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Die Ausgleichskasse Luzern
«Einzelthemen aus Praxissicht»
Fachveranstaltung
EXPERT suisse Sektion Zentralschweiz / TREUHAND SUISSE Zentralschweiz
10. November 2015 / 2. Dezember 2015
Alain Rogger, lic.iur, Executive MBA, Leiter Beiträge, Mitglied der Geschäftsleitung
Themen
- Die Ausgleichskasse Luzern- Einblick mit Eckdaten
- Fachthemen aus Praxissicht
- Reform «Altersvorsorge 2020»
- Fragerunde
Einblick mit Eckdaten
422
751944
1092
604
1097
16101783
1026
1848
2554
2875
0
500
1000
1500
2000
2500
3000
3500
1990 2000 2010 2014
Beiträge Leistungen Umsatz
Zahlen in Millionen Franken
sicher.
sozial.
2014
45’069 Bezüger
979 Mio.
2014
29’070 Bezüger
138 Mio.
sozial.
2014
16’744 Bezüger
217 Mio.
2014
111’258 Bezüger
29% Bevölkerung
161 Mio.
sozial.
2015
rund 6‘600 Personen
(Liste säumiger Prämienzahler)
Zahlen 2014
60‘554 Mitglieder
3‘796 Betreibungsbegehren
1’160 Definitive Verlustscheine
Zahlen 2014
1’095‘000 Briefversand
329‘000 Telefoneingänge
8‘400Schalterbesuche
Zahlen 2014
753erledigte Einsprachen
84erledigte Beschwerden
Unsere Kulturwerte
• Kundenorientierung• Zusammenarbeit• Qualität• Leistungstransparenz
Fachthemen aus Praxissicht
- Die Einzelthemen
• Vereinfachtes Abrechnungsverfahren• Umwandlung von Personengesellschaften• Lohn versus Dividende• Arbeitgeberhaftung• Fahrkostenabzug• Neuerungen per 1.1.2016• Altersreform 2020
Fachthemen aus Praxissicht
- Vereinfachtes Abrechnungsverfahren• Geltungsbereich
einzelner Lohn CHF 21’150.- Gesamtlohnsumme pro Jahr CHF 56’400.- Gesamtpersonal ordnungsgemässe Abrechnung in den vergangenen
Jahren Keine Betreibungen Kein Strafverfahren eingeleitet
Fachthemen aus Praxissicht
- Vereinfachtes Abrechnungsverfahren• Anmeldung
zu Beginn des Arbeitsverhältnisses (VOSA Art. 1 Abs. 1)
auch unterjährig möglich bei erstmaliger Lohnzahlung
Fachthemen aus Praxissicht
- Vereinfachtes Abrechnungsverfahren• Problematik
Wechsel zum vereinfachten Abrechnungsverfahren Ungleichbehandlung bei den Ausgleichskassen
• Umsetzung per 1.1. des Folgejahres bis zum Ende des Vorjahres melden
Fachthemen aus Praxissicht
- Vereinfachtes Abrechnungsverfahren• Ausblick
BR Vernehmlassung 1. April bis 1. August 2015
Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen kantonalen Kontrollorganen
Sanktionierung von Meldepflichtverstössen (Meldepflicht von neuen Mitarbeitenden durch den Arbeitgeber; Anmerkung: 30 Tage, AHV-rechtlich nicht unproblematisch)
Fachthemen aus Praxissicht
- Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Anreiz soll gestärkt werden, fehlbaren Betrieben Kosten aufzuerlegen
Einschränkung des Geltungsbereiches des vereinfachten Abrechnungsverfahrens auf private Hausdienstarbeitsverhältnisse
früheste Umsetzung gemäss SECO per 1.1.2017
Fachthemen aus Praxissicht
- Statuswechsel von unselbständig zu selbständig erwerbend
Fachthemen aus Praxissicht
- Statuswechsel von unselbständig zu selbständig erwerbend• Statusklärung bei Auftragserteilung
Abrechnungsbestätigung Art der Tätigkeit prüfen
• Folgen bei Aufdeckung durch Arbeitgeberkontrolle keine Rückwirkung wenn steuerrechtlich bereits
rechtskräftig Wirkung in die Zukunft
Fachthemen aus Praxissicht
- Umwandlung von Personengesellschaften• Grundsatz
Zeitpunkt des Eintrages im Handelsregister
• Grundüberlegung erst ab Gründung existiert ein Subjekt, welches
rechtlich für die Ausstände eintreten kann fehlende Rechtspersönlichkeit vor Eintrag im
Handelsregister
Fachthemen aus Praxissicht
- Umwandlung von Personengesellschaften• Problematik
