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Bundespersonal-vertretungsgesetz
mit Wahlordnung unter Einbeziehung derLandespersonalvertretungsgesetze
Kommentar
erläutert von
Dr. Wilhelm Ilbertzehem. Leiter des Projektbereichs Mitbestimmung, Personalvertretungs- und
Betriebsverfassungsrecht beim dbb beamtenbund und tarifunion
Prof. Dr. Ulrich WidmaierRichter am Bundesverwaltungsgericht a. D., Honorarprofessor für Öffentliches
Recht, insbesondere Öffentliches Dienstrecht und Recht der EuropäischenMenschenrechtskonvention an der Universität Halle-Wittenberg
Stefan SommerRechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Referent für Personalvertretungsrecht
beim dbb beamtenbund und tarifunion
begründet von
Walter Grabendorff †Oberverwaltungsgerichtsrat
Clemens Windscheid †Bundesbahnoberrat a. D.
Vierzehnte, aktualisierte Auflage
Verlag W. Kohlhammer
14. Auflage 2018
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-033586-8
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-033587-5
epub: ISBN 978-3-17-033588-2
mobi: ISBN 978-3-17-033589-9
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Vorwort zur 14. Auflage
Seit dem Erscheinen der letzten Auflage im Jahr 2014 hat sich in der öffentlichen
Verwaltung manches verändert – vor allem in organisatorischer und struktureller
Hinsicht. Die zunehmende Digitalisierung wirkt einschneidend in die Dienst- und
Arbeitsverhältnisse mit der Folge, dass Personalvertretungen sich mit neuen und
nicht immer leicht zu lösenden Problemen konfrontiert sehen. Auf viele Fragen
konnten bisher nur selten überzeugende Antworten gefunden werden. Die vorlie-
gende, nunmehr schon 14. Auflage, versucht sich den neuen Fragestellungen zu
nähern, wobei selbstverständlich auf die neueste Rechtsprechung und Literatur –
auch kritisch – eingegangen wird. Trotzdem: Viele Fragen sind noch offen, vor al-
lem solche des personalvertretungsrechtlichen Alltags (z. B. Geschäftsführung,
Kosten der Personalratsarbeit, Informations- und Unterrichtungsanspruch versus
informationelles Selbstbestimmungsrecht, Umfang und Voraussetzungen der Be-
teiligung im Bereich unterschiedlicher Arbeitsformen, Umfang und Grenzen der
Zustimmungsverweigerung, Folgerungen aus der zunehmenden Verbreitung der
Informations- und Kommunikationstechniken etc.).
Die Autoren haben sich – auch unter Berücksichtigung der vielfältigen sach-
kundigen Anregungen in Besprechungen der Vorauflage – um noch mehr Pra-
xisnähe, um eine größere Überschaubarkeit der jeweiligen Texte zu den einzel-
nen personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen und darum bemüht, dem
Leser durch eine umfangreiche Erweiterung des Stichwortverzeichnisses und
durch eine Straffung der einzelnen Anmerkungen die Handhabung des Kom-
mentars wesentlich zu erleichtern.
Die einzelnen Bestimmungen der Landespersonalvertretungsgesetze werden bei
der Kommentierung der jeweiligen Vorschrift in Bezug zu jenen des BPersVG
gesetzt, um auch die 14. Auflage einer Nutzung in den Ländern zuzuführen.
Alle Entscheidungen der Verwaltungs- und der Arbeitsgerichte sind im Inte-
resse eines leichteren Auffindens mit den wichtigsten Fundstellen angegeben
worden.
Auf einen umfassenden Anhang wurde auch dieses Mal wieder weitgehend
verzichtet, weil alle einschlägigen Gesetze im Internet (www.gesetze.de) abruf-
bar sind. Die im Text der jeweiligen Kommentierung zitierten Gesetze befinden
sich auf dem Stand bei Redaktionsschluss.
Schließlich: Selbstverständlich sind die neusten Änderungen des BPersVG be-
rücksichtigt und kommentiert worden, so dass die Autoren allen Interessierten
ein rundum aktuelles Werk anbieten können.
Im Oktober 2017 Dr. W. Ilbertz
Prof. Dr. U. Widmaier
Stefan Sommer
Soweit in der Kommentierung den zitierten Paragraphen keine weiteren Hin-
weise folgen, handelt es sich um Bestimmungen des BPersVG.
