Der Verein als Arbeitgeber
BSO Rechtsworkshop2. März 2012
Dr. Grünberger
Folie 2
ZUERST DIE PRAXIS DER
ABRECHNUNG, DANN DIE THEORIE
Folie 3
Fallbeispiele
1. Fußballer nebenberuflich
2. Fußballer nebenberuflich, Fixum
3. Fußballer nebenberuflich, Fitnesscenter
4. Fußballer aus Ungarn
5. Sekretärin der Vereins
6. Funktionär
7. Trainer, Pensionist
8. Schiedsrichter
9. Platzwart
10. Handballer und Funktionär
11. Trainer bei zwei Vereinen
Folie 4
Erläuterungen
SV: Sozialversicherung
ASVG: Sozialversicherung der Arbeitnehmer
GSVG: Sozialversicherung der Unternehmer (Werkvertrag)
UFS: unabhängiger Finanzsenat, Berufungsbehörde, ist
bei Entscheidungen nicht an die Vereinsrichtlinien
gebunden
Vereinsrichtlinien, Lohnsteuerrichtlinien: Auslagerung
der Gesetzte durch das Finanzministerium
Folie 5
Erläuterungen
Einkünfte: steuerlicher Begriff für Gewinn, das sind
Einnahmen abzüglich Ausgaben
Quellensteuer: eine Steuer, die vom Verein bei einer
Auszahlung sofort abzuziehen und an das
Finanzamt zu überweisen ist
EStG: Einkommensteuergesetz
Folie 6
Fallbeispiele
1) Fußballer nebenberuflich
Hauptberuf Lehrer, verdient mehr als im Fußball,
9 Trainingstage (Spieltage) x 60 ergibt monatlich € 540
steuerfrei und SV frei
Über € 540 bis € 916 pro Monat geringfügig beschäftigt.
Folie 7
Fallbeispiele
Merke: Die pauschale Vergütung ist Steuer und SV frei,
wenn im Rahmen einer NEBENBESCHÄFTIGUNG. Diese
setzt einen Hauptberuf voraus, der mehr Zeitaufwand
bedingt als der Sport UND wo mehr verdient wird als im
Sport. HAUSFRAU und STUDENT üben einen Hauptberuf
aus. Keinen HAUPTBERUF haben ARBEITSLOSER und
PENSIONIST.
Folie 8
Fallbeispiele
2) Fußballer nebenberuflich
Fixum 500 pro Monat, Dienstverhältnis, nicht geringfügig
beschäftigt weil über € 376.
Merke: Die pauschale Reisekostenvergütungen mit 60
maximal € 540 dürfen nicht herausgerechnet werden,
sondern müssen als Vergütung und nicht als Fixum
abgerechnet werden.
Folie 9
Fallbeispiele
3) Fußballer G, nebenberuflich
2 Spieltage, 3 Tage Mannschaftstraining, 2 Tage
Ausdauertraining mit Partner K., jeweils 20 km laufen, 2 Tage
Fitnesscenter Gerätetraining (Beinpresse), Ziel Muskelbildung
Oberschenkel nach Verletzung. Nach Darstellung des
Finanzministeriums von Juni 2010 mit dem Text
„Sportlerbegünstigung“, Seite 7, ist zwischen Mannschaftssport
und Einzelsportarten (Gewichtheben) zu unterscheiden und für
den Mannschaftssport ist nur das gemeinsame Training als
Einsatztag zu qualifizieren: Also 5 x 60 ergibt € 300, die restlichen
4 Tage können nicht gerechnet werden
Folie 10
Fallbeispiele
Ergebnis: sinnlose Unterscheidung, weil Kraft und
Ausdauer nicht gemeinsam trainiert werden bzw.
Gewichtheben aufgrund der vorgegeben Trainingszeiten
immer gemeinsam trainiert wird. Gerade nach
Trainingspausen und Verletzungen ist ein
Trainingsrückstand individuell nachzuholen.
