E s wird ernst: Noch im vierten Quartal dieses Jah-
res will das Bundesverfassungsgericht darüber
entscheiden, ob die erbschaftsteuerliche Begünsti-
gung von Immobilienvermögen mit dem Gleich-
heitsgrundsatz der Verfassung vereinbar ist. Denn
während die Erben bei Sparkonten und Wertpa-
pieren den aktuellen Wert voll versteuern müssen,
sind es bei Immobilien faktisch nur 60 bis 70 Pro-
zent des Marktwerts.
Kenner der Materie wie Ecovis-Steuerberater
Alfred Büchl sind sich ziemlich sicher, dass die Ver-
fassungshüter „das Bewertungsprivileg für Immo-
bilien kippen werden“. Und das heißt: Wer wert-
volles Grundvermögen erbt oder geschenkt be-
kommt, wird vom Fiskus künftig stärker zur Kasse
gebeten. Im ungünstigsten Fall ist der volle Ver-
kehrswert zu versteuern.
Ein Beispiel: Eltern übertragen ihrem Sohn ihre hälf-
tigen Eigentumsanteile an einem Wohnhaus im
Wert von 600.000 Euro, dessen steuerlicher „Be-
darfswert“ mit 420.000 Euro angesetzt wird. Weil
das Kind seine persönlichen Freibeträge von
205.000 Euro je Elternteil noch nicht ausgeschöpft
hat, sind aktuell nur 10.000 Euro zu versteuern –
und das zum günstigen Steuersatz von 7 Prozent
(Steuerklasse bis zum Wert von 52.000 Euro). An
den Fiskus gehen in diesem Fall gerade einmal 700
Euro. „Wird dagegen der Marktwert zugrunde
gelegt, muss der Sohn 190.000 Euro bereits mit
11 Prozent versteuern und damit 20.900 Euro ans
Finanzamt überweisen“, rechnet Büchls Kollegin
Kathrin Höbler vor.
Um die noch geltenden Steuervorteile zu nut-
zen, „gibt es nur einen Weg“, so die Ecovis-Steu-
erberaterin, „nämlich Immobilienvermögen mög-
lichst bald im Wege der Schenkung auf die Kinder
zu übertragen“. Die Zeit drängt, weil zu befürch-
ten ist, dass die von der Bundesregierung ange-
kündigte Gesetzesänderung sogar rückwirkend
zum Tag der Urteilsverkündung in Kraft treten wird.
„Das ist möglich, weil sich ab diesem Datum kei-
ner mehr darauf berufen kann, auf die bisherige
Regelung vertraut zu haben“, erklärt Büchl.
Trotz der gebotenen Eile müssen die Schenkun-
gen jedoch gut durchdacht und sorgfältig vorbe-
reitet werden, um nicht nur die steuerlichen Mög-
lichkeiten optimal auszuschöpfen, sondern auch
die Eltern abzusichern und spätere Streitigkeiten zu
vermeiden. Wie stark sich die Schenkungsteuer
drücken lässt, ist eine Frage der Vermögensvertei-
Liebe Leserinnen und Leser,
da will die Bundesregierung
Großwild davor abschre-
cken, fiskalische Flurschä-
den anzurichten, und des-
halb zur Schrotflinte grei-
fen. Damit droht sie aber
auch Scharen von unschul-
digen Spatzen zu erschie-
ßen. Die Rede ist von den
Plänen für die Unterneh-
mensteuerreform, die den
Firmen zwar einerseits
niedrigere Steuersätze ver-
heißt, andererseits aber
auch Ausgaben wie Fremd-
kapitalzinsen und Zinsantei-
le von Leasingraten der Be-
steuerung unterwerfen will.
Das trifft die Masse der
mittelständischen Unter-
nehmen, die auf Bankkredi-
te und Leasing angewiesen
sind. Firmen, die nicht hoch
profitabel sind, müssten so-
gar mehr Steuern zahlen als
bisher. Damit drohen Liqui-
ditäts-, Substanz- und letzt-
lich Arbeitsplatzverluste.
Bleibt nur zu hoffen, dass
der Bundesfinanzminister
sich noch eines Besseren
besinnt.
Ihre Ecovis-Kanzlei
P.S. In dieser Ausgabe infor-
mieren wir Sie auch über
die Zusammenarbeit zwi-
schen Ecovis und der Initia-
tive „Deutschland – Land
der Ideen“(siehe Seite 11).
Immobilienerben drohen bald höhere Steuerlasten. Mit Schenkungen
lassen sich jetzt noch interessante Gestaltungsspielräume nutzen.
Ausgabe 3/2006
Höchste Zeit zum Schenken
ECOVIS
ECOVIS Info 3. 06
Kurz und Bündig 3
Fallbeispiel:Riskante Pensionszusagen 4
Unternehmensteuerreform:Zwischen Lust und Last 5
Gesundheitswesen:Mit Ecovis zu neuen Ufern 6
Umsatzsteuererhöhung:Rechtzeitig gegensteuern 7
Mit Ecovis auf Expansionskurs 8
Kundengeschenke:Was und wie viel erlaubt ist 9
Betrieb & Praxis:Auslandserfahrung für Azubis 10
Kurz & Bündig 11
I N H A LT
INFO
E D I T O R I A L
A n r e g u n g e n u n d T i p p s v o n I h r e m S t e u e r b e r a t e r , W i r t s c h a f t s p r ü f e r u n d R e c h t s a n w a l t
lung. Wenn etwa im Beispielfall der
Vater Alleineigentümer des Hauses
wäre, stünde dem Sohn der persön-
liche Freibetrag nur einmal zu. Er
müsste dann nach geltendem Recht
einen Wert von 215.000 Euro mit
11 Prozent versteuern – macht
23.650 Euro. Eine mögliche Lösung:
Im ersten Schritt überschreibt der
Vater eine Eigentumshälfte der Mut-
ter. „Das empfiehlt sich vor allem für
selbst genutztes Wohneigentum“,
so Erbschaftsteuer-Experte Büchl.
„Denn da bleibt die Schenkung un-
ter Ehegatten steuerfrei.“ Wer den
Weg der Kettenschenkung wählt,
muss sich jedoch sputen, damit beide Schritte in
gebührendem Abstand aufeinanderfolgen. „Sonst
kommt das Finanzamt womöglich mit dem Vorwurf
der Steuerumgehung“, warnt Büchl.
Wenn die Eltern im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft leben, kommt als erster
Schritt alternativ deren Auflösung per Ehevertrag in
Frage. Praktisch heißt das: Das gesamte während der
Ehe erwirtschaftete Vermögen wird zwischen den
Partnern steuerfrei aufgeteilt. „Das ist übrigens auch
bei eingetragenen Partnerschaften gleichgeschlecht-
licher Paare möglich“, weiß Kathrin Höbler. Die Gü-
tertrennung will jedoch insbesondere bei größeren
Vermögen, die nicht so leicht auseinanderzudividie-
ren sind wie eine einzelne Immobilie, wohlüberlegt
sein. „Wegen der möglichen Fallstricke und Spätfol-
gen sollte man“, so Höbler, „unbedingt kompeten-
ten Steuer- und Rechtsrat einholen.“
Dies gilt auch für die anderen Möglichkeiten, Im-
mobilieneigentum zu übertragen – etwa indem die
Eltern ihren Grundbesitz in eine Gesellschaft bürger-
lichen Rechts (GbR) oder in eine GmbH & Co. KG
einbringen, an der sie die Kinder in Höhe der per-
sönlichen Freibeträge, die jeweils zehn Jahre gelten,
sukzessive beteiligen. Die GmbH & Co. KG hat den
Vorteil, dass Immobilien als Betriebsvermögen – mit
meist noch günstigerem Steuerwert – gelten.
