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„Die Gewerbesteuer in Deutschland im System der Geldwirtschaft und der Kapitalwirtschaft.“ Heft 2 by Fritz Dettmer; Hans Ritschl Review by: Felix Boesler FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 47. Jahrg., H. 1 (1930), pp. 493-496 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907949 . Accessed: 16/06/2014 18:57 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.78 on Mon, 16 Jun 2014 18:57:37 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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„Die Gewerbesteuer in Deutschland im System der Geldwirtschaft und der Kapitalwirtschaft.“Heft 2 by Fritz Dettmer; Hans RitschlReview by: Felix BoeslerFinanzArchiv / Public Finance Analysis, 47. Jahrg., H. 1 (1930), pp. 493-496Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907949 .

Accessed: 16/06/2014 18:57

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(im Finanzarchiv 1899) von der rein steuergeschichtlichen Seite her getan haben. Ich kann mich also mit einigen kritischen Einzelbemerkungen begnügen. Zwei Gesichtspunkte scheinen mir von Körner zu wenig beachtet worden zu sein. Sie ergeben sich erstens aus der Tatsache der außerordentlich wichtigen Exemtionen und Steuerprivilegien, zweitens aus der Tatsache des absoluten und relativen, wenn auch nicht etwa gesetzmäßigen Wachsens des öffentlichen Bedarfes. Denn man darf doch nicht übersehen, daß die Besteuerung nicht eine selbständige Erscheinung ist, sondern ihr Sinn und Umfang jeweils von der Ausgabeseite des öffentlichen Gesamthaushaltes her entscheidend bestimmt wird. Zudem wäre Körner bei hinreichender Berücksichtigung der zuerst genannten Tatsache viel- leicht etwas vorsichtiger in seinem Urteil über die gerechte Gleichmäßigkeit in der Besteuerung des Mittelalters und vor allem der darauf folgenden Zeit gewesen.

Die neueste Epoche des Vermögenssteuer wesens (unter dem Gesichtspunkt des Steuersystems) wird auf sehr geringem Raum behandelt (S. 119 - 128). Den eigentlich entscheidenden Gesichtspunkt, die Herausarbeitung der Frage, warum gerade der Vermögenswert das entscheidende Symptom der „zusätzlichen Leistungsfähigkeit" (wie ich es genannt habe) des Beziehers fundierten Einkommens ist, vermißt man bei Κ ö r η e r. Er hätte bei einer Stellungnahme zu den Ergeb- nissen, die ich früher hierzu veröffentlichte, kaum um diese Zentralfrage der ganzen modernen Vermögenssteuertheorie herumgehen können, von der aus ich übrigens auch zu einer Ablehnung des starren Ertragswertprinzips als eines mit der Grund- idee der modernen Vermögenssteuer nicht zu vereinbarenden Prinzips gekommen bin. Allein mit dem Nachweis, daß eine Steuer der Gegenwart oder jüngsten Ver- gangenheit eine „Entsprechungsform" der „Kapitalwirtschaft" sei, ist m. E. gar nichts zur Erkenntnis der steuertheoretischen und steuerpolitischen Grundfragen der betreffenden Einzelerscheinung wie auch der modernen Steuerlehre gewonnen. Der Nachweis, daß etwas richtig ist, weil es „modern" ist, mag in der Mode eine Rolle spielen, in der Wissenschaft hat er m. E. keinen Erkenntniswert.

Felix Boesler.

Dettmer, Fritz, „Die Gewerbesteuer in Deutschland im System der Geldwirtschaft und der Kapital Wirtschaft/' Zur Theorie der Staatswirtschaft und Besteuerung. (Finanzwissenschaftliche Schrif- ten, herausgegeben von Prof. Dr. Hans Bitschi, Heft 2.) Kurt Schröder, Bonn 1929. Die Schrift Fritz Dettmers ist ebenso wie die von mir oben be-

