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1 Dissertations-Richtlinien für Doktorate im Rahmen des gemeinsam durchgeführten Internationalen Doppel-Diplom-Programms Universidad Atzeca mit UCN Universidad Central de Nicaragua June 2011

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    Dissertations-Richtlinien

    für

    Doktorate

    im Rahmen des gemeinsam durchgeführten

    Internationalen Doppel-Diplom-Programms

    Universidad Atzeca

    mit

    UCN Universidad Central de Nicaragua

    June 2011

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    Berufsdoktorat “Doctor ” Forschungsdoktorat “Doctor en Filosofía“ Internationales Universitätsprogramm der Universidad Azteca und UCN Universidad Central de Nicaragua als gemeinsames Doppel-Diplom-Programm § 1 Zielsetzung – Qualifikationsprofil 1) Universidad Azteca (Chalco, Mexiko) und UCN Universidad Central de Nicaragua (Managua, Nicaragua) – genannt „Universitäten“ - führen entsprechend einem akademischen Kooperationsabkommen beider Universitäten gemeinsame Doktorstudien für internationale Studenten als Fernstudien zu gleichen Teilen mittels einer gemeinsamen Zulassungskommission und Prüfungskommission durch. 2) Die Prüfungen und Defensios von Dissertationen an der gemeinsamen Prüfungskommission werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften nach anwendbarem mexikanischem und nicaraguanischem Studienrecht und den Studien- und Prüfungsordnungen der Universitäten durchgeführt. 3) Die Prüfung und Defensio der Dissertation soll, auf der Basis unabhängigen Studiums und Forschung in der gegebenen Studienrichtung belegen, dass der/die Bewerber/in tiefere Einsichten in der breiteren Grundlage der Disziplin gewonnen hat und fähig ist, die neuesten theoretischen und praktischen Kenntnisse zu erlangen, weiters er/sie imstande ist, die gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen kreativ und unabhängig in der Praxis anzuwenden. 4) Die Prüfung und Defensio der Dissertation werden in der Studienrichtung durchgeführt, für welche die Zulassung seitens der Universitäten ausgesprochen wurde und die Gegenstand des Doppel-Diplom-Programms der Universitäten bildet, um Prüfungen und Defensios von Dissertationen durchzuführen. 5) Das Doktor-Studium richtet sich an Absolvent/innen von Diplomstudien sowie von postgradualen Studien. 6) Das Fernstudium ist asynchron darauf ausgerichtet, mit einem hohen Anteil an Selbststudium und Forschung Wissen zu vermitteln. Die Möglichkeit zur vernetzten Zusammenarbeit über die e-learning Plattform der Universitäten liefert praktische Einbindungsmöglichkeiten für die Teilnehmer/innen des Studiums, welche schlussendlich in hochwertigen Thesen münden soll. 7) Durch die in diesem Lehrgang erworbenen Forschungsergebnisse können die Absolvent/innen als Spezialisten in ihrer Studienrichtung auftreten. § 2 Universidad Azteca Universidad Azteca ist eine anerkannte mexikanische Privatuniversität, die infolge Ihrer Akkreditierung und Studienangebote berechtigt ist, den gesetzlich geschützten Namen „Universidad“ zu führen, und das Recht genießt, sowohl staatlich anerkannte sowie universitätseigene Studienprogramme als Fernstudien durchzuführen und die entsprechenden akademischen Grade und Titel gemäß Artikel 59 und 60 des Allgemeinen Bundesgesetzes über die Bildung1 zu verleihen. Die Universidad Azteca bietet zahlreiche anerkannte Studienrichtungen und gilt für ihren Ansatz der internationalen Kooperationen mit Universitäten und die internationalen Studienangebote als eine der innovativsten Universitäten in Mexiko.

    1 LEY GENERAL DE EDUCACIÓN CÁMARA DE DIPUTADOS DEL H. CONGRESO DE LA UNIÓN Secretaría General Secretaría de Servicios Parlamentarios Centro de Documentación, Información y Análisis / Última Reforma DOF 22-06-2009

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    § 3 UCN Universidad Central de Nicaragua Das Nicaraguanische Hochschulrecht basiert auf dem Grundprinzip der Freiheit der Lehre und garantiert in Artikel 125 der Nicaraguanischen Verfassung den Universitäten die unverletzbare volle Autonomie, die mit Gesetz Nr. 89/1990 über die Autonomie der Institutionen der Höheren Bildung (Nr. 89 2) ausgeführt ist. Das Gesetz 89 3 in seinen Artikeln 7 und 9 bestimmt, dass die Institutionen der Höheren Bildung akademische Grade verleihen können. Die UCN ist eine vollautonome akkreditierte Universität mit dem uneingeschränkten Recht, Studienzeugnisse, Diplome, akademische Grade und Titel zu verleihen und Gleichwertigkeitsbescheinigungen von Studien auf gleichem Niveau, die an anderen Universitäten und Zentren der Höheren Bildung, national oder ausländisch, absolviert wurden, auszustellen; mit der Befugnis der Anerkennung der akademischen Grade, Titel und Diplome, die von ausländischen Universitäten verliehen wurden; mit dem Recht, berufliche Befugnisse auszustellen, ausgenommen für Rechtsanwälte und Notare, für welche nach dem Gesetz der Oberste Gerichtshof zuständig ist. Weiters ist die UCN berechtigt, Beziehungen mit akademischen, wissenschaftlichen und kulturellen Einrichtungen mit Sitz innerhalb oder außerhalb des Landes aufzunehmen. Gemäß Artikel 82 des Ley General de Educacion 20064 zählen u.a. Doktorate ausdrücklich zu den wörtlich – national wie international voll anerkannten akademischen Graden - in Nicaragua. § 4 Gemeinsame Prüfungskommission Die Universitäten richten eine gemeinsame Prüfungskommission ein für die Beurteilung und Prüfung von Doktoranden (Dissertationen). Nähere Bestimmungen richten sich nach § 14. § 5 Studienrichtungen Die Studienrichtungen umfassen:

    - Administration (Business Administration, Public Administration) - Wirtschafts- und Sozialwissenschaften - Psychologie - Erziehungswissenschaften - Gesundheitswissenschaften - Internationale Beziehungen und Politikwissenschaften - Umweltwissenschaften und Umweltmanagement sowie Biopolitics - Rechtswissenschaften

    § 6 Doktorate Die Doktorate gliedern sich

    - Berufsdoktorate, mit dem akademischen Grad “Doctor en...”, abgekürzt „Dr.“; und

    - Forschungsdoktorate, mit dem akademischen Grad „Doctor en Filosofía en…“, abgekürzt „Dr.“ bzw. „PhD“.

    § 7 Studienumfang und Gliederung des Studiums 1) Der Studienumfang richtet sich nach dem Workload, ausgedrückt in creditos (in Klammer: ECTS Anrechnungspunkte).

    2 Ley de Autonomia de las Instituciones de Educación Superior, 89/1990, Kapitel II, Art. 7-9 3 Ley de Autonomia de las Instituciones de Educación Superior, 89/1990 4 Ley General de Educación, 382/2006, Art. 82

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    2) Das Berufsdoktorat erfordert als Doktorat einen Workload von 150 creditos (120 ECTS Anrechnungspunkte), der im Fall von Bewerber/innen mit 375 creditos (300 ECTS) bei Zulassung mittels Dissertation im Umfang von 150 creditos (120 ECTS Anrechnungspunkte) zu absolvieren ist; und im Fall von Bewerber/innen mit 300 creditos (240 ECTS) bei Zulassung mittels Dissertation im Umfang von 75 creditos (60 ECTS Anrechnungspunkte) und mittels Anrechnung der positiven Absolvierung von postgradualen Lehrveranstaltungen im Umfang von 75 creditos (60 ECTS Anrechnungspunkte) zu absolvieren ist. Das entspricht einer Studiendauer von 4 Semestern. Das akkumulierte Mindesterfordernis für das Berufsdoktorat sind 450 creditos (360 ECTS Anrechnungspunkte). 3) Das Forschungsdoktorat erfordert einen Workload von 225 creditos (180 ECTS Anrechnungspunkte), das mittels Dissertation im Umfang von 150 creditos (120 ECTS Anrechnungspunkte) und mittels Anrechnung der positiven Absolvierung von postgradualen Lehrveranstaltungen im Umfang von 75 creditos (60 ECTS Anrechnungspunkte) zu absolvieren ist. Das entspricht einer Studiendauer von 6 Semestern. Das akkumulierte Mindesterfordernis für das Forschungsdoktorat sind 600 creditos (480 ECTS Anrechnungspunkte). § 8 Zulassung 1) Die Aufnahme der Bewerber/innen zum asynchronen Fernstudium ist ganzjährig möglich. 2) Aufnahmevoraussetzungen: a) In das Studium zum Berufsdoktorat können Personen mit folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden: Abgeschlossenes zumindest achtsemestriges Universitäts- oder Fachhochschulstudium mit zumindest 300 creditos (240 ECTS Anrechungspunkte) aus einem Diplomstudium an einer anerkannten Universität oder Fachhochschule, das der zweiten Ebene entspricht (Licenciado, Magister, Master, Diplom) und im Herkunftsland der verleihenden Institution zur Zulassung zum Doktorstudium berechtigt; zudem eine postgraduale Spezialisierung oder ein Mastergrad im Umfang von mindestens 75 creditos (60 ECTS Anrechnungspunkte). b) In das Studium zum Forschungsdoktorat können Personen mit folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden: Abgeschlossenes zumindest zehnsemestriges Universitäts- oder Fachhochschulstudium mit zumindest 375 creditos (300 ECTS Anrechungspunkte) aus einem Diplomstudium an einer anerkannten Universität oder Fachhochschule, das der zweiten Ebene entspricht (Licenciado, Master, Diplom) und im Herkunftsland der verleihenden Institution zur Zulassung zum Doktorstudium berechtigt; zudem eine postgraduale Spezialisierung oder ein Mastergrad im Umfang von mindestens 75 creditos (60 ECTS Anrechnungspunkte). 3) Über die Zulassung zum Studium entscheidet die gemeinsame Aufnahmekommission beider Universitäten auf der Grundlage der formalen Voraussetzungen und des Antrages im Einzelfall auf Antrag des/der Bewerbers/in nach Maßgabe verfügbarer Studienplätze und Betreuungskapazitäten sowie anhand des eingereichten Forschungsvorschlages für die Dissertation. Die Aufnahmekommission kann eine Zulassungsprüfung vorschreiben. 4) Aufnahmeverfahren und Zulassung: Bewerbungen um die Aufnahme in das jeweilige Doktorstudium sind unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen (Antragsformular, Lebenslauf, Bestätigungen über Abschlüsse und Berufserfahrungen, Passkopie, Passfoto) einzubringen. Die Aufnahmekommission kann die Übermittlung von „original transcripts“ direkt von den verleihenden postsekundären Bildungseinrichtungen verlangen.