„Wenn die Eltern das Haus weiter bewohnen
möchten oder die Immobilie für ihre Altersvorsorge
gedacht war, sollten sie sich bei der Schenkung durch
Auflagen absichern“, empfiehlt Ecovis-Steuerbera-
terin Doreen Sorge. So können sie sich ein lebens-
langes Wohnrecht einräumen lassen, per Nießbrauch
die Mieteinnahmen sichern oder verlangen, dass die
Raten für die Hypothek übernommen werden. Zu-
dem können die Eltern vereinbaren, dass die Kinder
die Immobilie ohne ihre Zustimmung zu Lebzeiten
weder beleihen noch veräußern oder
verschenken dürfen.
Die Eltern können sich aber auch
eine Art Zusatzrente zahlen lassen.
Der doppelte Vorteil für die Kinder:
Der abgezinste Wert der vereinbarten
künftigen Gegenleistungen mindert
den Steuerwert der Immobilie bei der
Schenkung. Und sie können ihre Zah-
lungen unter bestimmten Vorausset-
zungen als „dauernde Last“ von der
Einkommensteuer absetzen. Aller-
dings müssen dann die Eltern im
Gegenzug diese Einnahmen versteu-
ern – im Idealfall als Rentner zu ei-
nem niedrigeren Satz.
Um möglichen Risiken vorzubeugen, können
sich die Eltern auch ein Widerrufsrecht einräumen
lassen – zum Beispiel für den Fall, dass über das Ver-
mögen begünstigter Kinder ein Insolvenz- oder
Zwangsversteigerungsverfahren eröffnet wird oder
sie (wieder) heiraten und damit die Immobilie an
Schwiegerkinder fallen könnte. Dann können die
Eltern sie wieder zurückfordern. Auch „grober Un-
dank“ ist wie beim Testament ein Widerrufsgrund.
Wer all diesen Problemen aus dem Weg gehen
und sein Haus lieber behalten möchte, kann auch
Geld oder Wertpapiere steuergünstig schenken. Eine
„mittelbare Grundstücksschenkung“ macht’s mög-
lich. „Wenn der Schenkende seinen Kindern zur Auf-
lage macht, den genau festgelegten Betrag zum Kauf
eines konkret benannten Grundstücks zu verwenden,
ist derzeit nur dessen Bedarfswert zu versteuern“, er-
klärt Axel Krause-Ruthenberg. „Allerdings gilt das
nur, wenn der Schenkungsvertrag vor dem Kauf
unterschrieben ist.“
Problem & Lösung Schenkungen
ECOVIS Info 3. 06 2
„Bei größeren Vermögen
will eine Gütertrennung
wohlüberlegt sein.“
Ecovis-Steuerberater Alfred Büchl
… wenn die Immobi-
lie zur Altersvorsorge
gedacht ist, sollte man
die Schenkung durch
Auflagen absichern.
Annette Bettker,Ecovis-Steuerberaterin
� Welche Immobilie ist unter steuerlichen undpersönlichen Aspekten am besten für eineSchenkung geeignet?
� Wie kann ich die Vermögensverteilung vor derImmobilienschenkung an die Kinder optimieren?
� Lohnt sich der Umweg über eine GbR oder GmbH & Co. KG?
� Wie können wir uns absichern, wenn wir dieImmobilie weiter selbst als Wohnung oder zurAltersvorsorge nutzen wollen?
� Ist eine mittelbare Grundstücksschenkung sinn-voll und zeitlich realisierbar? Was ist dabei zubeachten?
� Wie kann ich verhindern, dass das übertrageneImmobilienvermögen in falsche Hände gerät oderentzogen wird?
WORÜBER WIR REDEN SOLLTEN,,
Kurz & Bündig
ECOVIS Info 3. 063
Kein Widerrufsrecht fürZeitungsabo per TelefonFür ein am Telefon oder per Inter-net abgeschlossenes Zeitschrif-ten-Abo gilt das sonst für soge-nannte Fernabsatzverträge gelten-de zweiwöchige Widerrufsrechtnicht. Nur wenn das Abonnementbis zum ersten möglichen Kün-digungstermin mehr als 200 Eurokostet, kann es nach den Vor-schriften zum Ratenlieferungsver-trag widerrufen werden. Jüngstmachten Verbraucherschützer aufdiese Regelung aufmerksam, weilUnternehmen derzeit verstärkt perTelefon auf der Suche nach neu-en Lesern für Zeitungen und Zeit-schriften sind.
Verfassungsbeschwerde zurGrundsteuer ohne ErfolgOhne Begründung ist die Verfas-sungsbeschwerde gegen dieGrundsteuer auf selbst genutztesWohneigentum von den zuständi-gen Richtern nicht zur Entschei-dung angenommen worden. Damitendete dieser Vorstoß genauso wie die allgemein gegen die Grund-steuer gerichtete Beschwerde imFrühjahr dieses Jahres. Die Grund-steuer müssen Eigentümer einesHauses oder einer Wohnung zah-len – unabhängig davon, ob sie die Immobilie vermieten oder selbstnutzen. Der Vermieter kann dieGrundsteuer jedoch als Werbungs-kosten absetzen, was derjenige,der die Wohnung selbst bewohnt,nicht kann. Derzeit ist noch einVerfahren gegen die Festsetzungdes Grundsteuermessbetrags fürein selbst genutztes Einfamilien-haus beim Bundesfinanzhof an-hängig. Experten schätzen aber dieErfolgsaussichten als gering ein.
Sonderabschreibung auch ohneBildung einer AnsparrücklageEine gute Nachricht aus demBundesfinanzhof: Jüngst entschieddas Gericht, dass ein Steuerpflichti-ger die Sonderabschreibung für imJahr der Betriebseröffnung ange-schaffte oder hergestellte begüns-tigte Güter auch dann in Anspruchnehmen kann, wenn er kein Exis-tenzgründer ist und keine Anspar-rücklage bilden konnte. DiesemErgebnis steht laut Bundesfinanz-hof das Kleinunternehmerförde-rungsgesetz nicht entgegen. Dienur für Gründer geltende Aus-nahmeregelung besteht also nun-mehr in allen Fällen.
Ist es möglich, mehr Steuern vom Finanzamt zu-
rückzubekommen, als man überhaupt gezahlt
hat? Dieser Wunschtraum kann beispielsweise
mit Auslandsanleihen in Erfüllung gehen. Spe-
zielle Euro-Auslandsanleihen machen das mög-
lich. Der Grund liegt in den sogenannten Dop-
pelbesteuerungsabkommen (DBA), die Deutsch-
land mit über 80 Ländern vereinbart hat, um
eine steuerliche Doppelbelastung für Bundesbür-
ger und fremde Staatsbürger zu vermeiden.
Was nur wenige wissen: In vielen dieser Verein-
barungen ist eine besondere Form der Ent-
wicklungshilfe enthalten. Denn zahlreiche DBA
mit Entwicklungs- und Schwellenländern sehen
für deutsche Kapitalanleger eine fiktive Quellen-
steuer vor. Das bedeutet: Obwohl ein Anleger
keine Steuern an den Ausgabestaat zahlen muss-
te, erhält er vom deutschen Fiskus eine Steuer-
gutschrift für seine Auslandsanleihen. Diese liegt,
je nach Land und DBA, zwischen 10 und 20 Pro-
zent des jährlichen Zinsertrags. Allerdings gibt
es eine Obergrenze: Die fiktive Quellensteuer darf
nach einem Erlass des Bundesfinanzministers
nur bis zur Höhe der deutschen Einkommensteu-
er, die auf die ausländischen Zinsen zu zahlen
wäre, angerechnet werden.
