die zukunft der altersvorsorge - eine studie von prognos und hri im auftrag des gdv
DESCRIPTION
Das Handelsblatt Research Institute (HRI) und die Prognos AG haben in einer gemeinsamen Studie für den GDV die Diskussion über die langfristige Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung sowie ein angemessenes Verhältnis von Umlagefinanzierung und Kapitaldeckung, also von staatlicher sowie privater und betrieblicher Absicherung, aufgegriffen. Die Untersuchung beleuchtet die Perspektiven von kapitalgedeckter Vorsorge vor dem Hintergrund von Kapitalmarktentwicklungen, wie der aktuellen Niedrigzinsphase. Zugleich wird die gesetzliche Rentenversicherung auf ihre dauerhafte Finanzierbarkeit überprüft. Dabei umfasst die Analyse den Zeitraum bis 2050.TRANSCRIPT
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
Pressekonferenz „Die Zukunft der Altersvorsorge“
Vorstellung der Studie von HRI und Prognos am 15. April 2014
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
Pressekonferenz „Die Zukunft der Altersvorsorge“
Vorstellung der Studie von HRI und Prognos am 15. April 2014
Dr. Alexander Erdland
Die Zukunft der Altersvorsorge
Autoren:HandelsblattRESEARCH INSTITUTEProf. Dr. Dr. h. c. Bert RürupDennis Huchzermeier
PROGNOSDr. Michael BöhmerDr. Oliver Ehrentraut
Vor dem Hintergrund von Bevölkerungsalterung und
Kapitalmarktentwicklung
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* Sternchentexte werden in 8 Pt gesetzt.
Veränderung des Altenquotienten:20 bis unter 65-Jährige zu den über 65-Jährigen
in Prozent
2010 2020 2030 2040 2050 206030
35
40
45
50
55
60
65
8. koord. Bvb. 1994: 48,8
10. koord. Bvb. 2003: 54,5
11. koord. Bvb. 2006: 60,1
12. koord. Bvb. 2009: 63,1
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* Sternchentexte werden in 8 Pt gesetzt.
1989 203018
23
28
33
38
43
40% Status quo 1987/88
27% RRG 1992
26% Wachstums-förderungsG 199624% RRG 1999
22% AVmEG,RV-NachhaltigkeitsG,
RV-Altersgrenzen-anpassungsG
Beitragssatzobergrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung
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Alterssicherung: Absicherungsniveau vor Steuern Prognose bis 2030
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
2028
2029
2030
30
35
40
45
50
55
60
Jahr
In P
roze
nt
43,7 %
54,4 %
Umlagesystem
Mit kapitalgedeckten Ergänzungssystemen (Riester)
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Verbesserung bei der Erwerbsminderungsrente
Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz
Die „Mütterrente“
Die abschlagsfreie „Rente mit 63“ nach 45 Beitragsjahren (inkl. Zeiten der Arbeitslosigkeit)
Demografieorientierte Dynamisierung des Rehadeckels
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Rückabwicklung der Reformen der Jahre 2001, 2004 und 2007
Was zu unterlassen ist (I)
Bei einer Rückabwicklung dieser Reformen würde nach den Berechnungen in der Studie der Beitragssatz im Jahr 2050 bei etwa 30 Prozent liegen.
Aufgrund der gesetzlich festgelegten Kopplung des allgemeinen Bundeszuschusses an den Beitragssatz müssten mit einem steigendem Beitragssatz auch die Steuerzuschüsse weiter angehoben werden.
Gegenwärtig bedeutet eine Erhöhung des Beitragssatzes um einen Prozentpunkt eine Erhöhung des allgemeinen Bundeszuschusses um 1,85 Milliarden Euro.
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Stopp des Ausbaus der kapitalgedeckten Vorsorge
Was zu unterlassen ist (II)
Die Argumente gegen den Ausbau lauten: das Wirtschaftswachstum würde beeinträchtigt, die Absicherung für Beschäftigte würde teurer und unsicherer.
Diese Argumentation ist wenig stichhaltig und wurde in der Studie widerlegt.
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Arbeitgeberfinanzierte Zusatzvorsorge innerhalb der GRV
Was zu unterlassen ist (III)
Vordergründiger Charme: Die Aufstockung ist nicht mit zusätzlichen Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten für die Beschäftigten verbunden. Für die Arbeitgeber entfallen Verwaltungs- und Haftungskosten.
