammkapital. Wenn durch den Gesellschaftsvertrag nicht an-ders geregelt, haben die Gesell-schafter gleiche Einlagen zu lei-sten. Die Einlagen können aus Geld, Sachwerten und Rechten, Arbeit und anderen Dienstleistungen oder Gütern bestehen.

An der Geschäftsführung der Ge-sellschaft nehmen alle Gesellschaf-ter teil. Es kann im Gesellschafts-vertrag vorgesehen werden, dass die Geschäftsführung nur einem oder nur bestimmten Gesellschaftern übertragen wird. Jeder Gesellschaf-ter ist berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten.Gründung.der.Gesellschaft.

Die offene Handelsgesellschaft wird durch den Vertragsabschluss gegründet,der nicht notariell beur-kundet sein muss, und anschließend

eine notariell beglaubigte Anmel-dung zur Eintragung ins Gerichtsre-gister eingereicht wird.

Die.Anmeldung.zur.Eintragung.ins.Gerichtsregister.hat.folgende.Angaben.zu.

enthalten:

■ die Firma, den Sitz und den Ge-schäftsgegenstand der Gesell-schaft;

■ die Gesellschafter (Vor-/Zuname, Personenkennzahl und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz für jeden Ge-sellschafter);

■ die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Personen und den Umfang ihrer Vollmachten;

■ die Rechts- und Organisations-form.Der Anmeldung ist der Vertrag

über die Gründung (Gesellschafts-vertrag) beizufügen.

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik KroatienEinstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Gründung.der.GesellschaftDie Gesellschaft wird durch einen

Gründungsvertrag (Gesellschafts-vertrag) gegründet. Im Vertrag muss festgelegt werden, welche Mitglieder in der Gesellschaft die Rechtsstel-lung des Komplementärs bzw. des Kommanditisten innehaben.

Die.Anmeldung.zur.Eintragung.ins.Gerichtsregister.hat.folgende.Angaben.zu.

enthalten:

■ die Firma, den Sitz und den Ge-schäftsgegenstand der Gesell-schaft;

■ Vor-/Zuname, Personenkennzahl und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz für jedes Gesellschaftsmitglied;

■ Vor-/Zuname der zur Vertretung der Gesellschaft bevollmächtigten Personen und ihre Vollmachten;

■ Angaben über die Kommanditi-sten;

■ Höhe der vertraglich vereinbarten und geleisteten Einlage eines je-den von ihnen.Mit der Leitung der Geschäfte der

Gesellschaft und deren Vertretung sind Komplementäre betraut.

Eine wirtschaftliche Interessen-vereinigung ist eine juristische Per-son, die von zwei oder mehreren na-türlichen oder juristischen Personen mit dem Zweck gegründet wird, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mit-glieder zu erleichtern oder zu fördern, wobei die juristische Person keinen Gewinn für sich selbst erzielt. Die Mitglieder der Vereinigung können die Personen sein, die wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. In die Vereinigung können sich auch die Mitglieder ein-schreiben, die sich mit freien Berufen beschäftigen.Stammkapital

Die Vereinigung wird ohne Stamm-kapital gegründet, und die Rechte

WIRTSCHAFTLICHE.INTERESSENVEREINIGUNG..(Kroatisch:.GIU)

der Gesellschafter können nicht die Form von Wertpapieren haben. Die Geschäftstätigkeit muss mit der Ge-schäftstätigkeit der Mitglieder zu-sammenhängen, und zwar als eine unterstützende Tätigkeit.Gründung.der.Vereinigung

Die wirtschaftliche Interessen-vereinigung wird durch den Verei-nigungsvertrag gegründet, welcher in Form einer notariell beglaubigten Urkunde abgeschlossen wird. Der Vertrag hat folgende Angaben zu enthalten:■ die Firma, den Sitz und den Ge-

schäftsgegenstand der Vereini-gung;

■ Angaben über die Mitglieder der

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

ZWEIGNIEDERLASSUNG

Nach der kroatischen Gesetzge-bung können ausländische Handels-gesellschaften und Einzelkaufleute eine Geschäftstätigkeit in der Repu-blik Kroatien betreiben, indem sie eine Zweigniederlassung gründen (Art. 612.). Für die Gründung und Tätigkeit der Zweigniederlassungen ausländischer Handelsgesellschaften gelten die Bestimmungen, die für die Gründung inländischer Nieder-lassungen maβgebend sind.

Die Zweigniederlassung ist keine juristische Person. Die aus der Ge-schäftstätigkeit der Zweigniederlas-sung erwachsenden Rechte und Ver-bindlichkeiten hat der Gründer inne bzw. übernimmt sie. Die Zweignie-derlassung ist unter ihrer Firma tätig und muss sowohl ihren als auch den Sitz des Gründers angeben.

Der.Anmeldung.zur.Eintragung.der.Zweigniederlassung.ins.Gerichtssregister.ist.im.Original.und.in.

beglaubigter.Übersetzung.in.die.kroatische.Sprache.

beizufügen:

1. Auszug aus dem Register, in das der Gründer eingetragen ist und aus dem deren Rechtsform und der Zeitpunkt der Gründung des aus-ländischen Gründers ersichtlich sind, sowie Angaben über die zur Vertretung bevollmächtigten Per-sonen und ihre Vollmachten (Art. 613.);

2. Beschluss des Gründers über die Gründung der Zweigniederlas-sung;

Vereinigung (Firma, Vor-/Zuna-me, Rechtsform, Sitz bzw. Wohn-sitz der Vereinigungsmitglieder, Register und Nummer des Ein-trags im Register);

■ im Fall einer auf befristete Zeit errichteten Vereinigung, den Zeit-raum ihrer Tätigkeit.Die Vereinigung wird ins Ge-

richtsregister eingetragen und er-langt somit ihre Rechtspersönlich-keit. Die Anmeldung zur Eintragung ins Gerichtsregister sowie für alle Änderungen im Gerichtsregister

(Art. 588.) werden von allen Mit-gliedern der neuen Geschäftsleitung eingereicht.

Für die Verbindlichkeiten der Ver-einigung haften neben der Vereini-gung subsidiär auch die Mitglieder selbst und zwar unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Der Vor-stand der Vereinigung führt deren Geschäfte und vertritt sie. Der Vor-stand kann aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehen, die von den Mitgliedern der Vereinigung ernannt werden.

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik KroatienEinstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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3. Öffentlich beglaubigte Abschrift der Erklärung über die Gründung nach dem Recht des Landes, in dem der Gründer seinen einge-tragenen Sitz hat (Gesellschafts-vertrag oder Satzung des Grün-ders);

4. Öffentlich beglaubigte Kurzfas-sung des letzten Jahresabschlusses des Gründers.Der Gründer reicht seine Anmel-

dung zur Eintragung bei dem Regi-stergericht ein, in dessen Gebiet die Zweigniederlassung ihren Sitz ha-ben soll. Der Anmeldung ist Folgen-des im Original und in beglaubigter Übersetzung in die kroatische Spra-che beizufügen:1. Nachweis über die Eintragung

der ausländischen Person in ein Register, das im Lande des einge-tragenen Sitzes der ausländischen Person geführt wird (aus der die Rechtsform und das Datum des Eintrags hervorgehen);

2. Namen der zur Vertretung ermäch-tigten Personen und Umfang ihrer Vollmachten;

3. Entscheidung der Gründer über die Errichtung der Zweignieder-lassung;

4. Abschrift der Erklärung über die Gründung, des Gesellschaftsver-trags oder der Satzung des Grün-ders, öffentlich und in Einklang mit den Vorschriften des Landes beglaubigt, in dem der Gründer seinen eingetragenen Sitz hat;

5. Öffentlich beglaubigte Kurzfas-sung des letzten Jahresabschlusses des Gründers.

Das.Registergericht.kann.die.Eintragung.bewilligen,.wenn.der.Gründer.nachgewiesen.

hat:

■ dass er rechtsgültig gegründet worden ist und dass er im Lande seines eingetragenen Sitzes be-steht;

■ dass auch die Personen aus der Republik Kroatien die Mög-lichkeit haben, in dem Land, in dem der Gründer seinen Sitz hat, Zweigniederlassungen unter den gleichen Bedingungen, die dem Gründer in der Republik Kroatien gewährleistet sind, zu gründen.Der Gründer ist verpflichtet, jede

Änderung der Angaben dem Register-gericht zu melden.

Wenn derselbe Gründer mehrere Zweigniederlassungen in der Re-publik Kroatien errichtet, wird das Gründungsverfahren für jede Zweig-niederlassung einzeln durchgeführt. In der Anmeldüng zur Eintragung ins Gerichtsregister muss die Haupt-niederlassung angegeben und die Reihenfolge der übrigen durch lau-fende Nummern festgelegt werden. Der Gründer ist verpflichtet, in jeder Zweigniederlassung eine oder meh-rere vertretungsbefugte Personen zu ernennen, welche auch für mehrere Zweigniederlassungen verantwortlich sein können.

Da sie keine juristischen Personen sind, können Zweigniederlassungen im Rechtsverkehr keine Rechte erwer-ben oder Verbindlichkeiten eingehen. Alle aus der Tätigkeit der Zweignie-derlassung erwachsenden Rechte und Verbindlichkeiten übernimmt der

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

Gründer. Im Rechtsstreit mit Dritt-personen ist die Gesellschaft bzw. der Einzelkaufmann als ihr Inhaber die Partei, und nicht die Zweigniederlas-sung, zu betrachten.

Zweigniederlassungen müssen ihre Geschäftsbücher in Einklang mit den in der Republik Kroatien geltenden Vorschriften führen. Dies umfasst das Rechnungslegungsgesetz, die Interna-tionalen Standards der Rechnungsle-gung und Steuervorschriften.Für.die.Gründung.von.Handelsgesellschaften.

maßgebende.Vorschriften:

Die Vorschriften, die in Kraft ste-hen, sind auf offizieller Seite vom Amtsblatt Narodne novine zugäng-lich: http://narodne-novine.nn.hr/default.aspx■ Gesetz über Handelsgesellschaf-

ten (Narodne novine [Amtsblatt

der Republik Kroatien] 152/11, 111/12)

■ Gesetz über das Gerichtsregister (Narodne novine 1/95, 57/96, 45/99, 54/05, 40/07, 91/10, 90/11)

■ Ordnung über das Verfahren zur Eintragung ins Handelsregister (Narodne novine 22/12)

■ Erlass über das Verfahren und An-forderungen für den Zugang zu den Angaben des Gerichtsregisters (Narodne novine 138/02)

■ Gesetz über die Nationale Klassi-fikation (Narodne novine 98/94, 4/95)

■ Erlass über die Nationale Klassi-fikation der Tätigkeiten (Narodne novine 58/07, 72/07)

■ Ordnung über die Klassifikati-on der Wirtschaftssubjekte nach der Nationalen Klassifikation der Wirtschaftszweige – NKD 2007 (Narodne novine 80/07, 45/09, 16/12)

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik KroatienEinstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Die Errichtung einer Handelsge-sellschaft in der Republik Kroatien muss beim Registergericht (auch genannt: Handels-gericht), dem Staatlichen Amt für Statistik, der Steuerverwaltung, der Kroatischen Anstalt für Rentenversicherung und der Kroatischen Anstalt für Kranken-versicherung eingetragen werden. Üblicherweise wird ein inländischer Rechtsanwalt mit der Überwachung des Verfahrens der Gesellschafts-gründung beauftragt.

Vor der Eintragung ins Gerichts-register ist nachzuprüfen, ob die ge-wünschte Firma (Name) der Handels-gesellschaft in demselben Gerichts-register bereits eingetragen ist. Für die Beifügung des Wortes Kroatien (Hrvatska) oder dessen Ableitungen im Firmennamen bedarf es der Zu-stimmung des Zentralen staatlichen Verwaltungsamtes.Geschäftsräume

Um eingetragen zu werden, muss die Handelsgesellschaft eine offiziel-le Anschrift in Kroatien haben. Der Rechtsvertreter kann vorläufig seine Geschäftsanschrift als Anschrift der Gesellschaft, die das Verfahren zur Eintragung ins Gerichtsregister ein-geleitet hat, angeben.Notarielle.Beurkundung

Alle öffentlichen Urkunden müs-sen notariell beglaubigt werden. Nach dem kroatischen Recht ist der Notar eine Privatperson mit bestimm-ten Eigenschaften und Befugnissen eines öffentlichen Beamten, der Be-urkundungen und Beglaubigungen

II..AUFNAHME.DER.GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

der Echtheit gewisser öffentlicher Rechtsurkunden durchführt.Beglaubigte.Übersetzung

Ist eine Urkunde in einer Fremd-sprache abgefasst, muss sie von ei-nem beeidigten Übersetzer in die kroatische Sprache übersetzt werden. Die Kosten der Übersetzung hängen von der Anzahl der übersetzten Sei-ten ab.Bankkonto.der.Gesellschaft

Das Stamm-/Grundkapital (10.00 HRK für die Einfach mit beschränk-ter Haftung, 20.000 HRK für die Ge-sellschaft mit beschränkter Haftung bzw. 200.000 HRK für die Ak-tien-gesellschaft) muss auf ein Bankkonto eingezahlt werden, und die Bestäti-gung über die Einzahlung dieses Be-trags muss bei der registergerichtli-chen Eintragung beigefügt werden.