Vorteil nutzen: Fiktive Quellensteuer bei Auslandsanleihen
So retten Anleger Geld vor dem FiskusAnleger haben ab 2007 eine bittere Pille zu schlucken – die
Kürzung der Sparerfreibeträge. Wer sich aber rechtzeitig
informiert, kann ganz erkleckliche Beträge vor dem Fiskus
retten. Fakt ist: Zum 1. Januar 2007 wird der Sparerfrei-
betrag für Ledige von 1.370 Euro auf 750 Euro und für Ver-
heiratete von 2.740 Euro auf 1.500 Euro gesenkt. Leicht
abgemildert wird die neue Besteuerungsgrenze aber durch
den Werbungskostenpauschalbetrag. Ledige können
51 Euro, Ehegatten 102 Euro von ihren Kapitaleinnahmen
abziehen, so dass Zinsen, Fondserträge oder Dividenden bei Ledigen bis zu einer Höhe von 801 Euro
und bei Verheirateten bis 1.602 Euro steuerfrei bleiben. Liegen aber die tatsächlichen Werbungskosten
höher, empfiehlt es sich, genau Buch über entsprechende Ausgaben zu führen, um sie in der Steuer-
erklärung geltend machen zu können. Eine gute Möglichkeit, Zinseinnahmen vor dem Fiskus zu retten,
bietet die Umschichtung von Kapitalvermögen auf Nachkommen ohne eigenes Einkommen. Denn je-
des Kind hat einen eigenen Sparerfreibetrag. Steuerfrei bleiben Kapitaleinnahmen bei den Sprösslingen
sogar auch dann, wenn sie höher sind als der Sparerfreibetrag. Voraussetzung ist aber, dass die jähr-
lichen Einkünfte des Kindes den steuerfreien Grundfreibetrag von 7.664 Euro nicht übersteigen.
Das Bundeskabinett hat unlängst beschlossen, dass das sogenannte
Elterngeld zum 1. Januar 2007 eingeführt wird. Es wird volle zwölf
Monate gezahlt und ersetzt das bisherige Erziehungsgeld. Hinter-
grund des Beschlusses: Zwei zusätzliche Partnermonate sollen insbe-
sondere Vätern einen Anreiz geben, Elternzeit zu nehmen. Alleiner-
ziehende erhalten Elterngeld volle 14 Monate lang, sofern sie das
alleinige Sorgerecht haben. Eine generelle Voraussetzung für den
Bezug des Elterngelds: Eine ausgeübte Berufstätigkeit muss für die
Kinderbetreuung unterbrochen oder auf höchstens 30 Wochen-
stunden reduziert werden. Die Höhe des Elterngelds beläuft sich auf
67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens des erziehenden Eltern-
teils. Der Höchstbetrag wurde auf 1.800 Euro festgelegt. Ein Mindest-
elterngeld von 300 Euro erhalten alle erziehenden Elternteile, auch wenn sie vor der Geburt nicht
gearbeitet oder weniger als 300 Euro verdient haben. Anders als beim Erziehungsgeld gelten für den
Bezug von Elterngeld keine Einkommensgrenzen. Und die 300 Euro werden auch nicht mit anderen
staatlichen Transferleistungen, beispielsweise Arbeitslosengeld II oder Wohngeld, verrechnet.
Welche Regelungen beim künftigen Elterngeld zu beachten sind
KURZ GEMELDET
V iele Unternehmer bieten ihren Angestellten mit
der Pensionszusage ein wichtiges Fundament
der Altersvorsorge. Unterschätzt werden häufig aller-
dings die mit Fehlplanungen verbundenen Risiken.
„Deckungslücken bei der Pensionszusage können
sogar den Bestand des Unternehmens gefährden“,
warnt Thomas Brandt, Steuerberater von Ecovis.
Die Beschäftigten erwerben mit der Pensionszu-
sage gegenüber dem Arbeitgeber einen unmittelba-
ren Anspruch auf ein Ruhegehalt oder eine Betriebs-
rente. Der Betrieb bildet deshalb ab dem Jahr der Zu-
sage in der Bilanz Pensionsrückstellungen. Gleichzei-
tig kann eine Rückdeckungsversicherung zur späteren
Finanzierung der Pensionszahlungen abgeschlossen
werden. „Gefahren aber drohen immer dann, wenn
die Rückstellungen nicht den wahren Wert der Pen-
sionsverpflichtungen widerspiegeln“, sagt Brandt.
Wie groß dieses Risiko ist, macht das Beispiel eines
Handwerksbetriebs deutlich. Ein Unternehmensbe-
rater hatte den Gesellschaftern zu Beginn der 90er
Jahre zu einer Direktzusage für alle sozialversiche-
rungspflichtigen Mitarbeitern geraten. Er rechnete vor,
dass der gleichzeitige Abschluss einer Rückdeckungs-
versicherung mit einem Monatsbeitrag von 200 DM
zur Erfüllung der Zusagen ausreiche. Der Berater ging
jedoch damals von einem unrealistischen Zinsfuß von
8 Prozent aus. Nicht berücksichtigt wurden zudem die
zusätzlichen Risiken der Hinterbliebenenversorgung
und der Berufsunfähigkeit. Die Folge: Die Firma war
einige Jahre später angesichts einer weit klaffenden
Deckungslücke gefährlich überschuldet.
Solche Entwicklungen sind auf häufig anzutref-
fende Fehleinschätzungen zurückzuführen. So er-
laubt das Steuerrecht zwar einen deutlich unter dem
versicherungsmathematischen Wert liegenden An-
satz der Pensionsrückstellungen, berücksichtigt dabei
aber nicht das kaufmännische Vorsichtsprinzip. „Zu-
dem trägt bei der Direktzusage nicht – wie irrtümlich
immer wieder angenommen – die Rückdeckungsver-
sicherung, sondern der Betrieb das Zusagerisiko“, er-
läutert Rechtsanwalt Marcus Bodem von Ecovis.
Im Beispielfall machte die Deckungslücke die ur-
sprünglich geplante Übernahme des Betriebs durch
den Sohn gegen Zahlung einer Monatsrente an den
Senior nicht mehr attraktiv. Zwar hätten die Mitarbei-
ter sogar auf die Betriebsrentenzusagen verzichtet. Da
ein solcher Verzicht jedoch sozialversicherungsrecht-
lich als Lohnzufluss zu werten ist, wären dennoch
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die Ver-
sorgungsansprüche zu entrichten gewesen. Die Lö-
sung brachte die Gründung einer neuen GmbH durch
den Sohn, in die das Geschäft schrittweise übertragen
wurde. Die Direktzusagen dagegen verblieben bei der
alten Gesellschaft – und im Fall einer Insolvenz würde
dort der Pensionssicherungsverein die Rentenzahlun-
gen übernehmen.
Verdrängte Risiken einer Deckungslücke, das
macht der Beispielfall deutlich, können ein Unterneh-
men bis ins Mark treffen. Und es kann sehr schnell ge-
hen. „Die Banken kalkulieren bei der Unternehmens-
beurteilung heute bereits häufig mit Aufschlägen auf
zu niedrig bewertete Rückstellungen“, warnt Brandt.
Die Konsequenz ist möglicherweise ein schlechteres
Rating und damit eine erschwerte Fremdfinanzierung.