V
Inhaltsübersicht
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V
Inhaltsübersicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII
Bearbeiterverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IX
Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . X
Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XVI
Bundespersonalvertretungsgesetz (Gesetzestext) . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Bundespersonalvertretungsgesetz (Kommentar) . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (Kommentar) . . . . 1384
Anhang:
Anhang I. Wahlordnungen zu den Personalvertretungsgesetzen
der Länder (Rechtsgrundlagen) . . . . . . . . . . . . . . . . 1533
Anhang II. Grundsätzliche Hinweise zur Rechtslage bei der Be-
handlung und Förderung für vom Dienst freigestellte
Personalvertretungsmitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . 1534
Anhang III. Kostenerstattung für die Teilnahme an Schulungs-
und Bildungsveranstaltungen sowie die hierfür not-
wendigen Freistellungen nach § 46 Abs. 6 Bundesper-
sonalvertretungsgesetz (BPersVG) . . . . . . . . . . . . . . 1538
Anhang IV. Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädi-
gung für vom Dienst freigestellte Personalvertretungs-
mitglieder (Rdschr. des BMI) . . . . . . . . . . . . . . . . . 1544
Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1545
VII
Bearbeiterverzeichnis
Ilbertz §§ 8–10, 25, 28, 32–45, vor 66–68, 73 und Wahlordnung
Sommer §§ 11–23, 26, 27, 29–31, 46–65, 75, 79–82, 84–91, 93–101,
103, 105–119
Widmaier Einleitung, §§ 1–7, 24, 69–72, 74, 76–78, 83, 92, 102, 104
Zitiervorschlag:
Ilbertz, in Ilbertz/Widmaier/Sommer, § 25 Rn. 1
Sommer, in Ilbertz/Widmaier/Sommer, § 26 Rn. 4
Widmaier, in Ilbertz/Widmaier/Sommer, § 74 Rn. 5
IX
Abkürzungsverzeichnis
A
aA anderer Ansicht
a. a. O. am angegebenen Ort
ABl. Amtsblatt
Abs. Absatz
abw. abweichend
aE am Ende
Änd. Änderungen
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
aF alte Fassung
AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AiB Arbeitsrecht im Betrieb (Zeitschrift)
Akt. Fachber. Aktuelle Fachberichte aus dem Bundesarbeitsgericht
AMBl. Amtsblatt
Anh. Anhang
Anm. Anmerkung
AöR Archiv des öffentlichen Rechts, Tübingen
ArbG Arbeitsgericht
ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz
AsbR-Hdb Arbeitsrechtliches Handbuch
ArbuR Arbeit und Recht (Zeitschrift)
ArbZG Arbeitszeitgesetz
AP Arbeitsrechtliche Praxis (Nachschlagewerk des Bundesarbeits-
gerichts)
ArbplSchG Arbeitsplatzschutzgesetz
ArbStättV Arbeitsstättenverordnung
ArbZG Arbeitszeitgesetz
Art. Artikel
ASiG Arbeitssicherheitsgesetz
AuA Arbeit und Arbeitsrecht (Zeitschrift)
AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AVV Allgemeine Verwaltungsvorschriften
AZVO Arbeitszeitverordnung
B
B. Beschluss (v.)
BABl. Bundesarbeitsblatt
BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BAG Bundesarbeitsgericht
BAGE Entscheidungssammlung des Bundesarbeitsgerichts
BAnz Bundesanzeiger
BAPostG Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost
BAT Bundesangestelltentarifvertrag
BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter
BayVerfGH Bayerischer Verfassungsgerichtshof
BB Betriebsberater (Zeitschrift)
BBankG Gesetz über die Deutsche Bundesbank
BBesG Bundesbesoldungsgesetz
Bbg Brandenburg
BbG Bundesbahngesetz
BBG Bundesbeamtengesetz
BBiG Berufsbildungsgesetz
BBZ Bayerische Beamtenzeitung
BDG Bundesdisziplinargesetz
BDH Bundesdisziplinarhof
BDHE Entscheidungssammlung Bundesdisziplinarhof
BDiG Bundesdisziplinargesetz
BDO Bundesdisziplinarordnung
X
Abkürzungsverzeichnis
BDSG Bundesdatenschutzgesetz
BeamtStG Beamtenstatusgesetz
BeamtVG Beamtenversorgungsgesetz
BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Bek./Bekanntm. Bekanntmachung
BEM Betriebliches Engagement
BeschutzG Beschäftigtenschutzgesetz
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BfAIPG Gesetz über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft
BfD Bundesbeauftragter für den Datenschutz
BFDG Bundesfreiwilligendienstgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BGleiG Bundesgleichstellungsgesetz
BGremBG Bundesgremienbesetzungsgesetz
BGS Bundesgrenzschutz
BHO Bundeshaushaltsordnung
Bln Berlin
BlStSozArbR Blätter für Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht,
Neuwied/Rhein
BLV Bundeslaufbahnverordnung