rückwirkende Umwandlung einer Personengesellschaft in eine juristische Person
Ungleichbehandlung Steuerrecht / Sozialversicherungsrecht
• Umsetzung als Grundsatz Deklaration von SE-Einkommen bis
Gründungsdatum der juristische Person Deklaration UE-Einkommen ab Gründungsdatum zwei Abschlüsse
Fachthemen aus Praxissicht
- Umwandlung von Personengesellschaften• Steuerrecht
Gesamtbetrachtung über ein Kalenderjahr steuerrechtlich kein Einfluss auf Steuerbelastung
selbständigerwerbend unselbständigerwerbend
Fachthemen aus Praxissicht
- Umwandlung von Personengesellschaften• Sozialversicherung
AHV-rechtliche Belastung ist unterschiedlich selbständigerwerbend 9.7% unselbständigerwerbend 10.3%
rechtliche Folgen BVG-pflicht ALV-pflicht UVG-pflicht
Fachthemen aus Praxissicht
- Umwandlung von Personengesellschaften• Praktikerlösung
das BSV und auch die Ausgleichskasse Luzern tolerieren die im Einklang mit dem Steuerrecht stehende rückwirkende Erfassung der Selbständigerwerbendenals Unselbständigerwerbende
setzt gute Zahlungsmoral des Selbständigerwerbendenvoraus
Fachthemen aus Praxissicht
• Lohn versus Dividende• politischer Prozess
Motion Humbel Dividenden, welche 10% des Unternehmenssteuer-
wertes übersteigen, sind überhöht Gerichtspraxis liegt vor abgeschrieben am 25.09.2015
Fachthemen aus Praxissicht
- Lohn versus Dividende• politischer Prozess
Motion Tschümperlin Bericht wie viel AHV-Beiträge verloren gehen abgeschrieben am 25.09.2015
Fachthemen aus Praxissicht
- Lohn versus Dividende• Problematik
hohe Dividendenzahlung (über 10% des Unternehmenssteuerwertes)
kein branchenüblicher Lohn fehlender Versicherungsschutz Wegfall von Sozialversicherungssubstrat bei der
1. Säule
Fachthemen aus Praxissicht
- Lohn versus Dividende• Unternehmenssteuerwert
Unternehmenssteuerwert gem. Steuerbehörde vor Dividendenausschüttung Ausgleichskasse stützt sich auf steuerrechtliche
Beurteilung ab (Kreisschreiben der ESTV Nr. 28) steuerrechtlich zulässiger Methodenwechsel
wird zum Zwecke einer vorteilhaften AHV-Meldung nicht akzeptiert; Gültigkeit für 5 Jahre
Fachthemen aus Praxissicht
- Lohn versus Dividende• Lohnzahlung / Branchenüblichkeit
Einbezug der bisherigen Lohnbezüge als Vergleichswert
Einbezug bisheriger SE-Einkünfte Einbezug Einkünfte bisheriger Arbeitgeber Vergleich mit Mitarbeitenden in ähnlicher Funktion Branchenwechsel vs. Funktionswechsel
Branchenwechsel alleine reicht nicht(Finanzbranche zu Immobilienbranche,Projektleitung in verschiedenen Branchen)
Fachthemen aus Praxissicht
- Lohn versus Dividende• Lohnzahlung / Branchenüblichkeit
Berücksichtigung von Pensenreduktion Altersfolge Gesundheitszustand
Verwendung des statistischen Lohnrechners gibt Anhaltspunkt aber nicht mehr, massgebend sind die effektiven Werte der Vorjahre
Fachthemen aus Praxissicht
- Lohn versus Dividende• Art der Dividende
Lohnhöhe beim Gesellschafter und Mitarbeiter im Zeitpunkt der Eigenkapitalschaffung bleibt unbeachtlich (Praktikabilität bei der Substanzdividende)
Gewichtung der Dividende beim jeweiligen Gesellschafter und Mitarbeiter bleibt unbeachtlich (Gesamtbetrachtung ist relevant)
Fachthemen aus Praxissicht
- Lohn versus Dividende• Angemessenheit
Angemessene Entschädigung / Lohnzahlung Angemessener Vermögensertrag Kumulation der Voraussetzungen
(BGer 9C_837/2014 vom 8. April 2015)
Fachthemen aus Praxissicht
- Lohn versus Dividende• Grundsatzfrage
Kann im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung eine Dividende, welche 10% des Unternehmenssteuerwertes übersteigt, zur Hälfte als Lohn aufgerechnet werden?