Nicht ausreichend gesicherte Pensionszusagen können zu ernsthaften
betrieblichen Problemen führen. Intelligente Lösungen sind gefragt.
Verdrängte Risiken
Betrieb & Praxis Pensionszusage
ECOVIS Info 3. 06 4
… bei der Direkt-
zusage ist die
Firma voll und ganz
in der Pflicht.
Marcus Bodem,Ecovis-Rechtsanwalt
� Rückstellungen und Rückdeckung auf demPrüfstand: Analyse der für die Pensionszusagengebildeten Rückstellungen und der finanziel-len Absicherung durch Vorsorgemaßnahmen (zumBeispiel Rückdeckungsversicherung auf die Pen-sionsberechtigten).
� Wie sicher ist Ihre persönliche Altersvorsorge:Ist die Absicherung Ihres Ruhestands zu eng an das Wohlergehen des Unternehmens geknüpft?Haben Sie alternative und ergänzende Lösungenberücksichtigt?
� Welche Durchführungswege der BetrieblichenAltersvorsorge eigenen sich für die Beschäf-tigten Ihres Unternehmens: Pensionskasse,Direktversicherung, Pensionszusage etc.
WAS WIR IHNEN BIETEN KÖNNEN�
Unternehmensteuerreform Betrieb & Praxis
ECOVIS Info 3. 065
D ie Welt ist voller Gewinner und Verlierer. Ganz
nach diesem Schema teilt die Bundesregierung
die Deutschen mit der geplanten Unternehmensteu-
erreform ein.
Einige Ansätze sind durchaus positiv zu bewerten.
Das gilt gerade für die Reduzierung der tariflichen
Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften, bisher
38,7 Prozent, auf unter 30 Prozent. Die angekündig-
te Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage för-
dert zudem die Steuervereinfachung.
In der Flut von Plänen können Laien jedoch die
Konsequenzen einzelner Maßnahmen kaum erken-
nen. Was hat es beispielsweise damit auf sich, dass die
Körperschaftsteuer durch eine föderale, die Gewer-
besteuer durch eine kommunale Unternehmensteuer
ersetzt werden soll? Was bedeutet es, wenn Zinsen
und Zinsanteile aus Mieten, Pachten sowie Leasing-
raten einbezogen werden sollen? Welche Folgen hat
es, wenn Betriebsausgaben wie Fremdkapitalzinsen
nicht mehr so wie bisher von der Steuer abgezogen
werden können? Oder wenn bei Personengesellschaf-
ten Investitionsrücklagen oder einbehaltene Gewinne
steuerlich begünstigt werden? Was ändert sich mit
der geplanten Abgeltungssteuer auf private Kapital-
erträge?
Vieles ist nur im Einzelfall zu klären, doch eines
wird schnell klar: Die Reform bringt Last und Lust.
Dr. Ferdinand Rüchardt, Vorstandsmitglied von Ecovis,
bringt es auf den Punkt: „Ertragsstarke werden profi-
tieren, Ertragsschwache leiden.“ Unternehmen mit
hohen Gewinnen werden künftig weniger Steuern
zahlen müssen, aber natürliche Personen mit gerin-
gen Einkommen und Kapitalerträgen sowie Unter-
nehmen mit geringen Gewinnen oder Verlusten wer-
den stärker belastet. Zusätzliche Steuerzahlungen
fallen nämlich unabhängig vom Ertrag an – also auch
bei Verlust. Und wer stark fremdfinanziert ist, wird
mehr an den Fiskus zahlen müssen.
Auch auf Selbstständige dürften höhere Belastun-
gen zukommen, fürchtet Dr. Ferdinand Rüchardt:
„Eine kommunale Unternehmensteuer bietet diese
Möglichkeit durchaus.“ So geht es munter weiter: Die
geplante Abgeltungssteuer wird große Kapitalanleger
entlasten, Kleinsparer jedoch werden stärker zur Kas-
se gebeten. Die Erweiterung der Bemessungsgrund-
lage von Gewerbe- und Körperschaftsteuer wird sich
für kleine und mittlere Unternehmen negativ auswir-
ken. Und Firmengründer müssten schon dann Steu-
ern entrichten, wenn sie noch unter Anlaufverlusten
stöhnen.
Zusätzlichen Druck bringt eine Neufassung des
Umwandlungssteuerrechts im Zuge der Angleichung
an die europäischen Regelungen mit sich. Dafür sorgt
ein geplantes Gesetz mit dem Kürzel „SEStEG“:
Bei Verlagerung einzelner Wirtschaftsgüter, zum Bei-
spiel Maschinen, ins EU-Ausland ist dies wie ein Ver-
kauf zu besteuern. Damit aber sind stille Reserven
aufzudecken und sofort zu versteuern.
Das Fazit: Die Unternehmensteuerreform bringt
zwar Verbesserungen, doch ausgewogen ist sie nicht.
Erforderlich wäre eine weit stärkere Beachtung des
Mittelstands. Denn er – daran hat sich nichts geän-
dert – trägt die deutsche Wirtschaft, zahlt den Groß-
teil der Steuern und schafft mit Abstand die meisten
Arbeitsplätze. Noch.
Die Unternehmensteuerreform bevorzugt die einen und benachteiligt die
anderen. Rechtzeitige Schritte können viel wert sein. Ecovis weiß, wie’s geht.
Im Spannungsfeld von Last und Lust
… viele heikle
Steuerfragen der
Reform lassen sich
nur im Einzelfall
klären.
Dr. Ferdinand Rüchardt,Vorstand Ecovis
� Welche Umstellungen sind ratsam, bevor dieRegelungen der Unternehmensteuerreform inKraft treten?
� Gibt es Maßnahmen, um trotz geplanter Sub-stanzbesteuerung einer Auszehrung der Unter-nehmenssubstanz entgegenzuwirken?
� Leasing oder Anschaffung – was wird künftig diebessere Variante sein?
� Gehört der Kapitalgesellschaft steuerlich dieZukunft? Ist es sinnvoll, Personengesellschaftenumzuwandeln?
� Wie können Verlustvorträge steuerlich nochrechtzeitig genutzt werden?
� Müssen auch Freiberufler in Zukunft die kommu-nale Unternehmensteuer zahlen?
WORÜBER WIR REDEN SOLLTEN,,
Um der sich immer schneller drehenden Kosten-
spirale Einhalt zu gebieten, trimmt der Gesetz-
geber das Gesundheitswesen auf mehr wirtschaftli-
che Effizienz. Weitreichende Liberalisierungen im
Arztrecht ermöglichen völlig neue Geschäftsmodelle
und sorgen für mehr Wettbewerb in dem bislang
streng reglementierten Markt. „Die Vertragsverhält-
nisse und Leistungsbeziehungen“, erläutert Ecovis-
Vorstand Wolfgang Grieger, „unterliegen derzeit
grundlegenden Umwälzungen. Wer jedoch die Wei-
chen jetzt richtig stellt und seine Verhandlungsposi-
tion verbessert, kann seine wirtschaftliche Situation
stabilisieren und langfristig sichern.“
Trend zur Zusammenarbeit
Die strategische Neuorientierung und das Schaffen
tragfähiger, neuer Geschäftsgrundlagen sind dabei
für Grieger wichtige Voraussetzungen für den künfti-
gen Erfolg. Dabei gilt es, so Grieger, „die damit ver-
bundenen Fragen schnell anzugehen, denn die Ver-
tragssysteme zwischen Ärzten und Krankenhäusern
sowie Apotheken werden jetzt definiert.“
Zur Optimierung der Kostenstrukturen sollen Ko-
operationen bei der medizinischen Versorgung in Zu-
kunft einen ganz wesentlichen Beitrag leisten. Dabei
reichen die Spielarten von Gemeinschaftspraxen über
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) bis hin zu
Gesundheitszentren und Ärztenetzwerken. „Insbe-
sondere die Krankenkassen suchen nach Partnern
und schließen verstärkt Direktverträge mit Leistungs-
erbringern ab“, beobachtet Isabell Wildfeuer, Rechts-
anwältin bei Ecovis.
