ENERGIERECHT DER
EUROPÄISCHEN
UNION
Ass.-Prof. Mag. Dr. Birgit Haslinger, LL.M. (LSE)
Stv. Vorstand, Institut für Völkerrecht, Luftfahrtrecht
und Internationale Beziehungen
Birgit Haslinger
DIE WETTBEWERBSPOLITIK DER EU
- offene Marktwirtschaft, in der freier Wettbewerb herrscht
- eng mit Binnenmarktprinzip verzahnt (Grundfreiheiten,
Nichtdiskriminierung)
- Wettbewerb erfordert Bekenntnis zum Markt
- Wettbewerbsbeschränkungen grds unvereinbar
- jedoch auch hier Ausnahmen
- Vorschriften für MS und für Unternehmen
- more economic approach
DIE WETTBEWERBSPOLITIK DER EU
4 große Tätigkeitsbereiche:
- Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen und der
missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung
- Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
- Liberalisierung der durch Monopole geprägten Wirtschaftszweige
- Kontrolle der staatlichen Beihilfen
Birgit Haslinger
DIE INSTRUMENTE
Kartellverbot:
- Art 101 AEUV
- Grund für Kartellverbot
- Kronzeugenregelung
- Geldbußen
- Vitaminkartell
Birgit Haslinger
ART 101 ABS 1 AEUV
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten
zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des
Binnenmarktes bezwecken oder bewirken, insbesondere […]
Birgit Haslinger
VERPFLICHTETE
Unternehmen
keine Definition im AEUV
EuGH: jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit
unabhängig von der Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung
Teilnahme am Wirtschaftsverkehr entscheidend
muss nicht auf Dauer angelegt sein
Birgit Haslinger
VERPFLICHTETE
Unternehmen
private Endverbraucher üben keine wirtschaftliche Tätigkeit aus
auch Staat (und seine Untergliederungen) sowie öffentliche
Unternehmen, soweit wirtschaftlich tätig → hoheitliche Tätigkeiten
fallen nicht unter die Vorschriften des Wettbewerbsrechts
Birgit Haslinger
VERPFLICHTETE
Unternehmensvereinigungen
keine Definition im AEUV
EuGH: jeder Zusammenschluss von Unternehmen, dessen Tätigkeit
zumindest auch darauf ausgerichtet ist, die Interessen seiner
Mitglieder wahrzunehmen
bestimmte Rechtsform oder eigene Rechtspersönlichkeit nicht
erforderlich
muss nicht auch selbst wirtschaftlich tätig sein (wenn doch, zusätzlich
Unternehmenscharakter)
Birgit Haslinger
VEREINBARUNGEN ZWISCHEN
UNTERNEHMEN
häufigster Fall
gemeinsame Willenserklärung
zwischen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen
Vertragstyp unbeachtlich
EuGH: gemeinsam den Willen zum Ausdruck bringen, sich im
Binnenmarkt in einer bestimmten Weise zu verhalten
Birgit Haslinger
BESCHLÜSSE VON
UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN
KOM: jede satzungsmäßig vorgesehene und im Einklang mit den
Vorschriften der Satzung zustande gekommene Willenserklärung
zwar einseitige Erklärung der Unternehmensvereinigung
aber kooperatives Element durch Vereinigung mehrerer Unternehmen
Beschluss muss sich an die vertretenen Unternehmen richten
Birgit Haslinger
ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN
Auffangtatbestand
praktische Zusammenarbeit tritt an die Stelle des mit Risiken
verbundenen Wettbewerbs
Marktverhalten beteiligter Unternehmen vorausgesetzt
auch Austausch von Informationen erfasst, soweit Basis für weitere
Aktivitäten
Abstimmung des Verhaltens
Problem: Nachweisbarkeit (zB Preisanpassungen)
Birgit Haslinger
SPÜRBARKEIT?!
