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August 2017

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ERNEUERBARE ENERGIEN

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EINFÜHRUNG

Wie gewohnt informieren wir Sie in unserem

EEG-Newsletter über alle wichtigen Neuerungen

und Entwicklungen aus dem Bereich des Rechts

der Erneuerbaren. Es ist wieder viel passiert –

sowohl auf nationaler als auch auf europäischer

Ebene.

Wir berichten unter anderem über den Start des

Marktstammdatenregisters sowie über das soge-

nannte „Winterpaket“ der EU. Zudem werden ei-

nige wichtige Gesetzesentwürfe präsentiert.

Daneben stellen wir Ihnen aktuelle Rechtspre-

chung des BGH und verschiedener OLGs zu eini-

gen praxisrelevanten Fragen vor und informieren

Sie über die wichtigsten Entscheidungen der Clea-

ringstelle EEG.

Abschließend geben wir Ihnen noch einige kurze,

aber hoffentlich hilfreiche Hinweise.

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre un-

seres 19. EEG-Newsletters!

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INHALT

TEIL 1: AKTUELLES AUS DER GESETZ- UND

VERORDNUNGSGEBUNG ...................................... 6

I. START DES

MARKTSTAMMDATENREGISTERS ............... 6

II. VERHANDLUNGEN ZUR ERNEUERBARE-

ENERGIEN-RICHTLINIE .................................... 6

III. GESETZ ZUR MODERNISIERUNG DER

NETZENTGELTSTRUKTUR .............................. 7

IV. ENTWURF FÜR EINE

MANTELVERORDNUNG ZU GEMEINSAMEN

AUSSCHREIBUNGEN .......................................... 8

V. VERORDNUNG ZUM NACHWEIS VON

ELEKTROTECHNISCHEN EIGENSCHAFTEN

VON ENERGIEANLAGEN ................................... 9

VI. MIETERSTROM ................................................. 10

VII. WEITERE ÄNDERUNGEN IM EEG............... 11

TEIL 2: AKTUELLES AUS DER RECHT

SPRECHUNG UND VON DER

CLEARINGSTELLE EEG ........................................ 13

I. BGH: SATZUNGSBESCHLUSS UND

FREIFLÄCHENSOLARANLAGEN ................. 13

II. BGH: MELDE- UND HINWEISPFLICHTEN

NACH DEM EEG ................................................. 13

III. BGH: UMFANG DER

NETZENTGELTBEFREIUNG FÜR

ENERGIESPEICHER ......................................... 14

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IV. OLG HAMM: EINREDE DES

NETZBETREIBERS GEGEN

FÖRDERANSPRÜCHE UND

VERGÜTUNGSNEUTRALE ERSETZUNG

VON PV-MODULEN .......................................... 15

V. OLG HAMM: ZUR VERJÄHRUNG DER

ANSPRÜCHE DES

ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBERS AUF

EEG-UMLAGE ..................................................... 16

VI. OLG NAUMBURG:

ANLAGENBETREIBERPFLICHT ZUM

EINBAU VON TECHNISCHEN

EINRICHTUNGEN ............................................. 16

VII. OLG BRAUNSCHWEIG: ZUM

LANDSCHAFTSPFLEGEBONUS .................... 17

VIII. LG DRESDEN: ZINSPFLICHT FÜR

STROMLIEFERANTEN NACH § 60 ABS. 4

EEG 2014 ............................................................. 18

IX. CLEARINGSTELLE EEG: EMPFEHLUNG ZU

ANWENDUNGSFRAGEN DES MSBG FÜR

EEG-ANLAGEN ................................................... 18

X. CLEARINGSTELLE EEG: HINWEIS ZU

GENEHMIGUNGEN VON ÜBERGANGS-

WINDENERGIEANLAGEN IM EEG 2017 .. 20

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TEIL 3: KURZE HINWEISE ................................. 21

I. NEUES RISIKO MIT ALTEN

WASSERKRAFTANLAGEN!............................ 21

II. BNETZA: FESTLEGUNG ZUR ANPASSUNG

DER STANDARDVERTRÄGE AN DIE

ERFORDERNISSE DES GESETZES ZUR

DIGITALISIERUNG DER ENERGIEWENDE

21

III. BNETZA: KONSULTATIONSFASSUNG DES

LEITFADENS ZUM

EINSPEISEMANAGEMENT VERSION 3.0 . 22

IV. BNETZA: BEKANNTMACHUNG DER

ERSTEN AUSSCHREIBUNGSRUNDE FÜR

BIOMASSEANLAGEN AM 01.09.2017 ....... 22

V. BNETZA: 1. AUSSCHREIBUNGSRUNDE FÜR

WINDENERGIEANLAGEN AN LAND .......... 23

VI. BNETZA: 2. AUSSCHREIBUNGSRUNDE FÜR

WINDENERGIEANLAGEN AN LAND .......... 23

VII. UBA: EINRICHTUNG DES REGIONAL- UND

FORTENTWICKLUNG DES

HERKUNFTSNACHWEISREGISTERS ......... 24

VIII. SINTEG: FÖRDERPROGRAMM

„SCHAUFENSTER INTELLIGENTE ENERGIE

– DIGITALE AGENDA FÜR DIE

ENERGIEWENDE“ ............................................ 24

IX. NEUE VDE-VORGABEN ENTSTEHEN ........ 25

TEIL 4: SEMINARE, UND PUBLIKATIONEN .. 26

I. SEMINARE ........................................................... 26

II. PUBLIKATIONEN .............................................. 26

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TEIL 1: AKTUELLES AUS DER GESETZ- UND

VERORDNUNGSGEBUNG

I. START DES MARKTSTAMMDATENREGIS-

TERS

Zum 01.07.2017 trat die neue Marktstammdaten-

registerverordnung (MaStRV) in Kraft. Das

Marktstammdatenregister soll das bestehende

EEG-Anlagenregister sowie das PV-Meldeportal

ablösen und schafft als zukünftig zentrales Regis-

ter der Energiewirtschaft neue Registrierungs-

pflichten für praktisch alle Akteure der Energie-

wirtschaft (u.a. alle Erzeugungsanlagenbetreiber,

Strom- und Gaslieferanten, Netzbetreiber und

Vermarkter). Das Register wird von der Bundes-

netzagentur (BnetzA) als elektronische Daten-

bank geführt.

Das Marktstammdatenregister hat – wie bereits

das EEG-Anlagenregister – erhebliche Bedeutung

für EEG-Anlagen. Denn Voraussetzung für die

Auszahlung der vollen EEG-Vergütung ist die Re-

gistrierung im Markstammdatenregister. Neu

wird dabei sein, dass sich zukünftig auch alle Be-

treiber von Bestandsanlagen, die bislang noch

von der Registrierungspflicht im Anlagenregister

ausgenommen waren, im Marktstammdatenre-

gister registrieren müssen. Frist für die Registrie-

rung von noch nicht registrierten Bestandsanla-

gen soll der 30.06.2019 sein. Netzbetreiber müs-

sen außerdem die EEG-Anlagenbetreiber in den

EEG-Jahresendabrechnungen für 2017 und für

2018 über die neue Meldepflicht informieren.

Mit dem Inkrafttreten der MaStRV sollte auch der

Betrieb des Marktstammdatenregisters beginnen.

Nach den uns vorliegenden Informationen der

BNetzA soll sich der Start des Registers allerdings

aufgrund technischer Probleme noch verzögern

und ist nicht wie geplant am 01.07.2017 erfolgt.

Wann das Register genau in Betrieb geht, ist da-

mit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch offen. Die

BNetzA wird hierüber auf ihrer Internetseite so-

wie im Bundesanzeiger informieren.

II. VERHANDLUNGEN ZUR ERNEUERBARE-

ENERGIEN-RICHTLINIE

Am 30.11.2016 hat die EU-Kommission ihre Vor-

schläge für neue Richtlinien im Energiebereich im

Rahmen des sog. „Winterpakets“ (wir berichte-

ten) veröffentlicht. Zentrale Elemente sind dabei

die Änderung der Strombinnenmarktrichtlinie

sowie der Erneuerbare-Energien-Richtlinie.

Beide Richtlinien werden erhebliche Auswirkun-

gen auf die Ausgestaltung des Strommarktes und

die Förderung Erneuerbarer Energien in den ein-

zelnen Mitgliedsstaaten haben. Da die Richtlinien

nicht unmittelbar gelten, müssen sie allerdings

nach ihrer Verabschiedung noch in nationales

Recht umgesetzt werden.

Nach der Veröffentlichung der Kommissionsent-

würfe der Richtlinien im November 2016 hat der

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Verhandlungsprozess zu den Richtlinien auf eu-

ropäischer Ebene mittlerweile begonnen. Dabei

finden die Verhandlungen einerseits auf Ebene

der Mitgliedsstaaten im Rahmen des europäi-

schen Rats und andererseits im europäischen

Parlament statt. Sowohl der Rat als auch das Par-

lament müssen den Richtlinien zustimmen. Es ist

damit zu rechnen, dass diese vor Verabschiedung

nicht unerheblich geändert werden.