Verträge zur integrierten Versorgung im Sinne des
Paragraphen 140 ff. SGB V sind hier ein gutes Beispiel.
Leistungserbringer, etwa Ärzte und Krankenhäuser,
vereinbaren dabei fachübergreifende Behandlungs-
pfade und Vergütungsmodelle, die sich auf die Be-
handlung bestimmter Krankheitsbilder konzentrieren.
„Völlig neue Wege werden darüber hinaus im Rah-
men erster Pilotprojekte beschritten, in denen die Leis-
tungserbringer die Verantwortung für die medizi-
nische Versorgung ganzer Regionen übernehmen“,
so Wildfeuer.
Die neuen rechtlichen Möglichkeiten, insbesonde-
re im Hinblick auf Kooperationsmodelle, stellen Kran-
kenkassen, Ärzte, Krankenhäuser und Apotheker vor
völlig neue Aufgaben. Aufgrund vieler Mandanten-
gespräche und einschlägiger Beratungsprojekte ver-
fügt Ecovis hier über die nötige Erfahrung, um die
Leistungserbringer im Gesundheitswesen mit dem
nötigen Know-how für eine erfolgreiche Positionie-
rung im anstehenden Wettbewerb zu versorgen.
Das Gesundheitswesen bietet mutigen Leistungserbringern gute
Chancen. Spezialisten von Ecovis stehen mit Rat und Tat an Ihrer Seite.
Die Karten werden neu gemischt
Betrieb & Praxis Gesundheitswesen
ECOVIS Info 3. 06 6
… Als stark im
Gesundheitswesen
engagiertes Unter-
nehmen verfügen wir
über viel Know-how.
Wolfgang Grieger,Vorstand Ecovis
Umsatzsteuer Betrieb & Praxis
ECOVIS Info 3. 067
W ährend die ermäßigte Mehrwertsteuer un-
verändert bei 7 Prozent liegen soll, wird der
Regelsteuersatz im Jahr 2007 von 16 auf 19 Prozent
steigen. Doch Unternehmer und ihre Kunden sollten
die Steuererhöhung schon im laufenden Jahr bei der
Rechnungsgestaltung, Preiskalkulation und Investi-
tionsplanung berücksichtigen. Wichtig: Entscheidend
für die Wirksamkeit des erhöhten Satzes ist das Da-
tum der Ausführung einer Lieferung oder Leistung.
Dieses wird am besten auf der Rechnung oder dem
Lieferschein dokumentiert. „Notwendige Investitio-
nen, aber auch ohnehin geplante Sach- oder Leis-
tungsentnahmen aus dem Unternehmen sollten noch
2006 abgeschlossen werden, um den erhöhten Steu-
ersatz zu vermeiden“, empfiehlt Günter Drechsler,
Steuerberater bei Ecovis.
Wer als Unternehmer damit rechnet, dass sich ei-
gene Lieferungen oder Leistungen bis ins Jahr 2007
verzögern könnten, ist bei Vertragsabschluss gut be-
raten, auch im Fall einer vor dem Stichtag vereinbar-
ten Rechnungslegung und Entgeltvereinnahmung die
Steuererhöhung im Auge zu haben. Der Anbieter
wird dann nämlich zusätzlich zum netto fixierten Preis
zunächst eine Umsatzsteuer von 16 Prozent auswei-
sen. Er selbst aber muss, da die Leistung erst 2007
abgeschlossen ist, eine Umsatzsteuer von 19 Prozent
entrichten. Um die Differenz von drei Prozentpunkten
später beim Kunden einfordern zu können, sollten
entsprechende Klauseln ausdrücklich vermerkt sein.
Denkbar beispielsweise wäre der Vertragszusatz: „Zu-
sätzlich zum Entgelt (Nettobetrag) wird die im Leis-
tungszeitpunkt gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer
erhoben“.
Noch vor der Ausführung werden insbesondere
bei größeren Aufträgen und langen Leistungsfristen,
wie sie etwa in der Baubranche üblich sind, Vor-
schüsse und Abschlagszahlungen geleistet. Bei ab-
sehbar erst ab dem Stichtag 1.1.2007 abgeschlosse-
nen Leistungen ist es dabei möglich, bereits bei der
Abschlagsrechnung im Jahr 2006 einen Umsatzsteu-
ersatz von 19 Prozent auszuweisen.
Lassen sich Lieferungen oder Leistungen wirt-
schaftlich klar abgrenzen, so darf für die noch auf
das laufende Jahr entfallenden Teile der Steuersatz
von 16 Prozent ausgewiesen werden. „Vorausset-
zung dafür ist unter anderem die gesonderte Abrech-
nung der Teilleistungen vor dem 1.1.2007“, sagt
Josef Scholler, Steuerberater bei Ecovis. Diese Ab-
grenzung ist vor allem für nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigte Auftraggeber interessant.
Fallstricke lauern nicht zuletzt bei Miet-, Leasing-
oder Wartungsverträgen. Der Steuersatz richtet sich
hier nach dem Ablauf des vereinbarten Abrech-
nungszeitraums. Endet dieser erst 2007, so ist der er-
höhte Steuersatz von 19 Prozent fällig. Wer also dem
Kunden im Vertrag nur 16 Prozent in Rechnung stellt,
muss in diesem Fall die Mehrbelastung von 3 Prozent
selbst tragen.
Die zum 1.1.2007 beschlossene Umsatzsteuererhöhung rückt näher. Wie
kann man unnötige Zusatzbelastungen schon im Vorfeld vermeiden?
Gut präpariert in puncto MwSt.
� Wie lassen sich Preisvereinbarungen mit demKunden unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer-erhöhung gestalten? Welche eindeutigen Rege-lungen müssen bei Nettopreis-Vereinbarungen fürden Fall einer Verzögerung der Lieferung oderLeistung vertraglich fixiert werden?
� Welche Maßnahmen sind zu treffen, um die unterUmständen notwendige Nachversteuerung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen sicher-zustellen?
� Unter welchen Voraussetzungen lassen sichinsbesondere in der Baubranche Teilleistungenabgrenzen, so dass sie entsprechend des Zeit-punkts ihrer Ausführung noch unter den altenMehrwertsteuersatz fallen?
� Besteht im Unternehmen hinsichtlich der Abrech-nungszeiträume von Dauerleistungen (z. B. Miet-,Leasing- oder Wartungsverträge) Änderungsbe-darf, um eine höhere Umsatzsteuerbelastung zuvermeiden?
WORÜBER WIR REDEN SOLLTEN,, … In vielen Fällen
dürfte sich die
gesonderte Abrech-
nung von Teil-
leistungen auszahlen.
