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11
WorkshopWorkshopDer letzte Spurt ins ZielDer letzte Spurt ins Ziel
und die Geschäftsstelle im und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge!Wandel der GL- Verträge!
Helmut BaumeisterVerband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial Rheinland e.V.
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22
Der letzte Spurt ins ZielDer letzte Spurt ins Zielund die Geschäftsstelle im Wandel der GL- und die Geschäftsstelle im Wandel der GL-
Verträge!Verträge!
GL-VerträgeGL-Verträge
ProvisionenProvisionen
AltersversorgungAltersversorgung
AusgleichAusgleich
Steuer Steuer
SozialversicherungSozialversicherung
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33
Der letzte Spurt ins ZielDer letzte Spurt ins Zielund die Geschäftsstelle im Wandel der GL- und die Geschäftsstelle im Wandel der GL-
Verträge!Verträge!
GL-VerträgeGL-Verträge
ProvisionenProvisionen
AltersversorgungAltersversorgung
AusgleichAusgleich
Steuer Steuer
SozialversicherungSozialversicherung
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44
GL VerträgeGL Verträge
GL Vertrag (Normalvertrag) GL Vertrag (Normalvertrag)
GL Vertrag OHG/GbRGL Vertrag OHG/GbR
GL Junior-PartnerverträgeGL Junior-Partnerverträge
GL-OB VertragGL-OB Vertrag
GL VorvertragGL Vorvertrag
PRODAS VertragPRODAS Vertrag
Zusatzvereinbarungen zum VertragZusatzvereinbarungen zum Vertrag
Anlagen zum GL VertragAnlagen zum GL Vertrag
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55
GL VertragGL Vertrag
Verträge sind Vereinbarungen Verträge sind Vereinbarungen zwischen zwei, oder mehr zwischen zwei, oder mehr VertragspartnerVertragspartner
Verträge können mündlich, oder das Verträge können mündlich, oder das ist die Regel, schriftlich geschlossen ist die Regel, schriftlich geschlossen werdenwerden
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66
GL VertragGL Vertrag
Zwei VertragsformenZwei Vertragsformena) Individualverträgea) Individualverträgeb) Formularverträgeb) FormularverträgeVerträge zwischen GL und Provinzial Verträge zwischen GL und Provinzial sind Formularverträge sind Formularverträge Formularverträge unterliegen dem Formularverträge unterliegen dem AGB Gesetz AGB Gesetz
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77
GL VertragGL Vertrag
Formularverträge werden bei der Formularverträge werden bei der Provinzial durch Individualvereinbarungen Provinzial durch Individualvereinbarungen ergänzt ergänzt
Individualvereinbarungen, meistens in den Individualvereinbarungen, meistens in den Anschreiben zum Vertrag, werden damit Anschreiben zum Vertrag, werden damit zum Vertragsbestandteil gemacht zum Vertragsbestandteil gemacht
Diese Individualvereinbarungen machen Diese Individualvereinbarungen machen den Rest des Vertrages dadurch nicht zum den Rest des Vertrages dadurch nicht zum Individualvertrag Individualvertrag
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88
GL VertragGL Vertrag
GL Verträge sind alle unterschiedlichGL Verträge sind alle unterschiedlichVerträge bis 1995Verträge bis 1995Verträge ab 1995Verträge ab 1995Verträge auch nach 95 verändert Verträge auch nach 95 verändert
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99
GL VertragGL Vertrag
Bestehende Verträge können/werden Bestehende Verträge können/werden geändertgeändertÄnderung nur mit Zustimmung durch die Änderung nur mit Zustimmung durch die VertragspartnerVertragspartnerÄnderungen der Geschäftsstelle tangieren Änderungen der Geschäftsstelle tangieren VertragVertragProvisionsänderungen sind Provisionsänderungen sind VertragsänderungenVertragsänderungen
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1010
GL VertragGL Vertrag
Grundsätzlich: Vertragsinhalt gleichGrundsätzlich: Vertragsinhalt gleichAnhänge und Zusatzvereinbarungen sind Anhänge und Zusatzvereinbarungen sind entscheidendentscheidendProvisionspassus zur VP / Folgeprovision Provisionspassus zur VP / Folgeprovision 1995 geändert1995 geändert
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1111
OHG/GbR - GL VertragOHG/GbR - GL Vertrag
OHG/Gbr Verträge nahezu identisch mit OHG/Gbr Verträge nahezu identisch mit den Einzel- GL Verträgen den Einzel- GL Verträgen Andere, kürzere Kündigungszeiten Andere, kürzere Kündigungszeiten OHG / GbR Verträge erlöschen wenn ein OHG / GbR Verträge erlöschen wenn ein Gesellschafter ausscheidetGesellschafter ausscheidet
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1212
OHG/GbR - GL VertragOHG/GbR - GL Vertrag
Wichtig:Wichtig:Regelung mit der Provinzial die das Regelung mit der Provinzial die das Fortbestehen der OHG, oder die Fortbestehen der OHG, oder die Umwandlung in e. K. regelt und vereinbartUmwandlung in e. K. regelt und vereinbartOhne Regelung muss der verbleibende GL Ohne Regelung muss der verbleibende GL davon ausgehen, dass er keinen neuen davon ausgehen, dass er keinen neuen Vertrag bekommtVertrag bekommt
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1313
OHG/GbR - GL VertragOHG/GbR - GL Vertrag
Neben Provinzialvertrag, ist ein Interner Neben Provinzialvertrag, ist ein Interner Gesellschaftervertrag zu erstellen, der die Gesellschaftervertrag zu erstellen, der die Gesellschafteranteile, Abwicklung und Gesellschafteranteile, Abwicklung und Regelungen unter den Gesellschafter und Regelungen unter den Gesellschafter und den Bürobetrieb regeltden Bürobetrieb regeltGesellschaftervertrag sollte regeln wie die Gesellschaftervertrag sollte regeln wie die Gesellschaft fortgeführt, oder aufgelöst Gesellschaft fortgeführt, oder aufgelöst wird, wenn ein Gesellschafter ausscheidet wird, wenn ein Gesellschafter ausscheidet
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1414
OHG/GbR - GL VertragOHG/GbR - GL VertragSiehe LeitfadenSiehe Leitfaden
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1515
OHG/GbR - GL VertragOHG/GbR - GL Vertrag
Beachten Sie, dass bei Beachten Sie, dass bei Vertragsänderungen auch Vertragsänderungen auch Senkungen der VP von 9,5% auf 8% Senkungen der VP von 9,5% auf 8% oder andere in Betracht kommen oder andere in Betracht kommen
Effektiv beträgt die Minderung 15,8% Effektiv beträgt die Minderung 15,8%
Ausgleich reduziert sich später Ausgleich reduziert sich später gleichermaßen gleichermaßen
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1616
GL VertragGL VertragZusatzvereinbarungenZusatzvereinbarungen
Durch Zusatzvereinbarungen zum Durch Zusatzvereinbarungen zum Vertrag wird festgelegt, wie sich das Vertrag wird festgelegt, wie sich das „Leben“ und die Beendigung des „Leben“ und die Beendigung des Vertrages gestalten wird! Vertrages gestalten wird!
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1717
GL VertragGL VertragZusatzvereinbarungenZusatzvereinbarungen
Anschreiben zum GL Vertrag haben Anschreiben zum GL Vertrag haben es in siches in sich
Zusatzvereinbarungen verändern Zusatzvereinbarungen verändern den Vertragden Vertrag
Anlagen zum Vertrag sind Anlagen zum Vertrag sind VertragsbestandteilVertragsbestandteil
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1818
GL VertragGL VertragZusatzvereinbarungenZusatzvereinbarungen
Verwahren Sie Bestandsblätter, Unterlagen und Änderung auf Überprüfen Sie bei Bestandsübertragungen Zu- und Abgänge des Bestandes auf RichtigkeitVerwahren Sie die jährliche Jahresbestandsstatistik
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1919
GL VertragGL VertragZusatzvereinbarungenZusatzvereinbarungen
Zusätzliche Vereinbarungen zum GL-Zusätzliche Vereinbarungen zum GL-Vertrag Vertrag Rechte am Büro, an die Provinzial Rechte am Büro, an die Provinzial abgetreten Die Provinzial verpflichtet abgetreten Die Provinzial verpflichtet sich jedoch sich jedoch nichtnicht zur Übernahme! zur Übernahme!Recht am Telefonanschluss und an der Recht am Telefonanschluss und an der TelefonnummerTelefonnummer
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2020
GL VertragGL VertragZusatzvereinbarungenZusatzvereinbarungen
24 Stunden ErreichbarkeitPersonaleinsatz Innen und Außendienst Bürostandort und Ausstattung
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2121
GL VerträgeGL Verträge
Merke: Merke: Unterschreiben Sie nichtsUnterschreiben Sie nichts, wenn Sie , wenn Sie sich nicht voll im klaren darüber sind, sich nicht voll im klaren darüber sind, welche Folgen und Auswirkungen welche Folgen und Auswirkungen Ihre Unterschrift haben kann Ihre Unterschrift haben kann Lassen Sie Verträge, Erklärungen und Lassen Sie Verträge, Erklärungen und Vereinbarungen (auch von GD´en) Vereinbarungen (auch von GD´en) vom Verband überprüfen!vom Verband überprüfen!
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2222
Der letzte Spurt ins ZielDer letzte Spurt ins Zielund die Geschäftsstelle im Wandel der GL- und die Geschäftsstelle im Wandel der GL-
Verträge!Verträge!
Fragen??Fragen??
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2323
Der letzte Spurt ins ZielDer letzte Spurt ins Zielund die Geschäftsstelle im Wandel der GL- und die Geschäftsstelle im Wandel der GL-
Verträge!Verträge!
