deutsche ornithologen-gesellschaft, e. v. satzung

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S.-Heft] 1988 / 79 Deutsche Ornithologen-Gesellschaft, e.V.. Satzung Beschlossenin der Mitgliederversammlung am 8. Oktober 1971 in Bonn 1. Name und Sitz Der Verein führt den Namen ,Deutsche Ornithologen-Gesellschaft, eingetragener Verein ». Er hat seinen Sitz in Möggingen bei Radolfzell (Bodensee). 2. Zweck Der Verein bezweckt ausschließlich die Förderung der Vogelkunde nach allen Richtungen. Er erstrebt dieses Ziel nur in gemeinnütziger Form und auf wissenschaftlicher Grundlage, ins- besondere durch Herausgabe von mindestens einer wissenschaftlichen Zeitschrift und durch gegenseitigenAustausch der gesammelten Erfahrungen und Beobachtungen in regelmäßigwie- derkehrenden Versammlungen. 3. Mitgliedschaft Die ordentliche Mitgliedschaft wird beim Vorstand beantragt. Familienangehörige der Ordentlichen Mitglieder können als Außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Lebenslängliche Mitgliedschaft wird durch einmalige Zahlung des zwanzigfachen Jahresbei- trags erworben. Der Vorstand hat das Recht, in besonderen Fällen Korrespondierende Mitglieder und Ehren- mitglieder zu ernennen. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch Austritt. Der Austritt kann nur auf den Schluß eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung hat schriftlich unter Einhal- tung einer Frist von zwei Monaten zu erfolgen. Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln oder sein Ansehen schädigen, können durch Vorstandsbeschluß aus dem Ver- ein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses Berufung einzulegen, über die der Beirat endgültig entscheidet. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vor- standsbeschluß oder während des Berufungsverfahrens zu rechtfertigen. Der Ausschluß kann auch dann erfolgen, wenn ein Mitglied seine Beitragsverpflichtungen nicht innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Anmahnung nachkommt. 4. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 5. Beitrag Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und Korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Beitrag wird am 1. Januar jeden Jahres fällig.

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Page 1: Deutsche Ornithologen-Gesellschaft, e. V. Satzung

S.-Heft] 1988 /

79

Deutsche Orni thologen-Gesel l schaf t , e.V..

Satzung

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 8. Oktober 1971 in Bonn

1. Name und Sitz Der Verein führt den Namen ,Deutsche Ornithologen-Gesellschaft, eingetragener Verein ».

Er hat seinen Sitz in Möggingen bei Radolfzell (Bodensee).

2. Zweck Der Verein bezweckt ausschließlich die Förderung der Vogelkunde nach allen Richtungen.

Er erstrebt dieses Ziel nur in gemeinnütziger Form und auf wissenschaftlicher Grundlage, ins- besondere durch Herausgabe von mindestens einer wissenschaftlichen Zeitschrift und durch gegenseitigen Austausch der gesammelten Erfahrungen und Beobachtungen in regelmäßig wie- derkehrenden Versammlungen.

3. Mitgl iedschaft Die ordentliche Mitgliedschaft wird beim Vorstand beantragt. Familienangehörige der

Ordentlichen Mitglieder können als Außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Lebenslängliche Mitgliedschaft wird durch einmalige Zahlung des zwanzigfachen Jahresbei- trags erworben.

Der Vorstand hat das Recht, in besonderen Fällen Korrespondierende Mitglieder und Ehren- mitglieder zu ernennen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch Austritt. Der Austritt kann nur auf den Schluß eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung hat schriftlich unter Einhal- tung einer Frist von zwei Monaten zu erfolgen. Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln oder sein Ansehen schädigen, können durch Vorstandsbeschluß aus dem Ver- ein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses Berufung einzulegen, über die der Beirat endgültig entscheidet. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vor- standsbeschluß oder während des Berufungsverfahrens zu rechtfertigen. Der Ausschluß kann auch dann erfolgen, wenn ein Mitglied seine Beitragsverpflichtungen nicht innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Anmahnung nachkommt.

4. Geschäfts jahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5. Beitrag Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und

Korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Beitrag wird am 1. Januar jeden Jahres fällig.

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6. Le i tung Der Verein wird von einem Vorstand geleitet, dem ein Beirat von mindestens 15, höchstens

20 Mitgliedern zur Seite steht. Der Beirat ist vom Vorstand in allen wichtige n Vereinsangele- genheiten beratend zuzuziehen.

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dern Generalsekretär, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Präsident. Er wird im Behinderungsfalle oder durch Delegierung von den anderen Vor- standsmitgliedern in der im Satz 1 genannten Reihenfolge vertreten. Sofern der Schriftleiter des Journals für Ornithologie nicht bereits ein Vorstandsamt innehat, gehört er als solcher mit Stimmrecht dem Vorstand an.

Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung einzeln mit einfacher Stim- menmehrheit gewählt. Bei allen Personenwahlen wird mit Stimmzetteln abgestimmt (Aus- nahme: Wahl des Rechnungsprüfers). Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt drei Jahre, die der übrigen Vorstandsmitglieder zwei Jahre. Sofortige Wiederwahl ist zulässig. Die Neuwahl ist rechtzeitig vor Ablauf des letzten Amtsjahres vorzunehmen und wirkt von Beginn des folgenden Geschäftsjahres an; ist der durch die Wahl zu besetzende Vor- standssitz jedoch vakant, beginnt die Amtszeit sogleich mit der Wahl.

