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Das Finanzstrafgesetz Band IDie Neuauflage des Standardkommentars
von Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki!
Finanzstrafgesetz
Kommentar mit
Rechtsprechung
Fina
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z
Reger/Nordmeyer/Hacker/KurokiReger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki
4., neu bearbeitete Auflage
Neu
Band 1
§ § 1-52 und Nebengesetze
Das bewährte Expertenteam ergänzt von neuen Autoren aus der
Finanz und dem OGH!
Reger/Nordmeyer/Hacker/KurokiBand I, 4., bearb. Auflage 2013, 1.000 Seiten, LeinenISBN 978-3-7073-0963-8EUR 158,00Erscheint Anfang April 2013
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Die Fakten der Neuauflage:
nTopaktuell: Berücksichtigung aller No-vellierungen und der höchstgerichtlichen Entscheidungen bis Jänner 2013!
nDas neue Autorenteam besticht durch eine einzigartige Kombination von Prak-tikern aus Verwaltung und Judikatur
nDie vollständige Aufnahme aller Novel-lierungen des Finanzstrafgesetzes und einschlägiger Nebengesetze durch die federführenden Legisten des Bundesmi-nisteriums für Finanzen ermöglicht eine erweiterte Einsicht in die gesetzlichen Bestimmungen
nBei der Kommentierung wurde besonde-res Augenmerk auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Obersten Gerichtshofs gelegt. Die Neuauflage zeichnet sich durch einen umfassenden Judikaturteil: die relevan-ten höchstgerichtlichen Entscheidungen sind von der aktuellsten beginnend ange-führt.
nInkl. aktueller Neuerungen:
nVerwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle
2012
nAbgabenänderungsgesetz 2012
nFinanzverwaltungsgerichtsbarkeits-
gesetz 2012
Allgemeine Bestimmungen § 1
1
Artikel IStrafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben
und der MonopoleErster AbschnittFinanzstrafrechtI. Hauptstück
Allgemeiner Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten(Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Finanzvergehen sindauch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem Bundes-gesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnetsind.
(2) Nach Maßgabe des § 28a sind auch Verbände im Sinne des Verbandsver-antwortlichkeitsgesetzes für Finanzvergehen verantwortlich.
(3) Vorsätzliche Finanzvergehen, die mit einer zwingend zu verhängendenFreiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, sind Verbrechen im Sin-ne des § 17 Abs. 1 StGB.[BGBl I 2005/161]
Gliederung RzI. Kommentierung zu § 1
A. Finanzvergehen .............................................................................................................................. 1B. Tat (Handlung oder Unterlassung) ................................................................................................ 12
1. Willkürliches Verhalten .......................................................................................................... 132. Tatbildmäßiges Verhalten ....................................................................................................... 183. Rechtswidrigkeit ..................................................................................................................... 374. Schuld...................................................................................................................................... 38
C. Täter ............................................................................................................................................... 39II. Rechtsprechung zu § 1
I. Kommentar zu § 1
A. Finanzvergehen1§ 1 Abs 1 stellt das Finanzstrafrecht ausdrücklich unter das auch verfassungsrechtlich abge-
sicherte Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG, Art 7 Abs 1 EMRK). Es folgt dabei dem § 1 Abs 1StGB. Aus dieser Bestimmung des § 1 FinStrG ergibt sich auch die Geltung des Analogie-verbotes für den Bereich des Finanzstrafrechtes (EB FinStrGNov 1975). Näheres dazu untenbei § 4.
1aDer Begriff des Finanzvergehens wird in § 1 Abs 1 eigenständig und unabhängig von derHöhe der Strafdrohung sowie der gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit
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Aktueller Gesetzestext
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§ 1 Allgemeine Bestimmungen
14
gabepflichtige in Betracht kommen. Eine erschöpfende Aufzählung ist hier nicht möglich. Zuerwähnen sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (neben den Gebietskör-perschaften vor allem die Kammern). Die sie vertretenden Organe sind Vertreter iSd § 80Abs 1 BAO. Als Vertreter einer Vermögensmasse iSd § 80 Abs 2 BAO ist der Insolvenzver-walter im Insolvenzverfahren zu erwähnen, und schließlich sind auch noch die Personenge-meinschaften, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (zB Grundstücksgemeinschaf-ten, Erbengemeinschaften) zu nennen (§ 81 Abs 1 BAO). Allen diesen Vereinigungen undjuristischen Personen ist gemeinsam, dass sie selbständig nicht handeln können, dass sienicht deliktsfähig sind. Dies sind vielmehr die für sie handelnden Organe, Geschäftsführer,Masseverwalter, Vermögensverwalter, Vereinsorgane usw. Für sie gilt strafrechtlich das be-reits bei Behandlung der Organe und Geschäftsführer von Kapital- und Personengesellschaf-ten des Unternehmensrechts Gesagte.