Im Bereich der Erneuerbaren Energien stehen die

Ausgestaltung und die Öffnung der Fördersys-

teme für andere europäische Mitgliedsstaaten im

Vordergrund. Grundsätzlich sollen nationale För-

dersysteme weiterhin zulässig bleiben. Allerdings

sollen die Staaten ihre Fördersysteme zu gewis-

sen Anteilen (zunächst 10 %, später 15 %) für an-

dere Mitgliedsstaaten öffnen. Die grenzüber-

schreitenden Ausschreibungen, wie sie bereits

erstmals zwischen Deutschland und Dänemark

praktiziert wurden, werden also zukünftig vo-

raussichtlich eine deutlich größere Rolle spielen.

Es ist außerdem vorgesehen, dass der Vorrang

Erneuerbarer Energien bei der Einspeisung

grundsätzlich wegfallen soll. Diese – von der Er-

neuerbare-Energien-Branche besonders kritisch

gesehene – Regelung würde es zukünftig ermögli-

chen, die Einspeisung von EE-Anlagen zu reduzie-

ren, während fossile Anlagen weiter einspeisen

können. Ob und inwieweit Deutschland von die-

ser Regelung überhaupt Gebrauch machen

würde, ist jedoch völlig offen, da eine rechtliche

Pflicht zur Abschaffung des Einspeisevorrangs

nicht vorgesehen ist. Daneben enthält die Erneu-

erbare-Energien-Richtlinie zahlreiche weitere

Einzelregelungen, etwa zur Ausgestaltung der Bi-

okraftstoffquote, zur Öffnung von Fernwärmenet-

zen oder zur Ausgestaltung des Herkunftsnach-

weissystems und der Stromkennzeichnung. Die

Verhandlungen im Rat und Parlament haben be-

reits deutlich an Fahrt aufgenommen. Im Herbst

könnte die Beratung im Parlament abgeschlossen

werden, so dass eine Verabschiedung Ende die-

sen oder Anfang nächsten Jahres als denkbar er-

scheint. Angesichts einer Reihe von strittigen

Punkten ist der Verhandlungsprozess allerdings

nicht im Einzelnen vorhersehbar.

III. GESETZ ZUR MODERNISIERUNG DER

NETZENTGELTSTRUKTUR

Ende Januar diesen Jahres hatte die Bunderegie-

rung ihren Entwurf eines Gesetzes zur Moderni-

sierung der Netzentgeltstruktur (NEMoG) verab-

schiedet.

Mittlerweile wurde das NEMoG am 30.06.2017

beschlossen und am 07.07.2017 vom Bundesrat

gebilligt. Am 22.07.2017 ist es – auf den letzten

Metern der Legislaturperiode – in Kraft getreten.

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Das NEMoG nimmt zwei Bereiche in den Fokus:

die Vereinheitlichung der Übertragungsnetzent-

gelte und die vermiedenen Netzentgelte.

In dem Gesetz wurde eine Verordnungsermächti-

gung in das Gesetz aufgenommen, die die Einfüh-

rung bundeseinheitlicher Netzentgelte regeln

soll. Zudem werden die Offshore-Anbindungskos-

ten aus den Netzentgelten in die Offshore-Haf-

tungsumlage überführt. Diese unterliegt dann ab

2019 auch der besonderen Ausgleichsregelung

für stromkostenintensive Unternehmen.

Eine weitere Neuerung betrifft die vermiedenen

Netzentgelte. Der Gesetzentwurf enthielt noch

eine Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte

in drei Schritten: 2017/2018 sollten die Berech-

nungsgrundlagen korrigiert werden. Sodann soll-

ten ab 2018 für Anlagen mit volatiler Stromer-

zeugung und ab 2021 für alle anderen Anlagen

die Zahlungen für Neuanlagen vollständig und für

Bestandsanlagen schrittweise über 10 Jahre ab-

geschafft werden.

Dies stieß vielfach auf Kritik, insbesondere wegen

der geplanten sukzessiven Abschaffung der ver-

miedenen Netzentgelte auch für nicht volatile Er-

zeugungsanlagen.

Das Gesetz weicht daher in dieser Hinsicht von

dem ursprünglichen Entwurf ab. Für nicht vola-

tile Anlagen werden die vermiedenen Netznut-

zungsentgelte erhalten, aber auf der Grundlage

von 2016 „eingefroren“. Für Neuanlagen volatiler

Erzeugung werden die vermiedenen Netzentgelte

sodann 2018 abgeschafft.

IV. ENTWURF FÜR EINE MANTELVERORD-

NUNG ZU GEMEINSAMEN AUSSCHREIBUN-

GEN

Am 17.05.2017 hat das Bundeskabinett den Ent-

wurf einer Mantelverordnung verabschiedet, wel-

che neben Regelungen zu Ausschreibungen für

KWK-Anlagen Vorgaben für gemeinsame Aus-

schreibungen für Windenergieanlagen an Land

und Solaranlagen enthält. In den Jahren 2018 bis

2020 sollen jährlich in zwei Gebotsterminen tech-

nologieübergreifende Ausschreibungen für Wind-

energie und Solar im Umfang von je 200 MW

durchgeführt werden. Damit sollen Funktions-

weise und Wirkungen von energieträgerübergrei-

fenden Ausschreibungen erprobt und evaluiert

werden. Hierzu hatte sich die Bundesregierung

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im Rahmen der beihilferechtlichen Genehmigung

des EEG verpflichtet.

Folgende Besonderheiten gelten für dieses Aus-

schreibungsverfahren: Das sog. Referenzertrags-

modell soll bei den gemeinsamen Ausschreibun-

gen für Windenergieanlagen an Land keine An-

wendung finden. Das Referenzertragsmodell

dient als Korrektiv, um für windstärkere und

windschwächere Standorte vergleichbare Wett-

bewerbsbedingungen zu schaffen. Wird das Refe-

renzertragsmodell nicht angewendet, führt dies

dazu, dass alle Standorte gleich behandelt wer-

den und somit windreiche Standorte im Vorteil

sind. Um dies auszugleichen, sollen für Windener-

gieanlagen an Land in den Jahren 2019 und 2020

regional differenzierte Höchstwerte eingeführt

werden. Diese sollen landkreisspezifisch anhand

von Winddaten und aktuellen Kostenanalysen

festgelegt werden. Dies soll verhindern, dass bei

den Ausschreibungen ohne Referenzmodell keine

überhöhten Renditen erwirtschaftet werden.

Ebenso keine Anwendung finden sollen die Privi-

legien, die nach dem EEG für Bürgerenergiege-

sellschaften gelten, auch wenn diese an den Aus-

schreibungen teilnehmen dürfen. Der Verord-

nungsentwurf der Bundesregierung sieht zudem

vor, dass eine sogenannte Verteilernetzkompo-

nente eingeführt wird. Dazu werden die Gebiete

ermittelt, in denen zusätzliche EEG-Anlagen ei-

nen Verteilernetzausbaubedarf auslösen. Gebote

für Windenergieanlagen an Land oder Solaranla-

gen in diesen Verteilernetzausbaugebieten wer-

den bei der Gebotsreihung mit einem Aufschlag

– der Verteilernetzkomponente – belegt. Dadurch

verringern sich die Zuschlagschancen für diese

Gebote und damit die Zubau-Geschwindigkeit in

den Verteilernetzausbaugebieten. Ziel ist es, die

Netz- und Systemintegrationskosten in den ge-

meinsamen Ausschreibungen besser zu berück-

sichtigen.

Die Durchführung von gemeinsamen Ausschrei-

bungen werden in der Branche stark kritisiert.

Befürchtet wird unter anderem, dass sich eine

der Technologien – Wind oder Solar - komplett

durchsetzen könnte. Dies würde zwar die Förder-

kosten minimieren, allerdings besteht die Sorge,

dass eine regionale Konzentration von Erzeu-

gungsanlagen entstehen könnte und dies den

Netzausbaubedarf gegenüber einer regionalen

Verteilung erhöhen könnte.

V. VERORDNUNG ZUM NACHWEIS VON

ELEKTROTECHNISCHEN EIGENSCHAFTEN

VON ENERGIEANLAGEN

Am 01.07.2017 ist die Verordnung zum Nachweis

von Elektrotechnischen Eigenschaften von Ener-

gieanlagen (NELEV) in Kraft getreten (BGBl. I

S. 1651). Sie gestaltet aus, wie Anlagenbetreiber

dem Netzbetreiber nachweisen müssen, dass

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beim Anschluss ihrer Anlage an das Netz die tech-

nischen Mindestanforderungen nach § 19 EnWG

eingehalten werden (vgl. § 2 Abs. 1 NELEV). Be-

troffen sind so gut wie alle neu an ein Netz anzu-

schließenden Erzeugungsanlagen mit Ausnahme

von Anlagen, die an die Niederspannungsebene

angeschlossen werden (vgl. § 2 Abs. 4 NELEV).

Was nachgewiesen werden muss, richtet sich im

Wesentlichen nach der Verordnung 2016/631

der EU-Kommission vom 14.04.2016 (vgl. § 2

Abs. 1 NELEV). Im Übrigen sind die allgemein an-

erkannten Regeln der Technik einzuhalten (vgl.