GL-VerträgeGL-Verträge
ProvisionenProvisionen
AltersversorgungAltersversorgung
AusgleichAusgleich
Steuer Steuer
SozialversicherungSozialversicherung
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2424
ProvisionenProvisionen
AbschlussprovisionAbschlussprovisionVerlängerungsprovisionVerlängerungsprovisionGesamtleistungsprovisionGesamtleistungsprovisionFolgeprovisionFolgeprovisionVerwaltungsprovisionVerwaltungsprovisionSonderprovisionSonderprovision
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2525
ProvisionenProvisionen
Provisionen sind Erfolgsvergütungen Provisionen sind Erfolgsvergütungen für Handelsvertreter für Handelsvertreter
Provision steht dem Vertreter nach Provision steht dem Vertreter nach § 87 HGB zu§ 87 HGB zu
§ 87b HGB§ 87b HGB (1) Ist die Höhe der (1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart übliche Satz als vereinbart anzusehenanzusehen
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2626
ProvisionenProvisionen
Änderungen bei Abschluss- und Änderungen bei Abschluss- und Folgeprovision bedeuten einen Folgeprovision bedeuten einen Eingriff in das Vertragsverhältnis und Eingriff in das Vertragsverhältnis und ist von der Zustimmung der ist von der Zustimmung der Vertragspartner abhängigVertragspartner abhängig
Provisionen per Rundschreiben?Provisionen per Rundschreiben?
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2727
ProvisionenProvisionen
Abschlussprovision stellt nur einen Abschlussprovision stellt nur einen Teil der Einnahmen darTeil der Einnahmen dar
AP wird aus Mehr- und Neugeschäft AP wird aus Mehr- und Neugeschäft generiertgeneriert
AP ist starken Schwankungen AP ist starken Schwankungen ausgesetztausgesetzt
![Page 28: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/28.jpg)
2828
ProvisionenProvisionen
Bonifikationen sind kein Bonifikationen sind kein ProvisionsersatzProvisionsersatz
Bonifikation ist nicht garantiert und Bonifikation ist nicht garantiert und daher nicht kalkulierbardaher nicht kalkulierbar
Wer Boni zahlt legt fest, wann, wo, Wer Boni zahlt legt fest, wann, wo, wie, wofür und wer Sie bekommt wie, wofür und wer Sie bekommt
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2929
ProvisionenProvisionen
Bonifikationen sind nicht Bonifikationen sind nicht ausgleichfähigausgleichfähig
Bonifikationen können nur Bonifikationen können nur zusätzlicher Anreiz, zu einer zusätzlicher Anreiz, zu einer vertraglich vertraglich auskömmlichen Provisionauskömmlichen Provision seinsein
![Page 30: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/30.jpg)
3030
Provisionen - VVGProvisionen - VVG
Hat das neue VVG Auswirkung auf Hat das neue VVG Auswirkung auf unsere Provisionen?unsere Provisionen?
ZillmerungZillmerung
Offenlegung der ProvisionOffenlegung der Provision
Veränderung der VertragslaufzeitenVeränderung der Vertragslaufzeiten
![Page 31: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/31.jpg)
3131
ProvisionenProvisionen
AbschlussprovisionAbschlussprovision
VerlängerungsprovisionVerlängerungsprovision
GesamtleistungsprovisionGesamtleistungsprovision
FolgeprovisionFolgeprovision
VerwaltungsprovisionVerwaltungsprovision
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3232
Folge / VerwaltungsprovisionenFolge / Verwaltungsprovisionen
Folgeprovision ist die notwendig Folgeprovision ist die notwendig Grundeinnahme zur Führung einer Grundeinnahme zur Führung einer GeschäftsstelleGeschäftsstelle
Folgeprovisionen sind weniger Folgeprovisionen sind weniger starken Schwankungen als AP, starken Schwankungen als AP, ausgesetztausgesetzt
![Page 33: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/33.jpg)
3333
Folge / VerwaltungsprovisionenFolge / Verwaltungsprovisionen
Folgeprovisionen passen sich der Folgeprovisionen passen sich der Bestandsentwicklung anBestandsentwicklung an
Folgeprovision ist Grundlage für die Folgeprovision ist Grundlage für die AusgleichberechnungAusgleichberechnung
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3434
Folge / VerwaltungsprovisionenFolge / Verwaltungsprovisionen
In diesem Workshop sind die Folge- In diesem Workshop sind die Folge- und oder Verwaltungsprovisionen und oder Verwaltungsprovisionen von besonderem Interesse! von besonderem Interesse!
Im Punkt Ausgleich / Im Punkt Ausgleich / Provisionsrückbelastung dazu mehrProvisionsrückbelastung dazu mehr
![Page 35: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/35.jpg)
3535
Der letzte Spurt ins ZielDer letzte Spurt ins Zielund die Geschäftsstelle im Wandel der GL- und die Geschäftsstelle im Wandel der GL-
Verträge!Verträge!
GL-VerträgeGL-Verträge
ProvisionenProvisionen
AltersversorgungAltersversorgung
AusgleichAusgleich
Steuer Steuer
SozialversicherungSozialversicherung
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3636
AltersversorgungAltersversorgung
GL AltersversorgungGL Altersversorgung
Versorgungswerk oderVersorgungswerk oderFinanzierungswerk der Provinzial für Finanzierungswerk der Provinzial für den Ausgleichanspruch?den Ausgleichanspruch?
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3737
AltersversorgungAltersversorgung
Jeder GL hat das Recht und die Pflicht Jeder GL hat das Recht und die Pflicht am Versorgungswerk oderam Versorgungswerk oderFinanzierungswerk der Provinzial für Finanzierungswerk der Provinzial für den Ausgleichanspruch den Ausgleichanspruch teilzunehmen!teilzunehmen!
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3838
AltersversorgungAltersversorgungWir unterscheidenWir unterscheiden
Zwei Koll. VerträgeZwei Koll. Verträge
Koll. 541 (alt1) Beitrag 50% GL und Koll. 541 (alt1) Beitrag 50% GL und 50% Provinzial 50% Provinzial
Koll. 541 (alt2) Beitrag wie vor Koll. 541 (alt2) Beitrag wie vor zusätzlich BUZ möglichzusätzlich BUZ möglich
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3939
AltersversorgungAltersversorgung Wir unterscheidenWir unterscheiden
Koll. 542 Wurde ab 1993 eingeführt Koll. 542 Wurde ab 1993 eingeführt Beitrag 100% Provinzial Beitrag 100% Provinzial
GL kann Beitrag in gleicher Höhe GL kann Beitrag in gleicher Höhe einzahlen und mit BUZ versehen einzahlen und mit BUZ versehen
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4040
AltersversorgungAltersversorgung Bonus - MalusBonus - Malus
Mit Einführung von Koll. 542 wurde ein Mit Einführung von Koll. 542 wurde ein Bonus / Malus System zur Anrechnung der Bonus / Malus System zur Anrechnung der Gewinnbeteiligung, mit der Provinzial Gewinnbeteiligung, mit der Provinzial vereinbart vereinbart Pro Vertragsjahr der Altersversorgung wird Pro Vertragsjahr der Altersversorgung wird 1% Bonus gutgeschrieben1% Bonus gutgeschriebenHöchstens jedoch 25%Höchstens jedoch 25%
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4141
AltersversorgungAltersversorgung Bonus - MalusBonus - Malus
Malusberechnung:Malusberechnung:
Vertragsbeendigung: Für jedes Vertragsbeendigung: Für jedes Vertragsjahr vor dem 65. = -1% Vertragsjahr vor dem 65. = -1%
Für jedes Vertragsjahr vor dem 60. = Für jedes Vertragsjahr vor dem 60. = -2% -2%
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4242
AltersversorgungAltersversorgung Bonus - MalusBonus - Malus
Koll 541 Beginn vor 1.1.1989Koll 541 Beginn vor 1.1.1989
Bonus für 3 Vertragsjahre = 1% Bonus Bonus für 3 Vertragsjahre = 1% Bonus
Für 3 Vertragsjahre vor dem 65.Für 3 Vertragsjahre vor dem 65.= -1% Malus= -1% Malus
Ab 1.1.1989 Bonus / Malus wie Koll. 542Ab 1.1.1989 Bonus / Malus wie Koll. 542
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4343
AltersversorgungAltersversorgung
Trägt die GL-Altersversorgung der Provinzial Trägt die GL-Altersversorgung der Provinzial diesen Namen zu recht?diesen Namen zu recht?Die Aufwendungen der Provinzial sind als Die Aufwendungen der Provinzial sind als „geldwerter Vorteil“ vom GL zu versteuern „geldwerter Vorteil“ vom GL zu versteuern Beim Vertragsende wird Beim Vertragsende wird der Provinzialanteilder Provinzialanteil ./. Bonus-Malus vom./. Bonus-Malus vomAusgleich nach §89 b HGB abgezogen Ausgleich nach §89 b HGB abgezogen
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4444
AltersversorgungAltersversorgung
Hat der GL einen Vorteil aus der LV?Hat der GL einen Vorteil aus der LV?
Bei LV, die Garantie des LV-SchutzesBei LV, die Garantie des LV-Schutzes
Bei Vertragsbeginn, Risiko LVBei Vertragsbeginn, Risiko LV
Bei Rente?Bei Rente?
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4545
AltersversorgungAltersversorgung
Vorteil:Vorteil:LV/Rente wird vom Ausgleich LV/Rente wird vom Ausgleich abgezogen, bei den noch abgezogen, bei den noch steuerfreien Verträgen mindert steuerfreien Verträgen mindert dieses die Steuer-Schuld des dieses die Steuer-Schuld des AusgleichsAusgleichs
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4646
AltersversorgungAltersversorgung
Vorteil:Vorteil:
Dieser Vorteil wird mit neuen Dieser Vorteil wird mit neuen Steuergesetzen möglicherweise, Steuergesetzen möglicherweise, geringer/andersgeringer/anders
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4747
AltersversorgungAltersversorgung
In jedem Fall:In jedem Fall:GL „Altersversorgung“ der Provinzial GL „Altersversorgung“ der Provinzial ist für den GL nicht ausreichendist für den GL nicht ausreichend und und auch nicht sicher auch nicht sicher Beim Ausscheiden des GL innerhalb Beim Ausscheiden des GL innerhalb von 10 Jahren verbleibt die GL von 10 Jahren verbleibt die GL Altersversorgung bei der ProvinzialAltersversorgung bei der Provinzial
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4848
AltersversorgungAltersversorgung
Der GL hat viel Zeit und Geld Der GL hat viel Zeit und Geld verloren wenn er sich ausschließlich verloren wenn er sich ausschließlich auf diese Versorgung verlässt auf diese Versorgung verlässt
„„Schusters Schuhe“Schusters Schuhe“
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4949
Der letzte Spurt ins ZielDer letzte Spurt ins Zielund die Geschäftsstelle im Wandel der GL- und die Geschäftsstelle im Wandel der GL-
Verträge!Verträge!