Fachthemen aus Praxissicht
- Lohn versus Dividende• Die SVA St. Gallen hat, ohne Berücksichtigung, ob ein
angemessener Lohn ausgerichtet wurde, alle Kapitalerträge, welche 10% des Unternehmenssteuerwertes übersteigen, zur Hälfte als massgebenden Lohn aufgerechnet.
• Die deklarierten Löhne betrugen CHF 120’000.- bzw. 180’000.- pro Jahr.
Fachthemen aus Praxissicht
- Lohn versus Dividende
Das Bundesgericht (BGer 9C_837/2014) hebt das Urteil der Vorinstanz auf und hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Aufrechnung nur zulässig ist, wenn kumulativ ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn einerseits und zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende andererseits besteht.
Fachthemen aus Praxissicht
- Lohn versus Dividende• Ausblick
Keine Änderung in der Handhabung bei der AK LU notwendig
gefestigte Praxis richterlich bestätigt
Fachthemen aus PraxissichtFalls 10% des Unternehmenssteuerwertes nicht überschrittenwird, erfolgt keine Aufrechnung
Fachthemen aus PraxissichtAufrechnung bis branchenüblichem Lohn
Fachthemen aus PraxissichtAufrechnung bis branchenüblichem Lohn
Fachthemen aus Praxissicht
- Arbeitgeberhaftung (AGH, Art. 52 AHVG)• Problematik
Haftung bei Schadenseintritt AHV FAK (nach richterlicher Rechtsprechung)
Fachthemen aus Praxissicht
- Arbeitgeberhaftung «Leistung»• Fragestellung
Kann ein Arbeitgeber im Rahmen eines Schadenersatzverfahrens im Sinne von Art. 52 AHVG zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Familienzulagen verpflichtet werden?
Urteil Verwaltungsgericht Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer vom 04. Juli 2013 (S 2013 34) bejaht einerseits den Schaden und andererseits ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten
Fachthemen aus Praxissicht
- Arbeitgeberhaftung (AGH, Art. 52 AHVG)
• Umsetzung Einbezug von Organen wie VR, VR-Präsident, aber
auch faktische Organe wie Geschäftsführer Solidarhaftung und Subsidiarität
Fachthemen aus Praxissicht
- Arbeitgeberhaftung (AGH, Art. 52 AHVG)• Folgen
Schadensdeckung mit Privatvermögen zivilrechtliche Auseinandersetzung mit
Solidarschuldnern ev. Einleitung eines Strafverfahrens als Folge der
Zweckentfremdung grosser Reputationsschaden mit weitgehenden
Folgen
Fachthemen aus Praxissicht
- Arbeitgeberhaftung (AGH, Art. 52 AHVG)• Ausblick
Exkulpation (Entlassung aus der Haftung) ist auch weiterhin mittels Belegen glaubhaft zu machen
rund 100 AGH-Fälle pro Jahr rund CHF 3 Mio. eingezogen
• Vorbeugen regelmässig abklären wie die aktuellen