ungeschriebenes TB-Merkmal
tendenziell nach Marktanteil der beteiligten Unternehmen
Bagatellbekanntmachung der KOM
Birgit Haslinger
BEZWECKEN ODER BEWIRKEN
Bezwecken
wenn „bezweckt“, brauchen tatsächliche Auswirkungen nicht
berücksichtigt werden
Verhaltensweise darauf gerichtet, die natürlichen Marktbedingungen zu
verfälschen
Eignung, Marktbedingungen zu ändern
Birgit Haslinger
BEZWECKEN ODER BEWIRKEN
Bewirken
wenn Intention nicht nachgewiesen werden kann oder tatsächlich nicht
vorliegt
setzt Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Begleitumstände
voraus
Verhältnisse am jeweiligen Teilmarkt tatsächlich gestört
Birgit Haslinger
MAßGEBLICHER MARKT
Abgrenzung in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht
Substituierbarkeit der Leistungen
Kundenperspektive → „Bedarfsmarktkonzept“
Birgit Haslinger
BEISPIELKATALOG ART 101 ABS 1 LIT
A BIS E AEUV
typische Konstellationen
selten explizit auf eine Alternative Bezug genommen
typischerweise wettbewerbsschädlich
demonstrativer Charakter
Birgit Haslinger
EIGNUNG ZUR BEEINTRÄCHTIGUNG
DES HANDELS
bei Bezweckung/ Bewirkung meist auch geeignet
Auswirkungen auf Wettbewerb konkret zu belegen (Einzelanalyse)
potentielle Beeinträchtigung reicht
Birgit Haslinger
RECHTFERTIGUNG
Art 101 Abs 3 AEUV
angemessene Beteiligung der Verbraucher am Gewinn
Verbesserung der Warenerzeugung oder –verteilung
Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts
Unerlässlichkeit für den angestrebten Zweck
keine Ausschaltung des Wettbewerbs
Birgit Haslinger
DIE INSTRUMENTE DER
WETTBEWERBSPOLITIK
Verbot des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen:
- Art 102 AEUV
- Grund für Missbrauchsverbot
- Beispiele
- Reifen
- Microsoft
Birgit Haslinger
ART 102 ABS 1 AEUV
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die
missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem
Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil des selben durch ein
oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den
Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. […]
Birgit Haslinger
UNTERNEHMEN
Wie Art 101 AEUV
Funktionaler Unternehmensbegriff
Monopol
Oligopol
Birgit Haslinger
BEHERRSCHENDE STELLUNG
Unionsautonomer Begriff
„wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens, die dieses in die
Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs
auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die
Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen
Abnehmern und schließlich den Verbrauchern gegenüber in einem
nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten“
Birgit Haslinger
AUF DEM BM ODER EINEM WESENTLICHEN
TEIL DESSELBEN
Wenn relevanter Markt bloß Teilmarkt, dann zumindest wesentlicher
Teil des BM
Nicht allein räumliche Aufteilung einschlägig
Bedeutung des fraglichen Marktes im BM wesentlich
Einzelne MS, ev. auch Teilgebiete von MS
EuGH, Hafen von Genua
Birgit Haslinger
MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG
„Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung,
die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der
Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen
Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung
des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen
Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, welche von
den Mitteln des normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs
auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen“
Birgit Haslinger
MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG
Tatsächliches Verhalten genügt
Art 102 lit a bis d Beispieltatbestände
- Demonstrative Aufzählung
Im Wesentlichen 3 Formen
- Ausbeutungsmissbrauch
- Behinderungsmissbrauch
- Marktstrukturmissbrauch
Birgit Haslinger
MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG
Ausbeutungsmissbrauch: nicht festgelegt wer ausgebeutet werden
muss, nur das wie (durch unmittelbare oder mittelbare Erzwingung)
Unternehmen nutzt Abhängigkeit seiner Marktpartner aus, um Vorteile
zu erzwingen, die es unter normalen Wettbewerbsverhältnissen nicht
erzielen könnte
Im Falle eines Abhängigkeitsverhältnisses reicht wirtschaftliche
Übermacht als Zwang aus
Birgit Haslinger
MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG
Behinderungsmissbrauch: marktbeherrschendes Unternehmen
richtet seine Marktmacht direkt gegen Mitbewerber
Leistungswettbewerb oder leistungsfremde Mittel?!