Fragen??Fragen??
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5050
Der letzte Spurt ins ZielDer letzte Spurt ins Zielund die Geschäftsstelle im Wandel der GL- und die Geschäftsstelle im Wandel der GL-
Verträge!Verträge!
GL-VerträgeGL-Verträge
ProvisionenProvisionen
AltersversorgungAltersversorgung
AusgleichAusgleich
Steuer Steuer
SozialversicherungSozialversicherung
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5151
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruch
Gesetzliche GrundlageGesetzliche Grundlage
Wer hat einen Anspruch auf Wer hat einen Anspruch auf AusgleichAusgleich
Wann wird der Ausgleich FälligWann wird der Ausgleich Fällig
Wie wird der Ausgleich ermittelt Wie wird der Ausgleich ermittelt
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5252
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruch
Gesetzliche GrundlageGesetzliche Grundlage
Wer hat einen Anspruch auf Wer hat einen Anspruch auf AusgleichAusgleich
Wann wird der Ausgleich FälligWann wird der Ausgleich Fällig
Wie wird der Ausgleich ermittelt Wie wird der Ausgleich ermittelt
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5353
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchgesetzliche Grundlagegesetzliche Grundlage
§89b HGB§89b HGB
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5454
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchgesetzliche Grundlagegesetzliche Grundlage
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5555
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruch
Der Ausgleich nach § 89 b HGB ist Der Ausgleich nach § 89 b HGB ist unabdingbar!unabdingbar!Er kann weder verpfändet noch Er kann weder verpfändet noch anderweitig vertraglich abgetreten werden anderweitig vertraglich abgetreten werden Klauseln in Agenturverträgen die dem Klauseln in Agenturverträgen die dem entgegenstehen sind lt. BGH nichtig!entgegenstehen sind lt. BGH nichtig!Der Ausgleichsanspruch ist jedoch Der Ausgleichsanspruch ist jedoch vererbbar!vererbbar!
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5656
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruch
Gesetzliche GrundlageGesetzliche Grundlage
Wer hat einen Anspruch auf Wer hat einen Anspruch auf AusgleichAusgleich
Wann wird der Ausgleich FälligWann wird der Ausgleich Fällig
Wie wird der Ausgleich ermittelt Wie wird der Ausgleich ermittelt
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5757
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchWer hat Anspruch?Wer hat Anspruch?
Nur selbständig hauptberuflich tätige Nur selbständig hauptberuflich tätige Handelsvertreter nach §84 HGBHandelsvertreter nach §84 HGB
Nebenberufliche, angestellt tätige Nebenberufliche, angestellt tätige und Makler haben keinen Anspruch!und Makler haben keinen Anspruch!
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5858
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruch
Gesetzliche GrundlageGesetzliche Grundlage
Wer hat einen Anspruch auf Wer hat einen Anspruch auf AusgleichAusgleich
Wann wird der Ausgleich FälligWann wird der Ausgleich Fällig
Wie wird der Ausgleich ermittelt Wie wird der Ausgleich ermittelt
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5959
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchWann wird der Ausgleich fällig?Wann wird der Ausgleich fällig?
Nach der Beendigung des Nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages durch:Handelsvertretervertrages durch:Ablauf des VertragesAblauf des VertragesVereinbarungVereinbarungKündigung durch das UnternehmenKündigung durch das UnternehmenEigenkündigung des Vertreters, aus Eigenkündigung des Vertreters, aus begründeten Anlass, wie Krankheit oder begründeten Anlass, wie Krankheit oder Berufsunfähigkeit Berufsunfähigkeit
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6060
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchWann wird der Ausgleich fällig?Wann wird der Ausgleich fällig?
Ein Ausgleich Ein Ausgleich wird nicht fällig,wird nicht fällig, bei bei Eigenkündigung durch den Vertreter undEigenkündigung durch den Vertreter und
bei Kündigung durch das Unternehmen, bei Kündigung durch das Unternehmen, aus besonderen Anlass!aus besonderen Anlass!
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6161
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchWann wird der Ausgleich fällig?Wann wird der Ausgleich fällig?
Der Ausgleich muss binnen Der Ausgleich muss binnen 12 Monate, vom Vertreter oder den Erben, 12 Monate, vom Vertreter oder den Erben, beim Unternehmen geltend gemacht beim Unternehmen geltend gemacht werden werden
Hinweis in Nachlassverfügung/TestamentHinweis in Nachlassverfügung/Testamentfür die Erben, dass Ausgleichsanspruch für die Erben, dass Ausgleichsanspruch bestehtbesteht
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6262
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruch
Gesetzliche GrundlageGesetzliche Grundlage
Wer hat einen Anspruch auf Ausgleich?Wer hat einen Anspruch auf Ausgleich?
Wann wird der Ausgleich Fällig?Wann wird der Ausgleich Fällig?
Was ist auszugleichen?Was ist auszugleichen?
Wie wird der Ausgleich ermittelt?Wie wird der Ausgleich ermittelt?
![Page 63: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/63.jpg)
6363
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchWas ist auszugleichen?Was ist auszugleichen?
Auszugleichen ist der Auszugleichen ist der Provisionsverlust des Vertreters, der Provisionsverlust des Vertreters, der durch die in den Agenturverträgen durch die in den Agenturverträgen vereinbarte vereinbarte ProvisionsverzichtsklauselProvisionsverzichtsklausel, entsteht , entsteht
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6464
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchWas ist auszugleichen?Was ist auszugleichen?
AbschlussfolgeprovisionenAbschlussfolgeprovisionen
Nicht auszugleichen sind: Nicht auszugleichen sind: Verwaltungs-, Einzugs-, Inkasso-, Verwaltungs-, Einzugs-, Inkasso-, sowie Einmal- und Erstjährige- sowie Einmal- und Erstjährige- Provisionen Provisionen
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6565
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruch Was ist auszugleichen?Was ist auszugleichen?
Da die Folgeprovisionen (VP), Da die Folgeprovisionen (VP), unabhängig von deren Bezeichnung, unabhängig von deren Bezeichnung, Abschlussfolgeprovisionen enthalten Abschlussfolgeprovisionen enthalten sind diese auszugleichen sind diese auszugleichen
![Page 66: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/66.jpg)
6666
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruch Was ist auszugleichen?Was ist auszugleichen?
Erklärung des GDV und durch die Erklärung des GDV und durch die Provinzial:Provinzial:
Laufende Provisionen sind Laufende Provisionen sind unabhängig von ihrer unabhängig von ihrer Namensgebung Namensgebung „Ausgleichspflichtig“! „Ausgleichspflichtig“!
![Page 67: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/67.jpg)
6767
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruch Was ist auszugleichen?Was ist auszugleichen?
Hier beginnt die SchwierigkeitHier beginnt die Schwierigkeit
Vertreter muss den Provisionsverlust Vertreter muss den Provisionsverlust für die Zukunft, aus den von ihm für die Zukunft, aus den von ihm vermittelten Verträgen und Prämien vermittelten Verträgen und Prämien beziffern und nachweisen beziffern und nachweisen
![Page 68: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/68.jpg)
6868
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruch Was ist auszugleichen?Was ist auszugleichen?
Nach dem HGB sind höchstens drei Nach dem HGB sind höchstens drei Jahresprovisionen auszugleichenJahresprovisionen auszugleichen
![Page 69: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/69.jpg)
6969
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruch
Gesetzliche GrundlageGesetzliche Grundlage
Wer hat einen Anspruch auf Ausgleich?Wer hat einen Anspruch auf Ausgleich?
Wann wird der Ausgleich Fällig?Wann wird der Ausgleich Fällig?
Was ist auszugleichen? Was ist auszugleichen?
Wie wird der Ausgleich ermittelt?Wie wird der Ausgleich ermittelt?
![Page 70: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/70.jpg)
7070
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruch Wie wird der Ausgleich ermittelt ?Wie wird der Ausgleich ermittelt ?
IndividualberechnungIndividualberechnung
Pauschalberechnung Pauschalberechnung
![Page 71: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/71.jpg)
7171
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruch Wie wird der Ausgleich ermittelt ?Wie wird der Ausgleich ermittelt ?
Individualberechnung:Individualberechnung:Der Nachweis des konkreten Der Nachweis des konkreten Provisionsverlustes ist nur sehr Provisionsverlustes ist nur sehr schwer zu erbringen und führt in der schwer zu erbringen und führt in der Regel zu gerichtlichen Regel zu gerichtlichen Auseinandersetzungen Auseinandersetzungen
![Page 72: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/72.jpg)
7272
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruch Wie wird der Ausgleich ermittelt ?Wie wird der Ausgleich ermittelt ?
PauschalberechnungPauschalberechnung
= Berechnung nach den Grundsätzen = Berechnung nach den Grundsätzen zur Errechnung des zur Errechnung des AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchs
![Page 73: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/73.jpg)
7373
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruch Wie wird der Ausgleich ermittelt ?Wie wird der Ausgleich ermittelt ?
Die Ermittlung des Ausgleichs nach Die Ermittlung des Ausgleichs nach den Grundsätzen – „Sach“ zur den Grundsätzen – „Sach“ zur Errechnung des Errechnung des Ausgleichsanspruchs, ist als Ausgleichsanspruchs, ist als Pauschalverfahren seit 1958 Pauschalverfahren seit 1958 zigtausendfach unproblematisch zigtausendfach unproblematisch angewendet wordenangewendet worden
![Page 74: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/74.jpg)
7474
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruch Wie wird der Ausgleich ermittelt ?Wie wird der Ausgleich ermittelt ?