Zahlungsausstände sind aktiv werden / intervenieren Einflussnahme dokumentieren
Fachthemen aus Praxissicht
- Fahrkostenabzug / Fabi-Vorlage• politischer Prozess
Frage NR Albert Vitali Antwort vom Bundesrat vom 21.09.2015
Fachthemen aus Praxissicht
- Fahrkostenabzug• Problematik
Einführung einer Begrenzung des Pendlerabzuges auf CHF 3’000.- bei der direkten Bundessteuer
• Umsetzung per 1.1.2016 bei den Steuern
Fachthemen aus Praxissicht
- Fahrkostenabzug• Geschäftsfahrzeug arbeitgeberfinanziert
• Öffentliche Verkehrsmittel /GA arbeitgeberfinanziert
Fachthemen aus Praxissicht
- Fahrkostenabzug- Steuerliches Berechnungsbeispiel
Privatanteil Geschäftsfz: 9.6% von CHF 52’000 CHF 5’000.-+ Zusätzliche Einkünfte für Arbeitsweg CHF 7’000.-- Fahrkostenabzug CHF 3’000.-Total Privatanteil ab 01.01.2016 CHF 9’000.-
- Folge Aufrechnung eines Privatanteils bei Geschäftsfahrzeugen
Fachthemen aus Praxissicht
- Fahrkostenabzug- AHV-rechtliches Berechnungsbeispiel
Privatanteil Geschäftsfz: 9.6% von CHF 52’000 CHF 5’000.-+ Zusätzliche Einkünfte für Arbeitsweg CHF 7’000.-- Fahrkostenabzug CHF 3’000.-Total Privatanteil ab 01.01.2016 CHF 5’000.-
- Vorgehen Verzicht auf Berücksichtigung des Arbeitsweges
- Folge keine Koordination zwischen Steuern und AHV Kontokorrentbuchung beim Unternehmer wird weiterhin
akzeptiert
Fachthemen aus Praxissicht
- Fahrkostenabzug• Generalabonnement arbeitgeberfinanziert
1. Klasse CHF 5‘970.- 2. Klasse CHF 3‘655.-
Fachthemen aus Praxissicht
- Fahrkostenabzug• Bei Generalabonnementen ist der volle Einzelhandelspreis AHV-
beitragspflichtig, es sei denn, die Generalabonnemente würden zu geschäftlichen Zwecken abgegeben. Dann gilt die 40 Tage Regelung gemäss WML Ziffer 3007.
• Auch gemäss bundesrätlicher Antwort auf die Anfrage Albert Vitali erfolgt keine Privatanteilaufrechnung bei vorhandenem Generalabonnement, da der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung nicht quantifiziert werden kann.
Fachthemen aus Praxissicht
- Neuerungen per 1.1.2016• Thema
EO/MSE Ansatz statt 0.5% neu 0.45% 0.225% je AN/AG Anteil
Erhöhung des höchstversicherten Verdienstes in der Unfallversicherung und ALV auf CHF 148’200.-
• Umsetzung in den Lohnprogrammen beachten
Fachthemen aus Praxissicht
- Neuerungen per 1.1.2016 / per sofort• Thema
Zinsabzug auf dem im Betrieb eingesetzten eigenen Kapital (BGer 9C_13/2015 vom 11. August 2015) Ermittlung des Einkommens aus selbständiger
Erwerbstätigkeit zuerst Abzug des Eigenkapitalzinses (Art. 9
Abs. 2 lit. f AHVG) dann Aufrechnung der Beiträge (Art. 9 Abs.