Die Konten zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs aller juristischen und natürlichen Personen werden von Banken auf Grund eines einge-gangenen Vertragsverhältnisses in Einklang mit dem kroatischen Recht eröffnet und geführt (Gesetz über den inländischen Zahlungsverkehr, Narodne novine 133/09). Ein Wirt-schaftssubjekt kann bei mehreren Banken nach seiner Wahl Konten er-öffnen. Pro Bank kann je ein Konto für den laufenden Geschäftsverkehr eröffnet werden, je eins für jede Organisationseinheit und mehrere Konten für Sonderzwecke. Hat das Wirtschaftssubjekt mehrere Konten für den laufenden Geschäftsverkehr, muss es bestimmen, über welches

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

Konto Aufträge zur Deckung ge-setzlicher Verbindlichkeiten und öffentlicher Abgaben, Aufträge zur Einlösung von Wertpapieren und Instrumenten zur Zahlungsabsiche-rung, Aufträge zur Vollstreckung aus Gerichtsurteilen und zur Voll-streckung anderer vollstreckbarer Urkunden ausgeführt bzw. Evidenz über rückständige Zahlungsaufträge abgewickelt werden.

Anmeldung.zur.Eintragung.ins.Gerichtsregister

Für die Eintragung ins Gerichtsre-gister ist das Registergericht zustän-dig, auf dessen Gebiet sich der Sitz des einzutragenden Subjekts befindet. Das Verfahren zur Eintragung ins Ge-richtsregister wird eingeleitet, indem die Anmeldung zur Eintragung beim Registergericht eingereicht wird.

Die.Anmeldung.zur.Eintragung.ins.

Gerichtsregister.muss.enthalten:.

1. die Firma, den Sitz und den Ge-schäftsgegenstand;

2. die Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft;

3. die Erklärung der Mitglieder des Vorstands, dass sie über ihre Aus-kunftspflicht gegenüber dem Ge-richt belehrt worden sind und dass keine Umstände bestehen, die ge-gen die Bestimmung des Artikels 239 des 2. Absatzes des Gesetz über Handelsgesellschaften sind;

4. die Namen bzw. Firmen der Ge-sellschafter und, falls die Gesell-schafter natürliche Personen sind, ihre Personenkennzahl.

Der.Anmeldung.ist.beizufügen:

1. Gründungsurkunde (Gesell-schaftsvertrag, Erklärung über die Gründung, Versammlungsbe-schluss u.a.) samt Beilagen, ein-schließlich der notariell beglau-bigten Vollmachten der Bevoll-mächtigten;

2. Verzeichnis der Gesellschafter oder Komplementäre bzw. der Gründer, mit ihren Vor- und Zu-namen, dem Wohnsitz und der Per-sonenkennzahl, oder, bei Auslän-dern, mit der Reisepassnummer, dem Ausstellungsland, der Firma bzw. dem Namen, Sitz und der Bezeichnung des Registergerich-tes und –nummer, unter der sie im Gerichtsregister eingetragen sind, den Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft, die Ordnungszah-len, sowie die Nominalbeträge der übernommenen Geschäftsanteile der Gründer und geleistete Zah-lungen;

3. Nachweis über die Leistung der Gründungseinlagen bzw. über die Leistung der Sachwerte und Rechte, mit dem Verzeichnis, der Beschreibung und Bewertung der-selben, und, im Falle von Liegen-schaften, mit dem Grundbuchaus-zug;

4. Nachweis über die Ernennung der zur Vertretung ermächtigten Vor-standsmitglieder, unter Angabe des Umfangs ihrer Vertretungs-macht, oder der Nachweis über die Bestellung der Prokuristen unter Angabe des Umfangs ih-rer Vertretungsmacht samt ihren beglaubigten Unterschriften und

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik KroatienEinstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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persönliche Identifikationsnum-mer bzw., bei Ausländern, mit der Reisepassnummer und dem Aus-stellungsland;

5. sofern bei der Gründung Vorrech-te gewährt oder Sachwerte und Rechte eingebracht werden, Be-richt des Wirtschaftsprüfers über die Gründung und die Wirtschafts-prüfung der Gründung, falls diese durchgeführt worden ist;

6. Verzeichnis der zur Geschäfts-führung befugten Personen, ihre Vor- und Zunamen, Geburtsdaten, persönliche Identifikationsnum-mer, Wohnsitze, Befugnisse und vor dem Notar abgegebene Erklä-rungen, dass sie die Ernennung annehmen;

7. sofern die Gesellschaft einen Auf-sichtsrat hat, das Verzeichnis der Mitglieder des Aufsichtsrats mit Angabe ihrer Geburtsdaten und Wohnsitze;

8. die Genehmigung bzw. Zustim-mung des staatlichen Organs, falls diese laut Vorschriften zur Grün-dung und registergerichtlichen Eintragung erforderlich ist;

9. ein notariell beurkundetes Unter-schrift der Vorstandsmitglieder, das beim Gerichtsregister hinter-legt wird.Der Gründer der Gesellschaft hat

der Anmeldung zur Eintragung ins Gerichtsregister auch die notariell beglaubigte Erklärung beizufügen, dass weder er noch die Gesellschaft, an der er Anteile hat oder deren Ak-tien er besitzt, unbezahlte fällige Verbindlichkeiten haben, sowie die Bestätigung des kontoführenden Fi-nanzinstituts, dass weder er noch die

Gesellschaft, deren Aktien er besitzt oder an der er Anteile hält, auf den Konten einen eingetragenen, nicht-erledigten fälligen Zahlungsauftrag haben, des weiteren die Bestätigun-gen der Steuerverwaltung, der Kroa-tischen Anstalt für Krankenversiche-rung und der Kroatischen Anstalt für Rentenversicherung, dass weder er noch die Gesellschaft, deren Aktien er besitzt oder an der er Anteile hält, steuer-/renten- bzw. krankenversi-cherungsbezogene rückständige Ver-pflichtungen haben. Die Erklärung darf nicht älter als acht Tage sein, einschließlich des Tages, an dem die Anmeldung eingereicht wurde. Das Gerichtsregister ist öffentlich und jeder kann, ohne sein rechtliches In-teresse nachweisen zu müssen, die im Hauptbuch eingetragenen Angaben einsehen und öffentliche Angaben aus den Urkunden erhalten sowie die Ausstellung eines Auszugs oder einer beglaubigten Fotokopie beantragen. Gerichtsgebühren für die Eintragung ins Gerichtsregister betragen 400 HRK.Bekanntmachung.der.Eintragung

Nach der Eintragung ins Gerichts-register stellt das Registergericht die Eintragungsangaben dem Amtsblatt Narodne novine und den Tageszei-tungen zu. Die Veröffentlichung in Narodne novine kostet 900 HRK.

Kontakt – Amtsblatt:Narodne novine – Odjel oglasa i pretplate

10020 Zagreb, Ulica Savski gaj, XIII. put 6Tel.: +385 (0)1 6652-777Fax: +385 (0)1 6652-897

www.nn.hr

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

Anfertigung.des.StempelsNach Erhalt eines positiven Be-

scheids über die Eintragung ins Ge-richtsregister ist der Stempel anzufer-tigen. Dem Auftrag zur Anfertigung des Stempels wird eine Kopie des Be-scheids über die Eintragung ins Ge-richtsregister beigefügt. Der Stempel enthält die Firma der Gesellschaft und die Registernummer.

Firmennummer.Beim Staatlichen Amt für Statistik

wird innerhalb einer Frist von 15 Ta-gen nach Erhalt des Bescheids über die Eintragung ins Gerichtsregister der Antrag auf Tätigkeitsklassifizie-rung gemäß den Vorschriften über die Nationale Klassifizierung der Tätigkeiten, sowie auf Erteilung der Firmennummer (kroatische Abkür-zung: MBS) und des Tätigkeitskodes gestellt. Dem Antrag wird beigefügt: 1. Bescheid über die Eintragung ins

Gerichtsregister; 2. Vordruck RPS-1 (erhältlich in den

Papierläden des Narodne novine). Kontakt – Staatliches Amt für Statistik:

Državni zavod za statistiku10000 Zagreb, Ilica 3

Tel.: +385 (0)1 4806-111www.dzs.hr

SteuernummerDen Antrag auf Zuteilung ei-

ner Steuernummer ist beim örtlich zuständigen Steueramt zu stellen. Gleichzeitig mit der Eintragung dieser Angaben ins Computersy-stem erfolgt auch die Eintragung ins Register der Gewinnsteuer- und Mehrwertsteuerpflichtigen, so dass kein gesonderter Antrag notwendig ist. Zur Einsicht werden ein Satz der Unterlagen (in Kopie) über die regi-

stergerichtliche Eintragung und der Bescheid über die Klassifizierung des Wirtschaftssubjekts vom Staatlichen Amt für Statistik aufgelegt.

Kontakt – Finanzministerium / Steuerverwaltung:

Ministarstvo financija – Porezna uprava10000 Zagreb, Josipa Ruđera Boškovića 5

Tel.: +385 (0)1 4809-555Fax: +385 (0)1 4809-530

www.pu.mfin.hrRentenversicherung

Arbeitgeber, juristische und natür-liche Personen, die zur Zahlung von Rentenabgaben verpflichtet sind, ha-ben der nach dem Sitz des Arbeitge-bers zuständigen Verwaltungseinheit der Kroatischen Anstalt für Renten-versicherung innerhalb von 15 Tagen nach Beginn der Tätigkeit zuzustellen:■ Anmeldeschein M-11 P über den

Beginn der Geschäftstätigkeit des Abgabepflichtigen;

■ Anmeldeschein M-1 P für jeden Neuangestellten.Den.Anmeldescheinen.

wird.beigefügt:

1. Beschluss über die Eintragung ins Gerichtsregister;

2. Bescheid über die Klassifizie-rung des Wirtschaftssubjekts vom Staatlichen Amt für Statistik.

Kontakt – Kroatische Anstalt für Rentenversicherung:

Hrvatski zavod za mirovinsko osiguranje10000 Zagreb, Mihanovićeva 3

Tel.: +385 (0)1 4595-500Fax: +385 (0)1 4577-105

www.mirovinsko.hrhttp://e-prijave.mirovinsko.hr/ep-prijave/

KrankenversicherungJuristische Personen, die zur

Zahlung der Krankenversicherungs-abgaben verpflichtet sind, müssen der zuständigen Gebietseinheit der

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik KroatienEinstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Kroatischen Anstalt für Kranken-versicherung binnen 15 Tagen nach Beginn der Geschäftstätigkeit den Meldeschein zur Basiskrankenversi-cherung zustellen. Der Anmeldende hat folgende Vordrucke einzureichen:1. für Abgabepflichtige: Anmelde-

schein über den Abgabepflichtigen – Vordruck 1 (Tiskanica 1);

2. für die versicherte Person: Anmel-deschein zur Basiskrankenversi-cherung - Vordruck 2 (Tiskanica 2);

3. für das versicherte Familienmit-glied: Anmeldeschein zur Basis-krankenversicherung - Vordruck 3 (Tiskanica 3).Neben.den.Vordrucken.1.und.2.hat.die.juristische.Person.vorzulegen:

1. Bescheid über die Eintragung ins Gerichtsregister (zur Einsicht);

2. Bescheid über die Klassifizie-rung des Wirtschaftssubjekts vom Staatlichen Amt für Statistik;

3. Anmeldeschein der Kroatischen Anstalt für Rentenversicherung (Kopien: M-1P und M-11P)

4. Wohnsitznachweis (Bestätigung des Innenministeriums [MUP] oder Personalausweis).

Kontakt – Kroatische Anstalt für Krankenversicherung:

Hrvatski zavod za zdravstveno osiguranje10000 Zagreb , Margaretska 3

Tel.: +385 (0)1 4806-333Fax: +385 (0)1 4812-606

www.hzzo-net.hrBescheid.über.die.Erfüllung.technischer.Mindeststandards

Die Handelsgesellschaft kann die Tätigkeit(en), die den Geschäftsge-genstand des Unternehmens ausma-

chen, aufnehmen, nachdem der Be-scheid des zuständigen Verwaltungs-organs (Gespanschaftsamt für Wirt-schaft – Adressbuch zugänglich auf: http://www.hitro.hr/hrv/mtu/popisi/ured_gospodarstvo.html) über die Erfüllung technischer, Gesundheits- und Umweltnormen sowie anderer für die Ausübung dieser Tätigkeit(en) vorgeschriebener Normen beim Re-gistergericht vorgelegt worden ist (be-zieht sich auf Geschäftsräume, Ausrüstung und Arbeitsmittel).

