Download - · Created Date: 9/28/2018 8:38:51 PM
Gartenordnung
der Gartenanlage,,Roten Mühle" e.V.Schwarzenberg- Sachsenfeld
1.0. BebauungArt und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem
Bnndeskleingartengesetz. Massive Bauten sind bis zu einer Größe von 24 m2
überbauter Fläche, inklusive Veranden, angebauter Geräteschuppen usw., möglich.
Die Höhe dieser Bauten darf 3,50 m nicht überschreiten. Unterkellerungen sowie das
Einbringen von Klär- und Sickergruben sind verboten
1.1. Vor Enichtung, Anderung oder Erweitenmg einer Gartenlaube oder anderer
Baukörper und baulicher Nebenanlagen muss die Bauerlaubnis beim Vorstandeingeholt werden. Antrag auf Bauerlaubnis und Bauzeichnung sind 2-fach
einzureichen. Abweichungen von der genehmigten Bauerlaubnis sind
unzulässig.
1.2. Die Gartenlaube ist stets in einem gepflegten Zustand zu halten.
1.3. Sitzplätze und Wegeflächen dtirfen nicht aus geschtittetem Beton oder Asphaltrngelegt sein.
1.4. Die Wasserflriche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- undWasserpflanzenteiches kann maximal lYo der Gartenfläche betragen. ZurAnlage des Teiches sind enfweder Lehm- Tondichtungen oder geeignete Folienzu verwenden.
GehölzeAus der kleingärherischen Nutzung, den Standortanspnichen der Obstgehölzewegen der engen Nachtbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei
Gehölzauswahl, so dass insbesondere das Anpflanzen von Haselnuss, WalnussHolunder im Kleingarten nicht erlaubt ist.
2.1. Obstgehölze
2.1.1. Auf je 200 m2 Gartenland dtirfen nicht mehr als 5 Buschbäume sowie 1
Hoch- oder Halbstamm gepflanx werden. Der Grenzabstand zu den
NachtbargEirten muss bei Neuanpflanzung 4 m betragen. Nur zumHauptweg sind 2 m Abstand ausreichend. Der Baumschnitt hatregeLnäßig entsprechend der gärkrerischen Erkenntrisse zu erfoigen.
2.1.2. Kleinbaumformen auf schwach wachsenden lJnterlagen sowieBeerenobst mtlssen den nach gEirtnerischen Erkenntnissenerforderlichen Pflanzabstand haben. Die Grenzabstände müssen 1,5 m,bei Beerenstammformen 1,0 m als Mindestabstand betragen.
2.0.undder
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2.2. Ziergehölze
2.2.I, Auf je 100 m2 Gartenland ist die Anpflanzung von 2 Ziergehölzen
(Lauü- und Nadelgehtiize.l zulässig. Die entgültige wuchshöhe darf
2,50 m nicht übers"trrit"tt. Der Grenzabstand bei Neupflanzung betägt
1,50 m.
2.2.2. Großwüchsige waldbäume (heimische Gehölze) haben ihren standort
ausschließlicrrindenAniagendesGemeinschaftsgriins.
Einfriedungen
3.1. Einfriedungen (Zaun) sind nur zu den Hauptwegen und zur Außengrenze der
. Garrenaniuä" ä*ttiÄ. n* die Erhaltung der Einfriedung zu den Hauptwegen
ist der;ewäitige Pacf,ter zuständig. ninfriedrmgen sind nur in Holzausführung
zulässig und "haben sich in ihir Höhe der angrenzendgn Einfriedrmgen
anzupassen. Als Einfriedungspftihle sind sowohl Holz-' Beton- und
Metallausführungen zulässig'
3.2. Gartenpforten sind in Hoü- und Metailausfübrung zulässig' Die Hohe der
Cartenptorten hat sich der angrenzenden Einfriedungen aDzupassen'
3.3. Lebende Hecken hinter der Einfriedung därfen die Einfriedungshöhe nicht
überschreiten, Au*it der Einblick in den Garten gewährleistet isl Heckenbögen
über den Gartenpforten sind zuleissig'
3.4. Abgrenzungen rum Nachtbargarten durch lebende Hecken sind bis zu einer
Höhe von 0,75 m möglich'
Umweltschufz
4.1. Bei der Durchfühnurg von Pflanzenschutz'maßnalrmen sind nur nützlings- bzw
bienenschonende Mittel zu verwenden. sie sind nur im äußersten NOTFAIL
anzuwenden.
4.2. Der Gebrauch von Unlaautvernichtungsmitteln ist verboten.
4.3. Förderung und Schutz der Bienenhaltung ist eine besondere Verpflichtung der
Kleingärtrrergemeinschaft .
4.4. Der Pächter soll für Nistgeiegenheiten und Tränkplätze fih Vögei sorgen'
W?ihrend der Brutzeit ist -der-schniu von Hecken und Sträuchem auf das
unbedingte Maß zu beschränken'
4.5. Pflanzliche Abfülle sind zu kompostieren und die organische Substanz dem
Boden zuzuführen, sodass eine mineralische Dünggng weitestgehend
überflüssig wird- Für die Kompostherstellung nicbt geeignetes Material muss
abgefahrei werden. Die Kompostanlage muss d,rch Anpflanzung durch
Einsicht geschützt sein und darf nicht zur Beltistigung anderer führen.