§ 3 Abs. 1, 2 NELEV), was vermutet wird, wenn

die Regeln des VDE eingehalten werden (vgl. § 49

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG). Formal ist der Nach-

weis über eine in der NELEV näher definierte

Zertifizierungsstelle zu führen (vgl. § 2 Abs. 2, 3

NELEV). Insoweit nimmt die NELEV nationale Ge-

staltungsspielräume wahr, die die EU-Verord-

nung offen lässt.

Hintergrund der NELEV ist nach der Verord-

nungsbegründung zum einen, dass die Nachweis-

pflichten in der Praxis bislang uneinheitlich ge-

handhabt wurden. Hier will die neue Verordnung

Rechtssicherheit schaffen. Zum anderen lief der

Verweis aus § 9 Abs. 6 EEG 2017 auf die Sys-

temdienstleistungsverordnung (und dementspre-

chend auch auf die BDEW-Mittelspannungsricht-

linie) zum 01.07.2017 aus. Diese drohende Rege-

lungslücke will die NELEV schließen. Ob dieses

Ziel im Ergebnis erreicht wird, ist zweifelhaft.

Denn die NELEV gestaltet nur Nachweispflichten

aus. Im Übrigen, d.h. materiell-rechtlich, kann sie

die entstandene Regelungslücke also nicht schlie-

ßen.

Dennoch dürfte es sich empfehlen, im gegebenen

Fall auch weiterhin die Anforderungen an die

BDEW-Mittelspannungsrichtlinie einzuhalten bis

die Technischen Anschlussregeln für die Mit-

telspannung des VDE in Kraft treten (die dann

materiell-rechtlich über § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

EnWG Anwendung finden). Dies wird wohl aller-

dings erst Mitte nächsten Jahres der Fall sein.

VI. MIETERSTROM

Am 07.07.2017 hat der Bundesrat das Gesetz zur

Förderung von Mieterstrom und zur Änderung

weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-

Gesetzes verabschiedet.

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Künftig wird es neben den gegenwärtig in § 19

EEG 2017 genannten Ansprüchen auf Zahlung der

Marktprämie und der Einspeisevergütung einen

Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzu-

schlags geben. Damit sollen Solar-Anlagenbetrei-

ber gefördert werden, die Solarstrom im unmit-

telbaren räumlichen Zusammenhang zur Anlage

vermarkten, ohne hierbei das Netz für die allge-

meine Versorgung in Anspruch zu nehmen. Der

Anspruch auf Mieterstromzuschlag entsteht nur

unter den Mindestvoraussetzungen, dass der

Strom in neu in Betrieb genommenen Solaranla-

gen erzeugt wird, die installierte Leistung der So-

laranlagen maximal 100 kWp beträgt, die Solar-

anlagen auf, an oder in einem Wohngebäude in-

stalliert sind, der Strom an einen Letztverbrau-

cher geliefert und nicht durch das Netz für die all-

gemeine Versorgung geleitet wird und der Strom

innerhalb desselben Wohngebäudes oder in

Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittel-

baren räumlichen Zusammenhang mit diesem Ge-

bäude verbraucht wird. Eine Belieferung von

Mietern ist nicht zwingende Voraussetzung für

den Zahlungsanspruch.

Der Mieterstromzuschlag berechnet sich auf

Grundlage der gesetzlichen EEG-Förderung und

wird anhand des anzulegenden Werts abzüglich

der Vermarktungskosten (0,4 ct/kWh) und abzü-

glich eines festen Werts von 8,5 ct/kWh ermittelt.

Der Mieterstromzuschlag ist gedeckelt auf eine

Leistung von 500 MW pro Jahr. Für Solaranlagen,

die dem Mieterstromzuschlag zugeordnet wer-

den, obwohl die Schwelle von 500 MW in einem

Jahr erreicht ist, entsteht der Anspruch auf Mie-

terstromzuschlag vorerst nicht.

Auch jenseits des EEG 2017 gab es Gesetzesände-

rungen mit Bezug zum Mieterstrom. Der neue

§ 42a EnWG bestimmt nun, dass der Mieter-

stromvertrag nicht Bestandteil des Mietvertrages

sein darf, die umfassende Versorgung des Mieters

mit Strom gewährleistet sein muss, die Laufzeit

maximal ein Jahr beträgt (stillschweigende jährli-

che Verlängerung möglich), der Mieterstromver-

trag automatisch mit dem Mietverhältnis endet

und eine Preisobergrenze bei 90 % des Grund-

versorgungstarifs liegt.

Schließlich präzisiert § 20 Abs. 1d EnWG die Vor-

gaben zur Bereitstellung von Zählpunkten, zur

Gewährung von Netzzugang für Unterzähler und

zur Anwendbarkeit des Messstellenbetriebsge-

setzes (MsbG) auf bilanzierungsrelevante Zähler

innerhalb von Kundenanlagen.

VII. WEITERE ÄNDERUNGEN IM EEG

Im Windschatten des Mieterstromgesetzes hat

der Gesetzgeber weitere Änderungen beschlos-

sen:

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Bürgerenergiegesellschaften sollen in den ersten

beiden Ausschreibungsrunden für Windenergie

an Land im Jahr 2018 nicht mehr nach § 36g

Abs. 1, 3 und 4 EEG 2017 bevorzugt werden.

Nachdem über 90 % der Zuschläge in der ersten

Ausschreibungsrunde 2017 überraschender-

weise auf Bürgerenergiegesellschaften entfallen

waren, hat sich der Gesetzgeber kurzfristig dazu

entschlossen, die Privilegierung auszusetzen.

Denn wenn zu viele Bürgerenergiegesellschaften

einen Zuschlag erhalten, besteht die Gefahr, dass

der Ausbau der Windenergie an Land ins Stocken

gerät. Denn Bürgerenergiegesellschaften haben

zwei Jahre mehr Zeit, um ihre Projekte zu reali-

sieren. Für die ausstehenden Ausschreibungsrun-

den in 2017 gelten die Vorschriften für Bürger-

energiegesellschaften aber unverändert fort.

Eine weitere Änderung betrifft Freiflächensolar-

anlagen. In der Vergangenheit wurden teilweise

Freiflächensolaranlagen errichtet, bevor ein Sat-

zungsbeschluss über den Bebauungsplan gefasst

war. § 48 EEG 2017 wurde nun ergänzt: Auch Be-

treiber von Anlagen, die bereits vor Satzungsbe-

schluss errichtet werden, sollen eine Marktprä-

mie bzw. Einspeisevergütung verlangen können.

Ein Anspruch auf EEG-Zahlungen besteht aber

nur für Strom, der nach dem Beschluss über den

Bebauungsplan eingespeist wird; die Förder-

dauer verkürzt sich also ggf. um den Zeitraum

zwischen der Inbetriebnahme der Freiflächenso-

laranlage und dem Beschluss des Bebauungs-

plans. Auch die Höhe des anzulegenden Wertes

soll sich nach dem Zeitpunkt des Beschlusses

über den Bebauungsplan richten.

Über eine Ergänzung der Übergangsregelungen in

§ 100 EEG 2017 sollen diese Änderungen auch

auf Bestandsanlagen erstreckt werden. Unsicher

ist allerdings ob dies für alle Bestandsanlagen

gilt, zudem wird die Regelung lediglich mit Wir-

kung für die Zukunft gelten.

Im Bereich der EEG-Eigenversorgung wurde ins-

besondere § 61 f EEG 2017 um einige zusätzliche

Anwendungsfälle – insbesondere im Zusammen-

hang mit sogenannten „Scheibenpacht-Modellen“

– ergänzt. Schließlich wurde die Rechtsfolgen-

seite stärker ausdifferenziert: Liegt ein Anwen-

dungsfall des § 61 f EEG 2017 vor, so soll der An-

spruch auf Zahlung der EEG-Umlage ab dem

01.01.2017 entfallen. Für den Zeitraum davor

sieht die Norm hingegen bloß ein Zahlungsver-

weigerungsrecht vor. Zu beachten ist, dass § 61 f

EEG 2017 weiterhin unter dem Vorbehalt der Ge-

nehmigung durch die EU-Kommission steht.

Diese liegt bislang nicht vor.

Im Gesetz zur Entwicklung und Förderung der

Windenergie auf See (WindSeeG) wird u.a. eine

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Regelung ergänzt, wonach Gebotswerte in Aus-

schreibungen nicht negativ sein dürfen. Die Neue-

rung erfolgte vor dem Hintergrund der „Null-

Cent-Gebote“ und der Sorge vor einem Wettbe-

werb um das niedrigste negative Angebot.

TEIL 2: AKTUELLES AUS DER RECHT

SPRECHUNG UND VON DER CLEARINGSTELLE

EEG

I. BGH: SATZUNGSBESCHLUSS UND FREIFLÄ-

CHENSOLARANLAGEN

Der BGH hatte über die Vergütungsfähigkeit einer

Freiflächensolaranlage zu entscheiden (Urt. v.

18.01.2017, Az. VIII ZR 278/15). Der Anlagenbe-

treiber errichtete eine Freiflächensolaranlage auf

Grundlage einer Genehmigung nach § 33 BauGB

und nahm die Anlage am 29.06.2012 in Betrieb.