Folie 11
Fallbeispiele
4) Fußballer M. aus Ungarn
spielt im Burgenland, erhält € 400 pro Monat
keine Begünstigung mit € 60 pro Tag, 540 pro Monat,
sondern vom vereinbarten Betrag mit € 400 sind 20 %
Quellensteuer einzubehalten und der Restbetrag von € 320
kann ausbezahlt werden. Die Einkommensteuer mit € 80 ist
monatlich an das Finanzamt des Vereines einzubezahlen.
Folie 12
Fallbeispiele
Fußballer M. muss außerdem nachweisen, dass er in
Ungarn pflichtversichert ist, ansonsten muss der Verein
den Spieler vor BEGINN bei der Sozialversicherung
anmelden, wenn die Vergütung auf den Tag umgerechnet €
60 übersteigt.
Folie 13
Fallbeispiele
Variante 1: mit M. wurde vereinbart, dass er € 400 pro
Monat NETTO erhält. In diesem Fall beträgt die
Quellensteuer 25 % von € 400. Das sind € 100. Damit
BRUTTO € 500 mal 20 % 100 ergibt Netto 400.
Folie 14
Fallbeispiele
Variante 2: M. hat Fahrtkosten und Spesen mit monatlich
€ 220. Wenn dieser Betrag von den Einnahmen mit € 400
abgezogen wird, verbleiben Einkünfte mit 180.
In der Variante 2, bei der Nettomethode nach Abzug von
Fahrtkosten und Spesen beträgt die Quellensteuer 35 %,
also 180 mal 35 % ergibt € 63 an abzuführender
Einkommensteuer (Quellensteuer).
Folie 15
Fallbeispiele
5) Frau I. ist beim Verein hauptberuflich als Sekretärin
beschäftigt und erhält monatlich € 1.100. Es liegt ein
Dienstverhältnis vor, damit keine Begünstigung mit € 60
bzw. € 540 pro Monat.
Folie 16
Fallbeispiele
6) Karl ist Funktionär beim Verein und erhält das Taggeld
nach den Vereinsrichtlinien und zwar 9x 29,40 das sind
264,60 und das Kilometergeld 9 x 26 km x 0,32 das sind €
74,88 zusammen € 339,48 und zusätzlich das
SPESENPAUSCHALE mit monatlich € 75 und zwar
STEUERFREI
Folie 17
Fallbeispiele
Sozialversicherung: ein Funktionär ist selbstbestimmend
tätig, damit ist kein Dienstverhältnis gegeben, weil keine
Weisungsgebundenheit. Wenn eine
Sozialversicherungspflicht vorliegt, dann nach GSVG
(gewerblich selbständige Versicherung). Diese beginnt erst,
wenn die Vereinseinkünfte im Jahr € 4.515 übersteigen.
Folie 18
Fallbeispiele
Hinweis: das „normale“ Kilometergeld beträgt € 0,42 je km,
im konkreten Fall aber reduziert auf € 0,32, weil das
Taggeld um den Reisekostenausgleich von € 3 erhöht
wurde.
Beispiel:
WICHTIG: FÜR DIE REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG
(PRAE) GILT NUR DAS KILOMETERGELD MIT € 0,32
9 x 29,40 264,60 oder 9x 26,40 237,60 Pauschale 75,00 75,00 234 km x 0,32 74,88 234 km x 0,42 98,28 414,48 410,88
Folie 19
Fallbeispiele
GSVG Beitragspflichtig sind Einkünfte was bedeutet:
Einnahmen abzüglich Ausgaben. Die Ausgaben werden
hauptsächlich das Kilometergeld und das Spesenpauschale
betreffen.
Folie 20
Fallbeispiele
7) Faustballtrainer O. ist Pensionist
O. erhält von Verein 8 x € 60 damit € 480 im Monat August.
Seine Pension beträgt € 1.200. Das Trainingsentgelt ist
steuer und SV frei.
Merke: Obwohl der Pensionist keinen Hauptberuf hat, ist die
Pension höher als das Trainingsentgelt. Nur wenn die
sportliche Betätigung der Hauptberuf ist UND im Sport
mehr verdient wird, ist insgesamt der SPORT ein
Hauptberuf und dann gibt es keine steuerliche und SV
rechtliche Begünstigung.