BMF Bundesminister der Finanzen
BMI Bundesminister des Innern
BMinG Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesre-
gierung
BMJ Bundesminister der Justiz
BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Be-
zeichnung ab 1998)
BMV Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Be-
zeichnung bis 1997/1998)
BMVg Bundesministerium der Verteidigung (Bezeichnung seit 1961)
BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (Bezeich-
nung seit 2005)
BND Bundesnachrichtendienst
BNV Bundesnebentätigkeitsverordnung
BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz
BPolG Bundespolizeigesetz
BPR Bezirkspersonalrat
BR-Drucks. Bundesratsdrucksache
BRKG Bundesreisekostengesetz
BSG Bundessozialgericht
BRRG Beamtenrechtsrahmengesetz
BT-Drucks. Bundestagsdrucksache
Buchholz Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts
BTHG Bundesteilhabegesetz
Buchst. Buchstabe
BUKG Bundesumzugskostengesetz
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts
BwKoopG Kooperationsgesetz der Bundeswehr
BWV Bundeswehrverwaltung (Zeitschrift)
C
CR Computer und Recht (Zeitschrift)
D
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
DBAG Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
XI
Abkürzungsverzeichnis
DBAG-ZustV Verordnung über die Zuständigkeit der Deutschen Bahn Akti-
engesellschaft für Entscheidungen in Angelegenheiten der zuge-
wiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (DBAG-Zu-
ständigkeitsverordnung)
DBeglG Dienstrechtliches Begleitgesetz
DBGrG Gesetz über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesell-
schaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz)
DBZ Deutsche Beamtenzeitung (Zeitschrift)
ders. derselbe
DJT Deutscher Juristentag
DNeuG Dienstrechtsneuordnungsgesetz
DÖD Der öffentliche Dienst (Zeitschrift)
DÖV Die öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)
Dok. Berichte Dokumentarische Berichte aus dem Bundesverwaltungsgericht
DO Dienstordnung
DO-Angestellte Dienstordnungsmäßige Angestellte
dort. dortige (Anm.)
DRiG Deutsches Richtergesetz
DSGVO Datenschutzgrund-Verordnung
DStL Dienststellenleiter
DUD Datenschutz und Datensicherung
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)
DW Deutsche Welle
E
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EhfG Entwicklungshelfergesetz
Einl. Einleitung
Einschr. Einschränkend
EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
ENeuOG Eisenbahnneuordnungsgesetz
ErfK Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht
EStGB Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
ESVGH Entscheidungssammlung des Hessischen und des Baden-Würt-
tembergischen Verwaltungsgerichtshofes, Karlsruhe
EuGH Europäischer Gerichtshof
EuGRZ Europäische Grundrechte (Zeitschrift)
EUrlV Erholungsurlaubsverordnung
evtl. eventuell
EZA Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht
F
ff. fortfolgend(e)
Fn. Fußnote
FVG Finanzverwaltungsgesetz
G
G. Gesetz (vom)
geänd. geändert
GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
ggf. gegebenenfalls
GKG Gerichtskostengesetz
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GMBl Gemeinsames Ministerialblatt
GPR Gesamtpersonalrat
Ges. Gesetz
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
H
h. M./hM herrschende Meinung
Halbs. Halbsatz
Hbg Hamburg
Hess Hessen
XII
Abkürzungsverzeichnis
HessStGH Hessischer Staatsgerichtshof
HPR Hauptpersonalrat
HPVG Hessisches Personalvertretungsgesetz
I
i. d. F. in der Fassung
i. d. F. d. Bek./
Bekanntm. in der Fassung der Bekanntmachung
i. d. F. v. in der Fassung vom
i. d. R. in der Regel
insbes. insbesondere
i. S. im Sinne
i. S. d. im Sinne des
i. S. v. im Sinne von
i. Ü. im Übrigen
i. V. m. in Verbindung mit
J
JA Juristische Arbeitsblätter
JAV Jugend- und Auszubildendenvertretung
JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz
JFDG Jugendfreiwilligendienstegesetz
juris Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik
Deutschland
JuS Juristische Schulung (Zeitschrift)
JZ Juristenzeitung (Zeitschrift)
K
KrAZO Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten
KSchG Kündigungsschutzgesetz
L
LAG Landesarbeitsgericht
Leits. Leitsatz
LG Landgericht
LPVG Landespersonalvertretungsgesetz
LPZVG Leistungsprämien- und Zulageverordnung
LStuV Leistungsstufenverordnung
LT-Drucks. Landtag-Drucksachen
M
MDR Monatsschrift für deutsches Recht (Zeitschrift)