Zu diesem Zeitpunkt fehlte ein Bebauungsplan.

Der Stadtrat fasste (erst am 19.07.2012 den Sat-

zungsbeschluss über den Bebauungsplan § 10

BauGB).

Der BGH verneinte die Vergütungsfähigkeit des in

der Freiflächensolaranlage erzeugten Stroms.

Nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 lit. c EEG 2012 komme es

zwingend darauf an, dass der Satzungsbeschluss

vor der Errichtung der Freiflächensolaranlage ge-

fasst worden war. Eine Baugenehmigung nach

§ 33 BauGB, die erst einen künftigen Bebauungs-

plan in Bezug nimmt, bildet kein Äquivalent zu ei-

nem Bebauungsplan. Insbesondere lebt ein För-

deranspruch auch für Zeiträume nach dem späte-

ren Satzungsbeschluss nicht auf. Der BGH bestä-

tigt damit seine (strenge) Rechtsprechung zum

insoweit vergleichbaren § 32 Abs. 2 Nr. 1

EEG 2009. Bezüglich der relevanten Änderungen

mit dem Mieterstromgesetz verweisen wir auf

unsere obigen Ausführungen (vgl. Teil I., VII.).

II. BGH: MELDE- UND HINWEISPFLICHTEN

NACH DEM EEG

Weiter hatte der BGH über Rückforderungsan-

sprüche eines Netzbetreibers gegen einen Betrei-

ber einer Solaranlage zu entscheiden (Urt. v.

05.07.2017, Az. VIII ZR 147/16). Im zugrunde lie-

genden Falle nahm ein Anlagenbetreiber seine

Solaranlage am 30.03.2012 in Betrieb. Nach dem

EEG 2012 musste die Solaranlage an die BNetzA

gemeldet werden. Dies unterblieb jedoch zu-

nächst und der Netzbetreiber zahlte die EEG-För-

derung aus. Erst am 06.11.2014 meldete der Be-

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treiber die Solaranlage der BNetzA. Der Netzbe-

treiber forderte daraufhin die bis zu diesem Zeit-

punkt ausgezahlte EEG Förderung zurück.

Im Kern ging es um die Fragen, welche Folgen

eine verspätete Meldung einer Solarmenge an die

BNetzA für den Förderanspruch hat und ob der

Netzbetreiber auf die Meldepflicht hinweisen

muss. Der BGH kommt zu folgendem Ergebnis:

Fehlt die Meldung der unter dem EEG 2012 in Be-

trieb genommenen Solarmenge an die BNetzA, so

verringert sich die EEG-Förderung für die bis

zum Auslaufen des EEG 2012 am 31.07.2014 ein-

gespeisten Strommengen auf den tatsächlichen

Monatsmittelwert und hinsichtlich der unter dem

EEG 2014 eingespeisten Strommengen sogar auf

null. Der BGH stellte zudem klar, dass der Netzbe-

treiber verpflichtet ist, eine zu hohe EEG-Förde-

rung zurückzufordern. Ob der Übertragungsnetz-

betreiber die entsprechenden Beträge vom Netz-

betreiber zurückfordert ist dabei ohne Bedeu-

tung. Zudem scheidet ein Schadensersatzan-

spruch im Hinblick auf die Differenz zur „vollen“

EEG-Förderung aus. Denn der Netzbetreiber hat

weder eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht ver-

letzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbe-

stand geschaffen. Neben den Kernpunkten spricht

der BGH jedoch auch Fragen mit hoher Praxisbe-

deutung an, wie Verjährung von Rückforderungs-

ansprüchen oder die Anwendbarkeit von Sankti-

onsvorschriften aus dem EEG 2017 auf Bestands-

anlagen.

Die Entscheidung bestätigt die (strenge) oberge-

richtliche Rechtsprechung. Damit ist für eine

Reihe von wichtigen Fragen Klarheit gewonnen

worden.

III. BGH: UMFANG DER NETZENTGELTBEFREI-

UNG FÜR ENERGIESPEICHER

Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch auf

Befreiung von den Entgelten für den Netzzugang

im Sinne des § 118 Abs. 6 EnWG nicht die gesetz-

lichen Umlagen, die Konzessionsabgaben und die

Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung

und die Abrechnung erfasst (BGH, Beschl. v.

20.06.2017, Az. EnVR 24/16).

Im streitgegenständlichen Fall stritten die Betei-

ligten um den Umfang der Netzentgeltbefreiung

für Energiespeicher nach § 118 Abs. 6 EnWG,

konkret um den Umfang der Netzentgeltbefrei-

ung für ein Pumpspeicherkraftwerk.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass als Entgelt

für den Netzzugang im Sinne von § 24 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG nach allgemeinen

Grundsätzen nur eine Leistung angesehen wer-

den kann, die der Netznutzer erbringt oder die je-

denfalls auf Veranlassung des Netznutzers als Ge-

genleistung für die Inanspruchnahme des Netzes

erbracht wird.

Der BGH stellte klar, dass diese Grundsätze für

den Befreiungstatbestand des § 118 Abs. 6 EnWG

gleichermaßen gelten, da der in § 118 Abs. 6

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August 2017

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EnWG verwendete Begriff der Entgelte für den

Netzzugang ebenso auszulegen ist wie in § 24

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG. § 118 Abs. 6

EnWG regelt daher allein die Befreiung von den

Netzentgelten im eigentlichen Sinn, sodass die ge-

setzlichen Umlagen, die Konzessionsabgaben und

die Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und

Abrechnung nicht erfasst sind. Die Vereinnah-

mung dieser weiteren Entgelte erfolgt anlässlich

der Erhebung von Netzentgelten, nicht indes für

die Netznutzung.

IV. OLG HAMM: EINREDE DES NETZBETREI-

BERS GEGEN FÖRDERANSPRÜCHE UND

VERGÜTUNGSNEUTRALE ERSETZUNG VON

PV-MODULEN

Das OLG Hamm (Urt. v. 08.05.2017, Az. I-18 U

63/16) hatte u.a. darüber zu entscheiden, ob dem

Netzbetreiber bei einer verspäteten Übermittlung

der abrechnungsrelevanten Daten für das jewei-

lige Abrechnungsjahr ein Zurückbehaltungsrecht

zusteht.

Der Netzbetreiber ist nach Ansicht des OLG

Hamm berechtigt, die Zahlung der Vergütung

dauerhaft zu verweigern, sofern er aufgrund ei-

nes Fristversäumnisses des Anlagenbetreibers

und eines fehlenden Titels gehindert ist, im Rah-

men des sog. Wälzungsmechanismus bei dem ihm

vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibers Rück-

griff zu nehmen.

Eine wichtige Entscheidung für die Praxis. Teil-

weise kommen Anlagenbetreiber nur verspätet

ihren Mitteilungspflichten nach. Werden die ab-

rechnungsrelevanten Daten erst nach Abschluss

der Jahresabrechnung oder gar sukzessive im

Rahmen eines Rechtsstreits nachgereicht, stehen

regelmäßig Verzugszinsen in erheblicher Höhe

im Raum. Mit der Einrede steht dem Netzbetrei-

ber die Möglichkeit offen, eine Nachzahlung von

der konsensualen Titelschaffung abhängig zu ma-

chen und (nicht wälzungsfähige) Verzugszinsen

abzuwehren.

Weiter hatte das OLG Hamm die Frage zu beant-

worten, ob ein „vergütungsneutraler“ Ersetzungs-

vorgang im Sinne des § 32 Abs. 5 EEG 2012/§ 51

Abs. 4 EEG 2014/§ 38b Abs. 2 EEG 2017 vorliegt,

d.h. die ursprünglichen Vergütungssätze heranzu-

ziehen sind, wenn die zunächst im Jahr 2002 in

Betrieb genommene und im Jahr 2006 abgebaute

Solaranlage durch erst im Jahr 2013 installierte

Solarmodule ersetzt werden. Das OLG Hamm hat

bei einem derartig langen Zeitraum keine Be-

triebsabsicht mehr erkennen können und einen

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vergütungsneutralen Ersetzungsvorgang ver-

neint. Die Bewertung ist deshalb interessant, da

die Clearingstelle EEG zuletzt festgehalten hat,

dass es auf einen Zeitabstand zwischen der Au-

ßerbetriebnahme und dem Ersetzungsvorgang

nicht ankomme (Schiedsspruch v. 09.02.2017, Az.

2017/5).

V. OLG HAMM: ZUR VERJÄHRUNG DER AN-

SPRÜCHE DES ÜBERTRAGUNGSNETZBE-

TREIBERS AUF EEG-UMLAGE

Das OLG Hamm hatte sich im Urteil vom

15.02.2017 (Az. 30 U 149/15) mit der sehr pra-

xisrelevanten Frage zu befassen, wann ein Aus-

kunftsanspruch über gelieferte Strommengen

und damit auch der Anspruch auf Zahlung der

EEG-Umlage verjährt ist.