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    5) Personen, die in das Studium aufgenommen wurden und die Studiengebühren dafür entrichtet haben, werden von der Studienabteilung beider Universitäten als internationale Studierende zugelassen. § 9 Bewerbung 1) Der/die Bewerber/in übermittelt seine/ihre Bewerbung an die Aufnahmekommission. 2) Die Bewerbung für die Zulassung muss in schriftlicher Form eingebracht werden und der/die Bewerber/in muss zusätzlich zu seinen/ihren persönlichen Daten folgendes erklären: a) Studienrichtung, in welcher er/sie den Universitätsabschluss erlangt hat, b) die Studienrichtung, die für die Dissertation dieser Studienordnung gewählt wurde, c) das Thema der Dissertation, d) das Projekt (Forschungsvorhaben) der Dissertation. 3) Der/die Bewerber/in kann das Fachgebiet wählen, in dem er/sie das Universitätsstudium abgeschlossen hat, oder ein verwandtes Fachgebiet. 4) Als Titel der Dissertation kann der/die Bewerber/in sein/ihr eigenes Thema vorschlagen. 5) Die Bewerbung zur Prüfung hat die folgenden Beilagen zu enthalten: a) das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Bewerbungsformular, b) eine Kopie des Diploms und des Diploma-Supplement (Zeugnis, Transcript), c) der/die Absolvent/in einer ausländischen Universität hat auch den Nachweis, dass es sich bei der verleihenden Institution um eine im Herkunftsland der Institution anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung handelt, anzuschließen, davon kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dieser Umstand offensichtlich erscheint, d) den Lebenslauf des/der Bewerber/in, e) eine Kopie des Reisepasses oder Identifikationsdokuments des/der Bewerber/in, f) ein Passfoto in Farbe. 6) Die Aufnahmekommission hat die Bewerbung zur Zulassung zu beurteilen und den/der Bewerber/in die Entscheidung innerhalb von 30 Tagen schriftlich mitzuteilen. 7) Für den Fall, dass die Bewerbung den Anforderungen der Absätze 2, 3 und 5 entspricht, hat die Aufnahmekommission nach Maßgabe verfügbarer Studienplätze und Betreuungskapazitäten deren Zulassung schriftlich zu bestätigen. Die Aufnahmekommission hat dem/der Bewerber/in gleichzeitig die Fächer der postgradualen Spezialisierung bekannt zu geben, welche Bestandteil des Curriculums des Forschungsdoktorates bilden, als die breitere Grundlage der Disziplin in der gewählten Studienrichtung (Allgemeine Fachkunde). 8) Für den Fall, dass die Bewerbung nicht den Anforderungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 entspricht, hat die Aufnahmekommission den/die Bewerber/in aufzufordern, die fehlenden Angaben vor Ablauf der Zulassungsfrist zu vervollständigen. § 10 Transfer Credits 1) Für die Beurteilung von Diplomen und Transfercredits gilt für die Universidad Azteca Artikel 61 des Allgemeinen Bundesgesetzes über die Bildung5. Bei der

    5 LEY GENERAL DE EDUCACIÓN CÁMARA DE DIPUTADOS DEL H. CONGRESO DE LA UNIÓN Secretaría General Secretaría de Servicios Parlamentarios Centro de Documentación, Información y Análisis / Última Reforma DOF 22-06-2009

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    internationalen Bewertung von Credits wendet the Universidad Atzeca die Vorgaben des „Sistema de Asignación y Transferencia de Créditos Académicos (SATCA)“6 und dessen Umrechnungsfaktoren auf die Anrechnungspunkte der Universidad Azteca nach der bezughabenden Verordnung7 an. 2) Die vollautonome UCN Universidad Central de Nicaragua validiert gemäß nicaraguanischem Studienrecht das gemeinsame Doktorstudium mit der Universidad Azteca. Für die Beurteilung von Diplomen und Transfercredits wendet die UCN konform die Standards der Universidad Azteca sinngemäß Artikel 9 Z 2 des Gesetzes Nr. 89 über die Autonomie der Institutionen der Höheren Bildung8 an. 3) In das Curriculum des Berufsdoktorates müssen von Bewerber/innen mit 300 creditos (240 ECTS) bei Zulassung 75 creditos (60 ECTS Anrechnungspunkte) von postgradualen Spezialisierungen oder Masterstudien transferiert werden, soweit sie in die Studienrichtung (Forschungsthematik) der gewählten Spezialisierung passen. 4) In das Curriculum des Forschungsdoktorats müssen 75 creditos (60 ECTS Anrechnungspunkte) von postgradualen Spezialisierungen oder Masterstudien transferiert werden, soweit sie in die Studienrichtung (Forschungsthematik) der gewählten Spezialisierung passen. 5) Anrechnungspunkte können aus Lehrveranstaltungen, die an anerkannten tertiären Bildungseinrichtungen, anerkannten Programmen, oder Programmen, die von den Universitäten validiert wurden, oder von Lehrveranstaltungen, die an einer der Universitäten auf dem postgradualen Niveau absolviert wurden, gemäß einem Studienplan, welcher der Spezialisierung entspricht. § 11 Publikations-Doktorat Ein Doktorat für wissenschaftliche Publikationen ist nach Maßgabe der Ausschlussgründe des § 13 Abs. 4 möglich, soweit dies in einzelnen Studienplänen und Studienprogrammen der Universitäten vorgesehen ist und die Bedingungen hiefür in diesen Plänen und Programmen gesondert geregelt sind. § 12 Studiendauer 1) Das Dissertations-Studium beginnt mit der bestätigten Akzeptanz des Bewerbungsformulars durch die Aufnahmekommission der Universitäten und wird mit der Entrichtung der nicht-refundierbaren Studiengebühren durch den/die Bewerber/in ab dem Eingang der Zahlung bei den Universitäten wirksam. 2) Das Dissertations-Studium endet: a) durch die Verleihung des akademischen Grades durch die Universitäten; b) durch die Entscheidung der Prüfungskommission, dass der/die Bewerber/in die Anforderungen nicht erfüllt hat, einschließlich der Wiederholungsmöglichkeiten; c) durch Übermittlung des schriftlichen Ersuchens an die Prüfungskommission, das Studium zu beenden, d) durch Versagen, das Dissertations-Prüfungs-Verfahren ab dem Beginn des Studiums innerhalb der zulässigen Wiederholungsprüfungen gemäß Buchstabe b abzuschließen.

    6 SISTEMA DE ASIGNACIÓN Y TRANSFERENCIA DE CRÉDITOS ACADÉMICOS DOCUMENTO APROBADO EN LO GENERAL POR LA XXXVIII SESIÓN ORDINARIA DE LA ASAMBLEA GENERAL DE LA ANUIES, 30 de Octubre de 2007. (SATCA 2007) ANUIES & SEP 7 DIARIO OFICIAL Lunes 10 de julio de 2000 SECRETARIA DE EDUCACION PUBLICA ACUERDO número 279 por el que se establecen los trámites y procedimientos relacionados con el reconocimiento de validez oficial de estudios del tipo superior. 8 Ley de Autonomia de las Instituciones de Educación Superior, 89/1990

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    § 13 Dissertation 1) Die Bandbreite für Dissertationen, deren Umfang und Besonderheiten, sowie die Anforderungen an Dissertationen werden von den Universitäten verlautbart, beruhend auf den Vorschlägen der Prüfungskommission. 2) Eine Dissertation ist eine monothematische Arbeit, die neue Erkenntnisse hervorbringt, sie ist nicht eine Kompilation von Literatur; als Regel gilt, dass sie eigenständige (originäre) persönliche Forschung repräsentiert, die von dem/der Bewerber/in durchgeführt wurde. 3) Im Allgemeinen wird die Dissertation in spanischer Sprache verfasst. Ein/e Bewerber/in einer anderen Nationalität oder ein/e ausländische/r Bewerber/in kann die Aufnahmekommission um die Möglichkeit ersuchen, die Dissertation in einer Fremdsprache zu schreiben. Im Falle verfügbarer Sprachkapazität soll die Aufnahmekommission das Ansuchen genehmigen. Eine Dissertation, die nicht in spanischer oder englischer Sprache verfasst ist, soll eine Zusammenfassung, die in spanischer oder englischer Sprache geschrieben ist, enthalten, im Umfang von bis zu zehn Seiten. Nach Maßgabe verfügbarer Studienplätze und Betreuungskapazitäten sind insbesondere folgende Studiensprachen zulässig: Spanisch, Englisch, Deutsch, Französisch, Italienisch, Griechisch. 4) Die Verwendung von Diplomarbeiten oder Dissertationen, die bereits zur Erlangung eines akademischen Grades verfasst und verwendet wurden, ist unzulässig. Der/die Bewerber/in kann als Dissertation weder seine/ihre Diplomarbeit oder irgendeine andere Thesis zur Erlangung einer Qualifikation vorlegen, noch eine Arbeit mit Kompilations-Charakter (Literaturverschnitt). 5) Der/die Bewerber/in übermittelt der Prüfungskommission seine/ihre Dissertation. Die Dissertation muss mit einem Textverarbeitungsprogramm verfasst, gedruckt und in hartem Umschlag gebunden sein. Auf Antrag des/der Bewerber/in bzw. auf Anordnung der Prüfungskommission ist die Übermittlung einer elektronischen Version zulässig. 6) Zur Beurteilung einer Dissertation nominiert die Prüfungskommission zumindest ein Mitglied des Lehrkörpers, der den Titel eines außerordentlichen oder ordentlichen Professors oder den akademischen Grad PhD., Dr. oder einen gleichwertigen Abschluss der Doktoratsebene aufweist. Der/die Evaluator/en werden von der Prüfungskommission bestellt. 7) Der Evaluator beurteilt zuerst die methodologischen Aspekte der Dissertation. Im Falle der positiven Beurteilung wird die Dissertation aus einer spezialisierten fachbezogenen Perspektive bewertet. Positive Beurteilungen der Dissertation sind erforderliche Voraussetzungen für die Einladung des/der Beweber/in zur Defensio der Dissertation und Prüfung. 8) Der nominierte Evaluator hat der Prüfungskommission innerhalb von 60 Tagen ab Übermittlung der Dissertation an den Evaluator die Beurteilung der Dissertation zu übermitteln, worin er/sie zu erklären hat, ob die Dissertation den von der Prüfungskommission und dieser Studienordnung festgelegten Anforderungen entspricht oder nicht entspricht. In der Beurteilung soll der Evaluator auch Kommentare abgeben über den Inhalt der Dissertation, und als Schlussfolgerung der Beurteilung, darlegen, ob er die Dissertation für die Defensio vorschlägt oder nicht vorschlägt, oder, ob er vorschlägt, die Dissertation umzuschreiben. 9) Im Falle, dass der Evaluator die Dissertation nicht für die Defensio vorschlägt, kann der/die Beweber/in die Dissertation umschreiben und zur Beurteilung zur nächsten Wiederholung für Dissertationen, wie von der Prüfungskommission festgelegt, wieder einreichen. Falls es der/die Bewerber/in verabsäumt, die Dissertation überarbeitet wieder einzureichen, wird er/sie von der Registrierung