Gunnar Sames,Ecovis-Steuerberater
S chon die Entstehungsgeschichte ist ungewöhn-
lich: Noch in der DDR-Ära, 1984, gründete der
junge Drechslermeister Jörg Erler zusammen mit sei-
nem Vater Klaus, einem studierten Textilgestalter, ei-
nen kleinen Handwerksbetrieb für erzgebirgische
Holzfiguren und -spielzeuge. Daneben fertigte die
Drechslerei Gardinenstangen aus Holz, die damals
Mangelware waren. Über diese Schiene gelang Erfal
nach der Wende der Einstieg in den Markt für innen
liegenden Sonnenschutz und Dekorationstechnik.
Später kamen Insektenschutz und zuletzt Außenbe-
schattung dazu.
Obwohl die tschechische Grenze nur 20 Kilometer
entfernt ist, fertigt Erfal die maßkonfektionierten
Produkte nach wie vor im sächsischen Falkenstein.
Denn Vater und Sohn Erler fühlen sich als heimatver-
bundene Vogtländer verpflichtet, möglichst vielen
Menschen in der Region (Arbeitslosenquote 16 Pro-
zent) Lohn und Brot zu verschaffen. Mit zweistelligen
Wachstumsraten hat Erfal 2005 einen Umsatz von
mehr als 13 Millionen Euro erreicht, beschäftigt rund
170 Mitarbeiter, davon 19 Auszubildende, und zählt
rund 2.500 Kunden, überwiegend im Raumausstat-
tungs- und Gardinen-Fachhandel.
Die starke Expansion stellt freilich auch höhere
Anforderungen an den Steuerberater. „Über die üb-
lichen Leistungen wie Lohnbuchhaltung, Jahresab-
schluss und steuerliche Betreuung hinaus brauchen
wir jemanden, der uns hier vor Ort auch bei Investi-
tionsentscheidungen und anderen betrieblichen Wei-
chenstellungen beraten und unterstützen kann“, be-
gründet Jörg Erler, warum er und sein Vater Klaus vor
zwei Jahren zur Falkensteiner Ecovis-Kanzlei gewech-
selt sind. „Ein weiterer Pluspunkt ist das internationale
Ecovis-Netzwerk.“
Seitdem hat Steuerberater Jan Brumbauer, der in
der Kanzlei seines Vaters Josef arbeitet, bei der Ein-
führung eines modernen Finanzbuchhaltungs-, Pla-
nungs- und Controllingsystems mitgewirkt und Jörg
Erler, der als Geschäftsführer die operative Verant-
wortung trägt, bei der Erstellung eines langfristigen
Rentabilitäts- und Liquiditätsplans tatkräftig unter-
stützt.
Darauf baut wiederum die Investitionsplanung
für die nächste Produktionserweiterung auf, die
mehrere Millionen Euro kosten wird. Hier ist auch
Seniorchef Klaus Erler stark engagiert, der sich speziell
um die Bauvorhaben kümmert. Sein persönlicher Eco-
vis-Partner ist Steuerbevollmächtigter Josef Brum-
bauer. „Vom Alter her ist die spiegelbildliche Zuord-
nung ideal“, meint Jan Brumbauer. „Jede Generation
spricht ihre Sprache.“
Beide, Vater und Sohn Brumbauer, sind auch bei
der Nachfolgeregelung gefordert – sprich: der Klä-
rung der Frage, wie Klaus Erler seinen Firmenanteil
am steuergünstigsten und zugleich die Liquidität
schonend auf Sohn Jörg überträgt. „Auch dafür
werden wir“, so Josef Brumbauer, „zusammen mit
Ecovis-Rechtsanwälten eine für beide Seiten akzep-
table Lösung finden.“
Vom kleinen Handwerker zum größten Arbeitgeber am Ort: Mit Ecovis-
Beratung geht die Erfal Erler oHG in eine neue Expansionsphase.
Lotsen für den Wachstumskurs
Problem & Lösung Expansion
ECOVIS Info 3. 06 8
� Unterstützung beim Auf- und Ausbau einesleistungsfähigen Rechnungswesens.
� Begleitung des Controllings (Betriebswirtschaftli-che Auswertungen, Liquiditäts- und Finanzpla-nung).
� Vorbereitung von Investitionen (betriebswirtschaft-liche Planung, Finanzierung, Förderanträge).
� Begleitung der Internationalisierung (steuerliche,vertrags- und gesellschaftsrechtliche Fragen).
� Mitwirkung bei einer tragfähigen Nachfolgerege-lung (Steueroptimierung, Liquiditäts- und Vorsorge-aspekte, zivilrechtliche Gestaltung).
WAS WIR IHNEN BIETEN KÖNNEN�
… Jede Generation
spricht ihre eigene
Sprache. Die Chemie
muss stimmen.
Jan Brumbauer,Ecovis-Steuerberater
Kundengeschenke Problem & Lösung
ECOVIS Info 3. 069
Rund 350.000 VIP-Tickets haben Sponsoren und
Förderunternehmen anlässlich der Fußball-Welt-
meisterschaft an Geschäftspartner verteilt. Was von
den meisten als übliche Pflege der Kundenbeziehun-
gen gut gemeint war, hat mittlerweile zu erheblicher
Verunsicherung geführt. Auslöser dafür sind die Er-
mittlungen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen
den Vorstandsvorsitzenden des Energiekonzerns
EnBW, der Politiker und Amtsträger zu den WM-Spie-
len eingeladen hatte. Geprüft wird, ob die wertvol-
len Eintrittskarten Gegenstand einer unerlaubten Ge-
währung von Vorteilen an Staatsdiener waren.
Doch verunsichert sind jetzt auch Mittelständler.
Sie fragen sich, ob und bis zu welchem Preis Kunden-
geschenke überhaupt statthaft sind. Zumindest im
Steuerrecht gibt es dazu halbwegs klare Regeln. Als
„Geschenk“ wertet das Finanzamt kostenlose Prä-
sente, die an Kunden und Geschäftspartner ohne
rechtliche Verpflichtung und ohne konkreten Zu-
sammenhang mit einer Leistung des Empfängers er-
bracht werden.
„Der Aufwand dafür ist bis zu 35 Euro pro Emp-
fänger und Jahr steuerlich absetzbar, wenn das Ge-
schenk aus einer betrieblichen Veranlassung heraus
erfolgt“, sagt Frank Rumpel, Steuerberater bei Ecovis.
Wer keinen Ärger bei der Betriebsprüfung haben will,
vermerkt auf dem Beleg die Art der geschäftlichen Be-
ziehung, den Namen des Empfängers und den Anlass.
Andere Regeln dagegen gelten für Zugaben wie etwa
Kugelschreiber oder Taschenkalender, die neben einer
Ware oder Dienstleistung beim Kauf an den Kunden
abgegeben werden. Diese Kosten sind in voller Höhe
steuerlich absetzbar, müssen aber – ebenso wie Ge-
schenke – in der Buchführung getrennt aufgezeichnet
werden.
Für die WM regelt ein Sondererlass aus dem Bun-
desfinanzministerium den Betriebsausgabenabzug
für Eintrittskarten und Bewirtung im VIP-Bereich. Fir-
men dürfen demzufolge nach einem bestimmten
Schlüssel 56 Prozent des Kostenpakets (Hauptspon-
soren: 76 Prozent) als Betriebsausgaben verbuchen.
In einem aktuellen Erlass vom 11.7.2006 hat das
Ministerium die pauschale Ermittlung des Betriebs-
ausgabenabzugs bei Bezug eines Leistungsbündels
aus Eintrittskarten, Bewirtung und sonstigen Leistun-
gen auch für andere Veranstaltungen wie etwa eine
Operngala zugelassen. Beim Empfänger kann der
„geldwerte Vorteil“ teurer Geschenke zu einer steu-
erpflichtigen Einnahme führen. „Ins Visier der Steu-
erprüfer drohen auch Geschäftsfreunde und Arbeit-
nehmer der WM-Sponsoren zu geraten“, warnt Rolf
F. Pflug, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis.
Allerdings kann das schenkende Unternehmen mit
einer Pauschalabgabe auf den Ticketpreis die Steuer-
last übernehmen.