4 AHVG)
Fachthemen aus Praxissicht
- Neuerungen per 1.1.2016 / per sofort• Thema
Zinsabzug auf dem im Betrieb eingesetzten eigenen Kapital
Fachthemen aus Praxissicht
- Neuerungen per 1.1.2016• Optimierung bei der Akontorechnung
Berücksichtigung des Eigenkapitalzinsabzuges Berücksichtigung der Beitragsaufrechnung
• Ziel Identische Rechnungsstellung nahe an der Realität kleinere Differenzrechnung Verhinderung von Verzugszinsen
Fachthemen aus Praxissicht
- Neuerungen per 1.1.2016• Optimierung bei der Akontorechnung
Reform „Altersvorsorge 2020“
- Inhalt• Ziel• Perspektiven• Eckwerte
Reform „Altersvorsorge 2020“
- Ziel• Modernisierung und langfristige Sicherung der
Finanzierung der AHV• Zeithorizont bis ins 2030• Beteiligte Partner
- Bund, politische Parteien, Dachverbände der Sozialpartner, Kantone
Reform „Altersvorsorge 2020“
- Finanzielle Perspektiven• Abnahme der Reserven ab 2020• Finanzierungslücke Mitte des nächsten Jahrzehnts rund
Fr. 5 Mia. pro Jahr entspricht 1,2 Lohn- bzw. 1,4 MWST-%
• Finanzierungslücke bis 2030 rund Fr. 9 Mia. pro Jahr entspricht 2 Lohn- bzw. 2,5 MWST-%
• Um die Finanzierungslücke ohne zusätzliche Einnahmen zu decken, müsste das Rentenalter um 3 Jahre angeho-ben werden
Reform „Altersvorsorge 2020“
- Eckwerte – Leistungsseite• Harmonisierung des Rentenalters
Anhebung des Rentenalters für Frauen auf 65 Jahre
• Flexibilisierung des Renteneintritts Flexibilisierung des Renteneintritts ab 62 Jahre Abschaffung der Beitragspflicht für
Nichterwerbstätige bei Vorbezug einer ganzen AHV-Rente
Reform „Altersvorsorge 2020“
- Eckwerte – Leistungsseite• Ausrichtung der Witwenrente auf die Kinderbetreuung
Anspruch ausschliesslich bei Betreuung eines waisenrenten-berechtigten Kindes
Senkung der Witwenrente von 80 auf 60 % einer Altersrente
Anhebung der Waisenrente von 40 auf 50 % einer Altersrente
Reform „Altersvorsorge 2020“
- Eckwerte – Leistungsseite• Gleichbehandlung von Selbständigen und
Arbeitnehmenden Vereinheitlichung des Beitragssatzes für SE und AN
(Anhebung von 7,8 auf 8,4 % für Selbständige) Abschaffung der sinkenden Beitragsskala für SE
• Erhöhung der Mehrwertsteuer in zwei Schritten um bis zu 1,5 %
Reform „Altersvorsorge 2020“
- Eckwerte – Leistungsseite• Neuordnung des Bundesbeitrages
Einnahmen des Bundes am Demografie-Prozent der Mehrwertsteuer fliessen in die AHV, dafür wird der Anteil des Bundes von 19,55 auf 18 % der Gesamtausgaben gesenkt
• «Automatischer» Interventionsmechanismus, falls der AHV-Ausgleichsfonds unter 70 % einer Jahresausgabe sinkt (Temporäre) Anhebung des AHV-Beitragssatzes für
Erwerbstätige Aussetzung der Rentenanpassung an die Lohn- und
Preisentwicklung
Reform „Altersvorsorge 2020“
- Vorschläge BVG• BVG-Mindestumwandlungssatz
Senkung von 6.8% auf 6.0%
Reform „Altersvorsorge 2020“
- Beratung Ständerat – AHV (Stand September 2015)• Erhöhung Rentenalter für Frauen auf 65 Jahre• Erhöhung der AHV-Neurenten um CHF 70• Plafonierung Ehepaarrenten bei 155 statt 150 %• gestaffelte Erhöhung Mehrwertsteuer um 1 statt 1.5%• Erhöhung Lohnprozente zu Gunsten der AHV um 0.3 %• keine Änderungen bei Witwen- und Waisenrenten• Verzicht auf einen Interventionsmechanismus mit
Automatismen bei Beitragserhöhungen und Leistungseinschränkungen
• Verzicht auf Unterstützung vorzeitiger Pensionierungen für niedrige Einkommen
Wir wollen für Sie…
und wünschen uns
• geringer administrativer Aufwand - exakte Grundlagenabklärung
• Vorabklärungen- verbindliche Aussagen
• gute Kommunikation im Verfahren
Wir sind…
• kundenorientiert• kulant, wenn Ermessen möglich ist• rechtlich an Rahmenbedingungen gebunden• mit Massenverarbeitung konfrontiert• lösungsorientiert• wertschätzend, offen und zielorientiert• konsequent in der Umsetzung und unparteiisch
Wir haben…
- Verbesserungspotential• bei der Verarbeitungsgeschwindigkeit• bei der Einfachheit der Korrespondenz• beim Einspracheverfahren / Vorschlag im
Einspracheverfahren
Fragerunde
Wir sehen uns als verlässlicher
Partner – auch in Zukunft