II. Rechtsprechung zu § 1
1. Unter Tat ist das physische Verhalten einer Person zu verstehen, das juristisch eine strafbare Hand-lung begründet.(VwGH 17. 12. 2009, 2009/16/0122)
2. Soweit in früherer Rechtsprechung unter dem Begriff des „fortgesetzten Delikts“ (nach Maßgabezuweilen geforderter, indes uneinheitlich gehandhabter weiterer Erfordernisse) mehrere den glei-chen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllende, mit einem „Gesamtvorsatz“ begangeneHandlungen zu einer dem Gesetz nicht bekannten rechtlichen Handlungseinheit mit der Konse-quenz zusammengefasst wurden, dass durch die je für sich selbständigen gleichartigen Straftatendoch nur eine einzige strafbare Handlung begründet würde, hat der Oberste Gerichtshof diese –auch in der Lehre überwiegend abgelehnte – Rechtsfigur der Sache nach bereits mit der Bejahungihrer prozessualen Teilbarkeit durch die Grundsatzentscheidung SSt 56/88 = EvBl 1986/123 aufge-geben. Seither reduziert er deren Bedeutung auf den unverzichtbaren Kernbereich der der Rechtsfi-gur zugrunde liegenden Vorstellung, den er als tatbestandliche Handlungseinheit bezeichnet (14Os 116/05y, EvBl 2006/24, 128; vgl auch 15 Os 129/05t, EvBl 2006/47, 251 [Rami] [= RZ 2007/1]; RIS-Justiz RS0120533, RS0120233, RS0118720, RS0118718, RS0113029, RS0116750,RS0112225, RS0088096; Leitner, Finanzstrafrecht 1996–2002, 58; ablehnend zum Konstrukt desfortgesetzten Delikts auch Burgstaller in Platzgummer-FS, 97; Friedrich, ÖJZ 1991, 155; Pallin inWK1 Vorbem §§ 28–31 Rz 32a, 34; Ratz in WK2 Vorbem §§ 28–31 Rz 83 ff und JBl 2005, 294[297]; Kienapfel/Höpfel AT I12 E 8 Rz 56 ff; Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 33 f; Markel inWK2 § 198 Rz 63 f; E. Fuchs in WK2 § 57 Rz 5 [im Druck]; kritisch zu der das fortgesetzte Deliktbetreffenden Rechtsprechung auch Venier, Der Fortsetzungszusammenhang im österreichischenStrafrecht; den Meinungsstand zusammenfassend zuletzt: Schmoller in Leitner (Hrsg), Finanzstraf-recht [1996–2002], 80 ff).In der Anerkennung des Fortsetzungszusammenhangs bloß nach Maßgabe tatbestandlicherHandlungseinheiten liegt gezielte Ablehnung einer absoluten Sicht des fortgesetzten Delikts undein Bekenntnis zur deliktsspezifischen Konzeption. Denn der Unterschied zwischen der Rechtsfi-gur des fortgesetzten Delikts und der tatbestandlichen Handlungseinheit besteht darin, dass dieRechtsfigur des fortgesetzten Delikts aus dem allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts abgelei-tet wird, die der tatbestandlichen Handlungseinheit aber gleichartige Handlungen nach Maßgabeeinzelner Tatbestände zusammenfasst. Die Kriterien einer Zusammenfassung können demnachdurchaus deliktsspezifisch verschieden sein, ohne dass daraus das ganze Strafrechtssystem erfas-sende Widersprüche auftreten.Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit spricht man im Anschluss an Jescheck/Weigend5
(711 ff) bei einfacher Tatbestandsverwirklichung, also der Erfüllung der Mindestvoraussetzun-gen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten
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Umfassende Rechtsprechung zu jeder Bestimmung
Kompetente und praxis-orientierte Kommentierung
Was ist neu?