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    von Bewerber/innen zur Prüfung und der Defensio ausgeschlossen. Der/die Bewerber/in kann die Prüfungskommission nicht öfter als zweimal um die Erstreckung der Vorlage der Dissertation ersuchen. 10) Innerhalb von sechs Monaten ab der Einreichung der Dissertation vor der Prüfung hat die Prüfungskommission im Falle der positiven Beurteilung des Evaluators dem/der Bewerber/in schriftlich Modalität, Datum und Zeitpunkt der Online-Prüfung und gleichzeitig ihm/ihr das Ergebnis der Beurteilung des Evaluators der Dissertation bekannt zu geben. 11) Voraussetzung für die Ladung zur Defensio der Dissertation und Prüfung ist die positive Beurteilung des Evaluators. § 14 Prüfungskommission 1) Die Prüfung und Defensio findet vor der Prüfungskommission statt. 2) Das Recht, als Prüfer zu handeln, wird nur Universitätslehrern verliehen, die den Posten eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors einnehmen, oder anderen Experten, die zumindest den akademischen Grad PhD., Dr. oder eines gleichwertigen Doktorgrades führen und von den Universitäten genehmigt wurden. 3) Die Prüfungskommission wird von den Universitäten bestellt, die Nominierten werden aus den geeigneten Lehrkräften gemäß Absatz 2 ausgewählt. 4) Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei anderen Mitgliedern. 5) Im Allgemeinen gilt, dass die Prüfungskommission bis zur Abberufung bestellt wird. § 15 Prüfung und Defensio der Dissertation 1) Die Prüfung kann nur stattfinden, wenn ein Vorsitzender und mindestens zwei andere Mitglieder online anwesend sind. Das Verfahren der Prüfung erfolgt auf dem Wege elektronischer Kommunikationsmittel (Videokonferenz). 2) Die Prüfung wird nach Möglichkeit in der Sprache, in der die Dissertation verfasst ist, abgehalten. 3) Die Prüfung besteht aus zwei Teilen. Sie beginnt mit der Präsentation und Defensio der Dissertation und wird unmittelbar fortgesetzt mit der mündlichen Prüfung durch die Prüfungskommission. In der Prüfung antwortet der/die Bewerber/in auf die Kommentare und beantwortet die Fragen der Kommissionsmitglieder. 4) Die Kommissionsmitglieder stimmen über das Ergebnis der Prüfung im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung am Tag der Prüfung ab. Das Prüfungsergebnis wird mit den wörtlichen Ausdrücken „Bestanden“ oder „Nicht-Bestanden“ verkündet. 5) Das Prüfungs-Verfahren wird schriftlich festgehalten. Alle Dokumente, einschließlich des Vermerks und der Beurteilung werden im Archiv in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften aufbewahrt. § 16 Wiederholung der Prüfung 1) Im Fall, dass der/die Bewerber/in die Online-Prüfung nicht an dem gegebenen Datum ablegen kann und innerhalb von sieben Tagen danach eine schriftliche Entschuldigung für seine/ihre Abwesenheit abgibt, hat die Prüfungskommission auf der Grundlage des Ansuchens des/der Bewerber/in und der Konsultation des Kommissionsvorsitzenden einen Ersatztermin für die Abnahme der Prüfung anzubieten. 2) Für den Fall, dass der/die Bewerber/in es verabsäumt, zum angegebenen Zeitpunkt zur Online-Prüfung zu erscheinen, ohne innerhalb von sieben Tagen

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    danach eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen, wird er/sie so beurteilt, als ob er/sie die Prüfung „Nicht Bestanden“ hätte. 3) Für den Fall, dass der/die Bewerber/in die mündliche Prüfung der Defensio der Dissertation nicht besteht, kann die Prüfung zum nächsten verlautbarten Zeitpunkt wiederholt werden; die Prüfungskommission hat das Datum der Wiederholungsprüfung festzulegen. Die Prüfungskommission kann zwei weitere Wiederholungen der Prüfung erlauben. § 17 Akademischer Grad 1) Gemäß den Bestimmungen des Ley General de Educación, das auf die Universidad Azteca in Mexiko anwendbar ist, sowie gemäß den Bestimmungen des Ley de Autonomía de las Instituciones de Educación Superior, das auf die UCN in Nicaragua anwendbar ist, werden nach dem Bestehen der Prüfung und der Defensio der Dissertation die folgenden akademischen Grade verliehen: - Berufsdoktorat: Doctor, abgekürzt „Dr.“ - Forschungsdoktorat: Doctor en Filosofía, abgekürzt „Dr.“ bzw. „PhD.“ 2) Der Doktorgrad der Universidad Azteca ist in der Regel ein rechtmäßig verliehener universitätseigener akademischer Grad gemäß Artikel 59 des Ley General de Educación (Mexiko), soweit es sich nicht um einen Grad mit Programmakkreditierung gemäß Artikel 60 leg.cit. handelt. Die Abschlüsse sind gemäß Artikel 9 Z 2 des nicaraguanischen Gesetzes über die Autonomie der Institutionen der Höheren Bildung seitens der UCN validiert und akkreditiert. 3) Der Doktorgrad der vollautonomen UCN Universidad Central de Nicaragua, welche das Programm validiert und akkreditiert, ist ein im Sinne des Artikel 82 des Ley General de Educación (Nicaragua) voll anerkannter Doktorgrad, der gemäß Artikel 7 und Artikel 9 Z. 2 des Gesetzes über die Autonomie der Institutionen der Höheren Bildung (Nicaragua) rechtmäßig verliehen wird. 4) Die Universitäten schließen jegliche Verantwortung für die Führbarkeit der akademischen Grade oder Anerkennung der Studien gemäß Abs. 2 und 3 außerhalb Mexikos und Nicaraguas aus, die sich nach nationalen Regeln in Drittstaaten richten, gehen jedoch generell von der Anwendung der multilateralen und bilateralen Übereinkünfte und Empfehlungen der UNESCO aus. § 18 Modalität Fernstudium 1) Festgehalten wird, dass es sich beim Internationalen Doktorstudium als Doppel-Diplom-Programm um ein reines Fernstudium handelt, das mittels elektronischen Medien der Telekommunikation und des e-learning direkt an den beiden Universitäten in Mexiko und Nicaragua unmittelbar absolviert wird, und keine Elemente des Studiums in Drittstaaten durchgeführt werden. 2) Die Bewerber/innen sind an den Universitäten gleichzeitig in Mexiko und Nicaragua inskribiert und nicht in einem Drittstaat. 3) Sofern Professoren und Evaluatoren außerhalb Mexikos oder Nicaraguas zum Einsatz kommen, werden diese über e-learning und Telekommunikation unmittelbar von den autonomen Territorien der Universitäten und ihrer Internetplattformen in Mexiko und Nicaragua aus tätig und nicht in oder aus einem Drittstaat. 4) Für die Universidad Azteca gilt mexikanisches Studienrecht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mexiko Stadt. 5) Für die UCN Universidad Central de Nicaragua gilt nicaraguanisches Studienrecht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Managua, Nicaragua.

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    § 19 Qualitätssicherungsmaßnahmen 1) Universidad Azteca ist Mitglied von ANUIES und unterliegt hinsichtlich nationaler Programme der Überwachung und Kontrolle durch das Bundesministerium für Öffentliche Bildung, Staatssekretariat für Höhere Bildung (SEP/SES). Universidad Azteca führt für internationale Fernstudien periodisch eine Autoevaluierung gemäß den Standards von ODLQC (British) Open and Distance Learning Quality Council durch. Zudem strebt Universidad Azteca eine Zertifizierung gemäß ISO 19796-1 und ISO 29990 an. Universidad Azteca ist akkreditiertes Mitglied von EQAC. 2) Universidad Central de Nicaragua ist eine vollautonome Universität, die am freiwilligen Programm der Autoevaluierung des Verbandes der Nicaraguanischen Universitäten teilnimmt. Sämtliche berufsrechtlichen Titel und akademischen Grade werden von den Berufsverbänden und öffentlichen Stellen in Nicaragua einschlägig anerkannt, die UCN zählt 2010 erneut zu den besten Universitäten Mittelamerikas und wurde dafür in den Vereinigten Staaten von Amerika von der Central American Coalition USA als „Exemplary Central American University 2010“ ausgezeichnet. 3) Schriftliche Arbeiten werden mit einem Plagiat-Analyse-Programm auf Authentizität geprüft. 4) Online-Prüfungen sind standardisierte „Computer-Marked-Assignments“. 5) Schriftliche Hausaufgaben und Seminararbeiten sind „Tutor Marked Assignments“. 6) Wissenschaftliche Artikel und Publikationen unterliegen einem „peer-review“. § 20 Verwaltung, Akkreditierung, Validierung 1) Die Verwaltung der Programme wird von Universidad Azteca durchgeführt im Auftrag beider Universitäten. 2) Der von der Universidad Atzeca verliehene multidisziplinäre PhD ist registriert im RVOE Informationssystem der akkreditierten Programme der mexikanischen Regierung am Bundesministerium für Öffentliche Bildung (SEP). 3) Die Berufsdoktorate und Forschungsdoktorate gemäß diesen Dissertations-Richtlinien sind validiert und akkreditiert als Fernstudien-Programme durch UCN Universidad Central de Nicaragua, und daher sind alle akademischen Grade und Titel, die von der UCN verliehen werden, voll anerkannt in Übereinstimmung mit Artikeln 7 und 9 des nicaraguanischen Gesetzes 89 über die Autonomie der Institutionen der Höheren Bildung im Sinne des Artikel 82 des nicaraguanischen Allgemeinen Bildungsgesetzes.