Ein Energieversorgungsunternehmen (EVU)

hatte verschiedene Letztverbraucher mit Strom

beliefert, jedoch im Hinblick auf die EEG-Umlage

nur unvollständige Angaben gegenüber dem

Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemacht. Im

Jahre 2011 machte der ÜNB erstmals Auskunfts-

ansprüche für die Kalenderjahre 2004-2008 ge-

genüber dem EVU geltend.

Das Gericht hat den Auskunftsanspruch des ÜNB

gegenüber dem EVU bejaht. Insbesondere sei der

Anspruch nicht verjährt. Ausgangspunkt der

rechtlichen Würdigung war § 195 BGB, welcher

die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren

regelt und mangels einer anderen gesetzlichen

Regelung auch für den Auskunftsanspruch des

ÜNB gilt. Gemäß § 199 I BGB beginnt die Verjäh-

rungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der

Auskunftsanspruch entstanden ist. Weitere (sub-

jektive) Voraussetzung des Verjährungsbeginns

ist die Kenntnis des ÜNB von den anspruchsbe-

gründenden Tatsachen. Kann eine Kenntnis nicht

nachgewiesen werden, so beginnt die Verjährung

schon dann, wenn dem ÜNB eine grob fahrlässige

Unkenntnis dieser Tatsachen vorzuwerfen ist.

Entscheidend war mithin, wann der ÜNB eine

Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis über

die Stromlieferung des EVU an seine Kunden

hatte. Das OLG Hamm urteilte, dass es für diese

Frage auf die kaufvertraglichen Beziehungen zwi-

schen dem EVU und dem Letztverbraucher an-

kommt. Nicht ausreichend für den Verjährungs-

beginn ist danach hingegen die Kenntnis oder

grob fahrlässige Unkenntnis des ÜNB von den

technischen Übertragungswegen des von dem

EVU eingespeisten Stroms oder von der Verant-

wortlichkeit des EVU für einen Bilanzkreis.

VI. OLG NAUMBURG: ANLAGENBETREIBER-

PFLICHT ZUM EINBAU VON TECHNISCHEN

EINRICHTUNGEN

Das OLG Naumburg (Urt. v. 05.08.2016, Az. 7 U

16/16) hatte darüber zu befinden, welche

Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Pflicht nach

§ 6 Abs. 2 EEG 2012/§ 9 Abs. 2 EEG 2017 nach

sich zieht.

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Der Anlagenbetreiber betreibt seit dem Jahr 2011

eine Solarmenge mit einer installierten Leistung

von 71,91 kWp. In der Zeit vom 01.01.2014 bis

19.09.2014 war die Solarmenge nicht mit einer

technischen Einrichtung nach § 6 Abs. 2

EEG 2012/§ 9 Abs. 2 EEG 2017 ausgerüstet.

Das OLG Naumburg wies die Klage auf Vergütung

der Strommengen ab, da der Anspruch nach § 17

Abs. 1 EEG 2012 auf null reduziert war; auch der

Monatsmarktwert war nicht zu zahlen. Es be-

gründet dies weitgehend mit den Argumenten

aus der Rechtsprechung zu EEG-Anlagen mit ei-

ner Leistung von über 100 kW. Den Netzbetreiber

trifft keine Hinweispflicht. Zudem greift nach dem

OLG Naumburg auch für Bestandsanlagen § 9

Abs. 4 EEG 2014, wonach der Anlagenbetreiber

selbst zunächst nach dem technischen Rahmen

der Nachrüstung beim Netzbetreiber schriftlich

oder elektronisch nachfragen muss.

VII. OLG BRAUNSCHWEIG: ZUM LAND-

SCHAFTSPFLEGEBONUS

Mit Urteil vom 12.01.2017 (Az. 8 U 7/16) hat das

OLG Braunschweig entschieden, dass Mais bereits

unter dem EEG 2009/2012 kein Landschaftspfle-

gematerial darstellte, so dass sein Einsatz schon

damals keinen Anspruch auf den Landschaftspfle-

gebonus auslösen konnte.

Mit dem EEG 2014 hatte der Gesetzgeber be-

stimmt, dass Mais nicht als Landschaftspflegema-

terial anzusehen ist (vgl. § 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG

2014), was den Anwendungsbereich für den

Landschaftspflegebonus einschränkte (vgl. An-

lage 3 zum EEG 2009). Damit war die Rechtslage

für die Zeit ab dem 01.08.2014 klar. Offen (und

im entschiedenen Fall entscheidend) war aller-

dings, wie der Begriff des Landschaftspflegemate-

rials vor dem 01.08.2014 zu verstehen war.

Das OLG Braunschweig nimmt als erstes Oberge-

richt an, dass Mais auch schon unter dem EEG

2009/2012 nicht als Landschaftspflegematerial

anzusehen war. Die Auslegung nach dem Wort-

laut, der Systematik und der Historie liefere zwar

keine eindeutigen Ergebnisse, insbesondere aus

der Gesetzesbegründung zum EEG 2014 sowie

aus der Biomasseverordnung 2012 ergebe sich

jedoch, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber

Mais noch nie als Landschaftspflegematerial an-

erkennen wollte. Dass der Senat dabei ein frühe-

res Gesetz weitgehend mit Hilfe späterer Ge-

setze/Verordnungen auslegt, bereitet ihm offen-

sichtlich keine Schwierigkeiten.

Die Vorinstanz (LG Braunschweig, Urt. v.

11.01.2016, Az. 8 O 1521/15) sowie die Clearing-

stelle EEG (Empfehlung vom 24.03.2009, Az.:

2008/48) waren noch zu einem anderen Ergeb-

nis gelangt.

Interessant ist die OLG-Entscheidung aber auch

aus zwei anderen Gründen: Zum einen stellte das

Gericht klar, dass die rechtliche Bewertung des

Umweltgutachters, der Mais als Landschaftspfle-

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gematerial eingestuft hatte, gerichtlich voll über-

prüfbar ist. Zum anderen hatte sich das Gericht

mit der neuen Einrede aus § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG

2017 zu befassen, die erst wenige Tage vor der

Entscheidung in Kraft getreten war. Der Anlagen-

betreiber hatte argumentiert, dass er den Land-

schaftspflegebonus im Vertrauen auf die o.g. Ent-

scheidung der Clearingstelle EEG erhalten hatte;

dies gewähre ihm ein Abwehrrecht gegen den ge-

richtlich geltend gemachten Rückforderungsan-

spruch des Netzbetreibers. Diese Argumentation

ließen die Richter im konkreten Fall jedoch nicht

gelten.

VIII. LG DRESDEN: ZINSPFLICHT FÜR

STROMLIEFERANTEN NACH § 60 ABS. 4

EEG 2014

Stromlieferanten (EVU) sehen sich seit dem Jahr

2015 u.a. dann Zinsforderungen der vier deut-

schen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gegen-

über, wenn die Summe der unterjährigen Mel-

dungen des monatlichen Letztverbraucherabsat-

zes von der später in der EEG-Endabrechnung

testierten Jahresliefermenge abweichet und tat-

sächlich mehr Strom geliefert als endgültig ge-

meldet wurde. Damit zusammenhängende

Rechtsfragen haben erstinstanzlich inzwischen

einige Gerichte beschäftigt (u.a. LG Dresden, Urt.

v. 22.02.2017, Az. 4 O 526/16; LG Wuppertal, Urt.

v. 10.03.2017, Az. 2 O 186/16; LG Tübingen, Urt.

v. 10.04.2017, Az. 20 O 70/16; AG München, Urt.

v. 12.01.2017, Az. 222 C 16773/16 und Urt. v.

20.01.2017, Az. 191 C 5166/16). Sie kommen da-

bei im Wesentlichen zu gleichen Ergebnissen: Die

Zinsforderungen der ÜNB sollen jeweils berech-

tigt sein. Die Urteile wurden inhaltlich allerdings

unterschiedlich begründet. Bisweilen erforderten

die entscheidungsrelevanten Sachverhalte keine

tiefergehende Betrachtung der rechtlichen Zu-

sammenhänge; die Gerichte mussten in diesen

Fällen also nicht sämtlichen Fragen nachgehen,

die § 60 Abs. 4 EEG 2014 aufwarf. Soweit dies für

andere Sachverhalte veranlasst war, bewegten

sich die Gerichte im „juristischen Neuland“ der

Zinsregelung noch unsicher. Daher bleibt abzu-

warten, ob diejenigen Entscheidungen, die noch

nicht rechtskräftig sind, von der obergerichtli-

chen Rechtsprechung bestätigt werden.

IX. CLEARINGSTELLE EEG: EMPFEHLUNG ZU

ANWENDUNGSFRAGEN DES MSBG FÜR

EEG-ANLAGEN

In zwei Empfehlungen (vom 09.05.2017,

Az. 2016/26, und vom 14.06.2017, Az. 2017/27)

hat die Clearingstelle EEG eine Reihe von Einzel-

fragen zur Anwendung des Messstellenbetriebs-

gesetzes (MsbG) bei EEG-Anlagen behandelt.

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Mit Inkrafttreten des MsbG sieht die Clearing-

stelle EEG die Grundzuständigkeit für den Mess-

stellenbetrieb bei EEG-Anlagen – auch für kon-

ventionelle Bestandszähler – beim grundzustän-

digen Messstellenbetreiber (gMSB, in der Regel

der Netzbetreiber). Weiterhin sei die Messung

bzw. Messdienstleistung jetzt untrennbarer Be-

standteil des Messstellenbetriebs.

