Download - SoWi VL - 1 Barta: Zivilrecht online Leistungsstörungen Verzug, Rücktritt, Gewährleistung
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LeistungsstörungenVerzug, Rücktritt, Gewährleistung
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Fälligkeit und Verzug
Zugang der "Einmahnung"= Fälligstellung bewirkt Fälligkeit
rechtzeitige Zahlungallenfalls Stundung
0 Uhr 0/24 Uhr 24/0 Uhr
Beginn desSchuldnerverzugs
folgender Tag
Zum Beispiel
19h
Tag der Fälligstellung= Mahnung
Vertragsschluss
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Schuldnerverzug: §§ 918 ff, 1333 ff ABGB
Definition: § 918 und § 1334 ABGB „Objektiver“ Verzug
Schuldnerverzug setzt wie Gläubigerverzug kein Verschulden voraus ! - Das meint § 1334 ABGB:“Eine Verzögerung fällt einem Schuldner überhaupt zur Last ...“
Verzug setzt aber immer Fälligkeit voraus Unterscheide aber: (Ein)Mahnung, Fälligkeit,
Verzug, Stundung und Kreditierung
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Zahlung von Verzugszinsen auch bei bloß objektivem Verzug
Bei verschuldetem („subjektivem“) Verzug ist zusätzlich Schadenersatz zu leisten
zB aus Schlamperei versäumter Liefertermin Entweder: Verspätungsschaden oder Nichterfüllungsschaden
Gesetzliches Rücktrittsrecht des Gläubigers vom Vertrag : § 918 ABGB
Gläubiger kann aber auch am Vertrag festhalten und auf Erfüllung bestehen !
Verlängerung der Gefahrtragung (des Schuldners) Eventuell auch vertragliche Verzugsfolgen
zB Konventionalstrafe: § 1336 ABGB erhöhte Verzugszinsen; sog bankmäßige Zinsen
Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs
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Der Gläubiger kann bei Schuldnerverzug:
● entweder weiterhin Erfüllung verlangen
– und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz “wegen der Verspätung"; sog Verspätungsschaden
● oder vom Vertrag zurücktreten
– und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; sog Nichterfüllungsschaden (§ 921 Satz 1 ABGB)
Beweislastumkehr des § 1298 ABGB
● Schuldner muss Verschuldensfreiheit beweisen
Rücktritt vom Vertrag: § 918 ABGB (1)
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Das Rücktrittsrecht des Gläubigers besteht auch bei bloß objektivem Schuldnerverzug
Beachte: Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht! - § 1425 ABGB
Rücktrittserklärung ist formfrei Muss insbes nicht gerichtlich erklärt werden -
anders bei der Gewährleistung; § 933 ABGB
Das Rücktrittsrecht besteht während der gesamten Verzugsdauer
Rücktritt vom Vertrag (2)
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Rücktrittserklärung und Nachfristsetzungmüssen miteinander verbunden sein
Häufiger Fehler! Nachfrist muss lange genug sein, um die
vorbereitete Leistung erbringen zu könnenSinn:
"Rettung" des Vertrags Bei zu kurzer Nachfrist: Verlängerung
– Rücktritt bleibt aber gültig Es empfiehlt sich:
– bei der Nachfristsetzung nicht zu kleinlich zu sein!– Der Grund des Rücktritts sollte genannt werden
Rücktritt (3) - Angemessene Nachfrist
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Nachfristsetzung kann entfallen, wenn die Fristsetzung sinnlos wäre; etwa:
bei Leistungsverweigerung des Schuldners, oder wenn die Leistung mittlerweile unmöglich geworden ist wenn Leistung auch bei angemessener
Nachfristsetzung nicht mehr nachgeholt werden kann Für das KSchG gilt: Ist der (leistungspflichtige)
Schuldner Unternehmer, so muss er rechtsunkundige Kunden/Verbraucher über
das gesetzliche Erfordernis einer angemessenen Nachfristsetzung aufklären: Verbraucherrücktritt
– Rechtsprechung: "Markisenfall"
Rücktritt (4) - Nachfrist nicht nötig ...
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Der erklärte Rücktritt bewirkt: Vertragsauflösung ex tunc
also rückwirkend mit Zugang der Rücktrittserklärung bisher (aus dem Vertrag) Geschuldetes wird nicht mehr
geschuldet!
Pflicht zur Rückabwicklung Zug um Zug obligatorische/schuldrechtliche Rückwirkung bereits übertragenes Eigentum muss rückübertragen
werden – Bei dinglicher Rückwirkung fällt das Eigentum von selbst zurück (Titelverlust) !