Meckl-Vorp Mecklenburg-Vorpommern
MTArb Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes
und der Länder
MuSchG Mutterschutzgesetz
MuSchV Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen
m. w. N. mit weiteren Nachweisen
N
nachf. nachfolgende
NDBZ Neue Deutsche Beamtenzeitung (Zeitschrift)
Nds Niedersachsen
neugef. neugefasst
NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NJW-RR Neue Juristische Wochenschrift – Rechtsprechungs-Report
(Zeitschrift)
Nr./Nrn. Nummer/-n
n. rkr. nicht rechtskräftig
n. v. nicht veröffentlicht
n. n. v. bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Zeitschrift)
NVwZ-RR Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Re-
port (Zeitschrift)
NW Nordrhein-Westfalen
XIII
Abkürzungsverzeichnis
NZA Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht (Zeitschrift)
NZA-RR NZA-Rechtsprechungsreport Arbeitsrecht
NZWehrr Neue Zeitschrift für Wehrrecht (Zeitschrift)
O
OVG Oberverwaltungsgericht
OVGE Amtl. Sammlung der Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster sowie für
die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
P
ParlStG Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen
Staatssekretäre
PersR/PR Der Personalrat (Zeitschrift)
PersV Die Personalvertretung (Zeitschrift)
PersVG Personalvertretungsgesetz
PflegeZG Pflegezeitgesetz
PostPersRG Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deut-
schen Bundespost (Personalrechtsgesetz)
PostStruktG Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens
und des Deutschen Bundespost-Poststrukturgesetzes
PostUmwG Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bun-
despost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (Postumwand-
lungsgesetz)
PostVerfG Gesetz über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bun-
despost – Postverfassungsgesetz
PTNeuOG Postneuordnungsgesetz
R
RdA Recht der Arbeit (Zeitschrift)
RDG Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
RdSchr. Rundschreiben (des BMJ)
RDV Recht der Datenverarbeitung (Zeitschrift)
RG Entscheidungen des Reichsgerichts, Bd., Seite
RGBl. Reichsgesetzblatt
RhP Rheinland-Pfalz
Rn. Randnummer
RiA Recht im Amt (Zeitschrift)
rkr. rechtskräftig
Rspr. Rechtsprechung
RVO Reichsversicherungsordnung
RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
S
S. Seite
s. siehe
Sa Sachsen
SA Sachsen-Anhalt
SAE Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen, Düsseldorf
SBG Soldatenbeteiligungsgesetz
SchwbG Schwerbehindertengesetz
SG Soldatengesetz
SGB Sozialgesetzbuch
SH Schleswig-Holstein
StenBer Stenografische Berichte
StGB Strafgesetzbuch
StGH Staatsgerichtshof
StPO Strafprozessordnung
stRspr ständige Rechtsprechung
StUG Stasi-Unterlagen-Gesetz
SUrlVO Sonderurlaubsverordnung
SVG Soldatenversorgungsgesetz
XIV
Abkürzungsverzeichnis
T
TDDSG Teledienstdatenschutzgesetz
TGV Trennungsgeldverordnung
Thür Thüringen
TKG Telekommunikationsgesetz
TVG Tarifvertragsgesetz
TV-L Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
TVUmBW Tarifvertrag über sozialvertragliche Begleitmaßnahmen in Zu-
sammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr
TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz
U
Urt. Urteil (v.)
u. a. unter anderem/und andere
V
v. von/vom
VerwArch Verwaltungsarchiv
VerwRspr Verwaltungsrechtsprechung in Deutschland
VerfGH Verfassungsgerichtshof
VG Verwaltungsgericht
vgl. vergleiche
VGH Verwaltungsgerichtshof
VO Verordnung (vom)
VS Verschlusssache
VV Verwaltungsvorschriften
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
W
WO Wahlordnung
WRV Weimarer Reichsverfassung
Z
z. B. zum Beispiel
ZBR Zeitschrift für Beamtenrecht (Zeitschrift)
ZBVR Zeitschrift für Betriebsverfassungsrecht (Zeitschrift)
ZDG Zivildienstgesetz
ZDVG Zivildienstvertrauensmanngesetz
ZfPR Zeitschrift für Personalvertretungsrecht (Zeitschrift)
ZEuS Zeitschrift für Europarechtliche Studien
ZfPR online Rechtsprechungsdienst der Zeitschrift für Personalvertretungs-
recht (als Online-Produkt)
ZG Zeitschrift für Gesetzgebung
ZPO Zivilprozessordnung
ZTR Zeitschrift für Tarifrecht (Zeitschrift)
zul. zuletzt
ZZP Zeitschrift für Zivilprozess (Zeitschrift)
z. T. zum Teil
XV
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XVIII
Bundespersonalvertretungsgesetzvom 15.3.1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Art. 10 Absatz 2 des Geset-zes vom 19.10.2016 (BGBl. I S. 2362).