Daher könne ein Anlagenbetreiber, der bislang

den „vollständigen“ Messstellenbetrieb durchge-

führt habe, diesen weiterhin fortführen. Dies

könne ohne ausdrückliche Erklärung erfolgen.

Die „Wechselvorschriften“ des MsbG kämen dann

nicht zur Anwendung. Habe der Anlagenbetreiber

hingegen bislang „nur“ die Messung selbst vorge-

nommen, im Übrigen aber einen Messstellenbe-

treiber eingeschaltet, sei eine Fortführung dieser

Aufgabenteilung nicht möglich. Vielmehr falle die

Messung dem Messstellenbetreiber zu.

Eine Notwendigkeit zur Anpassung bestehender

Verträge über den Messstellenbetrieb sieht die

Clearingstelle EEG derzeit nur im Einzelfall, ins-

besondere aber in zwei Konstellationen:

• wenn die Messung bisher getrennt vom Mess-

stellenbetrieb vorgenommen wurde oder

• wenn ein Abrechnungsentgelt erhoben wurde.

Führt der Anlagenbetreiber den Messstellenbe-

trieb selbst durch, sollen alle Pflichten eines

Messstellenbetreibers nach dem MsbG gelten.

Insbesondere müsse ein einwandfreier Messstel-

lenbetrieb gewährleistet sein. Hierunter fallen

u.a.:

• Verwendung geeichter Messgeräte und

• form- und fristgerechte Datenübertragung mit-

tels der elektronischen Datenformate.

Allerdings könne trotz Verstoß gegen die Format-

vorgaben des MsbG eine wirksame Datenmel-

dung nach § 71 EEG 2017 vorliegen, so dass keine

Reduktion der EEG-Förderansprüche eintritt.

Zur Durchführung des Messstellenbetriebs bei

EEG-Anlagen sei kein Nachweis bestimmter Qua-

lifikationen erforderlich. Habe der gMSB aller-

dings aufgrund objektiver Anhaltspunkte kon-

krete Zweifel an der Fähigkeit zur Gewährleis-

tung des einwandfreien Messstellenbetriebs,

könne er hierüber zunächst eine nachvollzieh-

bare Darlegung verlangen und dann ggf. den Ab-

schluss des Messstellenvertrages verweigern o-

der einen bestehenden Vertrag kündigen.

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Zwar hänge die Ausstattung von Messstellen mit

intelligenten Messsystemen (iMSys) bei EEG-An-

lagen davon ab, dass das Bundesamt für Sicher-

heit in der Informationstechnik (BSI) die „techni-

sche Möglichkeit“ des Einbaus feststelle. Sofern

nicht vom BSI etwas anderes festgestellt wurde,

bestehe eine Einbaupflicht für iMSys auch dann,

wenn noch keine mit dem Smart-Meter-Gateway

interoperable Fernsteuerungstechnik verfügbar

sei.

X. CLEARINGSTELLE EEG: HINWEIS ZU GENEH-

MIGUNGEN VON ÜBERGANGS-WINDENER-

GIEANLAGEN IM EEG 2017

Bereits am 23.02.2017 hatte die Clearingstelle

EEG eine Entwurfsfassung ihres Hinweises zum

Thema „Genehmigungen von Übergangs-Wind-

energieanlagen im EEG 2017“ veröffentlicht. Seit

dem 30.05.2017 liegt die finale Fassung vor (Az.

2017/6). Darin bezieht die Clearingstelle EEG Po-

sition zu einzelnen Auslegungs- und Anwen-

dungsfragen des § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EEG

2017. In vielen Teilen stimmt die Entwurfsfas-

sung und die finale Fassung überein.

Zunächst führt die Clearingstelle EEG an, dass es

für die Rechtsfolge des § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

EEG 2017 allein auf das Datum der Ausstellung

der Genehmigung ankomme. Nicht erforderlich

sei, dass die Genehmigung vor dem Stichtag zuge-

gangen oder bestandskräftig geworden sei. Im

Folgenden macht die Clearingstelle Ausführungen

dazu, welche Änderungen an einer bereits geneh-

migten „Übergangs-Windenergieanlage“ noch

möglich sein sollen, ohne dass diese dadurch „in

die Ausschreibungspflicht“ fällt.

Die Clearingstelle EEG erachtet – verkürzt gesagt

– solche Änderungen, die „branchenüblich“ seien

und „typischerweise im Laufe der Umsetzung ei-

nes Windenergieprojektes auftreten“ für un-

schädlich. Dies soll bei „unwesentlichen“ Ände-

rungen unabhängig davon gelten, ob diese Ände-

rungen einer Änderungsgenehmigung nach § 16

BImSchG bedürfen oder nicht. Maßstab sei nicht

das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG),

sondern die Frage, ob sich die Anlage (im Sinne

des EEG) wesentlich (ebenfalls in einem EEG-spe-

zifischen Sinne) geändert habe. Beispielsweise

seien geringfügige Veränderungen des genehmig-

ten Standorts möglich.

Leistungsänderungen seien dagegen grundsätz-

lich als wesentliche Änderungen einzustufen. Sie

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sollen allerdings dennoch möglich sein, wenn die

Alternative zur Leistungsänderung lediglich die

Aufgabe des Vorhabens sei. Daher sei z.B. die Er-

richtung eines nach Höhe und Leistung vergleich-

baren WEA-Typs auch eines anderen Herstellers

möglich, wenn der genehmigte Typ nicht mehr

hergestellt wird. Das Gleiche soll gelten, wenn der

genehmigte Typ nicht mehr den technischen An-

forderungen an WEA entspricht bzw. in absehba-

rer Zukunft nicht mehr entsprechen wird.

Änderungen des WEA-Typs oder -Herstellers aus

anderen als den genannten Gründen schließt die

Clearingstelle EEG zwar nicht kategorisch aus, sie

seien aber an den eben genannten Maßstäben zu

messen.

TEIL 3: KURZE HINWEISE

I. NEUES RISIKO MIT ALTEN WASSERKRAFT-

ANLAGEN!

In der letzten Zeit erreichen uns vermehrt Hin-

weise darauf, dass die BNetzA ihre Überwachung

im Bereich des EEG verstärkt. Konkret befasst

sich die BNetzA mit der Rechtsmäßigkeit der er-

höhten Vergütung für Strom aus Wasserkraftan-

lagen nach § 23 Abs. 2 und 5 EEG 2009. Grund-

lage für die erhöhte Vergütung ist regelmäßig ein

Gutachten eines Umweltgutachters. Das ba-

den-württembergische Umweltministerium hat

bei zahlreichen Gutachten gravierende fachliche

Fehler festgestellt und die BNetzA um eine Prü-

fung gebeten. Daher ist davon auszugehen, dass

die BNetzA sämtliche Vergütungszahlungen i. S. d

§ 23 Abs. 2 und 5 EEG 2009 der letzten Jahre

(und bis jetzt) von Netzbetreibern an Betreiber

von Wasserkraftanlagen unter die Lupe nehmen

wird. Denn die Gutachten bilden die Grundlage

für den gesamten Förderzeitraum, d.h. die alten

unzureichenden Gutachten wirken sich auch ak-

tuell aus. Daher ist jede Zahlung der erhöhten

Vergütungsanteils mit dem Risiko verbunden,

dass die BNetzA dies beim Netzbetreiber bean-

standet oder der Übertragungsnetzbetreiber die

Erstattung verweigert bzw. die ausgezahlten Be-

träge zurückfordert.

II. BNETZA: FESTLEGUNG ZUR ANPASSUNG

DER STANDARDVERTRÄGE AN DIE ERFOR-

DERNISSE DES GESETZES ZUR DIGITALI-

SIERUNG DER ENERGIEWENDE

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur

(BK6) hat am 01.03.2017 das Festlegungsverfah-

ren BK6-17-042 zur Anpassung der Standardver-

träge an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digi-

talisierung der Energiewende eröffnet. Damit sol-

len die bisher mit den Beschlüssen BK6-13-042,

BK6-09-034 und BK7-09-001 festgelegten Stan-

dardverträge an die neuen gesetzlichen Rahmen-

bedingungen angepasst werden.

Diese Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass am

02.09.2016 das Gesetz zur Digitalisierung der

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Energiewende (BGBl. I, S. 2034) in Kraft getreten

ist. Es setzt in Artikel 1 das Messstellenbetriebs-

gesetz (MsbG) in Kraft, das umfangreiche Vorga-

ben zum Inhalt von Messstellenverträgen im

Sinne von § 9 MsbG trifft. Das MsbG ersetzt zu-

gleich die §§ 21b-21i Energiewirtschaftsgesetz

(EnWG) und die Messzugangsverordnung

(MessZV). Die Gesamtheit der Vorgaben im Ge-

setz zur Digitalisierung der Energiewende bewir-

ken eine erhebliche Veränderung des Rechtsrah-

mens, der den heute geltenden Standardverträ-

gen zum Messwesen und zum Netznutzungsver-

trag/Lieferantenrahmenvertrag (Strom) zu-

grunde liegt und machen eine Aktualisierung der

Verträge erforderlich.

