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„Interkommunale Zusammen- arbeit im Steuerrecht “
Syke
23. April 2013
StB Christian Trost
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Christian TrostDiplom-Betriebswirt (FH) / SteuerberaterPartner / Prokurist der Concunia GmbH in Münster
Tätigkeitsschwerpunkte:
Prüfungsleiter bei Jahresabschluss- und Sonderprüfungen von Körperschaften und Unternehmen verschiedener Branchen, Rechtsformen und Größen – insbesondere der öffentlichen HandBegleitung von ca. 50 Gebietskörperschaften bei der Umstellung auf das kaufmännische RechnungswesenBetriebswirtschaftliche Beratung, u. a. in den Bereichen Umstellung des Rechnungswesens auf die Doppik, Aufbau interner Kontrollsysteme (IKS), Aufbau- und Ablauforganisation
Steuerberatung und Steuerdeklaration, insbesondere für den Bereich der Besteuerung der öffentlichen Hand
Aus- und Fortbildungstätigkeiten
Ihr heutiger Dozent:
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Schwerpunkte der Concunia GmbH: Wirtschaftsprüfung:
− Prüfung von Eröffnungsbilanzen (EöB), Jahresabschlüssen (JA) sowie Gesamtabschlüssen (Konzernabschlüsse)
− Beratung bei der Umstellung des Haushalts- und Rechnungswesens
− Unterstützung bei der Erstellung von EöB und JA
− Erstellung oder Prüfung des Gesamtabschlusses
− Verwendungsnachweisprüfung auf nationaler und internationaler Ebene
Steuerberatung
− Steuerdeklarationen und Steuergestaltungsberatung mit dem Schwerpunkt „öffentliche Hand“ insbesondere USt und KSt
Consulting
− Controlling inkl. Kosten- und Leistungsrechnung
− Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
− Gebührenkalkulation
− Schulungskonzepte für die gesamte Verwaltung
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Agenda
1. Allgemein
2. Umsatzsteuer
2.1. System der Umsatzsteuer
2.2. Unternehmereigenschaft gem. § 2 UStG
2.3. Die jPdöR als Unternehmer gem. § 2 Abs. 3 UStG
2.4. Beistandsleistungen
3. Aktuelle Entwicklungen im nationalen Umsatzsteuerrecht
3.1. Urteile
3.2. Ausblick
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inländische juristische Person des öff. Rechts
1. Allgemein„Sphären“ der jPdöR im Steuerrecht / Schaubild
wirtschaftliche Tätigkeit
hoheitlicheTätigkeit
vermögensverwaltende Tätigkeit
Betriebegewerblicher
Art
Betriebe nichtgewerblicher Art
/ LuF
ausl. Eink./ inl. Eink.
ohne Steuerabzug
inländischesteuerabzugs-pflichtige Eink.
gemeinnützigerZweckbetrieb
unbeschränktstpfl.
§ 1 Abs. 1 Nr. 6KStG
steuerbefreit;§ 5 (1) Nr. 9
KStGkeine
Steuerpflicht
beschränkte Steuerpflicht
§ 2 Nr. 2 KStG
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Besteuerung der Körperschaft des öffentlichen Rechts
GrundvoraussetzungBetrieb gewerblicher Art
Körperschaftsteuer(§ 4 KStG)
Gewerbesteuer,wenn
Gewinnerzielungsabsicht(§ 2 Abs. 2 GewStG,
§ 2 GewStDV)
Umsatzsteuer(§ 2 Abs. 3 UStG)
1. AllgemeinDer Betrieb gewerblicher Art
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1. AllgemeinBetriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentliche Rechts (§ 4 KStG)
(1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 1 Abs.1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen
(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt auch die Verpachtung eines solchen Betriebs.
(5) Zu den Betrieben gewerblichen Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- und Monopolrechte nicht aus.
(6) …
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1. AllgemeinBetriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentliche Rechts (§ 4 KStG)
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn
1. sie gleichartig sind,
2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3. Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.(Abs. 3: Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch
Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas,
Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.)
Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.
