Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW
Aktuelle Bilanzierungs- und Bewertungsfragen in der
Finanzmarktkrise
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Überblick
Anlass und Hintergrund der Diskussion Stand der Diskussionen im Berufsstand Fachliche Grundlagen Bilanzierung und Bewertung nach IFRS Bilanzierung und Bewertung nach HGB Aktuelle Entwicklungen
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Anlass und Hintergrund der Diskussion (1)
Zahlungsstörungen bei US-Hypothekendarlehen an bonitätsschwache Privatpersonen („Subprime-Darlehen“)
Weltweite Auswirkungen durch Verbriefungs-transaktionen
Anzahl von und Handel mit Verbriefungsprodukten (z.B. ABS) ist deutlich zurückgegangen
Märkte haben sich erheblich verändert / Ausweitung der Risikozuschläge („Credit Spreads“, „Liquidity Spreads“)
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Anlass und Hintergrund der Diskussion (2)
Keine Beschränkung auf das krisenauslösende Marktsegment oder Emissionen, bei denen tatsächlich Ausfälle bereits erkennbar oder eingetreten sind
Wie sind die Bilanzierungs- und Bewertungsfragen („Wertverluste beim Investor“) unter diesen Marktverhältnissen zu beantworten?
Erhebliche Unsicherheiten über Bewertungsfragen verstärken die Vertrauenskrise an den Finanzmärkten
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Anlass und Hintergrund der Diskussion Stand der Diskussionen im Berufsstand Fachliche Grundlagen Bilanzierung und Bewertung nach IFRS Bilanzierung und Bewertung nach HGB Aktuelle Entwicklungen
Überblick
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Stand der Diskussionen im Berufsstand (1)
Positionspapier des IDW zu Bilanzierungs- und Bewertungsfragen im Zusammenhang mit der Subprime-Krise am 10.12.2007 veröffentlicht
Meinungsäußerung durch das RIC („Rechnungslegungs Interpretations Committee“) des DRSC am 10.12.2007
IDW Positionspapier berücksichtigt diese Diskussion und steht mit der RIC-Meinungsäußerung im Einklang
Schwerpunkt der DPR („Prüfstelle für Rechnungslegung“) im Jahr 2008
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Stand der Diskussionen im Berufsstand (2)
Viele Aspekte der Thematik werden bereits – unabhängig von der aktuellen Krise – in IDW RS HFA 9 „Einzelfragen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS“ (Stand: 12.04.2007) behandelt
IDW-Eingabe an das IASB zur Bewertung von Finanzinstrumenten auf nicht mehr aktiven Märkten vom 2.10.2008
IDW-Eingabe an das IFRIC zur Bestimmung des Abzinsungssatzes bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts für Finanzinstrumente auf inaktiven Märkten vom 27.10.2008
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Überblick
Anlass und Hintergrund der Diskussion Stand der Diskussionen im Berufsstand Fachliche Grundlagen Bilanzierung und Bewertung nach IFRS Bilanzierung und Bewertung nach HGB Aktuelle Entwicklungen
Anlass und Hintergrund der Diskussion Stand der Diskussionen im Berufsstand Fachliche Grundlagen Bilanzierung und Bewertung nach IFRS Bilanzierung und Bewertung nach HGB Aktuelle Entwicklungen
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Fachliche Grundlagen (1) Folgende wesentlichen Leitgedanken sind in den
o.g. Papieren enthalten: die bilanziellen Auswirkungen der Finanzmarktkrise
werden ausschließlich auf Basis der geltenden Rechnungslegungsnormen beurteilt
die Änderungen in IAS 39 und IFRS 7 vom Oktober 2008 sind bereits ab dem 1.7.2008 anwendbar und in den Papieren noch nicht berücksichtigt