Seit der 3. Auflage des Kommentars „Das Fi-nanzstrafgesetz“ von Reger/Hacker/Kneidin-ger hat das Finanzstrafgesetz eine grundlegen-de Novellierung erfahren.
Durch die Neuauflage ist der Kommentar der federführenden Legisten erstmals ergänzt um die Praktikermeinung eines Höchstrichters erhältlich.
Gesetzesänderungen seit der Vorauflage:
BGBl. I Nr. 2002/97
BGBl. I Nr. 2003/124
BGBl. I Nr. 2004/26
BGBl. I Nr. 2004/57
BGBl. I Nr. 2004/180
BGBl. I Nr. 2005/103
BGBl. I Nr. 2005/161
BGBl. I Nr. 2006/99
BGBl. I Nr. 2007/44
BGBl. I Nr. 2007/93
BGBl. I Nr. 2007/99
BGBl. I Nr. 2008/2
BGBl. I Nr. 2008/85
BGBl. I Nr. 2009/20
BGBl. I Nr. 2010/9
BGBl. I Nr. 2010/54
BGBl. I Nr. 2010/104
BGBl. I Nr. 2012/51
BGBl. I Nr. 2012/112
BGBl. I Nr. 2013/14
Abgaben-Rechtsmit-tel-ReformG
AbgÄG 2003
5. ZollR-DG-Novelle
StReformG 2005
AbgÄG 2004
Wachstums- und Be-schäftigungsG 2005
AbgÄG 2005 (Ver-bandsverantwortlich-keit)
BetrugsbekämpfungsG 2006
FinStrG-Novelle 2007
AbgabensicherungsG 2007
1. Bundesverfassungs-RechtsbereinigungsG
SchenkMG 2008
AbgVRefG
BG über die Neuord-nung der Zuständig-keitsregelung in Abga-bensachen
GSpG-Novelle 2008
FinStrG-Novelle 2010
Verwaltungsgerichts-barkeits-Novelle 2012
AbgÄG 2012
FVwGG 2012
BesTellfoRmulaR
Name/Firma Kundennummer
Straße/Hausnummer
PLZ/Ort
E-Mail/Telefon
Datum/Unterschrift Newsletter ❏ ja ❏ nein
Handelsgericht Wien, FB-Nr.: 102235x, ATU 14910701, DVR: 000 2356
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Ja, ich bestelle.
__ Ex. finanzstrafrecht, Band I, Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, ISBN 978-3-7073-0963-8 EUR 158,—
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Das Autorenteam
mR Dr. franz Reger
Leiter der für Finanzstrafrecht zuständigen Abteilung VI/3 im Bundesministerium für Finanzen, da-vor Leiter des bundesweiten Fachbereiches für Finanzstrafrecht, Verfahrensrecht und Abgabenein-bringung sowie langjähriger Leiter einer Finanzstrafabteilung; Vortragender zu finanzstrafrechtlichen Themen; einschlägige Fachpublikationen.
Hofrat Dr. Hagen Nordmeyer
Hofrat des Obersten Gerichtshofs; Mitglied u.a. des für Finanzstrafsachen zuständigen Senats 13; langjährige berufliche Tätigkeit in Finanzstrafsachen (beginnend als Staatsanwalt in der Wirtschafts-gruppe der Staatsanwaltschaft Wien); Co-Autor des Wiener Kommentars zur Strafprozessordnung; Publikationen und Vorträge zu den Themen Finanzstrafrecht, Straf(prozess)recht und Grundrechte im Bereich der Strafjustiz
mR mag. alfred Hacker
Leiter der Abteilung Organisation der Steuer- und Zollverwaltung im Bundesministerium für Finan-zen, davor Mitglied des Unabhängigen Finanzsenates in der Außenstelle Wien, Vortragender an der Bundesfinanzakademie
Dr. Yoko Kuroki
Legistin in der Abteilung für Finanzstrafrecht im Bundesministerium für Finanzen, davor Referentin in der Abteilung für Rechtspolitik der Wirtschaftskammer Österreich, Konzipientin in internationalen Wirtschaftskanzleien im Bereich Banken- und Finanzrecht, mehrjährige rechtsvergleichende wis-senschaftliche Forschung (Schwerpunkt Unternehmensstrafrecht), Vortragstätigkeit zum Finanz-strafrecht im In- und Ausland