Folie 21
Fallbeispiele
8) L. ist nebenberuflich Schiedsrichter
Im Mai hat er € 60 x 9 damit € 540 erhalten. SV frei und
steuerfrei. Darüber hinausgehende Beträge sind von L.
selbst zu versteuern (als Selbständiger) und er unterliegt
der GSVG Versicherung, wenn die Einkünfte (Einnahmen
minus Ausgaben) im Jahr über € 4.515 liegen.
Merke: Schiedsrichter haben verschiedene Auftraggeber,
in der Regel zahlt der Platzverein, damit ist niemals ein
Dienstverhältnis gegeben und auch keine ASVG
Versicherungspflicht.
Folie 22
Fallbeispiele
9) Platzwart S. hat im Mai als Platzwart folgende
Vergütungen nach den Vereinsrichtlinien erhalten:
10 Tage x 29,40 das sind 294
200 km x 0,32 64
Spesenpauschale(Telefon, etc.) 75
433
Folie 23
Fallbeispiele
Dieser Betrag ist steuerfrei, aber SV pflichtig. Für Einkäufe
ist S. in die Bezirksstadt gefahren (1 Wegstrecke 27 km) und
hat 8 Stunden aufgewendet.
Die damit verbundenen Aufwendungen errechnen sich wie
folgt: Wenn über 25 km gefahren wird, dann liegt eine Reise
vor und zwar für die Strecke von der Sportstätte zur
Bezirksstadt.
Folie 24
Fallbeispiele
54 km x 0,42 ergibt € 22,68 Kilometergeld
Taggeld, je Stunde 2,20, mindestens aber 3 Stunden,
konkret: 8 Stunden x 2,20 ergibt € 17,60 damit sind € 40,28
SV frei und € 392,72 SV pflichtig (ASVG).
Folie 25
Fallbeispiele
Nachdem die Geringfügigkeitsgrenze von € 376
überschritten wurde ist die Vollversicherungspflicht
gegeben. Anmeldung als Dienstnehmer.
Merke: Unter 376 ist, wenn mehrere Person im Verein so
abgerechnet werden, von den Beträgen am Jahresende ein
Betrag im Ausmaß von 17,8 % zu ermitteln und bis 15.1. des
folgenden Jahres bei der GKK einzubezahlen.
Folie 26
Fallbeispiele
(ZEUGWARTE, ORDNER, PLATZANWEISER,
REINIGUNGSPERSONAL UND DRESSENWÄSCHER
WERDEN EINE FREUDE HABEN; WENN SIE VOM
FINANZAMT ZUR ARBEITNEHMERVERANLAGUNG
EINGELADEN WERDEN)
Folie 27
Fallbeispiele
Der Unterschied von geringfügig beschäftigt oder
vollversichert bezieht sich auf die Höhe der Beiträge wie
folgt: bei der geringfügigen Beschäftigung zahlt nur der
Verein und zwar 17,8 %, bei der Vollversicherung zahlt der
Verein 21,28 % UND der Vereinsmitarbeiter 17,62 %
Aufgrund der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1)
resultiert im darauffolgenden Jahr eine Nachzahlung an
Lohnsteuer)
Folie 28
Fallbeispiele
10) Handballer und Funktionär
K. ist Spieler und Funktionär. Die Vergütung für Training und
Spiel beträgt im Mai € 540. Für die Vereinstätigkeit im Mai
als Obmann hat K. Taggelder und Kilometergelder nach den
Vereinsrichtlinien mit € 128 erhalten. Nach den
Lohnsteuerrichtlinien 92k sind die Vereinsrichtlinien nicht
neben der Begünstigung in § 3 Abs. 1 Z. 16c EStG
anwendbar. Damit sind € 128 nicht steuerfrei.
Folie 29
Fallbeispiele
11) Trainer bei zwei Vereinen
T. ist beim Verein in Dornbirn und gleichzeitig bei einem
anderen Verein in Bregenz tätig. Im Juni wurde in Dornbirn
Aufwandsentschädigungen mit € 260, in Bregenz mit € 510
ausgezahlt. Damit sind € 770 steuerfrei geblieben.