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Agenda
1. Allgemein
2. Umsatzsteuer
2.1. System der Umsatzsteuer
2.2. Unternehmereigenschaft gem. § 2 UStG
2.3. Die jPdöR als Unternehmer gem. § 2 Abs. 3 UStG
2.4. Beistandsleistungen
3. Entwicklungen im nationalen Umsatzsteuerrecht
3.1. Urteile
3.2. Ausblick
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2. Umsatzsteuer2.1. System der Umsatzsteuer
(1) Lieferungen oder sonstige Leistungen(2) Unternehmer(3) im Inland(4) gegen Entgelt(5) im Rahmen seines Unternehmens
steuerbar nicht steuerbar
steuerpflichtig steuerfrei
ohne Vorsteuerabzug(§ 4 Nr. 8 ff UStG)
mit Vorsteuerabzug(ggf. anteilig)
mit Vorsteuerabzug(§ 4 Nr. 1-7 UStG)
ermäßigterSteuersatz
Regel-steuersatz
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2. Umsatzsteuer2.2. Unternehmereigenschaft gem. § 2 UStG
• Unternehmer gem. § 2 UStG• Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
• Selbständigkeit eigener Name und eigene Rechnung
• Nachhaltigkeit auf Dauer angelegt; mit Wiederholungsabsicht
• Einnahmeerzielung Absicht, überhaupt Einnahmen zu erzielen
• Bsp.: Gewerbetreibende, Steuerberater, Rechtsanwalt
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2. Umsatzsteuer2.3. Die jPdöR als Unternehmer gem. § 2 Abs. 3 UStG
• Beurteilung nach deutschem Umsatzsteuerrecht
• Nur im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art begründet die jPdöR eine
Unternehmereigenschaft
Bsp.: Kantinen, Duales System Deutschland GmbH (DSD),
Versorgungsbetriebe, BHKW
Unternehmerische Tätigkeit einer jPdöR gemäß § 2 Abs. 3 UStG
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2. Umsatzsteuer2.3. Die jPdöR als Unternehmer gem. § 2 Abs. 3 UStG
• Beurteilung nach der Mehrwertsteuer-System-Richtlinie –
Art. 13 MwStSyRL
• Leistungsbeziehung auf privatrechtlicher Ebene
jPdöR ist stets Unternehmer
Bsp.: Vermietung von Sportanlagen an private Dritte
Abfallbeseitigung ggü. gewerblichen Unternehmen
Friedhofsgärtnerei
• WICHTIG: Es kommt nicht mehr auf das Überschreiten der Grenze von
30.678 € an, um einen BgA und damit die Unternehmer-
eigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 3 UStG zu begründen
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2. Umsatzsteuer2.3. Die jPdöR als Unternehmer gem. § 2 Abs. 3 UStG
• Beurteilung nach der Mehrwertsteuer-System-Richtlinie –
Art. 13 MwStSyRL
• Leistungsbeziehung auf öffentlich-rechtlicher Ebene
Wettbewerb zu privaten Anbietern?
Nicht unbedeutende Wettbewerbsverzerrungen notwendig
Keine „lokale“ Konkurrenz erforderlich
Der potentielle Wettbewerb ist ausreichend
Bsp.: Überlassen von PKW-Stellplätzen in einer Tiefgarage
gem. §§ 45, 13 StVO (Parkraumbewirtschaftung)
Folge: Gemeinde begründet Unternehmereigenschaft
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2. Umsatzsteuer2.3. Die jPdöR als Unternehmer gem. § 2 Abs. 3 UStG
• Rechtsfolgen der Beurteilung auf Grundlage der MwStSyRL
Privatrechtlicher Vertrag Unternehmereigenschaft
Öff.-rechtlicher Vertrag Liegen Wettbewerbsverzerrungen vor, so führt dies
zur Unternehmereigenschaft
Juristische Person des öff. Rechts
Öff.-rechtlicher VertagPrivatrechtlicher Vertrag
Unternehmer Nicht-Unternehmer(Ausnahme: Wettbewerbs-
verzerrung)
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2. Umsatzsteuer2.4. Beistandsleistungen
Was sind Beistandsleistungen?
• Unter Beistandsleistungen sind Sachverhalte zu verstehen, in denen eine
jPdöR für eine andere jPdöR bestimmte Aufgaben oder Tätigkeiten aus
deren Hoheitsbereich durchführt und dafür einen Aufwandsersatz erhält.
Beispiele
• Leistungen von Rechenzentren
• Personalgestellung
• Gemeinsame Geschäftsbuchhaltung
• Kommunaler Kassenverband
Problem
• Stellt dies einen Leistungsaustausch dar? Umsatzsteuerbarkeit?
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2. Umsatzsteuer2.4. Beistandsleistungen
• Problematik: Beistandsleistung
• Problematik: Innenumsatz innerhalb der jPdöR
Land Niedersachsen KommuneLeistungsaustausch
Ministerium A Ministerium BKein
Leistungsaustausch
Land Niedersachsen
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2. Umsatzsteuer2.4. Beistandsleistungen
• Beistandsleistungen: Unterscheidung von Fallgruppen
• Leistungsaustausch zwischen BgAs innerhalb derselben jPdöR
es liegt ein nicht steuerbarer Innenumsatz vor
Bsp.: Wasserwerk liefert Wasser an das städt. Schwimmbad
• Leistungen des BgA an den eigenen Hoheitsbereich
Unentgeltliche Wertabgabe => gleichgestellte Lieferung und damit
umsatzsteuerbar
Bsp.: PKW wird nach 2 Jahren hoheitlich genutzt
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2. Umsatzsteuer2.4. Beistandsleistungen
• Beistandsleistungen: Unterscheidung von Fallgruppen
• Leistungen gegenüber anderer jPdöR
Die Zuordnung zum hoheitlichen bzw. nicht-hoheitlichen Bereich auf
Ebene des Empfängers ist von entscheidender Bedeutung
Hoheitsbereich: Abhängig von nationaler- bzw. EU-Sichtweise
BgA: Leistung ist umsatzsteuerbar
• Leistungen gegenüber Dritten
Erfolgen die Leistungen im Rahmen des BgA, so ist der Leistungs-
austausch umsatzsteuerbar
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2. Umsatzsteuer2.4. Beistandsleistungen
• Beistandsleistung am Beispiel Personalgestellung ( A 2.11 Abs.15 UStAE)
• Personalgestellung erfolgt aus dem Hoheitsbereich
an den eigenen BgA: es liegt ein nicht steuerbarer Innenumsatz vor
an den BgA einer anderen jPdöR umsatzsteuerbarer Vorgang
an Hoheitsbereich einer anderen jPdöR nicht umsatzsteuerbar
• Personalgestellung erfolgt aus dem Bereich des BgA
an den eigenen Hoheitsbereich keine umsatzsteuerbare unent-
geltliche Wertabgabe, wenn Trennung der Bereiche möglich
an dem BgA einer anderen jPdöR umsatzsteuerbarer Vorgang
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Agenda
1. Allgemein
2. Umsatzsteuer
2.1. System der Umsatzsteuer
2.2. Unternehmereigenschaft gem. § 2 UStG
2.3. Die jPdöR als Unternehmer gem. § 2 Abs. 3 UStG
2.4. Beistandsleistungen
3. Aktuelle Entwicklungen im nationalen Umsatzsteuerrecht
3.1. Urteile
3.2. Ausblick
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3. Aktuelle Entwicklungen im nat. Umsatzsteuerrecht3.1. Urteile
• Begründung der Unternehmereigenschaft bei Betreiben einer
Wasserversorgungsanlage durch kommunalen Zweckverband (BFH v.