Später kamen die GrundsätzeSpäter kamen die Grundsätze
„ „Leben-,Leben-,
Kranken,Kranken,
Bausparen undBausparen und
Finanzdienstleistungen“ hinzu Finanzdienstleistungen“ hinzu
![Page 75: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/75.jpg)
7575
Grundsätze Grundsätze zur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchs
Verbandsabkommen Verbandsabkommen
"Grundsätze Sach""Grundsätze Sach"
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7676
GrundsätzeGrundsätze zur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchs
Grundlage des AusgleichswertesGrundlage des Ausgleichswertes
DurchschnittsDurchschnittsfolgeprovisionfolgeprovision, der , der letzten fünf Jahreletzten fünf Jahre
Bruttodifferenzmethode Bruttodifferenzmethode
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7777
GrundsätzeGrundsätze zur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchsNicht berücksichtigt werden:Nicht berücksichtigt werden:
Erstjährige Abschlussprovisionen Erstjährige Abschlussprovisionen Provisionen für Verträge mit unterjährigerProvisionen für Verträge mit unterjährigerLaufzeit Laufzeit An Untervertreter abzugebende Provision An Untervertreter abzugebende Provision Überweisungs- und Führungsprovision Überweisungs- und Führungsprovision
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7878
GrundsätzeGrundsätze zur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchsFolgeprovisionenFolgeprovisionen aus übertragenen Beständen werden aus übertragenen Beständen werden
berücksichtigt wenn:berücksichtigt wenn:
Bestandsübertragung erfolgt ist vor Bestandsübertragung erfolgt ist vor mehrmehr als:als:10 Jahren mit 1/3 10 Jahren mit 1/3 15 Jahren mit 2/315 Jahren mit 2/320 Jahren mit 100% 20 Jahren mit 100% KFZ Bestandsübertragung wird nach >10 KFZ Bestandsübertragung wird nach >10 Jahre voll berücksichtigtJahre voll berücksichtigt
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7979
GrundsätzeGrundsätze zur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchsVermittlungsprovisionsanteil in der FolgeprovisionVermittlungsprovisionsanteil in der Folgeprovision
Sach-, Haftpflicht-, Unfall-, Sach-, Haftpflicht-, Unfall-, RechtsschutzversicherungRechtsschutzversicherung 50%50%
Industrieversicherung Industrieversicherung 35%35%
KraftfahrtversicherungKraftfahrtversicherung 25%25%
TransportversicherungTransportversicherung 25%25%
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8080
GrundsätzeGrundsätze zur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchs
Multiplikatoren für die Zugehörigkeit zum Unternehmen Multiplikatoren für die Zugehörigkeit zum Unternehmen
Sach-, Haftpflicht-, Unfall-, Rechtsschutzvers Sach-, Haftpflicht-, Unfall-, Rechtsschutzvers
TätigkeitsdauerTätigkeitsdauer MultiplikatorMultiplikatorbis zu einschl. 4 Jahrenbis zu einschl. 4 Jahren 11vom vom bg. 5. Jahr bis zu 9 Jahrenbg. 5. Jahr bis zu 9 Jahren 22vom bg. 10. Jahr bis zu 14 Jahrenvom bg. 10. Jahr bis zu 14 Jahren 33vom bg. 15. Jahr bis zu 19 Jahrenvom bg. 15. Jahr bis zu 19 Jahren 4,54,5ab bg. 20. Jahrab bg. 20. Jahr 66
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8181
GrundsätzeGrundsätzezur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchs Multiplikatoren für die Zugehörigkeit zum Unternehmen Multiplikatoren für die Zugehörigkeit zum Unternehmen
Transport und KFZ VersicherungTransport und KFZ Versicherung
TätigkeitsdauerTätigkeitsdauer MultiplikatorMultiplikator
bis zu einschl. 5 Jahrenbis zu einschl. 5 Jahren 11
vom, beginn. 6. Jahrvom, beginn. 6. Jahr 1,51,5bis zu 10 Jahrenbis zu 10 Jahren
ab Beginn 11. Jahrab Beginn 11. Jahr 22
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8282
GrundsätzeGrundsätze zur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchs Berechnungsbeispiel SachBerechnungsbeispiel Sach
Hauptberufliche Tätigkeitsdauer: Hauptberufliche Tätigkeitsdauer: 11 Jahre11 Jahre
Durchschnittsfolgeprovision (SHURS) Durchschnittsfolgeprovision (SHURS) selbstvermittelter Bestand selbstvermittelter Bestand 60.000 € 60.000 € (Bestand ca. € 750.000) Durchschnittsfolgeprovision übertragener Durchschnittsfolgeprovision übertragener SHURS‑Bestand SHURS‑Bestand 60.000 € 60.000 € (Bestand ca. € 750.000 )
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8383
GrundsätzeGrundsätze zur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchs Berechnungsbeispiel SachBerechnungsbeispiel Sach
Ausgleichsanspruch selbstvermittelter Bestand Ausgleichsanspruch selbstvermittelter Bestand € 60.000 FP * 50 % = € 30.000 * Multiplikator 3 € 60.000 FP * 50 % = € 30.000 * Multiplikator 3
= = 90.000 €90.000 €Ausgleichsanspruch übertragener BestandAusgleichsanspruch übertragener Bestand€ 60.000 FP * 33,33% = € 20.000 Annrechnung € € 60.000 FP * 33,33% = € 20.000 Annrechnung € 20.000 FP * 50 % = € 10.00020.000 FP * 50 % = € 10.000€ 10.000 FP * Multiplikator 3€ 10.000 FP * Multiplikator 3 = = 30.000 €30.000 € Ausgleichsanspruch SHURS beträgt insgs.Ausgleichsanspruch SHURS beträgt insgs. 120.000 €120.000 €
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8484
GrundsätzeGrundsätze zur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchs Berechnungsbeispiel SachBerechnungsbeispiel Sach
Hauptberufliche Tätigkeitsdauer: Hauptberufliche Tätigkeitsdauer: 21 Jahre21 Jahre
Durchschnittsfolgeprovision (SHURS) Durchschnittsfolgeprovision (SHURS) selbstvermittelter Bestand selbstvermittelter Bestand 60.000 €60.000 €
Durchschnittsfolgeprovision übertragener Durchschnittsfolgeprovision übertragener SHUR‑Bestand SHUR‑Bestand 60.000 €60.000 €
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8585
GrundsätzeGrundsätzezur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchs Berechnungsbeispiel SachBerechnungsbeispiel Sach
Ausgleichsanspruch selbstvermittelter Bestand Ausgleichsanspruch selbstvermittelter Bestand € 60.000 FP * 50 % = € 30.000 * Multiplikator 6 € 60.000 FP * 50 % = € 30.000 * Multiplikator 6
= = 180.000 €180.000 €Ausgleichsanspruch übertragener BestandAusgleichsanspruch übertragener Bestand€ 60.000 FP * 100 % = € 60.000 Annrechnung € € 60.000 FP * 100 % = € 60.000 Annrechnung € 60.000 FP * 50 % = € 30.00060.000 FP * 50 % = € 30.000€ 30.000 FP * Multiplikator 6€ 30.000 FP * Multiplikator 6 = = 180.000 €180.000 € Ausgleichsanspruch SHURS beträgt insg.Ausgleichsanspruch SHURS beträgt insg. 360.000 €360.000 €
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8686
GrundsätzeGrundsätzezur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchs Berechnungsbeispiel SachBerechnungsbeispiel Sach / KFZ/ KFZ
Ausgleich KFZ nach 11 JahrenAusgleich KFZ nach 11 Jahrenselbstvermittelter und übertragene KFZ selbstvermittelter und übertragene KFZ Bestand € 300.000 *VP 8% Bestand € 300.000 *VP 8%
= € 24.000 = € 24.000 Abschlussfolgeprov. 25 % = € 6.000 Abschlussfolgeprov. 25 % = € 6.000
Multiplikator 2 = € Multiplikator 2 = € 12.00012.000
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8787
GrundsätzeGrundsätzezur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchs FaustregelFaustregel
Ausgleich KFZ nach 11 Jahren Ausgleich KFZ nach 11 Jahren
½ Jahresfolgeprovision½ Jahresfolgeprovision
Ausgleich einfaches Sach-, H,U,RS Ausgleich einfaches Sach-, H,U,RS Geschäft nach 20 Jahren Geschäft nach 20 Jahren
3 Jahresfolgeprovisionen 3 Jahresfolgeprovisionen
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8888
GrundsätzeGrundsätze zur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchsGrundsätze LebenGrundsätze Leben
GeltungsbereichGeltungsbereich
Nur dynamischeNur dynamischeLebensversicherungenLebensversicherungen
Selbstvermittelt (PGM)Selbstvermittelt (PGM)
Angepasst beim letzt- möglichen Angepasst beim letzt- möglichen ZeitpunktZeitpunkt
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8989
GrundsätzeGrundsätze zur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchsErrechnung Ausgleich LebenErrechnung Ausgleich Leben
1.Faktor: 1.Faktor: Vers- Summe der dynam.Vers- Summe der dynam.LebensversicherungenLebensversicherungen
2.Faktor:2.Faktor: AbschlussprovisionssatzAbschlussprovisionssatz für dyn. Erhöhungen für dyn. Erhöhungen 3.Faktor:3.Faktor: Bestandsfaktor 0,08Bestandsfaktor 0,084.Faktor:4.Faktor: TreuefaktorTreuefaktor
(ab >=10.tätk Jah) = (ab >=10.tätk Jah) = 1,25 1,25
(ab >=20.tätk Jah) = 1,5 (ab >=20.tätk Jah) = 1,5
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9090
GrundsätzeGrundsätze zur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchs Berechnungsbeispiel LebenBerechnungsbeispiel Leben
TätigkeitsdauerTätigkeitsdauer 11 Jahre 11 JahreDyn. Vers. SummeDyn. Vers. Summe 10.000.000 € 10.000.000 €AP‑Satz AP‑Satz 25 %o 25 %o10.000.000 * 25 %o10.000.000 * 25 %o 250.000 € 250.000 €250.000 * 0.08250.000 * 0.08 20.000 € 20.000 €24.000 * 1,2524.000 * 1,25 25.000 € 25.000 €
Der Ausgleichsanspruch Leben beträgt Der Ausgleichsanspruch Leben beträgt 25.000 €25.000 €
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9191
