Umsetzung der neuen europäischen Kennzeichnungsvorschriften
Joos Hellert, MünchenLeonz Meyer, ZürichAlexander Stolitzka, WienMartina Fronia, MünchenEversheds
Umsetzung der neuen europäischen Kennzeichnungsvorschriften
• Die Verordnung zur Information der Verbraucher über Lebensmittel - was ändert sich?
• Zeitlicher Rahmen der Änderungen
• Praktische Auswirkungen für Lebensmittelunternehmer
Dieser Vortrag behandelt folgende Themen:
Die Lebensmittelinformationsverordnung
• Vorgeschriebene Mindestschriftgröße für verpflichtende Angaben
• Nährwertkennzeichnung
• Verpflichtende Angaben über Allergene
• Erweiterung der Vorschriften zur Herkunftsangabe bei Lebensmitteln
• Echtheit von Lebensmitteln
• Fernabsatz
• Alkohol
Was ändert sich?
Vorgaben für verpflichtende Angaben
• Bezeichnung des Lebensmittels• Zutatenverzeichnis (erweitert)• Allergene / Auslöser von Unverträglichkeiten aus einem
vorgegebenen Verzeichnis (z.B. Weizen, Eier, Senf, Milch usw.).
• Menge bestimmter Zutaten• Nettofüllmenge des Lebensmittels• Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum• Gegebenenfalls besondere Aufbewahrungs- und
Verwendungsbedingungen
Welche Angaben sind verpflichtend?
Artikel 9
Verpflichtende Angaben (Fortsetzung)
• Name / Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
• Ursprungsland / Herkunftsort• Gebrauchsanleitung• Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in
Volumenprozent (für Getränke mit mehr als 1,2%)
• Eine Nährwertdeklaration
Vorgaben für verpflichtende Angaben
Neue Angaben, die der Bezeichnung des Lebensmittels hinzuzufügen sind Bestehende Vorgaben bleiben weiterhin gültig
• z.B. „mit Süßungsmittel”, „bestrahlt”
Neue Vorgaben• „aufgetaut” – falls das Produkt zuvor tiefgefroren wurde, mit Ausnahmen
• Ersetzte Zutaten: klare Angabe der Zutat, die diejenige ersetzt, von der die Verbraucher erwarten, dass sie normalerweise verwendet wird.
• Zusatz von Wasser: für Produkte, die aussehen wie Fleischstücke und >5% zugesetztes Wasser enthalten: „enthält zugesetztes Wasser“ oder ähnliche Angabe
• Fleisch- und Fischereierzeugnisse, die aus verschiedenen Stücken bestehen, jedoch den Anschein erwecken, dass es sich um ein gewachsenes Stück handelt: „aus Fleischstücken zusammengefügt“ usw.
• Koffein: Warnhinweis auf Getränken außer Tee und Kaffee, die >150 mg/l Koffein enthalten, oder anderen Lebensmitteln als Getränken, denen zu physiologischen Zwecken
Koffein zugesetzt wird
Vorgaben für verpflichtende Angaben
• Verpflichtende Informationen über Lebensmittel müssen:– an einer gut sichtbaren Stelle und– deutlich und gut lesbar angebracht sein– und dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder
Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
• Selbes Sichtfeld jetzt vorgeschrieben für– Bezeichnung des Lebensmittels– Nettofüllmenge– Alkoholgehalt– derzeit NICHT vorgeschrieben für Mindesthaltbarkeits- oder
Verbrauchsdatum bzw. -hinweis
Artikel 13
Vorgaben für verpflichtende Angaben
• Grundregel - Kleinbuchstaben müssen eine Höhe von mindestens 1,2 mm haben
• Beträgt die größte Oberfläche weniger als 80 cm², so beträgt die Mindesthöhe der Kleinbuchstaben 0,9 mm
• Ausnahmen– Glasflaschen– Kleine Gegenstände (die größte Oberfläche ist kleiner
als 10 cm² - nur Bezeichnung, Allergene, Nettofüllmenge und Verbrauchsdatum müssen angegeben werden. Und wie verhält es sich mit den sonstigen Informationen?)
Darstellungsform - Mindestschriftgröße
Verpflichtende Nährwertkennzeichnung
• Die Nährwertdeklaration muss folgende Angaben enthalten:– Brennwert; und– die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten,
Zucker, Eiweiß und Salz.• Diese Informationen müssen nicht an der Verpackungsvorderseite
angebracht sein.• Sofern möglich, sind diese Angaben in Tabellenform darzustellen.• Ausnahmen• Weitere Möglichkeiten
Vorgaben
Verpflichtende Angabe des Ursprungslands/Herkunftsorts
• Verpflichtend, falls das Fehlen einer Angabe irreführend wäre.• Ausweitung der Regelungen zur Ursprungskennzeichnung.
– frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel
• Ist das Ursprungsland der primären Zutat hiermit nicht identisch, so:– ist das Ursprungsland der primären Zutat ebenfalls
anzugeben; oder– ist anzugeben, dass die primäre Zutat aus einem anderen
Ursprungsland kommt als das Lebensmittel.• Durchführungsvorschriften werden innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten der Verordnung erlassen.
Vorgaben
Verpflichtende Informationen über Allergene
• Allergene– hierzu gehören alle in der Verordnung aufgeführten
Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe (z.B. Weizen, Eier, Fisch, Milch usw.)
– für die Bezeichnung des Stoffes ist ein Schriftsatz zu wählen, durch den sie sich vom Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt
– nicht erforderlich, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das betreffende Produkt bezieht
Vorgaben
Fernabsatz
• Sämtliche verpflichtenden Angaben (mit Ausnahme des Verbrauchs- oder Mindesthaltbarkeitsdatums) müssen vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein.
• Alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.
• Auch bei Verkauf im Versandhandel müssen verpflichtende Angaben deutlich gemacht werden.
Vorgaben
Nicht vorverpackte Lebensmittel
• Verpflichtende Angabe von Allergeninformationen
• Relevant für Restaurants• Die Mitgliedstaaten können strengere Vorgaben
erlassen und verlangen, dass die Verbraucher auf weitere Einzelheiten hingewiesen werden (z.B. vollständige Zutatenliste).
• Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften darüber erlassen, auf welche Weise und gegebenenfalls in welcher Form der Angabe und Darstellung die Angaben bereitzustellen sind.
Vorgaben
Echtheit von Lebensmitteln...
• Echtheit von Lebensmitteln:– Es darf nicht mehr herausgestellt werden, dass ein Produkt
eine bestimmte Zutat nicht enthält, wenn diese Produktart diese Zutat nie enthält - z.B. Fett in Fruchtgummi.
– Ein Ersatz von Zutaten muss auf der Packung deutlich angegeben sein.
– Zusatz von Wasser muss bei Fleisch- und Fischereierzeugnissen auf der Packung deutlich angegeben sein.
Vorgaben
Zukünftige ÄnderungenViele umstrittene Themen sind noch offen –Entscheidungen vertagt
• Kennzeichnung von Trans-Fettsäuren
• Alternativen bei der Darstellung von Nährwertinformationen
• Weitere Anforderungen an die Lesbarkeit
• Erweiterung der Regelungen zur Ursprungslandangabe
• Alkoholkennzeichnung
Verpflichtende Angabe des Ursprungslands/Herkunftsorts
• Die verpflichtende Angabe des Ursprunglands könnte in der Zukunft erweitert werden und sich dann z.B. auch auf Milch, Milch als Zutat in Milchprodukten, unverarbeitete Lebensmittel und weitere Fleischsorten beziehen.
• Die Kommission führt hierzu eine Folgenabschätzung durch.
Mögliche zukünftige Änderungen
Zukünftiger Anwendungsbereich
• Bei alkoholischen Getränken besteht derzeit keine Verpflichtung zur Angabe:– einer Zutatenliste; und– von
Nährwertinformationen.• Dies wird drei Jahre nach
Inkrafttreten der Verordnung überprüft.
Alkoholische Getränke
Zeitplan für die Umsetzung
• Die Kennzeichnungsvorschriften gelten ab dem 13.12.2014 (3 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung).
• Die Vorschriften bezüglich der Nährwertangaben gelten erst ab dem 13.12.2016 (5 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung).
• Wann werden die europäischen und/oder nationalen Behörden Richtlinien veröffentlichen?
• Letztendlich wird sich die Verordnung auf alle Kennzeichnungen auswirken, richten Sie jedoch ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf– die Neugestaltung von Etiketten und
Produktwiedereinführungen und– die Entwicklung neuer Produkte.
Probleme
• Ursprung der Rohmaterialien ändert sich häufig• Kosten und Praktikabilität der Änderung von
Etiketten und Verpackungen• Einschränkungen des Handels• Höhere Lebensmittelkosten durch geringere
Flexibilität?• Höherer Verwaltungsaufwand für Unternehmen?• Nutzt dies den Verbrauchern?• Durchsetzung problematisch
Claims-Verordnung „Verordnung EG Nr. 1924/2006“
• Die seit 1.7.2007 geltende EU Claims- Verordnung (Verordnung über nährwert- und gesundheits-bezogene Angaben über Lebensmittel) regelt den Inhalt nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben auf Lebensmitteln sowie deren Aufmachung.
• Zielsetzung ist ein erhöhter Verbraucher- und Gesundheitsschutz
Claims-Verordnung „Verordnung EG Nr. 1924/2006“
Angaben dürfen nicht
•falsch•irreführend•mehrdeutig•Zweifel an der Sicherheit oder ernährungsphysiologischen Eignung anderer Lebensmittel oder•Ängste bei Verbrauchern erwecken, dass eine ausgewogene Ernährung generell nicht die ausreichende Menge an Nährstoffen liefern kann
Claims-Verordnung „Verordnung EG Nr. 1924/2006“
Gesundheitsbezogene Angaben•Sind überhaupt nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsministeriums und nach wissenschaftlichem Nachweis der entsprechenden Wirkung zulässig •Es darf nicht mit Ängsten geworben bzw. suggeriert werden, dass die Einnahme eines bestimmten Lebensmittels zum Erhalt der Gesundheit unbedingt notwendig ist.
•Angaben müssen vom Verbraucher verstanden werden.
Claims-Verordnung „Verordnung EG Nr. 1924/2006“
Nährwertbezogene Angaben•Beispiele von nährwertbezogenen Angaben die nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden dürfen:•„ZUCKERFREI“ •„ZUCKERARM“ •„OHNE ZUCKERZUSATZ“ •„FETTFREI“ •„ENERGIEARM“•„ENERGIEREDUIZIERT“•„FREI von gesättigten Fettsäuren“, etc.
Claims-Verordnung „Verordnung EG Nr. 1924/2006“
• Die Claims-Verordnung erlangt im Zusammenhalt mit den verpflichtenden Angaben gemäß der Lebensmittel-informationsverordnung nun besondere Bedeutung.
• Bei Nichteinhaltung drohen nicht nur Verwaltungsstrafen sondern kann dies auch für Konkurrenten ein Anlass für Wettbewerbsklagen sein.
• Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsländern