die steuerung raumbedeutsamer anlagen nach § 35...

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Die Steuerung raumbedeutsamer Anlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 oder 3 BauGB Dr Rainard Menke Dr. Rainard Menke Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte, Heilbronner Straße 41, 70191 Stuttgart Fon: 0711 – 601 701 0 | Fax: 0711 – 601 701 99 | [email protected] | www.doldemayen.de

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Die Steuerung raumbedeutsamer Anlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 oder 3 BauGB§

Dr Rainard MenkeDr. Rainard Menke

Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte, Heilbronner Straße 41, 70191 StuttgartFon: 0711 – 601 701 0 | Fax: 0711 – 601 701 99 | [email protected] |

www.doldemayen.de

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Gesetzestext:

Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der RaumordnungRaumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnungnicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamenVorhaben nach Abs. 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei derDarstellung dieser Vorhaben als Ziele der RaumordnungDarstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnungabgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einemVorhaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann

i hi fü d h D ll ientgegen, soweit hierfür durch Darstellungen imFlächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eineAusweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

Die Steuerung raumbedeutsamer Anlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 oder 3 BauGB

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Raumbedeutsame Vorhaben

• § 3 Abs. 1 Nr. 6 RoG: Vorhaben, durch die Raum in Anspruchgenommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion einesg gGebietes beeinflusst wird.

• Beispiele: Abbauvorhaben, Windparks und Einzelwindanlagen• Einzelfallbeurteilung anhand von Anlagendimension (Fläche,

Höhe), Geländeprofil der Umgebung, Standorte, Charakter undFunktionen der Landschaft; Auswirkungen auf Ziele derR d F i h t E h l dRaumordnung zum Freiraumschutz, zur Erholung und zumFremdenverkehr

• Regelmäßig Einzelwindkraftanlage über 100 m Höhe (OVGg g g (Lüneburg, BauR 2007, 329: Norddeutsches Tiefland; VGHMannheim, VBlBW 2007, 178: SüddeutscheMittelgebirgslandschaft; Luftverkehrsrechtliche Relevanz

Die Steuerung raumbedeutsamer Anlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 oder 3 BauGB

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Ziele der Raumordnung

Ziele der Raumordnung: Verbindliche Vorgaben in Form vonZiele der Raumordnung: Verbindliche Vorgaben in Form vonabschließend abgewogenen Festlegungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 RoG);„Landesplanerische Letztentscheidungen“

Grundsätze der Raumordnung: Vorgaben für nachfolgendeAbwägungsentscheidungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 RoG)

Die Steuerung raumbedeutsamer Anlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 oder 3 BauGB

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Gebiete nach § 8 Abs. 7 RoG

VorranggebieteVorranggebiete

Vorbehaltsgebiete

EignungsgebieteEignungsgebiete

Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten

Die Steuerung raumbedeutsamer Anlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 oder 3 BauGB

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Negative Wirkung der Ziele der Raumordnung (§ 35 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB))

Kein Widerspruch zu Zielen der RaumordnungKein Widerspruch zu Zielen der Raumordnung

Strikte Bindung oder nachvollziehende Abwägung?

Bundesverwaltungsgericht zum BauGB 1987: NurBundesverwaltungsgericht zum BauGB 1987: Nur nachzuvollziehende Abwägung:

● Wortlaut

● Gesetzesbegründung

● Eigentumsschutz aus Art. 14 GG

● Änderung durch BauRoG 1998?

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Positive Wirkung der Ziele der Raumordnung (§ 35 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB))

Positive Wirkung: Keine nachvollziehende AbwägungPositive Wirkung: Keine nachvollziehende Abwägung

Voraussetzung: Abwägung der vom Vorhaben berührten Belange

Die Steuerung raumbedeutsamer Anlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 oder 3 BauGB

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„Gebietstypen“ gemäß § 8 Abs. 7 ROG

VorranggebieteVorranggebiete

Vorbehaltsgebiete

EignungsgebieteEignungsgebiete

Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten

Die Steuerung raumbedeutsamer Anlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 oder 3 BauGB

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Vorranggebiete § 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG Titel

Gebiete, in denen die mit Vorrang belegte Nutzung (z.B. für Windenergieanlagen) andere raumbedeutsame Nutzungen ausschließt, soweit diese mit der vorrangigen Nutzung nicht vereinbar sind

Wirkung:Wirkung:

gebietsintern: Ausschluss widersprechender Nutzungen

gebietsextern: Keine Steuerungswirkung im Sinn des § 35 Abs 3gebietsextern: Keine Steuerungswirkung im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB

Die Steuerung raumbedeutsamer Anlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 oder 3 BauGB

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Eignungsgebiet § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG tel

Gebiete, in denen raumbedeutsamen Nutzungen, die, g ,nach § 35 BauGB zu beurteilen sind, andereraumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen,wobei diese Nutzungen an anderer Stelle imgPlanungsraum ausgeschlossen sind.

Wirkung:

bi t i t K i V d b d t N t bgebietsintern: Kein Vorrang der raumbedeutsamen Nutzung, aber Bestätigung der Vereinbarkeit mit den im Gebietkonkurrierenden Belangen, d.h. mehr als „Vorbehalt“,weniger als Vorrang“weniger als „Vorrang“

gebietsextern: strikte Ausschlusswirkung

Die Steuerung raumbedeutsamer Anlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 oder 3 BauGB

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Vorbehaltsgebiete § 8 Abs. 7 Nr. 2 ROG Titel

Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierendenraumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beizumessen ist

Wirkung:Wirkung:

gebietsintern: Gewichtungsvorgabe für die Abwägung, kein Ziel

gebietsextern: Keine Steuerungswirkung im Sinn von § 35 Abs 3gebietsextern: Keine Steuerungswirkung im Sinn von § 35 Abs. 3Satz 3 BauGB

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Besonderheiten in Baden-Württemberg

§ 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG BW

Im Regionalplan sind Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen festzulegen

§ 11 Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz LplG BW

Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen müssenals Vorranggebiete und die übrigen Gebiete der Region alsgg g gAusschlussgebiete, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden.

Die Steuerung raumbedeutsamer Anlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 oder 3 BauGB

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Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes

LplG§ 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11

Art. 1 Änderung LplG

•unverändertIm Regionalplan sind Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen festzulegen§ 11 Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz

•unverändert

St d t fü i lb d t§ bs Sa a bsaStandorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen müssen als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete l A hl bi t f t l t d

Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen können nur als Vorranggebiete festgelegt werdenInkrafttreten: Sofortals Ausschlussgebiete festgelegt werden. Inkrafttreten: Sofort

Art. 2Aufhebung der Regionalpläne hinsichtlich der Festlegung für Standorteder Festlegung für Standorte regionalbedeutsamer WindkraftanlagenInkrafttreten:01.01.2013

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Begrenzung der Anlagenhöhe als Ziele der RaumordnunggDie Ermächtigung zur Festlegung von Vorranggebieten berechtigt

nicht nur Festlegung von Flächen sondern auch von Höhenbe-nicht nur Festlegung von Flächen, sondern auch von Höhenbe-

grenzungen (OVG Lüneburg, BauR 2013, 748).

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Besondere Darstellungsmöglichkeiten im Flächennutzungsplang p

• Darstellung von Sonderbauflächen oder Vorranggebieten• Darstellung von Sonderbauflächen oder Vorranggebieten

• Höhe der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 1 BauNVO)

• Zulässigkeit von Windenergieanlagen nur wenn Rückbau andererZulässigkeit von Windenergieanlagen nur, wenn Rückbau anderer Windenergieanlagen (auch außerhalb FNP oder Gemeindegebiet) innerhalb angemessener Frist sichergestellt ist (§ 249 Abs. 2 Satz 3 BauGB)BauGB)

Die Steuerung raumbedeutsamer Anlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 oder 3 BauGB

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Teilflächennutzungsplan

sachlicher Teilflächenutzungsplan

neu: sachlicher Teilflächennutzungsplan für Teile

§ 5 Abs. 2 b BauGB

nur mit den Rechts-wirkungen des § 35

des Gemeindegebiets§ 5 Abs. 2 b BauGB

d.h. Rechtswirkungenwirkungen des § 35Abs. 3 Satz 3 BauGB

gdes § 35 Abs. 3 Satz 3BauGB entstehen nurfür den Teil des Außen-bereichs des Gemeinde-gebiets, für den der Teil-flächennutzungsplan auf-

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gestellt ist

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Rechtswirkungen der Konzentrationsplanung

• Betroffene Vorhaben: Alle privilegierten Vorhaben mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Zwecken und der Kernenergie di d V h bdienende Vorhaben

• Die Ausschlusswirkung der Ziele der Raumordnung betrifft nur raumbedeutsame Vorhaben, die Darstellung des , gFlächennutzungsplans dagegen alle Vorhaben

• Die negative Ausschlusswirkung gilt nur in der Regel. Ausnahmen sind auf atypische Fälle beschränkt Das gesamträumlichesind auf atypische Fälle beschränkt. Das gesamträumliche Planungskonzept darf dadurch nicht in Frage gestellt werden. Das OVG Lüneburg bejaht auch eine gebietsinterne Ausschlusswirkung für „unterwertige“ Anlagen (OVG Lüneburg,Ausschlusswirkung für „unterwertige Anlagen (OVG Lüneburg, BauR 2008, 2005). Dies widerspricht dem Wortlaut von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB

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Schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept

Planungsraum

Tabuzonen PotenzialflächenTabuzonen Potenzialflächen

Ausschlussflächen KonzentrationsflächenAusschlussflächen Konzentrationsflächen

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Prüfungsschritte

Erster Prüfungsschritt: Harte Tabuzonen

• Die Verwirklichung der Nutzung ist auf unabsehbare Zeit rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse ausgesetzt.

Zweiter Prüfungsschritt: Weiche Tabuzonen• Die Errichtung der Anlagen ist aus tatsächlichen und rechtlichen

Gründen möglich. Auf ihnen sollen nach dem raumordnungs-rechtlichen oder städtebaulichen Vorstellungen des Planungsrechtlichen oder städtebaulichen Vorstellungen des Planungs-trägers keine vorrangigen Nutzungen verwirklicht werden. Die Kriterien für weiche Tabuzonen unterliegen der Abwägung.

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Prüfungsschritte

Dritter Prüfungsschritt: Abwägung der vorrangigen Nutzung • (Windenergie oder Abgrabung) mit konkurrierenden Nutzungen;

Ermittlung der Konzentrationszonen

D Pl t ä i h di Diff i i h h t• Der Planungsträger muss sich die Differenzierung zwischen harten und weichen Kriterien bewusst machen. Sie unterliegen unter-schiedlichen Rechtsregimen. Andernfalls besteht die Gefahr eines Abwägungsfehlers

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Harte Tabuzonen:

• Abstandsregelungen zum Zwecke der Vermeidung unzumutbarer Lärmimmissionen

• FFH-Gebiet (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 24.02.2011 – OVG 2 A 24.09: ja; OVG Koblenz, U.v. 16.05.2013 – 1 C 11003/12: nein) Landschaftsschutzgebiet: OVG Berlin Brandenburg U vLandschaftsschutzgebiet: OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 24.02.2011 – OVG 2 A 24.09: ja)

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Substantielle Raum für die vorrangige Nutzung

• Die Konzentrationsplanung muss der Bedeutung des Privilegie-rungstatbestandes Rechnung tragen; sie darf nicht zur Verhinde-rungsplanung werden.

• Indiz: Größe der Fläche der Konzentrationszone im Verhältnis zum Planungsgebiet oder zu den Potentialflächen nach Abzug derPlanungsgebiet oder zu den Potentialflächen nach Abzug der harten Tabu-Zone

• 20% der Potentialflächen (Gatz, DVBl 2009, 737, 740)% ( , , , )

• Ausreichend 0,51% des Planungsgebiets (OVG Lüneburg, U.v. 09.10.2008 – 12 KN 35/07 – juris, Rnr. 23

• Nicht ausreichend 0,43% der Potentialflächen, die ihrerseits 7% des Planungsgebiets ausmachen (VGH Mannheim, NuR 2013, 56)

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Rechtsschutz

• Normenkontrollantrag gegen Ziele der Raumordnung und Dar-stellungen eines Flächennutzungsplans mit der Wirkung von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB

• Die Statthaftigkeit beschränkt sich auf die Ausschlusswirkung des § 35 Abs 3 Satz 3 BauGB; nicht statthaft ist deshalb ein Normen§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB; nicht statthaft ist deshalb ein Normen-kontrollantrag gegen eine in der Konzentrationszone festgelegte Höhenbeschränkung (BVerwG, U.v. 31.01.2013 – 4 CN 1/12)

• Antragsbefugt sind potentielle Betreiber von Windenergieanlagen

• Keine Antragsbefugnis von Nachbarn potentieller Windenergie-l il i i h i ht di A hl i k danlagen, weil sie sich nicht gegen die Ausschlusswirkung, sondern

gegen die positive Ausweisung der Konzentrationszone wenden.

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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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