reits besprochene Untersuchung von Hans Körner über „Die allgemeine Vermögenssteuer in der deutschen Wirtschaftsentwicklung" eng an die Ausfüh- rungen Hans Ritschis über die staatswirtschaftlichen Entwicklungsstufen gebunden.. Hinsichtlich des Grundsätzlichen und der allgemeinen methodologischen Überlegungen darf ich deshalb auf die Besprechung der Schrift Körners ver- weisen. Die Position Dettmers war gegenüber der Körners zweifellos in- sofern günstiger, als er es mit einem - wenigstens von der Steuer geschicht- lichen Seite gesehen - wesentlich kleineren Erfahrungsobjekt zu tun hatte. Beim „Vermögen" handelt es sich im Grunde ja nur um ein Rechenprinzip, beim Gewerbe bzw. dem Objekt der Gewerbesteuer im Normalfalle dagegen um eine ganz be- stimmte konkrete Erscheinung mit ausgesprochen wandelbarem Charakter. Die Gewerbesteuer ist wohl auch aus diesem Grunde ein für die Anwendung der Methode Ritschis geeigneteres Objekt als die Vermögenssteuer schlechthin. D e 1 1 m e r ist obendrein methodologisch vorsichtiger, weniger doktrinär und in seinem historischen Urteil differenzierter x) als Κ ö r n e r , so daß er auch weniger als dieser offensichtliche Übertreibungen bringt, die nur dem Schema des Her-

*) So, wenn er beispielsweise erklärt: „Eine Wirtschaftsweise wird nicht durch eine andere radikal abgelöst, sondern diese dringt langsam gegenüber jener vor, bis schließlich die neue herrscht" (S. 24).

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ausgebers zuliebe vorgenommen werden. Freilich ist auch Dettmers Urteil oft noch zu apodiktisch; so wenn er eingangs erklärt: „Die Gewerbesteuer muß1) der jeweiligen Wirtschaftsweise in ihrem allgemeinen Aufbau entsprechen und bei deren Änderung selbst geändert werden" (S. 4). Gerade die jüngste Entwicklung der sog. Ertragssteuern (man denke ζ. Β. an die teilweise enormen Gemeinde- zuschläge in Preußen und an die Formen reinsten Parteihandels, nach denen heute das deutsche „Steuersystem" aufgebaut wird) gibt hier doch zu denken. Es liegt die Gefahr vor, daß bei Untersuchungen wie denen von Körner und D e 1 1 m e r, zu stark vom Allgemeinen auf das Spezielle, vom theoretisch Erkannten auf die historische Wirklichkeit geschlossen wird.

Der historische Teil Dettmers konnte viel kürzer ausfallen als der Kör- ners, da die Gewerbesteuer i. e. S. - gewissermaßen „offiziell" - erst im 19. Jahrhundert auftritt. Ganz zu Recht verfolgt D e 1 1 m e r aber diese „moderne" Erscheinung bis auf ihre historischen Wurzeln zurück; diese sind nach D e 1 1 m e r: Vermögenssteuer, Gewerbeabgaben für Konzessionen, Benutzung öffentlicher Einrichtungen usw. und schließlich die unter dem Namen „Akzise" zusammen- gefaßten Erscheinungen. Die wichtigste Wurzel ist dabei die Vermögenssteuer. Sehr zu bedauern ist, daß D e 1 1 m e r auf die Ausführungen Körners nicht Bezug nimmt (der Grund liegt wohl in der etwas früheren Fertigstellung seines Manuskripts).

Zustimmen möchte ich der - leider etwas versteckten - Bemerkung D e 1 1 - m e r s (S. 19 Anm.), daß unverkennbar zwischen dem Mittelalter und dem 19. Jahr- hundert in der Steuergeschichte ein ziemlich leerer Raum besteht und eine „wirt- schaftliche" Steuergeschichte vor allem des 17. und 18. Jahrhunderts noch zu schreiben bleibt. Zum Teil wird man dabei wohl aber auch dem Gedanken Rech- nung tragen müssen, daß der Begriff „Mittelalter" in der zeitlichen Begrenzung der politischen Geschichte nicht anwendbar ist auf die Periodisierung wirtschafts- geschichtlicher Abläufe.

Gut gelungen sind dem Verfasser die Abschnitte über die Ausbildung der Gewerbesteuer in der Geldwirtschaft (S. 6 - 24) und ihre Anpassung an die Kapital- wirtschaft. Freilich wird die Unzulänglichkeit der Einteilung hier deutlich: ist nicht jede gewerbliche Tätigkeit eine Ausstrahlung „kapital"- wirtschaft- licher Tatbestände?