02.03.2011 – XI R 65/07)
• Lieferung von Wasser erfolgt nur gegenüber kommunalen Verbandsmitgliedern
• Richtlinienkonforme Auslegung: Es besteht zwar faktisch kein Markt, aber die
Lieferung erfolgt in nicht unbedeutendem Umfang
• Berücksichtigung von Anlage I der MwStSystRL von Bedeutung
• Potentieller Wettbewerb laut BFH ausreichend
Begründung der Unternehmereigenschaft
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3. Aktuelle Entwicklungen im nat. Umsatzsteuerrecht3.1. Urteile
• Sanierung eines gemischt genutzten Marktplatzes führt zum anteiligen
Vorsteuerabzug (BFH 03.03.2011 - V R 23/10)
• Marktplatz ist öffentliche Gemeindestraße
• Der Marktplatz wird im Rahmen der entgeltlichen Überlassung von Markt-
standplätzen an Händler auch unternehmerisch genutzt
• Auch wenn die Überlassung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt, ist
eine nicht unerhebliche Wettbewerbsverzerrung gegeben
Die Überlassung von Marktstandplätzen gegen Entgelt § 2 Abs. 3 UStG +
Quotaler Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 4 UStG analog
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3. Aktuelle Entwicklungen im nat. Umsatzsteuerrecht3.1. Urteile
• Vermietung von Räumlichkeiten der Sporthalle an Nachbargemeinde für
deren Grundschule (BFH v. 10.11.2011 – V R 41/10)
• Es liegt eine Beistandsleistung vor
• Die mögliche Wettbewerbsverzerrung führt zu einem steuerbaren
Leistungsaustausch Umsatzsteuerpflicht
Gemeinde
errichtet
Sporthalle
Nutzung:Eigener Schulsport
Vermietung:Privater Verein
Vermietung:Andere Gemeinde
umsatzsteuerfrei umsatzsteuerpflichtig umsatzsteuerpflichtig
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3. Aktuelle Entwicklungen im nat. Umsatzsteuerrecht3.1. Urteile
• Überlassung von Stellplätzen für PKW in einer Tiefgarage aufgrund
hoheitlicher Grundlage ( BFH v. 1.12.2011 V R 1/11)
• Öffentlich-rechtliche Grundlage gem. §§ 45,13 StVO
• Stellplätze waren als Gemeindestraße gewidmet
Es liegt eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber privaten
Parkhausbetreibern vor.
Gemeinde handelt somit als Unternehmer
BFH übernimmt Rechtsprechung des EuGH Umsatzsteuerpflicht
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3. Aktuelle Entwicklungen im nat. Umsatzsteuerrecht3.2. Ausblick
• Die Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand in den Bereichen inter-
kommunale Kooperation / Beistandsleistungen wird erheblich ausgeweitet
Hinweise für die Praxis:
• Optionsrecht muss einheitlich für alle Tätigkeitsbereiche ausgeübt werden
• Eingangsumsätze auch im Hinblick auf Kostensteigerungen untersuchen
• Ausgangsumsätze bezüglich künftiger Steuerpflicht prüfen
• Falls Leistungen steuerbar, dann
• Nationale Steuerbefreiungsvorschriften (§ 4 UStG) prüfen
• Europäische Steuerbefreiungsnormen (Art. 132 ff. MwStSyStRL) prüfen
⇒ Die neuen Entwicklungen können zu Vor- und Nachteilen für die Kommunen
führen
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Für weitergehende Fragen und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Christian TrostSteuerberater/Partner/Prokurist
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Tel.: 0251 / 322015-0 E-Mail: [email protected]
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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