Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Unternehmensberatung
MiLoG- Mindestlohngesetz –
Was kommt auf Arbeitgeber zu?
Referent: RA Dr. Friedhelm Köster, ECOVIS Grieger Mallison Köster, Schwerin
WWW.ECOVIS.COM
Überblick über das Mindestlohngesetz
Einführung
04.04.2014: Veröffentlichung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung
03.07.2014: Zustimmung Bundestag zum Tarifautonomiestärkungsgesetz
(18/1558, 18/2010). MiLoG Bestandteil des
Tarifautonomiegesetzes.
11.07.2014: Zustimmung des Bundesrates zum MiLoG mit Änderungen
16.08.2014: In-Kraft-Treten des MiLoG
Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 2
WWW.ECOVIS.COM
Wer zählt als Arbeitnehmer nach dem MiLoG?
§ 7 Abs. 1 SGB IV
„Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“
Wesentliche Merkmale sind:
Weisungsgebundenheit Eingliederung in einen Betrieb wirtschaftliche Abhängigkeit über Ort, Zeit und Ausmaß der Tätigkeit kann nicht frei entschieden
werden kein wirtschaftliches Risiko kein Einsatz von eigenem Werkzeug und Material
Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 3
WWW.ECOVIS.COM
Für welche Arbeitnehmer gilt das MiLoG ?
• Beschäftigungsort Deutschland
• unabhängig von Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit
• auf Unternehmenssitz kommt es nicht an
• MiLoG zwingend, auch bei Wahl ausländischen Rechts von in Deutschland tätigen Arbeitnehmern
• Praktikanten (außer berufsorientiertes Praktikum bis 3 Monate, Praktikum auf Grund schulischer Bestimmung)
• Saisonarbeiter
Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 4
WWW.ECOVIS.COM
Für wen gilt MiLoG nicht ?
• ehrenamtlich tätige Personen
• zur Berufsausbildung beschäftige Personen
• Geschäftsführer und Vorstände
• Schüler im Rahmen von Ferientätigkeit
Eingeschränkt für :
• Zeitungszusteller (75 % ab 2015, 85 % ab 2017)
• Langzeitarbeitslose (mindest. 1 Jahr arbeitslos) in den ersten 6 Monaten
Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 5
WWW.ECOVIS.COM
Zeitplan zum Mindestlohn
- Mindestlohn - ggf. erste An- - Mindestlohn- ggf. zweite 8,50 € greift passung gilt ohne Anpassung
- alle Arbeitnehmer Ausnahmen des Mindest-- weiterhin Aus- müssen aber mind. lohns durch nahmen möglich 8,50 € pro Stunde die Mindest-
bekommen lohnkommission
* Bis 31.12.2017 sind unter bestimmten Bedingungen Abweichungen nach unten in Tarifverträgen möglich. Aber ab 01.01.2017 muss Tariflohn mind. 8,50 €
betragen.
** Ab 01.01.2018 sind keine Abweichungen mehr erlaubt.
Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 6
01.01.2015
01.01.2017
01.01.2018
01.01.2019
WWW.ECOVIS.COM
Definition des Mindestlohns
„§ 1 Mindestlohn
(1)Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohn durch den Arbeitgeber.
(2)Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde.“
Festvergütung pro Zeitstunde: € 8,50 brutto
Das MiLoG gibt einen allgemeinen Grundlohn vor
Bruttoarbeitsstunden x 8,50 Euro ≥ Bruttoarbeitslohn
Eine explizite Definition des Mindestlohns enthält des Gesetz nicht!
Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 7
WWW.ECOVIS.COM
Definition des Mindestlohns
Welche Vergütungsbestandteile sind in den Mindestlohn mit einzubeziehen?
= Kernproblem des MiLoG
• MiLoG trifft zur Anrechenbarkeit/Einbeziehung keine Aussage
• da noch keine Rechtsprechung zu der Auslegung des MiLoG existiert,
kann sich nur an der bisherigen Rechtsprechung des EuGH und BGH
zum TV-Mindestlohn orientiert werden
Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 8
WWW.ECOVIS.COM
Anrechenbarkeit auf Mindestlohn
Anrechenbarkeit:
wenn Vergütung Gegenleistung für reguläre (normale) Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellt
z. B. ▪ Grundlohn▪ Entgeltumwandlung
theoretisch auch ▪13. Gehalt▪Urlaubsgeld▪Weihnachtsgeld
Aber!!!