§ 921 Satz 2 ABGB; ähnlich § 1447 Satz 3 ABGB und § 877 ABGB; vgl auch § 1435 ABGB
Rücktritt (5) - Rechtsfolgen
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Beispiele
§ 3 KSchG: Rücktritt von sog Haustürgeschäften
Eigene Regeln für die Rückabwicklung in § 4 KSchG
§ 31 d KSchG: Rücktritt vom Reiseveranstaltungsvertrag
§ 30a KSchG: Rücktritt von Immobiliengeschäften
§ 5 BTVG: Gesetzliches Rücktrittsrecht des Erwerbers vom Bauträgervertrag
Rücktritt (6) - Sonderregeln
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Zwei Kriterien machen ein Geschäft zum Fixgeschäft:
ein "fest" bestimmter Leistungs-Zeitpunkt oder -Zeitraum und die weitere Voraussetzung, dass die
Rücktrittserklärung schon im vorhinein für den Fall der Nichterfüllung abgegeben wird
Kürzel der Praxis: fix, prompt, präzise, genau, ultimo ...
Es gibt auch Fixgeschäfte aus der "Natur der Leistung“
Hochzeitsfoto, 500 Paar Würstel für Waldfest, Muttertagstorte, Kranz für Begräbnis usw
Fixgeschäft: § 919 ABGB
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Leistung/Sache/Werk wird vom Schuldner als Erfüllung übergebenund
Vom Gläubiger als Erfüllung angenommenDas kann auch in Unkenntnis des Mangels geschehen!
Schuldnerverzug Gewährleistung
Verzug
§§ 918 ff ABGB
Übergabe/Lieferung
Gewährleistung
§§ 922 ff ABGB
Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs:
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Gewährleistung
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Gewährleistung (1)
Regelungsort: §§ 922 – 933b ABGB
Definition: ... bedeutet Einstehenmüssen für Sach- und Rechtsmängel bei entgeltlichen Geschäften
Gewährleistung = Schlechterfüllung Verzug = Nichterfüllung
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Gewährleistung (2) – Allgemeines/1
Mängel müssen grundsätzlich bei Übergabe vorliegen:
Die Gewährleistung beginnt idR mit Übergabe zu laufen: § 924 ABGB
Beweislast: bis 6 Mo bei VK; § 924 ABGB Rechtsvermutung
Gewährleistung setzt kein Verschulden voraus Gewährleistungsansprüche müssen gerichtlich
geltend gemacht werden; § 933 Abs 1 ABGB Anders der Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB
GWL ist nachgiebiges Recht In Grenzen abdingbar; vgl aber KSchG !
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Gewährleistung (3) – Allgemeines/2
Gilt nur für entgeltliche Geschäfte; § 922 Abs 1 ABGB
Bei Schenkungen keine Gewährleistung für Sachmängel – Rechtssprichwort: "Einem geschenkten Gaul, schaut man nicht ins Maul“
Unterscheide von der GWL die vertragliche Garantie des § 9b KSchG
Vertraglich vereinbart Mangel kann erst während der Garantiefrist
entstehen und muss bloß innerhalb der Garantiefrist geltend gemacht werden!
... ist üblicherweise länger als die gesetzliche Frist
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Ein (Sach)Mangel liegt vor, wenn: gewöhnlich vorausgesetzte oder bedungene zugesagte Eigenschaften fehlen
– Zusicherung kann entweder ausdrücklich oder schlüssig erfolgen; § 863 ABGB
Geteilte Beweislast bei Zusicherung:– Der Käufer hat die Zusicherung– der Verkäufer die Mangelfreiheit zu beweisen;
– Vgl nunmehr § 924 ABGB: Vermutung der Mangelhaftigkeit
Gilt für Stück- und Gattungsschulden, für Qualitäts- und Quantitätsmängel
Keine Haftung für offenkundige Mängel: § 928 ABGB: "Augen auf, Kauf ist Kauf"
Sachmängelhaftung: §§ 922 ff ABGB
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Hier verschafft der Veräußerer dem Erwerber nicht jene Rechtsstellung, zu der er vertraglich verpflichtet war
Privatrechtliche Mängel– Grundstück ist mit Servitut belastet– Fehlendes Urheberrecht des Veräußerers von
Musikkassetten Öffentlichrechtliche Mängel
– Fehlende gewerberechtliche Anlagengenehmigung– Fehlende Baugenehmigung
Fristenlauf beginnt erst mit Erkennbarkeit !– Erwerber muss Mangel erkennen können; dies ist insbes der
Fall, wenn ein anderer seine Berechtigung geltend macht
Streitverkündigung nötig: § 931 ABGB
Rechtsmängelhaftung: § 923 ABGB ua
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Reihung der Rechtsbehelfe (1)
§ 932 Abs 1 ABGB
Verbesserung iSv Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden
Austausch der Sache
(Angemessene) Preisminderung oder
Wandlung (Aufhebung des Vertrags)
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Reihung der Rechtsbehelfe (2)
§ 932 Abs 2 und 4 ABGB
Übernehmer kann: Zunächst nur Verbesserung oder Austausch verlangen Verbesserung und Austausch sind in angemessener Frist und mit
möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken
Sind Verbesserung oder Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann der Übernehmer:
Preisminderung oder Wandlung begehren; letztere nur, wenn kein geringfügiger Mangel
vorliegt