Das.vereinfachte.Verfahren.der.Gründung.von.der..einfachen.Gesellschaft.mit.

beschränkter.Haftung.

1).Name.der.GesellschaftAls erster Schritt ist die Auswahl

der Namen der Gesellschaft aufzu-stellen, wobei es erforderlich ist, das Portal sudreg.pravosudje.hr zu nut-zen, wegen der Überprüfung, ob die Gesellschaft mit gleichem oder ähn-lichem Namen schon existiert. Des-wegen ist es empfehlenswert, neben dem ausgewählten Namen auch alter-native Lösungen vorzubereiten, falls einer der vorgeschlagenen Namen schon besetzt ist. Nach der Überprü-fung des Namen der Gesellschaft ist es notwendig, die Reservation der Namen zu erledigen.2).Der.öffentliche.Notar

Der öffentliche Notar fasst eine Bericht über die Gründung der Ge-sellschaft ab, die Ameldung für die Eintragung der Gesellschaft ins Ge-richtsregister sowie die Erklärung über die Schuldenlosigkeit. Die Ur-kunden müssen vom öffentlichen Notar unterzeichnet und beglaubigt

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

werden. Bei der Beglaubigung ist es erforderlich, dass alle Gesellschafts-gründer anwesend sind, sowie andere Personen, deren Unterschrifte auch zu beglaubigen sind.3).Bankkonto

Die Gründer der einfachen Ge-sellschaft mit beschränkter Haftung (kroatisch j.d.o.o.) müssen ein Bankkonto eröffnen, auf dem :a) der Betrag des Stammkapitals

(10,00 kuna)b) die Gerichtsgebühren für die Ein-

tragung ins Gerichtsregister (60,00 HRK)

c) die Veröffentlichung in Amtsblatt Narodne novine (200,00 HRK) einzuzahlen sind.

4).Eintragung.ins.Gerichtsregister

Der öffentliche Notar oder hitro.hr ertragen durch die Systeme der e-Firmen die Anmeldung für die Gründung der einfachen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kroatisch j.d.o.o.). Wenn die Anmeldung voll-ständig und regelrecht ist, ist das zu-ständige Handelsgericht verpflichtet, elektronisch den Beschluss inner-halb von 24 Stunden über die Ein-tragung der einfachen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kroatisch j.d.o.o.) ins Gerichtsregister zuzu-stellen. Die Anmeldung kann auch persönlich dem Handelsgericht zuge-stellt werden, wobei aber in diesem Fall die Prozedur der Eintragung 3 bis 7 Tage dauert.

Die für die Eintragung ins Ge-richtsregister nötigen Unterlagen:a) Anmeldung für die Eintragung der

Gründung b) Gründungsurkunde

c) Verzeichnis der Gesellschafterd) Nachweis über die Einzahlung des

Stammkapitals e) Nachweis über die Einzahlung der

Gerichtsgebührenf) Nachweis über die Einzahlung

der Veröffentlichung in Amtsblatt Narodne novine

g) Urkunde über die Schuldenlosig-keit

5).Der.Staatliche.Amt.für.Statistik

Beim Staatlichen Amt für Statistik wird der Antrag auf Tätigkeitsklas-sifizierung gemäß den Vorschriften über die Nationale Klassifizierung der Tätigkeiten gestellt ,bzw. auf Er-teilung der Firmennummer und der Tätigkeitskod.

Dem Antrag wird beigefügt:a) Bescheid über die Eintragung ins

Gerichtsregisterb) Vordruck RPS-1 (erhältlich in den

Papierläden des Narodne novine). 6).Die.letzten.Handlungen.vor.dem.Anfang.der.Geschäftsführung

Unter den letzten Schritten, die zu erledigen sind, steht die Anfertigung des Stempels, sowie die Anmeldun-gen der Gesellschafter und Arbeit-nehmer in Renten-und Krankenver-sicherungssystem. Es ist notwendig, die Anmeldung der Gesellschaft im nach dem Sitz der Gesellschaft zu-ständigen Finanzamt zuzustellen, wegen der Eintragung in Register der Gewinn- und Mehrwertsteuer-verpflichtende. Es ist erforderlich, die Einsicht in den Bescheid über die Eintragung in Gerichtsregister, die Urkunde über die Klassifizierung nach der Nationalen Klassifikation

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik KroatienEinstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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der Tätigkeiten,sowie den unterge-zeichneten Karton zu gewähren.HITRO.HR

Um das Verfahren der Registrie-rung einer Handelsgesellschaft zu vereinfachen und zu beschleuni-gen, hat die Republik Kroatien den Dienst HITRO.HR eingerichtet. An den Schaltern von HITRO.HR im Rahmen der Finanzagentur (FINA), die sich in allen größeren kroati-

schen Städten befinden, ist es mög-lich, auf einfache und schnelle Art und Weise eine Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung oder einen Gewerbebetrieb zu gründen sowie alle benötigten Informationen zu er-halten.

HITRO.HR Info-Telefon: 0800 0080

E-Mail: [email protected] www.hitro.hr

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

Ausländische Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und inländische bzw. internationale Wirtschaftsvereinigungen können in der Republik Kroatien eine Vertre-tung gründen. Die Vertretung kann zwecks Marktforschung, Werbe- und Informationstätigkeit und zwecks ei-gener Vertretung errichtet werden. Die Vertretung hat nicht die Rechts-stellung einer juristischen Person und wird als Bestandteil des Gründers betrachtet. Sie kann nicht die Tätig-keiten, die Geschäftsgegenstand der Gründer sind, betreiben bzw. Ge-schäftsabschlüsse für den Gründer vereinbaren. Sie führt Geschäfte nur auf Grund des vom Gründer erteilten Auftrags aus. Ausnahmsweise dürfen Vertretungen ausländischer Luft-fahrtgesellschaften Beförderungsur-kunden in Einklang mit den seitens der Republik Kroatien abgeschlos-senen zwischenstaatlichen Verträ-gen und internationalen Abkommen zum Verkauf bringen. Die Vertretung führt Geschäfte unter der Firma des Gründers aus, wobei die Eigenschaft als Vertretung angegeben sein muss. Ein Ausländer, der eine Vertretung in der Republik Kroatien hat, kann eine oder mehrere Zweigstellen dieser Vertretung errichten. Die Vertretung wird ins Register ausländischer Ver-tretungen eingetragen, welches vom Ministerium für Wirtschaft geführt wird, und kann erst nach der Eintra-gung ins Register ihre Geschäftstä-tigkeit aufnehmen.

III..VERTRETUNG

Die.von.der.ausländischen.

Person.oder.deren.bevollmächtigten.

Vertretern.eingereichte.Anmeldung.zur.

Eintragung.ins.Register.hat.zu.enthalten:

■ den Firmennamen, Sitz und Ge-schäftsgegenstand des Gründers;

■ den Sitz der Vertretung in der Re-publik Kroatien;

■ Hauptangaben zur für die Tätig-keit der Vertretung verantwortli-chen Person (Vor- und Zuname, Personenkennzahl bzw., für Aus-länder, Reisepassnummer und Ausstellungsland).Der.Anmeldung.wird.

beigefügt:

■ Beschluss des Gründers über die Gründung der Vertretung in der Republik Kroatien;

■ Nachweis über die Eintragung der ausländischen Person in ein Regi-ster, das im Lande des eingetrage-nen Sitzes der ausländischen Per-son geführt wird, bzw. eine andere gültige, nach den Vorschriften des betreffenden Landes ausgestellte Gründungsurkunde aus der ihre Rechtsform und der Zeitpunkt der Gründung hervorgehen;

■ Beschreibung der Geschäftstätig-keit der Vertretung;

■ Beschluss über die Ernennung der für die Tätigkeit der Vertretung verantwortlichen Person (Leiter);

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik KroatienEinstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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■ Nachweis über die entrichtete Ver-waltungsgebühr (1000 HRK).Die Unterlagen werden in Ur-

schrift und in beglaubigter Überset-zung in die kroatische Sprache ein-gereicht. Das Wirtschaftsministerium trägt die Vertretung ins Register in-nerhalb von 30 Tagen vom Tag der Einreichung der Anmeldung und der Unterlagen ein.

Eine vom ausländischen Gründer zum Leiter der Vertretung ernannte Person repräsentiert die Vertretung. Der Gründer hat jede Angabenände-rung zur Eintragung ins Register zu melden. Die Vertretung kann inlän-dische und ausländische Staatsbürger anstellen. Sie kann, jedoch, ihrer Tätig-keit auch ohne Angestellte nachgehen.

Für Arbeitsverhältnisse, Gehälter und andere Arbeitsbedingungen in Be-zug auf die in der Vertretung angestell-ten kroatischen Staatsbürger gelten kroatische Gesetzesvorschriften über die Arbeitsverhältnisse. Der Gründer muss mit der anzustellenden Person einen Arbeitsvertrag abschließen, in dem keine geringeren Rechte oder un-günstigere Arbeitsbedingungen festge-legt werden dürfen, als es durch Gesetz und den Kollektivvertrag geregelt ist.

Ausländer und staatenlose Perso-nen, die bei der Vertretung tätig sind, müssen eine Arbeitsgenehmigung in Einklang mit den gesetzlichen Son-dervorschriften einholen. Der Grün-der der Vertretung kann ein Devi-senausländerkonto und ein Konto in einheimischer Währung bei einer zu Geschäften im Zahlungsverkehr mit dem Ausland befugten Bank eröff-nen. Die Vertretung (ausgenommen Vertretungen aus-ländischer Luft-

fahrtgesellschaften) kann keine Zah-lungen bzw. kein Inkasso über diese Konten abwickeln. Sie kann lediglich zur Deckung der Betriebskosten der Vertretung benutzt werden.Das.Ministerium.für.Wirtschaft.kann.einen.Beschluss.über.die.

Löschung.der.Vertretung.aus.dem.Register.erlassen,.wenn:

■ der Gründer beschließt, die Vertre-tung aufzulösen;

■ der Gründer im Lande seines Sit-zes erlischt;

■ es keine verantwortliche Person gibt und der Gründer binnen zwei Monaten nach der Warnung des Ministeriums keine neue Person bestellt;

■ die Vertretung die Voraussetzun-gen der Verordnung nicht erfüllt;

■ die Vorschriften der Republik Kroatien nicht eingehalten wer-den;

■ andere Tätigkeiten als Vertretung des ausländischen Gründers aus-geübt werden;

■ der Gründer durch die Entschei-dung des zuständigen Gerichts öf-ter als zwei Mal in den letzten zwei Jahren für Wirtschaftsvergehen/-ordnungswidrigkeiten bestraft worden ist.Die Anmeldung zur Eintragung

der Vertretung ins Register wird beim Ministerium für Wirtschaft einge-reicht:

MINISTARSTVO GOSPODARSTVA Registar stranih predstavništava

10000 Zagreb, Ulica grada Vukovara 78Tel.: +385 (0)1 6106-111Fax: +385 (0)1 6109-111

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

Vorschriften,.die.für.die.Gründung.und.

Tätigkeit.ausländischer.Vertretungen.maßgebend.

sind:

http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx ■ Handelsgesetz - Art. 53 (Narod-

ne novine 87/08, 96/08, 116/08, 76/08, 114/11)

■ Verordnung über die Anforderun-gen für die Gründung und Arbeit der Vertretungen ausländischer Personen in der Republik Kroatien (Narodne novine 21/09)

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik KroatienEinstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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IV..GEWERBEBETRIEB

Der Gewerbebetrieb ist eine na-türliche Person, die selbstständig und dauerhaft eine oder mehrere marktorientierte und gewinnbrin-gende Geschäftstätigkeiten in Form von Herstellung, Warenverkehr und Dienstleistungen ausübt. Der Gewer-bebetrieb kann auch die Arbeit ande-rer Personen in Anspruch nehmen.