aufgrund der Marktverhältnisse ist es weder zulässig, grundsätzlich von inaktiven Märkten auszugehen, noch können gestellte Preise ohne weiteres als Marktpreise angesehen werden
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Fachliche Grundlagen (2) auf nicht aktiven Märkten ist der beizulegende
Zeitwert anhand von Bewertungsmethoden, z.B. der DCF-Methode zu ermitteln
die ermittelten Werte müssen die veränderten Marktverhältnisse ausreichend berücksichtigen
es werden Leitlinien vermittelt; es war weder beabsichtigt, noch möglich, konkrete Bewertungsrichtlinien vorzugeben
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Überblick
Bilanzierung und Bewertung nach HGB Aktuelle Entwicklungen
Anlass und Hintergrund der Diskussion Stand der Diskussionen im Berufsstand Fachliche Grundlagen Bilanzierung und Bewertung nach IFRS
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Bilanzierung und Bewertung nach IFRS Vorliegen eines „Aktiven Marktes“ Kategorisierung von Verbriefungstiteln Umkategorisierung von finanziellen
Vermögenswerten nach dem geänderten IAS 39 Abtrennung eingebetteter Derivate beim Investor Ermittlung beizulegender Zeitwerte Wertminderung von Finanzinstrumenten nach
IAS 39 Kreditzusagen (Liquiditätszusagen) Konsolidierung von Zweckgesellschaften Angaben im Anhang
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Vorliegen eines „Aktiven Marktes“ (1)
Die Definition eines „aktiven Marktes“ (vgl. IDW RS HFA 9, Tz. 63) ist wichtig für Kategorisierung eines Finanzinstruments (loans
and receivables (LAR) / held to maturity (HTM)) Erstansatz- und Folgebewertung (1./2. Stufe der
Bewertungshierarchie „Primat der Marktbe-wertung“; nie day-one profit bei aktiven Märkten)
Wertminderung (Konsequenzen aus Verschwinden eines aktiven Marktes)
Einzelfragen zur Ausbuchung („Verfügungsmacht“)
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Vorliegen eines „Aktiven Marktes“ (2)
Merkmale eines „Aktiven Marktes“ (vgl. IAS 39.AG71ff. und IDW RS HFA 9, Tz. 63 ff.) Preise sind leicht und regelmäßig verfügbar
(z.B. Börse, Broker, Preis-Service Agentur) Preise beruhen auf tatsächlichen und regel-
mäßigen Transaktionen auf arm‘s length basis (wie unter sachverständigen, fremden Dritten)
organisierte Märkte gemäß § 2 Abs. 5 WpHG (amtlicher Handel, geregelter Markt) gelten grundsätzlich als aktiv, es sei denn, das Handelsvolumen ist sehr gering
OTC Märkte können aktiv sein („Market Maker“) „Indikative Kurse“ sind keine Preise auf einem
aktiven Markt
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Vorliegen eines „Aktiven Marktes“ (3)
beruhen Transaktionen ausschließlich auf „Notverkäufen“ / „Liquidationen“, ist dies ein Indiz für einen inaktiven Markt
Einschätzung hinsichtlich eines aktiven Marktes ist vom Unternehmen bei Erwerb des Instruments (vorausschauend für die gesamte Laufzeit) vorzunehmen
Beurteilung ist zu jedem Abschlussstichtag zu überprüfen und zu dokumentieren
Begriff ist produkt- und marktspezifisch abzugrenzen
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Kategorisierung von Verbriefungstiteln Verbriefungstitel sind wegen der i.d.R. festen
Laufzeit und der bestimmbaren Verzinsung grundsätzlich geeignet, den Kategorien LAR oder HTM (fortgeführte AK) zugeordnet zu werden (LAR nur, wenn kein aktiver Markt vorliegt)
LAR nur, wenn keine Verlusterwartung aus anderen Gründen als der Bonitätsverschlechterung des Emittenten
Umkategorisierung bisher grds. nicht möglich, auch nicht beim Verschwinden eines aktiven Marktes