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    § 21 Struktur des Studiums Berufsdoktorat Forschungsdoktorat

    A3 Bachelor 180 ECTS

    Zulassung mit A4 Diplomstudium Licenciado A4 240 ECTS

    Abschluss mit A5 Diplomstudium Licenciado A5 300 ECTS ______________ Abschluss mit A4 Diplomstudium Licenciado A4 240 ECTS

    Abschluss mit A5 Masterstudium 300 ECTS ______________ Abschluss mit A4 Diplomstudium Licenciado A4 240 ECTS

    Zulassung mit A4 Master /PGDip Diplomstudium 240 ECTS

    Zulassung mit A6 360 ECTS Spezialisierung Postgradual

    Zulassung mit A6 360 ECTS Spezialisierung Postgradual

    Abschluss mit Forschungsdoktor PhD Dissertation 120 480 ECTS A8 600 creditos

    Abschluss mit Forschungsdoktor PhD Dissertation 120 480 ECTS A8 600 creditos

    Abschluss mit Berufsdoktorat Dr. Dissertation 60 Seminare 60 360 ECTS A6 450 creditos

    Abschluss mit Berufsdoktorat Dr. Dissertation 120 420 ECTS A7 525 creditos

    A3 Bachelor 180 ECTS

    Zulassung mit A5 Master Licenc. Diplomstudium 300 ECTS

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    Übereinstimmung mit dem Bologna-System Anhand der Gleichwertigkeitstabelle am Beispiel NARIC Austria 9 wenden die Universitäten folgende Entsprechungen der Grade in das Bologna-System an: Ebene Mexiko Bologna ECTS Jahre 1 Tec.-Sup.-Univ. Bachelor 180 3 2 Licenciado M2 Master bzw. traditioneller 270-330 4,5-5,5 M1 Magistergrad 2/3 Maestría D1-D2 Berufs- bzw. Rigorosum- Doktorate vgl. Dr. nach UniStG 1997 360-420 6-7 3 Doctor D3 PhD Forschungsdoktorat 480 8 Die Struktur des mexikanischen Systems, das dem nicaraguanischen System entspricht, wurde sinngemäß für beide Universitäten übernommen.

    Mexikanisches Bildungssystem10

    9BMWF 2011, Eintragungsrichtlinien und Führungsempfehlungen, S. 84 10Quelle NUFFIC-NARIC NL

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    Anerkennung der Universidad Azteca als Universität Das mexikanische Allgemeine Bildungsgesetz11 unterscheidet in Artikel 1 zwischen staatlichen, mit Gesetz inkorporierten akademisch voll autonomen Universitäten12, traditionell mit Dekret voll autonomen Privatuniversitäten13, und der dritten Gruppe der „jüngeren“ Privatuniversitäten14, die für die Anerkennung ihrer Studienabschlüsse im Gegensatz zu den zwei erstgenannten Typen eine Akkreditierung (RVOE15) des Staates erlangen können, um eine solche jedoch nicht nachkommen müssen. Neben dieser reinen Programmakkreditierung, welche die Grundlage für die Eingliederung der Bildungsinstitution in das nationale Bildungssystem darstellt, existiert der gesetzlich geschützte Begriff und institutionelle Status der „Universidad“ bzw. Universität gemäß Artikel 26 der Verordnung 279:

    DE LAS DENOMINACIONES DE LAS INSTITUCIONES Artículo 26.- La autoridad educativa vigilará que las denominaciones de los establecimientos de educación superior: (...) IV. Omitan utilizar el término “universidad”, a menos que ofrezcan por lo menos cinco planes de estudios de licenciatura, o posgrado, en tres distintas áreas del conocimiento, una de las cuales deberá ser del área de humanidades.16

    Die Universidad Azteca bietet mehr als fünf anerkannte Studien der Licenciatura oder postgradual in mindestens drei Studienrichtungen an, von denen eine Geisteswissenschaften sein muss, sie ist somit eine Universität im Sinne dieser Bestimmung und genießt alle Rechte, die einer derart anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung in Mexiko zukommen. Die Universidad Azteca ist als anerkannte private Universität in Mexiko Teil des staatlichen Bildungssystems. Der Begriff „Universidad“ ist ein in Mexiko gesetzlich geschützter Name, der nur von Institutionen verwendet werden darf,

    11 Artículo 1o.- Esta Ley regula la educación que imparten el Estado -Federación, entidades federativas y municipios-, sus organismos descentralizados y los particulares con autorización o con econocimiento de validez oficial de estudios. Es de observancia general en toda la República y las disposiciones que contiene son de orden público e interés social. La función social educativa de las universidades y demás instituciones de educación superior a que se refiere la fracción VII del artículo 3o.de la Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos, se regulará por las leyes que rigen a dichas instituciones. 12 Nachdem der Staat Finanzmittel zur Verfügung stellt und das Universitätspersonal Staatsdiener sind, wird die akademische Autonomie als Voraussetzung angesehen, damit der Staat nicht in die akademischen Belange eingreifen kann – daher benötigen private Universitäten keine Autonomie, sie sind es kraft ihrer juristischen Person bereits 13 Relikte infolge Übergangsbestimmungen im Studienrecht – ursprünglich waren alle Privatuniversitäten mit Dekret akkreditiert und mit Autonomierechten ausgestattet (Alte private Universitäten) – neue Programme erfordern ebenfalls RVOE, wenn eine RVOE angestrebt wird 14 Instituciones de Educación Superior Particulares („junge“ private Universitäten) 15 Reconocimiento de Validez Oficial de Estudios 16 Artikel 26 der Verordnung 279 regelt, Bildungsbehörden haben sicherzustellen, dass die Institutionen der Höheren Bildung den Namen „Universidad“ nur verwenden dürfen, wenn sie mindestens fünf Studienpläne der Licenciatura (Magisterium) oder postgraduale Studien in drei unterschiedlichen Studienrichtungen anbieten, von denen eine aus dem Gebiet der Geisteswissenschaften stammen muss.

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    die den gesetzlichen Anforderungen des Artikel 26 der Verordnung 27917 entsprechen. Die Universidad Azteca de Chalco (Centro de Estudios Superiores Azteca) ist vom Bildungsministerium SEP anerkannt.

    Der unterfertigte Direktor der Privaten Institutionen der Höheren Bildung an der SEP bestätigt die RVOE Anerkennung der Offiziellen Validität der Studien der Universidad Azteca.

    17 DIARIO OFICIAL Lunes 10 de julio de 2000 SECRETARIA DE EDUCACION PUBLICA ACUERDO número 279 por el que se establecen los trámites y procedimientos relacionados con el reconocimiento de validez oficial de estudios del tipo superior.

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    Die Universidad Azteca bietet Studien in staatlich anerkannten Studienrichtungen (RVOE) namentlich in Betriebswirtschaftslehre (Administración de Empresas), Internationaler Geschäftstätigkeit (Comercio Internacional), Öffentliche Wirtschaftsprüfung (Contaduría Pública), Verwaltungs-IT (Informatica Administrativa), Architektur (Arquitectura), Psychologie (Psicología), Rechtswissenschaften (Derecho) mit verschiedenen postgradualen Spezialisierungen, Erziehungswissenschaften (Educación) sowie Pädagogik (Pedagogía) an.18 Zudem verleiht die Universidad Azteca de Chalco nach dem mexikanischen Studienrecht zulässige akademische Grade ohne RVOE, sogenannte „eigene Grade“ bzw. „grados propios“ in Studienrichtungen auf postgradualem Niveau, vergleichbar mit Universitätslehrgängen. Es handelt sich dabei insbesondere um Studien der Aktualisierung und Spezialisierung.19 Der Begriff „Universidad“ ist in Mexiko gesetzlich geschützt und jenen postsekundären Bildungseinrichtungen vorbehalten, die mindestens fünf offiziell anerkannte Licenciado Diplomstudien oder postgraduale Studien anbieten und das in mindestens drei Fachbereichen, von denen einer Geisteswissenschaften sein muss.20 Gemäß Artikel 6021 des Allgemeinen Bildungsgesetzes erlangen Studien, die im Rahmen des nationalen Bildungssystems absolviert werden, gesamtstaatliche Anerkennung der Validität. Die Institutionen des nationalen Bildungssystems stellen Zeugnisse aus und verleihen akademische Bescheinigungen, Diplome, Titel und Grade an jene Personen, die Studien in Übereinstimmung mit den Anforderungen, die in den Studienplänen und Studienprogrammen festgelegt sind, abgeschlossen haben. Nach Artikel 3 des Gesetzes über die Koordination der Höheren Bildung22, ist der Typ der Höheren Bildung jener, der nach der allgemeinen Universitätsreife oder ihrer Gleichwertigkeit durchgeführt wird. Er besteht aus der normalen

    18 Vgl. Offizielle Verlautbarung des Registers der Bildungs-Institutionen, 9. April 1999, Nr. 15-00084: eingetragen im ersten Abschnitt des Buches 71-VIII von Bildungs-Institutionen, auf Seite 129, als eine Private Bildungseinrichtung mit Anerkennung der Offiziellen Validität von Studien, ausgestellt von der Generaldirektion für Höhere Bildung des Staatssekretariats für Höhere Bildung und Wissenschaftliche Forschung des Ministeriums für Öffentliche Bildung SEP. 19 Bescheid des Registers der Bildungs-Institutionen, 9. April 1999, Nr. 15-00084: dass die Bildungs-Institution autorisiert ist, Studien des Typs “Tertiär” durchzuführen; dass die Bildungseinrichtung Titel und akademische Grade in Übereinstimmung mit jenen verleihen kann, die gemäß Art. 60 des Allgemeinen Gesetzes über die Bildung und 18 des Gesetzes über die Koordination der Höheren Bildung vorgesehen sind. 20 Acuerdo n° 279 Artículo 26.- La autoridad educativa vigilará que las denominaciones de los establecimientos de educación superior: ... IV. Omitan utilizar el término “universidad”, a menos que ofrezcan por lo menos cinco planes de estudios de licenciatura, o posgrado, en tres distintas áreas del conocimiento, una de las cuales deberá ser del área de humanidades. 21 Artículo 60.- Los estudios realizados dentro del sistema educativo nacional tendrán validez en toda la República. Las instituciones del sistema educativo nacional expedirán certificados y otorgarán constancias, diplomas, títulos o grados académicos a las personas que hayan concluido estudios de conformidad con los requisitos establecidos en los planes y programas de estudio correspondientes. (...) 22 LEY PARA LA COORDINACIÓN DE LA EDUCACIÓN SUPERIOR. Diario Oficial de la Federación 29 de diciembre de 1978

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    Ausbildung, der technologischen und universitären und umfasst professionelle Kurzausbildungen und Studien, die durchgeführt werden, um die Grade der Licenciatura, Maestría und des Doktorates zu erlangen, sowie Kurse der Aktualisierung und Spezialisierung.