Der zweite Teil der Untersuchung behandelt „Die Stellung der Gewerbe- steuer in den Steuersystemen der deutschen Wirtschaftsentwicklung" (S. 66 - 106). Auch hier muß ich manchen Ausführungen widersprechen. So beispielsweise, wenn D e 1 1 m e r erklärt, die Tatsache, daß die Steuern in der Geldwirtschaft an die Quellen anzuknüpfen suchen, deute auf deren Bedeutung für die Fähigkeit des Wirtschafters, Steuern zahlen zu können, hin (S. 70); das erscheint mir doch als etwas zu optimistisch: gerade die Besteuerung des ausgehenden Mittelalters ist stark bestimmt dadurch, daß Macht Verhältnisse, nicht aber Rücksichtnahme auf die steuerliche Leistungsfähigkeit ausschlaggebend für die Verteilung der Steuerlast waren. Frankreich ist ein gutes, bei weitem aber nicht das einzige Bei- spiel dafür. Weiter halte ich Dettmers Behauptung für unbewiesen, daß die Ablösung des einfachen Vermögenssteuerprinzips durch ein stärker differenziertes Ertragssteuerprinzip einfach als Folge einer Anpassung der steuerlichen an die wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt sei (S. 70). Gerade wieder die auch für Deutsch- land wichtige Entwicklung des französischen Steuersystems zeigt, daß hier vor allem politische, nicht aber „wirtschaftliche" Reaktionserscheinungen gegen das Prinzip der Subjektbesteuerung eine wesentliche Rolle spielten. (Anmerkungs- weise möchte ich bei dieser Gelegenheit auf die starke Verwandtschaft der histo- rischen Methode Ritschis mit der materialistischen Geschichtsauffassung hin- weisen, ein Gesichtspunkt, auf den weiter einzugehen ich mir an dieser Stelle jedoch versagen muß.)

Die genannten Beispiele ließen sich noch um einige vermehren. Sie zeigen auch für diese Untersuchung wieder, daß die historisch-methodologische Basis,

*) Sperrung von mir. D. Verf - Als weiteres Beispiel:* „Da die Besteuerung der Wirtschafts- weise entsprechen muß, muß auch zwischen dem System von Steuern, die an die Quellen anknüpfen, und der Geldwirtschaft notwendig ein Zusammenhang bestehen" (S. 70).

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auf der auch Dettmer aufbaut, doch nicht ganz ausreichend ist 1). Trotzdem ist die Fragestellung als solche interessant, wie auch die Anwendung der R i t s c h 1 - sehen Methode an vielen Stellen sicher erfolgreich ist. Zur Einführung in größere Epochen der Steuergeschichte sind Darstellungen, wie die von Ritschi an- geregten, soweit sie die Forderung historisch-exakten Arbeitens erfüllen, sicher zu begrüßen. Insgesamt aber scheint mir für die weitere Forschung als solche nicht übermäßig viel gewonnen zu sein, denn was nützen uns Schlußfolgerungen so allgemeiner Art wie beispielsweise die, daß „ein überwiegend objektives Er- tragssteuersystem nach äußeren Merkmalen eine Entsprechungsform zur Geld- wirtschaft" ist (S. 77)?

Nicht sehr glücklich ist der steuerliche Einkommensbegriff, den Dettmer S. 80/81 im Anschluß an eine frühere Untersuchung von G. v. Schanz (Finanz- archiv Bd. III) aufstellt; er hätte hier besser auf die spätere klassische Form, die G. v. Schanz dem steuerlichen Einkommensbegriff in dem berühmt geworde- nen Aufsatz im Jahrg. 1896 des „Finanzarchivs" gegeben hat, zurückgegriffen.

Ein besonderes Schlußkapitel behandelt „Die Ideologie über die Stellung der Gewerbesteuer im Steuersystem der Kapitalwirtschaft und ihre Kritik" (S. 92 bis 106). Durchaus überein stimme ich mit dem Verfasser in der Auffassung, daß - angesichts der Rechtfertigung der Gewerbesteuer aus dem Gesichtspunkt ihrer besonderen Eignung zur Vorbelastung des fundierten Einkommens - doch die nominelle Vermögenssteuer als die beste Steuer zur Erreichung dieses Zweckes be- zeichnet werden muß (S. 96). Nur scheint mir diese Auffassung bei Dettmer noch nicht hinreichend begründet zu sein. Er bekämpft zwar - m. E. ganz zu Recht - die Meinung Heipensteins, daß sowohl Vermögens- als auch Gewerbesteuer zur Vorbelastung des fundierten Einkommens herangezogen wer- den müßten und erst beide Steuern zusammen die richtige Mehrbelastung ergeben. Er hat aber nicht deutlich genug erkannt, warum dieses Verfahren zu einer un- organischen Doppelbelastung des speziell aus Gewerbebetrieb fließenden fundierten Einkommens führen muß. Der eigentliche Grund liegt darin, daß nur auf dem Umwege über den Vermögenswert und zwar auch nur in Form des gemeinen Wertes ein Schluß auf Sicherheits- bzw. Fundierungsgrad des Einkommens ge- zogen werden kann. Dettmer meint freilich, es sei nicht einzusehen, wieso die Vermögenssteuer die „höhere" Sicherheit erfasse; die höhere oder geringere Sicherheit der Vermögenserträge könne in einer Steuer gar nicht berücksichtigt werden. Hiergegen möchte ich doch einwenden, daß ein meist sehr treffendes Ur- teil über diese Dinge eben bereits im Verlaufe des wirtschaftlichen Wertbildungs- prozesses entsteht: legt man der Besteuerung den gemeinen Wert des Vermögens zugrunde, dann besteht durchaus die Möglichkeit einer Berücksichtigung des Sicherheitsgrades einer Vermögensanlage 2). Die von Dettmer bei dieser Ge- legenheit entwickelte Auffassung, es lasse sich das fundierte Einkommen im eigentlichen Sinne des Wortes dadurch ermitteln, daß man „den Arbeitsertrag des Unternehmens, der unfundiertes Einkommen ist", ausscheiden, halte ich für irrig. Jede solche Ausscheidung würde angesichts der Unlösbarkeit des Zurechnungs- problems ein rein dilettantisches Rechenexempel bleiben müssen. Die Konsequenz, die Gewerbesteuer werde durch Abzug des Arbeitsertrages eine Gewerbekapital- ertragssteuer, ist demgemäß wohl unhaltbar. Im Endergebnis stimme ich aber Dettmer vollkommen zu: die Theorie Heipensteins ist tatsächlich sehr gekünstelt, und man kann sich, wie Dettmer ganz zu Recht betont, des Ein- drucks nicht erwehren, daß sie zu dem Zwecke aufgestellt ist, auf alle Fälle die Ertragssteuern neben der Vermögenssteuer und der Einkommenssteuer zu recht- fertigen (S. 97 Anm. 2). Für ganz richtig halte ich ferner die scharfen Angriffe

*) Wie man auch nach der alten, soliden historischen Methode einen steuerlichen Entwick- lungsprozeß schildern kann, dafür ist noch immer ein meisterhaftes Beispiel Georg vonSchanz umfassendes Werk über „Die Steuern der Schweiz" (Stuttgart 1890), das leider weder von Körner, noch von Dettmer berücksichtigt worden ist. Beide Verfasser hätten hier nicht nur in der Sache, sondern vor allem auch in der Methode noch viel lernen können. Der denkbare Einwand, daß es sich bei dem Schanzschen Werke um nicht-deutsche Steuergeschichte handelt, reicht m. E. nicht aus.

*) Diese von mir schon früher (,, Ertragswert und gemeiner Wert in der deutschen Vermögens- besteuerung". Leipzig 1925) vertretene Auffassung hat neuerdings - in bewußter Gegnerschaft zu Heipenstein - Albert Schaffner aufgenommen und weitergeführt („Probleme der modernen Gewerbesteuer", Eisleben 1929).

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Dettmers gegen die Lohnsummen Steuer (S. 101 ff.); das zu ihren Gunsten vorgebrachte Argument, sie sei leicht abwälzbar, ist tatsächlich kaum ernst zu nehmen. Auch die Verwendung der Äquivalenztheorie zur Stützung der Gewerbe- steuer lehnt D e 1 1 m e r m. E. zu Recht ab.

Es sei zum Schluß betont, daß die Arbeit Dettmers flüssig und gewandt geschrieben und angenehm zu lesen ist. Felix Boesler.