Es wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ein
Betrag von € 230 zu versteuern sein bzw. der
Sozialversicherung unterliegen.
Hinweis: die beiden Vereine müssen einen Lohnzettel an
das Finanzamt übermitteln (RZ 92 LStRl)
Folie 30
Wer ist für die Abfuhr der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich?
MONATLICHE AUSZAHLUNGEN ÜBER 540 €
Das Unterscheidungskriterium ist, ob der
Meisterschaftsbetrieb gemeinsam (kollektiv) oder einzeln
durchgeführt werden kann. Mannschaftssport findet sich
beim Fußball, Handball, Faustball, Volleyball usw., die
Einzelsportarten betreffen Rad, Tennis, Schwimmen,
Schifahren, usw.
Diese Einteilung vorweg ist deswegen erforderlich, weil bei
den Mannschaftssportarten üblicherweise ein
Dienstverhältnis gegeben ist, während bei Einzelsportarten
der freie Dienstvertrag vorliegt.
Folie 31
Wer ist für die Abfuhr der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich?
Einzelsportler und Trainer können auch im Werkvertrag
tätig sein. In der Regel sind sie neue Selbständige im
Sinne des § 2 (1) Z 4 GSVG, dies ohne
Gewerbeberechtigung mit dem Ergebnis, dass sie Einkünfte
aus selbständiger Tätigkeit erzielen. Grundlage für den
Werkvertrag ist, dass nicht die Arbeitszeit zur Verfügung
gestellt wird, sondern ein Erfolg. Trainer werden entlassen,
wenn ein Verein beispielsweise fünfmal hintereinander
verliert, wobei der Misserfolg (Gegenteil von Erfolg) nicht
beim Trainer liegt, sondern bei den Spielern.
Folie 32
Wer ist für die Abfuhr der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich?
Der Trainer lässt sich keine Weisungen geben und die
Möglichkeit, einem Spieler Weisungen zu geben, endet mit
Spielbeginn. Es wird daher im Werkvertrag mit Trainer und
Spieler eine konkrete Leistung definiert, also ein
geschuldeter Erfolg und nicht der Zeitrahmen, in dem
gespielt oder trainiert wird. Typisch für die Trainertätigkeit ist,
dass Leistungen delegiert werden können. So gibt es
eigene Techniktrainer und Konditionstrainer, die bestimmte
Inhalte abdecken.
Folie 33
Wer ist für die Abfuhr der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich?
Für die An- und Abmeldung bei der Krankenkasse ist
immer der VEREIN verantwortlich, für die STEUER nur im
Fall eines Dienstverhältnisses. Sportbetreuer und
Schiedsrichter sind selbst steuerpflichtig.
Mannschaftssport Einzelsportart Funktionär
Mitarbeitendes Selbständiger
Vereinsmitglied Schiedsrichter
Trainer Trainer
Dienstvertrag freier Dienstvertrag Werkvertrag Steuer Verein Empfänger Empfänger
SV Verein ASVG Verein ASVG Empfänger GSVG
Folie 34
Welche Pflicht hat der Verein bei Auszahlung von Beträgen
Vorerst ist zu hinterfragen, ob der Mitarbeiter tatsächlich
freie Hand über Zeit und Art der Leistung hat oder ob er eine
vertragliche Verpflichtung eingegangen ist, eine
bestimmte Leistung selbst zu erbringen. Der freie
Dienstvertrag setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus
und damit hat der Verein die Verpflichtung, den
Vereinsmitarbeiter bei der Sozialversicherung anzumelden,
auch wenn dieser für seine Tätigkeit lediglich Taggelder,
Kilometergelder und das Spesenpauschale nach den
Vereinsrichtlinien erhalten hat.