Bis zum 29.03.2017 standen die folgenden Ent-

würfe zur Konsultation:

„Messstellenrahmenvertrag Strom"

(BNetzA)

„Netznutzungsvertrag/Lieferantenrah-

menvertrag" (BNetzA)

„Sperr- und Entsperrauftrag" (BNetzA)

„Änderungsvorschläge Vereinbarung über

den elektronischen Datenaustausch

(EDI)" (BDEW/VKU)

„Messtellenrahmenvertrag Gas“ (BNetzA)

III. BNETZA: KONSULTATIONSFASSUNG DES

LEITFADENS ZUM EINSPEISEMANAGE-

MENT VERSION 3.0

Die BNetzA hat auf ihrer Internetseite ihren Leit-

faden zum Einspeisemanagement in einer Kon-

sultationsfassung 3.0 veröffentlicht. Nach Anga-

ben der Behörde wurde die neue Version im Ver-

gleich zur Vorversion 2.1 insbesondere um die

Ermittlung der Entschädigungszahlungen für di-

rektvermarktete Anlagen und KWK-Anlagen er-

gänzt. Kapitel 1 zur Abschaltrangfolge soll laut

BNetzA in einer nachfolgenden Version des Leit-

fadens aktualisiert werden. Bis zum 31.08.2017

räumt die BNetzA die Möglichkeit ein, eine Stel-

lungnahme zur Konsultationsfassung abzugeben.

IV. BNETZA: BEKANNTMACHUNG DER ERS-

TEN AUSSCHREIBUNGSRUNDE FÜR BIO-

MASSEANLAGEN AM 01.09.2017

Die BNetzA hat auf ihrer Internetseite die erste

Ausschreibungsrunde für Biomasseanlagen, die

am 01.09.2017 stattfindet, bekannt gemacht.

Grundsätzlich sind alle ab dem 01.01.2017 neu in

Betrieb genommene Biomasseanlagen mit einer

installierten Leistung von mehr als 150 Kilowatt

ausschreibungspflichtig. Etwas anderes gilt nur,

wenn die Anlage vor dem 01.01.2017 nach dem

BImSchG (oder ähnlich) genehmigt worden ist

und vor dem 01.01.2019 i.S.d. EEG in Betrieb ge-

nommen wird.

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Anders als bei den Ausschreibungen für andere

Energieträger können bei dieser Ausschreibungs-

runde auch bestehende Anlagen teilnehmen und

sich damit für eine 10-jährige Anschlussförde-

rung qualifizieren. Die 150 kW-Grenze gilt für be-

stehende Anlagen nicht.

Das Ausschreibungsvolumen beträgt 150 MW.

V. BNETZA: 1. AUSSCHREIBUNGSRUNDE FÜR

WINDENERGIEANLAGEN AN LAND

Die BNetzA hat mit Datum vom 19.05.2017 die

Zuschläge der ersten Ausschreibung für Wind-

energie an Land erteilt. Es wurden insgesamt 70

Gebote mit einem Gebotsumfang von 807 Mega-

watt bezuschlagt. Eingereicht wurden 256 Gebote

mit einem Volumen von 2.137 Megawatt.

Der durchschnittliche Zuschlagswert liegt bei

5,71 ct/kWh. Der höchste Gebotswert außerhalb

des Netzausbaugebiets, der noch einen Zuschlag

erhalten konnte, liegt bei 5,78 ct/kWh. Der

höchste Gebotswert innerhalb des Netzausbauge-

biets, der noch einen Zuschlag erhalten konnte,

liegt bei 5,58 ct/kWh.

Besonderheiten dieser Ausschreibung waren vor

allem die unterschiedliche Ermittlung der Zu-

schlagshöhe zwischen Bürgerenergiegesellschaf-

ten und den übrigen Bietern sowie eine Begren-

zung der Zuschlagsmenge im sogenannten Netz-

ausbaugebiet.

Mit 71 % der eingereichten Gebotsmenge waren

Bürgerenergiegesellschaften in dieser ersten

Runde besonders stark vertreten. Im Ergebnis

entfallen damit 93 % der Zuschläge bzw. 96 %

des Zuschlagsvolumens auf Bürgerenergiegesell-

schaften. Im Netzausbaugebiet durften Zuschläge

nur bis zu einer festlegten Grenze von 258 Mega-

watt erteilt werden. Diese Grenze wurde erreicht.

Einige Gebote konnten aufgrund dieser Grenze

nicht berücksichtigt werden. Vier Zuschläge an

der Netzausbaugrenze mussten im Losverfahren

entschieden werden.

VI. BNETZA: 2. AUSSCHREIBUNGSRUNDE FÜR

WINDENERGIEANLAGEN AN LAND

Die BNetzA hat am 07.06.2017 die zweite Aus-

schreibungsrunde für Windenergieanlagen an

Land (Onshore) mit einer Leistung über 750 kW

eingeleitet. Gebotstermin war der 01.08.2017.

Die Gebote mussten innerhalb der Zugangsfrist

bis zum 01.08.2017 (24:00 Uhr) bei der BNetzA

eingegangen sein. Das Ausschreibungsvolumen

betrug 1.000 MW, der Höchstwert 7,00 ct/kWh.

Auch diese zweite Ausschreibungsrunde für

Windenergieanlagen an Land war von hohem

Wettbewerb geprägt. Die Bundesnetzagentur hat

67 Geboten mit einem Gebotsumfang von 1.013

MW einen Zuschlag erteilt. Im Ergebnis entfallen

90 Prozent der Zuschläge (60 Zuschläge) auf Bür-

gerenergiegesellschaften. Der durchschnittliche

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Zuschlagswert ist im Vergleich zur ersten Runde

um über einen Cent pro Kilowattstunde gesunken

und betrug 4,28 ct/kWh. Der höchste Gebotswert,

der noch einen Zuschlag erhalten konnte, betrug

4,29 ct/kWh. Das Netzausbaugebiet hatte in die-

ser Ausschreibung keine Auswirkungen auf die

Zuschlagsentscheidungen, da das zulässige Zu-

schlagsvolumen von 322 Megawatt nicht erreicht

wurde.

Eine Teilnahmevoraussetzung war auch in dieser

Ausschreibungsrunde grundsätzlich das Vorlie-

gen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immis-

sionsschutzgesetz (BImSchG) für die Anlage und

eine entsprechende Meldung an das Anlagenre-

gister der BNetzA bis drei Wochen vor dem Ge-

botstermin. Sobald das Anlagenregister vom

Marktstammdatenregister abgelöst wird, sind

Meldungen nur noch dorthin möglich.

Zeitgleich mit der Veröffentlichung der Aus-

schreibung hatte die BNetzA ein Hinweispapier

veröffentlicht, in dem mögliche Fehler bei der Ge-

botsabgabe beschrieben werden. Das Hinweispa-

pier „Hinweise zur Gebotsabgabe - Windenergie

an Land“ kann auf der Website der BNetzA her-

untergeladen werden.

VII. UBA: EINRICHTUNG DES REGIONAL-

UND FORTENTWICKLUNG DES HER-

KUNFTSNACHWEISREGISTERS

Das Umweltbundesamt (UBA) hat einen Referen-

tenentwurf für eine „Verordnung zur Einrichtung

des Regionalnachweisregisters und zur Fortent-

wicklung des Herkunftsnachweisregisters“ veröf-

fentlicht und gab Gelegenheit, dazu bis zum

11.08.2017 Stellung zu nehmen.

VIII. SINTEG: FÖRDERPROGRAMM „SCHAU-

FENSTER INTELLIGENTE ENERGIE – DI-

GITALE AGENDA FÜR DIE ENERGIE-

WENDE“

Im Rahmen des Förderprogramms „Schaufenster

intelligente Energie - Digitale Agenda für die

Energiewende“ (SINTEG) sollen „Schaufensterre-

gionen“ die Anforderungen und Möglichkeiten an

ein Energiesystem mit bis zu 100 % Stromerzeu-

gung aus erneuerbaren Energien demonstrieren.

Die gefundenen Lösungen sollen als Modell für

die breite Umsetzung dienen. Im Zentrum von

SINTEG steht insbesondere die intelligente Ver-

netzung von Erzeugung und Verbrauch sowie der

Einsatz innovativer Netztechnologien und

-betriebskonzepte.

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Im Rahmen eines Förderwettbewerbs wurden

fünf Schaufenster ausgewählt, welche Ende 2016

beziehungsweise Anfang 2017 gestartet sind:

C/sells: Großflächiges Schaufenster im

Solarbogen Süddeutschland

Designetz: Baukasten Energiewende -

Von Einzellösungen zum effizienten Sys-

tem der Zukunft

enera: Der nächste große Schritt der

Energiewende

NEW 4.0: Norddeutsche EnergieWende

WindNODE: Das Schaufenster für intelli-

gente Energie aus dem Nordosten

Deutschlands

Das BMWi fördert die Schaufensterregionen mit

insgesamt über 200 Millionen Euro. Zusammen

mit zusätzlichen privaten Investitionen der betei-

ligten Unternehmen werden so über 500 Millio-

nen Euro in die intelligente Energieversorgung

der Zukunft investiert.