Die Beiratsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand setzt die Anzahl der zu wählenden Beiratsmitglieder im Rahmen des Abs. 1 fest und gibt die Anzahl von Mitgliedern spätestens ein Vierteljahr vor der Mitgliederversämmlung bekannt (Hinweis im Vereinsorgan genügt). Die Bestimmung in Abs. 5, Satz 5, bleibt unberührt. Für das Wahl- verfahren gilt im übrigen Abs. 3 sinngemäß.

Die Zugehörigkeit zum Beirat endet durch Erlöschen der Mitgliedschaft im Verein, durch den Eintritt in den Vorstand, durch Ernennung zum Ehrenmitglied sowie durch Erklärung gegenüber dem Vorstand, daß das Amt niedergelegt werde Im übrigen scheiden alle zwei Jahre diejenigen beiden Mitglieder, die dem Beirat am längsten• angehören, aus dem Beirat aus. Müß- ten hiernach mehr als zwei Mitglieder ausscheiden, weil sie dem Beirat gleich lange angehören, scheidet jeweils der an Lebensjahren Ältere zuerst aus. Sofortige Wiederwahl ist unzulässig. Die turnusmäßig ausscheidenden Mitglieder sind sofort durch Neuwahlen zu ersetzen. Die Ehrenmitglieder können an den Sitzungen des Beirats mit Stimmrecht teilnehmen.

Vorschläge für die Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Sprecher des Beirats bzw. beim Generalsekretär eingegangen sein. Erklären sich die Vorgeschlagenen schriftlich zur Kandidatur bereit, müssen sie zur Wahl gestellt werden. Nach Ablauf der genannten Frist sollen Vorstand un d Beirat eigene Vorschläge erarbeiten.

Der Vorstand kann einzelne Mitglieder des Vereins mit besonderen Aufgaben betrauen und sie zu den Sitzungen des Beirats hinzuziehen.

Vorstand und Beirat können ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung und der Vor- schriften des $ 32 BGB durch eine Geschäftsordnung regeln.

7. M i t g l i e d e r v e r s a m m l u n g Alljährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und

Tagesordnung. Der Präsident lädt die Mitglieder spätestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich oder durch Bekanntgabe im Vereinsorgan ein und leitet die Versammlung.

Bei besonderem Anlaß, oder wenn mindestens der vierte Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes es verlangt, muß der Präsident eine außerordentliche Mitgliederver- sammlung einberufen. Die Einladung erfolgt in derselben Weise wie zur Jahresversammlung.

Der Vorstand ist verpflichtet, Anträge, die von mindestens 10 Mitgliedern oder vom Beirat eingebracht werden, auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.

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Der Vorstand erstattet der Jahresversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Bericht über die Finanzlage mit Rechnungsabschluß, jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr. Nach Bekanntgabe des Berichtes des Rechnungsprüfers beschließt die Versammlung über die Entla- stung des Vorstandes. Sie wählt einen Rechnungsprüfer für das laufende Gesch~iftsjahr.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwe- senden Mitglieder (Ehrenmitglieder, Korrespondierende, Ordentliche und Außerordentliche Mitglieder) gefaßt, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

8. Ze i t schr i f t en Organ der Gesellschaft ist das ~Journal für Ornithologie'. Sie beteiligt sich außerdem finan-

ziell an der Herausgabe der Zeitschrift »Die Vogelv¢arte », des Organs der Vogelwarten Helgo- land und Radolfzell.

Die Ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und die Korrespondierenden Mitglieder erhalten das ,Journal für Ornithologie » und nach Möglichkeit auch »Die Vogelwarte" unent- geltlich.

9. Verwal tung der Mit tel • Der Vorstand hat die Einnahmen und das Vermögen des Vereins zweckentsprechend zu ver- walten und zu verwenden. Sie dienen in erster Linie der Herausgabe der Zeitschriften sowie zur Deckung notwendiger Verwaltungskosten. Andere Verwendungen müssen im Sinne der Zweckbestimmungen von Ziffer 2 liegen und bedürfen der Zustimmung des Beirats. Keine Per- son darf durch Ausgaben, die dem satzungsmäßigen Zweck fremd sind, oder .durch unverhält- nismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Freiwillige Zuwendungen (Spenden) an den Verein werden, sofern keine andere Zweckbe- stimmung des Spenders vorliegt, für den Ausbau der Zeitschriften verwendet.

10. Sa tzungsänderungen Änderungen oder Ergänzungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von drei Vier-

teln der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch ein Gesetz, eine Verordnung oder

eine behördliche Anordnung notwendig werden, können vom Vorstand beschlossen werden.

11. Auf lösung Der Verein kann nur durch Beschluß einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die

unter Ankündigung des Zweckes mindestens vier Wochen vorher einberufen werden muß, auf- gelöst werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben. •

Das bei der Auflösung des Vereins und nach Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen • noch vorhandene Vermögen fällt der Deutschen Forschungsgemeinschaft, zur Zeit Bad Godes- berg, zu mit der Auflage, es zu einem der Ziffer 2 dieser Satzung entsprechenden Zweck zu verwenden.

Errichtet.: Freiburg i. Br., 14..Dezember 1949. Änderungen: Frankfurt a. M., i. August 1955; Wien, 21. Mai 1956; Kiel, 12. September 1958; Gießen, 10. Oktober 1962; Bonn, 8. Oktober 1971.

Frühere Fassungen der Satzung: Die Vogelwarte 15, 1950: 137--139; J~ Orn. 96, 1955::464-466; 100, 1959: 260--262; 104, 1963: 300--302. .,

Erstveröffentlichung dieser Fassung: J. Orn. 113, 1972: 352-154.