Ein Gewerbe kann je nach den zu erfüllenden Voraussetzungen frei, ge-bunden oder konzessioniert sein.

Ein freies Gewerbe ist ein Gewer-be, für dessen Ausübung weder Fach-kenntnisse noch eine Meisterprüfung erforderlich sind.

Ein gebundenes Gewerbe ist ein Gewerbe, für dessen Ausübung nach-gewiesene Fachkenntnisse und ent-sprechende Mittelschulausbildung erforderlich sind. Zur Ausübung sowohl eines freien, als auch eines gebundenen Gewerbes ist der Gewer-beschein erforderlich. Der Gewerbe-schein wird vom örtlich zuständigen Gespanschaftsamt bzw. vom Amt der Stadt Zagreb erteilt.

Ein konzessioniertes Gewerbe ist ein Gewerbe, das auf Grund einer Konzession, d.h. Erlaubnis, ausgeübt werden darf. Die Konzession wird je

nach Gewerbeart vom zuständigen Ministerium erteilt.

Ein traditionelles bzw. Kunstge-werbe ist ein Gewerbe, bei welchem Sonderfertigkeiten und Fähigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit er-forderlich sind bzw. manuelle Arbeit vorwiegt.

Eine natürliche Person, die die Bedingungen zur Ausübung eines Gewerbes erfüllt und den Gewerbe-schein bzw. die Konzession erworben hat, wird zum Gewerbebetreibenden, indem sie ins Gewerberegister einge-tragen wird.

Die Gewerberegister werden von den Gespanschaftsämtern bzw. vom Amt der Stadt Zagreb geführt. Kon-zessionen werden in das Konzessi-onsregister eingetragen, das vom für die Erteilung der Konzession zustän-digen Ministerium geführt wird.

Für.die.Gründung.der.Gewerbebetriebe.

maßgebende.Vorschriften:

http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx ■ Gewerbegesetz (Narodne novine

49/03, 68/07, 79/07)

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

Der Einzelkaufmann ist eine na-türliche Person, die eine wirtschaft-liche Tätigkeit selbstständig und in Einklang mit den Gewerbevorschrif-ten betreibt und die als Einzelkauf-mann ins Gerichtsregister eingetra-gen ist. Der Gewerbebetreibende, der bestimmte Bedingungen erfüllt, kann sich ins Gerichtsregister als Einzel-kaufmann eintragen lassen. Die Be-antragung einer solchen Änderung ist möglich, wenn sein Gesamteinkom-men im maßgebenden Jahr 2.000.000 HRK übersteigt. Der Gewerbebetrei-bende, dessen Jahreseinkommen 15 Mio. HRK übersteigt, ist verpflich-tet, sich als Einzelkaufmann ins Ge-richtsregister eintragen zu lassen.

Die Rechtsstellung als Einzelkauf-mann wird mit der Eintragung ins Gerichtsregister erlangt und erlischt mit der Löschung aus dem Register.

V..EINZELKAUFMANN

Die Anmeldung zur Eintragung ins Gerichtsregister muss enthalten:■ die Firma, den Sitz und den Ge-

schäftsgegenstand des Einzelkauf-manns;

■ die Angabe über sein Jahresein-kommen;

■ den Namen und die Nummer des Gewerberegisters, in dem die Per-son als Gewerbebetreibender ein-getragen ist.

Für.die.Geschäftstätigkeit.des.Einzelkaufmanns.

maßgebende.Vorschriften:.

http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx ■ Gesetz über Handelsgesellschaften

(Narodne novine 152/11, 111/12)

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik KroatienEinstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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VI..BRANCHENBEDINGTE.SONDERGENEHMIGUNGEN

Nach dem Gesetz dürfen be-stimmte Tätigkeiten nur auf Grund einer Zustimmung, Genehmigung oder eines anderen Beschlusses des zuständigen Staatsorgans oder einer anderen Institution ausgeübt werden. Liegt in diesem Fall keine entspre-chende Sondergenehmigung vor, kann die Gesellschaft eine solche Tätigkeit ins Gerichtsregister nicht eintragen lassen und darf sie daher auch nicht ausüben.

KREDITINSTITUTIONENEine Kreditinstitution mit dem

Sitz in Kroatien ist eine juristische Person, die von der Kroatischen Nationalbank (Hrvatska narodna banka) die Arbeitsbewilligung be-kommen hat und deren Tätigkeit die Annahme von Bankguthaben oder anderen rückzahlbaren Mitteln von der Öffentlichkeit und auch die Bewilligung der Kredite für eigene Rechnung umfasst – Bankdienstlei-stungen oder Ausgeben vom Mittel, Zahlung in Form des elektronischen Geldes – E-Geld-Institut. Sie kann als Bank, Sparbank, Bausparkas-se oder E-Geld-Institut gegründet werden.Stammkapital

Das Stammkapital der Bank be-trägt mindestens 40 Million HRK, der Sparbank mindestens 8 Mil-lion HRK und der Bausparkasse mindestens 20 Million HRK. Die Kreditinstitution ist eine Aktienge-sellschaft. Die Aktien der Kreditin-

stitution lauten auf den Namen und werden in einer unkörperlichen Form herausgegeben. Sie müssen auch gänzlich in bar eingezahlt wer-den vor der Eintragung der Grün-dung oder vor der Eintragung der Vergrößerung des Stammkapitals ins Gerichtsregister.

ZweigniederlassungDie Zweigniederlassung der Kre-

ditinstitution ist ein rechtlich abhän-giger Teil der Kreditinstitution, der eine oder mehrere Leistungen der-jenigen Kreditinstitution bietet, und durch dessen Geschäftsführung die Kreditinstitution Rechte und Ver-pflichtungen gewinnt. Die Zweig-niederlassung ist keine juristische Person.

VertretungDie Vertretung der Kreditinstitu-

tion ist ein rechtlich abhängiger Teil der Kreditinstitution, der nur Markt-analysen, Repräsentation, Werbung und Informierung über die Kreditin-stitution, von der er gegründet wurde, durchführen darf.

http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx ■ Gesetz über Kreditinstitutionen

(Narodne novine 117/08, 74/09, 153/09, 108/12)

VERSICHERUNGEine Versicherungsgesellschaft

kann von einer juristischen oder na-türlichen Person, sowohl aus dem Inland als auch aus dem Ausland,

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

gegründet werden. Die Versiche-rungsgesellschaft kann man sowohl als eine Aktiengesellschaft, als auch als eine Gesellschaft zur wechsel-seitigen Versicherung gründen. Die Rückversicherungs– Gesellschaft muss die Rückversicherung als die einzige Tätigkeit betreiben und kann nur in Form einer Aktiengesellschaft gegründet sein.

Das Stammkapital der Aktienge-sellschaft der Versicherungs- und Rückversicherung-Gesellschaft darf nicht weniger betragen als:■ 15 Millionen HRK falls die Ge-

sellschaft die Versicherungstätig-keit von einzelnen Formen der Nichtlebensversicherung betreibt

■ 22,5 Millionen HRK falls die Ge-sellschaft die Versicherungstätig-keit von allen Sorten der Nichtle-bensversicherung betreibt

■ 22,5 Millionen HRK falls die Ge-sellschaft die Tätigkeit von Le-bensversicherung betreibt

■ 22,5 Millionen HRK falls die Ge-sellschaft die Tätigkeit der Rück-versicherung betreibt

Erlaubnis.zum.Geschäftsbetrieb

Die Genehmigung zur Betätigung im Bereich der Versicherung wird von der Kroatischen Agentur zur Aufsicht der finanziellen Dienstlei-stungen (HANFA) ausgestellt.Zweigniederlassung

Eine ausländische Versicherungs-gesellschaft darf die Tätigkeiten der Versicherungen in Kroatien aus-schließlich durch eine Niederlassung verrichten. Die Niederlassung muss über Rücklagen im Wert der Hälfte des vorgeschriebenen Stammkapitals

verfügen. Eine ausländische Versi-cherungsgesellschaft ist eine juristi-sche Person mit dem Sitz, der sich außerhalb von Republik Kroatien oder des Mitgliedsstaates befindet, die eine Erlaubnis zur Verrichtung der Versicherungstätigkeit seitens des dafür zuständigen Aufsichtsgre-miums bekommen hat.

Verordnungen, die sich auf die Gründung der Versicherungsgesell-schaften beziehen:

http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx■ Gesetz über Versicherung (Narod-

ne novine 151/05, 87/08, 82/09)

STRASSENTRANSPORTEine Genehmigung im Bereich

Straßentransport ist für folgende Tä-tigkeiten erforderlich: (1) im inländi-schen öffentlichen Straßentransport - für die Beförderung von Personen im Linien- und Gelegenheitsverkehr, für die Taxibeförderung und den Fracht-transport; (2) im internationalen öf-fentlichen Straßentransport - für die Beförderung von Personen im Lini-en- und Gelegenheitsverkehr und für den Frachttransport; (3) für Dienst-leistungen in Busbahnhöfen; (4) für Speditions- und Agenturdienstlei-stungen im Straßentransport.

Die Genehmigung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeiten unter (1), (3) und (4) wird von den Transport-ämtern der Gespanschaften bzw. der Stadt Zagreb ausgestellt. Für Tätig-keiten unter (2) wird die oben ge-nannte Genehmigung vom Ministe-rium für Maritime Angelegenheiten, Verkehr und Infrastruktur, d.h. von seinem Hauptamt und den Regio-

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik KroatienEinstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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nalämtern, unter Erfüllung der durch das Gesetz über den Straßentransport vorgeschriebenen Anforderungen ausgestellt.

http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx ■ Gesetz über den Straßentransport

(NN 178/04, 48/05, 111/06, 63/08, 124/09, 91/10,112/10).

ZUGELASSENER.INTERNATIONALER.ZOLLSPEDITEUR

Die Vertretungstätigkeit im Zoll-verfahren (Zollerklärungen über den vorschriftsmäßigen Umgang mit bzw. über die vorschriftsmäßige Benutzung der Waren) können die Handelsgesellschaften oder Einzel-kaufleute betreiben, die im Gesetz über die Voraussetzungen für die Ausübung der Vertretungstätigkeit im Zollverfahren vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen und die Ge-nehmigung der Zollverwaltung des Finanzministeriums erworben ha-ben.

http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx ■ Gesetz über die Voraussetzungen

für die Ausübung der Vertretungs-tätigkeit im Zollverfahren (NN 92/01)

STAATLICHE.LANDVERMESSUNG.UND.GRUNDSTÜCKSKATASTER

Laut Gesetz sind für die Tätigkeit der staatlichen Landvermessung und des Grundstückskatasters die Staat-liche Direktion für Landvermessung bzw. die Körperschaften der Ein-heiten der Kommunalverwaltung

zuständig. Dieser Tätigkeit können auch entsprechend eingetragene ju-ristische Personen sowie eingetra-gene Landvermessungsingenieure nachgehen, welche diese Tätigkeit selbstständig im Büro des eingetra-genen Landvermessungsingenieurs bzw. in einem gemeinsamen Land-vermessungsbüro ausüben. Für die Ausübung dieser Tätigkeit ist die Zustimmung der Staatlichen Direk-tion für Landvermessung erforder-lich.

http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx ■ Gesetz über die staatliche Landver-

messung und den Grundstückska-taster (NN 16/07, 152/08, 124/10)

■ Ordnung über die Voraussetzun-gen und Kriterien für die Erteilung der Zustimmung zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der staatlichen Landvermessung und des Grundstückskatasters (NN 105/07, 116/07)

HERSTELLUNG.UND.VERTRIEB.VON.TABAK.UND.TABAKERZEUGNISSEN

Die Verarbeitung, Herstellung und der Vertrieb von Tabak und Tabaker-zeugnissen kann von den juristischen Personen betrieben werden, die ihren Sitz in der Republik Kroatien haben und die auf Grund der Erfüllung der im Tabakgesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen ins entsprechende Register des Ministeriums für Land-wirtschaft eingetragen sind.

http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx ■ Tabakgesetz (Narodne novine

69/99, 22/02)

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

HERSTELLUNG.UND.VERTRIEB.VON.SPRENGSTOFFEN

Nach dem Sprengstoffgesetz, Sprengstoffe sind (1) gewerbliche Sprengstoffe, (2) Zündmittel, (3) pyrotechnische Gegenstände, (4) Munition, (5) Schießpulver und (6) Sprengstoff-Rohstoffe (Stoffe, die zur Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden).1. Die Zustimmung zur Herstellung

von Sprengstoffen erteilt das In-nenministerium unter Berück-sichtigung der Stellungnahme des Verteidigungsministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft.