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Umkategorisierung von finanziellen Vermögenswerten nach IAS 39 (1)
Durch die Änderungen des IAS 39 vom 13.10.2008 wurden rückwirkend zum 01.07.2008 Umkate-gorisierung von nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten möglich, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind
Keine Umkategorisierung für derivative Finanzinstrumente finanzielle Vermögenswerte, die bei erstmaligem
Ansatz unter Ausübung der Fair-Value-Option als „at fair value through profit or loss“ designiert
wurden
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Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten nach IAS 39 (2)
Umkategorisierung aus „held for trading“ (HFT) in „available for sale“ (AFS) nur, unter außergewöhnlichen Umständen
(z.B. derzeitige Finanzkrise) wenn keine kurzfristige Verkaufs- oder
Rückkaufsabsicht mehr besteht (IAS 39.50(c), IAS 39.50B)
Umkategorisierung zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Umklassifizierung (IAS 39.50C) als (fortgeführte) AK
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Umkategorisierung von finanziellen Vermögenswerten nach IAS 39 (3)
Umkategorisierung aus HFT in HTM nur, wenn Bedingungen für Umkategorisierung in „available
for sale“ erfüllt sind zusätzlich: Erfüllen der Voraussetzungen des
IAS 39.9 für diese Kategorie (u.a. Absicht und Fähigkeit, Finanzinstrument bis zur Endfälligkeit zu halten)
Umkategorisierung zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Umkategorisierung (IAS 39.50C) als (fortgeführte) AK
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Umkategorisierung von finanziellen Vermögenswerten nach IAS 39 (4)
Umkategorisierung in LAR (von HFT oder AFS), sofern für das Finanzinstrument keine kurzfristige Verkaufs- oder Rückkaufs-
absicht mehr besteht (nur wenn aus HFT) die Voraussetzungen für die Kategorie erfüllt „LAR“
gewesen wären Absicht und Fähigkeit besteht, dieses auf abseh-
bare Zeit oder bis zur Endfälligkeit zu halten(IAS 39.50(c), IAS 39.50D f.)
Umkategorisierung zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Umkategorisierung als (fortge-führte) AK
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Abtrennung eingebetteter Derivate
Bei synthetischen oder teilweise synthetischen Strukturen (Übertragung der Kreditrisiken mittels CDS) besteht Trennungspflicht
Bei Cash-Strukturen (Übertragung der Vermögenswerte auf die Zweckgesellschaft) liegt regelmäßig eine nicht trennungspflichtige Finanzgarantie vor
Nicht eindeutig geklärt ist derzeit, inwieweit bei Umkategorisierung von finanziellen Vermögens-werten aus HFT auf Notwendigkeit der Abtrennung eingebetteter Derivate zu prüfen ist
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Ermittlung beizulegender Zeitwerte (1) Betrag, zu dem zwischen sachkundigen,
vertragswilligen und voneinander unabhängigen Dritten ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte (IAS 39.9)
Keine Berücksichtigung von Preisen aus Notver-käufen oder Zwangsliquidationen (IAS 39.AG69)
Bewertungshierarchie aus IAS 39:„Primat der Marktpreise“
Stufen 1+2 Preise von aktiven Märkten Stufen 3-5 kein aktiver Markt
- jüngste Transaktionen - ähnliche Transaktionen
- Bewertungsmodelle
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Ermittlung beizulegenderZeitwerte (2)
Problem: Ermittlung des Abzinsungssatzes zur Ermittlung des Barwerts bei Anwendung des DCF-Verfahrens
Abzinsung mit frist- und risikoadäquatem Zinssatz bestehend aus risikofreiem Basiszinssatz zzgl.