    ARTÍCULO 3o.- El tipo educativo superior es el que se imparte después del bachillerato o de su equivalente. Comprende la educación normal, la tecnológica y la universitaria e incluye carreras profesionales cortas y estudios encaminados a obtener los grados de licenciatura, maestría y doctorado, así como cursos de actualización y especialización.

    Im Sinne des Artikel 4 der Verordnung 27923 können die privaten Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Bildungsgesetzes und des Gesetzes 198 über die Koordination der Höheren Studien24 die Anerkennung der folgenden Studien beantragen:

    I. Tecnico Superior Universitario oder Profesional Asociado: es handelt sich um die Bildungsoption nach der Matura und vor der Licenciatura, grundsätzlich ausgerichtet auf die Praxis, welche durchgeführt wird zur Erlangung des entsprechenden professionellen Titels. Diese Ebene kann als Teil des Studienplans einer Licenciatura akkreditiert werden;

    II. Licenciatura: ist die Bildungsoption nach der Matura, welche zur Erlangung des entsprechenden professionellen Titels durchgeführt wird;

    III. Postgradual: ist die Bildungsoption nach der Licenciatura und besteht aus den folgenden Ebenen: a. Spezialisierungsgrad, welcher zur Erlangung eines Diploms

    durchgeführt wird. b. Maestría, welche zur Erlangung des entsprechenden Grades

    durchgeführt wird. c. Doktorat, welches zur Erlangung des entsprechenden Diploms

    durchgeführt wird

    Artículo 4o.- En términos de lo previsto en la Ley y en la Ley para la Coordinación de la Educación Superior, los particulares podrán solicitar el reconocimiento de los siguientes estudios: I. Técnico Superior Universitario o Profesional Asociado: es la opción educativa posterior al bachillerato y previa a la licenciatura, orientada fundamentalmente a la práctica, que conduce a la obtención del título profesional correspondiente. Este nivel puede ser acreditado como parte del plan de estudios de una licenciatura; II. Licenciatura: es la opción educativa posterior al bachillerato que conduce a la obtención del título profesional correspondiente; III. Posgrado: es la opción educativa posterior a la licenciatura y que comprende los siguientes niveles: a) Especialidad, que conduce a la obtención de un diploma. b) Maestría, que conduce a la obtención del grado correspondiente. c) Doctorado, que conduce a la obtención del grado respectivo.

    23 DIARIO OFICIAL Lunes 10 de julio de 2000 SECRETARIA DE EDUCACION PUBLICA ACUERDO número 279 por el que se establecen los trámites y procedimientos relacionados con el reconocimiento de validez oficial de estudios del tipo superior. Artikel 4 24 LEY PARA LA COORDINACIÓN DE LA EDUCACIÓN SUPERIOR. Diario Oficial de la Federación 29 de diciembre de 1978

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    CAPITULO IV DEL PROCESO EDUCATIVO Sección 1.- De los tipos y modalidades de educación Artículo 37.- La educación de tipo básico está compuesta por el nivel preescolar, el de primaria y el de secundaria. El tipo medio-superior comprende el nivel de bachillerato, los demás niveles equivalentes a éste, así como la educación profesional que no requiere bachillerato o sus equivalentes. El tipo superior es el que se imparte después del bachillerato o de sus equivalentes. Está compuesto por la licenciatura, la especialidad, la maestría y el doctorado, así como por opciones terminales previas a la conclusión de la licenciatura. Comprende la educación normal en todos sus niveles y especialidades.25

    Der Typ der höheren (Bildung) ist, welcher nach dem Abitur oder ihm gleichwertigen (Hochschulreifen) durchgeführt wird. Er setzt sich aus der Licenciatura, der Spezialisierung, der Maestria und dem Doktorat zusammen, sowie auch aus terminalen Optionen, die vor dem Abschluss der Licenciatura beendet werden. Es wird darunter die normale Bildung mit allen ihren Ebenen und Spezialisierungen verstanden. Zur Autonomie mexikanischer Universitäten In einem kontroversen Urteil des Obersten Mexikanischen Gerichtshofes26 wurde die Verleihung der ausdrücklichen Autonomie an Privatuniversitäten mittels dem Universitätsgesetz des Bundesstaates San Luis Potosi als verfassungswidrig aufgehoben, zumal die privaten Universitäten ohnehin bereits die volle Autonomie des Artikel 3 Abs VI der Bundesverfassung27 genießen.

    In dieser Form bestätigen wir die Existenz, auf der einen Seite, von den privaten Universitäten, deren Autonomie ohne jeden Zweifel das angelsächsische Universitätsmodell reflektiert, als auch eine bestimmte modifizierte Form für die Eingliederung in eine Plattform verfassungsrechtlicher Prinzipien, und, auf der anderen Seite, die öffentlichen Universitäten, denen eine Autonomie verliehen wurde.28 Es ist offensichtlich, dass der Absatz 6 des Artikel 3 der Bundesverfassung den Privatuniversitäten das Recht verleiht, Ausbildung in den unterschiedlichen Typen und Modalitäten durchzuführen.29

    25 Art 37: LEY GENERAL DE EDUCACIÓN CÁMARA DE DIPUTADOS DEL H. CONGRESO DE LA UNIÓN Secretaría General Secretaría de Servicios Parlamentarios Centro de Documentación, Información y Análisis / Última Reforma DOF 22-06-2009 26 Viernes 12 de agosto de 2005, Diario Oficial, paginas 35-94. Poder Judicial. Suprema Corte de Justicia de la Nación: Sentencia, voto concurrente, voto paralelo y votos particulares, relativos a la Controversio Constitucional 103/2003, promovida por el Poder Ejecutivo Federal, en contra el Congreso y del Gobernador del Estado de San Luis Potosi. 27 Art. 3 fracción VI – los particulares podrán impartir educación en todos sus tipos y modalidades. En los terminos que establezca la ley, el Estado otorgará y retirará el reconocimiento de validez oficial a los estudios que se realizan en planteles particulares. 28 Suprema Corte de Justicia de la Nación: Sentencia, voto concurrente, voto paralelo y votos particulares, relativos a la Controversio Constitucional 103/2003, S. 40 29 Suprema Corte de Justicia de la Nación: Sentencia, voto concurrente, voto paralelo y votos particulares, relativos a la Controversio Constitucional 103/2003, S. 41

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    Es ist offensichtlich, dass der Bundesgesetzgeber, ausgestattet von der Verfassung mit der Steuerung der sozialen Funktion der Bildung, nur den Regelungsumfang eingeräumt hat, die offizielle Validität der Studien, die von den privaten Institutionen der höheren Bildung durchgeführt werden, anzuerkennen.30

    Den Willen des Gesetzgebers verdeutlicht der Bericht der Abgeordnetenkammer:

    Dass die Privatuniversitäten aufgrund ihrer eigenen Natur, ihrer Ausrichtung auf Gewinn, bereits über private wirtschaftliche Ressourcen verfügen, und es keine Möglichkeit gibt, dass der Staat in ihre Gestion eingreifen könnte, bedeutet, dass sie die curriculäre Autonomie genießen, als auch jene betreffend die interne Verwaltung, … und dass man sagen kann, dass in einem engeren Sinn die Natur der Ausbildung, welche die privaten Institutionen anbieten, von Autonomie geprägt ist.31 Dass die Universitäten oder Institutionen der Höheren Bildung von privater Herkunft bereits aus ihrer eigenen Natur heraus die Autonomie genießen, ohne Notwendigkeit, dass diese ihnen seitens des Staates verliehen wurde, indem sie Produkte der privaten Initiative sind, welche ihre eigenen Rechte aufweisen und sich ihre eigenen Regeln und Statuten geben.32 Das Volle Plenum des Obersten Gerichtshofes stellte fest, dass die privaten Universitäten verfassungskonform die volle Autonomie genießen33; (…) und dass Artikel 3 der mexikanischen Bundesverfassung unser Bekenntnis zur Freiheit und Solidarität in Unabhängigkeit, die universitäre Autonomie bekräftigt und dass die universitäre Autonomie in der mexikanischen Nation heute eine vertraute Einrichtung ist34.

    Vor diesem Hintergrund hat die Kontrollabteilung für Höhere Bildung am Bildungsministerium der mexikanischen Bundesregierung dem Rektor der Universidad Azteca schriftlich bestätigt, dass die Universität neben den Studien mit RVOE (Programmanerkennung) auch universitätseigene Studien anbieten und universitätseigene Grade verleihen darf. Die Universität Azteca weist zahlreiche offizielle Studienprogramme mit Anerkennung der offiziellen Validität (RVOE35) auf, verliehen durch das Ministerium für Öffentliche Bildung (SEP)36, demzufolge es keine Beschränkung dafür gibt, dass die Universidad Azteca neben den Programmen mit RVOE auch Programme der „Eigenen Graduierung“ ohne RVOE jedenfalls immer gemäß Artikel 59 des Allgemeinen Bildungsgesetzes anbieten und die entsprechenden universitätseigenen Diplome, Titel und Grade verleihen kann.

    30 Suprema Corte de Justicia de la Nación: Sentencia, voto concurrente, voto paralelo y votos particulares, relativos a la Controversio Constitucional 103/2003, S. 47 31 Suprema Corte de Justicia de la Nación: Sentencia, voto concurrente, voto paralelo y votos particulares, relativos a la Controversio Constitucional 103/2003, S. 49 32 Suprema Corte de Justicia de la Nación: Sentencia, voto concurrente, voto paralelo y votos particulares, relativos a la Controversio Constitucional 103/2003, S. 50 33 Suprema Corte de Justicia de la Nación: Sentencia, voto concurrente, voto paralelo y votos particulares, relativos a la Controversio Constitucional 103/2003, S. 53 34 Suprema Corte de Justicia de la Nación: Sentencia, voto concurrente, voto paralelo y votos particulares, relativos a la Controversio Constitucional 103/2003, S. 55 35 Reconocimiento de Validez Oficial de Estudios (RVOE) 36 Secretaría de Educación Publica, Subsecretaría de Educación Superior

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    Programm-Registrierung des Doktorstudiums in Administración im staatlichen Akkreditierungssystem RVOE37

    Screen-Shot des RVOE Informations-Systems Auskunft des mexikanischen Bildungsministeriums Zur Klarstellung der vorliegenden Sachverhalte, was unter einem Studium an der Universidad Azteca zu verstehen ist, und zum Recht einer anerkannten mexikanischen Universität, eigene Studien anzubieten und durchzuführen, wurde die „Control Escolar“ bzw. Abteilung zur Kontrolle und Überwachung universitärer Bildungseinrichtungen am Bildungsministerium SEP um eine Stellungnahme ersucht. Im Folgenden wird die teilweise Übersetzung38 dieses ministeriellen Schreibens wiedergegeben. Ministerium für Öffentliche Bildung39 Staatsekretariat für Höhere Bildung Generaldirektion für Höhere Universitäre Bildung Direktion der Privaten Institutionen der Höheren Bildung Sub-Direktion der Schulischen Kontrolle

    Mexiko, Bundesbezirk, 11. Mai 2010 GZ: DIPES/SCE/6261/10

    37 http://www.sirvoes.sep.gob.mx/sirvoes/index.jsp - Informations-System über akkreditierte Programme an Universitäten 38 Übersetzung: Gerhard Berchtold 2010 39 Of.núm: DIPES/SCE/6261/10, SEP, Subsecretaría de Educación Superior, Dirección General de Educación Superior Universitaria, Dirección de Instituciones Particulares de Educación Superior, Subdirección de Control Escolar, Subdirector de Control Escolar.