2. Den Bescheid über die Genehmi-gung der Tätigkeit des Spreng-stoffvertriebs stellt das Innenmi-nisterium aus.

3. Der Kauf und Verkauf von pyro-technischen Gegenständen für Vergnügungszwecke, Klasse III und IV, wird den juristischen und natürlichen Personen erlaubt, die im Besitz einer Beschaffungsge-nehmigung des Polizeiamtes sind.

4. Die im Gesetz über das Bergbau-wesen festgelegten Sprengungsar-beiten dürfen von den juristischen Personen, die im Besitz eines ent-sprechenden Bescheids des Innen-ministeriums sind, durchgeführt werden.http://narodne-novine.nn.hr/de-

fault.aspx ■ Sprengstoffgesetz (NN 178/04,

109/07, 67/08, 144/10)

ENERGIEBEZOGENE.TÄTIGKEITEN

Nach dem Energiegesetz gelten als energiebezogene Tätigkeiten: (1) Stromerzeugung, (2) -übertragung, (3) -verteilung und (4) -versorgung, (5) Organisation des Strommark-tes,(6) Stromhandel, (7) Gaserzeu-gung, (8) Erdgaslieferung und –ver-kauf aus eigener Produktion, (9) Gasbeschaffung, (10) Lagerung, (11) Transport, (12) Gasdistribution, (13) Verwaltung vom Terminal für flüssi-ges Erdgas, (14) Gasversorgung, (15) Erzeugung der Wärmeenergie, (16) Verteilung und (17) Versorgung mit Wärmeenergie, (18) Erzeugung von Biokraftstoffen, (19) Erzeugung von Mineralölerzeugnissen, (20) Erdöl-transport in Erdölleitungen und mit anderen Transportmitteln, (21) Erd-ölentransport in Produktleitungen und mit anderen Transportmitteln, (22) Transport von Erdöl, Mineral-ölerzeugnissen und Kraftstoffen mit dem Straßenfahrzeug, (23) Groß-handel mit Mineralölerzeugnissen, (24) Einzelhandel mit Mineralöler-zeugnissen, (25) Lagerung von Erd-öl und Mineralölerzeugnissen, (26) Großhandel mit flüssigem Erdölgas (UNP), (27) Einzelhandel mit flüssi-gem Erdölgas (UNP), (28) Handel, Vermittlung und Vertretung auf En-ergiemärkten.

Energiefirmen können eine ener-giebezogene Tätigkeit nur unter der Voraussetzung betreiben, dass sie zuvor die Erlaubnis zur Ausübung dieser Tätigkeit erworben haben. Die Erlaubnis wird von der Agentur für die Regelung energiebezogener Tä-tigkeiten erteilt.

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik KroatienEinstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Zur Ausübung folgender energie-bezogener Tätigkeiten ist die Erlaub-nis nicht erforderlich:1. Stromerzeugung ausschließlich

für den persönlichen Bedarf oder in Erzeugungsanlagen bis 1MW;

2. für Einzelhandelgeschäfte, die mit Mineralölerzeugnissen handeln sowie für die Lagerung von Erd-öl und Mineralölerzeugnissen für Eigenbedarf.

3. Einzelhandel mit flüssigem Erdöl-gas (UNP)

4. Erzeugung der Wärmeenergie aus-schließlich für den persönlichen Bedarf oder in Erzeugungsanlagen bis 0,5 MW

5. Erzeugung der Biokraftstoffe aus-schließlich für den persönlichen Bedarf oder es wird jährlich Ener-gie bis 1 TJ erzeugthttp://narodne-novine.nn.hr/de-

fault.aspx ■ Energiegesetz (NN 68/01, 177/04,

76/07, 152/08, 127/10) ■ Gesetz über den Strommarkt (NN

177/04, 76/07, 152/08, 14/11, 59/12)

■ Gesetz über den Markt für Erdöl und Mineralölerzeugnisse (NN 57/06, 18/11)

■ Gesetz über die Regelung der En-ergietätigkeiten (Narodne novine 177/04, 76/07)

PRODUKTPRÜFUNGDas Produktprüfungsverfahren

wird zur Feststellung der Überein-stimmung eines Produkts, einer Dienstleistung oder eines Verfahrens mit den gesetzlich vorgeschriebenen Grundanforderungen durchgeführt.

Das Verfahren umfasst Prüfungs- und Bestätigungsverfahren (Zertifizie-rung), Übereinstimmungserklärung des Lieferanten (Normgerechtigkeit), technische Aufsicht und Erteilung der Zulassung (Akkreditierung) an Laboratorien und juristische Perso-nen zur Durchführung der Zertifi-zierung bzw. an juristische Personen zur Durchführung der technischen Aufsicht.

Die juristische Person bzw. ein Teil der juristischen Person, und die natürliche Person, die im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens die Prüfung auf Übereinstimmung im Sinne des Normungsgesetzes durch-führen, müssen die vorge-schriebe-nen Voraussetzungen für die Durch-führung bestimmter Prüfverfahren erfüllen.

Das Staatliche Amt für Messwe-sen legt durch einen Bescheid fest, welche juristischen Personen und Laboratorien die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.

http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx ■ Akkreditierungsgesetz (NN

158/03, 75/09)

SCHUTZ.UND.ERHALTUNG.DES.KULTURERBES

Die Erforschung, Erhaltung, Re-staurierung und Konservierung, der Schutz und die Renovierung des Kul-turerbes sowie die Benutzung und der Handel mit Kulturgütern können von spezialisierten juristischen und natürlichen Personen betrieben wer-den. Der Kultusminister schreibt auf Grund einer vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft die

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

Anforderungen vor, die eine juri-stische oder natürliche Person zum Erwerb der Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit im Bereich des Schutzes und der Erhaltung des Kulturerbes zu erfüllen hat.

http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx ■ Gesetz über den Schutz und die

Erhaltung des Kulturerbes (NN 69/99, 151/03, 157/03, 87/09, 88/10, 61/11, 25/12)

ERZEUGUNG.UND.VERTRIEB.VON.ARZNEIMITTELN.UND.MEDIZINISCHEN.PRODUKTEN

Die Erforschung, den Vertrieb, die Erzeugung, Anfertigung und Qualitätsprüfung der Arzneimittel, homöopathischer Präprate oder me-dizinischer Produkte dürfen die ju-ristischen und natürlichen Personen betreiben, die die vom Gesundheits-minister vorgeschriebenen Sonderan-forderungen erfüllen.

http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx ■ Gesetz über Arzneimittel (Narod-

ne novine 71/07, 45/09, 124/11)■ Gesetz über medizinische Produk-

te (Narodne novine 67/08, 124/11)

VERTRIEB.UND.ERZEUGUNG.VON.TIERARZNEIMITTELN.UND.VETERINÄRMEDIZINISCHEN.PRODUKTEN

Zur Ausübung der Erzeugung und Prüfung, des Vertriebs und der Prü-fung von Arzneimitteln, Ergänzungs-mitteln und veterinärmedizinischen

Produkten auf Qualität, Wirkung und Verträglichkeit müssen juristische Personen Sonderanforderungen er-füllen. Die Sonderanforderungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit schreibt das Ministerium für Landwirtschaft, welches auch den Bescheid über die Genehmigung zur Ausübung der Tä-tigkeit erteilt.

http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx ■ Gesetz über veterinärmedizinische

Produkte (Narodne novine 84/08)

HERSTELLUNG,.WARTUNG.UND.VERTRIEB.DER.RÜSTUNG.UND.MILITÄRAUSRÜSTUNG

Rüstung und Militärausrüstung darf von den juristischen und natür-lichen Personen hergestellt werden, die für diese Tätigkeit der Sonder-produktion eingetragen sind und die sich auf der Liste der Rüstungs- und Militärausrüstungshersteller befinden, sowie die Handwerker, die Rüstung und Militärausrüstung herstellen, und die sich auch auf der Liste der Rüstungs- und Militäraus-rüstungshersteller befinden, die von der Regierung der Republik Kroatien in Übereinstimmung mit dem Vor-schlag des Verteidigungsministeri-ums erstellt wird.

Die Firma oder der Name des Her-stellers bzw. der Niederlassung des Herstellers darf keine Bezeichnung enthalten, die sich auf die Sonderpro-duktion bezieht.

Das Verteidigungs- und Innenmi-nisterium führen Evidenz über die ausgegebenen Export-und Import-genehmigungen der Rüstung und

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik KroatienEinstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Militärausrüstung für den Bedarf des Militärs bzw. des Innenministe-rium ,wobei der Regierung der Re-publik Kroatien mindenstens einmal jährlich Bericht über Export- und Importrüstung und –militärausrü-stung für vorheriges Jahr zu erstat-ten ist.

http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx ■ Gesetz über die Herstellung, War-

tung und Vertrieb von Rüstung und Militärausrüstung (NN 33/02, 173/03)

HERSTELLUNG.UND.VERTRIEB.VON.WAFFEN.UND.MUNITION

Juristische und natürliche Perso-nen, denen die Genehmigung zur Ausübung ihrer Tätigkeit erteilt wor-den ist, können Handelsgesellschaf-ten zur Herstellung von Waffen unter den im Waffengesetz vorgeschriebe-nen Voraussetzungen gründen.

Die Genehmigung wird vom In-nenministerium im Einverständnis mit dem Verteidigungsministerium erteilt.

Mit der Herstellung von Waffen können sich die Handelsgesellschaf-ten beschäftigen, denen vor der Ein-tragung ins Gerichtsregister des Han-delsgerichtes eine Genehmigung des Innenministeriums erteilt wird.

Mit der Herstellung von Munition können sich die Handelsgesellschaf-ten und Gewerbebetriebe unter den in den Vorschriften über die Herstellung von Explosivstoffen festgelegten Voraussetzungen beschäftigen.

Mit dem Vertrieb von Waffen und Munition zwecks Einzelhandel

können sich die Handelsgesellschaf-ten und Gewerbebetriebe beschäf-tigen, denen vor der Eintragung ins Gerichtsregister bzw. in die Hand-werksrolle eine Genehmigung des Innenministeriums für die Ausübung der Tätigkeit der Waffenherstellung erteilt wird.

Mit der Wartung und dem Umbau von Waffen können sich die Handels-gesellschaften und Gewerbebetriebe beschäftigen, denen vor der Eintra-gung ins Gerichtsregister bzw. in die Handwerksrolle eine Genehmigung des Innenministeriums für die Aus-übung der Tätigkeit der Waffenher-stellung erteilt wird.

http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx ■ Waffengesetz (NN 63/07, 146/08,

59/12)

FACHTÄTIGKEIT.IM.BEREICH.UMWELTSCHUTZ

Juristische Personen, die für die Ausübung der Fachtätigkeiten im Be-reich Umweltschutz eingetragen sind und die Fachpläne im Bereich der Umweltüberwachung (monitoring) entwickeln sowie Umweltschutzel-aborate ausarbeiten, an fachlicher Vorbereitung und der Erstellung von Umwelteinflussstudien mitwir-ken und Fachausbildungsprogram-me zum Erwerb von Kenntnissen bzw. zur Weiterbildung im Bereich Umweltschutz durchführen, können diese Tätigkeit nach Einholung einer Zustimmung des Ministerium für Umweltschutz.

http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx ■ Umweltschutzgesetz (NN 110/07)

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

FACHTÄTIGKEIT.IM.BEREICH.RAUMPLANUNG

Als Fachtätigkeit der Raumpla-nung werden die Ausarbeitung von Raumplänen und die Erstellung von Fachdokumentation für Raumpla-nungsgenehmigungen angesehen, die sich auf Eingriffe in den Raum beziehen, deren Modalitäten durch das Gesetz über die Raumplanung und Bau geregelt sind.

Die entsprechende Zustimmung wird vom Ministerium für Raumord-nung und Bauwesen erteilt.

http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx ■ Gesetz über die Raumplanung

und Bau (Narodne novine 76/07, 38/09, 55/11, 90/11, 50/12, 55/12)

STEUERBERATUNGDie Tätigkeit der Steuerberatung

umfasst Beratung in Steuerfragen, Vertretung in Steuerverfahren vor Steuerbehörden und die Erstellung von Steuererklärungen. Neben der Steuerberatung können auch die Dienstleistungen der Führung von Geschäftsbüchern, Erstellung von Fi-nanzberichten und andere verwandte Dienstleistungen erbracht werden.