Übersicht
Erster Teil Personalvertretungen im Bundesdienst . . . . . . . . . (§§ 1–93)
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . (§§ 1–11)§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes§ 2 Gewerkschaften, Personalvertretung und Dienststelle§ 3 Zwingende Natur der gesetzlichen Vorschriften§ 4 Beschäftigte§ 5 Gruppenbildung§ 6 Dienststellen§ 7 Vertretung der Dienststelle§ 8 Benachteiligungs-/Begünstigungsverbot§ 9 Schutz der Auszubildenden§ 10 Schweigepflicht§ 11 Unfälle von Beamten
Zweites Kapitel Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtperso-nalrat, Personalversammlung . . . . . . . . . . . (§§ 12–56)
Erster Abschnitt Wahl und Zusammensetzung des Personalra-tes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (§§ 12–25)
§ 12 Personalratspflicht§ 13 Wahlberechtigung§ 14 Wählbarkeit§ 15 Wählbarkeit in besonderen Fällen§ 16 Größe der Personalvertretung§ 17 Vertretung der Gruppen§ 18 Abweichende Verteilung der Personalratssitze§ 19 Wahlverfahren§ 20 Bestellung des Wahlvorstandes§ 21 Wahl des Wahlvorstandes bei Dienststellen ohne Personalrat§ 22 Ersatzbestellung des Wahlvorstandes§ 23 Aufgaben des Wahlvorstandes§ 24 Verbot der Wahlbehinderung; Kosten der Wahl; Arbeitszeitversäumnis§ 25 Wahlanfechtung
Zweiter Abschnitt Amtszeit des Personalrates. . . . . . . . . . . . . (§§ 26–31)§ 26 Beginn und Dauer der Amtszeit§ 27 Neuwahl vor dem Ende der Amtszeit§ 28 Ausschluss aus dem Personalrat, Auflösung§ 29 Erlöschen der Mitgliedschaft§ 30 Ruhen der Mitgliedschaft§ 31 Ersatzmitglieder
Dritter Abschnitt Geschäftsführung des Personalrates . . . . . . (§§ 32–45)§ 32 Bildung des Vorstandes§ 33 Erweiterte Vorstandsbildung§ 34 Sitzungen der Personalvertretung§ 35 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen§ 36 Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern§ 37 Beschlussfassung; Beschlussfähigkeit
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BPersVG
§ 38 Vertretungsrecht§ 39 Suspension Veto§ 40 Teilnahme der Jugend- und Auszubildendenvertreter und der Vertreter der
nicht ständig Beschäftigten§ 41 Verhandlungsniederschrift§ 42 Geschäftsführung§ 43 Sprechstunden§ 44 Kosten und Sachaufwand§ 45 Verbot der Beitragserhebung
Vierter Abschnitt Rechtsstellung der Personalratsmitglieder . . (§§ 46, 47)§ 46 Ehrenamt, Dienstversäumnis, Freistellung§ 47 Schutz der Mitglieder des Personalrats vor außerordentlichen Kündigungen
Fünfter Abschnitt Personalversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . (§§ 48–52)§ 48 Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung§ 49 Ordentliche und außerordentliche Personalversammlung§ 50 Personalversammlungen und Arbeitszeit§ 51 Zuständigkeit der Personalversammlung§ 52 Teilnahme des Dienststellenleiters und von Gewerkschaftsbeauftragten
Sechster Abschnitt Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat . . (§§ 53–56)§ 53 Bildung von Stufenvertretungen§ 54 Amtszeit, Geschäftsführung, Aufwandsentschädigung§ 55 Errichtung eines Gesamtpersonalrats§ 56 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung
Drittes Kapitel Jugend- und Auszubildendenvertretung, Ju-gend- und Auszubildendenversammlung . . . (§§ 57–64)
§ 57 Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen§ 58 Aktives und passives Wahlrecht§ 59 Stärke und Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung§ 60 Wahl und Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung§ 61 Befugnisse der Jugend- und Auszubildendenvertretung§ 62 Sonstige, entsprechend anwendbare Bestimmungen§ 63 Jugend- und Auszubildendenversammlung§ 64 Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen
Viertes Kapitel Vertretung der nicht ständig Beschäftigten . . (§ 65)§ 65 Vertretung der nicht ständig Beschäftigten
Fünftes Kapitel Beteiligung der Personalvertretung . . . . . . . (§§ 66–82)
Erster Abschnitt Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (§§ 66–68)§ 66 Monatsgespräch, Friedenspflicht§ 67 Allgemeine Grundsätze§ 68 Allgemeine Aufgaben
Zweiter Abschnitt Formen und Verfahren der Mitbestimmungund Mitwirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (§§ 69–74)
§ 69 Mitbestimmungsverfahren§ 70 Initiativrecht des Personalrats§ 71 Einigungsstelle§ 72 Mitwirkungsverfahren§ 73 Dienstvereinbarungen§ 74 Durchführung der Beschlüsse; Verbot einseitiger Eingriffe
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Gesetzestext
Dritter Abschnitt Angelegenheiten, in denen der Personalratzu beteiligen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (§§ 75–81)
§ 75 Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten§ 76 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Beamten und in sonsti-
gen Angelegenheiten§ 77 Besondere Regelung für bestimmte Gruppen von Beschäftigten; Versa-
gungskatalog§ 78 Mitwirkung§ 79 Mitwirkung bei der Kündigung§ 80 Teilnahme an Prüfungen§ 81 Beteiligung an der Gefahrverhütung
Vierter Abschnitt Beteiligung der Stufenvertretungen und desGesamtpersonalrates . . . . . . . . . . . . . . . . . (§ 82)
§ 82 Beteiligung der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrates
Sechstes Kapitel Gerichtliche Entscheidungen. . . . . . . . . . . . (§§ 83, 84)§ 83 Gerichtliche Entscheidungen§ 84 Bildung von Fachkammern
Siebentes Kapitel Vorschriften für besondere Verwaltungszweigeund die Behandlung von Verschlusssachen. . . (§§ 85–93)