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    Maestro Agustín López González Pacheco Rektor Universidad Azteca Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben, das dieser Verwaltungseinheit vorgelegt wurde, womit dieselbe Erklärungen abgeben soll bezüglich der Studienpläne und Studienprogramme, welche die von Ihnen vertretene Universität durchführt, mit Anerkennung der Offiziellen Validität der Studien, die vom Ministerium für Öffentliche Bildung verliehen wurde, sowie auch über die Studien, die Sie ohne Anerkennung anbieten. Über die private Bildungseinrichtung erlauben Sie mir, Ihnen die auf Sie bezogenen Informationen zur Kenntnis zu bringen, ich habe eine ausführliche Recherche in den Dateien durchgeführt, sowohl händisch als auch elektronisch, welche in dieser Direktion der Privaten Institutionen der Höheren Bildung bearbeitet werden, mit dem Ergebnis, dass die Universidad Azteca, angesiedelt in Palma Nr. 61 und Calle 3 de Mayo s/n, Colonia Barrio de San Antonio, Gemeinde Chalco, Bundesstaat Mexiko, Studien des Typs „Höher“ (tertiär) mit Anerkennung der Offiziellen Validität der Studien, verliehen vom Ministerium für Öffentliche Bildung, durchführt. Diese beziehen sich auf die Fortsetzung der Studienpläne und –programme, welche von der Institution durchgeführt werden, die Sie vertreten. Name: Universidad Azteca Adresse: Palma Nr. 61 und Calle 3 de mayo s/n Bundesstaat: Mexiko Gemeinde: Chalco Bezirk: Barrio de San Antonio Juristische Person: Universidad Azteca de Chalco, S.C. (...) Diesbezüglich erlauben Sie mir, Sie zu informieren, dass betreffend die Studienpläne und –programme, welche Sie mit Anerkennung der Offiziellen Validität der Studien durchführen, die Universität, welche Sie vertreten, die Vorschriften einhalten muss, die in den Artikeln 55 und 57 des Allgemeinen Bildungsgesetzes enthalten sind, (…) Auf der anderen Seite, hinsichtlich der Studien, welche die Universidad Azteca ohne Anerkennung und Offizielle Validität durchführt, regeln die Artikel 3 Abs. VI der Bundesverfassung der Vereinigten Staaten von Mexiko und der Artikel 54 des Allgemeinen Bildungsgesetzes: Art. 3: Alle Individuen haben das Recht, eine Ausbildung zu erhalten. Der Staat – Bund, Bundesstaaten, Bundesbezirk und Gemeinden – führen die Vorschul-, Primarschul- und Sekundarschul-Ausbildung durch. Die Vorschule, Primarschule und Sekundarschule bilden die verpflichtende Grundschule. … VI. Die privaten Bildungsinstitutionen können Ausbildung in allen ihren Typen und Modalidäten durchführen. In den Bestimmungen, die gesetzlich geregelt sind, verleiht und entzieht der Staat die Anerkennung der Offiziellen Validität der Studien, die in den Standorten der privaten Bildungsinstitutionen durchgeführt werden. (…)

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    Art. 54: Die privaten Bildungsinstitutionen können Ausbildung in allen ihren Typen und Modalidäten durchführen. Betreffend die Vorschul-, Primarschul- und Sekundarschul-Ausbildung, die Regelschule und die Ausbildung der Grundschullehrer muss vorher, in jedem Fall, die ausdrückliche Genehmigung des Staates eingeholt werden, hinsichtlich der Studien, abweichend von den vorgenannten, können sie die Anerkennung der offiziellen Validität der Studien erlangen. Die Genehmigung und die Anerkennung müssen für jeden Studienplan spezifiziert sein. Für die Durchführung neuer Studien ist, je nach Fall, die entsprechende Genehmigung oder Anerkennung erforderlich. Die Autorisation und die Anerkennung gliedern die Institution, welche sie erlangen, hinsichtlich der Studien, auf die sich die eigene Autorisation oder genannte Anerkennung beziehen, in das nationale Bildungssystem ein. In dieser Geisteshaltung kommt zum Ausdruck, dass es keine gesetzlichen Einschränkungen gibt dafür, dass die Universidad Azteca, die Sie vertreten, Studien vom Typ Höhere Bildung durchführen kann ohne Anerkennung der Offiziellen Validität, und dass die entsprechenden Titel, Diplome oder Grade, welche sie verleiht, eigene Titel sind, ohne Einschränkung müssen die Benutzer von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt werden, sowie müssen Sie dies auch in Ihrer verwendeten Dokumentation und Veröffentlichung erwähnen, wie dies der Artikel 59 des Allgemeinen Bildungsgesetzes festlegt, welcher zur besseren und raschen Referenz lautet: Art. 59: Die privaten Bildungseinrichtungen, welche Dienste anbieten für die Durchführung von Studien ohne Anerkennung der Offiziellen Validität, müssen dies in ihrer verwendeten Dokumentation und Veröffentlichung erwähnen. Auf dem Gebiet der internationalen Übereinkünfte, erlauben Sie mir, Ihnen mitzuteilen, dass es gleichermaßen keine gesetzliche Beschränkung dafür gibt, dass die Universidad Azteca, welche Sie vertreten, Übereinkünfte auf dem Gebiet der Bildung mit anderen öffentlichen oder privaten Institutionen, die im Ausland angesiedelt sind, unterzeichnen kann, mit welchen Sie vereinbaren, Studien anzubieten, immer und wenn Sie mit den Vorschriften des Artikel 59 des Allgemeinen Bildungsgesetzes übereinstimmen. Gleichermaßen gibt es keine gesetzliche Beschränkung für die Errichtung und den Betrieb von Informations- und Prüfungszentren, immer und wenn diese nicht den Vorschriften der Gesetze des Landes, in dem die genannten Zentren angesiedelt sind, widersprechen. (…) Subdirektor der Schulischen Kontrolle Lic. Luis Alberto Navarro Acosta

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    Beglaubigung Sämtliche Verleihungsurkunden der Universidad Azteca werden mit Apostille40 beglaubigt, wodurch idR formalen Anforderungen an die Echtheit der Verleihungsurkunde entsprochen wird.41

    Abb.: Beglaubigungsbeispiel für Apostille eines Diploms

    40 CONVENTION ABOLISHING THE REQUIREMENT OF LEGALISATION FOR FOREIGN PUBLIC DOCUMENTS (Concluded 5 October 1961) 41 Beglaubigung ausländischer Urkunden im Hochschulwesen (Beglaubigungsliste Hochschulwesen 2004) BMBWK und BMJ: Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bringt die Rechtslage hinsichtlich der Beglaubigung ausländischer Urkunden für studienrechtliche Zwecke (§§ 63, 78, 85, 88 und 90 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002; §§ 4 und 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) in der folgenden, mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten abgestimmten Darstellung zur Kenntnis.

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    Anerkennung und Autonomie der UCN Universidad Central de Nicaragua UCN Universidad Central de Nicaragua ist eine hoch angesehene mittelamerikanische bona-fide Universität, die volle Autonomie und Anerkennung genießt. Das nicaraguanische Studienrecht richtet sich nach dem angelsächsischen Studiensystem der vollständigen Universitätsautonomie, daraus resultiert die automatische Anerkennung sämtlicher von akkreditierten Universitäten in Nicaragua verliehenen akademischen Grade. Entsprechend dem angelsächsischen Modell sieht auch das nicaraguanische Studienrecht die Validierung von Programmen und Anerkennung der Grade im Rahmen internationaler Kooperationen mit Universitäten und Bildungseinrichtungen außerhalb Nicaraguas ausdrücklich vor. Umseitigt bestätigt der Vizerektor der UCN die Autonomierechte sowie die von der UCN verliehenen akademischen Grade. Insbesondere wird bestätigt, dass die UCN ein Promotionsrecht aufweist, Doktorgrade zu verleihen berechtigt ist, welche generell anerkannt sind. Dies ergibt sich weiters aus dem ebenfalls angeschlossenen Schreiben des CNU, des Nationalen Universitäts-Rates, der für die erstmalige Akkreditierung einer Universität vor der Verleihung der Autonomie mittels Gesetzesakt des Parlaments und Dekret des Präsidenten zuständig ist.

