Steuerrecht
Einführung
Sommersemester 2012
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Steuerrecht - Einführung
Inhalt:
I. Allgemeines zum SteuerrechtII. EinkommensteuerIII. KörperschaftsteuerIV. SolidaritätszuschlagV. Gewerbesteuer
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I. Allgemeines zum Steuerrecht
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I. Wesen und Begründung der Steuern1. Steuern als Einnahmequelle
• Definition: „Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistungen für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich – rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.“ (§ 3 AO)
• Steuern sind die wichtigste Einnahmequelle für Bund, Länder und Gemeinden
• Aus Steuergelder werden die hoheitlichen Aufgaben, d.h. die Aufgaben von Bund, Ländern und Gemeinden, finanziert
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II. Wesen und Begründung der Steuern1. Steuern als Einnahmequelle
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I. Wesen und Begründung der Steuern2. Einteilung der Steuern
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I. Wesen und Begründung der Steuern2. Rechtsquellen
Grundgesetz & EU-Recht
Allgemeine Steuergesetze
Einzel- Steuergesetze
Weitere Regelungen: • Durchführungs-
Verordnungen• Verwaltungs-
anweisungen• Rechtsprechung
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I. Wesen und Begründung der Steuern3. Einteilung der Steuern
Einteilung der Steuern
Nach der Ertragshoheit
Wem fließen die Steuern zu?
Nach der Erhebungsform
Ist der Steuerträger
gleichzeitig der Steuerzahler?
Nach dem Steuergegenstand
An welchen Tatbestand knüpft
die Steuer an?
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I. Wesen und Begründung der Steuern3. Einteilung der Steuern
Einteilung nach der Ertragshoheit
Gemeinschaftssteuern
z.B.Einkommensteuer
LohnsteuerKörperschaft-
SteuerUmsatzsteuer
Bundessteuern
z.B.die meisten
Verbrauchssteuern,Zölle
Landessteuern
z.B.Erbschaftsteuer
SchenkungsteuerBiersteuer
Gemeindesteuern
z.B.Gewerbesteuer
Grundsteuer
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I. Wesen und Begründung der Steuern3. Einteilung der Steuern
Einteilung nach der Erhebungsform
Direkte Steuern
z.B.Einkommensteuer
LohnsteuerKörperschaft-
SteuerErbschaftsteuer
Schenkungsteuer
Indirekt Steuern
z.B.Umsatzsteuer,
Verbrauchssteuern
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I. Wesen und Begründung der Steuern3. Einteilung der Steuern
Einteilung nach dem Steuergegenstand
Ertragsteuern
z.B.Einkommensteuer
LohnsteuerKörperschaft-
SteuerGewerbesteuer
Besitzsteuern
z.B.Grundsteuer
Verkehrsteuern
z.B.Umsatzsteuer
Grunderwerbsteuer
Verbrauchsteuern
z.B.Mineralölsteuer
TabaksteuerBiersteuer
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II. Allgemeinen Steuerrecht1. Steuerliche Pflichten
Jeder Steuerpflichtige hat Mitwirkungspflichten, i.W.:
• Anzeigepflichten• Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten• Abgabe von Steuererklärungen• Auskunftspflicht• Zahlungspflicht (bei festgesetzten Steuern
innerhalb der angegebenen Frist)
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II. Allgemeinen Steuerrecht2. Besteuerungsverfahren
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Sachverhaltsentstehung
- Ermittlungsverfahren Finanzverwaltung - Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
- Festsetzungsverfahren - ggf. Berichtigungsverfahren - Bekanntgabeverfahren - ggf. Rechtsbehelfsverfahren
Erhebungsverfahren
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II. Allgemeinen Steuerrecht2. Besteuerungsverfahren: Beispiel
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Sachverhalt: Vater stirbt, Sohn erbt
Ermittlungsverfahren / Mitwirkungspflicht: Finanzamt erfährt auf Amtsweg vom Todesfall, sendet dem Sohn einen Fragebogen und Formulare zur Erbschaftsteuer-Erklärung zu, Sohn reicht Steuererklärung ein
Festsetzungs- und Bekanntgabeverfahren: Erbschafsteuer wird festgesetzt, Erbschaftsteuerbescheid wird an den Sohn bekanntgegeben