§ 85 Sondervorschriften für die Bundespolizei§ 86 Sondervorschriften für den Bundesnachrichtendienst§ 87 Sondervorschriften für das Bundesamt für Verfassungsschutz§ 88 Sondervorschriften für die Sozialversicherung und für die Bundesagentur
für Arbeit§ 89 Sondervorschriften für die Deutsche Bundesbank§ 90 Sondervorschriften für die Rundfunkanstalt „Deutsche Welle“§ 91 Sondervorschriften für Dienststellen des Bundes im Ausland§ 92 Sondervorschriften für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung§ 93 Verschlusssachen
Zweiter Teil Personalvertretungen in den Ländern . . . . . . . . . . . (§§ 94–109)
Erstes Kapitel Rahmenvorschriften für die Landesgesetzge-bung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (§§ 94–106)
§ 94 Geltung der Rahmenvorschriften§ 95 Verpflichtung zur Bildung von Personal- und Jugend- und Auszubildenden-
vertretungen§ 96 Gewerkschaften und Personalvertretung§ 97 Verbot abweichender Regelungen§ 98 Wahlvorschriften, Gruppenveto§ 99 Schutz der Personalvertretungen§ 100 Ehrenamt, Verbot wirtschaftlicher Nachteile, Kosten§ 101 Nichtöffentlichkeit, Schweigepflicht, Unterlagen§ 102 Amtszeit, Auflösung, Ausschluss§ 103 Aufgabe der Personalvertretungen§ 104 Zuständigkeit der Personalvertretungen§ 105 Gerechte Behandlung der Beschäftigten§ 106 Gerichtliche Zuständigkeit
Zweites Kapitel Unmittelbar für die Länder geltende Vor-schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (§§ 107–109)
§ 107 Benachteiligungs-/Begünstigungsverbot§ 108 Außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretung§ 109 Unfälle der Beamten
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§§ 1–4 BPersVG
Dritter Teil Strafvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (§§ 110/111)§§ 110–111 (aufgehoben)
Vierter Teil Schlussvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (§§ 112–119)§ 112 Religionsgemeinschaften§ 113 Änderung des Deutschen Richtergesetzes§ 114 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes§ 115 Wahlordnung§ 116 Neuwahlen§ 116a Erstmalige Wahlen zu Jugend- und Auszubildendenvertretungen§ 116b Übergang zu vierjähriger Amtszeit§ 117 Vorschriften in anderen Gesetzen§ 118 Berlin-Klausel (gegenstandslos)§ 119 Inkrafttreten
Erster Teil Personalvertretungen im Bundesdienst
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes
In den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, An-stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundeswerden Personalvertretungen gebildet. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Ge-setzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.
§ 2 Gewerkschaften, Personalvertretung und Dienststelle
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze undTarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststellevertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Be-schäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisseder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Un-terrichtung des Dienststellenleiters oder seines Vertreters Zugang zu der Dienst-stelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstab-laufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissenentgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, ins-besondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch diesesGesetz nicht berührt.
§ 3 Zwingende Natur der gesetzlichen Vorschriften
Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesemGesetz geregelt werden.
§ 4 Beschäftigte
(1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtenund Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowieRichter, die an eine der in § 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmungeiner nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind.
(2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze.
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Gesetzestext §§ 5–9
(3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für dieDienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmersind oder die als übertarifliche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmergelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.(4) (weggefallen)(5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht1. Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer
oder religiöser Art bestimmt ist,2. Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen
Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.
§ 5 Gruppenbildung
Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Abs. 1 bezeichne-ten Richter treten zur Gruppe der Beamten.
§ 6 Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwal-tungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mitden ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch dieweiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich undOrganisation selbstständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzessind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denenandere Dienststellen nachgeordnet sind.(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entferntliegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberech-tigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss ist fürdie folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretungwirksam.(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften geltennur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.