Die Tätigkeit der Steuerberatung können nach dem Gesetz über die Steuerberatung selbstständige Steu-erberater und offene Handelsgesell-schaften für Steuerberatung ausüben.

Die Erlaubnis zum Geschäftsbe-trieb wird allen Personen, die sowohl allgemeine Anforderungen als auch Sonderanforderungen entsprechend dem oben genannten Gesetz erfül-len, von der Kroatischen Steuerbera-terkammer erteilt.

http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx ■ Gesetz über die Steuerberatung

(NN 127/00)

WIRTSCHAFTSPRÜFUNGDie Dienstleistungen der Wirt-

schaftsprüfung dürfen ausschließ-lich von den Handelsgesellschaften erbracht werden, die eine Genehmi-gung der kroatischen Wirtschaftsprü-ferkammer haben, sowie von unab-hängigen Wirtschaftsprüfern, die in Einklang mit den Bestimmungen des Wirtschaftsprüfungsgesetzes unter Erhalt der Genehmigung der Kroa-tischen Wirtschaftsprüferkammer gegründet sind.

Ausländische Wirtschaftsprü-fungsgesellschaften dürfen der Wirtschaftsprüfung in der Republik Kroatien nachgehen, wenn sie eine Zweigniederlassung gemäß dem Ge-setz über die Handelsgesellschaften gründen. Die Bestimmungen des Ge-setzes über die Wirtschaftsprüfung sind für die Tätigkeit der ausländi-schen Wirtschaftsprüfer maßgebend, unter Beachtung der Gegenseitigkeit zwischen Kroatien und den EU-Mit-gliedsstaaten bzw. Drittländern.

http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx ■ Wirtschaftsprüfungsgesetz (NN

146/05, 139/08)

MINENRÄUMUNGDer Bescheid über die Genehmi-

gung zur Ausübung dieser Tätigkeit wird vom Innenministerium unter Erfüllung der durch das Gesetz über die Minenräumung vorgeschriebenen Voraussetzungen erlassen.

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik KroatienEinstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx ■ Gesetz über die humanitäre Mi-

nenräumung (NN 153/05, 63/07, 152/08)

TELEKOMMUNIKATIONS-DIENSTLEISTUNGEN

Jede juristische und natürliche Person kann ein elektronisches Kom-munikationsnetz aufstellen, nuzten oder zur Nutzung überlassen, sowie die elektronische Kommunikations-dienstleistungen auf dem Gebiet der Republik Kroatien ohne besondere Ermächtigung zu gewähren. Diese allgemeine Ermächtigung umfasst die Ausübung der Tätigkeit der elek-tronischen Kommunikationsnetze und –dienstleistungen, sowie Auf-bau, Aufstellung und Nutzung der elektronischen Kommunikationsin-frastruktur, Verhandlungen und Ver-einbarungen über den Zugang und die Netzverbindungen auf nationaler und internationaler Ebene, sowie als ein Operator von einer oder mehre-ren universalen Dienstleistungen in Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes bestimmt werden. Die Ope-ratore der öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze und der öf-fentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstleistungen, die auf dem Markt existieren,sind verpflichtet, Kroatische Agentur für Post und elektronische Kommunkati-on über den Beginn, Änderungen und Beendigung der Tätigkeit der elek-tronischen Kommunikationsnetze und –dienstleistungen einen Bericht zu erstatten.

http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx

■ Gesetz über die elektronischen Kommunikationen (Narodne no-vine 73/08, 90/11)

TIERÄRZTLICHE.TÄTIGKEITNach dem Gesetz über die Vete-

rinärmedizin kann eine tierärztliche Einrichtung von einer juristischen und natürlichen Person nach Einho-lung der Stellungnahme der Kroa-tischen Tierärztekammer und unter Erfüllung der gesetzlich vorgeschrie-benen Voraussetzungen errichtet werden.

http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx ■ Gesetz über die Veterinärmedizin

(NN 41/07, 55/11)

ARBEITSVERMITTLUNGNeben dem Kroatischen Arbeits-

amt kann die Tätigkeit der Arbeits-vermittlung auch von den juristi-schen und natürlichen Personen ausgeübt werden, die die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen und die Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft erwor-ben haben.

http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx ■ Gesetz über die Arbeitsvermitt-

lung und Rechte während der Ar-beitslosigkeit (NN 80/09, 94/09, 121/10, 25/12)

SICHERHEITSDIENSTLEIS-TUNGEN

Die Tätigkeit des Privatschutzes umfasst Personen- und Vermögen-schutz, die durch körperlichen und/oder technischen Schutz gesichert ist,

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

unter der Anwendung der vom Ge-setz vorgeschriebenen Bestimmun-gen für Ausübung dieser Tätigkeit. Die Tätigkeit des Privatschutzes kön-nen juristische Personen ausüben, die bei dem zuständigen Handelsgericht für die Ausübung der Tätigkeit des privatschutzes registriert sind, auβer Geheimgesellschaften. Dei Hand-werker können auch die Geschäfte des technischen Schutzes ausüben, während Geschäfte des körperlichen Schutzes nur für Eigenbedarf im Ein-klang mit der Sondervorschrift. Die Tätigkeit des Privatschutzes auβer juristische Personen und Handwer-ker auch die juristische Personen und Handwerker der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie der Un-terzeicherstaaten des Vertrags über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Genehmigung für Ausübung der Tätigkeit des Privatschutzes ha-ben, wobei sie von den Mitgliedstaa-ten der Europäischen Union ausge-geben wird, bzw. von den Unterzei-cherstaaten des Vertrags über den Eu-ropäischen Wirtschaftsraum, was im Einklang mit gesetzlichen Vorschrif-ten in der Republik Kroatien steht. Die Genehmigung für die Ausübung der Sicherheitsdienstleistungen wird vom Innenministerium ausgegeben, wenn die gesetzlich vorgeschriebe-nen Voraussetzungen erfüllt sind.

http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx ■ Gesetz über den Privatschutz

(Narodne novine 68/03, 31/10, 139/10)

LUFTVERKEHRDie für Zivilluftfahrt zuständigen

Organe sind das Ministerium, das für Zivilluftverkehr zuständig ist, Kroatische Agentur für Zivilluftfahrt und Agentur für die Flugunfallun-tersuchungen. Den kommerziellen Lufttransport kann jener Unterneh-mer ausüben, die von der Agentur ausgegebenen Operative Lizenz besitzt, sowie ein Zeugnis des Luft-frachtführers, das vom Ministerium ausgegeben wird, in Einklang mit den entsprechenden EU Vorschrif-ten. Andere kommerzielle Opera-tionen (einschlieβlich Luftarbeiten) kann der Unternehmer ausüben, der bestimmtes Zeugnis oder Genehmi-gung besitzt. Den internationalen Lufttransport kann der kroatische Luftfrachtführer ausüben, der neben allen anderen Voraussetzungen, auch die durch internationale Verträge vor-gesehenen Voraussetzungen erfüllen muss, sowie andere internationale Urkunden, durch denen eine sichere und ordentliche Ausübung des inter-nationalen Lufttransports ermöglicht ist.

http://narodne-novine.nn.hr/de-fault.aspx ■ Gesetz über den Luftverkehr (NN

69/09, 84/11)

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik KroatienEinstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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VII..WICHTIGERE.INSTITUTIONEN.UND.MINISTERIEN.DER.REPUBLIK.KROATIEN

KROATISCHES.PARLAMENT.Trg sv. Marka 6-7, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4569-222, 6303-222Fax: +385 (0)1 6303-018E-Mail: [email protected]

REGIERUNG.DER.REPUBLIK.KROATIENTrg sv. Marka 2, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4569-222 Fax: +385 (0)1 6303-023www.vlada.hr

FINANZMINISTERIUMKatančićeva 5, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4591-300, 4922-588Fax: +385 (0)1 4922-583, 4922-586E-Mail: [email protected]

VERTEIDIGUNGSMINISTERIUM.Sarajevska cesta 7, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4567-111Fax: +385 (0)1 4613-310E-Mail: [email protected]

MINISTERIUM.FÜR.UMWELTSCHUTZUl. Republike Austrije 14, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 3782-413, 3782-111Fax: +385 (0)1 3717-149www.mzopu.hr

INNENMINISTERIUMUlica grada Vukovara 33, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 6122-129, 6122-405 Fax: +385 (0)1 6122-452www.mup.hr

MINISTERIUM.FÜR.AUSWÄRTIGE.UND.EUROPÄISCHE.ANGELEGENHEITENTrg N. Š. Zrinskog 7-8, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4569-800Fax: +385 (0)1 4551-795E-Mail: [email protected]

MINISTERIUM.FÜR.WIRTSCHAFT.Ul. grada Vukovara 78, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 6106-111 Fax: +385 (0)1 6109-110www.mingo.hr

KULTUSMINISTERIUMRunjaninova 2, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4866-666Fax: +385 (0)1 4816-755www.min-kulture.hr

MINISTERIUM.FÜR.LANDWIRTSCHAFT.Ul. grada Vukovara 78, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 6106-111 Fax: +385 (0)1 6109-201E-Mail: [email protected]

MINISTERIUM.FÜR.REGIONALE.ENTWICKLUNG.UND.MITTELN.DER.EUROPÄISCHEN.UNIONTrg kralja Petra Krešimira IV br. 1,10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 6400-600Fax: +385 (0)1 6400-644www.mrrfeu.hr

MINISTERIUM.FÜR.KRIEGSVETERANENTrg hrvatskih velikana 6, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 2308-888Fax: +385 (0)1 2308-852www.branitelji.hr

MINISTERIUM.FÜR.TOURISMUSPrisavlje 14, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 6169-111 Fax: +385 (0)1 6169-181www.mint.hr

MINISTERIUM.FÜR.MARITIME.ANGELEGENHEITEN,.VERKEHR.UND.INFRASTRUKTURPrisavlje 14, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 6169-111Fax: +385 (0)1 3784-550, 3784-580www.mmpi.hr

MINISTERIUM.FÜR.WISSENSCHAFT,.BILDUNG.UND.SPORTDonje svetice 38, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4569-000Fax: +385 (0)1 4594-301E-Mail: [email protected]

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

JUSTIZMINISTERIUMDežmanova 10, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 3710-666 Fax: +385 (0)1 3710-602www.mprh.hr

MINISTERIUM.FÜR.GESUNDHEITKsaver 200 a, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4607-555Fax: +385 (0)1 4677-091www.zdravlje.hr

VERWALTUNGSMINISTERIUMMaksimirska 63, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 2357-555Fax: +385 (0)1 2357-600www.uprava.hr

MINISTERIUM.FÜR.WIRTSCHAFT.UND.HANDELUl. grada Vukovara 78, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 6106-111 Fax: +385 (0)1 6109-110www.minpo.hr

MINISTERIUM.FÜR.ARBEIT.UND.DES.RENTENSYSTEMSUl. grada Vukovara 78, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 6106-111 Fax: +385 (0)1 6109-110www.mrms.hr

MINISTERIUM.FÜR.RAUMORDNUNG.UND.BAUWESENUl. Republike Austrije 20, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 3782-444 Fax: +385 (0)1 3772-822www.mgipu.hr

MINISTERIUM.FÜR.SOZIALES.UND.JUGENDTrg hrvatskih velikana 6, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 2308-888, 2308-800Fax: + 385 (0)1 3633-903www.mspm.hr

KROATISCHE.NATIONALBANKTrg hrvatskih velikana 3, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 4564-555 Fax: +385 (0)1 4610-551E-Mail: [email protected] www.hnb.hr

STAATLICHE.AGENTUR.FÜR.DIE.SICHERUNG.VON.SPAREINLAGEN.UND.BANKENSANIERUNGJurišićeva 1, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4813-222Fax: +385 (0)1 4819-107E-Mail: [email protected] www.dab.hr

KROATISCHE.BANK.FÜR.WIEDERAUFBAU.UND.ENTWICKLUNGTrg. J. J. Strossmayera 9, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 4591-666 Fax: +385 (0)1 4591-721E-Mail: [email protected] www.hbor.hr

KROATISCHE.AGENTUR.FÜR.KLEINUNTERNEHMENPrilaz Gjure Deželića 7, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 4881-000 Fax: +385 (0)1 4841-009E-Mail: [email protected] www.hamag.hr

KROATISCHE.AUFSICHTSAGENTUR.FÜR.FINANZDIENSTLEISTUNGEN.(HANFA)Miramarska 24b, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 6173-200Fax: +385 (0)1 4811-406E-Mail: [email protected]