Folie 35
Welche Pflicht hat der Verein bei Auszahlung von Beträgen
Bis € 376 pro Monat ist dieses Spesenpauschale im
Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (diese wird
unterstellt) SV-beitragspflichtig und zwar mit 17,8 %, die
vom Verein am 15.1. des Folgejahres zu zahlen sind. Die
steuerlichen Verpflichtungen liegen beim freien
Dienstvertrag beim Vereinsmitarbeiter, der aber in konkreten
Fall keinen Handlungsbedarf hat, nachdem die
Spesenersätze nach den Vereinsrichtlinien steuerfrei sind.
Folie 36
Welche Pflichten hat man als neuer Selbständiger (Funktionär) oder Vereinsmitarbeiter?
Wenn ein Funktionär oder ein Vereinsmitarbeiter die
Spesenersätze nach den Vereinsrichtlinien aufgrund eines
Werkvertrages für den Verein nebenberuflich tätig ist, dann
gelten beide als neue Selbständige.
Folie 37
Welche Pflichten hat man als neuer Selbständiger (Funktionär) oder Vereinsmitarbeiter?
Die Pflichtversicherung nach GSVG (gewerbliches
Sozialversicherungsgesetz) beginnt dann, wenn die
Jahresgewinn über € 4.515 beträgt. Wenn also der
Funktionär oder ein Vereinsmitarbeiter Taggelder,
Kilometergelder oder das Spesenpauschale nach den
Vereinsrichtlinien erhält und die Gewinngrenze von € 4.515
übersteigt, dann muss er sich bei der
Sozialversicherungsanstalt anmelden. Nachdem der
Funktionär als Leitungsorgan nicht weisungsgebunden ist,
stellt sich diese Frage nicht, weil hier die „freie Hand“ von
Vorneherein gegeben ist.
Folie 38
Welche Pflichten hat man als neuer Selbständiger (Funktionär) oder Vereinsmitarbeiter?
Nachdem der Funktionär als Leitungsorgan nicht
weisungsgebunden ist, stellt sich diese Frage nicht, weil hier
die „freie Hand“ von Vorneherein gegeben ist.
Sobald die Vergütung an den Funktionär oder
Vereinsmitarbeiter höher ist als die Vergütung nach
Vereinsrichtlinien (Taggeld, Kilometergeld, Pauschale), ist
der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Diese Tatsache ist
binnen einem Monat dem Finanzamt zu melden.
Folie 39
Wie erfolgt die Abrechnung für Vereinsmitglieder und dem Verein nahestehende Personen?
Es können nach den Vereinsrichtlinien steuerfreie
Reisekostenersätze ausbezahlt werden, die aber
sozialversicherungspflichtig sind und bis monatlich €
376 eine geringfügige Beschäftigung darstellen und bei
monatlichen Beträgen über € 376 die
Vollversicherungspflicht auslösen (Dienstnehmer des
Vereins).
Folie 40
Wie erfolgt die Abrechnung für Vereinsmitglieder und dem Verein nahestehende Personen?
Wenn Personen (Mitglieder, nahestehende Personen), die den
Rasen mähen, Reparaturen durchführen (Platzwart), das Klo
putzen, Eintrittsgelder beim Sonntagspiel kassieren, Getränke
besorgen, die Kinder mit dem Bus zum Training bringen, die
Vereinszeitung machen, Plakate aufhängen, das Pfingstturnier
organisieren sowie die Kinderweihnachtsfeier gestalten und dafür
steuerfreie Taggelder pro Tag mit 29,40 und vielleicht das
Kilometergeld mit 0,32 erhalten, dann sind diese Personen
gleichzeitig bei der Krankenkasse als geringfügig Beschäftigte
zu melden und der Verein muss Ende des Jahres (am 15.1. des
Folgejahres) 17,8 % Unfallversicherungsbeitrag und 1,53 % an die
Mitarbeitervorsorgekasse zahlen.
Folie 41
Welche Regeln gelten für die Abrechnung der Vereinsmitarbeiter im Sportverein?
Erstens gibt es nunmehr zwei Rechtsgrundlagen, nämlich
das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht. Die
steuerliche Vorschrift ist in § 3, Abs. 1, Z 16 EStG und die
sozialversicherungsrechtliche Regelung in § 49 Abs.3, Z 17
ASVG festgehalten, also zwei Vorschriften mit
unterschiedlichen Inhalten.