GrundsätzeGrundsätze zur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchs Berechnungsbeispiel LebenBerechnungsbeispiel Leben
TätigkeitsdauerTätigkeitsdauer 21 Jahre 21 JahreDyn. Vers. SummeDyn. Vers. Summe 10.000.000 10.000.000 €€AP‑Satz AP‑Satz 25 %o 25 %o
10.000.000 * 25 %o10.000.000 * 25 %o 250.000 € 250.000 €250.000 * 0.08250.000 * 0.08 20.000 € 20.000 €20.000 * 1,520.000 * 1,5 30.000 € 30.000 €
Der Ausgleichsanspruch Leben beträgt Der Ausgleichsanspruch Leben beträgt 30.000 €30.000 €
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9292
GrundsätzeGrundsätze zur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchs Berechnungsbeispiel KrankenBerechnungsbeispiel Kranken
Treuefaktoren - TätigkeitsdauerTreuefaktoren - Tätigkeitsdauer1-4 Jahre1-4 Jahre Faktor Faktor 0,70,75-6 Jahre5-6 Jahre 1,01,07-9 Jahre 7-9 Jahre 1,61,610-12 Jahre 10-12 Jahre 2,5 2,5 13-15 Jahre13-15 Jahre 3,53,5Ab 16 Jahre Ab 16 Jahre 4,04,0
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9393
GrundsätzeGrundsätze zur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchs Berechnungsbeispiel KrankenBerechnungsbeispiel Kranken
TätigkeitsdauerTätigkeitsdauer 11 Jahre11 Jahre
Jahres Produktion in MBJahres Produktion in MB 5000 €5000 €
Provision MBProvision MB 4,54,5
Ausglw.5000 X 4,5 X 0,2 X 0,4 = 1800 €Ausglw.5000 X 4,5 X 0,2 X 0,4 = 1800 €
Auglw. X Treue Faktor 2,5 = Auglw. X Treue Faktor 2,5 = 4500 €4500 €
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9494
GrundsätzeGrundsätze zur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchs Berechnungsbeispiel KrankenBerechnungsbeispiel Kranken
TätigkeitsdauerTätigkeitsdauer 21 Jahre21 Jahre
Jahresbetrag MBJahresbetrag MB 5000 €5000 €
Provision MBProvision MB 4,54,5
Ausglw. 5000 X 4,5 X 0,2 X 0,4 = 1800 €Ausglw. 5000 X 4,5 X 0,2 X 0,4 = 1800 €
Auglw. X Treue Faktor 4 = Auglw. X Treue Faktor 4 = 7200 €7200 €
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9595
GrundsätzeGrundsätze zur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchs Grundsätze in der Praxis:Grundsätze in der Praxis:
Generell, reibungslose Abwicklung, Generell, reibungslose Abwicklung, aber: Bruttodifferenzmethodeaber: BruttodifferenzmethodeBerücksichtigung der AngestelltentätigkeitBerücksichtigung der AngestelltentätigkeitGleichbehandlung im Todesfall Gleichbehandlung im Todesfall Anrechnung der AltersversorgungAnrechnung der AltersversorgungSteuerliche Belastung da letzter Steuerliche Belastung da letzter Betriebsvorfall und damit als Betriebsvorfall und damit als Betriebseinnahme zu buchen Betriebseinnahme zu buchen
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9696
GrundsätzeGrundsätze zur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchsOHG – GbR und AusgleichOHG – GbR und Ausgleich
Bei der Ausgleichermittlung für Gesellschaften Bei der Ausgleichermittlung für Gesellschaften ergeben sich Besonderheiten ergeben sich Besonderheiten So ist bei Ende des GL Vertrages der Ausgleich zu So ist bei Ende des GL Vertrages der Ausgleich zu ermitteln ermitteln Mit Beginn der OHG wird der Bestand des Einzel Mit Beginn der OHG wird der Bestand des Einzel GL auf die OHG übertragen GL auf die OHG übertragen Bei Vertragsende der OHG, Bei Vertragsende der OHG, hat die OHG Anspruchhat die OHG Anspruch auf Ausgleich, nicht der einzelne GLauf Ausgleich, nicht der einzelne GL
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9797
GrundsätzeGrundsätze zur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchsOHG – GbR und AusgleichOHG – GbR und Ausgleich
Um die Doppelanrechnung von Um die Doppelanrechnung von Bestandsübertragungen und Verluste durch Bestandsübertragungen und Verluste durch Provisionskürzungen zu verhindern wird der Provisionskürzungen zu verhindern wird der Ausgleich für den einzelnen Gesellschafter Ausgleich für den einzelnen Gesellschafter ermittelt ermittelt So berücksichtigt man die Bestandsentwicklung So berücksichtigt man die Bestandsentwicklung der Einzel GL Tätigkeit plus Nettozuwachs aus dem der Einzel GL Tätigkeit plus Nettozuwachs aus dem Gesellschaftsanteil, dieser wird multipliziert mit Gesellschaftsanteil, dieser wird multipliziert mit dem Faktor der Gesamt GL Dauer dem Faktor der Gesamt GL Dauer
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9898
GrundsätzeGrundsätze zur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchsOHG – GbR und AusgleichOHG – GbR und Ausgleich
Beispiel: GL ab 1990 Bestandsübertrag bei Beginn 100.000€Ende GL – Beginn OHG 2000, Bestand 150.000€ Gesellschaftsanteil OHG 50%Ende OHG 2011 Bestand 250.000€
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9999
GrundsätzeGrundsätze zur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchsOHG – GbR und AusgleichOHG – GbR und Ausgleich
Berechnung: 1990 Begonnen bis 2011 = 21 JahreÜbertragener Bestand wird nicht mehr angerechnet da mehr als 20 Jahre Nettobestandszuwachs aus der OHG 100.000€ Anteil 50% =50.000€ Plus Bestand als Einzel-GL150.000€= Gesamt 200.000€ die auszugleichen sind
![Page 100: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/100.jpg)
100100
GrundsätzeGrundsätze zur Errechnung der Höhe des zur Errechnung der Höhe des
AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchsOHG – GbR und AusgleichOHG – GbR und Ausgleich
Würde der Ausgleich nicht nach dieser modifizierten Methode berechnet ist der übertragene Bestand der OHG nur zu einem Drittel anzurechnen, =50.000 € Plus Nettozuwachsanteil aus der OHG =50.000 € und somit Gesamt =100.000 € die mit Faktor 6 ausgeglichen würden
![Page 101: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/101.jpg)
101101
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruch
Gesetzliche GrundlageGesetzliche GrundlageWer hat einen Anspruch auf Ausgleich?Wer hat einen Anspruch auf Ausgleich?Wann wird der Ausgleich Fällig?Wann wird der Ausgleich Fällig?Was ist auszugleichen? Was ist auszugleichen? Wie wird der Ausgleich ermittelt?Wie wird der Ausgleich ermittelt?Anrechnung der GL AltersversorgungAnrechnung der GL Altersversorgung
![Page 102: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/102.jpg)
102102
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAnrechnung der GL-AltersversorgungAnrechnung der GL-Altersversorgung
Die Anrechnung der Altersversorgung ist in Die Anrechnung der Altersversorgung ist in den GL Verträgen vereinbart den GL Verträgen vereinbart Unternehmen die vereinbarungsgemäß den Unternehmen die vereinbarungsgemäß den Ausgleich nach den Grundsätzen ermitteln, Ausgleich nach den Grundsätzen ermitteln, rechnen ihren Anteil zur Altersversorgung rechnen ihren Anteil zur Altersversorgung i. d. R. auf den Ausgleich ani. d. R. auf den Ausgleich anDer Abzug ist lt. BGH rechtmäßig, wenn er der Der Abzug ist lt. BGH rechtmäßig, wenn er der „Billigkeit“ entspricht „Billigkeit“ entspricht
![Page 103: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/103.jpg)
103103
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAnrechnung der GL-AltersversorgungAnrechnung der GL-Altersversorgung
Abzug der Altersversorgung muss der ‚Billigkeit‘ Abzug der Altersversorgung muss der ‚Billigkeit‘ entsprechenentsprechen
Der BGH geht bei der Billigkeit davon aus, Der BGH geht bei der Billigkeit davon aus, dass es den Unternehmen nicht zuzumuten dass es den Unternehmen nicht zuzumuten ist, neben dem Ausgleichsanspruch auch ist, neben dem Ausgleichsanspruch auch noch die Altersversorgung zu tragen. Er hält noch die Altersversorgung zu tragen. Er hält der den Abzug grundsätzlich für Billig der den Abzug grundsätzlich für Billig Über die Billigkeit muss jedoch im Einzelfall Über die Billigkeit muss jedoch im Einzelfall entschieden werden entschieden werden
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104104
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAnrechnung der GL-AltersversorgungAnrechnung der GL-Altersversorgung
In Einzelfällen wurde es vom Gericht als nicht für Billig gehalten, wenn z.B. die Fälligkeit der Altersversorgung sehr weit vom Zeitpunkt des Ausscheidens entfernt ist Dieses hat jedoch für Provinzial GL keine Bedeutung, da beim Ausscheiden (unter normalen Voraussetzungen) der Vertrag dem GL mitgegeben wird AusgleichsanspruchAnrechnung der GL-Altersversorgung
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105105
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAnrechnung der GL-AltersversorgungAnrechnung der GL-Altersversorgung
![Page 106: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/106.jpg)
106106
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAnrechnung der GL-AltersversorgungAnrechnung der GL-Altersversorgung
![Page 107: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/107.jpg)
107107
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAnrechnung der GL-AltersversorgungAnrechnung der GL-Altersversorgung
Die Mär von der Doppelbelastung!Die Mär von der Doppelbelastung!