KROATISCHE.AGENTUR.FÜR.DEN.SCHUTZ.DES.WETTBEWERBSSavska cesta 41, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 6176-448Fax: +385 (0)1 6176-450E-Mail: [email protected] www.aztn.hr

STAATLICHES.AMT.FÜR.GEISTIGES.EIGENTUM.(SIPO.KROATIEN)Ul. grada Vukovara 78, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 6106-100Fax: +385 (0)1 6112-017E-Mail: [email protected]

STAATLICHES.AMT.FÜR.STATISTIKIlica 3, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4806-111 E-Mail: [email protected] www.dzs.hr

STAATLICHES.INSTITUT.FÜR.MESSWESENUl. grada Vukovara 284, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 5630-000 Fax: +385 (0)1 5630-001 E-Mail: [email protected]

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik KroatienEinstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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NATIONALE.UNTERSTÜTZUNG,.SCHUTZ.UND.RETTUNGNehajska 5, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 3650-084Fax: +385 (0)1 3650-025E-Mail: [email protected]

NATIONAL.INSTITUTE.OF.RADIOLOGICAL.UND.REAKTORSICHERHEITFrankopanska 11, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4881-770Fax: +385 (0)1 4881-780

METEOROLOGISCHE.UND.HYDROLOGISCHE.INSTITUTGrič 3,10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4565-666Fax: +385 (0)1 4851-901

STAATLICHE.DIREKTION.FÜR.LANDVERMESSUNGGruška 20, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 6165-404 Fax: +385 (0)1 6165-484 www.dgu.hr

STAATLICHES.INSPEKTIONSBÜROPetračićeva 4, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 3696-400www.inspektorat.hr

KROATISCHE.ANSTALT.FÜR.RENTENVERSICHERUNGA. Mihanovića 3, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4595-500 Fax: +385 (0)1 4595-063www.mirovinsko.hr

KROATISCHES.ARBEITSAMTUl. kralja Zvonimira 15, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 4699-999 Fax: +385 (0)1 4699-955E-Mail: [email protected]

FINANZAGENTUR.(FINA)Koturaška 43, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 6127-111Fax: +385 (0)1 6128-089 E-Mail: [email protected]

KROATISCHER.PRIVATISIERUNGSFONDSIvana Lučića 6, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 6346-111Fax: +385 (0)1 6115-568E-Mail: [email protected] www.hfp.hr

HYDROGRAPHISCHES.INSTITUT.DER.REPUBLIK.KROATIENZrinsko-frankopanska 161, 21000 SplitTel.: +385 (0)21 308-800 Fax: +385 (0)21 347-242 E-Mail: [email protected] www.hhi.hr

KROATISCHE.INFORMATIONS-,.DOKUMENTATIONS-.UND.REFERENZAGENTUR.(HIDRA)Siget 18c, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 4855-827Fax: +385 (0)1 4855-655 E-Mail: [email protected] www.hidra.hr

STAATLICHER.RECHNUNGSHOFTkalčićeva 19, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 4813-301 Fax: +385 (0)1 4813-304E-Mail: [email protected] www.revizija.hr

ZENTRALES.VERSICHERTENREGISTER.(REGOS)Gajeva 5, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4898-900Fax: +385 (0)1 4898-903E-Mail: [email protected]

KROATISCHE.ANSTALT.FÜR.KRANKENVERSICHERUNGMargaretska 3, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4806-333Fax: +385 (0)1 4806-606www.hzzo-net.hr

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

HANDELSGERICHTE*

* auch “Registergerichte” genannt

HANDELSGERICHT.IN.BJELOVAR.Ivše Lebovića 42, 43000 BjelovarTel.: +385 (0)43 244-471, 242-249Fax: +385 (0)43 244-408, 221-574

HANDELSGERICHT.IN.SPLIT.(ständige.Dienststelle.in.Dubrovnik).Dr. Ante Starčevića 23, 20000 DubrovnikTel.: +385 (0)20 358-460Fax: +385 (0)20 357-737

HANDELSGERICHT.IN.ZAGREB..(ständige.Dienststelle.in.Karlovac)Trg Josipa Broza Tita 1, 47000 Karlovac Tel.: +385 (0)47 606-149 Fax: +385 (0)47 415-303

HANDELSGERICHT.IN.OSIJEK.Zagrebačka 2, 31000 OsijekTel.: +385 (0)31 207-600Fax: +385 (0)31 207-600

HANDELSGERICHT.IN.RIJEKA(ständige.Dienststelle.in.Pazin)..Dršćevka 1, 52000 PazinTel.: +385 (0)52 619-900Fax: +385 (0)52 619-910

HANDELSGERICHT.IN.RIJEKA.Zadarska 1, 51000 RijekaTel.: +385 (0)51 660-200Fax: +385 (0)51 660-260

HANDELSGERICHT.IN.ZAGREB(ständige.Dienststelle.in.Sisak)....Ferde Hefelea b.b., 44000 SisakTel.: +385 (0)44 571-780Fax: +385 (0)44 571-783

HANDELSGERICHT.IN.OSIJEK(ständige.Dienststelle.in.Slavonski.brod)Trg pobjede 13, 35000 Slavonski BrodTel.: +385 (0)35 217-400Fax: +385 (0)35 410-289

HANDELSGERICHT.IN.SPLIT.Gundulićeva 29, 21000 SplitTel.: +385 (0)21 393-999Fax: +385 (0)21 481-242

HANDELSGERICHT.IN.ZADAR(ständige.Dienststelle.in.Šibenik)....Stjepana Radića 81, 22000 ŠibenikTel.: +385 (0)22 209-333Fax: +385 (0)22 209-320

HANDELSGERICHT.IN.VARAŽDIN.Braće Radić 2, HR-42000 VaraždinTel.: +385 (0)42 401-900Fax: +385 (0)42 214-743

HANDELSGERICHT.IN.ZADAR.Dr. Franje Tuđmana 35, 23000 ZadarTel.: +385 (0)23 292-000Fax: +385 (0)23 292-055

HANDELSGERICHT.IN.ZAGREB.Amruševa 2, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4897-222Fax: +385 (0)1 4920-871

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik KroatienEinstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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KAMMERN

KROATISCHE.RECHTSANWALTSKAMMER.Koturaška 53, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 6165-200Fax: +385 (0)1 6170-686www.hok-cba.hr

KROATISCHE.NOTARKAMMER.Račkoga 10/II, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4556-566Fax: +385 (0)1 4551-544www.hjk.hr

KROATISCHE.HANDWERKSKAMMER.Ilica 49/II, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4806-666Fax: +385 (0)1 4846-610www.hok.hr

KROATISCHE.WIRTSCHAFTSPRÜFERKAMMER.Kralja Zvonimira 34, 10000 ZAGREBTel.: +385 (0)1 4649-618Fax: +385 (0)1 4663-362www.revizorska-komora.hr

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

KROATISCHE.WIRTSCHAFTSKAMMERZENTRALE.Rooseveltov trg 2, HR-10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4561-555Fax: +385 (0)1 4828-380Gebührenfreies Infotelefon: 0800 1852E-Mail: [email protected] www.hgk.hr

PRÄSIDENTNADAN VIDOŠEVIĆ Tel.: +385 (0)1 4561-712, 4561-713 Fax: +385 (0)1 4828-365E-Mail: [email protected]

VIZEPRÄSIDENTENVESNA TRNOKOP-TANTA, Wirtschafts- und EU-Angelegenheiten, Europäische IntegrationTel.: +385 (0)1 4561-760Fax: +385 (0)1 4826-354E-Mail: [email protected]

JASMNIKA TRZUN, Rechtsfragen und interne OrganisationTel.: +385 (0)1 4561-667Fax: +385 (0)1 4826-354E-Mail: [email protected]

SEKRETARIATMARTINA VELNIĆ ŽUPIĆ, GeneralsekretärinTel.: +385 (0)1 4561-718, 4561-719Fax: +385 (0)1 4561-575E-Mail: [email protected]

MARINA ROŽIĆ, Stevll. GeneralsekretärinTel.: +385 (0)1 4561-555 (1818)Fax: +385 (0)1 4561-692E-Mail: [email protected]

PRÄSIDIALBÜROZDENKA PETERNEL, LeiterinTel.: +385 (0)1 4561-712, 4561-713Fax: +385 (0)1 4828-365E-Mail: [email protected]

Büro.der.KWK.für.Gebiete.unter.besonderer.staatlicher.Fürsorge.Knin.JOSIP LAĆA, Leiter Ulica kralja Zvonimira 36, 22300 Knin Tel.: +385 (0)22 664-540 Fax: +385 (0)22 664-550E-Mail: [email protected]

Abteilung.für.Public.Relations.und.PublikationMARTINA SOKAČ SARAGA, Leiterin (amtierend)Tel.: +385 (0)1 4561-561Fax: +385 (0)1 4561-563E-Mail: [email protected]

Tel.: +385 (0)1 4561-507Fax: +385 (0)1 4561-534E-Mail: [email protected]

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik KroatienEinstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Abteilungen.der.KWKABTEILUNG.BANKWESEN.UND.ANDERE.FINANZINSTITUTE.MIRJANA KOVAČIĆ, AbteilungsleiterinVanja Dominović, Stellv. AbteilungsleiterinRooseveltov trg 2, HR-1000O ZagrebTel.: +385 (0)1 4828-451; 4828-383Fax: +385 (0)1 4561-535E-Mail: [email protected]

ABTEILUNG.BAUWESEN.UND.KOMMUNALWIRTSCHAFTVEDRAN VILOVIĆ, Abteilungsleiter (amtiered)Mato Ostojić, Assistent des AbteilungsleiterDraškovićeva 45, HR-10000 ZAGREBTel.: +385 (0)1 4606-707, 4619-250Fax: +385 (0)1 4606-734E-Mail: [email protected]

ABTEILUNG.INDUSTRIEZOJA CRNEČKI, AbteilungsleiterinJosip Miličić, Assistent der Abteilungsleiterin Zoran Barišić, Assistent der AbteilungsleiterinDraškovićeva 45, HR-10000 ZAGREBTel.: +385 (0)1 4606-701, 4606-705Fax: +385 (0)1 4606-737E-Mail: [email protected]

ABTEILUNG.AUSSENWIRTSCHAFTSUNČANICA SKUPNJAK-KAPIĆ, AbteilungsleiterinDomagoj Juričič, Stellv. AbteilungsleiterinMiroslav Karamarković, Assistent der AbteilungsleiterinMirjana Turudić, Assistent der Abteilungsleiterin Rooseveltov trg 2, HR-10000 ZAGREBTel.: +385 (0)1 4828-382Fax: +385 (0)1 4828-379, 4828-380E-Mail: [email protected]

ENTERPRISE.EUROPE.NETWORK.(EEN)VESNA TORBARINA, LeiterNova cesta 3-7, HR-10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4606-805Fax: +385 (0)1 4606-829E-mail: [email protected]

KROATISCHER.NATIONALAUSSCHUß.DER.INTERNATIONALEN.HANDELSKAMMER.–.ICC.HRVATSKANADAN VIDOŠEVIĆ, PräsidentSunčanica Skupnjak Kapić, Generalsekräterin Tel.: +385 (0)1 4561-546Fax: +385 (0)1 4828-380E-Mail: [email protected]/icc

ABTEILUNG.LANDWIRTSCHAFT,.LEBENSMITTELINDUSTRIE.UND.FORSTWIRTSCHAFTBOŽICA MARKOVIĆ, AbteilungsleiterinŽaklina Jurišić, Stellv. AbteilungsleiterinRooseveltov trg 2, HR-10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4826-066, 4826-068Fax: +385 (0)1 4561-545E-Mail: [email protected]

ABTEILUNG.VERKEHR.UND.KOMMUNIKATIONENLJUBICA HERCEG, AbteilungsleiterinDario Soldo, Stellv. AbteilungsleiterinTel.: +385 (0)1 4561-510, 4561-511Fax: +385 (0)1 4561-540E-Mail: [email protected]

HANDELSABTEILUNGMILICA RAKUŠA-MARTULAŠ, AbteilungsleiterinHrvoje Paver, Assistent der AbteilungsleiterinIrena Vučetić, Assistent der AbteilungsleiterinRooseveltov trg 2, HR-10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4561-624Fax: +385 (0)1 4561-542E-mail: [email protected]

ABTEILUNG.TOURISMUSLEILA KREŠIĆ-JURIĆ, AbteilungsleiterinRooseveltov trg 2, HR-10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4561-570, 4561-660Fax: +385 (0)1 4828-499E-Mail: [email protected] Polić, Stellv. AbteilungsleiterinTel.: +385 (0)1 4826-341Fax: +385 (0)1 4826-342E-mail: [email protected]