Steuerpflichtig sind als sogenannte Incentives auch
Geschenke, die im Zusammenhang mit einer konkre-
ten Leistung des Geschäftspartners gewährt werden.
Spendiert zum Beispiel ein Mineralölunternehmen
seinem Tankstellenpächter als Anerkennung für des-
sen Spitzenumsätze eine Urlaubsreise, so ist deren
Wert als nachträglicher Preisnachlass auf den Benzin-
kauf zu sehen – und als geldwerter Vorteil zu ver-
steuern.
Wer seinen Geschäftspartnern bei bestimmten Anlässen Geschenke macht,
sollte einige steuerliche und rechtliche Regeln beachten.
Auf die sichere Seite wechseln
� Darstellung der allgemein rechtlichen Regeln, aufderen Basis die normale Pflege der Kundenbezie-hungen (durch Geschenke etc.) von Straftatbe-ständen wie Vorteilsgewährung/Vorteilsnahme und Bestechung abgegrenzt wird.
� Hinweise zu den Voraussetzungen, unter denenGeschenke an Geschäftspartner und Kundensteuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
� Informationen zur möglichen Steuerpflicht vonBeschenkten und Darstellung eventuell notwen-diger Vorkehrungen und Verhaltensweisen.
� Erläuterung der rechtlichen Rahmenbedingungenfür den Einsatz von Werbeprämien, Incentive-Geschenken etc. und deren Behandlung hinsicht-lich der steuerlichen Abzugsfähigkeit.
WAS WIR IHNEN BIETEN KÖNNEN�
… Betriebsprüfer
schauen heute bei
den Aufwendungen
für Geschenke
und Zugaben sehr
genau hin.
Manfred Busch,Ecovis-Wirtschaftsprüfer undSteuerberater
ECOVIS Akademie vermittelt Azubis internationales Know-how
Fit auf interkulturellem Parkett
Steuerfreie Leistungen für Mitarbeiter und SteuerGuide 2006/2007
Ecovis-Steuerbroschüren
Betrieb & Praxis ECOVIS Akademie
ECOVIS Info 3. 06 10
W ährend Großunternehmen ihren Auszubil-
denden internationale Kontakt- und Erfah-
rungschancen im eigenen Haus anbieten können,
fehlt diese Möglichkeit in kleineren Firmen. Dieses
Defizit will Ecovis zumindest ein Stück weit ausglei-
chen: In internationalen Übungsfirmen können ange-
hende Mitarbeiter aus den Ecovis-Kanzleien in Bayern,
Sachsen, Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vor-
pommern sowie Auszubildende aus Kleinunternehmen
interkulturelle Kompetenz entwickeln. Dazu proben
deutsche und ausländische Jugendliche die interna-
tionale Geschäftskooperation jeweils zwei Wochen
an der ECOVIS Akademie in Rostock und am Stand-
ort des Partners – einer ausländischen berufsbilden-
den Schule. In gemischten Arbeitsgruppen gilt es, ge-
schäftliche Alltagssituationen zu bewältigen. Mit den
Ergebnissen der bisherigen fünf Projekte mit Part-
nerschulen in Italien und Portugal ist Wolfgang Kra-
kow, Leiter der ECOVIS Akademie, „hochzufrieden“.
230 deutsche und ausländische Jugendliche haben
bislang an dem von der EU geförderten Ausbil-
dungsprogramm teilgenommen.
Kleine Geschenke erhalten die Freund-schaft – was im Privatleben gilt, sollten auchFirmenchefs beherzigen und ihren Mitar-beitern das eine oder andere steuerfreieoder pauschal versteuerte Extra gewähren.„Während eine Gehaltserhöhung sowohlfür den Arbeitnehmer als auch für den Ar-beitgeber eine höhere Steuerbelastung mitsich bringt“, erklärt Carsten Kräher, Steuer-berater und Niederlassungsleiter bei Ecovis,„sind andere Arbeitgeberleistungen inner-halb bestimmter Grenzen steuer- und sozial-versicherungsfrei.“Berufliche Fort- und Weiterbildungsangebo-te beispielsweise sind immer dann steuer-frei, wenn die Maßnahmen im überwiegen-den Interesse des Arbeitgebers durchgeführtwerden und die Einsatzfähigkeit des Mitar-beiters im Betrieb erhöhen. Auch kleinereSachgeschenke, etwa zum runden Geburts-tag des Mitarbeiters, können steuerfrei
gewährt werden, solange ihr Wert 40 Euro(inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt. Ein Strauß Blumen also, ein Buch, eine CDoder ein Fläschchen Wein darf es schonsein, wenn der Arbeitgeber seinem Mitar-beiter zu einem persönlichen Ereignis eineFreude machen will.Weil 2006 bereits zahlreiche neue Steuer-gesetze in Kraft getreten sind und 2007weitere Neuerungen anstehen, haben dieRedaktionen „Consultant“, „Haufe SteuerOffice“ und die Fachautoren von Ecovis allewichtigen Änderungen in einer kompaktenÜbersicht zusammengestellt. Ob Sparerfrei-betrag oder Pendlerpauschale – der aktu-elle „Haufe SteuerGuide 2006/2007“zeigt die neue Gesetzeslage und gibt ersteHandlungsempfehlungen.Der in der Broschüre enthaltene „Umsatz-steuerGuide“ dokumentiert alles Wissens-werte zur Umsatzsteuererhöhung.
… In Teams haben wir
viel über die Menschen
und die Kultur in
anderen Ländern
erfahren.
Nadine Lunow,Auszubildende zur Steuer-fachangestellten
Den „Haufe SteuerGuide2006/2007“ erhaltenSie kostenlos unterwww.ecovis.com/steuerguide/
Die Broschüre„Steuerfreie Arbeit-geberleistungen von A–Z“ erhalten Siekostenlos unterwww.ecovis.com/steuerfrei
Kurz & Bündig
Sie kamen trotz Sommerhitze und lieferten heiße
Diskussionen: Mandanten aus sechs verschiede-
nen Kanzleien trafen sich am 25. Juli in Mün-
chen, um mit Vorstand Dr. Ferdinand Rüchardt
ihre Ecovis-Erfahrungen auszutauschen. Ein sehr
gutes Zeugnis stellten die Mandanten Ecovis
aus, was die persönliche Vertrauensbeziehung zu
ihrem Berater, das Fachwissen und die Lösungs-
kompetenz betrifft. Noch höher legten sie die
Messlatte bei ihren Erwartungen: Kompetenter
Begleiter auf möglichst vielen Gebieten solle der Berater sein, noch mehr als unternehmerischer Spar-
ringspartner auftreten und die strategische Planung der Mandanten frühzeitig unterstützen. Mit
großem Engagement diskutierten die Teilnehmer, bevor der Abend bei Einzelgesprächen in angeneh-
mer Atmosphäre ausklang. Ebenso positiv war das Feedback auf diesen Workshop. Die Mandanten
empfanden die Einladung zu einem so offenen und intensiven Gespräch als Ausdruck besonderer
Wertschätzung und meinten: „An diesem Abend haben wir für unsere eigene unternehmerische Tätig-
keit gelernt.“ Ein Teilnehmer resümierte: „So eine Veranstaltung ist eine ausgezeichnete Idee – das
muss ich mit meinen Kunden jetzt auch unbedingt machen!“
„Deutschland – Land der Ideen“ ist die Standortinitiative der
Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft, vertreten durch
den Bundesverband der Deutschen Industrie, die anlässlich der
Fußball-WM 2006 ins Leben gerufen wurde. Der große internatio-
nale Erfolg der Initiative und der erfolgreiche Ausgang des Mega-
Events lieferte Ecovis mehr als genügend Gründe, um eine Kooperation mit "Land der Ideen" einzuge-
hen. Das nachhaltige Potenzial der WM-Kampagne eröffnet insbesondere für den Mittelstand eine
breite Kommunikationsplattform. Mit dem Ziel, innovativen Ideen zum wirtschaftlichen Erfolg zu
verhelfen, wenden sich Ecovis und "Land der Ideen" daher mit einer breit angelegten Informations-
kampagne an mittelständische Unternehmen. Gemeinsame PR-Aktionen sollen Kooperationen zwi-
schen Ecovis als Beratungsunternehmen für den Mittelstand und Organisationen wie etwa Unterneh-
merakademien oder -stammtischen fördern und ausbauen, um das kreative Potenzial von Unterneh-
men zu fördern. Ulf Hausmann, Pressesprecher bei Ecovis: "Nachdem das Fax und auch die MP3-
Technologie zwar hier erfunden wurden, das Geld damit aber andere verdient haben, leisten wir einen
Beitrag, dass innovative Ideen künftig auch in unserem Land zu wirtschaftlichen Erfolgen werden."