Ist die Doppelbelastung nur theoretisch? Ist die Doppelbelastung nur theoretisch? Die Unternehmen können bilanztechnisch Die Unternehmen können bilanztechnisch keine Rückstellungen für den Ausgleich keine Rückstellungen für den Ausgleich bilden, statt dessen zahlen sie in die bilden, statt dessen zahlen sie in die Altersversorgung des Agenten/in ein, diese Altersversorgung des Agenten/in ein, diese Zahlungen können sie steuerlich geltend Zahlungen können sie steuerlich geltend machen machen
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108108
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAnrechnung der GL-AltersversorgungAnrechnung der GL-Altersversorgung
Die Mär von der Doppelbelastung!Die Mär von der Doppelbelastung!
In eine Pensionskasse oder in eine In eine Pensionskasse oder in eine Lebens-/Rentenversicherung Lebens-/Rentenversicherung eingezahlt, wird mit Zins und eingezahlt, wird mit Zins und Zinseszins Kapital, steuerfrei für die Zinseszins Kapital, steuerfrei für die Unternehmen gebildet Unternehmen gebildet Steuern zahlen die Agenten, da es Steuern zahlen die Agenten, da es steuerrechtlich als geldwerter Vorteil steuerrechtlich als geldwerter Vorteil gesehen wird gesehen wird
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109109
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAnrechnung der GL-AltersversorgungAnrechnung der GL-Altersversorgung
Die Mär von der Doppelbelastung!Die Mär von der Doppelbelastung!
Beitrag des Unternehmens pro Jahr 2700 €Beitrag des Unternehmens pro Jahr 2700 €Angenommene Steuerersparnis für das Angenommene Steuerersparnis für das Unternehmen Unternehmen 42%42% Gewerbe und Gewerbe und KörperschaftssteuerKörperschaftssteuerDurchschnittlicher Zinsertrag 5%Durchschnittlicher Zinsertrag 5%Laufzeit 35 Jahre Laufzeit 35 Jahre
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110110
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAnrechnung der GL-AltersversorgungAnrechnung der GL-Altersversorgung
Die Mär von der Doppelbelastung!Die Mär von der Doppelbelastung!
2700 € x 35 2700 € x 35 = 94.500 €= 94.500 €Zinsertrag gem. LV Tar. 24Zinsertrag gem. LV Tar. 24 = 127.549 €= 127.549 €Ergebnis Ergebnis = 222.049 €= 222.049 €Steuerersparnis 42 % Steuerersparnis 42 % = 39.690 €= 39.690 €Ergebnis:Ergebnis: Aufwand Aufwand = 54.810 €= 54.810 €Abzug von Ausgleich: Abzug von Ausgleich: = 222,049 €= 222,049 €
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111111
AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAnrechnung der GL-AltersversorgungAnrechnung der GL-Altersversorgung
Die Mär von der Doppelbelastung!Die Mär von der Doppelbelastung!
Festzuhalten bleibt jedoch, dass Festzuhalten bleibt jedoch, dass dieser Abzug vom Ausgleich z. Zt. dieser Abzug vom Ausgleich z. Zt. „rechtskonform“ ist und von „rechtskonform“ ist und von anderen Unternehmen anderen Unternehmen gleichermaßen angewendet wirdgleichermaßen angewendet wird
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112112
Der letzte Spurt ins ZielDer letzte Spurt ins Zielund die Geschäftsstelle im Wandel der GL- und die Geschäftsstelle im Wandel der GL-
Verträge!Verträge!
GL-VerträgeGL-Verträge
ProvisionenProvisionen
AltersversorgungAltersversorgung
AusgleichAusgleich
Steuer Steuer
SozialversicherungSozialversicherung
ProvisionsrückbelastungProvisionsrückbelastung
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AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAusgleich und SteuerAusgleich und Steuer
Der vom Unternehmen zu zahlende Ausgleich Der vom Unternehmen zu zahlende Ausgleich ist als letzter Geschäftsvorfall zu versteuern ist als letzter Geschäftsvorfall zu versteuern Er unterliegt somit als Betriebseinnahme,Er unterliegt somit als Betriebseinnahme,voll der Gewerbesteuer voll der Gewerbesteuer Der Betriebsgewinn des Ausgleichs ist in der Der Betriebsgewinn des Ausgleichs ist in der Einkommenssteuer voll, oder mit der Einkommenssteuer voll, oder mit der Fünftelregelung zu versteuern Fünftelregelung zu versteuern + Kirchensteuer und Soli + Kirchensteuer und Soli
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AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAusgleich und SteuerAusgleich und Steuer
Zwei Möglichkeiten der VersteuerungZwei Möglichkeiten der VersteuerungIndividuelle Versteuerung Individuelle Versteuerung Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 und 2 No. 2 in Verbindung mit § 24 No. und 2 No. 2 in Verbindung mit § 24 No. 1 Buchst. c EstG. 1 Buchst. c EstG. Das Finanzamt ermittelt ohne Das Finanzamt ermittelt ohne entsprechenden Antrag, ja nach dem entsprechenden Antrag, ja nach dem was günstiger ist was günstiger ist
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AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAusgleich und SteuerAusgleich und Steuer
Bei der Fünftelregelung wird nach Bei der Fünftelregelung wird nach folgenden fünf Rechenschritten vor folgenden fünf Rechenschritten vor gegangen gegangen Der Ausgleichanspruch wird zuerst Der Ausgleichanspruch wird zuerst durch fünf geteiltdurch fünf geteiltDie Steuerschuld für das sonstige zu Die Steuerschuld für das sonstige zu versteuernde Einkommen wird versteuernde Einkommen wird berechnet berechnet
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AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAusgleich und SteuerAusgleich und Steuer
Das rechnerische Fünftel wird Das rechnerische Fünftel wird anschließend dem laufenden Einkommen anschließend dem laufenden Einkommen hinzugerechnet hinzugerechnet Die Steuerschuld wird unter Die Steuerschuld wird unter Hinzurechnung des Fünftels ermittelt des Fünftels ermittelt Die auf den anteiligen Ausgleichsanspruch Die auf den anteiligen Ausgleichsanspruch entfallende Steuer bei Hinzurechnung des entfallende Steuer bei Hinzurechnung des Fünftels minus Steuerschuld ohne Fünftels minus Steuerschuld ohne Ausgleichsanspruch wird verfünffacht Ausgleichsanspruch wird verfünffacht
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AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAusgleich und SteuerAusgleich und Steuer
Dies ist die Steuerschuld auf den Dies ist die Steuerschuld auf den Ausgleichsanspruch. Sie fällt auf einen Schlag an Ausgleichsanspruch. Sie fällt auf einen Schlag an Die Fünftelregelung ist nie ungünstiger als die Die Fünftelregelung ist nie ungünstiger als die Vollversteuerung Vollversteuerung Die Fünftelregelung wirkt sich um so stärker aus, Die Fünftelregelung wirkt sich um so stärker aus, je weniger sonstige zu versteuernde Einkünfte Sie je weniger sonstige zu versteuernde Einkünfte Sie haben haben Die Fünftelregelung wirk sich nicht mehr aus, Die Fünftelregelung wirk sich nicht mehr aus, wenn Sie für Ihre anderen Einkünfte bereits den wenn Sie für Ihre anderen Einkünfte bereits den Sitzensteuersatz zahlen müssen. Im Jahr 2007 Sitzensteuersatz zahlen müssen. Im Jahr 2007 beträgt dieser 45%beträgt dieser 45%
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AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAusgleich und SteuerAusgleich und Steuer
Beispiele zur Besteuerung des Beispiele zur Besteuerung des AusgleichsanspruchsAusgleichsanspruchsDer zusammen mit seiner Ehefrau Der zusammen mit seiner Ehefrau veranlagte Versicherungskaufmann erhält veranlagte Versicherungskaufmann erhält im Jahr 2002 einen Ausgleichsanspruch im Jahr 2002 einen Ausgleichsanspruch von 125.000.-€. Daneben erzielt er von 125.000.-€. Daneben erzielt er laufende Einkünfte in Höhe von 55.000.-€ laufende Einkünfte in Höhe von 55.000.-€
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AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAusgleich und SteuerAusgleich und Steuer
Steuern gesamt bei Normalversteuerung von 180.000€ SteuerlastSteuern gesamt bei Normalversteuerung von 180.000€ Steuerlast(125.000 + 55.000€) (125.000 + 55.000€) 67.572.90€67.572.90€Normalversteuerung von 55.000€ Normalversteuerung von 55.000€ 11.128€ 11.128€Steuern bzgl. 125.000€ nach der Fünftelregel: Steuern bzgl. 125.000€ nach der Fünftelregel: 125.000€ : 5 = 25.000€ 125.000€ : 5 = 25.000€ Steuerschuld bzgl. 80.000€ Steuerschuld bzgl. 80.000€ 20.316€ 20.316€mit/ohne Fünftel (20.216 ./. 11.128€) mit/ohne Fünftel (20.216 ./. 11.128€) 9.188€ 9.188€ Fünffache Steuerschuld: 9.188€ x 5 Fünffache Steuerschuld: 9.188€ x 5 45.940€ 45.940€Steuern gesamt bei fünftel Regel und Normalversteuerung Steuern gesamt bei fünftel Regel und Normalversteuerung (11.128€ + 45.490€) (11.128€ + 45.490€) 57.068€ 57.068€
Vorteil zur Normalversteuerung Vorteil zur Normalversteuerung 10.504€ 10.504€(67.572€ ./. 57.68€)(67.572€ ./. 57.68€)
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AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAusgleich und SteuerAusgleich und Steuer