§ 7 Vertretung der Dienststelle
Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich bei Verhinderung durch seinenständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann er auch denLeiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundes-oberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufeauch den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zu seinem Vertreter bestimmen.Das Gleiche gilt für sonstige Beauftragte, sofern der Personalrat sich mit dieserBeauftragung einverstanden erklärt.
§ 8 Benachteiligungs-/Begünstigungsverbot
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfendarin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigtwerden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
§ 9 Schutz der Auszubildenden
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nachdem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetzstehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretungoder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendi-gung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbe-
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§§ 10–12 BPersVG
stimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufs-ausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Mo-nate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitge-ber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Ar-beitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis einArbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ab-lauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder derJugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendi-gung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht be-
gründet wird, oder2. das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulö-
sen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berück-sichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werdenkann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung,bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese betei-ligt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeberseiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
§ 10 Schweigepflicht
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oderwahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angele-genheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Abgesehen von den Fällendes § 68 Abs. 2 Satz 3 und des § 93 gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder derPersonalvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber denübrigen Mitgliedern der Vertretung und für die in Satz 1 bezeichneten Personen ge-genüber der zuständigen Personalvertretung; sie entfällt ferner gegenüber der vor-gesetzten Dienststelle, der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenüber demGesamtpersonalrat. Satz 2 gilt auch für die Anrufung der Einigungsstelle.(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offen-kundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 11 Unfälle von Beamten
Erleidet ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung vonPflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichenUnfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entspre-chend anzuwenden.
Zweites Kapitel Personalrat, Stufenvertretung,Gesamtpersonalrat, Personalversammlung
Erster Abschnitt Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
§ 12 Personalratspflicht
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäf-tigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegebensind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufen-vertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.
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Gesetzestext §§ 13–16
§ 13 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr voll-endet haben, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichenAngelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die amWahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind,sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald dieAbordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er dasWahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitgliedereiner Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Satz 1 gilt fer-ner nicht, wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate indie alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechtsbei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einerZuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechenderarbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsaus-bildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
§ 14 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde ange-
hören und2. seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrie-
ben beschäftigt sind.Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichenWahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Die in § 13 Abs. 3 genannten Personen sind nicht in eine Stufenvetretung wähl-bar.
(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 7 genann-ten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Perso-nalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
§ 15 Wählbarkeit in besonderen Fällen
(1) Besteht die oberste Dienstbehörde oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, sobedarf es für die Wählbarkeit nicht der Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 1.
(2) Die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 entfällt, wenn nicht mindestens fünfmalso viel wählbare Beschäftigte jeder Gruppe vorhanden wären, als nach den §§ 16und 17 zu wählen sind.
§ 16 Größe der Personalvertretung
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person,21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigtenum je zwei für je weitere angefangene 1 000, mit 5 001 und mehr Beschäftigten umje zwei für je weitere angefangene 2 000.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt einunddreißig.
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§§ 17–19 BPersVG
§ 17 Vertretung der Gruppen
(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so mussjede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieseraus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entschei-det das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein,keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach denGrundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Eine Gruppe erhält mindestensbei weniger als 51 Gruppenangehörigen einen Vertreterbei 51 bis 200 Gruppenangehörigen zwei Vertreterbei 201 bis 600 Gruppenangehörigen drei Vertreterbei 601 bis 1 000 Gruppenangehörigen vier Vertreterbei 1001 bis 3 000 Gruppenangehörigen fünf Vertreterbei 3 001 und mehr Gruppenangehörigen sechs Vertreter.
(4) Ein Personalrat, für den in § 16 Abs. 1 drei Mitglieder vorgesehen sind, bestehtaus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zähltwie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärkstenGruppe zu.
(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhältnur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigtender Dienststelle umfasst. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt,so kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahl-vorstand einer anderen Gruppe anschließen.
(6) Der Personalrat soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsartenzusammensetzen.
(7) Die Geschlechter sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis ver-treten sein.
§ 18 Abweichende Verteilung der Personalratssitze
(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichendvon § 17 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrenntergeheimer Abstimmung beschließt.
(2) Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen wer-den. Die Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschla-gen worden sind. Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder.
§ 19 Wahlverfahren
(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamten, undArbeitnehmer ihre Vertreter (§ 17) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dassdie wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten ge-heimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarfder Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nurein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. In Dienststellen, derenPersonalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheitgewählt. Das Gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Personalrat zu-steht.