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    Am 12. März 2008 teilte der Consejo Nacional de Universidades in einem offiziellen Auskunftsschreiben über den Status der Universidad Central de Nicaragua folgendes mit: „Die Universidad Central de Nicaragua (UCN) wurde autorisiert vom CNU in der Sitzung Nr. 10-98 vom 18 November 1998 und entsprechend dem Gesetz Nr. 89 über die Autonomie der Institutionen der Höheren Bildung wurden ihr folgende Rechte verliehen: Studienzertifikate auszustellen, Abschluss-Zeugnisse, Urkunden, Diplome, akademische Titel und Grade und der Gleichwertigkeit von Studien auf dem selben Niveau, die an anderen Universitäten und Höheren Bildungszentren, national oder ausländisch, absolviert wurden, sowie Beziehungen zu fördern, durch Konventionen mit akademischen, wissenschaftlichen und kulturellen Institutionen im Inland wie im Ausland. Daher handelt es sich um eine Institution der Höheren Bildung, die gesetzeskonform gegründet wurde und in der entsprechenden Rechtsperson, die von der Verfassung, den Gesetzen und Verordnungen der Republik geregelt wird, welche das Subsystem der Höheren Bildung von Nicaragua regeln.“ Aufgrund des Autonomiestatuts können weder der Gesetzgeber noch Verwaltungsbehörden den autonomen Universitäten vorschreiben, welche akademischen Programme oder welche akademischen Grade diese verleihen können oder dürfen. Es gibt auch – ausgenommen Rechtsanwälte, Notare und Lehrer und Gesundheitsberufe – keinerlei Befugnis anderer Stellen als der Universitäten selbst, Studienabschlüsse von Universitäten anzuerkennen oder einen akademischen Grad (Abschluss) nicht anzuerkennen oder Berufsrechte zu verleihen. Aus diesem verfassungsrechtlich gebotenen Sachverhalt heraus, regelt das Gesetz Nr. 89 über die Autonomie der Universitäten lediglich, dass es den Universitäten freisteht, welche Studien sie anbieten und welche Abschlüsse sie verleihen, ohne dafür die einfachgesetzgeberische Kompetenz zu haben, nähere Bestimmungen vorzugeben. Die nicaraguanische Universitätsautonomie ist total, das Universitätsautonomiegesetz 1990 (Nr. 89 42) enthält daher überhaupt keine Taxierung oder Normierung von Studienrichtungen oder akademischen Graden. Davon abweichend hat der nicaraguanische Gesetzgeber in Art. 82 des Allgemeinen Bildungsgesetzes 200643 die Möglichkeit eingeräumt, mit Gesetzgebungsakt Forschungszentren einzurichten, welche, ohne die Rechte der Universitäten, das Gleiche zu tun, einzuschränken, Forschungsstudien anbieten und postgraduale Abschlüsse, namentlich Doktorate, verleihen können, die national wie international anerkannt sind.

    42 Ley de Autonomia de las Instituciones de Educación Superior, 89/1990, Kapitel II, Art. 7-9 43 Ley General de Educación, 2006, Art. 82

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    Sowohl Universitäten (Colegio Tridentino en León, 1683, seit 1812 die Universidad de León) 44 als auch Doktorate haben in Nicaragua eine lange Tradition. Der Verfassungsrechtsexperte Prof. Dr. Siles Levy untersuchte im Regierungsauftrag (2003) das System der Höheren Bildung in Nicaragua 45, insbesondere (a) das Studium der Zulässigkeit, Wirksamkeit und Gültigkeit (in materieller nicht formaler Hinsicht) der geltenden Normen in Bezug auf die Verleihung akademischer Grade [postgraduale, Spezialisten, Master und Doktorate, und Diplomstudienabschlüsse (Licenciatura und Tecnico Superior [El estudio de la pertinencia, eficacia y vigencia (en términos materiales y no formales) de las normas vigentes en relación con el otorgamiento de grados académicos (Post grados, Especialidades, Maestrías y Doctorados y títulos de pregrado (Licenciatura y Técnico Superior)]; sowie das (b) Studium der Vorschriften betreffend die Berufsausübung in Nicaragua. (El estudio de la normativa relacionada con el ejercicio profesional en Nicaragua). 46 Dr. Carlos Siles Levy erläutert 47 über die alte Rechtslage vor dem Inkraftreten des geltenden Gesetzes (Nr. 89 über die Autonomie der Institutionen der Höheren Bildung48): im Falle der privaten Institutionen der Höheren Bildung, die gesetzmäßig vom Staat anerkannt waren, übten diese die Vollmachten aus, akademische Diplome zu verleihen (postgraduale, Master und Doktorate), aber sie mussten diese an die Universität National Autonoma de Nicaragua einreichen, damit diese gemäß ihren verschiedenen Fakultäten, Schulen und akademischen Abteilungen die entsprechenden professionellen Titel (Berufsrechte) übertragen konnte. Siles Levy führt weiter aus 49, dass gemäß dem (mit Art. 68 des Gesetzes Nr. 89 aufgehobenen) Dekret 325 vom 29. Februar 1980, bekannt als das Gesetz über die Gründung des Nationalen Rates der Höheren Bildung - Consejo Nacional de la Educación Superior.(CNES) – in Artikel 3 der CNES u.a. befugt gewesen war, die Verleihung von akademischen Titeln zu autorisieren. Dies bezog sich auf die Anerkennung der akademischen Grade des Master und Doktorates, für welche die Ausstellung von korrespondierenden beruflichen Titeln (Berufsrechten) nach Art. 60 leg.cit. der Universidad Nacional Autónoma de Nicaragua zukam, im Rahmen ihrer Kompetenz, in Übereinstimmung mit ihrer eigenen internen Normierung akademische Grade zu verleihen. 50 Das Gesetz 89 51 in seinem Artikel 9 bestimmt, dass die Institutionen der Höheren Bildung akademische Grade verleihen können. Levy 52 nennt beispielhaft die Statuten der UNAN-León, welche in ihrem Titel VII in Bezug auf Postgraduale regeln, diese sind die akademischen Grade, die verliehen werden an: Spezialist, Master und Doktorat.

    44 Siles Levy, 2003, S. 3 (Übersetzung : Gerhard Berchtold) 45 Quelle: http://www.pmaet.gob.ni/documentos/estudio_normas_juridicas_csl.pdf 46 Siles Levy, 2003, S 1 47 Siles Levy, 2003, S. 51 48 Ley de Autonomia de las Instituciones de Educación Superior, 89/1990 49 Siles Levy, 2003, S. 53 50 Siles Levy, 2003, S. 52f 51 Ley de Autonomia de las Instituciones de Educación Superior, 89/1990 52 Siles Levy, 2003, S. 63

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    Levy 53 betont, das keine Normen existieren, welche die Verleihung von akademischen Graden und Titeln des Pregrado (Diplomstudienabschlüsse) bestimmen. Jede Institution entwickelt ihr eigenes Modell und einige haben Kurse des Postgrado für ihre Almunen umgesetzt, welche nicht aus den bezughabenden Diplomstudien heraus entstanden sein müssen. Der Vizerektor der Universidad Central de Nicaragua, Dr. Francisco López Pérez54 ist selbst Doktor und Professor der Rechtswissenschaften, hat in Nicaragua promoviert und zählt zu den führenden Juristen des Landes, fungiert u.a. als beeidigter Notar und als. Rechtsberater des Präsidialamtes der Republik. Besagter Vizerektor teilte in einem Interview 55 zuletzt im Frühjahr 2008 mit, dass im Wintersemester 2008/2009 zusätzlich neue Forschungsdoktorate an der UCN angeboten werden würden. Besagter Vizerektor Dr. López Pérez teilte in einem Interview zur 10-Jahresfeier mit, dass seit der Gründung der Universität 1997 insgesamt 285 Absolventen in sechs Promotionen absolviert hatten 56. Auch der Rektor der Universidad Central de Nicaragua, Ing. Gilberto Cuadra Solórzano, erwähnt diese 286 Promovierten und nennt 11 Studienrichtungen, die derzeit von der Universidad Central de Nicaragua angeboten werden (En la actualidad ofertamos 11 carreras: Medicina General, Medicina Veterinaria, Administración de Empresas, Derecho, Relaciones Internacionales y Comercio Exterior, Turismo y Administración Hotelera, Ingeniería en Sistemas, Mercadotecnia con Mención en Publicidad, Contabilidad Pública y Auditoría, Banca y Finanzas y Psicología) und verweist auf die rd. 40 inter-institutionellen Kooperationen der UCN (La UCN ha firmado más de 40 convenios interinstitucionales para brindar un mejor servicio educativo a los alumnos. Tenemos convenios con las Naciones Unidas, Ministerio de Salud, Corte Suprema de Justicia, Ministerio Agropecuario y Forestal; Policía Nacional, Ministerio del Trabajo, Ministerio de Gobernación, Dirección General de Ingresos, Hospital Carlos Roberto Huembes, Hotel Holiday Inn, Instituto Nicaragüense de Seguridad Social, Contraloría General de la República, Dirección General de Aduanas, Instituto de Desarrollo Rural, Instituto Nacional de Estadísticas y Censos, Instituto Nicaragüense de Estudios Humanísticos, Universidad Central Martha Abreu de Las Villas en Cuba, Defensoría Pública de Nicaragua, Instituto Nicaragüense de Juventud y Deportes, Instituto Superior de Ciencias Médicas Dr. Serafín Ruiz de Zárate de Cuba, entre otras instituciones). 57 Weder der Gesetzgeber noch Verwaltungsbehörden dürfen den Universitäten vorschreiben, welche akademischen Programme oder welche akademischen Grade diese verleihen sollen oder nicht. Es gibt auch – ausgenommen Rechtsanwälte, Notare, Lehrer und Gesundheitsberufe – keinerlei Befugnis anderer Stellen als der Universitäten selbst, Studienabschlüsse anzuerkennen oder einen akademischen Grad (Abschluss) nicht anzuerkennen oder Berufsrechte zu verleihen. 53 Siles Levy, 2003, S. 109 54 http://www.ucn.edu.ni/index.php?option=com_content&view=article&id=32&Itemid=60&lang=en 55 http://www.lajornadanet.com/diario/archivo/2008/febrero/imprimir/130208-1.html 56http://www.ucn.edu.ni/index.php?option=com_content&view=article&id=6%3Aaniversario&catid=1%3Alatest-news&lang=en 57 http://www.7dias.com.ni/ucn.html