Credit Spread und Liquidity Spread Ist Liquidity Spread nicht mehr am Markt
beobacht-bar, ist er wie folgt zu ermitteln: Ausgangsbasis: zuletzt beobachteter Spread Plus Zuschlag, max. Spread von nicht
handelbaren Krediten /Forderungen
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Wertminderung von Finanz-instrumenten nach IAS 39 (1) In den Kategorien HTM, LAR und AFS ist ein
gesonderter Wertminderungsaufwand zu erfassen, wenn objektive Hinweise auf Verlustereignisse vorliegen, die Auswirkungen auf die erwarteten zukünftigen Zahlungsströme haben
Nur am Bilanzstichtag eingetretene Verluste dürfen berücksichtigt werden („incurred losses“); „Wertaufhellungen“ sind als solche nachzuweisen
Impairment Kriterien („objektive Hinweise“) sind bspw. in einem Bilanzierungshandbuch festzulegen
Dies betrifft auch aus HFT umkategorisierte finanzielle Vermögenswerte
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Verschwinden eines aktiven Marktes ebenso wie allgemein gesunkene Marktpreise aufgrund gestiegener Risikoprämien alleine deuten nicht auf ein Verlustereignis hin
Es müssen objektive, in der Sphäre des Emittenten liegende Ereignisse vorliegen (z.B. erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, Zahlungsverzug, Restrukturierungen o.ä.)
Bei Verbriefungstransaktionen ist auf die zugrunde liegenden Geschäfte durchzuschauen (z.B. anhand des trustee reports); in die Beurteilung sind die Emissionsbedingungen (Tranchen / „Wasserfall“) einzubeziehen.
Wertminderung von Finanz-instrumenten nach IAS 39 (2)
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Die Ermittlung des Wertminderungsaufwands erfolgt durch Diskontierung der (noch) erwarteten Cashflows mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz („Barwertmodell“)
Grds. nur Erfassung von Adressenausfallrisiken; es ist aber zulässig, das Impairment auf der Basis beobachtbarer Marktpreise zu ermitteln (inkl. Marktpreisrisiken)
Zinsreduzierungen im Rahmen von bonitätsbe-dingten Restrukturierungen führen zu einem Bar-wertverlust, der als Impairment zu qualifizieren ist
Wertminderung von Finanz-instrumenten nach IAS 39 (3)
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Für HTM und LAR Investments ist bei nicht einzeln wertberichtigten Instrumenten eine Portfoliowertberichtigung zu bilden. Hierbei kann auf historische Ausfalldaten abgestellt werden, die jedoch auf Grundlage aktueller (Markt-)Gegeben-heiten anzupassen sind
Wertminderung von Finanz-instrumenten nach IAS 39 (4)
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Kreditzusagen / Liquiditätszusagen
Kreditzusagen fallen überwiegend nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39, sondern vonIAS 37
Etwas anderes gilt insbesondere, wenn Zusagen durch andere Finanzinstrumente erfüllt werden können oder wenn das Unternehmen die zugrunde liegenden Darlehen i.d.R. kurzfristig verkauft; in diesen Fällen Behandlung und Bewertung als Derivat
Bewertung verbindlicher Zusagen nach IAS 37: Rückstellung i.d.R. dann, wenn das zugrunde liegende Wertpapier / die Forderung wertberichtigt bzw. abgeschrieben werden muss
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Konsolidierung von Zweckgesellschaften
„Nichteintritt“ der erwarteten Verteilung von Chancen/Risiken führt nicht zu einer Neubeurteilung der Konsolidierungspflicht (IDW RS HFA 9, Tz. 172)
Im Gegensatz dazu verlangen neue oder geänderte (vertragliche) Verhältnisse eine Neubeurteilung (IDW RS HFA 9, Tz. 171)
Die Verlängerung bestehender Kreditzusagen ist ebenfalls als Veränderung der „Vertragsverhältnisse“ anzusehen
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Anhangangaben (1)
Die „Finanzmarktkrise“ begründet nicht generell über die in den Standards genannten Angabepflichten hinausgehende Erläuterungen Jedoch: zusätzliche Angabepflichten bei den
neu zugelassenen Umkategorisierungen (Details nächste Folie)
Die Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungs-methoden müssen jedoch hinreichend detaillierte Informationen zur Art der Bewertung und zur Verwendung von Bewertungsmodellen enthalten