Erhebungsverfahren: Sohn bezahlt Erbschaftsteuer
II. Einkommensteuer
Hinweis: genannte §§ ohne Gesetzesabgabe betreffen immer das Einkommensteuergesetz
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1. Einordnung
• Die Einkommensteuer ist eine:– Direkte Steuer– Gemeinschaftsteuer– Ertragsteuer– Personensteuer
• Rechtliche Grundlagen:– Einkommensteuergesetz (EStG) -> siehe
Inhaltsverzeichnis zum Überblick!– Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV)– Einkommensteuerrichtlinien (EStR) u.-hinweise (EStH)
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2. Persönliche Steuerpflicht
§ 1
Abs. 1:Unbeschränkte
Steuerpflicht
Welteinkommens- Prinzip
Abs. 3:Beschränkte Steuerpflicht
Inländische Einkünfte iSd § 49
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3. Sachliche Steuerpflicht3.1 Überblick
Verkürztes Grundschema gem. § 2 EStG / R 2 EStR: Summe der Einkünfte aus allen Einkunftsarten- Altersentlastungsbetrag- Freibetrag für Land- und Forstwirte= Gesamtbetrag der Einkünfte- Sonderausgaben- Außergewöhnliche Belastungen- Verlustabzug= Einkommen- versch. Freibeträge (z.B. für Kinder)= zu versteuerndes Einkommenx Steuertarif (Tabelle)- anzurechnende Gewerbesteuer= Steuerschuld StB Katrin Barth
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3. Sachliche Steuerpflicht3.2 Die sieben Einkunftsarten
§ 2 Abs. 1 S. 1:„Der Besteuerung unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit5. Einkünfte aus Kapitalvermögen6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung7. Sonstige Einkünfte iSd § 22, …“ StB Katrin Barth
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3. Sachliche Steuerpflicht3.2 Die sieben Einkunftsarten
§ 2 Abs. 2 S. 1:„Einkünfte sind:1. bei Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7 k und 13 a),
2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9 a).“
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3. Sachliche Steuerpflicht3.2 Die sieben Einkunftsarten
7 Einkunftsarten
Gewinneinkünfte
L & F
Gewerbebetrieb
Selbständiger Arbeit
Überschusseinkünfte
Nichtselbständiger Arbeit
Kapitalvermögen
V & V
Sonstige Einkünfte
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4. Die einzelnen Einkunftsarten4.1 Übersicht
Was gehört jeweils zu den einzelnen Einkunftsarten? • Einkünfte aus L & F -> § 13 – 14 a• Einkünfte aus Gewerbebetrieb -> § 15 – 17 (4.2)• Einkünfte aus selbständiger Arbeit -> § 18• Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit -> § 19• Einkünfte aus Kapitalvermögen -> § 20• Einkünfte aus V & V -> § 21• Sonstige Einkünfte -> §§ 22 u. 23 StB Katrin Barth
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4. Die einzelnen Einkunftsarten4.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15)
• Arten: i.W.– Einzelunternehmer– Gesellschafter einer OHG oder KG oder andere Mitunternehmer
• Merkmale eines Gewerbebetriebs (Abs. 2):1. Selbständigkeit2. Nachhaltigkeit3. Gewinnerzielungsabsicht4. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr5. Keine Land- und Forstwirtschaft6. Keine selbständige Arbeit7. Keine Private Vermögensverwaltung
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5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)5.1 Übersicht
Gewinn-ermittlungsarten
§ 4 I:Betriebsvermögens-
vergleich
§ 4 III.Einnahmen-
Überschuss-Rechnung
§ 5 I:Bilanz
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5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)5.2 Betriebsvermögensvergleich (§ 4 I)
• Ermittlung des Gewinns / Verlustes:Betriebsvermögen am Ende des WJ- Betriebsvermögen zu Beginn des WJ+ Entnahmen- Einlagen- steuerfreie Einnahmen+ nicht abzugsfähige Betriebsausgaben= steuerlicher Gewinn / Verlust
• Betrifft:– Buchführungspflichtige nach § 141 AO (sofern nicht bereits durch HGB zur
Buchführung verpflichtet, vgl. dazu § 5 I)– Freiwillige Anwendung anstatt Einnahmen-Überschuss- Rechnung gem. § 4 III