Dasselbe gilt, wenn der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer
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Gewährleistung und Schadenersatz (1)
§ 933a ABGB Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, steht
dem Übernehmer auch Schadenersatz zu; Abs 1 Abs 2: Wegen des Mangels selbst (sog Mangelschaden) kann
der Übernehmer zunächst aber auch nur Verbesserung oder Austausch begehren; Geldersatz dann, wenn Verbesserung und Austausch unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind
Dasselbe gilt, wenn der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer
Abs 3: Verschuldensbeweis für Mangelschäden und Mangelfolgeschäden obliegt nach 10 Jahren Übernehmer
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Sachverhalt (JBl 1990, 648): In Ferienhaus wurden Sanitär- und Heizungsinstallationen im Nov 1981 technisch falsch verlegt; nicht an Innen-, sondern Außenwänden
Folge: Wasserleitungen froren erstmals im Winter 1981/82 und erneut im Winter 1984/85 ein
Klägerin klagt daraufhin Installateur auf 205.000,- S zur Deckung der Behebungskosten
Architekt sagte noch 1982 unrichtigerweise: Mangelhafte Isolierungsarbeiten seien für das Abfrieren verantwortlich
Gewährleistung und Schadenersatz (2)
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§ 933b ABGB: Besonderer Rückgriff
Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, kann er seinerseits von seinem Vormann (Unternehmer) ohne Beschränkung durch die Fristen des § 933 ABGB Gewährleistung fordern; Abs 1
Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern. Dieser Anspruch umfasst die Höhe des eigenen Aufwands; er ist innerhalb von 2 Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend zu machen. Der Rückgriff verjährt in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung.
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Dauer (Verlängerung oder Verkürzung möglich): bewegliche Sachen: 2 Jahre; vgl jedoch § 9
Abs 1 Satz 2 und 3 KSchG: gebrauchte Kfz unbewegliche Sachen: 3 Jahre Tiermängel: 6 Wochen
Beginn des Fristenlaufs bei: Sachmängeln: ab Übergabe Rechtsmängeln: ab Erkennbarkeit
Gewährleistung – Verjährung: § 933 ABGB
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Kaufmännische Mängelrüge (1)
Regelungsort: § 377 UGB
Voraussetzung: unternehmensbezogenes Geschäft für beide Vertragspartner
Wichtige unternehmensrechtliche Modifikation der ABGB-Gewährleistung
Zweck: Verkäufer soll rasch wissen, ob mit Gewährleistungsansprüchen zu rechnen ist
Besteht aus zwei Teilen: Untersuchungspflicht
– zB durch Stichproben, Sachverständige und Anzeigepflicht des Käufers innerhalb angemessener Frist
(14 Tage)– Art u Umfang des Mangels sind anzuführen!
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Kaufmännische Mängelrüge (2)
Mängelrüge ist Dispositivrecht ! Regelung ist abdingbar und modifizierbar
– zB in AGB oder Rahmenverträgen– zB: "Rüge innerhalb 1 Woche mittels
eingeschriebenen Briefes"
Bei Versäumnis der "Mängelanzeige“: Verlust sämtlicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
Fiktion ! - "...gilt die Ware als genehmigt" Das ist eine harte Sanktion, daher ist größte Sorgfalt im
Betrieb angebracht, sonst bleibt man auf der mangelhaften Ware sitzen!
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Verjährung
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Verjährung: §§ 1451 ff ABGB
Verjährung = Rechtsverlust durch Nichtausübung eines Rechts während bestimmter Zeit
Verjährung beginnt mit Entstehung des Rechts Nach Fristablauf bleibt eine Naturalobligation bestehen =
zahlbar, aber nicht (mehr) einklagbar !
Konsequenz: Einklagen innerhalb der Verjährungszeit; bloße Mahnung verhindert Verjährung nicht!
Unverjährbare Rechte öffentliche Rechte: § 1456 ABGB; zB Recht, Steuern
einzuheben, aber: einzelne Steuerforderung verjährt in 40 Jahren das Eigentum als solches verjährt durch bloßen Nichtgebrauch
nicht; jedoch Ersitzung möglich Familien- und Personenrechte: zB Recht auf Unterhalt (§ 1481
ABGB); aber: konkrete Unterhaltsforderung verjährt in 3 Jahren
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Lange und Kurze Verjährung
Die lange Verjährung beträgt nach §§ 1472, 1485 ABGB 30 oder 40 Jahre
Für juristische Personen: insbes Staat, Gemeinden, Kirchen, GmbHs etc
Die kurze Verjährung beträgt 3 Jahre Forderungen des täglichen Lebens: § 1486 ABGB
– zB "Forderungen für Lieferungen von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen, ...Betriebe" (Z1); - "von Miet- und Pachtzinsen" (Z4)
Wiederkehrende Einzelleistungen: § 1480 ABGB– zB Unterhaltsforderungen, Leibrente, Ausgedinge, Annuitäten
Schadenersatzansprüche: § 1489 ABGB; ab Kenntnis von Schaden und (!) Schädiger