Die notwendige Änderung der Ermittlungsmethode (z.B. wegen Verschwinden eines aktiven Marktes) stellt keine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode dar
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Anhangangaben (2) IFRS 7.12A fordert bei Umkategorisierungen aus HFT
folgende Angaben: Umkategorisierter Betrag pro Bewertungskategorie die außergewöhnlichen Umstände Buchwert und beizulegender Zeitwert aller umkategorisierten
Finanzinstrumente (bis Ausbuchung) im Berichtszeitraum oder Vorperiode erfolgswirksam oder
erfolgsneutral im EK erfasste Gewinne/Verluste Erfolgsbeiträge ohne Umkategorisierung im Vergleich zu
denjenigen mit Umkategorisierung (unterschieden in erfolgswirksam/erfolgsneutral)
Effektivzins und erwartete Cashflows im Zeitpunkt der Umkategorisierung
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Anlass und Hintergrund der Diskussion Stand der Diskussionen im Berufsstand Fachliche Grundlagen Bilanzierung und Bewertung nach IFRS Bilanzierung und Bewertung nach HGB Aktuelle Entwicklungen
Überblick
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Bilanzierung und Bewertung nach HGB Zuordnung der Wertpapiere zum Anlagevermögen
oder Umlaufvermögen und Konsequenzen für die Bewertung
Ermittlung des beizulegenden Werts Niederstwerttest bei Vermögensgegenständen des
Umlaufvermögens Niederstwerttest bei Vermögensgegenständen des
Anlagevermögens Abtrennung eingebetteter Derivate Kreditzusagen (Liquiditätszusagen) Konsolidierung von Zweckgesellschaften Angaben im Anhang
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Zuordnung der Wertpapiere zum Anlage- oder Umlaufvermögen und Konsequenzen für die Bewertung (1) Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
unterscheiden ihre erworbenen Verbriefungstitel nach Wertpapieren des Anlagebestands
(Anlagevermögen) hier gilt gemildertes Niederstwertprinzip
der Liquiditätsreserve und des Handelsbestands (Umlaufvermögen)
hier gilt strenges Niederstwertprinzip Gewährte Darlehen sind stets dem Umlaufvermögen
zuzuordnen
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Zuordnung der Wertpapiere zum Anlage- oder Umlaufvermögen und Konsequenzen für die Bewertung (2)
Umwidmung von Wertpapieren des UV in das AV kann nach § 247 Abs. 2 HGB nur im Zusammen-hang mit einer Änderung der Zweckbestimmung vorgenommen werden
Umwidmung erfolgt ergebnisneutral zum Abschlussstichtag
Nach Umwidmung erfolgt die Bewertung auf Basis der für das AV maßgeblichen Grundsätze
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Bei ABS, MBS sowie CDO handelt es sich aus Sicht des Investors regelmäßig um Schuldverschreibungen, wenn alle Stücke der jeweiligen Emission/Tranche einheitlich ausgestattet sind
Soweit erworbene Vermögensgegenstände im Einzelfall Forderungscharakter haben, sind die hierfür maßgeblichen Regelungen anzuwenden
Zuordnung der Wertpapiere zum Anlage- oder Umlaufvermögen und Konsequenzen für die Bewertung (3)
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Ermittlung des beizulegenden Werts Bei marktgängigen Wertpapieren entspricht der
niedrigere Börsen- oder Markpreis dem niedrigeren beizulegenden Wert, sofern hinreichend liquide Märkte vorliegen
Soweit der beizulegende Wert nicht aus einem vorliegenden Börsen- oder Marktpreis abgeleitet werden kann, muss er geschätzt werden. Bei Verbriefungstiteln ist der beizulegende Wert anhand von eigenen Bewertungsmodellen des Inhabers oder indikativen Kursen zu ermitteln
Die angewandten Bewertungsmethoden sind nach dem Stetigkeitsgrundsatz (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) grundsätzlich beizubehalten (vgl. IDW Stellungnahme HFA 3/1997)
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Niederstwerttest bei Vermögens-gegenständen des Umlaufvermögens Bei Vermögensgegenständen des UV sind
Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus dem Börsen- oder Marktpreis ergibt(§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB)