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5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)5.3 Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 III)
• Ermittlung des Gewinns / Verlustes:Betriebseinnahmen des Geschäftsjahres- Betriebsausgaben des Geschäftsjahres- steuerfreie Einnahmen+ nicht abzugsfähige Betriebsausgaben= steuerlicher Gewinn / Verlust
• Betrifft:– Steuerpflichtige, die weder verpflichtet sind, noch
freiwillig Bücher führen StB Katrin Barth
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5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)5.4 Bilanzielle Gewinnermittlung (§ 5 I)
• Ermittlung des Gewinns / Verlustes:Handelsbilanzgewinn+ / - Gewinnabweichungen aufgrund
steuerlicher Vorschriften= Gewinn / Verlust lt. Steuerbilanz *)
- Steuerfreie Einnahmen+ nicht abzugsfähige Betriebsausgaben= steuerlicher Gewinn / Verlust(* Hinweis: § 60 II EStDV)
• Betrifft:– Gewerbetreibende, die buchführungspflichtig sind– Gewerbetreibende, die freiwillig Bücher führen
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5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)5.5 Begriffsbestimmungen des § 4
• Betriebsvermögen (R 4.2 EStR): Abgrenzung zum Privatvermögen anhand des Kriteriums „Grad der eigenbetrieblichen Nutzung“> 50 % -> notwendiges Betriebsvermögen10 % - 50 % -> gewillkürtes BV (Wahlrecht)< 10 % -> notwendiges Privatvermögen(gilt für alle WG außer Grundstücke)
• Grundstücke: Aufteilung in mehrere WG
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5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)5.5 Begriffsbestimmungen des § 4
• Entnahmen und Einlagen (§ 4 I)• Betriebsausgaben = Aufwendungen, die durch
den Betrieb veranlasst sind (§ 4 IV).• Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 V):– Geschenke (€ 35 – Grenze)– Bewirtungskosten (30:70 – Regelung)– Gästehauser– VMA (Pauschalen)– uvm
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5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)5.6 Regelungsinhalt des § 5
• Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 I)• Bestimmungen zum Ansatz:– Verrechnungsverbot (§ 5 Ia)– Immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 5 II)– Rückstellungen / Verbindlichkeiten (§ 5 IIa ff.)– RAP (§ 5 V)– Anwendung anderer Vorschriften (§ 5 VI)– Teilweise abweichende Vorschriften im Vgl. zum
HGB
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5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)5.7 Bewertung § 6
• Vorschriften zur Bewertung einzelner Positionen des Betriebsvermögens, z.B.– Abnutzbare WG des AV (§ 6 I Nr. 1)– Sonstige WG (§ 6 I Nr. 2)– Vorräte (Verbrauchsfolge, § 6 I Nr. 2 a)– Verbindlichkeiten (§ 6 I Nr. 3)– Rückstellungen (§ 6 I Nr. 3 a)– Entnahmen und Einlagen (§ 6 I Nr. 4 u. 5)
• Teilweise abweichende Bestimmungen im Vergleich zum HGB
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5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)5.8 Weitere Regelungen
• Absetzung für Abnutzung (AfA) u.a.:– Grundsätzliches: § 7– Sonderregelungen: § 7 a ff.
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6. Beispiel Abweichung HB / StB
Aufgabenstellung:Die P & Co. weist 2012 in ihrer Handelsbilanz einen Jahresüberschuss i.H.v. € 150.000 aus. Darin enthalten ist die degressive Abschreibung i.H.v. 25.000 € für eine neue Maschine, die am 1.1.2012 angeschafft worden ist. Die lineare Abschreibung hätte nur 10.000 € betragen.Wie hoch ist der Gewinn lt. Steuerbilanz?
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6. Beispiel Abweichung HB / StB
Lösungshinweise:• Degressive AfA steuerlich 2012 nicht zulässig =>
lineare Abschreibung muss angewandt werden• Berechnung Gewinn lt. StB:
JÜ lt. HB 150.000„Storno“ degr. Abschr. + 25.000statt dessen lineare AfA - 10.000= JÜ lt. StB 165.000
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6. Beispiel Abweichung HB / StB
Aufgabenstellung (Fortsetzung):Im Jahresüberschuss enthalten sind steuerfreie Einnahmen i.H.v. € 5.000 und nicht abzugsfähige Betriebsausgaben i.H.v. € 1.000.Wie hoch ist der steuerliche Gewinn?
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6. Beispiel Abweichung HB / StB
Lösungshinweis:• Berechnung:
JÜ lt. StB 165.000- steuerfreie Einnahmen - 5.000+ n. abzugsf. BA + 1.000= steuerlicher Gewinn 161.000
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III. Körperschaftsteuer
Hinweis: genannte §§ ohne Gesetzesabgabe betreffen immer das Körperschaftsteuergesetz
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1. Steuerpflicht
• § 1 Abs. 1 KStG„Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften (…), die ihre
Geschäfts- leitung oder ihren Sitz im Inland haben:1. Kapitalgesellschaften (…) “Hauptfälle: GmbH, AG
• § 1 Abs. 2 KStG„Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht
erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.“
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2. Zu versteuerndes Einkommen
• Gesetzliche Grundlage für die Ermittlung des Einkommens: Regelungen des EStG und des KStG (§ 8 I 1 KStG)
• Nicht abziehbare Aufwendungen gem. § 10 KStG– Körperschaftsteuer– Solidaritätszuschlag– Gewerbesteuer
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2. Zu versteuerndes EinkommenErmittlung des zu versteuerndes Einkommen:
Jahresüberschuss / fehlbetrag lt. HB+/- Abweichung HB/StB= Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag lt. StB+/- Außerbilanzielle Zu-/Abrechnungen, z.B.:
+ nicht abziehbare Betriebsausgaben+ Gesamtbetrag der Zuwendungen
= steuerlicher Gewinn / Verlust./. abzugsfähige Zuwendungen= Gesamtbetrag der Einkünfte./. Verlustabzug= Einkommen./. Freibetrag §§ 24, 25 KStG= zu versteuerndes Einkommen
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3. Berechnung der Steuerschuld
• Berechnung der Körperschaftsteuer auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens (§ 7 I KStG)
• Steuersatz: 15 % (§ 23 I KStG)• Berechnung der KSt:
zu versteuerndes Einkommenx Steuersatz (15 %)= festzusetzende Körperschaftsteuer./. geleistete Vorauszahlungen= Nachzahlung (Rückstellung) oder Erstattung (Sonst. VG)
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IV. Solidaritätszuschlag
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• Gesetzliche Grundlage: Solidaritätszuschlaggesetz
• Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer
• Bemessungsgrundlage: ESt bzw. KSt• Zuschlagsatz: 5,5 %
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V. Gewerbesteuer
Hinweis: genannte §§ ohne Gesetzesabgabe betreffen immer das Gewerbesteuergesetz
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1. Steuerpflicht und Erhebung
• § 2 I 1 und 2 GewStG:„Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuer- gesetzes zu verstehen.“
• Zweistufiges Verfahren:– Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags durch das
Finanzamt (einheitlich)– Festsetzung der Gewerbesteuer durch die Gemeinde
(individueller Hebesatz) StB Katrin Barth
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1. Steuerpflicht und Erhebung
• Erhebung der Gewerbesteuer durch die Gemeinden
• Festlegung des Hebesatzes durch die Gemeinden– Gesetzlicher Mindesthebesatz 200 %– Landshut 380 %– München 490 %– Berlin 410 %
• Zerlegung bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden anhand der Arbeitslöhne
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2. Gewerbeertrag
• Besteuerungsgrundlage: Gewerbeertrag (§ 6 GewStG) • Berechnungsschema:
Gewinn aus Gewerbebetrieb (lt. EStG / KStG)+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)./. Kürzungen (§ 9 GewStG)./. 24.500 € Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften (§ 11 I 3 Nr. 1 GewStG)= Gewerbeertrag
• Beachte: Gewerbesteuer ist seit der Unternehmen- steuerreform von 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig
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2. Gewerbeertrag
• Kürzungen gem. § 9 GewStG:– 1,2 % des Einheitswerts von betrieblichen
Grundstücken• Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG:
25 % der Summe aus folgenden Finanzierungsanteilen, soweit 100.000 € (Freibetrag) übersteigend:– Schuldzinsen– 20 % der Miete / Pacht für bewegliche Anlagegüter– 50 % der Miete / Pacht für unbewegliche Anlagegüter
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3. Berechnung der Steuerschuld
• Berechnung in zwei Stufen:– Steuermessbetrag (§ 11 GewStG)– Festzusetzende Gewebesteuer (§ 16 GewStG)
• Berechnungsschema:Gewerbeertragx Steuermesszahl (3,5 %)= Steuermessbetragx Hebesatz= festzusetzende Gewerbesteuer./. Geleistete Vorauszahlungen= Nachzahlung (Rückstellung) / Erstattung (Sonst. VG)
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