Folie 42
Welche Regeln gelten für die Abrechnung der Vereinsmitarbeiter im Sportverein?
Neben den zwei rechtlichen Verankerungen gibt es noch die
„alten“ Vereinsrichtlinien, eine Auslegungshilfe des BMF,
vom UFS Innsbruck als nicht anwendbar qualifiziert.
Abschnitt 7 dieser Richtlinie regelt die STEUERFREIE
Auszahlung von
Verpflegungskosten mit 26,40 und 29,40 (pro Tag, über
4 h)
Kilometergeld (75 % vom amtlichen Kilometergeld)
Spesenersatz, monatl. 75 €
Folie 43
Welche Regeln gelten für die Abrechnung der Vereinsmitarbeiter im Sportverein?
Zweitens finden wir zwei Arten von Vereinsmitarbeitern,
jene die durch die steuerliche und
sozialversicherungsrechtliche Regelung begünstigt sind
und jene die durch den Rost fallen:
Die begünstigten Vereinsmitarbeiter sind Sportler,
Betreuer, Masseure und Schiedsrichter. Als Betreuer
gelten Trainer, Masseure und der Zeugwart. Der Zeugwart
kümmert sich um alles was Spieler und Trainer brauchen
(Bälle, Kleidung, Schuhe).
Folie 44
Welche Regeln gelten für die Abrechnung der Vereinsmitarbeiter im Sportverein?
Nicht begünstigt sind Funktionäre, mitarbeitende
Vereinsmitglieder und andere, dem Verein nahe stehende
Personen. Benachteiligt sind diese Vereinmitarbeiter
deswegen, weil die eben genannten Vorschriften des
Steuerrechts und des Sozialversicherungsrechts (§ 3 EStG
und § 49 ASVG) nicht gelten. Als Trostpflaster verbleiben
lediglich die Vereinsrichtlinien.
Folie 45
Wann ist die Vereinstätigkeit nebenberuflich?
Beruf Sport
A Arzt, Tennisspieler € 140.000 10.000Sport NebenberufTage 210 80
B Erbe, Triathlet € 200.000 20.000Sport NebenberufTage 14 250
C Schulwart, Fußballer € 26.000 40.000Sport NebenberufTage 240 120
D Sommer: Maurer Winter:Schilehrer € 10.000 12.000
Sport Hauptberuf
Tage 120 140
Sport ist Hauptberuf, wenn Zeitaufwand und die Vergütung (€) höher sind (Beispiel D)
Folie 46
Wie werden Schiedsrichter abgerechnet?
Schiedsrichter leiten das Spiel und treffen selbständige Entscheidungen. Sie sorgen dafür, dass die Regeln eingehalten werden, verhängen Strafen, brechen Spiele bei Unterzahl oder bei Ausschreitungen ab, kontrollieren die Ausrüstung, entscheiden über die Spielbarkeit des Platzes. Beim Schwimmsport haben die Schiedsrichter ein ganzes Kampfgericht (Zeitnehmer, Wenderichter usw.) unter sich.
540 : 9 Tag = 60 pro Tag, die Vergütung darüber ist steuer- und SV pflichtig. Weil Werkvertrag vom Schiedsrichter selbst durchzuführen!
Folie 47
Wie werden Schiedsrichter abgerechnet?
Der Schiedsrichter hat unabhängig vom Verein oder vom Verband zu entscheiden und kann daher nicht als Dienstnehmer qualifiziert werden. In der Regel erfolgt die Zahlung durch den Verein, bei Nichtzahlung ersatzweise durch den Verband, bei internationalen Spielen durch den Österreichischen Fußballverband. Der ÖFB zahlt fixe Gebührensätze sowie den Ersatz der Reisekosten. So betragen die Sätze beim ÖFB-Cup für den Schiedsrichter 200 € und für den Assistenten 100 €. In § 13 Abs. 2 der Gebührenordnung ist festgehalten, dass die Schiedsrichter selbst versteuern und selbst für die Sozialversicherung Rechnung tragen.
Folie 48
Auszahlungen im Sportverein
Summary box – delete if not used
Folie 49
(1) nebenberufliche Vereinstätigkeit dann, wenn im Hauptberuf
der Zeitaufwand oder das Einkommen überwiegt. Wenn die
Vereinstätigkeit mehr Zeitaufwand erfordert, aber im Hauptberuf
mehr verdient wird, dann ist die Vereinstätigkeit trotz
überwiegendem Zeitaufwand, eine nebenberufliche Tätigkeit.
Arbeitslose haben keinen Hauptberuf, daher ist die
Vereinstätigkeit immer hauptberuflich.
Hinweis: der Bezug von Pensionsleistungen gilt NICHT als
Hauptberuf. Wenn die Pension betraglich höher ist als die
Aufwandsentschädigung vom Verein (540), dann ist die
nebenberufliche Vereinstätigkeit gegeben.
Folie 50
(2) Die Reisekostenaufwandsentschädigung ist abhängig
von der Anzahl der Tage der Vereinstätigkeit. Die
Obergrenze beträt monatlich 540 Euro und zwar 18 Tage
x 30 Euro oder 9 Tage x 60 Euro. Die Vereinstätigkeit ist
vom Verein nachzuweisen. Eine Person kann dieses
Pauschale nur bei einem Verein abrechnen, auch wenn
die Person bei anderen Vereinen tätig ist.
Folie 51
(3) Alles was den Betrag von 540 Euro übersteigt ist
steuerpflichtig.
Bei Mannschaftssportarten wird die Steuer vom VEREIN
einbehalten und ans Finanzamt gezahlt, bei
Einzelsportarten und bei Schiedsrichtern ist der
EMPFÄNGER für die Besteuerung verantwortlich.
Folie 52
(4) Beträge über monatlich 540 Euro sind sozialversicherungspflichtig.Der EMPFÄNGER (ausgenommen Schiedsrichter) ist als geringfügig Beschäftigter bei der Gebietskrankenkasse anzumelden und bei Beendigung der Tätigkeit abzumelden.Die geringfügige Beschäftigung ist nur bis zu einem monatlichen Betrag von 376 Euro gegeben, darüber hinausgehende Beträge führen zur Vollversicherungspflicht (Dienstverhältnis). Der Sozialversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte mit 17,8 % ist erst am 15. Jänner des Folgejahres zu zahlen.
Folie 53
SPORTLER
BETREUER
MASSEURE
SCHIRI
ZEUGWART
FUNKTIONÄRE
VEREINSMITGLIEDER
NAHESTEHENDE PERSONEN
(PLATZWART, REINIGUNG)
DIE EINEN WERDEN ANDERS ABGERECHNET ALS DIE ANDEREN
Folie 54
Folie 55
(5) Nahestehende Personen sind z.B. Eltern, die
Vereinskinder zu einer Veranstaltung fahren und dafür
ein Taggeld oder Kilometergeld erhalten. Auch Personen
die gegen Spesenersatz Dressen waschen, das Klo
putzen oder den Rasen mähen und nicht
Vereinsmitglieder oder Funktionäre sind.
(6) Die hier genannten Personen sind nicht Funktionäre,
auch nicht Sportler, Betreuer, Zeugwarte oder Masseure,
sie sind über den Mitgliedsbeitrag zu erkennen.
Folie 56
(7) Die Taggelder sind zeitabhängig und zwar ist die
Grenze von 4 Stunden maßgeblich, darunter 14,70
darüber 29,40 pro Tag. Die Reisezeit von zu Hause zur
Sportanlage und zurück sind für die 4 Stundengrenze zu
berücksichtigen.
(8) Das Kilometergeld beträgt 75 % des amtlichen
Kilometergeldes, das sind 0,32 Euro je Kilometer.
Folie 57
(9) Das steuerfreie Spesenpauschale beträgt 75 Euro pro
Monat (Pauschale bedeutet, dass keine Belege
erforderlich sind).