Geschäftsverweigerung, Kampfpreisunterbietung, Abnehmerbindung
und Kopplung
Birgit Haslinger
MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG
Behinderungsmissbrauch durch Geschäftsverweigerung
Weigerung der Aufnahme oder Abbruch Geschäftsbeziehungen
Auch marktbeherrschende Unternehmen sind grundsätzlich in der
Wahl ihrer Geschäftspartner frei
Aber: Essential Facilities
Birgit Haslinger
MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG
Essential Facilities Doktrin
= Anspruch eines Unternehmens auf Zugang zu einer wesentlichen
Einrichtung, die zwingend erforderlich ist, um auf einem dieser
Einrichtung vor- oder nachgelagerten Markt in Wettbewerb mit dem
Inhaber dieser Einrichtung zu treten, der sowohl auf dem Markt der
wesentlichen Einrichtung als auch auf dem vor- oder nachgelagerten
Markt tätig ist und den Zugang zu dieser Einrichtung ohne objektiv
gerechtfertigten Grund verweigert.
Birgit Haslinger
MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG
Marktstrukturmissbrauch
Übernahme noch verbleibender Konkurrenten
Seit FKVO entscheidend an Bedeutung verloren
Birgit Haslinger
RECHTSFOLGEN
Kein Rechtfertigungstatbestand
Bei Verstoß KOM ermächtigt, Unternehmen aufzutragen,
Zuwiderhandlung abzustellen bzw Geldbußen zu verhängen
Obwohl nicht ausdrücklich im AEUV:
hA Nichtigkeit tatbestandsmäßiger Verträge
Birgit Haslinger
DIE INSTRUMENTE DER
WETTBEWERBSPOLITIK
Fusionskontrolle:
- geregelt durch VO 139/2004
- Grund für Fusionskontrolle
- Prüfung von Zusammenschlüssen
- Untersagung/ Genehmigung (mit Auflagen)
- Beispiele
- Arzneimittel, Konsumgüter/ Nahrungsmittel
Birgit Haslinger
ZUSAMMENARBEITSFORMEN
Bloße Kooperation unabhängiger Unternehmen ( Art 101 AEUV)
Joint Venture (engl. „gemeinsame Unternehmung“)
Erwerb der Kontrolle = Übernahme
Fusion
Birgit Haslinger
JOINT VENTURE
Gemeinschaftsunternehmen
Gilt als Zusammenschluss, wenn es auf Dauer alle Funktionen
einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt
(=VollfunktionsGU, Art 3 Abs 4 FKVO neu)
Bloße TeilfunktionsGU Art 101 AEUV
Birgit Haslinger
ZUSAMMENSCHLUSS
Fusionierung mind zweier bis dahin selbständiger Unternehmen/-steile (Art 3 Abs 1 lit
a FKVO)
Übernahme: Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle über Unternehmen
oder Unternehmensteile durch Personen oder Unternehmen (Art 3 Abs 1 lit b FKVO)
Durch Erwerb von Anteilsrechten (Aktien) oder durch Verträge, die bestimmendem
Einfluss auf die Zusammensetzung von Unternehmensorganen einräumen (Art 3
Abs 2 FKVO)
Birgit Haslinger
UNIONSWEITE BEDEUTUNG (1)
Weltweiter Gesamtumsatz aller Beteiligter (kumulativ) > 5 Mrd €
EU-weiter Gesamtumsatz von mindestens zwei Beteiligten jeweils > 250
Mio €
Nicht, wenn die beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei Drittel
ihres Gesamtumsatzes in einem MS erzielen
Birgit Haslinger
UNIONSWEITE BEDEUTUNG (2)
Weltweiter Gesamtumsatz aller Beteiligter (kumulativ) > 2,5 Mrd €
Gesamtumsatz aller Beteiligten in mindestens 3 MS jeweils > 100 Mio
€
Gesamtumsatz von mindestens zwei Beteiligten in jedem von
mindestens 3 MS jeweils > 25 Mio € (individuell)
Nicht, wenn die beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei Drittel
ihres Gesamtumsatzes in einem MS erzielen.