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    Aus diesem verfassungsrechtlich gebotenen Sachverhalt heraus, regelt das Gesetz Nr. 89 über die Autonomie der Universitäten lediglich, dass es den Universitäten freisteht, welche Studien sie anbieten und welche Abschlüsse sie verleihen, ohne dafür die einfachgesetzgeberische Kompetenz zu haben, nähere Bestimmungen vorzugeben. Die nicaraguanische Universitätsautonomie ist total, das Universitätsautonomiegesetz 1990 (Nr. 89 58) enthält daher überhaupt keine Taxierung oder Normierung von Studienrichtungen oder akademischen Graden. Davon abweichend hat der nicaraguanische Gesetzgeber in Art. 82 des Allgemeinen Bildungsgesetzes 2006 59 die Möglichkeit eingeräumt, mit Gesetzesakt Forschungszentren einzurichten, welche, ohne die Rechte der Universitäten, das Gleiche zu tun, einzuschränken, Forschungsstudien anbieten und postgraduale Abschlüsse, namentlich Doktorate, verleihen können, die national wie international anerkannt sind. Ausdrücklich betont der Gesetzgeber, dass es den Forschungszentren auch freistehe, sich als Universitäten nach Gesetz 89 zu etablieren und anerkennen zu lassen, und diese Abschlüsse als Universitäten zu verleihen. Gemäß Art. 82 leg.cit. reagieren die Zentren oder Institute der Forschung auf die professionellen, wissenschaftlichen, sozialen und ökonomischen Notwendigkeiten im allgemeinen Interesse der Nation, ohne auf irgendeine Weise den Anspruch zu erheben, jene Institutionen der Höheren Bildung oder Universitäten zu substituieren, welche konform mit den gültigen Normen bereits die Kompetenz haben, eigene Titel zu verleihen; die Zentren oder Institute der Studien und Forschung bestehen aus Studien der Aktualisierung, Postgradualen Abschlüssen, Spezialisierungen, Master oder Doktorgraden, weiters zertifizierten Diplomen, Titeln der Spezialisierung, Master und Doktorat, sie genießen die volle rechtliche Anerkennung national und international. (Arto. 82: Los Centros o Instituto de Estudios e Investigación, responderán a las necesidades profesionales, científicas, sociales y económicas de interés general para la nación, sin pretender sustituir en ningún caso aquellas instituciones de educación superior o universidades que, conforme a la normativa vigente también tienen la facultad de extender título propios, los estudios de los Centros o Institutos de Estudios e Investigación consistirán en estudios de actualización, postgrados, especialización, maestrías o doctorados, cuyo certificados diplomas, títulos de especialista, maestría y doctorado, gozarán del pleno conocimiento legal nacional e internacional.) Es ist in diesem Zusammenhang erwähnenswert, dass die einzige Autorität, Universitätsabschlüsse anzuerkennen und Berufsrechte zu verleihen – mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Notaren, für die kraft Gesetzes der Oberste Gerichtshof zuständig ist – bei den Universitäten im Sinne des Gesetz Nr. 89 selbst liegt. (Anm.: Neuere Gesetze schließen auch Lehrer und Gesundheitsberufe in die staatliche Anerkennung ein) Demzufolge regelt auch Art. 82 des Allgemeinen Gesetzes über die Bildung zwar, dass es Doktorstudien und Doktorgrade gibt, die national wie international voll anerkannt sind, trifft aber keine Regelungen, dass beispielsweise für die

    58 Ley de Autonomia de las Instituciones de Educación Superior, 89/1990, Kapitel II, Art. 7-9 59 Ley General de Educación, 2006, Art. 82

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    Anerkennung selbst noch weitergehende Vorschriften, Verfahren oder Ermächtigungen für staatliche Organe vorgesehen wären. Art. 83 des Allgemeinen Gesetzes über die Bildung regelt, dass Forschungszentren von der Nationalversammlung mittels Gesetz zu gründen seien (Anm.: ähnlich wie Universitäten nach der Akkreditierung durch den CNU), mit dem nähere Ausführungsbestimmungen über deren Reglements erlassen werden, dessen ungeachtet können diese Zentren oder Institutionen auch konform mit dem Gesetz 89 über die Autonomie der Institutionen der Höheren Bildung gegründet und anerkannt werden. 60 Da formale Vorschriften die Art und Bezeichnung der „international vergleichbar üblichen“ akademischen Grade inklusive der Doktorate den Universitäten überlassen, verleiht die Universidad Central de Nicaragua im Rahmen internationaler Programme beide Formate, das spanische „Doctorado (z.B. en filosofia)“ und das international übliche Format „PhD“ oder „Doctor of Philosophy“. Am 12. März 2008 teilte der Consejo Nacional de Universidades 61 in einem offiziellen Auskunftsschreiben über den Status der Universidad Central de Nicaragua folgendes mit: „Die Universidad Central de Nicaragua (UCN) wurde autorisiert vom CNU in der Sitzung Nr. 10-98 vom 18 November 1998 und entsprechend dem Gesetz Nr. 89 über die Autonomie der Institutionen der Höheren Bildung wurden ihr folgende Rechte verliehen: Studienzertifikate auszustellen, Abschluss-Zeugnisse, Urkunden, Diplome, akademische Titel und Grade und der Gleichwertigkeit von Studien auf dem selben Niveau, die an anderen Universitäten und Höheren Bildungszentren, national oder ausländisch, absolviert wurden, sowie Beziehungen zu fördern, durch Konventionen mit akademischen, wissenschaftlichen und kulturellen Institutionen im Inland wie im Ausland. Daher handelt es sich um eine Institution der Höheren Bildung, die gesetzeskonform gegründet wurde und in der entsprechenden Rechtsperson, die von der Verfassung, den Gesetzen und Verordnungen der Republik geregelt wird, welche das Subsystem der Höheren Bildung von Nicaragua regeln.“ Zur Fragestellung, ob die Universidad Central de Nicaragua oder sonstige staatlich anerkannte Universitäten in Nicaragua das Recht genießen, gemäß dem Gesetz über die Autonomie der Institutionen der Höheren Bildung ohne Zustimmung des CNU Studien, die zu einem Hochschulabschluss führen, anzubieten, darf folgendes mitgeteilt werden. Im Auftrag des Ministeriums für Öffentliche Arbeiten und Kredite wurde im Zuge des Projektes zur Evaluierung der Modernisierung der Tertiären Bildung in Nicaragua ein Rechtsgutachten über die Normen und Regeln erstellt62. Darin lautet es auszugsweise: Das Gesetz etabliert in klarer und eindeutiger Weise, in seinen Artikeln 56 und 58, dass der CNU ein Organ zur Koordination und Unterstützung der Institutionen

    60 Ley General de Educación, Nicaragua, 2006 61 CNU, 12.03.2008, Auskunft über den rechtlichen Status und Ermächtigungsumfang der UCN 62 Siles Levy, 2003, Quelle: http://www.pmaet.gob.ni/documentos/estudio_normas_juridicas_csl.pdf

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    der Höheren Bildung in Nicaragua ist, der auch die Ermächtigung aufweist, die Gründung neuer Universitäten zu genehmigen. 63 Universitäten sind frei in der Ausarbeitung und Genehmigung ihrer Pläne und Programme für Studien, sowie für die Forschungsrichtlinien, ohne weitergehende Beschränkungen als jene, die in ihren Statuten und Regulativen festgesetzt sind. Dieses Prinzip der Autonomie setzt voraus, dass Universitäten und Höhere Bildungs-Zentren nicht die Untergebenen von jedweden Organen sind, sondern ihre eigenen akademischen Regeln aufweisen, welche allein von den Vorschriften beschränkt werden, die im Gesetz über die Autonomie und in ihren eigenen Statuten und Richtlinien festgelegt sind. 64 In einem Urteil stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass die Beurteilung des CNU kein Imperativ für die Aufnahme eines in einem Hochschulabschluss mündenden Programms darstellt, und dass daher solche Institutionen Studien mit Hochschulabschlüssen auch bei unvorteilhafter Beurteilung anbieten können. 65 Daher steht es den nicaraguanischen Universitäten frei, Berufs- und Forschungsdoktorate anzubieten, diese auch im Rahmen internationaler Kooperationen abzuführen und die entsprechenden postgradualen akademischen Grade zu verleihen, wobei die einzige Instanz der Anerkennung sowohl von Studienrichtungen als auch Studienabschlüssen (akademischen Graden) bei den Universitäten selbst liegt, welche zudem nach Maßgabe der Ausnahmen bei Notaren, Rechtsanwälten, Lehrern und Gesundheitsberufen, die einzige Instanz zur Verleihung von Berufsrechten in Nicaragua darstellen. Wie ausgeführt, sind daher sämtliche akademischen Grade der UCN in Nicaragua voll anerkannt. Gestützt auf diese Rechtslage wurde auch vom Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil in letzter Instanz bekräftigend u.a. festgestellt, dass Doktorate zu den in Nicaragua üblichen akademischen Graden zählen und dass die UCN Universidad Central de Nicaragua ein Promotionsrecht aufweist, Doktorstudien anbietet und Doktorgrade verleiht.

    63 Siles Levy, 2003, S. 24 64 Siles Levy, 2003, S. 31 65 Siles Levy, 2003, S. 46

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    Diplom Beispiel

    Legalisierungsbeispiel

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    http://www.ucn.edu.ni/universidad/convenio-azteca.html

    Convenio Internacional con Universidad Azteca Escrito por Administrator Viernes, 06 de Mayo de 2011 14:27

    Ing. Gilberto Cuadra Solórzano, Rector Magnifico UCN (Izq.) Dr. Francisco López Pérez, Vicerrector General UCN (Derecha)

    La Universidad Central de Nicaragua UCN ha suscrito un Convenio de Cooperación Académica, Científica y Cultural con la Universidad Azteca en México, Institución particular, con reconocimiento de Validez Oficial de Estudios (RVOE) ante la Secretaria de Educación Pública (SEP) de los Estados Unidos Mexicanos, establecida en 1994 y está registrada con United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization (UNESCO), International Association of Universities en Universities of Mexico y en International Handbook official directory of accredited universities published by the United Nations (UNESCO) y con SIRVOE de la SEP, y con ANUIES y otras publicaciones oficiales.

    Este convenio establece Programas de Doble Titulación, a nivel de pregrado y postgrado así como reconocimiento Inter-institucional ofreciéndole a la comunidad internacional programas de estudio presencial, semi-presenciales, a distancia, en línea o bien mixtas. Así también promueve el intercambio científico-investigativo, cultural, el intercambio de estudiantes y docentes de ambas instituciones.

    El programa de Doble Titulación abarca las siguientes especialidades en Licenciaturas, Maestríasy Programas de Doctorado:

    Administración y Gerencia de Empresas, Business Administration and Management (MBA, MSc, PhD, DBA) Comercio Internacional, International Commerce (MSc, DBA) Relaciones Internacionales, International Relations (PhD) Derecho, Law (various specializations) (Dr.) Psicología, Psychology (PhD) Ciencia Ambiental y Gestión Ambiental, Environmental Science and Environmental Management (MSc, PhD) Ciencias de la Salud, Health Sciences (MSc, PhD) Medicina Alternativa (Natural Medicine) (MSc, PhD) Salud Públicas, Public Health (PhD) Administración Pública Public Administration (PhD) Ciencias Políticas y Sociales, Social and Political Sciences (PhD) Pedagogía, Education (D.Ed.)

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    Dr.Gerhard Berchtold, Decano de Programas Europeos de la Universidad Azteca y Vice-director de Desarrollo Internacional (Izq.), Dr. H. c. Mtro. José Agustín López González Pacheco, Rector de la Universidad Azteca

    (Centro), Dr. Ricardo Saavedra, Director de Programas Internacionales de la Universidad Azteca y de la Red del Sistema Internacional (Derecha)

    Última actualización el Jueves, 02 de Junio de 2011 17:34

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    http://blog.ucn.edu.ni/2010/06/07/ucn-galardonada-en-estados-unidos/?lang=en