Verstärkung für den Mittelstand
Die Mandanten haben das Wort – und sagen, was Sache ist Piloten im Steuerchaos„Um unter inzwischen rund79.000 Steuerberatern kompeten-te Experten zu finden, initiierte,Focus-Money‘ mit dem Europäi-schen Institut für Steuerrecht einenTest. Der wissenschaftliche Leiter,Professor Peter Lüdemann, undProjektleiter Ulf Hausmann stelltenin ihrer empirischen Erhebung zur Kompetenz und Spezialisierungvon Steuerberatern 55 harteFragen.“Aus: „Focus-Money“, 21. 8. 2006
Aufsichtsräte müssen aktiverwerden„Hilfe bei der Verbesserung ihrerArbeit könnten sich Aufsichtsrätedabei auch von den Wirtschafts-prüfern holen. ‚Wirtschaftsprüferhaben zur Vermeidung eigenerHaftungsrisiken ein starkes Interes-se daran, dass der Aufsichtsrat gut funktioniert’, sagt Rechtsan-walt Josef Gietl von Ecovis.“Aus: „Handelsblatt“, 31. 5. 2006
Wachsende Kritik an derUnternehmensteuerreform„Im schlimmsten Fall könnten dieUnternehmen pleitegehen; mitSicherheit wachse der Rationalisie-rungsdruck, was letztlich auchArbeitsplätze kosten könnte. DerBundesfinanzminister plant, künftigauch Zinsen, Mieten und Pachtensowie Leasingraten und Lizenz-gebühren dem Gewinn zuzuschla-gen – und zu besteuern. Kostenwürden so zu Gewinnen, kritisierenauch die Steuerberater, wie Ferdi-nand Rüchardt von Ecovis: ‚Wennwir uns vorstellen, dass wir eindeutsches Unternehmen haben,das in einer Branche mit einer relativ niedrigen Umsatzrendite,also einem relativ kleinen Gewinn,agiert und bei der in Deutsch-land typischerweise niedrigen Ei-genkapitalquote, wenn wir alsoviele Schulden haben in einemUnternehmen und damit hoheZinszahlungen, kann das sehrschnell bedeuten, dass die Summeder Zinsen zum Gewinn dazu-kommt und die Steuerzahlungenvielleicht sogar höher sind als der Gewinn. Das können aber Un-ternehmen nicht leisten, das kön-nen die nicht bezahlen.“Aus: Beitrag im Bayerischen Rundfunk
B5 Aktuell, 31. 7. 2006
Ecovis im Spiegelder Presse
„Wie einfach ist der Weg in die Nachbarländer – Erfahrungen aus dem Mittelstand“, dieser Frage ging
der Ecovis-Workshop bei der diesjährigen Landeskonferenz der bayerischen Wirtschaftsjunioren, die
vom 14. bis 17. Juli in Bad Gögging stattfand, nach. Sandra Merklein, Rechtsanwältin und Steuerbera-
terin bei Ecovis Deutschland, und ihr Kollege Harry Lauter aus der tschechischen Niederlassung in Prag
skizzierten vor rund 400 Jungunternehmern und Führungskräften aus dem Freistaat, was steuerlich
und rechtlich zu beachten ist, wenn ein mittelständisches Unternehmen den Schritt über die Grenzen
wagt. Merklein: „Es ist uns gelungen, anhand zahlreicher Beispiele zu vermitteln, wo Fallstricke liegen
können.“ Darüber hinaus war Ecovis mit einem Messestand und mehreren Vertretern in dem neu
eröffneten Convention Center vertreten. Oliver Braun, Ecovis-Steuerberater, hatte hier eine spezielle
Präsentation in eigener Sache vorbereitet: Informativ und abwechslungsreich steigerte er die Bekannt-
heit der noch jungen Marke Ecovis bei bayerischen Jungunternehmern. Als Dankeschön und Präsent
wurden auf dem Messestand 2 x 2 Karten für die Ecovis-Loge in der Allianz-Arena verlost. Die Gewin-
ner wurden beim Gala-Abend bekannt gegeben.
Landeskonferenz der Wirtschaftsjunioren Bayern
ECOVIS Info 3. 0611
Die ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft ist aus dem Zusammenschluss der Bayla-
Gruppe, München und Chemnitz, sowie der Grieger Mallison Gruppe, Berlin und
Rostock, entstanden. In den mehr als 120 Büros in Deutschland sowie den 20 interna-
tionalen Partnerkanzleien arbeiten über 1.800 Mitarbeiter. Rund 240 Berufsträger
(Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte), die Gesellschafter- bzw. Partnersta-
tus haben, stehen den Mandanten als persönliche Ansprechpartner zur Verfügung.
Gemeinsam mit den Back-Office Beratern und Mitarbeitern ist Ecovis in der Lage, eine
persönliche Beratungsleistung auf höchstem Qualitätsniveau zu liefern.
Weiter unterstützt werden die Mitarbeiter in ihrer täglichen Arbeit durch Qualitätsstan-
dards (Checklisten, Arbeitstools und Intranet). Die ECOVIS Akademie AG ist darüber
hinaus Garant für eine fundierte Ausbildung und eine kontinuierliche und aktuelle
Weiterbildung.
Adressen und Berater Ihrer Ecovis-Kanzlei finden Sie unterwww.ecovis.com/standorte
IMPRESSUMHerausgeber: ECOVIS Europe AG, Ernst-Reuter-Platz 10, 10587 Berlin, Tel.+49 (0)30-31 00 08 55, Fax+49 (0)30-31 00 08 56 Konzeption und Realisation: EditorNetwork Medien GmbH, 80336 MünchenRedaktionsbeirat: Ernst Gossert, Ulf Knorr (Steuerberater); Uwe Lange, Ingrid Westphal-Westenacher(Wirtschaftsprüfer/Steuerberater); Dr. Tobias Schulze, Dr. Josef Gietl (Rechtsanwälte); Prof. Dr. BerndRomeike (Unternehmensberater)
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ECOVIS: Das Unternehmen im Profil
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