Fünftelregelung bringt deutlich EntlastungFünftelregelung bringt deutlich EntlastungBei normaler Versteuerung müssten 67.572€ Bei normaler Versteuerung müssten 67.572€ Steuern gezahlt werdenSteuern gezahlt werdenDurch die Anwendung der Fünftelregelung aus Durch die Anwendung der Fünftelregelung aus den Ausgleichsanspruch sinkt seine Steuerlast auf den Ausgleichsanspruch sinkt seine Steuerlast auf 57.068€ (11.128€ auf die laufenden Einkünfte 57.068€ (11.128€ auf die laufenden Einkünfte und 45.940€ auf den Ausgleichsanspruch). Die und 45.940€ auf den Ausgleichsanspruch). Die Ersparnis beträgt 10.504€.Hinzu kommen Ersparnis beträgt 10.504€.Hinzu kommen Einsparungen auf den Solidaritätszuschlag (5,5% Einsparungen auf den Solidaritätszuschlag (5,5% auf die Einkommensteuer) und bei der auf die Einkommensteuer) und bei der Kirchensteuer (9 Prozent auf die Kirchensteuer (9 Prozent auf die Einkommensteuer) Einkommensteuer)
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AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAusgleich und SteuerAusgleich und Steuer
Eine zeitliche Streckung der Auszahlung Eine zeitliche Streckung der Auszahlung des Ausgleichsanspruchs ist nach der des Ausgleichsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und der Finanzverwaltung bei und der Finanzverwaltung bei Einfirmenvertretern nicht möglich Einfirmenvertretern nicht möglich Die Steuerpflicht des gesamten Die Steuerpflicht des gesamten Ausgleichsanspruches entsteht (Bei Ausgleichsanspruches entsteht (Bei Bilanzierenden) in dem Jahr in dem der Bilanzierenden) in dem Jahr in dem der Anspruch entstanden ist.Anspruch entstanden ist.Bezw. die erste rate geflossen ist (bei Bezw. die erste rate geflossen ist (bei Einnahme Überschuss Rechnern)Einnahme Überschuss Rechnern)
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AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAusgleich und SteuerAusgleich und Steuer
Realisieren Sie den Ausgleich nach Realisieren Sie den Ausgleich nach Möglichkeit in einem Jahr, in dem Sie Möglichkeit in einem Jahr, in dem Sie geringe zu versteuernde Einkünfte haben geringe zu versteuernde Einkünfte haben Sie sollten daher nach Möglichkeit ihren Sie sollten daher nach Möglichkeit ihren Agenturvertrag möglichst zu Beginn des Agenturvertrag möglichst zu Beginn des Jahres z. Bsp. zum 31.Januar enden lassenJahres z. Bsp. zum 31.Januar enden lassen
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AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAusgleich und SteuerAusgleich und Steuer
Bei Gewinnermittlung durch Bilanz ist Bei Gewinnermittlung durch Bilanz ist der Zeitpunkt maßgebend an dem der der Zeitpunkt maßgebend an dem der Ausgleich entsteht. Ausgleich entsteht. Wird der Agenturvertrag zum 31. Wird der Agenturvertrag zum 31. Dezember 2007 beendet und der Dezember 2007 beendet und der Ausgleich erst im Januar 2008 Ausgleich erst im Januar 2008 ausbezahlt, muss der Zufluss in 2007 ausbezahlt, muss der Zufluss in 2007 verbucht werden und in 2007 verbucht werden und in 2007 versteuert werdenversteuert werden
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AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAusgleich und SteuerAusgleich und Steuer
Bei Einnahme Überschussrechnern ist der Bei Einnahme Überschussrechnern ist der Zeitpunkt des Zuflusses für die Besteuerung Zeitpunkt des Zuflusses für die Besteuerung maßgeblich maßgeblich Wird z. Bsp. der Agenturvertrag zum 31. Wird z. Bsp. der Agenturvertrag zum 31. Dezember 2007 beendet und der Ausgleich Dezember 2007 beendet und der Ausgleich erst im Januar 2008 ausbezahlt, muss auch erst im Januar 2008 ausbezahlt, muss auch erst 2008 versteuert werden erst 2008 versteuert werden Darauf können Sie nicht bauen, wenn Sie mit Darauf können Sie nicht bauen, wenn Sie mit Beendigung des Agenturvertrages ihr Beendigung des Agenturvertrages ihr Geschäft aufgeben Geschäft aufgeben Dann muss die Schlussbilanz auf den Dann muss die Schlussbilanz auf den 31.12.2007 erstellt werden, in die auch 31.12.2007 erstellt werden, in die auch der Ausgleichsanspruch Gewinn erhöhend Ausgleichsanspruch Gewinn erhöhend einbezogen wirdeinbezogen wird
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AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAusgleich und SteuerAusgleich und Steuer
Bitte gehen Sie davon aus, dass nach Beendigung Ihrer Tätigkeit und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs auch das Finanzamt eine Prüfung bei veranlasst Außenprüfung können auch noch 4-5 Jahre nach der Vertragsbeendigung vom Finanzamt angesetzt werden
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AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAusgleich und SteuerAusgleich und Steuer
Sprechen Sie in jedem Fall Ihre Geschäftsaufgabe rechtzeitig mit dem Steuerberater ab!
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AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAusgleich und SteuerAusgleich und Steuer
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Der letzte Spurt ins ZielDer letzte Spurt ins Zielund die Geschäftsstelle im Wandel der GL- und die Geschäftsstelle im Wandel der GL-
Verträge!Verträge!
Fragen??Fragen??
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Der letzte Spurt ins ZielDer letzte Spurt ins Zielund die Geschäftsstelle im Wandel der GL- und die Geschäftsstelle im Wandel der GL-
Verträge!Verträge!
GL-VerträgeGL-Verträge
ProvisionenProvisionen
AltersversorgungAltersversorgung
AusgleichAusgleich
SteuerSteuer
SozialversicherungSozialversicherung
ProvisionsrückbelastungProvisionsrückbelastung
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AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAusgleich und SozialversicherungAusgleich und Sozialversicherung
Der Ausgleich gem. § 89b HGB ist als Betriebseinnahme sozialversicherungsfrei!
![Page 131: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/131.jpg)
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AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAusgleich und SozialversicherungAusgleich und Sozialversicherung
Bei der sogenannten GL – Altersversorgung sieht es jedoch anders aus Wenn Sie als GL bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, teilt die Provinzial dieser mit, dass Sie eine LV ausgezahlt bekommen haben
![Page 132: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/132.jpg)
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AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAusgleich und SozialversicherungAusgleich und Sozialversicherung
Bedingt durch diese Mitteilung, geht die GKV davon aus, dass es sich um eine BAV handelt, bezw. um ähnlich zu bewertende Aufwendungen die Sozialversicherungspflichtig sind Die Provinzial ist nach Ihrer Aussage, verpflichtet die GKV zu informieren da sie andernfalls eine Ordnungswiedrigkeit begeht.
![Page 133: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/133.jpg)
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AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAusgleich und SozialversicherungAusgleich und Sozialversicherung
Ich vertrete die Meinung GL ist kein ArbeitnehmerGL Altersversorgung ist keine BAVSo werden die Beiträge in den alten Koll Verträgen, zum Teil von der Provinzial und vom GL getragen
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AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAusgleich und SozialversicherungAusgleich und Sozialversicherung
Bei der Koll Verträgen seit 1993 trägt die Provinzial den gesamten Beitrag Der GL hat den kompletten Beitragsaufwand als geldwerten Vorteil zu versteuern Die Provinzial zieht die Versicherungs-leistung einschließlich Gewinne vom Ausgleich ab
![Page 135: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/135.jpg)
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AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAusgleich und SozialversicherungAusgleich und Sozialversicherung
Aus den zuvor genannten Gründen ist nicht einzusehen, das die Lebensversicherungen der GL – „Altersversorgung“ als BAV gesehen werden und Sozialversicherungspflichtig sein sollen
![Page 136: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/136.jpg)
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AusgleichsanspruchAusgleichsanspruchAusgleich und SozialversicherungAusgleich und Sozialversicherung
Wahrscheinlich wird das Thema Sozialversicherungsbeiträge, erst durch ein Gerichtsurteil geklärt werden Hier ist die ÖRAG mit ins Boot zu nehmen
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Der letzte Spurt ins ZielDer letzte Spurt ins Zielund die Geschäftsstelle im Wandel der GL- und die Geschäftsstelle im Wandel der GL-
Verträge!Verträge!
GL-VerträgeGL-Verträge
ProvisionenProvisionen
AltersversorgungAltersversorgung
AusgleichAusgleich
SteuerSteuer
SozialversicherungSozialversicherung
ProvisionsrückbelastungProvisionsrückbelastung
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Folge / VerwaltungsprovisionenFolge / VerwaltungsprovisionenRückbelastungRückbelastung
Der BGH hat zuletzt mit Urteil von Der BGH hat zuletzt mit Urteil von 2003 festgestellt, dass 2003 festgestellt, dass Verwaltungsprovisionen nicht Verwaltungsprovisionen nicht ausgleichspflichtig sind ausgleichspflichtig sind
Dadurch die Provinzial Ihr Verhalten Dadurch die Provinzial Ihr Verhalten bei der Provisionsrückbelastung bei der Provisionsrückbelastung verändert verändert
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Folge / VerwaltungsprovisionenFolge / VerwaltungsprovisionenRückbelastungRückbelastung
GDV und Provinzial haben schriftlich GDV und Provinzial haben schriftlich erklärt, erklärt, dass laufende Provisionen dass laufende Provisionen unabhängig von ihre Benennung unabhängig von ihre Benennung oder Namensgebung, Abschlussfolge oder Namensgebung, Abschlussfolge - Provision enthalten- Provision enthalten
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Folge/ VerwaltungsprovisionenFolge/ VerwaltungsprovisionenRückbelastungRückbelastung
Nach § 4 und ab 1995 Anlage 1-3 des GL Vertrages steht dem Vertreter die Folgeprovision (VP) nur so lange zu, wie er die Verwaltung der Verträge vornimmt Daraus folgert die Provinzial, dass die nach Ihrer Meinung nicht verdiente Provision zurückzuzahlen ist
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Folge / VerwaltungsprovisionenFolge / Verwaltungsprovisionen RückbelastungRückbelastung
Provinzial macht sich das BGH Urteil Provinzial macht sich das BGH Urteil zu eigen und begründet die zu eigen und begründet die Rückrechnung für die VP in den Rückrechnung für die VP in den Sparten H,U,K,RS,LE gem. Sparten H,U,K,RS,LE gem. § 4 des GL Vertrages damit § 4 des GL Vertrages damit
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142142
Folge / VerwaltungsprovisionenFolge / Verwaltungsprovisionen RückbelastungRückbelastung
Bis ca. 2003 war die Provinzial in Bis ca. 2003 war die Provinzial in diesen Sparten vom Grundsatz diesen Sparten vom Grundsatz ausgegangen, „Provision teilt das ausgegangen, „Provision teilt das Schicksal der Prämie!“Schicksal der Prämie!“
![Page 143: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/143.jpg)
143143
Folge / VerwaltungsprovisionenFolge / VerwaltungsprovisionenRückbelastungRückbelastung
Beim so genannten Feuer B Bestand Beim so genannten Feuer B Bestand wurde bei der Provinzial schon immer wurde bei der Provinzial schon immer die VP beim Ausscheiden die VP beim Ausscheiden rückgerechnet, und dem Nachfolger rückgerechnet, und dem Nachfolger gutgeschrieben gutgeschrieben
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Folge / VerwaltungsprovisionenFolge / VerwaltungsprovisionenRückbelastungRückbelastung
Bei den Sparten H,U,K,RS,LE wurde Bei den Sparten H,U,K,RS,LE wurde bis 2003 keine Rückrechnung bis 2003 keine Rückrechnung vorgenommen weil diese als FP vorgenommen weil diese als FP gesehen wurde gesehen wurde
Somit haben die meisten von uns, Somit haben die meisten von uns, bei Vertragsbeginn diese bei Vertragsbeginn diese Provision Provision nicht erhaltennicht erhalten
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ProvisionsrückbelastungProvisionsrückbelastungFolgeprovisionFolgeprovision
Nach Auffassung des Verbandes ist die Änderung durch die Provinzial nicht korrektEs entsteht eine Doppelbelastung für den GL die nicht hinzunehmen ist Hier hat die Provinzial die Vertragsausübung, einseitigeinseitig verändert
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ProvisionsrückbelastungProvisionsrückbelastungFolgeprovisionFolgeprovision
Kompromiss mit Verband wurde von der Provinzial gekündigtProzessrisiko ist sehr ungewiss
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ProvisionsrückbelastungProvisionsrückbelastungFolgeprovisionFolgeprovision
Individuelle Vorgehensweise vom GL ist erforderlichWenn z.B. 31. Januar als Vertragsende aus entgegenkommen vereinbart wird, ist bei der FP eine Vereinbarung zu treffen
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ProvisionsrückbelastungProvisionsrückbelastungFolgeprovisionFolgeprovision
Akzeptieren Sie diese Rückbuchungen nicht!Akzeptieren bei der Vertragsbeendigung keine Abrechnungen und Salden ohne Prüfung!Unterschreiben Sie keine Aufhebungsvereinbarung die ungeprüft ist
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ProvisionsrückbelastungProvisionsrückbelastungStornoreserveStornoreserve
In den Verträgen ab ~ 1995 ist vereinbart, dass bei der Vertragsbeendigung eine Stornoreserve gebildet werden kann In Verträgen vor 1995 wurde dieses nicht vereinbart
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ProvisionsrückbelastungProvisionsrückbelastungStornoreserveStornoreserve
Die Stornoreserve soll 15% einer Jahresprovision betragen. Da es um die Rückzahlung von AP und GLP geht sind diese 15% nach meiner Auffassung auch nur aus der AP zu ermitteln Die Stornoreserve ist von der Provinzial zu verzinsen und erstmalig nach Ablauf eines Jahres teilweise abzurechnen
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ProvisionsrückbelastungProvisionsrückbelastungStornoreserveStornoreserve
Aber auch wenn die Stornoreserve nach Ablauf von zwei Jahren aufgelöst wird, sind weiter Stornobelastungen möglich In der LV haben wir teilweise bis zu 6 und mehr Jahre Stornohaftzeit
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ProvisionsrückbelastungProvisionsrückbelastungStornoreserveStornoreserve
Besonders bei der Lebens und Krankenversicherung ist vom GL bei einer Stornobelastung zu prüfen, ob eine Stornogefahrmitteilung ergangen ist
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ProvisionsrückbelastungProvisionsrückbelastungStornoreserveStornoreserve
Da die Provinzial nicht verpflichtet ist ausgeschieden Vertretern eine Stornogefahrmitteilung zu machen, sind folgende Fragen zu stellen:
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ProvisionsrückbelastungProvisionsrückbelastungStornoreserveStornoreserve
Weshalb erfolgte das Storno?Wurde eine Stornonachbearbeitung vorgenommen?Wer hat diese vorgenommen?Mit welchem Ergebnis?
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ProvisionsrückbelastungProvisionsrückbelastungStornoreserveStornoreserve
Über die Stornobearbeitung hat die Provinzial einen Nachweis zu erbringen
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ProvisionsrückbelastungProvisionsrückbelastungStornoreserveStornoreserve
Prüfen Sie daher jede Buchung nach Vertragsende auch, ob Sie noch ausstehende Gutschriften zu bekommen haben Nehmen Sie nicht jedes Storno als Schicksal hin!
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Büroübergabe / MietverhältnisBüroübergabe / Mietverhältnis
Hier ergeben sich FragenHier ergeben sich FragenWer ist Eigentümer des Hauses und des Wer ist Eigentümer des Hauses und des Büros?Büros?Wer hat den Mietvertrag geschlossen?Wer hat den Mietvertrag geschlossen?Wer soll die Räume übernehmen?Ist der Hauseigentümer einverstanden?Muss der Mietvertrag gekündigt werden?
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Büroübergabe / MietverhältnisBüroübergabe / Mietverhältnis
In der Regel ist der GL Mieter der In der Regel ist der GL Mieter der BürosBürosProvinzial kann wenn es vereinbart Provinzial kann wenn es vereinbart wurde in den Mietvertrag einsteigenwurde in den Mietvertrag einsteigenHausrecht hat der GL bis die Hausrecht hat der GL bis die Vertragsübergabe erfolgt istVertragsübergabe erfolgt ist
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Büroübergabe / TelefonBüroübergabe / Telefon
Wenn eine Übergabe der Telefonnummer Wenn eine Übergabe der Telefonnummer erfolgen sollerfolgen soll
Telefonnummer rein geschäftlich, oder Telefonnummer rein geschäftlich, oder auch privat?auch privat? Muss der der Telefonanschluß gekündigt werden?
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Büroübergabe / PersonalBüroübergabe / Personal
Was passiert mit den Innen- und Was passiert mit den Innen- und AußendienstmitarbeiternAußendienstmitarbeitern
Kündigungsfristen (Abfindungen) sind zu Kündigungsfristen (Abfindungen) sind zu beachten!beachten!
Können Mitarbeiter von eventuellen Können Mitarbeiter von eventuellen Nachfolgern übernommen werden?Nachfolgern übernommen werden?
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Büroübergabe / EinrichtungBüroübergabe / Einrichtung
Was passiert mit der Einrichtung Was passiert mit der Einrichtung Möbel, Leuchtanlage und Technik?Möbel, Leuchtanlage und Technik?
Kundenakten, Formularbestände?Kundenakten, Formularbestände?
Können diese übergeben werden, Können diese übergeben werden, oder müssen diese vernichtet werden oder müssen diese vernichtet werden
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Büroübergabe / Büroübergabe / KundenbenachrichtigungKundenbenachrichtigung
Wer informiert die Kunden?Wer informiert die Kunden?
Was steht in der Kundeninfo?Was steht in der Kundeninfo?
Wie und von wem wird der Übergang Wie und von wem wird der Übergang auf einen Nachfolger geregelt?auf einen Nachfolger geregelt?
![Page 163: 1 Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022051014/55204d7249795902118c64ea/html5/thumbnails/163.jpg)
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Büroübergabe / Büroübergabe / KundenbenachrichtigungKundenbenachrichtigung
Akquisedaten? Akquisedaten?
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Büroübergabe / Büroübergabe / KundenbenachrichtigungKundenbenachrichtigung
Überlassen Sie nichts dem Zufall und der Überlassen Sie nichts dem Zufall und der GD!GD!Regeln Sie alles erforderliche rechtzeitig Regeln Sie alles erforderliche rechtzeitig selber!selber!Hilf Dir selbst und/oder lasse Dir vom Verband helfen.Hier werden Sie geholfen!!
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SchlussbemerkungenSchlussbemerkungen
Wenn die Provinzial die Auszahlung des Ausgleichs von einer Annerkennung abhängig macht Unterschreiben Sie nicht übereilt und ungeprüft!Die Zahlung des Ausgleichs ist nicht von einer Unterschrift und/oder Annerkennung abhängig und ohne Bedingungen fällig
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SchlussbemerkungenSchlussbemerkungen
Denken Sie bei Vertragsbeendigung an zusätzliche Belastungen aus Darlehen usw.Akzeptieren Sie bei vorzeitigen Vertragsende keinen Zinsabzug / Barwert vom Ausgleich
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SchlussbemerkungenSchlussbemerkungen
Denken Sie daran: „Wenn jemand eine Unterschrift von Ihnen haben will, möchte er nur Ihr Bestes!“
Was könnte das wohl sein??
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Der letzte Spurt ins ZielDer letzte Spurt ins Zielund die Geschäftsstelle im Wandel der GL- und die Geschäftsstelle im Wandel der GL-
Verträge!Verträge!
Noch Fragen ??Noch Fragen ??
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Verbandstag 2007Verbandstag 2007
13-14.Sept13-14.Sept20072007
In LeverkusenIn Leverkusen
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Ausgleich §89 b HGBAusgleich §89 b HGB
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