Birgit Haslinger
ANMELDEPFLICHT
Zusammenschlüsse von [unions]weiter Bedeutung iSd FKVO sind
anzumelden
Nach Vertragsschluss oder Beteiligungserwerb und
vor dem Vollzug
Vollzugsverbot bis zur Entscheidung.
Birgit Haslinger
VERFAHREN UND SANKTIONEN
Vorläufiges Prüfverfahren, förmliches Prüfverfahren
Falsche Angaben bei Anmeldungen, Auskünften etc.: Geldbuße bis 1% des
jährlichen weltweiten Gesamtumsatzes
Vollzug eines Zusammenschlusses vor Entscheidung oder trotz Untersagung;
Nichtbeachtung von Auflagen etc.: Geldbuße bis 10% des jährlichen
weltweiten Gesamtumsatzes
Mangelnde Kooperation bei Auskunftsverlangen oder Nachprüfung:
Zwangsgeld bis zu 5% des Tagesumsatzes für jeden Tag im Verzug
Birgit Haslinger
DIE INSTRUMENTE DER
WETTBEWERBSPOLITIK
Staatliche Beihilfen:
- Art 107 AEUV
- Grund für Beihilfenkontrolle
- Verbotene Beihilfen/ Ausnahmen
- Verfahren
- Beispiele
- Fiat, AUA
Birgit Haslinger
ALLGEMEINES
Nach Art 107 Abs 1 AEUV sind
"soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, [...] staatliche oder
Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die
Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den
Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt
unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen."
Birgit Haslinger
ALLGEMEINES
Art 107 AEUV:
weder absolutes, noch unbedingtes Verbot
Legalausnahmen in Abs 2
weitere Ausnahmetatbestände in Abs 3
Birgit Haslinger
DER BEIHILFEBEGRIFF
weiter Beihilfebegriff
sowohl positive Transfers als auch Verzicht auf Leistungen
Zweck der Maßnahme unerheblich, allein begünstigende Wirkung
zählt
keine marktgerechte Gegenleistung
unentgeltlicher wirtschaftlicher Vorteil
Kapitalbeteiligung des Staates
Beihilfenansatz vs. Ausgleichsansatz
Birgit Haslinger
STAATLICHE ODER AUS STAATLICHEN
MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFEN
"aus staatlichen Mitteln" weiter als "staatliche Beihilfen"
auch Gebietskörperschaften
"Stardust"-Rspr Indizien für Mitwirkung
nicht von privater Seite
Budgetwirksamkeit ?!
Birgit Haslinger
BEGÜNSTIGUNG VON UNTERNEHMEN/
PRODUKTIONSZWEIGEN
Unternehmensbegriff
Begriff des Produktionszweiges
Eindeutig nicht erfasst: Privatpersonen
Begünstigung keine marktgerechte Gegenleistung
KOM: MEIP-Test
Birgit Haslinger
SPEZIFIZITÄT
Selektive Beihilfengewährung
Abgrenzung zu allgemeinen wirtschaftlichen Maßnahmen
KOM: Kreis der Begünstigten muss aufgrund bestimmter
Eigenschaften begrenzt sein
Birgit Haslinger
WETTBEWERBSVERFÄLSCHUNG
Veränderung des Wettbewerbsprozesses
Eignung der Beihilfe, Vorteil zu verschaffen
EuGH: nicht jede Beihilfe verfälscht automatisch den Wettbewerb
in jedem Einzelfall darzutun
Abgrenzung sachlich/ räumlich/ zeitlich relevanter Markt
Birgit Haslinger
SPÜRBARKEIT
Strittig
Gerichte eher skeptisch
vgl aber de-minimis-Mitteilung der KOM
GVO 1998/2006
Birgit Haslinger
AGVO
Beihilfen gelten automatisch als genehmigt
Anmeldepflicht entfällt
Achtung: Beihilfenintensität
zB F&E, KMU, Umweltbeihilfen
Birgit Haslinger