(4) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und diein der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. JederWahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahl-berechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigtenunterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberech-
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Gesetzestext §§ 20–23
tigte Gruppenangehörige. Die nach § 14 Abs. 3 nicht wählbaren Beschäftigten dür-fen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen.(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag derBeschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftig-ten unterzeichnet sein; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.(6) Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber vorge-schlagen, muss der Wahlvorschlag von mindestens einem Zehntel der wahlberech-tigten Angehörigen der Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen sind.Absatz 4 Satz 3, 4 gilt entsprechend.(7) Jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.(8) Besteht in einer Dienststelle kein Personalrat, so können die in der Dienststellevertretenen Gewerkschaften zur Wahl des Personalrats Wahlvorschläge machen.Auf diese Wahlvorschläge sind die Absätze 4 bis 6 nicht anzuwenden.(9) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeich-net sein; die Beauftragten müssen Beschäftigte der Dienststelle sein und einer in derDienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören. Bei Zweifeln an der Beauftragungkann der Wahlvorstand verlangen, dass die Gewerkschaft die Beauftragung bestätigt.
§ 20 Bestellung des Wahlvorstandes
(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat dreiWahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Sind inder Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jedeGruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Hat die Dienststelle weibliche und männli-che Beschäftigte, sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Je einBeauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, anden Sitzungen des Wahlvorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.(2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvor-stand, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlbe-rechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalver-sammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Absatz 1 gilt entsprechend. DiePersonalversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter.
§ 21 Wahl des Wahlvorstands bei Dienststellen ohne Personalrat
Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 12 erfüllt, kein Perso-nalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl desWahlvorstands ein. § 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 22 Ersatzbestellung des Wahlvorstandes
Findet eine Personalversammlung (§ 20 Abs. 2, § 21) nicht statt oder wählt die Per-sonalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelleauf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle ver-tretenen Gewerkschaft.
§ 23 Aufgaben des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nachsechs Wochen stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach,so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtig-ten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversamm-lung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. § 20 Abs. 2 Satz 3 und § 22 geltenentsprechend.
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich dieAuszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest undgibt es den Angehörigen der Dienststelle durch Aushang bekannt. Dem Dienststel-
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§§ 24–27 BPersVG
lenleiter und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschriftder Niederschrift zu übersenden.
§ 24 Verbot der Wahlbehinderung; Kosten der Wahl;Arbeitszeitversäumnis
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die gutenSitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf kein Wahlberechtigterin der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 47Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber ent-sprechend.(2) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendige Versäumnis von Arbeits-zeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 20 bis23 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hatkeine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Für dieMitglieder des Wahlvorstands gelten § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 46 Abs. 2 Satz 2 ent-sprechend.
§ 25 Wahlanfechtung
Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaftoder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen,vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Ver-waltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahl-recht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichti-gung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nichtgeändert oder beeinflusst werden konnte.
Zweiter Abschnitt Amtszeit des Personalrats
§ 26 Beginn und Dauer der Amtszeit
Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginntmit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat be-steht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Sie endet spätestens am 31. Mai des Jahres,in dem nach § 27 Abs. 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.
§ 27 Neuwahlen vor dem Ende der Amtszeit
(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom1. März bis 31. Mai statt.(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat zu wählen, wenn1. mit Ablauf von vierundzwanzig Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die
Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestie-gen oder gesunken ist oder
2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicherErsatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunkenist oder
3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossenhat oder
4. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder5. In der Dienststelle kein Personalrat besteht.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfteweiter, bis der neue Personalrat gewählt ist.
(4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertre-ten war, durch kein Mitglied des Personalrats mehr vertreten, so wählt diese Gruppeneue Mitglieder.
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Gesetzestext §§ 28–31
(5) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes eine Personalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf dieWahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zuwählen. Hat die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des für die regelmäßigen Per-sonalratswahlen festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist derPersonalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlenneu zu wählen.
§ 28 Ausschluss aus dem Personalrat, Auflösung
(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststellevertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mit-glieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Ver-nachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seinergesetzlichen Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründenden Ausschluss eines Mitglieds beantragen. Der Leiter der Dienststelle kann denAusschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personal-rats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
(2) Ist der Personalrat aufgelöst, so setzt der Vorsitzende der Fachkammer des Ver-waltungsgerichts einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl ein-zuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesemGesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.
§ 29 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch1. Ablauf der Amtszeit,2. Niederlegung des Amtes,3. Beendigung des Dienstverhältnisses,4. Ausscheiden aus der Dienststelle,5. Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1,6. gerichtliche Entscheidung nach § 28,7. Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht
wählbar war.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehö-rigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es ge-wählt hat.
§ 30 Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung derDienstgeschäfte verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden Disziplinar-verfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.
§ 31 Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein.Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftig-ten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitgliederangehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stim-menmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächst höherenStimmenzahl als Ersatzmitglied ein.
(3) § 29 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vordem Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.
(4) Im Falle des § 27 Abs. 2 Nr. 4 treten Ersatzmitglieder nicht ein.
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