Sofern der Börsen- und Marktpreis nicht feststellbar ist, muss auf den niedrigeren geschätzten beizulegenden Wert abgeschrieben werden(§ 253 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 279 Abs. 1 Satz 2 HGB)
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Niederstwerttest bei Vermögens-gegenständen des Anlagevermögens (1)
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens besteht nur im Fall dauernder Wertminderungen eine Abschreibungspflicht (gemildertes Niederstwertprinzip) erspart Unternehmen einerseits bei langfristigen
Engagements die zwingende Berücksichtigung kurzfristiger Marktwertschwankungen im handelsrechtlichen Abschluss
verpflichtet Unternehmen andererseits, ein dauerhaftes Absinken des Marktwertniveaus unter den jeweiligen Buchwert abzubilden
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Niederstwerttest bei Vermögens-gegenständen des Anlagevermögens (2)
Bei Verbriefungstiteln ist regelmäßig eine bonitätsbedingte Wertminderung und damit Abschreibungsbedarf gegeben bei erheblichen finanziellen Schwierigkeiten der
Schuldner der den Verbriefungstiteln unterliegenden Forderungen
bei hoher Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz oder sonstigen Sanierungsbedarfs der Schuldner
Temporäre Wertänderungen sind nicht relevant, sofern das bilanzierende Unternehmen die Absicht und Fähigkeit hat, die Verbriefungstitel bis zur Fälligkeit zu halten
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Abtrennung eingebetteter Derivate
Im handelsrechtlichen Abschluss ist eine Aufspaltung des strukturierten Produkts in Basisvertrag (Wertpapier) und eingebettete Derivate (insb. CDS) erforderlich
Beide Bestandteile sind nach den jeweils maßgeblichen handelsrechtlichen Grundsätzen einzeln zu bilanzieren und zu bewerten
Eine einheitliche Bilanzierung ist jedoch dann sachgerecht, wenn das strukturierte Produkt dem Handelsbestand zugeordnet ist (IDW RH BFA 1.003, Tz. 6f.; IDW RS HFA 22, Tz. 13 f.)
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Kreditzusagen (Liquiditätszusagen)
Für die Bilanzierung gelten die allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätze
Für Kreditinstitute ist geregelt, dass im Posten „Unwiderrufliche Kreditzusagen“ (unter der Bilanz) alle unwiderruflichen Kreditzusagen zu erfassen sind, die Anlass zu einem Kreditrisiko geben können (§ 27 Abs. 2 RechKredV)
Für akute Kreditrisiken sind Rückstellungen zu bilden. Dies ist stets der Fall, wenn für ein der Kreditzusage zugrunde liegendes Darlehen bzw. für zu übernehmende Wertpapiere eine Wertberichtigung zu bilden wäre
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Konsolidierung von Zweckgesellschaften
Gesellschaftsrechtliche Leitungskompetenz der Zweckgesellschaft liegt i.d.R. nicht beim Sponsor/Originator
Für den Tatbestand der einheitlichen Leitung i.S.d. § 290 Abs. 1 HGB bedarf es nach derzeitiger Rechtslage einer Beteiligung des Sponsors/ Originators
Liegt Stimmrechtsmehrheit in der Zweckgesellschaft nicht beim Sponsor/Originator, ist die Zweckgesellschaft regelmäßig auch nach§ 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB nicht Tochterunternehmen
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Angaben im Anhang
Im Anhang sind insbesondere die Angaben gemäß §§ 284, 285 bzw. 313, 314 HGB sowie ggf. branchenspezifische Angaben zu machen
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Anlass und Hintergrund der Diskussion Stand der Diskussionen im Berufsstand Fachliche Grundlagen Bilanzierung und Bewertung nach IFRS Bilanzierung und Bewertung nach HGB Aktuelle Entwicklungen
Überblick
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Aktuelle Entwicklungen
Ende Oktober 2008: Forderung der EU-Kommission an das IASB nach weiteren Möglichkeiten zur Umkategorisierung von finanziellen Vermögenswerten, und zwar für eingebettete Derivate nach Ausübung der Fair-Value-Option
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte