Download - 1 Neuerungen im Wahlrecht, beim Stiftungswesen und bei den Gemeindeärzten Dr. Werner Katschnig
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Neuerungen im Wahlrecht, beim Stiftungswesen und bei den Gemeindeärzten
Dr. Werner Katschnig
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Ausschluss vom Wahlrecht Verbot der telefonischen Beantragung von Wahlkarten Beantragung der Wahlkarte auch mit Reisepassnummer
Landtagswahlordnung 1992
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WählerverständigungskarteAusfolgung von max. 2 weiteren Wahlkarten an schriftliche legitimierte Personen Auskunft, ob Wahlkarte ausgestellt wurde
Landtagswahlordnung 1992
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Landtagswahlordnung 1992
Ausschluss vom Wahlrechtnur bei gerichtlichem Ausschluss
bei mind. 1 Jahr unbedingte Strafe bei Wahlen,
Volksbefragungen, -abstimmungen und -begehren
Mehr als 5 Jahre unbedingte Strafe
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Landtagswahlordnung 1992
Amtliche Wahlinformation Muster
Anlage 9: Name, Geburtsjahr und Anschrift Wahlsprengel (Wahlort)Nummer im WählerverzeichnisWahltag, Wahlzeit, Wahllokal
Anlage 10: zusätzlich eine mindestens 7-stellige
Buchstaben/Zifferkombination
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Landtagswahlordnung 1992
Beantragung der Wahlkarte telefonische Beantragung unzulässig
mündlicher Antrag: Identität durch Dokument nachweisen
schriftlicher Antrag mit Passnummer oder Buchstaben/Ziffernkombination der Verständigungskarte
ausdrückliches Ersuchen um Besuch durch die besondere Wahlbehörde mit Glaubhaftmachung der Notwendigkeit
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Landtagswahlordnung 1992
Ausfolgung bzw. Übermittlung der Wahlkarte Übernahmebestätigung (Aktenvermerk)
schriftliche Legitimation des Ehepartners, des eingetragenen Partners, des Kindes, des Elternteiles
andere schriftlich legitimierte Personen dürfen nur max. 2 fremde Wahlkarten übernehmen
Eingeschriebene Zustellung nur mit Zustelldienst
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Landtagswahlordnung 1992
Auskunft über die Ausstellung einer Wahlkarte
bis zum 29. Tag nach dem Wahltag
mündliche oder schriftliche Anfrage
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Ausschluss vom WahlrechtStaatsangehörige anderer EU-Staaten amtliche Wahlinformationskarte telefonische Beantragung der Wahlkarte unzulässig
Gemeinderatswahlordnung 1994
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Beantragung der Wahlkarte auch mit Reisepassnummer Beantragung der Wahlkarte mit Buchstaben/Ziffernkombination der amtliche Wahlinformation Ausfolgung / Übermittlung der Wahlkarte
Gemeinderatswahlordnung 1994
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Gemeinderatswahlordnung 1994
Ausschluss vom Wahlrechtnur bei gerichtlichem Ausschluss
bei mind. 1 Jahr unbedingte Strafe bei Wahlen,
Volksbefragungen, -abstimmungen und -begehren
Mehr als 5 Jahre unbedingte Strafe
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Gemeinderatswahlordnung 1994
Staatsangehörige anderer EU-Staaten
werden wie die österreichischen Staatbürger von Amts wegen in die Gemeindewählerevidenz aufgenommen
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Gemeinderatswahlordnung 1994
Amtliche Wahlinformation Name, Geburtsjahr und Anschrift
Wahlsprengel (Wahlort)
Nummer im Wählerverzeichnis
Wahltag, Wahlzeit, Wahllokal
zusätzlich eine mindestens 7-stelligeBuchstaben/Zifferkombination möglich
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Gemeinderatswahlordnung 1994
Beantragung der Wahlkarte telefonische Beantragung unzulässig
mündlicher Antrag: Identität durch Dokument nachweisen
schriftlicher Antrag mit Passnummer oder Buchstaben/Ziffernkombination der Verständigungskarte
ausdrückliches Ersuchen um Besuch durch die besondere Wahlbehörde mit Glaubhaftmachung der Notwendigkeit
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Gemeinderatswahlordnung 1994
Ausfolgung bzw. Übermittlung der Wahlkarte Übernahmebestätigung (ausnahmsweise Aktenvermerk)
schriftliche Legitimation des Ehepartners, des eingetragenen Partners, des Kindes, des Elternteiles
andere schriftlich legitimierte Personen dürfen nur max. 2 fremde Wahlkarten übernehmen
Eingeschriebene Zustellung nur mit Zustelldienst (NICHT: GEMEINDE)
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Gemeinderatswahlordnung 1994
Auskunft über die Ausstellung einer Wahlkarte
bis zum 29. Tag nach dem Wahltag
mündliche oder schriftliche Anfrage
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NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz
Wirtschaftliche Unternehmungen Instandhaltungs- und Erneuerungsrücklagen Darlehen RechnungsabschlussGenehmigungspflicht
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NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz
Wirtschaftliche Unternehmungen
ohne eigene Rechtspersönlichkeit
Keine Wertminderung
mit eigener Rechtspersönlichkeitdürfen nicht errichtet werden
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NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz
Erneuerungs- und Erweiterungsrücklage
bei Vermögensgegenständen, die einer Abnützung oder Wertminderung unterliegen
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NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz
Rechnungsabschluss
vollständiger Überblick über die finanzielle Situation der Stiftung
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NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz
Genehmigungspflicht
Änderung der Anlegungsart
Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vermögen
Erwerb von unbeweglichem Vermögen, wenn ortsüblicher Preis überschritten wird
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NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz
Genehmigungspflicht
Aufnahme eines Darlehens
Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die einer Kreditverpflichtung gleichkommt
Unbedingte Erbserklärung
Annahme eines Vermächtnisses oder Schenkung
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Aufteilung der Kosten der Sanitätsgemeinde auf die
verbandsangehörigen Gemeinden Aufteilung der Beiträge der Gemeinden an den
Gemeindeärztepensionsverband
Gemeindeärztegesetz 1977
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Aufteilung der Beiträge der Gemeinden an den Gemeindeärztepensionsverband
nach den Bevölkerungsstand der Bundesanstalt Statistik Österreich
Stichtag: 31. Oktober des zweiten Jahres vor der Kostenaufteilung
Gemeindeärztegesetz 1977
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