Die „heute“ erworbenen Ansprüche müssen aber in der „Zukunft“ bedient werden und zwar unabhängig davon, ob in der Zukunft die erforderlichen freiwilligen Zusatzbeiträge entrichtet werden.
Daher erwächst aus der „Freiwilligkeit“ der Zusatzbeiträge ein zusätzliches Nachhaltigkeitsrisiko für das zukünftige Beitragsaufkommen der GRV.
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Was im Bereich der GRV getan werden sollte
Einbeziehung der bislang in keinem obligatorischem System der
Alterssicherung abgesicherten Selbstständigen
Die Einbeziehung sollte allerdings nur stattfinden, wenn: die Betroffenen ein bestimmtes Alter nicht überschritten haben und bisher keine eigene Altersvorsorge aufgebaut haben.
Kein Übergang zu einer alle Erwerbstätigen umfassenden gesetzlichen Rentenversicherung.
Nicht Bestandteil des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes aber geplant.
Die Unterschiede bei den Arbeitseinkommen haben zugenommen (z. B. durch Teilzeitbeschäftigung).
Eine Beschäftigung im Niedriglohnsektor kann dazu führen, dass ein Versicherter, trotz Vollzeitbeschäftigung, im Alter auf staatliche Unterstützung angewiesen ist.
Die Lebensleistungsrente ist aber keine entscheidende Antwort gegen ein erwartetes Ansteigen von Altersarmut (vgl. Abb. 21 der Studie).
Sie kann aber, durch die geplante Aufstockung der Renten, die Legitimation und Attraktivität der Rentenversicherung erhöhen.
In 27 von 34 OECD-Staaten werden die Renten in ähnlicher Weise festgesetzt. Etwaige Verzerrungen von Entscheidungen durch diese Umverteilungsmaßnahme werden dabei in Kauf genommen.
Daher ist das Konzept der Lebensleistungsrente zu begrüßen, sofern sie aus Steuermitteln finanziert wird!
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Die Lebensleistungsrente
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* Sternchentexte werden in 8 Pt gesetzt.
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Was im Bereich der kapitalgedeckten Versorgung getan werden sollte (I)
Anpassung der Förderhöchstbeträge im Rahmen der Riester-Förderung
Verbesserung der Transparenz
Schaffung einer alle Säulen der Altersvorsorge umschließenden Renteninformation. Existierende Versorgungslücken können leichter identifiziert werden.
Der Höchstbetrag der förderfähigen Sparsumme von Riester-Produkten liegt seit dem Jahr 2002 konstant bei jährlich 2100 Euro und der „reale Wert“ der Zulagen ist durch Geldentwertung und Lohnerhöhungen der Vergangenheit um etwa ein Drittel gesunken.
Der Förderhöchstbetrag sollte, wie es bei der Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG der Fall ist, dynamisch angepasst werden.
Kollektive Systeme der bAV sind in der Regel günstiger als individuelle Systeme.
Empfehlungen zur Erhöhung des Verbreitungsgrades der bAV:
Eingesparte Beitragsanteile zur Sozialversicherung der Arbeitgeber sollten für die Versorgung ihrer Arbeitnehmer verwenden werden.
In allen Arbeitsverträgen sollte eine automatische Entgeltumwandlung vorgesehen werden, der die Beschäftigten individuell widersprechen können (Opting-out-Klausel).
Die Opting-out-Klausel hat den Vorteil, dass die Möglichkeit einer präferenzorientierten Altersvorsorgewahl für die Arbeitnehmer bestehen bleibt.
Erste Ergebnisse aus dem Ausland bestätigen den Erfolg solcher Opting-out-Regelungen.
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Was im Bereich der kapitalgedeckten Versorgung getan werden sollte (II)
Ausweitung der kollektiven kapitalgedeckten Altersversorgung
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
Pressekonferenz „Die Zukunft der Altersvorsorge“
Vorstellung der Studie von HRI und Prognos am 15. April 2014
Dr. Alexander Erdland
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
Pressekonferenz „Die Zukunft der Altersvorsorge“
Vorstellung der Studie von HRI und Prognos am 15. April 2014