Um den SINTEG-Teilnehmern die Möglichkeit zu

bieten, ohne wirtschaftliche Nachteile neue Netz-

betriebskonzepte, Technologien, Verfahren und

Geschäftsmodelle in der Praxis zu erproben, hat

das BMWi eine zeitlich befristete Verordnung mit

„Experimentieroptionen“ erarbeitet.

IX. NEUE VDE-VORGABEN ENTSTEHEN

Der VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik

Informationstechnik e.V. überarbeitet oder er-

stellt derzeit verschiedene technische Regel-

werke. So hat er einen Entwurf der überarbeite-

ten Anwendungsregel „Erzeugungsanlagen am

Niederspannungsnetz“ (E VDE-AR-N 4105) veröf-

fentlicht, zu dem bis zum 23.08.2017 eine Ein-

spruchsfrist läuft. Für die Mittelspannungsebene

arbeitet der VDE weiterhin an den Technischen

Anschlussregeln Mittelspannung (E VDE-AR-N

4110). Die Einspruchsfrist endete hier bereits am

17.04.2017. Wann eine VDE-AR-N 4110 in Kraft

treten könnte und welchen Inhalt sie dann hat, ist

allerdings noch nicht sicher absehbar. Zuletzt

wurde vom VDE das Frühjahr 2018 als möglicher

Zeitpunkt genannt.

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TEIL 4: SEMINARE, UND PUBLIKATIONEN

I. SEMINARE

EEG-BASISWISSEN

12.09.2017 – KÖLN

19.10.2017 – STUTTGART

12.12.2017 – BERLIN

STROMKENNZEICHNUNG/ÖKOSTROMVER-

MARKTUNG

21.09.2017 – KÖLN

26.09.2017 – BERLIN

28.09.2017 – STUTTGART

EEG-ABRECHNUNG

09.11.2017 – KÖLN

14.11.2017 – MÜNCHEN

16.11.2017 – HAMBURG

21.11.2017 – ERFURT

23.11.2017 – STUTTGART

28.11.2017 – BERLIN

EEG 2017 AUS DER PERSPEKTIVE EINES BIO-

MASSEANLAGENBETREIBERS

22.11.2017 – BERLIN

28.11.2017 – STUTTGART

AKTUELLER RECHTSRAHMEN UND GESCHÄFTS-

MODELLE FÜR PHOTOVOLTAIK: VON ENERGIE-

VERSORGUNG ÜBER MIETERSTROM BIS AUS-

SCHREIBUNGEN

05.10.2017 – KÖLN

11.10.2017 – BERLIN

17.10.2017 – MÜNCHEN

24.10.2017 – ERFURT

Geplant (noch ohne Termine): EEG-Ausschrei-

bungen

II. PUBLIKATIONEN

Lamy/Rühr, Ansprüche des Anlagenbetreibers im

EEG 2017, EnWZ 2017, 248 ff.

Große, Die Anrechnungspflicht im EEG 2017, RdE

2017, 231 ff.

Lehnert/Fassbender, Das Marktstammdatenregis-

ter – Neue Pflichten für EEG- und KWK-Anlagen-

betreiber, Versorgungswirtschaft, Heft 5/2017,

Seite 134

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ÜBER BBH

Als Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuer-

beratern und Wirtschaftsprüfern ist BBH ein

führender Anbieter von Beratungsdienstleistun-

gen für Energie- und Infrastrukturunternehmen

und deren Kunden. Weitere Schwerpunkte bil-

den das Medien- und Urheberrecht, die Steuer-

beratung und Wirtschaftsprüfung, das allge-

meine Zivil- und Wirtschaftsrecht und das ge-

samte öffentliche Recht.

HINWEIS

Bitte beachten Sie, dass der Inhalt dieses Becker

Büttner Held Newsletters nur eine allgemeine

Information darstellen kann, die wir mit großer

Sorgfalt zusammenstellen. Eine verbindliche

Rechtsberatung erfordert immer die Berück-

sichtigung Ihrer konkreten Bedürfnisse und

kann durch diesen Newsletter nicht ersetzt wer-

den.

HERAUSGEBER

Becker Büttner Held

Magazinstraße 15-16

10179 Berlin

www.bbh-online.de

www.derenergieblog.de

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Dr. Martin Altrock

Rechtsanwalt

Magazinstraße 15-16

10179 Berlin

Tel +49 (0)30 611 28 40-96

Fax +49 (0)30 611 28 40-99

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Jens Vollprecht

Rechtsanwalt

Magazinstraße 15-16

10179 Berlin

Tel +49 (0)30 611 28 40-133

Fax +49 (0)30 611 28 40-99

[email protected]

Andreas Große

Rechtsanwalt

Magazinstraße 15-16

10179 Berlin

Tel +49 (0)30 611 28 40-619

Fax +49 (0)30 611 28 40-99

[email protected]

Dr. Dörte Fouquet

Rechtsanwältin

Avenue Marnix 28

B-1000 Brüssel

BELGIEN

Tel +32 (0)2 204 44-12

Fax +32 (0)2 204 44-99

[email protected]

Dr. Ursula Prall

Rechtsanwältin

Kaiser-Wilhelm-Straße 93

20355 Hamburg

Tel +49 (0)40 34 10 69-100

Fax +49 (0)40 34 10 69-22

[email protected]

Dr. Wieland Lehnert

Rechtsanwalt

Magazinstraße 15-16

10179 Berlin

Tel +49 (0)30 611 28 40-679

Fax +49 (0)30 611 28 40-99

[email protected]

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29

Dr. Markus Kachel

Rechtsanwalt

Magazinstr. 15-16

10179 Berlin

Tel +49 (0)30 611 28 40-69

Fax +49 (0)30 611 28 40-99

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Silvia Reichelt

Rechtsanwältin

Magazinstr. 15-16

10179 Berlin

Tel +49 (0)30 611 28 40-931

Fax +49 (0)30 611 28 40-99

[email protected]

Marcel Dalibor

Rechtsanwalt

Magazinstr. 15-16

10179 Berlin

Tel +49 (0)30 611 28 40-632

Fax +49 (0)30 611 28 40-99

[email protected]

Jens Panknin

Rechtsanwalt

KAP am Südkai

Agrippinawerft 26-30

50678 Köln

Tel +49 (0)221 650 25-212

Fax +49 (0)221 650 25-299

[email protected]

Stefan Lepke

Rechtsanwalt

Kaiser-Wilhelm-Straße 93

20355 Hamburg

Tel +49 (0)40 34 10 69-600

Fax +49 (0)40 34 10 69-22

[email protected]

Dr. Christian Rühr

Rechtsanwalt

Magazinstr. 15-16

10179 Berlin

Tel +49 (0)30 611 28 40-340

Fax +49 (0)30 611 28 40-99

[email protected]

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August 2017

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Dr. Mara Gerbig

Rechtsanwältin

Magazinstr. 15-16

10179 Berlin

Tel +49 (0)30 611 28 40-931

Fax +49 (0)30 611 28 40-99

[email protected]

Götz Albrecht

Rechtsanwalt

Magazinstr. 15-16

10179 Berlin

Tel +49 (0)30 611 28 40-931

Fax +49 (0)30 611 28 40-99

[email protected]

Saskia Mattern

Rechtsanwältin

Magazinstr. 15-16

10179 Berlin

Tel +49 (0)30 611 28 40-679

Fax +49 (0)30 611 28 40-99

[email protected]

Christoph Lamy

Rechtsanwalt

Magazinstr. 15-16

10179 Berlin

Tel +49 (0)30 611 28 40-133

Fax +49 (0)30 611 28 40-99

[email protected]

Felix Schmidt

Rechtsanwalt

Magazinstr. 15-16

10179 Berlin

Tel +49 (0)30 611 28 40-96

Fax +49 (0)30 611 28 40-99

[email protected]

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BERLIN

Magazinstraße 15-16

10179 Berlin

Tel +49 (0)30 611 28 40-0

Fax +49(0)30 611 28 40-99

[email protected]

KÖLN

KAP am Südkai/Agrippinawerft 26-30

50678 Köln

Tel +49 (0)221 650 25-0

Fax +49(0)221 650 25-299

[email protected]

STUTTGART

Industriestraße 3

70565 Stuttgart

Tel +49 (0)711 722 47-0

Fax +49 (0)711 722 47-499

[email protected]

BRÜSSEL

Avenue Marnix 28

1000 Brüssel, Belgien

Tel +32 (0)2 204 44-00

Fax +32 (0)2 204 44-99

[email protected]

MÜNCHEN

Pfeuferstraße 7

81373 München

Tel +49 (0)89 23 11 64-0

Fax +49 (0)89 23 11 64-570

[email protected]

HAMBURG

Kaiser-Wilhelm-Straße 93

20355 Hamburg

Tel +49 (0)40 34 10 69-0

Fax +49 (0)40 34 10 69-22

[email protected]

ERFURT

Regierungsstraße 64

99084 Erfurt

Tel +49 (0)361 644 74 49-0

Fax +49 (0)361 644 74 49-499

[email protected]


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