(10) Funktionäre sind mit übersteigenden Beträgen
steuerpflichtig. Für die Steuererklärung sind diese
selbst verantwortlich. Bei einem Gewinn von 4.515 pro
Jahr beginnt die GSVG Versicherungspflicht (bei
nebenberuflicher Tätigkeit).
Folie 58
(11) Vereinsmitglieder und nahestehende Personen sind
dann steuerpflichtig, wenn die Vergütung die Taggelder,
km Gelder und das Spesenpauschale übersteigt.
Beim freien Dienstvertrag (die Regel) ist der Empfänger
selbst für die Besteuerung verantwortlich.
Folie 59
(12) Wichtig: Vereinsmitglieder und nahestehende Personen sind immer sozialversicherungspflichtig, auch mit den steuerfreien Taggeldern, km Geldern und dem Spesenpausschale. Für die Abfuhr der Versicherungsbeiträge hat der Verein zu sorgen. Bei monatlichen Vergütungen bis 376 Euro erfolgt die Zahlung der Beiträge mit 17,8 % im darauffolgenden Jahr am 15. Jänner. Wenn Vereinsmitglieder und nahestehende Personen für den Verein tätig sind und eine Vergütung erhalten, wie immer diese bezeichnet wird, dann muss diese Person vor Tätigkeitsbeginn bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden.(Annahme: freier Dienstvertrag)
Folie 60
Für ALLE dargestellten Personen (ob Trainer oder Funktionär)
gibt es die Variante, an Stelle der monatlichen 540 Euro
„echte“ Reisekostenvergütungen STEUER- und
SOZIALVERSICHERUNGSFREI auszuzahlen und zwar:
(1) Taggeld 2,20 je Stunde, mindestens 3 Stunden, max. 12
Stunden
(2) km Geld 0,42 Euro
(monatlicher Wechsel von der echten Reisekostenvergütung
zum Pauschale mit 540 und umgekehrt möglich!!!)
Sinnvoll nur dann, wenn Sie eine längere Reise (Berlin, Paris,
Lissabon) für den Verein tätigen!
Folie 61
Österreicher im Ausland
Abgesehen davon, dass es ein höheres Taggeld für einen
Auslandsaufenthalt gibt (€ 36,70), gibt es für Sportler eine
steuerliche Sonderregelung. Sportler, die über das Jahr
gesehen überwiegend im Ausland tätig sind, brauchen nur
ein Drittel der insgesamt erzielten Einkünfte in Österreich
versteuern. Begünstigt sind aber nur selbständige Sportler.
Damit scheiden Mannschaftssportler (Fußballer, Handballer,
Volleyballer, Faustballer, Eishockey spieler usw.) aus.
Folie 62
Österreicher im Ausland
Der überwiegende Auslandseinsatz rechnet sich nach Tagen: Die
Auslandstage müssen die Inlandstage übersteigen. Diese
Bestimmung richtet sich an Rennfahrer, Tennisspieler, Schifahrer
und Schispringer. Die Pauschalierung umfasst die gesamten, auch
die im Inland erzielten, Einkünfte. Von diesen Einkünften sind zwei
Drittel steuerfrei und ein Drittel ist einkommensteuerpflichtig. Die
Besonderheit besteht darin, dass der Steuersatz für dieses eine
Drittel von den gesamten Einkünften (drei Drittel) ermittelt wird. Mit
anderen Worten: Der Steuersatz der drei Drittel ist maßgebend für
die Versteuerung des einen Drittels.
Folie 63
Österreicher im Ausland
Beispiel:
Die Einkünfte aus Sport und Werbung betragen bei einem
Schifahrer € 100.000. Die Auslandswettkampftage
überwiegen. Zwei Drittel sind einkommensteuerfrei, ein
Drittel ist einkommensteuerpflichtig; demgemäß werden
€ 33.000 mit jenem Steuersatz versteuert, der für die
€ 100.000 maßgeblich ist.
Folie 64
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
Dr. Grünberger
MOORE STEPHENS SCHWARZ KALLINGER ZWETTLER
Linz/Steyr/Wien
Mail: [email protected]: +43 (0)50206-0