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

ZENTRUM.FÜR.DESIGNLUKA MJEDA, DirektorDraškovićeva 45, HR-10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4606-760Fax: +385 (0)1 4606-737E-Mail: [email protected]

ZENTRUM.FÜR.EURUŽICA GELO, DirektorinSaša Bukovac, Assistent der DirektorinZvonimir Savić, Assistent der DirektorinNova cesta 3-7, HR-10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4606-779Fax: +385 (0)1 4606-753E-Mail: [email protected]

ZENTRUM.FÜR.INFORMATIK.UND.STATISTIKMATO GADŽA, DirektorRooseveltov trg 2, HR-10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4561-513Fax: +385 (0)1 4561-520E-Mail: [email protected]

ZENTRUM.FÜR.INVESTITIONENSILVA STIPĆ KOBALI, DirektorinSvjetlana Momčilović, Assistentin der DirektorinNova cesta 3-7,HR-10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4606-780Fax: +385 (0)1 4606-731E-Mail: [email protected]

ZENTRUM.FÜR.QUALITÄTTRPIMIR ŽUPIĆ, DirektorNevenka Gašparac, Assistentin des DirektorsRooseveltov trg 2, HR-10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4561-551Fax: +385 (0)1 4561-614E-Mail: [email protected]

Zentren.der.KWK

ZENTRUM.FÜR.MAKROÖKONOMISCHE.ANALYSENJASNA BELOŠEVIĆ-MATIĆ, DirektorinRooseveltov trg 2, HR-10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4828-373Fax: +385 (0)1 4828-380E-Mail: [email protected]

ZENTRUM.FÜR.GESCHÄFTSINFORMATIONENLIDIJA ŠVALJEK, DirektorinNova cesta 3-7, HR-10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4606-708Fax: +385 (0)1 4606-782E-Mail: [email protected]

ZENTRUM.FÜR.ENTWICKLUNG.DER.ARBEITSRESERVENZDENKA PETERNEL, DirektorinVesna Štefica, Stellv. der DirektorinGabrijela Karaica, Assistentin der DirektorinRooseveltov trg 2, HR-10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4561-514Fax: +385 (0)1 4828-380E-Mail: [email protected]

ZENTRUM.FÜR.UNTERNEHMERTUM,.INNOVATION.UND.TECHNOLOGISCHE.ENTWICKLUNGTAJANA KESIĆ-ŠAPIĆ, DirektorinNova cesta 3-7, HR-10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4606-780Fax: +385 (0)1 4606-715E-Mail: [email protected]

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik KroatienEinstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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STÄNDIGES.SCHIEDSGERICHT.MIHAJLO DIKA, PräsidentAndreja Čavlina, SekretärinTel.: +385 (0)1 4848-622, 4848-623Nova cesta 3-7, HR-10000 Zagreb Fax: +385 (0)1 4848-625E-Mail: [email protected]

Gerichte.im.Rahmen.der.KWK

EHRENGERICHTJOSIP KOS, PräsidentZdravka Kezele Kokorić, SekretärinNova cesta 3-7, HR-10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4848-624, 4848-628Fax: +385 (0)1 4848-624E-Mail: [email protected]

SCHLICHTUNGSZENTRUMKREŠIMIR SAJKO, PräsidentMirjana Košec, SekretärinNova cesta 3-7, HR-10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 4848-622, 4848-623Fax: +385 (0)1 4848-625E-Mail: [email protected]

Gespanschaftskammern.und.Vertretungen.der.KWK

Kammer.ZagrebZLATAN FRÖHLICH, PräsidentMladen Stević, SekretärDraškovićeva 45, HR-10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4606-777Fax: +385 (0)1 4606-803E-Mail: [email protected] www.zg.hgk.hr

Gespanschaftskammer.Bjelovar.ZLATKO KUFNER, Präsident (Kamen Sirač d.d., Sirač)Mara Milinović, Sekretärin Preradovićeva 4/I, HR-43000 BjelovarTel.: +385 (0)43 274-060Fax: +385 (0)43 241-908E-Mail: [email protected]

Gespanschaftskammer.Čakovec.RAJKO ŠARIĆ, Präsident (Novi Feromont d.o.o., Donji Kraljevec)Dijana Krnjak, SekretärinIvana Gorana Kovačića 2, HR-40000 ČakovecTel.: +385 (0)40 311-160Fax: +385 (0)40 311-161E-Mail: [email protected]

Gespanschaftskammer.Dubrovnik.TEREZINA ORLIĆ, PräsidentPera Čingrije 6, HR-20000 DubrovnikTel.: +385 (0)20 312-099Fax: +385 (0)20 312-096E-Mail: [email protected]

Gespanschaftskammer.Karlovac.ZLATKO KUZMAN, PräsidentDamir Furdek, SekretärKralja Tomislava 19b, HR-47000 KarlovacTel.: +385 (0)47 612-111Fax: +385 (0)47 614-720E-Mail: [email protected]

Gespanschaftskammer.Koprivnica.MIROSLAV VITKOVIĆ, (Podravka d.d., Koprivnica), PräsidentKrunoslav Vitelj, SekretärFrankopanska ulica 3, HR-48000 KoprivnicaTel.: +385 (0)48 674-560Fax: +385 (0)48 674-570E-Mail: [email protected]

Gespanschaftskammer.Krapina.VID ŠANJUG, (Print centar Krapina d.o.o, Krapina), PräsidentSanja Mihovilić, SekretärinTrg Ljudevita Gaja 5, HR-49000 KrapinaTel.: +385 (0)49 371-883Fax: +385 (0)49 371-884E-Mail: [email protected]

Gespanschaftskammer.Osijek.ZORAN KOVAČEVIĆ, PräsidentKatarina Pekanov, Sekretärin Europska avenija 13, HR-31000 OsijekTel.: +385 (0)31 223-800Fax: +385 (0)31 223-824E-Mail: [email protected]

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

Gespanschaftskammer.Otočac.JOSO BRAJKOVIĆ, PräsidentMilan Kranjčević, SekretärKralja Zvonimira 16, HR-53220 OtočacTel.: +385 (0)53 773-307Fax: +385 (0)53 771-001E-Mail: [email protected]

Gespanschaftskammer.Požega.LUKA BALENOVIĆ, (Orljava d.o.o., Požega), PräsidentMarija Rehnicer, SekretärinVukovarska 6, HR-34000 PožegaTel.: +385 (0)34 273-260Fax: +385 (0)34 273-360E-Mail: [email protected]

Gespanschaftskammer.Pula.JASNA JAKLIN-MAJETIĆ, PräsidentDamir Sirotić, SekretärCarrarina 5, HR-52000 PulaTel.: +385 (0)52 378-100Fax: +385 (0)52 211-875E-Mail: [email protected]

Gespanschaftskammer.Rijeka.VINKO MIČETIĆ, PräsidentIngrid Stanković, SekretärinBulevar oslobođenja 23, HR-51000 RijekaTel.: +385 (0)51 209-111Fax: +385 (0)51 216-033E-Mail: [email protected]

Gespanschaftskammer.Sisak.BORIS MESARIĆ, PräsidentBrankica Grd, Sekretärin Kranjčevićeva 16, HR-44000 SisakTel.: +385 (0)44 522-583Fax: +385 (0)44 521-531E-Mail: [email protected]

Gespanschaftskammer.Slavonski.Brod.DRAGO ČUGURA, PräsidentKrešimir Rudec, SekretärMatije Mesića 9, HR-35000 Slavonski BrodTel.: +385 (0)35 448-583Fax: +385 (0)35 448-591E-Mail: [email protected]

Gespanschaftskammer.Split.JADRANKA RADOVANIĆ, Präsident und Beraterin für Wirtschafts- und FinanzangelegenheitenKatija Buličič, Sekretärin Obala A. Trumbića 4, HR-21000 SplitTel.: +385 (0)21 321-100Fax: +385 (0)21 346-956E-Mail: [email protected]

Gespanschaftskammer.Šibenik.PETAR ŠKENDER, (INA d,d., PJ Maloprodaje Šibenik, Šbenik), PräsidentMagda Lakoš-Mioč, SekretärinFra Jerolima Milete 31,HR-22000 ŠibenikTel.: +385 (0)22 311-600Fax: +385 (0)22 311-610E-Mail: [email protected]

Gespanschaftskammer.Varaždin.ČEDOMIL CESAREC, Präsident und Berater für industrielle GewerbegebieteSnježana Marciuš, SekretärinPreradovićeva 17/II, HR-42000 VaraždinTel.: +385 (0)42 405-400Fax: +385 (0)42 405-401E-Mail: [email protected]

Gespanschaftskammer.Virovitica.IVAN SLAMIĆ, (TVIN d.o.o., Virovitica), PräsidentMilan Vanđura, SekretärTrg kralja Tomislava 6, HR-33000 ViroviticaTel.: +385 (0)33 725-150Fax: +385 (0)33 722-150E-Mail: [email protected]

Gespanschaftskammer.Vukovar.VINKA IVANKOVIĆ (Hrvatska poštanska banka, Vukovar), PräsidentIvan Marijanović, SekretärZmajeva 1, HR-32000 VukovarTel.: +385 (0)32 441-155Fax: +385 (0)32 441-463E-Mail: [email protected]

Gespanschaftskammer.Zadar.DARIO JURIN, Präsident und Berater für Gebiete unter besonderer staatlicher Fürsorge und Inseln (Tankerkomerc d.d., Zadar)Denis Ikić, SekretärŠpire Brusine 16, HR-23000 ZadarTel.: +385 (0)23 211-747Fax: +385 (0)23 213-923E-Mail: [email protected]

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Einstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik KroatienEinstieg in die Unternehmertätigkeit in der Republik Kroatien

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Vertretung.der.KWK.in.AfganistanDUBRAVKA LIPOVAC, Präsident des Rates (amtierend)House 166P, Tahknic Sanawi Road, Ditrict 3, Karte Char, KabulTel.: +937 94 252-375E-Mail: [email protected]

Vertretung.der.KWK.in.Brüssel.DRAGICA MARTINOVIĆ, DirektorinAv. Palmerston 2, B-1000 BruxellesTel.: +32 2 2343-920Fax: +32 2 2343-929E-Mail: [email protected]

Vertretung.der.KWK.in.Bosnien-Herzegowina.RADOSLAV TUKA, DirektorČemaluša 4/I, BIH-33000 SarajevoTel.: +387 33 445-741, 445-746Fax: +387 33 445-738E-Mail: [email protected]

Zweigstelle MostarZULFO ROBOVIĆ, LeiterMile Budaka 61, BIH-36000 MostarTel.: +387 36 328-079Fax: +387 36 328-081E-Mail: [email protected]

Zweigstelle Banja LukaNIKOLA GABELIĆ, LeiterMasarykova 15, 78000 Banja LukaTel.: +387 51 308-545Fax: +387 51 318-181E-Mail: [email protected]

Vertretung.der.KWK.im.Kosovo.ILIRIJANE SHEHU, DirektorinFehmi Agani 69-B1/A, 10000 Prishtina, KosovoTel.: +381 38 243-399Fax: +381 38 243-398E-Mail: [email protected]

Vertretung.der.KWK.in.Montenegro.DAMIR PINJATIĆ, Direktor Stari Grad 390, MNE-85330 KotorTel.: +382 32 304-188; 304-189Fax: +382 32 322-038E-Mail: [email protected]

Vertretung.der.KWK.in.Russian.FederationZRINKA ŠTEFANEK, DirektorinUl. Neglinnaja 14, 107031 MoscowTel.: +7 495 2878-176Fax: +7 499 2713-009E-Mail: [email protected]

Vertretung.der.KWK.in.Serbien.GORAN MASNEC, Direktor Resavska 34, SRB-11000 BeogradTel.: + 381 11 3226-101Fax: + 381 11 3030-101E-Mail: [email protected]

Vertretungen.der.KWK

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Herausgeber: Kroatische Wirtschaftskammer

Für den Herausgeber: Nadan Vidošević

Vorbereitet von: Lidija Švaljek, DirektorinZentrum für Geschäftsinformationen

Nova cesta 3 - 7, 10000 ZagrebTel.: +385 (0)1 4606-708Fax: +385 (0)1 4606-782

E-Mail: [email protected]

Design: GENS ‘94, Zagreb

Druck: INTERGRAFIKA, ZagrebVerlag: 500 Exemplare

www.hgk.hr

Zagreb, Januar 2013.ISBN 978-953-7622-41-1