Dr. Otto Most, Zur Finanz- und Steuerreform. Kritisches und

Programmatisches. Jena 1930. Gustav Fischer. 85 S. Der ehemalige Oberbürgermeister in Sterkrade, jetziger erster Syndikus der

Niederrheinischen Industrie und Handelskammer Deisberg- Wesel und Professor an der Universität Münster i. W. Otto Most, hat in vielen Stellungen prak- tisch gewirkt und eine reiche literarische Tätigkeit namentlich auf kommunalem Gebiet entwickelt; es stehen ihm viele Erfahrungen zu Gebote, weshalb man mit Interesse auch die neueste Publikation zur Hand nimmt. Es ist dem Verfasser nicht darum zu tun, ein ins einzelne gehendes und lückenloses Finanz- und Steuer- programm zu entwickeln, sondern in Auswahl einige grundlegende Gedanken zu erörtern.

Vielerlei Punkte werden herausgehoben, am meisten interessiert ihn „das geradezu entscheidende Kernstück der neueren Entwicklung", d. i. die „Auflösung des engen persönlichen Zusammenhangs zwischen Ausgabebewilligung und Aus- gabedeckung innerhalb der parlamentarischen Körperschaften". Es wird dies an den preußischen Gemeinden, Kreisen, Provinzen näher dargelegt; die einen be- schließen und die andern bezahlen. Der Reichstag habe in etwas anderer Weise ähnlich verfahren, indem er im letzten Jahrzehnt sich stets geneigt erwiesen, weitestgehende Gesetze mit Schaffung neuer öffentlicher Aufgaben und Einrich- tungen zu beschließen, die Durchführung den Ländern und Gemeinden aufzu- erlegen, die finanzielle Deckungsfrage aber gleichzeitig ungelöst den letzteren zu überlassen. „Diese Reichsgesetzgebung auf Kosten anderer hat sich naturgemäß unter viel geringeren Hemmungen vollzogen, als wenn der Reichstag selbst im Rahmen des Reichshaushalts um die Mittel hätte besorgt sein müssen; gleichzeitig hat sie auch den Willen zur Sparsamkeit und zu vernünftiger Finanzgebarung bei den Ländern und Gemeinden höchst abträglich beeinflußt, da der Erfolg durch derartige Reich smaßnahmen, die zum Teil wie der Blitz aus heiterem Himmel kamen, alltäglich gefährdet war."

Hinsichtlich der Gemeinden zeigt der Verfasser an dem Beispiel Preußens, wie früher sämtliche Mitglieder des Gemeindeparlaments mitsamt ihren Mit- gliedern vor jeder Beschlußfassung über direkte Steuern unmittelbar finanziell betroffen wurden. Heute hat sich all das geändert. „Die Gemeinden haben kein Zuschlagsrecht zur Einkommensteuer mehr. Diese selbst ist zur Reichssteuer ge- worden, aus der die Länder und durch sie die Gemeinden schlüsselmäßige Aus- schüttungen erhalten, nicht ohne daß dieser Schlüssel zu größten Unbilligkeiten führte und nicht ohne daß auf diese Weise die eine Gemeinde mehr, die andere weniger erhielte, als dem örtlichen Bedürfnis innerhalb des Gesamtrahmens ent- spricht. Die - früher vorhandene - Relation zwischen Einkommensteuer einer- seits Realsteuern andererseits ist verschwunden. Das reichsgesetzlich festgelegte, unter keinen Umständen zu besteuernde Existenzminimum beträgt bei der Ein- kommensteuer 1300 RM.; bei entsprechender Familienmitgliederzahl wesentlich mehr. Fast die Hälfte aller Arbeitnehmer zahlt über- haupt keine direkte Steuer. Von etwa insgesamt 23 Millionen Arbeit- nehmern werden nur etwa 12 zur Lohnsteuer herangezogen. In den Gemeinde- parlamenten aber sind diejenigen, die von den letzten Endes zum Stopfen des Lochs allein in Betracht kommenden und allein in Betracht gezogenen Realsteuern mittelbar und unmittelbar betroffen werden, in einer verschwindenden Minder- heit. Bei diese Feststellung handelt es sich nicht, das sei gegenüber irregeleiteter und irreleitender Kritik ausdrücklich hervorgehoben, auch nur im geringsten um

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