4.0.
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Unrat und Geriimpelablagerungen im Kleingarten sowie in den
Müllbehältnissen am Gartenhiim sind nicht erlaubt. Das Verbrennen im Freien
ist verboten.
5.0. Wege und Gemeinschaftsanlagen
5.2.
Die Pflege der an den Kleingarten angrenzenden Wege obliegt dem Pächter'
Die Lagerung von Materialien außerhalb des Gartens darf nicht zltn
Behinderung *drr"r ftihren und ist daher nur bis zu einer Dauer von höchstens
24 Stunden gnter Beachtung der üblichen Sicherheitsvorschriften gestattet.
Anschlagtafeln, Wegeschilder r:nd Haupttore unterstehen dem besonderen
Schutz aller Gartenfreunde. Festgestellte Schäden sind sofort dem Vorstand zu.
melden. Die Haupttore sind im Winterhalbjahl nach 18.00 Uhr und imSommerhalbjabr nach 20.00 llbr zu verschließen.
Der Verpächter ist berechtigt die Pächter zu Gemeinschaftsarbeit ftir die
Anlage und Unterhaltung der gemeinsamen Einrichtungen der' zueiigartenanlage heranzuziehen. Ftir nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit
setzt der Verpächter einen entsprechenden Geldbehag fest'
Rentrer sind von Punkt 5.4' ausgenommen.
5.3.
5.5.
Verkehrsordnuhg in der Kleingartenanlage
4.6.
5.1.
5.4.
6.0.
6.1. Das parken von PKW in der Kleingartenanlage ist nur auf den ausgewiesenen
Fläcüen entsprechend der Parkordnung (Anlage) erlaubt. Dies gilt besonders
für die Freihaltung der Wege zur Belieferung der Heimwirtschaft' Der
Vorstand und der HiimUewirtschafter sind berechtigt, widenechtlich abgestellt
Fahrzeuge kostenpfl ichtig abschleppen zu lassen.
Das Befahren der Hauptwege mit PKW, Motor- und Kleinkraffrädern ist
verboten. Ausnahmen bilden der An- und Abtransport von Materialien'
Das Befahren der Hauptwege mit Fahntidern ist nur im Schritttempo und unter
Benicksichtigung der gegenseitigen Rücksichtnahme gestattet. Es geschieht im
übrigen auf eigene Gefahr. Fahrräder sind im Garten abzustellen.
6.2.
6.3.
7.0. Ruhe und Ordnung
7.L Der Pächter ist verpflichtet auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit
für sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten'
7.2. Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende
Geräuschverursachung ist verboten. Geräuschsverbreitende Gartengeräte
können ganzjtihdg
Montag - Freitag 8.00 - 13.00 Uhr und 15.00 - 19.00 Uhr
und Samstag 8.00- 13.00 Uhr
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7.3.
benutzt werden.
Das Betreiben von füäten der unterhaltungselektos itt besonders in den
zeiten der Mittagsruhe zwischen 13.00 und 15.00 llhr auf ein Minimum zu
beschränken. Für die restlichen Zeiten gilt die sogenannte Zimmerlaulstärke"
wobei jeder Pächter r"tpni"ft ", ist, sicf, selbst zu tiberzeugen wie weit seine
Geräte hörbar sind.
Tierhaltung
8.1. Hunde- und Katzenhaltung ist im Kleingarten yerboten- HI$d: und Katzen
sind in a"r-Kt"iogartenanläge an der Leine zu führen' vqrunreinigungen auf
den Wegen-u"d"i" der Älage sind_durch-$en jeweiligen-Tierhalter zu
beseitigen. Das Anfütte* .roJ verwilderten Katzen 'ist mit Katzenhaltung
gleichzusetzen und damit verboten'
g.2. Die Hühner- und Kaninchenhaltung ist unter Einh4fiTg 9o. *r.vorstand
auferlegten Vorschriften gestattet' Hühner- rmd Kaninchenhaltung ist
gegenüber dem Vorsüand an4igepfltchti g'
VerstöBeVerstöße gegen diese Gartenordnung, die ry"h- schriftlicher Abmahnung mit
*g"on"rr"i"r" frisisetzong des Vorstädes nicht behoben oder nicht unterlassen
*""ra*rr, sind eine Vettetz,i"g des PachWertrages und können wegen Vertragwidrigen
Verhaltens zur Ktindigung des Pachwertrages führen'
FachberatungDer Pachter isl gehalten, in allen gärhrerische Belangen, die Fachberater anzusprechen
und sich deren Erfahrungen und Ratschläge zunutze zu machen.
SchlussbestimmungDiese Gartenordn'ig ist Bestandteil des zwischen dem Verpächter und Pächter
geschlossenen Pachöeftrages. Sie ist in der Gesammritgliederversamml-une zlm
30.10.1993 beschlosseo *oid"r, und tritt anstelle der vorher gültigen Beschl-üsse mit
sofortiger Wirkung in lkaft. In ihrer Einschränkung weitergehende polizeiliche und
andere behördlieüerseits erlassene Vorschriften bleiben von der Gartenordmrng
unberiihrt.
Schwarzenberg, im Oklober 1993
8.0.
9.0.
10.0.
11.0.
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