Zahlungen erfolgen nicht zum Fälligkeitstermin nachMiLoG
spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Folgemonats
Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 9
WWW.ECOVIS.COM
Anrechenbarkeit auf Mindestlohn
keine Anrechenbarkeit:
wenn Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers ein Mehr an Arbeit oder
Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen leistet
z. B. ▪ Sonn- und Feiertagszuschläge
▪ Nacht- und Wechselschichtzuschläge
▪ Schmutz- und Gefahrenzulagen
▪ Qualitätsprämien
▪ vermögenswirksame Leistungen
▪ Aufwendungsersatzleistungen
▪ Trinkgelder
▪ Stich- und Akkordprämie
Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 10
WWW.ECOVIS.COM
Ermittlung des Stundenlohns
Ausgangspunkt ist die Regelung im Arbeitsvertrag
entweder: Stundenlohnfestlegung
„Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 8,50 €.“
oder: Festgehalt
„Der Arbeitnehmer erhält ein Festgehalt von 2.000,00 €.“
Arbeitsstunden pro Woche?
in der Regel 40 Stunden/ Wochemax. 48 Stunden/ Woche
Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 11
WWW.ECOVIS.COM
Ermittlung des Stundenlohns
Problem bei Festgehalt:
Beispiel: Arbeitnehmer erhält 1.500,00 Euro brutto pro Monat
Berechnung Lohnsteuer:1.500,00 Euro ./. 174 Stunden pro Monat (Durchschnittswerte) = 8,62 Euro/ h
Berechnung Sozialversicherung: • Februar 2015 – 20 Arbeitstage (160 Stunden)
1.500,00 Euro ./. 160 = 9,37 Euro/ h
• März 2015 – 22 Arbeitstage (176 Stunden)
1.500,00 Euro ./. 176 = 8,52 Euro/ h
• Juli 2015 – 23 Arbeitstage (184 Stunden)
1.500,00 Euro ./. 184 = 8,15 Euro/ h
Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 12
WWW.ECOVIS.COM
Beispielrechnung
Anfang 2016 erscheint der Rentenversicherungsprüfer im Unternehmendes Herrn Sparsam. Er wird bei seiner Prüfung den geltendenMindestlohn von 8,50 € für die Beitragsrechnung mit Rückwirkung für dasJahr 2015 zugrunde legen.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
tatsächicher Bruttolohn 1.400,00 €gesetzlicher Mindestlohn (174 Stunden x 8,50 €) = 1.479,00 €
Differenz = 79,00 €
Als Arbeitgeber muss Herr Sparsam nun sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeberanteil nachzahlen:
Gesamtdifferenz für 2015 (12 x 79,00 €) = 948,00 € davon 20 % Arbeitgeberanteil = 189,60 €
davon 20 % Arbeitnehmeranteil = 189,60 € Gesamtnachzahlung = 379,20 €
Darüber hinaus kann Herr Sparsam mit einem Bußgeldbescheid rechnen.
Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 13
WWW.ECOVIS.COM
Achtung Mini - Jobber
Beispiel:
Herr Kurzmann arbeitet seit vielen Jahren als geringfügig Beschäftigter in einem Bistro. Er bezieht einen Bruttoarbeitsstundenlohn von 6,00 €. Jeden Monat bekommt er genau 450,00 €. Herr Kurzmann fordert nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns keine entsprechende Entlohnung, sondern arbeitet 2015 weiterhin für 6,00 € pro Stunde.
Bruttolohn (75 Stunden x 6,00 €) 450,00 €Ausgehend von 75 Monatsstunden berechnet der
Rentenversicherungsprüfer für 2015:
tatsächlicher Bruttolohn 450,00 €gesetzlicher Mindestlohn(75 Stunden x 8,50 €) 637,50 €Differenz 187,50 €
Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 14
WWW.ECOVIS.COM
Achtung Mini - Jobber
Lösung:
Zu den Konsequenzen gehört, dass Herr Kurzmann rückwirkend
sozialversicherungspflichtig wird. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen
Mindestlohnanforderungen bei der Lohnsteuer hat für den Arbeitgeber
von Herrn Kurzmann keine Konsequenzen. Der Grund liegt darin, dass
die Lohnsteuer dem Zuflussprinzip unterliegt und daher nur aus dem
tatsächlich geflossenen Entgelt berechnet wird.
Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 15
WWW.ECOVIS.COM
Generalunternehmerhaftung § 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG
Auftraggeber kann direkt und unmittelbar von den fremden Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden (verschuldensunabhängig) für Nettolohn
Haftung auch für Steuern und Sozialabgaben, wenn Auftraggeber positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass Auftragnehmer MiLoG nicht erfüllt
Sorgfältige Prüfung bei der Beauftragung von Fremdunternehmen! nicht auf Einrichtungen der öffentlichen Hand anwendbar (keine Unternehmer)
Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 16
WWW.ECOVIS.COM
Praxishinweise:
• Informationen über Vertragspartner einholen
• ist die Leistung zu dem vereinbarten Preis betriebswirtschaftlich erbringbar
• vertraglich die Zahlung des Mindestlohns zusichern lassen
• vertraglich absichern, dass Auftragnehmer Leistung persönlich erbringt
( keine Subunternehmer )
• Zustimmungsvorbehalt für Nachunternehmer
• Absicherung durch Bürgschaft
• zusätzliches Kündigungsrecht bei Nichteinhaltung MiLoG
Referent: RA Stefan Kröber, ECOVIS L+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, NL Leipzig 17
WWW.ECOVIS.COM
Arbeitszeitkonten
Öffnungsklausel für Arbeitszeitkonten nach § 2 Abs. 2 MiLoG:
= Sammeln von Arbeitszeitstunden
• Mehrarbeit kann auf schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden
• innerhalb von 12 Monaten auszugleichen (bezahlte Freistellung oder Zahlung des Mindestlohns)
• Arbeitszeitkonten, die über den Zeitraum eines Jahres hinausgehen, sind nach MiLoG nicht mehr zulässig.
• Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen
Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 18
WWW.ECOVIS.COM
Arbeitszeitkonten
Arbeitszeitkonten nach MiloG - Reichweite
Diese Regelungen gelten nicht, wenn Ihr Mitarbeiter bereits durch sein
verstetigtes monatliches Arbeitsentgelt für alle tatsächlich geleisteten
Arbeitsstunden im Durchschnitt des Zwölfmonatszeitraums ein Entgelt
in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns erhält. Für diese Mitarbeiter
bleibt es bei der bisherigen Flexibilität der zumeist durch Tarifverträge
oder Betriebsvereinbarungen geregelten Arbeitszeitkonten.
Bruttojahreslohn ./. Jahresstundenzahl ≥ 8,50 €/h
Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 19
WWW.ECOVIS.COM
Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG
Minijobber
Besondere Aufzeichnungspflichten § 17 MiLoG
• Beginn der täglichen Arbeitszeit• Ende der täglichen Arbeitszeit• Dauer der täglichen Arbeitszeit• für alle geringfügig Beschäftigten in allen Branchen• bis spätestens zum Ablauf des siebten auf den Tag der
Arbeitsleistung folgenden Kalendertages
Achtung!!! Pflicht beginnt mit Inkrafttreten des MiLoG (16.08.2014)• Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre, ab dem für die
Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunktes aufbewahren
Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 20
WWW.ECOVIS.COM
Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG
Gleiche Aufzeichnungspflicht gilt für Beschäftigte der in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen!
• im Baugewerbe• im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe• im Personenbeförderungsgewerbe• im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe• im Schaustellergewerbe• bei Unternehmen der Forstwirtschaft• im Gebäudereinigungsgewerbe• bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und
Ausstellungen beteiligen• in der Fleischwirtschaft
Ausnahme: Geringfügige Beschäftigte im Privathaushalt nach § 8a SGB IV
Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 21
WWW.ECOVIS.COM
Verstoß gegen das MiLoG
Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Arbeitgeber
Ordnungswidrigkeit gem. § 21 MiLoG
bis 500.000,00 € Geldbuße
Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
Lohnnachforderungen des Arbeitnehmers
Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 22
WWW.ECOVIS.COM
Fazit:
Gesetzgeber betritt mit MiLoG Neuland
Auswirkungen des MiLoG auf Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen
und Einzelvereinbarungen in Arbeitsverträgen noch offen
Klarheit zum MiLoG werden wohl die Gerichte bringen müssen
z. B. Definition „Mindestlohn“
Auswirkungen auf Arbeitsgerichte werden gewaltig sein
Referent: RA Dr. Friedhelm Köster 23
Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Unternehmensberatung
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!